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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
255979.pdf
Größe
4,5 MB
Erstellt
25.04.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:40

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Sicherheit und Ordnung Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen B 03/0084/WP17 öffentlich Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: 25.04.2017 Neufassung der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Beratungsfolge: Datum Gremium 18.05.2017 01.06.2017 05.07.2017 05.07.2017 06.09.2017 06.09.2017 06.09.2017 06.09.2017 13.09.2017 Planungsausschuss Kenntnisnahme Mobilitätsausschuss Kenntnisnahme Bezirksvertretung Aachen-Haaren Kenntnisnahme Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg Kenntnisnahme Bezirksvertretung Aachen-Mitte Kenntnisnahme Bezirksvertretung Aachen-Eilendorf Kenntnisnahme Bezirksvertretung Aachen-Kornelimünster / Walheim Kenntnisnahme Bezirksvertretung Aachen-Richterich Kenntnisnahme Bezirksvertretung Aachen-Brand Kenntnisnahme Zuständigkeit Beschlussvorschlag: Der Planungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Mobilitätsausschuss, die Verwaltung mit der Erarbeitung einer neuen Sondernutzungssatzung auf Grundlage des vorgelegten Satzungsentwurfs unter Beteiligung der Öffentlichkeit und des Einzelhandels- und Gaststättenverbandes zu beauftragen. Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, auf Grundlage des vorgelegten Satzungsentwurfs unter Beteiligung der Öffentlichkeit und des Einzelhandels- und Gaststättenverbandes eine neue Sondernutzungssatzung zu erarbeiten. Die Bezirksvertretung (0,1,2,3,4,5,6) nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt den Satzungsentwurf zu beschliessen. Vorlage B 03/0084/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.11.2017 Seite: 1/3 Erläuterungen: Die Fraktionen von FDP, GRÜNEN, CDU und SPD haben Ratsanträge zur Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen (Sondernutzungssatzung) gestellt. Die Satzung soll dahingehend angepasst werden, dass Blumenkübel und Fahrradständer im öffentlichen Verkehrsraum künftig gebührenfrei aufgestellt werden können. Hierdurch soll die Innenstadt aufgewertet und der Radverkehr gestärkt werden. Die Verwaltung hatte in der Sitzung des Planungsausschusses am 09.02.2017 eine Neufassung der Sondernutzungssatzung vorgeschlagen und das weitere Prozedere erläutert. Der verwaltungsseitig abgestimmte Satzungsentwurf, welcher auch die v. g. Gebührenfreiheit für Blumenkübel und Fahrradständer beinhaltet, wird nun zur weiteren Beratung vorgelegt. Der Entwurf orientiert sich in weiten Teilen an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW. Die Mustersatzung wurde aufgrund der Erfahrungen mit der bestehenden Satzung angepasst (Rahmenbedingungen und örtliche Gegebenheiten). Zudem wurde darauf geachtet, die Belange von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen. Gegenüber der aktuellen Satzung ergeben sich folgende wesentliche Änderungen: - Dem Erfordernis der Barrierefreiheit wird nun an mehreren Stellen in der Satzung Rechnung getragen: Es wird sowohl als Abwägungskriterium für die Einschränkung und Untersagung erlaubnisfreier Sondernutzungen (§ 4 Abs. 2) als auch für die Erlaubniserteilung bei erlaubnisbedürftigen Sondernutzungen (§ 10 Abs. 1) vorgeschrieben. Zudem kann zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität auf Antrag auf die Erhebung von Gebühren ganz oder teilweise verzichtet werden (§ 14 Abs. 1) - Auf baulich abgegrenzten Gehwegen ist in der Regel eine Verkehrsfläche von mind. 1,80 m freizuhalten. Aufgrund der gewachsenen Struktur sind schon jetzt nicht immer 1,80 m Restgehweg vorhanden, die Nutzung der Flächen soll jedoch nicht komplett ausgeschlossen werden. Daher ist auf einer Länge von max. 10 Metern eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Abhängig von der jeweiligen Ortslage behält sich die Verwaltung die Forderung einer Restgehwegbreite von mindestens 2,00 Metern vor. - Im Bereich des Stadtzentrums (Umfeld des Weltkulturerbes Aachener Dom) sind Sondernutzungen in der Regel nur noch dann erlaubnisfähig, wenn sie dem Gestaltungshandbuch Innenstadt Aachen und öffentlicher Raum, welches am 20.06.2013 vom Planungsausschuss beschlossen wurde, nicht entgegenstehen. - Das Aufstellen von Fahrradständern und Blumenkübeln wird unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 Buchstabe d) und e) erlaubt. Auf die Erhebung von Gebühren wird gemäß § 14 Abs. 2 