Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
262262.pdf
Größe
727 kB
Erstellt
19.06.17, 12:00
Aktualisiert
01.07.17, 13:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0388/WP17
öffentlich
19.06.2017
FB 45/310.010
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
Hier: Begegnungszentrum Yunus Emre e. V.
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
04.07.2017
Kinder- und Jugendausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2. Er beschließt die Anerkennung des Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. als Träger der
freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII.
Vorlage FB 45/0388/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.06.2017
Seite: 1/4
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Durch die Anerkennung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 45/0388/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.06.2017
Seite: 2/4
Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Das Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. mit Sitz in Aachen beantragt mit Schreiben von Mai 2017
die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII.
Der Verein Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. besteht seit März 2017 und ist aus der DiTiB
Türkisch - Islamische Gemeinde zu Aachen e.V., der Yunus Emre Moschee, erwachsen. Das
Begegnungszentrum ist in den Räumlichkeiten der von der DiTiB Gemeinde Aachen neu erbauten
Yunus Emre Moschee untergebracht.
Laut Satzung wird der neue Verein in starkem Maße auch weiterhin von der DiTiB Gemeinde Aachen
geprägt. So ist der Vorstandsvorsitzende des DiTiB Aachen e.V. auch gleichzeitig
Vorstandsvorsitzender des Begegnungszentrums, drei weitere Vorstandsmitglieder werden vom
Vorstand des DITIB Aachen e.V. benannt. Lediglich drei Mitglieder des Vorstandes werden von den
Vereinsmitgliedern gewählt.
Im sechsköpfigen Beirat sollen laut Satzung „nach Möglichkeit ein Vertreter/in aus der
Stadtverwaltung Aachen, die Vorsitzenden des Vereins DiTiB Türkisch - Islamische Gemeinde zu
Aachen e.V. und jeweils ein/e Vertreter/in des DiTiB – Regionalverbandes Köln und des DiTiB
Landeswohlfahrtsverbandes Köln sein“.
Im Hinblick auf die aktuelle Diskussion zur Frage der politischen Ausrichtung der DiTiB und deren
Kontrolle durch DIYANET (türkisches Präsidium für Religionsangelegenheiten), erklären die Vertreter
des Begegnungszentrums nachdrücklich, dass sich das Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. und
auch die DiTiB Türkisch- Islamische Gemeinde zu Aachen e.V. als politisch neutrale Gemeinschaften
verstehen.
Der Verein Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. verfolgt das Ziel, das Begegnungszentrum zu
einem lebendigen Ort der Begegnung, des Austauschs und des interkulturellen Dialogs zu
implementieren. Es ist geplant, dort u.a. Kurse, Lesungen, Ausstellungen, Diskussionsrunden und
muslimische Feiern stattfinden zu lassen.
Dabei soll das Begegnungszentrum für Menschen unterschiedlicher Religionen und
Weltanschauungen offenstehen.
Die bereits seit Jahren durchgeführte Jugendarbeit soll in Trägerschaft des neuen Vereins
weitergeführt und ausgebaut werden.
Derzeit bestehen im Begegnungszentrum insgesamt drei mehr oder weniger feste Gruppen für junge
Leute. Es treffen sich regelmäßig jeweils eine Gruppe von 34 jungen Männern im Alter von 18-27
Jahre, eine 42 – köpfige Gruppe junger Frauen im Alter von 16-25 Jahren und eine Gruppe von 32
Mädchen und Jungen zwischen 8-16 Jahre. Die Treffen dienen vorrangig der gemeinsamen
Freizeitgestaltung, es werden aber auch gezielt Informationsveranstaltungen angeboten und
verschiedene Feste mitorganisiert.
Jede Gruppe wählt ihre/n Leiter/in aus den eigenen Reihen für zwei Jahre, die / der für die
Organisation zuständig ist.
Vorlage FB 45/0388/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.06.2017
Seite: 3/4
Das Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. strebt möglichst zeitnah den Aufbau einer offenen
Jugendeinrichtung an, die als Anlaufpunkt der vielen muslimischen aber auch nicht muslimischen
Jugendlichen im Viertel dienen soll. Hiermit möchte der Verein dem in der Vergangenheit geäußerten
politischen Wunsch nach einer solchen Einrichtung und dem tatsächlichen Bedarf im Lebensumfeld
Rechnung tragen.
