Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
254946.pdf
Größe
35 MB
Erstellt
18.04.17, 12:00
Aktualisiert
16.05.18, 13:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0675/WP17
öffentlich
35028-2013
18.04.2017
Dez. III / FB 61/200
Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 und
Bebauungsplan Nr. 969 - Lütticher Straße / Unterer Backertsweg hier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (2) BauGB
- Empfehlung zum Änderungs-/Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
17.05.2017
18.05.2017
B0
PLA
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, für beide Bauleitplanverfahren zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 969 -Lütticher
Straße/Unterer Backertsweg- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Des Weiteren empfiehlt sie dem Rat, die Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 zu
beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, für beide Bauleitplanverfahren zurückzuweisen und den Bebauungsplan Nr. 969 -Lütticher
Straße/Unterer Backertsweg- gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.
Des Weiteren empfiehlt er dem Rat, die Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 zu
beschließen.
Vorlage FB 61/0675/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
Seite: 1/6
Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens /Beschlusslage
Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur
Errichtung eines Discounters mit zwei kleinen Shops zur Nahversorgung des Ortsteils Preuswald
geschaffen werden. Die Verkaufsfläche soll unter 800 m² und die Verkaufsflächen der Shops je unter
150 m² liegen.
Am 28.02.2013 hat der Planungsausschuss nach Empfehlungsbeschluss der Bezirksvertretung
Aachen-Mitte am 27.02.2013 den Aufstellungsbeschluss für einen etwas erweiterten Planbereich
gefasst (FB61/0830/WP16). Seinerzeit war die Verlagerung des Waldparkplatzes in Richtung Norden
noch Planungsabsicht und daher der Planbereich größer. Zwischenzeitlich wurde der Ersatz für die
Parkplätze auf das Vorhabengrundstück gelegt, daher wurde ein erneuter Aufstellungsbeschluss mit
dem kleineren Geltungsbereich erforderlich.
Am 26.02.2015 hat der Planungsausschuss die Einleitung des Verfahrens zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan einschließlich der Änderung des Flächennutzungsplanes beschlossen.
Am 18.03.2015 hat sich die Bezirksvertretung Aachen-Mitte dem Beschluss angeschlossen
(FB61/0108/WP17).
Die frühzeitige Bürgerbeteiligung für beide Verfahren hat in der Zeit vom 02.11. bis 13.11.2015
stattgefunden und wurde öffentlich ausgestellt. Am 09.11.2015 fand die Anhörungsveranstaltung im
Gemeindezentrum Maria im Tann statt. Die Bürger hatten die Möglichkeit, sich schriftlich und
mündlich zu der Planung zu äußern. Die Planung war zusätzlich im Internet einsehbar. Die
betroffenen Behörden wurden ebenfalls beteiligt.
Der Umweltausschuss hat den Umweltbericht zum Bebauungsplan bzw. zur
Flächennutzungsplanänderung am 12.05.2016 beraten und empfohlen, den Umweltbericht in die
entsprechenden Begründungen einzufügen, sobald die Ergebnisse zum Ausgleich und der
Entwässerung darin eingearbeitet sind. Diese Einarbeitungen haben zwischenzeitlich stattgefunden.
Zum Ausgleich sind entsprechende Regelungen zur Umwandlung einer Grünlandfläche in Wald
getroffen worden. Zur Entwässerung des Grundstückes wurde ein Entwässerungskonzept erarbeitet,
welches zwischen Stadt, STAWAG, Unterer Wasserbehörde und Vorhabenträger abgestimmt wurde.
Am 16.06.2016 hat der Planungsausschuss die öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes einschließlich der Änderung des Flächennutzungsplanes nach
Empfehlungsbeschluss der Bezirksvertretung Mitte am 15.06.2016 beschlossen (FB61/0452/WP17).
Gleichzeitig wurde der Aufstellungsbeschluss neu gefasst. Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit
vom 25.07. – 02.09.2016 statt. Die betroffenen Behörden wurden über die öffentliche Auslegung
informiert.
Änderung des Flächennutzungsplanes 1980
Die im Bereich der Planung greifende Darstellung des Flächennutzungsplanes stellt den Bereich als
„Fläche für die Forstwirtschaft“ und nachrichtlich „Landschaftsschutzgebiet“ dar.
Vorlage FB 61/0675/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
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Ziel der Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes – Lütticher Straße/ Untere Backertsweg – ist
die Ausweisung als „Sondergebiet Nr. 32“ mit der Zweckbestimmung „kleinflächiger Einzelhandel,
Nahversorgung und Dienstleistungen“, Art der Nutzung „Gebäude und Stellplätze“.
Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen*2030
Der Vorentwurf zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes (Stand frühzeitige Beteiligung Mai
2014) stellt den in Rede stehenden Bereich als „Gemischte Baufläche“ dar. Durch die Empfehlung der
Bezirksregierung im Rahmen der gestellten Anfrage nach §34 LPIG wird nunmehr von dieser
Darstellung abgesehen.
Die vorgesehene Darstellung als „Sondergebiet Nr. 32“ und der entsprechend ergänzenden
Zweckbestimmung fließt in das Verfahren zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes
Aachen*2030 ein.
2.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB
Es liegen 7 schriftliche Äußerungen von Bürgern vor, von denen sich 2 positiv zur Planung geäußert
haben. Die Hauptpunkte der Anregungen befassen sich mit folgenden Themen:
•
Wegfall des Waldes / Eingriff in die Landschaft
Der Eingriff in den Wald und damit in Natur und Landschaft wurde bemängelt und darauf hinwiesen,
dass ein Einzelhandelsbetrieb dieser Größenordnung nicht erforderlich ist bzw. dass andere Standorte
im Preuswald unter Schonung des Waldes besser geeignet wären.
Tatsächlich wurden alternative Standorte in der Umgebung geprüft und von den Standorten hat sich
der gewählte als der geeignetste herausgestellt. Für einen Nahversorgungsmarkt ist für eine
wirtschaftliche Tragfähigkeit eine entsprechende Einwohnerzahl erforderlich, die vom Preuswald
selbst nicht erreicht wird. Daher ist nur ein Konzept tragbar, das zusätzlich Einwohner aus
umliegenden Stadtteilen und aus Belgien miteinbezieht. Die Flächen des ehemaligen Ladenzentrums
an der Reimser Straße sind eindeutig zu klein für einen wirtschaftlichen Markt, dort fehlen die
ebenerdigen Kundenparkplätze und der zusätzliche Fahrtweg in das Ladenzentrum würde
ungünstiger weise zusätzlichen Verkehr in die Siedlung Preuswald ziehen.
Außer bei der Planung im Bestand wäre ein Eingriff in Natur und Landschaft bzw. in Wald nicht
vermeidbar, da rund um die Siedlung Preuswald ähnliche Verhältnisse vorzufinden sind.
Entsprechende Ausgleichsmaßnahmen werden zwingend vorgesehen. Bei der Entscheidung für einen
Supermarkt kann nur ein Eingriff in den Wald in Kauf genommen werden. Die Belange einer guten
Versorgung des Siedlungsbereichs Preuswald werden jedoch sehr hoch bewertet und sind wesentlich
für die Erhaltung eines lebenswerten Ortsteils. Dieses Ziel ist nur eines von vielen, die konzeptionell
für den Ortsteil Preuswald vorgesehen sind. Auch die Wohnungsbaugesellschaft VONOVIA hat sich
verpflichtet, Maßnahmen zur städtebaulichen Aufwertung des Ortsteils durchzuführen.
•
Lärmschutz
Zum einen wurde die Befürchtung geäußert, dass der Einzelhandelsbetrieb die Wohngebiete in der
Umgebung belastet und zum zweiten wurde nach der Gestaltung der geplanten Lärmschutzwand
gefragt.
Sowohl die westlich angrenzende Bebauung als auch die nördlich, jenseits der Lütticher Straße,
angrenzende Wohnbebauung wurden im Lärmgutachten berücksichtigt. Nur im Falle des westlichen
Wohngebietes wurde die Notwendigkeit einer Lärmschutzwand ermittelt, um die Immissionsrichtwerte
Vorlage FB 61/0675/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
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nicht zu überschreiten. Die geplante Lärmschutzwand ist jetzt in Ansichtsplänen zum Vorhaben
dargestellt. Sie steht in einem Abstand von ca. 5,0 m zur Grundstücksgrenze, sie ist selbst ca. 3,0 m
hoch und ca. 25 m lang parallel zur Grundstücksgrenze. Durch die Aufschüttung des Geländes erhöht
sich die Gesamthöhe zum Nachbargrundstück auf ca. 5,0 m. Zur Minderung der optischen Wirkung
sollen in dem Abstandsstreifen Baumpflanzungen stattfinden und die Wand begrünt werden. Eine
weitere Wand von 15 m Länge befindet sich als Teil des Einzelhandelsgebäudes im hinteren Teil des
Grundstücks unmittelbar neben der Anlieferungszone und ist durch den Abstand von ca. 7,0 m zur
Grundstücksgrenze und als Teil des Gebäudes viel weniger optisch wirksam. Während die 15 m lange
Wand mehr den Anlieferungslärm abschirmt, schirmt die 25 m lange Lärmschutzwand eher den
Parkplatzlärm ab.
Laut Schalltechnischer Untersuchung hat die Lage der Anlieferung keine Auswirkung auf die
Gestaltung der ersten Lärmschutzwand in 5,0 m Entfernung von der Grundstücksgrenze; das heißt,
dass sich die Höhe der Lärmschutzwand sich nicht allein nach der Anlieferungszone sondern vor
allem nach der Lage und der Zahl der Kundenparkplätze auf dem Gelände richtet.
•
Anforderung an die Gebäudegestaltung
Auf die Gestaltung des Gebäudes hat die Stadt selbst großen Wert gelegt und hat erreicht, dass der
Vorhabenträger nicht die übliche Architektur für eine Aldi-Discounter-Filiale baut, sondern eine
individuellere Gestaltung wählt. Hierzu finden sich Ansichten in der Anlage. Diese werden zum Inhalt
des Durchführungsvertrags.
•
Verkehrssicherheit
Die Querung der Lütticher Straße sowohl für Kfz als auch für Fußgänger und Radfahrer ist ein
mehrfach genanntes Thema. Die Stadt folgt dem vorliegenden Verkehrsgutachten, das aussagt, dass
die Abwicklung des Knotens ohne Schwierigkeiten möglich ist und durch einen neuen
Linksabbiegerstreifen, einen neuen Rechtsabbiegerstreifen, die Beibehaltung der Querungshilfe und
zusätzliche Maßnahmen an der Fuß-/ Radweg-Querung am Unteren Backertsweg ausreichend
Maßnahmen zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer ergriffen werden. Eine Reduzierung der
zulässigen Geschwindigkeit auf der Lütticher Straße von 70 km/h auf 50 km/h ist nicht erforderlich und
ist daher auch nur schwer gegenüber dem Landesbetrieb Straßenbau NRW umsetzbar.
Bauleitplanerisch ist die Geschwindigkeit auf der B 264 ohnehin nicht zu regeln.
Der Mobilitätsausschuss hat im Januar 2017 die Planungen für den Knoten Lütticher Straße / Unterer
Backertsweg zustimmend zur Kenntnis genommen.
Die schriftlichen Eingaben der Bürger sowie die Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der
Vorlage als Anlage (Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung) beigefügt.
Die Anregungen führen nicht zu einer Änderung der Planung.
3.
Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 (2) ) BauGB
Parallel wurden 34 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. 5
davon haben eine Anregung zur Planung abgegeben.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hat darauf hingewiesen, dass sämtliche Umbauten für die neue
Anbindung zu Lasten der Stadt Aachen gehen und dass die neue Erschließungsstraße öffentlich zu
widmen ist. Wegen der noch nicht abschließenden Klärung der Entwässerungsfrage für die
Straßenwässer der B 264 und noch ausstehender Klärung der erforderlichen Maßnahmen für die
künftige Entwässerung wurde eine negative Stellungnahme abgegeben.
Vorlage FB 61/0675/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
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Für die Entwässerung der Straßenwässer der B 264 wurde ein Konzept erarbeitet. Hiernach werden
Leitungen verlegt und das Retentionsvolumen der vorhandenen Geländemulde in das geplante
städtische Hochwasserschutzkonzept integriert.
Die STAWAG verweist auf Leitungen auf dem Gelände und Abstimmungsbedarf zu jeglichen
Veränderungen. Die Fa. Thyssengas weist auf eine Gasleitung im Plangebiet hin, die jedoch
zurückgebaut werden soll.
Als Ergebnis lässt sich resümieren, dass die Anforderungen der STAWAG und Thyssengas erfüllt
werden.
Das Regionalforstamt hat Bedenken gegen die Planung und sieht die Erforderlichkeit einer
Waldumwandlungsgenehmigung. Hierfür sei eine Ausgleichsmaßnahme erforderlich.
Dem Regionalforstamt wird insoweit widersprochen als eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht
erforderlich ist, wenn im Rahmen der Bauleitplanung die Voraussetzungen für eine
Waldumwandlungsgenehmigung erfüllt sind. Hierzu ist insbesondere der 100%-ige Waldausgleich zu
leisten.
Die Untere Wasserbehörde formuliert ihre Forderungen an ein vorzulegendes Entwässerungskonzept,
da sowohl Niederschlagswasser, eine Leitung des Landesbetriebs Straßen NRW als auch
Hangwasser aus dem Wald betroffen sind.
Für die Zustimmung der Unteren Wasserbehörde wurde das Entwässerungskonzept noch weiter
ausgearbeitet .Ein abgestimmtes Entwässerungskonzept, das u.a. eine Rückhaltung von
Niederschlagswasser auf dem Vorhabengrundstück vorsieht, liegt nun vor, sodass die Forderungen
der Unteren Wasserbehörde erfüllt werden.
Die Eingaben der Behörden sowie Stellungnahmen der Verwaltung hierzu sind der Vorlage ebenfalls
als Anlage (Abwägungsvorschlag Behörden) beigefügt.
Obwohl das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege keine Stellungnahme im Rahmen der TÖB-Beteiligung
abgegeben hat, liegen uns durch die Untere Denkmalbehörde der Stadt Aachen Kenntnisse vor, die
auf die Möglichkeit der Entdeckung von Bodendenkmälern im Plangebiet hinweisen. Laut
Stellungnahme zum vorliegenden Bauantrag werden archäologisch bedeutsame Funde und Befunde
verschiedener Zeitstellung vermutet. Es wird empfohlen, im Vorfeld der Erdarbeiten für das Vorhaben
eine Sachverhaltsermittlung durchführen zu lassen, um Verzögerungen im Bauablauf zu minimieren.
Diese Verpflichtung wird dem Vorhabenträger im Durchführungsvertrag auferlegt.
4.
Durchführungsvertrag
Zum Satzungsbeschluss wird mit dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB
abgeschlossen, der im Wesentlichen folgendes enthalten soll:
- Durchführungsverpflichtung des Vorhaben– und Erschließungsplanes
- Umsetzung der Hochbauplanung mit Architekturdetails
- Umsetzung der Grünflächenplanung
- Umsetzung der öffentlichen Erschließungsstraße, des Waldweges und des Umbaus des Knotens
gem. abgestimmter Straßenplanung
- Umsetzung einer Regenrückhaltung auf dem Vorhabengrundstück
- Umsetzung der ökologischen Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Waldausgleich
Vorlage FB 61/0675/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
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- Durchführung der archäologischen Sachverhaltsermittlung
Der Entwurf des Durchführungsvertrags wird den Fraktionen zur Verfügung gestellt.
5.
Finanzielle Auswirkungen / Kosten
Die Kosten für die Herstellung der Erschließung werden von der Vorhabenträgerin getragen. Das
Gleiche gilt für die Kosten des neuen Abschnitts des Waldweges und die Kosten für den kombinierten
Waldausgleich und die ökologischen Ausgleichsmaßnahmen. Daher entstehen der Stadt Aachen
keine Kosten.
6.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss / Änderungsbeschluss
Durch die Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 und den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 969 und -Lütticher Straße/Unterer Backertsweg- soll für einen Discounter mit 799
m² Verkaufsfläche und zwei Shops von je 150 m² Verkaufsfläche Planungsrecht geschaffen werden.
Gleichzeitig wird für den Ausbau des Unteren Backertswegs zur Erschließung des Grundstücks die
Rechtsgrundlage geschaffen.
Für das beabsichtigte Vorhaben soll der Flächennutzungsplan 1980 geändert werden. Die Darstellung
„Flächen für die Forstwirtschaft“ soll in die Darstellung „Sondergebiet Nr. 32“ für „kleinflächiger
Einzelhandel, Nahversorgung und Dienstleistungen“, Art der Nutzung „ Gebäude und Stellplätze“
geändert werden.
Die Verwaltung empfiehlt, für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969 -Lütticher
Straße/Unterer Backertsweg- den Satzungsbeschluss zu fassen.
Des Weiteren empfiehlt sie, die Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Anlage/n:
1.
BPlan Übersichtsplan
2.
BPlan Luftbild
3.
BPlan Entwurf des Rechtsplanes
4.
BPlan Längsprofilplan
5.
BPlan Schriftlichen Festsetzungen
6.
BPlan Begründung
7.
BPlan Zusammenfassende Erklärung
8.
BPlan Vorhaben- und Erschließungsplan (mit Ansichten/Schnitten)
9.
FNP Übersichtsplan
10. FNP Luftbild
11. FNP Verfahrensplan FNP Änderung Nr. 137
12. FNP Begründung mit Umweltbericht zur Änderung FNP Nr. 137
13. FNP Zusammenfassende Erklärung FNP-Änderung Nr. 137
gemeinsame Dokumente:
14. Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung
15. Abwägungsvorschlag Behörden
Vorlage FB 61/0675/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
Seite: 6/6
A4
567
A3
A2
455
I
SO
Einzelhandel
A1
GRZ 0,8
553
757
383
554
382
386
552
551
915
914
889
Schallschutzwand
913
461
887
R`w = 25 dB
859
458
A1-A4
888
886
860
566
Schallschutzwand
350
349
858
862
460
710
R`w = 25 dB
879
459
424
883
423
884
881
709
882
729
885
877
Alle zeichnerischen Festsetzungen sind aus Koordinaten
dem digitalen Plan zu entnehmen.
876
875
873
844
861
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969
– Lütticher Straße / Unterer Backertsweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich Lütticher Straße, Unterer Backertsweg und Maria im Tann
(zum Satzungsbeschluss)
Lage des Plangebietes
Seite 1 / 5
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.04.2017
gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung
1.1. Sondergebiet 1 (SO ) „Einzelhandel“
Das SO dient der Unterbringung eines nicht großflächigen Lebensmittel-Discounters mit ergänzenden Einzelhandels-, Dienstleistungs-, Handwerks- und gastronomischen Nutzungen. Zulässig sind:
-
ein Lebensmittel-Discounter mit einer Verkaufsfläche von max. 800 m²;
Shops mit jeweils max. 150 m² Verkaufsfläche;
Dienstleistungs-, Handwerks- und gastronomische Betriebe
Auf mind. 80 % der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discounters sind nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß der Aachener Sortimentsliste anzubieten. Zentren- und nicht zentrenrelevante Sortimente gemäß der
Aachener Sortimentsliste sind auf max. 20 % der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discounters zulässig.
Verkaufsfläche
Die Verkaufsfläche ist die Fläche, die dem Verkauf dient, dem Kunden zugänglich ist und nicht nur vorübergehend für Verkaufszwecke genutzt wird. Eingeschlossen sind die Standflächen für Warenträger, Kassenzone,
Pack- und Entsorgungszone, Bedientheken, Pfandvorraum, Windfang, Schaufenster, Treppen in Verkaufsräumen sowie die Aufstellflächen für Einkaufswagen, sofern sie innerhalb des Gebäudes untergebracht sind. Nicht
zur Verkaufsfläche zählen Büroräume, Lager- und Vorbereitungsflächen, Werkstätten und Flächen, die Personalzwecken dienen sowie Kundensozialräume (Toiletten u.ä.).
1.2 Aachener Sortimentsliste
Nahversorgungsrelevante Sortimente
• Lebensmittel, Getränke
Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, Getränke* und
Tabakwaren (WZ 47.11)
Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränke* und Tabakwaren (in Verkaufsräumen) (WZ 47.2)
• Drogerie, Kosmetik
Drogerieartikel (WZ 47.45)
Hygieneartikel (WZ 47.75), einschließlich Putz- und Reinigungsmittel (WZ 47.78.9)
• Apotheken (WZ 47.73)
• Schnittblumen und kleine Topfpflanzen (WZ 47.76.1)
• Grundbedarf Schreibwaren (WZ 47.62.2)
* Das Sortiment Getränke ist in Form eines Getränkefachmarktes nicht nahversorgungsrelevant.
Zentrenrelevante Sortimente
• Bücher (WZ 47.61)
• Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf (WZ 47.62)
• Bekleidung, Wäsche (Damen-, Herren-, Kinderkonfektion) ( WZ 47.71)
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.04.2017
• Schuhe, Lederwaren (WZ 47.72)
• Medizinische und orthopädische Artikel (WZ 47.74)
• Bespielte Ton- und Bildträger (WZ 47.63)
• Keramische Erzeugnisse und Glaswaren (WZ 47.59.2)
• Lampen, Leuchten, Beleuchtungsartikel (47.59.9)
• Haushaltsgegenstände
Nicht elektronische Haushaltsgeräte, Koch-, Brat-, und Tafelgeschirre, Schneidwaren, Bestecke (WZ 47.59.9)
• Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaushaltwaren
Unterhaltungselektronik (WZ 47.43)
Kommunikationselektronik (WZ 47.42)
Computer, Computerzubehör (WZ 47.41)
Elektrohaushaltwaren (Elektrokleingeräte) (WZ 47.54)
• Foto, Optik
Augenoptiker (WZ 47.78.1)
Foto- und optische Erzeugnisse (WZ 47.78.2)
• Kunst, Antiquitäten
Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen, Geschenkartikel (WZ 47.78.3)
Antiquitäten und Gebrauchtwaren (WZ 47.79)
• Haus- und Heimtextilien (ohne Bettwaren), Einrichtungszubehör (ohne Möbel),
Stoffe, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten (WZ 47.51)
Gardinen, Vorhänge, Dekorationsstoff, dekorative Decken (WZ 47.53)
• Spielwaren, Bastelartikel (WZ 47.65)
• Musikalienhandel
Musikinstrumente und Musikalien (WZ-Nr. 47.59.3)
• Uhren, Schmuck (WZ-Nr. 47.77)
• Sportartikel
Sportartikel, Sportbekleidung, Sportschuhe (ohne Campingartikel, Campingmöbel, Sport- und Freizeitboote,
Yachten) (WZ 47.64.2)
Nicht-zentrenrelevante Sortimente (nicht abschließend)
• Wohnmöbel aller Art, Badezimmermöbel, Einbauküchen, Küchenmöbel, Büromöbel, Garten- und
Campingmöbel
• Teppicherzeugnisse, Bettwaren ohne Raumdekoration
• Bau- und Heimwerkerbedarf (Bauelemente, Werkstoffe, Baustoffe Fliesen, Holz, Werkzeuge, Beschläge, Rollläden Gitter, Rollos, Markisen, Bad- und Sanitäreinrichtungen u. Zubehör, Elektroartikel, z.B. Kabel, Antennen,
Batterien, Kompressoren, Türen, Fenster, Blockhäuser, Wintergärten)
• Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren
• Bürobedarf / Organisationsartikel (mit überwiegend gewerblicher Ausrichtung)
• Campingwagen / Campingartikel / Zelte u. Zubehör
• Elektrogroßgeräte (weiße Ware)
• Fahrräder und -zubehör, Fahrrad-/ Motorradbedarf
• Farben / Tapeten / Bodenbeläge
• Pflanzen u. Saatgut, Pflanzengefäße, Erde, Torf, Pflege- u. Düngemittel, Gartengeräte, Rasenmäher,
Gartenhäuser, Zäune, Teichbau
• Kamine
• Kraftfahrzeuge / Autozubehör- u. Reifenhandel
• Saunaanlagen / Schwimmbadanlagen
• Sportgroßgeräte
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.04.2017
• Großhandelsbetriebe ohne Verkauf an Endverbraucher
• Videoverleih, CD-Verleih
• sonstige Dienstleistungen, wie z.B. Autovermietung, Fahrschule
• Handwerksbetriebe mit werkstattgebundenem Verkauf und weniger als 200 m² Verkaufsfläche
• Handwerksbetriebe, wie z.B. Autoglaserei, KFZ-Werkstätten, Zweirad-Werkstätten
• Tiernahrung, Zooartikel
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1. Höhen baulicher Anlagen
2.1.1. Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe darf aus konstruktiven Gründen um bis zu 0,2 m überschritten
werden. Unter Gebäudehöhe ist der oberste Abschluss der Oberkante Gebäude zu verstehen.
2.1.2. Die im Bebauungsplan festgesetzten maximalen Gebäudehöhen (GH) dürfen ausnahmsweise überschritten werden ausschließlich durch
- nutzungsbedingte Anlagen, die zwingend der natürlichen Atmosphäre ausgesetzt sein müssen (Wärmetauscher, Empfangsanlagen, Lichtkuppeln und Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie, Ansaug- und Fortführungsöffnungen) bis zu einer Höhe von max. 2,00 m (für Lüftungs- und Klimaanlagen
gilt diese Ausnahmeregelung nicht),
Diese technischen Aufbauten müssen mindestens um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses abrücken.
3. Besondere Regelungen zur Art der baulichen Nutzung
In den Sondergebieten sind folgende Nutzungen nicht zulässig:
Bordelle und bordellartige Nutzungen einschließlich der Wohnungsprostitution
Vergnügungsstätten mit den Zweckbestimmungen Sex-Darbieten und/oder Sex-Filme und/oder SexVideovorführungen.
Spielhallen und Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten o.ä. dienen und
Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen und in denen gleichzeitig
Glückspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten, oder Lotterien angeboten werden.
4. Festsetzungen zum Schutz vor Immissionen und sonstigen Beeinträchtigungen
4.1. Im SO ist westlich, zur Wohnbebauung hin gemäß zeichnerischer Festsetzung im Bereich an der Ladezone eine
Schallschutzwand (1) mit einer Höhe von 3 m über Gelände, einer Länge von 15 m und einem SchalldämmMaß von R`w=25 dB zu errichten. Die Wand ist schalldicht an das Gebäude anzuschließen. Zur Vermeidung
von Reflektionen ist die Wand mit einer hochabsorbierenden Oberfläche auszubilden.
An der Westseite des Kundenparkplatzes zur Wohnbebauung hin ist gemäß zeichnerischer Festsetzung eine
Schallschutzwand (2) mit einer Höhe von 3 m über Gelände, einer Länge von 25 m und einem SchalldämmMaß von R`w=25 dB zu errichten. Zur Vermeidung von Reflektionen ist die Wand mit einer hochabsorbierenden
Oberfläche auszubilden.
4.2. In den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen dürfen in den zeichnerisch festgesetzten Bereichen Schallschutzwände und Stützwände errichtet werden.
5. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
5.1. Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gärtnerisch anzulegen und unversiegelt zu erhalten.
5.2. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß
Grünordnungsplan folgende Bepflanzungen vorzusehen:
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg
6.
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 19.04.2017
Pflanzung von 23 großkronigen Laubbäumen heimischer und standortgerechter Arten (z.B. Hainbuche,
Feldahorn; Sommerlinde, Gewöhnliche Esche in der Qualität Hochstamm 18-20) entlang der Lütticher
Straße und auf der Stellplatzanlage,
Pflanzung von 17 mittelkronigen Laubbäumen heimischer und standortgerechter Arten (z.B. Feldahorn;
Sommerlinde, Gewöhnliche Esche in der Qualität Hochstamm 16-18) an der Rückseite des Gebäudes
und auf der Stellplatzanlage,
Gebüschpflanzung aus heimischen Straucharten (z.B. Weißdorn, Hasel, Gewöhnlicher Schneeball,
Pfaffenhütchen, Roter Hartriegel und Gewöhnliche Heckenkirche). Die Sträucher sollen gruppenweise
im Unterstand mehrerer Baumreihen sowie als Abgrenzung des Kletterwaldparkplatzes gegenüber
dem Gebäude gepflanzt werden.
Zulässigkeit von Vorhaben
Gemäß § 12 (3a) BauGB i.V.m. § 9 (2) BauGB sind im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger in dem Durchführungsvertrag zu
diesem Bebauungsplan verpflichtet.
Örtliche Bauvorschriften gem. § 86 BauO NRW
1. Dachgestaltung
In dem Sondergebiet sind Flachdächer und Pultdächer mit einer Neigung von 15° - 35° zulässig. Die Errichtung
von Photovoltaikanlagen ist zulässig. Satteldächer, Walmdächer und Krüppelwalmdächer sind nicht zulässig.
2. Werbeanlagen
Im Bereich der Stellplatzanlage ist gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan nur eine freistehende Werbeanlage
außerhalb der Baugrenzen mit max. 6,0 m Höhe über Gelände zulässig. Weitere Werbeanlagen sind nur an der
Gebäudefassade zulässig und dürfen den Hochpunkt des Daches nicht überschreiten. An den Eingängen der
Gebäude sind zusätzliche Werbeträger in einer maximalen Größe von (B x H) 2,0 m x 2,0 m zulässig.
Kennzeichnung
Flächen, deren Böden mit erheblichen umweltgefährdenden Stoffen belastet sind
In den gem. § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB gekennzeichneten Flächen befinden sich Auffüllungen, die erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
Diese Schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am ____.2017
den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – als Satzung beschlossen
hat.
Aachen, den ____ 2017
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 969
- Lütticher Straße / Unterer Backertsweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich Lütticher Straße, Unterer Backertsweg und Maria im Tann
(zum Satzungsbeschluss)
Lage des Plangebietes
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung zum Satzungsbeschluss
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ................................................................................. 4
1.1.
Beschreibung des Plangebietes ......................................................................................................................... 4
1.2.
Regionalplan ...................................................................................................................................................... 4
1.3.
Aussagen Masterplan Aachen* 2030 ................................................................................................................. 4
1.4.
Flächennutzungsplan (FNP) ............................................................................................................................... 5
1.5.
Änderung des Flächennutzungsplanes .............................................................................................................. 5
1.6.
Bestehendes Planungsrecht............................................................................................................................... 5
2.
Anlass der Planung .................................................................................................................................................... 5
3.
Ziel und Zweck der Planung....................................................................................................................................... 6
3.1.
Ziel der Planung ................................................................................................................................................. 6
3.2.
Städtebau und Gestaltung .................................................................................................................................. 7
3.3.
Jugend- und Familienfreundlichkeit .................................................................................................................... 7
3.4.
Freiraumkonzept ................................................................................................................................................ 7
3.5.
Klimaschutz und Klimaanpassung...................................................................................................................... 7
4.
Begründung der Festsetzungen ................................................................................................................................ 8
4.1.
Art der baulichen Nutzung .................................................................................................................................. 8
4.2.
Maß der Nutzung................................................................................................................................................ 8
4.3.
Überbaubare Grundstücksflächen ...................................................................................................................... 8
4.4.
Besondere Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung ....................................................................... 8
4.5.
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ......................................................... 8
4.6.
Verkehrsfläche ................................................................................................................................................... 9
4.7.
Fläche für Wald .................................................................................................................................................. 9
4.8.
Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ................................................... 9
4.9.
Flächen mit Geh- und Fahrrechten................................................................................................................... 10
5.
Erschließung ............................................................................................................................................................. 10
5.1.
Äußere Erschließung ........................................................................................................................................ 10
5.2.
Innere Erschließung ......................................................................................................................................... 10
5.3.
Entwässerungskonzept .................................................................................................................................... 11
6.
Umweltbericht ........................................................................................................................................................... 11
6.1.
Einleitung.......................................................................................................................................................... 11
6.2.
Lage des Plangebietes ..................................................................................................................................... 11
6.3.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen ................................................................................. 14
6.4.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes.................................................................................................. 31
6.5.
Grundlagen....................................................................................................................................................... 32
6.6.
Monitoring......................................................................................................................................................... 32
6.7.
Zusammenfassung ........................................................................................................................................... 33
7.
Auswirkungen der Planung...................................................................................................................................... 34
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung zum Satzungsbeschluss
8.
Durchführungsvertrag .............................................................................................................................................. 37
9.
Kosten ........................................................................................................................................................................ 37
10. Plandaten ................................................................................................................................................................... 37
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Begründung zum Satzungsbeschluss
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Aachener Stadtteil Preuswald, es handelt sich um die 0,74 ha große Grundstücksfläche und die
der Erschließung dienenden Flächen des Unteren Backertswegs sowie eines neuen Waldweges. Im Süden wird das
Plangebiet von der Lütticher Straße begrenzt.
Derzeit ist das Gebiet noch Teil des Aachener Stadtwaldes, in unmittelbarer Umgebung befinden sich ein Kinderheim und
ein Kletterpark. Das Waldstück trägt den Namen Maria im Tann. In der direkten Nachbarschaft befindet sich ein
„Allgemeines Wohngebiet“, hier sind hauptsächlich Einfamilienhäuser angesiedelt. Das angrenzende Flurstück im Westen
wird derzeit mit einer zweigeschossigen Doppelhaushälfte bebaut.
In der näheren Umgebung befindet sich derzeit kein nennenswerter Einzelhandel. Das Gebiet um und in Preuswald hat
keinerlei Nahversorgungsmöglichkeiten; es ist sogar von einer Unterversorgung von Einzelhandelsangeboten zu
sprechen. Im Bereich der Reimser Straße befinden sich lediglich wenige Dienstleistungsbetriebe wie eine Sparkasse, ein
Frisör, eine Pizzeria, ein Stadtteilladen und ein Stadtteilbüro.
Prägend für den Stadtteil Preuswald ist neben der Waldrandlage die unmittelbare Grenznähe zu Belgien, in dem 1,5 km
entfernten Kelmis befindet sich der nächste Nahversorgungsstandort.
