Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
250252.pdf
Größe
51 MB
Erstellt
10.03.17, 12:00
Aktualisiert
19.03.17, 23:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 32/0009/WP17-4
öffentlich
10.03.2017
FB 32/30
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
15.03.2017
22.03.2017
HA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Für den Hauptausschuss: (Sitzung am 15.03.2017)
Auf Vorschlag der Verwaltung und Beratung der Angelegenheit in der Bezirksvertretung Aachen-Mitte
empfiehlt
der
Hauptausschuss
dem
Rat
der
Stadt,
den
beiliegenden
Entwurf
der
Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
vorbehaltlich der nachzureichenden Erläuterungen zu einzelnen Veranstaltungsterminen in Brand als
Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Für den Rat der Stadt Aachen (Sitzung am 22.03.2017):
Auf Vorschlag der Verwaltung und Beratung der Angelegenheit in der Bezirksvertretung Aachen-Mitte
und auf Empfehlung des Hauptausschusses, beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf
der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen als
Ordnungsbehördliche Verordnung.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 32/0009/WP17-4 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.03.2017
Seite: 1/12
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
2017
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2017 ff.
2017
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
2017 ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2017
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2017 ff.
2017
2017 ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 32/0009/WP17-4 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.03.2017
Seite: 2/12
Erläuterungen:
Mit Vorlage vom 13.01.2017 (FB 32/0009/WP17) sowie der Ergänzungsvorlage vom 23.01.2017 (FB
32/0009/WP17-1) wurden dem Rat der Stadt die Anträge des MAC - Märkte und Aktionskreis City e.V.
vom 03.01.2017 für Aachen Innenstadt, der BIG - Burtscheider Interessen Gemeinschaft e.V. vom
03.01.2017 und 19.01.2017 für Burtscheid und der Interessen Gemeinschaft Brander Handel,
Handwerk und Gewerbe vom 28.09.2016 und 30.12.2016 für Brand über die verkaufsoffenen
Sonntage für das Jahr 2017 zur Kenntnisnahme vorgelegt.
Basierend auf diesen Unterlagen hat die Prüfung der Verwaltung ergeben, dass die Vorgaben des
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG) hinsichtlich der Anzahl der beantragten Termine unter Beachtung der
ausgeschlossenen Tage und der Verteilung innerhalb der Gemeinde erfüllt werden. Beantragt werden
insgesamt 11 Termine, verteilt auf 9 Tage in 3 Stadtbezirken.
Die nach den Bestimmungen des LÖG vor dem möglichen Erlass der Ordnungsbehördlichen
Verordnung anzuhörenden Gewerkschaften (DGB und ver.di), Wirtschaftsverbände und Kirchen,
sowie die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer wurden um Stellungnahme
gebeten. Die in der Anlage beigefügten Stellungnahmen, die auch der Bezirksvertretung Aachen-Mitte
mit Vorlage FB 32/0009/WP17-3 zur Verfügung gestellt wurden, führen zu folgendem Ergebnis:
Während seitens der Handwerkskammer und des Handelsverbandes keine Bedenken geäußert
wurden, stimmt der Kirchenkreis Aachen einer möglichen Ladenöffnung nicht zu. Das Bischöfliche
Generalvikariat teilt mit, dass im Hinblick auf Aachen-Innenstadt, Burtscheid und Brand kein
Einverständnis mit mehr als zwei verkaufsoffenen Sonntagen besteht. Insbesondere bezieht sich dies
auf die beabsichtigten Adventssonntage am 03.12.17 (Aachen Burtscheid / Aachen Brand) und
10.12.2017 (Aachen Innenstadt).
Sowohl die IHK Aachen als auch der DGB Region NRW Süd-West und ver.di verweisen auf die
aktuelle Rechtsprechung und geben Ihrer Erwartung Ausdruck, dass die mögliche Freigabe von
Ladenöffnungen an Sonntagen nur dann erfolgt, wenn die sich aus der aktuellen Rechtsprechung
ergebenden Anforderungen erfüllt sind. Hierzu zählt insbesondere, dass die Ladenöffnung sich als
Annex zum eigentlichen Veranstaltungsanlass darstellt. Ver.di behält sich vor, im Falle einer
möglichen Freigabe sonntäglicher Ladenöffnungen Rechtsmittel einzulegen.
Auf entsprechende Nachforderung der Verwaltung reichte der Märkte und Aktionskreis City e.V. mit
Schreiben vom 06.02.2017 Ergänzungsanträge zu den in Aachen-Innenstadt beabsichtigten Terminen
nach, die der Bezirksvertretung Aachen-Mitte ebenfalls mit der Vorlage FB 32/0009/WP17-3 zur
Verfügung gestellt wurden. Mit den ergänzenden Anträgen wurden im Besonderen die räumlichen
Geltungsbereiche für die aus Anlass von Veranstaltungen vorgesehenen Ladenöffnungen verkleinert
und ausführende Angaben zu den Flächenverhältnissen der Veranstaltungen zu den beabsichtigten
Ladenöffnungen sowie den zugrunde liegenden Besucherströmen übermittelt.
