Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
260627.pdf
Größe
1,2 MB
Erstellt
06.06.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0376/WP17
öffentlich
06.06.2017
FB 45/310
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII
Hier: KingzCorner e. V.
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
04.07.2017
Kinder- und Jugendausschuss
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
2. Er beschließt die Anerkennung des Vereins KingzCorner e.V. als Träger der freien Jugendhilfe
gem. § 75 SGB VIII.
Vorlage FB 45/0376/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.06.2017
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 45/0376/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.06.2017
Seite: 2/3
Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Der Verein KingzCorner e.V. mit Sitz in Aachen beantragt mit Schreiben vom 14.12.2016 die
Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII.
Der Verein KingzCorner e.V. besteht seit 2012.
Der Träger leistet Jugendarbeit im Bereich der außerschulischen Bildung und erfüllt damit Aufgaben
der Jugendhilfe im Sinne des § 11 SGB VIII.
KingzCorner e.V. sieht seine Hauptaufgabe in der Förderung der Jugendkultur.
Derzeit zählt der Verein 20 Mitglieder, die sich aus kulturinteressierten Menschen aus verschiedenen
Berufssparten zusammensetzen. Die Arbeit im Verein wird ausschließlich ehrenamtlich geleistet.
Der Träger bietet unter dem Motto „Music, Stylez and Culture“ allen interessierten jungen Menschen in
Aachen eine Plattform für musikalische und andere künstlerische Aktivitäten und einen interkulturellen
Austausch.
Der Verein bietet vor allem Workshops im Musik- und Graffitibereich an und arbeitet hier eng mit
vielen Jugendhilfeträgern und Schulen in Aachen zusammen.
Der musische Ansatz ist besonders für die Integration junger Flüchtlinge geeignet.
Spezielle mehrtägige, intensive Integrationsprojekte mit jeweils 40 Jugendlichen wurden bereits 2015
und 2016 erfolgreich durchgeführt.
Der Verein verfügt über ein eigenes Tonstudio, in dem Jugendliche eigene Musik- und / oder
Gesangsaufnahmen entwickeln und letztendlich ihre eigene CD herstellen können.
In unregelmäßigen Abständen werden in öffentlichen Veranstaltungen neben anderen
Musikdarbietungen auch die Ergebnisse dieser Workshops und Projekte vorgestellt.
2. Stellungnahme der Verwaltung
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe kann erfolgen, wenn alle Kriterien nach den
Grundsätzen der Anerkennung von freien Trägern gemäß § 75 SGB VIII, der Arbeitsgemeinschaft der
Obersten Jugendbehörden vom 07.09.2016 und der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vom
20.12.1994 erfüllt sind. In der nachfolgenden Tabelle sind die Anforderungen aufgelistet.
Der Träger erfüllt alle Kriterien.
Demnach ist die Anerkennung des Vereins KingzCorner e.V. als Träger der freien Jugendhilfe
auszusprechen.
Anlage/n:
Antrag
Satzung
Kriterienkatalog
Vorlage FB 45/0376/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.06.2017
Seite: 3/3
KingzCorner e.V.
Vereinssatzung
Aachen 2011 - 2017
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „KingzCorner“. Er hat seinen Sitz in Aachen und soll von „KSB e.V.“
in „KingzCorner e.V. im Vereinsregister geändert werden.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist 2011.
2. Aufgaben
Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von Jugendkultur, der integrativen Entwicklung
und des kulturellen Austauschs durch Schaffung von Zugängen und das Anbieten einer Plattform
für Präsentationen. Ganz besonders für Jugendliche werden im Rahmen des Jugendschutzgesetzes
vielfältige Beschäftigungen in Form von Workshops, Projekten, wie z.B. für geflüchtete
Jugendliche in Begegnung mit Aachener Jugendlichen, und Musikveranstaltungen angeboten. Dies
wird durch eine aktive Gemeinschaft überwiegend in der Städteregion Aachen ermöglicht. Der
Verein stellt u.a. Auftrittsmöglichkeiten zur Verfügung, organisiert Jugendkulturveranstaltungen und
ermöglicht auch sozial benachteiligten Jugendlichen eine aktive und sinnvolle Freizeitgestaltung.