Der Verein sieht in der Umsetzung dieses Vorhabens eine notwendige Prophylaxe gegen den
Islamismus.
Das Begegnungszentrum Yunus Emre e.V. trägt mit seinen Angeboten in den Bereichen der
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit und der außerschulischen Jugendbildung zur Förderung
der Entwicklung junger Menschen bei und erfüllt damit Aufgaben im Sinne des § 11 SGBVIII.
2. Stellungnahme der Verwaltung
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe kann erfolgen, wenn alle Kriterien nach den
Grundsätzen der Anerkennung von freien Trägern gemäß § 75 SGB VIII, der Arbeitsgemeinschaft der
Obersten Jugendbehörden vom 07.09.16 und der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vom
20.12.1994 erfüllt sind. In der nachfolgenden Tabelle sind die Anforderungen aufgelistet.
Der Träger erfüllt alle Kriterien.
Vorbehaltlich der politischen Einschätzung durch den KJA bezüglich der oben aufgeführten DITIBAusrichtung und damit die gegebene Kontrolle durch DIYANET (türkisches Präsidium für
Religionsangelegenheiten) schlägt die Fachverwaltung vor, die Anerkennung des
Begegnungszentrums Yunus Emre e.V. als Träger der freien Jugendhilfe auszusprechen.
Anlage/n:
Antrag des Trägers
Vereinssatzung des Trägers
Kriterienkatalog des FB 45/300
Vorlage FB 45/0388/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.06.2017
Seite: 4/4
SATZUNG
Begegnungszentrum Yunus Emre Aachen e. V.
Präambel
Mit dem Bau der Yunus Emre Moschee hat die muslimische Gemeinde, vertreten durch die TürkischIslamische Gemeinde zu Aachen e.V. (DITIB-Aachen e.V.), in Aachen-Ost einen repräsentativen Ort
zur Ausübung ihres Glaubens realisiert. Neben der Religionsausübung soll die Moschee die
Gelegenheit der Begegnung in der Stadt Aachen sowie in der StädteRegion schaffen und somit eine
Plattform für Treffpunkte, Zusammenarbeit, Bildung, Förderung und gesellschaftliche Teilhabe für
alle Menschen bieten. Aus diesem Grund plant die Ortsgemeinde Aachen der DITIB ein
Begegnungszentrum zu konstituieren, welches im Sinne eines Gemeinde- und Stadtteilzentrums an
die Yunus Emre Moschee angesiedelt werden soll.
Mit dem Neubau wird der barrierefreie Zugang für Menschen mit Behinderung und Beeinträchtigung
umgesetzt, mit dem Ziel, sowohl das Gebetshaus als auch die vielfältigen Angebote des
Begegnungszentrums für alle Menschen – mit und ohne Behinderung – zugänglich zu machen, um
somit die inklusive und partizipative Teilhabe aller Menschen zu ermöglichen.
Die DITIB Türkisch-Islamische Gemeinde zu Aachen e. V. wird als muslimischer Träger in dem
Neubau der Yunus Emre Moschee aufgrund der im Grundgesetz verankerten Religionsfreiheit und
hierauf beruhenden Selbstbestimmung religiöse Bildung für muslimische Kinder, Jugendliche und
Erwachsene im Rahmen des Begegnungszentrums ermöglichen. Neben dem religiösen Auftrag zählt
die soziale Arbeit zu den zentralen Aufgaben des Begegnungszentrums. Aus diesem Grund sind
hiervon die weiteren Angebote des Begegnungszentrums zu sehen, in denen die Trennung der
Aufgaben- und Durchführungsbereiche prinzipiell aufrechterhalten bleiben wird.
Der Verein Begegnungszentrum Yunus Emre Aachen e. V. macht es sich zum Ziel, Familien, Frauen,
Männern, Jugendlichen und Kindern in Aachen und Umgebung im Hinblick auf ihre individuelle und
soziale Entfaltung/Entwicklung ungeachtet ihrer Nationalität, Konfession oder Abstammung zu
unterstützen. Diese Unterstützung orientiert sich gemäß den Vorgaben des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (KJHG) im
SGB VIII, §§ 11 – 41 sowie nach den Vorgaben des
Sozialgesetzbuches IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), § 55.
