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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
262262.pdf
Größe
727 kB
Erstellt
19.06.17, 12:00
Aktualisiert
01.07.17, 13:32

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0388/WP17 öffentlich 19.06.2017 FB 45/310.010 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII Hier: Begegnungszentrum Yunus Emre e. V. Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 04.07.2017 Kinder- und Jugendausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. 2. Er beschließt die Anerkennung des Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII. Vorlage FB 45/0388/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.06.2017 Seite: 1/4 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN x Durch die Anerkennung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Vorlage FB 45/0388/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.06.2017 Seite: 2/4 Erläuterungen: 1. Ausgangslage Das Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. mit Sitz in Aachen beantragt mit Schreiben von Mai 2017 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Der Verein Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. besteht seit März 2017 und ist aus der DiTiB Türkisch - Islamische Gemeinde zu Aachen e.V., der Yunus Emre Moschee, erwachsen. Das Begegnungszentrum ist in den Räumlichkeiten der von der DiTiB Gemeinde Aachen neu erbauten Yunus Emre Moschee untergebracht. Laut Satzung wird der neue Verein in starkem Maße auch weiterhin von der DiTiB Gemeinde Aachen geprägt. So ist der Vorstandsvorsitzende des DiTiB Aachen e.V. auch gleichzeitig Vorstandsvorsitzender des Begegnungszentrums, drei weitere Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand des DITIB Aachen e.V. benannt. Lediglich drei Mitglieder des Vorstandes werden von den Vereinsmitgliedern gewählt. Im sechsköpfigen Beirat sollen laut Satzung „nach Möglichkeit ein Vertreter/in aus der Stadtverwaltung Aachen, die Vorsitzenden des Vereins DiTiB Türkisch - Islamische Gemeinde zu Aachen e.V. und jeweils ein/e Vertreter/in des DiTiB – Regionalverbandes Köln und des DiTiB Landeswohlfahrtsverbandes Köln sein“. Im Hinblick auf die aktuelle Diskussion zur Frage der politischen Ausrichtung der DiTiB und deren Kontrolle durch DIYANET (türkisches Präsidium für Religionsangelegenheiten), erklären die Vertreter des Begegnungszentrums nachdrücklich, dass sich das Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. und auch die DiTiB Türkisch- Islamische Gemeinde zu Aachen e.V. als politisch neutrale Gemeinschaften verstehen. Der Verein Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. verfolgt das Ziel, das Begegnungszentrum zu einem lebendigen Ort der Begegnung, des Austauschs und des interkulturellen Dialogs zu implementieren. Es ist geplant, dort u.a. Kurse, Lesungen, Ausstellungen, Diskussionsrunden und muslimische Feiern stattfinden zu lassen. Dabei soll das Begegnungszentrum für Menschen unterschiedlicher Religionen und Weltanschauungen offenstehen. Die bereits seit Jahren durchgeführte Jugendarbeit soll in Trägerschaft des neuen Vereins weitergeführt und ausgebaut werden. Derzeit bestehen im Begegnungszentrum insgesamt drei mehr oder weniger feste Gruppen für junge Leute. Es treffen sich regelmäßig jeweils eine Gruppe von 34 jungen Männern im Alter von 18-27 Jahre, eine 42 – köpfige Gruppe junger Frauen im Alter von 16-25 Jahren und eine Gruppe von 32 Mädchen und Jungen zwischen 8-16 Jahre. Die Treffen dienen vorrangig der gemeinsamen Freizeitgestaltung, es werden aber auch gezielt Informationsveranstaltungen angeboten und verschiedene Feste mitorganisiert. Jede Gruppe wählt ihre/n Leiter/in aus den eigenen Reihen für zwei Jahre, die / der für die Organisation zuständig ist. Vorlage FB 45/0388/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.06.2017 Seite: 3/4 Das Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. strebt möglichst zeitnah den Aufbau einer offenen Jugendeinrichtung an, die als Anlaufpunkt der vielen muslimischen aber auch nicht muslimischen Jugendlichen im Viertel dienen soll. Hiermit möchte der Verein dem in der Vergangenheit geäußerten politischen Wunsch nach einer solchen Einrichtung und dem tatsächlichen Bedarf im Lebensumfeld Rechnung tragen. Der Verein sieht in der Umsetzung dieses Vorhabens eine notwendige Prophylaxe gegen den Islamismus. Das Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. trägt mit seinen Angeboten in den Bereichen der Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit und der außerschulischen Jugendbildung zur Förderung der Entwicklung junger Menschen bei und erfüllt damit Aufgaben im Sinne des § 11 SGBVIII. 