1.2. Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2016, stellt für das Plangebiet im Freiraum „Waldbereiche“ dar überlagert mit der Darstellung „Regionaler Grünzug“
sowie mit „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ im nordöstlichen Teilbereich des Plangebietes.
Planungen außerhalb eines allgemeinen Siedlungsbereiches sind mit dem Träger der Regionalplanung (Bezirksregierung
Köln) abzustimmen und zu klären, ob die Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Landesplanung und
Raumordnung angepasst ist.
Bezugnehmend auf die Erläuterungen zum Regionalplan im Hinblick auf raumverträgliche und standortgerechte
Flächenversorgung sind „Wohnplätze/ Gemeindeteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern, die
in den Gebietsentwicklungsplänen nicht als Siedlungsbereiche dargestellt werden, … dem Freiraum zugeordnet. …
Planungen und Maßnahmen zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung“ können in diesen Bereichen vorgesehen
werden, sofern sie zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und für eine örtlich bedingte angemessene Entwicklung
sowie zur Bestandssicherung und städtebaulich sinnvollen Abrundung des vorhandenen Siedlungsbereiches dienen.
1.3. Aussagen Masterplan Aachen* 2030
In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen
Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind
daher gem. §1 (6) Nr.11 BauGB als städtebauliches Entwicklungskonzept in der Abwägung zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen
aufzeigen. Er erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung
absteckt. Es werden Aussagen zum Planungsgebiet und die unmittelbare Umgebung im Hinblick auf die Handlungsfelder
„Wohnen“, „Gewerbe“, „Lebensumfeld“, „Mobilität und „Stadtbaukultur“ gemacht. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen
des Handlungsfeldes „Gewerbe“ ist, die Nahversorgung in Preuswald wieder zu beleben und die Bürger mit Gütern des
täglichen Bedarfs zu versorgen.
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Des Weiteren gilt es, eine Qualitätsverbesserung im Wohnungsbestand zu erzielen und - zur Stärkung der `kompakten
und gemischten Stadt` - die städtebauliche Qualität der Großsiedlung zu verbessern.
In der Gesamtschau ist festzustellen, dass die beabsichtigte Planung – unter Berücksichtigung der Maßstabsebene – den
Zielsetzungen des Masterplanes entspricht.
1.4. Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist
seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan 1980 ist das Planungsgebiet im Hauptplan als „Fläche für die Forstwirtschaft“
dargestellt, mit der nachrichtlichen Übernahme “Landschaftsschutzgebiet“. Der Beiplan 3 „Grün- und Forstflächen/Spielund Sportanlagen“ übernimmt die Darstellung als Forstfläche. Weiterhin unterliegt der Bereich den Darstellungen „Klima
und Immissionsschutz“ sowie der „Erholung I“.
Umgeben wird das Grundstück von „Wohnbaufläche“ im Westen mit einer von Nordosten nach Südwesten verlaufenden,
als „Grünfläche“ dargestellten Verbindungsachse. Im Osten grenzt die Darstellung „Fläche für die Forstwirtschaft“ an.
Südlich des Plangebietes erstreckt sich die Lütticher Straße, als „Hauptverkehrsfläche“ dargestellt.
Auf der südlich gegenüberliegenden Straßenseite der Lütticher Straße erstreckt sich eine weitere „Wohnbaufläche“, die
weiter südlich von „Flächen für Bahnanlagen“ begrenzt ist.
Nördlich an das Plangebiet angrenzend und im weiteren Verlauf der „Fläche für die Forstwirtschaft“ befinden sich das
Kinderheim Maria im Tann und die Jugendberufshilfe, ausgewiesen als „Wohnbauflächen“.
Der Flächennutzungsplan wird aktuell neu aufgestellt. Die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hat 2014
stattgefunden.
1.5. Änderung des Flächennutzungsplanes
Die Bebauungspläne sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln; dies folgt aus dem
Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB. Parallel zum Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren Nr. 969 wird deshalb
die Darstellung „Flächen für die Forstwirtschaft“ in ein Sondergebiet (Nr. 32) mit der Zweckbestimmung „kleinflächiger
Einzelhandel, Nahversorgung und Dienstleistungen“ geändert.
1.6. Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Dieser weist den Bereich als
Landschaftsschutzgebiet aus. In der Entwicklungskarte ist für den Bereich das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit
naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten
Landschaft “, dargestellt, überlagert mit dem Entwicklungsziel 4 “Ausbau der Landschaft für extensive bzw. intensive
Erholung“. Für den Bereich unmittelbar entlang der Lütticher Straße ist auf Höhe des Plangebietes „Besonderer Schutz
von Bäumen, Hecken, Gewässern“ im Landschaftsplan eingetragen.
1.7. Bestehendes Planungsrecht
Ein Bebauungsplan existiert für das Plangebiet nicht.
2. Anlass der Planung
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Zur Umsetzung der Städtebaulichen Ziele und zur Beplanung des Grundstücks an der Lütticher Straße mit einem
Einzelhandelsmarkt, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. Das bestehende Planungsrecht wird den
Ansprüchen zur Sicherung einer Nahversorgung in Preuswald nicht gerecht.
Die Bauleitplanung folgt dabei den Zielen des Zentren- und Nahversorgungskonzepts der Stadt Aachen. Zur Sicherung
des Vorhabens und aller erforderlichen städtebaulichen Maßnahmen wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan mit
Durchführungsvertrag gemäß § 12 BauGB aufgestellt.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Ziel der Planung
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel Preuswald mit einer dauerhaft tragfähigen Nahversorgung aufzuwerten und den
Stadtteil wieder neu zu beleben. Zu der ALDI Filiale werden noch zwei kleinflächige Shops an diesem Standort integriert,
diese sollen eine Bäckerei/Café und ein Kiosk/Toto-Lotto aufnehmen. Die ALDI-Filiale erfüllt mit einer max.
Verkaufsfläche von 799 m² die Anforderung der Bezirksregierung an einen kleinflächigen Einzelhandel. Die zwei
Geschäfte bleiben mit einer Verkaufsfläche von jeweils max 150 m² ebenfalls kleinflächig. Diese Geschäfte sollen den
Stadtteil zusätzlich mit Sortimenten des täglichen Bedarfs oder Dienstleistungen versorgen und führen zu einer
Aufwertung des Angebotes. Übergeordnetes Ziel der Bauleitplanung ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
einen attraktiven und zukunftsorientierten Nahversorgungsstandort für Preuswald zu schaffen. Betont wird das Vorhaben
durch eine zeitgemäße und ansprechende Architektur, die einem modernen Einzelhandelsstandortes entspricht. Neben
der Stellplatzanlage für die Geschäfte werden hier zusätzlich die bereits vorhandenen Parkplätze des Kletterwaldes
ersetzt und in die Planung aufgenommen.
Die Lage des Standortes eignet sich besonders dazu, neben dem Einzugsgebiet Preuswald, auch die Pendlerverkehre
auf der B264 anzusprechen, wodurch sich die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Marktes verbessert. Entsprechend soll auf
der Lütticher Straße eine Linksabbiegespur und eine Rechtsabbiegerspur zur besseren Erschließung des Grundstückes
geplant werden. Auf dem Gelände selber werden 99 Stellplätze hergestellt. 25 Stellplätze davon ersetzen den bisherigen
Kletterwald-Parkplatz. Diese Plätze bleiben auch außerhalb der Öffnungszeiten der Verkaufsstätten für die Öffentlichkeit
zugänglich. Die ALDI Parkplätze werden beschrankt und können nur zu den Öffnungszeiten genutzt werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst einen unbebauten Bereich, der derzeit als Waldfläche deklariert ist.
Im Bereich der Siedlung Preuswald besteht eine Unterversorgung an Gütern des täglichen Bedarfs, da die nächsten
Geschäfte erst an der Schillerstraße und in Richtung Stadtzentrum an der Lütticher Straße in etwa vier Kilometer
Entfernung erreichbar sind sowie Kelmis als Nahversorgungsmöglichkeit- ebenfalls nicht fußläufig erreichbar. Daher sind
Alternativstandorte vor Ort geprüft worden. Der Siedlungsbereich Preuswald ist bereits stark durch Wohnungsbau
verdichtet, so dass es keine zentral gelegene Brachfläche oder Baulücke gibt. Die leerstehenden Ladeneinheiten in der
Reimser Straße (Ortsmitte) sind aufgrund der geringen Fläche nicht für die Ansiedlung eines
Lebensmitteldiscountmarktes geeignet und auch von der Größe für die Versorgung der Siedlung nicht ausreichend.
Aufgrund der geringen Bevölkerungszahl (1874 Einwohner) von Preuswald ist ein Lebensmitteleinzelhändler auf die
zusätzliche Wahrnehmung durch Kundschaft von der B264 angewiesen 1Es wurde alternativ eine Fläche gegenüber der
Zufahrt zur Siedlung Preuswald unmittelbar an der Bahn gelegen auf ihre Eignung als Einzelhandelsstandort geprüft. (Flur
67, Flurstück 762 und 763). Da es sich bei dieser Fläche um das Quellgebiet des Tüljebaches handelt, ist sie sowohl aus
wasserwirtschaftlicher Sicht als auch zum Schutz des Quellgebietes von jeglicher weiteren Bebauung freizuhalten.
Außerdem ist die fußläufige Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich derzeit nicht gegeben.
1
Positionspapier FuturaConsult zur Verträglichkeit vom 06.10.2014
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Weitere im Vorfeld geprüfte Standorte lagen schon jenseits der Bahnlinie Richtung Belgien (Flur 67 / Flurstücke 916 .798
und 782) und waren damit noch schlechter angebunden. Die Anbindung des Standortes Unterer Backertsweg/Lütticher
Straße dagegen bietet eine geschützte fußläufige Anbindung zur Siedlung Preuswald.
Ein weiteres Prüfgrundstück innerhalb der Siedlung Preuswald liegt an der Reimser Straße in der „Südkurve“ und ist
ebenfalls Wald im Sinne des Gesetzes. Hier stellt sich also eine ähnliche, eher ungünstigere Ausgangslage ein, da die
Topografie wesentlich steiler ist und Verkehr in das Wohngebiet gezogen wird.
Der gewählte Standort verfügt über eine sehr gute Anbindung an den Öffentlichen Personennahverkehr unmittelbar an
der Lütticher Straße. Der geplante Einzelhandel sichert auf kurzen Wegen die Deckung der Nachfrage mit Gütern
des täglichen Bedarfs. Dadurch werden weite Wege mit einem hohen CO²-Ausstoß vermieden.
3.2. Städtebau und Gestaltung
Die besondere Lage des Grundstückes am Ortseingang von Preuswald machte eine hochwertige Gestaltung der
Verkaufsstätte notwendig. Es kommt hier keine Standardplanung zur Ausführung. Aus Richtung Aachen gesehen liegt
das Gebäude ca. 35 m vom Fahrbahnrand ca. 4 m unter dem neu zu gestaltenden Knotenpunkt Lütticher Straße / Unterer
Backertsweg. Die drei Zugänge sind Richtung Stellplatzanlage und Lütticher Straße ausgerichtet und durch auskragende
Träger, die die Vordächer aufnehmen, betont. Die umlaufende betonte Attika gliedert den Baukörper in ablesbare
Einheiten.
Dieser Baukörper integriert zudem zwei zusätzliche Shops, die evtl. einen Kiosk/Toto Lotto und eine Bäckerei/Café
aufnehmen. Diese Shops fungieren vollkommen unabhängig von der ALDI Filiale, sie haben zwei separate Eingänge, die
durch die Architektur inszeniert werden. Somit entsteht ein moderner klar strukturierter Baukörper.
3.3. Jugend- und Familienfreundlichkeit
Der Standort des Plangebietes befindet sich in integrierter Lage. Es ist aus den benachbarten Wohngebieten sehr gut
fußläufig zu erreichen. Zur Sicherheit für Fußgänger ist eine Querungsfurt über die B 264 unter diesen Bedingungen
ausreichend und wird in Richtung Preuswald nach Westen verschoben neu angelegt. Aus Richtung Aachen ist eine
Rechtsabbiegerspur geplant, der Fahrrad- und Fußgängerüberweg über den Unteren Backertsweg wird ähnlich einer
Gehwegüberfahrung ausgebildet. Dadurch wird der Fuß- und Radweg besonders hervorgehoben und geschützt.
Ebenfalls bietet sich durch die direkte Lage an der Lütticher Straße eine sehr gute ÖPNV-Anbindung. Die empfohlenen
Schulwege queren die Lütticher Straße an dieser Stelle nicht sondern an der Einmündung Reimser Straße, wo sich eine
Lichtzeichenanlage befindet.
3.4. Freiraumkonzept
Die offene Bauweise des Gebäudes lässt es zu, dass rundherum genug Platz für Freiflächen entsteht. Ein Großteil dieser
Fläche ist die Stellplatzanlage des Einzelhandels. Die Freiflächen sind intensiv begrünt und dienen teilweise dem
Ausgleich. Zudem bestehen die Freiflächen aus den Treppenanlagen sowie die barrierefreien Rampen, die zur
fußläufigen Erschließung des Grundstückes dienen.
3.5. Klimaschutz und Klimaanpassung
Die Gebäude werden nach den Erfordernissen gemäß der Energieeinsparungsverordnung (ENEV) 2014 errichtet werden.
Welche sekundäre Formen der Energie- und Wärmegewinnung zum Einsatz kommen können, wird bis zum Bauantrag
entschieden. Der Umweltbericht2 stellt im Abschnitt 1.2.5 Schutzgüter Luft und Klima/Energie dar, dass durch die
besondere Lage vor dem Höhenzug des Aachener Waldes und die besondere Waldrandlage nicht die typisch deutlich
2 Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969, Lütticher Straße / Unterer Backertsweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte für den Bereich zwischen der
Lütticher Straße, dem Unteren Backertsweg und dem Aachener Wald zum Offenlagebeschlus, Stand 20.05.2016
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nachteiligen klimatisch-lufthygienischen Wirkungen entstehen. „(…) Aus den zusätzlichen Kfz-Verkehren (rund 1.490 KfzFahrten an einem Normalwerktag (Montag bis Freitag); mit 10 Lkw-Fahrten pro Tag) werden lufthygienische Belastungen
resultieren, die jedoch im Ausmaß her aufgrund des offenen Geländes entlang der Lütticher Straße nur geringe
Betroffenheit für die benachbarten Wohnnutzungen hervorrufen werden.“
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
Im Bereich des jetzigen Waldgebietes soll ein Sondergebiet „Einzelhandel“ gem. §11 Abs. 3 BauNVO festgesetzt werden.
Zulässig ist ein Lebensmittel-Discounter mit einer maximalen Verkaufsfläche von 800 m² und zwei Shops mit jeweils
maximal 150 m² Verkaufsfläche. Weiter sind Dienstleistungs-, Handwerks- und gastronomische Betriebe zulässig. Auf
mind. 80 % der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discounters sind nahversorgungsrelevante Sortimente gemäß der
Aachener Sortimentsliste anzubieten. Zentren- und nicht zentrenrelevante Sortimente gemäß der Aachener
Sortimentsliste sind auf max. 20 % der Verkaufsfläche des Lebensmittel-Discounters zulässig. Der konkrete Besatz der
Shops wird bis zum Satzungsbeschluss im Durchführungsvertrag festgelegt. Durch diese Festsetzungen werden negative
Auswirkungen auf andere Versorgungsbereiche verhindert und dem Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt
Aachen entsprochen.
4.2. Maß der Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf Grundflächen- und Geschossflächenzahl soll an den Obergrenzen
gem. §17 BauNVO orientiert werden. Die GRZ wird auf 0,8 festgesetzt.
Aufgrund der Bebauung, der Stellplatzanlage sowie der Zuwegung zum Grundstück ist ein Versiegelungsgrad von 80%
notwendig, um die Planung zu realisieren.
4.3. Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen festgesetzt, die das Bauvorhaben umfahrenDer
Baukörper wird im nordwestlichen Bereich des Plangebiets angeordnet.
4.4. Besondere Regelungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung
Die zulässigen Nutzungen in dem Plangebiet schließen gleichermaßen die Nutzung von Vergnügungsstätten sowie
Bordellen oder bordellartigen Nutzungen aus. Neben Spielhallen und Betriebe, die auf Darstellungen oder Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, sind auch Vergnügungsstätten, die zur Erzielung von Gewinnen durch Wetten
o.ä. dienen und Einrichtungen, die dem Aufenthalt und / oder der Bewirtung von Personen dienen, und denen gleichzeitig
Glücksspiele nach § 284 Strafgesetzbuch, Wetten, Sportwetten oder Lotterien angeboten werden, nicht zulässig. Diese
Nutzungen passen nicht zur Nachfrage sowie zum Angebot des Standortes. Um eventuelle Umsatzeinbußen und daraus
resultierende Leerstände (Trading Down Effekte) zu vermeiden, werden diese Nutzungen nicht zugelassen.
4.5. Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Auf der Stellplatzanlage und am Rand des Plangebietes sowie dessen Zuwegungen bieten sich einige entsiegelte
Flächen, die für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern geeignet sind. Innerhalb der Flächen zum Anpflanzen von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind gemäß Grünordnungsplan entsprechende Anpflanzungen
vorgesehen.
Die Anpflanzung von 23 großkronigen Laubbäumen heimischer und standortgerechter Arten (z.B. Hainbuche, Feldahorn;
Sommerlinde, Gewöhnliche Esche in der Qualität Hochstamm 18-20) ist entlang der Lütticher Straße und auf der
Stellplatzanlage, zudem die Pflanzung von 17 mittelkronigen Laubbäumen heimischer und standortgerechter Arten (z.B.
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Feldahorn; Sommerlinde, Gewöhnliche Esche in der Qualität Hochstamm 16-18) an der Rückseite des Gebäudes und auf
der Stellplatzanlage vorgesehen. Außerdem soll es Gebüschpflanzungen aus heimischen Straucharten (z.B. Weißdorn,
Hasel, Gewöhnlicher Schneeball, Pfaffenhütchen, Roter Hartriegel und Gewöhnliche Heckenkirche) geben. Die Sträucher
sollen gruppenweise im Unterstand mehrerer Baumreihen sowie als Abgrenzung des Kletterwaldparkplatzes gegenüber
dem Gebäude gepflanzt werden.
4.6. Verkehrsfläche
Angrenzend an das Grundstück befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes die öffentliche Zufahrtsstraße „Unterer
Backertsweg“. Um die Erschließung des Grundstücks zu gewährleisten, muss die Steigung des unteren Backertswegs
angepasst werden. Die Erschließungsstraße Unterer Backertsweg wird auf ca. 8 m verbreitert, wobei die Straße dann
aus einem 2,5 m breiten Gehweg und einer 5,5 m breiten Zufahrtsstraße besteht.
Zur Vermeidung von direkten Zufahrten auf das Grundstück von der Lütticher Straße, die aufgrund der Verkehrsbelastung
der Lütticher Straße nicht möglich sind, wird ein Zufahrtsverbot festgesetzt.
4.7. Fläche für Wald
Um den vorhandenen Waldweg aus der Siedlung Preuswald kommend mit dem Unteren Backertsweg zu verbinden, wird
es notwendig, einen Teil des Waldweges neu zu erstellen. Diese Fläche bleibt Wald im Sinne des Gesetzes und wird
deshalb als solche festgesetzt.
4.8. Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche sind in der TA Lärm Immissionsrichtwerte festgesetzt worden: Für die schalltechnische Untersuchung wird für die Gebäude westlich und südlich des
geplanten Kundenparkplatzes von einer Schutzbedürftigkeit eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) ausgegangen.
Im Umfeld des Betriebsgrundstückes des Einzelhandels sind nach örtlicher Begehung keine weiteren Anlagen als
potentielle Schallquellen vorhanden. Die Richtwerte können demnach unter Berücksichtigung der zugrunde zu legenden
Gebietsnutzung in den Beurteilungszeiträumen (Tagzeit: 06:00Uhr – 22.00Uhr, Nachtzeit: 22:00Uhr – 06.00Uhr)
ausgeschöpft werden.
Das östliche Nachbargrundstück wurde zwischenzeitlich aufgeteilt und mit einem Doppelhaus bebaut. Durch die
vorgesehene Aufschüttung des Geländes auf dem Plangebiet wird der Kundenparkplatz einige Meter höher liegen als das
heutige Niveau des Nachbargrundstücks. Das Gelände ist insgesamt nach Westen abfallend.
Durch eine 3 m hohe und 15 m lange Lärmschutzwand an der Ladezone und eine 3 m hohe und 25 m lange
Lärmschutzwand unmittelbar an der Westseite des Kundenparkplatzes können die Immissionen an den nächstgelegenen
Fassaden des geplanten Wohngebäudes auf dem angrenzenden Nachbargrundstück in allen Geschosslagen unter den
Richtwert 55 dB(A) gemindert werden. Die Sichtverbindungen zwischen Kundenparkplatz und den anderen beiden
Geschosslagen werden durch die topographisch günstigen Bedingungen mit hochliegender Lärmschutzwand nahe der
Emissionsquelle (Stellplatzanlage) vollständig, in der obersten Geschosslage zumindest teilweise unterbrochen.
Im Zuge der Entwurfsplanung wurden mehrere Varianten für den Standort der Anlieferung geprüft. Aufgrund der einzig
möglichen Erschließung des Plangebietes über den Unteren Backertsweg ergab dann die Überprüfung der LkwSchleppkurven im Verkehrsgutachten, dass eine Anlieferung auf der Seite Richtung Unterer Backertsweg nicht sinnvoll
ist. Ein wichtiger Aspekt bei dieser Entscheidung war, dass dieser vordere Bereich als Ersatz für die Kletterwaldstellplätze
dient und querende Fußgänger-Verkehre Richtung Waldweg/Maria im Tann aufweist. Die besondere Gefahr bei LKWAnlieferungen liegt im Rückwärtsrangieren. Deswegen wurde abgewogen diese Verkehre nicht die Fußgängerströme
kreuzen zu lassen.
Gegen das Vorhaben bestehen aus schallimmissionstechnischer Sicht, unter Berücksichtigung der schalltechnischen
Schutzvorkehrungen keine Bedenken.
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4.9. Flächen mit Geh- und Fahrrechten
Der vorhandene Wanderparkplatz (sogenannter „Kletterwaldparkplatz“) wird überplant. Dadurch entfallen öffentliche
Stellplätze. Als Ersatz werden auf dem Grundstück 25 Stellplätze gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan realisiert;
dies wird im Durchführungsvertrag vertraglich geregelt. Außerdem wird für den betreffenden Bereich des Plangebiets ein
Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt. Eine entsprechende Dienstbarkeit ist im Grundbuch bereits
eingetragen. Im Gegensatz zu den 74 Kundenstellplätzen sind diese nicht beschrankt und stehen der Allgemeinheit zur
Verfügung. Weitere Details werden im Durchführungsvertrag geregelt.
5. Erschließung
Der Begriff Erschließung im Sinne des Vorhaben- und Erschließungsplans (Abs. 1 S. 1) bezieht sich im engeren Sinne
auf die Erschließung im Sinne von § 30 Abs. 2 BauGB. Der Vorhaben- und Erschließungsplan kann jedoch auch
Erschließungsmaßnahmen umfassen, die über diesen engeren Begriff hinausgehen. Gegenstand eines Vorhaben- und
Erschließungsplans können alle nach Bundes- oder Landesrecht beitragsfähigen oder auch nicht beitragsfähigen
Erschließungsanlagen sein. Der Erschließungsbegriff umfasst somit alles an Erschließung, was zu einer
funktionsgerechten Nutzung der Vorhaben auf den Grundstücken erforderlich ist, also auch Wasserversorgungs- und
Abwasseranlagen, Gas-, Strom- und Wärmeversorgungsanlagen.
5.1. Äußere Erschließung
Die Verkehrserschließung erfolgt über die hochfrequentierte „Lütticher Straße“ und die Straße Unterer Backertsweg. Auf
Grund des starken Pendlerverkehrs zwischen Belgien und der Stadt Aachen gehört sie zu den meistbefahrenen
Bundesstraßen in der Umgebung.
Um eine sichere Erschließung der Liegenschaft zu gewährleiten, wird eine zusätzliche Abbiegespur für Linksabbieger aus
Richtung Belgien hergestellt. Für eine sichere Führung der Rechtsabbieger wird eine Rechtsabbiegerspur errichtet. Zur
Sicherung des Fahrrad- und Fußgängerüberwegs wird dieser über den Unteren Backertsweg als Gehwegüberfahrung
ausgebildet. Die direkte Zufahrt erfolgt dann über die Stichstraße „Unterer Backertsweg“. Diese dient heute u.a. für die
Erschließung des vorhandenen Parkplatzes an der Lütticher Straße und des nahegelegenen Kletterwaldes.
Der Radverkehr erreicht den Einzelhandel über die gleichen Verkehrswege wie der Kfz-Verkehr, zusätzliche
Möglichkeiten gibt es aus den angrenzenden Siedlungsbereichen über bestehende Wegeverbindungen z.B. aus Richtung
Reimser Straße und Maria im Tann.
Die vorhandenen Bushaltestellen vor Ort werden weiterhin im gleichen Maße nutzbar sein und gewährleisten somit eine
gute Anbindung an den ÖPNV. Zur Überquerung der Lütticher Straße wird die kurze bestehende Mittelinsel entfernt und
durch eine neue, ausreichend dimensionierte Mittelinsel im Zusammenhang mit dem neuen Linksabbiegerstreifen ersetzt
und bietet so einen sicheren Zugang aus südlicher Richtung.
Im Anschluss an die Mittelinsel führt eine neu geplante Treppenanlage auf das Geländeniveau des zukünftigen
Einzelhandels. Ein barrierefreier Zugang befindet sich ca. 40 m weiter westlich. Für die fußläufige Zuwegung aus
nördlicher Richtung (Maria im Tann) aus der Reimser Straße bzw. den Fußweg Maria im Tann sind sowohl eine
Treppenanlage als auch zwei barrierefreie Anbindungen auf das Grundstück vorgesehen.
5.2. Innere Erschließung
Aufgrund der Topographie des Grundstücks sowie den Anforderungen aus der geplanten Nutzung wird deutlich, dass der
Baukörper nur in einer Südwest/Nordost- Ausrichtung angelegt werden kann. Ein weiterer limitierender Faktor bei der
Positionierung des Baukörpers sind die 20m-Anbauverbotszone und die 40m-Anbaubeschränkungszone nach §9
Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Die notwendigen Stellplätze für den Einzelhandel müssen außerhalb der Anbauverbotszone nachgewiesen werden. Sie
sind so angelegt, dass ein sicheres Befahren der Stellplatzanlage von Pkw- sowie von anliefernden Lkw-Verkehren
möglich ist. Die Stellplätze sind so angelegt, dass die Einkaufswagenstation und auch die Eingänge der einzelnen
Geschäfte sehr gut zu erreichen sind.
Die vorhandenen Stellplätze für die Nutzer der Kletterwaldanlage und die Öffentlichkeit werden in der Planung
berücksichtigt und auf dem Gelände neu angelegt. Im Gegensatz zu den Stellplätzen des Einzelhandels, sind diese nicht
beschrankt und jederzeit frei zugänglich. Es werden derzeit 74 Stellplätze für den Einzelhandel vorgesehen und 25
Stellplätze für die Öffentlichkeit durch ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit gesichert.
5.3. Entwässerungskonzept
Das im Plangebiet auf den Grundstücken der Vorhabenträgerin anfallende Niederschlagswasser wird in den städtischen
Regenwasserkanal eingeleitet. Das auf der geplanten Stellplatzanlage anfallende Niederschlagswasser ist vor der
Einleitung einer Klärung zuzuführen. Da der Regenwasserkanal nur eine begrenzte Kapazität aufweist, ist eine
Rückhaltung erforderlich. Die Vorhabenträgerin wird ein Rückhaltebecken unterhalb der Stellplatzanlage errichten und
eine Vorbehandlung des verschmutzten Regenwassers integrieren. Die Einleitmenge beträgt ca. 10 l/sek. Die Kosten für
die Planung und Herstellung der in diesem Absatz genannten Anlagen trägt die Vorhabenträgerin; dazu wird sie sich im
Durchführungsvertrag verpflichten.
Im Hochwasserschutzkonzept der Stadt wird übergangsweise das von der Lütticher Straße (B 264) abfließende
Oberflächenwasser berücksichtigt, welches bisher in die auf dem Grundstück vorhandene Mulde eingeleitet wird. Sobald
eine dauerhafte Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation hergestellt wurde, kann die interimsweise
hergestellte Straßenentwässerung mit Einleitung in die von der Stadt hergestellte Hochwasserschutzeinrichtung außer
Betrieb genommen werden. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt.
6. Umweltbericht
6.1. Einleitung
Für das Plangebiet erfolgt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 Baugesetzbuch
(BauGB.). Gemäß § 2 a BauGB ist eine Umweltprüfung durchzuführen und als gesonderter Teil der Begründung zum
Bebauungsplan in einem Umweltbericht zu dokumentieren.
6.2. Lage des Plangebietes
Das rund 0,82 ha große Plangebiet wird geprägt durch seine Lage im Wald. Es liegt im südwestlichen Stadtgebiet der
Stadt Aachen im Stadtteil Aachen-Preuswald unmittelbar an der Lütticher Straße, die die Hauptverkehrsachse zwischen
dem Stadtgebiet der Stadt Aachen und der Gemeinde Kelmis im Nachbarland Belgien bildet. Es befindet sich in
fußläufiger Erreichbarkeit zur der in den 1970er Jahren als Modellsiedlung im Aachener Wald errichteten Siedlung
Preuswald.
Der zu beplanende Bereich wird umgrenzt vom Aachener Stadtwald im Nordwesten, dem Unteren Backertsweg im
Nordosten, von der Lütticher Straße im Süden und einem Grundstück mit Wohnnutzung im Südwesten, auf dem kürzlich
eine Doppelhaushälfte errichtet wurde. Auf der gegenüberliegenden Seite an der Lütticher Straße befindet sich ein
Wohngebiet, welches hauptsächlich aus Einfamilienhäusern besteht.
Über den Unteren Backertsweg werden die sich nördlich des Plangebietes befindende Freizeiteinrichtung „Kletterpark
Aachen“ und das nordwestlich gelegene Zentrum für Kinder-, Jugend- & Familienhilfe „Maria im Tann“ an die Lütticher
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Straße angebunden. Hier beginnt auch das Reitwegenetz der Stadt Aachen durch den Wald. Außerdem verfügt die
Lütticher Straße über einen Fuß- und Radweg, der von der Zufahrt gekreuzt wird.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Fläche „Wald im Sinne des Gesetzes“. Auf dieser Fläche befindet sich neben
dem Baumbestand ein Parkplatz für Pendler (P&R), Wanderer und Kletterwaldbesucher.
Der größte Teil des Plangebietes liegt etwa 4 m tiefer als die in Dammlage befindliche Lütticher Straße.
6.2.1. Inhalt und Ziele des B-Plans
Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung von Einzelhandelsflächen zur Nahversorgung in fußläufiger Entfernung
sowohl zur Siedlung Preuswald als auch zu den bestehenden Wohngebieten entlang der Lütticher Straße und dadurch
eine Stärkung und städtebauliche Aufwertung der von der Innenstadt isoliert liegenden Waldsiedlung.
Auch die zukünftige Erschließung erfolgt über den Unteren Backertsweg.
Die Parkmöglichkeiten für Pendler (P&R), Wanderer und Besucher des Kletterwaldes sollen weiterhin auf dem Gelände
erhalten bleiben.
6.2.2. Planungsrechtliche Einbindung
Regionalplan
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2016, stellt für das Plangebiet im Freiraum „Waldbereiche“ dar überlagert mit der Darstellung „Regionaler Grünzug“
sowie mit „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ im nordöstlichen Teilbereich des Plangebietes.
Planungen außerhalb eines allgemeinen Siedlungsbereiches sind mit dem Träger der Regionalplanung (Bezirksregierung
Köln) abzustimmen und zu klären, ob die Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Landesplanung und
Raumordnung angepasst ist.
Bezugnehmend auf die Erläuterungen zum Regionalplan im Hinblick auf raumverträgliche und standortgerechte
Flächenversorgung sind „Wohnplätze/ Gemeindeteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern, die
in den Gebietsentwicklungsplänen nicht als Siedlungsbereiche dargestellt werden, … dem Freiraum zugeordnet. …
Planungen und Maßnahmen zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung“ können in diesen Bereichen vorgesehen
werden, sofern sie zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und für eine örtlich bedingte angemessene Entwicklung
sowie zur Bestandssicherung und städtebaulich sinnvollen Abrundung des vorhandenen Siedlungsbereiches dienen.
Flächennutzungsplan
Der für das Plangebiet geltende Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich Lütticher Str./Unterer
Backertsweg „Grünfläche“ und „Flächen für die Forstwirtschaft“ sowie „Landschaftsschutzgebiet“ dar. Der Bebauungsplan
kann somit nicht gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden, so dass im
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Parallelverfahren die 137. Flächennutzungsplanänderung durchgeführt wird, zu der ein separater Umweltbericht erstellt
wird.
Derzeit geltendes Planungsrecht
Derzeit ist das Plangebiet planungsrechtlich als Außenbereich gem. § 35 (BauGB) zu beurteilen.
Im Umfeld des Plangebietes befinden sich die rechtskräftigen Bebauungspläne Nr. 611 (Siedlung Preuswald) aus dem
Jahre 1973 mit den dazugehörigen Änderungen Nr. 611.I und Nr. 611.II. Im südöstlichen Bereich der Siedlung Preuswald
zwischen Reimser Straße, Lütticher Straße und Waldgebiet gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 506. In
den Nachbarbebauungsplänen zum Plangebiet werden in der Hauptsache „allgemeines Wohngebiet (WA) und reines
Wohngebiet (WR) festgesetzt.