§ 1 Vereinsname
Der Verein trägt den Namen Begegnungszentrum Yunus Emre Aachen. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e. V.“
Der Sitz des Vereins ist in 52068 Aachen, Stolberger Str. 209.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten
der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Das Begegnungszentrum soll für alle Interessierte offen stehen, die einen Raum für die Begegnung
zu muslimischen und nicht-muslimischen Menschen suchen. Das Begegnungszentrum Yunus Emre
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will für und gemeinsam mit Menschen unterschiedlicher Religionen und Weltanschauungen Projekte
muslimischer Belange, genauso wie allgemeiner Interessen gestalten. Um zu einer kulturellen und
gesellschaftspolitischen Weiterentwicklung beizutragen, wirkt das Begegnungszentrum
multifunktional.
Langzeitprojekte und Workshops, Kurse, Lesungen und Ausstellungen, kulturhistorische Vorträge
und Diskussionsrunden, wie auch das gemeinsame Feiern traditioneller muslimischer Feste sollen
das Begegnungszentrum zu einem lebendigen Ort in Aachen machen. Das Begegnungszentrum
Yunus Emre soll ein Ort der Begegnung, des Austausches und des inter- bzw. transkulturellen Dialogs
für die Aachener Bevölkerung werden. Ziel ist es, Vorurteile ab- und gegenseitiges Verständnis
aufzubauen und auch auf diesem Wege u. a. den Neuzuwanderern die Teilhabe und Partizipation
am gesellschaftlichen Leben in Aachen und in der StädteRegion zu erleichtern.
Ein weiterer Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Familien. Insbesondere richtet es sich an
sozial benachteiligte Familien, ungeachtet ihrer Nationalität, Konfession oder Abstammung. Dabei
werden junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert, zugleich wird dazu
beigetragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Im Sinne der Jugendhilfe werden
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung ihrer Kinder beraten und unterstützt.
Ganz besonders wird dabei die Aufgabe des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gefahren
im Vordergrund sein. Im weiteren Sinne wird der Verein dazu beitragen, positive Lebensbedingung
für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen.
Bei der Verwirklichung dieser Ziele bekennen sich der Verein sowie deren Mitglieder zur freiheitlich
demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
3. Zweck des Vereins die Förderung der Jugend- und Altenhilfe. Der Verein strebt die Anerkennung
als freier Träger der Jugendhilfe an.
a) Individuelle Beratung
Der Satzungszweck wird durch Erziehungsberatung verwirklicht, die dazu dient, Kindern,
Jugendlichen, Eltern und anderen Erziehungsberechtigten individuelle Beratung bezüglich
familienbezogener Probleme zu geben. Bei Bedarf erfolgt die Beratung auf multidisziplinärer
Ebene durch die Zusammenarbeit mit verschiedenen Fachkräften und Institutionen sowie die
Weiterleitung an andere Einrichtungen in Aachen, die sich auf die unterschiedlichen
Problemlagen spezialisiert haben.
Ratsuchende werden unabhängig von ihrer politischen oder konfessionellen Überzeugung
durch unmittelbaren und offenen Zugang ohne Kostenbelastung unterstützt. Hierbei
entscheidet der Ratsuchende über Form und Umfang der Zusammenarbeit.
Die Persönlichkeitsrechte der Ratsuchenden sind uneingeschränkt zu schützen. Insbesondere
der Schutz persönlicher Angelegenheiten vor einer Mitteilung an Dritte ist sicher zu stellen.
b) Die Förderung der offenen Kinder- und Jugendarbeit, womit folgende Ziele verfolgt
werden:
1. Die Ermöglichung und Förderung der Begegnung junger Menschen unter Überwindung
rassischer, sozialer, politischer und religiöser Vorurteile.
2. Die Durchführung jugendrelevanter Veranstaltungen.
3. Die kreativen Bedürfnisse der Jugend zu befriedigen und auf allen Gebieten zu aktivieren.
4. Kooperation mit Vereinen und Verbänden aus Aachen, die in der Jugendarbeit aktiv sind.
5. Einen Treffpunkt für Jugendliche und junge Erwachsene zu bieten, um
• sich in zwangloser Atmosphäre zu treffen
• sich zu unterhalten
• neue Menschen kennenzulernen
• sich zu informieren oder sich persönlich beraten zu lassen
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•
gemeinsam zu spielen usw.
