Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
259616.pdf
Größe
4,9 MB
Erstellt
16.05.17, 12:00
Aktualisiert
12.06.17, 20:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0675/WP17-1
öffentlich
16.05.2017
FB 61/010 // Dez. III
Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 und
Bebauungsplan Nr. 969 - Lütticher Straße / Unterer Backertsweg für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen
Lütticher Straße, Unterer Backertsweg und Maria im Tann
hier: Beschluss der Flächennutzungsplanänderung
Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 1
BauGB
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
14.06.2017
Rat der Stadt Aachen
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zum Bebauungsplan Nr. 969 und zur
Flächennutzungsplanänderung Nr. 137 sowie den Durchführungsvertrag zur Kenntnis.
Er beschließt, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die zu sämtlichen
Verfahrensschritten vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden, die nicht
berücksichtigt werden konnten, für beide Bauleitplanverfahren zurückzuweisen.
Der Rat der Stadt beschließt die Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt
Aachen in der vorgelegten Fassung.
Des Weiteren beschließt er den Bebauungsplan Nr. 969 - Lütticher Straße/ Unterer Backertsweg - für
den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen Lütticher Straße, Unterer Backertsweg und
Maria im Tann gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0675/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.06.2017
Seite: 1/4
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0452/WP17 – Bericht über das Ergebnis der frühzeitigen Öffentlichkeits-/ Behördenbeteiligung
FB61/0675/WP17 – Bericht über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Errichtung eines Discounters mit 799m² Verkaufsfläche und zwei kleinen Shops mit je 150m²
Verkaufsfläche zur Nahversorgung des Ortsteils Preuswald geschaffen werden. Gleichzeitig wird die
Rechtsgrundlage für den Ausbau des Unteren Backertswegs zur Erschließung des Grundstücks
geschaffen.
Für das beabsichtigte Vorhaben soll der Flächennutzungsplan 1980 geändert werden. Die Darstellung
„Flächen für die Forstwirtschaft“ soll in die Darstellung „Sondergebiet Nr. 32“ für „kleinflächiger
Einzelhandel, Nahversorgung und Dienstleistungen“, Art der Nutzung „ Gebäude und Stellplätze“
geändert werden.
Der Planungsausschuss hat am 28.02.2013 auf Empfehlung der Bezirksvertretung Aachen-Mitte den
Aufstellungsbeschluss für einen etwas erweiterten Planbereich gefasst. Seinerzeit war die
Verlagerung des Waldparkplatzes in Richtung Norden noch Planungsabsicht und daher der
Planbereich größer. Zwischenzeitlich wurde der Ersatz für die Parkplätze auf das Vorhabengrundstück
gelegt, daher wurde ein erneuter Aufstellungsbeschluss mit dem kleineren Geltungsbereich
erforderlich.
Am 26.02.2015 wurde die Verwaltung im Rahmen der Programmberatung vom Planungsausschuss
beauftragt, für das Vorhaben einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu erarbeiten und den
Flächennutzungsplan 1980 entsprechend zu ändern. Der Ausschuss beschloss, hierzu die Beteiligung
der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gemäß § 3 Abs.1 BauGB und den Richtlinien des Rates Ziffer
III, 1 und 2 durchzuführen. Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte schloss sich am 18.03.2015 aus
bezirklicher Sicht diesem Beschluss an.
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung für beide Verfahren erfolgte in der Zeit vom 02.11. bis 13.11.2015
durch Ausstellung der Planunterlagen . Am 09.11.2015 fand eine Anhörungsveranstaltung im
Gemeindezentrum Maria im Tann statt. Die Bürger hatten die Möglichkeit, sich schriftlich und
mündlich zu der Planung zu äußern. Die Planung war zusätzlich im Internet einsehbar. Parallel hierzu
wurden 25 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Nachdem die Bezirksvertretung Aachen-Mitte am 15.06.2017 eine entsprechende Empfehlung
ausgesprochen hat, hat sich der Planungsausschuss in seiner Sitzung am 16.06.2016 mit dem
Ergebnis der frühzeitigen Beteiligung beschäftigt und den erneuten Aufstellungsbeschluss für den
Bebauungsplan ebenso wie den Beschluss zur öffentlichen Auslegung für Bebauungsplan und
Flächennutzungsplanänderung gefasst. Zudem haben sowohl der Planungsausschuss als auch die
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Ausdruck vom: 06.06.2017
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Bezirksvertretung dem Rat der Stadt empfohlen, nach Abwägung der privaten und öffentlichen
Belange die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die
nicht berücksichtigt werden konnten, zurückzuweisen.
Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 25.07. – 02.09.2016 statt. Die betroffenen Behörden
wurden über die öffentliche Auslegung informiert.
Der Planungsausschuss hat am 18.05.2017 über das Ergebnis der öffentlichen Auslegung beraten
und wie folgt beschlossen:
„Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die
Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht
berücksichtigt werden konnten, für beide Bauleitplanverfahren zurückzuweisen und den
Bebauungsplan Nr. 969 -Lütticher Straße/Unterer Backertsweg- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
als Satzung zu beschließen.
Des Weiteren empfiehlt er dem Rat, die Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
zu beschließen.“
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat am 17.05.2017 aus bezirklicher Sicht einen gleichlautenden
Empfehlungsbeschluss gefasst.
Im Nachgang zu diesen Beratungen hat es außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes
noch Änderungen in der Planung der Verkehrsflächen am Knotenpunkt B 264 / Unterer Backertsweg
gegeben - insbesondere zur besseren Sicherung des Radverkehrs aus Richtung Aachen kommend.
In den neuerlichen Abstimmungsgesprächen mit strassen.nrw wurde von dort auf die zu
verwendenden „Richtlinien für die Anlage von Landstraßen“ (RAL) und auf die darin dargestellten
Knotenpunktgeometrien verwiesen. Danach soll auf die Einrichtung einer separaten
Rechtsabbiegezuführung an der Einmündung Unterer Backertsweg aus Richtung Aachen kommend
verzichtet werden. Zum Schutz der geradeaus verkehrenden Radfahrer wurde vereinbart, den Rad/Gehweg an der Einmündung Unterer Backertsweg um ca. 5m zu verschwenken und so vor Querung
des Radverkehrs eine Aufstellfläche für einen PKW zu schaffen. Der Radverkehr wird weiterhin
bevorrechtigt und als Geh- und Radwegüberführung ausgestaltet. strassen.nrw hat der gewünschten
Verwendung von Rampensteinen anstelle von Rundborden zugestimmt. Zudem wird durch
entsprechende Beschilderung und Bodenmarkierung auf den querenden Radverkehr hingewiesen.
Darüber hat der Mobilitätsausschuss am 01.06.2017 beraten und die Planung zustimmend zur
Kenntnis genommen (siehe Vorlage FB61/0707/WP17).
Mit dieser Umplanung werden die Sicherungsmaßnahmen für den Radverkehr am Knotenpunkt B 264
/ Unterer Backertsweg gegenüber der bisherigen Planung geändert bzw. verbessert. Die Maßnahmen
Vorlage FB 61/0675/WP17-1 der Stadt Aachen
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finden auf den Flächen der B 264 außerhalb des Bebauungsplangeltungsbereichs statt und sind nicht
Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der FNP-Änderung.
Notwendig ist deshalb lediglich eine redaktionelle Anpassung der Begründung zum Bebauungsplan an
4 Stellen in Kapitel 3.1, 3.3, 5.1. und 6.3.1.3 (kursiv). Die aktualisierte Fassung ist der Vorlage
beigefügt.
Die Darstellung in den bereits erstellten Abwägungsdokumenten, die sich auf die Verkehrsführung für
Radfahrer bezieht und noch von einer anderen Lösung an dieser Stelle ausging, gilt insofern als
modifiziert.
Die Verwaltung empfiehlt, die Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 137 zu beschließen und für
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969 den Satzungsbeschluss zu fassen.
Anlage/n:
Entwurf des Durchführungsvertrags
Begründung zum Bebauungsplan
Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan
Begründung zur Flächennutzungsplanänderung
Zusammenfassende Erklärung zur Flächennutzungsplanänderung
Vorlage FB 61/0675/WP17-1 der Stadt Aachen
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Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – Seite 1
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Durchführungsvertrag zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg –
Stand: Entwurf vom 01.06.2017
zwischen der
Stadt Aachen
-vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp und Herrn Stadtbaurat Werner WingenfeldLagerhausstr. 20, 52064 Aachen
(nachfolgend Stadt genannt)
und der
ALDI GmbH & Co. KG
-vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementärin, Herrn Uwe SeilerMariadorfer Straße 1, 52249 Eschweiler
(nachfolgend Vorhabenträgerin genannt)
über die Ausarbeitung und Durchführung der städtebaulichen Planung für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg –.
Präambel
Der Planungsausschuss im Rat der Stadt Aachen hat auf den Antrag der Vorhabenträgerin am
26.02.2015 den einleitenden Beschluss gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 BauGB für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – gefasst. Das Plangebiet
liegt im Stadtteil Preuswald und wird südlich durch die Lütticher Straße sowie östlich durch die Straße
Unterer Backertsweg begrenzt. Westlich grenzt das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück Flurstück 915 an, nördlich wird das Plangebiet durch einen Waldweg sowie durch Wald begrenzt. Das Plangebiet umfasst das im Eigentum der Vorhabenträgerin stehende Grundstück der Gemarkung Aachen,
Flur 78 Flurstück 567 (Teilfläche) sowie einen Abschnitt der Straße Unterer Backertsweg. Das Plangebiet
wird bislang als geschotterter Parkplatz durch die Öffentlichkeit genutzt und besteht im Übrigen im Wesentlichen aus Wald.
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, im Plangebiet einen Lebensmittel-Discounter mit 800 m² Verkaufsfläche, eine Bäckerei und einen Einzelhandelsladen zu realisieren. Die Stadt begrüßt das Vorhaben insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung des Stadtteils Preuswald mit Waren des kurzfristigen Bedarfs.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – Seite 2
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Das Vorhaben und die Erschließungsmaßnahmen bestimmen sich im Einzelnen nach dem von der Vorhabenträgerin mit der Stadt abgestimmten Vorhaben- und Erschließungsplan und dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Der vorliegende Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im
Zusammenhang mit der Aufstellung und der Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
969 zur Erstellung des nachfolgend genannten Bauvorhabens und der damit zusammenhängenden Erschließungsmaßnahmen.
§1
Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Errichtung eines nicht großflächigen Lebensmittel-Discounters
und weiteren, nachfolgend im Einzelnen genannten Nutzungen sowie die Herstellung der Erschließungsanlagen nach Maßgabe der Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans (Anlage 1) und des Vorhaben- und Erschließungsplans (Anlage 2) sowie der sonstigen, in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen.
(2) Ein Anspruch auf Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes besteht nicht und wird
auch nicht durch diesen Vertrag begründet.
(3) Das Vertragsgebiet umfasst eine Teilfläche des Grundstücks der Gemarkung Preuswald, Flur 78
Flurstück 576 sowie eine Teilfläche des Unteren Backertsweg und ist in Anlage 3 zu diesem Vertrag
dargestellt. Es umfasst den räumlichen Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans
sowie nördlich angrenzende öffentliche Teilflächen für einen Waldweg (Gemarkung Aachen, Flur 78,
Fl.St. 567 tlw.) und einen Abschnitt des Unteren Backertswegs gemäß dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan. Des Weiteren umfasst dieser Vertrag Regelungen zu Maßnahmen im Bereich der
Lütticher Straße (B 264).
§2
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile des Vertrages sind:
1. Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – einschl.
schriftlicher Festsetzungen und Begründung (Anlage 1)
2. Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969 – Lütticher
Straße / Unterer Backertsweg – nebst Ansichten und Geländeschnitten (Anlage 2)
3. Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebiets (Anlage 3)
4. Leitdetails zur Fassadengestaltung (Anlage 4)
5. Entwurfsplanung der öffentlichen Verkehrsflächen der Ingenieurgesellschaft Quadriga mbH vom
19.05.2017 zu den Maßnahmen im Bereich der Lütticher Straße / B 264 (Anlage 5)
6. Schallimmissionstechnische Untersuchung, IBK Schallimmissionsschutz Ingenieurbüro Dipl.-Ing.
S. Kadansky-Sommer, April 2015 (Anlage 6)
7. Verkehrsgutachten der BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr. Ing. Reinhold Baier GmbH,
November 2015 (Anlage 7),
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – Seite 3
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8. Geotechnischer Bericht über Baugrund, Gründung, Altlasten und Aussagen zur Tragfähigkeit und
Versickerungsfähigkeit, Herbst Ingenieurgesellschaft mbH & Co. KG, 06.01.2015 (Anlage 8)
9. Fledermauserfassung Aachen, pro terra Büro für Vegetationskunde, Tier- & Landschaftsökologie,
September 2013 (Anlage 9)
10. Vertiefte Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe II), Haese Büro für Umweltplanung, September
2013 (Anlage 10)
11. Landschaftspflegerischer Fachbeitrag des Büros raskin Umweltplanung und Umweltberatung
GbR, 05.09.2016 (Anlage 11)
12. Maßnahmenübernahmevertrag zwischen der Vorhabenträgerin und Frau Ulrike Veith vom
15.04.2017 / 18.05.2017 (Anlage 12)
13. Maßnahmenübernahmevertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft vom ………………. (Anlage 13)
14. Freianlagenplan vom 02.02.2016 (Anlage 14)
15. Entwässerungskonzept der Ingenieurgesellschaft Quadriga mbH vom 27./28.04.2017 (Anlage 15)
16. Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt und dem Landesbetrieb Straßenbau NRW zu den
Maßnahmen im Bereich der Lütticher Straße / B 264 vom …………………… (Anlage 16)
17. Zustimmung der Stawag per Email v. 08.09.2016 und v. 26.09.2016) zur Abstimmung bzgl. der
Gasregelstation (Anlage 17.1 und 17.2).
§3
Bauvorhaben
(1) Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit 800 m² Verkaufsfläche, einer Bäckerei/Café und eines Einzelhandelsladens sowie die Herstellung einer Stellplatzanlage mit 74 Stellplätzen, die durch eine Schrankenanlage beschrankt wird. Zusätzlich wird eine unbeschrankte Stellplatzanlage mit 25 Stellplätzen realisiert, die als Ersatz für den bislang vorhandenen
Parkplatz dient und die für die Öffentlichkeit durchgängig und kostenfrei nutzbar sein soll. Die Gestaltung der Fassaden ist in Weiß bzw. hellen Grautönen vorgesehen; die Fensterprofile sollen in
Anthrazit ausgeführt werden (vgl. Anlage 4). Zu dem Vorhaben gehören die Nivellierung der Geländehöhen des Baugrundstücks gemäß Geländeschnitt zum Vorhaben- und Erschließungsplan (Anlage 2), die Freiflächengestaltung gemäß Freianlagenplan (Anlage 14), die Entwässerung und die
Herstellung der verkehrlichen Erschließung der Stellplätze.
(2) Innerhalb des Bebauungsplangebietes ist eine freistehende Werbeanlage im Bereich der Stellplätze
für das in Abs. 1 genannte Vorhaben an dem im Vorhaben- und Erschließungsplan markierten
Standort zulässig. Weitere Werbeanlagen sind an der Gebäudefassade zulässig.
(3) Das Bauvorhaben umfasst außerdem die Herstellung eines Waldweges nördlich des Vorhabengrundstücks gemäß dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan, um einen Anschluss des vorhandenen Fuß- und Radwegs der Stadt bis zum Unteren Backertsweg zu gewährleisten. Die Vorhabenträgerin wird den im vorhabenbezogenen Bebauungsplan gekennzeichneten Waldweg mit einer Länge
von ca. 38 m und einer Breite von ca. 3 m auf eigene Kosten herstellen.
(4) Zu dem Vorhaben gehören als Erschließungsmaßnahmen der Ausbau des Unteren Backertsweges
von der Lütticher Straße bis nördlich des Vorhabens und der Lütticher Straße gemäß § 7 dieses Vertrages und Anlage 5 zu diesem Vertrag.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – Seite 4
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§4
Umweltrechtliche Anforderungen und Maßnahmen
(1) Die Baufeldfreimachung/Baumfällungen sind jeweils zwischen Oktober und Ende Februar vorzunehmen. Für die Außenanlagen sind „Insekten-Lampen“ zu verwenden.
(2) Externer Ausgleich
Nach der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung im landschaftspflegerischen Fachbeitrag der raskin
Umweltplanung und Umweltberatung GbR vom 05.09.2016 (Anlage 11) haben die nach dem Bebauungsplan zulässigen Baumaßnahmen eine negative Bilanz von 3.134 Wertpunkten zur Folge.
Die mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe können nicht vollständig innerhalb des Plangebietes
ausgeglichen werden. Da das Vorhaben im Wesentlichen einen Eingriff in Waldbestände umfasst,
erfolgt ein Waldausgleich durch Neuanlage von Wald auf der bisher noch nicht forstwirtschaftlich
genutzten Liegenschaft Gemarkung Aachen, Flur 32, Flurstück 14 auf einer Grundstücksgröße von
11.679 m². Bei der Fläche handelt es sich um eine in ca. 1.400 m Entfernung nördlich des Plangebietes am selben zusammenhängenden Waldgebiet gelegene Fläche. Auf der Grundlage einer Aufwertung von 0,2 Punkten/m² ergeben sich 2.335 Wertpunkte. Über die Durchführung des Waldausgleichs hat die Vorhabenträgerin einen Maßnahmenübernahmevertrag mit der Grundstückseigentümerin abgeschlossen. Der Maßnahmenübernahmevertrag ist als Anlage 12 diesem Durchführungsvertrag beigefügt. Die hiernach durchzuführenden externen Ausgleichsmaßnahmen sind dinglich im
Grundbuch in der Weise zu sichern, dass sich die jeweiligen Eigentümer zur dauerhaften Duldung
der Umsetzung sowie der Unterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen auf ihrem Grundstück verpflichten. Durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit ist sicherzustellen, dass Bedienstete der Stadt, von
der Stadt beauftragte Personen sowie Bedienstete der deutschen Fachaufsichtsbehörden dauerhaft
berechtigt sind, die Grundstücke jederzeit zu betreten, um Kontrollen und entsprechende Maßnahmen zur dauerhaften Erhaltung der Ausgleichsmaßnahmen durchführen zu können.
(3) Für das noch verbleibende Defizit von 799 Punkten ist ein Ausgleich über das Ökokonto „Wilburg“
der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft gemäß Maßnahmenübernahmevertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft vereinbart worden. Dieser Maßnahmenübernahmevertrag ist als Anlage 13 diesem Durchführungsvertrag beigefügt. Die hiernach durchzuführenden externen Ausgleichsmaßnahmen sind dinglich im Grundbuch in der Weise zu sichern,
dass sich die jeweiligen Eigentümer zur dauerhaften Duldung der Umsetzung sowie der Unterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen auf ihrem Grundstück verpflichten. Durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit ist sicherzustellen, dass sowohl die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft für 30 Jahre
als auch Bedienstete der Stadt, von der Stadt beauftragte Personen sowie Bedienstete der deutschen Fachaufsichtsbehörden dauerhaft berechtigt sind, die Grundstücke jederzeit zu betreten, um
Kontrollen und entsprechende Maßnahmen zur dauerhaften Erhaltung der Ausgleichsmaßnahmen
durchführen zu können. Die Eintragung der dinglichen Sicherung ist bereits erfolgt.
(4) Die dingliche Sicherung gem. Absatz 2 ist möglichst vor Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr.
969 der Stadt – Bauverwaltung – vorzulegen. Vor dem Satzungsbeschluss und vor der Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 33 BauGB ist jedoch in jedem Fall die Stellung des Antrags auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit i.S.d. Abs. 2 dieser Vorschrift durch eine entsprechende Eingangsbestätigung des Grundbuchamts nachzuweisen. Die dauerhafte Verpflichtung zur Pflege und
Unterhaltung der nach diesem Vertrag durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen obliegt unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der Ausgleichsflächen und ungeachtet der Maßnahmenübernahmeverträge der Vorhabenträgerin bzw. ihrem Rechtsnachfolger. Die Vorhabenträgerin verpflich-
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tet sich, der Stadt – Fachbereich Umwelt – die Zahlung der in den Maßnahmenübernahmeverträgen
vereinbarten Kaufpreise nachzuweisen sowie die Stadt – Fachbereich Umwelt – unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen, wenn das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet wird. Alternativ zur
Zahlung der Kaufpreise kann die Vorhabenträgerin eine Sicherung durch Bürgschaft im Sinne von §
14 dieses Durchführungsvertrages leisten. Die der Vorhabenträgerin durch diesen Vertrag auferlegte
Verpflichtung zur dauernden Unterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen gilt zeitlich unbefristet. Die
Vorhabenträgerin kann jedoch vorzeitig von dieser Verpflichtung entbunden werden bei
1.
2.
Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 969 durch die Stadt oder
Wegfall der Ausgleichsbedürftigkeit aus anderen Gründen.
Sofern dies nicht unmittelbar aufgrund geänderter Rechtsvorschriften eintreten sollte, ist für die
Feststellung dieser Voraussetzungen die Entscheidung der örtlich zuständigen Landschaftsbehörde
maßgeblich.
Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass sie trotz eines Maßnahmenübernahmevertrages gegenüber
der Stadt Schuldnerin des erforderlichen externen Ausgleichs bleibt.
(5) Immissionsschutz
Eine Nutzung der Stellplatzanlage des Lebensmittel-Discounters im Nachtzeitraum (22 bis 6 Uhr)
durch Pkw oder Lkw ist unzulässig. Durch geeignete technische und/oder organisatorische Maßnahmen, wie z.B. eine Schrankenanlage, ist eine Nachtnutzung dieser Stellplatzanlage auszuschließen.
Entsprechend den zeichnerischen und Schriftlichen Festsetzungen ist an der Ladezone eine 3 m
hohe und 15 m lange Lärmschutzwand sowie eine 3 m hohe und 25 m lange Lärmschutzwand jeweils mit einem Schalldämm-Maß von R`w=25 dB unmittelbar an der Westseite des Kundenparkplatzes zu errichten und entsprechend dem Freianlagenplan zu begrünen. Die Wand ist schalldicht
an das Gebäude anzuschließen. Zur Vermeidung von Reflektionen ist die Wand mit einer hochabsorbierenden Oberfläche auszubilden.
(6) Bodenschutz und Altlasten:
Das belastete Auffüllungsmaterial unterhalb der Parkplatzfläche wird im Rahmen der Baureifmachung vollständig ausgehoben und ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies erfolgt unter gutachterlicher Begleitung. Bei der Durchführung des Bauvorhabens sind die im Merkblatt zum Bodenschutz
auf Baustellen zusammengestellten Vorgaben zu berücksichtigen, soweit sie für die Umsetzung des
Bauvorhabens
relevant
sind.
(http://www.aachen.de/DE/stadt_buerger/umwelt/pdf/merkblatt_bodenschutz_baustellen.pdf.)
(7) Begrünungsmaßnahmen
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die im Freianlagenplan (Anlage 14) dargestellten Begrünungsmaßnahmen gemäß den aufgeführten Anzahlen, Pflanzqualitäten und Pflanzarten vorzunehmen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Ausfälle sind zeitnah zu ersetzen. Es sind insgesamt 40
Bäume mit einem Stammumfang 18-20 zu pflanzen. Die Qualität der zur Pflanzung vorgesehenen
Bäume, Sträucher und Bodendecker muss den Gütebestimmungen des BdB (Bund Deutscher
Baumschulen) entsprechen. Es werden nur forstlich anerkanntes regionales Pflanzgut verwendet
und Sträucher heimischer Arten gepflanzt. Die Sträucher sollen gruppenweise in Unterstand mehrerer Baumreihen sowie als Abgrenzung des Kletterparkplatzes gegenüber dem Gebäude angeordnet
werden. Baumstandorte innerhalb versiegelter Flächen (Stellplatzanlage) müssen gemäß dem Re-
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gelwerk „Empfehlungen für Baumpflanzungen-Teil 2 Standortvorbereitungen für Neupflanzungen“
der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung e.V.) hergestellt werden. Die Baumgruben
müssen ein Volumen von mindestens 12 m³ aufweisen. Das Mindestmaß an offener Baumscheibe
beträgt 2,50 x 2,50 m. Der geforderte Wurzelraum wird durch den Einbau von mineralischen Substraten unter angrenzenden befestigten Flächen im Umfeld des Baumes geschaffen. Die aus schallschutztechnischen Gründen zu errichtende Lärmschutzwand im westlichen Plangebiet zur Wohnbebauung erhält zusätzlich eine dauerhafte Begrünung mit Kletterpflanzen. Die Pflanz- und Pflegearbeiten sind von einer Fachfirma des Garten- und Landschaftsbau auszuführen. Die Durchführung
der Pflanzungsmaßnahme wird eine Woche vor Ausführung dem Fachbereich Umwelt schriftlich angezeigt. Sobald die Pflanzung vollständig erfolgt ist, ist ein Abnahmetermin mit der Stadt, Fachbereich Umwelt zu vereinbaren.
(8) Artenschutzmaßnahmen
Für die Außenanlagen ist nur eine Insekten schonende Beleuchtung zu verwenden.
§5
Kampfmittel
Der Bereich der Baumaßnahme liegt im ehemaligen Kampfgebiet. Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945
und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im
beantragten Bereich. Mit den Bauarbeiten kann aus Sicht der Bauverwaltung als zuständige
Ordnungsbehörde für die Kampfmittelbeseitigung begonnen werden. Es ist nicht auszuschließen, dass
noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind. Daher kann diese Mitteilung nicht als Garantie der Freiheit
von Kampfmitteln gewertet werden. Insofern sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen.
Sollten Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort einzustellen und umgehend die
Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die nächstgelegene Polizeidienststelle zu benachrichtigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. empfiehlt der KBD eine Sicherheitsdetektion. Weitere Auskünfte erteilt Frau Braun,
Tel.: 0241 4320 6012.
§6
Bodendenkmalschutz
Das Plangebiet liegt im Bereich eines heute bewaldeten Höhenzuges, auf welchem in der älteren bis
mittleren Bronzezeit zahlreiche Hügelgräber angelegt wurden. Eine kürzlich durchgeführte Sachverhaltsermittlung in einem Bereich auf der gegenüberliegenden Seite der Lütticher Straße hat gezeigt, dass
diese Hügel heute obertägig mitunter nicht mehr erkennbar, im Boden jedoch gut erhalten sind.
Vor einem Eingriff in den Boden ist im Vorfeld der Erdarbeiten eine Sachverhaltsermittlung (Anlage von
Suchschnitten) durchzuführen. Dadurch können Verzögerungen, die durch die Aufdeckung von Bodendenkmälern und die damit verbundenen Sicherungsverpflichtungen entstehen, minimiert werden. Einzelheiten hierzu sind mit der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Aachen und dem LVR – Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen. Zur Umsetzung der Maßnahme ist eine Erlaubnis nach § 13 DSchG NW
einzuholen und die Beauftragung einer Fachfirma erforderlich. Die vorgenannte Erlaubnis ist der Unteren
Denkmalbehörde der Stadt Aachen vor Beginn der Erdarbeiten vorzulegen.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – Seite 7
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Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Unterschutzstellung und damit
einhergehend deren Erhalt zu rechnen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung
besteht. In diesem Fall ist mit Umplanungen aus Gründen des Denkmalschutzes zu rechnen. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§7
Art und Umfang, Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst nach Maßgabe des Vorhaben- und Erschließungsplans und des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie der Entwurfsplanung der Ingenieurgesellschaft Quadriga mbH (Anlage 5)
• die Umgestaltung der Lütticher Straße (B 264) im Bereich des Knotenpunktes Unterer Backertsweg, einschl. Anlegung einer separaten Linksabbiegespur sowie einer separaten Rechtsabbiegespur jeweils in die Straße Unterer Backertsweg sowie die Beseitigung und Neuanlegung einer Querungshilfe gem. Anlage 5 sowie
• den Ausbau der Straße Unterer Backertsweg auf eine Breite der Fahrbahn von ca. 5,50 m, die
Herstellung eines Gehweges mit einer Breite von ca. 2,50 m und die Herstellung eines Podests mit
Treppenabgang zum Flurstück 455 gemäß den Anforderungen der STAWAG gemäß Anlage 17 dieses Vertrages.
(2) Durch die Anpassung/Veränderung des Höhenprofils der Straße Unterer Backertsweg ist das Flurstück 455, auf dem die STAWAG eine Gasdruckregelanlage betreibt, nicht mehr mit Kfz anfahrbar.
Auf die Ausweisung eines neuen Standorts für die Gasdruckregelanlage und die Anlegung einer
neuen Zufahrt hat die STAWAG in Abstimmung mit der infrawest mit Schreiben vom 08.09.2016
(Anlage 17.1) unter folgenden Voraussetzungen verzichtet: Im Bereich der Grundstücksgrenze zwischen der Straße Unterer Backertsweg und dem Flurstück 455 wird an geeigneter Stelle ein Podest
mit Treppe einschl. Absturzsicherung sowie ggf. Stützmauer errichtet, um eine Zugangsmöglichkeit
von der Straße auf das Grundstück zu gewährleisten. Die Details der Maßnahmen (Größe des Podests, konkreter Standort etc.) und deren Durchführung werden zwischen der Vorhabenträgerin und
der STAWAG im Zuge der Baumaßnahmen bzw. der Maßnahmen im Bereich der Straße Unterer
Backertsweg abgestimmt und festgelegt (vgl. schriftliche Bestätigung der STAWAG mit E-MailSchreiben vom 26.090.2016, Anlage 17.2). Die Kosten dieser Maßnahmen trägt die Vorhabenträgerin.
Es muss gewährleistet sein, dass der Zugang zum Grundstück jederzeit ungehindert möglich ist.