Den anzuhörenden Gewerkschaften (DGB und ver.di), Wirtschaftsverbänden und Kirchen, sowie der
Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer wurde mit Schreiben vom 08.02.2017 Vorlage FB 32/0009/WP17-4 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.03.2017
Seite: 3/12
unter Beifügung dieser Ergänzungsanträge sowie der rechtlichen Einschätzung der Verwaltung nochmals Gelegenheit gegeben, sich zu den veränderten Rahmenbedingungen bis zum 03.03.2017
zu äußern. Mit Schreiben vom 23.02.2017 wurden ver.di darüber hinaus wunschgemäß die Anträge
für Burtscheid und Brand übersandt.
Von der neuerlichen Möglichkeit der Stellungnahme haben die IHK und ver.di Gebrauch gemacht. Die
IHK
teilt
in
ihrer
Stellungnahme
vom
13.02.2017
mit,
dass
aufgrund
der
veränderten
Rahmenbedingungen aus dortiger Sicht die Antragsteller nunmehr die gesetzlichen Vorgaben und
Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung hinreichend berücksichtigen und aus dortiger Sicht auch
ausreichend begründen.
Die Gewerkschaft ver.di teilt in ihrer umfänglichen Stellungnahme vom 07.03.2017 (Eingang am
08.03.2017) mit, dass „drei der beantragten Termine als juristisch haltbar“ angesehen werden. Hierbei
handelt es sich um die beabsichtigten Ladenöffnungen aus Anlass des Weihnachtsmarktes in der
Aachener Innenstadt, den Aktionstagen im Stadtteil Burtscheid und der Eröffnung des
Marktplatzes im Stadtteil Brand.
Drei weitere beabsichtigte Ladenöffnungen könnten nach Einschätzung von ver.di „vermutlich
ebenfalls genehmigt werden, sofern die fehlenden Unterlagen nachgereicht werden“. Bei diesen
Anlässen handelt es sich insgesamt um die weiteren vorgesehenen Veranstaltungen im Stadtteil
Brand (Sommerkirmes mit Pfarrfest / Donatus Herbstkirmes / Weihnachtsmarkt).
Hinsichtlich der verbleibenden fünf Termine für die Innenstadt und den Stadtteil Burtscheid behält
ver.di es sich „ausdrücklich vor, auch sehr kurzfristig rechtliche Schritte einzuleiten“. Insoweit erfolgt
insbesondere der Hinweis auf die bereits am 02.04.2107 vorgesehene Ladenöffnung aus Anlass des
ersten Altstadtflohmarktes.
Weitere Stellungnahmen sind nicht eingegangen.
Zu den Beratungen der Bezirksvertretungen ist festzuhalten:
Die Bezirksvertretungen Kornelimünster/Walheim, Eilendorf und Laurensberg haben die aus Anlass
von Veranstaltungen beabsichtigten Ladenöffnungen in ihren Sitzungen am 18.01.2017 bzw.
01.02.2017 zur Kenntnis genommen.
Eine Thematisierung seitens der Bezirksvertretungen Haaren und Richterich erfolgte aufgrund
fehlender eigener Termine nicht.
Die Bezirksvertretung Brand hat nach Beratung der Angelegenheit in ihrer Sitzung am 01.02.2017 die
Vorlage der Verwaltung zu den beabsichtigten Ladenöffnungen im Stadtteil Brand zustimmend zur
Kenntnis genommen und empfiehlt dem Hauptausschuss, dem Rat der Stadt die Freigabe der
beantragten Ladenöffnungen im Rahmen einer zu erlassenden Verordnung zu empfehlen.
Vorlage FB 32/0009/WP17-4 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.03.2017
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Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte hat sich in ihrer Sitzung am 08.02.2017 mehrheitlich
anlassbezogenes
rechtlich
belastbares
Offenhalten
von
Verkaufsstellen
an
für ein
Sonntagen
ausgesprochen. Sie hat insoweit die Anträge des MAC – Märkte und Aktionskreis City e.V. für die
Innenstadt und der BIG – Burtscheider Interessen Gemeinschaft e.V. für Burtscheid sowie die
rechtliche Bewertung der Verwaltung zur Kenntnis genommen, aufgrund noch nachzubessernder
Unterlagen jedoch keine abschließende Stellungnahme abgegeben.
Noch während der laufenden Beratungsfolge gingen der Verwaltung sodann neuerliche Anträge auf
Ladenöffnung zu. Erstmalig mit Schreiben vom 06.02.2017 (Eingang Fax-Mitteilung vom 06.02.2017
und Posteingang sämtlicher Unterlagen am 08.02.2017) beantragte die IG Aachener Portal e.V.
zusätzlich zu den bereits vorliegenden Terminen, - hier insbesondere für Aachen-Mitte - 4 weitere
Termine an 3 zusätzlichen Tagen.