Landschaftsplan
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des rechtskräftigen Landschaftsplanes 1988 der Stadt
Aachen. Es ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Für den Bereich der Lütticher Straße vor dem Plangebiet ist im
Landschaftsplan „Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern“ eingetragen. In der Entwicklungskarte ist für den
Bereich das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft “, dargestellt, überlagert mit dem Entwicklungsziel 4
“Ausbau der Landschaft für extensive bzw. intensive Erholung“.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wirkt sich auf die Inhalte des Landschaftsplanes aus. Ein eigenständiges
Änderungsverfahren des Landschaftsplanes ist nicht erforderlich. Die bestehenden textlichen Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes für den genannten Bereich, die den Festsetzungen des geplanten
Bebauungsplanes widersprechen, werden gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) mit der
Rechtskraft des Bebauungsplanes außer Kraft gesetzt, wenn der Träger der Landschaftsplanung im
Beteiligungsverfahren des Bebauungsplanes nicht widersprochen hat.
Masterplan
Im Dezember 2012 wurde vom Rat der Stadt Aachen der Masterplan Aachen*2030 beschlossen, welcher Perspektiven
und Leitlinien für die räumliche Entwicklung der Stadt darstellt bzw. formuliert. Dabei wurde u.a. die städtebauliche
Qualitätsverbesserung von Großsiedlungen im Schwerpunktraum „Stadtumbau Preuswald“ u.a. mit der Zielsetzung der
Ansiedlung eines Nahversorgungsunternehmens zur Stärkung der in den 1970er erbauten Wohnsiedlung beschlossen.
6.2.3. Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (gerundet)
Flächeninanspruchnahme nach Nutzungen:
gesamt
vollversiegelt
Sondergebiet (SO) GRZ 0,8
7.437 m²
5.949,60 m²
=
davon Anpflanzfläche:
Öffentliche Verkehrsfläche
teilversiegelt/
unversiegelt
1.487
5.946
m² m²
1.148 m²
673 m²
673 m²
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Flächeninanspruchnahme nach Nutzungen:
Begründung zum Satzungsbeschluss
gesamt
Waldweg
insgesamt
vollversiegelt
114 m²
teilversiegelt/
unversiegelt
114 m²
8.224 m²
6.623 m²
1.601 m²
(100 %)
(rd. 81 %)
(rd. 19 %)
6.2.4. Ziele des Umweltschutzes
Die sowohl in den rechtlichen Vorschriften als auch in Fachplänen formulierten Grundsätze und Ziele des
Umweltschutzes sind auf das konkrete Projekt anzuwenden und im Planverfahren zu berücksichtigen. Im Hauptteil wird
im Einzelnen hierauf eingegangen.
Bisheriges Ziel des Umweltschutzes ist die Erhaltung des Waldes mit all seinen Funktionen zum Schutz des
Menschen sowie des Naturhaushaltes.
Durch die geplante gewerbliche Nutzung wird dieses Ziel aufgegeben. Es wird ein Eingriff in den Naturhaus halt
vorgenommen, der auszugleichen ist. Darüber hinaus ist gesundes Arbeiten und Wohnen zu gewährleisten.
6.3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
6.3.1. Schutzgut Mensch
6.3.1.1. Bestandsbeschreibung
Bei der Betrachtung des Schutzgutes Mensch sind Aspekte wie Gesundheitsvorsorge, Wohnqualität, Erholung und
Freizeit, Grün- und Freiflächen, Luftschadstoffe, Gerüche, Lichtimmissionen, Lärmimmissionen, elektromagnetische
Felder, Erschütterungen sowie gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen.
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist u. a. das Immissionsschutzrecht zu beachten. Dazu gehören das
Bundesimmissionsschutzgesetz und seine Verordnungen. Für die räumliche Planung gilt der Trennungsgrundsatz.
Danach sind Flächen für bestimmte Nutzungen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf
Wohngebiete und schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden.
Grundlage für die Beurteilung der Planungsabsichten ist die TA-Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm
vom 26.08.1998, sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz; Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit).
Verkehrsbelastung
Verkehrstechnisch wird das Plangebiet über den Unteren Backertsweg von der Lütticher Straße aus erschlossen. Im
Zufahrtsbereich quert ein Fuß- und Radweg. Über den Unteren Backertsweg verläuft die Anbindung an das Reitwegenetz
westlich der Lütticher Straße.
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Lt.. Verkehrsgutachten von BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier GmbH beträgt die
durchschnittliche Verkehrsbelastung an den Normalwerktagen (DTVW5) ca. 12.500 Kfz / 24h.
Lärmimmissionen
Auf das Plangebiet wirkt der Verkehrslärm der Lütticher Straße ein.
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz des Landes NordrheinWestfalen
Quelle: Umgebungslärm in NRW
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Quelle: Umgebungslärm in NRW
Geruchsimmissionen
Im Plangebiet selbst und in der näheren Umgebung befinden sich derzeit keine Betriebe, von denen möglicherweise
Geruchsentwicklungen ausgehen, die als störend empfunden werden können.
Lichtimmissionen
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Die Nutzung des derzeitigen Parkplatzes mit 25 Stellplätzen erfolgt weitgehend tagsüber, so dass keine erheblichen
Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Tierwelt zu verzeichnen sind.
Erholung und Freizeit
Das Plangebiet ist Teil des Naherholungsgebietes Aachener Wald. Der Wald ist als Immissions- und Klimaschutzwald
ausgewiesen, jedoch nicht mit der höchsten Schutzstufe (Stufe 2). Die Erholungsfunktion des Waldes nimmt einen
vorrangigen Stellenwert ein (Stufe 1= Intensiverholungswald). Darüber hinaus kommt dem Parkplatz im Plangebiet eine
besondere Funktion zu. Er ist Startpunkt von Waldbesuchern(auch Reitern) und von Besuchern des Kletterwaldes und
dient daher im weiteren Sinne der Erholung.
Erschütterungen, Gefahrenschutz
Es liegen keine Hinweise auf das Vorhandensein von ehemaligen Bergbauflächen und auf das Vorhanden- sein von
Kampfmitteln vor.
Das Plangebiet befindet sich in einem Gebiet, welches im stärkeren Ausmaß von Erdbeben betroffen ist. Nach DIN 4149
(Bauten in deutschen Erdbebengebieten) ist Aachen der Erdbebenzone 3 zuzuordnen.
6.3.1.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehrsbelastung
Das im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch BSV, Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.-Ing. Reinhold Baier
GmbH erstellte Verkehrsgutachten ermittelt das zusätzliche Verkehrsaufkommen, welches durch die geplante
Einzelhandelsnutzung entsteht. Es kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung aller berechnungsrelevanten
Parameter für die geplante Einzelhandelsnutzung mit 10 Lkw-Fahrten pro Tag und bei einem Kopplungsgrad von 20 %
täglich mit insgesamt ca. 2.130 Kfz- Fahrten je Werktag zu rechnen ist.
Der Verkehrsknotenpunkt wird als leistungsfähig beurteilt.
Lärmimmissionen
Im Zuge der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 969 wurde die grundsätzliche Realisierbarkeit der
zukünftigen Einzelhandelsnutzung im Sinne der TA Lärm (Gewerbelärm) sowohl an der vorhandenen als auch an der
geplanten Wohnbebauung im Umfeld (vorausschauend) aus immissionstechnischer Sicht geprüft. Dazu wurde im April
2015 eine Schallimmissionstechnische Untersuchung durch das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. S. Kadansky Sommer erstellt.
Vorausschauend wurde auch der geplante, südwestlich an das Plangebiet angrenzende Neubau berücksichtigt.
Für das Vorhaben wurde eine Einzelfallprüfung nach TA-Lärm durchgeführt. Der Richtwert gemäß TA-Lärm für
Allgemeine und Besondere Wohngebiete (WA) beträgt zur Tagzeit (6.00 bis 22.00 Uhr) 55 dB (A) und zur Nachtzeit
(22.00-6.00 Uhr) 40 dB (A).
Zur Nachtzeit (22:00 – 6.00 Uhr) ist der Lebensmittelmarkt geschlossen; auf eine Nachtanlieferung wird verzichtet. Von
dem Betriebsgelände werden daher nur Emissionen der technischen Geräte auf die Umgebung einwirken. Die
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technischen Anlagen werden im nördlichen Gebäudeteil des Lebensmittelmarktes untergebracht und damit abgewandt
zum nächstgelegenen Gebäudebestand an der Lütticher Straße. Die Schallabstrahlung der technischen Anlagen erfolgt
an den Außenwänden bzw. auf den Dächern nach Norden in Richtung Wald.
Die Richtwerte zur Tagzeit der TA-Lärm werden für die bereits vorhandenen Gebäude unterschritten (Insbesondere auch
für die am nächsten gelegenen Gebäude Lütticher Straße 512, 517 und 519). Für kurzzeitig auftretende Geräuschspitzen
aus einzelnen Ereignissen (beispielsweise beim Schlagen von Kofferraumdeckeln oder Fahrzeugtüren von Pkw oder
beim Entlüften der Betriebsbremse des Lkw in der Ladezone) darf ein Spitzenpegel zur Tagzeit von 85 dB(A) in
Allgemeinen Wohngebieten (WA) nicht überschritten werden; lt. Gutachten sind Spitzenpegel oberhalb von 68 dB(A) zur
Tagzeit sicher auszuschließen.
Durch die Position des geplanten Gebäudekomplexes im Nordwesten des Plangebietes werden die betriebs- bedingten
Auswirkungen auf den Waldbereich im Norden und das Kinderheim „Maria im Tann“ minimiert. Tendenziell ist sogar mit
einer Lärmschutzwirkung für den Waldbereich durch den Baukörper zu rechnen.
Für den im Bau befindlichen Immissionsort an der südwestlichen Plangebietsgrenze, welcher räumlich am nächsten zu
den Stellplatzanlagen, Verkehrsflächen und dem Einzelhandelskomplex liegt, wurde ein Immissionskonflikt (ehemaliges
Flurstück 64) ermittelt. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass durch die vorgesehene Anschüttung des Geländes auf
dem Neubaugelände der Kundenparkplatz topographisch einige Meter höher liegen wird, als das heutige Niveau des
Nachbargrundstückes, so dass die gesamt Fassade von der Schallauswirkungen betroffen sein wird.
Der Anlage zuzurechnender Fahrzeugverkehr ist auf direktem Weg an das öffentliche Straßennetz angebunden und eine
Vermischung in weniger als 500 m Abstand erfolgt bereits an der nächstgelegenen Kreuzung (Lütticher Straße). Eine
Steigerung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB (A) aus dem anlagenbezogenen Zusatzverkehr ist bereits
aufgrund der heutigen Verkehrsbelastung der Lütticher Straße auszuschließen. Aufgrund dessen ist eine zusätzliche
Betrachtung der Einwirkungen des an- und abfahrenden Verkehrs auf der Lütticher Straße nicht erforderlich.
Geruchsimmissionen
Im Plangebiet sind keine Nutzungen geplant, die zukünftig wesentliche Geruchsemissionen auslösen.
Lichtimmissionen
Im Rahmen der Einzelhandelsnutzung ist mit Lichtimmissionen durch Scheinwerfer und Leuchtreklame zu rechnen.
Erholung und Freizeit
Durch die Waldumwandlung wird der über den vorhandenen Parkplatz hinausgehende Bereich für die Erholungsnutzung
entfallen. Darüber hinaus wird die Anbindung der Wegeverbindung von der Siedlung Preusswald kommend an den
heutigen Parkplatz überplant.
6.3.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Verkehrsbelastung
Um die zukünftigen Verkehre im bestehenden Verkehrsnetz abwickeln zu können, sind die Anlage eines
Linksabbiegestreifens von der Lütticher Straße in Richtung Einzelhandel und eine Rechtsabbiegerspur von der Lütticher
Straße aus Richtung Aachen kommend erforderlich. Dafür muss die vorhandene Überquerungshilfe in der Lütticher
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Straße zugunsten des Linksabbiegestreifens nach Westen verschoben werden. Die Anlage beider Abbiegespuren erfolgt
auf den bereits versiegelten Flächen der Lütticher Straße.
Lärmimmissionen
Der Immissionskonflikt am Wohngebäude (ehemals Flurstück 64 nach Teilung Flurstück 915) lässt sich lt. Gutachten
durch die Errichtung einer 3 m hohen und 15 m langen Lärmschutzwand an der Ladezone und einer 3 m hohe und 25 m
lange Lärmschutzwand unmittelbar an der Westseite des Kundenparkplatzes lösen. Der Maßgebliche Richtwert von
55 dB (A) kann dadurch eingehalten werden.
Durch einen Schrankenbetrieb ist sicherzustellen, dass Fahrzeugbewegungen durch Pkw und Lkw im Nachtzeitraum
(22.00-6.00 Uhr) auf dem Betriebsgrundstück bzw. Parkplatz unterbunden sind. Die Errichtung einer Schrankenanlage
und die Einhaltung der Geschäftszeiten sind im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan zu
regeln.
Geruchsimmissionen
Da sich innerhalb und in unmittelbare Nähe zum Plangebiet keine Betriebe befinden, von denen ein Geruchskonflikt
ausgelöst werden könnte, sind keine Maßnahmen erforderlich.
Lichtimmissionen
Bei der Planung und Realisierung der geplanten Anlagen zur Lichtwerbung sind die Vorgaben des Licht-ImmissionsErlasses NRW zu berücksichtigen. Es sind verbindliche Regelungen im Durchführungsvertrag zu den Anlagen zur
Lichtwerbung und zu den Werbeanlagen zu treffen. Darüber hinaus sind Werbeanlagen im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens mit dem Landesbetrieb Straßenbau NRW abzustimmen. Aufgrund des Ausschlusses der
Parkplatznutzung für den Einzelhandelsbetrieb im Nachtzeitraum zwischen 22.00 und 6.00 Uhr durch die Einrichtung
einer Schrankenanlage entfällt hier die Blendwirkung durch Pkw´s. Der Ersatzparkplatz für die Waldbenutzer ist weiterhin
nachts nutzbar, liegt allerdings zu der bestehenden Wohnbebauung abgewandt.
Erholung und Freizeit
Die Erreichbarkeit des Aachener Waldes mit dem Pkw für Pendler (P&R), Wanderer, Reiter und Kletterwaldbesucher ist
durch die zur Anlage von 25 Stellplätzen (im Bestand sind es nur 21 Stellplätze) für die Besucher des Waldgebietes zu
gewährleisten. Der Fußweg von der Siedlung Preuswald kommend wird durch die Anlage eines Waldweges in gradliniger
Fortsetzung des bestehenden Weges an den Unteren Backertsweg angebunden. Damit wird der Weg nördlich hinter dem
Grundstück des zukünftigen Lebensmittelmarktes entlang. geführt. Entsprechenden Regelungen sollen im
Durchführungsvertrag erfolgen. Die Anbindung des Unteren Backertsweges an die Siedlung Preuswald bleibt für
Erholungssuchende erhalten und wird in einem untergeordneten Teilstück lediglich verlagert und bindet zukünftig
gradlinig an den Unteren Backertsweg an.
Erschütterungen, Gefahrenschutz
Mit bergbaulichen Einwirkungen ist nicht zu rechnen. Es sind keine Maßnahmen erforderlich.
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Da nicht auszuschließen ist, dass noch Kampfmittel im Boden vorhanden sind, wurde ein Hinweis in den
Durchführungsvertrag aufgenommen über die aus Sicherheitsgründen erforderlichen Maßnahmen.
6.3.2.
Schutzgüter Tiere und Pflanzen und biologische Vielfalt
6.3.2.1. Bestandsbeschreibung
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB die Belange der Landespflege und des
Naturschutzes im Hinblick auf das Bundesnaturschutzgesetz und die Landesgesetze zu berücksichtigen.
Das Bundesnaturschutzgesetz in § 1 sowie auch das Landschaftsgesetz NRW führen folgende Ziele des Landes- und
Naturschutzes auf: Ziel des Natur- und Landschaftsschutzes ist die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
Naturhaushaltes, die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und
Pflanzenwelt mit ihren Lebensräumen sowie die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und den Erholungswert von Natur und
Landschaft langfristig zu sichern. Die einzelnen Umweltschutzbelange werden unter den jeweiligen Schutzgütern
behandelt.
Das Plangebiet befindet sich im zusammenhängenden Waldbestand des Aachener Waldes mit landesweit besonderer
Bedeutung für den Biotopverbund (VB-5202-001). Das Plangebiet liegt weder in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG der
Europäischen Union ausgewiesenen FFH-Gebiet oder Natura 2000 Gebiet noch in einem Vogelschutzgebiet nach der
Richtlinie 79/409/EWG. Das nächstgelegene FFH-Gebiet „Brander Wald“ ist ca. 10 km Luftlinie vom Plangebiet entfernt,
so dass vorhabenbedingte negative Auswirkungen auf dieses Gebiet wegen der großen Entfernung nicht zu erwarten
sind. Auf das nahegelegene Biotop BK-5202-002 Buchenwälder am Klausberg werden durch die Realisierung der
Planung keine Auswirkungen erwartet.
Tiere
Im Zusammenhang mit der geplante Siedlungserweiterung Preuswald wurden seinerzeit zwei artenschutz- rechtliche
Untersuchungen im Auftrag der Stadt Aachen durch das Büro proterra, Büro für Vegetationskunde, Tier- und
Landschaftsökologie (Fledermauserfassung Aachen Preuswald, Stand September 2013) und durch das Büro Haese Büro
für Umweltplanung (Geplante Siedlungserweiterung Preuswald – Vertiefte Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe II),
Stand September 2013) durchgeführt.
Lt. Gutachten hat das Plangebiet direkt an der Lütticher Straße für eine planungsrelevante Art eine Bedeutung, weil es
Teil des festgestellten Jagdgebiet von Zwergfledermäusen ist, das den gesamten Siedlungsraum vor Ort umfasst.
Bei dem nicht von der o.a. Artenschutzprüfung erfassten östlichen Rand des Plangebiets wurde bei der Biotopkartierung
besonders auf das Vorhandensein von Niststätten und Baumhöhlen geachtet, um das Vorkommen planungsrelevanter
Arten auszuschließen. In den dort vorhandenen Fichten und Laubbaumbeständen jungen bis mittleren Alters konnten
weder Nester noch Baumhöhlen festgestellt werden, so dass hier kein Konfliktpotential zu erwarten ist.
Ein Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten kann aufgrund der Untersuchungsergebnisse der oben ge- nannten
artenschutzrechtlichen Prüfung ausgeschlossen werden.
Pflanzen und biologische Vielfalt
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Das Plangebiet besteht zum größten Teil aus „Wald“ im Sinne des Bundeswaldgesetzes. Den größten Anteil des Waldes
nimmt in einer beckenartigen Lage ein Roteichenforst mit Stammdurchmessern von überwiegend
10-20 cm, teilweise 50-80 cm ein. Untergeordnet sind bodenständige Laubhölzer beigemischt (z.B. Bergahorn,
Vogelkirsche, Hasel und Schwarzer Holunder). Zum Parkplatz bzw. zur Lütticher Straße hin überwiegen heimische alte
Laubbäume (Eiche, Linde, Bergahorn). Darüber hinaus befindet sich im Nordostteil ein Fichtenforst mit einem eutrophen
Unterwuchs, am östlichen Rand ein weiterer kleiner Laubwaldrest aus bodenständigen Arten (Eiche, Hainbuche,
Vogelkirche, Bergahorn) zumeist ohne Unterwuchs. Das reiche Vor- kommen der Rasenschmiele an einem Tümpel am
Ende einer der zeitweise wasserführenden Rinnenstrukturen innerhalb des Roteichenforstes zeigt hier regelmäßig
feuchte bis nasse Standortverhältnisse an. In der westlichen Fortsetzung des Tümpels ist eine weitgehend baumfreie
Verlichtung ausgebildet.
In der östlichen Ecke des Plangebietes befindet sich ein asphaltierter Parkplatz, der teilweise von Gebüsch bzw.
ruderalem Grassaum eingefasst ist. Das Plangebiet ist fast allseits von asphaltierten Wege- und Verkehrsflächen
eingerahmt.
6.3.2.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Tiere
Die Beeinträchtigung von artenschutzrechtlichen Belangen ist im Rahmen des Planverfahrens zu beurteilen. Das
Bundesnaturschutzgesetz sieht gem. § 19 Abs. 3 eine Berücksichtigung von „streng geschützten Arten“ bei Eingriffen in
Natur und Landschaft vor.
Alle heimischen Fledermäuse sind nach der Bundesartenschutzverordnung streng geschützt und in Anhang IV der FFHRL aufgeführt und zählen somit zu den planungsrelevanten Arten. Mit Ausnahme der verbreiteten Zwergfledermaus sind
alle Arten gefährdet. Für den gesamten Siedlungsraum vor Ort und damit auch für das Plangebiet wurde ein Jagdgebiet
von Zwergfledermäusen festgestellt. Da das vorgefundene Artenspektrum auch im weiteren Umfeld vertreten ist und das
Nahrungshabitat als nicht essentiell eingestuft wird, ist jedoch davon auszugehen, dass dadurch kein lokaler Artenverlust
ausgelöst wird.
Pflanzen und biologische Vielfalt
Mit der Realisierung des Bebauungsplans sind nachfolgend beschriebene potentiell bau-, anlage- und betriebsbedingte
Auswirkungen verbunden:
Anlagebedingte Wirkungen
Der Verlust des Lebensraums Wald durch Versiegelung der Fläche beschränkt sich auf das Plangebiet selbst mit Lage in
einem zusammenhängenden Waldbestand des Aachener Waldes mit landesweit besonderer Bedeutung für den
Biotopverbund (VB-5202-001).
Verlust bzw. die Beeinträchtigung von Filter-, Puffer- und Regulationsfunktionen des Bodens; da ein Großteil der natürlich
gewachsenen Böden im Plangebiet bereits vor Jahrzehnten abgegraben wurde, ist von einem weitgehenden Verlust der
oben genannten Funktionen und einer entsprechenden Vorschädigung auszugehen. Die zusätzliche Beeinträchtigung der
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Bodenfunktionen ist unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits vorhandenen asphaltierten bzw. durch
Bodenveränderung von eher geringer Bedeutung.
Baubedingte Wirkungen
Von den Baumaßnahmen können zeitlich begrenzte Störungen akustischer und optischer Art ausgehen (Baulärm und
Bewegung von Menschen und Maschinen), die allerdings aufgrund der Vorbelastung durch vorhandenen Verkehr in ihrer
Wirkintensität und Reichweite vernachlässigbar sind.
Die baubedingten Eingriffe sind zeitlich begrenzt und von entsprechend untergeordneter Rolle. Sie be- schränken sich auf
Baulärm und ggf. Staubemissionen bei trockenen Bodenverhältnissen über einige Monate. Sie haben insgesamt keine
Eingriffsqualität.
Die Baufeldfreimachung erfolgt im Zeitraum von Oktober bis Februar und damit außerhalb der Fortpflanzungsperiode aller
vorkommenden Tier- und Pflanzenarten. Dadurch kann das Eintreten der artenschutz- rechtlichen Verbotstatbestände
nach § 44 Abs. 2 BNatSchG für potentiell vorkommende und allgemein häufige europäische Brutvogelarten
ausgeschlossen werden.
Betriebsbedingte Wirkungen
Vom „Betrieb“ des Sondergebietes gehen akustische und optische Störungen aus. Eingriffserhebliche Wirkungen sind
allerdings in unmittelbarer Nachbarschaft zur stark befahrenden Lütticher Straße auch durch die randlichen Pflanzflächen
auf das Sondergebiet selbst beschränkt.
6.3.2.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Die erforderlichen Baumfällungen (Baufeldfreimachung) sind vorsorglich jeweils zwischen Oktober und Ende Februar
(Bauzeitenfenster) durchzuführen, um eine artenschutzrechtliche Betroffenheit für alle vorkommen- den Tierarten und
Artengruppen, insbesondere für die potentiell vorkommenden und allgemein häufigen europäischen Brutvogelarten sicher
ausschließen zu können.
Für die Außenanlagen sind „Insekten-Lampen“ zu verwenden.
Das Betriebsgelände des Supermarktes wird durch einheimische mittelkronige und großkronige Laubbäume umrahmt und
mit Baumpflanzungen innerhalb der Stellplatzfläche entlang der Lütticher Straße durchgrünt. Entlang der westlichen
Grundstückgrenze und entlang des Unteren Backertsweges werden Sträucher heimischer Arten angepflanzt. Auch der
Parkplatz für den Kletterwald wird mit Sträuchern heimischer Art umpflanzt. Im Bebauungsplan sind die folgenden
Maßnahmen festzusetzen, die in einem Freianlagenplan dargestellt sind, der Bestandteil des Durchführungsvertrags wird:
o 23 großkronige Laubbäume heimischer Arten entlang der Lütticher Straße
o 17 mittelkronige Laubbäume heimischer Arten
o Sträucher heimischer Arten, die Sträucher sollen gruppenweise in Unterstand mehrerer Baumreihen sowie als
Abgrenzung des Kletterparkplatzes gegenüber dem Gebäude gepflanzt werden.
o Verwendung von forstlich anerkannten regionalen Pflanzgut
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Begründung zum Satzungsbeschluss
o Die aus schallschutztechnischen Gründen zu errichtende Lärmschutzwand im westlichen Plangebiet zur
Wohnbebauung erhält zusätzlich eine Begrünung mit Kletterpflanzen (Efeu), was auch zur optischen
Einbindung des Gebietes in das Landschaftsbild beiträgt.
Ausgleichsmaßnahmen
Die Realisierung der Planung stellt einen Eingriff in den Naturhaushalt dar; daher gilt die Eingriffsregelung des § 1a Abs. 3
BauGB i. V. m. § 21 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz. Der Eingriff wurde im Rahmen des landschaftspflegerischen
Fachbeitrages (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan 969 Lütticher Straße /
Unterer Backertsweg und Änderung des FNP 1980 der Stadt Aachen, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung
GbR, Stand 05.09.2016) auf der Grundlage des „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft“ ermittelt und bilanziert. Die durchgeführte Eingriffs-Ausgleichsbilanz schließt wegen des hohen zukünftigen
Versiegelungsgrades (GRZ 0,8) mit einem Defizit von -3.134 Wertepunkten ab.
Da das Vorhaben im Wesentlichen einen Eingriff in Waldbestände umfasst, erfolgt ein Waldausgleich gemäß
Landesforstgesetz durch Neuanlage von Wald auf der bisher noch nicht forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft
Gemarkung Aachen, Flur 32, Flurstück 14 auf einer Grundstücksgröße von 11.679 m². Bei der Fläche handelt es sich um
eine in ca. 1.400 m Entfernung nördlich des Plangebietes am selben zusammenhängenden Waldgebiet gelegene Fläche.
Durch die Aufforstung wird zukünftig eine vorhandene Schneise im Waldgebiet geschlossen. Bei einer Aufwertung von
0,2 Punkten pro Quadratmeter ergeben sich 2.335 Wertpunkte. Das noch verbleibende Defizit von 799 Punkten wird über
das Ökokonto „Wilburg“ der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft ausgeglichen. Gegenstand ist die Aufwertung einer als
artenarmes, frisches Intensivgrünland zu qualifizierenden Fläche von ca. 3.152 m² in der Gemarkung Walheim, Flur 2,
Flurstück 1295 zu Streuobstgrünland durch Pflanzung von regionaltypischen Streuobst-Hochstämmen. Eine verbindliche
Regelung erfolgt über Maßnahmenübernahmeverträge mit der Grundstückseigentümerin bzw. der Ökokontoinhaberin
sowie den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan bis spätestens zum Satzungsbeschluss.
6.3.3. Schutzgut Boden
6.3.3.1. Bestandsbeschreibung
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB) die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und
Arbeitsbevölkerung sowie die Belange des Bodens zu berücksichtigen.
Das Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) zielt in § 1 darauf ab, nachhaltig die Funktionen des Bodens zu sichern oder
wiederherzustellen. Hierzu sind schädliche Bodenveränderungen abzuwehren, den Boden von Altlasten sowie hierdurch
verursachte Gewässerverunreinigungen zu sanieren und Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu
treffen. Bei Einwirkungen auf den Boden sollen Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion
als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden.
Der Schutz von Böden und Bodenfunktionen (§ 2 Abs. 1 und 2 BBodSchG) wird somit durch das BundesBodenschutzgesetz gesetzlich geregelt. Gem. § 4 Abs. 1 BBodSchG hat jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu
verhalten, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
Altlastenverdachtsflächen
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Der Bauleitplan darf keine Nutzung vorsehen, die mit einer vorhandenen oder vermuteten Bodenbelastung auf Dauer
unvereinbar und deshalb unzulässig wäre.
Im Gebiet und in der unmittelbaren Umgebung befinden sich keine Eintragungen von Altlastenverdachtsflächen im
Verdachtsflächenkataster der Stadt Aachen.
Im Rahmen der Erstellung des Geotechnischen Berichtes wurde parallel zur Lütticher Straße auf einer Breite von 10 – 15
m Auffüllungen erbohrt, die zum Teil hohe PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)- Werte bis 1460 mg /kg
aufweisen.
Schutzwürdige Böden
Der vorsorgende Bodenschutz bildet einen Schwerpunkt des gesetzlichen Schutzauftrages, da der Boden einen
besonderen Schutz benötigt, um seine vielfältigen Funktionen erfüllen zu können. Grundsätzlich ist jeder Boden
schützenswert. Es gibt jedoch Böden, die in hohem Maß besondere Funktionen im Naturhaushalt er- füllen. Jede
flächenbezogene Planung beeinflusst z. T. irreversibel im Ergebnis den Boden, seine Entwicklung, seine
Lebensgemeinschaften sowie seine Funktions- und Leistungsfähigkeit.
Zurzeit befindet sich im Plangebiet ein versiegelter Waldparkplatz auf einer Fläche von ca. 880 m². Der übrige Teil des
Plangebietes weist Waldflächen auf.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Geotechnischer Bericht durch die Herbst Ingenieurgesellschaft
mbH & CO. KG, Ingenieurbüro für Tiefbau, Geotechnik, Umwelttechnik und Altlasten (Stand 06.01.2015) erstellt.
Zusätzlich wurden einschlägige Kartenmaterialsammlungen, u.a. die Aachener Bodenfunktionskarte ausgewertet. Nach
Auswertung der Aachener Bodenfunktionskarte wurde zunächst das Vorliegen von Abgrabungs-Regosol (oberste
Bodenartenschicht lehmig-sandig, > 20dm mächtig, basenarm, aus teilspräquartärem Sand) festgestellt. Dieser Bodentyp
weist sogenannte Archivfunktion aus und wäre dem- nach schutzwürdig. Nach erfolgten Bodenuntersuchungen durch den
Bodenschutzgutachter und nach zusätzlich durchgeführten Rammkernsondierungen und anschließender gutachterlicher
Bewertung der Bodenfunde durch den Geologischen Dienst am 16.12.2014 konnte das Vorliegen schutzwürdiger Böden
ausgeschlossen werden. Die Böden sind größtenteils abgegraben worden, insbesondere im Bereich der vorhandenen
Mulde, so dass schutzwürdige Böden überwiegend nicht mehr vorhanden sind.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW vorliegen. Altlastenverdachtsflächen sind für das Plangebiet nicht bekannt.
Es wurden Proben vom Auffüllungsmaterial des Parkplatzes im Rahmen der Baureifmachung des Parkplatzes
entnommen, die teilweise erhöhte PAK-Werte aufweisen.
6.3.3.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verlust bzw. Beeinträchtigung der Archivfunktion durch Versiegelung bzw. Teilversiegelung:
Da ein Großteil der natürlich gewachsenen Böden im Plangebiet bereits vor Jahrzehnten abgegraben wurde, ist von
einem weitgehenden Verlust der oben genannten Funktion und einer entsprechenden Vorschädigung auszugehen.
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Schutzwürdige Böden:
Es bestehen aus bodenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf die geplanten zukünftigen Nutzungen, da
keine schutzwürdigen Böden im Plangebiet vorliegen. Darüber hinaus wird der Boden vor der Bebauung bis zu 4 m
aufgeschüttet bzw. überdeckt, so dass kein Eingriff in den vorhandenen Boden erfolgt.
Altlastenverdachtsflächen
Es sind keine Altlastenverdachtsflächen vorhanden.
6.3.3.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Das belastete Auffüllungsmaterial unterhalb der Parkplatzfläche wird im Rahmen der Baureifmachung vollständig
ausgehoben und ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies hat unter gutachterlicher Begleitung zu erfolgen. Eine Regelung
dazu erfolgt im Durchführungsvertrag zum Bebauungsplan.
6.3.4. 6.3.4. Schutzgut Wasser
6.3.4.1. Bestandsbeschreibung
Allgemein:
Nach § 1 (6) Nr. 7 BauGB ist Wasser ein Schutzgut, ebenso sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB Abwasser und
Trinkwasser Belange, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind. Das Wasserhaushaltsgesetz regelt als
Rahmengesetz neben den Bewirtschaftungsgrundsätzen für Gewässer und dem allgemeinen Besorgnisgrundsatz für die
Benutzung von Gewässern insbesondere die Genehmigungstatbestände für bestimmte Gewässerbenutzungen sowie die
Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße Abwasserbehandlung. Maßgebend für die Bauleitplanung ist das
Landeswassergesetz, das Anforderungen an den Umgang mit Niederschlagswasser formuliert. Nach § 55 (2)
Landeswassergesetz NRW ist Niederschlagswasser von neu erschlossenen Gebieten zu versickern, zu verrieseln oder
ortsnah in ein Oberflächengewässer einzuleiten. Entsprechende Regelungen können als Satzung beschlossen oder durch
Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen werden. Weitergehende Anforderungen an die
Niederschlagswasserbeseitigung regelt der Trennerlass (RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - IV-9 031 0012104 – vom 26.5.2004) des Landes Nordrhein-Westfalen.
Grundwasserschutz:
Der Planbereich ist momentan überwiegend unbebaut und besteht aus einer Waldfläche. Der Grundwasserflurabstand
beträgt ca. drei bis fünf Meter. (Quelle: Baugrundkarte). Im Bereich der Senke wurde jedoch bei einer Überprüfung bei 1,2
Metern unter Flur Grundwasser erbohrt.
Die Wasserdurchlässigkeit der anstehenden Böden ist sehr gering. Damit trägt das Grundstück kaum zur
Grundwasserneubildung bei.
