Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
255979.pdf
Größe
4,5 MB
Erstellt
25.04.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:40
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
B 03/0084/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
25.04.2017
Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
(Sondernutzungssatzung)
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
18.05.2017
01.06.2017
05.07.2017
05.07.2017
06.09.2017
06.09.2017
06.09.2017
06.09.2017
13.09.2017
Planungsausschuss
Kenntnisnahme
Mobilitätsausschuss
Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Aachen-Haaren
Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg
Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf
Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Aachen-Richterich
Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Aachen-Brand
Kenntnisnahme
Zuständigkeit
Beschlussvorschlag:
Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem
Mobilitätsausschuss, die Verwaltung mit der Erarbeitung einer neuen Sondernutzungssatzung auf
Grundlage des vorgelegten Satzungsentwurfs unter Beteiligung der Öffentlichkeit und des
Einzelhandels- und Gaststättenverbandes zu beauftragen.
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die
Verwaltung, auf Grundlage des vorgelegten Satzungsentwurfs unter Beteiligung der Öffentlichkeit und
des Einzelhandels- und Gaststättenverbandes eine neue Sondernutzungssatzung zu erarbeiten.
Die Bezirksvertretung (0,1,2,3,4,5,6) nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und
empfiehlt dem Rat der Stadt den Satzungsentwurf zu beschliessen.
Vorlage B 03/0084/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.11.2017
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Erläuterungen:
Die Fraktionen von FDP, GRÜNEN, CDU und SPD haben Ratsanträge zur Änderung der Satzung
über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen
(Sondernutzungssatzung) gestellt. Die Satzung soll dahingehend angepasst werden, dass
Blumenkübel und Fahrradständer im öffentlichen Verkehrsraum künftig gebührenfrei aufgestellt
werden können. Hierdurch soll die Innenstadt aufgewertet und der Radverkehr gestärkt werden.
Die Verwaltung hatte in der Sitzung des Planungsausschusses am 09.02.2017 eine Neufassung der
Sondernutzungssatzung vorgeschlagen und das weitere Prozedere erläutert. Der verwaltungsseitig
abgestimmte Satzungsentwurf, welcher auch die v. g. Gebührenfreiheit für Blumenkübel und
Fahrradständer beinhaltet, wird nun zur weiteren Beratung vorgelegt.
Der Entwurf orientiert sich in weiten Teilen an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
NRW. Die Mustersatzung wurde aufgrund der Erfahrungen mit der bestehenden Satzung angepasst
(Rahmenbedingungen und örtliche Gegebenheiten). Zudem wurde darauf geachtet, die Belange von
Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen.
Gegenüber der aktuellen Satzung ergeben sich folgende wesentliche Änderungen:
-
Dem Erfordernis der Barrierefreiheit wird nun an mehreren Stellen in der Satzung Rechnung
getragen: Es wird sowohl als Abwägungskriterium für die Einschränkung und Untersagung
erlaubnisfreier Sondernutzungen (§ 4 Abs. 2) als auch für die Erlaubniserteilung bei
erlaubnisbedürftigen Sondernutzungen (§ 10 Abs. 1) vorgeschrieben. Zudem kann zur
Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität auf Antrag auf die Erhebung von Gebühren ganz
oder teilweise verzichtet werden (§ 14 Abs. 1)
-
Auf baulich abgegrenzten Gehwegen ist in der Regel eine Verkehrsfläche von mind. 1,80 m
freizuhalten. Aufgrund der gewachsenen Struktur sind schon jetzt nicht immer 1,80 m
Restgehweg vorhanden, die Nutzung der Flächen soll jedoch nicht komplett ausgeschlossen
werden. Daher ist auf einer Länge von max. 10 Metern eine Restgehwegbreite von 1,50 m
zulässig. Abhängig von der jeweiligen Ortslage behält sich die Verwaltung die Forderung einer
Restgehwegbreite von mindestens 2,00 Metern vor.
-
Im Bereich des Stadtzentrums (Umfeld des Weltkulturerbes Aachener Dom) sind
Sondernutzungen
in
der
Regel
nur
noch
dann
erlaubnisfähig,
wenn
sie
dem
Gestaltungshandbuch Innenstadt Aachen und öffentlicher Raum, welches am 20.06.2013 vom
Planungsausschuss beschlossen wurde, nicht entgegenstehen.