(3) Die Straße Unterer Backertsweg wird nach dem Ausbau durch die Vorhabenträgerin von der Stadt
gem. § 16 StrWG NRW und unter Verzicht auf Rechtsmittel durch die Vorhabenträgerin für den öffentlichen Verkehr gewidmet
(4) Für den Fall das durch den Ausbau der Lütticher Straße (B 264) im Eckbereich Lütticher Str. / Unterer Backertsweg eine Teilfläche des Grundstücks der Vorhabenträgerin als Geh- und Radweg überbaut (vgl. Anlage 5) wird, wird die Vorhabenträgerin diese Grundstücksfläche der Stadt bzw. dem
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – Seite 8
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Landesbetrieb Straßenbau NRW kostenfrei übertragen. Hierzu bedarf es eines gesonderten Notarvertrages.
§8
Entwässerung
(1) Das im Plangebiet auf den Grundstücken der Vorhabenträgerin anfallende Niederschlagswasser
wird in den städtischen Regenwasserkanal eingeleitet. Das auf der Stellplatzanlage anfallende Niederschlagswasser ist vor der Einleitung einer Klärung zuzuführen. Da der Regenwasserkanal nur eine begrenzte Kapazität aufweist, ist eine Rückhaltung erforderlich. Die Vorhabenträgerin wird ein
Rückhaltebecken unterhalb der Stellplatzanlage errichten und eine Vorbehandlung des verschmutzten Regenwassers integrieren. Die Einleitmenge beträgt ca. 10 l/sek. Die Kosten für die Planung und
Herstellung der in diesem Absatz genannten Anlagen trägt die Vorhabenträgerin.
(2) Im Plangebiet auf dem Grundstück der Vorhabenträgerin verläuft eine Abwasseranlage zur Entwässerung der Lütticher Straße (B 264), die in der Straßenbaulast des Landesbetriebs Straßenbau
NRW steht. Diese Abwasseranlage ist teilweise als Leitung, teilweise als offener Graben ausgebildet. Die bestehende Leitung muss aufgrund des Vorhabens verlegt werden. Die Vorhabenträgerin
stellt hierzu eine Straßenentwässerungsleitung unterhalb der Straße Unterer Backertsweg auf eigene Kosten her, um das auf der B 264 anfallende Regenwasser gesammelt in das von der
Stadt/STAWAG nördlich geplante Regenrückhaltebecken (s.u., Abs. 3 dieser Vorschrift) abzuleiten.
(3) Die Stadt Aachen wird den erforderlichen Nachweis des ausreichenden Hochwasserschutzes erbringen. Dafür sollen geeignete Flächen außerhalb des Plangebiets zur Verfügung gestellt werden,
soweit sie nicht heute schon in Gestalt von natürlichen Geländemulden vorhanden sind. Die Stadt
wird die für den Hochwasserschutz erforderlichen Anlagen, insbesondere Rückhaltungen, auf eigene Kosten zeitnah ertüchtigen bzw. errichten und betreiben. Dafür soll auf öffentlichen Grundstücken
nordwestlich an das Plangebiet angrenzend auf Kosten der Stadt/STAWAG ein Regenrückhaltebecken mit einem Rückhaltevolumen von ca. 5.200 m³ realisiert werden. Die Einleitmenge in den Regenwasserkanal beträgt für das aus den umliegenden Waldflächen ablaufende Regenwasser und
das von der B 264 abgeleitete Oberflächenwasser insgesamt 75 l/sek. Das aus dem östlich angrenzenden Waldgrundstück auf das Vorhabengrundstück ablaufende Regenwasser wird unmittelbar
hinter dem Unteren Backertsweg, auf der östlichen Seite der Straße, in einer natürlichen Geländemulde (vor der von der Vorhabenträgerin geplanten Gabionenwand) aufgefangen. Die Vorhabenträgerin wird eine Entwässerungsleitung als Stich zur Querung des Unteren Backertswegs auf eigene Kosten herstellen, damit dieses Regenwasser gesammelt in das nördlich geplante Regenrückhaltebecken der Stadt/STAWAG abgeleitet werden kann (vgl. Anlage 15 neu). Weitere Verpflichtungen
der Vorhabenträgerin zur Schaffung von Rückhaltevolumen für das aus den umliegenden Waldflächen ablaufende Oberflächenwasser bestehen nicht.
(4) Das im Grünstreifen an der südwestlichen Grundstücksgrenze vorhandene städtische Trennsystem
mit Regen- und Schmutzwasserkanal wird durch die an dieser Stelle geplante Schallschutzwand
überbaut. Die Kanalleitungen sind daher in Abstimmung mit der STAWAG an geeigneter Stelle wiederherzustellen, anzuschließen und dinglich zu sichern. Die Kosten hierfür trägt die Vorhabenträgerin.
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(5) Ziel des endgültigen Hochwasserschutzes im Bereich des Plangebiets ist eine direkte Einleitung des
Regenwassers in den Tüljebach, um die öffentliche Abwasseranlage zu entlasten und Rückhaltevolumina einzusparen. Dafür wird es notwendig, übergangsweise Ablaufleitungen der Hochwasserschutzeinrichtungen über den Unteren Backertsweg an die bestehende Kanalisation zu führen. In einem späteren Schritt sollen die Hochwasserschutzeinrichtungen außerhalb des Plangebiets über eine Ablaufleitung miteinander gekoppelt und der Ablauf an den Tüljebach an der Südseite der Lütticher Straße (B 264) angeschlossen werden. Da dies u.a. Grundstücksverhandlungen und eine Querung der B 264 erfordert, soll zunächst die vorstehend dargelegte Interimslösung verfolgt werden. Die
nur übergangsweise benötigten Entwässerungsleitungen im Unteren Backertsweg sollen nach Inbetriebnahme der direkten Einleitung in den Tüljebach außer Betrieb genommen werden. Diese Maßnahmen erfolgen im Auftrag und auf Kosten der Stadt/STAWAG. Die Vorhabenträgerin ist mit einer
Verlegung der für den endgültigen Hochwasserschutz erforderlichen Ablaufleitungen im Vorhabengrundstück unter der Bedingung einverstanden, dass die Leitungen im Zuge der vorbereitenden Maßnahmen für die Errichtung des Planvorhabens verlegt werden. Mit der Eintragung von Grunddienstbarkeiten zur dinglichen Sicherung dieser Leitungen ist die Vorhabenträgerin ebenfalls einverstanden.
§9
Durchführungsverpflichtung
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich zur Durchführung der in den §§ 3-8 beschriebenen Vorhabenund Erschließungsmaßnahmen nach den Regelungen dieses Vertrages und den Festsetzungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan.
(2) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Sinne der Verordnung über bautechnische Prüfung (BauPrüfVO) einen vollständigen prüf- und genehmigungsfähigen
Bauantrag für das in § 3 genannte Vorhaben bei der Stadt einzureichen. Die Vorhabenträgerin wird
spätestens 12 Monate nach Erteilung der Baugenehmigung mit dem Vorhaben beginnen und das
gesamte Vorhaben ab Baubeginn innerhalb von 2 Jahren fertig stellen. Die Fristen können auf Antrag der Vorhabenträgerin in begründeten Fällen verlängert werden. Zeitverzögerungen hemmen die
vorgenannten Fristen, soweit die Verzögerung einen zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen
überschreitet und wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a) höhere Gewalt oder sonstige unvorhersehbare bzw. von der Vorhabenträgerin nicht zu vertretende Umstände (z.B. Streik, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, verzögerte Leistungspflichten der Stadt etc.) oder
b) es wurden Rechtsmittel gegen den Bebauungsplan und / oder die Baugenehmigung(en) eingelegt.
In den vorgenannten Fällen verlängert sich die Frist um den Zeitraum, während dessen die Erfüllung
der Durchführungsverpflichtung gehemmt war bzw. bzgl. lit. b) um den Zeitraum bis zur Rücknahme
des/der Rechtsmittel oder bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, maximal jedoch um einen Zeitraum von 2 Jahren.
(3) Die Stadt verpflichtet sich, über den vollständig und bescheidungsfähig vorliegenden Bauantrag der
Vorhabenträgerin innerhalb von 3 Monaten eine Entscheidung zu treffen.
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§ 10
Ausschreibung, Vergabe, Bauleitung für Arbeiten im öffentlichen Raum
(1) Mit der Ausführungsplanung und der Bauleitung für die Maßnahmen zur Umgestaltung des Knotenpunkts Lütticher Straße / Unterer Backertsweg hat die Vorhabenträgerin ein anerkanntes straßenund tiefbautechnisches Ingenieurbüro zu beauftragen. Die Planung ist der Stadt vorab zur Freigabe
vorzulegen. Eine dem Projekt entsprechende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ist durch das beauftragte Ingenieurbüro nachzuweisen.
(2) Die erforderlichen Vermessungsarbeiten sind einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit
der Maßgabe in Auftrag zu geben, diese mit der Stadt – Fachbereich Geoinformation und Bodenordnung – abzustimmen.
(3) Bauleistungen sind nur nach Ausschreibung auf der Grundlage der VOB/A und des Gesetzes zur
Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und nur mit Zustimmung der Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Frau Poth (Tel.: 0241 432 6070) – zu vergeben. Der Zustimmung bedürfen weiterhin die Leistungsverzeichnisse aller auf die öffentliche Fläche bezogenen Bauleistungen.
§ 11
Durchführung der Arbeiten im öffentlichen Raum
(1) Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Bauleistungen auf Grundlage der VOB ausführen zu lassen.
(2) Die Vorhabenträgerin hat durch Planvereinbarung / Koordinierung mit der STAWAG und sonstigen
Leitungsträgern sicherzustellen, dass vorhandene Leitungen nicht beeinträchtigt werden und dass
neue Ver- und Entsorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z.B. Kabel für Telefon und
Antennenanschluss, Telekom-, Strom-, Gas- und Wasserleitungen, Hausanschlüsse sowie Leitungen für weitere Lizenznehmer) so rechtzeitig in den künftigen Verkehrsflächen verlegt werden, dass
die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertig gestellter
Anlagen ausgeschlossen ist. Die Verlegung von Kabeln über Freileitungen ist nicht zugelassen.
Notwendig werdende Zustimmungen zur Verlegung von Leitungen sind einzuholen und vorzulegen.
Die Kosten für die Verlegung von Leitungen trägt die Vorhabenträgerin.
(3) Die Vorhabenträgerin hat notwendige behördliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen.
(4) Der Baubeginn ist der Stadt – Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen - 2 Wochen im
Voraus anzuzeigen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel
zu verlangen.
(5) Die Vorhabenträgerin hat im begründeten Einzelfall auf Verlangen der Stadt von den für den Bau der
Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu ent-
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nehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt vorzulegen. Die Vorhabenträgerin
verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer
von der Stadt bestimmten Frist zu entfernen.
(6) Mutterboden, der bei der Durchführung des Vorhabens ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand
zu erhalten und vor Vernichtung und Vergeudung zu schützen (§ 202 BauGB). Seine Verbringung
und Verwertung außerhalb des Vertragsgebietes bedarf der Zustimmung durch die Stadt.
(7) Falls bei Durchführung der Erschließungsmaßnahmen Grundwasser angetroffen wird, ist der Stadt Untere Wasserbehörde - unverzüglich Anzeige zu erstatten (§ 49 Wasserhaushaltsgesetz - WHG).
§ 12
Haftung und Verkehrssicherung während der Maßnahmen im öffentlichen Raum
(1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt die Vorhabenträgerin innerhalb
des Bebauungsplangebietes sowie der in Anspruch genommenen öffentlichen Flächen des Vertragsgebietes die Verkehrssicherungspflicht. Die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Vorhabenträgerin haftet bis zur Abnahme der Erschließungsanlagen für jeden Schaden, der
durch die Verletzung der bis dahin ihr obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht
oder für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen
verursacht werden.
(3) Die Vorhabenträgerin stellt die Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Erschließungsmaßnahmen ist
das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung auf Anforderung nachzuweisen.
§ 13
Abnahme der öffentlichen Flächen und Mängelbeseitigungsansprüche
(1) Die Vorhabenträgerin zeigt der Stadt (Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Frau
Poth Tel.: 0241/432 6070) die vertragsgemäße Herstellung der Erschließungsanlagen schriftlich an.
Die Stadt setzt einen Abnahmetermin für einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
Anzeige fest. Die Bauleistungen sind von der Stadt und der Vorhabenträgerin bzw. dem von ihr Beauftragten gemeinsam abzunehmen. Die Maßnahmen im Bereich der Lütticher Straße / B 264 sind
vom Landesbetrieb Straßenbau NRW, der Stadt und der Vorhabenträgerin bzw. dem von ihr Beauftragten gemeinsam abzunehmen. Die Abnahme der Entwässerungseinrichtungen hat durch die
STAWAG unter Beteiligung der Stadt (Koordinierungsstelle Abwasser, Herr Etheber, Tel.: 0241/432
6685) zu erfolgen. Die Ergebnisse sind jeweils zu protokollieren und von den Vertragsparteien bzw.
der STAWAG zu unterzeichnen.
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(2) Die Vorhabenträgerin übernimmt die Gewähr, dass die erbrachte Leistung zur Zeit der Abnahme
durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW bzw. die Stadt bzw. der STAWAG die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. Die Mängelbeseitigungsansprüche der Stadt werden durch baufachliche Genehmigungen und Abnahmen der Vertragsleistungen nicht eingeschränkt.
(3) Die Mängelansprüche richten sich nach den Regeln der VOB sowie nach den zusätzlichen technischen Vorschriften und Richtlinien für den Bau bituminöser Fahrbahndecken des Bundesministers
für Verkehr (ZTV Asphalt-STB 94) und zur Herstellung von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Einfassungen (ZTV Pflaster-STB) in der jeweils geltenden Fassung. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche wird für die Straße und die Entwässerungseinrichtungen auf vier Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit der Abnahme der jeweiligen Maßnahme durch die Stadt bzw. die STAWAG.
(4) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb von 3 Monaten, vom Tage der gemeinsamen
Abnahme an gerechnet, durch die Vorhabenträgerin zu beseitigen. Die Frist von 3 Monaten verlängert sich, wenn die Verzögerung nicht durch die Vorhabenträgerin zu vertreten ist. Den Nachweis
hierüber erbringt die Vorhabenträgerin. Im Falle des Verzugs um mehr als 3 Monate oder bei Gefahr
in Verzug ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten der Vorhabenträgerin beseitigen zu lassen.
§ 14
Übernahme der Erschließungsanlagen
(1) Die Übernahme in die Straßenbaulast und die Verkehrssicherungspflicht erfolgen mit der Abnahme
der endgültig fertig gestellten Erschließungsanlagen bzw. Teileinrichtungen.
(2) Bis spätestens 2 Monate nach der Übernahme der Erschließungsanlagen bzw. Teileinrichtungen
sind die von der Vorhabenträgerin und die durch den von ihr beauftragten Ingenieur gefertigten und
beschafften Unterlagen über die nach diesem Vertrag hergestellten Anlagen der Stadt - Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, Frau Poth – kostenfrei auszuhändigen.
(3) Zu den Unterlagen gem. Abs. 2 gehören:
a)
Die vom beauftragten Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen
und Massenberechnungen einschließlich der Bestandspläne der Verkehrsanlagen,
b)
Der Nachweis (Kopie der Grenzniederschrift) über die vollständige Abmarkung der Erschließungsanlage im Rahmen einer Grenzvermessung; die Skizze zur Grenzniederschrift muss
sämtliche Grenzzeichen und ggf. die Abweichungen zwischen der ausgebauten Erschließungsanlage und den Eigentumsgrenzen enthalten,
c)
Ein 3D Bestandsplan der ausgebauten Erschließungsanlage in digitaler Form (dwg/dxf-Format
mit 3D Zeichenelementen) auf Grundlage der unter b) durchgeführten Grenzvermessung in
den amtlichen Systemen ETRS89/UTM und Normalhöhennull; aufzumessen sind alle wesentli-
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chen topografischen Merkmale der Erschließungsanlage nach Lage und Höhe, insbesondere
Straßen-, Rad- und Gehwegsbegrenzungen mit Bordsteinober- und –unterkanten, Randsteinen, Straßenmarkierungen, Bäumen (mit Stammumfang und Kronendurchmesser) sowie alle
Ein- und Aufbauten, wie z.B. Straßenabläufe, Gas-, Wasserschieber, Laternen, Hydranten,
Strom-, Schaltkästen, etc.
§ 15
Geh- Fahr- und Leitungsrecht
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, das im Bebauungsplan Nr. 969 zu Gunsten der Allgemeinheit
festgesetzte Geh- und Fahrrecht durch Eintragung einer Baulast zu sichern. Die Kosten hierfür trägt
die Vorhabenträgerin. Diesbezüglich ist die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches
durch die Vorhabenträgerin ausgeschlossen.
§ 16
Sicherheitsleistungen
(1) Die Vorhabenträgerin leistet zur Sicherheit aller sich für sie aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen eine Sicherheit in Höhe von insgesamt xxxxxxxxxx € (in Worten: xxxxxxxx Euro) durch
Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer der deutschen Bankenaufsicht
unterstellten Bank oder Sparkasse bei Erteilung einer Baugenehmigung gem. § 33 BauGB bzw. vor
Satzungsbeschluss. Soweit bis dahin einzelne aus diesem Vertrag zu sichernde Verpflichtungen
nachweislich erfüllt sind, reduziert sich die zu stellende Bürgschaft entsprechend. Die Bürgschaftssumme gliedert sich wie folgt auf:
- öffentliche Verkehrsflächen einschließlich Nebenanlagen
- Erschließung Gasregelstation Stawag
- Artenschutzmaßnahmen
- Durchführung Pflanzplan
- externer Ausgleich Wald
- externer Ausgleich Wilburg
xxxxxxxxx €
5.000 €
5.000 €
50.000 €
116.000 €
45.000 €
(2) Kommt die Vorhabenträgerin einer oder mehreren Verpflichtungen aus diesem Vertrag auch nach
Inverzugsetzung nicht nach oder wird über das Vermögen der Vorhabenträgerin das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen
oder ist die Vorhabenträgerin aus sonstigen Gründen zahlungsunfähig und die Stadt wird dadurch
verpflichtet, die für die Bauvorhaben erforderlichen Erschließungsmaßnahmen und sonstigen Anforderungen gemäß dieses Vertrages selbst durchzuführen bzw. fertig zu stellen, ist die Stadt berechtigt, die Bürgschaft in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Bürgschaft wird nach erfolgter Übernahme der Anlagen/Teileinrichtungen bzw. Erfüllung der
jeweiligen Vertragsauflage unverzüglich an die Vorhabenträgerin zurückgegeben bzw. reduziert, sofern die Mängelansprüchebürgschaft im Sinne des Abs. 4 eingegangen ist.
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(4) Als Sicherheit für die ordnungsgemäße Herstellung der vertraglich vereinbarten Anlagen im öffentlichen Raum hat die Vorhabenträgerin im Anschluss an die Abnahme eine unbefristete selbstschuldnerische Mängelansprüchebürgschaft einer der deutschen Bankenaufsicht unterstellten Bank oder
Sparkasse zugunsten der Stadt bei der Stadt Aachen, Bauverwaltung einzureichen. Die Bürgschaft
beläuft sich auf 3 % der Auftragssumme, welche der Stadt Aachen, Bauverwaltung, durch die Vorhabenträgerin nachzuweisen ist. Nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach VOB
und der ggf. erforderlichen Mängelbeseitigung reicht die Stadt die Mängelansprüchebürgschaft unverzüglich zurück.
§ 17
Kostentragung
Die Vorhabenträgerin trägt die Kosten dieses Vertrages und seiner Durchführung.
§ 18
Haftungsausschluss
(1) Eine Haftung der Stadt für Entschädigungen sowie für etwaige Aufwendungen der Vorhabenträgerin,
die diese im Hinblick auf die Aufstellung und Verwirklichung des Bebauungsplanes getroffen hat,
wird durch diese Vereinbarung nicht begründet. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(2) Der Vorhabenträgerin ist bekannt, dass die Übertragung der Planrealisierung auf einen Dritten gemäß § 12 Abs. 5 BauGB der Zustimmung durch die Stadt bedarf. Eine evtl. Verweigerung bedarf eines wichtigen Grundes. Aus einer etwaigen sachgerecht begründeten Verweigerung können Ansprüche der Vorhabenträgerin gegen die Stadt nicht geltend gemacht werden.
(3) Für den Fall eines gerichtlichen Streitverfahrens bzw. im Falle der Aufhebung der Satzung über den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan können Ansprüche der Vorhabenträgerin gegen die Stadt nicht
geltend gemacht werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Unwirksamkeit der Satzung über
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Verlauf eines gerichtlichen Streitverfahrens herausstellen sollte. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(4) Gemäß § 12 Abs. 6 S. 1 BauGB soll die Stadt den Bebauungsplan aufheben, wenn die Vorhabenträgerin den Plan nicht innerhalb der vereinbarten Frist (§ 9) durchführt. Dies gilt auch im Falle eines
Rücktritts / einer Kündigung gem. § 20. Für den Fall der Aufhebung der Satzung oder der Inanspruchnahme des Rücktritts- bzw. Kündigungsrechts können seitens der Vorhabenträgerin keine
Ansprüche gegen die Stadt geltend gemacht werden.
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§ 19
Rechtsnachfolge
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen
auf ihren Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung zu übertragen. Die Vorhabenträgerin haftet
der Stadt als Gesamtschuldnerin für die Erfüllung des Vertrages neben einem etwaigen Rechtsnachfolger, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.
§ 20
Rücktritts- und Kündigungsrecht
(1) Sollte die Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht innerhalb von 4 Monaten nach
Unterzeichnung dieses Vertrages in Kraft getreten sein, kann die Vorhabenträgerin vom Durchführungsvertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht erlischt mit Inkrafttreten des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes.
(2) Die Vorhabenträgerin ist berechtigt, bei Aufhebung oder Unwirksamkeit der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes den Durchführungsvertrag zu kündigen.
(3) Sofern schon eine bestandskräftige (Teil-) Baugenehmigung vorliegt, besteht weder ein Rücktrittsnoch ein Kündigungsrecht.
§ 21
Salvatorische Klausel / Schlussbestimmungen
(1) Vertragsänderungen und / oder Ergänzungen sowie das Abweichen von dieser Formvorschrift bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen
worden.
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die
Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung möglichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass mit ihr der beabsichtigte rechtliche und
wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
(3) Die Vertragspartner sichern sich insoweit gegenseitig eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu.
§ 22
Wirksamwerden
Dieser Vertrag wird mit rechtsverbindlicher Unterzeichnung durch die Vertragsparteien wirksam.
Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – Seite 16
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Eschweiler, den ....................
Aachen, den ……………….
Vorhabenträgerin
Stadt Aachen
In Vertretung
__________________________
(Uwe Seiler)
________________
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
_______________
(Werner Wingenfeld)
Stadtbaurat
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 969
- Lütticher Straße / Unterer Backertsweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich Lütticher Straße, Unterer Backertsweg und Maria im Tann
(zum Satzungsbeschluss)
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung zum Satzungsbeschluss
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................................................................................. 4
1.1.
Beschreibung des Plangebietes ......................................................................................................................... 4
1.2.
Regionalplan ...................................................................................................................................................... 4
1.3.
Aussagen Masterplan Aachen* 2030 ................................................................................................................. 4
1.4.
Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................................................................................... 5
1.5.
Änderung des Flächennutzungsplanes .............................................................................................................. 5
1.6.
Bestehendes Planungsrecht............................................................................................................................... 5
2.
Anlass der Planung .................................................................................................................................................... 5
3.
Ziel und Zweck der Planung....................................................................................................................................... 6
3.1.
Ziel der Planung ................................................................................................................................................. 6
3.2.
Städtebau und Gestaltung .................................................................................................................................. 7
3.3.
Jugend- und Familienfreundlichkeit .................................................................................................................... 7
3.4.
Freiraumkonzept ................................................................................................................................................ 7
3.5.
Klimaschutz und Klimaanpassung...................................................................................................................... 7
4.
Begründung der Festsetzungen ................................................................................................................................ 8
4.1.
Art der baulichen Nutzung .................................................................................................................................. 8
4.2.
Maß der Nutzung................................................................................................................................................ 8
4.3.
Überbaubare Grundstücksflächen ...................................................................................................................... 8
4.4.
Besondere Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 8
4.5.
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ......................................................... 8
4.6.
Verkehrsfläche ................................................................................................................................................... 9
4.7.
Fläche für Wald .................................................................................................................................................. 9
4.8.
Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ................................................... 9
4.9.
Flächen mit Geh- und Fahrrechten................................................................................................................... 10
5.
Erschließung ............................................................................................................................................................. 10
5.1.
Äußere Erschließung ........................................................................................................................................ 10
5.2.
Innere Erschließung ......................................................................................................................................... 11
5.3.
Entwässerungskonzept .................................................................................................................................... 11
6.
Umweltbericht ........................................................................................................................................................... 11
6.1.
Einleitung.......................................................................................................................................................... 11
6.2.
Lage des Plangebietes ..................................................................................................................................... 11
6.3.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................................................................. 14
6.4.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes.................................................................................................. 31
6.5.
Grundlagen....................................................................................................................................................... 31
6.6.
Monitoring......................................................................................................................................................... 32
6.7.
Zusammenfassung ........................................................................................................................................... 32
7.
Auswirkungen der Planung...................................................................................................................................... 34
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung zum Satzungsbeschluss
8.
Durchführungsvertrag .............................................................................................................................................. 36
9.
Kosten ........................................................................................................................................................................ 36
10. Plandaten ................................................................................................................................................................... 36
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung zum Satzungsbeschluss
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Aachener Stadtteil Preuswald, es handelt sich um die 0,74 ha große Grundstücksfläche und die
der Erschließung dienenden Flächen des Unteren Backertswegs sowie eines neuen Waldweges. Im Süden wird das
Plangebiet von der Lütticher Straße begrenzt.
Derzeit ist das Gebiet noch Teil des Aachener Stadtwaldes, in unmittelbarer Umgebung befinden sich ein Kinderheim und
ein Kletterpark. Das Waldstück trägt den Namen Maria im Tann. In der direkten Nachbarschaft befindet sich ein
„Allgemeines Wohngebiet“, hier sind hauptsächlich Einfamilienhäuser angesiedelt. Das angrenzende Flurstück im Westen
wird derzeit mit einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte bebaut.
In der näheren Umgebung befindet sich derzeit kein nennenswerter Einzelhandel. Das Gebiet um und in Preuswald hat
keinerlei Nahversorgungsmöglichkeiten; es ist sogar von einer Unterversorgung von Einzelhandelsangeboten zu
sprechen. Im Bereich der Reimser Straße befinden sich lediglich wenige Dienstleistungsbetriebe wie eine Sparkasse, ein
Frisör, eine Pizzeria, ein Stadtteilladen und ein Stadtteilbüro.
Prägend für den Stadtteil Preuswald ist neben der Waldrandlage die unmittelbare Grenznähe zu Belgien, in dem 1,5 km
entfernten Kelmis befindet sich der nächste Nahversorgungsstandort.
1.2. Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2016, stellt für das Plangebiet im Freiraum „Waldbereiche“ dar überlagert mit der Darstellung „Regionaler Grünzug“
sowie mit „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ im nordöstlichen Teilbereich des Plangebietes.
Planungen außerhalb eines allgemeinen Siedlungsbereiches sind mit dem Träger der Regionalplanung (Bezirksregierung
Köln) abzustimmen und zu klären, ob die Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Landesplanung und
Raumordnung angepasst ist.
Bezugnehmend auf die Erläuterungen zum Regionalplan im Hinblick auf raumverträgliche und standortgerechte
Flächenversorgung sind „Wohnplätze/ Gemeindeteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern, die
in den Gebietsentwicklungsplänen nicht als Siedlungsbereiche dargestellt werden, … dem Freiraum zugeordnet. …
Planungen und Maßnahmen zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung“ können in diesen Bereichen vorgesehen
werden, sofern sie zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und für eine örtlich bedingte angemessene Entwicklung
sowie zur Bestandssicherung und städtebaulich sinnvollen Abrundung des vorhandenen Siedlungsbereiches dienen.
1.3. Aussagen Masterplan Aachen* 2030
In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen
Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind
daher gem. §1 (6) Nr.11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept in der Abwägung zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen
aufzeigen. Er erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung
absteckt. Es werden Aussagen zum Planungsgebiet und die unmittelbare Umgebung im Hinblick auf die Handlungsfelder
„Wohnen“, „Gewerbe“, „Lebensumfeld“, „Mobilität und „Stadtbaukultur“ gemacht. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen
des Handlungsfeldes „Gewerbe“ ist, die Nahversorgung in Preuswald wieder zu beleben und die Bürger mit Gütern des
täglichen Bedarfs zu versorgen.
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Des Weiteren gilt es, eine Qualitätsverbesserung im Wohnungsbestand zu erzielen und - zur Stärkung der `kompakten
und gemischten Stadt` - die städtebauliche Qualität der Großsiedlung zu verbessern.
In der Gesamtschau ist festzustellen, dass die beabsichtigte Planung – unter Berücksichtigung der Maßstabsebene – den
Zielsetzungen des Masterplanes entspricht.
1.4. Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist
seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan 1980 ist das Planungsgebiet im Hauptplan als „Fläche für die Forstwirtschaft“
dargestellt, mit der nachrichtlichen Übernahme “Landschaftsschutzgebiet“. Der Beiplan 3 „Grün- und Forstflächen/Spielund Sportanlagen“ übernimmt die Darstellung als Forstfläche. Weiterhin unterliegt der Bereich den Darstellungen „Klima
und Immissionsschutz“ sowie der „Erholung I“.
Umgeben wird das Grundstück von „Wohnbaufläche“ im Westen mit einer von Nordosten nach Südwesten verlaufenden,
als „Grünfläche“ dargestellten Verbindungsachse. Im Osten grenzt die Darstellung „Fläche für die Forstwirtschaft“ an.
Südlich des Plangebietes erstreckt sich die Lütticher Straße, als „Hauptverkehrsfläche“ dargestellt.
