Daten
Kommune
Aachen
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246821.pdf
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907 kB
Erstellt
08.02.17, 12:00
Aktualisiert
17.03.17, 10:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0635/WP17
öffentlich
35009-2016
08.02.2017
Dez. III / FB 61/201
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 911 -Eupener Straße/Köpfchenhier:
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (2) BauGB
- Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden gemäß §
4 (2) BauGB
- Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
22.03.2017
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zur Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 911
zur Kenntnis.
Er beschließt, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen.
Er beschließt weiterhin die Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 911 - Eupener Straße/ Köpfchen – für
den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Mitte Bereich Eupener Straße, Grenzübergang Köpfchen
gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung und die Begründung hierzu.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 61/0635/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.03.2017
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlagen
FB61/0524/WP17 – Einleitung des Aufhebungsverfahrens und öffentliche Auslegung
FB61/0632/WP17 – Bericht über das Ergebnis der Öffentlichkeits-/ Behördenbeteiligung
einschließlich aller Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Der Bebauungsplan Nr. 911 - Eupener Straße/Köpfchen, der seit dem 11.12.2009 rechtskräftig ist,
wurde aufgestellt, um die vorhandenen Potentiale der aufgegebenen Zollanlagen für kulturelle,
gastronomische und naturnahe Nutzungen planungsrechtlich zu sichern. Diese Ziele sind im
Wesentlichen umgesetzt, da die größere Teilfläche des Bebauungsplanes auf der westlichen Seite der
Eupener Straße vom privaten Kunst- und Kulturverein „KuKuK“ für diese Zwecke genutzt wird.
Für den Bereich östlich der Eupener Straße setzt der Bebauungsplan „Private Grünfläche mit der
Zweckbestimmung Kultur und Erholung“ fest. Gemäß den schriftlichen Festsetzungen sind nur
Nutzungen zulässig, die der kulturellen, musealen und waldpädagogischen Nutzung zuzuordnen sind
sowie eine gastronomische Nutzung, deren Gesamtfläche 90,0m² nicht überschreiten darf. Das
ehemalige „Laderampengebäude“ gehört zum Baudenkmal Zollamt Köpfchen und unterliegt damit
den denkmalrechtlichen Bestimmungen.
Da sich die Umsetzung der festgesetzten Nutzungsart für diese Teilfläche auf der östlichen Seite als
nicht zukunftsfähig darstellen lässt, ist es städtebaulich gerechtfertigt, zur Vermeidung von
Leerständen oder gar eines drohenden Verfall des Baudenkmals die Festsetzungen der privaten
Grünfläche mit ihren deutlichen Einschränkungen einer privaten Nutzbarkeit aufzuheben.
Der Planungsausschuss hat dementsprechend in seiner Sitzung am 01.09.2016 auf Empfehlung der
Bezirksvertretung Aachen-Mitte die Einleitung des Teilaufhebungsverfahrens gemäß § 2 Abs. 1
BauGB und § 1 Abs. 8 BauGB sowie gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung dieser
Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 911 - Eupener Straße/ Köpfchen – beschlossen.
Die öffentliche Auslegung der Teilaufhebung erfolgte in der Zeit vom 07.11. bis zum 09.12.2016.
Parallel dazu wurden die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 09.03.2017 über das Ergebnis der Öffentlichkeitsund der Behördenbeteiligung beraten und wie folgt beschlossen:
„Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung über das Ergebnis der öffentlichen
Auslegung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, nach Abwägung der privaten und öffentlichen Belange die Stellungnahmen der
Öffentlichkeit sowie der Behörden zur öffentlichen Auslegung, die nicht berücksichtigt werden
konnten, zurückzuweisen und die Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 911 - Eupener Straße/Köpfchen gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen.“
Vorlage FB 61/0635/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.03.2017
Seite: 2/3
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat sich in ihrer Sitzung am 08.03.2017 damit befasst und aus
bezirklicher Sicht einen entsprechenden Empfehlungsbeschluss gefasst.
