Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
254955.pdf
Größe
19 MB
Erstellt
18.04.17, 12:00
Aktualisiert
13.02.18, 11:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 61/0674/WP17
öffentlich
35040-2016
18.04.2017
Dez. III / FB 61/200
Bebauungsplan Nr. 975 - Höfchensweg / Ronheider Winkel
hier:
- Bericht über das Ergebnis der frühz. Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der frühz. Beteiligung der Behörden
gemäß § 4 (1) BauGB
- Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
21.06.2017
22.06.2017
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Planungsausschuss
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur
Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Planungsausschuss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 975 - Höfchensweg /
Ronheider Winkel - in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 und der Behörden gemäß § 4 Abs.1 BauGB zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur frühzeitigen Beteiligung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Er beschließt gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung und gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 975 - Höfchensweg / Ronheider Winkel - in der vorgelegten
Fassung.
Vorlage FB 61/0674/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
Seite: 1/5
Finanzielle Auswirkungen
JA
NEIN
x
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 61/0674/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
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Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens
Bebauungsplan Nr. 968 – Weißhausstraße / Höfchensweg
In seiner Sitzung am 26.03.2015 hat der Planungsausschuss die Verwaltung beauftragt, für das
bereits überwiegend bebaute Wohngebiet „Weißhausstraße / Höfchensweg“ im vereinfachten
Verfahren nach § 13 BauGB einen Bebauungsplan zu erarbeiten. Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte
schloss sich in ihrer Sitzung am 06.05.2015 dem Beschluss des Planungsausschusses an. Ziel dieses
Bebauungsplans Nr. 968 ist der Erhalt der derzeitigen Siedlungs- und Grünstruktur sowie eine
maßvolle bauliche Entwicklung des Gebiets. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans lag
auch die unbebaute Wiese am Höfchensweg zwischen der Grundschule und der Hausnummer 38.
Ziel des Bebauungsplans war es, hier eine lockere Wohnbebauung aus insgesamt drei Ein- bis
Zweifamilienhäusern auf großzügigen Grundstücken zu ermöglichen, die sich städtebaulich gut in die
benachbarte Bebauung einfügt und einen Beitrag zur Deckung der Wohnraumnachfrage im
gehobenen Segment leistet.
Für den Bebauungsplan Nr. 968 fand in der Zeit vom 08.06. bis 19.06.2015 eine (freiwillige)
frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt. In seiner Sitzung am 17.03.2016 beschloss der
Planungsausschuss die Öffentliche Auslegung der Planung, nachdem die Bezirksvertretung AachenMitte in ihrer Sitzung am 09.03.2016 die Empfehlung dazu gegeben hatte. Die öffentliche Auslegung
fand statt in der Zeit vom 02.05. bis 03.06.2016. Zeitgleich zu beiden Öffentlichkeitsbeteiligungen
wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Nach der öffentlichen Auslegung beschloss der Planungsausschuss, den Geltungsbereich des
Bebauungsplans um das Wiesengrundstück am Höfchensweg zu verkleinern, da das Grundstück im
Außenbereich gem. § 35 BauGB liegt. Der Bebauungsplan Nr. 968 hätte andernfalls nicht im
vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden können.
Bebauungsplan Nr. 975 – Höfchensweg / Ronheider Winkel
Um das städtebauliche Ziel, auf dem Grundstück eine Wohnbebauung zu ermöglichen, zu erreichen,
soll nun ein neuer Bebauungsplan nur für das Grundstück aufgestellt werden. Die im Rahmen der o.g
Beteiligungen zum Bebauungsplan Nr. 968 eingegangenen Stellungnahmen werden in das Verfahren
zum Bebauungsplan Nr. 975 übernommen.
Der Festsetzungsentwurf sieht drei Baumöglichkeiten auf dem Grundstück vor, von denen die beiden
südlichen über den Höfchensweg erschlossen werden und die nördliche durch eine private Zufahrt an
den Ronheider Winkel angebunden werden kann. Die Festsetzungen wurden so gewählt, dass
unabhängig von der Parzellierung in der Summe nicht mehr als sechs Wohnungen auf dem
Grundstück entstehen können. Im Süden wäre somit auch eine Wohnanlage mit zwei Baukörpern und
beispielsweise gemeinsamer Tiefgaragen auf gemeinsamem Grundstück planungsrechtlich möglich.
Im Bebauungsplan soll darüber hinaus der ortsbildprägende Baumbestand zum Erhalt festgesetzt
werden sowie die Lage und Breite der Zufahrt vom Höfchensweg gesteuert werden. Die
Vorlage FB 61/0674/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
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Höhenfestsetzungen orientieren sich an den Höhen der zweigeschossigen Gebäude in der
Umgebung.
Die Aufstellung soll im Regelverfahren nach § 2 BauGB erfolgen. Da im Rahmen der Aufstellung des
Bebauungsplan Nr. 968 – Weißhausstraße / Höfchensweg – bereits die o.g. Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligungen stattgefunden haben, kann für den Bebauungsplan Nr. 975 gleich der
Offenlagebeschluss gefasst werden.
Der Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Planbereich „ Grünfläche“ dar. Die
Umgebung des Plangebiets ist bereits jetzt durch Wohnbebauung und die Gebäude der Grundschule
vorgeprägt. Der Flächennutzungsplan wird gleichzeitig zur Aufstellung des Bebauungsplans in
„Wohnbaufläche“ geändert (138. Änderung). Die öffentliche Auslegung hat bereits Mitte 2016
gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 968 – Weißhausstraße /
Höfchensweg – stattgefunden.
2.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1)BauGB
Für den Bebauungsplan Nr. 968 – Weißhausstraße / Höfchensweg – fanden zwei Beteiligungen der
Öffentlichkeit statt, in denen auch zu dem Wiesengrundstück am Höfchensweg (Geltungsbereich des
jetzigen Bebauungsplan Nr. 975 – Höfchensweg / Ronheider Winkel) Stellungnahmen abgegeben
werden konnten. Der Bebauungsplan sah im südlichen Bereich des Grundstücks anstelle der jetzt
eingetragenen zwei kleineren überbaubaren Flächen ein großes Baufenster vor, in dem zwei
freistehende Wohnhäuser Platz gefunden hätten. Die übrigen Festsetzungen waren ähnlich zu dem
jetzigen Festsetzungsentwurf des Bebauungsplans Nr. 975.
Die frühzeitige Beteiligung zum Bebauungsplan Nr. 968 fand statt in der Zeit vom 08.06. bis
19.06.2015 und die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 02.05. bis 03.06.2016. In beiden
Beteiligungen wurden insgesamt vier Stellungnahmen zu dem Geltungsbereich des jetzigen
Bebauungsplans Nr. 975 abgegeben. Eine Anhörungsveranstaltung fand nicht statt.
Inhalt der Stellungnahmen sind insbesondere Bedenken gegen die Größe des südlichen Baufensters
am Höfchensweg, gegen die Erschließung des nördlichen Baufensters sowie Umweltthemen
(Artenschutz, Schutz des Lokalklimas, Landschaftsschutz). Die Eingaben der Bürger sowie die
Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag
Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt.
Auf die Bedenken gegen die Abmessungen des großen Baufeldes im südlichen Grundstücksbereich
wurde reagiert, indem der Festsetzungsentwurf nun zwei separate überbaubare Flächen vorsieht, so
dass Lage und Größe der zulässigen Wohngebäude begrenzt und klar erkennbar sind. Die
Verwaltung empfiehlt, den weiteren Anregungen nicht zu folgen.
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (1) BauGB
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung und der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 968
wurden zehn Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Es wurde nur
Vorlage FB 61/0674/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
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eine Anregung zur Planung abgegeben, die sich auch auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans
Nr. 975 bezieht. Diese Eingabe sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu ist der Vorlage
ebenfalls als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt.
Die Anregungen der Eingabe konnten im Planentwurf berücksichtigt werden.
4.
Finanzielle Auswirkungen
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 975 – Höfchensweg / Ronheider Winkel entstehen der
Stadt Aachen keine Kosten.
5.
Aufstellungs- und Offenlagebeschluss
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 975 - Höfchensweg / Ronheider Winkel – sollen die
planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von drei Ein- bis Zweifamilienhäusern
geschaffen werden. Ziel ist die Schaffung von Wohnraum und die städtebauliche Arrondierung der
Bebauung am Höfchensweg.
Die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplanes lassen nur die Errichtung von Ein- oder
Zweifamilienhäusern auf großzügigen Grundstücken zu. Diese lockere Bebauung fügt sich in die
Charakteristik der umgebenden Bebauung ein und bildet einen Übergang zur angrenzenden offenen
Landschaft.
Die Verwaltung empfiehlt, für den Bebauungsplan Nr. 975 – Höfchensweg / Ronheider Winkel – den
Aufstellungs- und Offenlagebeschluss zu fassen und den Planentwurf in der vorliegenden Form
öffentlich auszulegen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Entwurf des Rechtsplanes
4.
Entwurf der Schriftlichen Festsetzungen
5.
Entwurf der Begründung
6.
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
7.
Abwägungsvorschlag Behördenbeteiligung
Vorlage FB 61/0674/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Schriftliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 975
– Höfchensweg / Ronheider Winkel –
für den Bereich zwischen dem Höfchensweg, der Grundschule Höfchensweg und dem Ronheider Winkel
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 15.10.2016
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bauordnung NRW
(BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
Im Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 BauGB ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht zulässig.
2.
Mindestgrundstücksgröße
Der im Plan mit „G“ bezeichnete Wert (z.B. G 1000) gibt die festgesetzte Mindestgrundstücksgröße in m² an.
Maßgeblich für die Beurteilung ist der im Grundbuch eingetragene Wert der Grundstücksgröße. Außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende Grundstücksteile werden hierbei nicht berücksichtigt.
3.
Überschreitung der Baugrenzen
3.1.
Ausnahmsweise können Balkone außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche auf den Gartenseiten von
Gebäuden errichtet werden, wenn sie eine Tiefe von max. 2,0 m und die Hälfte der Gebäudebreite nicht
überschreiten. Die einzelnen Balkone dürfen eine Größe von jeweils 10m² nicht überschreiten.
3.2.
Über den § 23 (3) Satz 2 BauNVO hinaus dürfen die seitlichen und rückwärtigen Baugrenzen durch Terrassen,
Terrassenüberdachungen und Wintergärten ausnahmsweise überschritten werden, wenn diese in ihrer
Summe die Größe von 30 m² je Grundstück nicht überschreiten.
3.3.
An der mit „YYYY“ gekennzeichneten Gebäudeseite gelten die Überschreitungsmöglichkeiten nach 3.1 und 3.2
nicht.
