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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
252856.pdf
Größe
190 kB
Erstellt
04.04.17, 12:00
Aktualisiert
19.10.17, 13:07

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 56/0049/WP17 öffentlich 04.04.2017 Aachen-Pass - Änderung der Richtlinien Beratungsfolge: TOP: 9 Datum Gremium Kompetenz 27.04.2017 03.05.2017 SGA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Soziales, Integration und Demographie empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Richtlinien für die Ausstellung des Aachen-Passes in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Der Rat der Stadt Aachen beschließt die neuen Richtlinien für den Aachen-Pass in der Fassung vom 03.05.2017. Philipp (Oberbürgermeister) Vorlage FB 56/0049/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.06.2017 Seite: 1/4 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen. Vorlage FB 56/0049/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.06.2017 Seite: 2/4 Erläuterungen: Bis zum 31.12.2015 konnten gemäß § 4 Abs.2 der Richtlinien Aachen-Passinhaber ab vollendetem 60. Lebensjahr eine ermäßigte Aachen-Karte der ASEAG für das Stadtgebiet Aachen erwerben. Die AVV GmbH hat in Abstimmung mit dem regionalen Beirat der Stadt Aachen am 16.12.2015 die Abschaffung der Senioren-Netzkarte zum 01.01.2016 beschlossen. Ein Grund für die Abschaffung dieses Ticketangebots war die sinkende Nachfrage auf Grund der Einführung des Mobil-Tickets. Das Mobil-Ticket erhalten Personen, die Anspruch auf eine der folgenden Sozialleistungen haben: Arbeitslosengeld II nach dem SGB II, Sozialgeld nach dem SGB II, Leistungen für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen ("Sozialhilfe") nach dem SGB XII, Regelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und laufende Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Schätzungsweise 95 % aller Aachen-Passinhaber können dieses Mobil-Ticket erwerben, welches für Fahrten im gesamten AVV-Gebiet genutzt werden kann. Lediglich Personen, die ausschließlich Blindengeld oder Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, dem Lastenausgleichgesetz oder nach landesgesetzlichen Vorschriften beziehen, haben zwar einen Anspruch auf einen Aachen-Pass, können jedoch das Mobil-Ticket nicht erwerben. Ein weiterer Grund für die Abschaffung des Senioren-Tickets war laut Auskunft des AVV der Wunsch der Stadt Aachen, die Tarifstruktur zu vereinfachen. Außerdem erfolgte schon seit mehreren Jahren keine Bezuschussung der Senioren-Netzkarte durch die Stadt Aachen mehr. Der AVV war daher finanziell nicht in der Lage, die rabattierte Senioren-Karte weiter anzubieten. Auf Grund der Abschaffung der Aachen-Karte für Aachen-Passinhaber ab vollendetem 60. Lebensjahr muss § 4 der Richtlinien an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden. § 4 Vergünstigungen (1) Bei Vorlage des Aachen-Passes sind in folgenden Bereichen Vergünstigungen vorgesehen: • Stadttheater / Musikdirektion • Museen • Musikschule • Volkshochschule • Stadtpuppenbühne • Schwimmbäder • Stadtbibliothek (2) Personen ab vollendetem 60. Lebensjahr können unter Vorlage des Aachen-Passes eine ermäßigte Aachen-Karte der ASEAG für das Stadtgebiet Aachen erwerben. Vorlage FB 56/0049/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.06.2017 Seite: 3/4 (3) (2) Die Höhe der Ermäßigung richtet sich nach den für die einzelnen städtischen Einrichtungen und Veranstaltungen jeweils geltenden Regelungen der Stadt Aachen bzw. nach den jeweils geltenden Regelungen der ASEAG. Anlage: Anlage 1 – Neue Richtlinien vom 03.05.2017 Vorlage FB 56/0049/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 27.06.2017 Seite: 4/4 Richtlinien der Stadt Aachen für die Ausstellung des Aachen-Passes vom 03.05.2017 §1 Anspruchsberechtigter Personenkreis (1) Einen Aachen-Pass erhalten in Aachen wohnende Personen,  die von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind,  deren Rundfunkbeitrag aus gesundheitlichen Gründen auf ein Drittel ermäßigt ist,  die dem Grunde nach eine der beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllen (Personen, die nicht zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, weil an ihrer Stelle ein anderer Wohnungsinhaber als Beitragsschuldner in Anspruch genommen wird, oder weil sie nicht in einer Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages leben)  die Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen,  die wirtschaftliche Jungendhilfe nach § 39 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinderund Jugendhilfe – (SGB VIII) erhalten sowie ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen. (2) Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinien sind • der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte/Ehegattin / LebenspartnerIn, • der/die PartnerIn einer eheähnlichen / lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, • die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder, • bei Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende oder von Kinderzuschlag auch die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ihren Lebensunterhalt nicht selbst beschaffen können. (3) Studierende, die infolge BAföG-Bezuges von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind oder dem Grunde nach befreit werden könnten, erhalten keinen Aachen-Pass, weil ihr Studentenausweis die Inanspruchnahme der mit dem Aachen-Pass verbundenen Vergünstigungen ermöglicht. Ihre Familienangehörigen erhalten einen Aachen-Pass, wenn sie zum Kreis der nach Absatz 1 Berechtigten gehören. §2 Antragstellung (1) Die Ausstellung des Aachen-Passes erfolgt auf Antrag bei Vorlage des Bescheides über die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder über die Ermäßigung des Beitrags auf ein Drittel aus gesundheitlichen Gründen. (2) Personen, die nicht zur Entrichtung eines Rundfunkbeitrags verpflichtet sind, weil an ihrer Stelle ein anderer Wohnungsinhaber als Beitragsschuldner in Anspruch genommen wird, oder weil sie nicht in einer Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages leben, müssen in geeigneter Form (z.B. durch Vorlage des Bescheides über die Bewilligung einer Sozialleistung, die zur Beitragsbefreiung berechtigt oder durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises, der zu Beitragsbefreiung oder – ermäßigung berechtigt) nachweisen, dass sie dem Grunde nach Anspruch auf Beitragsbefreiung oder - ermäßigung haben. (3) Personen, die folgende Sozialleistungen beziehen, erhalten den Aachen-Pass ohne Antrag von Amts wegen: • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung außerhalb von Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe – (SGB XII), • Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder • Leistungen der wirtschaftlichen Jungendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII). §3 Gültigkeitsdauer Der Aachen-Pass ist vom Zeitpunkt der Ausstellung an ein Jahr gültig. Abweichend davon ist der Aachen-Pass für die unter § 2 Absatz 3 genannten Personen für das jeweilige Kalenderjahr gültig. §4 Vergünstigungen (1) Bei Vorlage des Aachen-Passes sind in folgenden Bereichen Vergünstigungen vorgesehen: • Stadttheater / Musikdirektion • Museen • Musikschule • Volkshochschule • Stadtpuppenbühne • Schwimmbäder • Stadtbibliothek (2) Die Höhe der Ermäßigung richtet sich nach den für die einzelnen städtischen Einrichtungen und Veranstaltungen jeweils geltenden Regelungen der Stadt Aachen. §5 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 03.05.2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien für die Ausstellung des Aachen-Passes vom 19.09.1990 (zuletzt geändert am 03.07.2013) außer Kraft.