Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
261134.pdf
Größe
176 kB
Erstellt
02.06.17, 12:00
Aktualisiert
26.06.17, 20:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
B 03/0087/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
02.06.2017
Mostardstraße
Abrechnung der als Anliegerstraße ausgebauten
Erschließungsanlage gemäß § 8 KAG NW zum Zwecke der
Erhebung von Beiträgen
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
06.07.2017
Mobilitätsausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Mobilitätsausschuss beschließt die Abrechnung der Mostardstraße als Anliegerstraße zum
Zwecke der Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW in Verbindung mit der städtischen
Ausbaubeitragssatzung (SBS).
Vorlage B 03/0087/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.06.2017
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Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
2017
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2018 ff.
2017
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
2018 ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
1.600.000
1.600.000
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
Finanzielle Auswirkungen
PSP 5-120102-900-02900-160-1, Kostenart 68870000 Erschließungsbeiträge
Maßnahmebezogene Einnahmen
129.014,40 € Beiträge gem. § 8 KAG NW
Vorlage B 03/0087/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.06.2017
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Erläuterungen:
Die Mostardstraße wurde in den Jahren 2012 und 2013 in ihrer gesamten Länge neu ausgebaut.
Der Ausbau war notwendig, da sich die Straße, die nach dem Separationsprinzip ausgebaut war,
insgesamt in einem sehr schlechten baulichen Zustand befand. Die Entstehung der sachlichen
Beitragspflicht (technische Abnahme) erfolgte am 19.09.2013.
Mit dem nahezu niveaugleichen Ausbau ging eine Neuaufteilung der Verkehrsfläche einher. Die
Gehwege wurden mit befahrbaren Betonsteinpflaster (20/20/10 cm) ausgebaut. Die taktilen
Streifen entlang der Fassaden wurden mit Basalt-Kleinpflaster ausgebaut ebenso mit
Aufmerksamkeitsfeldern aus Noppen- und Rippenplatten.
Die Gehwege wurden auf 1,40 m verbreitert, was eine Verschmälerung der Fahrbahn mit sich
bringt. Mit einer Breite von 4,50 m ist ein Begegnungsverkehr möglich, im Ausnahmefall unter
Inanspruchnahme der Gehwege ohne Gefährdung der Fußgänger. Die Asphaltfahrbahn wird
durch eine 3-zeilige, 50 cm breite Natursteinrinne von den Gehwegen getrennt, sodass weiterhin
eine deutliche optische und funktionale Trennung vorhanden ist.
Die Ausbaumaßnahme stellt eine Herstellung nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land
Nordrhein-Westfalen
(KAG
NW)
dar.
Durch
die
Ausbaumaßnahme
hat
sich
die
Erschließungssituation der angrenzenden Grundstücke insgesamt verbessert. Damit gehen
wirtschaftliche Sondervorteile für die betreffenden Grundstückseigentümer einher. Zum Ausgleich
dieser
Vorteile
sind
gemäß
§
8
KAG
NW
in
Verbindung
mit
der
städtischen
Ausbaubeitragssatzung (SBS) Beiträge zu erheben.
Der aus dem Jahr 1887 stammende Mischwasserkanal musste ebenfalls erneuert werden, weil
dieser in sehr schlechtem baulichen Zustand war. Der technische und betriebswirtschaftliche
Abschreibungszeitraum für Kanäle von ca. 70 bis 75 Jahren war bereits deutlich überschritten, so
dass der Neuausbau eine erforderliche und zeitablaufbedingte Erneuerung darstellt, die eine
Beitragspflicht gemäß § 8 KAG NW in der Form auslöst, dass der beitragsfähige Aufwand
ausschließlich aus dem Anteil des Kanals resultiert, der sich auf die Oberflächenentwässerung
bezieht.
Die vorhandenen alten und defekten Straßenentwässerungseinrichtungen entsprachen nicht mehr
den heutigen technischen Anforderungen. Sie wurden durch DIN-gerechte Abläufe ersetzt, welche
nunmehr
für
einen
langen
Zeitraum
einen
raschen
und
reibungslosen
Abfluss
des
Oberflächenwassers gewährleisten.
Die Einstufung der Mostardstraße erfolgt gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe a) der städtischen
Ausbaubeitragssatzung als Anliegerstraße.
Der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand beträgt gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 der
städtischen Ausbaubeitragssatzung für die Teileinrichtungen
Vorlage B 03/0087/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.06.2017
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a) Fahrbahn
70 %
bei einer anrechenbaren Breite von 6,50 m
d) Gehweg
70 %
bei einer anrechenbaren Breite von durchschnittlich je
2,50 m
g) Oberflächenentwässerung
70 %
Die Grundstücke, die von der o. a. Straße erschlossen sind und auf die der beitragsfähige Aufwand zu
verteilen ist (Abrechnungsgebiet), sind in einem Lageplan ausgewiesen, der Bestandteil der
Abrechnung ist.
Anlage/n:
Beitragssatzermittlung
Vorlage B 03/0087/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.06.2017
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Beitragssatzermittlung
Mostardstraße
Straßenart: Anliegerstraße gemäß § 4 Abs. 5 Buchstabe a) der städtischen Beitragssatzung (SBS) in der Fassung vom
21.12.2007. Die Anteile der Stadt und die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand sowie die anrechenbaren Breiten ergeben sich aus § 4 Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben a), d), g) SBS.
Ermittlung des Beitragssatzes für die Teileinrichtung(en) Fahrbahn, Gehweg, Oberflächenentwässerung (Beitragssatz A)
Ermittlung des gekürzten beitragsfähigen Aufwandes für
a)
Fahrbahn
Ausbaukosten
durchschnittl. Breite :
anrechenbare Breite :
Überbreite
:
37.477,38 €
5,50 m
6,50 m
0,00 m
beitragsfähiger Aufwand
städt. Anteil ( 30 %)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 70 %)
d)
Gehweg
Ausbaukosten
durchschnittl. Breite :
anrechenbare Breite :
Überbreite
:
37.477,38 €
11.243,21 €
26.234,17 €
66.821,93 €
0,00 m
2,50 m
0,00 m
beitragsfähiger Aufwand
städt. Anteil ( 30 %)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 70 %)
g)
0,00 €
Oberflächenentwässerung
Ausbaukosten
beitragsfähiger Aufwand
städt. Anteil ( 30 %)
gekürzter beitragsfähiger Aufwand ( 70 %)
Summe beitragsfähiger Aufwand
Summe städtischer Anteil
Summe gekürzter beitragsfähiger Aufwand
0,00 €
66.821,93 €
20.046,58 €
46.775,35 €
80.006,93 €
80.006,93 €
24.002,08 €
56.004,85 €
184.306,24 €
55.291,87 €
129.014,37 €
Bauverwaltung
Seite 2
stadt aachen
Ermittlung des Beitragssatzes A
Die wie vor ermittelten gekürzten Anteile der Beitragspflichtigen werden gemäß § 6 SBS auf die Flächen der durch die
Anlage erschlossenen Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Größe und Ausnutzbarkeit wie folgt verteilt:
Anteil der Beitragspflichtigen dividiert durch Grundstücksflächen unter Berücksichtigung ihrer Ausnutzbarkeit:
Fahrbahn :
26.234,17 € :
22.529 m² =
1,16 €/m²
Gehweg :
46.775,35 € :
22.529 m² =
2,08 €/m²
Oberflächenentwässerung :
56.004,85 € :
22.529 m² =
2,49 €/m²
____________
5,73 €/m²
(Beitragssatz)