Anlage/n:
Begründung zur Teilaufhebung
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0635/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.03.2017
Seite: 3/3
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 911
- Eupener Straße/Köpfchen im Stadtbezirk Aachen-Mitte, für den Bereich Eupener Straße, Grenzübergang Köpfchen
zur Satzung
Lage des Plangebietes
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 911
- Eupener Straße/Köpfchen -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 06.02.2017
Inhalt
1.
1.1.
1.2.
1.3.
1.4.
1.5.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation ........................................................................... 3
Beschreibung des Plangebietes .............................................................................................................................. 3
Regionalplan ........................................................................................................................................................... 3
Flächennutzungsplan (FNP) .................................................................................................................................... 3
Bestehendes Planungsrecht.................................................................................................................................... 3
Bebauungsplanverfahren ........................................................................................................................................ 3
2.
Anlass der Planung ............................................................................................................................................... 4
3.
Ziel und Zweck der Planung ................................................................................................................................. 4
3.1 Allgemeine Ziele ...................................................................................................................................................... 4
3.2 Kinder- und Familienfreundlichkeit .......................................................................................................................... 4
4.
Begründung zur Aufhebung der Festsetzungen ................................................................................................ 4
5.
Umweltbericht........................................................................................................................................................ 5
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen................................................................................................. 5
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes ................................................................................................................. 5
Grundlagen ...................................................................................................................................................................... 5
5.1 Bodenschutz/Altlasten ............................................................................................................................................. 5
5.2 Wasser/Grundwasser .............................................................................................................................................. 5
5.3 Landschaft ............................................................................................................................................................... 5
5.4 Klima/Lufthygiene .................................................................................................................................................... 5
5.5 Lärmschutz .............................................................................................................................................................. 6
5.6 Monitoring................................................................................................................................................................ 6
5.7 Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung) ......................................................................... 6
6. Kosten .............................................................................................................................................................................. 6
7. Plandaten ......................................................................................................................................................................... 6
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 911
- Eupener Straße/Köpfchen -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 06.02.2017
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
Das Plangebiet liegt im Aachener Süden, an der Grenze zu Belgien. Bei der aufzuhebenden Fläche handelt es sich um eine
Teilfläche des Bebauungsplanes Nr. 911 - Eupener Straße/Köpfchen - der seit dem 11.12.2009 rechtskräftig ist. Sie befindet
sich auf der östlichen Seite der Eupener Straße und umfasst das sogenannte „Laderampengebäude“, das Teil der ehemaligen Grenzanlagen Köpfchen ist. Das ehemalige Zollamtsgebäude mit Rampe für die Güterabfertigung wurde 1938 zusammen mit den drei südlich angrenzenden Beamtenwohnhäusern errichtet. Diese Gebäudegruppe (Zollamt, Rampe und
Wohnhäuser) ist noch heute in wesentlichen Teilen erhalten und ist Teil des Baudenkmals, das 2009 in die Denkmalliste der
Stadt Aachen eingetragen wurden.
Der Bebauungsplan setzt für diesen Bereich „Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kultur und Erholung“ fest. Gemäß den schriftlichen Festsetzungen sind hier nur Nutzungen zulässig, die der kulturellen, musealen und waldpädagogischen Nutzung zuzuordnen sind und eine gastronomische Nutzung, die eine Gesamtfläche von 90,0m² nicht überschreiten
darf. Der Bebauungsplan wurde aufgestellt, um die vorhandenen Potentiale der aufgegebenen Zollanlagen für kulturelle,
gastronomische und naturnahe Nutzungen planungsrechtlich zu sichern. Diese Ziele sind im Wesentlichen umgesetzt, da
die größere Teilfläche des Bebauungsplanes auf der westlichen Seite der Eupener Straße vom privaten Kunst- und Kulturverein „KuKuK“ für diese Zwecke genutzt wird.
1.2. Regionalplan
Für den Planbereich östlich der Eupener Straße stellt der Regionalplan unter Punkt 2. Freiraum „Waldbereiche“ dar.
1.3.