-
Das Aufstellen von Fahrradständern und Blumenkübeln wird unter den Voraussetzungen des
§ 5 Abs. 3 Buchstabe d) und e) erlaubt. Auf die Erhebung von Gebühren wird gemäß § 14
Abs. 2 verzichtet.
-
In § 5 Abs. 3 sind zudem weitere Nutzungen aufgeführt, deren Erlaubnisfähigkeit bislang in
der Dienstanweisung zur Sondernutzungssatzung geregelt wurde. Durch die Regelung in der
Satzung wird zum einen die Grundlage für ein transparentes Verwaltungshandeln geschaffen,
Vorlage B 03/0084/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.11.2017
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was zu einer höheren Akzeptanz etwa bei Ablehnung von Erlaubnisanträgen führt. Zum
anderen erleichtert eine präzise Beschreibung des Erlaubten die erforderliche Kontrolle zur
Feststellung von unerlaubten Sondernutzungen und/oder der Nicht-Einhaltung von Auflagen.
Die Aufzählung der erlaubnisfähigen Nutzungen ist nicht abschließend.
-
Gastronomiebetrieben wird die Möglichkeit gegeben, Gäste auch „über die Straße hinweg“ zu
bedienen. Aus Verkehrssicherheitsgründen wird als Voraussetzung hierfür allerdings
vorausgesetzt,
dass
der
gegenüberliegende
Straßenteil
über
eine
eigenständige
Bewirtungsmöglichkeit verfügt oder der Betrieb sich in einer Fußgängerzone, einem
verkehrsberuhigten Bereich oder einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich befindet.
Die Forderungen der Kommission Barrierefreies Bauen wurden im Satzungsentwurf weitgehend
berücksichtigt. Insbesondere die verbleibende Gehwegfläche von i. d. R. 1,80 m wurde als Erfordernis
für die Erlaubniserteilung festgelegt.
Der Wunsch aus den Ratsanträgen, auf Gebühren für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu
politischen, kirchlichen, sozialen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen oder damit vergleichbaren
Veranstaltungen zu verzichten, wird von der Verwaltung nicht mitgetragen, da seitens der
Finanzverwaltung mit erheblichen Einnahmeverlusten gerechnet wird. Nach Auswertung der
Haushaltsdaten 2016 beläuft sich dieser Betrag auf ca. 65.000 €.
Die Verwaltung schlägt vor, den vorliegenden Satzungsentwurf mit Bürgern und Vertretern aus
Einzelhandel und Gastronomie abzustimmen. Die vorgebrachten Einwendungen sollen dann von der
Verwaltung geprüft und abgewogen werden.
Anlage/n:
-
Ratsantrag 207/17 der FDP-Fraktion vom 19.09.2016
Ratsantrag 210/17 der GRÜNE-Fraktion vom 19.09.2016
Gemeinsamer Ratsantrag 229/17 der CDU- und SPD-Fraktion vom 28.11.2016
Stellungnahme der Kommission Barrierefreies Bauen
Entwurf der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
Vorlage B 03/0084/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.11.2017
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Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung)
Aufgrund der
-
§§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007
S. 327), des
-
§ 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), des
-
§ 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969
(GV. NW. S. 712) und des
-
§ 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1994 (GV.NRW. S. 666),
-
jeweils in der derzeit geltenden Fassung,
hat der Rat der Stadt Aachen am _____________ folgende Satzung beschlossen:
Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
Inhaltsübersicht
§1
Sachlicher Geltungsbereich........................................................................................................................ 3
§2
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch .......................................................................................................... 3
§3
Sonstige Benutzung ................................................................................................................................... 4
§4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen ................................................................................................................ 4
§5
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen ....................................................................................................... 4
§6
Wahlsichtwerbung ...................................................................................................................................... 6
§7
Außengastronomie ..................................................................................................................................... 7
§8
Erlaubnisantrag .......................................................................................................................................... 7
§9
Erlaubnis .................................................................................................................................................... 8
§ 10
Gebühren ................................................................................................................................................... 8
§ 11
Gebührenschuldner .................................................................................................................................... 8
§ 12
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit........................................................................................... 9
§ 13
Gebührenverzicht, Gebührenerstattung ..................................................................................................... 9
§ 14
Schlussbestimmungen ............................................................................................................................... 9
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
§1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten
im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Aachen.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Absatz 2 StrWG NRW sowie in § 1 Absatz 4
FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das
Zubehör, die Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht
sowie die Nebenanlagen.