Das Plangebiet liegt sowohl außerhalb der Schutzgebiete der Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Aachen AG als
auch außerhalb der sensiblen Zonen des Aachener bzw. Burtscheider Thermenquellzuges.
Oberflächengewässer:
Allgemein:
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Das o.g. Plangebiet liegt im Einzugsbereich des Tüljebaches, der im weiteren Verlauf über die Bundesgrenze nach
Belgien fließt. Das in größeren Bereichen verrohrte Gewässer besitzt viele diffuse Zuläufe und ist im momentanen
Zustand hydraulisch nahezu ausgelastet.
Das Plangebiet befindet sich nicht innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebietes oder innerhalb von
Gewässerrandstreifen.
Hochwasserschutz:
Ein Hochwasserrisikomanagementplan (HWRM-Plan) nach § 75 WHG wurde für den Tüljebach nicht aufgestellt, ebenso
ist ein hydrologisches Abflussmodell für das Gewässer, das aktuell konkrete Aussagen zu erforderlichen
Hochwasserschutzmaßnahmen bei weiteren Flächenversiegelungen machen könnte, zurzeit noch nicht existent.
Basis für den zu gewährleistenden Hochwasserschutz ist das 100-jährliche Niederschlagsereignis. Bis zur Fertigstellung
eines geeigneten Berechnungsmodells sind deshalb bei neuen Baumaßnahmen, die eine zusätzliche, maßgebliche
Flächenversiegelung mit sich bringen, örtliche, Maßnahmen zum Hochwasserschutz (bezogen auf das 100-jährliche
Ereignis) erforderlich, um die bestehende Situation nicht zu verschärfen und damit möglicherweise unterhalb liegende
Flächen zu gefährden. (Verursacherprinzip).
Entwässerung:
Das o.g. Plangebiet liegt im Bereich der Lütticher Straße (südöstlicher Rand), des Unteren Backertsweges (nordöstlicher
Rand) und eines namenlosen Wirtschaftsweges am nordwestlichen Rand.
Die bestehende Niederschlagsentwässerung der bebauten Grundstücke an der Lütticher Straße erfolgt über ein
Trennsystem (Regenwasserkanal), das entlang der Lütticher Straße verläuft, anschließend über das Plangelände, in
geringem Abstand zum Südostrand geführt wird und schließlich über den namenlosen Weg abgeleitet wird, bis zum 1.
Vorfluter Moresneter Wald/Tüljebach. Das Schmutzwasser dieses Bereiches wird über einen parallel zum
Regenwasserkanal verlaufenden Schmutzwasserkanal zur Kläranlage Plombieres (Belgien) geleitet.
Das Niederschlagswasser der Lütticher Straße (Fahrbahn) wird in einem Regenwasserkanal, der sich im Eigentum des
Landesbetriebes Straßenbau befindet, gesammelt, in einem offenen Graben diagonal über das Plangrundstück geführt
und anschließend ins städtische Kanalisationsnetz (Regenwasserkanal) eingeleitet.
Das in der unbebauten Senke des Plangeländes anfallende Niederschlagswasser versickert derzeit zum Teil,
entsprechend der Aufnahmefähigkeit der vorhandenen Böden. Der überschüssige Teil entwässert einerseits in den
offenen Graben des Landesbetriebes Straßenbau und andererseits in einen weiteren Graben, der auf dem Plangebiet am
nordwestlichen Rand verläuft. Bei diesem Graben handelt es sich um eine städtische Entwässerungsrinne, die
Niederschlagswasser aus dem Waldgebiet nordöstlich des Plangeländes bis zum städtischen Regenwasserkanal leitet.
Ob es in der Senke zu einer nennenswerten Retention des anfallenden Niederschlagswassers kommt, ist bisher nicht
bekannt.
Eine Vorklärung des belasteten Niederschlagswassers (Fahrbahn der Lütticher Straße) erfolgt bisher nicht. Hierzu besteht
ein Sanierungserfordernis für die Eigentümerin Straßen NRW, eine Anlage zur Vorklärung des belasteten
Niederschlagswassers bis 2018 zu erstellen.
Die Erlaubnis für die abwasserbeseitigungspflichtige Stadt, zur Einleitung von unbelastetem Niederschlagswasser in den
Tüljebach, im Bereich Preuswald, zu dem auch das Plangebiet gehört, erlischt im Jahr 2018. Bis dahin ist ein neuer
Einleitungsantrag bei der Unteren Wasserbehörde zu stellen. Bei diesem Antrag ist insbesondere das ringsum das
Wohngebiet Preuswald, wild aus den Waldflächen zuströmende Niederschlagswasser, welches bei der Einleitung in den
Tüljebach bisher unberücksichtigt blieb, mit einzurechnen.
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6.3.4.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Grundwasserschutz:
Ein Einbinden von Bauwerken ins Grundwasser ist wegen des bestehenden Grundwasserflurabstandes grundsätzlich
nicht zu befürchten, da beabsichtigt wird, das in einer Mulde liegende Gelände deutlich aufzufüllen.
Wegen der vorhandenen Bodenverhältnisse wird die Grundwasserneubildung durch eine Bebauung nicht nennenswert
beeinflusst.
Oberflächengewässer:
Durch das geplante Vorhaben werden umfänglich zusätzliche Flächen versiegelt und damit grundsätzlich der
Niederschlagswasserzufluss für den Tüljebach erhöht, wodurch die Hochwassersicherheit des Gewässers reduziert wird.
Entwässerung:
Durch das geplante Vorhaben werden umfänglich zusätzliche Flächen versiegelt und die städtische Kanalisation
(Regenwasserkanal) durch den zusätzlichen Niederschlagswasseranfall belastet.
Ferner wird durch die Umsetzung der Planung die Senke einschließlich aller darin vorhandenen wasserwirtschaftlichen
Anlagen (offene Gräben, Rohrleitungen) überbaut, wodurch deren Funktionen (Ableitung, ggf. Rückhaltung und
Versickerung von Wasser) maßgeblich behindert bzw. vollständig unterbunden werden.
6.3.4.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Grundwasserschutz:
Sollten geplante Gebäude wider Erwarten doch ins Grundwasser einbinden, kann ein Ausgleich nachteiliger Auswirkung
nicht bereits im Bebauungsplanverfahren umgesetzt werden.
Fazit Grundwasserschutz:
Jedoch ergeben sich die notwendigen Anforderungen an den Planer aus den vorhandenen wasserrechtlichen
Bestimmungen gemäß § 49 WHG. Danach sind Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar
oder mittelbar auf das Grundwasser auswirken können, der UWB einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Ggf.
wird dann eine wasserrechtliche Erlaubnis mit entsprechenden Auflagen erforderlich. Sollte unerwartet Grundwasser
aufgegraben werden, ist unverzüglich die Untere Wasserbehörde zu informieren.
Damit ist der allgemeine Grundwasserschutz grundsätzlich geregelt und vom Planer entsprechend der erforderlichen
Schutzmaßnahmen und der anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen.
Oberflächengewässer:
Eine negative Beeinflussung der Hochwassersicherheit für den Tüljebach durch das Vorhaben wird durch die Schaffung
von Niederschlagswasserrückhaltungen auf dem Plangelände (Aldi - ein Becken), ausgeglichen, wobei sichergestellt ist,
dass die bisher genehmigte Niederschlagswassereinleitung in den Tüljebach nicht überschritten wird.
Im Einzelnen ist für das Plangelände der Drosselwasserabfluss auf 10 l/s zu begrenzen. Das dazu erforderliche
Beckenvolumen ist noch zu berechnen.
Fazit Hochwasserschutz:
Damit ist der Hochwasserschutz gesetzlich geregelt. Die Umsetzung des Hochwasserschutzes kann jedoch nicht im
Bebauungsplanverfahren direkt gesichert werden, sondern ist lediglich durch die Gesetzgebung vorgeschrieben. Die
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Sicherstellung erfolgt im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer
und im Baugenehmigungsverfahren durch die Beteiligung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (FB 61/702). (siehe hierzu
auch den Abschnitt Entwässerung)
Entwässerung:
Auf dem Plangelände:
Das auf dem Plangelände anfallende Niederschlagswasser ist über eine Niederschlagswasserrückhaltung, deren
Volumen noch exakt zu ermitteln ist, gedrosselt (maximal 10 l/s), in den städtischen Regenwasserkanal einzuleiten.
Dabei ist das belastete Niederschlagswasser (von Verkehrsflächen) vorher einer geeigneten Behandlung zu unterziehen.
Das anfallende Schmutzwasser wird über eine, auf der rückwärtigen Seite des Gebäudes angeordnete Schmutzwassersammelleitung, gefasst und ungedrosselt in den an der westlichen Grundstücksecke vorbei laufenden städtischen
Schmutz-wasserkanal eingeleitet.
Außerhalb des Plangeländes:
Die derzeit quer über das Grundstück verlaufende Entwässerung des Landesbetriebs Straßenbau NRW (B264) wird nicht
an das neu geplante Entwässerungssystem für den Lebensmittelmarkt angeschlossen, sondern ist über eine neu zu
erstellende Straßenentwässerungsleitung unterhalb der Straße Unterer Backertsweg in das von der Stadt/STAWAG
nordwestlich geplante Regenrückhaltebecken abzuleiten.
Das im Grünstreifen an der südwestlichen Grundstücksgrenze vorhandene städtische Trennsystem mit Regen- und
Schmutzwasserkanal wird durch die an dieser Stelle geplante Schallschutzwand überbaut. Die Kanäle sind deswegen in
Abstimmung mit der STAWAG unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Schutzstreifens an anderer Stelle neu zu
errichten.
Fazit Entwässerung:
Die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen kann im Bebauungsplanverfahren nicht direkt gesichert werden, sondern
ist lediglich durch die Gesetzgebung vorgeschrieben.
Die Sicherstellung auf dem Plangebiet muss im Baugenehmigungsverfahren durch die Beteiligung des FB 61/702
erfolgen.
Fazit aus wasserwirtschaftlicher Sicht:
Nur unter der Vorgabe, dass alle oben aufgeführten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen umgesetzt werden, erfolgt ein Ausgleich der wasserwirtschaftlichen Auswirkung, womit die
erforderliche Umweltverträglichkeit aus wasserwirtschaftlicher Sicht erreicht wird.
6.3.5. Schutzgüter Luft und Klima / Energie
6.3.5.1. Bestandsbeschreibung
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Um der rechtlichen Vorgabe zur Sicherstellung gesunder Wohnverhältnisse im Planverfahren Rechnung zu tragen, sind
u.a. die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG), der 39. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (39. BImSchV), die Richtwerte der TA-Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft) sowie die Zielwerte des LAI (Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) zu beachten.
Das Plangebiet befindet sich gemäß Klimafunktionskarte des Gesamtstädtischen Klimagutachtens Aachen im
sogenannten Freilandklima / Waldklima. Als Fortsetzung der vorhandenen Bebauung an der Lütticher Straße ist es als
Siedlungsinsel im Aachener Wald zu bezeichnen, d.h. in allen Richtungen von Waldnutzung um- rahmt. Eine derartige
„Waldsiedlung“, weist überwiegend gemäßigte Klimaeigenschaften auf, mit der Ausprägung nur schwacher Wärmeinseln.
Ein ausreichender Luftaustausch führt meist zu guten Bioklimaten. Eventuelle klimatisch-lufthygienische Probleme
beschränken sich auf die verkehrliche Situation der Haupterschließungsstraße (Lütticher Straße). Laut Auswertung der
Gesamtkarte liegt das Plangebiet in einer Kaltluftbahn, die jedoch aufgrund des Höhenrückens des Aachener Waldes
keine räumliche Verbindung zum klimatisch- lufthygienisch besonders belasteten Talkessel aufweist. Die Kaltluftbahn
entlang der Lütticher Straße im Bereich des Ortsteils Preuswald verläuft der Geländeneigung nach Richtung belgische
Grenze und zeigt ihren Fortlauf im Tal des Tüljebaches.
Lufthygienisch ist durch die vorhandene verkehrliche Belastung der Lütticher Straße mit etwa 12.500 Kfz / 24h und einem
LKW-Anteil von durchschnittlich 3,7 % für die Flächen des Plangebietes durch ihre Lage unmittelbar an der Lütticher
Straße von einer direkten Luftschadstoffbelastung für mögliche Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebietes
auszugehen.
6.3.5.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Das Plangebiet ist bereits heute zum Teil durch die Fläche des Waldparkplatzes versiegelt. Durch die Sonderlage im
Aachener Wald abseits anderer dicht bebauter Siedlungen wird die vorgesehene bauliche Flächenerweiterung am Rand
des Preuswaldes nicht die typisch deutlich nachteiligen klimatisch-lufthygienischen Wirkungen zeigen wie dies sonst im
städtischen Raum der Fall ist, sondern in abgeschwächter Form. Aus den zusätzlichen Kfz-Verkehren (rund 1.490 KfzFahrten an einem Normalwerktag (Montag bis Freitag); mit 10Lkw-Fahrten pro Tag) werden aus lufthygienische
Belastungen resultieren, die jedoch im Ausmaß her aufgrund des offenen Geländes entlang der Lütticher Straße nur
geringe Betroffenheit für die benachbarten Wohnnutzungen hervorrufen werden
Trotz der Planung und damit einhergehenden leichten verkehrlichen Zunahmen um etwa 10 % wird sich die
lufthygienische Situation nur in geringem Maße verschlechtern, zumal davon auszugehen ist, dass die dortige
lufthygienische Situation entlang der Lütticher Straße mit guter Durchlüftung im Vergleich zu innerstädtischen dicht
bebauten Hauptverkehrsstraßen als sehr moderat zu bewerten ist.
Im Gegensatz zu der in Anspruch genommenen Waldfläche ist die Fläche des versiegelten Waldparkplatzes von niedriger
ökologischer Wertigkeit. Durch den zunehmenden Versiegelungsgrad des Plangebietes, insbesondere durch die sich
daraus ergebenden großen Aufheizungsflächen, wird sich eine geringfügige Verschlechterung der kleinklimatischen
Situation einstellen. Durch die Nähe zum Aachener Wald kann sommerlichen Hitzestaus weiterhin entgegengewirkt
werden. Daher bestehen aus klimatologischer Sicht nur wenig Bedenken gegen die Planung.
Gegenüber der Bestandssituation ergeben sich durch die Planung keine wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich der
vorhandenen klimatischen und lufthygienischen Belastungen.
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6.3.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Um die Bestandssituation nicht weiter zu beeinträchtigen und eine Verbesserung des Kleinklimas, insbesondere
hinsichtlich der benachbarten geplanten Wohnnutzung zu erzielen, sind folgende klimawirksame Maßnahmen zu treffen:
o
o
Möglichst geringer Versiegelungsgrad
Begrünung der Stellplatzanlage
6.3.6. Schutzgut Landschaft / Ortsbild
6.3.6.1. Bestandsbeschreibung
Die Landschaft des Plangebietes und seines Umfeldes ist geprägt durch großflächigen Waldbestand, teil- weise bereits
unterbrochen durch naheliegende Siedlungsstrukturen, insbesondere durch die Wohnbebauung entlang der Lütticher
Straße und die nördlich gelegenen Gebäude des Kinderheimes Maria im Tann. Die Wohngebäude aus mehreren
Jahrzehnten bieten ein heterogenes Bild. Die Lütticher Straße prägt als breiter, stark frequentierter Verkehrsweg das
Plangebiet maßgeblich. Die Fläche des heutigen Waldparkplatzes ist durch den vorhandenen Höhenversprung im
Gelände entlang der Straße (alter Bahndamm) von der Lütticher Straße aus Aachen kommend kaum einsehbar.
6.3.6.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Das Gelände wird in großen Teilen aufgehöht, so dass eine ebene Fläche auf 252,30 m NN entsteht, die beckenartige
Geländesituation im dem Wald zugewandten Bereich entfällt zukünftig. Zum Unteren Backertsweg wird die fehlende Höhe
von 1 m durch eine Rampe überwunden, die Zugänge nach Norden und Süden durch Treppenanlagen. Ein weiterer
Zugang im Süden entsteht barrierefrei auf gleicher Höhe.
Das L-förmige Gebäude für den zukünftigen SB-Lebensmittelmarkt befindet sich im nordwestlichen Bereich des
Plangebietes. Es handelt sich um ein eingeschossiges Gebäude mit Flachdach und einer repräsentativen Gebäudefront
zur Lütticher Straße hin, seine Anlieferzone befindet sich am westlichen Teil des Baukörpers. Die Stellplatzanlage für den
Einzelhandelsbereich sind zur Lütticher Straße hin ausgerichtet, der Parkplatzbereich für den Kletterwald befindet sich am
Unteren Backertsweg im Bereich der Zufahrt auf das Gelände. Das Betriebsgelände des Supermarktes wird durch
einheimische mittelkronige und großkronige Laubbäume umrahmt und mit Baumpflanzungen innerhalb der
Stellplatzfläche entlang der Lütticher Straße durchgrünt. Entlang der westlichen Grundstückgrenze und entlang des
Unteren Backertsweges werden Sträucher heimischer Arten angepflanzt. Auch der Parkplatz für den Kletterwald wird mit
Sträuchern heimischer Art umpflanzt. Die aus schallschutztechnischen Gründen zu errichtende Lärmschutzwand im
westlichen Plangebiet zur Wohn-bebauung erhält zusätzlich eine Begrünung mit Kletterpflanzen (Efeu), was zur optischen
Einbindung des Gebietes in das Landschaftsbild beiträgt. Durch die Eingrünung des Standortes mit mittel- und
großkronigen Baumpflanzungen und Sträuchern heimischer Arten erfolgt eine Einbindung in die Umgebung. Die
Baumpflanzungen entlang der Lütticher Straße und entlang des Unteren Backertsweges führen zu einer
Sichtverschattung des Gebäudes und der Stellplatzanlage. Durch die geplanten Eingrünungsmaßnahmen wird die
Beeinträchtigung des Landschafts- bzw. Ortsbildes gemindert.
Mögliche negative Auswirkungen durch Dachaufbauten und Gebäudeteile, die die Gebäudehöhe der Haupt-baukörper
überschreiten dürfen, werden durch gesonderte planungsrechtliche Festsetzungen zur Höhe (maximal 2 m) vermieden.
Auswirkungen auf das Ortsbild werden durch die planungsrechtlichen Festsetzungen zur Gebäudehöhe auf das
erforderliche Maß reduziert.
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Erschließungssituation im Kreuzungsbereich der Lütticher Straße und des
Unteren Backertsweges erfolgt die Anlage eines Linksabbiegestreifens von der Lütticher Straße in Richtung Einzelhandel.
Die vorhandene Überquerungshilfe in der Lütticher Straße wird zugunsten des Linksabbiegestreifens nach Westen
verschoben. Es erfolgt eine Aufwertung des Erschließungsbereiches.
Insgesamt betrachtet verändert sich das bisherige Ortsbild. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes liegt jedoch
nicht vor, da sich die geplanten Bebauungsstrukturen in das bestehende Umfeld verträglich einfügen und der Eingriff
durch Maßnahmen der Eingrünung und durch planungsrechtliche Festsetzungen zur Gebäudehöhe gemindert wird.
6.3.6.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
o
Trennung der Nutzungen Einzelhandelszentrum und Parkplatz für die Waldbenutzer (Wanderer, Kletterwald,
Reiter, Park & Ride) als Erholungs- und Freizeitnutzung durch einen Anpflanzstreifen
o
Bauliche Gestaltung
o
Baumpflanzung entlang der Lütticher Straße als Sichtverschattung des Gebäudes von der Straße aus
Umgestaltung Einfahrtsbereich sowie Knotenpunkt Lütticher Straße / Unterer Backertsweg / Zu- fahrt
o
Eingrünung der Fläche Standortes mit mittel- und großkronigen heimischen Baumpflanzungen und
Sträuchern heimischer Arten, um den Standort gerecht zu werden und diesen in seine Umgebung
einzubinden
o
Anpflanzen großkroniger einheimischer Laubbäume, um dem Standort gerecht zu werden
o
Begrünung der Schallschutzwand
Zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen für das Landschaftsbild sind nicht erforderlich.
6.3.7. Schutzgut Kultur- und Sachgüter
6.3.7.1. Bestandsbeschreibung
Gemäß Denkmalschutzgesetz Nordrhein Westfalen sind Denkmäler zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und
wissenschaftlich zu erforschen. Das Plangebiet liegt außerhalb des Denkmalbereiches Innenstadt . Innerhalb des
Plangebietes sind keine Bau - und Bodendenkmäler bekannt.
Aufgrund von nahegelegenen Funden aus verschiedenen Zeitstellungen wird von Seiten der Unteren Denkmalbehörde
vermutet, dass es im Plangebiet zu archäologisch bedeutsamen Funde und Befunde (Bodendenkmäler) kommen kann.
6.3.7.2. Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Bei Erdarbeiten könnten bedeutende Bodenfunde aufgefunden werden, dies könnte zu Sicherungsmaßnahmen und
Unterschutzstellungen führen.
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Bei den vorgenommenen Bodenuntersuchungen (Rammkernsondierungen zur Bodenbestimmung vom Büro Herbst,
2014) wurden keine Hinweise auf erhaltenswerte Bodendenkmäler vorgefunden. Das Gelände wird in großen Teilen
aufgehöht (bis zu 4 m), so dass vermutlich etwaig vorhandene Bodendenkmäler nicht angetastet würden.
6.3.7.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Eine entsprechende Regelung ist auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 969 zur Wahrung der Belange
des Denkmalschutzes in den Durchführungsvertrag aufzunehmen:
„Im Vorfeld der Erdarbeiten ist eine Sachverhaltsermittlung (Anlage von Suchschnitten) durchführen. Dadurch können
Verzögerungen, die durch die Aufdeckung von Bodendenkmälern und die damit verbundenen Sicherungsverpflichtungen
entstehen, minimiert werden. Einzelheiten hierzu sind mit der UDB Stadt Aachen und dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege abzustimmen. Zur Umsetzung der Maßnahme ist eine Erlaubnis nach § 13 DSchG NW einzuholen
und die Beauftragung einer Fachfirma erforderlich. Die vorgenannte Erlaubnis ist der Unteren Denkmalbehörde der Stadt
Aachen vor Beginn der Erdarbeiten vorzulegen.
Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Unterschutzstellung und damit einhergehend deren
Erhalt zu rechnen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. In diesem Fall ist mit
Umplanungen aus Gründen des Denkmalschutzes zu rechnen.
Es wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass im Falle von Funden oder Hinweisen auf Bodendenkmäler während der
Bautätigkeiten im gesamten Plangebiet die zuständige Behörde gem. §§ 15, 16 DSchG (Denkmalschutzgesetz)
einzuschalten ist.
6.3.8. Wechselwirkungen der einzelnen Schutzgüter
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung von
Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn Sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte von
entsprechender Bedeutung ist. Die in den Umweltbelangen behandelte schutzgutbezogene Betrachtung der einzelnen
Umweltaspekte berücksichtigt bereits die möglichen Wechselwirkungen und die sich daraus ergebenden
Umweltauswirkungen. Von einer weitergehenden Betrachtung kann daher Abstand genommen werden.
6.4. Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a)
bei Durchführung
Die bisherige Waldnutzung des Plangebietes entfällt vollständig. Durch die neue Nutzung Einzelhandel wird das
Plangebiet weitgehend dem Naturhaushalt entzogen. Durch Begrünungsmaßnahmen können die negativen
Auswirkungen gemindert werden. Eine Bedrohung planungsrelevanter Arten kann ausgeschlossen wer- den, da im
Umfeld ausreichende Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind zum einen die schädlichen Auffüllungen unterhalb des
Parkplatzes zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen zum anderen Schallschutzmaßnahmen u.a. in Form von
Schallschutzwänden zur nächstgelegenen Wohnbebauung sowie strikte Reglementierung der Öffnungszeiten zu treffen.
b)
bei Nullvariante
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung zum Satzungsbeschluss
Die Waldnutzung bleibt bestehen.
c) Eine Alternativplanung wurde für das Plangebiet nicht durchgeführt. Grundsätzlich wäre eine Wohnnutzung als
Ergänzung der vorhandenen Bebauung denkbar. Hinsichtlich der bereits heute schon starken Belastung des Plangebiets
durch Lärm und Geruch durch die stark befahrene Lütticher Straße wird eine Wohnnutzung als problematisch angesehen.
Die vorhandene Waldfläche würde mit einer anderen Nutzung an dieser Stelle gleichfalls entfallen.
6.5. Grundlagen
Als Grundlage der Beschreibung der Umweltbelange dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a
BauGB (Baugesetzbuch). Die Beschreibung der Umweltbelange wird vorsorglich in die Begründung zum Bebauungsplan
eingearbeitet. Zudem wurden die Angaben aus dem vom Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen im Vorfeld
zusammengestellten Anforderungsprofil mit berücksichtigt. Bei der Bearbeitung wurde zudem das Gesamtstädtische
Klimagutachten Aachen (Oktober 2001) und die Fortschreibung des Klimagutachtens „Anpassungskonzept an die Folgen
des Klimawandels im Aachener Talkessel (Oktober 2014) mit herangezogen. Im Rahmen der Bearbeitung wurden
außerdem folgende Fachgutachten erstellt, deren Ergebnisse im Bericht zu den Umweltbelangen mit berücksichtigt
wurden:
o
Neubau einer Filiale des Lebensmitteldiscounters „ALDI“- Lütticher Straße / Unterer Backertsweg, Ermittlung und
Beurteilung der Geräuschimmissionen aus dem geplanten SB-Lebensmittelmarkt an der umliegenden
schutzbedürftigen Bebauung nach TA Lärm, Schallimmissionstechnische Untersuchung, IBK
Schallimmissionsschutz Ingenieurbüro Dipl.- Ing. S. Kadansky-Sommer, Stand 04 / 2015
o
Verkehrsplanerische Beratung und Verkehrsgutachten im Rahmen des „VEP Preuswald“ zur Errichtung eines
Aldi-Marktes -Aktualisierung- BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand
November 2015
o
Geotechnischer Bericht über Baugrund, Gründung, Altlasten und Aussagen zur Tragfähigkeit und
Versickerungsfähigkeit, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 06.01.2015
o
Fledermauserfassung Aachen, Büro pro terra Büro für Vegetationskunde, Tier & Landschaftsökologie, Stand
September 2013
o
Geplante Siedlungserweiterung Preuswald, Vertiefte Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe II), Haese Büro für
Umweltplanung, Stand September 2013
o
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lütticher Straße / Unterer
Backertsweg und Änderung des FNP 1980 der Stadt Aachen, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung
GbR, Stand 05.09.2016.
6.6. Monitoring
Nachteilige erhebliche Umweltauswirkungen, die unvorhergesehen erst nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes bekannt
werden und die deshalb nicht Gegenstand der Umweltprüfung und der Abwägung sein konnten, können, da die Stadt
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Aachen derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem betreibt, nicht permanent überwacht
und erfasst werden. Die Stadt Aachen ist in diesem Zusammenhang auf Informationen der Fachbehörden bzw. der
Bürger über nachteilige Umweltauswirkungen angewiesen.
Die erheblichen Umweltauswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der
allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist der Austausch von
relevanten Informationen zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete
Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen
entgegengewirkt.
6.7. Zusammenfassung
Im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Im Folgenden
werden die wesentlichen Ergebnisse zusammengefasst:
Durch die gewerbliche Nutzung gehen im wesentlichen Waldflächen verloren, die durch ihre Lage an der breiten, stark
frequentierten Lütticher Straße bereits lufthygienisch und lärmtechnisch vorbelastet ist. Für den entfallenen Waldparkplatz
werden alle 25 Stellplätze weiterhin im Plangebiet als Kletterwald- / Wanderparkplatz zur Verfügung gestellt, so dass der
Startpunkt für den angrenzenden Erholungsraum Wald erhalten bleibt. Die überplante Anbindung der Wegeverbindung
von der Siedlung Preuswald kommend an den heutigen Parkplatz wird durch die Anlage eines Weges in gradliniger
Fortsetzung des bestehenden Weges an den Unteren Backertsweg angebunden. Damit wird der Weg nördlich hinter dem
Grundstück des zukünftigen Lebensmittelmarktes entlang geführt.
Eine wesentliche Zunahme des Verkehrs auf der Lütticher Straße wird nicht erwartet. Das Plangebiet selbst wird durch
die An- und Abfahrten auf dem künftigen Kundenparkplatz wesentlich mehr als bisher in Anspruch genommen werden, so
dass eine konfliktfreie Anbindung an das bestehende Wander- und Reitwegenetz zu gewährleisten ist.
Die Lärmuntersuchung zur Einzelhandelsnutzung ergab, dass das südwestlich gelegene Gebäude durch eine
Lärmschutzwand zu schützen ist; so dass die maßgeblichen Richtwerte auch hier - wie an den anderen Gebäuden im
Umfeld - nicht überschritten werden. Durch Beschränkung der Betriebszeit auf den Zeitraum 6:00 – 22:00 Uhr und eine
entsprechende Schrankenanlage kann die Lärmbelastung durch den Betrieb des Einzelhandels während des
Nachtzeitraums ausgeschlossen werden.
Durch die Realisierung des Bebauungsplans wird es zu einem höheren Versiegelungsgrad und dadurch bedingt zu einer
Zunahme von klimatisch ungünstigen Aufheizflächen kommen. Dem wird durch Begrünungsmaßnahmen
entgegengewirkt. Trotz der erwarteten leichten Zunahme der Verkehrsbelastung wird nicht mit einer wesentlichen
Verschlechterung der Lufthygienischen Situation gerechnet.
Im Plangebiet konnten keine planungsrelevanten Brutvogelarten nachgewiesen werden. Für die Zwergfledermaus ist das
Plangebiet als nicht essenzielles Nahrungshabitat einzustufen, so dass ihre Art aufgrund der Ausweichmöglichkeiten im
Umfeld nicht in ihrem Bestand gefährdet ist.
Die Realisierung des Bauvorhabens stellt einen Eingriff in den Naturhaushalt dar. Trotz Begrünungsmaßnahmen
innerhalb des Plangebietes verbleibt ein Ausgleichsbedarf von –3.134 Wertepunkten. Da das Vorhaben im Wesentlichen
einen Eingriff in Waldbestände umfasst, erfolgt ein Waldausgleich gemäß Landesforstgesetz durch Neuanlage von Wald
auf der bisher noch nicht forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft Gemarkung Aachen, Flur 32, Flurstück 14 auf einer
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Begründung zum Satzungsbeschluss
Grundstücksgröße von 11.679 m². Bei der Fläche handelt es sich um eine in ca. 1.400 m Entfernung nördlich des
Plangebiets am selben zusammenhängenden Waldgebiet gelegene Fläche. Durch die Aufforstung wird zukünftig eine
vorhandene Schneise im Waldgebiet geschlossen. Bei einer Aufwertung von 0,2 Punkten pro Quadratmeter ergeben sich
2.335 Wertpunkte. Das noch verbleibende Defizit von 799 Punkten wird über das Ökokonto „Wilburg“ der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft ausgeglichen. Eine verbindliche Regelung erfolgt über Maßnahmenübernahmeverträge mit
der Grundstückseigentümerin bzw. der Ökokontoinhaberin sowie den Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan bis spätestens zum Satzungsbeschluss.
Im Plangebiet befinden sich keine besonders schützenswerten Böden. Die Fläche wird nicht als Altlastenverdachtsfläche
geführt. Bei einer ersten Untersuchung des Baugebietes hat sich herausgestellt, dass sich im Bereich des Parkplatzes
belastetes Auffüllungsmaterial befindet, dass im Zuge der Baureifmachung des Geländes fach- und sachgerecht zu
entfernen ist.
Erhebliche Auswirkungen auf das Grundwasser werden aufgrund der wenig versickerungsfähigen Böden nicht erwartet.
Im Plangebiet selbst befindet sich kein Gewässer.
Das im Plangebiet auf den Grundstücken der Vorhabenträgerin anfallende Niederschlagswasser wird in den städtischen
Regenwasserkanal eingeleitet. Das auf der geplanten Stellplatzanlage anfallende Niederschlagswasser ist vor der
Einleitung einer Klärung zuzuführen. Da der Regenwasserkanal nur eine begrenzte Kapazität aufweist, ist eine
Rückhaltung erforderlich. Die Vorhabenträgerin wird ein Rückhaltebecken unterhalb der Stellplatzanlage errichten und
eine Vorbehandlung des verschmutzten Regenwassers integrieren. Die Einleitmenge beträgt ca. 10 l/sek. Die Kosten für
die Planung und Herstellung der in diesem Absatz genannten Anlagen trägt die Vorhabenträgerin; dazu wird sie sich im
Durchführungsvertrag verpflichten.
Im Hochwasserschutzkonzept der Stadt wird übergangsweise das von der Lütticher Straße (B 264) abfließende
Oberflächenwasser berücksichtigt, welches bisher in die auf dem Grundstück vorhandene Mulde eingeleitet wird. Sobald
eine dauerhafte Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation hergestellt wurde, kann die interimsweise
hergestellte Straßenentwässerung mit Einleitung in die von der Stadt hergestellte Hochwasserschutzeinrichtung außer
Betrieb genommen werden. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt.
Durch die geplanten standortgerechten Begrünungsmaßnahmen wird der Erhalt bzw. die Verbesserung des Ortsbildes
sichergestellt. Die geplanten Bebauungsstrukturen fügen sich nach Umsetzung der Freiraumplanung verträglich in die
Umgebung ein, die derzeit noch in der Endabstimmung ist.
Innerhalb des Plangebietes sind keine Bau - und Bodendenkmäler bekannt, allerdings werden Bodendenkmäler vermutet,
sodass vorab eine Sachstandermittlung durchgeführt werden soll.