4.
Überdachte Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen
Überdachte Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen und in den mit
„Ga“ bezeichneten Flächen zulässig.
5.
Beschränkung der Zahl der Wohnungen
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist in dem mit „1Wo/1000“ bezeichneten Teilbereich des Allgemeinen
Wohngebiets in Wohngebäuden maximal eine Wohneinheit (WE) je angefangene 1.000 m² Grundstücksfläche
zulässig. Bis zu einer Grundstücksgröße von 1.500 m² ist maximal eine WE zulässig. Außerhalb des
Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende Grundstücksteile werden nicht berücksichtigt.
Die Anzahl der zulässigen WE je Grundstück im mit „1Wo/1000“ bezeichneten Gebiet beträgt somit:
Grundstücksfläche in m²
Anzahl der zulässigen WE je Grundstück
0 – 1.500
1
1.501 – 2.500
2
2.501 - 3.500
3
über 3.500
4
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Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Schriftliche Festsetzungen zur Offenlage
Fassung vom 15.10.2016
Hinweise
1.
Kampfmittel
Es ist nicht auszuschließen, dass noch Kampfmittel/Bombenblindgänger im Boden vorhanden sind. Insofern sind
Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Sollten Kampfmittel gefunden werden, ist aus
Sicherheitsgründen die Arbeit sofort einzustellen und umgehend die Bauverwaltung der Stadt Aachen oder die
nächstgelegene Polizeidienststelle zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird seitens des
Kampfmittelbeseitigungsdienstes eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Hierfür muss Kontakt zum
Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW, Bezirksregierung Düsseldorf aufgenommen werden.
2.
Bodendenkmäler
Gemäß der §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz NW ist beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und
Befunde die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen oder der Landschaftsverband Rheinland, Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endericher Straße 133, 53115 Bonn, Tel.: +49 228 98340, Fax: +49 228
9834119, e-post: bodendenkmalpflege@lvr.de, unverzüglich zu informieren.
3.
Kriminalprävention
Zur Kriminalprävention sollten auch sicherheitstechnische Maßnahmen an den Häusern berücksichtigt werden.
Das Kommissariat Vorbeugung (KK 44) der Polizei NRW bietet kostenfreie Beratungen über
kriminalitätsmindernde Maßnahmen an.
Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss in seiner Sitzung
am …………….. die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans Nr. 975 – Höfchensweg / Ronheider Winkel –
beschlossen hat.
Aachen, den ……………….
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Begründung zum Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel für den Bereich zwischen dem Höfchensweg, der Grundschule Höfchensweg und dem Ronheider Winkel
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 24.05.2017
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ........................................................................... 3
Beschreibung des Plangebietes .............................................................................................................................. 3
Regionalplan ........................................................................................................................................................... 3
Flächennutzungsplan (FNP) .................................................................................................................................... 3
Landschaftsplan ...................................................................................................................................................... 4
2.
Anlass der Planung ............................................................................................................................................... 4
3.
3.4.
3.5.
Ziel und Zweck der Planung ................................................................................................................................. 5
Jugend- und Familienfreundlichkeit ......................................................................................................................... 6
Klimaschutz und Klimaanpassung........................................................................................................................... 6
4.
4.1.
4.2.
4.3.
4.4.
4.5.
4.6.
4.7.
4.8.
4.9.
Begründung der Festsetzungen .......................................................................................................................... 7
Art der baulichen Nutzung ....................................................................................................................................... 7
Mindestgrundstücksgröße ....................................................................................................................................... 7
Höchstzahl der Wohnungen .................................................................................................................................... 7
Bauweise ................................................................................................................................................................. 8
Überbaubare Grundstücksflächen ........................................................................................................................... 8
Fläche für Tiefgaragen ............................................................................................................................................ 8
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht ................................................................................................................................ 8
Einfahrtbereich ........................................................................................................................................................ 9
Baumschutz............................................................................................................................................................. 9
5.
5.1.
5.2.
5.3.
5.4.
5.5.
5.6.
Umweltbericht........................................................................................................................................................ 9
Einleitung................................................................................................................................................................. 9
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ...................................................................................... 11
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes....................................................................................................... 18
Grundlagen............................................................................................................................................................ 18
Monitoring.............................................................................................................................................................. 18
Zusammenfassung ................................................................................................................................................ 19
6.
Auswirkungen der Planung ................................................................................................................................ 19
7.
Kosten .................................................................................................................................................................. 19
8.
Plandaten ............................................................................................................................................................. 19
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Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 24.05.2017
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Das etwa 0,5 ha große Plangebiet umfasst das Grundstück Gemarkung Aachen, Flur 74, Flurstück 1924 am
Höfchensweg zwischen der Grundschule und der Hausnummer 38. Der östliche Teil des Plangebiets wird derzeit als
Garten der benachbarten Hausnummer 38 genutzt. Bei dem westlichen Teil handelt es sich um Wiesenfläche.
Das Grundstück fällt von Nordwesten nach Südosten um etwa acht Meter ab und weist direkt am Höfchensweg eine etwa
sechs Meter steile Böschung auf. Im Bereich dieser Böschung sowie am westlichen Grundstücksrand befindet sich teils
alter und erhaltenswerter Baumbestand. Auch im nördlichen Bereich des Grundstücks befindet sich eine in Ost-WestRichtung verlaufende Reihe aus Laub- und Nadelbäumen. Darüber hinaus ist das Grundstück teilweise von Hecken
eingefriedet.
Das Plangebiet ist Teil des Aachener Südviertels, welches überwiegend aus gehobenen Wohngebieten besteht. Die
Wohnbebauung in der Umgebung des Plangebiets besteht überwiegend aus Ein- bis Zweifamilienhäusern. Südwestlich
des Plangebiets befindet sich die städtische Grundschule Höfchensweg, im Südosten das Seniorenheim an der
Trautnerstraße und im Osten das Pius-Gymnasium.
Das Plangebiet bildet das nördliche Ende eines zusammenhängenden Grünbereichs (Grünfingers) mit Wiesen, Teichen
und erheblichem Baumbestand. Das Grundstück gehört planungsrechtlich zum Außenbereich.
1.2. Regionalplan
Der Regionalplan (Gebietsentwicklungsplan Region Aachen von 2003) stellt das gesamte Plangebiet als Allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) dar.
1.3. Flächennutzungsplan (FNP)
Der geltende Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Planbereich „ Grünfläche“ dar. Das Plangebiet
liegt am nordöstlichen Ende einer größeren Grünflächendarstellung zwischen dem Höfchensweg, dem Ronheider Weg
und dem Außenring (Luxemburger Ring). Während der überwiegende Teil dieses Grünbereichs unbebaut ist, ist nördliche
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Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 24.05.2017
Teil durch Wohnbebauung und die Gebäude der Grundschule vorgeprägt. Der Flächennutzungsplan wird parallel zur
Aufstellung des Bebauungsplans in „Wohnbaufläche“ geändert (138. Änderung). Die öffentliche Auslegung hat bereits
Mitte 2016 gleichzeitig mit der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans Nr. 968 – Weißhausstraße / Höfchensweg –
stattgefunden.
1.4. Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Dieser setzt hier
„Landschaftsschutzgebiet“ fest. Durch die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans treten gemäß § 20 Abs. 4
Landesnaturschutzgesetz NRW die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans, die den Festsetzungen des
Bebauungsplans widersprechen, außer Kraft.
1.5. Bestehendes Planungsrecht
In seiner Sitzung am 24.08.2006 hat der Planungsausschuss der Stadt Aachen die Aufstellung des Bebauungsplanes A
204 „Weißhausstraße / Höfchensweg“ beschlossen. Der Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses umfasst auch das
Plangebietsgrundstück. Zweck des Aufstellungsbeschlusses ist die planungsrechtliche Sicherung der Ziele des
Rahmenkonzepts für das Aachener Südviertel. Diese Ziele sind im Einzelnen:
• Sicherung der geordneten städtebaulichen Struktur und des vorhandenen Charakters im Plangebiet
• Erhaltung der villenartigen Bebauung auf großzügigen Grundstücken
• Sicherung der vorhandenen prägenden Durchgrünung
• Maßvolle Steuerung der weiteren baulichen Entwicklung
2. Anlass der Planung
Aufgrund einer anhaltend starken Wohnflächennachfrage auch im gehobenen Segment, soll die bisher baulich
ungenutzte Fläche für Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden. Im Dezember 2010 hat der Rat der Stadt Aachen auf
der Grundlage des Gutachtens des Instituts Empirica / Quaestio das Konzept „Aachen-Strategie-Wohnen“ verabschiedet.
Zwischenzeitlich wurde das Gutachten aktualisiert und zusätzlich teilräumlich für Richtericher Dell, Aachen-Nord und
Innenstadt ausdifferenziert (Quaestio, 2015).
Ziel der Aachen-Strategie-Wohnen ist, dass Menschen in jeder Lebenslage ein angemessenes Wohnungsangebot in
Aachen finden, das Wohnraumangebot an die veränderte Bedarfslage (demografische Entwicklung) angepasst wird,
Abwanderung verhindert und Zuzug motiviert wird, Investitionen in Wohnungsneubau und Wohnungsbestand gefördert
werden und die Eigentumsquote erhöht wird.
Gemäß der Beschlussfassung des Wohnungs- und Liegenschaftsausschusses vom 19.05.2015 und des
Planungsausschusses vom 11.06.2015 soll eine Orientierung an dem im aktualisierten Quaestio-Gutachten
beschriebenen Szenario „Wirtschafts+“ erfolgen.
Das Szenario „Wirtschafts+“ geht neben den bereits absehbaren demografischen Entwicklungen von einem steigenden
Wirtschaftswachstum insbesondere durch die Campusentwicklung der RWTH Aachen aus. In der Folge ist zu erwarten,
dass insbesondere Hochschulabsolventen und Jungakademiker neue Perspektiven für ein Leben in Aachen nach dem
Studium erhalten und gegebenenfalls länger in der Stadt verbleiben. Durch eine dementsprechend verminderte
Abwanderung und den zu erwartenden Zuzug neuer Arbeitskräfte aus anderen Teilen Deutschlands und darüber hinaus
geht das Gutachten von einer zusätzlichen Wohnungsnachfrage aus, der durch Schaffung eines entsprechenden
Wohnraumangebots begegnet werden sollte.