Auf der südlich gegenüberliegenden Straßenseite der Lütticher Straße erstreckt sich eine weitere „Wohnbaufläche“, die
weiter südlich von „Flächen für Bahnanlagen“ begrenzt ist.
Nördlich an das Plangebiet angrenzend und im weiteren Verlauf der „Fläche für die Forstwirtschaft“ befinden sich das
Kinderheim Maria im Tann und die Jugendberufshilfe, ausgewiesen als „Wohnbauflächen“.
Der Flächennutzungsplan wird aktuell neu aufgestellt. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat 2014
stattgefunden.
1.5. Änderung des Flächennutzungsplanes
Die Bebauungspläne sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln; dies folgt aus dem
Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB. Parallel zum Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren Nr. 969 wird deshalb
die Darstellung „Flächen für die Forstwirtschaft“ in ein Sondergebiet (Nr. 32) mit der Zweckbestimmung „kleinflächiger
Einzelhandel, Nahversorgung und Dienstleistungen“ geändert.
1.6. Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Dieser weist den Bereich als
Landschaftsschutzgebiet aus. In der Entwicklungskarte ist für den Bereich das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit
naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten
Landschaft “, dargestellt, überlagert mit dem Entwicklungsziel 4 “Ausbau der Landschaft für extensive bzw. intensive
Erholung“. Für den Bereich unmittelbar entlang der Lütticher Straße ist auf Höhe des Plangebietes „Besonderer Schutz
von Bäumen, Hecken, Gewässern“ im Landschaftsplan eingetragen.
1.7. Bestehendes Planungsrecht
Ein Bebauungsplan existiert für das Plangebiet nicht.
2. Anlass der Planung
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Zur Umsetzung der Städtebaulichen Ziele und zur Beplanung des Grundstücks an der Lütticher Straße mit einem
Einzelhandelsmarkt, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. Das bestehende Planungsrecht wird den
Ansprüchen zur Sicherung einer Nahversorgung in Preuswald nicht gerecht.
Die Bauleitplanung folgt dabei den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzepts der Stadt Aachen. Zur Sicherung
des Vorhabens und aller erforderlichen städtebaulichen Maßnahmen wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit
Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB aufgestellt.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Ziel der Planung
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel Preuswald mit einer dauerhaft tragfähigen Nahversorgung aufzuwerten und den
Stadtteil wieder neu zu beleben. Zu der ALDI Filiale werden noch zwei kleinflächige Shops an diesem Standort integriert,
diese sollen eine Bäckerei/Café und ein Kiosk/Toto-Lotto aufnehmen. Die ALDI-Filiale erfüllt mit einer max.
Verkaufsfläche von 799 m² die Anforderung der Bezirksregierung an einen kleinflächigen Einzelhandel. Die zwei
Geschäfte bleiben mit einer Verkaufsfläche von jeweils max 150 m² ebenfalls kleinflächig. Diese Geschäfte sollen den
Stadtteil zusätzlich mit Sortimenten des täglichen Bedarfs oder Dienstleistungen versorgen und führen zu einer
Aufwertung des Angebotes. Übergeordnetes Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
einen attraktiven und zukunftsorientierten Nahversorgungsstandort für Preuswald zu schaffen. Betont wird das Vorhaben
durch eine zeitgemäße und ansprechende Architektur, die einem modernen Einzelhandelsstandortes entspricht. Neben
der Stellplatzanlage für die Geschäfte werden hier zusätzlich die bereits vorhandenen Parkplätze des Kletterwaldes
ersetzt und in die Planung aufgenommen.
Die Lage des Standortes eignet sich besonders dazu, neben dem Einzugsgebiet Preuswald, auch die Pendlerverkehre
auf der B264 anzusprechen, wodurch sich die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Marktes verbessert. Entsprechend soll auf
der Lütticher Straße eine Linksabbiegespur zur besseren Erschließung des Grundstückes geplant werden. Auf dem
Gelände selber werden 99 Stellplätze hergestellt. 25 Stellplätze davon ersetzen den bisherigen Kletterwald-Parkplatz.
Diese Plätze bleiben auch außerhalb der Öffnungszeiten der Verkaufsstätten für die Öffentlichkeit zugänglich. Die ALDI
Parkplätze werden beschrankt und können nur zu den Öffnungszeiten genutzt werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst einen unbebauten Bereich, der derzeit als Waldfläche deklariert ist.
Im Bereich der Siedlung Preuswald besteht eine Unterversorgung an Gütern des täglichen Bedarfs, da die nächsten
Geschäfte erst an der Schillerstraße und in Richtung Stadtzentrum an der Lütticher Straße in etwa vier Kilometer
Entfernung erreichbar sind. Daher sind Alternativstandorte vor Ort geprüft worden. Der Siedlungsbereich Preuswald ist
bereits stark durch Wohnungsbau verdichtet, so dass es keine zentral gelegene Brachfläche oder Baulücke gibt. Die
leerstehenden Ladeneinheiten in der Reimser Straße (Ortsmitte) sind aufgrund der geringen Fläche nicht für die
Ansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarktes geeignet und auch von der Größe für die Versorgung der Siedlung nicht
ausreichend. Aufgrund der geringen Bevölkerungszahl (1874 Einwohner) von Preuswald ist ein Lebensmitteleinzelhändler
auf die zusätzliche Wahrnehmung durch Kundschaft von der B264 angewiesen 1Es wurde alternativ eine Fläche
gegenüber der Zufahrt zur Siedlung Preuswald unmittelbar an der Bahn gelegen auf ihre Eignung als
Einzelhandelsstandort geprüft. (Flur 67, Flurstück 762 und 763). Da es sich bei dieser Fläche um das Quellgebiet des
Tüljebaches handelt, ist sie sowohl aus wasserwirtschaftlicher Sicht als auch zum Schutz des Quellgebietes von jeglicher
weiteren Bebauung freizuhalten. Außerdem ist die fußläufige Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich derzeit
nicht gegeben.
1
Positionspapier FuturaConsult zur Verträglichkeit vom 06.10.2014
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Weitere im Vorfeld geprüfte Standorte lagen schon jenseits der Bahnlinie Richtung Belgien (Flur 67 / Flurstücke 916 .798
und 782) und waren damit noch schlechter angebunden. Die Anbindung des Standortes Unterer Backertsweg/Lütticher
Straße dagegen bietet eine geschützte fußläufige Anbindung zur Siedlung Preuswald.
Ein weiteres Prüfgrundstück innerhalb der Siedlung Preuswald liegt an der Reimser Straße in der „Südkurve“ und ist
ebenfalls Wald im Sinne des Gesetzes. Hier stellt sich also eine ähnliche, eher ungünstigere Ausgangslage ein, da die
Topografie wesentlich steiler ist und Verkehr in das Wohngebiet gezogen wird.
Der gewählte Standort verfügt über eine sehr gute Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr unmittelbar an
der Lütticher Straße. Der geplante Einzelhandel sichert auf kurzen Wegen die Deckung der Nachfrage mit Gütern
des täglichen Bedarfs. Dadurch werden weite Wege mit einem hohen CO²-Ausstoß vermieden.
3.2. Städtebau und Gestaltung
Die besondere Lage des Grundstückes am Ortseingang von Preuswald machte eine hochwertige Gestaltung der
Verkaufsstätte notwendig. Es kommt hier keine Standardplanung zur Ausführung. Aus Richtung Aachen gesehen liegt
das Gebäude ca. 35 m vom Fahrbahnrand ca. 4 m unter dem neu zu gestaltenden Knotenpunkt Lütticher Straße / Unterer
Backertsweg. Die drei Zugänge sind Richtung Stellplatzanlage und Lütticher Straße ausgerichtet und durch auskragende
Träger, die die Vordächer aufnehmen, betont. Die umlaufende betonte Attika gliedert den Baukörper in ablesbare
Einheiten.
Dieser Baukörper integriert zudem zwei zusätzliche Shops, die evtl. einen Kiosk/Toto Lotto und eine Bäckerei/Café
aufnehmen. Diese Shops fungieren vollkommen unabhängig von der ALDI Filiale, sie haben zwei separate Eingänge, die
durch die Architektur inszeniert werden. Somit entsteht ein moderner klar strukturierter Baukörper.
3.3. Jugend- und Familienfreundlichkeit
Der Standort des Plangebietes befindet sich in integrierter Lage. Es ist aus den benachbarten Wohngebieten sehr gut
fußläufig zu erreichen. Zur Sicherheit für Fußgänger ist eine Querungsfurt über die B 264 unter diesen Bedingungen
ausreichend und wird in Richtung Preuswald nach Westen verschoben neu angelegt. Aus Richtung Aachen wird der
Fahrrad- und Fußgängerweg verschwenkt und der Überweg über den Unteren Backertsweg wird ähnlich einer
Gehwegüberfahrung mit Rampensteinen ausgebildet. Dadurch wird der Fuß- und Radweg besonders hervorgehoben und
geschützt. Ebenfalls bietet sich durch die direkte Lage an der Lütticher Straße eine sehr gute ÖPNV-Anbindung. Die
empfohlenen Schulwege queren die Lütticher Straße an dieser Stelle nicht sondern an der Einmündung Reimser Straße,
wo sich eine Lichtzeichenanlage befindet.
3.4. Freiraumkonzept
Die offene Bauweise des Gebäudes lässt es zu, dass rundherum genug Platz für Freiflächen entsteht. Ein Großteil dieser
Fläche ist die Stellplatzanlage des Einzelhandels. Die Freiflächen sind intensiv begrünt und dienen teilweise dem
Ausgleich. Zudem bestehen die Freiflächen aus den Treppenanlagen sowie die barrierefreien Rampen, die zur
fußläufigen Erschließung des Grundstückes dienen.
3.5. Klimaschutz und Klimaanpassung
Die Gebäude werden nach den Erfordernissen gemäß der Energieeinsparungsverordnung (ENEV) 2014 errichtet werden.
Welche sekundäre Formen der Energie- und Wärmegewinnung zum Einsatz kommen können, wird bis zum Bauantrag
entschieden. Der Umweltbericht2 stellt im Abschnitt 1.2.5 Schutzgüter Luft und Klima/Energie dar, dass durch die
besondere Lage vor dem Höhenzug des Aachener Waldes und die besondere Waldrandlage nicht die typisch deutlich
2 Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969, Lütticher Straße / Unterer Backertsweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte für den Bereich zwischen der
Lütticher Straße, dem Unteren Backertsweg und dem Aachener Wald zum Offenlagebeschlus, Stand 20.05.2016
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nachteiligen klimatisch-lufthygienischen Wirkungen entstehen. „(…) Aus den zusätzlichen Kfz-Verkehren (rund 1.490 KfzFahrten an einem Normalwerktag (Montag bis Freitag); mit 10 Lkw-Fahrten pro Tag) werden lufthygienische Belastungen
resultieren, die jedoch im Ausmaß her aufgrund des offenen Geländes entlang der Lütticher Straße nur geringe
Betroffenheit für die benachbarten Wohnnutzungen hervorrufen werden.“
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
Im Bereich des jetzigen Waldgebietes soll ein Sondergebiet „Einzelhandel“ gem. §11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt werden.
Zulässig ist ein Lebensmittel-Discounter mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² und zwei Shops mit jeweils
maximal 150 m² Verkaufsfläche. Weiter sind Dienstleistungs-, Handwerks- und gastronomische Betriebe zulässig. Auf
mind. 80 % der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discounters sind nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß der
Aachener Sortimentsliste anzubieten. Zentren- und nicht zentrenrelevante Sortimente gemäß der Aachener
Sortimentsliste sind auf max. 20 % der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discounters zulässig. Der konkrete Besatz der
Shops wird bis zum Satzungsbeschluss im Durchführungsvertrag festgelegt. Durch diese Festsetzungen werden negative
Auswirkungen auf andere Versorgungsbereiche verhindert und dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt
Aachen entsprochen.
4.2. Maß der Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf Grundflächen- und Geschossflächenzahl soll an den Obergrenzen
gem. §17 BauNVO orientiert werden. Die GRZ wird auf 0,8 festgesetzt.
Aufgrund der Bebauung, der Stellplatzanlage sowie der Zuwegung zum Grundstück ist ein Versiegelungsgrad von 80%
notwendig, um die Planung zu realisieren.
4.3. Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt, die das Bauvorhaben umfahren und nur
geringen Spielraum für Verschiebungen oder bauliche Erweiterungen zulassen. Der Baukörper wird im nordwestlichen
Bereich des Plangebiets angeordnet.
4.4. Besondere Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
Die zulässigen Nutzungen in dem Plangebiet schließen gleichermaßen die Nutzung von Vergnügungsstätten sowie
Bordellen oder bordellartigen Nutzungen aus. Neben Spielhallen und Betriebe, die auf Darstellungen oder Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, sind auch Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten
o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen, und denen gleichzeitig
Glücksspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien angeboten werden, nicht zulässig. Diese
Nutzungen passen nicht zur Nachfrage sowie zum Angebot des Standortes. Um eventuelle Umsatzeinbußen und daraus
resultierende Leerstände (Trading Down Effekte) zu vermeiden, werden diese Nutzungen nicht zugelassen.
4.5. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Auf der Stellplatzanlage und am Rand des Plangebietes sowie dessen Zuwegungen bieten sich einige entsiegelte
Flächen, die für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern geeignet sind. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß Grünordnungsplan entsprechende Anpflanzungen
vorgesehen.
Die Anpflanzung von 23 großkronigen Laubbäumen heimischer und standortgerechter Arten (z.B. Hainbuche, Feldahorn;
Sommerlinde, Gewöhnliche Esche in der Qualität Hochstamm 18-20) ist entlang der Lütticher Straße und auf der
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Stellplatzanlage, zudem die Pflanzung von 17 mittelkronigen Laubbäumen heimischer und standortgerechter Arten (z.B.
Feldahorn; Sommerlinde, Gewöhnliche Esche in der Qualität Hochstamm 16-18) an der Rückseite des Gebäudes und auf
der Stellplatzanlage vorgesehen. Außerdem soll es Gebüschpflanzungen aus heimischen Straucharten (z.B. Weißdorn,
Hasel, Gewöhnlicher Schneeball, Pfaffenhütchen, Roter Hartriegel und Gewöhnliche Heckenkirche) geben. Die Sträucher
sollen gruppenweise im Unterstand mehrerer Baumreihen sowie als Abgrenzung des Kletterwaldparkplatzes gegenüber
dem Gebäude gepflanzt werden.
4.6. Verkehrsfläche
Angrenzend an das Grundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes die öffentliche Zufahrtsstraße „Unterer
Backertsweg“. Um die Erschließung des Grundstücks zu gewährleisten, muss die Steigung des unteren Backertswegs
angepasst werden. Die Erschließungsstraße Unterer Backertsweg wird auf ca. 8 m verbreitert, wobei die Straße dann
aus einem 2,5 m breiten Gehweg und einer 5,5 m breiten Zufahrtsstraße besteht.
Zur Vermeidung von direkten Zufahrten auf das Grundstück von der Lütticher Straße, die aufgrund der Verkehrsbelastung
der Lütticher Straße nicht möglich sind, wird ein Zufahrtsverbot festgesetzt.
4.7. Fläche für Wald
Um den vorhandenen Waldweg aus der Siedlung Preuswald kommend mit dem Unteren Backertsweg zu verbinden, wird
es notwendig, einen Teil des Waldweges neu zu erstellen. Diese Fläche bleibt Wald im Sinne des Gesetzes und wird
deshalb als solche festgesetzt.
4.8. Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche sind in der TA Lärm Immissionsrichtwerte festgesetzt worden: Für die schalltechnische Untersuchung wird für die Gebäude westlich und südlich des
geplanten Kundenparkplatzes von einer Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) ausgegangen.
Im Umfeld des Betriebsgrundstückes des Einzelhandels sind nach örtlicher Begehung keine weiteren Anlagen als
potentielle Schallquellen vorhanden. Die Richtwerte können demnach unter Berücksichtigung der zugrunde zu legenden
Gebietsnutzung in den Beurteilungszeiträumen (Tagzeit: 06:00Uhr – 22.00Uhr, Nachtzeit: 22:00Uhr – 06.00Uhr)
ausgeschöpft werden.
Das östliche Nachbargrundstück wurde zwischenzeitlich aufgeteilt und mit einem Doppelhaus bebaut. Durch die
vorgesehene Aufschüttung des Geländes auf dem Plangebiet wird der Kundenparkplatz einige Meter höher liegen als das
heutige Niveau des Nachbargrundstücks. Das Gelände ist insgesamt nach Westen abfallend.
Durch eine 3 m hohe und 15 m lange Lärmschutzwand an der Ladezone und eine 3 m hohe und 25 m lange
Lärmschutzwand unmittelbar an der Westseite des Kundenparkplatzes können die Immissionen an den nächstgelegenen
Fassaden des geplanten Wohngebäudes auf dem angrenzenden Nachbargrundstück in allen Geschosslagen unter den
Richtwert 55 dB(A) gemindert werden. Die Sichtverbindungen zwischen Kundenparkplatz und den anderen beiden
Geschosslagen werden durch die topographisch günstigen Bedingungen mit hochliegender Lärmschutzwand nahe der
Emissionsquelle (Stellplatzanlage) vollständig, in der obersten Geschosslage zumindest teilweise unterbrochen.
Im Zuge der Entwurfsplanung wurden mehrere Varianten für den Standort der Anlieferung geprüft. Aufgrund der einzig
möglichen Erschließung des Plangebietes über den Unteren Backertsweg ergab dann die Überprüfung der LkwSchleppkurven im Verkehrsgutachten, dass eine Anlieferung auf der Seite Richtung Unterer Backertsweg nicht sinnvoll
ist. Ein wichtiger Aspekt bei dieser Entscheidung war, dass dieser vordere Bereich als Ersatz für die Kletterwaldstellplätze
dient und querende Fußgänger-Verkehre Richtung Waldweg/Maria im Tann aufweist. Die besondere Gefahr bei LKWAnlieferungen liegt im Rückwärtsrangieren. Deswegen wurde abgewogen diese Verkehre nicht die Fußgängerströme
kreuzen zu lassen.
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Gegen das Vorhaben bestehen aus schallimmissionstechnischer Sicht, unter Berücksichtigung der schalltechnischen
Schutzvorkehrungen keine Bedenken.
4.9. Flächen mit Geh- und Fahrrechten
Der vorhandene Wanderparkplatz (sogenannter „Kletterwaldparkplatz“) wird überplant. Dadurch entfallen öffentliche
Stellplätze. Als Ersatz werden auf dem Grundstück 25 Stellplätze gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan realisiert;
dies wird im Durchführungsvertrag vertraglich geregelt. Außerdem wird für den betreffenden Bereich des Plangebiets ein
Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Eine entsprechende Dienstbarkeit ist im Grundbuch bereits
eingetragen. Im Gegensatz zu den 74 Kundenstellplätzen sind diese nicht beschrankt und stehen der Allgemeinheit zur
Verfügung. Weitere Details werden im Durchführungsvertrag geregelt.
5. Erschließung
Der Begriff Erschließung im Sinne des Vorhaben- und Erschließungsplans bezieht sich im engeren Sinne auf die
Erschließung im Sinne von § 30 Abs. 2 BauGB. Der Vorhaben- und Erschließungsplan kann jedoch auch
Erschließungsmaßnahmen umfassen, die über diesen engeren Begriff hinausgehen. Gegenstand eines Vorhaben- und
Erschließungsplans können alle nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähigen oder auch nicht beitragsfähigen
Erschließungsanlagen sein. Der Erschließungsbegriff umfasst somit alles an Erschließung, was zu einer
funktionsgerechten Nutzung der Vorhaben auf den Grundstücken erforderlich ist, also auch Wasserversorgungs- und
Abwasseranlagen, Gas-, Strom- und Wärmeversorgungsanlagen.
5.1. Äußere Erschließung
Die Verkehrserschließung erfolgt über die hochfrequentierte „Lütticher Straße“ und die Straße Unterer Backertsweg. Auf
Grund des starken Pendlerverkehrs zwischen Belgien und der Stadt Aachen gehört sie zu den meistbefahrenen
Bundesstraßen in der Umgebung.
Um eine sichere Erschließung der Liegenschaft zu gewährleiten, wird eine zusätzliche Abbiegespur für Linksabbieger aus
Richtung Belgien hergestellt. Für eine sichere Führung der Fahrradfahrer soll der Fahrrad- und Fußgängerweg um ca.
5,0 m verschwenkt und zur Sicherung des Fahrrad- und Fußgängerüberwegs dieser über den Unteren Backertsweg als
Geh- und Radwegüberführung mit Rampensteinen ausgebildet werden. Die direkte Zufahrt erfolgt dann über die
Stichstraße „Unterer Backertsweg“. Diese dient heute u.a. für die Erschließung des vorhandenen Parkplatzes an der
Lütticher Straße und des nahegelegenen Kletterwaldes.
Der Radverkehr erreicht den Einzelhandel über die gleichen Verkehrswege wie der Kfz-Verkehr, zusätzliche
Möglichkeiten gibt es aus den angrenzenden Siedlungsbereichen über bestehende Wegeverbindungen z.B. aus Richtung
Reimser Straße und Maria im Tann.
Die vorhandenen Bushaltestellen vor Ort werden weiterhin im gleichen Maße nutzbar sein und gewährleisten somit eine
gute Anbindung an den ÖPNV. Zur Überquerung der Lütticher Straße wird die kurze bestehende Mittelinsel entfernt und
durch eine neue, ausreichend dimensionierte Mittelinsel im Zusammenhang mit dem neuen Linksabbiegerstreifen ersetzt
und bietet so einen sicheren Zugang aus südlicher Richtung.
Im Anschluss an die Mittelinsel führt eine neu geplante Treppenanlage auf das Geländeniveau des zukünftigen
Einzelhandels. Ein barrierefreier Zugang befindet sich ca. 40 m weiter westlich. Für die fußläufige Zuwegung aus
nördlicher Richtung (Maria im Tann) aus der Reimser Straße bzw. den Fußweg Maria im Tann sind sowohl eine
Treppenanlage als auch zwei barrierefreie Anbindungen auf das Grundstück vorgesehen.
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5.2. Innere Erschließung
Aufgrund der Topographie des Grundstücks sowie den Anforderungen aus der geplanten Nutzung wird deutlich, dass der
Baukörper nur in einer Südwest/Nordost- Ausrichtung angelegt werden kann. Ein weiterer limitierender Faktor bei der
Positionierung des Baukörpers sind die 20m-Anbauverbotszone und die 40m-Anbaubeschränkungszone nach §9
Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
Die notwendigen Stellplätze für den Einzelhandel müssen außerhalb der Anbauverbotszone nachgewiesen werden. Sie
sind so angelegt, dass ein sicheres Befahren der Stellplatzanlage von Pkw- sowie von anliefernden Lkw-Verkehren
möglich ist. Die Stellplätze sind so angelegt, dass die Einkaufswagenstation und auch die Eingänge der einzelnen
Geschäfte sehr gut zu erreichen sind.
Die vorhandenen Stellplätze für die Nutzer der Kletterwaldanlage und die Öffentlichkeit werden in der Planung
berücksichtigt und auf dem Gelände neu angelegt. Im Gegensatz zu den Stellplätzen des Einzelhandels, sind diese nicht
beschrankt und jederzeit frei zugänglich. Es werden derzeit 74 Stellplätze für den Einzelhandel vorgesehen und 25
Stellplätze für die Öffentlichkeit durch ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gesichert.
5.3. Entwässerungskonzept
Das im Plangebiet auf den Grundstücken der Vorhabenträgerin anfallende Niederschlagswasser wird in den städtischen
Regenwasserkanal eingeleitet. Das auf der geplanten Stellplatzanlage anfallende Niederschlagswasser ist vor der
Einleitung einer Klärung zuzuführen. Da der Regenwasserkanal nur eine begrenzte Kapazität aufweist, ist eine
Rückhaltung erforderlich. Die Vorhabenträgerin wird ein Rückhaltebecken unterhalb der Stellplatzanlage errichten und
eine Vorbehandlung des verschmutzten Regenwassers integrieren. Die Einleitmenge beträgt ca. 10 l/sek. Die Kosten für
die Planung und Herstellung der in diesem Absatz genannten Anlagen trägt die Vorhabenträgerin; dazu wird sie sich im
Durchführungsvertrag verpflichten.
Im Hochwasserschutzkonzept der Stadt wird übergangsweise das von der Lütticher Straße (B 264) abfließende
Oberflächenwasser berücksichtigt, welches bisher in die auf dem Grundstück vorhandene Mulde eingeleitet wird. Sobald
eine dauerhafte Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation hergestellt wurde, kann die interimsweise
hergestellte Straßenentwässerung mit Einleitung in die von der Stadt hergestellte Hochwasserschutzeinrichtung außer
Betrieb genommen werden. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt.
6. Umweltbericht
6.1. Einleitung
Für das Plangebiet erfolgt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Baugesetzbuch
(BauGB.). Gemäß § 2 a BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen und als gesonderter Teil der Begründung zum
Bebauungsplan in einem Umweltbericht zu dokumentieren.
6.2. Lage des Plangebietes
Das rund 0,82 ha große Plangebiet wird geprägt durch seine Lage im Wald. Es liegt im südwestlichen Stadtgebiet der
Stadt Aachen im Stadtteil Aachen-Preuswald unmittelbar an der Lütticher Straße, die die Hauptverkehrsachse zwischen
dem Stadtgebiet der Stadt Aachen und der Gemeinde Kelmis im Nachbarland Belgien bildet. Es befindet sich in
fußläufiger Erreichbarkeit zur der in den 1970er Jahren als Modellsiedlung im Aachener Wald errichteten Siedlung
Preuswald.
Der zu beplanende Bereich wird umgrenzt vom Aachener Stadtwald im Nordwesten, dem Unteren Backertsweg im
Nordosten, von der Lütticher Straße im Süden und einem Grundstück mit Wohnnutzung im Südwesten, auf dem kürzlich
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eine Doppelhaushälfte errichtet wurde. Auf der gegenüberliegenden Seite an der Lütticher Straße befindet sich ein
Wohngebiet, welches hauptsächlich aus Einfamilienhäusern besteht.
Über den Unteren Backertsweg werden die sich nördlich des Plangebietes befindende Freizeiteinrichtung „Kletterpark
Aachen“ und das nordwestlich gelegene Zentrum für Kinder-, Jugend- & Familienhilfe „Maria im Tann“ an die Lütticher
Straße angebunden. Hier beginnt auch das Reitwegenetz der Stadt Aachen durch den Wald. Außerdem verfügt die
Lütticher Straße über einen Fuß- und Radweg, der von der Zufahrt gekreuzt wird.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Fläche „Wald im Sinne des Gesetzes“. Auf dieser Fläche befindet sich neben
dem Baumbestand ein Parkplatz für Pendler (P&R), Wanderer und Kletterwaldbesucher.
Der größte Teil des Plangebietes liegt etwa 4 m tiefer als die in Dammlage befindliche Lütticher Straße.
6.2.1. Inhalt und Ziele des B-Plans
Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung von Einzelhandelsflächen zur Nahversorgung in fußläufiger Entfernung
sowohl zur Siedlung Preuswald als auch zu den bestehenden Wohngebieten entlang der Lütticher Straße und dadurch
eine Stärkung und städtebauliche Aufwertung der von der Innenstadt isoliert liegenden Waldsiedlung.
Auch die zukünftige Erschließung erfolgt über den Unteren Backertsweg.
Die Parkmöglichkeiten für Pendler (P&R), Wanderer und Besucher des Kletterwaldes sollen weiterhin auf dem Gelände
erhalten bleiben.
6.2.2. Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2016, stellt für das Plangebiet im Freiraum „Waldbereiche“ dar überlagert mit der Darstellung „Regionaler Grünzug“
sowie mit „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ im nordöstlichen Teilbereich des Plangebietes.
Planungen außerhalb eines allgemeinen Siedlungsbereiches sind mit dem Träger der Regionalplanung (Bezirksregierung
Köln) abzustimmen und zu klären, ob die Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Landesplanung und
Raumordnung angepasst ist.
Bezugnehmend auf die Erläuterungen zum Regionalplan im Hinblick auf raumverträgliche und standortgerechte
Flächenversorgung sind „Wohnplätze/ Gemeindeteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern, die
in den Gebietsentwicklungsplänen nicht als Siedlungsbereiche dargestellt werden, … dem Freiraum zugeordnet. …
Planungen und Maßnahmen zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung“ können in diesen Bereichen vorgesehen
werden, sofern sie zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und für eine örtlich bedingte angemessene Entwicklung
sowie zur Bestandssicherung und städtebaulich sinnvollen Abrundung des vorhandenen Siedlungsbereiches dienen.
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2016, stellt für das Plangebiet im Freiraum „Waldbereiche“ dar überlagert mit der Darstellung „Regionaler Grünzug“
sowie mit „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ im nordöstlichen Teilbereich des Plangebietes.
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Flächennutzungsplan
Der für das Plangebiet geltende Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich Lütticher Str./Unterer
Backertsweg „Grünfläche“ und „Flächen für die Forstwirtschaft“ sowie „Landschaftsschutzgebiet“ dar. Der Bebauungsplan
kann somit nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, so dass im
Parallelverfahren die 137. Flächennutzungsplanänderung durchgeführt wird, zu der ein separater Umweltbericht erstellt
wird.
Derzeit geltendes Planungsrecht
Derzeit ist das Plangebiet planungsrechtlich als Außenbereich gem. § 35 (BauGB) zu beurteilen.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 611 (Siedlung Preuswald) aus dem
Jahre 1973 mit den dazugehörigen Änderungen Nr. 611.I und Nr. 611.II. Im südöstlichen Bereich der Siedlung Preuswald
zwischen Reimser Straße, Lütticher Straße und Waldgebiet gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 506. In
den Nachbarbebauungsplänen zum Plangebiet werden in der Hauptsache „allgemeines Wohngebiet (WA) und reines
Wohngebiet (WR) festgesetzt.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Landschaftsplanes 1988 der Stadt
Aachen. Es ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Für den Bereich der Lütticher Straße vor dem Plangebiet ist im
Landschaftsplan „Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern“ eingetragen. In der Entwicklungskarte ist für den
Bereich das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft “, dargestellt, überlagert mit dem Entwicklungsziel 4
“Ausbau der Landschaft für extensive bzw. intensive Erholung“.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wirkt sich auf die Inhalte des Landschaftsplanes aus. Ein eigenständiges
Änderungsverfahren des Landschaftsplanes ist nicht erforderlich. Die bestehenden textlichen Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes für den genannten Bereich, die den Festsetzungen des geplanten
Bebauungsplanes widersprechen, werden gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) mit der
Rechtskraft des Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt, wenn der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren des Bebauungsplanes nicht widersprochen hat.
