Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
249689.pdf
Größe
551 kB
Erstellt
02.03.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0648/WP17
öffentlich
35014-2012
02.03.2017
Dez. III / FB 61/200
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 967 -Wildbacher Mühlehier: Antrag auf Sachstandsbericht Bündnis 90/Die Grünen vom
31.01.2017
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
29.03.2017
B5
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen der Bezirksvertretung Aachen-Laurensberg vom
31.01.2017 als erledigt zu betrachten.
Vorlage FB 61/0648/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2017
Seite: 1/3
Erläuterungen:
hier:
1.
Sachstandsbericht Bauvorhaben „Wildbacher Mühle“
Sachstand
Der Rat der Stadt Aachen hat am 29.06.2016 den Satzungsbeschluss zum Vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 967 –Wildbacher Mühle- gefasst. Mit der öffentlichen Bekanntmachung am
15.07.2016 trat der Bebauungsplan in Kraft. Am 12.12.2016 wurde die Baugenehmigung zur
Errichtung des Gebäudekomplexes erteilt und am 13.12.2016 der Abbruch des Betonbeckens
genehmigt.
2.
Höhe der baulichen Anlagen / Verschattung
Die Frage nach der Höhe der baulichen Anlagen und der daraus resultierenden Auswirkungen auf die
benachbarten Grundstücke wurde bereits im Bauleitplanverfahren im Zuge der Abwägung einer
Stellungnahme der Öffentlichkeit behandelt. Die Höhensituation stellt sich wie folgt dar. Der Rand des
ehemaligen Fischteiches hat eine Höhe von ca. 164,65 m ü. NHN. Die vorgesehene Bebauung soll
eine Firsthöhe von ca. 177,01 m ü. NHN erreichen. Der Bebauungsplan gestattet eine maximale
Firsthöhe von 177,50 m. Die Höhe der Gebäude ist durch die gewählte Bauform sehr indifferent. Die
maximale Firsthöhe wird ausschließlich durch die drei Pultdächer erreicht. Die Höhen der
Treppenhäuser sind niedriger. Die Differenz zwischen dem Beckenrand und der höchsten
Firsterhebung liegt somit bei rund 12,45 m.
Der Baukörper hält einen Abstand von 3 – 5 m zu den benachbarten Grundstücksgrenzen ein. Die
geforderten Abstandsflächen der Bauordnung NRW für Wohngebäude werden eingehalten. Damit ist
die geforderte Belichtung, Belüftung und Besonnung der nördlich angrenzenden
Reihenhausbebauung ausreichend berücksichtigt. Durch den Neubau entsteht natürlich eine neue
Nachbarschaft, die bislang durch einen ebenerdigen Fischteich geprägt war. Der neue
Gebäudekörper wird zu einer gewissen Verschattung der nördlichen Gärten führen. Gerade aber die
Besonnung von Westen, also und den Nachmittags- und Abendstunden wird nicht beeinträchtigt. Die
ausreichende Besonnung und Belichtung und auch der Sozialabstand werden über die Einhaltung der
erforderlichen Abstandsflächen gemäß der Bauordnung NRW für Wohngebäude gewährleistet. Die
geplante Bebauung fügt sich bezüglich der Höhengestaltung, der Abstände der Gebäude
untereinander sowie der Nutzungsart harmonisch in die umgebende Bebauung ein, so dass kein
Anlass zur Sorge einer Unverträglichkeit besteht.
3.
