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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
257538.pdf
Größe
157 kB
Erstellt
15.05.17, 12:00
Aktualisiert
17.05.17, 12:53

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0365/WP17 öffentlich 15.05.2017 FB 45/310.060 Sachstand über die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 30.05.2017 KJA Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis. Vorlage FB 45/0365/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.05.2017 Seite: 1/5 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 2017 Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2018 ff. 2017 Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 2018 ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 2017 Ertrag Personal-/ Sachaufwand Abschreibungen Ergebnis + Verbesserung / - Verschlechterung Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 2018 ff. 2017 2018 ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 3.866.400 2.573.962 11.599.200 7.722.000 0 0 8.397.800 6.434.904 25.193.400 19.305.000 0 0 0 0 0 0 0 0 4.531.400 3.860.942 13.594.200 11.583.000 0 0 + 670.458 + 2.011.200 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Eine Anpassung der Ansätze erfolgt im Rahmen der Unterhaltsplanung 2018 ff. Vorlage FB 45/0365/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.05.2017 Seite: 2/5 Erläuterungen: 1. Ausgangslage Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sichert mit seinen Leistungen den Lebensunterhalt von Kindern allein erziehender Elternteile, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt. Nach heutiger Gesetzeslage können Kinder zwischen der Geburt und Vollendung des 12. Lebensjahres für einen Zeitraum von insgesamt maximal 72 Monaten (= sechs Jahre) UVG-Leistungen beziehen. Zur verstärkten Unterstützung von allein erziehenden Müttern und Vätern und damit einhergehend verbesserten Lebensbedingungen ihrer Kinder befindet sich die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Vor dem Hintergrund der Forderung der Kommunen zur Schaffung einer Übergangszeit zur personellen und organisatorischen Vorbereitung soll das Gesetz voraussichtlich zum 01.07.2017 in Kraft treten (keine Rückwirkung zum 01.01.2017). 2. Inhalt der Novelle Mit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes werden nach derzeitigem Kenntnisstand die Rahmenbedingungen des Leistungsbezuges wie folgt reformiert:  Die Höchstdauer von 72 Monaten wird aufgehoben, so dass von der Geburt bis zur Volljährigkeit einAnspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht. Dies bedeutet eine Verdreifachung des Bezugszeitraumes.  Der Kreis der Leistungsberechtigten wird um die Altersgruppe der 12 bis 18 Jährigen erweitert, soweit die betreffenden Kinder bzw. Jugendlichen oder ihre alleinerziehenden Elternteile nicht im SGB II-Leistungsbezug stehen. Eine Ausnahme davon bildet der Tatbestand der Aufstockerleistungen. Sofern der alleinerziehende Elternteil über ein Einkommen von mehr als 600,00 € verfügt (Kindergeld zählt nicht als Einkommen), können parallel zu den anteiligen SGB-Leistungen auch Unterhaltsvorschussleistungen bezogen werden.  Für Kinder bzw. Jugendliche der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jährige), welche keine allgemeinbildende Schule besuchen, mindert sich die zu zahlende Unterhaltsleistung, soweit diese in dem selben Monat Einkünfte aus Vermögen oder Ertrag aus zumutbarer Arbeit erzielen.  Der Bundesanteil an der Kostentragung (Leistungsaufwand, Personal- und Sachkosten) soll sich von 33,5 Prozent auf 40 Prozent erhöhen. Vorlage FB 45/0365/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.05.2017 Seite: 3/5 3. Umsetzung und Verfahrensweise Derzeit beziehen in der Stadt Aachen 1.567 Kinder der ersten (0 bis 6 Jahre) und zweiten (6 bis 12 Jahre) Altersstufe Unterhaltsvorschuss. Weiterhin leben derzeit insgesamt 3.169 Kinder von Alleinerziehenden der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jahre) in Aachen. Aufgrund der Verdreifachung der Bezugsdauer, sowie des erweiterten Kreises der Leistungsberechtigten (12 bis 18 Jahre) ist von ca. 1.200 Neubeantragungen (geschätzt) ab 01.07.2017 auszugehen. Durch die abweichende Behandlung der Kinder bzw. Jugendlichen der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jahre), welche SGB II-Leistungen als Aufstockerleistung erhalten, besteht die zwingende Verpflichtung der gesonderten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Es ist regelmäßig und nachhaltig das Einkommen, welches der alleinerziehende Elternteil neben dem SGB II-Bezug erzielt, zu überprüfen. Des Weiteren ist bei den Kindern bzw. Jugendlichen der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jahre) kontinuierlich zu überprüfen, inwieweit diese eine allgemeinbildende Schule besuchen und Einkünfte aus Vermögen oder Erträge aus zumutbarer nichtselbständiger Arbeit erzielen, welche den Unterhaltsbedarf abdecken. Der Ertrag aus nichtselbständiger Arbeit ist durch Lohn- und Gehaltsnachweise nachzuweisen. Zur Ermittlung des zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrags müssen anhand der vorgelegten Lohn- und Gehaltsnachweise Einkommensberechnungen durchgeführt werden. Durch Veränderungen in den Einkommensverhältnissen und unvorhergesehenen Schulabbrüchen kann es mehrfach zu Wechseln zwischen Bewilligung und Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen kommen, was eine ständige kontinuierliche Fallbeobachtung erfordert. Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen werden in einem erhöhten Maß erwartet, da Einkommensveränderungen bei alleinerziehenden Elternteilen und Kindern bzw. Jugendlichen, aber auch Schulabbrüche nicht immer zeitnah der Unterhaltsvorschussstelle mitgeteilt werden. Zur Abarbeitung dieser geplanten vorgegebenen Verfahren ist ein erhöhter Personalbedarf erforderlich. 4. Konsequenzen für das Team Unterhaltsvorschuss In der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 25.01.2017 wurde die Stelleneinrichtung von 5,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Unterhaltsheranziehung, 4,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen und die Einrichtung einer Teamleiterstelle beschlossen. Die weitere Entwicklung hinsichtlich der Fallzahlen und der zusätzlichen Aufgaben durch die Einführung des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes bleibt abzuwarten. Zur Bearbeitung der Fälle sollen zeitnah 3,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Unterhaltsheranziehung und 2,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen besetzt werden. 