7. Auswirkungen der Planung
Für die Umsetzung der Planung ist es erforderlich, das betreffende Waldgebiet auf dem Grundstück für die Bebauung frei
zu machen. Im Plangebiet selber werden ebenfalls Pflanzflächen für Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen
geplant, auf Grund der hohen Versiegelung wird es aber für den Ausgleich der Waldfläche nicht ausreichend sein. Die
Waldfläche wird in ca. 1.400 m Entfernung 1 zu 1 ausgeglichen. Ein darüber hinaus gehendes Defizit an Wertepunkten
wird über das Ökokonto „Wilburg“ der Stiftung „Rheinische Kulturlandschaft“ ausgeglichen. Die Einzelheiten des
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
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Begründung zum Satzungsbeschluss
naturschutzfachlichen Ausgleichs werden im Durchführungsvertrag bzw. vertraglich zwischen der Vorhabenträgerin und
der Grundstückseigentümerin der Waldfläche bzw. der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft geregelt.
Das bestehende Gelände hat derzeit ein sehr starkes Gefälle, dieses soll im Zuge der Planung teils aufgeschüttet und
teils abgetragen werden.
Der bestehende Wanderparkplatz wird durch neue Stellplätze ersetzt, die durch ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der
Allgemeinheit gesichert werden. Der bestehende Waldweg Richtung Maria im Tann wird durch eine neue Querspange,
die an den Unteren Backertsweg anschließt, ersetzt. Der Untere Backertsweg muss für die Erschließung des
Einzelhandelsvorhabens verbreitert und ausgebaut werden, wobei die Höhenverhältnisse sich wesentlich verändern.
Durch die Durchführung der Planung kommt es zu einer Stärkung und städtebaulichen Aufwertung der Siedlung
Preuswald durch die Ansiedlung eines fußläufig erreichbaren Lebensmitteldiscounters zur fehlenden Nahversorgung. Der
entstehende Baukörper inklusive des Parkplatzes wird mit standortgerechten heimischen Baum- und Strauchpflanzungen
neu begrünt und fügt sich somit in das vorhandene Waldgebiet ein.
Naturschutzfachliche oder forstrechtliche Hindernisse stehen einer Verwirklichung des Bebauungsplans nicht entgegen
(vgl. § 39 Abs. 3 LFoG NRW: Danach soll die Waldumwandlungsgenehmigung versagt werden, wenn die Erhaltung des
Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen
Flächenanteil hat oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne
des Bundes-Bodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der
Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch
Nebenbestimmungen, insbesondere durch die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung
vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können.) Die Erhaltung der hier betroffenen
Waldfläche steht nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse. Mit einem Waldanteil von 19 Prozent gehört die Stadt
Aachen laut Landesentwicklungsplan NRW zwar gerade noch zu den waldarmen Gebieten, jedoch sind die Verhältnisse
im Aachener Süden - unmittelbar angrenzend an das waldreiche Gebiet Roetgen – anders zu beurteilen als im faktisch
waldarmen Nordkreis. Zudem ist das Vorhabengrundstück mit einem Anteil von 0,03 Prozent an der Gesamtwaldfläche
der Stadt Aachen vernachlässigbar klein und soll durch eine Ersatzaufforstung 1:1 kompensiert werden, so dass die
Waldfläche im Stadtgebiet letztendlich gleich bleibt.
Die betreffende Waldfläche ist durch ihre Lage an der stark befahrenen Lütticher Straße in erheblicher Weise vorbelastet,
so dass der naturschutzfachliche Wert bereits entsprechend gemindert ist. Darüber hinaus ist die Fläche aufgrund ihrer
geringen Größe für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts nicht von wesentlicher Bedeutung.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Geotechnischer Bericht durch die Herbst Ingenieurgesellschaft
mbH & CO. KG, Ingenieurbüro für Tiefbau, Geotechnik, Umwelttechnik und Altlasten (Stand 06.01.2015) erstellt.
Zusätzlich wurden einschlägige Kartenmaterialsammlungen, u.a. die Aachener Bodenfunktionskarte ausgewertet. Nach
Auswertung der Aachener Bodenfunktionskarte wurde zunächst das Vorliegen von Abgrabungs-Regosol festgestellt.
Dieser Bodentyp weist eine sogenannte Archivfunktion aus und wäre demnach schutzwürdig. Nach erfolgten
Bodenuntersuchungen durch den Bodenschutzgutachter und nach zusätzlich durchgeführten Rammkernsondierungen
und anschließender gutachterlicher Bewertung der Bodenfunde durch den Geologischen Dienst am 16.12.2014 konnte
das Vorliegen schutzwürdiger Böden ausgeschlossen werden. Da ein Großteil der natürlich gewachsenen Böden im
Plangebiet bereits vor Jahrzehnten abgegraben wurde, ist von einem weitgehenden Verlust der oben genannten Funktion
und einer entsprechenden Vorschädigung auszugehen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Plangebiet
keine schutzwürdigen Böden im Sinne des § 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW vorliegen.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung zum Satzungsbeschluss
Aufgrund des geringen Flächenanteils sowie der teilweisen Nutzung als Waldparkplatz spielt das Plangebiet für die
forstwirtschaftliche Erzeugung keine Rolle.
Das Landschaftsbild wird sich durch den Wegfall einer Waldfläche und Errichtung eines Gebäudes mit Parkplatzanlage
stark verändern. Das Landschaftsbild erhält zunehmend Siedlungscharakter. Der vorgesehene, eingeschossige
Baukörper passt sich in die Struktur der Siedlung Preuswald ein. Um dem Betrachter einen weichen Übergang von
Siedlungscharakter zur Waldlandschaft erfahren zu lassen, ist für das Plangebiet eine entsprechende Begrünung mit
heimischen Bäumen und Strauchwerk vorgesehen. Die Begrünungsmaßnahmen sind Bestandteil des
Freiflächenkonzepts, das im Durchführungsvertrag gesichert wird.
Lt. der Waldfunktionenkartierung handelt es sich bei den Waldflächen rund um die Siedlung Preuswald um sog.
Intensiverholungswald (Erholungswald der Stufe I). Das Plangebiet selbst liegt an der stark befahrenen Lütticher Straße
und umfasst zum Teil Wegeverbindungen und einen Waldparkplatz. Es übernimmt daher eher eine Erschließungsfunktion
für die Waldbesucher (Besucher des Kletterwaldes, Reiter, die ihre Pferdeanhänger teilweise auf dem Parkplatz abstelle,
Wanderer) als eine Erholungsfunktion. Um diese Funktion aufrecht zu erhalten, stellt Aldi der Öffentlichkeit einen
Parkplatz mit einer gleichen Anzahl an Stellplätzen zur Verfügung, der auch außerhalb der Geschäftszeiten nutzbar ist.
Darüber hinaus übernimmt Aldi die Verlegung des das Plangebiet querenden Weges. Durch diese Maßnahmen bleibt die
bisherige Erschließungsfunktion auch nach der Ansiedlung von Aldi gewahrt.
Im Hinblick auf die Funktion als Immissionsschutzwald kommen lokalklimatische Effekte, eine mögliche Filterwirkung
gegenüber Luftschadstoffen oder auch der Schutz vor Erosionsereignissen in Betracht. Vor dem Hintergrund, dass dieses
Waldstück Teil eines größeren Waldkomplexes ist, sind die lokalklimatischen Effekte als nachrangig zu bewerten.
Gleiches gilt für eine mögliche Filterwirkung. Aufgrund der Topographie und der Neugestaltung des Grundstücks zu einer
quasi ebenen Fläche sind durch die Bebauung keine Erosionseffekte auf den sich anschließenden Grundstücken zu
erwarten. Lärmmindernde Effekte sind durch die vorhandene Vegetation generell nicht gegeben.
Die nachteiligen Wirkungen der Umwandlung insbesondere der Wegfall eines geringen Stücks des Waldes an dieser
Stelle wird durch Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Verhältnis 1:1
ausgeglichen. Der Veränderung des Landschaftsbildes weg vom Waldcharakter hin zum Siedlungscharakter wird durch
Eingrünungsmaßnahmen begegnet. Schädliche Umweltauswirkungen durch den Wegfall des Waldes werden nicht
erwartet. Die durch die Folgenutzung zu erwartenden negativen Auswirkungen werden durch entsprechende Maßnahmen
ausgeglichen. Hierzu werden entsprechend vertragliche Regelungen getroffen.
Die Belange des Forstes, insbesondere eine Erhaltung des Waldes aus den vorgenannten Gründen, werden gegenüber
den Belangen der Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil Preuswald
zurückgestellt. Es wurden mehrere Standorte für die Ansiedlung eines kleinflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs
geprüft, u. a. eine Fläche gegenüber der Zufahrt zur Siedlung Preuswald unmittelbar an der Bahn (Flur 67, Flurstück 762
und 763). Es handelt sich bei dieser Fläche um das Quellgebiet des Tüljebaches, das sowohl aus wasserwirtschaftlicher
Sicht als auch zum Schutz des Quellgebietes von jeglicher weiteren Bebauung freizuhalten ist. Außerdem ist die
fußläufige Anbindung an dem bestehenden Siedlungsbereich derzeit nicht gegeben. Den Belangen der Forstwirtschaft
wird insofern Rechnung getragen, als die entfallende Waldfläche durch externe Ausgleichsmaßnahmen
(Waldausgleich/Aufforstung 1:1) ausgeglichen wird. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung sind gegeben und sind sämtlich im Rahmen
der Abwägung behandelt worden.
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Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung zum Satzungsbeschluss
8. Durchführungsvertrag
Zur Sicherung der Realisierung und der Umsetzung der Planung soll vor Satzungsbeschluss zwischen der Stadt Aachen
und dem Vorhabenträger ein Durchführungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Vertrag soll alle Voraussetzungen und
Bedingungen für die Realisierung der Maßnahmen sicherstellen, insbesondere die Erschließung des Vorhabens.
9. Kosten
Die Kosten werden von der Vorhabenträgerin, ALDI GmbH & Co. KG Eschweiler, getragen.
10. Plandaten
Plangebiet:
Sondergebiet:
Öffentliche Verkehrsfläche:
Waldweg:
8.224 m²
7.437 m²
673 m²
114 m²
100%
90%
8,5%
1,5%
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in der Sitzung am _____.2017 den Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den ______.2017
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
gemäß § 10 Abs. 4 BauGB
Bebauungsplan Nr. 969
- Lütticher Straße / Unterer Backertsweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich Lütticher Straße, Unterer Backertsweg und Maria im Tann
Lage des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Satzungsbeschluss
Zusammenfassende Erklärung
1. Ziel des Bebauungsplans
Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt im Süden des Aachener Stadtgebietes,
unmittelbar an der Lütticher Straße. Im Süden wird das Plangebiet von der Lütticher Straße begrenzt, im Osten von der
Straße Unterer Backertsweg. Die Planung verfolgt das Ziel, im Siedlungsbereich Preuswald ein zukunftsorientiertes
Grundversorgungsangebot mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu etablieren; ein Angebot welches zum heutigen
Zeitpunkt fehlt.
Das Zentren- und Nahversorgungskonzept der Stadt Aachen qualifiziert den Bereich des Plangebiets als „unterversorgten
Bereich“. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben ist die Aufstellung eines
Bebauungsplans erforderlich. Aufgrund der sehr spezifischen Nutzungsfestsetzungen war es sinnvoll, einen
vorhabenbezogenen Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufzustellen. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr.
969 ist die Neuordnung der vorhandenen Grundstücksituation an der Lütticher Straße und die Entwicklung eines
zeitgemäßen Einzelhandelsstandortes zur Grundversorgung der Bevölkerung in Preuswald. Parallel zur Aufstellung des
Bebauungsplans wird der Flächennutzungsplan geändert (137. Änderung des Flächennutzungsplans).
2. Verfahrensablauf
Programmberatung Planungsausschuss
Programmberatung Bezirksvertretung Aachen Mitte
Bürgeranhörung
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Aachen Mitte
Offenlagebeschluss Planungsausschuss
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Satzungsbeschluss Bezirksvertretung Aachen Mitte
Satzungsbeschluss Planungsausschuss
Satzungsbeschluss Rat
26.02.2015
18.03.2015
09.11.2015
vom 02.11.2015 – 13.11.2015
vom 02.11.2015 - 04.12.2015
15.06.2016
16.06.2016
vom 25.07.2017 – 02.09.2017
vom 25.07.2017 – 22.08.2017
17.05.2017
18.05.2017
14.06.2017
3. Berücksichtigung der Umweltbelange
Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet betroffen sind, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet
und die zu erwartenden Auswirkungen im Umweltbericht zusammenfassend dokumentiert. Der Umweltbericht ist
Bestandteil der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan.
3.1. Beurteilung der Umweltbelange
Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:
Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt
Schutzgut Landschaft, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft und Klima
Schutzgut Landschaft / Ortsbild
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Bebauungsplan Nr. 969
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Zusammenfassende Erklärung
zum Satzungsbeschluss
Schutzgut Kultur und Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Unter Berücksichtigung der formulierten Ersatz- und Vermeidungsmaßnahmen werden für die Tierwelt keine
Verbotstatbestände besorgt. Durch das Planvorhaben wird es zu einem höheren Versiegelungsgrad und dadurch bedingt
zu einer Zunahme von klimatisch ungünstigen Aufheizflächen kommen. Durch die geplanten Begrünungsmaßnahmen am
Standort wird der Erhalt des Ortsbildes sichergestellt. Von großer Bedeutung im Bebauungsplanverfahren ist die
Betrachtung des Waldausgleiches. Gemäß landschaftspflegerischem Fachbeitrag besteht ein Defizit, das nicht innerhalb
des Plangebiets ausgeglichen werden kann. Da sich der Eingriff im Großteil auf Waldflächen bezieht, erfolgt der
Waldausgleich gemäß Landesforstgesetz (LFoG NRW) durch eine Neuanlage von Wald auf bisher noch nicht
forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften. Als Kompensation für die entfallenden Bäume werden Ersatzpflanzungen im
Plangebiet und im Bereich der Ausgleichsfläche zum Teil in der Gemarkung Aachen, Flur 32, Flurstück 14
(Philippionsweg/Friedrichweg) durchgeführt. Die Aufforstungsgenehmigung ist vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW
am 28.09.2016 erteilt worden. Die Maßnahmen sind bereits vollständig durchgeführt worden; die Gesamtfläche
„Hasselholz“ wurde bereits aufgeforstet. Ein weiteres Defizit, welches im Hasselholz nicht mehr ausgeglichen werden
konnte, wird über eine externe Ausgleichsmaßnahme aus dem Ökokonto „Wilburg“ der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft ausgeglichen. Das Ökokonto „Wilburg“ ist nach dem Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen in
Natur und Landschaft (2006) genehmigt und wird auch in diesem Bewertungsverfahren bei der Unteren
Landschaftsbehörde der Stadt Aachen geführt. Bei der Maßnahme handelt es sich um die Entwicklung einer
Streuobstwiese im südlichen Stadtgebiet Aachens 8 (Gemarkung Walheim, Flur 2, Flurstück 1295). Diese Maßnahmen
wirken sich insbesondere günstig auf den Klimaschutz aus. Die vorgenannten Ausgleichsmaßnahmen sind durch
Verträge zwischen der Vorhabenträgerin und der Eigentümerin der Ausgleichsfläche bzw. der Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft sowie durch den Durchführungsvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt abgesichert. Des
Weiteren werden die Grundstücksflächen zum Zweck des Ausgleichs dinglich gesichert.
Zur Lösung der Altlastenproblematik werden für die im Plangebiet befindlichen Altlasten eine gutachterliche
Klassifizierung und eine fachgerechte Entsorgung im Durchführungsvertrag geregelt. Die Entwässerung ist durch ein
Entwässerungskonzept geklärt. Das Thema Hochwasserschutz wird von der Stadt Aachen gesondert bearbeitet. Dafür
sollen geeignete Flächen außerhalb des Plangebiets zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht heute schon in
Gestalt von natürlichen Geländemulden vorhanden sind.
Die geplanten Bebauungsstrukturen fügen sich verträglich in das Ortsbild ein. Innerhalb des Plangebiets sind keine Bauund Bodendenkmäler bekannt, jedoch werden Bodenfunde vermutet, so dass eine archäologische Sachstandsermittlung
durchgeführt wird. Der anlagenbezogene Lärmschutz wird im Zuge des bauordnungsrechtlichen
Genehmigungsverfahrens in einem gesonderten Gutachten konkretisiert.
4. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 02.11.2015 bis 13.11.2015 stattgefunden. Es waren ca.
120 Bürgerinnen und Bürger zum Anhörungstermin erschienen. Hauptthema für die Anwesenden waren Fragen zu den
Auswirkungen des Einzelhandels und dessen verkehrliche und städtebauliche Auswirkungen auf das Umfeld. Ebenso
wurden Fragen zu der städtebaulichen und architektonischen Qualität und zu den Auswirkungen auf die Umwelt,
insbesondere zum Waldausgleich diskutiert. Des Weiteren wurden seitens der Bürger folgende Themen angesprochen
und Fragen hierzu gestellt:
Verkehr
Einzelhandel, Bedarf und Standortwahl
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Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Satzungsbeschluss
Erschließung von und zum Preuswald
Waldausgleich
Umwelt, Wasser, Landschaft
Qualität
Die Bedenken der Öffentlichkeit bezüglich der Verkehrsbelastung durch den Einzelhandel wurden aufgenommen und bei
der Planung berücksichtigt. Für das Bauleitplanverfahren wurde ein Verkehrsgutachten erstellt und Empfehlungen zur
Umsetzung gegeben. Die Ein- und Ausfahrt des Einzelhandels zum Unteren Backertsweg wird neu geregelt. Die
Neuregelung ermöglicht es in Zukunft, dass eine Aufstellung der abbiegenden Fahrzeuge von der Lütticher Straße in den
Unteren Backertsweg ermöglicht wird. Die fußläufige Querung der Lütticher Straße wird hierzu verlegt. Der Radverkehr
wird in die Planung eingebunden und sicher geleitet. Die Planung wurde im Laufe der Zeit angepasst und konkretisiert.
Insbesondere der Schallschutz zur westlichen Wohnbebauung wurde aktualisiert.
Das im Plangebiet auf den Grundstücken der Vorhabenträgerin anfallende Niederschlagswasser wird in den städtischen
Regenwasserkanal eingeleitet. Das auf der geplanten Stellplatzanlage anfallende Niederschlagswasser ist vor der
Einleitung einer Klärung zuzuführen. Da der Regenwasserkanal nur eine begrenzte Kapazität aufweist, ist eine
Rückhaltung erforderlich. Die Vorhabenträgerin wird ein Rückhaltebecken unterhalb der Stellplatzanlage errichten und
eine Vorbehandlung des verschmutzten Regenwassers integrieren. Die Einleitmenge beträgt ca. 10 l/sek. Die Kosten für
die Planung und Herstellung der in diesem Absatz genannten Anlagen trägt die Vorhabenträgerin; dazu wird sie sich im
Durchführungsvertrag verpflichten. Im Hochwasserschutzkonzept der Stadt wird übergangsweise das von der Lütticher
Straße (B 264) abfließende Oberflächenwasser berücksichtigt, welches bisher in die auf dem Grundstück vorhandene
Mulde eingeleitet wird. Sobald eine dauerhafte Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation hergestellt wurde,
kann die interimsweise hergestellte Straßenentwässerung mit Einleitung in die von der Stadt hergestellte
Hochwasserschutzeinrichtung außer Betrieb genommen werden. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag
geregelt.
Im Zuge des Verfahrens wurde für das Vorhaben eine schallimmissionstechnische Untersuchung erstellt, alle
Wohngebäude in direkter Nachbarschaft wurden in diese Lärmschutzuntersuchung mit aufgenommen. Im Zuge der
Entwurfsplanung wurden mehrere Varianten für den Standort der Anlieferung geprüft. Die im Planentwurf dargestellte
Variante stellt das Optimum aus der Variantenprüfung dar. Es besteht mit dem Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen das
Einvernehmen darüber, dass im Zuge des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens die schalltechnischen
Voreinschätzungen fortzuschreiben sind und im Sinne eines Gutachtens nach TA Lärm konkretisiert werden.
Zur Auswahl des Standortes wurden Alternativuntersuchungen seitens der Verwaltung vorgenommen. Im
Siedlungsbereich selbst gibt es weder in Größe noch in Beschaffenheit eine Baulücke oder Brachfläche. An keinem
Standort im Ortsteil waren die Einschränkungen geringer als im Plangebiet. Insbesondere der Gewässerschutz schloss
auf der südlichen Seite der Lütticher Straße eine Ansiedlung für einen Nahversorger aus. Es wurde ein Ort ausgewählt,
der eine Integration im bebauten Ortsteil und fußläufige Erreichbarkeit sicherstellt. Hierbei wurde keine vollständige
Integration in die Landschaft angestrebt, der Nahversorger sollte in seinen Funktionen als solcher identifizierbar bleiben.
Da im Ortsteil Preuswald lediglich 1.874 Einwohner (Stand: 06.10.2014) leben, ist die Vorhabenträgerin auf die Zuführung
von Kunden zwecks der Aufrechthaltung eines wirtschaftlichen Betriebes über die Landstraße B 264 angewiesen. Im
Dialog mit dem Architektenbeirat der Stadt Aachen, die Vorstellung erfolgte am 27.11.2014, wurde eine Formensprache
und ein individuelles Erscheinungsbild erarbeitet.
5. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Öffentliche Auslegung gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB
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Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Satzungsbeschluss
Parallel zur Beteiligung der Öffentlichkeit wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die in ihrem
Aufgabenbereich berührt sind, am Verfahren beteiligt.
Der Landesbetrieb Straßen NRW hat in seiner Stellungnahme auf die Widmung des Unteren Backertswegs als öffentliche
Straße hingewiesen und bemängelt die unklare Entwässerungssituation. Die Straßenbaulast für diesen Teil geht auf die
Stadt Aachen nach Fertigstellung der Maßnahme über. Die Entwässerungssituation für das Straßenwasser der B 264
wird im vorliegenden Entwässerungskonzept nun berücksichtigt.
Das Polizeipräsidium Aachen, Direktion Verkehr, geht auf die textlichen Darstellungen der Offenlage ein und eine
Lichtsignalanlage gefordert. Unabhängig davon, dass eine solche im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden kann, wird
eine Lichtsignalanlage für nicht erforderlich erklärt. Sie ist an der Einmündung zur Reimser Straße vorhanden. Die
Querung der B 264 an der Einmündung zur Reimser Straße wird auch im Schulwegplan empfohlen.
Die STAWAG teilt mit, dass mit der Vorhabenträgerin eine Planvereinbarung bezüglich vorhandener
Versorgungsleitungen zu treffen sei, da die Leitungen nicht überbaut werden dürfen. Bei eingehender Prüfung der
Bestandssituation wurde festgestellt, dass die vorhandenen Leitungen die Bestandswohnnutzung versorgen und für die
Umsetzung des Vorhabens umgelegt werden müssen. Es wurde festgestellt, dass eine Verlegung der Leitungen
technisch möglich und sinnvoll erscheint.
Zu dem vom Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen als Untere Wasserbehörde geforderten Entwässerungskonzept und
dem Hinweis auf die Sicherung des Hochwasserschutzes folgendes zu sagen: Das im Plangebiet auf den Grundstücken
der Vorhabenträgerin anfallende Niederschlagswasser wird in den städtischen Regenwasserkanal eingeleitet. Das auf der
geplanten Stellplatzanlage anfallende Niederschlagswasser ist vor der Einleitung einer Klärung zuzuführen. Da der
Regenwasserkanal nur eine begrenzte Kapazität aufweist, ist eine Rückhaltung erforderlich. Die Vorhabenträgerin wird
ein Rückhaltebecken unterhalb der Stellplatzanlage errichten und eine Vorbehandlung des verschmutzten Regenwassers
integrieren. Die Einleitmenge beträgt ca. 10 l/sek. Die Kosten für die Planung und Herstellung der in diesem Absatz
genannten Anlagen trägt die Vorhabenträgerin; dazu wird sie sich im Durchführungsvertrag verpflichten. Im
Hochwasserschutzkonzept der Stadt wird übergangsweise das von der Lütticher Straße (B 264) abfließende
Oberflächenwasser berücksichtigt, welches bisher in die auf dem Grundstück vorhandene Mulde eingeleitet wird. Sobald
eine dauerhafte Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation hergestellt wurde, kann die interimsweise
hergestellte Straßenentwässerung mit Einleitung in die von der Stadt hergestellte Hochwasserschutzeinrichtung außer
Betrieb genommen werden. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt.
Der Landesbetrieb Wald und Forst, Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde, regt eine Waldumwandlungsgenehmigung
an, welche jedoch nicht erforderlich ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung einer anderen Nutzungsart für eine vorhandene Waldfläche durch einen Bebauungsplan die vorherige
Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nicht voraussetzt. Die Belange der Forstwirtschaft werden gegenüber
den Belangen einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil Preuswald zurückgestellt. Es wurden
mehrere Standorte für die Ansiedlung eines kleinflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs geprüft, u. a. eine Fläche
gegenüber der Zufahrt zur Siedlung Preuswald unmittelbar an der Bahn (Flur 67, Flurstück 762 und 763). Es handelt sich
bei dieser Fläche um das Quellgebiet des Tüljebaches, das sowohl aus wasserwirtschaftlicher Sicht als auch zum Schutz
des Quellgebietes von jeglicher weiteren Bebauung freizuhalten ist. Außerdem ist die fußläufige Anbindung an den
bestehenden Siedlungsbereich derzeit nicht gegeben. Den Belangen der Forstwirtschaft wird insofern Rechnung
getragen, als das die entfallende Waldfläche durch externe Ausgleichsmaßnahmen (Waldausgleich/Aufforstung 1:1)
ausgeglichen wird. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt. Die Aufforstungsmaßnahmen wurden
bereits durchgeführt.
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Bebauungsplan Nr. 969
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Satzungsbeschluss
6. Ergebnis der Abwägung
Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am ____.2017 den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der
öffentlichen Auslegung gefolgt und hat den Bebauungsplan Nr. 969 als Satzung beschlossen.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am ____.2017 den
Bebauungsplan Nr. 969 beschlossen hat.
Aachen, den ____.2017
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
Seite 6 / 6
STADT AACHEN
Bebauungsplan Nr. 969 Entwurf
Bebauungsplan Nr.
vorhabenbezogener Bebauungsplan nach §12 BauGB
Lageplan
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan besteht aus:
- Lageplan
- Schriftlichen Festsetzungen
- Vorhaben- und Erschließungsplan
- Begründung
Beigefügt ist dem vorhabenbezogenen
Bebauungsplan:
- Durchführungsvertrag
- zusammenfassende Erklärung nach § 10 BauGB
Für die Richtigkeit der Darstellung des gegenwärtigen Zustandes
(Stand:
), des städtebaulichen Entwurfs und der
geometrisch eindeutigen Festlegung der Planung.
Aachen, den
Der Oberbürgermeister
Baudezernat
Fachbereich Stadtentwicklung
Öffentl. bestellter
In Vertretungund Verkehrsanlagen
Vermessungsingenieur
Im Auftrag
vorhabenbezogener Bebauungsplan nach §12 BauGB
Lütticher Straße / Unterer Backertsweg
Vorhaben- und Erschließungsplan
(Blatt 1/3)
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Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes
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Bestand: 253,22 m ü. NHN
gepl. Höhe: ca. 252,44 m ü. NHN
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20m Anbauverbotszone und 40m Anbaubeschränkungszone nach §9 FstrG
Fahrradstation
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Gemarkung Aachen
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254,58 m ü. NHN
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Bestand: 248,42 m ü. NHN
gepl. Höhe OKF: ca. 251,80 m ü. NHN
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Grünfläche
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Lärmschutzwand
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Einkaufswagenstation
5.0
Gebäudeplanung
gepl. Höhe OKF: 251,80 m ü. NHN
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Lebensmittel - Discountmarkt
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Verkehrsflächen und Stellplätze
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Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Vorhaben- und Erschließungsplanes (VEP)
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Zeichenerklärung
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Dieser "Vorhaben- und Erschließungsplan" ist Bestandteil des Beschlusses,
mit dem der Rat der Stadt Aachen am
den Bebauungsplan Nr. 969
als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass der oben genannte "Vorhaben- und Erschließungsplan"
den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften beim
Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den (Datum: 1 Tag nach dem Ratsbeschluss, Feiertage beachten)
Oberbürgermeister
Bebauungsplan Nr.
969
Lütticher Straße / Unterer Backertsweg
OK Pylon =+257.80 =+6.00
GH Neubau +257.50 =+5.70
Lütticher Straße
First Nachbar
ca.+257.62
ca.+255.395
OK Lärmschutzwand
+254.50
ca. +253.73
"Unterer Backertsweg"
ca.+251.60
Stützwand
OKF+251.80 Neubau =±0.00
ca. +251.60
ca.+251.705
Sockel
Böschung
ca.+247.47 OKF Nachbar
Grundstücksgrenze
ca. +240.00
Ansicht und Geländeschnitt Waldweg von Norden
Verfahren
Lütticher Strasse
GH Neubau +257.50 =+5.70
Absturzsicherung Brüstungshöhe
OK Pylon +257.80
Projektionslinie Neubau
ca.+255.395
Grünfläche
ca.+251.60
+257.62
Schallschutzwand
First Nachbar
Ausfertigung
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit seinen Festsetzungen
durch Zeichnung, Farbe , Schrift und Text mit den hierzu eingegangenen
Beschlüssen des jeweils zuständigen gemeindlichen Gremiums überein stimmen.
OK Lärmschutzwand
+254.50
ca. +253.73
Winkelstützwand
Gelände Abtrag
ca. +251.60
ca.+252.635
ca.+251.60
OKF+251.80 Neubau =±0.00
+251.80
ca.+251.705
Aachen, den .......................
Gelände Auftrag
Grundstücksgrenze
________________________
Oberbürgermeister
ca.+247.47 OKF Nachbar
Geländeverlauf Bestand
Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan ist Teil des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 969 "Lütticher Straße / Unterer Backertsweg".
Aachen am ..................... als Teil der Satzung mitbeschlossen worden.
Aachen, den .......................
Grundstücksgrenze
ca. +240.00
Ansicht Winkelstützwand und Geländeschnitt in Richtung Lütticher Straße
________________________
Oberbürgermeister
Vorhabenträger
ALDI GmbH & Co. KG
Mariadorfer Straße 1
52249 Eschweiler
Plannummer: 21
402_22_VEP_Schnitte 31.05.16
+257.50
Waldweg Richtung
"Unterer Backertsweg"
+257.80
255,72
+254.50
Stützwand
Lütticher Straße
Brüstung
Privatweg
Stützwand
Rinne
Bankett
Lütticher Straße
Böschung
Lärmschutzwand A , integriert 15 m
Lärmschutzwand B , begrünt 25 m
Bebauung Flurstück 915
Projekt
Neubau einer ALDI-Filiale in Aachen Preuswald
Lütticher Straße/Unterer Backertsweg
Bauherr
Mariadorfer Str. 1
Architekt
52249 Eschweiler
0221 / 60608870
Cäcilienkloster 8
50676 Köln
Planungsphase
+240.00
52074 Aachen
ALDI Gmbh & Co. KG
Projektsteuerung
Grundstücksgrenze
Ansicht Lärmschutzwand und Stützmauer von Westen
Schallschutzwand
OK 254,50 ü. NHN
Länge: 25 m
R`w: 25 dB
Thesauros AG
Cäcilienkloster 8
50676 Köln
0221 / 60608870
welcome@thesauros.eu
VEP Entwurfsplanung
Maßstab
1:200
welcome@thesauros.eu
Entwurf
Ansichten, Geländeschnitt
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Blatt 2/3
Planformat
Stand
DIN A2
H/B = 594 / 841 (0.50m²)
31.05.2016
Index
1
Allplan 2016
Verfahren
Ausfertigung
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit seinen Festsetzungen
durch Zeichnung, Farbe , Schrift und Text mit den hierzu eingegangenen
Beschlüssen des jeweils zuständigen gemeindlichen Gremiums überein stimmen.
Aachen, den .......................
________________________
Oberbürgermeister
+257.62 First Nachbar
+257.50
OK Lärmschutzwand
+254.50
Dieser Vorhaben- und Erschließungsplan ist Teil des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplans Nr. 969 "Lütticher Straße / Unterer Backertsweg".
Aachen am ..................... als Teil der Satzung mitbeschlossen worden.
Aachen, den .......................
ca. +251.705
+251.80
________________________
Oberbürgermeister
Vorhabenträger
OKF Nachbar ca. +247.47
ALDI GmbH & Co. KG
Mariadorfer Straße 1
52249 Eschweiler
Grundstücksgrenze
Nordansicht - Ansicht von der Lütticher Straße
Plannummer: 18
402_22_VEP Ansichten 31.05.16
255,72
OK Pylon
+257.80
+260.30 =+8.50
GH Neubau +257.50 =+5.70
Schallschutzwand
OK 254,50 ü. NHN
Länge: 25 m
R`w: 25 dB
+257.50
Projekt
Neubau einer ALDI-Filiale in Aachen Preuswald
Lütticher Straße/Unterer Backertsweg
Bauherr
OKF+251.80 Neubau =±0.00
+251.80
52074 Aachen
ALDI Gmbh & Co. KG
Mariadorfer Str. 1
52249 Eschweiler
Architekt
Cäcilienkloster 8
50676 Köln
Projektsteuerung
Planungsphase
Thesauros AG
Cäcilienkloster 8
50676 Köln
0221 / 60608870
welcome@thesauros.eu
0221 / 60608870
welcome@thesauros.eu
Entwurf
VEP Entwurfsplanung
Maßstab
1:200
Ansichten
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Blatt 3/3
Ostansicht - Ansicht vom Unteren Backertsweg
+240.00
Planformat
Stand
DIN A1
H/B = 420 / 841 (0.35m²)
31.05.2016
Index
1
Allplan 2016
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung mit Umweltbericht
zur
Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Lütticher Straße / Unterer Backertswegim Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Lütticher Straße, Unterer Backertsweg und Maria im Tann
Lage des Geltungsbereiches der Änderung Nr. 137des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
Inhalt
Teil A: Flächennutzungsplanbegründung ......................................................................................................................... 3
1.
Planung ........................................................................................................................................................................ 3
2.
Derzeitige Situation .................................................................................................................................................... 4
3.
Darstellungen des Regionalplanes ........................................................................................................................... 4
4.