6. Der offene Jugendtreff arbeitet parteipolitisch und konfessionell neutral. Im Sinne des
Grundgesetzes (GG) widersetzt es sich jeglichen politischen extremen und radikalen
Tendenzen.
c) Beratung der Eltern und Kooperation mit Ämtern über Pflegeelternwesen
Familien, die als Pflegeeltern in Frage kommen, werden über das Pflegeelternwesen informiert,
sie werden beim Erkennen ihrer Potenziale unterstützt. Geeigneten potentiellen Pflegeeltern
wird bei der Antragstellung geholfen und durch Vor-Gespräche ihre Eignung überprüft. Ziel
dabei ist die Erweiterung des Angebotsspektrums, Steigerung der Anzahl der Pflegeeltern und
Unterstützung der Jugendämter bei der Auswahl.
d) Selbsthilfegruppen
Menschen, die ein gemeinsames Problem oder Anliegen haben, werden zu Selbsthilfegruppen
zusammengebracht, um gemeinsam etwas gegen ihr Problem zu unternehmen. Hierbei soll
ein Erfahrungsaustausch herbeigeführt werden, der die gegenseitige emotionale
Unterstützung und Motivation stärkt.
e) Erziehungsbeistand, Betreuungshilfe
Mit Leistung von Erziehungsbeistand und Betreuungshilfe werden Kinder und Jugendliche bei
der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung ihres sozialen Umfelds
unterstützt. Durch Beratungsgespräche mit Kindern bzw. Jugendlichen und ihren Eltern soll
das Familiengefüge in allen Aspekten unterstützt werden.
f) Sozialpädagogische Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe wird im Auftrag vom örtlichen Jugendamt (Jugendämter)
gewährleistet. Hierbei sind die Hilfepläne entscheidend. Durch die sozialpädagogische
Familienhilfe werden Eltern in ihren Erziehungsaufgaben betreut und begleitet. Diese
familienfördernde Betreuung setzt sich zum Ziel, besonders belastete Familien vor Zerrüttung
zu bewahren. Dies soll durch die Eröffnung neuer Wege, besseren Umgang mit Konflikten und
Hilfe zur Selbsthilfe erreicht werden. Ferner soll die Kommunikation innerhalb der Familie
gefördert werden und die Erziehungsfähigkeit der Eltern stabilisiert werden.
g) Erziehung in einer Tagesgruppe
Des Weiteren wird der Satzungszweck durch die Unterstützung der Entwicklung der Kinder
und Jugendlichen während eines erheblichen Teils des Tages in der Gruppe verwirklicht, sofern
sich vielfältige Störungen in ihrem Verhalten zeigen, die ihre Entwicklung auf kognitiver,
sozialer und emotionaler Ebene beeinträchtigt.
h) Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform
Kinder und Jugendliche, die einen vorübergehenden oder befristeten stationäre Aufenthalt
benötigen, werden betreut. Dazu können mit anderen Trägern Kooperationen eingegangen
oder eigene Betreuungs- und Erziehungsanstalten gegründet werden. Hilfe zur Erziehung in
einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform soll Kinder
und Jugendliche durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen und
therapeutischen Angeboten in ihrer Entwicklung fördern. Sie soll entsprechend dem Alter und
Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen sowie den Möglichkeiten der
Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie eine Rückkehr in die Familie
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zu erreichen versuchen oder die Erziehung in einer anderen Familie vorbereiten oder eine auf
längere Zeit angelegte Lebensform bieten und auf ein selbständiges Leben vorbereiten.
Jugendliche sollen in Fragen der Ausbildung und Beschäftigung sowie der allgemeinen
Lebensführung beraten und unterstützt werden.
i) Ehe- [und Lebensberatung]
Abgesehen von Anliegen zur Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, wird
auch Beratung in schwierigen familiären Lebenssituationen geboten. Dazu zählen
insbesondere Probleme in der Familie, Trennung und Scheidung und andere Krisen- und
Notsituationen, wie Schicksalsschläge, Krankheit, Tod und Trauer.
j) An SGB angegliederte weitere Dienstleistungen, die dem Vereinszweck dienen.