Masterplan
Im Dezember 2012 wurde vom Rat der Stadt Aachen der Masterplan Aachen*2030 beschlossen, welcher Perspektiven
und Leitlinien für die räumliche Entwicklung der Stadt darstellt bzw. formuliert. Dabei wurde u.a. die städtebauliche
Qualitätsverbesserung von Großsiedlungen im Schwerpunktraum „Stadtumbau Preuswald“ u.a. mit der Zielsetzung der
Ansiedlung eines Nahversorgungsunternehmens zur Stärkung der in den 1970er erbauten Wohnsiedlung beschlossen.
6.2.3. Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (gerundet)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Flächeninanspruchnahme nach Nutzungen:
gesamt
vollversiegelt
Sondergebiet (SO) GRZ 0,8
7.437 m²
5.949,60 m²
=
davon Anpflanzfläche:
1.487
5.946
m² m²
1.148 m²
Öffentliche Verkehrsfläche
673 m²
Waldweg
114 m²
insgesamt
teilversiegelt/
unversiegelt
673 m²
114 m²
8.224 m²
6.623 m²
1.601 m²
(100 %)
(rd. 81 %)
(rd. 19 %)
6.2.4. Ziele des Umweltschutzes
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil wird
im Einzelnen hierauf eingegangen.
Bisheriges Ziel des Umweltschutzes ist die Erhaltung des Waldes mit all seinen Funktionen zum Schutz des
Menschen sowie des Naturhaushaltes.
Durch die geplante gewerbliche Nutzung wird dieses Ziel aufgegeben. Es wird ein Eingriff in den Naturhaus halt
vorgenommen, der auszugleichen ist. Darüber hinaus ist gesundes Arbeiten und Wohnen zu gewährleisten.
6.3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.3.1. Schutzgut Mensch
6.3.1.1. Bestandsbeschreibung
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und
Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, elektromagnetische
Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu gehören das
Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz.
Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf
Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Grundlage für die Beurteilung der Planungsabsichten ist die TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
vom 26.08.1998, sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz; Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit).
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Verkehrsbelastung
Verkehrstechnisch wird das Plangebiet über den Unteren Backertsweg von der Lütticher Straße aus erschlossen. Im
Zufahrtsbereich quert ein Fuß- und Radweg. Über den Unteren Backertsweg verläuft die Anbindung an das Reitwegenetz
westlich der Lütticher Straße.
Lt.. Verkehrsgutachten von BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH beträgt die
durchschnittliche Verkehrsbelastung an den Normalwerktagen (DTVW5) ca. 12.500 Kfz / 24h.
Lärmimmissionen
Auf das Plangebiet wirkt der Verkehrslärm der Lütticher Straße ein.
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen
Quelle: Umgebungslärm in NRW
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Quelle: Umgebungslärm in NRW
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung zum Satzungsbeschluss
Geruchsimmissionen
Im Plangebiet selbst und in der näheren Umgebung befinden sich derzeit keine Betriebe, von denen möglicherweise
Geruchsentwicklungen ausgehen, die als störend empfunden werden können.
Lichtimmissionen
Die Nutzung des derzeitigen Parkplatzes mit 25 Stellplätzen erfolgt weitgehend tagsüber, so dass keine erheblichen
Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Tierwelt zu verzeichnen sind.
Erholung und Freizeit
Das Plangebiet ist Teil des Naherholungsgebietes Aachener Wald. Der Wald ist als Immissions- und Klimaschutzwald
ausgewiesen, jedoch nicht mit der höchsten Schutzstufe (Stufe 2). Die Erholungsfunktion des Waldes nimmt einen
vorrangigen Stellenwert ein (Stufe 1= Intensiverholungswald). Darüber hinaus kommt dem Parkplatz im Plangebiet eine
besondere Funktion zu. Er ist Startpunkt von Waldbesuchern(auch Reitern) und von Besuchern des Kletterwaldes und
dient daher im weiteren Sinne der Erholung.
Erschütterungen, Gefahrenschutz
Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von ehemaligen Bergbauflächen und auf das Vorhanden- sein von
Kampfmitteln vor.
Das Plangebiet befindet sich in einem Gebiet, welches im stärkeren Ausmaß von Erdbeben betroffen ist. Nach DIN 4149
(Bauten in deutschen Erdbebengebieten) ist Aachen der Erdbebenzone 3 zuzuordnen.
6.3.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehrsbelastung
Das im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch BSV, Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier
GmbH erstellte Verkehrsgutachten ermittelt das zusätzliche Verkehrsaufkommen, welches durch die geplante
Einzelhandelsnutzung entsteht. Es kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller berechnungsrelevanten
Parameter für die geplante Einzelhandelsnutzung mit 10 Lkw-Fahrten pro Tag und bei einem Kopplungsgrad von 20 %
täglich mit insgesamt ca. 2.130 Kfz- Fahrten je Werktag zu rechnen ist.
Der Verkehrsknotenpunkt wird als leistungsfähig beurteilt.
Lärmimmissionen
Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 969 wurde die grundsätzliche Realisierbarkeit der
zukünftigen Einzelhandelsnutzung im Sinne der TA Lärm (Gewerbelärm) sowohl an der vorhandenen als auch an der
geplanten Wohnbebauung im Umfeld (vorausschauend) aus immissionstechnischer Sicht geprüft. Dazu wurde im April
2015 eine Schallimmissionstechnische Untersuchung durch das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. S. Kadansky Sommer erstellt.
Vorausschauend wurde auch der geplante, südwestlich an das Plangebiet angrenzende Neubau berücksichtigt.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Für das Vorhaben wurde eine Einzelfallprüfung nach TA-Lärm durchgeführt. Der Richtwert gemäß TA-Lärm für
Allgemeine und Besondere Wohngebiete (WA) beträgt zur Tagzeit (6.00 bis 22.00 Uhr) 55 dB (A) und zur Nachtzeit
(22.00-6.00 Uhr) 40 dB (A).
Zur Nachtzeit (22:00 – 6.00 Uhr) ist der Lebensmittelmarkt geschlossen; auf eine Nachtanlieferung wird verzichtet. Von
dem Betriebsgelände werden daher nur Emissionen der technischen Geräte auf die Umgebung einwirken. Die
technischen Anlagen werden im nördlichen Gebäudeteil des Lebensmittelmarktes untergebracht und damit abgewandt
zum nächstgelegenen Gebäudebestand an der Lütticher Straße. Die Schallabstrahlung der technischen Anlagen erfolgt
an den Außenwänden bzw. auf den Dächern nach Norden in Richtung Wald.
Die Richtwerte zur Tagzeit der TA-Lärm werden für die bereits vorhandenen Gebäude unterschritten (Insbesondere auch
für die am nächsten gelegenen Gebäude Lütticher Straße 512, 517 und 519). Für kurzzeitig auftretende Geräuschspitzen
aus einzelnen Ereignissen (beispielsweise beim Schlagen von Kofferraumdeckeln oder Fahrzeugtüren von Pkw oder
beim Entlüften der Betriebsbremse des Lkw in der Ladezone) darf ein Spitzenpegel zur Tagzeit von 85 dB(A) in
Allgemeinen Wohngebieten (WA) nicht überschritten werden; lt. Gutachten sind Spitzenpegel oberhalb von 68 dB(A) zur
Tagzeit sicher auszuschließen.
Durch die Position des geplanten Gebäudekomplexes im Nordwesten des Plangebietes werden die betriebs- bedingten
Auswirkungen auf den Waldbereich im Norden und das Kinderheim „Maria im Tann“ minimiert. Tendenziell ist sogar mit
einer Lärmschutzwirkung für den Waldbereich durch den Baukörper zu rechnen.
Für den im Bau befindlichen Immissionsort an der südwestlichen Plangebietsgrenze, welcher räumlich am nächsten zu
den Stellplatzanlagen, Verkehrsflächen und dem Einzelhandelskomplex liegt, wurde ein Immissionskonflikt (ehemaliges
Flurstück 64) ermittelt. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass durch die vorgesehene Anschüttung des Geländes auf
dem Neubaugelände der Kundenparkplatz topographisch einige Meter höher liegen wird, als das heutige Niveau des
Nachbargrundstückes, so dass die gesamt Fassade von der Schallauswirkungen betroffen sein wird.
Der Anlage zuzurechnender Fahrzeugverkehr ist auf direktem Weg an das öffentliche Straßennetz angebunden und eine
Vermischung in weniger als 500 m Abstand erfolgt bereits an der nächstgelegenen Kreuzung (Lütticher Straße). Eine
Steigerung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB (A) aus dem anlagenbezogenen Zusatzverkehr ist bereits
aufgrund der heutigen Verkehrsbelastung der Lütticher Straße auszuschließen. Aufgrund dessen ist eine zusätzliche
Betrachtung der Einwirkungen des an- und abfahrenden Verkehrs auf der Lütticher Straße nicht erforderlich.
Geruchsimmissionen
Im Plangebiet sind keine Nutzungen geplant, die zukünftig wesentliche Geruchsemissionen auslösen.
Lichtimmissionen
Im Rahmen der Einzelhandelsnutzung ist mit Lichtimmissionen durch Scheinwerfer und Leuchtreklame zu rechnen.
Erholung und Freizeit
Durch die Waldumwandlung wird der über den vorhandenen Parkplatz hinausgehende Bereich für die Erholungsnutzung
entfallen. Darüber hinaus wird die Anbindung der Wegeverbindung von der Siedlung Preuswald kommend an den
heutigen Parkplatz überplant.
6.3.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Verkehrsbelastung
Um die zukünftigen Verkehre im bestehenden Verkehrsnetz abwickeln zu können, ist die Anlage eines
Linksabbiegestreifens von der Lütticher Straße von Belgien kommend in Richtung Einzelhandel erforderlich. Dafür muss
die vorhandene Überquerungshilfe in der Lütticher Straße zugunsten des Linksabbiegestreifens nach Westen verschoben
werden. Die Anlage erfolgt auf den bereits versiegelten Flächen der Lütticher Straße.
Lärmimmissionen
Der Immissionskonflikt am Wohngebäude (ehemals Flurstück 64 nach Teilung Flurstück 915) lässt sich lt. Gutachten
durch die Errichtung einer 3 m hohen und 15 m langen Lärmschutzwand an der Ladezone und einer 3 m hohe und 25 m
lange Lärmschutzwand unmittelbar an der Westseite des Kundenparkplatzes lösen. Der Maßgebliche Richtwert von
55 dB (A) kann dadurch eingehalten werden.
Durch einen Schrankenbetrieb ist sicherzustellen, dass Fahrzeugbewegungen durch Pkw und Lkw im Nachtzeitraum
(22.00-6.00 Uhr) auf dem Betriebsgrundstück bzw. Parkplatz unterbunden sind. Die Errichtung einer Schrankenanlage
und die Einhaltung der Geschäftszeiten sind im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu
regeln.
Geruchsimmissionen
Da sich innerhalb und in unmittelbare Nähe zum Plangebiet keine Betriebe befinden, von denen ein Geruchskonflikt
ausgelöst werden könnte, sind keine Maßnahmen erforderlich.
Lichtimmissionen
Bei der Planung und Realisierung der geplanten Anlagen zur Lichtwerbung sind die Vorgaben des Licht-ImmissionsErlasses NRW zu berücksichtigen. Es sind verbindliche Regelungen im Durchführungsvertrag zu den Anlagen zur
Lichtwerbung und zu den Werbeanlagen zu treffen. Darüber hinaus sind Werbeanlagen im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abzustimmen. Aufgrund des Ausschlusses der
Parkplatznutzung für den Einzelhandelsbetrieb im Nachtzeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr durch die Einrichtung
einer Schrankenanlage entfällt hier die Blendwirkung durch Pkw´s. Der Ersatzparkplatz für die Waldbenutzer ist weiterhin
nachts nutzbar, liegt allerdings zu der bestehenden Wohnbebauung abgewandt.
Erholung und Freizeit
Die Erreichbarkeit des Aachener Waldes mit dem Pkw für Pendler (P&R), Wanderer, Reiter und Kletterwaldbesucher ist
durch die zur Anlage von 25 Stellplätzen (im Bestand sind es nur 21 Stellplätze) für die Besucher des Waldgebietes zu
gewährleisten. Der Fußweg von der Siedlung Preuswald kommend wird durch die Anlage eines Waldweges in gradliniger
Fortsetzung des bestehenden Weges an den Unteren Backertsweg angebunden. Damit wird der Weg nördlich hinter dem
Grundstück des zukünftigen Lebensmittelmarktes entlang. geführt. Entsprechenden Regelungen sollen im
Durchführungsvertrag erfolgen. Die Anbindung des Unteren Backertsweges an die Siedlung Preuswald bleibt für
Erholungssuchende erhalten und wird in einem untergeordneten Teilstück lediglich verlagert und bindet zukünftig
gradlinig an den Unteren Backertsweg an.
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Erschütterungen, Gefahrenschutz
Mit bergbaulichen Einwirkungen ist nicht zu rechnen. Es sind keine Maßnahmen erforderlich.
Da nicht auszuschließen ist, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind, wurde ein Hinweis in die schriftlichen
Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen über die aus Sicherheitsgründen erforderlichen Maßnahmen.
6.3.2.
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
6.3.2.1. Bestandsbeschreibung
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange der Landespflege und des
Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetze zu berücksichtigen.
Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Landes- und
Naturschutzes auf: Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und
Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert von Natur und
Landschaft langfristig zu sichern. Die einzelnen Umweltschutzbelange werden unter den jeweiligen Schutzgütern
behandelt.
Das Plangebiet befindet sich im zusammenhängenden Waldbestand des Aachener Waldes mit landesweit besonderer
Bedeutung für den Biotopverbund (VB-5202-001). Das Plangebiet liegt weder in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG der
Europäischen Union ausgewiesenen FFH-Gebiet oder Natura 2000 Gebiet noch in einem Vogelschutzgebiet nach der
Richtlinie 79/409/EWG. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Brander Wald“ ist ca. 10 km Luftlinie vom Plangebiet entfernt,
so dass vorhabenbedingte negative Auswirkungen auf dieses Gebiet wegen der großen Entfernung nicht zu erwarten
sind. Auf das nahegelegene Biotop BK-5202-002 Buchenwälder am Klausberg werden durch die Realisierung der
Planung keine Auswirkungen erwartet.
Tiere
Im Zusammenhang mit der geplante Siedlungserweiterung Preuswald wurden seinerzeit zwei artenschutz- rechtliche
Untersuchungen im Auftrag der Stadt Aachen durch das Büro proterra, Büro für Vegetationskunde, Tier- und
Landschaftsökologie (Fledermauserfassung Aachen Preuswald, Stand September 2013) und durch das Büro Haese Büro
für Umweltplanung (Geplante Siedlungserweiterung Preuswald – Vertiefte Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe II),
Stand September 2013) durchgeführt.
Lt. Gutachten hat das Plangebiet direkt an der Lütticher Straße für eine planungsrelevante Art eine Bedeutung, weil es
Teil des festgestellten Jagdgebiet von Zwergfledermäusen ist, das den gesamten Siedlungsraum vor Ort umfasst.
Bei dem nicht von der o.a. Artenschutzprüfung erfassten östlichen Rand des Plangebiets wurde bei der Biotopkartierung
besonders auf das Vorhandensein von Niststätten und Baumhöhlen geachtet, um das Vorkommen planungsrelevanter
Arten auszuschließen. In den dort vorhandenen Fichten und Laubbaumbeständen jungen bis mittleren Alters konnten
weder Nester noch Baumhöhlen festgestellt werden, so dass hier kein Konfliktpotential zu erwarten ist.
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Ein Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten kann aufgrund der Untersuchungsergebnisse der oben ge- nannten
artenschutzrechtlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
Pflanzen und biologische Vielfalt
Das Plangebiet besteht zum größten Teil aus „Wald“ im Sinne des Bundeswaldgesetzes. Den größten Anteil des Waldes
nimmt in einer beckenartigen Lage ein Roteichenforst mit Stammdurchmessern von überwiegend
10-20 cm, teilweise 50-80 cm ein. Untergeordnet sind bodenständige Laubhölzer beigemischt (z.B. Bergahorn,
Vogelkirsche, Hasel und Schwarzer Holunder). Zum Parkplatz bzw. zur Lütticher Straße hin überwiegen heimische alte
Laubbäume (Eiche, Linde, Bergahorn). Darüber hinaus befindet sich im Nordostteil ein Fichtenforst mit einem eutrophen
Unterwuchs, am östlichen Rand ein weiterer kleiner Laubwaldrest aus bodenständigen Arten (Eiche, Hainbuche,
Vogelkirche, Bergahorn) zumeist ohne Unterwuchs. Das reiche Vor- kommen der Rasenschmiele an einem Tümpel am
Ende einer der zeitweise wasserführenden Rinnenstrukturen innerhalb des Roteichenforstes zeigt hier regelmäßig
feuchte bis nasse Standortverhältnisse an. In der westlichen Fortsetzung des Tümpels ist eine weitgehend baumfreie
Verlichtung ausgebildet.
In der östlichen Ecke des Plangebietes befindet sich ein asphaltierter Parkplatz, der teilweise von Gebüsch bzw.
ruderalem Grassaum eingefasst ist. Das Plangebiet ist fast allseits von asphaltierten Wege- und Verkehrsflächen
eingerahmt.
6.3.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Tiere
Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu beurteilen. Das
Bundesnaturschutzgesetz sieht gem. § 19 Abs. 3 eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“ bei Eingriffen in
Natur und Landschaft vor.
Alle heimischen Fledermäuse sind nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützt und in Anhang IV der FFHRL aufgeführt und zählen somit zu den planungsrelevanten Arten. Mit Ausnahme der verbreiteten Zwergfledermaus sind
alle Arten gefährdet. Für den gesamten Siedlungsraum vor Ort und damit auch für das Plangebiet wurde ein Jagdgebiet
von Zwergfledermäusen festgestellt. Da das vorgefundene Artenspektrum auch im weiteren Umfeld vertreten ist und das
Nahrungshabitat als nicht essentiell eingestuft wird, ist jedoch davon auszugehen, dass dadurch kein lokaler Artenverlust
ausgelöst wird.
Pflanzen und biologische Vielfalt
Mit der Realisierung des Bebauungsplans sind nachfolgend beschriebene potentiell bau-, anlage- und betriebsbedingte
Auswirkungen verbunden:
Anlagebedingte Wirkungen
Der Verlust des Lebensraums Wald durch Versiegelung der Fläche beschränkt sich auf das Plangebiet selbst mit Lage in
einem zusammenhängenden Waldbestand des Aachener Waldes mit landesweit besonderer Bedeutung für den
Biotopverbund (VB-5202-001).
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Verlust bzw. die Beeinträchtigung von Filter-, Puffer- und Regulationsfunktionen des Bodens; da ein Großteil der natürlich
gewachsenen Böden im Plangebiet bereits vor Jahrzehnten abgegraben wurde, ist von einem weitgehenden Verlust der
oben genannten Funktionen und einer entsprechenden Vorschädigung auszugehen. Die zusätzliche Beeinträchtigung der
Bodenfunktionen ist unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen asphaltierten bzw. durch
Bodenveränderung von eher geringer Bedeutung.
Baubedingte Wirkungen
Von den Baumaßnahmen können zeitlich begrenzte Störungen akustischer und optischer Art ausgehen (Baulärm und
Bewegung von Menschen und Maschinen), die allerdings aufgrund der Vorbelastung durch vorhandenen Verkehr in ihrer
Wirkintensität und Reichweite vernachlässigbar sind.
Die baubedingten Eingriffe sind zeitlich begrenzt und von entsprechend untergeordneter Rolle. Sie be- schränken sich auf
Baulärm und ggf. Staubemissionen bei trockenen Bodenverhältnissen über einige Monate. Sie haben insgesamt keine
Eingriffsqualität.
Die Baufeldfreimachung erfolgt im Zeitraum von Oktober bis Februar und damit außerhalb der Fortpflanzungsperiode aller
vorkommenden Tier- und Pflanzenarten. Dadurch kann das Eintreten der artenschutz- rechtlichen Verbotstatbestände
nach § 44 Abs. 2 BNatSchG für potentiell vorkommende und allgemein häufige europäische Brutvogelarten
ausgeschlossen werden.
Betriebsbedingte Wirkungen
Vom „Betrieb“ des Sondergebietes gehen akustische und optische Störungen aus. Eingriffserhebliche Wirkungen sind
allerdings in unmittelbarer Nachbarschaft zur stark befahrenden Lütticher Straße auch durch die randlichen Pflanzflächen
auf das Sondergebiet selbst beschränkt.
6.3.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Die erforderlichen Baumfällungen (Baufeldfreimachung) sind vorsorglich jeweils zwischen Oktober und Ende Februar
(Bauzeitenfenster) durchzuführen, um eine artenschutzrechtliche Betroffenheit für alle vorkommen- den Tierarten und
Artengruppen, insbesondere für die potentiell vorkommenden und allgemein häufigen europäischen Brutvogelarten sicher
ausschließen zu können.
Für die Außenanlagen ist nur Insekten schonende Beleuchtung zu verwenden.
Das Betriebsgelände des Supermarktes wird durch einheimische mittelkronige und großkronige Laubbäume umrahmt und
mit Baumpflanzungen innerhalb der Stellplatzfläche entlang der Lütticher Straße durchgrünt. Entlang der westlichen
Grundstückgrenze und entlang des Unteren Backertsweges werden Sträucher heimischer Arten angepflanzt. Auch der
Parkplatz für den Kletterwald wird mit Sträuchern heimischer Art umpflanzt. Im Bebauungsplan sind die folgenden
Maßnahmen festzusetzen, die in einem Freianlagenplan dargestellt sind, der Bestandteil des Durchführungsvertrags wird:
o 23 großkronige Laubbäume heimischer Arten entlang der Lütticher Straße
o 17 mittelkronige Laubbäume heimischer Arten
o Sträucher heimischer Arten, die Sträucher sollen gruppenweise in Unterstand mehrerer Baumreihen sowie als
Abgrenzung des Kletterparkplatzes gegenüber dem Gebäude gepflanzt werden.
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Begründung zum Satzungsbeschluss
o Verwendung von forstlich anerkannten regionalen Pflanzgut
o Die aus schallschutztechnischen Gründen zu errichtende Lärmschutzwand im westlichen Plangebiet zur
Wohnbebauung erhält zusätzlich eine Begrünung mit Kletterpflanzen (Efeu), was auch zur optischen
Einbindung des Gebietes in das Landschaftsbild beiträgt.
Ausgleichsmaßnahmen
Die Realisierung der Planung stellt einen Eingriff in den Naturhaushalt dar; daher gilt die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3
BauGB i. V. m. § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Der Eingriff wurde im Rahmen des landschaftspflegerischen
Fachbeitrages (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 969 Lütticher Straße /
Unterer Backertsweg und Änderung des FNP 1980 der Stadt Aachen, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung
GbR, Stand 05.09.2016) auf der Grundlage des „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft“ ermittelt und bilanziert. Die durchgeführte Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt wegen des hohen zukünftigen
Versiegelungsgrades (GRZ 0,8) mit einem Defizit von -3.134 Wertepunkten ab.
Da das Vorhaben im Wesentlichen einen Eingriff in Waldbestände umfasst, erfolgt ein Waldausgleich gemäß
Landesforstgesetz durch Neuanlage von Wald auf der bisher noch nicht forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft
Gemarkung Aachen, Flur 32, Flurstück 14 auf einer Grundstücksgröße von 11.679 m². Bei der Fläche handelt es sich um
eine in ca. 1.400 m Entfernung nördlich des Plangebietes am selben zusammenhängenden Waldgebiet gelegene Fläche.
Durch die Aufforstung wird zukünftig eine vorhandene Schneise im Waldgebiet geschlossen. Bei einer Aufwertung von
0,2 Punkten pro Quadratmeter ergeben sich 2.335 Wertpunkte. Das noch verbleibende Defizit von 799 Punkten wird über
das Ökokonto „Wilburg“ der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ausgeglichen. Gegenstand ist die Aufwertung einer als
artenarmes, frisches Intensivgrünland zu qualifizierenden Fläche von ca. 3.152 m² in der Gemarkung Walheim, Flur 2,
Flurstück 1295 zu Streuobstgrünland durch Pflanzung von regionaltypischen Streuobst-Hochstämmen. Eine verbindliche
Regelung erfolgt über Maßnahmenübernahmeverträge mit der Grundstückseigentümerin bzw. der Ökokontoinhaberin
sowie den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan bis spätestens zum Satzungsbeschluss.
6.3.3. Schutzgut Boden
6.3.3.1. Bestandsbeschreibung
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder
wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden von Altlasten sowie hierdurch
verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu
treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu
verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
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Altlastenverdachtsflächen
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer
unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
Im Gebiet und in der unmittelbaren Umgebung befinden sich keine Eintragungen von Altlastenverdachtsflächen im
Verdachtsflächenkataster der Stadt Aachen.
Im Rahmen der Erstellung des Geotechnischen Berichtes wurde parallel zur Lütticher Straße auf einer Breite von 10 – 15
m Auffüllungen erbohrt, die zum Teil hohe PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)- Werte bis 1460 mg /kg
aufweisen.
Schutzwürdige Böden
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, da der Boden einen
besonderen Schutz benötigt, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden
schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt er- füllen. Jede
flächenbezogene Planung beeinflusst z. T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine
Lebensgemeinschaften sowie seine Funktions- und Leistungsfähigkeit.
Zurzeit befindet sich im Plangebiet ein versiegelter Waldparkplatz auf einer Fläche von ca. 880 m². Der übrige Teil des
Plangebietes weist Waldflächen auf.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Geotechnischer Bericht durch die Herbst Ingenieurgesellschaft
mbH & CO. KG, Ingenieurbüro für Tiefbau, Geotechnik, Umwelttechnik und Altlasten (Stand 06.01.2015) erstellt.
Zusätzlich wurden einschlägige Kartenmaterialsammlungen, u.a. die Aachener Bodenfunktionskarte ausgewertet. Nach
Auswertung der Aachener Bodenfunktionskarte wurde zunächst das Vorliegen von Abgrabungs-Regosol (oberste
Bodenartenschicht lehmig-sandig, > 20dm mächtig, basenarm, aus teilspräquartärem Sand) festgestellt. Dieser Bodentyp
weist sogenannte Archivfunktion aus und wäre dem- nach schutzwürdig. Nach erfolgten Bodenuntersuchungen durch den
Bodenschutzgutachter und nach zusätzlich durchgeführten Rammkernsondierungen und anschließender gutachterlicher
Bewertung der Bodenfunde durch den Geologischen Dienst am 16.12.2014 konnte das Vorliegen schutzwürdiger Böden
ausgeschlossen werden. Die Böden sind größtenteils abgegraben worden, insbesondere im Bereich der vorhandenen
Mulde, so dass schutzwürdige Böden überwiegend nicht mehr vorhanden sind.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW vorliegen. Altlastenverdachtsflächen sind für das Plangebiet nicht bekannt.
Es wurden Proben vom Auffüllungsmaterial des Parkplatzes im Rahmen der Baureifmachung des Parkplatzes
entnommen, die teilweise erhöhte PAK-Werte aufweisen.
6.3.3.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verlust bzw. Beeinträchtigung der Archivfunktion durch Versiegelung bzw. Teilversiegelung:
Da ein Großteil der natürlich gewachsenen Böden im Plangebiet bereits vor Jahrzehnten abgegraben wurde, ist von
einem weitgehenden Verlust der oben genannten Funktion und einer entsprechenden Vorschädigung auszugehen.
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Schutzwürdige Böden:
Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplanten zukünftigen Nutzungen, da
keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet vorliegen. Darüber hinaus wird der Boden vor der Bebauung bis zu 4 m
aufgeschüttet bzw. überdeckt, so dass kein Eingriff in den vorhandenen Boden erfolgt.
Altlastenverdachtsflächen
Es sind keine Altlastenverdachtsflächen vorhanden.
6.3.3.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Das belastete Auffüllungsmaterial unterhalb der Parkplatzfläche wird im Rahmen der Baureifmachung vollständig
ausgehoben und ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies hat unter gutachterlicher Begleitung zu erfolgen. Eine Regelung
dazu erfolgt im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan.
6.3.4. Schutzgut Wasser
6.3.4.1. Bestandsbeschreibung
Allgemein:
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und
Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt als
Rahmengesetz neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer und dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz für die
Benutzung von Gewässern insbesondere die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die
Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das
Landeswassergesetz, das Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 55 (2)
Landeswassergesetz NRW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch
Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die
Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 0012104 – vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen.
Grundwasserschutz:
Der Planbereich ist momentan überwiegend unbebaut und besteht aus einer Waldfläche. Der Grundwasserflurabstand
beträgt ca. drei bis fünf Meter. (Quelle: Baugrundkarte). Im Bereich der Senke wurde jedoch bei einer Überprüfung bei 1,2
Metern unter Flur Grundwasser erbohrt.
Die Wasserdurchlässigkeit der anstehenden Böden ist sehr gering. Damit trägt das Grundstück kaum zur
Grundwasserneubildung bei.
Das Plangebiet liegt sowohl außerhalb der Schutzgebiete der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Aachen AG als
auch außerhalb der sensiblen Zonen des Aachener bzw. Burtscheider Thermenquellzuges.