Eine Zusammenarbeit mit offiziellen Institutionen wie z.B. Schulen, Kulturzentren und ähnlichen
Einrichtungen/ Vereinen besteht ebenfalls. So werden auch über die Vereinsgrenzen hinaus
gemeinsame Workshops und Projekte geschaffen. Die personelle Zusammensetzung des Vereins
besteht aus engagierten pädagogischen Fachkräften, Grafik – Designern, Informatiker_innen und
zahlreichen Student_innen sowie Schüler_innen. Die interdisziplinäre Struktur des Vereins wird
durch die interkulturellen Hintergründe der Mitglieder, teils mit Migrationshintergrund, bereichert.
Alle Mitglieder haben ein besonderes Interesse an Musik, Kunst, Tanz und interkulturellen
Austausch. Viele sind selbst in verschiedenen Projekten aktiv und möchten diese gerne
gemeinnützig einem offenen Publikum präsentieren.
3. Gemeinnützigkeit
1 Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2 A077)
2. Verwendung der Mittel:
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Selbstlosigkeit:
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige
Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
4. Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen
der Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten.
2. Fördermitglieder:
Jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann dem Verein als Fördermitglied
beitreten. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
3. Assoziierte Mitgliedschaft:
Als assoziierte Mitglieder können nur natürliche Personen befristet für maximal drei Monate von
Mitgliedern des Vorstandes aufgenommen werden. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht.
4. Beginn der Mitgliedschaft:
Die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied erfordert einen
schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, das Ergebnis des
Beschlusses ist dem Antragssteller schriftlich oder wahlweise per elektronischer Post mitzuteilen.
Der Beschluss ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
5. Ende der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Monatsende, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.
2. durch Ausschluss. Dem Mitglied ist vor dem Ausschuss auf Wunsch Gehör zu gewähren.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
Weise den Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand,
wobei eine Mehrheit von 2/ 3 aller Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss ist dem
Mitglied schriftlich mitzuteilen.
3. bei Beitragsrückstand von mehr als drei Monatsbeiträgen durch Vorstandsbeschluss mit 2/3
Mehrheit. Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich
vorbehalten.
4.
bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit der Auflösung
(Erlöschen).
5. bei assoziierten Mitgliedern formlos durch den Vorstand.
6. bei assoziierten Mitgliedern mit der Entscheidung über die ordentliche Mitgliedschaft.
5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Unterstützung des Vereins:
Die Mitglieder sind gehalten den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu
unterstützen.
2. Geschäftliche Aktivitäten:
Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei.
3. Anspruch auf Vereinsvermögen:
Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.
6. Mitgliedsbeiträge
Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von einer von der
Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist.
7. Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
8. Mitgliederversammlung
1. Häufigkeit:
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet im Bedarfsfall statt. Sie wird vom Vorstand des
Vereins einberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlung:
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden des Vereins auf
Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf einen begründeten,
schriftlichen Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder einberufen.
3. Einladung:
Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter
Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur
außerordentlichen Mitgliedsversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die
Mitteilung kann auch elektronisch per persönlicher Mail erfolgen.
4.Vertretung:
Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten und durch ein anderes Mitglied vertreten
lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein
Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben. Bevollmächtigte, die nicht Mitglied des
Vereins sind, dürfen nur ein Stimmrecht ausüben.
5. Tagesordnung:
Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden des Vorstands für die ordentliche
Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung
eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Sie werden den Mitgliedern durch
den Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich bekannt gegeben. Sowohl die Antragsstellung zur
Tagesordnung als auch die Bekanntgabe an die Mitglieder können gleichermaßen schriftlich wie
elektronisch erfolgen. Anträge zur Änderung der Satzung und des Haushaltsplans müssen in der
Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstands mindestens zwei
Wochen vor der Versammlung in vollem Wortlaut bekannt zu geben. Dies kann auch elektronisch
erfolgen.
9. Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans.
3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
4. Erstellung und Änderung der Beitragsordnung.
5. Änderung der Satzung; zu einem solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens 25 % der
stimmberechtigten und eine Zweidrittelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich.
6. Wahl zweier Kassenprüfer.
10. Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Leitung
Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, in Falle seiner Verhinderung dessen
Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt vor, wenn eine eigene Angelegenheit
des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet.
2. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind. Sind weniger als 25 %, jedoch mindestens 16 der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend, kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden mit Ausnahme des
Vorstands die Beschlussfähigkeit festgestellt werden.
3. Protokoll
Durch die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die der Versammlungsleiter
und der Schriftführer unterzeichnen müssen. Ist der Schriftführer verhindert, so bestimmt der
Versammlungsleiter einen Ersatz. Die Niederschrift soll den Verlauf der Versammlung und die
gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen Stimmenabgabe in der
Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründung.
11. Der Vorstand
1. Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem
Schriftführer.
2. Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch
auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein
Vorstandsmitglied aus, so wird ein neuer gewählt, bis dahin übernehmen die verbliebenen
Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben. Zur Wahl für ein Vorstandsamt können sich aktive Mitglieder
die mindestens zwei Jahre aktiv im Verein sind stellen.
3.Vertretung durch den Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands
gemeinschaftlich vertreten.
4. Geschäftsordnung des Vorstands
Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des
Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des
Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung
bedarf.
5. Niederschrift der Vorstandssitzungen
Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind
aufzubewahren.
12. Aufgaben des Vorstands
1. Verantwortung
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die
satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins.
2. Mitgliederversammlung
Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die
Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.
3. Elektronisches Diskussionsforum
Der Vorstand richtet ein elektronisches Diskussionsforum zum Thema ‘‘Belange des Vereins‘‘ ein,
an dem alle Mitglieder des Vereins teilnehmen können. Der Vorstand ist gehalten, das sich in
diesem Diskussionsforum widerspiegelnde Meinungsbild bei seinen Beschlüssen zu
berücksichtigen.
4. Haushaltsplan und Jahresbericht
Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr auf und lässt diesen vor der
Mitgliederversammlung genehmigen. Für das abgelaufene Geschäftsjahr wird ein Jahresbericht
erstellt. Änderungen des genehmigten Haushaltsplans bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
5. Vereinsgründung
Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister und die Anerkennung
der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu
veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts-, und
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus
vornehmen, muss die Mitglieder aber alsbald davon schriftlich oder elektronisch in Kenntnis setzen.
6. Geschäftliche Aktivitäten
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder von den
Beschränkungen des §181 BGB in Einzelfällen befreien.
13. Kassenprüfer
1. Wahl
Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Die
Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein, sie müssen nicht Mitglied des
Vereins sein.
2. Aufgabe
Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in
die Bücher des Vereins.
Sie berichten der Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahresberichts oder bei besonderer
Veranlassung.
14. Haftung
1. Vereinsvermögen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
2. Ausschluss persönlicher Haftung
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht.
15. Auflösung
1.Beschlussfassung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
erschienenen Mitglieder beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der
Antrag auf Auflösung muss explizit in der Tagesordnung aufgeführt werden.
2. Übertragung des Vermögens
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Aachen, die es ausschließlich für
soziokulturelle Zwecke nutzen darf, welche den Idealen des Vereins entsprechen.
3. Zustimmung der Finanzbehörde
Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit
wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der
Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes
übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit
deren Zustimmung durchgeführt werden.
16. Ordnungen
Die Beitragsordnung sollte nicht Bestandteil der Satzung sein. Sie wird von der
Mitgliederversammlung beschlossen.
Aachen, den 13.01.2017
_________________
Sebastian Walter
Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII
Kriterien
nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien
Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII,
der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden
vom 07.09.2016
der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Aachen
vom 20.12.1994
Profil des Trägers
Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig
sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur
Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen
Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder
überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der
Jugendhilfe muss aber sowohl
Der Verein KingzCorner e.V. erbringt selbst Leistungen gem. § 11 SGB VIII, die
zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen.
nach der Satzung als auch
in der praktischen Arbeit
KingzCorner e.V.
Die Tätigkeit des Trägers im Rahmen der Jugendhilfe ist Hauptbestandteil seiner
Arbeit sowohl nach seiner Satzung als auch in seiner praktischen Arbeit.
Schwerpunkt der praktischen Jugendarbeit ist die außerschulische Bildung –
insbesondere die Förderung der Jugendkultur - im Sinne des § 11 Abs. 3, Nr. 1
SGBVIII.
als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt
erscheinen.