4. Zweck des Vereins ist des Weiteren die Förderung mildtätiger Zwecke durch Unterstützung in
finanziellen sowie persönlichen/ spirituellen Notlagen. Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem
Sozialdienst für Muslime und Nichtmuslime angeboten und Personen, die die Voraussetzungen des
§ 53 Abgabenordnung erfüllen, finanziell und/oder seelsorgerisch unterstützt werden (z.B. bei
Gewalt an Frauen, Unterstützung in Trennungsphasen o.ä., aber auch durch Spendenaktionen für
Opfer von Naturkatastrophen und ähnliche Hilfeleistungen).
5. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös
Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene,
Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von
Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des
Suchdienstes für Vermisste;
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung von Flüchtlingskindern und -jugendlichen
in materieller und ideeller Hinsicht. Hierzu bemüht sich der Verein vor allem um eine ausreichende
Hausaufgabenbetreuung oder Nachhilfe, die Versorgung mit Schulmaterialien und den Kontakt mit
den zuständigen Schulen durch Lehrerabende. Hinzu tritt der Verein von sinnvollen Beschäftigungsund Kulturangeboten wie Spiel-, Bastel-, Mal- oder Lerngruppen und Ausflügen.
Erwachsenen Flüchtlingen will der Verein bei der Lösung ihrer Probleme zur Seite stehen. Darunter
fallen zum Beispiel Übersetzungshilfen, Korrespondenz, Telefonate, Vermittlung oder Begleitung zu
den zuständigen Stellen, Deutschkurse und in besonderen Situationen direkte finanzielle
Unterstützungen.
Zu diesem Zweck versucht der Verein, mit den örtlichen Religionsgemeinschaften und städtischen
Stellen und anderen Initiativen zusammenzuarbeiten.
6. Der Verein kann Broschüren, Bekanntmachungen und sonstige Publikationen herausgeben und
eine eigene Homepage unterhalten.
7. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke mit anderen Einrichtungen kooperieren.
8. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
9. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§ 4 Mitglieder
a) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
b) U.a sollen die Mitglieder der DITIB Gemeinde in Aachen zum Erwerb der Mitgliedschaft
aufgefordert werden.
§ 5 Mitgliedschaft
a) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
b) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
c) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
Berufung an den Beirat zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen
Person.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche
Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des
Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
c) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten.
d) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die
Berufung an den Beirat zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten
ist. Der Beirat entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die
Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die
Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der
gerichtlichen Entscheidung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
a)
Von den ordentlichen Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
b)
Ehrenmitglieder können ebenfalls einen Beitrag entrichten, dessen Höhe in Ihr Ermessen
gestellt ist.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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Die
Höhe
des
a)
b)
c)
Mitgliederversammlung
Vorstand
Beirat
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
a)
In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder anwesenheitsberechtigt. Stimm-, und
wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins, die seit mindestens 12
Monaten Mitglied des Vereins und mit der Entrichtung der Mitgliedsbeiträge nicht im
Rückstand sind. Die Übertragung des Stimmrechts auf einen Vertreter ist ausgeschlossen
b) Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die
Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
in Textform (Brief; E-Mail oder Telefax) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
c)
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom
Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
d)
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der
erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.
e)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
f)
Für Satzungsänderungen sind eine Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
und die Zustimmung des Beirates erforderlich. Satzungsänderungen können nur nach
rechtzeitiger, vorheriger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext sind der
Einladung beizufügen.
f)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 1/3 der
Mitglieder unter Angabe der Gründe diese beim Vorstand beantragt.
g) Die Mitgliederversammlung wird, nach Feststellung der Anwesenheit durch namentlichen
Aufruf, von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes eröffnet.
h) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Ein Vertreter des
Beirates ist zum Versammlungsleiter zu bestellen.
§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die vor oder in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Aufgaben zuständig:
a)
Die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Prüfungsberichtes.