verzichtet. - In § 5 Abs. 3 sind zudem weitere Nutzungen aufgeführt, deren Erlaubnisfähigkeit bislang in der Dienstanweisung zur Sondernutzungssatzung geregelt wurde. Durch die Regelung in der Satzung wird zum einen die Grundlage für ein transparentes Verwaltungshandeln geschaffen, Vorlage B 03/0084/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.11.2017 Seite: 2/3 was zu einer höheren Akzeptanz etwa bei Ablehnung von Erlaubnisanträgen führt. Zum anderen erleichtert eine präzise Beschreibung des Erlaubten die erforderliche Kontrolle zur Feststellung von unerlaubten Sondernutzungen und/oder der Nicht-Einhaltung von Auflagen. Die Aufzählung der erlaubnisfähigen Nutzungen ist nicht abschließend. - Gastronomiebetrieben wird die Möglichkeit gegeben, Gäste auch „über die Straße hinweg“ zu bedienen. Aus Verkehrssicherheitsgründen wird als Voraussetzung hierfür allerdings vorausgesetzt, dass der gegenüberliegende Straßenteil über eine eigenständige Bewirtungsmöglichkeit verfügt oder der Betrieb sich in einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich oder einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich befindet. Die Forderungen der Kommission Barrierefreies Bauen wurden im Satzungsentwurf weitgehend berücksichtigt. Insbesondere die verbleibende Gehwegfläche von i. d. R. 1,80 m wurde als Erfordernis für die Erlaubniserteilung festgelegt. Der Wunsch aus den Ratsanträgen, auf Gebühren für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zu politischen, kirchlichen, sozialen, kulturellen, sportlichen, gemeinnützigen oder damit vergleichbaren Veranstaltungen zu verzichten, wird von der Verwaltung nicht mitgetragen, da seitens der Finanzverwaltung mit erheblichen Einnahmeverlusten gerechnet wird. Nach Auswertung der Haushaltsdaten 2016 beläuft sich dieser Betrag auf ca. 65.000 €. Die Verwaltung schlägt vor, den vorliegenden Satzungsentwurf mit Bürgern und Vertretern aus Einzelhandel und Gastronomie abzustimmen. Die vorgebrachten Einwendungen sollen dann von der Verwaltung geprüft und abgewogen werden. Anlage/n: - Ratsantrag 207/17 der FDP-Fraktion vom 19.09.2016 Ratsantrag 210/17 der GRÜNE-Fraktion vom 19.09.2016 Gemeinsamer Ratsantrag 229/17 der CDU- und SPD-Fraktion vom 28.11.2016 Stellungnahme der Kommission Barrierefreies Bauen Entwurf der Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Vorlage B 03/0084/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 08.11.2017 Seite: 3/3 Satzung der Stadt Aachen über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung) Aufgrund der - §§ 18, 19 und 19 a des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355, 2007 S. 327), des - § 8 Abs. 1 und 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), des - § 1 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV. NW. S. 712) und des - § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 666), - jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen am _____________ folgende Satzung beschlossen: Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen Inhaltsübersicht §1 Sachlicher Geltungsbereich........................................................................................................................ 3 §2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch .......................................................................................................... 3 §3 Sonstige Benutzung ................................................................................................................................... 4 §4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen ................................................................................................................ 4 §5 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen ....................................................................................................... 4 §6 Wahlsichtwerbung ...................................................................................................................................... 6 §7 Außengastronomie ..................................................................................................................................... 7 §8 Erlaubnisantrag .......................................................................................................................................... 7 §9 Erlaubnis .................................................................................................................................................... 