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Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 24.05.2017
Wenn das zur Befriedigung der Nachfrage erforderliche Bauvolumen nicht auf dem Gebiet der Stadt Aachen realisiert
werden kann, wird in noch stärkerem Maße als bereits jetzt eine den Interessen der Stadt Aachen widersprechende
Abwanderung in das Umland mit entsprechenden Konsequenzen für die soziale und technische Infrastruktur erfolgen. Die
Schaffung eines ausreichenden und attraktiven Wohnraumangebots ist erforderlich, um den größtmöglichen Anteil an
Wohnungssuchenden nicht nur an den Wirtschaftsstandort, sondern auch dauerhaft an den Wohnstandort Aachen zu
binden und durch ein bedarfsorientiertes Wohnungsangebot die Attraktivität der Stadt Aachen als Wohn- und
Arbeitsstandort und somit auch die Wettbewerbsfähigkeit der Stadt Aachen zu erhöhen.
Die Bedarfsprognosen des Quaestio-Gutachtens beinhalten keine räumliche Differenzierung zwischen Aachener
Stadtteilen. Die hier ermittelten Bedarfe führen aber erkennbar zu einem gesamtstädtischen Defizit an Wohnbaufläche, so
dass die Bestrebungen dahin gehen, möglichst in jedem Stadtbezirk stadtplanerisch sinnvolle, verträgliche und
mobilisierbare Wohnbauflächen zu identifizieren.
Dem Gutachten zufolge müssen bis zum Jahr 2030 zur Bedarfsdeckung ca.6.800 Wohneinheiten neu errichtet werden;
davon 2.700 WE (ca. 40%) in Ein- und Zweifamilienhäusern und ca.4.100 WE (60%) in Mehrfamilienhäusern. Derzeit
wird im Rahmen der FNP-Neuaufstellung geprüft, in welcher Größenordnung dieser Wohnflächenbedarf bis 2030 auf
Reserveflächen im Innenbereich (Brachflächen, Baulücken etc.) gedeckt werden kann. Auch wenn ein abschließendes
Ergebnis im Hinblick auf den Umfang mobilisierbarer Innenentwicklungspotentiale derzeit noch nicht vorliegt, ist aber
davon auszugehen, dass durch den im Gutachten ermittelten Nettowohnbauflächenbedarf von 135 ha bis zum Jahr 2030
ein erhebliches gesamtstädtisches Defizit an Wohnbaufläche entstehen wird. Potentielle Innenentwicklungsbereiche
werden nur einen kleinen Teil des Gesamtbedarfs decken können.
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1. Ziel der Planung
Die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 975 – Höfchensweg / Ronheider Winkel – soll die planungsrechtlichen
Voraussetzungen schaffen für die Errichtung von bis zu drei Ein- oder Zweifamilienhäusern. Das Plangebiet befindet sich
am Rand eines Ein- bis Zweifamilienhausgebiets im Aachener Südviertel und ist aufgrund seiner attraktiven Lage sehr gut
für eine arrondierende Wohnbebauung geeignet. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen so getroffen werden,
dass die Ziele des Aufstellungsbeschlusses A 204 und der Rahmenplanung für das Aachener Südviertel erfüllt werden.
Hieraus ergibt sich eine lockere Bebauung mit maximal drei Wohnhäusern mit großen Gartengrundstücken unter Erhalt
des prägenden Baumbestands.
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sollen die Errichtung von insgesamt drei Wohnhäusern ermöglichen. Zwei
Häuser können im südlichen Bereich des Grundstücks entstehen. Sie werden durch eine gemeinsame Zufahrt vom
Höfchensweg durch die vorhandene Böschung erschlossen. Ein weiteres Wohnhaus kann im nördlichen Bereich des
Grundstücks in Verlängerung der vorhandenen Baureihe am Ronheider Winkel entstehen. Durch diese Anordnung der
Gebäude kann fast der gesamte Baumbestand auf dem Grundstück erhalten bleiben. Gleichzeitig ist mit einer
Grundflächenzahl (GRZ) von etwa 0,15 der Anteil der überbaubaren Flächen an dem gesamten Grundstück
vergleichsweise gering. So stellt der Bebauungsplan sicher, dass im Plangebiet als Übergang zur offenen Landschaft
lediglich eine lockere Bebauung entstehen kann.
3.2. Erschließung
Der Bau öffentlicher Erschließungsanlagen ist nicht vorgesehen. Die beiden Baumöglichkeiten am Höfchensweg können
über eine gemeinsame Zufahrt durch die Böschung erschlossen werden. Die Zufahrt sollte sich im mittleren Bereich des
Grundstücks befinden, da hier keine wertvollen Bäume vorhanden sind. Das Wohnhaus im nördlichen
Grundstücksbereich kann über die Wegeparzelle 1320 an die Straße Ronheider Winkel angeschlossen werden.
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3.3. Gebäude- und Wohnungstypologien
Im Bebauungsplangebiet sind nur Ein- bis Zweifamilienhäuser zulässig. Dies entspricht der typischen Bebauung im
Südviertel. Da sich das Grundstück am Rand des Bebauungszusammenhangs befindet, wären Mehrfamilienhäuser
städtebaulich nicht sinnvoll. Die beiden südlichen überbaubaren Flächen sind so groß, dass die Errichtung von
großzügigen, villenartigen Wohnhäusern möglich ist. Dort ist planungsrechtlich auch die Errichtung von zwei Gebäuden
mit bis zu zwei Wohnungen möglich, die beispielsweise unterirdisch mit einer gemeinsamen Tiefgarage baulich
verbunden sind. Die zulässige Höhe der Gebäude orientiert sich an der Höhe der umgebenden Wohnbebauung.
3.4. Jugend- und Familienfreundlichkeit
In der Umgebung des Plangebiets befinden sich Kindertagesstätten, eine Grundschule und ein Gymnasium. Die Lage des
Plangebiets an wenig befahrenen Straßen und die Nähe zur Landschaft und zum Aachener Wald ermöglichen Kindern
und Jugendlichen eigenständige Mobilität und Aufenthalt im Freien. In fußläufiger Entfernung befinden sich
Bushaltestellen mit Verbindungen in die Innenstadt und nach Belgien. Aufgrund der geringen Größe des Plangebiets
werden keine kinder- und jugendspezifischen Anlagen (z.B. Spielplatz) vorgesehen.
3.5. Klimaschutz und Klimaanpassung
3.5.1. Mindestanforderung
In Bezug auf das globale Klima formuliert § 1a Abs. 5 BauGB „den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 zu
berücksichtigen." Mit diesem ergänzenden Hinweis wird der Belang des Klimaschutzes im Rahmen der Abwägung
besonders hervorgehoben und gestärkt. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a) BauGB sind bei der Aufstellung der
Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima zu berücksichtigen.
In Bezug auf das Lokalklima sind stadtklimatische Aspekte und Vorbelastungen zu berücksichtigen. Ziel ist es,
klimaökologische Ausgleichsräume und Luftleitbahnen zu erhalten, klimatische Belastungsräume aufzuwerten und das
Entstehen stadtklimatisch problematischer Situationen zu vermeiden.
3.5.2. Standortwahl der Bebauung
Bei dem Grundstück handelt es sich nicht um die Reaktivierung oder Umnutzung einer bereits baulich genutzten Fläche,
sondern um erstmalige Bebauung einer Garten- bzw. Wiesenfläche. Um der hohen Wohnflächennachfrage im Stadtgebiet
nachzukommen, reichen die Flächenpotenziale im Innenbereich nicht aus. Es müssen daher auch Außenbereichsflächen
für eine Wohnbebauung ausgewiesen werden. Das Plangebiet liegt in einem Bereich, der sich für eine Bebauung
anbietet, da sich zu allen Seiten benachbart bereits Bebauung befindet.
3.5.3. Städtebaulicher Entwurf
Die Lage der beiden südlichen Baufelder ist so gewählt, dass die künftigen Gebäude eine sinnvolle Fortsetzung der
Bebauung am Höfchensweg darstellen. Der Abstand zwischen den Baufeldern ist so groß, dass nicht mit einer
energetisch negativen Verschattung zu rechnen ist. Um die in Ost-West-Richtung verlaufende Frischluftströmung aus
dem Goldbachtal in Richtung Eupener Straße möglichst wenig zu beeinträchtigen, wird die Ausrichtung der Gebäude
innerhalb der südlichen Baufelder festgesetzt. Hierdurch wird ebenfalls gewährleistet, dass die Hauptfassaden der
Gebäude in südliche Richtung orientiert sind und somit hohe solare Wärmegewinne möglich sind.
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3.5.4. Kubatur der Gebäude
Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zur Architektur der Gebäude. Die Festsetzungen ermöglichen aber die
Errichtung von Einzelhäusern mit einer energetisch günstigen Kubatur (2 Geschosse plus Dach- bzw. Staffelgeschoss,
günstiges Seitenverhältnis).
3.5.5. Solare Wärme- und Energiegewinnung
Der Baumbestand im Plangebiet kann eine teilweise Verschattung der Dachflächen der Gebäude bewirken und somit die
möglichen Solarerträge verringern. Da es sich jedoch um alten und ortsbildprägenden Baumbestand handelt, liegt ein
Erhalt im öffentlichen Interesse. Günstig wirkt sich die hohe Böschungskante am Höfchensweg aus, da die dortigen
Bäume mehrere Meter tiefer stehen als die Gebäude.
3.5.6. Freiflächen
Der Bebauungsplan ermöglicht lediglich einer geringe Überbauung und Versiegelung der Grundstücke. Weitere
Maßnahmen gegen sommerliche Aufheizung sind daher nicht erforderlich.
3.5.7. Niederschlagswasser
Die Festsetzung zentraler Versickerungs- oder Rückhalteanlagen ist aufgrund der großen unversiegelten
Gartengrundstücke nicht erforderlich.
3.5.8. Vertragliche Regelungen
Zum jetzigen Zeitpunkt steht noch nicht fest, ob bei der Vermarktung der Grundstücke klimawirksame Vereinbarungen mit
den Käufern getroffen werden.
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung wird „Allgemeines Wohngebiet“ entspr. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.
Zwar handelt es sich bei der benachbarten Bebauung um ein ruhiges Wohngebiet mit wenigen gewerblichen Nutzungen,
jedoch soll auch in Zukunft ein dem Allgemeinen Wohngebiet entsprechendes Nutzungsspektrum im Plangebiet und der
näheren Umgebung planungsrechtlich nicht ausgeschlossen werden, um eine Belebung und Durchmischung des
Quartiers nicht zu verhindern. Daher wurde auch im angrenzenden Bebauungsplan Nr. 968 – Weißhausstraße /
Höfchensweg – als Art der Nutzung „Allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.
Die im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige
nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltung, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden im Plangebiet
ausgeschlossen, um den Charakter des Gebiets durch mögliche Lärm- und Verkehrsbelastungen nicht zu
beeinträchtigen.
