Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
261529.pdf
Größe
85 kB
Erstellt
12.06.17, 12:00
Aktualisiert
14.06.17, 07:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Dezernat II
Beteiligte Dienststelle/n:
Dezernat III
Dez II/0012/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
12.06.2017
Altstadtquartier Büchel
hier: Gemeinsamer Tagesordnungsantrag der Fraktionen von
CDUund SPD vom 29.05.2017
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
14.06.2017
Rat der Stadt Aachen
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zu Kenntnis.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage Dez II/0012/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.06.2017
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Erläuterungen:
Im Jahr 2015 wurde von der Stadt Aachen ein Städtebauwettbewerb für den Bereich zwischen
Kleinkölnstraße, Großkölnstraße, Mefferdatisstraße und Büchel ausgelobt. Daraus ging das Büro
Chapman Taylor als Sieger hervor. Wie in der Auslobung festgelegt soll der Entwurf dem
anschließend aufzustellenden Bebauungsplan zugrunde gelegt werden. Nach einem längeren
Abstimmungs- und Diskussionsprozess wurde der Entwurf, der seit Abschluss des Wettbewerbes in
einigen Punkten verändert wurde, dem Planungsausschuss in der Sitzung am 18. Mai 2017 im
Rahmen der Programmberatung vorgelegt. Der Ausschuss beschloss mehrheitlich mit einer
Gegenstimme die Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Sofern sich
die Bezirksvertretung Aachen-Mitte diesem Beschluss in ihrer nächsten Sitzung am 21. Juni
anschließt, findet dieser Verfahrensschritt in den beiden Wochen unmittelbar vor den Sommerferien
statt. Die Anhörungsveranstaltung ist für den 10. Juli vorgesehen.
Ein Bebauungsplanverfahren ist grundsätzlich ergebnisoffen. Stellungnahmen von Behörden oder
sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern sind zu prüfen
und in die Abwägung einzustellen. Je nach Ergebnis dieser Abwägung kann es zu einer Änderung der
Planung kommen. Dabei können Änderungen nach der Offenlage je nach Relevanz und Umfang,
insbesondere wenn die Grundzüge der Planung betroffen sind, dazu führen, dass eine erneute
öffentliche Auslegung durchzuführen ist und es entsprechend zu zeitlichen Verzögerungen im
Verfahrensablauf kommt.
Vor Einleitung der im Bebauungsplanverfahren durchzuführenden formellen Beteiligung auch von
Behörden, wurden durch den Polizeipräsidenten Bedenken gegen den Verbleib der Bordellnutzung in
räumlich konzentrierter Form am heutigen Standort geäußert. Die Polizei wurde bereits frühzeitig in
die Abstimmung der Planung zum Thema Kriminalprävention eingebunden. Am 16. Mai 2016 fand
eine Abstimmung mit dem Leiter der Polizeidienststelle Aachen-Mitte insbesondere zur geplanten
Ausgestaltung der östlichen Antoniusstraße statt. Dabei wurden jeweils ausschließlich Bedenken zu
der Ausbildung einer Sackgasse geäußert, die aus einsatztechnischen sowie Sicherheitsgründen als
ungünstig beurteilt wird. Durch die Verwaltung wurde damals zugesagt, im Zuge der weiteren
Ausarbeitung eine technische Lösung zu finden zum einen für eine Durchfahrbarkeit der baulichen
Straßenunterbrechung für Einsatzkräfte, zum anderen für die Herstellung einer Wendemöglichkeit in
der Straße. Diese Planungsschritte können jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die
Planung weiter konkretisiert wurde, durchgeführt werden.
Wie alle anderen Stellungnahmen von Behörden sowie Eingaben der Öffentlichkeit sind die
Einlassungen und Stellungnahmen auch der Polizei in den planerischen Abwägungsprozess
einzubeziehen, zu prüfen und mit einer Stellungnahme der Verwaltung im Rahmen der Beratung des
Offenlagebeschlusses zur Entscheidung vorzulegen. Sollten sich die Gremien der Stadt Aachen
insoweit den Bedenken der Polizei anschließen und eine Änderung der Planung beschließen, die die
komplette Auslagerung der Bordellnutzung aus dem Bereich der Antoniusstraße vorsieht, hätte dies
natürlich Auswirkungen auf den Bebauungsplan sowie den Verfahrensablauf. Zwar könnte die
städtebauliche Grundstruktur grundsätzlich beibehalten werden, lediglich auf die geplante bauliche
Unterbrechung der Antoniusstraße zwischen den Bereichen mit und ohne Bordellnutzung könnte
verzichtet werden. Die Festsetzung überbaubarer Flächen müsste ansonsten nicht verändert werden.
Darüber hinaus müssten die schriftlichen Festsetzungen so angepasst werden, dass im gesamten
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Plangebiet die gewerbliche Zimmervermietung sowie Vergnügungsstätten jeglicher Art
ausgeschlossen werden müssten, während diese Nutzungen nach heutigem Stand der Planung im
östlichen Teil der Antoniusstraße zugelassen werden sollen.
Die öffentliche Auslegung könnte in diesem Fall erst nach Änderung der Planung, erneuter politischer
Beratung und Beschlussfassung durchgeführt werden.
Die Frage, ob den Bedenken der Polizei Rechnung getragen wird, ist daher von essentieller
Bedeutung für alle weiteren Planungsschritte. So hat der Planungsausschuss in der Sitzung am 18.
Mai auch den Beschluss zur Durchführung von Qualitätssicherungsverfahren gefasst, die die
Durchführung von Hochbauwettbewerben für die einzelnen Baublocks im Plangebiet vorsehen.