2. Stellungnahme der Verwaltung Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe kann erfolgen, wenn alle Kriterien nach den Grundsätzen der Anerkennung von freien Trägern gemäß § 75 SGB VIII, der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Jugendbehörden vom 07.09.16 und der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vom 20.12.1994 erfüllt sind. In der nachfolgenden Tabelle sind die Anforderungen aufgelistet. Der Träger erfüllt alle Kriterien. Vorbehaltlich der politischen Einschätzung durch den KJA bezüglich der oben aufgeführten DITIBAusrichtung und damit die gegebene Kontrolle durch DIYANET (türkisches Präsidium für Religionsangelegenheiten) schlägt die Fachverwaltung vor, die Anerkennung des Begegnungszentrums Yunus Emre e.V. als Träger der freien Jugendhilfe auszusprechen. Anlage/n:  Antrag des Trägers  Vereinssatzung des Trägers  Kriterienkatalog des FB 45/300 Vorlage FB 45/0388/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.06.2017 Seite: 4/4 SATZUNG Begegnungszentrum Yunus Emre Aachen e. V. Präambel Mit dem Bau der Yunus Emre Moschee hat die muslimische Gemeinde, vertreten durch die TürkischIslamische Gemeinde zu Aachen e.V. (DITIB-Aachen e.V.), in Aachen-Ost einen repräsentativen Ort zur Ausübung ihres Glaubens realisiert. Neben der Religionsausübung soll die Moschee die Gelegenheit der Begegnung in der Stadt Aachen sowie in der StädteRegion schaffen und somit eine Plattform für Treffpunkte, Zusammenarbeit, Bildung, Förderung und gesellschaftliche Teilhabe für alle Menschen bieten. Aus diesem Grund plant die Ortsgemeinde Aachen der DITIB ein Begegnungszentrum zu konstituieren, welches im Sinne eines Gemeinde- und Stadtteilzentrums an die Yunus Emre Moschee angesiedelt werden soll. Mit dem Neubau wird der barrierefreie Zugang für Menschen mit Behinderung und Beeinträchtigung umgesetzt, mit dem Ziel, sowohl das Gebetshaus als auch die vielfältigen Angebote des Begegnungszentrums für alle Menschen – mit und ohne Behinderung – zugänglich zu machen, um somit die inklusive und partizipative Teilhabe aller Menschen zu ermöglichen. Die DITIB Türkisch-Islamische Gemeinde zu Aachen e. V. wird als muslimischer Träger in dem Neubau der Yunus Emre Moschee aufgrund der im Grundgesetz verankerten Religionsfreiheit und hierauf beruhenden Selbstbestimmung religiöse Bildung für muslimische Kinder, Jugendliche und Erwachsene im Rahmen des Begegnungszentrums ermöglichen. Neben dem religiösen Auftrag zählt die soziale Arbeit zu den zentralen Aufgaben des Begegnungszentrums. Aus diesem Grund sind hiervon die weiteren Angebote des Begegnungszentrums zu sehen, in denen die Trennung der Aufgaben- und Durchführungsbereiche prinzipiell aufrechterhalten bleiben wird. Der Verein Begegnungszentrum Yunus Emre Aachen e. V. macht es sich zum Ziel, Familien, Frauen, Männern, Jugendlichen und Kindern in Aachen und Umgebung im Hinblick auf ihre individuelle und soziale Entfaltung/Entwicklung ungeachtet ihrer Nationalität, Konfession oder Abstammung zu unterstützen. Diese Unterstützung orientiert sich gemäß den Vorgaben des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) im SGB VIII, §§ 11 – 41 sowie nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuches IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), § 55. § 1 Vereinsname Der Verein trägt den Namen Begegnungszentrum Yunus Emre Aachen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“ Der Sitz des Vereins ist in 52068 Aachen, Stolberger Str. 209. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Ziel und Zweck 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Das Begegnungszentrum soll für alle Interessierte offen stehen, die einen Raum für die Begegnung zu muslimischen und nicht-muslimischen Menschen suchen. Das Begegnungszentrum Yunus Emre Seite 1 von 10 will für und gemeinsam mit Menschen unterschiedlicher Religionen und Weltanschauungen Projekte muslimischer Belange, genauso wie allgemeiner Interessen gestalten. Um zu einer kulturellen und gesellschaftspolitischen Weiterentwicklung beizutragen, wirkt das Begegnungszentrum multifunktional. Langzeitprojekte und Workshops, Kurse, Lesungen und Ausstellungen, kulturhistorische Vorträge und Diskussionsrunden, wie auch das gemeinsame Feiern traditioneller muslimischer Feste sollen das Begegnungszentrum zu einem lebendigen Ort in Aachen machen. Das Begegnungszentrum Yunus Emre soll ein Ort der Begegnung, des Austausches und des inter- bzw. transkulturellen Dialogs für die Aachener Bevölkerung werden. Ziel ist es, Vorurteile ab- und gegenseitiges Verständnis aufzubauen und auch auf diesem Wege u. a. den Neuzuwanderern die Teilhabe und Partizipation am gesellschaftlichen Leben in Aachen und in der StädteRegion zu erleichtern. Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Familien. Insbesondere richtet es sich an sozial benachteiligte Familien, ungeachtet ihrer Nationalität, Konfession oder Abstammung. Dabei werden junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert, zugleich wird dazu beigetragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Im Sinne der Jugendhilfe werden Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung ihrer Kinder beraten und unterstützt. Ganz besonders wird dabei die Aufgabe des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren im Vordergrund sein. Im weiteren Sinne wird der Verein dazu beitragen, positive Lebensbedingung für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen. Bei der Verwirklichung dieser Ziele bekennen sich der Verein sowie deren Mitglieder zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. 3. Zweck des Vereins die Förderung der Jugend- und Altenhilfe. Der Verein strebt die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe an. a) Individuelle Beratung Der Satzungszweck wird durch Erziehungsberatung verwirklicht, die dazu dient, Kindern, Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungsberechtigten individuelle Beratung bezüglich familienbezogener Probleme zu geben. Bei Bedarf erfolgt die Beratung auf multidisziplinärer Ebene durch die Zusammenarbeit mit verschiedenen Fachkräften und Institutionen sowie die Weiterleitung an andere Einrichtungen in Aachen, die sich auf die unterschiedlichen Problemlagen spezialisiert haben. Ratsuchende werden unabhängig von ihrer politischen oder konfessionellen Überzeugung durch unmittelbaren und offenen Zugang ohne Kostenbelastung unterstützt. Hierbei entscheidet der Ratsuchende über Form und Umfang der Zusammenarbeit. Die Persönlichkeitsrechte der Ratsuchenden sind uneingeschränkt zu schützen. Insbesondere der Schutz persönlicher Angelegenheiten vor einer Mitteilung an Dritte ist sicher zu stellen. b) Die Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit, womit folgende Ziele verfolgt werden: 1. Die Ermöglichung und Förderung der Begegnung junger Menschen unter Überwindung rassischer, sozialer, politischer und religiöser Vorurteile. 2. Die Durchführung jugendrelevanter Veranstaltungen. 3. Die kreativen Bedürfnisse der Jugend zu befriedigen und auf allen Gebieten zu aktivieren. 4. Kooperation mit Vereinen und Verbänden aus Aachen, die in der Jugendarbeit aktiv sind. 5. Einen Treffpunkt für Jugendliche und junge Erwachsene zu bieten, um • sich in zwangloser Atmosphäre zu treffen • sich zu unterhalten • neue Menschen kennenzulernen • sich zu informieren oder sich persönlich beraten zu lassen Seite 2 von 10 • gemeinsam zu spielen usw. 6. Der offene Jugendtreff arbeitet parteipolitisch und konfessionell neutral. Im Sinne des Grundgesetzes (GG) widersetzt es sich jeglichen politischen extremen und radikalen Tendenzen. c) Beratung der Eltern und Kooperation mit Ämtern über Pflegeelternwesen Familien, die als Pflegeeltern in Frage kommen, werden über das Pflegeelternwesen informiert, sie werden beim Erkennen ihrer Potenziale unterstützt. Geeigneten potentiellen Pflegeeltern wird bei der Antragstellung geholfen und durch Vor-Gespräche ihre Eignung überprüft. Ziel dabei ist die Erweiterung des Angebotsspektrums, Steigerung der Anzahl der Pflegeeltern und Unterstützung der Jugendämter bei der Auswahl. d) Selbsthilfegruppen Menschen, die ein gemeinsames Problem oder Anliegen haben, werden zu Selbsthilfegruppen zusammengebracht, um gemeinsam etwas gegen ihr Problem zu unternehmen. Hierbei soll ein Erfahrungsaustausch herbeigeführt werden, der die gegenseitige emotionale Unterstützung und Motivation stärkt. e) Erziehungsbeistand, Betreuungshilfe Mit Leistung von Erziehungsbeistand und Betreuungshilfe werden Kinder und Jugendliche bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung ihres sozialen Umfelds unterstützt. Durch Beratungsgespräche mit Kindern bzw. Jugendlichen und ihren Eltern soll das Familiengefüge in allen Aspekten unterstützt werden. f) Sozialpädagogische Familienhilfe Sozialpädagogische Familienhilfe wird im Auftrag vom örtlichen Jugendamt (Jugendämter) gewährleistet. Hierbei sind die Hilfepläne entscheidend. Durch die sozialpädagogische Familienhilfe werden Eltern in ihren Erziehungsaufgaben betreut und begleitet. Diese familienfördernde Betreuung setzt sich zum Ziel, besonders belastete Familien vor Zerrüttung zu bewahren. Dies soll durch die Eröffnung neuer Wege, besseren Umgang mit Konflikten und Hilfe zur Selbsthilfe erreicht werden. Ferner soll die Kommunikation innerhalb der Familie