Daten
Kommune
Aachen
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257538.pdf
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Erstellt
15.05.17, 12:00
Aktualisiert
17.05.17, 12:53
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0365/WP17
öffentlich
15.05.2017
FB 45/310.060
Sachstand über die Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
30.05.2017
KJA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis.
Vorlage FB 45/0365/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.05.2017
Seite: 1/5
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
2017
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2018 ff.
2017
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
2018 ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2017
Ertrag
Personal-/
Sachaufwand
Abschreibungen
Ergebnis
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2018 ff.
2017
2018 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
3.866.400
2.573.962
11.599.200
7.722.000
0
0
8.397.800
6.434.904
25.193.400
19.305.000
0
0
0
0
0
0
0
0
4.531.400
3.860.942
13.594.200
11.583.000
0
0
+ 670.458
+ 2.011.200
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Eine Anpassung der Ansätze erfolgt im Rahmen der Unterhaltsplanung 2018 ff.
Vorlage FB 45/0365/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.05.2017
Seite: 2/5
Erläuterungen:
1. Ausgangslage
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) sichert mit seinen Leistungen den Lebensunterhalt von
Kindern allein erziehender Elternteile, wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht
oder nicht vollständig nachkommt. Nach heutiger Gesetzeslage können Kinder zwischen der Geburt
und Vollendung des 12. Lebensjahres für einen Zeitraum von insgesamt maximal 72 Monaten (=
sechs Jahre) UVG-Leistungen beziehen.
Zur verstärkten Unterstützung von allein erziehenden Müttern und Vätern und damit einhergehend
verbesserten Lebensbedingungen ihrer Kinder befindet sich die Reform des
Unterhaltsvorschussgesetzes derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Vor dem Hintergrund der
Forderung der Kommunen zur Schaffung einer Übergangszeit zur personellen und organisatorischen
Vorbereitung soll das Gesetz voraussichtlich zum 01.07.2017 in Kraft treten (keine Rückwirkung zum
01.01.2017).
2. Inhalt der Novelle
Mit Inkrafttreten des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes werden nach derzeitigem Kenntnisstand die
Rahmenbedingungen des Leistungsbezuges wie folgt reformiert:
Die Höchstdauer von 72 Monaten wird aufgehoben, so dass von der Geburt bis zur
Volljährigkeit einAnspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht. Dies bedeutet eine
Verdreifachung des Bezugszeitraumes.
Der Kreis der Leistungsberechtigten wird um die Altersgruppe der 12 bis 18 Jährigen
erweitert, soweit die betreffenden Kinder bzw. Jugendlichen oder ihre alleinerziehenden
Elternteile nicht im SGB II-Leistungsbezug stehen. Eine Ausnahme davon bildet der
Tatbestand der Aufstockerleistungen. Sofern der alleinerziehende Elternteil über ein
Einkommen von mehr als 600,00 € verfügt (Kindergeld zählt nicht als Einkommen), können
parallel zu den anteiligen SGB-Leistungen auch Unterhaltsvorschussleistungen bezogen
werden.
Für Kinder bzw. Jugendliche der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jährige), welche keine
allgemeinbildende Schule besuchen, mindert sich die zu zahlende Unterhaltsleistung, soweit
diese in dem selben Monat Einkünfte aus Vermögen oder Ertrag aus zumutbarer Arbeit
erzielen.
Der Bundesanteil an der Kostentragung (Leistungsaufwand, Personal- und Sachkosten) soll
sich von 33,5 Prozent auf 40 Prozent erhöhen.
Vorlage FB 45/0365/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.05.2017
Seite: 3/5
3. Umsetzung und Verfahrensweise
Derzeit beziehen in der Stadt Aachen 1.567 Kinder der ersten (0 bis 6 Jahre) und zweiten (6 bis 12
Jahre) Altersstufe Unterhaltsvorschuss. Weiterhin leben derzeit insgesamt 3.169 Kinder von
Alleinerziehenden der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jahre) in Aachen. Aufgrund der Verdreifachung
der Bezugsdauer, sowie des erweiterten Kreises der Leistungsberechtigten (12 bis 18 Jahre) ist von
ca. 1.200 Neubeantragungen (geschätzt) ab 01.07.2017 auszugehen.