§2
Gemeingebrauch, Anliegergebrauch
(1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und
soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der
verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch).
(2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage
keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht
dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift
(Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere
-
bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Vordächer,
Balkone, Eingangsstufen, Erker
-
die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen
Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die
der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen,
-
Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die
nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen,
-
die Lagerung von Baumaterialien, Umzugsgut u. ä. am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf
Gehwegen und Parkstreifen,
-
das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen
Tag davor, soweit die Abfallbehälter durch die Stadt im Rahmen der öffentlichen
Abfallentsorgungseinrichtung zur Verfügung gestellt worden sind,
sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden.
(3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss in der Regel eine Verkehrsfläche in einer
Breite von mindestens 1,80 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m
eingehalten werden. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m
zulässig. Abhängig von der jeweiligen Ortslage behält sich die Stadt die Forderung einer
Restgehwegbreite von mindestens 2,00 m vor.
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
§3
Sonstige Benutzung
(1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen
Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht
beeinträchtigt (sonstige Benutzung). Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen
Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht.
(2) Die Benutzung des Straßenraumes unterhalb der Verkehrsfläche gilt auch dann als sonstige Benutzung,
wenn dabei eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs eintritt. Sofern dabei Arbeiten
am Straßenkörper vorgenommen werden oder die Gefahr einer Beschädigung der Straßenbefestigung
besteht, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers einzuholen, die mit Bedingungen zum Schutz
des Straßenlärmes und zur Sicherheit des Verkehrs versehen werden kann.
(3) Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Einrichtungen und Anlagen oder
Bauteilen, die sich im Straßenraum befinden, gilt als sonstige Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in
Verbindung mit § 5 der Aachener Straßenverordnung vom 19.03.2004, in der jeweils geltenden
Fassung, grundsätzlich untersagt.
(4) Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes in einer Höhe von mehr als 3,00 m über Gehwegen
und mehr als 4,50 m über Fahrbahnen bedarf keiner Zustimmung der Stadt als Straßeneigentümerin.
§4
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Erlaubnis bedürfen:
a) Automaten und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen und nicht im Widerspruch zu den jeweiligen geltenden Werbeanlagensatzungen
stehen,
b) Lampen ohne Reklame und Sonnenschutzdächer (Markisen), die heruntergelassen in einer Höhe
von mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche beginnen und vom Fahrbahnrand mindestens
0,70 m Abstand haben und im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen in
einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Straßenoberfläche sowie einer Tiefe von nicht mehr
als 1,30 m, ausgehend von der aufgehenden Häuserfront, in die öffentliche Verkehrsfläche
hineinragen,
c) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen
(Tische etc.).
(2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn
Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die
Umsetzung eines städtebaulichen Konzeptes dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
§5
Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen
(1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt.
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
(2) Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeinträchtigt durch Benutzung des Straßenraumes
a) über Fahrbahnen einschließlich der Zufahrten im Zuge öffentlicher Verkehrsflächen und den bis zu
einer Breite von 0,70 m angrenzenden Straßenflächen bis zu einer Höhe von 4,50 m.
b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 3,00 m.