4.2. Mindestgrundstücksgröße
Mit Blick auf die großzügigen Grundstückszuschnitte in der Umgebung und der Lage des Plangebiets in
Übergangsbereich zur offenen Landschaft soll keine kleinteilige Parzellierung des Plangebiets erfolgen. Es wird daher
eine Mindestgrundstücksgröße von 1000 qm festgesetzt. In Kombination mit der festgesetzten Bauweise „nur
Einzelhäuser zulässig“ ermöglicht der Bebauungsplan nur eine Bebauung mit einem Einzelhaus je Baufeld.
4.3. Höchstzahl der Wohnungen
Die Festsetzung einer Höchstgrenze von zwei Wohnungen je Gebäude soll die Entstehung von Mehrfamilienhäusern
verhindern. Mehrfamilienhäuser würden dem Ziel des Bebauungsplans widersprechen, im Plangebiet lediglich eine
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„Südviertel-typische“ lockere Bebauung mit Ein- bis Zweifamilienhäusern zu ermöglichen. Dies gilt umso mehr, da sich
das Grundstück am Rand des Außenbereichs im Übergangsbereich zur offenen Landschaft befindet. Auch im
angrenzenden Bebauungsplan Nr. 968 – Weißhausstraße / Höfchensweg – wurde bei Ein- bis
Zweifamilienhausgrundstücken die Zahl der zulässigen Wohnungen auf maximal zwei festgesetzt.
Für die nördliche Baumöglichkeit wird ein absoluter Wert von zwei Wohnungen je Gebäude festgesetzt. Im südlichen
Bereich des Plangebiets soll sowohl die Errichtung von zwei Ein- bis Zweifamilienhäusern auf separaten Grundstücken
planungsrechtlich ermöglicht werden, als auch die Errichtung von zwei Gebäudekörpern auf einem gemeinsamen
Grundstück, die beispielsweise durch eine Tiefgarage miteinander verbunden sind. Es wird daher eine relative Höchstzahl
der Wohnungen in Abhängigkeit von der Grundstücksgröße festgesetzt. In den schriftlichen Festsetzungen ist anhand
einer Tabelle dargestellt, welche Wohnungszahl bei der jeweiligen Grundstücksgröße maximal zulässig ist. Anders als im
nördlichen Bereich ist die Festsetzung im südlichen Bereich nicht Gebäude-, sondern Grundstücks-bezogen.
4.4. Bauweise
Die Festsetzung „nur Einzelhäuser zulässig“ sichert eine lockere Bebauung im Übergangsbereich zur offenen Landschaft.
Dies entspricht auch der benachbarten Bebauung am Höfchensweg.
4.5. Überbaubare Grundstücksflächen
Die Lage und Größe der überbaubaren Grundstücksflächen entsprechen dem Ziel des Bebauungsplans, eine lockere
Bebauung mit großzügigen Gärten zu ermöglichen (s. Kap. 3.1). Unter anderem aufgrund von Eingaben der Öffentlichkeit
werden im südlichen Planbereich zwei separate anstelle von einer großen überbaubare Flächen festgesetzt. Hierdurch ist
die Gesamtfläche der möglichen Bebauung räumlich begrenzt und klar erkennbar. Durch die vergleichsweise geringe
Größe der überbaubaren Flächen können die Auswirkungen auf den Kaltluftabsfluss im Bereich des Höfchenswegs
minimiert werden.
Die Festsetzung zur Überschreitung der Baugrenze ist notwendig, da Gebäudeteile, wenn sie fest mit dem Gebäude
verbunden sind, wie Terrassen, Terrassenüberdachungen, Wintergärten und Balkone als Teile des Hauptgebäudes
anzusehen sind und dementsprechend ohne diesbezügliche Festsetzung ausschließlich innerhalb der überbaubaren
Flächen zugelassen werden könnten. Der Zusatz zur Beschränkung der Größe dient der Begrenzung der
Flächenversiegelung.
4.6. Flächen für Garagen, Carports und Tiefgaragen
Aufgrund der Hanglage des Grundstücks bietet es sich an, die notwendigen Stellplätze für die beiden südlichen Gebäude
unterirdisch anzuordnen. Im zentralen Bereich zwischen den beiden Baufeldern wird daher eine Fläche für eine Garagen
festgesetzt, in der auch die Errichtung einer Tiefgarage zulässig ist. Dies ermöglicht auch die Errichtung von zwei
Baukörpern mit einer gemeinsamen Tiefgarage. Sollten oberirdische Garagen errichtet werden, sind diese auch nur in
diesem Bereich zulässig, um notwendige Erschließungswege und damit einhergehenden Bodenversiegelungen zu
begrenzen.
Beim nördlichen Baufenster soll die Festsetzung einer Fläche für Garagen und Carports (überdachte Stellplätze)
gewährleisten, dass diese nicht in größerer Zahl und nicht im rückwärtigen Grundstücksbereich errichtet werden.
4.7. Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
Um die Erschließung des nördlichen Baufeldes sicherzustellen, wird für den Zufahrtsbereich von der öffentlichen
Verkehrsfläche Ronheider Winkel ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten der Anlieger bzw. der Versorgungsträger
festgesetzt.
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4.8. Einfahrtbereich
Derzeit befindet sich entlang des Höfchenswegs eine etwa sechs Meter hohe baumbestandene Böschung, die die Gestalt
des öffentlichen Straßenraums in diesem Abschnitt des Höfchenswegs stark prägt. Die Erschließung der beiden südlichen
Baufelder ist nur von Höfchensweg möglich. Hierzu muss die Böschung durchquert und erhebliche Erdbewegungen
vorgenommen werden. Um diesen Eingriff so gering wie möglich zu halten, setzt der Bebauungsplan die Lage und die
Breite der zu erstellenden Einfahrt fest. Die Einfahrt soll sich im mittleren Bereich des Grundstücks befinden, da dort der
geringste Eingriff in den Baumbestand erforderlich ist und eine Breite von sieben Metern nicht überschreiten.
4.9. Baumschutz
Im Plangebiet befindet sich teilweise alter und ortsbildprägender Baumbestand, der einen charakteristischen Bestandteil
des Siedlungsbildes darstellt. Bei einer Ortsbegehung durch ein Büro für Landschaftsarchitektur im Frühjahr 2015 wurden
vier Einzelbäume im Plangebiet als besonders erhaltenswürdig bewertet. Ausschlaggebende Kriterien bei der Beurteilung
waren unter anderem die Größe, der ortsbildprägende Charakter, die Vitalität sowie die Frage, ob es sich um eine
heimische Art handelt. Sie befinden sich im südlichen Bereich des Plangebiets entlang des Höfchenswegs.
Die vier vom Büro vorgeschlagenen Bäume sollen im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt werden, um die
bestehenden, über viele Jahrzehnte gewachsenen Grünstrukturen und den Siedlungscharakter zu erhalten. Sie befinden
sich außerhalb der überbaubaren Flächen und schränken die Bebaubarkeit der Grundstücke nicht ein. Im Fall des
Verlusts der geschützten Bäume ist der Grundstückseigentümer zu Ersatzpflanzungen verpflichtet. Über diese
Festsetzungen hinaus gilt im Plangebiet die Baumschutzsatzung der Stadt Aachen.
5.
Umweltbericht
5.1. Einleitung
Das Plangebiet war zunächst Teil des Bebauungsplans Nr. 968 Weißhausstraße/Höfchensweg, der im Wesentlichen den
vorhandenen Bestand sichern soll und als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt wurde. Da es sich bei dem
aktuell zu beurteilenden Planbereich um Außenbereich handelt, für den eine Wohnnutzung vorgesehen werden soll, ist
ein eigener Bebauungsplan aufzustellen.
5.1.1.
Lage des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Aachen-Mitte zwischen dem Höfchensweg, der Grundschule Höfchensweg
und dem Ronheider Winkel in leichter Hanglage.
5.1.2.
Inhalt und Ziele des B-Plans
Für das Plangebiet soll eine Ein- bis Zweifamilienhausbebauung planungsrechtlich gesichert werden. Zum Erhalt der
vorhandenen Grünstrukturen sollen ortsbildprägende Bäume im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzt werden.
5.1.3.
Planungsrechtliche Einbindung
Bisherige Darstellung des Planbereiches:
Regionalplan
Flächennutzungsplan 1980 (FNP)
Landschaftsplan (LP)
Bestehendes Planungsrecht
Allgemeiner Siedlungsbereich
Grünfläche
Teil eines Landschaftsschutzgebietes
Außenbereich
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Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen/Versiegelungsgrad
Das Plangebiet ist rund 4.730 qm groß. Die geplanten drei Baufelder führen zu einer Versiegelung von ca. 890 qm. Unter
Berücksichtigung von Stellplätzen, Zuwegungen und Terrassen wird von einem zukünftigen Gesamtversiegelungsgrad
von rund 27 % ausgegangen.
5.1.5.
Ziele des Umweltschutzes und Berücksichtigung der Umweltbelange
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Folgenden
werden die wichtigsten Zielaussagen dieser Gesetze vorgestellt.
Fachgesetz
Umweltrelevante Ziele
§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB
−
Berücksichtigung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse
§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB
−
Berücksichtigung der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes
§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
−
Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege
§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB
−
Sicherstellung des Hochwasserschutzes
§ 1a Abs. 2 BauGB
−
§ 1a Abs. 3 BauGB
−
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden insbesondere durch
Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung von Flächen
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushalts
§ 18 Abs. 1
Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG)
§ 30 BNatSchG/
§ 32 LNatSchG NRW
−
Klimaschutz
Anpassung an den Klimawandel
Dauerhafter Schutz von Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und
als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen
Erhalt der biologische Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswerts
von Natur und Landschaft,
Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich
der Regenerationsfähigkeit
Gesetzlich geschützte Biotope
§ 44 BNatSchG
−
Berücksichtigung besonders geschützter Arten und deren Lebensräume
§ 1 Bodenschutzgesetz
−
Nachhaltige Sicherung oder Wiederherstellung der Bodenfunktionen
(BBodSchG)
−
Abwehr schädlicher Bodenveränderungen,
−
−
Sanierung von Altlasten, Bodenschutz
Erhalt der Funktion als Archivboden
−
−
Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung
Schutz von oberirdischen Gewässern, Küstengewässer sowie Grundwasser als
Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als
Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut
§ 1a Abs. 5 BauGB
§ 1 BNatSchG
−
−
−
Landesnaturschutzgesetz
NRW (LNatSchG NRW) −
−
§1
Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) / § 6 WHG
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Landeswassergesetz
(LWG)
−
−
−
−
§1
Bundesimmissionsschutz
gesetz (BImSchG)
−
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Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts.
Schutz der Qualität von Oberflächengewässern und Grundwasser.