Oberflächengewässer:
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Allgemein:
Das o.g. Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Tüljebaches, der im weiteren Verlauf über die Bundesgrenze nach
Belgien fließt. Das in größeren Bereichen verrohrte Gewässer besitzt viele diffuse Zuläufe und ist im momentanen
Zustand hydraulisch nahezu ausgelastet.
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes oder innerhalb von
Gewässerrandstreifen.
Hochwasserschutz:
Ein Hochwasserrisikomanagementplan (HWRM-Plan) nach § 75 WHG wurde für den Tüljebach nicht aufgestellt, ebenso
ist ein hydrologisches Abflussmodell für das Gewässer, das aktuell konkrete Aussagen zu erforderlichen
Hochwasserschutzmaßnahmen bei weiteren Flächenversiegelungen machen könnte, zurzeit noch nicht existent.
Entwässerung:
Das o.g. Plangebiet liegt im Bereich der Lütticher Straße (südöstlicher Rand), des Unteren Backertsweges (nordöstlicher
Rand) und eines namenlosen Wirtschaftsweges am nordwestlichen Rand.
Die bestehende Niederschlagsentwässerung der bebauten Grundstücke an der Lütticher Straße erfolgt über ein
Trennsystem (Regenwasserkanal), das entlang der Lütticher Straße verläuft, anschließend über das Plangelände, in
geringem Abstand zum Südostrand geführt wird und schließlich über den namenlosen Weg abgeleitet wird, bis zum 1.
Vorfluter Moresneter Wald/Tüljebach. Das Schmutzwasser dieses Bereiches wird über einen parallel zum
Regenwasserkanal verlaufenden Schmutzwasserkanal zur Kläranlage Plombieres (Belgien) geleitet.
Das Niederschlagswasser der Lütticher Straße (Fahrbahn) wird in einem Regenwasserkanal, der sich im Eigentum des
Landesbetriebes Straßenbau befindet, gesammelt, in einem offenen Graben diagonal über das Plangrundstück geführt
und anschließend ins städtische Kanalisationsnetz (Regenwasserkanal) eingeleitet.
Das in der unbebauten Senke des Plangeländes anfallende Niederschlagswasser versickert derzeit zum Teil,
entsprechend der Aufnahmefähigkeit der vorhandenen Böden. Der überschüssige Teil entwässert einerseits in den
offenen Graben des Landesbetriebes Straßenbau und andererseits in einen weiteren Graben, der auf dem Plangebiet am
nordwestlichen Rand verläuft. Bei diesem Graben handelt es sich um eine städtische Entwässerungsrinne, die
Niederschlagswasser aus dem Waldgebiet nordöstlich des Plangeländes bis zum städtischen Regenwasserkanal leitet.
Ob es in der Senke zu einer nennenswerten Retention des anfallenden Niederschlagswassers kommt, ist bisher nicht
bekannt.
6.3.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz:
Ein Einbinden von Bauwerken ins Grundwasser ist wegen des bestehenden Grundwasserflurabstandes grundsätzlich
nicht zu befürchten, da beabsichtigt wird, das in einer Mulde liegende Gelände deutlich aufzufüllen.
Wegen der vorhandenen Bodenverhältnisse wird die Grundwasserneubildung durch eine Bebauung nicht nennenswert
beeinflusst.
Oberflächengewässer:
Durch das geplante Vorhaben werden umfänglich zusätzliche Flächen versiegelt und damit grundsätzlich der
Niederschlagswasserzufluss für den Tüljebach erhöht, wodurch die Hochwassersicherheit des Gewässers reduziert wird.
Entwässerung:
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Durch das geplante Vorhaben werden umfänglich zusätzliche Flächen versiegelt und die städtische Kanalisation
(Regenwasserkanal) durch den zusätzlichen Niederschlagswasseranfall belastet.
Ferner wird durch die Umsetzung der Planung die Senke einschließlich aller darin vorhandenen wasserwirtschaftlichen
Anlagen (offene Gräben, Rohrleitungen) überbaut, wodurch deren Funktionen (Ableitung, ggf. Rückhaltung und
Versickerung von Wasser) maßgeblich behindert bzw. vollständig unterbunden werden.
6.3.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Grundwasserschutz:
Sollten geplante Gebäude wider Erwarten doch ins Grundwasser einbinden, sind in Absprache mit der Unteren
Wasserbehörde entsprechende Schutzmaßnahmen vorzunehmen.
Oberflächengewässer:
Eine negative Beeinflussung der Hochwassersicherheit für den Tüljebach durch das Vorhaben wird durch die Schaffung
von Niederschlagswasserrückhaltungen auf dem Plangelände (Aldi - ein Becken), ausgeglichen, wobei sichergestellt ist,
dass die bisher genehmigte Niederschlagswassereinleitung in den Tüljebach nicht überschritten wird.
Im Einzelnen ist für das Plangelände der Drosselwasserabfluss auf 10 l/s zu begrenzen. Das dazu erforderliche
Beckenvolumen ist noch zu berechnen.
Die Sicherstellung erfolgt im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein
Gewässer und im Baugenehmigungsverfahren durch die Beteiligung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (FB 61/702).
(siehe hierzu auch den Abschnitt Entwässerung)
Entwässerung:
Auf dem Plangelände:
Das auf dem Plangelände anfallende Niederschlagswasser ist über eine Niederschlagswasserrückhaltung, deren
Volumen noch exakt zu ermitteln ist, gedrosselt (maximal 10 l/s), in den städtischen Regenwasserkanal einzuleiten.
Dabei ist das belastete Niederschlagswasser (von Verkehrsflächen) vorher einer geeigneten Behandlung zu unterziehen.
Das anfallende Schmutzwasser wird über eine, auf der rückwärtigen Seite des Gebäudes angeordnete Schmutzwassersammelleitung, gefasst und ungedrosselt in den an der westlichen Grundstücksecke vorbei laufenden städtischen
Schmutzwasserkanal eingeleitet.
Außerhalb des Plangeländes:
Die derzeit quer über das Grundstück verlaufende Entwässerung des Landesbetriebs Straßenbau NRW (B264) wird nicht
an das neu geplante Entwässerungssystem für den Lebensmittelmarkt angeschlossen, sondern ist über eine neu zu
erstellende Straßenentwässerungsleitung unterhalb der Straße Unterer Backertsweg in das von der Stadt/STAWAG
nordwestlich geplante Regenrückhaltebecken abzuleiten.
Das im Grünstreifen an der südwestlichen Grundstücksgrenze vorhandene städtische Trennsystem mit Regen- und
Schmutzwasserkanal wird durch die an dieser Stelle geplante Schallschutzwand überbaut. Die Kanäle sind deswegen in
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Abstimmung mit der STAWAG unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Schutzstreifens an anderer Stelle neu zu
errichten.
Überflutungsschutz:
Eine denkbare negative Beeinflussung durch Überflutung des Plangeländes bei Starkregen insbesondere durch
Hangwässer wird durch die Schaffung von Niederschlagswasserrückhaltungen außerhalb des Plangebietes auf dem
Waldgelände (Stadt - zwei Becken) ausgeglichen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die bisher in der Senke
zurückgehaltenen Hangwässer von den umliegenden Waldflächen als auch das Niederschlagswasser der Entwässerung
der B 264 vorher abgefangen, zurückgehalten und entsprechend der Aufnahmefähigkeit des Kanal bzw. des zu
beaufschlagenden Gewässers gedrosselt weitergeleitet werden.
Dazu sind die Beckenvolumina sowie die Drosselwassermenge noch exakt zu ermitteln.
Fazit aus wasserwirtschaftlicher Sicht:
Nur unter der Vorgabe, dass alle oben aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen umgesetzt werden, erfolgt ein Ausgleich der wasserwirtschaftlichen Auswirkung, womit die
erforderliche Umweltverträglichkeit aus wasserwirtschaftlicher Sicht erreicht wird.
6.3.4. Schutzgüter Luft und Klima / Energie
6.3.4.1. Bestandsbeschreibung
Um der rechtlichen Vorgabe zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren Rechnung zu tragen, sind
u.a. die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 39. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft) sowie die Zielwerte des LAI (Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) zu beachten.
Das Plangebiet befindet sich gemäß Klimafunktionskarte des Gesamtstädtischen Klimagutachtens Aachen im
sogenannten Freilandklima / Waldklima. Als Fortsetzung der vorhandenen Bebauung an der Lütticher Straße ist es als
Siedlungsinsel im Aachener Wald zu bezeichnen, d.h. in allen Richtungen von Waldnutzung um- rahmt. Eine derartige
„Waldsiedlung“, weist überwiegend gemäßigte Klimaeigenschaften auf, mit der Ausprägung nur schwacher Wärmeinseln.
Ein ausreichender Luftaustausch führt meist zu guten Bioklimaten. Eventuelle klimatisch-lufthygienische Probleme
beschränken sich auf die verkehrliche Situation der Haupterschließungsstraße (Lütticher Straße). Laut Auswertung der
Gesamtkarte liegt das Plangebiet in einer Kaltluftbahn, die jedoch aufgrund des Höhenrückens des Aachener Waldes
keine räumliche Verbindung zum klimatisch- lufthygienisch besonders belasteten Talkessel aufweist. Die Kaltluftbahn
entlang der Lütticher Straße im Bereich des Ortsteils Preuswald verläuft der Geländeneigung nach Richtung belgische
Grenze und zeigt ihren Fortlauf im Tal des Tüljebaches.
Lufthygienisch ist durch die vorhandene verkehrliche Belastung der Lütticher Straße mit etwa 12.500 Kfz / 24h und einem
LKW-Anteil von durchschnittlich 3,7 % für die Flächen des Plangebietes durch ihre Lage unmittelbar an der Lütticher
Straße von einer direkten Luftschadstoffbelastung für mögliche Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebietes
auszugehen.
6.3.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Das Plangebiet ist bereits heute zum Teil durch die Fläche des Waldparkplatzes versiegelt. Durch die Sonderlage im
Aachener Wald abseits anderer dicht bebauter Siedlungen wird die vorgesehene bauliche Flächenerweiterung am Rand
des Preuswaldes nicht die typisch deutlich nachteiligen klimatisch-lufthygienischen Wirkungen zeigen wie dies sonst im
städtischen Raum der Fall ist, sondern in abgeschwächter Form. Aus den zusätzlichen Kfz-Verkehren (rund 1.490 KfzFahrten an einem Normalwerktag (Montag bis Freitag); mit 10Lkw-Fahrten pro Tag) werden aus lufthygienische
Belastungen resultieren, die jedoch im Ausmaß her aufgrund des offenen Geländes entlang der Lütticher Straße nur
geringe Betroffenheit für die benachbarten Wohnnutzungen hervorrufen werden
Trotz der Planung und damit einhergehenden leichten verkehrlichen Zunahmen um etwa 10 % wird sich die
lufthygienische Situation nur in geringem Maße verschlechtern, zumal davon auszugehen ist, dass die dortige
lufthygienische Situation entlang der Lütticher Straße mit guter Durchlüftung im Vergleich zu innerstädtischen dicht
bebauten Hauptverkehrsstraßen als sehr moderat zu bewerten ist.
Im Gegensatz zu der in Anspruch genommenen Waldfläche ist die Fläche des versiegelten Waldparkplatzes von niedriger
ökologischer Wertigkeit. Durch den zunehmenden Versiegelungsgrad des Plangebietes, insbesondere durch die sich
daraus ergebenden großen Aufheizungsflächen, wird sich eine geringfügige Verschlechterung der kleinklimatischen
Situation einstellen. Durch die Nähe zum Aachener Wald kann sommerlichen Hitzestaus weiterhin entgegengewirkt
werden. Daher bestehen aus klimatologischer Sicht nur wenig Bedenken gegen die Planung.
Gegenüber der Bestandssituation ergeben sich durch die Planung keine wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich der
vorhandenen klimatischen und lufthygienischen Belastungen.
6.3.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Um die Bestandssituation nicht weiter zu beeinträchtigen und eine Verbesserung des Kleinklimas, insbesondere
hinsichtlich der benachbarten geplanten Wohnnutzung zu erzielen, sind folgende klimawirksame Maßnahmen zu treffen:
o
o
Möglichst geringer Versiegelungsgrad
Begrünung der Stellplatzanlage
6.3.5. Schutzgut Landschaft / Ortsbild
6.3.5.1. Bestandsbeschreibung
Die Landschaft des Plangebietes und seines Umfeldes ist geprägt durch großflächigen Waldbestand, teil- weise bereits
unterbrochen durch naheliegende Siedlungsstrukturen, insbesondere durch die Wohnbebauung entlang der Lütticher
Straße und die nördlich gelegenen Gebäude des Kinderheimes Maria im Tann. Die Wohngebäude aus mehreren
Jahrzehnten bieten ein heterogenes Bild. Die Lütticher Straße prägt als breiter, stark frequentierter Verkehrsweg das
Plangebiet maßgeblich. Die Fläche des heutigen Waldparkplatzes ist durch den vorhandenen Höhenversprung im
Gelände entlang der Straße (alter Bahndamm) von der Lütticher Straße aus Aachen kommend kaum einsehbar.
6.3.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Das Gelände wird in großen Teilen aufgehöht, so dass eine ebene Fläche auf 252,30 m NN entsteht, die beckenartige
Geländesituation im dem Wald zugewandten Bereich entfällt zukünftig. Zum Unteren Backertsweg wird die fehlende Höhe
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Begründung zum Satzungsbeschluss
von 1 m durch eine Rampe überwunden, die Zugänge nach Norden und Süden durch Treppenanlagen. Ein weiterer
Zugang im Süden entsteht barrierefrei auf gleicher Höhe.
Das L-förmige Gebäude für den zukünftigen SB-Lebensmittelmarkt befindet sich im nordwestlichen Bereich des
Plangebietes. Es handelt sich um ein eingeschossiges Gebäude mit Flachdach und einer repräsentativen Gebäudefront
zur Lütticher Straße hin, seine Anlieferzone befindet sich am westlichen Teil des Baukörpers. Die Stellplatzanlage für den
Einzelhandelsbereich sind zur Lütticher Straße hin ausgerichtet, der Parkplatzbereich für den Kletterwald befindet sich am
Unteren Backertsweg im Bereich der Zufahrt auf das Gelände. Das Betriebsgelände des Supermarktes wird durch
einheimische mittelkronige und großkronige Laubbäume umrahmt und mit Baumpflanzungen innerhalb der
Stellplatzfläche entlang der Lütticher Straße durchgrünt. Entlang der westlichen Grundstückgrenze und entlang des
Unteren Backertsweges werden Sträucher heimischer Arten angepflanzt. Auch der Parkplatz für den Kletterwald wird mit
Sträuchern heimischer Art umpflanzt. Die aus schallschutztechnischen Gründen zu errichtende Lärmschutzwand im
westlichen Plangebiet zur Wohn-bebauung erhält zusätzlich eine Begrünung mit Kletterpflanzen (Efeu), was zur optischen
Einbindung des Gebietes in das Landschaftsbild beiträgt. Durch die Eingrünung des Standortes mit mittel- und
großkronigen Baumpflanzungen und Sträuchern heimischer Arten erfolgt eine Einbindung in die Umgebung. Die
Baumpflanzungen entlang der Lütticher Straße und entlang des Unteren Backertsweges führen zu einer
Sichtverschattung des Gebäudes und der Stellplatzanlage. Durch die geplanten Eingrünungsmaßnahmen wird die
Beeinträchtigung des Landschafts- bzw. Ortsbildes gemindert.
Mögliche negative Auswirkungen durch Dachaufbauten und Gebäudeteile, die die Gebäudehöhe der Haupt-baukörper
überschreiten dürfen, werden durch gesonderte planungsrechtliche Festsetzungen zur Höhe (maximal 2 m) vermieden.
Auswirkungen auf das Ortsbild werden durch die planungsrechtlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe auf das
erforderliche Maß reduziert.
Im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Erschließungssituation im Kreuzungsbereich der Lütticher Straße und des
Unteren Backertsweges erfolgt die Anlage eines Linksabbiegestreifens von der Lütticher Straße in Richtung Einzelhandel.
Die vorhandene Überquerungshilfe in der Lütticher Straße wird zugunsten des Linksabbiegestreifens nach Westen
verschoben. Es erfolgt eine Aufwertung des Erschließungsbereiches.
Insgesamt betrachtet verändert sich das bisherige Ortsbild. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes liegt jedoch
nicht vor, da sich die geplanten Bebauungsstrukturen in das bestehende Umfeld verträglich einfügen und der Eingriff
durch Maßnahmen der Eingrünung und durch planungsrechtliche Festsetzungen zur Gebäudehöhe gemindert wird.
6.3.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
o
Trennung der Nutzungen Einzelhandelszentrum und Parkplatz für die Waldbenutzer (Wanderer, Kletterwald,
Reiter, Park & Ride) als Erholungs- und Freizeitnutzung durch einen Anpflanzstreifen
o
Bauliche Gestaltung
o
Baumpflanzung entlang der Lütticher Straße als Sichtverschattung des Gebäudes von der Straße aus
Umgestaltung Einfahrtsbereich sowie Knotenpunkt Lütticher Straße / Unterer Backertsweg / Zu- fahrt
o
Eingrünung der Fläche Standortes mit mittel- und großkronigen heimischen Baumpflanzungen und
Sträuchern heimischer Arten, um den Standort gerecht zu werden und diesen in seine Umgebung
einzubinden
o
Anpflanzen großkroniger einheimischer Laubbäume, um dem Standort gerecht zu werden
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
o
Begründung zum Satzungsbeschluss
Begrünung der Schallschutzwand
Zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen für das Landschaftsbild sind nicht erforderlich.
6.3.6. Schutzgut Kultur- und Sachgüter
6.3.6.1. Bestandsbeschreibung
Gemäß Denkmalschutzgesetz Nordrhein Westfalen sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und
wissenschaftlich zu erforschen. Das Plangebiet liegt außerhalb des Denkmalbereiches Innenstadt . Innerhalb des
Plangebietes sind keine Bau - und Bodendenkmäler bekannt.
Aufgrund von nahegelegenen Funden aus verschiedenen Zeitstellungen wird von Seiten der Unteren Denkmalbehörde
vermutet, dass es im Plangebiet zu archäologisch bedeutsamen Funde und Befunde (Bodendenkmäler) kommen kann.
6.3.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Bei Erdarbeiten könnten bedeutende Bodenfunde aufgefunden werden, dies könnte zu Sicherungsmaßnahmen und
Unterschutzstellungen führen.
Bei den vorgenommenen Bodenuntersuchungen (Rammkernsondierungen zur Bodenbestimmung vom Büro Herbst,
2014) wurden keine Hinweise auf erhaltenswerte Bodendenkmäler vorgefunden. Das Gelände wird in großen Teilen
aufgehöht (bis zu 4 m), so dass vermutlich etwaig vorhandene Bodendenkmäler nicht angetastet würden.
6.3.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Eine entsprechende Regelung ist auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 969 zur Wahrung der Belange
des Denkmalschutzes in den Durchführungsvertrag aufzunehmen:
„Im Vorfeld der Erdarbeiten ist eine Sachverhaltsermittlung (Anlage von Suchschnitten) durchführen. Dadurch können
Verzögerungen, die durch die Aufdeckung von Bodendenkmälern und die damit verbundenen Sicherungsverpflichtungen
entstehen, minimiert werden. Einzelheiten hierzu sind mit der UDB Stadt Aachen und dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege abzustimmen. Zur Umsetzung der Maßnahme ist eine Erlaubnis nach § 13 DSchG NW einzuholen
und die Beauftragung einer Fachfirma erforderlich. Die vorgenannte Erlaubnis ist der Unteren Denkmalbehörde der Stadt
Aachen vor Beginn der Erdarbeiten vorzulegen.
Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Unterschutzstellung und damit einhergehend deren
Erhalt zu rechnen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. In diesem Fall ist mit
Umplanungen aus Gründen des Denkmalschutzes zu rechnen.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass im Falle von Funden oder Hinweisen auf Bodendenkmäler während der
Bautätigkeiten im gesamten Plangebiet die zuständige Behörde gem. §§ 15, 16 DSchG (Denkmalschutzgesetz)
einzuschalten ist.
6.3.7. Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung von
Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte von
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Begründung zum Satzungsbeschluss
entsprechender Bedeutung ist. Die in den Umweltbelangen behandelte schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen
Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen Wechselwirkungen und die sich daraus ergebenden
Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden.
6.4. Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a)
bei Durchführung
Die bisherige Waldnutzung des Plangebietes entfällt vollständig. Durch die neue Nutzung Einzelhandel wird das
Plangebiet weitgehend dem Naturhaushalt entzogen. Durch Begrünungsmaßnahmen können die negativen
Auswirkungen gemindert werden. Eine Bedrohung planungsrelevanter Arten kann ausgeschlossen wer- den, da im
Umfeld ausreichende Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind zum einen die schädlichen Auffüllungen unterhalb des
Parkplatzes zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen zum anderen Schallschutzmaßnahmen u.a. in Form von
Schallschutzwänden zur nächstgelegenen Wohnbebauung sowie strikte Reglementierung der Öffnungszeiten zu treffen.
b)
bei Nullvariante
Die Waldnutzung bleibt bestehen.
c) Eine Alternativplanung wurde für das Plangebiet nicht durchgeführt. Grundsätzlich wäre eine Wohnnutzung als
Ergänzung der vorhandenen Bebauung denkbar. Hinsichtlich der bereits heute schon starken Belastung des Plangebiets
durch Lärm und Geruch durch die stark befahrene Lütticher Straße wird eine Wohnnutzung als problematisch angesehen.
Die vorhandene Waldfläche würde mit einer anderen Nutzung an dieser Stelle gleichfalls entfallen.
6.5. Grundlagen
Als Grundlage der Beschreibung der Umweltbelange dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a
BauGB (Baugesetzbuch). Die Beschreibung der Umweltbelange wird vorsorglich in die Begründung zum Bebauungsplan
eingearbeitet. Zudem wurden die Angaben aus dem vom Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen im Vorfeld
zusammengestellten Anforderungsprofil mit berücksichtigt. Bei der Bearbeitung wurde zudem das Gesamtstädtische
Klimagutachten Aachen (Oktober 2001) und die Fortschreibung des Klimagutachtens „Anpassungskonzept an die Folgen
des Klimawandels im Aachener Talkessel (Oktober 2014) mit herangezogen. Im Rahmen der Bearbeitung wurden
außerdem folgende Fachgutachten erstellt, deren Ergebnisse im Bericht zu den Umweltbelangen mit berücksichtigt
wurden:
o
Neubau einer Filiale des Lebensmitteldiscounters „ALDI“- Lütticher Straße / Unterer Backertsweg, Ermittlung und
Beurteilung der Geräuschimmissionen aus dem geplanten SB-Lebensmittelmarkt an der umliegenden
schutzbedürftigen Bebauung nach TA Lärm, Schallimmissionstechnische Untersuchung, IBK
Schallimmissionsschutz Ingenieurbüro Dipl.- Ing. S. Kadansky-Sommer, Stand 04 / 2015
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Begründung zum Satzungsbeschluss
o
Verkehrsplanerische Beratung und Verkehrsgutachten im Rahmen des „VEP Preuswald“ zur Errichtung eines
Aldi-Marktes -Aktualisierung- BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand
November 2015
o
Geotechnischer Bericht über Baugrund, Gründung, Altlasten und Aussagen zur Tragfähigkeit und
Versickerungsfähigkeit, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 06.01.2015
o
Fledermauserfassung Aachen, Büro pro terra Büro für Vegetationskunde, Tier & Landschaftsökologie, Stand
September 2013
o
Geplante Siedlungserweiterung Preuswald, Vertiefte Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe II), Haese Büro für
Umweltplanung, Stand September 2013
o
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lütticher Straße / Unterer
Backertsweg und Änderung des FNP 1980 der Stadt Aachen, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung
GbR, Stand 05.09.2016.
6.6. Monitoring
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes bekannt
werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können, da die Stadt
Aachen derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreibt, nicht permanent überwacht
und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der
Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
Die erheblichen Umweltauswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der
allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist der Austausch von
relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete
Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen
entgegengewirkt.
6.7. Zusammenfassung
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Im Folgenden
werden die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst:
Durch die gewerbliche Nutzung gehen im wesentlichen Waldflächen verloren, die durch ihre Lage an der breiten, stark
frequentierten Lütticher Straße bereits lufthygienisch und lärmtechnisch vorbelastet ist. Für den entfallenen Waldparkplatz
werden alle 25 Stellplätze weiterhin im Plangebiet als Kletterwald- / Wanderparkplatz zur Verfügung gestellt, so dass der
Startpunkt für den angrenzenden Erholungsraum Wald erhalten bleibt. Die überplante Anbindung der Wegeverbindung
von der Siedlung Preuswald kommend an den heutigen Parkplatz wird durch die Anlage eines Weges in gradliniger
Fortsetzung des bestehenden Weges an den Unteren Backertsweg angebunden. Damit wird der Weg nördlich hinter dem
Grundstück des zukünftigen Lebensmittelmarktes entlang geführt.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Eine wesentliche Zunahme des Verkehrs auf der Lütticher Straße wird nicht erwartet. Das Plangebiet selbst wird durch
die An- und Abfahrten auf dem künftigen Kundenparkplatz wesentlich mehr als bisher in Anspruch genommen werden, so
dass eine konfliktfreie Anbindung an das bestehende Wander- und Reitwegenetz zu gewährleisten ist.
Die Lärmuntersuchung zur Einzelhandelsnutzung ergab, dass das südwestlich gelegene Gebäude durch eine
Lärmschutzwand zu schützen ist; so dass die maßgeblichen Richtwerte auch hier - wie an den anderen Gebäuden im
Umfeld - nicht überschritten werden. Durch Beschränkung der Betriebszeit auf den Zeitraum 6:00 – 22:00 Uhr und eine
entsprechende Schrankenanlage kann die Lärmbelastung durch den Betrieb des Einzelhandels während des
Nachtzeitraums ausgeschlossen werden.
Durch die Realisierung des Bebauungsplans wird es zu einem höheren Versiegelungsgrad und dadurch bedingt zu einer
Zunahme von klimatisch ungünstigen Aufheizflächen kommen. Dem wird durch Begrünungsmaßnahmen
entgegengewirkt. Trotz der erwarteten leichten Zunahme der Verkehrsbelastung wird nicht mit einer wesentlichen
Verschlechterung der Lufthygienischen Situation gerechnet.
Im Plangebiet konnten keine planungsrelevanten Brutvogelarten nachgewiesen werden. Für die Zwergfledermaus ist das
Plangebiet als nicht essenzielles Nahrungshabitat einzustufen, so dass ihre Art aufgrund der Ausweichmöglichkeiten im
Umfeld nicht in ihrem Bestand gefährdet ist.
Die Realisierung des Bauvorhabens stellt einen Eingriff in den Naturhaushalt dar. Trotz Begrünungsmaßnahmen
innerhalb des Plangebietes verbleibt ein Ausgleichsbedarf von –3.134 Wertepunkten. Da das Vorhaben im Wesentlichen
einen Eingriff in Waldbestände umfasst, erfolgt ein Waldausgleich gemäß Landesforstgesetz durch Neuanlage von Wald
auf der bisher noch nicht forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft Gemarkung Aachen, Flur 32, Flurstück 14 auf einer
Grundstücksgröße von 11.679 m². Bei der Fläche handelt es sich um eine in ca. 1.400 m Entfernung nördlich des
Plangebiets am selben zusammenhängenden Waldgebiet gelegene Fläche. Durch die Aufforstung wird zukünftig eine
vorhandene Schneise im Waldgebiet geschlossen. Bei einer Aufwertung von 0,2 Punkten pro Quadratmeter ergeben sich
2.335 Wertpunkte. Das noch verbleibende Defizit von 799 Punkten wird über das Ökokonto „Wilburg“ der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft ausgeglichen. Eine verbindliche Regelung erfolgt über Maßnahmenübernahmeverträge mit
der Grundstückseigentümerin bzw. der Ökokontoinhaberin sowie den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan bis spätestens zum Satzungsbeschluss.
Im Plangebiet befinden sich keine besonders schützenswerten Böden. Die Fläche wird nicht als Altlastenverdachtsfläche
geführt. Bei einer ersten Untersuchung des Baugebietes hat sich herausgestellt, dass sich im Bereich des Parkplatzes
belastetes Auffüllungsmaterial befindet, dass im Zuge der Baureifmachung des Geländes fach- und sachgerecht zu
entfernen ist.
Erhebliche Auswirkungen auf das Grundwasser werden aufgrund der wenig versickerungsfähigen Böden nicht erwartet.
Im Plangebiet selbst befindet sich kein Gewässer.
Das im Plangebiet auf den Grundstücken der Vorhabenträgerin anfallende Niederschlagswasser wird in den städtischen
Regenwasserkanal eingeleitet. Das auf der geplanten Stellplatzanlage anfallende Niederschlagswasser ist vor der
Einleitung einer Klärung zuzuführen. Da der Regenwasserkanal nur eine begrenzte Kapazität aufweist, ist eine
Rückhaltung erforderlich. Die Vorhabenträgerin wird ein Rückhaltebecken unterhalb der Stellplatzanlage errichten und
eine Vorbehandlung des verschmutzten Regenwassers integrieren. Die Einleitmenge beträgt ca. 10 l/sek. Die Kosten für
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung zum Satzungsbeschluss
die Planung und Herstellung der in diesem Absatz genannten Anlagen trägt die Vorhabenträgerin; dazu wird sie sich im
Durchführungsvertrag verpflichten.
Im Hochwasserschutzkonzept der Stadt wird übergangsweise das von der Lütticher Straße (B 264) abfließende
Oberflächenwasser berücksichtigt, welches bisher in die auf dem Grundstück vorhandene Mulde eingeleitet wird. Sobald
eine dauerhafte Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation hergestellt wurde, kann die interimsweise
hergestellte Straßenentwässerung mit Einleitung in die von der Stadt hergestellte Hochwasserschutzeinrichtung außer
Betrieb genommen werden. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt.