Bodenbelastung
Auch hierzu gab es im Bauleitplanverfahren Bedenken der Nachbarn. Der Sachverhalt wurde in der
Abwägung dargestellt und behandelt. Aktuell kann folgender Sachstand mitgeteilt werden. Die
gesamte Siedlung Wildbacher Mühle wurde in den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts auf dem
Betriebsgelände der ehemaligen Tuchfabrik und Färberei Casteel (bis 1968) errichtet. Das
Vorhabengrundstück ist Teil der ehemaligen Betriebsgrundstücke und wird unter der der
Altstandortnummer AS 2798 im Altlastenverdachtsflächenkataster der Unteren Bodenschutzbehörde
Vorlage FB 61/0648/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2017
Seite: 2/3
geführt. Zur Untersuchung der Bodenbelastung wurde während des Bauleitplanverfahrens durch den
Vorhabenträger ein Gutachten beauftragt. Das Büro Dieler & Partner hat 2012 zwei Sondierungen im
Umfeld der ehemaligen Fischteiche niedergebracht (Baugrundgutachten). In einer
Rammkernsondierung wurde bis 2,40 Tiefe Auffüllungsmaterial mit Bodenaushub und
Bauschuttresten angetroffen. Da die vorliegenden Informationen und Ergebnisse für eine Bewertung
der Altlastensituation nicht ausreichend waren, wurde eine orientierende Gefährdungsabschätzung
gefordert und durchgeführt. Dazu wurden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens folgende Berichte
vorgelegt:
- Geotechnischer Bericht orientierende Altlastenuntersuchung und Bewertung des Baugrubenaushubs
hinsichtlich Verwertung/Entsorgung (Dieler & Partner, 09.07.2014)
- Entnahme und Untersuchung von Oberflächenmischproben auf dem Flurstück 832 (Kramm
Ingenieure GmbH & Co KG, 14.03.2016).
Die Auswertung der Ergebnisse und Analytik der Bodenuntersuchungen für den Teilbereich waren
unauffällig. Eine Gefährdung für die Wirkungspfade Boden-Mensch und Boden-Grundwasser können
für diesen Teilbereich ausgeschlossen werden. Da unter den Becken der ehemaligen Färberei bzw.
Forellenteichen aus technischen Gründen keine Untersuchungen möglich waren, hatte der Gutachter
eine gutachterliche Begleitung beim Abriss der Becken empfohlen. Die Forderung nach einer
gutachterlichen Begleitung des Abrisses wurde als verpflichtende Nebenbestimmung in die
Abbruchgenehmigung (FB63/305-04598-2016 vom 13.12.2016) und in die Baugenehmigung (FB 63305-03391-2016 vom 12.12.2016) aufgenommen. Gemäß Stellungnahme der bauleitenden Architektin
vom 07.02.2017 wurden die Abrissarbeiten unter gutachterlicher Begleitung durchgeführt. Ein
Ergebnis der Beprobung liegt der Bodenschutzbehörde aktuell noch nicht vor.
Auch hierzu besteht kein Anlass zur Sorge. Selbst wenn widererwartend belastete Bodenmaterialien
unter dem Beckenboden vorhanden sein sollten, haben der Gutachter und der Vorhabenträger eine
Hinweis- und Beseitigungspflicht. Die Nebenbestimmungen der Abbruch- bzw. Baugenehmigung
enthalten umfangreiche bodenschutz- und abfallrechtliche Auflagen. Der Gutachter muss nachweisen,
dass von dem auf dem Baugrundstück verbleibenden Bodenmaterialien keine Gefährdung für Mensch
und Umwelt ausgeht. Die bei der Baumaßnahme anfallenden Abfälle sind alle ordnungsgemäß zu
entsorgen und der Nachweis dazu ist dem Fachbereich Umwelt vorzulegen. Nach Abschluss der
Baumaßnahmen ist dem Fachbereich Umwelt ein gutachterlicher Abschlussbericht über die
Begleitung der gesamten Maßnahme entsprechend den Vorgaben aus dem Abbruch- bzw.
Baugenehmigungsvorhaben vorzulegen. Insoweit wurde im Rahmen der Bauleitplanung und des
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens alles unternommen, um eine mögliche Gefährdung für
Mensch und Umwelt auszuschließen.
Anlage/n:
Antrag auf Sachstandsbericht Bündnis 90/Die Grünen vom 31.01.2017
Vorlage FB 61/0648/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 26.04.2017
Seite: 3/3