Versickerung von Niederschlagswasser /Einleitung von Niederschlagswasser in ein
Gewässer.
Überschwemmungsschutz. (Sicherstellung eines ordnungsgemäßen
Wasserabflusses.
Schutz von Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden und Wasser, Atmosphäre, Kulturund sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie Vorbeugung
schädlicher Umwelteinwirkungen
Ziele nach Fachplanung
Lt. Landschaftsplans ist das Plangebiet vollständig als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, das es grundsätzlich zu
erhalten gilt. Eine Wohnnutzung steht dem vorgenannten Ziel entgegen. Durch entsprechende Festsetzungen werden die
Umweltbelange berücksichtigt sowie der Eingriff in den Naturhaushalt vor Ort minimiert und im Übrigen durch eine
Ausgleichsmaßnahme ausgeglichen.
5.2. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.1.
Schutzgut Mensch
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind grundsätzlich Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität,
Erholung und Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen,
Erschütterungen, Elektromagnetische Felder (EMF), Hochspannungsleitungen, Mobilität, gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet befindet sich in keinem durch Immissionen (Lärm, Luftschadstoffe) vorbelasteten Bereich.
In unmittelbarer Nähe befinden sich die Grundschule Höfchensweg sowie die KITA Höfchensweg, von der tagsüber in
gewissem Umfang Kinderlärm auf das Plangebiet einwirken kann. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung
grundsätzlich zumutbar und unterliegt dem Toleranzgebot für die Anwohner.
Die niedrige Lärm- und Abgasbelastung durch den Straßenverkehr und die aufgelockerte, durchgrünte Siedlungsstruktur
tragen zu einer gehobenen Wohnqualität bei. Es besteht eine gute Anbindung an die nahe gelegenen Freiflächen, die der
Erholung dienen.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die geplante Wohnnutzung ist mit einer geringfügigen Zunahme des Verkehrs zu rechnen, der
immissionsschutzrechtlich nicht ins Gewicht fällt.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen sind nicht erforderlich.
5.2.2.
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Bei der Beurteilung der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt wird die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich
ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie den Zusammenhang von Lebensräumen betrachtet. Dabei wird besonders
auf seltene und bedrohte Arten geachtet. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Bedeutung der Biotoptypen für die
Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes.
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5.2.2.1. Bestandsbeschreibung
Der zu betrachtende Landschaftsraum wird im Norden und Nordosten durch eine intensive Wohnbaunutzung in Form von
überwiegend Einfamilienhäusern mit angrenzenden Hausgärten geprägt. In unmittelbarer Nachbarschaft des
Plangebietes liegt im Nordwesten das Gelände einer Grundschule, im Süden befinden sich südlich des Höfchensweg ein
Altenheim sowie ein Gymnasium. Es selbst wird zurzeit offensichtlich größtenteils als Schafsweide genutzt, eine kleinere
Fläche liegt brach.
Der Planbereich ist der nordöstliche Teil eines im Landschaftsplan der Stadt Aachen festgesetzten
Landschaftsschutzgebietes. Im Kern dieses Schutzgebietes befindet sich der Landschaftsbestandsteil LB 32
Feuchtwiesen im Goldbachtal und Weiher im Parkgelände der Schule Höfchensweg sowie LB 149 Feuchtwiese am
Höfchensweg. Das nach § 30 BNatSchG bzw. § 42 LNatSchG NW gesetzlich geschützte Biotop Goldbachaue und
Predigerbachtal (BK-5202-021) ist bis auf den Bereich um die Schule Höfchensweg sowie das Plangebiet deckungsgleich
mit dem als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Bereich. Das Biotop reicht fast an das Plangebiet heran.
Der hier maßgebliche Lebensraum hat nicht nur in den Grenzen der wertvollen, naturnahen Biotopfläche sondern auch in
den Übergangsflächen zum Siedlungsbereich, die als Pufferzone dienen, eine Bedeutung für den Naturhaushalt und den
Artenschutz (u.a. Fledermäuse als planungsrelevante Arten). Das Plangebiet ist als Teil dieser Pufferzone zum
besiedelten Bereich.
Belange des Artenschutzes
Bei allen genehmigungspflichtigen Planverfahren sind im Verfahrensablauf die artenschutzrechtlichen Vorgaben des § 44
Bundesnaturschutzgesetzes zu berücksichtigen. Das Büro „raskin-Umweltplanung und Umweltberatung GbR“ wurde im
November 2015 mit der Erstellung einer Artenschutzvorprüfung (ASP Stufe 1) beauftragt. Im Plangebiet und seiner
unmittelbaren Umgebung wurden bei der gutachterlichen Untersuchung keine Fundpunkte planungsrelevanter Arten
festgestellt.
Baumschutz
Hervorzuheben sind zwei in Ost- West Richtung verlaufende Gehölzzüge. Der im Süden das Plangebiet begrenzende
Zug besteht aus einheimischen Laubbäumen, vorwiegend aus Eichen, Buchen und Bergahornen mittleren Alters. Im
nördlich gelegenen Baumbestand treten neben den beschriebenen Baumarten auch ältere Fichten und Birken auf. Vom
Büro Schöke Landschaftsarchitekten wurde eine Begutachtung des Baumbestandes vorgenommen mit dem Ziel,
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besonders schützenswerte Bäume zu selektieren. Von dem erfassten Baumbestand wurden 4 Bäume (einer
grenzständig) als besonders schützenswert eingestuft, die im Bebauungsplanverfahren als „zu erhalten“ festgesetzt
werden. Ein Teil der übrigen Bäume fällt unter die Schutzbestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Aachen, so
dass im Falle einer Fällung ein entsprechender Ersatz zu schaffen ist. Die Strauchschicht dieser Züge wird überwiegend
von Hasel gebildet, daneben finden sich vereinzelte Brombeergebüsche. Entlang der westlichen Grundstücksgrenze
erstreckt sich eine kastenförmig geschnittene Strauchhecke.
Im Bereich der nördlichen Erschließung befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Baum, der ebenfalls als
besonders schützenswert eingestuft ist. Dieser steht so nah zur Grundstücksgrenze, so dass die Krone den nördlichen
Teil der zukünftigen Zufahrt komplett überragt.
Biotoptypen des Plangebietes
Der überwiegende Teil des Plangebietes wird als Rasen / Weidefläche genutzt, daher ist Grünland / Rasen mit z. Z.
extensiver Nutzung der vorherrschende Biotoptyp. Diese südlich gelegene Fläche wird von einem mittig verlaufenden,
schmalen, jungen Gehölzsaum geteilt. Im nördlichen Teil des Plangebiets befindet sich eine wiesenartige Brachfläche, auf
der sich im Westen eine Gebüschstruktur befindet.
5.2.2.2.
•
•
•
•
•
•
•
•
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Im Zuge der Baumaßnahmen ergeben sich temporäre Beeinträchtigungen durch Erdbewegungen, die
Erschütterung und Verdichtung des Bodens, durch Staubemissionen, durch Baufahrzeuge und durch
vorübergehende Lärmbelästigungen.
Eine dauerhafte Beeinträchtigung des Betrachtungsgebietes erfolgt durch die Neuversiegelung von derzeit freien
Flächen. Es wird von einem Versieglungsgrad von ca. 27 % der Plangebietsfläche ausgegangen (Gebäude,
Stellplätze, Terrassen und Zuwegungen).
Die vorhandenen Gehölzzüge sollen weitgehend erhalten werden. Aufgrund der notwendigen Erschließung geht
allerdings ein Teil dieser Struktur im südlichen Gehölzstreifen gänzlich verloren.
Auch der nördliche Gehölzstreifen wird nur in Teilen zu erhalten sein. Mit zunehmendem Wachstum der heute
noch jungen Bäume und aufgrund der Lage im Süden des nördlichen Baufeldes ist damit zu rechnen, dass
Fällgenehmigungen beantragt werden, um der Verschattung zu begegnen.
Durch das Anlegen der nördlichen Zufahrt wird der schützenswerte Baum auf dem Nachbargelände
beeinträchtigt werden, so dass besondere Schutzmaßnahmen (u.a. Wurzelbrücke) erforderlich werden, die im
Rahmen der Baugenehmigung zu konkretisieren sind.
Durch die Baumaßnahmen, aber insbesondere auch durch die nachfolgende Wohnnutzung, entstehen durch
Emissionen wie Lärm und Lichteffekte u.U. tolerierbare Störungen der benachbarten Faunenbereiche.
Das Landschaftsschutzgebiet verkleinert sich um die Plangebietsfläche, so dass ein Teil des Puffers zum
gesetzlich geschützten Biotop verloren geht.
Die Bebauung stellt einen Eingriff in den Naturhaushalt dar, der zu bewerten und auszugleichen ist. Grundlage
für diese Bewertung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft (2006)“,
der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im Geltungsbereich der
Stadt Aachen basierend auf dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Landesnaturschutzgesetz NRW ist. Dabei
wird der Ist-Zustand mit dem Plan-Zustand verglichen. Für das Plangebiet ergibt sich eine negative Bilanz von 941 Wertepunkten. Unberücksichtigt ist dabei ein eventueller Ausgleichsbedarf nach der Baumschutzsatzung.
5.2.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
•
Beeinträchtigungen der europäischen Brutvogelarten im Planstandort können durch die nachfolgend aufgeführten
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen sicher ausgeschlossen werden, so dass die artenschutzrechtlichen
Anforderungen hinsichtlich der Verbote gemäß § 44 BNatSchG eingehalten werden können.
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Die Baufeldfreimachung, insbesondere die Entfernung von Gehölzen, muss entsprechend § 39 BNatSchG
außerhalb der Brutperiode europäischer Brutvogelarten von Anfang Oktober bis Ende Februar erfolgen.
− Die im Bebauungsplangebiet vorhandenen Grünstrukturen und insbesondere die dort befindlichen
Altbaumbestände sind aus artenschutzrechtlicher Sicht als erhaltenswert einzustufen. Bei der Planung und
Durchführung von Bauarbeiten zur Errichtung von Wohnhäusern sollte dieser Umstand Berücksichtigung finden.
− Sollte die Entnahme von Einzelbäumen / Baumgruppen erforderlich werden, so müssen diese im Vorfeld auf das
Vorhandensein von Baumhöhlen und Spalten, die Fledermäusen oder dem Kleinspecht als Fortpflanzungs- und
Ruhestätte dienen können, überprüft werden. Im Falle eines Fundes sind in Absprache mit der Unteren
Naturschutzbehörde geeignete Maßnahmen zur Vermeidung des Eintretens artenschutzrechtlicher
Verbotstatbestände zu treffen (z.B. fachgerechte Bergung und Bereitstellung von Ersatzquartieren für
Fledermäuse).