5. Umgang mit Anträgen im Sinne der Bürgerfreundlichkeit Aufgrund der zu erwartenden Gesetzesänderung ist von einer erhöhten Antragstellung unterhaltsberechtigter Elternteile auszugehen. Derzeit wird von schätzungsweise 1.200 Anträgen auf Unterhaltsvorschussleistungen ausgegangen, welche nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes kurzfristig gestellt werden. Vorlage FB 45/0365/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.05.2017 Seite: 4/5 Um eine reibungslose und bürgerfreundliche Antragsaufnahme für unterhaltsberechtigte Elternteile zu erreichen, haben die Bürger die Möglichkeit, per Internet, telefonisch über den Call Aachen und persönlich bei den Mitarbeitern der Unterhaltsvorschusskasse, den Mitarbeitern der Sozialraumteams, etc. entsprechende Termine zu vereinbaren. Bereits bei der Terminvereinbarung wird dem Bürger mitgeteilt, welche Unterlagen zur Antragsaufnahme benötigt werden. Somit ist die reibungslose Antragsaufnahme und zügige Bearbeitung des Unterhaltsvorschussantrages gewährleistet. An jedem Wochentag wird dieser Service an mehreren Servicepoints angeboten, an einzelnen Tagen bereits ab 7.30 Uhr. Jeder antragsstellende Elternteil erhält hierdurch die Möglichkeit, den Termin zur Antragsaufnahme nach seinen persönlichen privaten Bedürfnissen zu vereinbaren. Zur elektronischen Terminzeiten-Vergabe wird derzeit das Programm NetAppoint eingerichtet. Anlage/n: Synopse des DIJuF zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften Vorlage FB 45/0365/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 15.05.2017 Seite: 5/5 S YNOPSE zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften BT-Drs. 18/11135 Inkrafttreten: 01.07.2017 Bisherige Fassung Neufassung Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) § 1 Berechtigte § 1 Berechtigte (1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer (1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder -ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält. 1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und 3. nicht oder nicht regelmäßig a) Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält. (1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs des Kindes, wenn 1. das Kind keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder 2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind. 2 Bisherige Fassung Neufassung Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der Vollendung des 12. Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung. (2) […] (2) […] […] […] § 2 Umfang der Unterhaltsleistung § 2 Umfang der Unterhaltsleistung (1) Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt. (1) Die Unterhaltsleistung wird monatlich in Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 nur für den Teil eines Monats vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt. (2) […] (2) […] […] […] (4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich die nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende Unterhaltsleistung, soweit ihre in demselben Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag der zumutbaren Arbeit des Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des Arbeitnehmer-Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100 Euro als ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen. Einkünfte und Erträge nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. § 3 Dauer der Unterhaltsleistung Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurückgezahlt wurde. Als nicht gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für Zeiten, für die die Unterhaltsleistung trotz unverzüglicher Mitteilung der Änderungen in den Verhältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde, wenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder zurückgezahlt wurden. (aufgehoben) 3 Bisherige Fassung Neufassung § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht § 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht (1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. (1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt. (2) […] (2) […] […] […] § 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten § 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten (1) […] (1) […] […] […] (3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. (3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. (4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land bis zur Höhe der jeweiligen monatlichen Aufwendungen auch künftige Leistungen gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. (4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. (5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen. 4 Bisherige Fassung Neufassung § 7a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt. § 8 Aufbringung der Mittel § 8 Aufbringung der Mittel (1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen sind, werden zu einem Drittel vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. Eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder. (1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu zahlen sind, werden zu 40 Prozent vom Bund, im Übrigen von den Ländern getragen. Eine angemessene Aufteilung der nicht vom Bund zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder. (2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu einem Drittel an den Bund ab. (2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu 40 Prozent an den Bund ab. § 9 Verfahren und Zahlungsweise § 9 Verfahren und Zahlungsweise (1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden. (1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen Vertreters des Berechtigten entschieden. Der Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat, gerichtet werden. (2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Abs. 2 und 3 angerechneten Beträge anzugeben. (2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. In dem Bescheid sind die nach § 2 Absatz 2 bis 4 angerechneten Beträge anzugeben. (3) […] (3) […] § 12 Bericht § 12 Bericht Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht vor, in dem sie darlegt, Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli 2017 in Kraft getreten ist, vor. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten. 1. welche Auswirkungen die Einführung des § 6 Absatz 6 hat und 2. ob eine Weiterentwicklung der Vorschrift erforderlich ist. Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.