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Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
260627.pdf
Größe
1,2 MB
Erstellt
06.06.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:47

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0376/WP17 öffentlich 06.06.2017 FB 45/310 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII Hier: KingzCorner e. V. Beratungsfolge: Datum Gremium Zuständigkeit 04.07.2017 Kinder- und Jugendausschuss Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. 2. Er beschließt die Anerkennung des Vereins KingzCorner e.V. als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII. Vorlage FB 45/0376/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.06.2017 Seite: 1/3 Finanzielle Auswirkungen JA NEIN x Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Vorlage FB 45/0376/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.06.2017 Seite: 2/3 Erläuterungen: 1. Ausgangslage Der Verein KingzCorner e.V. mit Sitz in Aachen beantragt mit Schreiben vom 14.12.2016 die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII. Der Verein KingzCorner e.V. besteht seit 2012. Der Träger leistet Jugendarbeit im Bereich der außerschulischen Bildung und erfüllt damit Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne des § 11 SGB VIII. KingzCorner e.V. sieht seine Hauptaufgabe in der Förderung der Jugendkultur. Derzeit zählt der Verein 20 Mitglieder, die sich aus kulturinteressierten Menschen aus verschiedenen Berufssparten zusammensetzen. Die Arbeit im Verein wird ausschließlich ehrenamtlich geleistet. Der Träger bietet unter dem Motto „Music, Stylez and Culture“ allen interessierten jungen Menschen in Aachen eine Plattform für musikalische und andere künstlerische Aktivitäten und einen interkulturellen Austausch. Der Verein bietet vor allem Workshops im Musik- und Graffitibereich an und arbeitet hier eng mit vielen Jugendhilfeträgern und Schulen in Aachen zusammen. Der musische Ansatz ist besonders für die Integration junger Flüchtlinge geeignet. Spezielle mehrtägige, intensive Integrationsprojekte mit jeweils 40 Jugendlichen wurden bereits 2015 und 2016 erfolgreich durchgeführt. Der Verein verfügt über ein eigenes Tonstudio, in dem Jugendliche eigene Musik- und / oder Gesangsaufnahmen entwickeln und letztendlich ihre eigene CD herstellen können. In unregelmäßigen Abständen werden in öffentlichen Veranstaltungen neben anderen Musikdarbietungen auch die Ergebnisse dieser Workshops und Projekte vorgestellt. 2. Stellungnahme der Verwaltung Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe kann erfolgen, wenn alle Kriterien nach den Grundsätzen der Anerkennung von freien Trägern gemäß § 75 SGB VIII, der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Jugendbehörden vom 07.09.2016 und der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses vom 20.12.1994 erfüllt sind. In der nachfolgenden Tabelle sind die Anforderungen aufgelistet. Der Träger erfüllt alle Kriterien. Demnach ist die Anerkennung des Vereins KingzCorner e.V. als Träger der freien Jugendhilfe auszusprechen. Anlage/n:  Antrag  Satzung  Kriterienkatalog Vorlage FB 45/0376/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.06.2017 Seite: 3/3 KingzCorner e.V. Vereinssatzung Aachen 2011 - 2017 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „KingzCorner“. Er hat seinen Sitz in Aachen und soll von „KSB e.V.“ in „KingzCorner e.V. im Vereinsregister geändert werden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist 2011. 2. Aufgaben Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung von Jugendkultur, der integrativen Entwicklung und des kulturellen Austauschs durch Schaffung von Zugängen und das Anbieten einer Plattform für Präsentationen. Ganz besonders für Jugendliche werden im Rahmen des Jugendschutzgesetzes vielfältige Beschäftigungen in Form von Workshops, Projekten, wie z.B. für geflüchtete Jugendliche in Begegnung mit Aachener Jugendlichen, und Musikveranstaltungen angeboten. Dies wird durch eine aktive Gemeinschaft überwiegend in der Städteregion Aachen ermöglicht. Der Verein stellt u.a. Auftrittsmöglichkeiten zur Verfügung, organisiert Jugendkulturveranstaltungen und ermöglicht auch sozial benachteiligten Jugendlichen eine aktive und sinnvolle Freizeitgestaltung. Eine Zusammenarbeit mit offiziellen Institutionen wie z.B. Schulen, Kulturzentren und ähnlichen Einrichtungen/ Vereinen besteht ebenfalls. So werden auch über die Vereinsgrenzen hinaus gemeinsame Workshops und Projekte geschaffen. Die personelle Zusammensetzung des Vereins besteht aus engagierten pädagogischen Fachkräften, Grafik – Designern, Informatiker_innen und zahlreichen Student_innen sowie Schüler_innen. Die interdisziplinäre Struktur des Vereins wird durch die interkulturellen Hintergründe der Mitglieder, teils mit Migrationshintergrund, bereichert. Alle Mitglieder haben ein besonderes Interesse an Musik, Kunst, Tanz und interkulturellen Austausch. Viele sind selbst in verschiedenen Projekten aktiv und möchten diese gerne gemeinnützig einem offenen Publikum präsentieren. 3. Gemeinnützigkeit 1 Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (Paragraph 52 Abs. 2 A077) 2. Verwendung der Mittel: Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 3. Selbstlosigkeit: Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen. 4. Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitgliedschaft: Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung mindestens eines Erziehungsberechtigten. 2. Fördermitglieder: Jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts kann dem Verein als Fördermitglied beitreten. Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht. 3. Assoziierte Mitgliedschaft: Als assoziierte Mitglieder können nur natürliche Personen befristet für maximal drei Monate von Mitgliedern des Vorstandes aufgenommen werden. Assoziierte Mitglieder haben kein Stimmrecht. 4. Beginn der Mitgliedschaft: Die Aufnahme in den Verein als ordentliches Mitglied oder Fördermitglied erfordert einen schriftlichen Aufnahmeantrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, das Ergebnis des Beschlusses ist dem Antragssteller schriftlich oder wahlweise per elektronischer Post mitzuteilen. Der Beschluss ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 5. Ende der Mitgliedschaft: Die Mitgliedschaft endet: 1. durch eine schriftliche Austrittserklärung zum Monatsende, gerichtet an ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen. 2. durch Ausschluss. Dem Mitglied ist vor dem Ausschuss auf Wunsch Gehör zu gewähren. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise den Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von 2/ 3 aller Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. 3. bei Beitragsrückstand von mehr als drei Monatsbeiträgen durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit. Rechtliche Schritte zur Erlangung der ausstehenden Beiträge bleiben ausdrücklich vorbehalten. 4. bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei anderen Mitgliedern mit der Auflösung (Erlöschen). 5. bei assoziierten Mitgliedern formlos durch den Vorstand. 6. bei assoziierten Mitgliedern mit der Entscheidung über die ordentliche Mitgliedschaft. 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Unterstützung des Vereins: Die Mitglieder sind gehalten den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen. 2. Geschäftliche Aktivitäten: Die Mitglieder sind in ihren geschäftlichen Aktivitäten frei. 3. Anspruch auf Vereinsvermögen: Die Mitglieder haben in dieser Eigenschaft keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins. 6. Mitgliedsbeiträge Mitglieder entrichten einen Beitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgelegt ist. 7. Organe des Vereins 1. Die Mitgliederversammlung 2. Der Vorstand 8. Mitgliederversammlung 1. Häufigkeit: Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet im Bedarfsfall statt. Sie wird vom Vorstand des Vereins einberufen. 2. Außerordentliche Mitgliederversammlung: Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden des Vereins auf Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit im Bedarfsfall oder auf einen begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder einberufen. 3. Einladung: Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und einer vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen, zur außerordentlichen Mitgliedsversammlung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die Mitteilung kann auch elektronisch per persönlicher Mail erfolgen. 4.Vertretung: Mitglieder können sich durch einen Bevollmächtigten und durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter schriftlich nachzuweisen. Kein Mitglied kann mehr als ein weiteres Stimmrecht ausüben. Bevollmächtigte, die nicht Mitglied des Vereins sind, dürfen nur ein Stimmrecht ausüben. 5. Tagesordnung: Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden des Vorstands für die ordentliche Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen, für die außerordentliche Mitgliederversammlung eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich vorliegen. Sie werden den Mitgliedern durch den Vorsitzenden des Vorstands unverzüglich bekannt gegeben. Sowohl die Antragsstellung zur Tagesordnung als auch die Bekanntgabe an die Mitglieder können gleichermaßen schriftlich wie elektronisch erfolgen. Anträge zur Änderung der Satzung und des Haushaltsplans müssen in der Tagesordnung als solche erkennbar sein und sind mit Unterstützung des Vorstands mindestens zwei Wochen vor der Versammlung in vollem Wortlaut bekannt zu geben. Dies kann auch elektronisch erfolgen. 9. Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. 2. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltplans. 3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes. 4. Erstellung und Änderung der Beitragsordnung. 5. Änderung der Satzung; zu einem solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens 25 % der stimmberechtigten und eine Zweidrittelmehrheit innerhalb der Versammlung erforderlich. 6. Wahl zweier Kassenprüfer. 10. Ablauf der Mitgliederversammlung 1. Leitung Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, in Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte. Eine Verhinderung liegt vor, wenn eine eigene Angelegenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters zu erörtern ist, solange diese Erörterung stattfindet. 