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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
260834.pdf
Größe
61 MB
Erstellt
06.06.17, 12:00
Aktualisiert
04.07.17, 18:23

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Fachbereich Sicherheit und Ordnung Beteiligte Dienststelle/n: FB 32/0011/WP17 öffentlich 06.06.2017 FB 32 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 21.06.2017 05.07.2017 12.07.2017 Bezirksvertretung Aachen-Mitte Hauptausschuss Rat der Stadt Aachen Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Für die Bezirksvertretung: Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt den Beschluss des beiliegenden Entwurfs als Ordnungsbehördliche Verordnung zu empfehlen. Für den Hauptausschuss: Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen. Für den Rat der Stadt Aachen: Auf Vorschlag der Verwaltung und nach Beratung und Empfehlung der Bezirksvertretung AachenMitte und des Hauptausschusses, beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als Ordnungsbehördliche Verordnung. Vorlage FB 32/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 21.06.2017 Seite: 1/9 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN x Investive Ansatz Auswirkungen 2017 Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2017 ff. 2017 Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 2017 ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 2017 Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2017 ff. 2017 2017 ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Vorlage FB 32/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 21.06.2017 Seite: 2/9 Erläuterungen: Mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen vom 22.03.2017 wurden für das Gebiet der Stadt Aachen insgesamt sieben Ladenöffnungen an Sonntagen aus Anlass von Veranstaltungen freigegeben. In der Aachener Innenstadt dürfen die Ladenöffnungen am 01.10.2017 aus Anlass der Aktion „Ehrenwert – Tag der Vereine“ sowie am 10.12.2017 anlässlich des Aachener Weihnachtsmarktes erfolgen. Von der Freigabe der darüber hinaus beantragten Ladenöffnungen aus Anlass der Altstadtflohmärkte am 02.04. und 05.11.2017 wurde seinerzeit abgesehen. Weitere, seitens der IG Aachener Portal e.V. eingereichte Anträge auf Ladenöffnungen konnten vor dem Hintergrund des den Beratungen im Hauptausschuss des Rates und im Rat der Stadt Aachen vorgeschalteten, bereits abgeschlossenen Beteiligungsverfahrens, keine Berücksichtigung mehr finden. Der MAC - Märkte und Aktionskreis City e.V. hat nun für Aachen-Innenstadt die Freigabe einer weiteren sonntäglichen Ladenöffnung am 03.09.2017 aus Anlass des Europamarktes der Kunsthandwerker beantragt. Die IG Aachener Portal e.V. beantragt die Freigabe einer sonntäglichen Ladenöffnung anlässlich des Soerser Sonntag am 16.07.2017. Rechtliche Grundlagen: Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG) dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens 4 Sonn- oder Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Da sich die Freigabe der Sonn- und Feiertage nach § 6 Abs. 1 LÖG auf bestimmte Bezirke bzw. Ortsteile beschränkt, dürfen insgesamt 11 Sonn- oder Feiertage je Kalenderjahr freigegeben werden. Dabei darf aber nur ein Adventssonntag je Bezirk bzw. Ortsteil, insgesamt jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde, freigegeben werden (§ 6 Abs. 4 LÖG). Von der Freigabe sind außer den beiden vorbeschriebenen Adventssonntagen zwei Adventssonntage, die Weihnachtstage, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NRW ausgenommen sowie der 1. Mai, der 03. Oktober und der 24. Dezember, sofern diese Tage auf einen Sonntag fallen (§ 6 Abs. 5 LÖG). Verfahrensweise sowie Umsetzung unter Einhaltung der neuen rechtlichen Vorgaben: Der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts NRW folgend, sind