Im Anerkennungsbescheid sollte in diesen Fällen zum Ausdruck kommen, auf
welche vom Träger wahrgenommenen Aufgaben der Jugendhilfe sich die
Anerkennung bezieht.
Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele
liegt vor
verfolgt. Obwohl darunter "nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts
verstanden" wird (vgl. BT-Drs. 11/6748, 82), sprechen verfahrensökonomische
Gründe dafür, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele dann anzunehmen, wenn der
Träger von der zuständigen Steuerbehörde (zumindest vorläufig) als
gemeinnützig erkannt worden ist.
Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund
der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen
nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu
leisten imstande ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII).
Im Einzelnen
Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers jedenfalls
folgende Kriterien herangezogen werden:
Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen,
Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und
Teilnehmerinnen,
Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen,
Zusammenarbeit mit dem (Landes-) Jugendamt und
anderen öffentlichen und freien Trägern der
Jugendhilfe,
Solidität der rechtlichen, organisatorischen und
finanziellen Verhältnisse
Förderung der Jugendkultur
durch ein zeitweise wöchentliches offenes Freizeitangebot für
Jugendliche aus Aachen und jungen Flüchtlingen
durch mehrtägige Musikworkshops und Graffiti - Workshops
die für Schulklassen und andere Gruppen angeboten werden
durch gezielte mehrtägige Projekte für Musik – und kunstinteressierte
junge Flüchtlinge
Musik- und Tanzabende, bei denen z.B. auch die Projektarbeiten
vorgestellt werden.
An den offenen Angeboten nehmen ca. 50 Jugendliche und junge
Erwachsene teil
Die Workshops und Projekte sind auf 15 - 20 Teilnehmer beschränkt
Das Flüchtlingsprojekt wurde mit 40 Jugendlichen durchgeführt
20 ehrenamtliche Mitarbeiter aus unterschiedlichen Berufssparten
für bestimmte Projekte werden geeignete Künstler gegen Honorar
gebucht
Der Träger arbeitet mit vielen anderen Jugendhilfeträgern zusammen.
Hier sind die Aachener Kinderheime, ambulante Anbieter in Aachen aber auch
die Landesarbeitsgemeinschaft kulturpädagogische Dienste/
Jugendkunstschulen NRW e.V. zu nennen.
liegt vor
2
Eine sichere Beurteilung dieser Kriterien ist in der Regel erst Der Verein KingzCorner e.V. ist seit 2012 aktiv, eine sichere Beurteilung der
möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr seiner Tätigkeit ist möglich.
als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist
Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen
wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und
von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der
Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden
kann
Durch seine Angebote, insbesondere durch die Integration von jungen
Flüchtlingen in die Kulturprojekte, übernimmt der Träger einen wesentlichen
Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe.
Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (§ 75 Abs. 1
Nr. 4 SGB VIII)
Gemäß der vorliegenden Satzung bietet der Träger die Gewähr für eine den
Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.
Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden
Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen
und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des
Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie,
Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den
Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.
Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
den vollständigen satzungsmäßigen Namen;
KingzCorner e.V.
die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle);
Königs46
52064 Aachen
Tel.: 0241 – 47583424
info@kingzcorner.de
eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der
Siehe Satzung
3
Organisationsform;
Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes;
1. Vorsitzende:
Emilene Wopana Mudimu
Roggendorfstraße 56
51061 Köln
Studentin, 25 Jahre
Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden);
2. Vorsitzender:
Björn Schultheis
Mauritiuswall 80
50676 Köln
Erzieher, 35 Jahre
entfällt
Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung;
20
Höhe des monatlichen Beitrages;
10 Euro
Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe
2011
Dem Antrag soll beigefügt werden:
liegt vor
die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil
einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation;
Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der
AO;
liegt vor
ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe
innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung;
liegt vor
4
ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers; Internetauftritt
www.kingzcorner.de
bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; Träger,
liegt vor
die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen
vorzulegen;
entfällt
bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband
angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift
entfällt
das Präventions – und Schutzkonzept des Trägers, u.a. Vereinbarungen liegt vor
mit dem Jugendamt zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei
Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII und zur Sicherstellung von
persönlich geeignetem Personal (haupt – und ehrenamtlich) nach
§ 72a SGB VIII
5