Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
258198.pdf
Größe
19 MB
Erstellt
22.05.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0708/WP17
öffentlich
22.05.2017
Dez. III / FB 61/200
Durchführungsplan Nr. 1 der ehem. Gemeinde Brand einschl. aller
Änderungen
hier: Aufhebungs- und Offenlagebeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
28.06.2017
07.09.2017
B-1
PLA
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des
rechtsfehlerhaften Durchführungsplans Nr. 1 der ehem. Gemeinde Brand einschl. aller Änderungen
zur Kenntnis.
Sie stellt fest, dass aus bezirklicher Sicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann
und empfiehlt dem Planungsausschuss, für den rechtsfehlerhaften Durchführungsplan Nr. 1 einschl.
aller Änderungen die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB
sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften
Durchführungsplans Nr. 1 der ehem. Gemeinde Brand einschl. aller Änderungen zur Kenntnis.
Er stellt fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann und beschließt für den
rechtsfehlerhaften Durchführungsplan Nr. 1 einschl. aller Änderungen die Einleitung des
Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. §
3 Abs. 2 BauGB.
Vorlage FB 61/0708/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Eine Vielzahl sogenannter Durchführungspläne (Bebauungspläne der Nachkriegszeit) weisen
Rechtsmängel unterschiedlicher Art auf. Häufig wurden Zeit und Ort der Auslegung nicht rechtzeitig
bekanntgemacht, die Auslegungsfristen zu kurz berechnet oder die Planurkunden von
Nichtberechtigten unterzeichnet.
Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben wiederholt
klargestellt, dass Bebauungspläne als städtische Satzungen nur dann Rechtswirkungen entfalten
können, wenn die rechtsstaatlichen Bestimmungen bei ihrer Aufstellung genau beachtet wurden. Ist
dies nicht der Fall, so sind die Bebauungspläne rechtsunwirksam und dürfen bei der Zulassung von
Bauvorhaben oder der sonstigen Umsetzung baulicher Anlagen nicht angewandt werden. Wenn
Rechtsmängel eines Bebauungsplanes erkannt werden, sind solche Bebauungspläne in den
vorgeschriebenen Verfahren zu ändern oder aufzuheben. Dagegen steht es den Gemeinden nicht zu,
fehlerhafte Bebauungspläne durch einfache Ratsbeschlüsse zu verwerfen.
Bei dem Durchführungsplan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Brand von 1957 handelt es sich um
einen solchen rechtsfehlerhaften Bebauungsplan.
Nach der Aufhebung des Durchführungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereichen nach § 34 BauGB
zu beurteilen, soweit der Plan nicht durch jüngere Bebauungspläne ohne Rechtsmängel in
Teilbereichen überlagert wurde.
Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf die betroffenen Bereiche auswirkt, kann von einer
frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Durch die Aufhebung des Durchführungsplans Nr. 1 einschließlich aller Änderungen entstehen der
Stadt Aachen keine Kosten.
Hinweis: Zu dem Durchführungsplan Nr. 1 sowie dessen Änderungen existieren keine schriftlichen
Festsetzungen und Begründungen.
Die Verwaltung empfiehlt, für den Durchführungsplan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Brand,
einschließlich aller Änderungen, den Aufhebungs- und Offenlagebeschluss zu fassen.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Durchführungsplan Nr. 1
4.
Durchführungsplan Nr. 1, I. Änderung
5.
Durchführungsplan Nr. 1, II. Änderung
6.
Durchführungsplan Nr. 1, III. Änderung
7.
Durchführungsplan Nr. 1, IV. Änderung
8.
Begründung zur Aufhebung
Vorlage FB 61/0708/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.08.2018
Seite: 2/2
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung zur Aufhebung des
Durchführungsplans Nr. 1 der ehem. Gemeinde Brand
einschließlich aller Änderungen
im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich nördlich der Trierer Straße, zwischen Nordstraße und Freunder
Landstraße
Lage des Plangebietes
Aufhebung des Durchführungsplans Nr. 1
der ehem. Gemeinde Brand einschl. aller Änderungen
Begründung zur öffentlichen Auslegung
Fassung vom 19.05.2017
Der Durchführungsplan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Brand von 1957 umfasst in etwa den Bereich nördlich der Trierer
Straße, zwischen Nordstraße und Freunder Landstraße.
Er setzt unter anderem Baufluchtlinien fest sowie Wohngebiete und Mischgebiete.
Es ist davon auszugehen, dass der Durchführungsplan Nr. 1, einschließlich aller Änderungen, aufgrund eines
Rechtsmangels einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Gemäß Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan (ehem. Durchführungsplan) aufzuheben, um
damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Zur Herstellung der Rechtssicherheit soll der Durchführungsplan
Nr. 1 einschließlich aller Änderungen aufgehoben werden.
Die Beurteilung von Vorhaben soll sich nach Aufhebung des Bebauungsplanes nach § 34 BauGB richten, sofern nicht im
Einzelfall eine städtebauliche Neuordnung durch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes wie erfolgt.
Es existieren keine textlichen Festsetzungen zum Durchführungsplan Nr. 1 und den Änderungen.
Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben im betroffenen Bereich auswirkt, kann von
einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden.
Durch die Aufhebung dieses Durchführungsplans einschließlich aller Änderungen entstehen keine Kosten.
Seite 2 / 2