Hierzu ist festzuhalten, dass zu diesem Zeitpunkt eine den Vorgaben entsprechende inhaltliche
Prüfung der eingereichten Anträge mangels unerlässlicher Angabe nicht möglich war, vielmehr die
allein vorliegenden Angaben eine Ablehnung zwingend erforderlich machen.
Hinzu kam, dass - mit Blick auf die bereits vorliegenden Anträge - schon aufgrund der geltenden
Bestimmungen des Ladenöffnungsgesetzes hinsichtlich der Anzahl der Termine (maximal 11 Termine
gesetzlich zulässig; Antrag der IG Aachener Portal 3 neue zusätzliche Termine) und der Verteilung
innerhalb der Gemeinde insbesondere wegen des bis zum Zeitpunkt der Antragstellung nahezu
abgeschlossenen Beteiligungsverfahrens der Bezirksvertretungen die Anträge der IG Aachener Portal
e.V. keine Berücksichtigung mehr finden konnten.
Auf die in der Anlage beigefügten Anträge sowie das an die IG Aachener Portal e.V. adressierte
Schreiben vom 03.03.2017 wird insoweit verwiesen.
Im Falle einer neuerlichen Antragstellung im Sinne der einzuhaltenden inhaltlichen Vorgaben, wäre
über entsprechende Anträge zu einem gesonderten Zeitpunkt zu entscheiden.
Insgesamt ist zu den vorliegenden Anträgen aus Anlass von Ladenöffnungen für das Jahr 2017
festzuhalten:
Die gesetzlichen Vorgaben des Ladenöffnungsgesetzes hinsichtlich der Anzahl der beantragten
Termine sowie der Verteilung innerhalb der Gemeinde werden eingehalten.
In keinem Stadtbezirk bzw. -teil sowie in der Innenstadt wird die gesetzliche Vorgabe von höchstens
vier verkaufsoffenen Sonntagen sowie die mögliche Öffnungszeit von fünf Stunden überschritten. In
fünf von acht Stadtbezirken bzw. -teilen werden keine Sonntage freigegeben, in einem Stadtbezirk
bzw. -teil wird die gesetzlich gegebene Höchstzahl von verkaufsoffenen Sonntagen nicht erreicht.
Die im LÖG vorgegebene stadtweite Begrenzung auf insgesamt elf Sonntage wird nicht überschritten.
Ladenöffnungszeiten werden für keinen der nach § 6 Abs. 5 LÖG ausgenommenen Feiertage
beantragt.
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Darüber hinaus sind die vorliegenden Anträge anhand der insbesondere durch die höchstrichterlichen
Rechtsprechung vorgegebenen maßgeblichen Kriterien (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
11.11.2015 / Beschluss des OVG Münster vom 10.06.2016) zu prüfen.
Danach ist eine Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen mit uneingeschränktem Warenangebot nur
zulässig, wenn die prägende Wirkung des Anlasses für den öffentlichen Charakter des Tages
gegenüber der typisch werktäglichen Geschäftigkeit der Ladenöffnung überwiegt, also sich lediglich
als Annex zum Anlass darstellt. Dies setzt weiter voraus, dass die Ladenöffnung in engem räumlichen
Bezug zum konkreten Anlass steht und prognostiziert werden kann, dass der Anlass für sich
genommen einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, der die bei einer alleinigen Öffnung der
Verkaufsstellen zu erwartende Zahl der Ladenbesucher übersteigt.
Des Weiteren nimmt das OVG Münster in seinem Beschluss vom 10.06.2016 zusätzlich im
Zusammenhang mit der räumlichen Nähe zum Veranstaltungsort auch Bezug auf die Relation der
Veranstaltungsfläche zu der Fläche der von der Freigabe der Ladenöffnung erfassten Verkaufsstellen.
Hinsichtlich der prägenden Wirkung des Anlasses und der damit verbundenen Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage, muss hierzu eine schlüssige und vertretbare Prognose zu den
Besucherströmen - auch bei erstmalig stattfindenden Veranstaltungen - zugrunde liegen.
Anträge Aachen-Innenstadt
Die Prüfung der eingereichten Anträge nebst den ergänzenden Anträgen auf Ladenöffnung in der
Aachener Innenstadt führt aus Verwaltungssicht zu folgendem Ergebnissen:
Gemessen an den vom Bundesverwaltungsgericht sowie dem Oberverwaltungsgericht Münster
aufgestellten hohen Anforderungen stellt die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags anlässlich des
Aachener Weihnachtsmarktes am 10.12.2017 einen Anlass dar, der aus Sicht der Verwaltung den
Anforderungen gerecht wird.
Mehrere tausend Besucher besuchen gerade an den Wochenenden den Weihnachtsmarkt. Somit
stellt der Aachener Weihnachtsmarkt in Verbindung mit den Adventsmärkten auf dem Holzgraben und
vor dem Kugelbrunnen, für das Oberzentrum Aachen eine prägende Bedeutung dar.