Der Erhalt von besonders schützenswertem Baumbestand wird in den schriftlichen Festsetzungen des
Bebauungsplanes festgelegt.
Schutzmaßnahmen für den benachbarten Baum im Bereich der nördlichen Zufahrt sind im
Baugenehmigungsverfahren zu konkretisieren.
Durch Festlegung einer maximalen Breite für die südliche Erschließung der zwei Baufelder kann die Beeinträchtigung
der vorhandenen Vegetationsstrukturen in Form von Bäumen und Sträuchern auf den notwendigen Umfang begrenzt
werden
Die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Kompensation des festgestellten Defizits von -941Wertepunkten
können auf den städtischen Pachtflächen landwirtschaftlichen Betriebes „Kleiner Hof“ in Laurensberg erfolgen. Als
Maßnahme für den naturschutzrechtlichen Ausgleich wurde auf den Pachtflächen des „kleinen Hof“ eine dauerhafte
Umstellung von konventionellem auf ökologischen Landbau umgesetzt und in das Ökokonto der Stadt Aachen
eingestellt. Auf den entsprechenden Flächen kann durch den Verzicht auf chemische Pflanzenschutzmaßnahmen
und den Einsatz chemisch synthetischer Düngemittel sowie die Anlage einer 5-gliedrigen Fruchtfolge mit
entsprechenden pflanzlichen Stickstofflieferanten eine Aufwertung um den Faktor 0,1 erzielt werden. Die Kontrolle
der Maßnahmen erfolgt einerseits durch die EU Richtlinie „Ökologischer Landbau“, andererseits durch den Verband
„Bioland“. Das Gesamtprojekt umfasst eine Fläche von 65,4138 ha. Die zum Ausgleich für das Plangebiet benötigten
9.410 qm können von diesem Ökokonto der Stadt Aachen abgebucht werden.
−
•
•
•
•
5.2.3.
Schutzgut Boden
Bei der Erörterung des Schutzgutes Boden wird grundsätzlich auf seinen Wert als Lebensgrundlage für Menschen, Tiere,
Pflanze und Bodenorganismen, für Wasser und Nährstoffe, als Filter und Puffer, sowie seine Seltenheit und kulturelle
Bedeutung eingegangen.
5.2.3.1. Bestandsbeschreibung
Altlastenverdachtsflächen/Schädliche Bodenveränderungen
Es liegen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt Aachen keine Eintragungen über altlastverdächtige Flächen vor.
Ebenfalls enthält die Bodenbelastungskarte keine Hinweise auf schädliche Bodenveränderungen.
Schutzwürdige Böden
Böden sind ein bedeutender Bestandteil des Naturhaushaltes. Mit seinen natürlichen Funktionen ist der Boden
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen und übt als zentrales
Umweltmedium vielfältige Funktionen im Ökosystem aus. Böden benötigen Jahrtausende um sich aus dem Gestein durch
physikalische, chemische und biologische Verwitterungs- und Umwandlungsprozesse unter dem Einfluss von Klima und
Vegetation zu bilden und können in nur wenigen Augenblicken zerstört oder geschädigt werden. Aufgrund der langsamen
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Bodenentwicklung sind solche Veränderungen praktisch irreversibel, so dass auf lange Sicht die nachhaltige Nutzung und
Verfügbarkeit von Böden in Frage steht. Deshalb kommt dem Schutz des Bodens in seiner Funktion als Lebensgrundlage
für künftige Generationen eine besondere Bedeutung zu (aus „Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB“)1. Vor
diesem Hintergrund bildet der vorsorgende Bodenschutz einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, denn der
Boden benötigt einen besonderen Schutz, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder
Boden schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt erfüllen. Werden
diese Böden versiegelt, abgegraben oder durch Verdichtung und Erosion geschädigt, sind die Folgen deutlich bemerkbar.
In dem Plangebiet stehen flächendeckend Archivböden an. Archivböden sind einzigartig und unersetzbar und sind i.d.R.
sehr selten verbreitet. Die Böden weisen hinsichtlich ihrer Bodenfunktion eine besonders hohe Schutzwürdigkeit auf. Eine
Abstufung in verschiedene Schutzwürdigkeitsklassen kann nicht erfolgen, so dass ein Archivboden immer der höchsten
Klasse (Stufe 5) zugeordnet wird, zudem werden Archivböden auch vorrangig vor den anderen Bodenfunktionen
ausgewiesen. Es erfolgt bei dem Kriterium „Naturbelassenheit“ eine Einstufung in die Bewertungsstufe N10 (besonders
hoch).
Ein Funktionsverlust bei Archivböden ist nicht ausgleichbar, denn die naturgeschichtlichen Eigenarten eines Bodens
lassen sich nicht ausgleichen. Solche Böden sollten vor jeglicher Bebauung freigehalten und gesichert werden.
5.2.3.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Die bauliche Inanspruchnahme bedeutet einen Verlust von Archivböden in einer Größenordnung von 25 % der
Plangebietsfläche.
5.2.3.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
•
•
Um den Eingriff in den Boden möglichst gering zu halten, sollten die geplanten Baufelder möglichst nah an den
Erschließungsstraßen geplant werden.
Der bodenschutzrechtliche Ausgleich ist Teil des naturschutzfachlichen Ausgleichs. Die Ermittlung des
Ausgleichsbedarfs erfolgt im Kapitel „Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“
5.2.4.
Schutzgut Wasser
Im Vordergrund der Umweltprüfung bezüglich des Schutzgutes Wasser stehen der Schutz der Gewässer und deren
Funktion für den Menschen und den Naturhaushalt. Abzuwägen sind die denkbar möglichen Auswirkungen auf das
Grundwasser und die Oberflächengewässer, die sich aus der Umsetzung des Bebauungsplanes durch die Bebauung und
Nutzung von Flächen und deren Entwässerung ergeben können.
5.2.4.1. Bestandsbeschreibung
Grundwasserschutz
Das Plangebiet liegt außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie Thermalquellen.
Der Boden des Planbereichs wird bis in größere Tiefen (tiefer als fünf Meter) von den „Aachener Schichten geprägt, die
aus Feinsanden, mit Lagen aus Schluff, bestehen und eine mittlere bis hohe Wasserdurchlässigkeit besitzen.
Grundsätzlich trägt der Boden zur Grundwasserneubildung bei, wenn auch wegen der begrenzten Flächengröße nur in
geringem Maße. Ob eine gezielte Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Gelände möglich ist, kann nur in
einem Gutachten ermittelt werden. Der Grundwasserflurabstand beträgt im o.g. Planbereich gemäß Aussage der
Baugrundkarte ca. vier bis sechs Meter unter Flur, nach Norden hin ansteigend. Berücksichtigt man die Nutzung und die
anstehenden Bodeneigenschaften im Plangebiet, besteht momentan keine Belastung für das Grundwasser.
1
Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die kommunale Planungspraxis (LABO, 2009)
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Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 24.05.2017
Schutz der Oberflächengewässer
Auf dem Plangelände selbst sind keine Gewässer vorhanden. Der Goldbach passiert das Gelände südlich in einer
Entfernung von ca. 170 Metern. Eine direkte Einleitung von Niederschlagswasser in das Gewässer ist grundsätzlich
möglich, wegen der Entfernung aber nicht wirtschaftlich und wird nicht vorgesehen.
Der Goldbach gehört, wie auch das Plangelände zum Einzugsgebiet der Wurm, an deren Unterlauf, unterhalb des
Stadtgebietes von Aachen immer noch Hochwassergefahr besteht. Die Hochwassersituation im Unterlauf der Wurm
erfordert es, dass bei einer Einleitung von Niederschlagswasser über die Kanalisation oder direkt ins Gewässer keine
Überschreitung der zulässigen, im Generalentwässerungsplan (GEP) verankerten, Einleitmengen erfolgt.
Entwässerung
Das Plangebiet ist unbebaut und liegt am Höfchensweg sowie Ronheider Winkel, die beide abwassertechnisch
erschlossen sind und im Mischsystem zur Abwasserreinigungsanlage Soers entwässern.
Anfallendes Niederschlagswasser versickert momentan auf dem unbebauten Grundstück bzw. verdunstet auf dem
Gelände je nach Aufnahmefähigkeit des Bodens.
Schmutzwasser fällt auf dem unbebauten Gelände momentan nicht an.
Das anfallende Niederschlagswasser unbebauter Grundstücke ist grundsätzlich, dem § 55 (2) WHG in Verbindung mit §
51 a LWG entsprechend, zu versickern oder in ein Gewässer einzuleiten, wenn dies möglich ist und die entsprechenden
Flächen nicht bereits kapazitätsmäßig in den vorhandenen Kanalleitungen der Stadt Aachen berücksichtigt wurden.
5.2.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz
Da Kellergeschosse voraussichtlich nicht ins Grundwasser einbinden werden, sind negative Auswirkungen auf das
Grundwasser nicht zu erwarten. Sollte dennoch beim Aushub der Baugruben Grundwasser freigelegt werden, ist dies der
Unteren Wasserbehörde anzuzeigen, damit entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden können.
Schutz der Oberflächengewässer
Eine Verschärfung der Hochwassersituation in der Wurm ist bei Umsetzung des Bebauungsplans nicht gegeben.
Entwässerung
Auf dem B-Plangebiet anfallendes Niederschlagswasser kann laut Aussage des Netzbetreibers Stawag aus
Kapazitätsgründen bis zu einer Menge von 10 l/s über die vorhandene Mischkanalisation der Trautnerstraße abgeleitet
werden. Darüber hinaus kann anfallendes Niederschlagswasser über private Rückhaltungen auf dem Plangelände
gedrosselt an den öffentlichen Mischwasserkanal abgegeben werden. Diese Anforderungen müssen nicht zwingend in
den B-Plan bzw. dessen schriftliche Festsetzungen aufgenommen werden, sondern können im
Baugenehmigungsverfahren der geplanten Vorhaben als Nebenbestimmungen in die Genehmigungsbescheide
aufgenommen werden.
5.2.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
•
•
•
•
Anfallendes Niederschlagswasser darf nur gedrosselt in das Kanalnetz eingeleitet werden
Der dauerhafte Anschluss von Drainagen an das öffentliche Kanalnetz (auch Gewässer) ist verboten.
Es dürfen keine über die Bauphase hinaus dauernde Grundwasserabsenkungen bzw. -ableitungen vorgenommen
werden.
Wasserrechtliche Genehmigungen im Falle von Versickerungsanlagen, bauzeitliche Grundwasserabsenkungen bzw.
-ableitungen oder temporäre Einleitung von Drainagewasser sind frühzeitig einzuholen.