Durch die abweichende Behandlung der Kinder bzw. Jugendlichen der dritten Altersstufe (12 bis 18
Jahre), welche SGB II-Leistungen als Aufstockerleistung erhalten, besteht die zwingende
Verpflichtung der gesonderten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Es ist regelmäßig und
nachhaltig das Einkommen, welches der alleinerziehende Elternteil neben dem SGB II-Bezug erzielt,
zu überprüfen.
Des Weiteren ist bei den Kindern bzw. Jugendlichen der dritten Altersstufe (12 bis 18 Jahre)
kontinuierlich zu überprüfen, inwieweit diese eine allgemeinbildende Schule besuchen und Einkünfte
aus Vermögen oder Erträge aus zumutbarer nichtselbständiger Arbeit erzielen, welche den
Unterhaltsbedarf abdecken. Der Ertrag aus nichtselbständiger Arbeit ist durch Lohn- und
Gehaltsnachweise nachzuweisen. Zur Ermittlung des zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbetrags
müssen anhand der vorgelegten Lohn- und Gehaltsnachweise Einkommensberechnungen
durchgeführt werden.
Durch Veränderungen in den Einkommensverhältnissen und unvorhergesehenen Schulabbrüchen
kann es mehrfach zu Wechseln zwischen Bewilligung und Einstellung der
Unterhaltsvorschussleistungen kommen, was eine ständige kontinuierliche Fallbeobachtung erfordert.
Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen werden in einem erhöhten Maß erwartet, da
Einkommensveränderungen bei alleinerziehenden Elternteilen und Kindern bzw. Jugendlichen, aber
auch Schulabbrüche nicht immer zeitnah der Unterhaltsvorschussstelle mitgeteilt werden.
Zur Abarbeitung dieser geplanten vorgegebenen Verfahren ist ein erhöhter Personalbedarf
erforderlich.
4. Konsequenzen für das Team Unterhaltsvorschuss
In der Sitzung des Rates der Stadt Aachen am 25.01.2017 wurde die Stelleneinrichtung von 5,5
Sachbearbeiter-Stellen zur Unterhaltsheranziehung, 4,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Bewilligung von
Unterhaltsvorschussleistungen und die Einrichtung einer Teamleiterstelle beschlossen.
Die weitere Entwicklung hinsichtlich der Fallzahlen und der zusätzlichen Aufgaben durch die
Einführung des neuen Unterhaltsvorschussgesetzes bleibt abzuwarten.
Zur Bearbeitung der Fälle sollen zeitnah 3,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Unterhaltsheranziehung und
2,5 Sachbearbeiter-Stellen zur Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen besetzt werden.
5. Umgang mit Anträgen im Sinne der Bürgerfreundlichkeit
Aufgrund der zu erwartenden Gesetzesänderung ist von einer erhöhten Antragstellung
unterhaltsberechtigter Elternteile auszugehen. Derzeit wird von schätzungsweise 1.200 Anträgen auf
Unterhaltsvorschussleistungen ausgegangen, welche nach Inkrafttreten des neuen
Unterhaltsvorschussgesetzes kurzfristig gestellt werden.
Vorlage FB 45/0365/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.05.2017
Seite: 4/5
Um eine reibungslose und bürgerfreundliche Antragsaufnahme für unterhaltsberechtigte Elternteile zu
erreichen, haben die Bürger die Möglichkeit, per Internet, telefonisch über den Call Aachen und
persönlich bei den Mitarbeitern der Unterhaltsvorschusskasse, den Mitarbeitern der Sozialraumteams,
etc. entsprechende Termine zu vereinbaren. Bereits bei der Terminvereinbarung wird dem Bürger
mitgeteilt, welche Unterlagen zur Antragsaufnahme benötigt werden. Somit ist die reibungslose
Antragsaufnahme und zügige Bearbeitung des Unterhaltsvorschussantrages gewährleistet.