Wenngleich auch die Verkaufsfläche der Geschäfte, die geöffnet haben können, größer ist als die
Fläche des Weihnachtsmarktes mit den Adventsmärkten, so ist doch der räumliche Geltungsbereich
begrenzt. Die Begrenzung orientiert sich an den Hauptzuwegen zum Weihnachtsmarkt insgesamt;
dies gilt sowohl im Hinblick auf Besucher, die per Bahn (Hauptbahnhof) als mit dem Bus (Bushof) oder
mit dem PKW anreisen und die nahegelegenen Parkhäuser in der Innenstadt aufsuchen sowie an den
Verbindungswegen vom Weihnachtsmarkt zum Adventsmarkt und umgekehrt.
Die Einbeziehung der jeweiligen Zuwegungen in den räumlichen Geltungsbereich spricht nicht gegen
die prägende Bedeutung als solche, da es sich bei den Besuchern in der Vielzahl um auswärtige
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Touristen handelt, welche sich in der Regel mehrere Stunden in der Innenstadt aufhalten und neben
dem Weihnachtsmarkt auch die dortigen Verkaufsstellen besuchen.
Auch aus Sicht von ver.di „kann der Anlass aus seiner eigenen Bedeutung heraus nach den Kriterien
des Gesetzes genehmigt werden“.
Anlässlich der Aktion „Ehrenwert - Tag der Vereine“ am 01.10.2017, der bereits seit sechs Jahren
stattfindet, präsentieren mehr als 160 Vereine aus den unterschiedlichsten Bereichen sich und ihr
Tätigkeitsspektrum. Die Stände sind über die gesamte Altstadt verteilt. Auch ohne eine gleichzeitig
stattfindende Ladenöffnung zieht diese Veranstaltung einen großen Besucherstrom an. Dieser wird
gemäß der Antragsunterlagen mit „viele tausende Besucher“ angegeben.
Zwar liegt keine explizite Besucherzählung vor. Ausweislich der beigefügten Berichterstattung der
Lokalmedien erfreut sich diese Veranstaltung großen Zuspruchs.
Aus Erkenntnissen des Fachbereichs 01, Büro für Ehrenamt und bürgerschaftliches Engagement,
ergibt sich darüber hinaus folgendes:
Am Tag der Vereine werden vier Bühnen bespielt, bei denen zu dem jeweiligen Musikprogramm
ausweisliche der Anmeldungen zur GEMA 1.000 Personen erwartet wurden. Einzelne der 150 bis 200
Vereine erscheinen mit nur wenigen Mitgliedern, andere (u.a. BTV, AKV u.a.) mit weit über 100
Mitgliedern, Besucher und begleitende Familienangehörige und Freunde nicht mitgerechnet.
Zudem war "Ehrenwert - Tag der Vereine" in den Vorjahren stets mit einem verkaufsoffenen Sonntag
kombiniert, in 2016 fand jedoch keine Ladenöffnung statt. Sowohl aus den Rückmeldungen der
teilnehmenden Vereine als auch aus der eigenen Anschauung des Fachbereichs 01 und aus dem
beigefügten Lichtbildmaterial ergibt sich, dass die Veranstaltung in 2016 denselben Zuspruch erfahren
hat wie in 2015, obwohl in 2016 keine Ladenöffnung stattfand.
Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches der beantragten Ladenöffnung wurde mit Antrag vom
06.02.2017 dieser gegenüber dem Antrag vom 03.01.2017 verkleinert, und es wurde sich an den
Zuwegungen zu den Parkhäusern in der Innenstadt orientiert.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst nunmehr die Straßen Neupforte, Seilgraben, untere
Sandkaulstraße,
Harscampstraße,
Kurhausstraße,
Blondelstraße,
Wirichsbongardstraße,
Stiftstraße,
Kapuzinergraben,
Adalbertstift,
Alexianergraben,
Adalbertstraße,
Löhergraben,
Karlsgraben, Templergraben, Pontstraße und Seilgraben.
Dieser reduzierte Bereich und bei der Art der Veranstaltung – diverse Aufführungen unterschiedlicher
Vereine an unterschiedlichen Orten, zu unterschiedlichen Zeiten, verbunden mit einer Vielzahl von
Angeboten für Kinder – bietet es an, dass Teilnehmer, Eltern und Besucher auch zwischen den
jeweiligen Auftritten der Vereine sowohl das gastronomische als auch das übrige Angebot der
Geschäftsstellen in der Innenstadt in Anspruch nehmen und anschließend wieder zu der
Veranstaltung zurück kehren können.
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Wenngleich auch ver.di einer möglichen Ladenöffnung aus Anlass des Tages der Vereine nicht
zustimmt, vermag die Verwaltung der vorgetragenen Argumentation nicht zu folgen. Aus Sicht von
ver.di ist „die Anlassbeschreibung unzureichend“. Es bleibe „unklar, was „viele Vereinsstände“ sind
und wie diese aussehen“, auch zu den Angaben im Antrag, wonach Vereine sich teilweise in Läden
präsentieren, fehle es an näheren Angaben. Der „Vergleich zwischen der Verkaufsfläche und der
Aktionsfläche“ sei „in der Vorlage nicht beachtet“.