Flächennutzungsplan (FNP)
Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde der Flächennutzungsplan 2009 geändert. Er stellt für den gesamten
Bereich der ehemaligen Grenzanlagen „Grünfläche“ mit dem Symbol „K“ für „Kulturellen Zwecken dienende Gebäude und
Einrichtungen“ dar.
Derzeit wird der Flächennutzungsplan neu aufgestellt. Im Entwurf für den neuen Flächennutzungsplan wird der gesamte
Bereich der Grenzanlage Köpfchen als „Landwirtschaftliche Fläche“ dargestellt.
1.4. Bestehendes Planungsrecht
Der Bebauungsplan Nr. 911 setzt „Private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kultur und Erholung“ fest. Damit sind nur
Nutzungen zulässig, die der kulturellen, musealen und waldpädagogischen Nutzung zuzuordnen sind. Eine gastronomische
Nutzung ist bis maximal 90m² zulässig. Die überbaubare Fläche umfasst das bestehende Gebäude inklusive der Rampe. An
den zur Lärmquelle „Eupener Straße“ hin ausgerichteten Fassaden setzt der Bebauungsplan fest, dass das resultierende
Schalldämmmaß von mindestens 35db einzuhalten ist. Östlich des Gebäudes ist ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der
Anlieger festgesetzt.
Die Beurteilung von Vorhaben erfolgt derzeit gemäß § 30 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich
eines Bebauungsplans). Darüber hinaus unterliegen die Zollgebäude und deren umgebenden Freiflächen dem Denkmalschutz.
1.5. Bebauungsplanverfahren
Das Aufhebungsverfahren wird entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches für die Aufstellung von
Bebauungsplänen durchgeführt. Innerhalb des Verfahrens wurde eine Umweltprüfung vorgenommen und der Umweltbericht
als Bestandteil der Begründung verfasst. Die Aufhebung der Teilfläche des Bebauungsplans Nr. 911 wird als eigenständige
Satzung beschlossen.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 911
- Eupener Straße/Köpfchen -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 06.02.2017
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden wurde abgesehen, weil sich die Teilaufhebung nicht oder
nur unwesentlich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete auswirkt.
2. Anlass der Planung
Der Bebauungsplan setzt für den Bereich der Teilaufhebung „Private Grünfläche“ und ganz konkrete Nutzungen aus dem
kulturellen, musealen und waldpädagogischen Bereich fest. Für diese eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten konnte für
das „Laderampengebäude“ bis heute kein Betreiber gefunden werden. Der Eigentümer beabsichtigt nun, das Gebäude zu
sanieren und einer neuen gewerblichen oder Wohnnutzung zuzuführen. Ein konkretes Nutzungskonzept wird derzeit vom
Eigentümer erarbeitet. Der Teilbereich des Bebauungsplanes soll aufgehoben werden, um das Nutzungsspektrum über eine
museale, kulturelle und waldpädagogischen Nutzung zu erweitern und damit das Gebäude vor dem Verfall zu schützen. Für
den Erhalt des kulturlandschaftsprägenden Gebäudes, ist eine zukunftsfähige Nutzung erforderlich.
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1 Allgemeine Ziele
Der Bebauungsplan Nr. 911 wurde aufgestellt, um den denkmalgeschützten Bereich der Grenzanlagen Köpfchen planungsrechtlich als "Private Grünfläche, Kultur und Erholung" zu sichern. Hierzu wurden konkrete Festsetzungen zur Art der Nutzung getroffen. Diese Nutzung wird in den Gebäuden westlich der Eupener Straße vom Verein „KuKuK“ ausgeübt. Für das
ehemalige Laderampengebäude östlich der Eupener Straße konnte aber bis heute kein Betreiber für die festgesetzte Nutzung gefunden werden. Um den Leerstand und einen drohenden Verfall des Gebäudes, auch aus denkmalschutzrechtlichen
Gründen, zu verhindern, müssen flexiblere Nutzungsmöglichkeiten zulässig sein, so dass der Bebauungsplan für diesen
Bereich aufgehoben wird. Trotzdem bleibt aber das Ziel, den Grenzort als Ort der Geschichtsdokumentation und als Ort für
die Naherholung zu sichern, erhalten, da der Bebauungsplan in dem größeren Bereich westlich der Eupener Straße weiterhin gilt.
