Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
258469.pdf
Größe
293 kB
Erstellt
23.05.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 01/0288/WP17
öffentlich
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
23.05.2017
Verbesserte Verwaltungsorganisation - Fristgerechte Erstellung
und Übermittlung von Niederschriften
hier: Ratsantrag Nr. 262/17 der Ratsgruppe "Allianz für Aachen"
vom 20.04.2017
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
Zuständigkeit
14.06.2017
Rat der Stadt Aachen
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt, die derzeit
gültige Bestimmung in § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der
Stadt Aachen und die Ratsausschüsse nicht zu ändern.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 01/0288/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.05.2017
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Die Regelung des § 20 Abs. 3 der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der
Stadt Aachen und die Ratsausschüsse vom 15.12.1995 (GeschO) lautet derzeit:
„Die Niederschrift ist nach der Unterzeichnung durch die Oberbürgermeisterin bzw, den
Oberbürgermeister und der Schriftführerin oder den Schriftführer unverzüglich allen Ratsmitgliedern
und den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern in Abdruck zuzuleiten. Die
Schriftführerin oder der Schriftführer und deren oder dessen Vertretung werden vom Rat bestellt. In
der nächsten Ratssitzung wird die Niederschrift zur Genehmigung vorgelegt.“
Mit Ratsantrag Nr. 262/17 beantragt die Ratsgruppe „Allianz für Aachen“, dass der Rat der Stadt diese
Regelung des § 20 Abs. 3 GeschO wie folgt neufassen soll:
„Die Niederschrift ist innerhalb von zwei Wochen nach der Ratssitzung durch die
Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister und der Schriftführerin oder den Schriftführer zu
unterzeichnen und allen Ratsmitgliedern und den Bezirksbürgermeisterinnen und
Bezirksbürgermeistern in Abdruck zuzuleiten. Die Schriftführerin oder der Schriftführer und deren oder
dessen Vertretung werden vom Rat bestellt. In der nächsten Ratssitzung wird die Niederschrift zur
Genehmigung vorgelegt.“
Zur Begründung dieses Ratsantrages wird ausgeführt, dass
a) der in der Geschäftsordnung festgeschriebene Verfahrensablauf bezüglich der Niederschriften der
Ratssitzungen nicht ordnungsgemäß vollzogen werde, und
b) in jüngster Vergangenheit Sitzungsniederschriften erst mit beträchtlicher Verzögerung vorgelegt
worden seien.
Zu a)
Das Verfahren zur Unterzeichnung und Vorlage der Niederschriften entspricht den Vorgaben der
Geschäftsordnung. Insbesondere ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Geschäftsordnung eben
nicht die Genehmigung der Niederschrift zur je nachfolgenden Sitzung fordert. Vielmehr beinhaltet die
gültige Bestimmung, dass die Niederschrift in der Ratssitzung zur Genehmigung vorzulegen ist, die
dem Zeitpunkt der Unterzeichnung derselben durch den Oberbürgermeister folgt.
Die Vorgaben der Geschäftsordnung stellen im Übrigen bereits eine Erweiterung der Regelungen der
Gemeindeordnung NRW dar, die überhaupt keine Genehmigung der Sitzungsniederschrift durch den
Rat in der folgenden Sitzung vorsieht.
Zu b)
Die Verwaltung versucht selbstverständlich immer, die Niederschriften von Rat, Ausschüssen und
Bezirksvertretungen so schnell wie möglich zu erstellen. Dass dies in Einzelfällen auch schon einmal
länger dauert, liegt daran, dass alle Schriftführerinnen und Schriftführer neben der Schriftführung in
dem jeweiligen Gremium auch noch eine Vielzahl von anderen Aufgaben zu bearbeiten haben. Auch
können durch krankheitsbedingte Abwesenheitszeiten in Einzelfällen schon einmal Verzögerungen
entstehen.
Der weitaus überwiegende Anteil der Niederschriften wird durch die Verwaltung zeitnah vorgelegt.
Eine Änderung der Bestimmung des § 20 Abs. 3 GeschO ist nach alledem nicht angezeigt.
Anlage/n:
Ratsantrag Nr. 262/17
Vorlage FB 01/0288/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.05.2017
Seite: 2/2