die Anträge auf Freigabe einer sonntäglichen Ladenöffnung an den nachfolgenden maßgeblichen Kriterien zu prüfen (BVerwG 11.11.2015, 8 CN 2.14; OVG NRW, 15.08.2016, 4 B 887/16): Vorlage FB 32/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 21.06.2017 Seite: 3/9  Eine Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen „aus Anlass“ einer Veranstaltung ist nur zulässig, wenn die prägende Wirkung der Veranstaltung für den öffentlichen Charakter des Tages gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, weil sich letztere als Annex zum Markt darstellt. Die öffentliche Wirkung der traditionell auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Märkte etc. muss gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung im Vordergrund stehen. Dies wird anhand folgender Kriterien geprüft:  Die durch die Veranstaltung einerseits und die Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme müssen ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Verhältnis zueinander gesetzt werden. Die voraussichtliche Besucherzahl des Marktes muss größer sein als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen. Hierzu muss – auch bei erstmaligen Veranstaltungen – eine schlüssige und vertretbare Prognose vorliegen.  Die Veranstaltungsfläche ist in Relation zu der Fläche der von der Freigabe der Ladenöffnung erfassten Verkaufsstellen zu setzen.  Die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zum konkreten Veranstaltungsgeschehen stehen, welches Anlass für die Ladenöffnung ist. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung (räumlich, nach Handelssparten) erfolgen soll, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung angeführten Sachgründe (des Anlasses) sein. Da mit Ordnungsbehördlicher Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen vom 22.03.2017 bislang erst insgesamt 7 Termine, verteilt auf 7 Tage und 3 Stadtbezirke bzw. -teile in Anspruch genommen wurden, wären die beiden zusätzlichen Termine gemäß § 6 Abs.4 LÖG grundsätzlich rechtlich möglich, soweit die weiteren rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch würde die Zahl von höchstens 4 freizugebenden Sonn- und Feiertagen für den Bereich Aachen-Mitte nicht überschritten. Tage, die von der Freigabe ausgenommen sind, wurden nicht beantragt. Die gemäß § 6 Abs. 4 S.7 LÖG vor Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung erforderliche Anhörung der Gewerkschaften (DBG und ver.di), des Einzelhandelsverbandes, der Kirchengemeinden, der Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer ist mit Schreiben vom 09.05.2017 erfolgt. Die in der Anlage beigefügten Stellungnahmen führen zu folgendem Ergebnis: Die Stellungnahmen der Gewerkschaften DGB und ver.di liegen bis zur Drucklegung der Vorlage nicht vor. Die Handwerkskammer und der Handelsverband stimmen den möglichen Ladenöffnungen zu. Während der Kirchenkreis nicht zustimmt, teilt das Generalvikariat mit, dass – unter der Prämisse, Vorlage FB 32/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 21.06.2017 Seite: 4/9 „kein Einverständnis mit Verkaufsöffnungen an mehr als 2 Sonntagen“ – kein Einverständnis mit der beabsichtigten Ladenöffnung des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. am 03.09.2017 bestehe, da hiermit bezogen auf den Bezirk Aachen-Innenstadt diese Höchstzahl von zwei verkaufsoffenen Sonntagen überschritten werde. Gegen die seitens der IG Aachener Portal e.V. beantragte Ladenöffnung anlässlich des Soerser Sonntags am 16.07.2017 bestehen dort keine Bedenken. Seitens der Industrie- und Handelskammer werden die rechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Ladenöffnung anlässlich des Europamarktes der Kunsthandwerker am 03.09.2017 als erfüllt angesehen. Der Antrag auf Freigabe einer sonntäglichen Ladenöffnung am 16.07.2017 anlässlich des