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b)
Prüfung der Tätigkeit des Vorstandes auf Einhaltung der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sowie ihre Entlastung.
c)
Die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedbeitrages.
d)
Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
e)
Änderung der Tagesordnung und Entscheidung über Anträge.
f)
Die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
g) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus insgesamt sieben Mitgliedern, bestehend aus vier geborenen
Mitgliedern sowie aus drei gewählten Mitgliedern.
Die vier geborenen Mitglieder sind, der Vorstandvorsitzender des DITIB-Aachen e.V. und drei
vom Vorstand DITIB-Aachen e.V. benannte Personen.
Die drei gewählten Vorstandsmitglieder werden für die Amtsdauer von drei Jahren gewählt.
Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder des Vereins.
Der/die Vorstandsvorsitzende/r und der/die Stellvertreter/in müssen der muslimischen
Glaubensrichtung angehören und Mitglied der Gemeinde bzw. in dem muslimischen
Gemeinderegister eingetragen sein.
Der/die
Vorstandsvorsitzende/r
des
DITIB-Aachen
e.V.
ist
auch
der/die
Vorstandsvorsitzende/r des Vereins oder einer der von DITIB-Aachen e.V. aus den vier
geborenen Mitgliedern ernannte Person.
Der Vorstand des Vereins wird in außerordentlicher Mitgliederversammlung neugewählt,
sobald die vier geborenen Mitglieder vollständig neu ernannt werden. Bei einer teilweisen
Neubenennung der geborenen Mitglieder ist eine neue Wahl des Vorstandes nicht
erforderlich.
b) Für den Vorstand können Personen gewählt werden, die durch ihre Ausbildung oder durch
ihre beruflichen Tätigkeitsfelder einen inhaltlichen Bezug zu den Aufgaben des Vereins
haben.
Nicht gewählt werden können Personen, die
• im Verhältnis naher Angehöriger stehen oder verschwägert sind,
• eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, d.h. im Zeitpunkt der Wahl in
einem Schuldnerverzeichnis (Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung bzw.
Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse) eingetragen sind;
• die strafrechtlich verurteilt wurden oder durch Zahlung eines Strafgeldes ihre Schuld
eingestanden haben, d.h. im Zeitpunkt der Wahl ausschließlich ausweislich des
vorzulegenden Führungszeugnisses wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind.
• im Vorstand solcher Vereine sind, die dieselben Zwecke wie das Begegnungszentrum
Yunus Emre Aachen verfolgen.
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Vor der Kandidatur hat der Bewerber verbindlich zu erklären, dass keine Ausschließungsgründe
vorliegen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Zulassung der Kandidatur.
c) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. Er bleibt
jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Nach der Wahl sollen die
einzelnen Ämter unter den gewählten Vorstandsmitglieder wie folgt aufgeteilt werden: ein/e
Vorsitzende/r, ein/e Stellvertreter/in, ein/e Schriftführer/in, ein/e Kassenwart/in und drei
Beisitzer/in.
d) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/ die Vorsitzende, die/der
Stellvertreter/in und der Kassenwart. Sie können den Verein gerichtlich und außergerichtlich
vertreten. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern
vertreten, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende.
e) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung
schriftlich mitgeteilt.
f) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier der Vorstandsmitglieder anwesend
sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu
protokollieren. Bei Stimmengleichheit hat der/die Vorsitzende die entscheidende Stimme.
g) Bei Ausscheiden eines der drei gewählten Vorstandsmitglieder kann der Vorstand eine
geeignete Person mit sozialwissenschaftlichem Hintergrund bis zur nächsten
Mitgliederversammlung benennen.
h) Alle Vorstandsmitglieder haben während und nach ihrer Amtsausübung auf die
Schweigepflicht und Datenschutzbestimmungen zu achten.
§13 Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung.
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung eines
Jahresberichts.
e) Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb vereinseigener Einrichtungen.
f) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.
g) Beschluss über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
h) Der Vorstand ist berechtigt, für die Vereinsarbeit nach Bedarf Personal anzustellen.
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§14 Beirat
a) Der Beirat kann aus Personen der Wirtschaft, der Wissenschaft, des öffentlichen Lebens und
der Verwaltung, die im Sinne des Vereins tätig sind, bestehen. Die Beiratsmitglieder werden
durch den Vorstand berufen. Ihre Zahl sollte sechs nicht übersteigen.