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Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel 5.2.5.
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 24.05.2017
Schutzgüter Luft und Klima/Energie
Themen wie Luftqualität, Kaltluftbildung, Kaltlufttransport, Luftleitbahnen, Temperatur und Schwüle,
Strömungsverhältnisse, Filterfunktion, Luftqualität/Luftschadstoffe, sensible Nutzung (Kinder, Kranke, Senioren),
klimarelevante Freiräume werden behandelt. Im Sinne des Klimaschutzes ist die Energie- und Wärmeversorgung für
zukünftige Bebauung von Bedeutung (Energieträger, eingesetzte Technik, regenerativer Energien etc.)
Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet wird von klimatisch-lufthygienisch wirksamen Kaltluftabflüssen aus dem nördlichen Goldbachtal tangiert,
die weite Teile des Siedlungsbereichs Burtscheid mit Frischluft versorgen. Im Hinblick auf das langfristiges
Klimaanpassungskonzept Aachen 2014 sollten aus dem Vorsorgegedanken heraus Klimaförderliche Maßnahmen, wie z.
B. Dachbegrünung von Flachdächern, dem Kaltluftstrom gerechte Gebäudestellung, geringer Versiegelungsgrad
angewandt werden.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Da nur drei Baufelder in lockerer Bauweise geplant sind und das Plangebiet sich lediglich im Randbereich des
Kaltluftstroms des Goldbachtals befindet, sind bei der vorgesehenen moderaten Bebauung keine gravierenden negativen
Auswirkungen auf den Kaltluftabfluss zu erwarten.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Es sind keine Maßnahmen erforderlich.
5.2.6.
Schutzgut Landschaft (Landschafts-, Orts-, Stadtbild)
Themenfelder des Schutzgutes Landschaft sind die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft, Landschaftsbild,
Landschaftszerschneidung, Zersiedelung, naturnahe Landschaftsräume.
Bestandsbeschreibung
Derzeit wird vom Betrachter eine offene Kulturlandschaft in Form von Wiesenflächen mit prägendem Gehölzstreifen in der
südlichen Böschung wahrgenommen
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Durch die Bebauung und Erschließung des Plangebiets wird vor allem in die südlich gelegene Böschung eingegriffen.
Das Landschaftsbild verändert sich von offener Landschaft hin zu Siedlungsraum.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
• Um einen sanften Übergang zwischen den zwei Landschaftstypen zu schaffen, sollte der südliche Gehölzstreifen
weitgehend erhalten bleiben; dazu sollte sich die Zufahrt bzw. Zuwegung zu den Wohngebäuden auf ein Minimum
beschränken.
• Die Einfriedung sollte aus heimischen Gehölzen, wie Buche, Hainbuche, Feldahorn bestehen.
• Mauern zur Geländesicherung sollen eine Höhe von zwei Metern nicht überschreiten.
5.2.7.
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Hierunter fällt die Betrachtung von Baudenkmälern, Bodendenkmälern, archäologischen Fundstellen, Böden mit
Funktionen als Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, Denkmalbereichen, Kulturlandschaften, historisch gewachsenen
prägenden städtebaulichen Situationen einschließlich der Sichtbezüge, historischen Grünanlagen und Gewässern.
Das kleine Plangebiet weist keine Kultur- und Sachgüter im vorgenannten Sinne auf.
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Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel 5.2.8.
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 24.05.2017
Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselwirkungen. An dieser Stelle wird nur auf die
erheblichen widersprüchlichen Wechselwirkungen eingegangen.
5.3. Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Bei Durchführung werden Archivböden zerstört. Ein Teil der Fläche wird versiegelt und steht nicht mehr dem
Naturhaushalt zur Verfügung. Es entfällt Baum- und Strauchbestand und damit auch potentieller Lebensraum vornehmlich
für Vögel, Insekten und Fledermäuse. Es kommt zu einer leichten Beeinträchtigung des Kaltluftstroms.
b) Nullvariante
Bei Nichtdurchführung der Planung bleiben die Grünfläche und damit die Pufferzone zum Biotop erhalten.
c) Alternativplanung (so geprüft)
Eine Alternativplanung wurde nicht erstellt.
5.4. Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen
Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen
Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen
Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt.
Dem Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der
Unteren Naturschutzbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen. Die
Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher
Belange.
Arbeitsgrundlage für die Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung ist der „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft (2006)“, der eine Arbeits- und Entscheidungsgrundlage für Genehmigungsverfahren aller Art im
Geltungsbereich der Stadt Aachen basierend auf dem Landnaturschutzgesetz NRW ist.
Zur Beurteilung der Klimatischen Situation wird das „Gesamtstädtisches Klimagutachten Aachen“ herangezogen.
5.5. Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen
Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten
Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige
Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen
entgegengewirkt.
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplans bekannt
werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können nicht
systematisch und flächendeckend permanent überwacht und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem
Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen
angewiesen.
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Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 24.05.2017
5.6. Zusammenfassung
Die gesetzlich vorgeschriebene, prozessbegleitende Umweltprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Schutzgüter
Wasser, Immissionsschutz und Klimaschutz von der Planung schon aufgrund der geringen Größe des Plangebietes nicht
im erheblichen Maße beeinträchtigt werden.
Das Plangebiet ist Teil einer Pufferzone zum gesetzlich geschützten Biotop Goldbachaue und Predigerbachtal und damit
auch Teil des Landschaftsschutzgebietes. Im Plangebiet selbst kommen keine planungsrelevanten Arten vor, jedoch im
angrenzenden Biotop. Mit der baulichen Nutzung wird diese Pufferzone aufgegeben und der Siedlungsbereich rückt
näher an das Biotop heran, so dass Störwirkungen in Form von Lichteffekten und Lärm auf die Fauna nicht
auszuschließen sind. Im Hinblick auf den auf den Biotopschutz sollten keine weiteren Pufferflächen aufgegeben werden.
Es stehen flächendeckend Archivböden über kreidezeitlichen Sanden an, die besonders schützenswert sind und bei einer
baulichen Nutzung irreversibel verloren gehen.
Die Nutzungsänderung bereitet einen Eingriff in den Naturhaushalt vor, der zu bewerten und auszugleichen. Eine
Ausgleichsmaßnahme ist ortsnah nicht möglich, jedoch im Stadtteil Laurensberg.
6.
Auswirkungen der Planung
Der Bebauungsplan ermöglicht auf der jetzigen Grünfläche eine großzügige Wohnbebauung, die sich an der lockeren
Bebauung in der Umgebung orientiert. Die Planung leistet daher einen Beitrag zur Deckung des Wohnflächenbedarfs im
gehobenen Segment. Aufgrund des kleinen Plangebiets und der geringen zulässigen Dichte ist nicht mit erheblichen
Umweltauswirkungen durch den Bebauungsplan zu rechnen. Lediglich die vorhandenen Archivböden gehen verloren und
durch den voraussichtlichen Abgang einiger Bäume kann es zu einem geringfügigen Verlust von Lebensräumen
bestimmter Tierarten kommen. Verkehrliche Auswirkungen sind durch die Planung nicht zu erwarten.
7.
Kosten
Der Stadt Aachen entstehen durch die Aufstellung des Bebauungsplans keine Kosten.
8.
Plandaten
Plangebiet
5.105 m²
Allgemeines Wohngebiet 5.105 m²
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Planungsausschuss am …………………… die öffentliche
Auslegung des Bebauungsplans Nr. 975 – Höfchensweg / Ronheider Winkel – beschlossen hat.
Aachen, den ……………………
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Abwägungsvorschlag (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 29.03.2017
Inhaltsverzeichnis
1
2.
3.
4.
, Höfchensweg 38, 52066 Aachen (Schreiben vom 24.06.2015)
Augustinerweg 9 (Schreiben vom 30.05.2016)
, Höfchensweg 38 (Schreiben v. 02.06.2016)
Ronheider Winkel 13a (Schreiben vom 03.06.2016)
3
6
8
15
2
Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Abwägungsvorschlag (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 29.03.2017
Stellungnahme der Verwaltung
Das von den Eingabestellern genannte große Baufenster im Festsetzungsentwurf zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung war
zwar im Vergleich zu den übrigen Baufenstern im Plangebiet ungewöhnlich groß, jedoch befindet es sich auch auf dem mit
Abstand größten Grundstück im Gebiet. Unter Wahrung der notwendigen Abstandflächen ließen sich auf Grundlage der
vorgesehenen Festsetzungen zwei Einzelhäuser von maximal 28 x 14,5 m Grundfläche mit höchstens jeweils 2 Wohnungen
errichten. Alternativ war die Errichtung von nur einem Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen möglich. Aufgrund der
Begrenzung der Zahl der Wohnungen war es in beiden Fällen sehr unwahrscheinlich, dass die gesamte zur Verfügung
stehende überbaubare Grundstücksfläche ausgenutzt wird. Vielmehr sollte das vorgesehene Baufenster eine flexible Platzierung des bzw. der Gebäude auf dem Grundstück ermöglichen.
Im Lauf der weiteren Ausarbeitung der Planung wurde das große Baufenster durch zwei kleinere Baufenster ersetzt, die in
ihrer Summe eine geringere überbaubare Fläche festsetzen, als die ursprüngliche Planung.
Die Erschließung des südlichen Grundstücksteils (südlich der vorhandenen Baumreihe) ist aufgrund des Baumbestands und
der sehr schmalen Zufahrt-Parzelle im Norden nur durch einen Durchstoß der Böschung am Höfchensweg etwa im mittleren
Bereich des Grundstücks möglich.
Der vom Eingabesteller vorgelegte Bebauungsvorschlag sieht die Zufahrt zum Grundstück an einer Stelle vor, an der mehrere große und schützenswerte Bäume gefällt werden müssten. Einer dieser Bäume soll aufgrund seines ortsbildprägenden
Charakters im Bebauungsplan als „zu erhalten“ festgesetzt werden. Eine Zufahrt kann nur in der Mitte des Grundstücks
angelegt werden, da nur in diesem Bereich keine großen schützenswerten Bäume vorhanden sind. Zwar ist die Böschung
am westlichen Ende des Grundstücks etwas weniger hoch, jedoch ist in diesem Fall der Baumschutz wesentlich höher zu
bewerten, als der notwendige landschaftliche Einschnitt in die Böschung.
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung teilweise zu folgen.
