Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
252856.pdf
Größe
190 kB
Erstellt
04.04.17, 12:00
Aktualisiert
19.10.17, 13:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 56/0049/WP17
öffentlich
04.04.2017
Aachen-Pass - Änderung der Richtlinien
Beratungsfolge:
TOP: 9
Datum
Gremium
Kompetenz
27.04.2017
03.05.2017
SGA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die
Richtlinien für die Ausstellung des Aachen-Passes in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die neuen Richtlinien für den Aachen-Pass in der Fassung vom
03.05.2017.
Philipp
(Oberbürgermeister)
Vorlage FB 56/0049/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.06.2017
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Vorlage FB 56/0049/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.06.2017
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Bis zum 31.12.2015 konnten gemäß § 4 Abs.2 der Richtlinien Aachen-Passinhaber ab vollendetem
60. Lebensjahr eine ermäßigte Aachen-Karte der ASEAG für das Stadtgebiet Aachen erwerben. Die
AVV GmbH hat in Abstimmung mit dem regionalen Beirat der Stadt Aachen am 16.12.2015 die
Abschaffung der Senioren-Netzkarte zum 01.01.2016 beschlossen. Ein Grund für die Abschaffung
dieses Ticketangebots war die sinkende Nachfrage auf Grund der Einführung des Mobil-Tickets.
Das Mobil-Ticket erhalten Personen, die Anspruch auf eine der folgenden Sozialleistungen haben:
Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, Sozialgeld nach dem SGB II, Leistungen für Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von
Einrichtungen ("Sozialhilfe") nach dem SGB XII, Regelleistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Schätzungsweise 95 % aller Aachen-Passinhaber können dieses Mobil-Ticket erwerben, welches für
Fahrten im gesamten AVV-Gebiet genutzt werden kann. Lediglich Personen, die ausschließlich
Blindengeld oder Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, dem
Lastenausgleichgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften beziehen, haben zwar einen
Anspruch auf einen Aachen-Pass, können jedoch das Mobil-Ticket nicht erwerben. Ein weiterer Grund
für die Abschaffung des Senioren-Tickets war laut Auskunft des AVV der Wunsch der Stadt Aachen,
die Tarifstruktur zu vereinfachen. Außerdem erfolgte schon seit mehreren Jahren keine
Bezuschussung der Senioren-Netzkarte durch die Stadt Aachen mehr. Der AVV war daher finanziell
nicht in der Lage, die rabattierte Senioren-Karte weiter anzubieten.
Auf Grund der Abschaffung der Aachen-Karte für Aachen-Passinhaber ab vollendetem 60.
Lebensjahr muss § 4 der Richtlinien an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.
§ 4 Vergünstigungen
(1) Bei Vorlage des Aachen-Passes sind in folgenden Bereichen Vergünstigungen vorgesehen:
• Stadttheater / Musikdirektion
• Museen
• Musikschule
• Volkshochschule
• Stadtpuppenbühne
• Schwimmbäder
• Stadtbibliothek
(2) Personen ab vollendetem 60. Lebensjahr können unter Vorlage des Aachen-Passes eine
ermäßigte Aachen-Karte der ASEAG für das Stadtgebiet Aachen erwerben.
Vorlage FB 56/0049/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.06.2017
Seite: 3/4
(3) (2) Die Höhe der Ermäßigung richtet sich nach den für die einzelnen städtischen Einrichtungen
und Veranstaltungen jeweils geltenden Regelungen der Stadt Aachen bzw. nach den jeweils
geltenden Regelungen der ASEAG.
Anlage:
Anlage 1 – Neue Richtlinien vom 03.05.2017
Vorlage FB 56/0049/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.06.2017
Seite: 4/4
Richtlinien der Stadt Aachen
für die Ausstellung des Aachen-Passes
vom 03.05.2017
§1
Anspruchsberechtigter Personenkreis
(1) Einen Aachen-Pass erhalten in Aachen wohnende Personen,
die von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind,
deren Rundfunkbeitrag aus gesundheitlichen Gründen auf ein Drittel ermäßigt ist,
die dem Grunde nach eine der beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllen
(Personen, die nicht zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, weil an
ihrer Stelle ein anderer Wohnungsinhaber als Beitragsschuldner in Anspruch
genommen wird, oder weil sie nicht in einer Wohnung im Sinne des
Rundfunkbeitragsstaatsvertrages leben)
die Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen,
die wirtschaftliche Jungendhilfe nach § 39 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinderund Jugendhilfe – (SGB VIII) erhalten
sowie ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
(2) Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinien sind
• der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte/Ehegattin / LebenspartnerIn,
• der/die PartnerIn einer eheähnlichen / lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
• die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder,
• bei Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende oder von Kinderzuschlag auch die dem
Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst beschaffen können.
(3) Studierende, die infolge BAföG-Bezuges von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind oder dem
Grunde nach befreit werden könnten, erhalten keinen Aachen-Pass, weil ihr Studentenausweis die
Inanspruchnahme der mit dem Aachen-Pass verbundenen Vergünstigungen ermöglicht. Ihre
Familienangehörigen erhalten einen Aachen-Pass, wenn sie zum Kreis der nach Absatz 1
Berechtigten gehören.
§2
Antragstellung
(1) Die Ausstellung des Aachen-Passes erfolgt auf Antrag bei Vorlage des Bescheides über die
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder über die Ermäßigung des Beitrags auf ein Drittel
aus gesundheitlichen Gründen.
(2) Personen, die nicht zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, weil an ihrer Stelle ein
anderer Wohnungsinhaber als Beitragsschuldner in Anspruch genommen wird, oder weil sie nicht
in einer Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages leben, müssen in geeigneter
Form (z.B. durch Vorlage des Bescheides über die Bewilligung einer Sozialleistung, die zur
Beitragsbefreiung berechtigt oder durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, der zu
Beitragsbefreiung oder – ermäßigung berechtigt) nachweisen, dass sie dem Grunde nach
Anspruch auf Beitragsbefreiung oder - ermäßigung haben.
(3) Personen, die folgende Sozialleistungen beziehen, erhalten den Aachen-Pass ohne Antrag von
Amts wegen:
• Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb
von Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe – (SGB XII),
• Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II),
• Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder
• Leistungen der wirtschaftlichen Jungendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII).
§3
Gültigkeitsdauer
Der Aachen-Pass ist vom Zeitpunkt der Ausstellung an ein Jahr gültig. Abweichend davon ist der
Aachen-Pass für die unter § 2 Absatz 3 genannten Personen für das jeweilige Kalenderjahr gültig.
§4
Vergünstigungen
(1) Bei Vorlage des Aachen-Passes sind in folgenden Bereichen Vergünstigungen vorgesehen:
• Stadttheater / Musikdirektion
• Museen
• Musikschule
• Volkshochschule
• Stadtpuppenbühne
• Schwimmbäder
• Stadtbibliothek
(2) Die Höhe der Ermäßigung richtet sich nach den für die einzelnen städtischen Einrichtungen
und Veranstaltungen jeweils geltenden Regelungen der Stadt Aachen.
§5
Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 03.05.2017 in Kraft.
Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien für die Ausstellung des Aachen-Passes vom 19.09.1990
(zuletzt geändert am 03.07.2013) außer Kraft.