Dies vermag nicht zu überzeugen. Die Veranstaltung "Ehrenwert - Tag der Vereine" ist seit nunmehr
sechs Jahren etabliert. Jeder der teilnehmenden 150 bis 200 Vereine präsentiert sich und seinen
Tätigkeitsschwerpunkt mit einem eigenen Stand, darüber hinaus gibt es zahlreiche Darbietungen
einzelner Vereine und Angebote für interessierte Besucher. Anzahl, Größe und Platzierung der
jeweiligen Stände ergeben sich aus dem beigefügten Übersichtsplan der Veranstaltung in 2016.
Die im Antrag erwähnte Tatsache, dass sich Vereine in Läden präsentieren, ist zwar in der
Vergangenheit angeboten worden. Angedacht war eine Ausdehnung der Veranstaltung in die
Verkaufsflächen des Aachener Einzelhandels. Dieser Ansatz wurde jedoch mangels Interesse der
Vereine aufgegeben. Die Vereinsaktiven erleben eine Teilnahme auf dem Veranstaltungsgelände
selbst als publikumsintensiver und besuchernäher. Deswegen sind die Vereine nicht bereit, ihren
Stand innerhalb von Verkaufsflächen des Einzelhandels zu präsentieren, obwohl dies eine
Unabhängigkeit von Wetterbedingungen sicherstellen würde. Insofern ist dieser Aspekt nicht mehr von
Bedeutung.
Dass einer möglichen Ladenöffnung anlässlich dieser Veranstaltung eine untergeordnete Rolle
zukommt, haben die Erfahrungen des Vorjahres insoweit bewiesen, als die Veranstaltung sich - trotz
geschlossener Geschäfte - eines großen Zuspruches erfreuen durfte. Mit den vorliegenden
Erkenntnissen ist - auch ohne eine präzise Angabe zur Anzahl der Besucher - offensichtlich, dass die
Veranstaltung "Ehrenwert - Tag der Vereine" für sich und unabhängig von einer Ladenöffnung den
maßgeblichen Besucherstrom verursacht, so dass sich die Ladenöffnung als Annex zu dieser
Veranstaltung darstellt.
Zu den vorgesehenen Ladenöffnungen anlässlich der Altstadtflohmärkte am 02.04. und 05.11.2017
ist festzuhalten:
Die Durchführung der Altstadtflohmärkte hat in der Marktstadt Aachen bereits Tradition. Seit vielen
Jahren werden diese Veranstaltungen regelmäßig vier Mal im Jahr durchgeführt und erfreuen sich
zunehmend großer Beliebtheit, bei Anbietern wie Besuchern. Aufgrund der großen regionalen wie
überregionalen Bedeutung der Altstadtflohmärkte werden diese Veranstaltungen auch auf der
Internetseite der Stadt beworben. Rund um Dom und Rathaus und auf dem Augustinerplatz bieten
Ausstellerinnen und Aussteller aus ganz Deutschland ihre Schätze an. Nicht zuletzt wegen der
besonderen Atmosphäre im historischen Altstadtkern wurde der Trödelmarkt in der Aachener
Innenstadt schon mehrfach zum beliebtesten Trödelmarkt Deutschlands gewählt.
Das Anliegen, einen solchen Altstadtflohmarkt mit einer Ladenöffnung zu verbinden liegt nahe, da
somit Ausstellern wie Besuchern die Gelegenheit gegeben wird, die in der Umgebung der
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Veranstaltungsfläche liegenden schönen und attraktiven Seiten der Stadt zu besuchen und zu
erkunden.
Nach der seitens ver.di vertretenen Auffassung ist schon „der Anlass selbst fragwürdig“. Es werde
eine „rein kommerzielle Veranstaltung mit einer rein kommerziellen Veranstaltung begründet“. Diese
Einwände vermögen aus Sicht der Verwaltung nicht zu überzeugen. Bereits der Wortlaut des § 6
Abs.1 LÖG NRW nennt „Märkte, Messen und ähnliche Veranstaltungen“, bei denen es sich um
kommerzielle Veranstaltungen handelt. Weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus dem Sinn und
Zweck der Regelung oder der hierzu ergangenen Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass der Markt
aus Anlass der Ladenöffnung keine kommerzielle Veranstaltung sein darf. Zutreffen ist, dass die
Shopping-Lust der potenziellen Kunden der sonntags geöffneten Läden kein ausreichender
Sachgrund für die Ladenöffnung ist. Dies ist bei dem in Rede stehenden Altstadtflohmarkt jedoch auch
nicht der Fall. Die Besucher der Altstadtflohmarktes werden von diesem unabhängig von einer
etwaigen sonntäglichen Ladenöffnung angezogen; anlässlich dieses Marktes erfolgt unter
Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien die Prüfung, ob die beantragte
Ladenöffnung zu genehmigen ist.
Mit Blick auf den bereits zeitnah bevorstehenden ersten Altstadtflohmarkt am 02.04. des Jahres und
dass Nahe Rechtsrisiko in einem Eilverfahren sollte aus Sicht der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt
von einer Ladenöffnung aus Anlass zumindest dieses Altstadtflohmarktes verzichtet werden.