8 § 10 Gebühren ................................................................................................................................................... 8 § 11 Gebührenschuldner .................................................................................................................................... 8 § 12 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit........................................................................................... 9 § 13 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung ..................................................................................................... 9 § 14 Schlussbestimmungen ............................................................................................................................... 9 Seite 2 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen §1 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für alle Gemeindestraßen einschließlich Wege und Plätze sowie für Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Stadtgebiet Aachen. (2) Zu den Straßen im Sinne des Abs. 1 gehören die in § 2 Absatz 2 StrWG NRW sowie in § 1 Absatz 4 FStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör, die Einrichtungen zur Erhebung von Maut und zur Kontrolle der Einhaltung der Mautpflicht sowie die Nebenanlagen. §2 Gemeingebrauch, Anliegergebrauch (1) Für den Gebrauch der öffentlichen Straßen ist keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich, wenn und soweit die Straße zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zu dienen bestimmt ist (Gemeingebrauch). (2) Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf innerhalb geschlossener Ortslage keiner Erlaubnis, soweit sie für Zwecke des Grundstücks erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). Hierzu zählen insbesondere - bauaufsichtlich genehmigte Bauteile, z.B. Gebäudesockel, Gesimse, Fensterbänke, Vordächer, Balkone, Eingangsstufen, Erker - die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit Feiern, Festen, Umzügen, Prozessionen und ähnlichen Veranstaltungen, die der Pflege des Brauchtums und religiösen Zwecken dienen, - Verschönerungsmaßnahmen an der Hauswand (z. B. Blumenkübel, Fassadenbegrünungen), die nicht mehr als 0,50 m in den Straßenraum hineinragen, - die Lagerung von Baumaterialien, Umzugsgut u. ä. am Tag der Lieferung bzw. Abholung auf Gehwegen und Parkstreifen, - das Abstellen von Abfallbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen am Tag der Abfuhr sowie einen Tag davor, soweit die Abfallbehälter durch die Stadt im Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zur Verfügung gestellt worden sind, sofern die Verkehrsteilnehmer hierdurch nicht gefährdet oder in ihrer Mobilität beeinträchtigt werden. (3) Bei Nutzungen auf baulich abgegrenzten Gehwegen muss in der Regel eine Verkehrsfläche in einer Breite von mindestens 1,80 m freigehalten und ein Abstand von der Fahrbahnkante von 0,50 m eingehalten werden. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Abhängig von der jeweiligen Ortslage behält sich die Stadt die Forderung einer Restgehwegbreite von mindestens 2,00 m vor. Seite 3 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen §3 Sonstige Benutzung (1) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung des Eigentums der Straßen außerhalb des räumlichen Widmungsumfangs richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (sonstige Benutzung). Eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung bleibt außer Betracht. (2) Die Benutzung des Straßenraumes unterhalb der Verkehrsfläche gilt auch dann als sonstige Benutzung, wenn dabei eine vorübergehende Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs eintritt. Sofern dabei Arbeiten am Straßenkörper vorgenommen werden oder die Gefahr einer Beschädigung der Straßenbefestigung besteht, ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers einzuholen, die mit Bedingungen zum Schutz des Straßenlärmes und zur Sicherheit des Verkehrs versehen werden kann. (3) Das Anbringen von Plakaten, Werbetafeln und dergleichen an Einrichtungen und Anlagen oder Bauteilen, die sich im Straßenraum befinden, gilt als sonstige Benutzung gemäß Absatz 1 und ist in Verbindung mit § 5 der Aachener Straßenverordnung vom 19.03.2004, in der jeweils geltenden Fassung, grundsätzlich untersagt. (4) Die Benutzung des öffentlichen Verkehrsraumes in einer Höhe von mehr als 3,00 m über Gehwegen und mehr als 4,50 m über Fahrbahnen bedarf keiner Zustimmung der Stadt als