Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
250656.pdf
Größe
114 kB
Erstellt
14.03.17, 12:00
Aktualisiert
21.03.17, 14:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Beteiligungscontrolling
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 06/0067/WP17
öffentlich
14.03.2017
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag für die Direktvergabe an die
ASEAG, hier: Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zwischen Stadt Aachen und Städteregion Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
22.03.2017
Rat
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Aachen nimmt die modifizierte Fassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
zwischen Stadt Aachen und StädteRegion Aachen zustimmend zur Kenntnis.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage B 06/0067/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.03.2017
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Die Betrauung der ASEAG mit der Durchführung der AVV-Linienverkehre auf dem Gebiet der Stadt
Aachen und der StädteRegion Aachen endet zum 31.12.2017.
Die Betrauung soll mit Wirkung zum 09.12.2017 aufgehoben und durch den europarechtskonformen
öffentlichen Dienstleistungsauftrag ersetzt werden. Die erforderlichen Beschlussfassungen inklusive
Änderung des Gesellschaftsvertrages bei der E.V.A. und der Satzung der ASEAG wurden in 2015
beschlossen.
Grundlage dieser Änderungen war die beabsichtigte Direktvergabe der Verkehrsleistungen an die
ASEAG. Hierfür muss ein direkter rechtlicher Durchgriff der Stadt Aachen auf die ASEAG durch die
Gesellschafterversammlung der E.V.A gewährleistet sein.
Zum Ausgleich für das entfallene Vetorecht der StädteRegion Aachen im Aufsichtsrat der E.V.A.
werden im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und
StädteRegion Aachen kompensatorische Regelungen vereinbart.
In Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln wurden nach dem Gesetz über kommunale
Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) einige Anpassungen vorgenommen, die durchweg klarstellender
Natur sind. Die Übersicht der Änderungen ist als Anlage beigefügt.
Vertragsüberschrift
In der Vertragsbezeichnung erfolgt die Klarstellung einer delegierenden öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung, im Gegensatz zu einer mandatierenden Vereinbarung gem. § 23 Abs. 1 erste
Alternative und Abs. 2 Satz 1 GkG NRW.
§ 1 Aufgabenübertragung
In Absatz 1 erfolgt eine Klarstellung des Vergabeinhalts.
§ 2 Finanzierung
In Absatz 2 wird zugunsten einer besseren Verständlichkeit die Zustimmungserfordernis der
StädteRegion etwas umformuliert.
§ 6 Entscheidung bei Streitigkeiten
Nach Rechtsauffassung der Bezirksregierung Köln ist gem. § 30 GkG NRW i.V.m. § 29 Abs. 4 Nr. 1
GkG NRW die zuständige Aufsichtsbehörde für ein Schiedsverfahren die zuständige
Bezirksregierung.
Vorlage B 06/0067/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.03.2017
Seite: 2/3
Die abweichende Auffassung der Stadt wird an dieser Stelle nicht von der Aufsichtsbehörde geteilt.
Nach Unterzeichnung der mit der BezReg abgestimmten öffentlich-rechtlichen Vereinbarung werden
die Unterlagen der BezReg Köln zur Genehmigung und Bekanntmachung gem. § 24 Abs. 2 und 3
GkG NRW eingereicht.
Anlage/n:
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Vorlage B 06/0067/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.03.2017
Seite: 3/3
ÖffentlichDelegierend-öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt
Aachen und der Städteregion Aachen über eine Direktvergabe von
öffentlichen Personenverkehrsdiensten im AVV-Verbundverkehr an die
ASEAG gem. § 23 Abs. 1 erste Alternative und Abs. 2 Satz 1 GKG NRW 1
Präambel
Die Stadt Aachen und die Städteregion Aachen sind Aufgabenträger für den straßengebundenen ÖPNV gemäß
§ 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW. Die Durchführung der Verkehre in der Stadt Aachen und der Städteregion Aachen soll
ab dem Fahrplanwechsel im Dezember 2017 an die ASEAG gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 direkt vergeben
werden.
Die ASEAG ist das kommunale Verkehrsunternehmen der Stadt Aachen und erfüllt die Voraussetzungen für
diese Direktvergabe.
Die im Zweckverband Aachener Verkehrsverbund zusammen geschlossenen Aufgabenträger bilden eine Gruppe
von Behörden gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007, so dass die ASEAG auch mit dem Status eines internen
Betreibers Verkehre auf dem Gebiet der Städteregion Aachen erbringen darf.
Die Stadt Aachen und die Städteregion Aachen sind übereingekommen, dass die Direktvergabe förmlich durch
die Stadt Aachen erfolgen und die Verkehre auf dem Gebiet der Städteregion Aachen mit umfassen soll. Die
dafür notwendige Aufgabenübertragung sowie die Wahrung der Interessen der Städteregion Aachen auch
während der Laufzeit des zu vergebenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags sind Gegenstand dieser öffentlichrechtlichen Vereinbarung. Die Städteregion verzichtet im Gegenzug auf ihre gesellschaftsrechtlichen
Sonderrechte bei der E.V.A. GmbH in Angelegenheiten der ASEAG.