3.2 Kinder- und Familienfreundlichkeit
Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes hat keine negativen Auswirkungen auf die Kinder - und Familienfreundlichkeit. Es
besteht ein großes Angebot von waldpädagogischen Aktivitäten im Bereich des „Inselzollamts“, das Ausgangspunkt für
waldpädagogische Aktivitäten und Führungen ist. Außerdem finden vom Verein „Kukuk“ regelmäßige museale und kulturelle
Veranstaltungen statt. Der Bebauungsplan bleibt für den westlichen Teil der Eupener Straße bestehen, so dass hier keine
Änderungen für die festgesetzte Nutzung erfolgen.
4. Begründung zur Aufhebung der Festsetzungen
Da sich die Umsetzung der festgesetzten Nutzungsart für die Teilfläche auf der östlichen Seite als nicht zukunftsfähig darstellen lässt, ist es städtebaulich gerechtfertigt, zur Vermeidung von Leerständen oder gar eines Brachfallens des Areals die
Festsetzungen der privaten Grünfläche mit ihren deutlichen Einschränkungen einer privaten Nutzbarkeit aufzuheben. Es
handelt sich bei dem „Laderampengebäude“ um ein kulturlandschaftsprägendes Gebäude, daher sind der Erhalt und eine
sinnvolle Nutzung aus städtebaulicher und denkmalrechtlicher Sicht wünschenswert.
Mit der Teilaufhebung des Bebauungsplanes erfolgt die Beurteilung von Bauvorhaben in diesem Bereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (Bauen im Außenbereich). Darüber hinaus muss ein Vorhaben den Belangen des Denkmalschutzes entsprechen, sodass für Nutzungsänderungen oder Änderungen der baulichen Gestalt immer die denkmalrechtliche Erlaubnis
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 911
- Eupener Straße/Köpfchen -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 06.02.2017
eingeholt wird. Damit ist sichergestellt, dass Nutzungen, die sich negativ auf die denkmalgeschützte Grenzanlage oder auf
den Außenbereich auswirken, auch ohne die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zulässig sind.
5. Umweltbericht
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ist auch bei Teilaufhebung eines Bebauungsplans grundsätzlich eine Umweltprüfung mit anschließendem Umweltbericht vorzunehmen.
Als rechtliche Grundlage ist neben dem Baugesetzbuch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu nennen. Das
BImSchG ist ein Grundlagengesetz bezüglich Industrie, Gewerbe, Anlagen, Fahrzeugen, Straßen, Schienenwegen, Planung
und Immissionswerten (u.a. §§ 1-3, 4, 22, 32, 38, 41-43, 47a-f, 48, 50) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge. Zur Beurteilung einzelner Sachgebiete
dienen darüber hinaus die dazugehörigen Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder.
Entwicklungsprognose des Umweltzustandes
Weder bei Durchführung noch bei Nichtdurchführung der Planänderung werden erhebliche negative Veränderungen auf die
Umwelt erwartet. Da der Bestand im Wesentlichen erhalten bleiben soll, werden auch keine umweltrelevanten Verbesserungen erwartet.
Grundlagen
Die hier durchgeführte Umweltprüfung, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und
der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der üblichen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Der Umweltbericht ist entsprechend dem derzeitigen Kenntnis- und Verfahrensstand erstellt.
Der Umweltbericht basiert auf den Fachstellungnahmen der Abteilung Immissionsschutz des Fachbereiches Umwelt, der
Unteren Landschaftsbehörde, der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Bodenschutzbehörde der Stadt Aachen.
Die Stellungnahmen der Fachbehörden erfolgen auch als Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligung Träger Öffentlicher
Belange.