Soerser Sonntags wird dortseits unterstützt. Insoweit wird die Empfehlung ausgesprochen, den „Antrag zu ergänzen um eine Besucherprogose des CHIO ohne verkaufsoffenen Sonntag und eine Besucherprognose für einen verkaufsoffenen Sonntag“ der betroffenen Ladenlokale „ohne CHIO“. Rechtliche Bewertung: 1. Verhältnis der Besucherströme von Anlassveranstaltung und Ladenöffnung Nach aktueller Rechtsprechung müssen die durch die Veranstaltung einerseits und durch die Ladenöffnung andererseits jeweils für sich ausgelösten Besucherströme ihrer ungefähren Größenordnung nach abgeschätzt und in Relation zueinander gesetzt werden. Es ist eine belastbare Prognose darüber anzustellen, dass die voraussichtliche Besucherzahl der Veranstaltung größer als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen sein wird. Bei einem – bezogen auf eine mögliche Ladenöffnung – erstmals stattfindenden Anlass kann die Prognose auch pauschaler ausfallen. Hierzu hat die IG Aachener Portal e.V. sowie der MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. konkrete Zahlen der Ladenbesucher und der Passantenfrequenz (Anzahl der Besucher des jeweiligen Festes) mit Quellennachweisen ermittelt und mit Antragstellung in Relation zueinander gesetzt. „CHIO Aachen/Soerser Sonntag“ Der CHIO ist ein Traditionsturnier seit 1898. In 5 Disziplinen messen sich Reiterinnen und Reiter aus aller Welt. Der Soerser Sonntag ist traditionell ein Tag der Familie. Tausende Aachener und auswärtige Besucher strömen in die Soers, um das bunte Rahmenprogramm zu verfolgen. Laut Presseberichterstattungen nutzten 2014 und 2016 rund 29.000 Besucher den Soerser Sonntag als sommerlichen Ausflug auf das 220.000 qm große CHIO Gelände. „Die Stimmung beim traditionellen Soerser Sonntag…war…fantastisch. Auch das bunte Programm aus Ökumenischem Gottesdienst im Deutsche Bank Stadion am Vormittag und Show-Programm am Nachmittag kam an. Ob Kaltblüter mit verschiedenen Anspannungen der Kaltblutfreunde Aachen, die Aachener Stadtreiter, das Showteam RuF Hessel mit seiner Performance „Zirkus, Zirkus“, Dog Agility oder eine Präsentation zum „Therapeutischen Reiten“ – für jeden war etwas dabei.“ Während der Soerser Sonntag beispielsweise im Vorjahr rund 29.000 Besucher zu verzeichnen hatte, geht die IG Aachener Portal e.V. „aufgrund der Erfahrungen mit anderen verkaufsoffenen Sonntagen von einer Gesamtfrequenz von ca. 6.400 Kunden“ aus. Diese Besucherangaben bzw. Prognosen Vorlage FB 32/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 21.06.2017 Seite: 5/9 beruhen auf den Erfahrungswerten der unabhängig voneinander durchgeführten Veranstaltungen bzw. Ladenöffnungen. „Europamarkt der Kunsthandwerker“ Mehrere hundert Kunsthandwerker aus ganz Europa bauen alljährlich ihre Werkstätten zu Hause ab, um sie vor der historischen Kulisse der Aachener Altstadt für zwei Tage zu eröffnen. An über 300 Ständen wird Handwerk, Kunst und Design, Traditionelles und Avantgardistisches hergestellt und präsentiert. Rund eine viertel Million Besucher begrüßt die Handwerkskammer Aachen als Veranstalterin des Marktes in jedem Jahr. Schmiede, Bildhauer, Korbflechter, Hutmacher, Glasbläser, Pinselmacher und Keramiker zeigen rund um Dom und Rathaus alte Handwerkstechniken und neue Gestaltungstrends in Holz, Keramik, Textil, Stein und Metall. Der Europamarkt gilt als Trend- und Ideenbörse gleichermaßen für Fachbesucher wie auch für das breite Publikum. Neben den Bereichen rund um Dom und Rathaus werden auch die Bereiche Augustinerplatz/Kockerellstraße, Johannes-Paul-II-Straße/Ritter-Chorus-Straße, Hühnermarkt/Hof sowie die Ursulinerstraße in die Veranstaltung mit einbezogen. Anhand der Prüfung der von der IG Aachener Portal e.V. und dem MAC Märkte und Aktionskreis City e.V. gelieferten Zahlen und der Erfahrungen der Vorjahre kann prognostiziert