Über den Antrag für die beabsichtigte Ladenöffnung aus Anlass des Altstadtflohmarktes am
05.11.2017 sollte aus Verwaltungssicht – auch jetzt zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten – zu
einem späteren Zeitpunkt erneut beraten und entschieden werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit den Ergänzungsanträgen vom 06.02.2017 für eine
mögliche Ladenöffnung aus Anlass des Weihnachtsmarktes in der Innenstadt und der Aktion
Ehrenwert - Tag der Vereine seitens des Antragsstellers die gesetzlichen Voraussetzungen und die
Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung berücksichtigt wurden.
Für die Ladenöffnung aus Anlass der Veranstaltung "Ehrenwert - Tag der Vereine" hat die Verwaltung
die Besucherströme im Vergleich zwischen einer Kombination der Veranstaltung mit einer
Ladenöffnung und der isolierten Durchführung der Veranstaltung ausreichend dargestellt.
Durch die Reduzierung des räumlichen Bereichs, in dem die Läden öffnen dürfen, wurde zum einen
der geforderte enge räumliche Bereich zu der Veranstaltung hergestellt und zum zweiten das
Verhältnis zwischen der Veranstaltungsfläche und der Verkaufsfläche der Läden, die öffnen dürfen,
angepasst. Letztlich wurde dabei auch das übliche Verhalten der Besucher berücksichtigt, indem die
üblichen Wegeverbindungen und das übliche Verhalten der Besucher bei der „An- und Abreise“ zu
bzw. von den Veranstaltungen berücksichtigt wurden. („Stöbern“ in Läden rechts und links der
besuchten Fußgängerzone bis zu deren Ende).
Auch für die Ladenöffnung aus Anlass des Weihnachtsmarktes liegen die Anforderungen der aktuellen
Rechtsprechung vor.
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Anträge Aachen-Burtscheid
Zu den seitens der Burtscheider Interessen Gemeinschaft gestellten Anträgen ist festzuhalten:
Bei den Burtscheider Aktionstagen am 27.08.2017, die sich am gesamten Wochenende vom
Ferberpark über die Fußgängerzone bis zu den Kurparkterrassen erstrecken, handelt es sich um
bereits seit Jahren stattfindende Veranstaltungen, die auch für sich eine für diesen Stadtteil prägende
Bedeutung darstellen.
Dem hiermit verbundenen Antrag auf Ladenöffnung wurde ein enger räumlicher Bezug zwischen dem
Veranstaltungsort und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Anlässlich genehmigter Ladenöffnungen an diesen Tagen sind neben den Cafés, Restaurants,
Eisdielen allenfalls bis zu 15 mehrheitlich inhabergeführte Geschäfte/kleine Ladenlokale (zwischen 50
– 200 qm) geöffnet.
Durch die enge räumliche Begrenzung der Ladenöffnung auf den Bereich der Zeise, Viehhofstraße,
Kapellenstraße (Fußgängerzone), Altdorfstraße (Fußgängerzone) und den Burtscheider Markt und der
Zahl von nur ca. 15 teilnehmenden Verkaufsstellen, tritt nach Auffassung der Verwaltung die
Bedeutung der Ladenöffnung deutlich hinter die der Veranstaltung zurück.
Trotz seitens ver.di geäußerten Bedenken wird „die inhaltliche Begründbarkeit“ als „gegeben“
angesehen.
Anders stellt sich die Situation aus Sicht von ver.di für das im Marienhospital stattfindende
Sommerfest am 09.07.2017 sowie den ebenfalls im Marienhospital stattfindenden Nikolausmarkt
am 03.12.2017 dar. Bei beiden Veranstaltungen sei „die beantragte Verkaufsöffnung inhaltlich völlig
von dem Anlass losgelöst“.
Mit Blick hierauf müssten die Anträge ggfls. ergänzt und hierüber zu einem späteren Zeitpunkt beraten
werden.
Anträge Aachen-Brand
Auch seitens der Interessengemeinschaft Brander Handel, Handwerk und Gewerbe wurde den
Anträgen auf Ladenöffnung insgesamt ein enger räumlicher Bezug zwischen dem Veranstaltungsort
und den geöffneten Geschäften zugrunde gelegt.
Bei den beabsichtigten Veranstaltungen auf dem neugestalteten Brander Marktplatz handelt es sich
um traditionelle Veranstaltungen (Sommerkirmes/Pfarrfest am 09.07.2017, Große Herbstkirmes am
22.10.2017, Weihnachtsmarkt am 03.12.2017).
Vorlage FB 32/0009/WP17-4 der Stadt Aachen
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Mit Fertigstellung des neuen Marktplatzes steht für alle vorgenannten Veranstaltungen nun eine
Fläche von ca. 4.500 qm zur Verfügung, wodurch diese traditionellen Veranstaltungen erheblich
aufgewertet werden.