5.1 Bodenschutz/Altlasten
Aus Sicht des Bodenschutzes/der Altlasten ergeben sich aus der Teilaufhebung des BP 911 keine berührten Belange des
Bodenschutzes, sodass dem Verfahren zuzustimmen ist.
5.2 Wasser/Grundwasser
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine Veränderungen auf Gewässer/den Wasserhaushalt zu erwarten von der gepl.
Teilaufhebung des BP, deshalb bestehen keine Bedenken gegen das Verfahren.
5.3 Landschaft
Aus Sicht des Landschaftsschutzes ergeben sich aus der Teilaufhebung des BO 911 keine zu erwartenden Nachteile für
den Aspekt Natur und Landschaft. Sollte das geplante Bauprojekt nach §35 BauGB verwirklicht werden, ergeben sich aus
diesem Umstand ausreichende Rahmen-bedingungen zum Schutz/Gestaltung von Natur und Landschaft.
5.4 Klima/Lufthygiene
Aus Sicht stadtklimatischer Belange und der Lufthygiene ergeben sich keine zu erwartenden Beeinträchtigungen, sodass
dem Verfahren zugestimmt werden kann.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 911
- Eupener Straße/Köpfchen -
Begründung zur Satzung
Fassung vom 06.02.2017
5.5 Lärmschutz
Gegen die Teilaufhebung bestehen auch aus lärmtechnischer Sicht keine Bedenken. Der rechtsgültige Bebauungsplan
weist jedoch Lärmschutzfestsetzungen für den passiven Schallschutz am Gebäude auf. Diese Festsetzung muss bei Änderung des B-Plans angepasst bzw. es muss im Rahmen des Bauantrags ein Schallschutzgutachten eingefordert werden,
welches den Schallschutz am bestehenden Gebäude in Bezug auf die tatsächlich angedachte Nutzung nachweist.
5.6 Monitoring
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen
zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
5.7 Zusammenfassung (Allgemein verständliche Zusammenfassung)
Die geplante Teilaufhebung des Bebauungsplans 911 führt nach bisherigem Wissens- und Erkenntnisstand zu keinen erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter. Für die geplante Nutzung liegen Lärmschutzfestsetzungen
vor; diese sind in Anforderungen der Baugenehmigung umzuwandeln zur Gewährleistung des Lärmschutzes.
6. Kosten
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes entstehen der Stadt keine Kosten.
7. Plandaten
Größe Teilaufhebung ca. 800m²
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt in seiner Sitzung am xxxxxxxxxx ddie Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 911 - Eupener Straße/Köpfchen - als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle Verfahrensvorschriften bei ihrem Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
zur
Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 911
- Eupener Straße/Köpfchen im Stadtbezirk Aachen-Mitte
im Bereich Eupener Straße, Grenzübergang Köpfchen
Lage des Plangebietes
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 911
- Eupener Straße/Köpfchen -
Zusammenfassende Erklärung
07.02.2016
1. Verfahrensablauf
Einleitung des Teilaufhebungsverfahrens und Beschluss zur öffentlichen Auslegung
Bezirksvertretung Aachen-Mitte
Planungsausschuss
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Beschluss der Teilaufhebung als Satzung
Bezirksvertretung Aachen-Mitte (geplant)
Planungsausschuss (geplant)
Rat der Stadt (geplant)
31.08.2016
01.09.2016
07.11.2016
07.11.2016
09.12.2016
09.12.2016
08.03.2017
09.03.2017
22.03.2017
2. Ziel der Teilaufhebung
Der Bebauungsplan Nr. 911 wurde aufgestellt, um den denkmalgeschützten Bereich der Grenzanlagen Köpfchen
planungsrechtlich als "Private Grünfläche, Kultur und Erholung" zu sichern. Hierzu wurden konkrete Festsetzungen zur
Art der Nutzung getroffen. Diese Nutzung wird in den Gebäuden westlich der Eupener Straße vom Verein „KuKuK“
ausgeübt. Für das ehemalige Laderampengebäude östlich der Eupener Straße konnte aber bis heute kein Betreiber für
die festgesetzte Nutzung gefunden werden. Um den Leerstand und einen drohenden Verfall des Gebäudes, auch aus
denkmalschutzrechtlichen Gründen, zu verhindern, müssen flexiblere Nutzungsmöglichkeiten zulässig sein, so dass der
Bebauungsplan für diesen Bereich aufgehoben wird. Trotzdem bleibt aber das Ziel, den Grenzort als Ort der
Geschichtsdokumentation und als Ort für die Naherholung zu sichern, erhalten, da der Bebauungsplan in dem größeren
Bereich westlich der Eupener Straße weiterhin gilt.