werden, dass die voraussichtlichen Besucherzahlen bei beiden traditionellen Veranstaltungen größer als die zu erwartende Zahl der Ladenbesucher bei alleiniger Öffnung der Verkaufsstellen sein wird. Anlässlich des Kunsthandwerkermarktes, der bereits im 41. Jahr regelmäßig stattfindet, sind über 300 Stände über die gesamte Altstadt verteilt. Auch ohne gleichzeitige Ladenöffnung zieht diese Veranstaltung einen großen Besucherstrom an. Gemäß den Antragsunterlagen des MAC begrüßt die Handwerkskammer Aachen als Veranstalterin des Marktes rund eine viertel Million Besucher jährliche. Gestützt auf eine Passantenzählung aufgrund einer Studie von Jones Lang LaSalle Retail GmbH ist bei einer fünfstündigen Öffnungszeit eine potentielle Besucherfrequenz in der Krämerstraße von 6.675 Besuchern anzunehmen. Nach den Daten einer Langzeituntersuchung des Handelsverbandes kaufen in Städten mit 250.000 Einwohnern knapp 50 % aller Verbraucher bei ihrem Besuch in den Innenstädten auch tatsächlich etwas ein. Das bedeutet, dass anlässlich einer möglichen Verkaufsöffnung eine Kundenzahl von mehr als 120.000 Kunden erreicht werden müsste. Die insoweit angestellte Annahme, dass diese Kundenzahl nicht erreicht wird, ist nachvollziehbar; dies insbesondere unter Berücksichtigung der anstehenden Ladenschließungen wie beispielsweise Lust for Life. Damit liegt der prognostizierte Besucherstrom der Anlassveranstaltungen für beide Veranstaltungen deutlich über der Anzahl der potenziellen Besucher einer Ladenöffnung. 2. Verhältnis der Veranstaltungsfläche zu den von Ladenöffnung „freigegebenen“ Verkaufsflächen Vorlage FB 32/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 21.06.2017 Seite: 6/9 Weiterhin ist die Veranstaltungsfläche zu der von der Ladenöffnung „freigegebenen“ Verkaufsfläche in Relation zu setzen. „CHIO Aachen/Soerser Sonntag“ Die Veranstaltungsfläche des CHIO umfasst ausweislich der übermittelten Unterlagen eine Fläche von rund 220.000 qm. Dem gegenüber steht ausweislich der Antragsunterlagen der IG Aachener Portal e.V. für eine mögliche sonntägliche Ladenöffnung eine Verkaufsfläche von ca. 74.000 qm, die sich aus den jeweiligen Verkaufsflächen der teilnehmenden Betriebe zusammensetzt (vgl. Anlage 3 des Ergänzungsantrages von 20.04.17). „Europamarkt der Kunsthandwerker“ Die Grundfläche der von der Veranstaltung genutzten Örtlichkeit umfasst laut MAC-Märkte und Aktionskreis City e.V. insgesamt ca. 100.000 qm. Dem gegenüber steht eine „Gesamtfläche der maximal theoretisch möglich geöffneten Geschäfte“ von rund 102.000 qm. Da sich – im Falle der Freigabe einer sonntäglichen Ladenöffnung – erfahrungsgemäß „lediglich zwei Drittel an der Sonntagsöffnung beteiligen“, wird eine „Gesamtverkaufsfläche von ca. 70.000 qm erreicht“. Die Aktionsfläche der Veranstaltung ist somit ungleich größer als die Verkaufsfläche im Falle einer möglichen Ladenöffnung Bei beiden Veranstaltungen ist damit auch die Flächenrelation der Veranstaltungsfläche zu den von der Ladenöffnung betroffenen Verkaufsflächen nicht zu beanstanden. 3. Räumlicher Bezug von Anlassveranstaltung und Ladenöffnung: Die vorgesehene Ladenöffnung muss in engem räumlichen Bezug zu der jeweiligen Anlassveranstaltung stehen. Je weitreichender die Freigabe der Verkaufsstellenöffnung (räumlich oder nach Handelssparten) ist, umso höher muss das Gewicht der für die Ladenöffnung aufgeführten Sachgründe sein. Für die beantragten Termine sind folgende räumliche Geltungsbereiche vorgesehen: „CHIO Aachen/Soerser Sonntag“ Krefelder Straße von der Einmündung Am Gut Wolf bis zur Einmündung Prager Ring, Prager Ring bis zur Einmündung Gut-Dämme-Straße, Gut-Dämme-Straße bis zur Einmündung Grüner Weg, Grüner Weg bis zur Einmündung Am Gut Wolf, Am Gut Wolf sowie das Gebiet, das von den vorgenannten Straßen umschlossen wird; „Europamarkt