Aussagen Masterplan Aachen* 2030......................................................................................................................... 4
5.
Flächennutzungsplan (FNP)....................................................................................................................................... 5
6.
Landschaftsplan ......................................................................................................................................................... 5
7.
Auswirkungen der Planung........................................................................................................................................ 6
7.1.
Hinweise für nachgelagerte Verfahren ........................................................................................................... 7
8.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung ........................................................................................... 7
9.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln ..................................................................................................................... 8
Teil B: Umweltbericht .......................................................................................................................................................... 9
1.
Beschreibung des Änderungsbereiches sowie Ziel und Zweck der Änderung .................................................. 10
2.
Planungsrechtliche Einbindung .............................................................................................................................. 10
2.1.
Regionalplan ................................................................................................................................................... 10
2.2.
Masterplan Aachen*2030 ............................................................................................................................... 10
2.3.
Flächennutzungsplan 1980............................................................................................................................ 10
2.4.
Landschaftsplan ............................................................................................................................................. 11
3.
Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung (Beschreibung und Bewertung) ........ 11
3.1.
Schutzgut Mensch .......................................................................................................................................... 11
3.2.
Schutzgut Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt ........................................................................ 11
3.3.
Schutzgut Boden ............................................................................................................................................ 12
3.4.
Schutzgut Wasser .......................................................................................................................................... 12
3.5.
Schutzgut Luft und Klima .............................................................................................................................. 12
3.6.
Schutzgut Landschaft / Ortsbild ................................................................................................................... 13
3.7.
Schutzgut Kultur und Sachgüter .................................................................................................................. 13
3.8.
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes ........................................................... 13
4.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ...................................................................................................... 14
5.
Grundlagen ................................................................................................................................................................ 14
6.
Monitoring ................................................................................................................................................................. 14
7.
Zusammenfassung ................................................................................................................................................... 15
Verfahrensvermerk und Unterschrift ............................................................................................................................... 15
Seite 2 / 15
Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
Teil A: Flächennutzungsplanbegründung
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. § 2 a Ziff.1 Baugesetzbuch (BauGB))
1.
Planung
Das Wohngebiet Preuswald wurde in den 1970er Jahren als Modellsiedlung im Aachener Wald zwischen dem Aachener
Südviertel und der belgischen Grenze errichtet. Durch die Bebauung bestehend aus Ein- und Mehrfamilienhäusern mit
Schule, Kindergarten, Kirche und einem Laden- und Dienstleistungszentrum entstand mitten im Wald eine nach
damaligen Vorstellungen autarke Wohnsiedlung.
Im Laufe der vergangenen 40 Jahren änderte sich aber die Bewohnerstruktur und somit auch die Ansprüche an die
gewünschte Infrastruktur im Wohngebiet. Dies betrifft vor allen Dingen die Bereiche Einzelhandel und Dienstleistungen.
Die vorhandenen Ladenlokale und Büroräume stehen seit Langem leer oder erleben nur kurzfristige Nutzungen und
werden dann wieder aufgegeben.
Besonders problematisch für die heutigen Bewohner ist das Fehlen einer adäquaten Nahversorgungsmöglichkeit in
fußläufiger Entfernung zur Wohnsiedlung. Die nächst gelegenen Einkaufsmöglichkeiten, die Supermärkte in der
Schillerstraße und der belgische Nahversorgungsstandort Kelmis, sind für die Bewohner nicht fußläufig zu erreichen.
Die fehlenden Versorgungsmöglichkeiten und Leerstände verbunden mit den zwischenzeitlich deutlichen baulichen
Missständen in großen Teilen des vorhandenen Geschosswohnungsbaus führen zu einer stetigen Abwärtsentwicklung in
der Wohnsiedlung Preuswald und gefährden damit langfristig auch die vorhandene öffentliche Infrastruktur.
Die Einzelhandelsflächen in der vorhandenen Ladenzeile an der Reimser Straße sind für die heutigen Ansprüche an
einen wirtschaftlich tragfähigen Lebensmittelmarkt sowohl hinsichtlich der Größe als auch des Zuschnitts nicht mehr
geeignet. Hier befinden sich lediglich eine Sparkasse, ein Frisör, eine Pizzeria und das Stadtteilbüro Preuswald (in
städtischer Trägerschaft). Um die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Marktes zu gewährleisten, ist von einer
Verkaufsfläche von ca. 800 m² auszugehen. Diese kann jedoch nicht allein durch die Kaufkraft der rund 2000 Einwohner
Preuswaldes gedeckt werden, sondern soll sich auch aus der Kaufkraft der Pendler bzw. der benachbarten belgischen
Ortsteile generieren.
Zur Steigerung der Wohnqualität für den Bereich Preuswald und auch der unteren Lütticher Straße soll am o.g. Standort
ein fußläufig erreichbarer ALDI – Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799 m² zur Nahversorgung angesiedelt
werden. Zusätzlich ist geplant, in dem Gebäude ebenfalls zwei kleinteilige Shops mit einer Verkaufsfläche von jeweils
max. 150 m² zu errichten, die unabhängig von dem Lebensmittelmarkt agieren können, z.B. Bäckerei / Café, Zeitschriften
usw.
Zur Umsetzung der städtebaulichen Ziele und zur Neuplanung einer Einzelhandelsfiliale an diesem Standort, ist die
Aufstellung eines Bebauungsplanes notwendig. Das bestehende Planungsrecht wird den Ansprüchen zur Steuerung des
Einzelhandels in Preuswald nicht gerecht.
Die Siedlung Preuswald verfügt über keine eigene Versorgungslage mehr, obwohl dies, aufgrund der isolierten Lage der
Siedlung, wünschenswert ist. Hier sind neue Konzepte zu fördern, die die Nahversorgung in Preuswald sichern.
Die Planung verfolgt das Ziel, im Siedlungsbereich Preuswald ein zukunftsorientiertes Grundversorgungsangebot mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu etablieren.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 969 –
Lütticher Straße/ Unterer Backertsweg – geändert.
Seite 3 / 15
Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
2. Derzeitige Situation
Das Plangebiet, für das eine Flächennutzungsplanänderung vorgesehen ist, liegt im Süden des Aachener Stadtgebietes,
unmittelbar an der Lütticher Straße. Der Bereich der Änderung ist ca. 0,82 ha groß.
Im Süden wird das Plangebiet von der Lütticher Straße begrenzt, im Osten von der Straße Unterer Backertsweg. Im
Norden wird das Plangebiet vom Stadtwald begrenzt, hier verläuft direkt an der Grundstücksgrenze ein Rad- und
Wanderweg, der auch als Reitweg genutzt wird. Darüber hinaus befindet sich weiter nördlich ein Kletterpark sowie ein
Kinderheim. Das benachbarte Flurstück im Westen wird derzeit bebaut, für dieses Grundstück liegt die Planung einer
Doppelhaushälfte vor. In der direkten Nachbarschaft, befindet sich ein Wohngebiet mit vorwiegend Einfamilienhäusern.
In der näheren Umgebung ist nahversorgungsrelevanter Einzelhandel nicht vorhanden.
Prägend für den Stadtteil Preuswald ist die Lage in Waldnähe und die unmittelbare Grenznähe zu Belgien. Auswirkungen
der Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Umweltbericht beschrieben. Ein Bebauungsplan existiert für den Bereich
der Flächennutzungsplanänderung bislang nicht.
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen.
3. Darstellungen des Regionalplanes
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2016, stellt für das Plangebiet im Freiraum „Waldbereiche“ dar überlagert mit der Darstellung „Regionaler Grünzug“
sowie mit „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ im nordöstlichen Teilbereich des Plangebietes.
Planungen außerhalb eines allgemeinen Siedlungsbereiches sind mit dem Träger der Regionalplanung (Bezirksregierung
Köln) abzustimmen und zu klären, ob die Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Landesplanung und
Raumordnung angepasst ist.
Bezugnehmend auf die Erläuterungen zum Regionalplan im Hinblick auf raumverträgliche und standortgerechte
Flächenversorgung sind „Wohnplätze/ Gemeindeteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2000 Einwohnern, die
in den Gebietsentwicklungsplänen nicht als Siedlungsbereiche dargestellt werden, … dem Freiraum zugeordnet. …
Planungen und Maßnahmen zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung“ können in diesen Bereichen vorgesehen
werden, sofern sie zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und für eine örtlich bedingte angemessene Entwicklung
sowie zur Bestandssicherung und städtebaulich sinnvollen Abrundung des vorhandenen Siedlungsbereiches dienen.
4. Aussagen Masterplan Aachen* 2030
In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen
Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind
daher gem. §1 (6) Nr.11 BauGB im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption in
der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen
aufzeigen. Er erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung
absteckt. Es werden Aussagen zum Planungsgebiet und die unmittelbare Umgebung im Hinblick auf die Handlungsfelder
„Wohnen“, „Gewerbe“, „Lebensumfeld“, „Mobilität und „Stadtbaukultur“ gemacht. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
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Begründung
zum Änderungsbeschluss
des Handlungsfeldes „Gewerbe“ ist, die Nahversorgung in Preuswald wieder zu beleben und die Bürger mit Gütern des
täglichen Bedarfs zu versorgen.
Des Weiteren gilt es, eine Qualitätsverbesserung im Wohnungsbestand zu erzielen und - zur Stärkung der `kompakten
und gemischten Stadt` - die städtebauliche Qualität der Großsiedlung zu verbessern.
In der Gesamtschau ist festzustellen, dass die beabsichtigte Planung – unter Berücksichtigung der Maßstabsebene – den
Zielsetzungen des Masterplanes entspricht.
5. Flächennutzungsplan (FNP)
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist
seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan 1980 ist das Planungsgebiet im Hauptplan als „Fläche für die Forstwirtschaft“
dargestellt, mit der nachrichtlichen Übernahme “Landschaftsschutzgebiet“. Der Beiplan 3 „Grün- und Forstflächen/Spielund Sportanlagen“ übernimmt die Darstellung als Forstfläche. Weiterhin unterliegt der Bereich den Darstellungen „Klima
und Immissionsschutz“ sowie der „Erholung I“.
Umgeben wird das Grundstück von „Wohnbaufläche“ im Westen mit einer von Nordosten nach Südwesten verlaufenden,
als „Grünfläche“ dargestellten Verbindungsachse. Im Osten grenzt die Darstellung „Fläche für die Forstwirtschaft“ an.
Südlich des Plangebietes erstreckt sich die Lütticher Straße, als „Hauptverkehrsfläche“ dargestellt.
Auf der südlich gegenüberliegenden Straßenseite der Lütticher Straße erstreckt sich eine weitere „Wohnbaufläche“, die
weiter südlich von „Flächen für Bahnanlagen“ begrenzt ist.
Nördlich an das Plangebiet angrenzend und im weiteren Verlauf der „Fläche für die Forstwirtschaft“ befinden sich das
Kinderheim Maria im Tann und die Jugendberufshilfe, ausgewiesen als „Wohnbauflächen“.
Der Flächennutzungsplan wird aktuell neu aufgestellt, die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung hierzu hat
2014 stattgefunden.
5.1 Änderung des Flächennutzungsplans
Bebauungspläne sind aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln; dies folgt aus dem
Entwicklungsgebot aus § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB. Parallel zum Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren Nr. 969 wird deshalb
hinsichtlich der geplanten Einzelhandelsplanung die Darstellung des Flächennutzungsplanes 1980 als „Flächen für die
Forstwirtschaft“ in ein „Sondergebiet Nr. 32“ mit der Zweckbestimmung „kleinflächiger Einzelhandel, Nahversorgung und
Dienstleistungen“, Art der Nutzung „Gebäude und Stellplätze“ geändert.
6. Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplans 1988. Dieser weist für den Bereich des Plangebiets ein
Landschaftsschutzgebiet mit „Besonderem Schutz von Bäumen, Hecken und Gewässern“ aus. Der Landschaftsplan 1988
der Stadt Aachen ist seit dem 17.08.1988 rechtskräftig und besteht aus der Entwicklungskarte (M 1:15 000), der
Festsetzungskarte (M 1:5 000) und den Textlichen Darstellungen sowie textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht.
In der Entwicklungskarte ist für den Bereich des Plangebiets das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft “,
dargestellt, überlagert mit dem Entwicklungsziel 4 “Ausbau der Landschaft für extensive bzw. intensive Erholung“.
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
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Begründung
zum Änderungsbeschluss
6.1 Änderung des Landschaftsplans
Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 und die parallele Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 969 haben
Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textlichen Darstellungen sowie Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht). Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der
Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes Nr. 969 für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 20
Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) außer Kraft treten.
7. Auswirkungen der Planung
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung eines Bebauungsplanes soll eine geordnete
städtebauliche Entwicklung im Bereich der Lütticher Straße / Unterer Backertsweg gesichert und die Nutzung von
kleinflächigem Einzelhandel möglich sein.
Für die Umsetzung der Planung ist es erforderlich, den vorhandenen Baumbestand im Plangebiet zu roden, um das
Grundstück für die Bebauung frei zu machen. Dies hat einen Eingriff in den Waldbestand zur Folge.
Die Prüfung von Standortalternativen hat ergeben, dass ein gleich geeignetes Grundstück für die Etablierung eines
Nahversorgungsangebots mit geringeren Auswirkungen nicht verfügbar ist. Der Siedlungsbereich Preuswald ist bereits
stark durch Wohnungsbau verdichtet, so dass es keine zentral gelegene Brachfläche oder geeignete Baulücke gibt. Die
leerstehenden Ladeneinheiten in der Reimser Straße (Ortsmitte) sind aufgrund der geringen Fläche nicht für die
Ansiedlung eines zeitgemäßen Lebensmitteldiscountmarktes geeignet und auch von der Größe für die Versorgung der
Siedlung nicht ausreichend. Aufgrund der geringen Bevölkerungszahl (1874 Einwohner)1 von Preuswald ist ein
Lebensmitteleinzelhändler auf die zusätzliche Wahrnehmung durch Kundschaft von der B 264 angewiesen. Es wurde
alternativ eine Fläche gegenüber der Zufahrt zur Siedlung Preuswald unmittelbar an der Bahn gelegen auf ihre Eignung
als Einzelhandelsstandort geprüft (Flur 67, Flurstück 762 und 763). Da es sich bei dieser Fläche um das Quellgebiet des
Tüljebaches handelt, ist sie sowohl aus wasserwirtschaftlicher Sicht als auch zum Schutz des Quellgebietes von jeglicher
weiteren Bebauung freizuhalten und scheidet daher aus. Außerdem ist die fußläufige Anbindung an den bestehenden
Siedlungsbereich nicht gegeben. Weitere im Vorfeld geprüfte Standorte lagen schon jenseits der Bahnlinie Richtung
Belgien (Flur 67 / Flurstücke 916, 798 und 782) und waren damit noch schlechter angebunden. Die Anbindung des
Standortes Lütticher Straße / Unterer Backertsweg dagegen bietet eine geschützte fußläufige Anbindung zur Siedlung
Preuswald. Ein weiteres Prüfgrundstück innerhalb der Siedlung Preuswald liegt an der Reimser Straße in der „Südkurve“.
Es handelt sich hierbei ebenfalls um „Wald“ im Sinne des Gesetzes, so dass sich hier eine ähnliche naturschutzrechtliche
Ausgangslage einstellt. In der vertiefenden Prüfung wurde dieses Grundstück für eine Einzelhandelsansiedlung
verworfen.
Das Längsprofil des Unteren Backertsweges wird zur Erschließung angepasst und neu gestaltet. Der vorhandene
öffentliche Kletterwald-/ Wanderparkplatz entfällt, als Ersatz werden neue Stellplätze hergestellt. Der vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 969 setzt für den betreffenden Bereich ein „Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit“ fest. Die
Nutzung der Stellplätze durch die Allgemeinheit ist durch eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit gesichert.
Eine Notwendigkeit der Inanspruchnahme forstwirtschaftlicher Flächen gemäß §1a (2) BauGB wird aufgrund nicht
vorhandener Brachflächen bzw. ausreichender Baulücken vor Ort und in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet Preuswald
erforderlich.
1
Positionspapier Futura Consult Dr. Kummer, Eschweiler, 06.10.2014
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zum Änderungsbeschluss
Durch die Ansiedlung eines Nahversorgers im Plangebiet wird die wohnungsnahe Grundversorgung der Anwohner
verbessert. Dadurch wird die Siedlung wieder neu belebt und ist mit Gütern des täglichen Bedarfs versorgt.
Die Belange des Forstes, insbesondere eine Erhaltung des Waldes, wurde in die Abwägung eingestellt und gegenüber
den Belangen der Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil Preuswald
zurückgestellt. Die Belange der Forstwirtschaft werden insoweit berücksichtigt, als dass die entfallende Waldfläche durch
externe Ausgleichsmaßnahmen (Waldausgleich/Aufforstung 1:1) ausgeglichen wird. Der erforderliche Ausgleich des
Eingriffs in Natur und Landschaft, insbesondere Waldflächen, wird auf Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
Nr. 969 geregelt.
7.1. Hinweise für nachgelagerte Verfahren
Versorgungsleitungen
Im Plangebiet sind Strom-, Gas- und Wasserleitungen vorhanden. Im nachgelagerten Bebauungsplan- sowie konkret im
Baugenehmigungsverfahren sind diese zu berücksichtigen und in Abstimmung mit dem Leitungsträger die erforderlichen
Maßnahmen festzulegen.
Bodendenkmalpflege
Aufgrund von nahegelegenen Funden aus verschiedenen Zeitstellungen wird vermutet, dass es im Plangebiet zu
archäologisch bedeutsamen Funde und Befunde (Bodendenkmäler) kommen kann. Ein entsprechender Hinweis ist auf
Ebene des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 969 zur Wahrung der Belange des Denkmalschutzes aufzunehmen:
„Im Vorfeld der Erdarbeiten ist eine Sachverhaltsermittlung (Anlage von Suchschnitten) durchführen. Dadurch können
Verzögerungen, die durch die Aufdeckung von Bodendenkmälern und die damit verbundenen Sicherungsverpflichtungen
entstehen, minimiert werden. Einzelheiten hierzu sind mit der Unteren Denkmalbehörde (UDB) Stadt Aachen und dem
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege abzustimmen. Zur Umsetzung der Maßnahme ist eine Erlaubnis nach § 13 DSchG NW
einzuholen und die Beauftragung einer Fachfirma erforderlich. Die vorgenannte Erlaubnis ist der Unteren
Denkmalbehörde der Stadt Aachen vor Beginn der Erdarbeiten vorzulegen.
Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Unterschutzstellung und damit einhergehend deren
Forderung zum Erhalt zu rechnen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. In diesem
Fall kann eine Umplanung aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich sein.
8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden.
In Bezug auf das globale Klima formuliert §1a Abs. 5 BauGB, dass „den Erfordernissen des Klimaschutzes … sowohl
durch Maßnahmen, die den Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, Rechnung getragen werden“ soll. Hierdurch wird der Belang des Klimaschutzes u.a. im Rahmen der Aufstellung
besonders hervorgehoben und gestärkt.
Gemäß §1 Abs.6 Nr. 7 a BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Auswirkungen auf das Klima zu
berücksichtigen. In Bezug auf das Lokalklima sind stadtklimatische Aspekte und Vorbelastungen zu berücksichtigen. Ziel
ist es, klimaökologische Ausgleichsräume und Luftleitbahnen zu erhalten, klimatische Belastungsräume aufzuwerten und
das Entstehen stadtklimatisch problematischer Situationen zu vermeiden.
Verbesserung der Energieeffizienz der Stadt, zur Stärkung klimafreundlicher Mobilitätformen sowie den Ausbau
erneuerbarer Energien sind die tragenden Elemente der Aachener Klimaschutzstrategie.
Das Plangebiet liegt außerhalb des klimatisch-lufthygienisch besonders belasteten Talkessels Aachen, für den ein
Klimaanpassungskonzept erarbeitet wurde.
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Begründung
zum Änderungsbeschluss
Dagegen sind im Ortsbereich Preuswald, außerhalb des Talkessels gelegen, keine Klimafunktionen mit hoher Wertigkeit
für den dicht besiedelten Talkessel betroffen bzw. vorhanden. Schlussfolgernd sind hier Klimaanpassungsmaßnahmen,
wie z.B. der Erhalt klimatischer Ausgleichsräume, Luftleitbahnen, etc., im gesamtstädtischen Vergleich nicht gefordert.
Der Masterplan Aachen*2030 macht Aussagen u.a. im Hinblick auf das Handlungsfeld „Klimaschutz, Klimaanpassung“
hinsichtlich weiterer Entwicklungen von Siedlungsbereichen und Freiräumen und formuliert mögliche Strategien und
Maßnahmen. Im vorliegenden Fall sind keine erheblichen negativen Auswirkungen des Klimawandels zu erwarten.
Im Übrigen befasst sich der vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 969 mit der konkreten Ausgestaltung.
9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Die Anfrage gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW) an die Bezirksregierung Köln, ob die beabsichtigte
Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Landesplanung und Raumordnung angepasst ist, erfolgte mit
Schreiben vom 11.12.2015. Mit Schreiben vom 27.01.2016 hat diese die Anpassung der beabsichtigten Änderung des
Flächennutzungsplanes an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung bestätigt. Es wird zudem empfohlen, die
bisher vorgesehene Änderung des Flächennutzungsplanes von „Flächen für die Forstwirtschaft“ in „Gemischte Baufläche“
nunmehr als „Sondergebiet“ für „kleinflächiger Einzelhandel Nahversorgung und Dienstleistungen“, Art der Nutzung
„Gebäude und Stellplätze“ vorzunehmen. Des Weiteren ist von Seiten der Bezirksregierung die Begrenzung der
Verkaufsfläche auf 800 m2 für kleinflächigen Einzelhandel einzuhalten.
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zum Änderungsbeschluss
Teil B: Umweltbericht
zur
Änderung Nr. 137. des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen - Lütticher Straße / Unterer
Backertsweg im Stadtbezirk Aachen-Mitte, für den Bereich - Lütticher Straße / Unterer Backertsweg -
Bisherige Darstellung
Neue Darstellung
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Begründung
zum Änderungsbeschluss
1. Beschreibung des Änderungsbereiches sowie Ziel und Zweck der Änderung
Zur Stärkung und städtebaulichen Aufwertung des Stadtteilzentrums Aachen Preuswald sollen Einzelhandelsflächen für
die Nahversorgung der Bevölkerung in fußläufiger Erreichbarkeit zur Wohnbebauung auf einer bisher bewaldeten, ca.
0,82 ha großen Fläche direkt an der Lütticher Straße im Bereich des Unteren Backertswegs entwickelt werden.
Der Planbereich wird umgrenzt vom Aachener Stadtwald im Nordwesten, dem Unteren Backertsweg im Nordosten, von
der Lütticher Straße im Süden und einem Grundstück mit Wohnnutzung im Südwesten, auf dem sich derzeit eine
Doppelhaushälfte im Bau befindet. In direkter Nachbarschaft insbesondere auf der gegenüberliegenden Seite an der
Lütticher Straße liegt ein Wohngebiet, welches hauptsächlich aus Einfamilienhäusern besteht. Über den Unteren
Backertsweg, der zukünftig auch als Erschließungsstraße für das Plangebiet dienen soll, werden die sich nördlich des
Plangebietes befindende Freizeiteinrichtung „Kletterpark Aachen“ und des Zentrums für Kinder-, Jugend- & Familienhilfe
„Maria im Tann“ an die Lütticher Straße angebunden. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine Fläche „Wald im Sinne
des Gesetzes“. Auf dieser Fläche befindet sich neben Baumbestand ein Parkplatz für Pendler (P&R), Wanderer-und
Kletterwaldbesucher. Hier beginnt auch das Reitwegenetz der Stadt Aachen durch den Wald.
Hierfür sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen durch die vorliegende Änderung Nr. 137 des
Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen Lütticher Straße / Unterer Backertsweg - geschaffen werden.
Die derzeitige Darstellung im aktuellen Flächennutzungsplan als „Flächen für die Forstwirtschaft“ soll in „Sondergebiet
Nr.32 “ mit der Zweckbestimmung Einzelhandel, Nahversorgung und Dienstleistungen geändert werden.
Prozessbegleitend wird eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt und in einem Umweltbericht
zusammengefasst. In der Umweltprüfung wird die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt untersucht und
bewertet; es werden Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich negativer Auswirkungen aufgezeigt. Gemäß § 2 a
BauGB ist der Umweltbericht ein gesonderter Teil der Begründung zur vorliegenden 137. Flächennutzungsplanänderung.
2. Planungsrechtliche Einbindung
2.1. Regionalplan
Der Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, in der Fassung der 1. Auflage 2003 mit
Ergänzungen, Stand 2016, stellt das Plangebiet als Waldbereich dar überlagert mit der Darstellung „Regionaler Grünzug“
sowie „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ im nordöstlichen Teil des Plangebietes. In
Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ist eine Änderung des Regionalplanes nicht erforderlich, wenn die
Verkaufsfläche der geplanten Einzelhandelsnutzung 800 m² unterschreitet und eine gute fußläufige Verbindung an den
Siedlungsbereich Preuswald gewährleistet ist.
2.2. Masterplan Aachen*2030
Im Dezember 2012 wurde vom Rat der Stadt Aachen der Masterplan Aachen*2030 beschlossen, welcher Perspektiven
und Leitlinien für die räumliche Entwicklung der Stadt darstellt bzw. formuliert. Dabei wurde u.a die städtebauliche
Qualitätsverbesserung von Großsiedlungen im Schwerpunktraum „Stadtumbau Preuswald“ u.a. mit der Zielsetzung der
Ansiedlung eines Nahversorgungsunternehmens zur Stärkung der in den 1970er erbauten Wohnsiedlung beschlossen.
2.3. Flächennutzungsplan 1980
Der für das Plangebiet geltende Flächennutzungsplan 1980 der Stadt Aachen stellt für den Bereich der Lütticher Straße /
Unterer Backertsweg „Fläche für die Forstwirtschaft“ dar, mit der nachrichtlichen Übernahme “Landschaftsschutzgebiet“.
Aufgrund der vorgesehenen Planung ist der Flächennutzungsplan parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes zu
ändern, da der Bebauungsplan aufgrund der vorgesehenen Planung für einen Nahversorger gemäß § 8 Abs. 2 BauGB
(Baugesetzbuch) als nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann. Daher ist der
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zum Änderungsbeschluss
Flächennutzungsplan in seiner derzeitigen Darstellung für den Bereich Lütticher Straße / Unterer Backertsweg parallel
entsprechend zu ändern.
2.4. Landschaftsplan
Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Dieser weist den Bereich als
Landschaftsschutzgebiet aus. In der Entwicklungskarte ist für den Bereich das Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit
naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten
Landschaft “, dargestellt, überlagert mit dem Entwicklungsziel 4 “Ausbau der Landschaft für extensive bzw. intensive
Erholung“. Für den Bereich unmittelbar entlang der Lütticher Straße ist auf Höhe des Plangebietes „Besonderer Schutz
von Bäumen, Hecken, Gewässern“ im Landschaftsplan eingetragen.
3. Untersuchungsrelevante Schutzgüter im Rahmen der Umweltprüfung (Beschreibung und Bewertung)
3.1. Schutzgut Mensch
Auf das Plangebiet wirkt der Verkehr der angrenzenden stark befahrenen Ausfallstraße Lütticher Straße ein, so dass das
Gebiet mit Lärm und Luftschadstoffen vorbelastet ist. Durch die Ansiedlung eines Einzelhandelsunternehmens mit
Parkplatz ist mit einer minimalen Verschlechterung der Belastungssituation zu rechnen, da der vorgesehene Betrieb eine
zusätzliche Lärmquelle in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung darstellt. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB zu erfüllen und damit die Einhaltung der Lärmrichtwerte von tags
55 dB (A) und nachts 45 dB (A) durch entsprechende Maßnahmen, die im vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 969
geregelt werden, zu gewährleisten.
3.2. Schutzgut Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt
Das Plangebiet liegt weder in einem nach der Richtlinie 92/43/EWG der Europäischen Union ausgewiesenen FFH-Gebiet
oder Natura 2000 Gebiet noch in einem Vogelschutzgebiet nach der Richtlinie 79/409/EWG. Das nächstgelegene FFHGebiet „Brander Wald“ ist ca. 10 km Luftlinie vom Plangebiet entfernt, so dass vorhabenbedingte negative Auswirkungen
auf dieses Gebiet wegen der großen Entfernung nicht zu erwarten sind. Auf das nahegelegene Biotop BK-5202-002
Buchenwälder am Klausberg werden durch die Realisierung der Planung keine Auswirkungen erwartet.
Die im Zusammenhang mit einer möglichen Erweiterung der bestehenden Siedlung Preuswald durchgeführten, zwei
artenschutzrechtlichen Untersuchungen durch das Büro HAESE und das Büro proterra kommen zu dem Ergebnis, dass
im Plangebiet nur eine planungsrelevante Art ihr Nahrungshabitat hat. Da es im Umfeld ausreichende
Ausweichmöglichkeiten gibt, ist ihr Schutz gewährleistet.
Bei der Fläche handelt es sich um „Wald im Sinne des Gesetzes“. Durch die Festlegung einer anderen Art der Nutzung –
hier „Einzelhandel, Nahversorgung und Dienstleistungen“ – wird die Waldnutzung an dieser Stelle aufgegeben und ein
Eingriff in den Naturhaushalt vorbereitet, der im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens zu bewerten und
auszugleichen ist. Nach § 1a BauGB ist die Umnutzung von Wald auf das notwendige Maß zu beschränken und zu
begründen. Der Waldausgleich erfolgt gemäß Landesforstgesetz durch Neuanlage von Wald auf der bisher noch nicht
forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft Gemarkung Aachen, Flur 32, Flurstück 14 auf einer Grundstücksgröße von
11.679 m². Bei der Fläche handelt es sich um eine in ca. 1.400 m Entfernung nördlich des Plangebietes am selben
zusammenhängenden Waldgebiet gelegene Fläche. Durch die Aufforstung wird zukünftig eine vorhandene Schneise im
Waldgebiet geschlossen.
Im Bereich der Siedlung Preuswald besteht eine Unterversorgung an Gütern des täglichen Bedarfs, da die nächsten
Geschäfte erst an der Schillerstraße und in Richtung Stadtzentrum an der Lütticher Straße in etwa vier Kilometer
Entfernung erreichbar sind. Daher sind Alternativstandorte vor Ort zu prüfen. Es wurde eine Fläche gegenüber der Zufahrt
zur Siedlung Preuswald unmittelbar an der Bahn gelegen auf ihre Eignung als Einzelhandelsstandort geprüft. Da es sich
bei dieser Fläche um das Quellgebiet des Tüljebaches handelt, ist sie sowohl aus wasserwirtschaftlicher Sicht als auch
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zum Änderungsbeschluss
zum Schutz des Quellgebietes von jeglicher weiteren Bebauung freizuhalten. Außerdem ist die fußläufige Anbindung an
den bestehenden Siedlungsbereich derzeit nicht gegeben.
Weitere im Vorfeld geprüfte Standorte lagen schon jenseits der Bahnlinie Richtung Belgien (Flur 67 7 Flurstücke 916.798
und 782) und waren noch schlechter angebunden und damit als ungeeignet bewertet worden.
Der Siedlungsbereich Preuswald ist bereits stark durch Wohnungsbau verdichtet, so dass es keine zentral gelegene
Brachfläche oder Baulücke gibt. Die leerstehenden Ladeneinheiten in der Reimser Straße (Ortsmitte) sind aufgrund der
geringen Fläche nicht für die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscountmarktes geeignet und auch von der Größe für die
Versorgung der Siedlung nicht ausreichend.
Ein weiteres Prüfgrundstück innerhalb der Siedlung Preuswald liegt an der Reimser Straße in der „Südkurve“. Es handelt
sich hierbei ebenfalls um „Wald“ im Sinne des Gesetzes, so dass sich hier eine ähnliche naturschutzrechtliche
Ausgangslage einstellt. In der vertiefenden Prüfung wurde dieses Grundstück für eine Einzelhandelsansiedlung
verworfen.
3.3. Schutzgut Boden
Nach Auswertung der Aachener Bodenfunktionskarte wurde zunächst das Vorliegen von Abgrabungs-Regosol (oberste
Bodenartenschicht lehmig-sandig, > 20dm mächtig, basenarm, aus teilspräquartärem Sand) festgestellt. Dieser Bodentyp
weist sogenannte Archivfunktion aus und wäre demnach schutzwürdig. Aufgrund dessen wurde im Rahmen der
Neuaufstellung zum Flächennutzungsplan die Inanspruchnahme des Bodens zunächst als sehr erheblich eingestuft. Nach
erfolgten Bodenuntersuchungen durch den Bodenschutzgutachter (Geotechnischer Bericht über Baugrund, Gründung,
Altlasten und Aussagen zur Tragfähigkeit und Versickerungsfähigkeit, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG,
Stand 06.01.2015) und nach zusätzlich durchgeführten Rammkernsondierungen und anschließender gutachterlicher
Bewertung der Bodenfunde durch den Geologischen Dienst am 16.12.2014 konnte das Vorliegen schutzwürdiger Böden
ausgeschlossen werden. Die Böden sind größtenteils abgegraben worden, insbesondere im Bereich der vorhandenen
Mulde, so dass schutzwürdige Böden überwiegend nicht mehr vorhanden sind.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden im Sinne des § 1 Abs. 1
Landesbodenschutzgesetz NRW vorliegen. Altlastenverdachtsflächen sind nicht vorhanden.
3.4. Schutzgut Wasser
Der Änderungsbereich liegt nicht innerhalb eines Überschwemmungsbereiches. Im Plangebiet befindet sich keine
Grundwassermessstelle (Quelle: Grundwassermessstellenkataster). Es liegt sowohl außerhalb der Schutzgebiete der
Wassergewinnungsanlagen der Stadtwerke Aachen AG als auch außerhalb der sensiblen Zonen des Aachener bzw.
Burtscheider Thermalquellzuges. Es befindet sich kein Oberflächengewässern im Änderungsbereich.