An jedem Wochentag wird dieser Service an mehreren Servicepoints angeboten, an einzelnen Tagen
bereits ab 7.30 Uhr.
Jeder antragsstellende Elternteil erhält hierdurch die Möglichkeit, den Termin zur Antragsaufnahme
nach seinen persönlichen privaten Bedürfnissen zu vereinbaren.
Zur elektronischen Terminzeiten-Vergabe wird derzeit das Programm NetAppoint eingerichtet.
Anlage/n:
Synopse des DIJuF zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen
Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
Vorlage FB 45/0365/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.05.2017
Seite: 5/5
S YNOPSE
zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
BT-Drs. 18/11135
Inkrafttreten: 01.07.2017
Bisherige Fassung
Neufassung
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
§ 1 Berechtigte
§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder
-ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
(1) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss oder
-ausfallleistung nach diesem Gesetz (Unterhaltsleistung) hat, wer
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei
einem seiner Elternteile lebt, der ledig,
verwitwet oder geschieden ist oder von
seinem Ehegatten oder Lebenspartner
dauernd getrennt lebt, und
3. nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil
oder,
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
1. das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei
einem seiner Elternteile lebt, der ledig,
verwitwet oder geschieden ist oder von
seinem Ehegatten oder Lebenspartner
dauernd getrennt lebt, und
3. nicht oder nicht regelmäßig
a) Unterhalt von dem anderen Elternteil
oder,
b) wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge
mindestens in der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Höhe erhält.
(1a) Über Absatz 1 Nummer 1 hinaus besteht
Anspruch auf Unterhaltsleistung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs des
Kindes, wenn
1. das Kind keine Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht
oder durch die Unterhaltsleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach § 9 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden werden kann oder
2. der Elternteil nach Absatz 1 Nummer 2 mit
Ausnahme des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 600 Euro
verfügt, wobei Beträge nach § 11b des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht
abzusetzen sind.
2
Bisherige Fassung
Neufassung
Für die Feststellung der Vermeidung der Hilfebedürftigkeit und der Höhe des Einkommens nach Satz 1 ist der für den Monat der
Vollendung des 12. Lebensjahres, bei späterer Antragstellung der für diesen Monat und
bei Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt
der für diesen Monat zuletzt bekanntgegebene Bescheid des Jobcenters zugrunde zu
legen. Die jeweilige Feststellung wirkt für die
Zeit von dem jeweiligen Monat bis einschließlich des Monats der nächsten Überprüfung.
(2) […]
(2) […]
[…]
[…]
§ 2 Umfang der Unterhaltsleistung
§ 2 Umfang der Unterhaltsleistung
(1) Die Unterhaltsleistung wird monatlich in
Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3
Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1
bis 3, Abs. 2 bis 4 nur für den Teil eines Monats
vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt.
(1) Die Unterhaltsleistung wird monatlich in
Höhe des sich nach § 1612a Absatz 1 Satz 3
Nummer 1, 2 oder 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt. § 1612a Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1
bis 3, Abs. 2 bis 4 nur für den Teil eines Monats
vor, wird die Unterhaltsleistung anteilig gezahlt.
(2) […]
(2) […]
[…]
[…]
(4) Für Berechtigte, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, mindert sich
die nach den Absätzen 1 bis 3 ergebende
Unterhaltsleistung, soweit ihre in demselben
Monat erzielten Einkünfte des Vermögens und
der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Als Ertrag der zumutbaren
Arbeit des Berechtigten aus nichtselbstständiger Arbeit gelten die Einnahmen in Geld entsprechend der für die maßgeblichen Monate
erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen
des Arbeitgebers abzüglich eines Zwölftels des
Arbeitnehmer-Pauschbetrags; bei Auszubildenden sind zusätzlich pauschal 100 Euro als
ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen.