der Kunsthandwerker“: Neupforte, Seilgraben, Kurhausstraße, Blondelstraße, Stiftstraße, Adalbertstift, Adalbertstraße, Harscampstraße bis zur Einmündung Suermondtplatz, Suermondtplatz, Wespienstraße bis zur Einmündung Borngasse, Wirichsbongardstraße, Borngasse Kapuzinergraben, bis zur Einmündung Alexianergraben, Wirichsbongardstraße, Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Pontstraße sowie das Gebiet, das von den vorgenannten Straßen umschlossen wird; Vorlage FB 32/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 21.06.2017 Seite: 7/9 des weiteren Alexanderstraße bis zur Einmündung Sandkaulstraße, Sandkaulstraße bis zur Einmündung Rochusstraße und Franzstraße bis zur Einmündung Matthiashofstraße; Durch die Begrenzung der möglichen Ladenöffnung auf die Verkaufsflächen im unmittelbaren Umfeld der Anlassveranstaltung ist der zwingend notwendige enge räumliche Bezug als gegeben anzusehen. Neben den von Gesetzes wegen einzuholenden Stellungnahmen Beteiligter hat sich der AachenLaurensberger Rennverein, vertreten durch Herrn Kemperman, mit einem Schreiben an die Verwaltung gewandt. Dieser hat sich gegen die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags am 16.07.2017 „parallel zu dem stattfindenden Soerser Sonntag“ ausgesprochen. Neben der bestehenden Konkurrenzsituation zu den dortigen Ausstellern wird auf die möglicherweise problematische Parkplatzsituation hingewiesen. Nach Mitteilung des hierfür zuständigen Fachbereiches wurde die „Verträglichkeit“ des von der IG Aachener Portal beantragten verkaufsoffenen Sonntags mit dem „Soerser Sonntag“ mit Vertretern der Verkehrsplanung, der ASEAG und der APAG hinsichtlich der Parkplatzbewirtschaftung besprochen. Probleme werden dortseits nicht gesehen. Ergebnis: Nach den vorliegenden Erkenntnissen und auf Basis der Prüfung der von der IG Aachener Portal e.V. und dem MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. übermittelten Unterlagen und Fakten ist aus Verwaltungssicht davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Anlassveranstaltungen für die beabsichtigten Ladenöffnungen den öffentlichen Charakter des Tages prägen und den Hauptgrund für die Besucherströme darstellen werden. Es wird empfohlen, den Anträgen der IG Aachener Portal e.V. und des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. stattzugeben und den als Anlage 1 beigefügten Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung zu beschließen. Eine Übersicht der bislang freigegebenen Sonntage für eine Ladenöffnung sowie der nun beantragten Termine gibt die Anlage 2. Die Anträge der IG Aachener Portal e.V. und des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. sind als Anlage 3 und 4, die eingeholten Stellungnahmen als Anlagen 5 – 10 beigefügt. Vorlage FB 32/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 21.06.2017 Seite: 8/9 Anlage/n: - Anlage 1: Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen - Anlage 2: Übersicht bereits genehmigter und neubeantragter verkaufsoffener Sonntage 2017 - Anlage 3: Antrag IG Aachener Portal vom 20.03.2017 - Anlage 4: Antragsergänzung IG Aachener Portal vom 20.04.2017 - Anlage 5: Antrag MAC vom 19.04.2017 - Anlage 6: Stellungnahmen IHK vom 15.05. und 16.05.2017 - Anlage 7: Stellungnahme HWK vom 15.05.2017 - Anlage 8: Stellungnahme Generalvikariat vom 15.05.2017 - Anlage 9: Stellungnahme Kirchenkreis Aachen vom 16.05.2017 - Anlage 10: Stellungnahme Handelsverband vom 26.05.17 Vorlage FB 32/0011/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 21.06.2017 Seite: 9/9 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen vom Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV.NRW. S. 208) und § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites BefristungsÄndG IM vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765, ber. S. 