In dem Beirat soll nach Möglichkeit ein/e Vertreter/in aus der Stadtverwaltung Aachen, die
Vorsitzenden des Vereins DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde zu Aachen e.V. und jeweils
ein/e
Vertreter/in
des
DITIB-Regionalverbandes
Köln
und
des
DITIBLandeswohlfahrtsverbandes Köln sein.
Die weiteren Beiratsmitglieder sollten durch ihre Ausbildung oder durch ihre beruflichen
Tätigkeitsfelder einen inhaltlichen Bezug zu den Aufgaben des Vereins haben.
Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Für ein vorzeitig
ausgeschiedenes Mitglied kann nur für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin bzw. ein
Nachfolger bestimmt werden. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher oder
Sprecherin. Er unterstützt in der Regel den Vorstand bei der Erfüllung der Aufgaben des
Vereins.
b) Der Beirat soll zweimal im Jahr zusammenkommen. Seine Einberufung erfolgt durch
schriftliche Einladung des/der Vorstandsvorsitzenden, die den Mitgliedern des Beirates zwei
Wochen vor der Sitzung zugehen soll. Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, an
den Sitzungen des Beirates teilzunehmen.
c) Alle Beiratsmitglieder haben strikt die Datenschutz- und Schweigepflichtbestimmungen
während und nach ihrer Amtsausübung zu beachten.
§15 Kassenprüfer
a) Die Kassenprüfer werden für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Sie haben die
Aufgabe, einmal jährlich die Ein- und Ausgaben nach Rechtmäßigkeit zu kontrollieren und
der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
b) Bei Ausscheiden eines Kassenprüfers, müssen der Vorstand und der Beirat bis zur nächsten
Mitgliederversammlung einen Kassenprüfer für diese Aufgabe benennen. Hierbei sollte auf
eine kaufmännische Ausbildung der Person geachtet werden.
c) Alle Kassenprüfer haben strikt die Datenschutz- und Schweigepflichtbestimmungen während
und nach ihrer Amtsausübung zu beachten.
§ 16 Auflösung
a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt
„Auflösung des Vereins“ stehen. Eine solche Mitgliederversammlung muss ordnungsgemäß
unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen werden.
b) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn der Vorstand einen
solchen Beschluss gefasst hat oder dies von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
des Vereins schriftlich gefordert wurde.
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c) Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der stimmberechtigten
Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder
beschlossen werden.
d) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an die DITIB-Türkisch Islamische Gemeinde zu Aachen e.V., die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
§ 17 Benutzungsrecht
Das Begegnungszentrum wird ihre Angebote überwiegend in den Räumlichkeiten der Yunus Emre
Moschee, die sich in Trägerschaft der DITIB-Aachen e. V. befindet, anbieten. Die Nutzungsplanung
der Räumlichkeiten obliegt der DITIB-Aachen e. V..
Die Angebote des Begegnungszentrums dürfen dem Charakter des Tendenzbetriebes nicht
widersprechen.
§18 Hausordnung
Die Hausordnung sowie das Jugendschutzgesetz sind in der Einrichtung verbindlich zum Aushang zu
bringen und für jeden Benutzer der Einrichtung verbindlich. Verstöße gegen die Hausordnung
können durch Benutzungsverbot durch den Hausherrn (DITIB-Aachen e. V.) geahndet werden.
Diese Satzung des Begegnungszentrums Yunus Emre e. V. wurde durch die
Mitgliederversammlung am 28.06.2016 einstimmig beschlossen und ist unmittelbar ab
seinem Beschluss gültig.
Vorsitzender/in
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Stellv. Vorsitzender/in
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Kassenwart/in
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Aachen, ____________________
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Schriftführer/in
_________________
Beisitzer/In
________________
Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Kriterien
nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien
Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII,
der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden
vom 07.09.2016
der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Aachen
vom 20.12.1994
Profil des Trägers
Begegnungszentrum Yunus Emre e.V.
Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig
Der Träger ist selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig
sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen
Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder
Die Tätigkeit als Träger der freien Jugendhilfe wird durch die Satzung und den
überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der vorliegenden Tätigkeitsbericht deutlich.