(3) Erlaubnisfähig sind insbesondere:
a) Auslagen von Obst, Gemüse und Blumen unmittelbar vor dem Geschäftslokal in einer Tiefe bis
maximal 1,00 m. Die Auslagen sind auf mobilen Stellagen/Regalen aufzubringen, die nach
Geschäftsschluss -spätestens bis 19.30 Uhr - zu entfernen sind.
b) Mobile Verkaufswagen im Reisegewerbe, Kioske, traditionelle Verkaufsstände zu Karneval,
Verkauf von Weihnachtsbäumen, Verkauf von Grabschmuck zu Allerheiligen, Verkauf von Blumen
vor dem Rathaus sowie auf dem Münsterplatz
c) Postkartenständer (max. Breite 0,65 m und max. Höhe 1,80 m) und Passantenstopper (max. Breite
0,65 m und max. Höhe 1,50 m einschl. Fuß/Sockel). Je angefangene 10,00 m Frontlänge ist
jeweils ein Passantenstopper/ ein Postkartenständer zulässig. Wird die zulässige
Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Das Aufstellen
von Postkartenständern und Passantenstoppern innerhalb des Grabenrings sowie der
Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz, ist
nicht erlaubnisfähig. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß Anlage 1
dieser Satzung.
d) Das Aufstellen von Fahrradständern. Je angefangene 10,00 m Hausfrontlänge ist jeweils ein
Fahrradständer mit einer max. Höhe von 1,50 m zulässig. Die Gesamtgrundfläche des
Fahrradständers darf eine Fläche von 1,00 m² nicht überschreiten. Wird die zulässige
Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Die Art der
Fahrradständer orientiert sich an den Qualitätsvorgaben der Stadt.
e) Das Aufstellen von Blumenkübeln in der Nähe des Hauseingangs. Je Blumenkübel darf eine
Fläche von 0,50 m² und eine Höhe von 1,00 m nicht überschritten werden. Wird die zulässige
Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig.
f)
Stadtfeste, Straßenfeste, Märkte, Jahrmärkte u. ä. Veranstaltungen
g) Promotionaktionen vor dem Geschäftslokal anlässlich
-
Neu- und Wiedereröffnung
Firmenjubiläen alle 5 Jahre
(Umfang 1 Tag)
(Umfang 1-6 Tage)
h) Nichtkommerzielle Informationsstände innerhalb des Alleenrings an folgenden Plätzen:
-
Holzgraben
Augustinerplatz
Willy-Brandt-Platz
Hansemannplatz
Hotmannspief
(max. 5 Stände gleichzeitig)
(max. 5 Stände)
(max. 5 Stände)
(max. 3 Stände)
(max. 3 Stände)
Außerhalb des Alleenrings können nichtkommerzielle Informationsstände genehmigt werden, wenn
sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
i)
Besonders gestaltete Elemente als Hinweis auf bedeutsame Großveranstaltungen, wie z. B.:
- Internationales Reitturnier (CHIO)
- Internationaler Karlspreis zu Aachen
- Aachener Heiligtumsfahrt
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
j)
Bei offiziellen Sportveranstaltungen auf Straßen der Innenstadt ist eine zeitlich begrenzte
Bandenwerbung an Absperrgittern möglich. Die Bandenwerbung darf frühestens 2 Stunden vor
Veranstaltungsbeginn angebracht werden und ist unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung
wieder zu entfernen.
k) Wegweiser für Fußgänger zu temporären Veranstaltungen entsprechend den geltenden
straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen.
l)
Sammelhinweisanlagen auf Firmen in Gewerbegebieten auf der Grundlage möglicher vertraglicher
Regelungen.
m) feste Einbauten wie z.B. Rückverankerungen, Verbau, Wärmedämmung, Bodenhülsen für
Beschirmung, Kellerlichtschächte und Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen
auf der Grundlage der abzuschließenden Gestattungsverträge.
n) Baustellenzufahrten und Grundstückszufahrten auf der Grundlage der abzuschließenden
Gestattungsverträge.
(4) Im Bereich des Stadtzentrums (Umfeld des Weltkulturerbes Aachener Dom) sind Sondernutzungen in
der Regel nur erlaubnisfähig, soweit sie dem Gestaltungshandbuch Innenstadt Aachen und öffentlicher
Raum nicht entgegenstehen. Das Gestaltungshandbuch wurde am 20.06.2013 durch den
Planungsausschuss beschlossen. Das Stadtzentrum wird durch folgende Straßen begrenzt: Der Bereich
innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis
gegenüber der Kirche Heiligkreuz. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß
Anlage 1 dieser Satzung.