Zur Einweihung des neu angelegten und gestalteten Platzes ist eine große, mehrtägige Veranstaltung
geplant, die mit einem umfassenden Bühnenprogramm Besucher aus der gesamten Umgebung
anziehen wird. Das zwischenzeitlich vorliegende Programm ist in der Anlage beigefügt. Anlässlich der
dreitägigen Festveranstaltung wird die Stadt Aachen am Sonntag, dem 21.05.2017 zusätzlich den
„Tag der Städtebauförderung in NRW“ in das Fest integrieren und gesondert bewerben. Ausgegangen
wird von einem Besucheraufkommen von rd. 6.500 - 7.000 Besuchern.
An der anlässlich der Feierlichkeiten zur Eröffnung des Brander Marktplatzes beabsichtigten
Ladenöffnung am 21.05.2017 würden sich - ebenso wie an den Ladenöffnungen anlässlich der
Kirmesveranstaltungen und des Weihnachtsmarktes - 17 bis 19 Geschäftsstellen im engen Umfeld der
Veranstaltung beteiligen. Die betroffene Verkaufsfläche der meist inhabergeführten Geschäfte liegt bei
1.500 bis 1.800 qm und somit deutlich unter der anlassbezogenen Veranstaltungsfläche des
Marktplatzes mit rd. 4.500 qm.
Zur Eröffnungsfeier kommt noch die Fläche der angrenzenden Parkanlage hinzu, in der umfangreiche
Angebote
für
Kinder
und
Jugendliche
gemacht
werden
(bspw.
Hüpfburg,
Kistenstapeln,
Kinderschminken, Bastelstand u.a.).
Insbesondere hinsichtlich der im Stadtbezirk Brand stattfindenden Veranstaltungen zur Einweihung
des neuen Marktplatzes vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass durch die enge räumliche
Begrenzung und die zu erwartende Zahl von nur 17 - 19 teilnehmenden Geschäftsstellen die
Bedeutung des verkaufsoffenen Sonntags in Bezug auf die Anlass deutlich in den Hintergrund tritt.
Die seitens ver.di vorgetragenen Bedenken verwundern zumindest insoweit, als die Stellungnahme
der Verwaltung die Angaben zum „Vergleich der Verkaufsfläche im Vergleich zu der Aktionsfläche“
beinhaltet.
Die aus Sicht der Verwaltung zum jetzigen Zeitpunkt zur Beschlussfassung empfohlene Freigabe
der Ladenöffnung - vorbehaltlich des Vorliegens ergänzender Antragsunterlagen - ist der beigefügten
Übersicht „verkaufsoffene Sonntage 2017“ zu entnehmen.
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Anlage/n:
-
Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen
-
Übersicht „verkaufsoffene Sonntage 2017“ einschließlich der Empfehlung der Verwaltung
unter Berücksichtigung der noch nachzureichenden Unterlagen
-
Anträge des MAC vom 03.01.2017
-
Anträge BIG vom 03.01.2017
-
Änderungsantrag BIG vom 19.01.2017
-
Anträge IG Brand vom 28.09. und 30.12.2016
-
Stellungnahme IHK vom 16.01.2017
-
Stellungnahme HWK vom 16.01.2017
-
Stellungnahme DGB Region NRW Süd-West vom 24.01.2017
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Stellungnahme Kirchenkreis Aachen vom 16.01.2017
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Stellungnahme ver.di vom 23.01.2017
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Stellungnahme Handelsverband vom 25.01.2017
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Stellungnahme Bischöfliches Generalvikariat vom 30.01.2017
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Ergänzungsanträge des MAC vom 06.02.2017
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Stellungnahme IHK vom 13.02.17
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Stellungnahme ver.di vom 07.03.17
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Programm anlässlich der Einweihung des Brander Marktplatzes
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Presseberichterstattung und Lichtbilder „Ehrenwert – Tag der Vereine“
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Übersichtsplan Stände Tag der Vereine 2016
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Anträge IG Aachener Portal e.V. vom 06.02.2017 einschließlich Antwortschreiben der
Verwaltung vom 03.03.2017
Vorlage FB 32/0009/WP17-4 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.03.2017
Seite: 12/12
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen
vom
.
.2017
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), geändert
durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV.NRW. S. 208) und § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse
der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites
BefristungsÄndG IM vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765, ber. S. 793) wird von der Stadt Aachen als
örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom
.
.2017
folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen in der Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein:
1.
im Stadtbezirk Aachen-Mitte (außer Stadtteil Aachen-Burtscheid)
am 01.10.2017 und 10.12.2017;
2.
im Stadtteil Aachen-Burtscheid
am 27.08.2017;
3.
im Stadtbezirk Aachen-Brand am
21.05.2017, 09.07.2017, 22.10.2017 und 03.12.2017;
§2
Die in § 1 getroffenen Ausnahmeregelungen gelten für Verkaufsstellen in den von den nachfolgenden
Straßen umschlossenen Bereichen sowie für Verkaufsstellen, die an die genannten Straßen unmittelbar
angrenzen:
1.
