Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
258344.pdf
Größe
97 kB
Erstellt
22.05.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0710/WP17
öffentlich
22.05.2017
Dez. III / FB 61/200
Planungsrechtsnovelle 2017
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
22.06.2017
Planungsausschuss
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Vorlage FB 61/0710/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
Seite: 1/5
Erläuterungen:
Am 13. Mai 2017 trat die Novelle des Baugesetzbuchs (BauGB) und der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in Kraft. Anlass für das der Novelle zugrunde liegende „Gesetz zur Umsetzung der
Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt“
war die bis zum 16. Mai 2017 in nationales Recht umzusetzende UVP-Änderungsrichtlinie. Diese
ändert die UVP-Richtlinie insbesondere unter anderem im Hinblick auf die zu prüfenden
Umweltfaktoren, die Vorprüfung des Einzelfalls, die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Erstellung des
UVP-Berichtes. Darüber hinaus will die Novelle des BauGB und der BauNVO auch – wie bereits dem
Titel zu entnehmen ist – das Zusammenleben in den Städten stärken.
Dies sind die wesentlichsten Änderungen der Gesetzesänderung:
Internetveröffentlichung
Im BauGB wurde der § 4a – Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung - in Absatz 4 geändert. Mit
einer der vorangegangenen Novellen war bereits die Möglichkeit eröffnet worden, bei der
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung „ergänzend elektronische Informationstechnologien“ zu
nutzen. Seitdem werden in Aachen sowohl während der frühzeitigen Beteiligung, als auch während
der öffentlichen Auslegung von Bebauungsplanverfahren alle Unterlagen parallel zur Ausstellung bzw.
Auslegung auch auf die städtische Homepage gestellt (www.aachen.de/bauleitplanung). Bürgerinnen
und Bürger haben die Möglichkeit, ihre Eingabe über diese Seite auf digitalem Wege zu machen.
Ab sofort ist diese Veröffentlichung im Internet Pflicht. Dies betrifft sowohl die Bekanntmachung, als
auch die jeweils auszulegenden Unterlagen. Da dies in Aachen bereits gängige Praxis ist und seit
einer entsprechenden Änderung der Bekanntmachungsverordnung NRW auch alle Öffentlichen
Bekanntmachungen online erfolgen (www.aachen.de/bekanntmachungen) ergibt sich dadurch
lediglich eine Änderung. Unter die Neuregelung fallen auch die so genannten umweltbezogenen
Informationen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei in der Regel um Gutachten. Diese wurden
insbesondere aus urheberrechtlichen Gründen bislang nur in Papierform ausgelegt, nicht aber ins
Internet eingestellt. Entsprechend muss diese Vorgehensweise nun – unter Berücksichtigung des
Urheberrechts – angepasst werden.
Es besteht jedoch nun zusätzlich die Verpflichtung, die o.g. Unterlagen auch „über ein zentrales
Internetportal des Landes zugänglich“ zu machen. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, muss
nun das Land NRW die technischen Voraussetzungen schaffen und die Kommunen über das
notwendige Procedere informieren. Dies ist bislang noch nicht erfolgt, für Juni hat das Ministerium
aber einen entsprechenden Erlass angekündigt.
Auch der neu ins BauGB aufgenommene § 10a – Zusammenfassende Erklärung zum
Bebauungsplan; Einstellen in das Internet – erweitert die bisherigen Vorgaben zur
Internetveröffentlichung. Neben Rechtsplan, Begründung und Schriftlichen Festsetzungen, die in
Aachen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für jedermann über das Geographische
Informationssystem auf aachen.de einsehbar sind, ist zukünftig auch die Zusammenfassende
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Ausdruck vom: 20.11.2017
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Erklärung einzustellen. Darüber hinaus sind auch diese Unterlagen in einem Landesportal zu
veröffentlichen.
Analog wurden auch die Vorschriften zum Flächennutzungsplan geändert.
Neue Baugebietskategorie: Urbane Gebiete (MU)
In der BauNVO wurde eine neuer § 6a eingefügt. Das Urbane Gebiet soll Möglichkeiten für eine
stärkere Nachverdichtung schaffen. Es unterscheidet sich vom Mischgebiet (MI) durch einen etwas
anderen Katalog der zulässigen Nutzungen, durch eine höhere Dichte sowie auch die Möglichkeit, das
Verhältnis von gewerblicher zu Wohnnutzung in einem prozentualen Verhältnis zueinander
festzusetzen.
Nutzungskatalog
Neben Wohnen und Gewerbe gehören auch soziale, kulturelle und andere Einrichtung, „die die
Wohnnutzung nicht wesentlich stören“, zu den Hauptnutzungen, die allgemein zulässig sind. Anders
als im MI gehören Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zu den allgemein
zulässigen Nutzungen. Tankstellen können ausnahmsweise zugelassen werden. Dies gilt auch für
Vergnügungsstätten, „soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in
Kerngebieten allgemein zulässig sind“.
Maß der baulichen Nutzung
Die maximal zulässige Grundflächenzahl (GRZ) beträgt im MU 0,8 (MI: 0,6), die Geschossflächenzahl
(GFZ) 3,0 (MI: 1,2). Damit bewegt sich das Maß der Dichte im MU zwischen MI und MK (Kerngebiet /
1,0 / 3,0).
Möglichkeiten zur Feinsteuerung
Bislang können anteilige Nutzungsfestsetzungen nur im MK getroffen werden. Voraussetzung dafür
sind „besondere städtebauliche Gründe“. Im MU (oder in Teilen davon) kann – ohne dass diese
Voraussetzung erfüllt sein muss – festgesetzt werden:
dass im Erdgeschoss an der Straßenseite eine Wohnnutzung nicht oder nur ausnahmsweise
zulässig ist,
dass oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind,
dass ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im
Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist oder
dass ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine im
Bebauungsplan bestimmte Größe der Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden
ist.