Jugendhilfe muss aber sowohl
Zu den Schwerpunkten der bisher geleisteten Arbeit gehören:
nach der Satzung als auch
Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit
in der praktischen Arbeit
außerschulische Jugendbildung
als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt Die Anerkennung bezieht sich auf die Tätigkeit des Trägers in der Stadt Aachen
erscheinen.
für den o.g. Bereich der Jugendarbeit.
Im Anerkennungsbescheid sollte in diesen Fällen zum Ausdruck kommen, auf
welche vom Träger wahrgenommenen Aufgaben der Jugendhilfe sich die
Anerkennung bezieht.
Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele
liegt vor
verfolgt. Obwohl darunter "nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts
verstanden" wird (vgl. BT-Drs. 11/6748, 82), sprechen verfahrensökonomische
Gründe dafür, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele dann anzunehmen, wenn der
Träger von der zuständigen Steuerbehörde (zumindest vorläufig) als
gemeinnützig erkannt worden ist.
Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund
der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten imstande ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).
Im Einzelnen
Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers jedenfalls
folgende Kriterien herangezogen werden:
Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen,
1 Gruppe junger Männer, Treffen alle 2 Wochen, Alter 18 - 27 Jahre
1 Gruppe junger Frauen, Treffen 1-mal wöchentlich, Alter 16 – 25 Jahre
Jugendgruppe, geschlechtsgemischt, Treffen alle 15 Tage, Alter 12-17
Jahre,
Gruppe junger Männer mit 34 Teilnehmern
Gruppe junger Frauen mit 42 Teilnehmern
Jugendgruppe mit 32 Teilnehmern
Jede Gruppe hat eine/n Jugendgruppenleiter/in aus den eigenen Reihen, der für
zwei Jahre von den Gruppenmitgliedern gewählt wird.
Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und
Teilnehmerinnen,
Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen,
Zusammenarbeit mit dem (Landes-) Jugendamt und
anderen öffentlichen und freien Trägern der
Jugendhilfe,
soll aufgebaut werden, besteht derzeit nur vereinzelt
Solidität der rechtlichen, organisatorischen und
finanziellen Verhältnisse
liegt vor
Eine sichere Beurteilung dieser Kriterien ist in der Regel erst Unter Trägerschaft der Yunus Emre Moschee wurde bereits seit vielen Jahren im
möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr Bereich der Jugendhilfe gearbeitet, der neue Träger übernimmt die Jugendarbeit.
als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist
Insofern ist eine Beurteilung möglich.
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Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen
wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und
von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der
Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden
kann
Der Träger erfüllt mit seiner Jugendarbeit gem. § 11 SGB VIII einen wesentlichen
Anteil der Jugendarbeit.
Der Träger gibt gem. der vorliegenden Satzung die Gewähr für eine den Zielen
des Grundgesetzes förderliche Arbeit.
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (§ 75 Abs. 1
Nr. 4 SGB VIII)
Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden
Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen
und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des
Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie,
Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den
Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
den vollständigen satzungsmäßigen Namen;
Begegnungszentrum Yunus Emre e.V.
die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle);
eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der
Organisationsform;
Stolberger Straße 209
52068 Aachen
Tel.: 0241-542692
info@yunusemre-aachen.de
Siehe Satzung
Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes;
Vorsitzender:
Kol, Abdurrahman
Akazienstr. 4
52080 Aachen
Diplom-Ingenieur
57 Jahre
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Stellvertretender Vorsitzender:
Zemblici, Süleyman
Diplom-Ingenieur
Cockerillpark 9
52080 Aachen
53 Jahre
Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden);
entfällt
Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung;
42 Mitglieder
Höhe des monatlichen Beitrages;
20€
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe
1977
Dem Antrag soll beigefügt werden:
liegt vor
die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil
einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation;
Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der
AO;
liegt vor
ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe
innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung;
liegt vor
ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers; ./.
bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; Träger,
liegt vor
entfällt
die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen
vorzulegen;
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bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband
angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift
entfällt
das Präventions – und Schutzkonzept des Trägers, u.a. Vereinbarungen liegt vor
mit dem Jugendamt zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei
Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII und zur Sicherstellung von
persönlich geeignetem Personal (haupt – und ehrenamtlich) nach
§ 72a SGB VIII
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