Durch die geplanten standortgerechten Begrünungsmaßnahmen wird der Erhalt bzw. die Verbesserung des Ortsbildes
sichergestellt. Die geplanten Bebauungsstrukturen fügen sich nach Umsetzung der Freiraumplanung verträglich in die
Umgebung ein, die derzeit noch in der Endabstimmung ist.
Innerhalb des Plangebietes sind keine Bau - und Bodendenkmäler bekannt, allerdings werden Bodendenkmäler vermutet,
sodass vorab eine Sachstandermittlung durchgeführt werden soll.
7. Auswirkungen der Planung
Für die Umsetzung der Planung ist es erforderlich, das betreffende Waldgebiet auf dem Grundstück für die Bebauung frei
zu machen. Im Plangebiet selber werden ebenfalls Pflanzflächen für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
geplant, auf Grund der hohen Versiegelung wird es aber für den Ausgleich der Waldfläche nicht ausreichend sein. Die
Waldfläche wird in ca. 1.400 m Entfernung 1 zu 1 ausgeglichen. Ein darüber hinaus gehendes Defizit an Wertepunkten
wird über das Ökokonto „Wilburg“ der Stiftung „Rheinische Kulturlandschaft“ ausgeglichen. Die Einzelheiten des
naturschutzfachlichen Ausgleichs werden im Durchführungsvertrag bzw. vertraglich zwischen der Vorhabenträgerin und
der Grundstückseigentümerin der Waldfläche bzw. der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geregelt.
Das bestehende Gelände hat derzeit ein sehr starkes Gefälle, dieses soll im Zuge der Planung teils aufgeschüttet und
teils abgetragen werden.
Der bestehende Wanderparkplatz wird durch neue Stellplätze ersetzt, die durch ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit gesichert werden. Der bestehende Waldweg Richtung Maria im Tann wird durch eine neue Querspange,
die an den Unteren Backertsweg anschließt, ersetzt. Der Untere Backertsweg muss für die Erschließung des
Einzelhandelsvorhabens verbreitert und ausgebaut werden, wobei die Höhenverhältnisse sich wesentlich verändern.
Durch die Durchführung der Planung kommt es zu einer Stärkung und städtebaulichen Aufwertung der Siedlung
Preuswald durch die Ansiedlung eines fußläufig erreichbaren Lebensmitteldiscounters zur fehlenden Nahversorgung. Der
entstehende Baukörper inklusive des Parkplatzes wird mit standortgerechten heimischen Baum- und Strauchpflanzungen
neu begrünt und fügt sich somit in das vorhandene Waldgebiet ein.
Naturschutzfachliche oder forstrechtliche Hindernisse stehen einer Verwirklichung des Bebauungsplans nicht entgegen
(vgl. § 39 Abs. 3 LFoG NRW: Danach soll die Waldumwandlungsgenehmigung versagt werden, wenn die Erhaltung des
Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen
Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne
des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der
Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung zum Satzungsbeschluss
Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung
vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können.) Die Erhaltung der hier betroffenen
Waldfläche steht nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Mit einem Waldanteil von 19 Prozent gehört die Stadt Aachen laut Landesentwicklungsplan NRW zwar gerade noch zu
den waldarmen Gebieten, jedoch sind die Verhältnisse im Aachener Süden - unmittelbar angrenzend an das waldreiche
Gebiet Roetgen – anders zu beurteilen als im faktisch waldarmen Nordkreis. Zudem ist das Vorhabengrundstück mit
einem Anteil von 0,03 Prozent an der Gesamtwaldfläche der Stadt Aachen vernachlässigbar klein und soll durch eine
Ersatzaufforstung 1:1 kompensiert werden, so dass die Waldfläche im Stadtgebiet letztendlich gleich bleibt.
Die betreffende Waldfläche ist durch ihre Lage an der stark befahrenen Lütticher Straße in erheblicher Weise vorbelastet,
so dass der naturschutzfachliche Wert bereits entsprechend gemindert ist. Darüber hinaus ist die Fläche aufgrund ihrer
geringen Größe für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts nicht von wesentlicher Bedeutung.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Geotechnischer Bericht durch die Herbst Ingenieurgesellschaft
mbH & CO. KG, Ingenieurbüro für Tiefbau, Geotechnik, Umwelttechnik und Altlasten (Stand 06.01.2015) erstellt.
Zusätzlich wurden einschlägige Kartenmaterialsammlungen, u.a. die Aachener Bodenfunktionskarte ausgewertet. Nach
Auswertung der Aachener Bodenfunktionskarte wurde zunächst das Vorliegen von Abgrabungs-Regosol festgestellt.
Dieser Bodentyp weist eine sogenannte Archivfunktion aus und wäre demnach schutzwürdig. Nach erfolgten
Bodenuntersuchungen durch den Bodenschutzgutachter und nach zusätzlich durchgeführten Rammkernsondierungen
und anschließender gutachterlicher Bewertung der Bodenfunde durch den Geologischen Dienst am 16.12.2014 konnte
das Vorliegen schutzwürdiger Böden ausgeschlossen werden. Da ein Großteil der natürlich gewachsenen Böden im
Plangebiet bereits vor Jahrzehnten abgegraben wurde, ist von einem weitgehenden Verlust der oben genannten Funktion
und einer entsprechenden Vorschädigung auszugehen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Plangebiet
keine schutzwürdigen Böden im Sinne des § 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW vorliegen.
Aufgrund des geringen Flächenanteils sowie der teilweisen Nutzung als Waldparkplatz spielt das Plangebiet für die
forstwirtschaftliche Erzeugung keine Rolle.
Das Landschaftsbild wird sich durch den Wegfall einer Waldfläche und Errichtung eines Gebäudes mit Parkplatzanlage
stark verändern. Das Landschaftsbild erhält zunehmend Siedlungscharakter. Der vorgesehene, eingeschossige
Baukörper passt sich in die Struktur der Siedlung Preuswald ein. Um dem Betrachter einen weichen Übergang von
Siedlungscharakter zur Waldlandschaft erfahren zu lassen, ist für das Plangebiet eine entsprechende Begrünung mit
heimischen Bäumen und Strauchwerk vorgesehen. Die Begrünungsmaßnahmen sind Bestandteil des
Freiflächenkonzepts, das im Durchführungsvertrag gesichert wird.
Lt. der Waldfunktionenkartierung handelt es sich bei den Waldflächen rund um die Siedlung Preuswald um sog.
Intensiverholungswald (Erholungswald der Stufe I). Das Plangebiet selbst liegt an der stark befahrenen Lütticher Straße
und umfasst zum Teil Wegeverbindungen und einen Waldparkplatz. Es übernimmt daher eher eine Erschließungsfunktion
für die Waldbesucher (Besucher des Kletterwaldes, Reiter, die ihre Pferdeanhänger teilweise auf dem Parkplatz abstelle,
Wanderer) als eine Erholungsfunktion. Um diese Funktion aufrecht zu erhalten, stellt Aldi der Öffentlichkeit einen
Parkplatz mit einer gleichen Anzahl an Stellplätzen zur Verfügung, der auch außerhalb der Geschäftszeiten nutzbar ist.
Darüber hinaus übernimmt Aldi die Verlegung des das Plangebiet querenden Weges. Durch diese Maßnahmen bleibt die
bisherige Erschließungsfunktion auch nach der Ansiedlung von Aldi gewahrt.
Im Hinblick auf die Funktion als Immissionsschutzwald kommen lokalklimatische Effekte, eine mögliche Filterwirkung
gegenüber Luftschadstoffen oder auch der Schutz vor Erosionsereignissen in Betracht. Vor dem Hintergrund, dass dieses
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung zum Satzungsbeschluss
Waldstück Teil eines größeren Waldkomplexes ist, sind die lokalklimatischen Effekte als nachrangig zu bewerten.
Gleiches gilt für eine mögliche Filterwirkung. Aufgrund der Topographie und der Neugestaltung des Grundstücks zu einer
quasi ebenen Fläche sind durch die Bebauung keine Erosionseffekte auf den sich anschließenden Grundstücken zu
erwarten. Lärmmindernde Effekte sind durch die vorhandene Vegetation generell nicht gegeben.
Die nachteiligen Wirkungen der Umwandlung insbesondere der Wegfall eines geringen Stücks des Waldes an dieser
Stelle wird durch Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Verhältnis 1:1
ausgeglichen. Der Veränderung des Landschaftsbildes weg vom Waldcharakter hin zum Siedlungscharakter wird durch
Eingrünungsmaßnahmen begegnet. Schädliche Umweltauswirkungen durch den Wegfall des Waldes werden nicht
erwartet. Die durch die Folgenutzung zu erwartenden negativen Auswirkungen werden durch entsprechende Maßnahmen
ausgeglichen. Hierzu werden entsprechend vertragliche Regelungen getroffen.
Die Belange des Forstes, insbesondere eine Erhaltung des Waldes aus den vorgenannten Gründen, werden gegenüber
den Belangen der Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil Preuswald
zurückgestellt. Es wurden mehrere Standorte für die Ansiedlung eines kleinflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs
geprüft, u. a. eine Fläche gegenüber der Zufahrt zur Siedlung Preuswald unmittelbar an der Bahn (Flur 67, Flurstück 762
und 763). Es handelt sich bei dieser Fläche um das Quellgebiet des Tüljebaches, das sowohl aus wasserwirtschaftlicher
Sicht als auch zum Schutz des Quellgebietes von jeglicher weiteren Bebauung freizuhalten ist. Außerdem ist die
fußläufige Anbindung an dem bestehenden Siedlungsbereich derzeit nicht gegeben. Den Belangen der Forstwirtschaft
wird insofern Rechnung getragen, als die entfallende Waldfläche durch externe Ausgleichsmaßnahmen
(Waldausgleich/Aufforstung 1:1) ausgeglichen wird. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung sind gegeben und sind sämtlich im Rahmen
der Abwägung behandelt worden.
8. Durchführungsvertrag
Zur Sicherung der Realisierung und der Umsetzung der Planung soll vor Satzungsbeschluss zwischen der Stadt Aachen
und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Vertrag soll alle Voraussetzungen und
Bedingungen für die Realisierung der Maßnahmen sicherstellen, insbesondere die Erschließung des Vorhabens.
9. Kosten
Die Kosten werden von der Vorhabenträgerin, ALDI GmbH & Co. KG Eschweiler, getragen.
10. Plandaten
Plangebiet:
Sondergebiet:
Öffentliche Verkehrsfläche:
Waldweg:
8.224 m²
7.437 m²
673 m²
114 m²
100%
90%
8,5%
1,5%
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in der Sitzung am _____.2017 den Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den ______.2017
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969
– Lütticher Straße / Unterer Backertsweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich Lütticher Straße, Unterer Backertsweg und Maria im Tann
(zum Satzungsbeschluss)
Lage des Plangebietes
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.04.2017
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1. Sondergebiet 1 (SO ) „Einzelhandel“
Das SO dient der Unterbringung eines nicht großflächigen Lebensmittel-Discounters mit ergänzenden Einzelhandels-, Dienstleistungs-, Handwerks- und gastronomischen Nutzungen. Zulässig sind:
-
ein Lebensmittel-Discounter mit einer Verkaufsfläche von max. 800 m²;
Shops mit jeweils max. 150 m² Verkaufsfläche;
Dienstleistungs-, Handwerks- und gastronomische Betriebe
Auf mind. 80 % der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discounters sind nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß der Aachener Sortimentsliste anzubieten. Zentren- und nicht zentrenrelevante Sortimente gemäß der
Aachener Sortimentsliste sind auf max. 20 % der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discounters zulässig.
Verkaufsfläche
Die Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient, dem Kunden zugänglich ist und nicht nur vorübergehend für Verkaufszwecke genutzt wird. Eingeschlossen sind die Standflächen für Warenträger, Kassenzone,
Pack- und Entsorgungszone, Bedientheken, Pfandvorraum, Windfang, Schaufenster, Treppen in Verkaufsräumen sowie die Aufstellflächen für Einkaufswagen, sofern sie innerhalb des Gebäudes untergebracht sind. Nicht
zur Verkaufsfläche zählen Büroräume, Lager- und Vorbereitungsflächen, Werkstätten und Flächen, die Personalzwecken dienen sowie Kundensozialräume (Toiletten u.ä.).
1.2 Aachener Sortimentsliste
Nahversorgungsrelevante Sortimente
• Lebensmittel, Getränke
Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke* und
Tabakwaren (WZ 47.11)
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränke* und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) (WZ 47.2)
• Drogerie, Kosmetik
Drogerieartikel (WZ 47.45)
Hygieneartikel (WZ 47.75), einschließlich Putz- und Reinigungsmittel (WZ 47.78.9)
• Apotheken (WZ 47.73)
• Schnittblumen und kleine Topfpflanzen (WZ 47.76.1)
• Grundbedarf Schreibwaren (WZ 47.62.2)
* Das Sortiment Getränke ist in Form eines Getränkefachmarktes nicht nahversorgungsrelevant.
Zentrenrelevante Sortimente
• Bücher (WZ 47.61)
• Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf (WZ 47.62)
• Bekleidung, Wäsche (Damen-, Herren-, Kinderkonfektion) ( WZ 47.71)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.04.2017
• Schuhe, Lederwaren (WZ 47.72)
• Medizinische und orthopädische Artikel (WZ 47.74)
• Bespielte Ton- und Bildträger (WZ 47.63)
• Keramische Erzeugnisse und Glaswaren (WZ 47.59.2)
• Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel (47.59.9)
• Haushaltsgegenstände
Nicht elektronische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat-, und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke (WZ 47.59.9)
• Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaushaltwaren
Unterhaltungselektronik (WZ 47.43)
Kommunikationselektronik (WZ 47.42)
Computer, Computerzubehör (WZ 47.41)
Elektrohaushaltwaren (Elektrokleingeräte) (WZ 47.54)
• Foto, Optik
Augenoptiker (WZ 47.78.1)
Foto- und optische Erzeugnisse (WZ 47.78.2)
• Kunst, Antiquitäten
Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen, Geschenkartikel (WZ 47.78.3)
Antiquitäten und Gebrauchtwaren (WZ 47.79)
• Haus- und Heimtextilien (ohne Bettwaren), Einrichtungszubehör (ohne Möbel),
Stoffe, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten (WZ 47.51)
Gardinen, Vorhänge, Dekorationsstoff, dekorative Decken (WZ 47.53)
• Spielwaren, Bastelartikel (WZ 47.65)
• Musikalienhandel
Musikinstrumente und Musikalien (WZ-Nr. 47.59.3)
• Uhren, Schmuck (WZ-Nr. 47.77)
• Sportartikel
Sportartikel, Sportbekleidung, Sportschuhe (ohne Campingartikel, Campingmöbel, Sport- und Freizeitboote,
Yachten) (WZ 47.64.2)
Nicht-zentrenrelevante Sortimente (nicht abschließend)
• Wohnmöbel aller Art, Badezimmermöbel, Einbauküchen, Küchenmöbel, Büromöbel, Garten- und
Campingmöbel
• Teppicherzeugnisse, Bettwaren ohne Raumdekoration
• Bau- und Heimwerkerbedarf (Bauelemente, Werkstoffe, Baustoffe Fliesen, Holz, Werkzeuge, Beschläge, Rollläden Gitter, Rollos, Markisen, Bad- und Sanitäreinrichtungen u. Zubehör, Elektroartikel, z.B. Kabel, Antennen,
Batterien, Kompressoren, Türen, Fenster, Blockhäuser, Wintergärten)
• Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren
• Bürobedarf / Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung)
• Campingwagen / Campingartikel / Zelte u. Zubehör
• Elektrogroßgeräte (weiße Ware)
• Fahrräder und -zubehör, Fahrrad-/ Motorradbedarf
• Farben / Tapeten / Bodenbeläge
• Pflanzen u. Saatgut, Pflanzengefäße, Erde, Torf, Pflege- u. Düngemittel, Gartengeräte, Rasenmäher,
Gartenhäuser, Zäune, Teichbau
• Kamine
• Kraftfahrzeuge / Autozubehör- u. Reifenhandel
• Saunaanlagen / Schwimmbadanlagen
• Sportgroßgeräte
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.04.2017
• Großhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher
• Videoverleih, CD-Verleih
• sonstige Dienstleistungen, wie z.B. Autovermietung, Fahrschule
• Handwerksbetriebe mit werkstattgebundenem Verkauf und weniger als 200 m² Verkaufsfläche
• Handwerksbetriebe, wie z.B. Autoglaserei, KFZ-Werkstätten, Zweirad-Werkstätten
• Tiernahrung, Zooartikel
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1. Höhen baulicher Anlagen
2.1.1. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe darf aus konstruktiven Gründen um bis zu 0,2 m überschritten
werden. Unter Gebäudehöhe ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen.
2.1.2. Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausnahmsweise überschritten werden ausschließlich durch
- nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, Ansaug- und Fortführungsöffnungen) bis zu einer Höhe von max. 2,00 m (für Lüftungs- und Klimaanlagen
gilt diese Ausnahmeregelung nicht),
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.
3. Besondere Regelungen zur Art der baulichen Nutzung
In den Sondergebieten sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution
Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVideovorführungen.
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und
Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig
Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden.
4. Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
4.1. Im SO ist westlich, zur Wohnbebauung hin gemäß zeichnerischer Festsetzung im Bereich an der Ladezone eine
Schallschutzwand (1) mit einer Höhe von 3 m über Gelände, einer Länge von 15 m und einem SchalldämmMaß von R`w=25 dB zu errichten. Die Wand ist schalldicht an das Gebäude anzuschließen. Zur Vermeidung
von Reflektionen ist die Wand mit einer hochabsorbierenden Oberfläche auszubilden.
An der Westseite des Kundenparkplatzes zur Wohnbebauung hin ist gemäß zeichnerischer Festsetzung eine
Schallschutzwand (2) mit einer Höhe von 3 m über Gelände, einer Länge von 25 m und einem SchalldämmMaß von R`w=25 dB zu errichten. Zur Vermeidung von Reflektionen ist die Wand mit einer hochabsorbierenden
Oberfläche auszubilden.
4.2. In den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen dürfen in den zeichnerisch festgesetzten Bereichen Schallschutzwände und Stützwände errichtet werden.
5. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
5.1. Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und unversiegelt zu erhalten.
5.2. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß
Grünordnungsplan folgende Bepflanzungen vorzusehen:
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg
6.
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.04.2017
Pflanzung von 23 großkronigen Laubbäumen heimischer und standortgerechter Arten (z.B. Hainbuche,
Feldahorn; Sommerlinde, Gewöhnliche Esche in der Qualität Hochstamm 18-20) entlang der Lütticher
Straße und auf der Stellplatzanlage,
Pflanzung von 17 mittelkronigen Laubbäumen heimischer und standortgerechter Arten (z.B. Feldahorn;
Sommerlinde, Gewöhnliche Esche in der Qualität Hochstamm 16-18) an der Rückseite des Gebäudes
und auf der Stellplatzanlage,
Gebüschpflanzung aus heimischen Straucharten (z.B. Weißdorn, Hasel, Gewöhnlicher Schneeball,
Pfaffenhütchen, Roter Hartriegel und Gewöhnliche Heckenkirche). Die Sträucher sollen gruppenweise
im Unterstand mehrerer Baumreihen sowie als Abgrenzung des Kletterwaldparkplatzes gegenüber
dem Gebäude gepflanzt werden.
Zulässigkeit von Vorhaben
Gemäß § 12 (3a) BauGB i.V.m. § 9 (2) BauGB sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zu
diesem Bebauungsplan verpflichtet.
Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW
1. Dachgestaltung
In dem Sondergebiet sind Flachdächer und Pultdächer mit einer Neigung von 15° - 35° zulässig. Die Errichtung
von Photovoltaikanlagen ist zulässig. Satteldächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer sind nicht zulässig.
2. Werbeanlagen
Im Bereich der Stellplatzanlage ist gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan nur eine freistehende Werbeanlage
außerhalb der Baugrenzen mit max. 6,0 m Höhe über Gelände zulässig. Weitere Werbeanlagen sind nur an der
Gebäudefassade zulässig und dürfen den Hochpunkt des Daches nicht überschreiten. An den Eingängen der
Gebäude sind zusätzliche Werbeträger in einer maximalen Größe von (B x H) 2,0 m x 2,0 m zulässig.
Kennzeichnung
Flächen, deren Böden mit erheblichen umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
In den gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichneten Flächen befinden sich Auffüllungen, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am ____.2017
den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – als Satzung beschlossen
hat.
Aachen, den ____ 2017
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
gemäß § 10 Abs. 4 BauGB
Bebauungsplan Nr. 969
- Lütticher Straße / Unterer Backertsweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich Lütticher Straße, Unterer Backertsweg und Maria im Tann
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 969
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Zusammenfassende Erklärung
zum Satzungsbeschluss
Zusammenfassende Erklärung
1. Ziel des Bebauungsplans
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt im Süden des Aachener Stadtgebietes,
unmittelbar an der Lütticher Straße. Im Süden wird das Plangebiet von der Lütticher Straße begrenzt, im Osten von der
Straße Unterer Backertsweg. Die Planung verfolgt das Ziel, im Siedlungsbereich Preuswald ein zukunftsorientiertes
Grundversorgungsangebot mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu etablieren; ein Angebot welches zum heutigen
Zeitpunkt fehlt.
Das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen qualifiziert den Bereich des Plangebiets als „unterversorgten
Bereich“. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben ist die Aufstellung eines
Bebauungsplans erforderlich. Aufgrund der sehr spezifischen Nutzungsfestsetzungen war es sinnvoll, einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufzustellen. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
969 ist die Neuordnung der vorhandenen Grundstücksituation an der Lütticher Straße und die Entwicklung eines
zeitgemäßen Einzelhandelsstandortes zur Grundversorgung der Bevölkerung in Preuswald. Parallel zur Aufstellung des
Bebauungsplans wird der Flächennutzungsplan geändert (137. Änderung des Flächennutzungsplans).
2. Verfahrensablauf
Programmberatung Planungsausschuss
Programmberatung Bezirksvertretung Aachen Mitte
Bürgeranhörung
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Aachen Mitte
Offenlagebeschluss Planungsausschuss
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Satzungsbeschluss Bezirksvertretung Aachen Mitte
Satzungsbeschluss Planungsausschuss
Satzungsbeschluss Rat
26.02.2015
18.03.2015
09.11.2015
vom 02.11.2015 – 13.11.2015
vom 02.11.2015 - 04.12.2015
15.06.2016
16.06.2016
vom 25.07.2017 – 02.09.2017
vom 25.07.2017 – 22.08.2017
17.05.2017
18.05.2017
14.06.2017
3. Berücksichtigung der Umweltbelange
Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet betroffen sind, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet
und die zu erwartenden Auswirkungen im Umweltbericht zusammenfassend dokumentiert. Der Umweltbericht ist
Bestandteil der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
3.1. Beurteilung der Umweltbelange
Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:
Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt
Schutzgut Landschaft, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft und Klima
Schutzgut Landschaft / Ortsbild
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Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Satzungsbeschluss
Schutzgut Kultur und Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Unter Berücksichtigung der formulierten Ersatz- und Vermeidungsmaßnahmen werden für die Tierwelt keine
Verbotstatbestände besorgt. Durch das Planvorhaben wird es zu einem höheren Versiegelungsgrad und dadurch bedingt
zu einer Zunahme von klimatisch ungünstigen Aufheizflächen kommen. Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen am
Standort wird der Erhalt des Ortsbildes sichergestellt. Von großer Bedeutung im Bebauungsplanverfahren ist die
Betrachtung des Waldausgleiches. Gemäß landschaftspflegerischem Fachbeitrag besteht ein Defizit, das nicht innerhalb
des Plangebiets ausgeglichen werden kann. Da sich der Eingriff im Großteil auf Waldflächen bezieht, erfolgt der
Waldausgleich gemäß Landesforstgesetz (LFoG NRW) durch eine Neuanlage von Wald auf bisher noch nicht
forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften. Als Kompensation für die entfallenden Bäume werden Ersatzpflanzungen im
Plangebiet und im Bereich der Ausgleichsfläche zum Teil in der Gemarkung Aachen, Flur 32, Flurstück 14
(Philippionsweg/Friedrichweg) durchgeführt. Die Aufforstungsgenehmigung ist vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW
am 28.09.2016 erteilt worden. Die Maßnahmen sind bereits vollständig durchgeführt worden; die Gesamtfläche
„Hasselholz“ wurde bereits aufgeforstet. Ein weiteres Defizit, welches im Hasselholz nicht mehr ausgeglichen werden
konnte, wird über eine externe Ausgleichsmaßnahme aus dem Ökokonto „Wilburg“ der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft ausgeglichen. Das Ökokonto „Wilburg“ ist nach dem Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft (2006) genehmigt und wird auch in diesem Bewertungsverfahren bei der Unteren
Landschaftsbehörde der Stadt Aachen geführt. Bei der Maßnahme handelt es sich um die Entwicklung einer
Streuobstwiese im südlichen Stadtgebiet Aachens 8 (Gemarkung Walheim, Flur 2, Flurstück 1295). Diese Maßnahmen
wirken sich insbesondere günstig auf den Klimaschutz aus. Die vorgenannten Ausgleichsmaßnahmen sind durch
Verträge zwischen der Vorhabenträgerin und der Eigentümerin der Ausgleichsfläche bzw. der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft sowie durch den Durchführungsvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt abgesichert. Des
Weiteren werden die Grundstücksflächen zum Zweck des Ausgleichs dinglich gesichert.
Zur Lösung der Altlastenproblematik werden für die im Plangebiet befindlichen Altlasten eine gutachterliche
Klassifizierung und eine fachgerechte Entsorgung im Durchführungsvertrag geregelt. Die Entwässerung ist durch ein
Entwässerungskonzept geklärt. Das Thema Hochwasserschutz wird von der Stadt Aachen gesondert bearbeitet. Dafür
sollen geeignete Flächen außerhalb des Plangebiets zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht heute schon in
Gestalt von natürlichen Geländemulden vorhanden sind.
Die geplanten Bebauungsstrukturen fügen sich verträglich in das Ortsbild ein. Innerhalb des Plangebiets sind keine Bauund Bodendenkmäler bekannt, jedoch werden Bodenfunde vermutet, so dass eine archäologische Sachstandsermittlung
durchgeführt wird. Der anlagenbezogene Lärmschutz wird im Zuge des bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsverfahrens in einem gesonderten Gutachten konkretisiert.
4. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 02.11.2015 bis 13.11.2015 stattgefunden. Es waren ca.
120 Bürgerinnen und Bürger zum Anhörungstermin erschienen. Hauptthema für die Anwesenden waren Fragen zu den
Auswirkungen des Einzelhandels und dessen verkehrliche und städtebauliche Auswirkungen auf das Umfeld. Ebenso
wurden Fragen zu der städtebaulichen und architektonischen Qualität und zu den Auswirkungen auf die Umwelt,
insbesondere zum Waldausgleich diskutiert. Des Weiteren wurden seitens der Bürger folgende Themen angesprochen
und Fragen hierzu gestellt:
Verkehr
Einzelhandel, Bedarf und Standortwahl
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Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Satzungsbeschluss
Erschließung von und zum Preuswald
Waldausgleich
Umwelt, Wasser, Landschaft
Qualität
Die Bedenken der Öffentlichkeit bezüglich der Verkehrsbelastung durch den Einzelhandel wurden aufgenommen und bei
der Planung berücksichtigt. Für das Bauleitplanverfahren wurde ein Verkehrsgutachten erstellt und Empfehlungen zur
Umsetzung gegeben. Die Ein- und Ausfahrt des Einzelhandels zum Unteren Backertsweg wird neu geregelt. Die
Neuregelung ermöglicht es in Zukunft, dass eine Aufstellung der abbiegenden Fahrzeuge von der Lütticher Straße in den
Unteren Backertsweg ermöglicht wird. Die fußläufige Querung der Lütticher Straße wird hierzu verlegt. Der Radverkehr
wird in die Planung eingebunden und sicher geleitet. Die Planung wurde im Laufe der Zeit angepasst und konkretisiert.
Insbesondere der Schallschutz zur westlichen Wohnbebauung wurde aktualisiert.
Das im Plangebiet auf den Grundstücken der Vorhabenträgerin anfallende Niederschlagswasser wird in den städtischen
Regenwasserkanal eingeleitet. Das auf der geplanten Stellplatzanlage anfallende Niederschlagswasser ist vor der
Einleitung einer Klärung zuzuführen. Da der Regenwasserkanal nur eine begrenzte Kapazität aufweist, ist eine
Rückhaltung erforderlich. Die Vorhabenträgerin wird ein Rückhaltebecken unterhalb der Stellplatzanlage errichten und
eine Vorbehandlung des verschmutzten Regenwassers integrieren. Die Einleitmenge beträgt ca. 10 l/sek. Die Kosten für
die Planung und Herstellung der in diesem Absatz genannten Anlagen trägt die Vorhabenträgerin; dazu wird sie sich im
Durchführungsvertrag verpflichten. Im Hochwasserschutzkonzept der Stadt wird übergangsweise das von der Lütticher
Straße (B 264) abfließende Oberflächenwasser berücksichtigt, welches bisher in die auf dem Grundstück vorhandene
Mulde eingeleitet wird. Sobald eine dauerhafte Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation hergestellt wurde,
kann die interimsweise hergestellte Straßenentwässerung mit Einleitung in die von der Stadt hergestellte
Hochwasserschutzeinrichtung außer Betrieb genommen werden. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag
geregelt.
Im Zuge des Verfahrens wurde für das Vorhaben eine schallimmissionstechnische Untersuchung erstellt, alle
Wohngebäude in direkter Nachbarschaft wurden in diese Lärmschutzuntersuchung mit aufgenommen. Im Zuge der
Entwurfsplanung wurden mehrere Varianten für den Standort der Anlieferung geprüft. Die im Planentwurf dargestellte
Variante stellt das Optimum aus der Variantenprüfung dar. Es besteht mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen das
Einvernehmen darüber, dass im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens die schalltechnischen
Voreinschätzungen fortzuschreiben sind und im Sinne eines Gutachtens nach TA Lärm konkretisiert werden.
