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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
255089.pdf
Größe
10 MB
Erstellt
20.04.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:40
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Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0680/WP17 öffentlich 35026-2017 20.04.2017 Dez. III / FB 61/200 Erlass einer Satzung über ein gemeindliches Vorkaufsrecht gem. § 25 BauGB im Stadtbezirk Aachen-Mitte für das Grundstück KarlMarx-Allee Nr. 220 (ehemals Landesbetrieb Straßenbau) Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 17.05.2017 18.05.2017 14.06.2017 B0 PLA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Sie empfiehlt dem Rat, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das im Planbereich befindliche Grundstück im Stadtbezirk Aachen-Mitte, Karl-Marx-Allee Nr. 220 (ehemals Landesbetrieb Straßenbau) eine Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen. Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er empfiehlt dem Rat, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das im Planbereich befindliche Grundstück im Stadtbezirk Aachen-Mitte, Karl-Marx-Allee Nr. 220 (ehemals Landesbetrieb Straßenbau) eine Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu beschließen. Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis. Er beschließt zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für das im Planbereich befindliche Grundstück im Stadtbezirk Aachen-Mitte, Karl-Marx-Allee Nr. 220 (ehemals Landesbetrieb Straßenbau) eine Satzung zur Ausübung eines besonderen gemeindlichen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. Vorlage FB 61/0680/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 20.11.2017 Seite: 1/2 Erläuterungen: Der Landesbetrieb Straßenbau hat die Nutzung seines Gebäudes auf dem Grundstück an der KarlMarx-Allee Nr. 220 aufgegeben, so dass es schon seit längerer Zeit leer steht. Das Grundstück soll nun verkauft werden. Es befindet sich im Bebauungsplan Nr. 516 -Diemstraße-, der hier „Allgemeines Wohngebiet“ und „1 bis 5 Geschosse“ festsetzt. In der Stadt Aachen besteht ein dringender Bedarf an Wohnraum, insbesondere auch an bezahlbaren Wohnraum. Aufgrund der Nähe zum Stadtteilzentrum Burtscheid mit allen Infrastruktureinrichtungen, der guten verkehrlichen Anbindung und der Nähe zu den umgebenden Naherholungsbereichen bietet es sich an, hier Wohnungsbau, insbesondere auch öffentlich geförderten Wohnungsbau zu entwickeln. Daher soll zur Umsetzung des o.g. Zieles und zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung für das Grundstück Karl-Marx-Allee Nr. 220 (ehemals Landesbetrieb Straßenbau) eine Vorkaufsrechtssatzung beschlossen werden. Anlage/n: Übersichtsplan Luftbild Satzungstext Vorlage FB 61/0680/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 20.11.2017 Seite: 2/2 Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Baugesetzbuch (BauGB) im Stadtbezirk Aachen-Mitte für das Grundstück Karl-Marx-Allee Nr. 220 (ehemals Landesbetrieb Straßenbau) vom 28.06.2017 Aufgrund § 25 (1) Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666/SGV NRW 2023), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 14.06.2017 gemäß § 60 Abs. 1 GO NRW folgende Satzung beschlossen: §1 Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung steht der Stadt Aachen in dem durch § 2 bezeichneten Gebiet ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu. §2 Der Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf den in der anliegenden Übersichtskarte dargestellten Bereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte, Karl-Marx-Allee Nr. 220 (ehemals Landesbetrieb Straßenbau). Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung. §3 Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.