gefördert werden und die Erziehungsfähigkeit der Eltern stabilisiert werden. g) Erziehung in einer Tagesgruppe Des Weiteren wird der Satzungszweck durch die Unterstützung der Entwicklung der Kinder und Jugendlichen während eines erheblichen Teils des Tages in der Gruppe verwirklicht, sofern sich vielfältige Störungen in ihrem Verhalten zeigen, die ihre Entwicklung auf kognitiver, sozialer und emotionaler Ebene beeinträchtigt. h) Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform Kinder und Jugendliche, die einen vorübergehenden oder befristeten stationäre Aufenthalt benötigen, werden betreut. Dazu können mit anderen Trägern Kooperationen eingegangen oder eigene Betreuungs- und Erziehungsanstalten gegründet werden. Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie Seite 3 von 10 zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten. Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen Lebensführung beraten und unterstützt werden. i) Ehe- [und Lebensberatung] Abgesehen von Anliegen zur Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, wird auch Beratung in schwierigen familiären Lebenssituationen geboten. Dazu zählen insbesondere Probleme in der Familie, Trennung und Scheidung und andere Krisen- und Notsituationen, wie Schicksalsschläge, Krankheit, Tod und Trauer. j) An SGB angegliederte weitere Dienstleistungen, die dem Vereinszweck dienen. 4. Zweck des Vereins ist des Weiteren die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung in finanziellen sowie persönlichen/ spirituellen Notlagen. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem Sozialdienst für Muslime und Nichtmuslime angeboten und Personen, die die Voraussetzungen des § 53 Abgabenordnung erfüllen, finanziell und/oder seelsorgerisch unterstützt werden (z.B. bei Gewalt an Frauen, Unterstützung in Trennungsphasen o.ä., aber auch durch Spendenaktionen für Opfer von Naturkatastrophen und ähnliche Hilfeleistungen). 5. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste; Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung von Flüchtlingskindern und -jugendlichen in materieller und ideeller Hinsicht. Hierzu bemüht sich der Verein vor allem um eine ausreichende Hausaufgabenbetreuung oder Nachhilfe, die Versorgung mit Schulmaterialien und den Kontakt mit den zuständigen Schulen durch Lehrerabende. Hinzu tritt der Verein von sinnvollen Beschäftigungsund Kulturangeboten wie Spiel-, Bastel-, Mal- oder Lerngruppen und Ausflügen. Erwachsenen Flüchtlingen will der Verein bei der Lösung ihrer Probleme zur Seite stehen. Darunter fallen zum Beispiel Übersetzungshilfen, Korrespondenz, Telefonate, Vermittlung oder Begleitung zu den zuständigen Stellen, Deutschkurse und in besonderen Situationen direkte finanzielle Unterstützungen. Zu diesem Zweck versucht der Verein, mit den örtlichen Religionsgemeinschaften und städtischen Stellen und anderen Initiativen zusammenzuarbeiten. 6. Der Verein kann Broschüren, Bekanntmachungen und sonstige Publikationen herausgeben und eine eigene Homepage unterhalten. 7. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke mit anderen Einrichtungen kooperieren. 8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 9. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Seite 4 von 10 § 4 Mitglieder a) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. b) U.a sollen die Mitglieder der DITIB Gemeinde in Aachen zum Erwerb der Mitgliedschaft aufgefordert werden. § 5 Mitgliedschaft a) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. b) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. c) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an den Beirat zu, welche dann endgültig entscheidet. § 6 Verlust der Mitgliedschaft a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. c) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten. d) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an den Beirat zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Der Beirat entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. § 7 Mitgliedsbeiträge a) Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. b) Ehrenmitglieder können ebenfalls einen Beitrag entrichten, dessen Höhe in Ihr Ermessen gestellt ist. § 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: Seite 5 von 10 Die Höhe des a) b) c) Mitgliederversammlung Vorstand Beirat § 9 Einberufung der Mitgliederversammlung a) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder anwesenheitsberechtigt. Stimm-, und wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins, die seit mindestens 12 Monaten Mitglied des Vereins und mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge nicht im Rückstand sind. Die