Straßeneigentümerin. §4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Keiner Erlaubnis bedürfen: a) Automaten und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die nicht mehr als 0,30 m in den Gehweg hineinragen und nicht im Widerspruch zu den jeweiligen geltenden Werbeanlagensatzungen stehen, b) Lampen ohne Reklame und Sonnenschutzdächer (Markisen), die heruntergelassen in einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche beginnen und vom Fahrbahnrand mindestens 0,70 m Abstand haben und im Bereich von Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen in einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Straßenoberfläche sowie einer Tiefe von nicht mehr als 1,30 m, ausgehend von der aufgehenden Häuserfront, in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen, c) das Verteilen von Flugblättern, Informationsbroschüren ohne Benutzung fester Einrichtungen (Tische etc.). (2) Nach Absatz 1 erlaubnisfreie Sondernutzungen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs, der Barrierefreiheit oder die Umsetzung eines städtebaulichen Konzeptes dies erfordern. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. §5 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen (1) Die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus bedarf, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, als Sondernutzung der Erlaubnis der Stadt. Seite 4 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen (2) Der Gemeingebrauch gilt in der Regel als beeinträchtigt durch Benutzung des Straßenraumes a) über Fahrbahnen einschließlich der Zufahrten im Zuge öffentlicher Verkehrsflächen und den bis zu einer Breite von 0,70 m angrenzenden Straßenflächen bis zu einer Höhe von 4,50 m. b) oberhalb der übrigen Verkehrsflächen bis zu einer Höhe von 3,00 m. (3) Erlaubnisfähig sind insbesondere: a) Auslagen von Obst, Gemüse und Blumen unmittelbar vor dem Geschäftslokal in einer Tiefe bis maximal 1,00 m. Die Auslagen sind auf mobilen Stellagen/Regalen aufzubringen, die nach Geschäftsschluss -spätestens bis 19.30 Uhr - zu entfernen sind. b) Mobile Verkaufswagen im Reisegewerbe, Kioske, traditionelle Verkaufsstände zu Karneval, Verkauf von Weihnachtsbäumen, Verkauf von Grabschmuck zu Allerheiligen, Verkauf von Blumen vor dem Rathaus sowie auf dem Münsterplatz c) Postkartenständer (max. Breite 0,65 m und max. Höhe 1,80 m) und Passantenstopper (max. Breite 0,65 m und max. Höhe 1,50 m einschl. Fuß/Sockel). Je angefangene 10,00 m Frontlänge ist jeweils ein Passantenstopper/ ein Postkartenständer zulässig. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Das Aufstellen von Postkartenständern und Passantenstoppern innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz, ist nicht erlaubnisfähig. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß Anlage 1 dieser Satzung. d) Das Aufstellen von Fahrradständern. Je angefangene 10,00 m Hausfrontlänge ist jeweils ein Fahrradständer mit einer max. Höhe von 1,50 m zulässig. Die Gesamtgrundfläche des Fahrradständers darf eine Fläche von 1,00 m² nicht überschreiten. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. Die Art der Fahrradständer orientiert sich an den Qualitätsvorgaben der Stadt. e) Das Aufstellen von Blumenkübeln in der Nähe des Hauseingangs. Je Blumenkübel darf eine Fläche von 0,50 m² und eine Höhe von 1,00 m nicht überschritten werden. Wird die zulässige Restgehwegbreite unterschritten, ist ein Aufstellen parallel zur Hausfront zulässig. f) Stadtfeste, Straßenfeste, Märkte, Jahrmärkte u. ä. Veranstaltungen g) Promotionaktionen vor dem Geschäftslokal anlässlich - Neu- und Wiedereröffnung Firmenjubiläen alle 5 Jahre (Umfang 1 Tag) (Umfang 1-6 Tage) h) Nichtkommerzielle Informationsstände innerhalb des Alleenrings an folgenden Plätzen: - Holzgraben Augustinerplatz Willy-Brandt-Platz Hansemannplatz Hotmannspief (max. 5 Stände gleichzeitig) (max. 5 Stände) (max. 5 Stände) (max. 3 Stände) (max. 3 Stände) Außerhalb des Alleenrings können nichtkommerzielle Informationsstände genehmigt werden, wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen. i) Besonders gestaltete Elemente als Hinweis auf bedeutsame Großveranstaltungen, wie z. B.: - Internationales Reitturnier (CHIO) - Internationaler Karlspreis zu Aachen - Aachener Heiligtumsfahrt Seite 5 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen j) Bei offiziellen Sportveranstaltungen auf Straßen der Innenstadt ist eine zeitlich begrenzte Bandenwerbung an Absperrgittern möglich. Die Bandenwerbung darf frühestens 2 