Zur Auswahl des Standortes wurden Alternativuntersuchungen seitens der Verwaltung vorgenommen. Im
Siedlungsbereich selbst gibt es weder in Größe noch in Beschaffenheit eine Baulücke oder Brachfläche. An keinem
Standort im Ortsteil waren die Einschränkungen geringer als im Plangebiet. Insbesondere der Gewässerschutz schloss
auf der südlichen Seite der Lütticher Straße eine Ansiedlung für einen Nahversorger aus. Es wurde ein Ort ausgewählt,
der eine Integration im bebauten Ortsteil und fußläufige Erreichbarkeit sicherstellt. Hierbei wurde keine vollständige
Integration in die Landschaft angestrebt, der Nahversorger sollte in seinen Funktionen als solcher identifizierbar bleiben.
Da im Ortsteil Preuswald lediglich 1.874 Einwohner (Stand: 06.10.2014) leben, ist die Vorhabenträgerin auf die Zuführung
von Kunden zwecks der Aufrechthaltung eines wirtschaftlichen Betriebes über die Landstraße B 264 angewiesen. Im
Dialog mit dem Architektenbeirat der Stadt Aachen, die Vorstellung erfolgte am 27.11.2014, wurde eine Formensprache
und ein individuelles Erscheinungsbild erarbeitet.
5. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Öffentliche Auslegung gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB
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Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Satzungsbeschluss
Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die in ihrem
Aufgabenbereich berührt sind, am Verfahren beteiligt.
Der Landesbetrieb Straßen NRW hat in seiner Stellungnahme auf die Widmung des Unteren Backertswegs als öffentliche
Straße hingewiesen und bemängelt die unklare Entwässerungssituation. Die Straßenbaulast für diesen Teil geht auf die
Stadt Aachen nach Fertigstellung der Maßnahme über. Die Entwässerungssituation für das Straßenwasser der B 264
wird im vorliegenden Entwässerungskonzept nun berücksichtigt.
Das Polizeipräsidium Aachen, Direktion Verkehr, geht auf die textlichen Darstellungen der Offenlage ein und eine
Lichtsignalanlage gefordert. Unabhängig davon, dass eine solche im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden kann, wird
eine Lichtsignalanlage für nicht erforderlich erklärt. Sie ist an der Einmündung zur Reimser Straße vorhanden. Die
Querung der B 264 an der Einmündung zur Reimser Straße wird auch im Schulwegplan empfohlen.
Die STAWAG teilt mit, dass mit der Vorhabenträgerin eine Planvereinbarung bezüglich vorhandener
Versorgungsleitungen zu treffen sei, da die Leitungen nicht überbaut werden dürfen. Bei eingehender Prüfung der
Bestandssituation wurde festgestellt, dass die vorhandenen Leitungen die Bestandswohnnutzung versorgen und für die
Umsetzung des Vorhabens umgelegt werden müssen. Es wurde festgestellt, dass eine Verlegung der Leitungen
technisch möglich und sinnvoll erscheint.
Zu dem vom Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen als Untere Wasserbehörde geforderten Entwässerungskonzept und
dem Hinweis auf die Sicherung des Hochwasserschutzes folgendes zu sagen: Das im Plangebiet auf den Grundstücken
der Vorhabenträgerin anfallende Niederschlagswasser wird in den städtischen Regenwasserkanal eingeleitet. Das auf der
geplanten Stellplatzanlage anfallende Niederschlagswasser ist vor der Einleitung einer Klärung zuzuführen. Da der
Regenwasserkanal nur eine begrenzte Kapazität aufweist, ist eine Rückhaltung erforderlich. Die Vorhabenträgerin wird
ein Rückhaltebecken unterhalb der Stellplatzanlage errichten und eine Vorbehandlung des verschmutzten Regenwassers
integrieren. Die Einleitmenge beträgt ca. 10 l/sek. Die Kosten für die Planung und Herstellung der in diesem Absatz
genannten Anlagen trägt die Vorhabenträgerin; dazu wird sie sich im Durchführungsvertrag verpflichten. Im
Hochwasserschutzkonzept der Stadt wird übergangsweise das von der Lütticher Straße (B 264) abfließende
Oberflächenwasser berücksichtigt, welches bisher in die auf dem Grundstück vorhandene Mulde eingeleitet wird. Sobald
eine dauerhafte Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation hergestellt wurde, kann die interimsweise
hergestellte Straßenentwässerung mit Einleitung in die von der Stadt hergestellte Hochwasserschutzeinrichtung außer
Betrieb genommen werden. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt.
Der Landesbetrieb Wald und Forst, Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde, regt eine Waldumwandlungsgenehmigung
an, welche jedoch nicht erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung einer anderen Nutzungsart für eine vorhandene Waldfläche durch einen Bebauungsplan die vorherige
Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nicht voraussetzt. Die Belange der Forstwirtschaft werden gegenüber
den Belangen einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil Preuswald zurückgestellt. Es wurden
mehrere Standorte für die Ansiedlung eines kleinflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs geprüft, u. a. eine Fläche
gegenüber der Zufahrt zur Siedlung Preuswald unmittelbar an der Bahn (Flur 67, Flurstück 762 und 763). Es handelt sich
bei dieser Fläche um das Quellgebiet des Tüljebaches, das sowohl aus wasserwirtschaftlicher Sicht als auch zum Schutz
des Quellgebietes von jeglicher weiteren Bebauung freizuhalten ist. Außerdem ist die fußläufige Anbindung an den
bestehenden Siedlungsbereich derzeit nicht gegeben. Den Belangen der Forstwirtschaft wird insofern Rechnung
getragen, als das die entfallende Waldfläche durch externe Ausgleichsmaßnahmen (Waldausgleich/Aufforstung 1:1)
ausgeglichen wird. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt. Die Aufforstungsmaßnahmen wurden
bereits durchgeführt.
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Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Satzungsbeschluss
6. Ergebnis der Abwägung
Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am ____.2017 den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der
öffentlichen Auslegung gefolgt und hat den Bebauungsplan Nr. 969 als Satzung beschlossen.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am ____.2017 den
Bebauungsplan Nr. 969 beschlossen hat.
Aachen, den ____.2017
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung mit Umweltbericht
zur
Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Lütticher Straße / Unterer Backertswegim Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Lütticher Straße, Unterer Backertsweg und Maria im Tann
Lage des Geltungsbereiches der Änderung Nr. 137des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
Inhalt
Teil A: Flächennutzungsplanbegründung ......................................................................................................................... 3
1.
Planung ........................................................................................................................................................................ 3
2.
Derzeitige Situation .................................................................................................................................................... 4
3.
Darstellungen des Regionalplanes ........................................................................................................................... 4
4.
Aussagen Masterplan Aachen* 2030......................................................................................................................... 4
5.
Flächennutzungsplan (FNP)....................................................................................................................................... 5
6.
Landschaftsplan ......................................................................................................................................................... 5
7.
Auswirkungen der Planung........................................................................................................................................ 6
7.1.
Hinweise für nachgelagerte Verfahren ........................................................................................................... 7
8.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ........................................................................................... 7
9.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln ..................................................................................................................... 8
Teil B: Umweltbericht .......................................................................................................................................................... 9
1.
Beschreibung des Änderungsbereiches sowie Ziel und Zweck der Änderung .................................................. 10
2.
Planungsrechtliche Einbindung .............................................................................................................................. 10
2.1.
Regionalplan ................................................................................................................................................... 10
2.2.
Masterplan Aachen*2030 ............................................................................................................................... 10
2.3.
Flächennutzungsplan 1980............................................................................................................................ 10
2.4.
Landschaftsplan ............................................................................................................................................. 11
3.
Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung (Beschreibung und Bewertung) ........ 11
3.1.
Schutzgut Mensch .......................................................................................................................................... 11
3.2.
Schutzgut Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt ........................................................................ 11
3.3.
Schutzgut Boden ............................................................................................................................................ 12
3.4.
Schutzgut Wasser .......................................................................................................................................... 12
3.5.
Schutzgut Luft und Klima .............................................................................................................................. 12
3.6.
Schutzgut Landschaft / Ortsbild ................................................................................................................... 13
3.7.
Schutzgut Kultur und Sachgüter .................................................................................................................. 13
3.8.
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes ........................................................... 13
4.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ...................................................................................................... 14
5.
Grundlagen ................................................................................................................................................................ 14
6.
Monitoring ................................................................................................................................................................. 14
7.
Zusammenfassung ................................................................................................................................................... 15
Verfahrensvermerk und Unterschrift ............................................................................................................................... 15
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
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Begründung
zum Änderungsbeschluss
Teil A: Flächennutzungsplanbegründung
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. § 2 a Ziff.1 Baugesetzbuch (BauGB))
1.
Planung
Das Wohngebiet Preuswald wurde in den 1970er Jahren als Modellsiedlung im Aachener Wald zwischen dem Aachener
Südviertel und der belgischen Grenze errichtet. Durch die Bebauung bestehend aus Ein- und Mehrfamilienhäusern mit
Schule, Kindergarten, Kirche und einem Laden- und Dienstleistungszentrum entstand mitten im Wald eine nach
damaligen Vorstellungen autarke Wohnsiedlung.
Im Laufe der vergangenen 40 Jahren änderte sich aber die Bewohnerstruktur und somit auch die Ansprüche an die
gewünschte Infrastruktur im Wohngebiet. Dies betrifft vor allen Dingen die Bereiche Einzelhandel und Dienstleistungen.
Die vorhandenen Ladenlokale und Büroräume stehen seit Langem leer oder erleben nur kurzfristige Nutzungen und
werden dann wieder aufgegeben.
Besonders problematisch für die heutigen Bewohner ist das Fehlen einer adäquaten Nahversorgungsmöglichkeit in
fußläufiger Entfernung zur Wohnsiedlung. Die nächst gelegenen Einkaufsmöglichkeiten, die Supermärkte in der
Schillerstraße und der belgische Nahversorgungsstandort Kelmis, sind für die Bewohner nicht fußläufig zu erreichen.
Die fehlenden Versorgungsmöglichkeiten und Leerstände verbunden mit den zwischenzeitlich deutlichen baulichen
Missständen in großen Teilen des vorhandenen Geschosswohnungsbaus führen zu einer stetigen Abwärtsentwicklung in
der Wohnsiedlung Preuswald und gefährden damit langfristig auch die vorhandene öffentliche Infrastruktur.
Die Einzelhandelsflächen in der vorhandenen Ladenzeile an der Reimser Straße sind für die heutigen Ansprüche an
einen wirtschaftlich tragfähigen Lebensmittelmarkt sowohl hinsichtlich der Größe als auch des Zuschnitts nicht mehr
geeignet. Hier befinden sich lediglich eine Sparkasse, ein Frisör, eine Pizzeria und das Stadtteilbüro Preuswald (in
städtischer Trägerschaft). Um die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Marktes zu gewährleisten, ist von einer
Verkaufsfläche von ca. 800 m² auszugehen. Diese kann jedoch nicht allein durch die Kaufkraft der rund 2000 Einwohner
Preuswaldes gedeckt werden, sondern soll sich auch aus der Kaufkraft der Pendler bzw. der benachbarten belgischen
Ortsteile generieren.
Zur Steigerung der Wohnqualität für den Bereich Preuswald und auch der unteren Lütticher Straße soll am o.g. Standort
ein fußläufig erreichbarer ALDI – Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 m² zur Nahversorgung angesiedelt
werden. Zusätzlich ist geplant, in dem Gebäude ebenfalls zwei kleinteilige Shops mit einer Verkaufsfläche von jeweils
max. 150 m² zu errichten, die unabhängig von dem Lebensmittelmarkt agieren können, z.B. Bäckerei / Café, Zeitschriften
usw.
Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele und zur Neuplanung einer Einzelhandelsfiliale an diesem Standort, ist die
Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. Das bestehende Planungsrecht wird den Ansprüchen zur Steuerung des
Einzelhandels in Preuswald nicht gerecht.
Die Siedlung Preuswald verfügt über keine eigene Versorgungslage mehr, obwohl dies, aufgrund der isolierten Lage der
Siedlung, wünschenswert ist. Hier sind neue Konzepte zu fördern, die die Nahversorgung in Preuswald sichern.
Die Planung verfolgt das Ziel, im Siedlungsbereich Preuswald ein zukunftsorientiertes Grundversorgungsangebot mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu etablieren.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 969 –
Lütticher Straße/ Unterer Backertsweg – geändert.
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
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Begründung
zum Änderungsbeschluss
2. Derzeitige Situation
Das Plangebiet, für das eine Flächennutzungsplanänderung vorgesehen ist, liegt im Süden des Aachener Stadtgebietes,
unmittelbar an der Lütticher Straße. Der Bereich der Änderung ist ca. 0,82 ha groß.
Im Süden wird das Plangebiet von der Lütticher Straße begrenzt, im Osten von der Straße Unterer Backertsweg. Im
Norden wird das Plangebiet vom Stadtwald begrenzt, hier verläuft direkt an der Grundstücksgrenze ein Rad- und
Wanderweg, der auch als Reitweg genutzt wird. Darüber hinaus befindet sich weiter nördlich ein Kletterpark sowie ein
Kinderheim. Das benachbarte Flurstück im Westen wird derzeit bebaut, für dieses Grundstück liegt die Planung einer
Doppelhaushälfte vor. In der direkten Nachbarschaft, befindet sich ein Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhäusern.
In der näheren Umgebung ist nahversorgungsrelevanter Einzelhandel nicht vorhanden.
Prägend für den Stadtteil Preuswald ist die Lage in Waldnähe und die unmittelbare Grenznähe zu Belgien. Auswirkungen
der Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Umweltbericht beschrieben. Ein Bebauungsplan existiert für den Bereich
der Flächennutzungsplanänderung bislang nicht.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen.
3. Darstellungen des Regionalplanes
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2016, stellt für das Plangebiet im Freiraum „Waldbereiche“ dar überlagert mit der Darstellung „Regionaler Grünzug“
sowie mit „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ im nordöstlichen Teilbereich des Plangebietes.
Planungen außerhalb eines allgemeinen Siedlungsbereiches sind mit dem Träger der Regionalplanung (Bezirksregierung
Köln) abzustimmen und zu klären, ob die Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Landesplanung und
Raumordnung angepasst ist.
Bezugnehmend auf die Erläuterungen zum Regionalplan im Hinblick auf raumverträgliche und standortgerechte
Flächenversorgung sind „Wohnplätze/ Gemeindeteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern, die
in den Gebietsentwicklungsplänen nicht als Siedlungsbereiche dargestellt werden, … dem Freiraum zugeordnet. …
Planungen und Maßnahmen zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung“ können in diesen Bereichen vorgesehen
werden, sofern sie zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und für eine örtlich bedingte angemessene Entwicklung
sowie zur Bestandssicherung und städtebaulich sinnvollen Abrundung des vorhandenen Siedlungsbereiches dienen.
4. Aussagen Masterplan Aachen* 2030
In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen
Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind
daher gem. §1 (6) Nr.11 BauGB im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption in
der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen
aufzeigen. Er erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung
absteckt. Es werden Aussagen zum Planungsgebiet und die unmittelbare Umgebung im Hinblick auf die Handlungsfelder
„Wohnen“, „Gewerbe“, „Lebensumfeld“, „Mobilität und „Stadtbaukultur“ gemacht. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
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Begründung
zum Änderungsbeschluss
des Handlungsfeldes „Gewerbe“ ist, die Nahversorgung in Preuswald wieder zu beleben und die Bürger mit Gütern des
täglichen Bedarfs zu versorgen.
Des Weiteren gilt es, eine Qualitätsverbesserung im Wohnungsbestand zu erzielen und - zur Stärkung der `kompakten
und gemischten Stadt` - die städtebauliche Qualität der Großsiedlung zu verbessern.
In der Gesamtschau ist festzustellen, dass die beabsichtigte Planung – unter Berücksichtigung der Maßstabsebene – den
Zielsetzungen des Masterplanes entspricht.
5. Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist
seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan 1980 ist das Planungsgebiet im Hauptplan als „Fläche für die Forstwirtschaft“
dargestellt, mit der nachrichtlichen Übernahme “Landschaftsschutzgebiet“. Der Beiplan 3 „Grün- und Forstflächen/Spielund Sportanlagen“ übernimmt die Darstellung als Forstfläche. Weiterhin unterliegt der Bereich den Darstellungen „Klima
und Immissionsschutz“ sowie der „Erholung I“.
Umgeben wird das Grundstück von „Wohnbaufläche“ im Westen mit einer von Nordosten nach Südwesten verlaufenden,
als „Grünfläche“ dargestellten Verbindungsachse. Im Osten grenzt die Darstellung „Fläche für die Forstwirtschaft“ an.
Südlich des Plangebietes erstreckt sich die Lütticher Straße, als „Hauptverkehrsfläche“ dargestellt.
Auf der südlich gegenüberliegenden Straßenseite der Lütticher Straße erstreckt sich eine weitere „Wohnbaufläche“, die
weiter südlich von „Flächen für Bahnanlagen“ begrenzt ist.
Nördlich an das Plangebiet angrenzend und im weiteren Verlauf der „Fläche für die Forstwirtschaft“ befinden sich das
Kinderheim Maria im Tann und die Jugendberufshilfe, ausgewiesen als „Wohnbauflächen“.
Der Flächennutzungsplan wird aktuell neu aufgestellt, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hierzu hat
2014 stattgefunden.
5.1 Änderung des Flächennutzungsplans
Bebauungspläne sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln; dies folgt aus dem
Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB. Parallel zum Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren Nr. 969 wird deshalb
hinsichtlich der geplanten Einzelhandelsplanung die Darstellung des Flächennutzungsplanes 1980 als „Flächen für die
Forstwirtschaft“ in ein „Sondergebiet Nr. 32“ mit der Zweckbestimmung „kleinflächiger Einzelhandel, Nahversorgung und
Dienstleistungen“, Art der Nutzung „Gebäude und Stellplätze“ geändert.
6. Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 1988. Dieser weist für den Bereich des Plangebiets ein
Landschaftsschutzgebiet mit „Besonderem Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern“ aus. Der Landschaftsplan 1988
der Stadt Aachen ist seit dem 17.08.1988 rechtskräftig und besteht aus der Entwicklungskarte (M 1:15 000), der
Festsetzungskarte (M 1:5 000) und den Textlichen Darstellungen sowie textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht.
In der Entwicklungskarte ist für den Bereich des Plangebiets das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft “,
dargestellt, überlagert mit dem Entwicklungsziel 4 “Ausbau der Landschaft für extensive bzw. intensive Erholung“.
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zum Änderungsbeschluss
6.1 Änderung des Landschaftsplans
Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 und die parallele Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 969 haben
Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textlichen Darstellungen sowie Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht). Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Nr. 969 für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 20
Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) außer Kraft treten.
7. Auswirkungen der Planung
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung eines Bebauungsplanes soll eine geordnete
städtebauliche Entwicklung im Bereich der Lütticher Straße / Unterer Backertsweg gesichert und die Nutzung von
kleinflächigem Einzelhandel möglich sein.
Für die Umsetzung der Planung ist es erforderlich, den vorhandenen Baumbestand im Plangebiet zu roden, um das
Grundstück für die Bebauung frei zu machen. Dies hat einen Eingriff in den Waldbestand zur Folge.
Die Prüfung von Standortalternativen hat ergeben, dass ein gleich geeignetes Grundstück für die Etablierung eines
Nahversorgungsangebots mit geringeren Auswirkungen nicht verfügbar ist. Der Siedlungsbereich Preuswald ist bereits
stark durch Wohnungsbau verdichtet, so dass es keine zentral gelegene Brachfläche oder geeignete Baulücke gibt. Die
leerstehenden Ladeneinheiten in der Reimser Straße (Ortsmitte) sind aufgrund der geringen Fläche nicht für die
Ansiedlung eines zeitgemäßen Lebensmitteldiscountmarktes geeignet und auch von der Größe für die Versorgung der
Siedlung nicht ausreichend. Aufgrund der geringen Bevölkerungszahl (1874 Einwohner)1 von Preuswald ist ein
Lebensmitteleinzelhändler auf die zusätzliche Wahrnehmung durch Kundschaft von der B 264 angewiesen. Es wurde
alternativ eine Fläche gegenüber der Zufahrt zur Siedlung Preuswald unmittelbar an der Bahn gelegen auf ihre Eignung
als Einzelhandelsstandort geprüft (Flur 67, Flurstück 762 und 763). Da es sich bei dieser Fläche um das Quellgebiet des
Tüljebaches handelt, ist sie sowohl aus wasserwirtschaftlicher Sicht als auch zum Schutz des Quellgebietes von jeglicher
weiteren Bebauung freizuhalten und scheidet daher aus. Außerdem ist die fußläufige Anbindung an den bestehenden
Siedlungsbereich nicht gegeben. Weitere im Vorfeld geprüfte Standorte lagen schon jenseits der Bahnlinie Richtung
Belgien (Flur 67 / Flurstücke 916, 798 und 782) und waren damit noch schlechter angebunden. Die Anbindung des
Standortes Lütticher Straße / Unterer Backertsweg dagegen bietet eine geschützte fußläufige Anbindung zur Siedlung
Preuswald. Ein weiteres Prüfgrundstück innerhalb der Siedlung Preuswald liegt an der Reimser Straße in der „Südkurve“.
Es handelt sich hierbei ebenfalls um „Wald“ im Sinne des Gesetzes, so dass sich hier eine ähnliche naturschutzrechtliche
Ausgangslage einstellt. In der vertiefenden Prüfung wurde dieses Grundstück für eine Einzelhandelsansiedlung
verworfen.
Das Längsprofil des Unteren Backertsweges wird zur Erschließung angepasst und neu gestaltet. Der vorhandene
öffentliche Kletterwald-/ Wanderparkplatz entfällt, als Ersatz werden neue Stellplätze hergestellt. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 969 setzt für den betreffenden Bereich ein „Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit“ fest. Die
Nutzung der Stellplätze durch die Allgemeinheit ist durch eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit gesichert.
Eine Notwendigkeit der Inanspruchnahme forstwirtschaftlicher Flächen gemäß §1a (2) BauGB wird aufgrund nicht
vorhandener Brachflächen bzw. ausreichender Baulücken vor Ort und in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet Preuswald
erforderlich.
1
Positionspapier Futura Consult Dr. Kummer, Eschweiler, 06.10.2014
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
Durch die Ansiedlung eines Nahversorgers im Plangebiet wird die wohnungsnahe Grundversorgung der Anwohner
verbessert. Dadurch wird die Siedlung wieder neu belebt und ist mit Gütern des täglichen Bedarfs versorgt.
Die Belange des Forstes, insbesondere eine Erhaltung des Waldes, wurde in die Abwägung eingestellt und gegenüber
den Belangen der Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil Preuswald
zurückgestellt. Die Belange der Forstwirtschaft werden insoweit berücksichtigt, als dass die entfallende Waldfläche durch
externe Ausgleichsmaßnahmen (Waldausgleich/Aufforstung 1:1) ausgeglichen wird. Der erforderliche Ausgleich des
Eingriffs in Natur und Landschaft, insbesondere Waldflächen, wird auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 969 geregelt.
7.1. Hinweise für nachgelagerte Verfahren
Versorgungsleitungen
Im Plangebiet sind Strom-, Gas- und Wasserleitungen vorhanden. Im nachgelagerten Bebauungsplan- sowie konkret im
Baugenehmigungsverfahren sind diese zu berücksichtigen und in Abstimmung mit dem Leitungsträger die erforderlichen
Maßnahmen festzulegen.
Bodendenkmalpflege
Aufgrund von nahegelegenen Funden aus verschiedenen Zeitstellungen wird vermutet, dass es im Plangebiet zu
archäologisch bedeutsamen Funde und Befunde (Bodendenkmäler) kommen kann. Ein entsprechender Hinweis ist auf
Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 969 zur Wahrung der Belange des Denkmalschutzes aufzunehmen:
„Im Vorfeld der Erdarbeiten ist eine Sachverhaltsermittlung (Anlage von Suchschnitten) durchführen. Dadurch können
Verzögerungen, die durch die Aufdeckung von Bodendenkmälern und die damit verbundenen Sicherungsverpflichtungen
entstehen, minimiert werden. Einzelheiten hierzu sind mit der Unteren Denkmalbehörde (UDB) Stadt Aachen und dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen. Zur Umsetzung der Maßnahme ist eine Erlaubnis nach § 13 DSchG NW
einzuholen und die Beauftragung einer Fachfirma erforderlich. Die vorgenannte Erlaubnis ist der Unteren
Denkmalbehörde der Stadt Aachen vor Beginn der Erdarbeiten vorzulegen.
Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Unterschutzstellung und damit einhergehend deren
Forderung zum Erhalt zu rechnen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. In diesem
Fall kann eine Umplanung aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich sein.
8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden.
In Bezug auf das globale Klima formuliert §1a Abs. 5 BauGB, dass „den Erfordernissen des Klimaschutzes … sowohl
durch Maßnahmen, die den Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, Rechnung getragen werden“ soll. Hierdurch wird der Belang des Klimaschutzes u.a. im Rahmen der Aufstellung
besonders hervorgehoben und gestärkt.
Gemäß §1 Abs.6 Nr. 7 a BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima zu
berücksichtigen. In Bezug auf das Lokalklima sind stadtklimatische Aspekte und Vorbelastungen zu berücksichtigen. Ziel
ist es, klimaökologische Ausgleichsräume und Luftleitbahnen zu erhalten, klimatische Belastungsräume aufzuwerten und
das Entstehen stadtklimatisch problematischer Situationen zu vermeiden.
Verbesserung der Energieeffizienz der Stadt, zur Stärkung klimafreundlicher Mobilitätformen sowie den Ausbau
erneuerbarer Energien sind die tragenden Elemente der Aachener Klimaschutzstrategie.
Das Plangebiet liegt außerhalb des klimatisch-lufthygienisch besonders belasteten Talkessels Aachen, für den ein
Klimaanpassungskonzept erarbeitet wurde.
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
Dagegen sind im Ortsbereich Preuswald, außerhalb des Talkessels gelegen, keine Klimafunktionen mit hoher Wertigkeit
für den dicht besiedelten Talkessel betroffen bzw. vorhanden. Schlussfolgernd sind hier Klimaanpassungsmaßnahmen,
wie z.B. der Erhalt klimatischer Ausgleichsräume, Luftleitbahnen, etc., im gesamtstädtischen Vergleich nicht gefordert.
Der Masterplan Aachen*2030 macht Aussagen u.a. im Hinblick auf das Handlungsfeld „Klimaschutz, Klimaanpassung“
hinsichtlich weiterer Entwicklungen von Siedlungsbereichen und Freiräumen und formuliert mögliche Strategien und
Maßnahmen. Im vorliegenden Fall sind keine erheblichen negativen Auswirkungen des Klimawandels zu erwarten.
Im Übrigen befasst sich der vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 969 mit der konkreten Ausgestaltung.
9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Die Anfrage gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) an die Bezirksregierung Köln, ob die beabsichtigte
Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Landesplanung und Raumordnung angepasst ist, erfolgte mit
Schreiben vom 11.12.2015. Mit Schreiben vom 27.01.2016 hat diese die Anpassung der beabsichtigten Änderung des
Flächennutzungsplanes an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung bestätigt. Es wird zudem empfohlen, die
bisher vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes von „Flächen für die Forstwirtschaft“ in „Gemischte Baufläche“
nunmehr als „Sondergebiet“ für „kleinflächiger Einzelhandel Nahversorgung und Dienstleistungen“, Art der Nutzung
„Gebäude und Stellplätze“ vorzunehmen. Des Weiteren ist von Seiten der Bezirksregierung die Begrenzung der
Verkaufsfläche auf 800 m2 für kleinflächigen Einzelhandel einzuhalten.
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
Teil B: Umweltbericht
zur
Änderung Nr. 137. des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen - Lütticher Straße / Unterer
Backertsweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte, für den Bereich - Lütticher Straße / Unterer Backertsweg -
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
1. Beschreibung des Änderungsbereiches sowie Ziel und Zweck der Änderung
Zur Stärkung und städtebaulichen Aufwertung des Stadtteilzentrums Aachen Preuswald sollen Einzelhandelsflächen für
die Nahversorgung der Bevölkerung in fußläufiger Erreichbarkeit zur Wohnbebauung auf einer bisher bewaldeten, ca.
0,82 ha großen Fläche direkt an der Lütticher Straße im Bereich des Unteren Backertswegs entwickelt werden.
Der Planbereich wird umgrenzt vom Aachener Stadtwald im Nordwesten, dem Unteren Backertsweg im Nordosten, von
der Lütticher Straße im Süden und einem Grundstück mit Wohnnutzung im Südwesten, auf dem sich derzeit eine
Doppelhaushälfte im Bau befindet. In direkter Nachbarschaft insbesondere auf der gegenüberliegenden Seite an der
Lütticher Straße liegt ein Wohngebiet, welches hauptsächlich aus Einfamilienhäusern besteht. Über den Unteren
Backertsweg, der zukünftig auch als Erschließungsstraße für das Plangebiet dienen soll, werden die sich nördlich des
Plangebietes befindende Freizeiteinrichtung „Kletterpark Aachen“ und des Zentrums für Kinder-, Jugend- & Familienhilfe
„Maria im Tann“ an die Lütticher Straße angebunden. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Fläche „Wald im Sinne
des Gesetzes“. Auf dieser Fläche befindet sich neben Baumbestand ein Parkplatz für Pendler (P&R), Wanderer-und
Kletterwaldbesucher. Hier beginnt auch das Reitwegenetz der Stadt Aachen durch den Wald.
Hierfür sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen durch die vorliegende Änderung Nr. 137 des
Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen Lütticher Straße / Unterer Backertsweg - geschaffen werden.