793) wird von der Stadt Aachen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom .2017 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein: 1. im Stadtbezirk Aachen-Mitte (außer Stadtteil Aachen-Burtscheid) am 16.07.2017 und 03.09.2017; §2 Die in § 1 getroffenen Ausnahmeregelungen gelten für Verkaufsstellen in den von den nachfolgenden Straßen umschlossenen Bereichen sowie für Verkaufsstellen, die an die genannten Straßen unmittelbar angrenzen: 1. Stadtbezirk Aachen-Mitte anlässlich „CHIO Aachen/Soerser Sonntag“: Krefelder Straße von der Einmündung Am Gut Wolf bis zur Einmündung Prager Ring, Prager Ring bis zur Einmündung Gut-Dämme-Straße, Gut-Dämme-Straße bis zur Einmündung Grüner Weg, Grüner Weg bis zur Einmündung Am Gut Wolf, Am Gut Wolf; anlässlich „Europamarkt der Kunsthandwerker“: Neupforte, Seilgraben, Kurhausstraße, Blondelstraße, Stiftstraße, Adalbertstift, Adalbertstraße, Harscampstraße bis zur Einmündung Suermondtplatz, Suermondtplatz, Wespienstraße bis zur Einmündung Borngasse, Borngasse bis zur Einmündung Wirichsbongardstraße, Wirichsbongardstraße, Templergraben, Kapuzinergraben, Pontstraße; des Alexianergraben, weiteren Löhergraben, Alexanderstraße bis zur Karlsgraben, Einmündung Sandkaulstraße, Sandkaulstraße bis zur Einmündung Rochusstraße und Franzstraße bis zur Einmündung Matthiashofstraße; §3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den in § 1 geregelten Vorgaben Geschäftsstellen öffnet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Aachen, den .2017 Philipp Oberbürgermeister verkaufsoffene Sonntage 2017 sowie beantragte zusätzliche Termine - nach verwaltungsinterner Prüfung AC- Innenstadt Termin 16.07.2017 01.10.2017 03.09.2017 10.12.2017 Anlass CHIO Aachen/Soerser Sonntag Ehrenwert- Tag der Vereine Europamarkt der Kunsthandwerker Aachener Weihnachtsmarkt per Verordnung bereits erfolgte Freigabe x x x Burtscheid 27.08.2017 Burtscheider Aktionstage x Brand 21.05.2017 09.07.2017 22.10.2017 03.12.2017 x x x x Einweihungsfeier Brander Marktplatz Sommerkirmes und Pfarrfest Donatus Herbstkirmes Brander Weihnachtsmarkt zusätzlich beantragte Freigabe x                !" #""  $"   %&'()*( + ,-.. "/&  )0                          #   "  & 1   - / ,  "- #" !- 2"  /3//#3" 4  . 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Das CHIO hat einen so prägenden Charakter, dass die Öffnung der Verkaufsfläche im direkten Umfeld rechtlich vertretbar ist. Zwar ist der Bereich der Ladenöffnung unserer Ansicht nach etwas zu weit gefasst, doch wollen wir hier auf konstruktiver Ebene zusammenkommen. Sollte der Termin genehmigt werden, würden wir auf Basis der gewonnenen Erfahrung ggf. für das kommende Jahr mögliche Details nacharbeiten. Aus rechtlicher Perspektive erheben wir vorerst keinen Einspruch gegen die Öffnung am 16.07.2017. Unabhängig von der rechtlichen Frage, muss politisch entschieden werden, in wie weit eine Öffnung parallel zum CHIO sinnvoll ist. Da bisher die Parkplätze des Einzelhandels für das CHIO mitverwendet wurden, ist ein Verkehrskollaps sehr wahrscheinlich. Schon bisher war die Krefelder Straße an den Tagen der CHIO-Öffnung ein Nadelöhr. Die Kombination CHIO und Verkaufsoffener Sonntag ist unter diesen Aspekten kritisch zu betrachten. Aber dies ist eine politische Entscheidung, die vom Rat der Stadt Aachen entschieden werden muss. Den Termin am 03.09.2017 können wir zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend bewerten. Durch die neue Rechtsprechung gibt es hier noch offene Fragen, die noch geklärt werden müssen. Gerne würden wir hier ein persönliches Gespräch vereinbaren, um langfristig tragbare Regelungen für Sonntagsöffnung im Innenstadtbereich zu vereinbaren. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Mathias Dopatka IBAN DE89500500000082001421 BIC-Code HELADEFFXXX 21. Juni 2017