Stunden vor Veranstaltungsbeginn angebracht werden und ist unverzüglich nach Beendigung der Veranstaltung wieder zu entfernen. k) Wegweiser für Fußgänger zu temporären Veranstaltungen entsprechend den geltenden straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen. l) Sammelhinweisanlagen auf Firmen in Gewerbegebieten auf der Grundlage möglicher vertraglicher Regelungen. m) feste Einbauten wie z.B. Rückverankerungen, Verbau, Wärmedämmung, Bodenhülsen für Beschirmung, Kellerlichtschächte und Aufzugsschächte für Waren und Mülltonnen in Gehwegen auf der Grundlage der abzuschließenden Gestattungsverträge. n) Baustellenzufahrten und Grundstückszufahrten auf der Grundlage der abzuschließenden Gestattungsverträge. (4) Im Bereich des Stadtzentrums (Umfeld des Weltkulturerbes Aachener Dom) sind Sondernutzungen in der Regel nur erlaubnisfähig, soweit sie dem Gestaltungshandbuch Innenstadt Aachen und öffentlicher Raum nicht entgegenstehen. Das Gestaltungshandbuch wurde am 20.06.2013 durch den Planungsausschuss beschlossen. Das Stadtzentrum wird durch folgende Straßen begrenzt: Der Bereich innerhalb des Grabenrings sowie der Adalbertstraße und Pontstraße ab Driescher Gässchen bis gegenüber der Kirche Heiligkreuz. Der genaue Bereich ergibt sich aus der Straßenübersicht gemäß Anlage 1 dieser Satzung. (5) Sondernutzungen dürfen erst dann ausgeübt werden, wenn dafür die Erlaubnis sowie andere erforderliche Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt sind. Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung. (6) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend. §6 Werbeanlagen Werbeanlagen bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Die Verkehrssicherheit gefährdende Werbeanlagen sind unzulässig. §7 Wahlsichtwerbung (1) Wahlsichtwerbung bedarf der Erlaubnis der Stadt. Wahlsichtwerbung ist in einem Zeitraum von sechs Wochen unmittelbar vor dem Wahltag unter den folgenden Voraussetzungen zulässig: Werbeflächen können nur von Parteien beansprucht werden, die zu der anstehenden Wahl eigene Wahlvorschläge eingereicht haben. Eine erteilte Erlaubnis wird widerrufen, sobald eine Partei ihre Wahlvorschläge zurückgezogen hat. Den einzelnen Parteien können bestimmte Aufstellplätze zugewiesen werden. Zur Wahrung städtebaulicher Belange können Werbeflächen einheitlicher Größe verlangt werden. (2) Absatz 1 gilt für nicht unter das Parteiengesetz fallende politische Vereinigungen entsprechend. Seite 6 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen §8 Außengastronomie (1) Außengastronomie im Sinne dieser Satzung umfasst sowohl Gastronomiebetriebe mit Straßenausschank als auch diejenigen Betriebe, die lediglich eine gastronomische Dienstleistung anbieten. (2) Erlaubnisfähige Flächen für Außengastronomie sind: a) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront des jeweiligen Betriebes befinden. b) Flächen, welche sich unmittelbar vor der Grundstücksfront eines benachbarten oder gegenüberliegenden Grundstücks befinden, sofern der jeweilige Grundstückseigentümer der Nutzung zustimmt. (3) Die Fläche gemäß Absatz 2 darf sich grundsätzlich nicht auf einen durch eine Fahrbahn von dem Betrieb getrennten Straßenteil beziehen, es sei denn, a) der Straßenteil verfügt über eine eigenständige Bewirtungsmöglichkeit oder b) der Betrieb befindet sich in einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich oder einem verkehrsberuhigten Geschäftsbereich. (4) Die Sondernutzungserlaubnis wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die straßenrechtliche und straßenverkehrsrechtliche Verträglichkeit gewährleistet ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn eine Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m verbleibt. Auf einer Länge von max. 10 Metern ist eine Restgehwegbreite von 1,50 m zulässig. Abhängig von der jeweiligen Ortslage behält sich die Stadt die Forderung einer Restgehwegbreite von mindestens 2,00 m vor. (5) Die genutzte Fläche kann mit Pflanzkübeln eingefriedet werden unter der Voraussetzung, dass zwischen jedem Pflanzkübel eine Breite von 1,50 m verbleibt. (6) Das Aufstellen von transparenten Windschutzelementen ist nur an stark befahrenen Straßen gestattet. Die Windschutzelemente sind parallel zur Fahrbahn aufzustellen. (7) Das Aufstellen von Stehtischen, wintergartenähnlichen Vorbauten sowie das Anbringen von Seitenbzw. Frontwänden an Markisen sind grundsätzlich nicht erlaubnisfähig. §9 Erlaubnisantrag (1) Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich spätestens 3 