Übertragung des Stimmrechts auf einen Vertreter ist ausgeschlossen b) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform (Brief; E-Mail oder Telefax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. c) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. d) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig. e) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. f) Für Satzungsänderungen sind eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder und die Zustimmung des Beirates erforderlich. Satzungsänderungen können nur nach rechtzeitiger, vorheriger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext sind der Einladung beizufügen. f) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe diese beim Vorstand beantragt. g) Die Mitgliederversammlung wird, nach Feststellung der Anwesenheit durch namentlichen Aufruf, von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes eröffnet. h) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Ein Vertreter des Beirates ist zum Versammlungsleiter zu bestellen. § 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vor oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. § 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig: a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes. Seite 6 von 10 b) Prüfung der Tätigkeit des Vorstandes auf Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie ihre Entlastung. c) Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedbeitrages. d) Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer. e) Änderung der Tagesordnung und Entscheidung über Anträge. f) Die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins. g) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern. § 12 Vorstand a) Der Vorstand besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern, bestehend aus vier geborenen Mitgliedern sowie aus drei gewählten Mitgliedern. Die vier geborenen Mitglieder sind, der Vorstandvorsitzender des DITIB-Aachen e.V. und drei vom Vorstand DITIB-Aachen e.V. benannte Personen. Die drei gewählten Vorstandsmitglieder werden für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins. Der/die Vorstandsvorsitzende/r und der/die Stellvertreter/in müssen der muslimischen Glaubensrichtung angehören und Mitglied der Gemeinde bzw. in dem muslimischen Gemeinderegister eingetragen sein. Der/die Vorstandsvorsitzende/r des DITIB-Aachen e.V. ist auch der/die Vorstandsvorsitzende/r des Vereins oder einer der von DITIB-Aachen e.V. aus den vier geborenen Mitgliedern ernannte Person. Der Vorstand des Vereins wird in außerordentlicher Mitgliederversammlung neugewählt, sobald die vier geborenen Mitglieder vollständig neu ernannt werden. Bei einer teilweisen Neubenennung der geborenen Mitglieder ist eine neue Wahl des Vorstandes nicht erforderlich. b) Für den Vorstand können Personen gewählt werden, die durch ihre Ausbildung oder durch ihre beruflichen Tätigkeitsfelder einen inhaltlichen Bezug zu den Aufgaben des Vereins haben. Nicht gewählt werden können Personen, die • im Verhältnis naher Angehöriger stehen oder verschwägert sind, • eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, d.h. im Zeitpunkt der Wahl in einem Schuldnerverzeichnis (Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bzw. Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse) eingetragen sind; • die strafrechtlich verurteilt wurden oder durch Zahlung eines Strafgeldes ihre Schuld eingestanden haben, d.h. im Zeitpunkt der Wahl ausschließlich ausweislich des vorzulegenden Führungszeugnisses wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. • im Vorstand solcher Vereine sind, die dieselben Zwecke wie das Begegnungszentrum Yunus Emre Aachen verfolgen. Seite 7 von 10 Vor der Kandidatur hat der Bewerber verbindlich zu erklären, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zulassung der Kandidatur. c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Nach der Wahl sollen die einzelnen Ämter unter den gewählten Vorstandsmitglieder wie folgt aufgeteilt werden: ein/e Vorsitzende/r, ein/e Stellvertreter/in, ein/e Schriftführer/in, ein/e Kassenwart/in und drei Beisitzer/in. d) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/ die Vorsitzende, die/der Stellvertreter/in und der Kassenwart. Sie können den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende. e) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung schriftlich mitgeteilt. f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu protokollieren. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende die entscheidende Stimme. g) Bei Ausscheiden eines der drei gewählten Vorstandsmitglieder kann der Vorstand eine geeignete Person mit sozialwissenschaftlichem Hintergrund bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. h) Alle Vorstandsmitglieder haben während und nach ihrer Amtsausübung auf die Schweigepflicht und Datenschutzbestimmungen zu achten. §13 Zuständigkeiten des Vorstands Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung. b) Einberufung der Mitgliederversammlung. c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. d) Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts. e) Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb vereinseigener Einrichtungen. f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen. g) Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. h) Der Vorstand ist berechtigt, für die Vereinsarbeit nach Bedarf Personal anzustellen. Seite 8 von 10 §14 Beirat a) Der Beirat kann aus Personen der Wirtschaft, der Wissenschaft, des öffentlichen Lebens und der Verwaltung, die im Sinne des Vereins tätig sind, bestehen. Die Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen. Ihre Zahl sollte sechs nicht übersteigen. In dem Beirat soll nach Möglichkeit ein/e Vertreter/in aus der Stadtverwaltung Aachen, die Vorsitzenden des Vereins DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde zu Aachen e.V. und jeweils ein/e Vertreter/in des DITIB-Regionalverbandes Köln und des DITIBLandeswohlfahrtsverbandes Köln sein. Die weiteren Beiratsmitglieder sollten durch ihre Ausbildung oder durch ihre beruflichen Tätigkeitsfelder einen inhaltlichen Bezug zu den Aufgaben des Vereins haben. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied kann nur für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin bzw. ein Nachfolger bestimmt werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher oder Sprecherin. Er unterstützt in der Regel den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben des Vereins. b) Der Beirat soll zweimal im Jahr zusammenkommen. Seine Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des/der Vorstandsvorsitzenden, die den Mitgliedern des Beirates zwei Wochen vor der Sitzung zugehen soll. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an den Sitzungen des Beirates teilzunehmen. c) Alle Beiratsmitglieder haben strikt die Datenschutz- und Schweigepflichtbestimmungen während und nach ihrer Amtsausübung zu beachten. §15 Kassenprüfer a) Die Kassenprüfer werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Sie haben die Aufgabe, einmal jährlich die Ein- und Ausgaben nach Rechtmäßigkeit zu kontrollieren und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten. b) Bei Ausscheiden eines Kassenprüfers, müssen der Vorstand und der Beirat bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer für diese Aufgabe benennen. Hierbei sollte auf eine kaufmännische Ausbildung der Person geachtet werden. c) Alle Kassenprüfer haben strikt die Datenschutz- und Schweigepflichtbestimmungen während und nach ihrer Amtsausübung zu beachten. § 16 Auflösung a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. Eine solche Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen werden. b) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand einen solchen Beschluss gefasst hat oder dies von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. Seite 9 von 10 c) Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde zu Aachen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. § 17 Benutzungsrecht Das Begegnungszentrum wird ihre Angebote überwiegend in den Räumlichkeiten der Yunus Emre Moschee, die sich in Trägerschaft der DITIB-Aachen e. V. befindet, anbieten. Die Nutzungsplanung der Räumlichkeiten obliegt der DITIB-Aachen e. V.. Die Angebote des Begegnungszentrums dürfen dem Charakter des Tendenzbetriebes nicht widersprechen. §18 Hausordnung Die Hausordnung sowie das Jugendschutzgesetz sind in der Einrichtung verbindlich zum Aushang zu bringen und für jeden Benutzer der Einrichtung verbindlich. Verstöße gegen die Hausordnung können durch Benutzungsverbot durch den Hausherrn (DITIB-Aachen e. V.) geahndet werden. Diese Satzung des Begegnungszentrums Yunus Emre e. V. wurde durch die Mitgliederversammlung am 28.06.2016 einstimmig beschlossen und ist unmittelbar ab seinem Beschluss gültig. Vorsitzender/in ________________ Stellv. Vorsitzender/in __________________ Kassenwart/in ________________ Aachen, ____________________ Seite 10 von 10 Schriftführer/in _________________ Beisitzer/In ________________ Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII Kriterien  nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII,  der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 07.09.2016  der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Aachen vom 