Durch die Nutzungsänderung der Fläche ist keine signifikante Verringerung der Grundwasserneubildung wegen der
anstehenden nicht wesentlich versickerungsfähigen Böden zu erwarten.
Durch einen höheren Versiegelungsgrad, die bestehende Topographie sowie die geplante Geländemodellation wird sich
die Ableitung des Niederschlagswassers verändern. Da eine Versickerung vor Ort wegen der vorhandenen
Bodenbeschaffenheit nahezu auszuschließen ist, eine direkte Einleitung in ein Gewässer mangels vorhandenen
Oberflächengewässers auf dem Plangebiet ausscheidet, ist die wasserrechtliche und wassertechnische Erschließung des
Plangebietes im Rahmen eines Entwässerungskonzeptes im nachgeordneten Verfahren nachzuweisen und verbindlich zu
regeln.
3.5. Schutzgut Luft und Klima
Der Änderungsbereich befindet sich gemäß Klimafunktionskarte des Gesamtstädtischen Klimagutachtens Aachen im
sogenannten Freilandklima / Waldklima. Als Fortsetzung der vorhandenen Bebauung an der Lütticher Straße ist es als
Siedlungsinsel im Aachener Wald zu bezeichnen, d.h. in allen Richtungen von Waldnutzung umrahmt. Eine derartige
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zum Änderungsbeschluss
„Waldsiedlung“, weist überwiegend gemäßigte Klimaeigenschaften auf, mit der Ausprägung nur schwacher Wärmeinseln.
Ein ausreichender Luftaustausch führt meist zu guten Bioklimaten. Eventuelle klimatisch-lufthygienische Probleme
beschränken sich auf die verkehrliche Situation der Haupterschließungsstraße (Lütticher Straße). Laut Auswertung der
Gesamtkarte liegt das Plangebiet in einer Kaltluftbahn, die jedoch aufgrund des Höhenrückens des Aachener Waldes
keine räumliche Verbindung zum klimatisch-lufthygienisch besonders belasteten Talkessel aufweist. Die Kaltluftbahn
entlang der Lütticher Straße im Bereich des Ortsteils Preuswald verläuft der Geländeneigung nach Richtung belgische
Grenze und zeigt ihren Fortlauf im Tal des Tüljebaches.
Durch die Sonderlage im Aachener Wald abseits anderer dicht bebauter städtischer Siedlungen wird die vorgesehene
bauliche Flächenerweiterung am Rand des Preuswaldes nicht die typisch deutlich nachteiligen klimatisch-lufthygienischen
Wirkungen zeigen wie dies sonst im städtischen Raum der Fall ist, sondern allenfalls in abgeschwächter Form. Das
bedeutet, dass durch den relativ geringen Versieglungszuwachs (0,7 ha) weder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf
den Stadtteil Preuswald noch auf die stark belastete Innenstadt zu erwarten sind.
3.6. Schutzgut Landschaft / Ortsbild
Die Landschaft des Plangebietes und seines Umfeldes ist geprägt durch großflächigen Waldbestand, teilweise bereits
unterbrochen durch naheliegende Siedlungsstrukturen, insbesondere durch die Wohnbebauung entlang der Lütticher
Straße und die nördlich gelegenen Gebäude des Kinderheimes Maria im Tann. Die Wohngebäude aus mehreren
Jahrzehnten bieten ein heterogenes Bild. Die Lütticher Straße prägt als breiter, stark frequentierter Verkehrsweg das
Plangebiet maßgeblich. Die Fläche des heutigen Waldparkplatzes ist durch den vorhandenen Höhenversprung im
Gelände entlang der Straße (alter Bahndamm) von der Lütticher Straße aus Aachen kommend kaum einsehbar.
Bewertet man den Änderungsbereich für sich alleine, verändert sich das bisherige Ortsbild durch eine zukünftig mögliche
Bebauung und den Wegfall des Waldbestandes. Bei Betrachtung des Änderungsbereiches im Kontext mit seiner
Umgebung und seiner Lage unmittelbar an der Straße als Fortsetzung der bereits vorhandenen Wohnbebauung
(Ergänzung des Siedlungsbereiches) und bedingt durch die vorhandene Topographie, die den Bereich optisch
zurücktreten lässt, kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes ausgeschlossen werden.
3.7. Schutzgut Kultur und Sachgüter
Das Plangebiet liegt außerhalb des Denkmalbereiches Innenstadt jedoch in Fortsetzung des eingetragenen
Bodendenkmals Nr. 26 (Landgraben Heldsruh, Preuswald). Aufgrund kürzlich durchgeführten Sachverhaltsermittlungen
der Unteren Denkmalbehörde Stadt Aachen wird vermutet, dass es zu archäologisch bedeutsamen Funde und Befunde
(Bodendenkmäler) verschiedener Zeitstellungen kommen kann. Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler
ist mit deren Unterschutzstellung und damit einhergehend deren Forderung zum Erhalt zu rechnen, wenn ein
überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. In diesem Fall kann eine Umplanung aus Gründen des
Denkmalschutzes erforderlich sein.
Innerhalb des Plangebietes sind keine Bau - und Bodendenkmäler bekannt.
Bei den vorgenommenen Bodenuntersuchungen (Rammkernsondierungen zur Bodenbestimmung vom Büro Herbst,
(Geotechnischer Bericht über Baugrund, Gründung, Altlasten und Aussagen zur Tragfähigkeit und Versickerungsfähigkeit,
Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 06.01.2015) im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurden
bislang keine Hinweise auf erhaltenswerte Bodendenkmäler vorgefunden.
3.8. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen vielseitige Wechselwirkungen. Die besondere Auseinandersetzung mit
den Wechselwirkungen ist nur dann erforderlich, wenn sie bei Betrachtung der einzelnen Schutzgüter und Umweltaspekte
von entsprechender Bedeutung sind. In dem hier anstehenden Änderungsbereich liegt nach der Betrachtung der
einzelnen Schutzgüter nach den Vorgaben des BauGB eine gegenseitige Beeinflussung von geringem Ausmaß vor.
Erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich von nachteiligen Auswirkungen werden
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
unter den einzelnen Schutzgütern berücksichtigt und im Umweltbericht zum parallelen Bebauungsplanverfahren bereits
detailliert ausgeführt. Eine weitergehende Betrachtung ist daher im Rahmen der 137. Flächennutzungsplanänderung nicht
notwendig.
4. Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
a) bei Durchführung
Die bisherige Waldnutzung des Plangebietes entfällt vollständig. Die Stadt Aachen hat einen Waldanteil von 18%.
Eine Waldvermehrung wird laut LÖBF 2005 als notwendig erachtet. Demnach ist zwingend erforderlich, dass eine
andere Fläche zur Waldentwicklung zur Verfügung steht und für die Waldnutzung gesichert wird, so dass die
Waldbilanz ausgeglichen ist
Durch die neue Nutzung Einzelhandel wird das Plangebiet weitgehend dem Naturhaushalt entzogen. Eine
Bedrohung planungsrelevanter Arten kann ausgeschlossen werden, da im Umfeld ausreichende
Ausweichmöglichkeiten bestehen.
Die durch den Einzelhandel ausgelösten Lärmbelastungen auf die unmittelbar angrenzende Wohnbebauung sind
durch entsprechende Lärmschutzmaßnahmen zu beheben.
b) bei Nullvariante
Die Waldnutzung bleibt bestehen.
5. Grundlagen
Als Grundlage der Beschreibung der Umweltbelange dienen die gesetzlichen Vorgaben der §§ 2 und 2a BauGB
(Baugesetzbuch). Die Beschreibung der Umweltbelange wird vorsorglich in die Begründung zur Änderung des
Flächennutzungsplanes eingearbeitet. Zudem wurden die Angaben aus dem vom Fachbereich Umwelt der Stadt Aachen
im Vorfeld zusammengestellten Anforderungsprofil mit berücksichtigt. Bei der Bearbeitung wurde zudem das
Gesamtstädtische Klimagutachten Aachen (Oktober 2001) und die Fortschreibung des Klimagutachtens „Anpassungskonzept an die Folgen des Klimawandels im Aachener Talkessel (Oktober 2014) mit herangezogen. Im Rahmen
des parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahrens wurden außerdem folgende Fachgutachten erstellt, deren
Ergebnisse im Bericht zu den Umweltbelangen mit berücksichtigt wurden:
-
Geotechnischer Bericht über Baugrund, Gründung, Altlasten und Aussagen zur Tragfähigkeit und Versickerungsfähigkeit, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 06.01.2015
-
Fledermauserfassung Aachen, Büro pro terra Büro für Vegetationskunde, Tier & Landschaftsökologie, Stand
September 2013
-
Geplante Siedlungserweiterung Preuswald, Vertiefte Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe II), Haese Büro für
Umweltplanung, Stand September 2013
-
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lütticher Straße / Unterer
Backertsweg und Änderung des FNP 1980 der Stadt Aachen, Büro raskin Umweltplanung und Umweltberatung
GbR, Stand 29.01.2016.
6. Monitoring
Eine Überwachung der möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter durch die betrachtete Planänderung ist auf der
Ebene der verbindlichen Bauleitplanung zu regeln.
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Begründung
zum Änderungsbeschluss
7. Zusammenfassung
Im Zusammenhang mit der geplanten Einzelhandelsnutzung erfolgt mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 969 die parallele Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 – Lütticher Straße/ Unterer
Backertsweg -. Prozessbegleitend wurde eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des BauGB durchgeführt.
Bei dem Plangebiet handelt es sich um Wald im Sinne des Gesetzes. Das 0,82 ha große Gebiet ist an die Siedlung
Preuswald fußläufig über einen Nebenweg angebunden. Es befindet sich unmittelbar an der Lütticher Straße, die den
Stadtwald durchschneidet. Die Waldnutzung soll zugunsten einer Einzelhandelsnutzung aufgegeben werden.
Es ist nur eine planungsrelevante Art von dem Vorhaben betroffen, die auf die angrenzenden Flächen ausweichen kann,
so dass dies kein Ausschlusskriterium für die Nutzungsänderung darstellt.
Zum Ausgleich des Wegfalls des Waldes an dieser Stelle wird Wald in gleicher Größe auf noch nicht forstwirtschaftlich
genutzter Fläche neu angelegt, so dass die Waldbilanz ausgeglichen ist. Der darüber hinaus erforderliche
naturschutzrechtliche Ausgleich ist Gegenstand des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens.
Der Hochwasserschutz sowie der Überflutungsschutz sind durch die Stadt Aachen sicherzustellen; in das
Entwässerungskonzept ist auch die Einzelhandlungsnutzung einzubeziehen. Die für den Betreiber des Einzelhandels
relevanten Maßnahmen können in den entsprechenden nachfolgenden Verfahren zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag festgelegt werden.
Die durch die Nutzung als Einzelhandel erwartete Lärmbelastung lässt sich durch entsprechende Maßnahmen
eindämmen.
Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Unterschutzstellung und damit einhergehend deren
Erhalt zu rechnen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht.
Die weiteren Schutzgüter Klima und Boden sind nicht im erheblichen Maße betroffen.
Verfahrensvermerk und Unterschrift
Diese Begründung mit Umweltbericht ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am XXXXXX
die Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen – Lütticher Straße/ Unterer Backertsweg –
beschließt.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Lütticher Straße / Unterer Backertswegim Stadtbezirk Aachen-Mitte
für den Bereich zwischen Lütticher Straße, Unterer Backertsweg und Maria im Tann
Lage des Geltungsbereiches der Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
Zusammenfassende Erklärung
1. Ziel der Flächennutzungsplanänderung
Der Bereich der Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen, liegt im Süden des Aachener
Stadtgebietes, unmittelbar an der Lütticher Straße. Im Süden wird das Plangebiet von der Lütticher Straße begrenzt, im
Osten von der Straße Unterer Backertsweg. Darüber hinaus befinden sich weiter nördlich ein Kletterpark sowie ein
Kinderheim. Das benachbarte Flurstück im Westen wird bebaut, für dieses Grundstück liegt die Planung einer
Doppelhaushälfte vor. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Lütticher Straße im Süden befindet sich eine
Wohnbebauung als Straßenflucht. In der direkten Nachbarschaft befindet sich ein Wohngebiet mit vorwiegend
Einfamilienhäusern. Der Bereich der Flächennutzungsplan-Änderung ist ca. 0,82 ha groß.
Die Planung verfolgt das Ziel, im Siedlungsbereich Preuswald ein zukunftsorientiertes Grundversorgungsangebot mit
nahversorgungsrelevanten Sortimenten zu etablieren.
Im Parallelverfahren zu Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes wird der gleichnamige vorhabenbezogene
Bebauungsplan Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg – aufgestellt.
2. Verfahrensablauf
Programmberatung Planungsausschuss
Programmberatung Bezirksvertretung Aachen Mitte
Bürgeranhörung
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
Bestätigung der Bezirksregierung Köln gem. § 34 Landesplanungsgesetz
Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Aachen Mitte
Offenlagebeschluss Planungsausschuss
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Änderungsbeschluss Bezirksvertretung Aachen Mitte
Änderungsbeschluss Planungsausschuss
Änderungsbeschluss Rat
Genehmigung der Bezirksregierung (Termin wird nachgetragen)
Bekanntmachung (Termin wird nachgetragen)
26.02.2015
18.03.2015
09.11.2015
vom 02.11.2015 – 13.11.2015
vom 02.11.2015 – 04.12.2015
27.01.2016
15.06.2016
16.06.2016
vom 25.07.2016 – 02.09.2016
vom 25.07.2016 – 22.08.2016
17.05.2017
18.05.2017
14.06.2017
__________
__________
3. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980
Hinsichtlich der vorgesehenen Einzelhandelsplanung wird die derzeitige Darstellung des Flächennutzungsplanes 1980 als
„Flächen für die Forstwirtschaft“ in ein „Sondergebiet Nr. 32“ mit der Zweckbestimmung „kleinflächiger Einzelhandel,
Nahversorgung und Dienstleistungen“, Art der Nutzung „Gebäude und Stellplätze“ geändert.
3.1. Darstellung und Festsetzung des Landschaftsplanes 1988
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Landschaftsplanes 1988 der Stadt Aachen. Es ist als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Für den Bereich der Lütticher Straße vor dem Plangebiet ist im Landschaftsplan
„Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern“ eingetragen. In der Entwicklungskarte ist für den Bereich das
Entwicklungsziel 1 „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen
reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft “, dargestellt, überlagert mit dem Entwicklungsziel 4 “Ausbau der
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
Landschaft für extensive bzw. intensive Erholung“. Die 137. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung
des Bebauungsplanes haben Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes. Ein eigenständiges
Änderungsverfahren des Landschaftsplanes ist nicht erforderlich. Die bestehenden textlichen Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplanes für den genannten Bereich, die den Darstellungen der beabsichtigten
Flächennutzungsplanänderung sowie den Festsetzungen des geplanten Bebauungsplanes widersprechen, werden
gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) mit der Rechtskraft des Bebauungsplanes außer
Kraft gesetzt, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren des Bebauungsplanes nicht
widersprochen hat.
4. Berücksichtigung der Umweltbelange
Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet
und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend
dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung.
4.1. Beurteilung der Umweltbelange
Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:
Schutzgut Mensch, seine Gesundheit (Lärmschutz, Lufthygiene) und die Bevölkerung insgesamt
Schutzgut Landschaft, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt
Schutzgut Boden
Schutzgut Wasser
Schutzgut Luft und Klima
Schutzgut Landschaft / Ortsbild
Schutzgut Kultur und Sachgüter
Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes
Zur Flächennutzungsplanänderung wurde eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt, in der die
erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt wurden. Folgende Fachgutachten wurden für die Bewertung herangezogen:
Neubau einer Filiale des Lebensmitteldiscounters „ALDI“- Lütticher Straße / Unterer Backertsweg, Ermittlung und
Beurteilung der Geräuschimmissionen aus dem geplanten SB-Lebensmittelmarkt an der umliegenden
schutzbedürftigen Bebauung nach TA Lärm, Schallimmissionstechnische Untersuchung, IBK Schallimmissionsschutz
Ingenieurbüro Dipl.- Ing. S. Kadansky-Sommer, Stand 04 / 2015
Verkehrsplanerische Beratung und Verkehrsgutachten im Rahmen des „VEP Preuswald“ zur Errichtung eines AldiMarktes -Aktualisierung- BSV Büro für Stadt- und Verkehrsplanung Dr.- Ing. Reinhold Baier GmbH, Stand November
2015
Geotechnischer Bericht über Baugrund, Gründung, Altlasten und Aussagen zur Tragfähigkeit und
Versickerungsfähigkeit, Herbst Ingenieurgesellschaft MBH & CO. KG, Stand 06.01.2015
Fledermauserfassung Aachen, Büro pro terra Büro für Vegetationskunde, Tier & Landschaftsökologie, Stand
September 2013
Geplante Siedlungserweiterung Preuswald, Vertiefte Prüfung der Artenschutzbelange (Stufe II), Haese Büro für
Umweltplanung, Stand September 2013
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Lütticher Straße / Unterer
Backertsweg und Änderung des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen, Büro raskin Umweltplanung und
Umweltberatung GbR, Stand 05.09.2016.
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis:
Es ist nur eine planungsrelevante Art (Zwergfledermaus) von dem Vorhaben betroffen, die auf die angrenzenden Flächen
ausweichen kann, so dass dies kein Ausschlusskriterium für die Nutzungsänderung darstellt.
Zum Ausgleich des Wegfalls des Waldes an dieser Stelle wird Wald in gleicher Größe auf noch nicht forstwirtschaftlich
genutzter Fläche neu angelegt, so dass die Waldbilanz ausgeglichen ist. Der darüber hinaus erforderliche
naturschutzrechtliche Ausgleich ist Gegenstand des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens.
Der Hochwasserschutz sowie der Überflutungsschutz sind durch die Stadt Aachen sicherzustellen; in das
Entwässerungskonzept ist auch die Einzelhandlungsnutzung einzubeziehen. Die für den Betreiber des Einzelhandels
relevanten Maßnahmen können in den entsprechenden nachfolgenden Verfahren zum vorhabenbezogenen
Bebauungsplan mit Durchführungsvertrag festgelegt werden.
Die durch die Nutzung als Einzelhandel erwartete Lärmbelastung lässt sich durch entsprechende Maßnahmen
eindämmen.
Beim Auftreten besonders bedeutender Bodendenkmäler ist mit deren Unterschutzstellung und damit einhergehend deren
Forderung zum Erhalt zu rechnen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. In diesem
Fall kann eine Umplanung aus Gründen des Denkmalschutzes erforderlich sein.
Die weiteren Schutzgüter Klima und Boden sind nicht im erheblichen Maße betroffen.
5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom 02.11.2015 bis 13.11.2015 stattgefunden. Vom
25.07.2016 bis 02.09.2016 erfolgte die öffentliche Auslegung. Während der Öffentlichkeitsbeteiligung wurden von den
Bürgerinnen und Bürgern Anregungen zum Lärm- und Immissionsschutz, Verkehr und Verträglichkeit des Bauvorhabens
vorgebracht. Der thematisierte Eingriff in die Waldfläche wird in gleicher Größe auf noch nicht forstwirtschaftlich genutzter
Fläche neu angelegt, so dass die Waldbilanz ausgeglichen ist. Abnahme, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen sowie die
dingliche Sicherung des Grundstücks zum Zweck dieser Ausgleichsmaßnahme werden vertraglich geregelt. Alle
Bedenken konnten aufgrund von entsprechenden Gutachten erläutert und entkräftet werden. Aus diesen Eingaben
resultieren keine Änderungen an der Planung.
6. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Sachverhalte zu der Planung
vorgetragen, die im Wesentlichen die Ausgestaltung der verbindlichen Bauleitplanung und konkreten Bebauung betreffen.
Hierzu gehörten: Anmerkungen zur Entwässerungs-, Verkehrsplanung Lütticher Straße und Leitungsführung auf der
Liegenschaft. Aufgrund der Stellungnahme der STAWAG und Straßen NRW werden Ver- und Entsorgungsleitungen im
Zuge der Bauarbeiten verlegt. Das Thema Hochwasserschutz sowie der Überflutungsschutz sind durch die Stadt Aachen
sicherzustellen; in das Entwässerungskonzept ist auch die Einzelhandlungsnutzung einzubeziehen. Dafür sollen
geeignete Flächen außerhalb des Plangebiets zur Verfügung gestellt werden, soweit sie nicht heute schon in Gestalt von
natürlichen Geländemulden vorhanden sind.
Die Belange des Forstes, insbesondere eine Erhaltung des Waldes, wurde in die Abwägung eingestellt und gegenüber
den Belangen der Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil Preuswald
zurückgestellt. Die entfallende Waldfläche wird durch externe Ausgleichsmaßnahmen (Waldausgleich/Aufforstung 1:1)
ausgeglichen. Die Einzelheiten sind im nachgelagerten verbindlichen Bauleitplanverfahren über einen
Durchführungsvertrag zu regeln. Aufgrund kürzlich durchgeführten Sachverhaltsermittlungen der Unteren
Denkmalbehörde Stadt Aachen wird vermutet, dass es zu archäologisch bedeutsamen Funde und Befunde
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Zusammenfassende Erklärung
zum Änderungsbeschluss
(Bodendenkmäler) verschiedener Zeitstellungen im Plangebiet kommen kann. Auf diesen Sachverhalt wird hingewiesen
und ist im Baugenehmigungsverfahren abschließend zu behandeln.
7. Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Für den Standort des Nahversorgers wurden Planungs- sowie Standortalternativen im Vorfeld des Planverfahrens geprüft.
Jedoch wurden keine verfügbaren bzw. den Erfordernissen der vorliegenden Planung entsprechende Standorte
gefunden. Es liegt keine anderweitige Planungsmöglichkeit vor. Die Darstellung eines Sondergebietes unterstützt eine
zeitgemäße Einzelhandelsentwicklung an diesem Standort.
8. Ergebnis der Abwägung
Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am _________ den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der
öffentlichen Auslegung gefolgt und hat die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen beschlossen.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am ________die
Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Lütticher Straße / Unterer Backertsweg- im
Stadtbezirk Aachen-Mitte der Stadt Aachen beschließt.
Aachen, den ____2017
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Abwägungsvorschlag Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 und Abs. 2
BauGB zur
Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen von 1980 und
zum Bebauungsplan Nr. 969 – Lütticher Straße / Unterer Backertsweg für den Bereich zwischen Lütticher Straße und Unterer Backertsweg
(zur Beschlussfassung)
Lage des Plangebietes / Geltungsbereich der Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes
Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Hinweis zum Abwägungsdokument:
Zu jeder Eingabe erfolgt die Stellungnahme Verwaltung. Fett hervorgehoben steht jeweils am Ende der Ausführungen der
Beschlussvorschlag. Sofern keine Differenzierung zwischen den beiden parallellaufenden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) erfolgt, gelten die Beschlussvorschläge für beide Verfahren.
Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
1.
Walhorner Straße 3, 52074 Aachen, vom 09.11. und 13.11.2015 ............................................. 3
2.
Lütticher Straße 552, 52074 Aachen, vom 13.11.2015
, Reimser Straße 29, 52074 Aachen, vom 12.11.2015 ................................................................... 5
3.
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland LV NRW e. V., vom 02.09.2016 und 13.11.2015 ..................... 10
4.
vom 10.08.2016................................................................................................................................. 17
5.
, vom 31.08.2016 ............................................................................................................................. 20
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
1.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
, Walhorner Straße 3, 52074 Aachen, vom 09.11. und 13.11.2015
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Stellungnahme der Verwaltung:
Bei der Planung handelt es sich nicht um ein Gebäude nach ALDI-Baubeschreibung. Es wurde eine für den Ort und die
Nutzung ausgewogene Architektur gesucht, es wurde aber nicht angestrebt, das Gebäude vollständig in die Landschaft zu
integrieren. Die Wahl oder Vereinbarung eines bestimmten Materials (z.B. Naturstein) allein sorgt ebenso wenig für „Unauffälligkeit“ und Qualität, wie der Ausschluss einer bestimmten Farbe. Die Gestaltung der Fassaden ist in Weiß bzw. hellen
Grautönen vorgesehen; die Fensterprofile sollen in Anthrazit ausgeführt werden. Diese Leitdetails zur Gestaltung werden
über den Durchführungsvertrag abgesichert.
Die Vorstellung des Projektes im Architektenbeirat der Stadt Aachen erfolgte am 27.11.2014 und fand dort Zustimmung. Im
Freianlagenplan der als Anhang zum Durchführungsvertrag verbindlich wird, ist eine dichte Bepflanzung vorgesehen. Mit
der tiefen Lage des Gebäudes für die von Aachen kommenden Betrachter, den Bäumen und der Schallschutzwand auf
westlichen Seite kann nicht von einer besonders herausgehobenen Platzierung des Gebäudes gesprochen werden. Die
schriftlichen Festsetzungen und die Regelungen des § 9 Bundesfernstraßengesetz schränken die Werbeanlagen und deren
Größe ein.
Abwägungsvorschlag:
Es wird empfohlen, die Anregungen für beide Bauleitplanverfahren zurückzuweisen.
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
2.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
, Lütticher Straße 552, 52074 Aachen, vom 13.11.2015
, Reimser Straße 29, 52074 Aachen, vom 12.11.2015
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Stellungnahme der Verwaltung:
•
•
Landschaftsschutz
Das Plangebiet liegt im Bereich des Landschaftsplanes der Stadt Aachen und unterliegt dem Landschaftsschutz
(Kennung LSG-5102-0001). Die Aufstellung des Bebauungsplanes wirkt sich auf die Inhalte des Landschaftsplanes
aus. Ein eigenständiges Änderungsverfahren des Landschaftsplanes ist nicht erforderlich. Die bestehenden textlichen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes für den genannten Bereich, die den Festsetzungen
des geplanten Bebauungsplanes widersprechen, treten gemäß § 20 (4) Landesnaturschutzgesetz NRW
(LNatSchG NRW) mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes außer Kraft, wenn der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren des Bebauungsplanes nicht widersprochen hat.1
Abweichende Bewertung der Fläche im Rahmen der FNP-Neuaufstellung Aachen*2030
Der im Verlauf des Bebauungsplanverfahrens erstellte Landschaftspflegerische Fachbeitrag des Büros Raskin2 hat
die einzelnen Biotoptypen differenziert kartiert und gemäß dem „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Eingriffen
in Natur und Landschaft“ (STADT AACHEN 2006) mit Biotopwerten bewertet. Diese Biotopwerte sollen eine vergleichbare Berechnung des notwendigen Ausgleiches innerhalb Aachens möglich machen. Auf dieser Bewertungsgrundlage wird der erforderliche Ausgleich ermittelt, der zu leisten ist, sobald der Eingriff vollzogen wird. Die
Betrachtungen des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages aus 2016 gehen über die Ebene der Darstellungen
hinaus, die seinerzeit für die tabellarischen `Standortdossiers´ im Rahmen der Umweltprüfung für die Prüffläche
AM-MI-05 zum Vorentwurf der FNP-Neuaufstellung Aachen*2030 erstellt wurden. Darüber hinaus bezogen sich die
Darstellungen auf einen etwas größeren Betrachtungsbereich. Für die Biotoptypen ergab sich bei der Erstellung
des Landschaftspflegerischen Fachbeitrages für den Geltungsbereich der vorliegenden Bauleitplanverfahren ebenfalls eine andere Bewertung. Der Großteil der Fläche ist ein Laubholzforst eingeführter Baumarten (Roteichen) mit
dem Biotopwert 0,53. Zum Vergleich: Ein Laubholzforst einheimischer Baumarten wird mit dem Biotopwert 0,8, sogar ein Fichtenforst noch höher mit einem Biotopwert 0,6 eingestuft. (Landschaftspflegerischer Fachbeitrag Kap.
3.3). Diese geänderte Sachlage ist im weiteren Verfahren zur FNP-Neuaufstellung Aachen*2030 zu berücksichtigen, wobei die bereits 2014 favorisierte Darstellung als „gemischte Baufläche“ in „Sondergebiet“ geändert werden
soll.
•
Der Schutzraum der heimischen Tiere wurde in einer separaten zweistufigen Erhebung durch das Büro „Haese,
Büro für Umweltplanung“ für die gesamte Siedlung Preuswald vorgenommen. Nach einer bearbeiteten Liste von 40
Arten wurden in der vertieften Artenschutzprüfung (ASP) 2 Eulen, 3 Greifvogelarten, 3 Specht-Arten, Gartenrotschwanz und die Gruppe der Fledermäuse dokumentiert. Die Fledermauserfassung wurde durch das Büro ProTerra durchgeführt. Für den Standort der geplanten ALDI-Filiale (Teilgebiet 4) wurde das Konfliktpotential als „kein
Konfliktpotential“ eingestuft.
Darüber hinaus wurden auch außerhalb der im Rahmen des ASP untersuchten Flächen liegende Bereiche auf Ihre
Nutzung als Bruthabitat untersucht und Empfehlungen zu einem Bauzeitenfenster gegeben.
•
Ausgleichsfläche
Das genannte Flurstück liegt in der Gemarkung Aachen, Flur 32, Flurstück 14. Die Maßnahmenfläche beträgt
11.679 m². Sie wird neu aufgeforstet.
Umweltbericht zum Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 969 - Lütticher Straße / Unterer Backertsweg Landschaftspflegerischer Fachbeitrag zum Bebauungsplan - Lütticher Straße / Unterer Backertsweg - der Stadt Aachen und FNPÄnderung, Stand 05.09.2016, Raskin, Umweltplanung und Umweltberatung GbR, Aachen 2016
1
2
3
Die genannten Biotopwerte beziehen sich auf den „Aachener Leitfaden zur Bewertung von Natur und Landschaft“
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
•
„Supermarkt für Belgien“:
Die genannten zusätzlichen Käufer aus den Pendlerverkehren aus Belgien sind für die Tragfähigkeit eines Einzelhandels in Preuswald notwendig, da die Bevölkerungszahl der Siedlung für eine Neuansiedlung alleine nicht ausreicht. Dadurch wird die Funktionsfähigkeit des Stadtteiles gestützt.
•
Verkehrsführung für Radfahrer:
In der detaillierteren Planung, M 1:250, die als Anlage zum Durchführungsvertrag verbindlich wird, wird die Überfahrung des Gehweges detaillierter dargestellt. Es handelt sich um einen durchgehenden Fuß-Radweg, der im Bereich der Einmündung mit niedrigem Rundbord, vergleichbar einer Gehwegüberfahrung, ausgeführt werden soll.
Die Trennung von Fußgängern und Radfahrern wird dadurch besonders herausgehoben. Aus Richtung Aachen ist
eine Rechtsabbiegerspur geplant. Der Fahrrad und Fußgängerüberweg über den Unteren Backertsweg wird als
Gehwegüberfahrung ausgebildet. Dadurch wird der Fuß- und Radweg besonders hervorgehoben und geschützt
Abwägungsvorschlag:
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen, die Anregungen zurückzuweisen.
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
3. Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland LV NRW e. V., vom 02.09.2016 und 13.11.2015
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Stellungnahme der Verwaltung:
Im Folgenden wird noch einmal detailliert auf beide Einwendungen „Frühzeitige Beteiligung vom 13.11.2015“ und „Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Auslegung (…)“ vom 02.09.2016 Bezug genommen. Im Schreiben vom
02.09.2016 hat der BUND darum gebeten im Verfahren nicht anonymisiert zu werden:
•
"Befreiungsvoraussetzungen des Landschaftsplanes" im Schreiben des BUND vom 13.11.2015:
Im Abwägungstext zur frühzeitigen Beteiligung wird auf die § 29 Abs. 4 LG NRW hingewiesen. Diese Vorschrift bestimmt, dass bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines
Landschaftsplans mögliche widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft treten. Voraussetzung hierfür ist, dass die Träger der
Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen haben.
Die Befreiungsvoraussetzungen - die sich nach § 67 BNatSchG richten spielen vorliegend keine Rolle
Es sei darauf hingewiesen, dass seit November 2016 das LNatSchG in Kraft getreten ist. § 20 (4) LNatSchG enthält ebenfalls eine entsprechende Regelung. Mit Inkrafttreten des Bebaungsplanes tritt der Landschaftsschutz zurück. Damit geht der BUND bei seiner Stellungnahme aber von grundlegend fehlerhaften Prämissen aus. Auch für
die sinngemäße Anwendung der Befreiungsvoraussetzungen, ist vorliegend kein Raum.
Im Weiteren nimmt der BUND in seiner Stellungnahme vom 02.09.2016 auf die Ausführungen in seinem Schreiben
vom 13.11.2015 insofern Bezug, als er sinngemäß darauf abstellt, das "Schutzgut Waldnatur" (s. Schreiben des
BUND v. 13.11.2015) müsse sich in der Abwägung stets durchsetzen, da sich "die Lebensqualität des derzeitigen
Naturraumes (...) auf einen wesentlich größeren Personenkreis" (s. Schreiben des BUND v. 02.09.2016) auswirke.
Folgte man dieser Argumentation könnten in keinem Falle mehr Waldflächen einer Bebauung zugeführt werden.
Die Argumentation des BUND vernachlässigt das durch den Gesetzgeber vorgesehene System von Eingriff und
Ausgleich. Mit Blick auf Belange des Naturschutzes und der Landschaftsplanung in der Abwägung ist zwischen Integritätsinteresse und Kompensationsinteresse zu unterscheiden. Währen das Integritätsinteresse die Abwägungsentscheidung erfordert, ob sich der Eingriff überhaupt rechtfertigen lässt, ist für das Kompensationsinteresse
das Folgenbewältigungsprogramm in den Blick zu nehmen. Der BUND behauptet hier im Ergebnis pauschal, vorliegend sei das Integritätsinteresse in der Abwägung nicht überwindbar, ohne diese Behauptung rechtlich zu fundieren.