3. Berücksichtigung der Umweltbelange
Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet
und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend
dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung.
Die Stadt Aachen betreibt derzeit kein umfassendes Umweltüberwachungs- und Beobachtungssystem. Die erheblichen
Auswirkungen auf die Umwelt durch die Durchführung der Planung werden daher im Rahmen der allgemeinen Umweltüberwachung unter Einbeziehung von Fachbehörden überprüft. Hierbei ist ein Austausch von relevanten Informationen
zwischen den Fachbehörden und der Gemeinde gewährleistet. Sollten unerwartete nachteilige Umweltauswirkungen
auftreten, werden diese frühzeitig ermittelt und ihnen wird mit geeigneten Maßnahmen entgegengewirkt.
3.1 Beurteilung der Umweltbelange
Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft:
Immissionsschutzbelange / Lärm
Im Rahmen des Bauantrags ist ein Schallschutzgutachten zu erstellen.
Schutzgut Tiere, Pflanzen / Landschaft
Durch die Teilaufhebung entstehen keine zu erwartenden Nachteile für den Aspekt Natur und Landschaft. Bei
Genehmigungen nach § 35 Baugesetzbuch, ergeben sich ausreichende Rahmenbedingungen zum Schutz und
Gestaltung von Natur und Landschaft
Die Schutzgüter Boden/Bodenbelastung, Wasser, Lufthygiene und Klima sind von der Teilaufhebung nicht betroffen.
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Teilaufhebung Bebauungsplan Nr. 911
- Eupener Straße/Köpfchen -
Zusammenfassende Erklärung
07.02.2016
Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis:
Die geplante Teilaufhebung des Bebauungsplans 911 führt nach bisherigem Wissens- und Erkenntnisstand zu keinen
erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter. Für die geplante Nutzung liegen
Lärmschutzfestsetzungen vor; diese sind in Anforderungen der Baugenehmigung umzuwandeln zur Gewährleistung des
Lärmschutzes.
4. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch hat in der Zeit vom 07.11.2016 bis zum 099.12.2016
stattgefunden. Hierzu hat sich der BUND gemeldet und darauf hingewiesen, dass bei einer zusätzlichen Bebauung der
die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wirksam werden. Nach Teilaufhebung des Bebauungsplanes
erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung von Vorhaben gemäß § 35 Baugesetzbuch (Bauen im Außenbereich).
Dementsprechend können „sonstige Vorhaben“ im Einzelfall nur zugelassen werden, wenn durch ihre Ausführung
öffentliche Belange, wie u.a. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht beeinträchtigt werden. Die
Zulässigkeitsfähigkeit von Vorhaben wird im konkreten Bauantragsverfahren geprüft.
5. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Parallel zur Öffentlichkeitsbeteiligung wurden die Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange beteiligt. Es
wurde von der STAWAG auf die Transformatorenstation im Gebäude hingewiesen. Im Bebauungsplan ist keine Fläche für
die Station festgesetzt, so dass die Teilaufhebung keine Auswirkungen auf den Standort hat. Regelungen hierzu sind
privatrechtlich zu treffen.
6. Ergebnis der Abwägung
Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am 22.03.2017 (geplant) den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der öffentlichen Auslegung gefolgt und hat die Teilaufhebung
des Bebauungsplanes Nr. 911 beschlossen.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am xxxxxxxx
die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 911 - Eupener Straße/Köpfchen - beschlossen hat.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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