Bereits in der 2. Jahreshälfte soll ein erster Wettbewerb für den südwestlichen Baublock (heutiges
Parkhaus Büchel) ausgelobt werden. Es handelt sich zwar um einen Bereich, der räumlich nicht direkt
angrenzt an den zukünftigen Bordellbereich, die Planung, insbesondere das Nutzungskonzept für den
Block (Wohnungen, Kita), sind jedoch unmittelbar betroffen vom zukünftigen Umfeld.
Die bisherigen politischen Beschlüsse (Auslobung des Städtebauwettbewerbs, Aufstellungsbeschluss
für den Bebauungsplan, Programmberatung, Bedingungen für die Abwendungen des Vorkaufsrechts)
basieren alle auf der Prämisse, dass die Bordellnutzung in der Antoniusstraße verbleibt und im
östlichen Teil der Straße konzentriert wird. Falls auch die Variante einer kompletten Auslagerung an
einen anderen Standort Gegenstand der frühzeitigen Beteiligungsphase des
Bebauungsplanverfahrens werden soll, muss die Programmberatung entsprechend wiederholt
werden.
Zur Absicherung einer abwägungsfehlerfreien und umsetzbaren neuerlichen Bebauungsplanung
„Antoniusstraße/Mefferdatisstraße“ würde es jedoch nicht genügen, lediglich eine Planungsvariante
ohne Bordellnutzung (wie oben beschrieben) darzustellen. Ein Bebauungsplan muss eine umsetzbare
Lösung aufzeigen für alle Probleme, die er auslöst. Sollte als planerisches Ziel die Verlagerung der
Bordelle neu vorgegeben werden, könnte dies dem Bebauungsplan „Antoniusstraße /
Mefferdatisstraße“ nur dann zugrunde gelegt werden, wenn verbindlich geklärt ist, dass eine solche
Auslagerung tatsächlich erfolgen kann.
Folgerichtig wäre ein neuer Standort für die Bordellnutzung festzulegen, die erforderlichen
baurechtlichen Nutzungsvoraussetzungen wären sicherzustellen bis hin zu einem voraussichtlich
erforderlichen Bebauungsplanverfahren. Soweit ein Bebauungsplanverfahren durchzuführen ist, ist
dafür ein Zeitrahmen von mehreren Jahren zu kalkulieren.
Die förmliche Umsetzung eines Bebauungsplans Antoniusstraße / Mefferdatisstraße in Verbindung mit
einer entsprechenden Erweiterung der Sperrbezirksverordnung zum Zweck des Ausschlusses der
Prostitution wäre im Übrigen erst möglich, wenn der neue Standort „betriebsbereit“ ist. Die Umsetzung
der Planung ist also gekoppelt an den Bau eines Bordells mit Anbahnungsfläche an einem anderen
Standort.
Ob und inwieweit sich das bestehende Klagerisiko gegen den zu erstellenden Bebauungsplan letztlich
de facto erhöhen wird, kann kaum vorhergesehen werden. Ein geringeres, aber doch grundsätzlich
vorhandenes Risiko für eine Klage besteht seitens der Teilnehmer des Städtebauwettbewerbs
aufgrund der Tatsache, dass die für den Wettbewerb formulierten Planungsgrundlagen sich
anschließend geändert haben.
Bereits in der Vergangenheit ist die Verlagerung der Bordellnutzungen aus der Innenstadt im
Zusammenhang mit dem Prozess zur Gestaltung des Umfeldes Büchel/Antoniusstraße immer wieder
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lebhaft diskutiert worden. Mit diesen Argumenten wird im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
umzugehen sein. Diese sind bei einer Wertung der Argumente des Polizeipräsidenten als Anregung
im Rahmen des Bauleitplanverfahrens in den das Bauleitplanverfahren essentiell bestimmenden
Abwägungsvorgang einzustellen. Zu den zu berücksichtigenden Belangen werden neben den seitens
des Polizeipräsidenten thematisierten polizeitaktischen Erwägungen , die für eine Verlagerung der
Bordellnutzung an einen anderen Standort sprechen, auch andere Belange zu berücksichtigen sein,
die im Bauleitplan im Wege der sachgerechten Abwägung zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen
unter anderem die letztlich dem Eigentumsgrundrecht zuzurechnenden Belange der betroffenen
Eigentümer und die wirtschaftlichen Belange betroffener Investoren sowie die Belange der betroffenen
Anlieger.
Zudem wird zu berücksichtigen sein, dass Prostitution nicht schlicht für das gesamte Stadtgebiet
"weggeplant" werden darf, sondern es sowohl planungsrechtlich als auch ordnungsrechtlich im
Hinblick auf die Sperrgebietsverordnung erforderlich ist, hierfür eine ausreichende Fläche im
Stadtgebiet vorzusehen. Anderenfalls ist weder eine Änderung der Sperrgebietsverordnung zu
erreichen noch ein rechtssicherer Bebauungsplan möglich.
Eine abschließende Entscheidung des Rates über einzelne Aspekte des noch vor der Beteiligung in
der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans würde sich als unzulässige Beeinflussung des im
Bauleitplanverfahren noch anzustellenden Abwägungsvorgangs darstellen und damit das Risiko mit
sich bringen, dass der Bebauungsplan mit einem Abwägungsfehler behaftet und damit rechtlich
angreifbar ist. Im Interesse eines rechtssicheren und im weiteren fehlerfreien Verfahrens ist unter
Berücksichtigung der seitens der Polizei erhobenen Bedenken im Rahmen des Bauleitplanverfahrens
die Entscheidung darüber zu treffen, ob eine komplette Auslagerung der Bordellnutzung dem
Bebauungsplanverfahren zu Grunde gelegt werden soll; bejahendenfalls müsste die Umsetzbarkeit
der Verlagerung geklärt werden.
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