5
Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Abwägungsvorschlag (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 29.03.2017
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 968 – Weißhausstraße / Höfchensweg – wurde im Dezember
2015/Januar 2016 eine Artenschutzprüfung (ASP) erstellt, um festzustellen, ob im Geltungsbereich – und hier insbesondere
auf der für eine Wohnbebauung vorgesehenen Wiese am Höfchensweg – planungsrelevante Tierarten vorhanden sind,
deren Lebensraum durch eine Umsetzung des Bebauungsplans beeinträchtigt oder zerstört werden könnte. Die ASP ergibt,
dass innerhalb des Geltungsbereichs lediglich die planungsrelevanten Arten Kuckuck, Mehlschwalbe, Kleinspecht und Fledermäuse (unterschiedliche Arten) vorkommen könnten. Konkrete Funde planungsrelevanter Arten gibt es im Geltungsbereich und der näheren Umgebung jedoch nicht. Eine Betroffenheit des Steinkauzes kann sicher ausgeschlossen werden.
Der Waldkauz könnte zwar im südlich an das Plangebiet angrenzenden Bereich potenziell vorhanden sein, laut ASP ist eine
Betroffenheit dieser Art bei Umsetzung des Bebauungsplans jedoch ausgeschlossen. Die vom Eingabesteller genannte
Ringelnatter gehört nicht zu den planungsrelevanten Arten.
Um eine Beeinträchtigung der potenziell betroffenen planungsrelevanten Arten zu vermeiden, nennt die ASP die in der
Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 975 aufgeführten konkreten Maßnahmen (begrenzter Zeitraum für die
Baufeldfreimachung, Erhalt von (Alt-) Baumbeständen, bei unvermeidbaren Gehölzentnahmen sind die Bäume vorher auf
Niststätten und Quartiere geschützter Arten zu kontrollieren und ggf. im Zuge eines vorgezogenen Ausgleichs Ersatzquartiere zu schaffen). Bei Berücksichtigung dieser Maßnahmen ist eine Einhaltung der artenschutzrechtlichen Anforderungen
gemäß Bundesnaturschutzgesetz sichergestellt, und eine Bebauung des Grundstücks kann erfolgen.
7
Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Abwägungsvorschlag (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 29.03.2017
Stellungnahme der Verwaltung
Die geplanten Festsetzungen auf dem städtischen Grundstück am Höfchensweg (Parzelle 1924) erlauben lediglich eine
„Südviertel-typische“ Bebauung: Die Festsetzung „nur Einzelhäuser zulässig“ verhindert die Errichtung von Doppelhäusern
oder Hausgruppen innerhalb der überbaubaren Fläche. Die Festsetzung „2 Wo“ verhindert den Bau von Mehrfamilienhäusern. Es bleibt also nur die Möglichkeit, innerhalb der überbaubaren Fläche nach Teilung des Grundstücks freistehende Einbis Zweifamilienhäuser zu errichten. Die vergleichsweise große überbaubare Fläche im Entwurf zum Bebauungsplan Nr.
968 – Weißhausstraße / Höfchensweg - wurde gewählt, um eine flexible Anordnung der Gebäude zu ermöglichen. Die große überbaubare Fläche wurde im Rahmen der weiteren Ausarbeitung der Planung durch zwei kleinere Baufelder ersetzt.
Aus den in der Begründung zum Bebauungsplanentwurf genannten Gründen (hoher Wohnflächenbedarf, Entwicklung im
bebauten Bereich) soll die Fläche nicht als Grünfläche, sondern als Baugrundstück festgesetzt werden.
Der vom Eingabesteller vorgelegte Bebauungsvorschlag sieht die Zufahrt zum Grundstück an einer Stelle vor, an der mehrere große und schützenswerte Bäume gefällt werden müssten. Einer dieser Bäume soll aufgrund seines ortsbildprägenden
Charakters im Bebauungsplan als „zu erhalten“ festgesetzt werden. Eine Zufahrt kann nur in der Mitte des Grundstücks
angelegt werden, da nur in diesem Bereich keine großen schützenswerten Bäume vorhanden sind. Zwar ist die Böschung
am westlichen Ende des Grundstücks etwas weniger hoch, jedoch ist in diesem Fall der Baumschutz wesentlich höher zu
bewerten, als der notwendige landschaftliche Einschnitt in die Böschung.
Von dieser zentralen Zufahrt aus können die beiden zulässigen Wohnhäuser erschlossen werden, und in diesem Bereich
können auch die notwendigen Stellplätze errichtet werden. Diese Anordnung der Erschließung stellt keine größere Belastung für die künftigen Wohngrundstücke dar, als die vom Eingabesteller vorgeschlagene Erschließung, da sich die schützenswerten Gärten im rückwärtigen Grundstücksbereich befinden würden.
Eine Bebauung, die zwischen den bereits vorhandenen Wohnhäusern dem Straßenverlauf des Höfchenswegs folgt, fügt
sich städtebaulich besser in die Umgebung ein, als eine Bebauung senkrecht zur Straße.
Die dem Gebietscharakter entsprechende aufgelockerte Bebauung aus freistehenden Einzelhäusern wird durch die entsprechende Festsetzung der Bauweise (Einzelhäuser) gewährleistet. Trotzdem soll die große überbaubare Fläche aus den
o.g. Gründen durch zwei kleine Baufenster ersetzt werden.
Das städtebauliche Ziel des Erhalts des bestehenden Siedlungscharakters und der ökologisch wichtigen Durchgrünung wird
für das Plangebiet und das gesamte Südviertel höher gewichtet, als die Bewahrung der Nachverdichtungsmöglichkeiten im
Sinne des Bodenschutzes (siehe Kap. 3.5. der Begründung). In anderen Bereichen des Stadtgebiets befinden sich zahlreiche Flächen, auf denen eine Nachverdichtung im Bestand städtebaulich und ökologisch möglich und sinnvoll ist. Eine großflächige Bebauung auf dem Grundstück am Höfchensweg wird durch die o.g. Änderung der überbaubaren Fläche verhindert.
Die große Wohnflächennachfrage in Aachen gilt grundsätzlich für alle Lagen und Preisniveaus. Auch in gehobenen Lagen
wie dem Plangebiet besteht ein großer Bedarf an Wohnraum.
Auf einigen Grundstücken im Bebauungsplan Nr. 968 erfolgte die Festsetzung einer relativen Höchstzahl der Wohnungen
im Verhältnis zur Grundstücksgröße, da bei einer gebäudebezogenen Festsetzung nach Teilung der Grundstücke eine
erhebliche Verdichtung möglich wäre, die den Planungszielen widerspräche. In einem Teilbereich des Bebauungsplans Nr.
975 soll ebenfalls die Festsetzung eines relativen Werts erfolgen, um bei gleichbleibender gesamten Wohnungszahl eine
13
Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Abwägungsvorschlag (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 29.03.2017
Bebauung mit einem oder mit zwei Gebäuden zu ermöglichen (s. Begründung zum Bebauungsplan). Ein Aushebeln anderer
Festsetzungen ist hierdurch nicht möglich.
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung teilweise zu folgen.
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Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Abwägungsvorschlag (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 29.03.2017
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Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Abwägungsvorschlag (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 29.03.2017
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Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Abwägungsvorschlag (frühzeitige) Öffentlichkeitsbeteiligung
Fassung vom 29.03.2017
In vielen Bereichen des Südviertels gibt es private Zuwegungen von nur drei Metern Breite, über die mehrere Einfamilienhäuser oder sogar Mehrfamilienhäuser erschlossen werden. Dies ist bei der Baumöglichkeit im Norden der Parzelle 1924
nicht der Fall. Auch entfallen durch die Bebauung keine erhaltenswerten Grünstrukturen, da der Baumbestand erhalten
bleibt. Darüber hinaus fügt sich die vorgesehene Bebauung städtebaulich in eine vorhandene Baustruktur ein.
Da sich das Grundstück im Außenbereich befindet, wurde es aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 968 herausgenommen und es wird in einem separaten Planverfahren entwickelt. Aus Gründen der hohen Wohnraumnachfrage im
Stadtgebiet soll es nach Abwägung aller betroffenen Belange weiterhin für eine Wohnbebauung genutzt werden.
Die geplante Bebauung am Höfchensweg stellt eine städtebaulich sinnvolle Arrondierung der straßenbegleitenden Bebauung dar. Auch die nördliche Baumöglichkeit setzt die in Nord-süd-richtung verlaufende Baureihe am Ronheider Winkel fort
und fügt sich somit in eine städtebauliche Ordnung ein. Der vom Eingabesteller genannte zusammenhängende Grünbereich
ist nicht in besonderem Maße schützenswert, da er sich in östlicher Richtung nicht weiter fortsetzt. Eine erhebliche Einschränkung einer landschaftlich oder anderweitig schützenswerten Grünfläche erfolgt durch die vorgesehene Bebauung
nicht. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 975 werden die landschafts- und naturschutzfachlichen Belange im
Rahmen der Umweltprüfung untersucht und abgewogen. Die Prüfung kommt zu dem Ergebnis, dass eine Bebauung möglich ist. Durch die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans treten gemäß § 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW die
Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans, die den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechen, außer Kraft.
Der südliche Bereich des kleinen Plangebietes wird von klimatisch-lufthygienisch wirksamen Kaltluftabflüssen aus dem
nördlichen Goldbachtal nur tangiert, siehe auch Ergebniskarte aus der aktuellen Untersuchung zur 'Lokalen Kaltluft im
Aachener Talkessel', 2015. Ein 'Freihalten' gegen eine zusätzliche Bebauung ist dort wegen dieser flächenbezogenen minimalen Reduzierung der Kaltluftwirksamkeit nicht angezeigt. D. h. die wenigen geplanten zusätzlichen Baufelder können
aus lokalklimatischer Sicht toleriert werden.
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung nicht zu folgen.
19
Der Oberbürgermeister
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Bebauungsplan Nr. 975 – Höfchensweg / Ronheider Winkel –
Abwägungsvorschlag über die (frühzeitige) Beteiligung der Behörden
für den Bereich zwischen dem Höfchensweg, der Grundschule Höfchensweg und dem Ronheider Winkel
im Stadtbezirk Aachen-Mitte
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
1. Stadtwerke Aachen AG (Schreiben vom 30.06.2015)
Scan der Anregung:
Abwägungsvorschlag (frühzeitige) Behördenbeteiligung
Fassung vom 29.03.2017
Bebauungsplan Nr. 975
- Höfchensweg / Ronheider Winkel -
Abwägungsvorschlag (frühzeitige) Behördenbeteiligung
Fassung vom 29.03.2017
Stellungnahme der Verwaltung
Die Lage der überbaubaren Flächen wurde so gewählt, dass die genannten Abstände zu den Versorgungsanlagen der
Stawag innerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen eingehalten werden. Im Fall einer Verlegung neuer Ver- bzw. Entsorgungsanlagen ist die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen.
Die Verwaltung empfiehlt, der Anregung zu folgen.