Die Bodenschutzklausel sieht in § 1a Abs. 2 Satz I BauGB den Grundsatz vor, mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Insbesondere wird hier noch einmal das Postulat " Innenbereich vor Außenbereich" niedergelegt. In Satz
2 des § l a Abs. 2 BauGB ist festgehalten, dass " (...) alsbald (...) genutzte Flächen (...) nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden" sollen. Die Regelung des § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB bestimmt, dass die Grundsätze nach
den Sätzen 1 und 2 der Vorschrift in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen sind. Schließlich
soll gemäß § 1a Abs. 2 Satz 4 BauGB die "Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen (...) begründet werden". In der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes Nr. 137 wird
hierzu ausgeführt:
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
„Die Prüfung von Standortalternativen hat ergeben, dass ein gleich geeignetes Grundstück für die Etablierung eines Nahversorgungsangebots mit geringeren Auswirkungen nicht verfügbar ist. Der Siedlungsbereich Preuswald
ist bereits stark durch Wohnungsbau verdichtet, so dass es keine zentral gelegene Brachfläche oder geeignete
Baulücke gibt. Die leerstehenden Ladeneinheiten in der Reimser Straße (Ortsmitte) sind aufgrund der geringen
Fläche nicht für die Ansiedlung eines zeitgemäßen Lebensmitteldiscountmarktes geeignet und auch von der Größe
für die Versorgung der Siedlung nicht ausreichend. Aufgrund der geringen Bevölkerungszahl (1874 Einwohner) von
Preuswald ist ein Lebensmitteleinzelhändler auf die zusätzliche Wahrnehmung durch Kundschaft von der B 264
angewiesen. Es wurde alternativ eine Fläche gegenüber der Zufahrt zur Siedlung Preuswald unmittelbar an der
Bahn gelegen auf ihre Eignung als Einzelhandelsstandort geprüft (Flur 67, Flurstück 762 und 763). Da es sich bei
dieser Fläche um das Quellgebiet des Tüljebaches handelt, ist sie sowohl aus wasserwirtschaftlicher Sicht als auch
zum Schutz des Quellgebietes von jeglicher weiteren Bebauung freizuhalten und scheidet daher aus. Außerdem ist
die fußläufige Anbindung an den bestehenden Siedlungsbereich nicht gegeben. Weitere im Vorfeld geprüfte
Standorte lagen schon jenseits der Bahnlinie Richtung Belgien (Flur 67 / Flurstücke 916, 798 und 782) und waren
damit noch schlechter angebunden. Die Anbindung des Standortes Lütticher Straße / Unterer Backertsweg dagegen bietet eine geschützte fußläufige Anbindung zur Siedlung Preuswald. Ein weiteres Prüfgrundstück innerhalb
der Siedlung Preuswald liegt an der Reimser Straße in der „Südkurve“. Es handelt sich hierbei ebenfalls um „Wald“
im Sinne des Gesetzes, so dass sich hier eine ähnliche naturschutzrechtliche Ausgangslage einstellt. In der vertiefenden Prüfung wurde dieses Grundstück für eine Einzelhandelsansiedlung verworfen.6“
Eine Abwägung des sparsamen Umganges mit Flächen im Außenbereich hat ausführlich stattgefunden. Der Eingriff in den Waldbestand wird durch Aufforstungsmaßnahmen auf einer zu diesem Zweck dinglich gesicherten
Grundstücksfläche ausgeglichen. Die Maßnahme wurde bereits vollzogen, sodass der Ausgleich im Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses bereits erfolgt ist. Die Einzelheiten, wie Abnahme, Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen und
dingliche Sicherung, sind vertraglich abgesichert (Maßnahmenübernahmevertrag zwischen der Vorhabenträgerin
und der Grundstückseigentümerin sowie Durchführungsvertrag zwischen der Stadt und der Vorhabenträgerin).
•
Der BUND geht in seiner Stellungnahme vom 02.09.2016 im Weiteren auf im Rahmen des Abwägungsvorschlags
geäußerte " Vermutungen über die Preisgestaltung zum Vorteil für Kunden" ein. In dem Abwägungsvorschlag wird
nicht etwa grundsätzlich auf die Preisgestaltung von Discountern eingegangen. Vielmehr findet die Preisgestaltung
nur anlässlich der Beschreibung des Betriebskonzepts Erwähnung. Dieses Betriebskonzept wird aber im Rahmen
des Abwägungsvorschlags ausführlich dargestellt, um aufzuzeigen, dass moderne Märkte aufgrund ihrer Betriebsabläufe eine bestimmte Mindestgröße der Verkaufsfläche benötigen, um tragfähig zu sein. Dies ist unter städtebaulichen Gesichtspunkten relevant, da nur tragfähige Märkte die durch das Städtebaurecht postulierte verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sicherstellen können.
Abwägungsvorschlag:
Es wird empfohlen, die Anregungen für beide Bauleitplanverfahren zurückzuweisen.
6
Begründung mit Umweltbericht zur Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen, Absatz 7, S. 6 ff.
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
4.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
vom 10.08.2016
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Stellungnahme der Verwaltung:
•
Genehmigungsverfahren:
Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung für das geplante Vorhaben ist die Schaffung der dafür erforderlichen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen, die derzeit noch nicht vorliegen sondern erst nach Abschluss der Bauleitplanverfahren mit einem Satzungsbeschluss durch den Rat.
Für das Vorhaben wurden in der Programmberatung sowohl vom Planungsausschuss am 26.02.2016 und in der
Bezirksvertretung Mitte am 13.03.2016 die Bauleitplanverfahren eingeleitet. Der Empfehlung zur Offenlage am
15.06.2016 in der Bezirksvertretung war einstimmig. Der Beschluss zur Offenlage im Planungsausschuss erfolgte
am 16.06.2016 ebenfalls einstimmig.
Mit Schreiben vom 27.01.2016 hat die Bezirksregierung Köln zu der landesplanerischen Anfrage gemäß § 34 Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) die Anpassung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes
an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung bestätigt. Es ist empfohlen worden, die bisher vorgesehene
Änderung des Flächennutzungsplanes von „Flächen für die Forstwirtschaft“ in „Gemischte Baufläche“ nunmehr als
„Sondergebiet kleinflächiger Einzelhandel Nahversorgung und Dienstleistungen“, Art der Nutzung „Gebäude und
Stellplätze“ vorzunehmen. Des Weiteren ist die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 m2 für kleinflächigen Einzelhandel einzuhalten.
•
Entwässerungskonzept und Auswirkungen von Starkregenereignissen:
Das im Plangebiet auf den Grundstücken der Vorhabenträgerin anfallende Niederschlagswasser wird in den städtischen Regenwasserkanal eingeleitet. Das auf der geplanten Stellplatzanlage anfallende Niederschlagswasser ist
vor der Einleitung einer Klärung zuzuführen. Da der Regenwasserkanal nur eine begrenzte Kapazität aufweist, ist
eine Rückhaltung erforderlich. Die Vorhabenträgerin wird ein Rückhaltebecken unterhalb der Stellplatzanlage errichten und eine Vorbehandlung des verschmutzten Regenwassers integrieren. Die Einleitmenge beträgt ca.
10 l/sek. Die Kosten für die Planung und Herstellung der in diesem Absatz genannten Anlagen trägt die Vorhabenträgerin; dazu wird sie sich im Durchführungsvertrag verpflichten.
Im Hochwasserschutzkonzept der Stadt wird übergangsweise das von der Lütticher Straße (B 264) abfließende
Oberflächenwasser berücksichtigt, welches bisher in die auf dem Grundstück vorhandene Mulde eingeleitet wird.
Sobald eine dauerhafte Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation hergestellt wurde, kann die interimsweise hergestellte Straßenentwässerung mit Einleitung in die von der Stadt hergestellte Hochwasserschutzeinrichtung außer Betrieb genommen werden. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt.
•
Lärmbelastung:
Im Zuge des Verfahrens wurde für das Vorhaben eine schallimmissionstechnische Untersuchung durch das Ingenieurbüro Dipl.-Ing. S. Kadansky-Sommer erstellt, alle Wohngebäude in direkter Nachbarschaft, einschließlich des
Vorhabens auf Flurstück 915, wurden in diese Schallschutzuntersuchung mit aufgenommen. Es sind keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte von 55 dB (A) festzustellen. Die Lärmbelastungen werden durch die im
Gutachten des Ingenieurbüro Dipl.-Ing. S. Kadansky-Sommer beschriebenen Maßnahmen eingedämmt. Im Bebauungsplan werden die Lärmschutzmaßnahmen festgesetzt. Im Zuge der Entwurfsplanung wurden mehrere Varianten für den Standort der Anlieferung geprüft. Die Überprüfung mithilfe der Lkw-Schleppkurven im Verkehrsgutachten ergab, dass eine Anlieferung auf der Seite Richtung Unterer Backertsweg nicht möglich ist. Ein wichtiger
Aspekt bei dieser Entscheidung war darüber hinaus, dass dieser vordere Bereich als Ersatz für die Kletterparkstellplätze dient und querende Fußgänger Verkehre Richtung Waldweg/Maria im Tann aufweist. Die besondere
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Gefahr bei LKW-Anlieferungen liegt im Rückwärtsrangieren. Deswegen wurde abgewogen diese Verkehre nicht die
Fußgängerströme kreuzen zu lassen.
Abwägungsvorschlag:
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen, die Anregungen zurückzuweisen.
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Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes und Bebauungsplan
Nr. 969 – Lütticher Straße/Unterer Backertsweg –
5.
Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
, vom 31.08.2016
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Abwägung Öffentlichkeitsbeteiligung
Stellungnahme der Verwaltung:
•
Die Einmündung der zukünftigen Straße Unterer Backertsweg auf die B 264 liegt außerhalb der Ortsdurchfahrt und
somit im Zuständigkeitsbereich des Landesbetriebs Straßenbau NRW. Die Dimensionierung eines Kreisverkehrs
an Bundesstraßen ist im "Merkblatt für die Anlage von kleinen Kreisverkehrsplätzen“ geregelt. Der Außendurchmesser der Kreisfahrbahn müsste nach dem Stand der Technik in diesem Bereich zwischen 30 m und 45 m liegen.
Dieser zusätzliche Flächenbedarf lässt sich nicht alleine auf der vorhandenen Liegenschaft der Bundesrepublik
darstellen. Deswegen wurde diese Option nicht mit in die Prüfung des Verkehrsgutachtens aufgenommen.
•
Im Verkehrsgutachten wird eine Reduzierung der Geschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h empfohlen, um „einen
zusätzlichen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer sowie die angrenzende
Wohnnutzung im Bereich der Einmündung Lütticher Straße B 264/Unterer Backertsweg zu leisten“ (vgl. S. 20 des
Verkehrsgutachtens v. 04.11.2015, BSV). Eine Reduzierung der max. Höchstgeschwindigkeit ist nicht geplant; der
Empfehlung des Verkehrsgutachtens wird insoweit nicht gefolgt. Eine spürbare Verbesserung der Verkehrssicherheit ginge damit nicht einher; dies haben die an der Planung beteiligten Fachämter und -behörden bestätigt. Dies
gilt u.a. deshalb, weil der Knotenpunkt auch von weitem baulich gut einsehbar ist und die Querung der B 264 für
Fußgänger durch eine Querungshilfe erleichtert wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der prognostizierten
Verkehrsfrequenz auf der B 264 nach Realisierung der Planung. Schulkinder queren die B 264 ausweislich des
Schulwegplans (vgl. S. 10 dieser Unterlage) an dieser Stelle des Plangebiets nicht. Eine Licht-signalanlage mit
Fußgängerampel, die auch Schulkindern eine sichere Straßenquerung ermöglicht, ist an der Einmündung zur
Reimser Straße vorhanden. Die Querung der B 264 an der Einmündung zur Reimser Straße wird auch im Schulwegplan empfohlen. Vor diesem Hintergrund ist eine Lichtsignalanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit im
Plangebiet nicht erforderlich und nicht Bestandteil der Planung. Dem hat der Träger der Straßenbaulast für die B
264, der Landesbetrieb Straßenbau NRW, letztlich ebenfalls zugestimmt; an der anderslautenden Stellungnahme
vom 10.12.2015 wurde seitens des Landesbetriebs nicht festgehalten.
Abwägungsvorschlag:
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen, die Anregungen zurückzuweisen.
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Abwägungsvorschlag zur Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2
BauGB zur
Änderung Nr. 137.des Flächennutzungsplans der Stadt Aachen von 1980 und
zum
Bebauungsplan Nr. 969 - Lütticher Straße / Unterer Backertsweg für den Bereich zwischen Lütticher Straße und Unterer Backertsweg
(zur Beschlussfassung)
Lage des Plangebietes und des Geltungsbereiches der Änderung Nr. 137 des Flächennutzungsplanes1980
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–Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
Abwägung Behördenbeteiligung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeiner Hinweis zum Abwägungsdokument:
Zu jeder Eingabe erfolgt die Stellungnahme Verwaltung. Fett hervorgehoben steht jeweils am Ende der Ausführungen der
Beschlussvorschlag. Sofern keine Differenzierung zwischen den beiden parallellaufenden Bauleitplanverfahren (Bebauungsplan und Flächennutzungsplanänderung) erfolgt, gelten die Beschlussvorschläge für beide Verfahren.
Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
1.
Landesbetrieb Straßenbau NRW 03.08.2016 ............................................................................................................ 3
2.
Polizeipräsidium Aachen, Direktion Verkehr 05.08.2016 ......................................................................................... 6
3.
STAWAG 31.08.2016 ................................................................................................................................................. 13
4.
Untere Wasserbehörde Schreiben 16.08.2016 ....................................................................................................... 17
5.
Landesbetrieb Wald und Forst, Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde 09.08.2016 ..................................... 22
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Abwägung Behördenbeteiligung
1. Landesbetrieb Straßenbau NRW 03.08.2016
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Abwägung Behördenbeteiligung
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137. FNP-Änderung und Bebauungsplan Nr. 969
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Abwägung Behördenbeteiligung
Stellungnahme der Verwaltung:
Widmung als öffentliche Straße:
Der Untere Backertsweg wird als öffentliche Straße gewidmet, die Straßenbaulast für diesen Teil geht auf die Stadt
Aachen nach Fertigstellung der Maßnahme auf die Stadt über.
Lärmschutz
Lärmschutzmaßnahmen durch den Umbau der B 264 Straße werden nicht erforderlich, da diese sich überwiegend
im vorhandenen Querschnitt bewegen. Auch durch den Mehrverkehr aus dem Vorhaben gibt es laut Schallimmissionsbetrachtung keine Lärmschutzmaßnahmen.
Entwässerungssituation:
Die Entwässerungssituation wurde zwischenzeitlich geklärt. Eine Einleitungserlaubnis liegt laut Unterer Wasserbehörde allerdings nicht vor, wohl aber gibt es eine Erlaubnis der Stadt für das gesamte Einzugsgebiet.
Im Hochwasserschutzkonzept der Stadt wird übergangsweise das von der Lütticher Straße (B 264) abfließende
Oberflächenwasser berücksichtigt, welches bisher in die auf dem Grundstück vorhandene Mulde eingeleitet wird.
Sobald eine dauerhafte Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation hergestellt wurde, kann die interimsweise hergestellte Straßenentwässerung mit Einleitung in die von der Stadt hergestellte Hochwasserschutzeinrichtung außer Betrieb genommen werden.
Abwägungsvorschlag:
Für das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden die Anregungen zur Kenntnis genommen.
Für den Bebauungsplan werden die Anregungen berücksichtigt.
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Abwägung Behördenbeteiligung
2. Polizeipräsidium Aachen, Direktion Verkehr 05.08.2016
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Abwägung Behördenbeteiligung
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Abwägung Behördenbeteiligung
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Stellungnahme der Polizei bezieht sich offenbar nur auf die textlichen Darstelllungen der Offenlage. Es wird nur auf die
Begründung verwiesen.
Reduzierung der Geschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h / Lichtsignalanlage:
Im Verkehrsgutachten wird eine Reduzierung der Geschwindigkeit von 70 km/h auf 50 km/h empfohlen, um „einen
zusätzlichen Beitrag zur Verbesserung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer sowie die angrenzende
Wohnnutzung im Bereich der Einmündung Lütticher Straße B 264/Unterer Backertsweg zu leisten“ (vgl. S. 20 des
Verkehrsgutachtens v. 04.11.2015, BSV). Eine Reduzierung der max. Höchstgeschwindigkeit ist nicht geplant; der
Empfehlung des Verkehrsgutachtens wird insoweit nicht gefolgt. Eine spürbare Verbesserung der Verkehrssicherheit ginge damit nicht einher; dies haben die an der Planung beteiligten Fachämter und -behörden bestätigt. Dies
gilt u.a. deshalb, weil der Knotenpunkt auch von weitem baulich gut einsehbar ist und die Querung der B 264 für
Fußgänger durch eine Querungshilfe erleichtert wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der prognostizierten
Verkehrsfrequenz auf der B 264 nach Realisierung der Planung. Schulkinder queren die B 264 ausweislich des
Schulwegplans (vgl. S. 10 dieser Unterlage) an dieser Stelle des Plangebiets nicht. Eine Lichtsignalanlage mit
Fußgängerampel, die auch Schulkindern eine sichere Straßenquerung ermöglicht, ist an der Einmündung zur
Reimser Straße vorhanden. Die Querung der B 264 an der Einmündung zur Reimser Straße wird auch im Schulwegplan empfohlen. Vor diesem Hintergrund ist eine Lichtsignalanlage aus Gründen der Verkehrssicherheit im
Plangebiet nicht erforderlich und nicht Bestandteil der Planung. Dem hat der Träger der Straßenbaulast für die
B 264, der Landesbetrieb Straßenbau NRW, letztlich ebenfalls zugestimmt; an der anderslautenden Stellungnahme
vom 10.12.2015 wurde seitens des Landesbetriebs nicht festgehalten.
Schulwegplan der Stadt Aachen,
Es ist nicht die Absicht gewesen, über das Verkehrsgutachten und die Begründung zum Bebauungsplan den
Schulwegplan der Stadt Aachen in Frage zu stellen. Richtig ist, dass eine Querung der B 264 im Plangebiet nicht
als vorgeschlagener Schulweg ausgewiesen ist (vgl. den Auszug aus dem Schulwegplan auf S. 10 dieser Unterlage). Der entsprechende Passus in Ziff. 3.3 der Begründung zum Bebauungsplan wurde entsprechend korrigiert.
Gehwegüberfahrung
Der Fahrrad- und Fußgängerüberweg über den Unteren Backertsweg wird ähnlich einer Gehwegüberfahrung (mit
niedrigem Rundbord) ausgebildet. Dadurch wird der gemeinsame Fuß- und Radweg besonders hervorgehoben
und geschützt.
Es ist kein Fußgängerüberweg im Sinne der R-FGÜ geplant und auch nicht über die B 264, hier wird nur eine Querungshilfe vorgesehen.
Die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen ERA 2010, die mit Erlass vom 10. Juni 2011 für Straßen in Baulast des
Bundes und für den Bereich der Landesstraßen in der Baulast des Landes eingeführt wurden, wurden berücksichtigt. Die Ausführung erfolgt mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, des Landesbetriebs Straßenbau
NRW.
LKW-Verkehr und Straßenbreite Unterer Backertsweg
Die Breite der Fahrbahn und die Ausführung der Einmündung sind nach Ansicht des Verkehrsgutachters bedarfsgerecht. LKW-Begegnungsverkehre sind an dieser Stelle nicht zu erwarten und im Übrigen vermeidbar, sodass ein
Ausbau der Straße Unterer Backertsweg für LKW-Begegnungsverkehre nicht erforderlich ist.
Beschilderung
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Abwägung Behördenbeteiligung
Dieser Hinweis steht nicht im Widerspruch zur Planung und wird berücksichtigt. Die Straßenplanung mit Beschilderung wird Teil des Durchführungsvertrages.
Abwägungsvorschlag:
Für das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes werden die Anregungen zur Kenntnis genommen.
Für den Bebauungsplan werden die Anregungen zurückgewiesen.
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Abwägung Behördenbeteiligung
3. STAWAG 31.08.2016
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Abwägung Behördenbeteiligung
Stellungnahme der Verwaltung:
Es sind Versorgungsleitungen der STAWAG betroffen. Die Abstimmungen mit der Infrawest GmbH und den Fachingenieuren der Vorhabenträgerin haben bereits stattgefunden. Soweit die Verlegung von Leitungen erforderlich ist, werden die
Kosten von der Vorhabenträgerin übernommen.
Über die Zugänglichkeit der Gasregelstation konnte Einvernehmen darüber erzielt werden, dass keine Zufahrt zum Grundstück angelegt wird. Dies wurde mit Schreiben vom 08.09.2016 durch die STAWAG bestätigt. Die Ausführung und Qualität
der dort beschriebenen Treppe einschl. Podest und Absturzsicherung wird im Rahmen der Baumaßnahme abgestimmt, da
die genaue Lage der erforderlichen baulichen Anlagen von der STAWAG erst bei entsprechendem Baufortschritt bestimmt
werden kann. Dies hat die STAWAG mit E-Mail-Schreiben vom 26.09.2016 bestätigt.
Die Planungen werden von einem anerkannten Ingenieurbüro durchgeführt, die Hinweise zur Ausführung werden beachtet.
Das im Plangebiet auf den Grundstücken der Vorhabenträgerin anfallende Niederschlagswasser wird in den städtischen
Regenwasserkanal eingeleitet. Das auf der geplanten Stellplatzanlage anfallende Niederschlagswasser ist vor der Einleitung einer Klärung zuzuführen. Da der Regenwasserkanal nur eine begrenzte Kapazität aufweist, ist eine Rückhaltung erforderlich. Die Vorhabenträgerin wird ein Rückhaltebecken unterhalb der Stellplatzanlage errichten und eine Vorbehandlung
des verschmutzten Regenwassers integrieren. Die Einleitmenge beträgt ca. 10 l/sek. Die Kosten für die Planung und Herstellung der in diesem Absatz genannten Anlagen trägt die Vorhabenträgerin; dazu wird sie sich im Durchführungsvertrag
verpflichten.
Im Hochwasserschutzkonzept der Stadt wird übergangsweise das von der Lütticher Straße (B 264) abfließende Oberflächenwasser berücksichtigt, welches bisher in die auf dem Grundstück vorhandene Mulde eingeleitet wird. Sobald eine dauerhafte Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation hergestellt wurde, kann die interimsweise hergestellte
Straßenentwässerung mit Einleitung in die von der Stadt hergestellte Hochwasserschutzeinrichtung außer Betrieb genommen werden. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt.
Abwägungsvorschlag:
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen zu folgen.
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Abwägung Behördenbeteiligung
4. Untere Wasserbehörde Schreiben 16.08.2016
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Abwägung Behördenbeteiligung
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Abwägung Behördenbeteiligung
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Abwägung Behördenbeteiligung
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Abwägung Behördenbeteiligung
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Forderungen nach einem Entwässerungskonzept wurden erfüllt. Sowohl für die Entwässerung des Grundstückes als
auch für den Hochwasserschutz liegen nun Konzepte vor.
Das im Plangebiet auf den Grundstücken der Vorhabenträgerin anfallende Niederschlagswasser wird in den städtischen
Regenwasserkanal eingeleitet. Das auf der geplanten Stellplatzanlage anfallende Niederschlagswasser ist vor der Einleitung einer Klärung zuzuführen. Da der Regenwasserkanal nur eine begrenzte Kapazität aufweist, ist eine Rückhaltung erforderlich. Die Vorhabenträgerin wird ein Rückhaltebecken unterhalb der Stellplatzanlage errichten und eine Vorbehandlung
des verschmutzten Regenwassers integrieren. Die Einleitmenge beträgt ca. 10 l/sek. Die Kosten für die Planung und Herstellung der in diesem Absatz genannten Anlagen trägt die Vorhabenträgerin; dazu wird sie sich im Durchführungsvertrag
verpflichten.
Im Hochwasserschutzkonzept der Stadt wird übergangsweise das von der Lütticher Straße (B 264) abfließende Oberflächenwasser berücksichtigt, welches bisher in die auf dem Grundstück vorhandene Mulde eingeleitet wird. Sobald eine dauerhafte Straßenentwässerung mit Anschluss an die Kanalisation hergestellt wurde, kann die interimsweise hergestellte
Straßenentwässerung mit Einleitung in die von der Stadt hergestellte Hochwasserschutzeinrichtung außer Betrieb genommen werden. Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt.
Abwägungsvorschlag:
Für beide Bauleitplanverfahren wird empfohlen den Anregungen zu folgen.
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Abwägung Behördenbeteiligung
5. Landesbetrieb Wald und Forst, Regionalforstamt Rureifel-Jülicher Börde 09.08.2016
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Abwägung Behördenbeteiligung
Stellungnahme der Verwaltung:
Eine Waldumwandlungsgenehmigung ist für den Bebauungsplan nicht erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat
ausdrücklich festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer anderen Nutzungsart für eine vorhandene Waldfläche durch einen Bebauungsplan die vorherige Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung nicht voraussetzt (vgl.
BVervG, Beschl. v. 25.08.1997-4 NB 12.97 -,juris). Die Belange, deren Beachtung das Erfordernis einer Waldumwandlungsgenehmigung dient, werden im Rahmen der Abwägung angemessen berücksichtigt (OVG NRW, Beschluss vom
21.08.2002, Az7. 10a D 83/00.NE). Der Ausgleich wird im Rahmen des Durchführungsvertrages bis zum Satzungsbeschluss geregelt.
Hervorzuheben ist noch einmal, dass nach der vorstehend zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts für den
Bebauungsplan eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht erforderlich ist, d. h. im Bebauungsplan- Aufstellungsverfahren
eine solche nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Bebauungsplan ist. Der Einwand, die Entscheidung gelte nur für
rechtskräftige Bebauungspläne, trifft daher nicht zu. Auch für die Änderung des FNP ist eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht erforderlich. Der Flächennutzungsplan als vorbereitende Bauleitplanung bedarf keiner Waldumwandlungsgenehmigung, wenn der Bebauungsplan dieser nicht bedarf.
Zutreffend ist allerdings, dass der Bebauungsplan sich als rechtswidrig erweisen würde, soweit seine Verwirklichung an
naturschutzrechtlichen oder forstrechtlichen Hindernissen scheitern würde. Dies ist vorliegend jedoch nicht zu befürchten.
Nach § 39 Abs. 3 LFoG NRW soll die Waldumwandlungsgenehmigung versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im
überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn der Wald in der Gemeinde einen geringen Flächenanteil hat
oder für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, den Schutz natürlicher Bodenfunktionen im Sinne des BundesBodenschutzgesetzes, die forstwirtschaftliche Erzeugung, das Landschaftsbild oder die Erholung der Bevölkerung von wesentlicher Bedeutung ist oder dem Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes dient und die nachteiligen Wirkungen der Umwandlungen nicht durch Nebenbestimmungen, insbesondere durch
die Verpflichtung, Ersatzaufforstungen durch Saat oder Pflanzung vorzunehmen, ganz oder zum wesentlichen Teil abgewendet werden können.
Mit einem Waldanteil von 19 Prozent gehört die Stadt Aachen laut Landesentwicklungsplan NRW zwar gerade noch zu den
waldarmen Gebieten, jedoch sind die Verhältnisse im Aachener Süden - unmittelbar angrenzend an das waldreiche Gebiet
Roetgen – anders zu beurteilen als im faktisch waldarmen Nordkreis. Zudem ist das Vorhabengrundstück mit einem Anteil
von 0,03 Prozent an der Gesamtwaldfläche der Stadt Aachen vernachlässigbar klein und soll durch eine Ersatzaufforstung
1:1 kompensiert werden, so dass die Waldfläche im Stadtgebiet letztendlich gleich bleibt.
Die betreffende Waldfläche ist durch ihre Lage an der stark befahrenen Lütticher Straße in erheblicher Weise vorbelastet, so
dass der naturschutzfachliche Wert bereits entsprechend gemindert ist. Darüber hinaus ist die Fläche aufgrund ihrer geringen Größe für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts nicht von wesentlicher Bedeutung.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde ein Geotechnischer Bericht durch die Herbst Ingenieurgesellschaft
mbH & CO. KG, Ingenieurbüro für Tiefbau, Geotechnik, Umwelttechnik und Altlasten (Stand 06.01.2015) erstellt. Zusätzlich
wurden einschlägige Kartenmaterialsammlungen, u.a. die Aachener Bodenfunktionskarte ausgewertet. Nach Auswertung
der Aachener Bodenfunktionskarte wurde zunächst das Vorliegen von Abgrabungs-Regosol festgestellt. Dieser Bodentyp
weist eine sogenannte Archivfunktion aus und wäre demnach schutzwürdig. Nach erfolgten Bodenuntersuchungen durch
den Bodenschutzgutachter und nach zusätzlich durchgeführten Rammkernsondierungen und anschließender gutachterlicher Bewertung der Bodenfunde durch den Geologischen Dienst am 16.12.2014 konnte das Vorliegen schutzwürdiger Böden ausgeschlossen werden. Da ein Großteil der natürlich gewachsenen Böden im Plangebiet bereits vor Jahrzehnten
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137. FNP-Änderung und Bebauungsplan Nr. 969
–Lütticher Straße / Unterer Backertsweg-
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abgegraben wurde, ist von einem weitgehenden Verlust der oben genannten Funktion und einer entsprechenden Vorschädigung auszugehen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im Plangebiet keine schutzwürdigen Böden im Sinne des § 1 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz NRW vorliegen.
Aufgrund des geringen Flächenanteils sowie der teilweisen Nutzung als Waldparkplatz spielt das Plangebiet für die forstwirtschaftliche Erzeugung keine Rolle.
Das Landschaftsbild wird sich durch den Wegfall einer Waldfläche und Errichtung eines Gebäudes mit Parkplatzanlage
stark verändern. Das Landschaftsbild erhält zunehmend Siedlungscharakter. Der vorgesehene, eingeschossige Baukörper
passt sich in die Struktur der Siedlung Preuswald ein. Um dem Betrachter einen weichen Übergang von Siedlungscharakter
zur Waldlandschaft erfahren zu lassen, ist für das Plangebiet eine entsprechende Begrünung mit heimischen Bäumen und
Strauchwerk vorgesehen. Die Begrünungsmaßnahmen sind Bestandteil des Freiflächenkonzepts, das im Durchführungsvertrag gesichert wird.
Lt. der Waldfunktionenkartierung handelt es sich bei den Waldflächen rund um die Siedlung Preuswald um sog. Intensiverholungswald (Erholungswald der Stufe I). Das Plangebiet selbst liegt an der stark befahrenen Lütticher Straße und umfasst
zum Teil Wegeverbindungen und einen Waldparkplatz. Es übernimmt daher eher eine Erschließungsfunktion für die Waldbesucher (Besucher des Kletterwaldes, Reiter, die ihre Pferdeanhänger teilweise auf dem Parkplatz abstelle, Wanderer) als
eine Erholungsfunktion. Um diese Funktion aufrecht zu erhalten, stellt Aldi der Öffentlichkeit einen Parkplatz mit einer gleichen Anzahl an Stellplätzen zur Verfügung, der auch außerhalb der Geschäftszeiten nutzbar ist. Darüber hinaus übernimmt
Aldi die Verlegung des das Plangebiet querenden Weges. Durch diese Maßnahmen bleibt die bisherige Erschließungsfunktion auch nach der Ansiedlung von Aldi gewahrt.
Im Hinblick auf die Funktion als Immissionsschutzwald kommen lokalklimatische Effekte, eine mögliche Filterwirkung gegenüber Luftschadstoffen oder auch der Schutz vor Erosionsereignissen in Betracht. Vor dem Hintergrund, dass dieses
Waldstück Teil eines größeren Waldkomplexes ist, sind die lokalklimatischen Effekte als nachrangig zu bewerten. Gleiches
gilt für eine mögliche Filterwirkung. Aufgrund der Topographie und der Neugestaltung des Grundstücks zu einer quasi ebenen Fläche sind durch die Bebauung keine Erosionseffekte auf den sich anschließenden Grundstücken zu erwarten. Lärmmindernde Effekte sind durch die vorhandene Vegetation generell nicht gegeben.
Die nachteiligen Wirkungen der Umwandlung insbesondere der Wegfall eines geringen Stücks des Waldes an dieser Stelle
wird durch Neuanlage von Wald auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Der
Veränderung des Landschaftsbildes weg vom Waldcharakter hin zum Siedlungscharakter wird durch Eingrünungsmaßnahmen begegnet. Schädliche Umweltauswirkungen durch den Wegfall des Waldes werden nicht erwartet. Die durch die Folgenutzung zu erwartenden negativen Auswirkungen werden durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen. Hierzu werden entsprechend vertragliche Regelungen getroffen.
Die Belange des Forstes, insbesondere eine Erhaltung des Waldes aus den vorgenannten Gründen, werden gegenüber den
Belangen der Gewährleistung einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung im Ortsteil Preuswald zurückgestellt. Es
wurden mehrere Standorte für die Ansiedlung eines kleinflächigen Lebensmitteleinzelhandelsbetriebs geprüft, u. a. eine
Fläche gegenüber der Zufahrt zur Siedlung Preuswald unmittelbar an der Bahn (Flur 67, Flurstück 762 und 763). Es handelt
sich bei dieser Fläche um das Quellgebiet des Tüljebaches, das sowohl aus wasserwirtschaftlicher Sicht als auch zum
Schutz des Quellgebietes von jeglicher weiteren Bebauung freizuhalten ist. Außerdem ist die fußläufige Anbindung an dem
bestehenden Siedlungsbereich derzeit nicht gegeben. Den Belangen der Forstwirtschaft wird insofern Rechnung getragen,
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als die entfallende Waldfläche durch externe Ausgleichsmaßnahmen (Waldausgleich/Aufforstung 1:1) ausgeglichen wird.
Die Einzelheiten werden im Durchführungsvertrag geregelt.
Abwägungsvorschlag:
Für die FNP-Änderung und den Bebauungsplan ist eine Waldumwandlungsgenehmigung nicht erforderlich. Die
Anregung wird zurückgewiesen.
Im Weiteren werden die Belange des Forstes für beide Verfahren berücksichtigt und auf der Ebene des Bebauungsplanes entsprechende Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Der Ausgleich wird im Rahmen des Durchführungsvertrages bis zum Satzungsbeschluss geregelt.
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