Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
253221.pdf
Größe
110 kB
Erstellt
04.04.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 20/0098/WP17-1
öffentlich
04.04.2017
Verwendung eines noch zu erhaltenden, zweckgebundenen
Vermögens im Rahmen der Mildtätigkeit aus einer
Stiftungsliquidation
Beratungsfolge:
TOP: 8.1
Datum
Gremium
Kompetenz
27.04.2017
SGA
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie nimmt die Ausführungen der Verwaltung
zur Kenntnis.
Prof. Dr. Sicking
(Beigeordneter)
Vorlage FB 20/0098/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.07.2017
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Vorlage FB 20/0098/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.07.2017
Seite: 2/4
Ausführungen zu „Mildtätige Zwecke“ (Steuerbegünstigte Zwecke)
§ 53 Abgabenordnung
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen
selbstlos zu unterstützen,
1.
die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer
angewiesen sind oder
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des
§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt
an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht für Personen, deren
Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet
werden kann, es dafür zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus
besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist, dürfen die Bezüge oder das Vermögen die
genannten Grenzen übersteigen. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und
b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge,
aller Haushaltsangehörigen. Zu berücksichtigen sind auch gezahlte und empfangene
Unterhaltsleistungen. Die wirtschaftliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne ist bei
Empfängern von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, des
Wohngeldgesetzes, bei Empfängern von Leistungen nach § 27a des
Bundesversorgungsgesetzes oder nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes als
nachgewiesen anzusehen. Die Körperschaft kann den Nachweis mit Hilfe des jeweiligen
Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder mit Hilfe der
Bestätigung des Sozialleistungsträgers führen. Auf Antrag der Körperschaft kann auf einen
Nachweis der wirtschaftlichen Hilfebedürftigkeit verzichtet werden, wenn auf Grund der
besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich
hilfebedürftige Personen im vorstehenden Sinne unterstützt werden; für den Bescheid über
den Nachweisverzicht gilt § 60a Absatz 3 bis 5 entsprechend.
Auszüge aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung:
Völlige Unentgeltlichkeit der mildtätigen Zuwendung wird nicht verlangt. Die mildtätige
Zuwendung darf nur nicht des Entgelts wegen erfolgen.
Hilfen nach § 53 Nr. 1 AO (Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen
oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind) dürfen ohne Rücksicht auf die
wirtschaftliche Unterstützungsbedürftigkeit gewährt werden. Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit
i. S. d. § 53 Nr. 1 AO kommt es nicht darauf an, dass die Hilfebedürftigkeit dauernd oder für
längere Zeit besteht.
Erbringt eine Körperschaft ihre Leistungen an wirtschaftlich hilfebedürftige Personen, muss sie
anhand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie
das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen.
Eine Erklärung, in der von der unterstützten Person nur das Unterschreiten der Grenzen des §
53 Nr. 2 AO mitgeteilt wird, reicht allein nicht aus. Eine Berechnung der maßgeblichen
Einkünfte und Bezüge sowie eine Berechnung des Vermögens sind stets beizufügen.
Vorlage FB 20/0098/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 12.07.2017
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Auf diesen Nachweis ist zu verzichten, wenn die Leistungsempfänger Leistungen nach dem
SGB II, SGB XII, WoGG, § 27a BVG oder nach § 6a BKKG beziehen. Bei Beantragung dieser
Sozialleistungen prüft die zuständige Sozialbehörde sowohl die Vermögens- als auch die
Einkommensverhältnisse der antragstellenden Personen. Verfügen sie über ausreichend
finanzielle Mittel (Einkommen oder einzusetzendes Vermögen), dann werden die beantragten
Leistungen nicht bewilligt.
Beantragt eine Körperschaft die Befreiung von der Nachweispflicht nach § 53 Nr. 2 Satz 8 AO,
muss sie nachweisen, dass aufgrund ihrer besonderen Art der gewährten
Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfebedürftige Personen
unterstützt werden.
Auf die Nachweisführung kann verzichtet werden, wenn aufgrund der Art der
Unterstützungsleistungen typischerweise davon auszugehen ist, dass nur bedürftige
Menschen unterstützt werden. Hierbei sind die besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie
Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebotes zu berücksichtigen. Im Regelfall
müssen Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenasyle und die sogenannten Tafeln
keine Nachweise erbringen.
Dagegen reicht die pauschale Behauptung, dass die Leistungen sowieso nur von
Hilfebedürftigen in Anspruch genommen werden, nicht aus. Werden z. B. bei einem
Sozialkaufhaus Leistungen an jeden erbracht, der sie in Anspruch nehmen möchte, dann
kommt eine Befreiung nicht in Betracht.
Die Verwaltung wird ein Konzept für eine sinnvolle Verteilung der Mittel erarbeiten und dem
Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie zur weiteren Beratung vorlegen.
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