Anders als im MI ist kein Gleichgewicht von Wohnen und Gewerbe erforderlich. Und im Unterschied
zum MK geht es nicht um „untergeordnetes“ Wohnen, sondern Wohnen ist eine der Hauptnutzungen.
Anpassung der Lärmrichtlinien
Im Zuge der Planungsrechtsnovelle wurde bzw. wird ein Teil der Lärmrichtlinien angepasst: die TA
Lärm (Gewerbelärm) sowie die 18. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (18. BImSchV /
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Sportlärm), nicht betroffen ist die 16. BImSchV (Verkehrslärm). In der TA Lärm wurde der zulässige
Lärmwert für das MU auf tags 63 dB (A) festgelegt. Er liegt damit um 3 dB (A) höher als im MI. Der
zulässige Grenzwert für die Nacht ist gleich hoch wie im MI (jeweils 45 dB (A)), nachdem auch hier
über einen höheren Wert diskutiert wurde. Bei der Beratung über den Entwurf der neuen TA Lärm
wurde auch die Zulassung passiver Schallschutzmaßnahmen thematisiert, dies wurde zuletzt jedoch
abgelehnt.
Um Sportanlagen auch in verdichteten Stadtbereichen zu ermöglichen, sollen die zulässigen
Immissionsrichtwerte für den Tag erhöht werden. Das Verfahren zur Änderung der
Sportanlagenlärmschutzverordnung ist bislang nicht abgeschlossen. Auch darin sind für das MU
höhere Richtwerte geplant als für Kern- und Mischgebiete.
Die Möglichkeit zur Festsetzung eines MU soll die Städte in die Lage versetzen, durch eine höhere
Verdichtung mehr Wohnungen zu schaffen. Adressaten sind insbesondere die größeren Städte. Ein
MU kann nicht „einfach nur“ festgesetzt werden, weil man z.B. aufgrund einer bestehenden
gewerblichen Nutzung höhere Lärmwerte hat. Der Gesetzgeber hat vielmehr vorgesehen, dass die
Festsetzung eines MU ganz klar die Zielsetzung einer höheren baulichen Dichte im betroffenen
Plangebiet erfordert.
Beschleunigtes Verfahren für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen
Durch den neuen § 13b des BauGB – Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte
Verfahren – wird es den Städten ermöglicht, für Außenbereichsflächen, „die sich an im
Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen“, die Regelungen des § 13a – Bebauungspläne der
Innenentwicklung – anzuwenden. Diese Regelung gilt ausschließlich für Wohnnutzung und für
Flächen mit einer zulässigen Grundfläche von weniger als 10.000 m². Sie ist befristet bis zum 31.
Dezember 2019.
Berücksichtigung von Störfallbetrieben
Dieser Belang wird neu in das BauGB integriert. In § 1 – Aufgabe, Begriff und Grundsätze der
Bauleitplanung – wird die Berücksichtigung der Anfälligkeit der nach einem Bebauungsplan zulässigen
Vorhaben für schwere Unfälle und Katastrophen als bei der Aufstellung der Bauleitpläne zu
berücksichtigender Umweltbelang aufgeführt. Auch im § 9 – Inhalt des Bebauungsplans – wurde eine
Ergänzung vorgenommen. Zukünftig können nach Absatz 1, Nr. 23c Gebiete festgesetzt werden, in
denen bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die „der Vermeidung oder
Minderung der Folgen von Störfällen dienen“, weil diese sich in der Nähe von Störfallbetrieben
befinden. Zu den Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB sowie
Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a gehört ab sofort auch, dass „keine Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen
von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes zu beachten sind“. In
dieser Regelung des BImSchG geht es um die Zuordnung von Flächen zueinander nach dem
Grundsatz, dass schädliche Umweltauswirkungen und Auswirkungen von Störfällen auf
Wohnbereiche und andere schützenswerte Nutzungen, wichtige Verkehrswege, Naturschutzgebiete
etc. so weit wie möglich vermieden werden (so genannter Trennungsgrundsatz). Zuletzt hat die
Berücksichtigung von Störfallbetrieben auch Eingang in die §§ 34 und 35 BauGB gefunden.
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Ferienwohnungen und Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
In die BauNVO wurde ein neuer § 13a zu Ferienwohnungen ergänzt. Damit wird rechtlich eindeutig
definiert, dass Ferienwohnungen als nicht störende Gewerbebetriebe oder im Fall einer baulich
untergeordneten Bedeutung gegenüber der Hauptnutzung des Gebäudes als Betrieb des
Beherbergungsgewerbes eingestuft werden. Damit sind diese in Wohngebieten zulässig.
Darüber hinaus wurde der § 22 des BauGB dahingehend geändert, dass Kommunen nun eine
stärkere Steuerungsmöglichkeit für stark vom Tourismus geprägte Bereiche erhalten. Da diese
Problematik in Aachen bislang nicht regelungsbedürftig ist, wird diese rechtliche Änderung hier nur der
Vollständigkeit halber erwähnt.
Überleitungsvorschriften
Verfahren, die förmlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle (13. Mai 2017) eingeleitet worden
sind, können nur dann nach den bisher geltenden Regeln des BauGB abgeschlossen werden, wenn
die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vor dem 16. Mai 2017 (dem Stichtag aus der
UVP-Änderungsrichtlinie, siehe oben) eingeleitet worden ist.
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