(5) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere
erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung
oder Änderung der Sondernutzung.
(6) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.
§6
Werbeanlagen
Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind
unzulässig.
§7
Wahlsichtwerbung
(1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von sechs
Wochen unmittelbar vor dem Wahltag unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene
Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre
Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze
zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe
verlangt werden.
(2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend.
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
§8
Außengastronomie
(1) Außengastronomie im Sinne dieser Satzung umfasst sowohl Gastronomiebetriebe mit Straßenausschank als auch diejenigen Betriebe, die lediglich eine gastronomische Dienstleistung anbieten.
(2) Erlaubnisfähige Flächen für Außengastronomie sind:
a) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront des jeweiligen Betriebes befinden.
b) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront eines benachbarten oder gegenüberliegenden Grundstücks befinden, sofern der jeweilige Grundstückseigentümer der Nutzung
zustimmt.
(3) Die Fläche gemäß Absatz 2 darf sich grundsätzlich nicht auf einen durch eine Fahrbahn von dem
Betrieb getrennten Straßenteil beziehen, es sei denn,
a) der Straßenteil verfügt über eine eigenständige Bewirtungsmöglichkeit oder
b) der Betrieb befindet sich in einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich oder einem
verkehrsberuhigten Geschäftsbereich.
(4) Die Sondernutzungserlaubnis wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die straßenrechtliche und
straßenverkehrsrechtliche Verträglichkeit gewährleistet ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine
Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m verbleibt. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine
Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Abhängig von der jeweiligen Ortslage behält sich die Stadt die
Forderung einer Restgehwegbreite von mindestens 2,00 m vor.
(5) Die genutzte Fläche kann mit Pflanzkübeln eingefriedet werden unter der Voraussetzung, dass
zwischen jedem Pflanzkübel eine Breite von 1,50 m verbleibt.
(6) Das Aufstellen von transparenten Windschutzelementen ist nur an stark befahrenen Straßen gestattet.
Die Windschutzelemente sind parallel zur Fahrbahn aufzustellen.
(7) Das Aufstellen von Stehtischen, wintergartenähnlichen Vorbauten sowie das Anbringen von Seitenbzw. Frontwänden an Markisen sind grundsätzlich nicht erlaubnisfähig.
§9
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor
der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der
Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann
diese Frist verkürzt werden. Für Veranstaltungen, für die ein Sicherheitskonzept erforderlich ist, ist die
erste Fassung des Sicherheitskonzeptes 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
Veranstaltungen ohne Sicherheitskonzept sind mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu
beantragen.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung
der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben
darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie
des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung
eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag
Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den
Erlaubnisnehmer gewährleistet wird.
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
(3) Der Antragsteller hat der Stadt auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten
zu leisten.
§ 10
Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter
Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die
barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen
Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der
beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.
(2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den
bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu
unterhalten.
(3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten
Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der
Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen
ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der
Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der
Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei
Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße.
§ 11
Gebühren
(1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden
Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie
Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht
oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt.
(3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt
unberührt.
§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
a) der Antragssteller,
b) der Erlaubnisnehmer,
c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
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Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen
§ 13
Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis
b) bei unerlaubter Sondernutzung mit dem mit dem Tag, an dem durch die Stadt eine schriftliche
Beanstandung der unerlaubten Sondernutzung erfolgt. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt
werden, fällt die doppelte Nutzungsgebühr an.
(2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
§ 14
Gebührenverzicht, Gebührenerstattung
(1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem
öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer
barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise
verzichtet werden.
(2) Für das Aufstellen von Blumenkübeln und Fahrradständern werden weder Verwaltungs- noch
Sondernutzungsgebühren erhoben.
(3) Die Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 9 nicht aus.
(4) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf
Erstattung entrichteter Gebühren.
§ 15
Schlussbestimmungen
(1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung
der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder die Sondernutzung von
besonderer Bedeutung bzw. besonderem Interesse für die Stadt ist.
(2) Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen vom 10.
November 1979, in der Fassung des 12. Nachtrages vom 14.04.2011, außer Kraft.
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