Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
253691.pdf
Größe
113 kB
Erstellt
10.04.17, 12:00
Aktualisiert
27.06.17, 17:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 56/0054/WP17
öffentlich
10.04.2017
WLAN in städtischen Übergangswohnheimen
Sachstandsbericht
Beratungsfolge:
TOP: 10
Datum
Gremium
Kompetenz
27.04.2017
SGA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen zu „WLAN für
Flüchtlinge in städtischen Übergangsheimen“ zur Kenntnis.
Prof. Dr. Sicking
(Beigeordneter)
Vorlage FB 56/0054/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.06.2017
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finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Die erforderlichen Mittel stehen zum PSP-Element 1-100803-900-4/52410000 –Verwaltung & Betrieb
Flüchtlingsunterkünfte- zur Verfügung.
Vorlage FB 56/0054/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.06.2017
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Erläuterungen:
Der Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration ist hinsichtlich der Ausstattung aller städtischen
Übergangswohnheime mit kostenfreiem WLAN weiterhin im Gespräch mit Freifunk Aachen und allen
involvierten Akteuren innerhalb der Verwaltung. Bevor jedoch technische Details abgestimmt werden
können sind rechtliche Aspekte insbesondere hinsichtlich der so genannten „Störerhaftung“
abschließend zu klären. Störerhaftung ist eine Regelung im deutschen Recht, nach der nicht nur der
eigentliche Rechtsverletzer belangt werden kann, sondern alle an der "Störung" des Rechts in
irgendeiner Weise Beteiligten verpflichtet werden können, zumindest ihre Mitwirkung an der
Rechtsverletzung zu unterlassen. Der Streit um die sogenannte Störerhaftung bei WLANs in
Deutschland währt schon einige Jahre.
Änderung des Telemediengesetzes (TMG)
Ende Juni 2016 trat eine Änderung des Telemediengesetzes (TMG) in Kraft, mit der Betreiber von
öffentlichen Funknetzen von der Haftung für Rechtsverstöße durch Nutzer freigestellt werden sollen.
Mit dem "Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes" wird in Paragraph 8 ein Absatz
eingefügt, dass das unter bestimmten Umständen geltende Haftungsprivileg für Festnetzbetreiber
oder Hoster ausdrücklich auch solchen Anbietern gewährt wird, "die Nutzern einen Internetzugang
über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen". Damit soll das aus der sogenannten
"Störerhaftung" entstehende Haftungsrisiko für WLAN-Anbieter abgeschafft werden.
Dies ist jedoch nicht gelungen. Bereits der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass die geänderte
TMG-Vorschrift nur besagt, dass das sogenannte Providerprivileg auch für WLAN-Anbieter gilt. Über
die außerhalb des Providerprivilegs angesiedelte Störerhaftung hingegen schweigt sich der
eigentliche Gesetzestext aus.
Abmahnungen auf der Grundlage der Störerhaftung (§ 1004 BGB), die zu nicht unerheblichen
Anwaltskosten führen können, sind daher auch nach Änderung des TMG weiterhin möglich.
Entscheidung des EuGH vom 15.09.2016
Nun hat der Europäische Gerichtshof in einem Verfahren (Az. C-484/14) entschieden, dass Betreiber
offener WLANs zwar nicht haftbar gemacht werden können für Urheberrechtsverletzung durch User,
dass aber Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Rechtsverstöße angemessen und verhältnismäßig
sein können.
Für offene WLANs bedeutet dies etwa, dass der Betreiber dafür verantwortlich gemacht werden kann,
Rechtsverletzungen durch die WLAN-Nutzer zu unterbinden. Schon das Anbieten des WLANZugangs zum Internet ist dann also eine "Mitstörung": Rechteinhaber haben dann gegen WLANBetreiber einen Unterlassungs-Anspruch, an zukünftigen Verletzungen des Urheberrechts nicht mehr
mitzuwirken. Ein solcher Unterlassungs-Anspruch wiederum ist die Grundlage für teure Abmahnungen
von Anwälten der Rechteinhaber.
Der Europäische Gerichtshof hielt fest, dass ein WLAN-Betreiber nicht schadensersatzpflichtig für
Urheberrechtsverletzungen durch die User sein kann. Demnach sind zwar Abmahn- und
Gerichtskosten von den WLAN-Betreibern nicht zu zahlen, solange es um Ansprüche auf
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Ausdruck vom: 27.06.2017
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Schadensersatz geht. Anders sieht es aber aus, sobald es um die weitere Unterlassung der
Rechtsverletzungen geht.
Von den WLAN-Betreibern kann nach Auffassung des EuGH verlangt werden, künftige
Rechtsverletzungen zu unterbinden (z.B. durch User-Registrierung, passwortgeschützten Zugang und
die Verpflichtung, vor der Herausgabe des WLAN-Passworts einen Identitätsnachweis zu verlangen),
was der Entwicklung einer Kultur offener Netze nach den Vorstellungen der Bundesregierung
entgegenspricht. Nach den Vorgaben des EuGH liegt es nahe, dass gewisse Urheberrechtsinhaber
nun statt Abmahnungen zu verschicken serienweise Unterlassungsanordnungen mit
Verschlüsselungspflicht bei Gericht beantragen. Ob es so kommen wird dürfte wohl zentral davon
abhängen, wer die Kosten für solche gerichtlichen Anordnungen zu tragen hätte. Der EuGH jedenfalls
lässt ausdrücklich zu, dass hier die WLAN-Betreiber zur Kasse gebeten werden. Die Entscheidung, ob
und in welcher Höhe Kosten geltend gemacht werden können obliegt allerdings den nationalen
Gesetzgebern.
Bis jetzt ist der hiesige Gesetzgeber im Hinblick auf Unterlassungsansprüche noch nicht tätig
geworden, mit dem Ergebnis, dass diese weiterhin geltend gemacht und auch die Kosten von
den Antragsgegnern also dem Störer und damit gegebenenfalls der Stadt Aachen zu tragen
sind. Folglich können bei Urheberrechtsverletzung Unterlassungsansprüche gegenüber der
Stadt Aachen geltend gemacht werden. Nach erfolgter Abmahnung sind alle damit
verbundenen Kosten der Anspruchsteller –meist Anwaltskosten – seitens der Stadt Aachen zu
tragen, falls es weiterhin zu Verstößen kommen sollte.
Diese rechtliche Einschätzung des Fachbereichs Recht und Versicherung ist entsprechend auf die
Übergangswohnheime übertragbar. Um finanzielle Risiken für die Stadt Aachen bei gesetzwidriger
Nutzung minimieren zu können, ist beabsichtigt, eine Freistellungserklärung des Netzanbieters zu
erhalten. Diese Freistellungserklärung wird derzeit mit Freifunk erörtert.
Bei positivem Ausgang dieser Gespräche können im Anschluss die technischen Details geklärt
werden. Über den weiteren Fortgang wird der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie in
einer der nächsten Sitzungen informiert.
Herr Frankenberger wird zum aktuellen Sachstand berichten.
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