Einkünfte und Erträge nach den Sätzen 1 und 2
sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
§ 3 Dauer der Unterhaltsleistung
Die Unterhaltsleistung wird längstens für insgesamt 72 Monate gezahlt, auch soweit sie später ersetzt oder zurückgezahlt wurde. Als nicht
gezahlt gelten Unterhaltsleistungen für Zeiten,
für die die Unterhaltsleistung trotz unverzüglicher Mitteilung der Änderungen in den Verhältnissen nach § 6 Absatz 4 erbracht wurde,
wenn sie nach § 5 vollständig ersetzt oder
zurückgezahlt wurden.
(aufgehoben)
3
Bisherige Fassung
Neufassung
§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
§ 6 Auskunfts- und Anzeigepflicht
(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte
nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen
Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte
nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen
Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen,
die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Elternteil muss insbesondere
darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt.
(2) […]
(2) […]
[…]
[…]
§ 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
§ 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
(1) […]
(1) […]
[…]
[…]
(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig
und vollständig nach den Bestimmungen des
Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht
zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine
spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung
nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält,
Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.
(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig
und vollständig nach den Bestimmungen des
Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht
zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine
spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung
nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält,
Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.
(4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss,
kann das Land bis zur Höhe der jeweiligen
monatlichen Aufwendungen auch künftige
Leistungen gerichtlich geltend machen. Der
Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt
werden. Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger
auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend
gemachten Unterhaltsanspruch abtreten
lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet
wird, sind zu übernehmen.
(4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss,
kann das Land auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten
Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher
Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beantragt werden. Das Land kann den auf
ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im
Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den
geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
(5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist
zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen.
4
Bisherige Fassung
Neufassung
§ 7a Übergegangene Ansprüche des
Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit
Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte
nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1
Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
verfügt, wird der nach § 7 übergegangene
Unterhaltsanspruch nicht verfolgt.
§ 8 Aufbringung der Mittel
§ 8 Aufbringung der Mittel
(1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu
zahlen sind, werden zu einem Drittel vom Bund,
im Übrigen von den Ländern getragen. Eine
angemessene Aufteilung der nicht vom Bund
zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und
Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder.
(1) Geldleistungen, die nach dem Gesetz zu
zahlen sind, werden zu 40 Prozent vom Bund,
im Übrigen von den Ländern getragen. Eine
angemessene Aufteilung der nicht vom Bund
zu zahlenden Geldleistungen auf Länder und
Gemeinden liegt in der Befugnis der Länder.
(2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen
die Länder zu einem Drittel an den Bund ab.
(2) Die nach § 7 eingezogenen Beträge führen die Länder zu 40 Prozent an den Bund ab.
§ 9 Verfahren und Zahlungsweise
§ 9 Verfahren und Zahlungsweise
(1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird
auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem
der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen
Vertreters des Berechtigten entschieden. Der
Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen
Wohnsitz hat, gerichtet werden.
(1) Über die Zahlung der Unterhaltsleistung wird
auf schriftlichen Antrag des Elternteils, bei dem
der Berechtigte lebt, oder des gesetzlichen
Vertreters des Berechtigten entschieden. Der
Antrag soll an die durch Landesrecht bestimmte Stelle, in deren Bezirk der Berechtigte seinen
Wohnsitz hat, gerichtet werden.
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. In dem Bescheid sind die
nach § 2 Abs. 2 und 3 angerechneten Beträge
anzugeben.
(2) Die Entscheidung ist dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen. In dem Bescheid sind die
nach § 2 Absatz 2 bis 4 angerechneten Beträge anzugeben.
(3) […]
(3) […]
§ 12 Bericht
§ 12 Bericht
Die Bundesregierung legt dem Deutschen
Bundestag bis zum 31. Dezember 2015 einen
Bericht vor, in dem sie darlegt,
Die Bundesregierung legt dem Deutschen
Bundestag bis zum 31. Juli 2018 einen Bericht
über die Wirkung der Reform, die am 1. Juli
2017 in Kraft getreten ist, vor. Der Bericht darf
keine personenbezogenen Daten enthalten.
1. welche Auswirkungen die Einführung des
§ 6 Absatz 6 hat und
2. ob eine Weiterentwicklung der Vorschrift
erforderlich ist.
Der Bericht darf keine personenbezogenen
Daten enthalten.