Stadtbezirk Aachen-Mitte
anlässlich „Aktion Ehrenwert – Tag der Vereine“:
Neupforte, Seilgraben, Kurhausstraße, Blondelstraße, Stiftstraße, Adalbertstift, Adalbertstraße,
Harscampstraße bis zur Einmündung Suermondtplatz, Suermondtplatz, Wespienstraße bis zur
Einmündung
Borngasse,
Wirichsbongardstraße,
Borngasse
Kapuzinergraben,
bis
zur
Einmündung
Alexianergraben,
Wirichsbongardstraße,
Löhergraben,
Karlsgraben,
Templergraben, Pontstraße sowie das Gebiet, das von den vorgenannten Straßen
umschlossen wird; des weiteren Alexanderstraße bis zur Einmündung Sandkaulstraße,
Sandkaulstraße bis zur Einmündung Rochusstraße und Franzstraße bis zur Einmündung
Matthiashofstraße;
anlässlich „Aachener Weihnachtsmarkt“:
Innerhalb des Grabenringes in den Bereichen die umschlossen werden von Alexianergraben,
Löhergraben, Karlsgraben, Templergraben, Hirschgraben, Seilgraben einschließlich des
Bereiches der umschlossen wird von der Alexanderstraße, Hansemannplatz, Heinrichsallee,
Kaiserplatz, Wilhelmstraße, Dunantstraße, Römerstraße, Lagerhausstraße und Franzstraße;
2.
Stadtteil Aachen-Burtscheid
anlässlich „Burtscheider Aktionstage“:
Zeise (Marienhospital), Viehhofstraße, Kapellenstraße (Fußgängerzone) Altdorfstraße
(Fußgängerzone) und Burtscheider Markt;
3.
Stadtbezirk Aachen-Brand:
anlässlich „Einweihungsfeier Brander Marktplatz“ / „Sommerkirmes und Pfarrfest“ / „Donatus
Herbstkirmes“ / „Brander Weihnachtsmarkt“:
Marktplatz, Marktstraße, Donatusplatz, Trierer Straße zwischen Einmündung Hochstraße/
Josefsallee und Einmündung Ringstraße/Nordstraße sowie Freunder Landstraße bis Höhe
Einmündung Kolpingstraße;
§3
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den in § 1 geregelten
Vorgaben Geschäftsstellen öffnet.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§4
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Aachen, den
.
.2017
Philipp
Oberbürgermeister
geplante verkaufsoffene Sonntage 2017 - nach verwaltungsinterner Prüfung
AC- Innenstadt
Burtscheid
Brand
Termin
02.04.2017
01.10.2017
05.11.2017
10.12.2017
Anlass
Altstadtflohmarkt - Verlosung zur Aktion "Aachen putzt"
Ehrenwert- Tag der Vereine
Altstadtflohmarkt
Aachener Weihnachtsmarkt
09.07.2017 Sommerfest des Marienhospitals
27.08.2017 Burtscheider Aktionstage
03.12.2017 Nikolausmarkt Marienhospital
21.05.2017
09.07.2017
22.10.2017
03.12.2017
Einweihungsfeier Brander Marktplatz
Sommerkirmes und Pfarrfest
Donatus Herbstkirmes
Brander Weihnachtsmarkt
empfohlene Freigabe
empf. Freigabe vorbehaltlich ergänzender Unterlagen
x
x
x
x
x
x
x
Programm zur Eröffnung Brander Marktplatz 2017
Freitag 19.05.2017
Zeit
Minuten
16:00
17:00
10
Samstag 20.05.2017
Programm
Bemerkung
Zeit
Anfang
Öffnen der Stände
12:00
Eröffnung
Peter Tillmanns
13:15
Minuten
30
Sonntag 21.05.2017
Programm
Bemerkung
Zeit
Minuten
Programm
Bemerkung
Anfang
Öffnen der Stände
11:30
30
Segensfeier
ev./kath.
Kinderoper
Marktschule
12:00
Anfang
Öffnen der Stände
12:15
offizielle
Markteröffnung
Begrüßung
Sponsoren
OB Philipp
Politik und
Verwaltung
Grußwort
STAWAG
Kinder Forst
Stühle
6
17:10
50
Musik und Tanz
Gesamtschule
14:00
20
Geigen
18.30
45
Band
Branded
14:30
15
Ballett
Kinder Erste
Große
13:00
60
walking Act
Inde River Band
20:00
70
Gesang
Sarah Schiffer und
Jupp Ebert
15.00
45
Zaubershow
Kontakt Rita
15:00
120
Musik
Big Band der
Sparkasse
Musik und Tanz
Karl Kuck Schule
Grundschule
Brander Feld
18:00
22:00
22:00
Markt Ende
30
Feuerwerk
16:00
Kirchband
18:00
30
Band
Kerstin Breuer
18:45
15
Ballett
Jennifer Deerberg
20:00
120
Band
Lagerfeuer Trio
23:00
Markt Ende
Markt Ende
Stand 07.03.2017