§ 1 Aufgabenübertragung
(1)
Die Städteregion Aachen überträgt ihr Recht als zuständige örtliche Behörde, einen
Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste auf ihrem Gebiet zu vergeben gem.
Absatz 1 der Präambel, auf die Stadt Aachen. Von dieser Vergabe umfasst sind die im
Nahverkehrsplan der Städteregion Aachen 2016 – 2020, Nord- und Südraum als "Zielnetz 2018"
geplanten Verkehre.Die Stadt Aachen wird diese Vergabe – wie in der Präambel festgestellt - in
einem die öffentlichen Personenverkehrsdienste auf ihrem Gebiet mit umfassendem öffentlichen
Dienstleistungsauftrag an die ASEAG vornehmen. Von der Vergabe umfasst sind die im
Nahverkehrsplan der Städteregion Aachen 2016 – 2020, Nord- und Südraum als "Zielnetz 2018"
geplanten Verkehre. Die Vergabe sonstiger öffentlicher Personenverkehrsdienste durch die
Städteregion Aachen bleibt unberührt.
(2)
Die Vorabbekanntmachung der Vergabeabsicht und der öffentliche Dienstleistungsauftrag sind mit
der Städteregion Aachen für die auf ihr Gebiet entfallenden Verkehre vorab verbindlich abzustimmen.
1
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 3. Februar 2015 (GV. NRW. S. 204)
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§ 2 Finanzierung
(1)
(1)
Für die Finanzierung der Ausgleichsleistungen, die der ASEAG für die Durchführung der
Verkehre gewährt werden, gelten die Bestimmungen der Zweckverbandssatzung des Zweckverbands
Aachener Verkehrsverbund und sonstige Regelungen zwischen der Stadt Aachen und der
Städteregion Aachen.
(2)
Von der Stadt Aachen oder dem Vorstand der ASEAG veranlasste Maßnahmen, die über die im
jeweilig gültigen Nahverkehrsplan definierten Anforderungen hinaus gehen und zu einer Erhöhung
der Ausgleichsleistung für das Verkehrsangebot auf dem Gebiet der Städteregion Aachen (Altkreis
Aachen“)) führen würden und die nicht zur Durchführung des Verkehrs im Zielnetz 2018 oder von der
Städteregion Aachen begehrter Fortschreibungen notwendig sind, werden von der Städteregion
mitgetragen, wenn ihre Vertreter den Maßnahmen im Zweckverband AVV oder durch sonstige
Erklärungen zustimmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Städteregion Aachen..
Unterbleibt Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist der erhöhte Ausgleichsbedarf von der Stadt Aachen
zu tragen und in der Trennungsrechnung der ASEAG gesondert auszuweisen und im Rahmen der
Zweckverbandsumlage des AVV entsprechend zu berücksichtigen. Die geprüfte und testierte
Trennungsrechnung ist der Städteregion Aachen zur Kenntnis zu geben.
(3)
Maßnahmen gemäß Absatz 2 sollen gemäß § 14 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 der Zweckverbandssatzung des
Zweckverbands Aachener Verkehrsverbund behandelt werden; die Verpflichtung der Stadt Aachen
besteht unabhängig von einer solchen Behandlung.
(4)
Für die Übernahme der Aufgabe wird keine Kostenerstattung verlangt.
§ 3 Änderungen des Verkehrsangebots
Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist die Städteregion Aachen berechtigt,
eine Fortschreibung des ihr Gebiet betreffenden Verkehrsangebotes zu verlangen. Dafür sind die
Fortschreibungsbestimmungen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags dergestalt maßgeblich, dass
der Städteregion Aachen dieselben Fortschreibungsrechte wie der Stadt Aachen unter Wahrung der
Fristen zukommen. Die Stadt Aachen setzt Fortschreibungsbegehren der Städteregion Aachen im
Verhältnis zur ASEAG um. Die Städteregion Aachen lässt die Gestaltungsspielräume im öffentlichen
Dienstleistungsauftrag zugunsten der ASEAG gegen sich gelten.
§ 4 Laufzeit
Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für
den Regierungsbezirk Köln in Kraft. Sie gilt bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2027.
§ 5 Anschlussregelung
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Die Stadt Aachen und die Städteregion Aachen werden bis zum 31.12.2024 über eine Anschlussregelung
befinden. Die Städteregion kann vorbehaltlich der erforderlichen aufsichtsbehördlichen Genehmigung von
der Stadt Aachen verlangen, dass ihr die gesellschaftsrechtlichen Sonderrechte bei der E.V.A. GmbH, die
sie im Zuge des Abschlusses dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung aufgegeben hat, nach deren
Beendigung wieder eingeräumt werden.
§ 6 Entscheidung bei Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist die oberste
Kommunalaufsichtsbehörde des LandesBezirksregierung Köln gem. § 30 i.V.m. § 29 Abs. IV Nr. 1
GkG NRW als Schlichtungsstelle anzurufen.
Der Schlichtungsvorschlag der Kommunalaufsichtsbehörde ist für die Parteien verbindlich.
Aachen, den
Stadt Aachen
StädteRegion Aachen
( Philipp )
Oberbürgermeister
( Etschenberg )
Städteregionsrat
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