20.12.1994 Profil des Trägers Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig Der Träger ist selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder Die Tätigkeit als Träger der freien Jugendhilfe wird durch die Satzung und den überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der vorliegenden Tätigkeitsbericht deutlich. Jugendhilfe muss aber sowohl Zu den Schwerpunkten der bisher geleisteten Arbeit gehören:  nach der Satzung als auch  Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit  in der praktischen Arbeit  außerschulische Jugendbildung als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt Die Anerkennung bezieht sich auf die Tätigkeit des Trägers in der Stadt Aachen erscheinen. für den o.g. Bereich der Jugendarbeit. Im Anerkennungsbescheid sollte in diesen Fällen zum Ausdruck kommen, auf welche vom Träger wahrgenommenen Aufgaben der Jugendhilfe sich die Anerkennung bezieht. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele liegt vor verfolgt. Obwohl darunter "nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts verstanden" wird (vgl. BT-Drs. 11/6748, 82), sprechen verfahrensökonomische Gründe dafür, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele dann anzunehmen, wenn der Träger von der zuständigen Steuerbehörde (zumindest vorläufig) als gemeinnützig erkannt worden ist. Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Im Einzelnen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers jedenfalls folgende Kriterien herangezogen werden:  Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen, 1 Gruppe junger Männer, Treffen alle 2 Wochen, Alter 18 - 27 Jahre 1 Gruppe junger Frauen, Treffen 1-mal wöchentlich, Alter 16 – 25 Jahre Jugendgruppe, geschlechtsgemischt, Treffen alle 15 Tage, Alter 12-17 Jahre,  Gruppe junger Männer mit 34 Teilnehmern  Gruppe junger Frauen mit 42 Teilnehmern  Jugendgruppe mit 32 Teilnehmern Jede Gruppe hat eine/n Jugendgruppenleiter/in aus den eigenen Reihen, der für zwei Jahre von den Gruppenmitgliedern gewählt wird.     Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und Teilnehmerinnen,  Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,  Zusammenarbeit mit dem (Landes-) Jugendamt und anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe, soll aufgebaut werden, besteht derzeit nur vereinzelt  Solidität der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse liegt vor Eine sichere Beurteilung dieser Kriterien ist in der Regel erst Unter Trägerschaft der Yunus Emre Moschee wurde bereits seit vielen Jahren im möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr Bereich der Jugendhilfe gearbeitet, der neue Träger übernimmt die Jugendarbeit. als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist Insofern ist eine Beurteilung möglich. 2 Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann Der Träger erfüllt mit seiner Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII einen wesentlichen Anteil der Jugendarbeit. Der Träger gibt gem. der vorliegenden Satzung die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:  den vollständigen satzungsmäßigen Namen; Begegnungszentrum Yunus Emre e.V.  die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle);  eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der Organisationsform; Stolberger Straße 209 52068 Aachen Tel.: 0241-542692 info@yunusemre-aachen.de Siehe Satzung  Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes; Vorsitzender: Kol, Abdurrahman Akazienstr. 4 52080 Aachen Diplom-Ingenieur 57 Jahre 3 Stellvertretender Vorsitzender: Zemblici, Süleyman Diplom-Ingenieur Cockerillpark 9 52080 Aachen 53 Jahre  Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden); entfällt  Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung; 42 Mitglieder  Höhe des monatlichen Beitrages; 20€  Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe 1977 Dem Antrag soll beigefügt werden: liegt vor  die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation;  Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der AO; liegt vor  ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung; liegt vor  ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers; ./.  bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; Träger,  liegt vor entfällt die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen vorzulegen; 4  bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift entfällt  das Präventions – und Schutzkonzept des Trägers, u.a. Vereinbarungen liegt vor mit dem Jugendamt zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII und zur Sicherstellung von persönlich geeignetem Personal (haupt – und ehrenamtlich) nach § 72a SGB VIII 5