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. In vom Antragsteller zu begründenden Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden. Für Veranstaltungen, für die ein Sicherheitskonzept erforderlich ist, ist die erste Fassung des Sicherheitskonzeptes 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen. Veranstaltungen ohne Sicherheitskonzept sind mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu beantragen. (2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes und der Wiederherstellung der Straße Rechnung getragen wird. Ist mit der Sondernutzung eine über das übliche Maß hinausgehende Verschmutzung der Straße verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise die Beseitigung der Verunreinigung durch den Erlaubnisnehmer gewährleistet wird. Seite 7 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen (3) Der Antragsteller hat der Stadt auf deren Verlangen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu leisten. § 10 Erlaubnis (1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann versagt, widerrufen oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn dies für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs, die barrierefreie Benutzung oder zum Schutz der Straße erforderlich ist. In dem von einem städtebaulichen Konzept umfassten Bereich kann die Erlaubnis auch versagt werden, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird. (2) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, die mit der Sondernutzung verbundenen Anlagen nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. (3) Wenn die Erlaubnis befristet erteilt wird, hat der Erlaubnisnehmer spätestens bis zum Ablauf des letzten Tages der Erlaubnis die Anlage zu entfernen, über das übliche Maß hinausgehende, als Folge der Sondernutzung eingetretene Verunreinigungen der Straße zu beseitigen und den Straßenteil in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Im Falle der Einziehung der Straße oder des Widerrufs der Erlaubnis wird dem Erlaubnisnehmer zu diesem Zweck eine angemessene Frist gesetzt. Der Erlaubnisnehmer hat gegen die Stadt keinen Ersatzanspruch bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße. § 11 Gebühren (1) Für erlaubnisbedürftige Sondernutzungen werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührentarifs erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Das Recht der Stadt, nach § 18 Abs. 3 StrWG NRW bzw. § 8 Abs. 2a FStrG Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Tarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für Sondernutzungen nicht berührt. (3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. § 12 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a) der Antragssteller, b) der Erlaubnisnehmer, c) wer die Sondernutzung mit oder ohne Erlaubnis ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Seite 8 von 9 Sondernutzungssatzung der Stadt Aachen § 13 Entstehung der Gebührenpflicht und Fälligkeit (1) Die Gebührenpflicht entsteht a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis b) bei unerlaubter Sondernutzung mit dem mit dem Tag, an dem durch die Stadt eine schriftliche Beanstandung der unerlaubten Sondernutzung erfolgt. Kann die Nutzungsdauer nicht ermittelt werden, fällt die doppelte Nutzungsgebühr an. (2) Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig. § 14 Gebührenverzicht, Gebührenerstattung (1) Bei einer Sondernutzung durch Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben, bei überwiegendem öffentlichen Interesse, zur Sicherstellung der Brauchtumspflege sowie zur Gewährleistung einer barrierefreien Mobilität kann auf die Erhebung von Gebühren auf schriftlichen Antrag ganz oder teilweise verzichtet werden. (2) Für das Aufstellen von Blumenkübeln und Fahrradständern werden weder Verwaltungs- noch Sondernutzungsgebühren erhoben. (3) Die Gebührenbefreiung schließt die Notwendigkeit einer Erlaubnis nach § 9 nicht aus. (4) Wird eine Sondernutzung nicht ausgeübt oder vorzeitig aufgegeben, so besteht kein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren. § 15 Schlussbestimmungen (1) Von den Bestimmungen dieser Satzung kann eine Ausnahme gewährt werden, wenn die Anwendung der Satzung andernfalls zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde oder die Sondernutzung von besonderer Bedeutung bzw. besonderem Interesse für die Stadt ist. (2) Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Aachen vom 10. November 1979, in der Fassung des 12. Nachtrages vom 14.04.2011, außer Kraft. Seite 9 von 9