Die derzeitige Darstellung im aktuellen Flächennutzungsplan als „Flächen für die Forstwirtschaft“ soll in „Sondergebiet
Nr.32 “ mit der Zweckbestimmung Einzelhandel, Nahversorgung und Dienstleistungen geändert werden.
Prozessbegleitend wird eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt und in einem Umweltbericht
zusammengefasst. In der Umweltprüfung wird die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt untersucht und
bewertet; es werden Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich negativer Auswirkungen aufgezeigt. Gemäß § 2 a
BauGB ist der Umweltbericht ein gesonderter Teil der Begründung zur vorliegenden 137. Flächennutzungsplanänderung.
2. Planungsrechtliche Einbindung
2.1. Regionalplan
Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung der 1. Auflage 2003 mit
Ergänzungen, Stand 2016, stellt das Plangebiet als Waldbereich dar überlagert mit der Darstellung „Regionaler Grünzug“
sowie „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ im nordöstlichen Teil des Plangebietes. In
Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ist eine Änderung des Regionalplanes nicht erforderlich, wenn die
Verkaufsfläche der geplanten Einzelhandelsnutzung 800 m² unterschreitet und eine gute fußläufige Verbindung an den
Siedlungsbereich Preuswald gewährleistet ist.
2.2. Masterplan Aachen*2030
Im Dezember 2012 wurde vom Rat der Stadt Aachen der Masterplan Aachen*2030 beschlossen, welcher Perspektiven
und Leitlinien für die räumliche Entwicklung der Stadt darstellt bzw. formuliert. Dabei wurde u.a die städtebauliche
Qualitätsverbesserung von Großsiedlungen im Schwerpunktraum „Stadtumbau Preuswald“ u.a. mit der Zielsetzung der
Ansiedlung eines Nahversorgungsunternehmens zur Stärkung der in den 1970er erbauten Wohnsiedlung beschlossen.
2.3. Flächennutzungsplan 1980
Der für das Plangebiet geltende Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich der Lütticher Straße /
Unterer Backertsweg „Fläche für die Forstwirtschaft“ dar, mit der nachrichtlichen Übernahme “Landschaftsschutzgebiet“.
Aufgrund der vorgesehenen Planung ist der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu
ändern, da der Bebauungsplan aufgrund der vorgesehenen Planung für einen Nahversorger gemäß § 8 Abs. 2 BauGB
(Baugesetzbuch) als nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann. Daher ist der
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
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Begründung
zum Änderungsbeschluss
Flächennutzungsplan in seiner derzeitigen Darstellung für den Bereich Lütticher Straße / Unterer Backertsweg parallel
entsprechend zu ändern.
2.4. Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Dieser weist den Bereich als
Landschaftsschutzgebiet aus. In der Entwicklungskarte ist für den Bereich das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit
naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten
Landschaft “, dargestellt, überlagert mit dem Entwicklungsziel 4 “Ausbau der Landschaft für extensive bzw. intensive
Erholung“. Für den Bereich unmittelbar entlang der Lütticher Straße ist auf Höhe des Plangebietes „Besonderer Schutz
von Bäumen, Hecken, Gewässern“ im Landschaftsplan eingetragen.
3. Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung (Beschreibung und Bewertung)
3.1. Schutzgut Mensch
Auf das Plangebiet wirkt der Verkehr der angrenzenden stark befahrenen Ausfallstraße Lütticher Straße ein, so dass das
Gebiet mit Lärm und Luftschadstoffen vorbelastet ist. Durch die Ansiedlung eines Einzelhandelsunternehmens mit
Parkplatz ist mit einer minimalen Verschlechterung der Belastungssituation zu rechnen, da der vorgesehene Betrieb eine
zusätzliche Lärmquelle in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung darstellt. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu erfüllen und damit die Einhaltung der Lärmrichtwerte von tags
55 dB (A) und nachts 45 dB (A) durch entsprechende Maßnahmen, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 969
geregelt werden, zu gewährleisten.
3.2. Schutzgut Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
Das Plangebiet liegt weder in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union ausgewiesenen FFH-Gebiet
oder Natura 2000 Gebiet noch in einem Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie 79/409/EWG. Das nächstgelegene FFHGebiet „Brander Wald“ ist ca. 10 km Luftlinie vom Plangebiet entfernt, so dass vorhabenbedingte negative Auswirkungen
auf dieses Gebiet wegen der großen Entfernung nicht zu erwarten sind. Auf das nahegelegene Biotop BK-5202-002
Buchenwälder am Klausberg werden durch die Realisierung der Planung keine Auswirkungen erwartet.
Die im Zusammenhang mit einer möglichen Erweiterung der bestehenden Siedlung Preuswald durchgeführten, zwei
artenschutzrechtlichen Untersuchungen durch das Büro HAESE und das Büro proterra kommen zu dem Ergebnis, dass
im Plangebiet nur eine planungsrelevante Art ihr Nahrungshabitat hat. Da es im Umfeld ausreichende
Ausweichmöglichkeiten gibt, ist ihr Schutz gewährleistet.
Bei der Fläche handelt es sich um „Wald im Sinne des Gesetzes“. Durch die Festlegung einer anderen Art der Nutzung –
hier „Einzelhandel, Nahversorgung und Dienstleistungen“ – wird die Waldnutzung an dieser Stelle aufgegeben und ein
Eingriff in den Naturhaushalt vorbereitet, der im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens zu bewerten und
auszugleichen ist. Nach § 1a BauGB ist die Umnutzung von Wald auf das notwendige Maß zu beschränken und zu
begründen. Der Waldausgleich erfolgt gemäß Landesforstgesetz durch Neuanlage von Wald auf der bisher noch nicht
forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft Gemarkung Aachen, Flur 32, Flurstück 14 auf einer Grundstücksgröße von
11.679 m². Bei der Fläche handelt es sich um eine in ca. 1.400 m Entfernung nördlich des Plangebietes am selben
zusammenhängenden Waldgebiet gelegene Fläche. Durch die Aufforstung wird zukünftig eine vorhandene Schneise im
Waldgebiet geschlossen.
Im Bereich der Siedlung Preuswald besteht eine Unterversorgung an Gütern des täglichen Bedarfs, da die nächsten
Geschäfte erst an der Schillerstraße und in Richtung Stadtzentrum an der Lütticher Straße in etwa vier Kilometer
Entfernung erreichbar sind. Daher sind Alternativstandorte vor Ort zu prüfen. Es wurde eine Fläche gegenüber der Zufahrt
zur Siedlung Preuswald unmittelbar an der Bahn gelegen auf ihre Eignung als Einzelhandelsstandort geprüft. Da es sich
bei dieser Fläche um das Quellgebiet des Tüljebaches handelt, ist sie sowohl aus wasserwirtschaftlicher Sicht als auch
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zum Schutz des Quellgebietes von jeglicher weiteren Bebauung freizuhalten. Außerdem ist die fußläufige Anbindung an
den bestehenden Siedlungsbereich derzeit nicht gegeben.
Weitere im Vorfeld geprüfte Standorte lagen schon jenseits der Bahnlinie Richtung Belgien (Flur 67 7 Flurstücke 916.798
und 782) und waren noch schlechter angebunden und damit als ungeeignet bewertet worden.
Der Siedlungsbereich Preuswald ist bereits stark durch Wohnungsbau verdichtet, so dass es keine zentral gelegene
Brachfläche oder Baulücke gibt. Die leerstehenden Ladeneinheiten in der Reimser Straße (Ortsmitte) sind aufgrund der
geringen Fläche nicht für die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarktes geeignet und auch von der Größe für die
Versorgung der Siedlung nicht ausreichend.
Ein weiteres Prüfgrundstück innerhalb der Siedlung Preuswald liegt an der Reimser Straße in der „Südkurve“. Es handelt
sich hierbei ebenfalls um „Wald“ im Sinne des Gesetzes, so dass sich hier eine ähnliche naturschutzrechtliche
Ausgangslage einstellt. In der vertiefenden Prüfung wurde dieses Grundstück für eine Einzelhandelsansiedlung
verworfen.
3.3. Schutzgut Boden
Nach Auswertung der Aachener Bodenfunktionskarte wurde zunächst das Vorliegen von Abgrabungs-Regosol (oberste
Bodenartenschicht lehmig-sandig, > 20dm mächtig, basenarm, aus teilspräquartärem Sand) festgestellt. Dieser Bodentyp
weist sogenannte Archivfunktion aus und wäre demnach schutzwürdig. Aufgrund dessen wurde im Rahmen der
Neuaufstellung zum Flächennutzungsplan die Inanspruchnahme des Bodens zunächst als sehr erheblich eingestuft. Nach
erfolgten Bodenuntersuchungen durch den Bodenschutzgutachter (Geotechnischer Bericht über Baugrund, Gründung,
Altlasten und Aussagen zur Tragfähigkeit und Versickerungsfähigkeit, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG,
Stand 06.01.2015) und nach zusätzlich durchgeführten Rammkernsondierungen und anschließender gutachterlicher
Bewertung der Bodenfunde durch den Geologischen Dienst am 16.12.2014 konnte das Vorliegen schutzwürdiger Böden
ausgeschlossen werden. Die Böden sind größtenteils abgegraben worden, insbesondere im Bereich der vorhandenen
Mulde, so dass schutzwürdige Böden überwiegend nicht mehr vorhanden sind.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden im Sinne des § 1 Abs. 1
Landesbodenschutzgesetz NRW vorliegen. Altlastenverdachtsflächen sind nicht vorhanden.
3.4. Schutzgut Wasser
Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Überschwemmungsbereiches. Im Plangebiet befindet sich keine
Grundwassermessstelle (Quelle: Grundwassermessstellenkataster). Es liegt sowohl außerhalb der Schutzgebiete der
Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Aachen AG als auch außerhalb der sensiblen Zonen des Aachener bzw.
Burtscheider Thermalquellzuges. Es befindet sich kein Oberflächengewässern im Änderungsbereich.
Durch die Nutzungsänderung der Fläche ist keine signifikante Verringerung der Grundwasserneubildung wegen der
anstehenden nicht wesentlich versickerungsfähigen Böden zu erwarten.
Durch einen höheren Versiegelungsgrad, die bestehende Topographie sowie die geplante Geländemodellation wird sich
die Ableitung des Niederschlagswassers verändern. Da eine Versickerung vor Ort wegen der vorhandenen
Bodenbeschaffenheit nahezu auszuschließen ist, eine direkte Einleitung in ein Gewässer mangels vorhandenen
Oberflächengewässers auf dem Plangebiet ausscheidet, ist die wasserrechtliche und wassertechnische Erschließung des
Plangebietes im Rahmen eines Entwässerungskonzeptes im nachgeordneten Verfahren nachzuweisen und verbindlich zu
regeln.
3.5. Schutzgut Luft und Klima
Der Änderungsbereich befindet sich gemäß Klimafunktionskarte des Gesamtstädtischen Klimagutachtens Aachen im
sogenannten Freilandklima / Waldklima. Als Fortsetzung der vorhandenen Bebauung an der Lütticher Straße ist es als
Siedlungsinsel im Aachener Wald zu bezeichnen, d.h. in allen Richtungen von Waldnutzung umrahmt. Eine derartige
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„Waldsiedlung“, weist überwiegend gemäßigte Klimaeigenschaften auf, mit der Ausprägung nur schwacher Wärmeinseln.
Ein ausreichender Luftaustausch führt meist zu guten Bioklimaten. Eventuelle klimatisch-lufthygienische Probleme
beschränken sich auf die verkehrliche Situation der Haupterschließungsstraße (Lütticher Straße). Laut Auswertung der
Gesamtkarte liegt das Plangebiet in einer Kaltluftbahn, die jedoch aufgrund des Höhenrückens des Aachener Waldes
keine räumliche Verbindung zum klimatisch-lufthygienisch besonders belasteten Talkessel aufweist. Die Kaltluftbahn
entlang der Lütticher Straße im Bereich des Ortsteils Preuswald verläuft der Geländeneigung nach Richtung belgische
Grenze und zeigt ihren Fortlauf im Tal des Tüljebaches.
Durch die Sonderlage im Aachener Wald abseits anderer dicht bebauter städtischer Siedlungen wird die vorgesehene
bauliche Flächenerweiterung am Rand des Preuswaldes nicht die typisch deutlich nachteiligen klimatisch-lufthygienischen
Wirkungen zeigen wie dies sonst im städtischen Raum der Fall ist, sondern allenfalls in abgeschwächter Form. Das
bedeutet, dass durch den relativ geringen Versieglungszuwachs (0,7 ha) weder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
den Stadtteil Preuswald noch auf die stark belastete Innenstadt zu erwarten sind.
3.6. Schutzgut Landschaft / Ortsbild
Die Landschaft des Plangebietes und seines Umfeldes ist geprägt durch großflächigen Waldbestand, teilweise bereits
unterbrochen durch naheliegende Siedlungsstrukturen, insbesondere durch die Wohnbebauung entlang der Lütticher
Straße und die nördlich gelegenen Gebäude des Kinderheimes Maria im Tann. Die Wohngebäude aus mehreren
Jahrzehnten bieten ein heterogenes Bild. Die Lütticher Straße prägt als breiter, stark frequentierter Verkehrsweg das
Plangebiet maßgeblich. Die Fläche des heutigen Waldparkplatzes ist durch den vorhandenen Höhenversprung im
Gelände entlang der Straße (alter Bahndamm) von der Lütticher Straße aus Aachen kommend kaum einsehbar.
Bewertet man den Änderungsbereich für sich alleine, verändert sich das bisherige Ortsbild durch eine zukünftig mögliche
Bebauung und den Wegfall des Waldbestandes. Bei Betrachtung des Änderungsbereiches im Kontext mit seiner
Umgebung und seiner Lage unmittelbar an der Straße als Fortsetzung der bereits vorhandenen Wohnbebauung
(Ergänzung des Siedlungsbereiches) und bedingt durch die vorhandene Topographie, die den Bereich optisch
zurücktreten lässt, kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen werden.
3.7. Schutzgut Kultur und Sachgüter
Das Plangebiet liegt außerhalb des Denkmalbereiches Innenstadt jedoch in Fortsetzung des eingetragenen
Bodendenkmals Nr. 26 (Landgraben Heldsruh, Preuswald). Aufgrund kürzlich durchgeführten Sachverhaltsermittlungen
der Unteren Denkmalbehörde Stadt Aachen wird vermutet, dass es zu archäologisch bedeutsamen Funde und Befunde
(Bodendenkmäler) verschiedener Zeitstellungen kommen kann. Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler
ist mit deren Unterschutzstellung und damit einhergehend deren Forderung zum Erhalt zu rechnen, wenn ein
überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. In diesem Fall kann eine Umplanung aus Gründen des
Denkmalschutzes erforderlich sein.
Innerhalb des Plangebietes sind keine Bau - und Bodendenkmäler bekannt.
Bei den vorgenommenen Bodenuntersuchungen (Rammkernsondierungen zur Bodenbestimmung vom Büro Herbst,
(Geotechnischer Bericht über Baugrund, Gründung, Altlasten und Aussagen zur Tragfähigkeit und Versickerungsfähigkeit,
Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 06.01.2015) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden
bislang keine Hinweise auf erhaltenswerte Bodendenkmäler vorgefunden.
3.8. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung mit
den Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte
von entsprechender Bedeutung sind. In dem hier anstehenden Änderungsbereich liegt nach der Betrachtung der
einzelnen Schutzgüter nach den Vorgaben des BauGB eine gegenseitige Beeinflussung von geringem Ausmaß vor.
Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen werden
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unter den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt und im Umweltbericht zum parallelen Bebauungsplanverfahren bereits
detailliert ausgeführt. Eine weitergehende Betrachtung ist daher im Rahmen der 137. Flächennutzungsplanänderung nicht
notwendig.
4. Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Die bisherige Waldnutzung des Plangebietes entfällt vollständig. Die Stadt Aachen hat einen Waldanteil von 18%.
Eine Waldvermehrung wird laut LÖBF 2005 als notwendig erachtet. Demnach ist zwingend erforderlich, dass eine
andere Fläche zur Waldentwicklung zur Verfügung steht und für die Waldnutzung gesichert wird, so dass die
Waldbilanz ausgeglichen ist
Durch die neue Nutzung Einzelhandel wird das Plangebiet weitgehend dem Naturhaushalt entzogen. Eine
Bedrohung planungsrelevanter Arten kann ausgeschlossen werden, da im Umfeld ausreichende
Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Die durch den Einzelhandel ausgelösten Lärmbelastungen auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung sind
durch entsprechende Lärmschutzmaßnahmen zu beheben.
b) bei Nullvariante
Die Waldnutzung bleibt bestehen.
5. Grundlagen
Als Grundlage der Beschreibung der Umweltbelange dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB
(Baugesetzbuch). Die Beschreibung der Umweltbelange wird vorsorglich in die Begründung zur Änderung des
Flächennutzungsplanes eingearbeitet. Zudem wurden die Angaben aus dem vom Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen
im Vorfeld zusammengestellten Anforderungsprofil mit berücksichtigt. Bei der Bearbeitung wurde zudem das
Gesamtstädtische Klimagutachten Aachen (Oktober 2001) und die Fortschreibung des Klimagutachtens „Anpassungskonzept an die Folgen des Klimawandels im Aachener Talkessel (Oktober 2014) mit herangezogen. Im Rahmen
des parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens wurden außerdem folgende Fachgutachten erstellt, deren
Ergebnisse im Bericht zu den Umweltbelangen mit berücksichtigt wurden:
-
Geotechnischer Bericht über Baugrund, Gründung, Altlasten und Aussagen zur Tragfähigkeit und Versickerungsfähigkeit, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 06.01.2015
-
Fledermauserfassung Aachen, Büro pro terra Büro für Vegetationskunde, Tier & Landschaftsökologie, Stand
September 2013
-
Geplante Siedlungserweiterung Preuswald, Vertiefte Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe II), Haese Büro für
Umweltplanung, Stand September 2013
-
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lütticher Straße / Unterer
Backertsweg und Änderung des FNP 1980 der Stadt Aachen, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung
GbR, Stand 29.01.2016.
6. Monitoring
Eine Überwachung der möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter durch die betrachtete Planänderung ist auf der
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu regeln.
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
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zum Änderungsbeschluss
7. Zusammenfassung
Im Zusammenhang mit der geplanten Einzelhandelsnutzung erfolgt mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 969 die parallele Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 – Lütticher Straße/ Unterer
Backertsweg -. Prozessbegleitend wurde eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um Wald im Sinne des Gesetzes. Das 0,82 ha große Gebiet ist an die Siedlung
Preuswald fußläufig über einen Nebenweg angebunden. Es befindet sich unmittelbar an der Lütticher Straße, die den
Stadtwald durchschneidet. Die Waldnutzung soll zugunsten einer Einzelhandelsnutzung aufgegeben werden.
Es ist nur eine planungsrelevante Art von dem Vorhaben betroffen, die auf die angrenzenden Flächen ausweichen kann,
so dass dies kein Ausschlusskriterium für die Nutzungsänderung darstellt.
Zum Ausgleich des Wegfalls des Waldes an dieser Stelle wird Wald in gleicher Größe auf noch nicht forstwirtschaftlich
genutzter Fläche neu angelegt, so dass die Waldbilanz ausgeglichen ist. Der darüber hinaus erforderliche
naturschutzrechtliche Ausgleich ist Gegenstand des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens.
Der Hochwasserschutz sowie der Überflutungsschutz sind durch die Stadt Aachen sicherzustellen; in das
Entwässerungskonzept ist auch die Einzelhandlungsnutzung einzubeziehen. Die für den Betreiber des Einzelhandels
relevanten Maßnahmen können in den entsprechenden nachfolgenden Verfahren zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag festgelegt werden.
Die durch die Nutzung als Einzelhandel erwartete Lärmbelastung lässt sich durch entsprechende Maßnahmen
eindämmen.
Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Unterschutzstellung und damit einhergehend deren
Erhalt zu rechnen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht.
Die weiteren Schutzgüter Klima und Boden sind nicht im erheblichen Maße betroffen.
Verfahrensvermerk und Unterschrift
Diese Begründung mit Umweltbericht ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am XXXXXX
die Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen – Lütticher Straße/ Unterer Backertsweg –
beschließt.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Lütticher Straße / Unterer Backertswegim Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Lütticher Straße, Unterer Backertsweg und Maria im Tann
Lage des Geltungsbereiches der Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
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Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
Zusammenfassende Erklärung
1. Ziel der Flächennutzungsplanänderung
Der Bereich der Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen, liegt im Süden des Aachener
Stadtgebietes, unmittelbar an der Lütticher Straße. Im Süden wird das Plangebiet von der Lütticher Straße begrenzt, im
Osten von der Straße Unterer Backertsweg. Darüber hinaus befinden sich weiter nördlich ein Kletterpark sowie ein
Kinderheim. Das benachbarte Flurstück im Westen wird bebaut, für dieses Grundstück liegt die Planung einer
Doppelhaushälfte vor. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Lütticher Straße im Süden befindet sich eine
Wohnbebauung als Straßenflucht. In der direkten Nachbarschaft befindet sich ein Wohngebiet mit vorwiegend
Einfamilienhäusern. Der Bereich der Flächennutzungsplan-Änderung ist ca. 0,82 ha groß.
Die Planung verfolgt das Ziel, im Siedlungsbereich Preuswald ein zukunftsorientiertes Grundversorgungsangebot mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu etablieren.
Im Parallelverfahren zu Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes wird der gleichnamige vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – aufgestellt.
2. Verfahrensablauf
Programmberatung Planungsausschuss
Programmberatung Bezirksvertretung Aachen Mitte
Bürgeranhörung
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
Bestätigung der Bezirksregierung Köln gem. § 34 Landesplanungsgesetz
Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Aachen Mitte
Offenlagebeschluss Planungsausschuss
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Änderungsbeschluss Bezirksvertretung Aachen Mitte
Änderungsbeschluss Planungsausschuss
Änderungsbeschluss Rat
Genehmigung der Bezirksregierung (Termin wird nachgetragen)
Bekanntmachung (Termin wird nachgetragen)
26.02.2015
18.03.2015
09.11.2015
vom 02.11.2015 – 13.11.2015
vom 02.11.2015 – 04.12.2015
27.01.2016
15.06.2016
16.06.2016
vom 25.07.2016 – 02.09.2016
vom 25.07.2016 – 22.08.2016
17.05.2017
18.05.2017
14.06.2017
__________
__________
3. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980
Hinsichtlich der vorgesehenen Einzelhandelsplanung wird die derzeitige Darstellung des Flächennutzungsplanes 1980 als
„Flächen für die Forstwirtschaft“ in ein „Sondergebiet Nr. 32“ mit der Zweckbestimmung „kleinflächiger Einzelhandel,
Nahversorgung und Dienstleistungen“, Art der Nutzung „Gebäude und Stellplätze“ geändert.
3.1. Darstellung und Festsetzung des Landschaftsplanes 1988
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Es ist als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Für den Bereich der Lütticher Straße vor dem Plangebiet ist im Landschaftsplan
„Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern“ eingetragen. In der Entwicklungskarte ist für den Bereich das
Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen
reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft “, dargestellt, überlagert mit dem Entwicklungsziel 4 “Ausbau der
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Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
Landschaft für extensive bzw. intensive Erholung“. Die 137. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung
des Bebauungsplanes haben Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes. Ein eigenständiges
Änderungsverfahren des Landschaftsplanes ist nicht erforderlich. Die bestehenden textlichen Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes für den genannten Bereich, die den Darstellungen der beabsichtigten
Flächennutzungsplanänderung sowie den Festsetzungen des geplanten Bebauungsplanes widersprechen, werden
gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes außer
Kraft gesetzt, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren des Bebauungsplanes nicht
widersprochen hat.
4. Berücksichtigung der Umweltbelange
Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet
und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend
dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung.
4.1. Beurteilung der Umweltbelange
Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:
Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt
Schutzgut Landschaft, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft und Klima
Schutzgut Landschaft / Ortsbild
Schutzgut Kultur und Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Zur Flächennutzungsplanänderung wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, in der die
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden. Folgende Fachgutachten wurden für die Bewertung herangezogen:
Neubau einer Filiale des Lebensmitteldiscounters „ALDI“- Lütticher Straße / Unterer Backertsweg, Ermittlung und
Beurteilung der Geräuschimmissionen aus dem geplanten SB-Lebensmittelmarkt an der umliegenden
schutzbedürftigen Bebauung nach TA Lärm, Schallimmissionstechnische Untersuchung, IBK Schallimmissionsschutz
Ingenieurbüro Dipl.- Ing. S. Kadansky-Sommer, Stand 04 / 2015
Verkehrsplanerische Beratung und Verkehrsgutachten im Rahmen des „VEP Preuswald“ zur Errichtung eines AldiMarktes -Aktualisierung- BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand November
2015
Geotechnischer Bericht über Baugrund, Gründung, Altlasten und Aussagen zur Tragfähigkeit und
Versickerungsfähigkeit, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 06.01.2015
Fledermauserfassung Aachen, Büro pro terra Büro für Vegetationskunde, Tier & Landschaftsökologie, Stand
September 2013
Geplante Siedlungserweiterung Preuswald, Vertiefte Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe II), Haese Büro für
Umweltplanung, Stand September 2013
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lütticher Straße / Unterer
Backertsweg und Änderung des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen, Büro raskin Umweltplanung und
Umweltberatung GbR, Stand 05.09.2016.
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis:
Es ist nur eine planungsrelevante Art (Zwergfledermaus) von dem Vorhaben betroffen, die auf die angrenzenden Flächen
ausweichen kann, so dass dies kein Ausschlusskriterium für die Nutzungsänderung darstellt.
Zum Ausgleich des Wegfalls des Waldes an dieser Stelle wird Wald in gleicher Größe auf noch nicht forstwirtschaftlich
genutzter Fläche neu angelegt, so dass die Waldbilanz ausgeglichen ist. Der darüber hinaus erforderliche
naturschutzrechtliche Ausgleich ist Gegenstand des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens.
Der Hochwasserschutz sowie der Überflutungsschutz sind durch die Stadt Aachen sicherzustellen; in das
Entwässerungskonzept ist auch die Einzelhandlungsnutzung einzubeziehen. Die für den Betreiber des Einzelhandels
relevanten Maßnahmen können in den entsprechenden nachfolgenden Verfahren zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag festgelegt werden.
Die durch die Nutzung als Einzelhandel erwartete Lärmbelastung lässt sich durch entsprechende Maßnahmen
eindämmen.
Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Unterschutzstellung und damit einhergehend deren
Forderung zum Erhalt zu rechnen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. In diesem
Fall kann eine Umplanung aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich sein.
Die weiteren Schutzgüter Klima und Boden sind nicht im erheblichen Maße betroffen.
5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 02.11.2015 bis 13.11.2015 stattgefunden. Vom
25.07.2016 bis 02.09.2016 erfolgte die öffentliche Auslegung. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden von den
Bürgerinnen und Bürgern Anregungen zum Lärm- und Immissionsschutz, Verkehr und Verträglichkeit des Bauvorhabens
vorgebracht. Der thematisierte Eingriff in die Waldfläche wird in gleicher Größe auf noch nicht forstwirtschaftlich genutzter
Fläche neu angelegt, so dass die Waldbilanz ausgeglichen ist. Abnahme, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen sowie die
dingliche Sicherung des Grundstücks zum Zweck dieser Ausgleichsmaßnahme werden vertraglich geregelt. Alle
Bedenken konnten aufgrund von entsprechenden Gutachten erläutert und entkräftet werden. Aus diesen Eingaben
resultieren keine Änderungen an der Planung.
6. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Sachverhalte zu der Planung
vorgetragen, die im Wesentlichen die Ausgestaltung der verbindlichen Bauleitplanung und konkreten Bebauung betreffen.
Hierzu gehörten: Anmerkungen zur Entwässerungs-, Verkehrsplanung Lütticher Straße und Leitungsführung auf der
Liegenschaft. Aufgrund der Stellungnahme der STAWAG und Straßen NRW werden Ver- und Entsorgungsleitungen im
Zuge der Bauarbeiten verlegt. Das Thema Hochwasserschutz sowie der Überflutungsschutz sind durch die Stadt Aachen
sicherzustellen; in das Entwässerungskonzept ist auch die Einzelhandlungsnutzung einzubeziehen. Dafür sollen
geeignete Flächen außerhalb des Plangebiets zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht heute schon in Gestalt von
natürlichen Geländemulden vorhanden sind.
Die Belange des Forstes, insbesondere eine Erhaltung des Waldes, wurde in die Abwägung eingestellt und gegenüber
den Belangen der Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil Preuswald
zurückgestellt. Die entfallende Waldfläche wird durch externe Ausgleichsmaßnahmen (Waldausgleich/Aufforstung 1:1)
ausgeglichen. Die Einzelheiten sind im nachgelagerten verbindlichen Bauleitplanverfahren über einen
Durchführungsvertrag zu regeln. Aufgrund kürzlich durchgeführten Sachverhaltsermittlungen der Unteren
Denkmalbehörde Stadt Aachen wird vermutet, dass es zu archäologisch bedeutsamen Funde und Befunde
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
(Bodendenkmäler) verschiedener Zeitstellungen im Plangebiet kommen kann. Auf diesen Sachverhalt wird hingewiesen
und ist im Baugenehmigungsverfahren abschließend zu behandeln.
7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Für den Standort des Nahversorgers wurden Planungs- sowie Standortalternativen im Vorfeld des Planverfahrens geprüft.
Jedoch wurden keine verfügbaren bzw. den Erfordernissen der vorliegenden Planung entsprechende Standorte
gefunden. Es liegt keine anderweitige Planungsmöglichkeit vor. Die Darstellung eines Sondergebietes unterstützt eine
zeitgemäße Einzelhandelsentwicklung an diesem Standort.
8. Ergebnis der Abwägung
Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am _________ den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der
öffentlichen Auslegung gefolgt und hat die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen beschlossen.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am ________die
Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Lütticher Straße / Unterer Backertsweg- im
Stadtbezirk Aachen-Mitte der Stadt Aachen beschließt.
Aachen, den ____2017
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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