2. Beschlussfähigkeit Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 25 %, jedoch mindestens 16 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden mit Ausnahme des Vorstands die Beschlussfähigkeit festgestellt werden. 3. Protokoll Durch die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die der Versammlungsleiter und der Schriftführer unterzeichnen müssen. Ist der Schriftführer verhindert, so bestimmt der Versammlungsleiter einen Ersatz. Die Niederschrift soll den Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muss dessen Stimmenabgabe in der Niederschrift festgehalten werden, nicht jedoch die Begründung. 11. Der Vorstand 1. Zusammensetzung des Vorstands Der Vorstand aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. 2. Wahl des Vorstands Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird ein neuer gewählt, bis dahin übernehmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder dessen Aufgaben. Zur Wahl für ein Vorstandsamt können sich aktive Mitglieder die mindestens zwei Jahre aktiv im Verein sind stellen. 3.Vertretung durch den Vorstand Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten. 4. Geschäftsordnung des Vorstands Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt und die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. 5. Niederschrift der Vorstandssitzungen Von jeder Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. 12. Aufgaben des Vorstands 1. Verantwortung Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. 2. Mitgliederversammlung Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus. 3. Elektronisches Diskussionsforum Der Vorstand richtet ein elektronisches Diskussionsforum zum Thema ‘‘Belange des Vereins‘‘ ein, an dem alle Mitglieder des Vereins teilnehmen können. Der Vorstand ist gehalten, das sich in diesem Diskussionsforum widerspiegelnde Meinungsbild bei seinen Beschlüssen zu berücksichtigen. 4. Haushaltsplan und Jahresbericht Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr auf und lässt diesen vor der Mitgliederversammlung genehmigen. Für das abgelaufene Geschäftsjahr wird ein Jahresbericht erstellt. Änderungen des genehmigten Haushaltsplans bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 5. Vereinsgründung Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins ins Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts-, und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muss die Mitglieder aber alsbald davon schriftlich oder elektronisch in Kenntnis setzen. 6. Geschäftliche Aktivitäten Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des §181 BGB in Einzelfällen befreien. 13. Kassenprüfer 1. Wahl Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für ein Geschäftsjahr gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des amtierenden Vorstandes sein, sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. 2. Aufgabe Die Kassenprüfer kontrollieren die ordentliche Buchführung des Vereins. Sie haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins. Sie berichten der Mitgliederversammlung im Rahmen des Jahresberichts oder bei besonderer Veranlassung. 14. Haftung 1. Vereinsvermögen Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. 2. Ausschluss persönlicher Haftung Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins besteht nicht. 15. Auflösung 1.Beschlussfassung Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Antrag auf Auflösung muss explizit in der Tagesordnung aufgeführt werden. 2. Übertragung des Vermögens Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Aachen, die es ausschließlich für soziokulturelle Zwecke nutzen darf, welche den Idealen des Vereins entsprechen. 3. Zustimmung der Finanzbehörde Beschlüsse, durch die die vorstehenden Bestimmungen oder eine andere für die Gemeinnützigkeit wesentliche Satzungsbestimmung geändert, ergänzt oder aufgehoben wird, oder durch die der Verein aufgelöst, in eine andere Körperschaft überführt oder durch die sein Vermögen als Ganzes übertragen wird, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren Zustimmung durchgeführt werden. 16. Ordnungen Die Beitragsordnung sollte nicht Bestandteil der Satzung sein. Sie wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Aachen, den 13.01.2017 _________________ Sebastian Walter Anerkennung freier Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII Kriterien  nach den Grundsätzen der Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII,  der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden vom 07.09.2016  der Entscheidung des Jugendhilfeausschusses der Stadt Aachen vom 20.12.1994 Profil des Trägers Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein, d. h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen Außerdem müssen Träger der freien Jugendhilfe nicht ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Jugendhilfe erfüllen. Die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe muss aber sowohl Der Verein KingzCorner e.V. erbringt selbst Leistungen gem. § 11 SGB VIII, die zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen.   nach der Satzung als auch in der praktischen Arbeit KingzCorner e.V. Die Tätigkeit des Trägers im Rahmen der Jugendhilfe ist Hauptbestandteil seiner Arbeit sowohl nach seiner Satzung als auch in seiner praktischen Arbeit. Schwerpunkt der praktischen Jugendarbeit ist die außerschulische Bildung – insbesondere die Förderung der Jugendkultur - im Sinne des § 11 Abs. 3, Nr. 1 SGBVIII. als ein genügend gewichtiger, von anderen Aufgaben abgegrenzter Schwerpunkt erscheinen. Im Anerkennungsbescheid sollte in diesen Fällen zum Ausdruck kommen, auf welche vom Träger wahrgenommenen Aufgaben der Jugendhilfe sich die Anerkennung bezieht. Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele liegt vor verfolgt. Obwohl darunter "nicht die Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts verstanden" wird (vgl. BT-Drs. 11/6748, 82), sprechen verfahrensökonomische Gründe dafür, die Verfolgung gemeinnütziger Ziele dann anzunehmen, wenn der Träger von der zuständigen Steuerbehörde (zumindest vorläufig) als gemeinnützig erkannt worden ist. Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist (vgl. § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Im Einzelnen Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Trägers jedenfalls folgende Kriterien herangezogen werden:  Art und Umfang der durchgeführten Maßnahmen,  Zahl der Mitglieder bzw. Teilnehmer und Teilnehmerinnen,  Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,  Zusammenarbeit mit dem (Landes-) Jugendamt und anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe,  Solidität der rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Verhältnisse Förderung der Jugendkultur  durch ein zeitweise wöchentliches offenes Freizeitangebot für Jugendliche aus Aachen und jungen Flüchtlingen  durch mehrtägige Musikworkshops und Graffiti - Workshops die für Schulklassen und andere Gruppen angeboten werden  durch gezielte mehrtägige Projekte für Musik – und kunstinteressierte junge Flüchtlinge  Musik- und Tanzabende, bei denen z.B. auch die Projektarbeiten vorgestellt werden.  An den offenen Angeboten nehmen ca. 50 Jugendliche und junge Erwachsene teil  Die Workshops und Projekte sind auf 15 - 20 Teilnehmer beschränkt  Das Flüchtlingsprojekt wurde mit 40 Jugendlichen durchgeführt  20 ehrenamtliche Mitarbeiter aus unterschiedlichen Berufssparten  für bestimmte Projekte werden geeignete Künstler gegen Honorar gebucht Der Träger arbeitet mit vielen anderen Jugendhilfeträgern zusammen. Hier sind die Aachener Kinderheime, ambulante Anbieter in Aachen aber auch die Landesarbeitsgemeinschaft kulturpädagogische Dienste/ Jugendkunstschulen NRW e.V. zu nennen. liegt vor 2 Eine sichere Beurteilung dieser Kriterien ist in der Regel erst Der Verein KingzCorner e.V. ist seit 2012 aktiv, eine sichere Beurteilung der möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr seiner Tätigkeit ist möglich. als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist Die Anerkennung soll solchen Trägern vorbehalten bleiben, die einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe haben und von denen deshalb auch eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwartet werden kann Durch seine Angebote, insbesondere durch die Integration von jungen Flüchtlingen in die Kulturprojekte, übernimmt der Träger einen wesentlichen Anteil an der Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe. Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit (§ 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII) Gemäß der vorliegenden Satzung bietet der Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit. Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:  den vollständigen satzungsmäßigen Namen; KingzCorner e.V.  die postalische Anschrift und Telefon (ggf. der Geschäftsstelle); Königs46 52064 Aachen Tel.: 0241 – 47583424 info@kingzcorner.de  eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und der Siehe Satzung 3 Organisationsform;  Namen, Alter, Beruf und Anschrift der Mitglieder des Vorstandes; 1. Vorsitzende: Emilene Wopana Mudimu Roggendorfstraße 56 51061 Köln Studentin, 25 Jahre  Zahl der örtlichen Gruppen (bei Landesverbänden); 2. Vorsitzender: Björn Schultheis Mauritiuswall 80 50676 Köln Erzieher, 35 Jahre entfällt  Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung; 20  Höhe des monatlichen Beitrages; 10 Euro  Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit im Bereich der Jugendhilfe 2011 Dem Antrag soll beigefügt werden: liegt vor  die Satzung und Geschäftsordnung sowie bei freien Trägern, die Teil einer Gesamtorganisation sind, die Satzung der Gesamtorganisation;  Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der AO; liegt vor  ein Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb des letzten Jahres vor Antragstellung; liegt vor 4   ein Exemplar der letzten Ausgabe aller Publikationen des Antragstellers; Internetauftritt www.kingzcorner.de bei eingetragenen Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister; Träger, liegt vor  die nicht als Vereine organisiert sind, haben entsprechende Unterlagen vorzulegen; entfällt  bei Landesverbänden: ein Verzeichnis der dem Landesverband angehörenden Untergliederungen mit deren Anschrift entfällt  das Präventions – und Schutzkonzept des Trägers, u.a. Vereinbarungen liegt vor mit dem Jugendamt zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a SGB VIII und zur Sicherstellung von persönlich geeignetem Personal (haupt – und ehrenamtlich) nach § 72a SGB VIII 5