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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
258198.pdf
Größe
19 MB
Erstellt
22.05.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:43

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0708/WP17 öffentlich 22.05.2017 Dez. III / FB 61/200 Durchführungsplan Nr. 1 der ehem. Gemeinde Brand einschl. aller Änderungen hier: Aufhebungs- und Offenlagebeschluss Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 28.06.2017 07.09.2017 B-1 PLA Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften Durchführungsplans Nr. 1 der ehem. Gemeinde Brand einschl. aller Änderungen zur Kenntnis. Sie stellt fest, dass aus bezirklicher Sicht auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann und empfiehlt dem Planungsausschuss, für den rechtsfehlerhaften Durchführungsplan Nr. 1 einschl. aller Änderungen die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Aufhebung des rechtsfehlerhaften Durchführungsplans Nr. 1 der ehem. Gemeinde Brand einschl. aller Änderungen zur Kenntnis. Er stellt fest, dass auf die frühzeitige Bürgerbeteiligung verzichtet werden kann und beschließt für den rechtsfehlerhaften Durchführungsplan Nr. 1 einschl. aller Änderungen die Einleitung des Aufhebungsverfahrens gem. § 2 Abs. 1 und § 1 Abs. 8 BauGB sowie die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. Vorlage FB 61/0708/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 1/2 Erläuterungen: Eine Vielzahl sogenannter Durchführungspläne (Bebauungspläne der Nachkriegszeit) weisen Rechtsmängel unterschiedlicher Art auf. Häufig wurden Zeit und Ort der Auslegung nicht rechtzeitig bekanntgemacht, die Auslegungsfristen zu kurz berechnet oder die Planurkunden von Nichtberechtigten unterzeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) und der Bundesgerichtshof (BGH) haben wiederholt klargestellt, dass Bebauungspläne als städtische Satzungen nur dann Rechtswirkungen entfalten können, wenn die rechtsstaatlichen Bestimmungen bei ihrer Aufstellung genau beachtet wurden. Ist dies nicht der Fall, so sind die Bebauungspläne rechtsunwirksam und dürfen bei der Zulassung von Bauvorhaben oder der sonstigen Umsetzung baulicher Anlagen nicht angewandt werden. Wenn Rechtsmängel eines Bebauungsplanes erkannt werden, sind solche Bebauungspläne in den vorgeschriebenen Verfahren zu ändern oder aufzuheben. Dagegen steht es den Gemeinden nicht zu, fehlerhafte Bebauungspläne durch einfache Ratsbeschlüsse zu verwerfen. Bei dem Durchführungsplan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Brand von 1957 handelt es sich um einen solchen rechtsfehlerhaften Bebauungsplan. Nach der Aufhebung des Durchführungsplans sind Vorhaben im Geltungsbereichen nach § 34 BauGB zu beurteilen, soweit der Plan nicht durch jüngere Bebauungspläne ohne Rechtsmängel in Teilbereichen überlagert wurde. Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf die betroffenen Bereiche auswirkt, kann von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Durch die Aufhebung des Durchführungsplans Nr. 1 einschließlich aller Änderungen entstehen der Stadt Aachen keine Kosten. Hinweis: Zu dem Durchführungsplan Nr. 1 sowie dessen Änderungen existieren keine schriftlichen Festsetzungen und Begründungen. Die Verwaltung empfiehlt, für den Durchführungsplan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Brand, einschließlich aller Änderungen, den Aufhebungs- und Offenlagebeschluss zu fassen. Anlage/n: 1. Übersichtsplan 2. Luftbild 3. Durchführungsplan Nr. 1 4. Durchführungsplan Nr. 1, I. Änderung 5. Durchführungsplan Nr. 1, II. Änderung 6. Durchführungsplan Nr. 1, III. Änderung 7. Durchführungsplan Nr. 1, IV. Änderung 8. Begründung zur Aufhebung Vorlage FB 61/0708/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.08.2018 Seite: 2/2 Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung zur Aufhebung des Durchführungsplans Nr. 1 der ehem. Gemeinde Brand einschließlich aller Änderungen im Stadtbezirk Aachen-Brand im Bereich nördlich der Trierer Straße, zwischen Nordstraße und Freunder Landstraße Lage des Plangebietes Aufhebung des Durchführungsplans Nr. 1 der ehem. Gemeinde Brand einschl. aller Änderungen Begründung zur öffentlichen Auslegung Fassung vom 19.05.2017 Der Durchführungsplan Nr. 1 der ehemaligen Gemeinde Brand von 1957 umfasst in etwa den Bereich nördlich der Trierer Straße, zwischen Nordstraße und Freunder Landstraße. Er setzt unter anderem Baufluchtlinien fest sowie Wohngebiete und Mischgebiete. Es ist davon auszugehen, dass der Durchführungsplan Nr. 1, einschließlich aller Änderungen, aufgrund eines Rechtsmangels einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten wird. Gemäß Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist ein als ungültig erkannter Bebauungsplan (ehem. Durchführungsplan) aufzuheben, um damit den Anschein seiner Rechtsgeltung zu beseitigen. Zur Herstellung der Rechtssicherheit soll der Durchführungsplan Nr. 1 einschließlich aller Änderungen aufgehoben werden. Die Beurteilung von Vorhaben soll sich nach Aufhebung des Bebauungsplanes nach § 34 BauGB richten, sofern nicht im Einzelfall eine städtebauliche Neuordnung durch die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes wie erfolgt. Es existieren keine textlichen Festsetzungen zum Durchführungsplan Nr. 1 und den Änderungen. Da sich die Aufhebung nur unwesentlich auf die Zulässigkeit von Bauvorhaben im betroffenen Bereich auswirkt, kann von einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB abgesehen werden. Durch die Aufhebung dieses Durchführungsplans einschließlich aller Änderungen entstehen keine Kosten. Seite 2 / 2