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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
247794.pdf
Größe
469 kB
Erstellt
13.02.17, 12:00
Aktualisiert
22.03.17, 09:32

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Recht und Versicherung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 30/0018/WP17 öffentlich 13.02.2017 Frau Lammers Ratsanträge Allianz für Aachen und UWG - Zirkusse mit Wildtieren Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 22.03.2017 Rat Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zu Kenntnis. Der Ratsantrag der Allianz für Aachen vom 28.02.2016 „Antrag: Wildtierverbot für Zirkusse und andere Wanderschaustellbetriebe“ und der Ratsantrag der UWG vom 02.04.2016 „Ratsantrag: Keine Standortgenehmigungen für Wildtierzirkusse“ werden abgelehnt. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 30/0018/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.03.2017 Seite: 1/3 Keine finanziellen Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 30/0018/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.03.2017 Seite: 2/3 Erläuterungen: Mit Ratsantrag vom 28.02.2016 beantragte die Allianz für Aachen, der Rat der Stadt Aachen möge beschließen, Zirkusbetrieben und anderen Wanderschaustellbetrieben künftig keine städtischen Flächen zu vermieten, die Wildtiere wie beispielsweise Elefanten, Nashörner, Reptilien. Großkatzen, Bären, Kamele, Antilopen, Robben, Delfine, Giraffen, Affen, Pinguine, Flusspferde, Beuteltiere, Lamas oder Strauße mit sich führen. Zudem möge der Rat der Stadt Aachen beschließen, dass die Stadt Aachen sich dafür einsetzt, dass dort ebenso ein Wildtierverbot für Zirkusse und andere Wanderschaustellerbetriebe eingeführt wird. Mit Ratsantrag vom 02.04.2016 beantragte die UWG, der Rat der Stadt Aachen möge beschließen, Zirkusbetrieben und anderen Wanderschaustellerbetrieben, die Wildtiere wie z.B. Alligatoren, Krokodile, Antilopen und antilopenartige Tiere, Amphibien, Bären, Delfine, Flamingos, Flusspferde, Giraffen, Greifvögel, Halbaffen, Affen, Menschenaffen, Kamele, Nashörner, Elefanten, Pinguine, Reptilien, Strauße, Kängurus, Robben und robbenartige Tiere, Tümmler, Wölfe und Groß- und Kleinwildkatzen mitführen, von der Stadt Aachen grundsätzlich keine Genehmigung für einen Standplatz erhalten. Darüber hinaus möge der Rat der Stadt Aachen beschließen, dass die Verwaltung beauftragt werde, u.a. mittels Recherche bei anerkannten Tierschutzorganisationen und der Bundestierärztekammer zu prüfen, inwiefern auch Zirkussen mit sogenannten Haustieren eine Standortgenehmigung zu verweigern ist. Das Thema „Verbot für Zirkusse mit Wildtieren“ war 2010 bereits Gegenstand der Vorlage FB 01/0071/WP16, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird (Anlage1). Die seinerzeit angeführten rechtlichen Bedenken haben weiterhin Gültigkeit. Zwar ist zutreffend, dass das VG München mit Urteil vom 06.08.2014 (Az. M 7 K 13.2449) den Beschluss einer Stadt bestätigt hat, kommunale Flächen nicht mehr an Zirkusse mit Wildtieren zu vermieten. Ebenso ist jedoch zutreffend, dass drei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (VG Darmstadt, Beschluss vom 19.02.2013, Az. 3 L 89/13.DA - juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 30.07.2008, Az. 1 L 206/08 – juris und VG Hannover, Beschluss vom 12.01.2017, Az. 1 B 7215/16 – juris) entsprechende Beschlüsse von Kommunen für rechtswidrig gehalten haben, da diese in die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Berufsausübungsfreiheit der Schausteller eingreifen, ohne dass hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist. Insbesondere die aktuelle Entscheidung des VG Hannover betont erneut, dass es einer Kommune nicht gestattet ist, im Rahmen einer Widmung einer öffentlichen Einrichtung ein Wildtierverbot in Zirkussen zu beschließen. Die Widmung dürfe sich ausschließlich auf kommunale Angelegenheiten beziehen. Ein Wildtierverbot in Zirkussen könne nur vom Bundesgesetzgeber geregelt werden. Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist bislang nicht ergangen. Vor diesem Hintergrund ist Rechtssicherheit für das mit den Ratsanträgen beantragte Verbot von Zirkussen mit Wildtieren nicht gegeben. Dasselbe gilt für den Antrag, dass die Stadt Aachen sich bei der Städteregion Aachen dafür verwenden möge, dort den Erlass eines solchen Wildtierverbotes einzuführen. Aus denselben Gründen ist der Antrag, zu prüfen, inwiefern auch Zirkusse mit Haustieren nicht zugelassen werden, abzulehnen. Anlage/n: 3 Anlagen Vorlage FB 30/0018/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.03.2017 Seite: 3/3 Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Verwaltungsleitung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 01/0071/WP16 öffentlich 24.03.2010 Zirkusse mit Wildtieren; hier: Eingabe vom 23.10.2009, eingegangen am 26.10.2009 und Eingabe der SPD-Fraktion vom 20.11.2009 (behandelt in der Sitzung am 09.02.2010) Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 20.04.2010 BüFo Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Das Bürgerforum schließt sich den Ausführungen der Verwaltung an. Sollte der Bundesgesetzgeber ein gesetzliches Verbot der Zirkustierhaltung insgesamt oder für bestimmte (Wild)Tierarten erlassen, wird die Stadt Aachen dieses sofort umsetzen. Vorlage FB 01/0071/WP16 der Stadt Aachen Seite: 1/3 Erläuterungen: Die Eingaben mit dem Ziel, zukünftig an Zirkusse und andere Wanderschaustellbetriebe, die Wildtiere mitführen, in Aachen keinen Standplatz zu vergeben, sind zurückzuweisen. Die von der Stadt Aachen zu vergebenen Standplätze für Zirkusse sind öffentliche Einrichtungen i.S.d. § 8 GO NRW. Nach § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 GO NRW sind Gewerbetreibende im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und Gewerbetreibende bestehen. Bei der Auswahl der Gewerbetreibende hat die Gemeinde sowohl das geltende Recht als auch den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten. Derzeit gilt für das Zur-Schau-Stellen von bestimmten (Wild)Tierarten in Zirkussen kein gesetzliches Verbot. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d TierSchG bedarf es hierfür allerdings einer Erlaubnis. Bei der Entscheidung über die Vergabe eines Standplatzes wird überprüft, ob das Zirkusunternehmen über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 6 TierSchG unterliegen Zirkusbetriebe der Aufsicht durch das Veterinäramt, dessen Aufgaben seit Oktober 2009 die Städteregionsverwaltung wahrnimmt. Ein Verbot der Zirkustierhaltung insgesamt oder für bestimmte (Wild)Tierarten hat der Bundesgesetzgeber -anders als in Österreich, wo seit 2005 nur noch Zirkusse ohne Wildtiere auftreten dürfen - derzeit nicht vorgesehen. Für ein (Teil)Verbot des Zur-Schau-Stellens von (Wild)Tierarten ist ausschließlich der Bundesgesetzgeber zuständig. In einem unter dem 12.02.2010 vorgelegten Rechtsgutachten der Kanzlei Günther, Heidel, Wollenteit, Hack und Goldmann vom 15.04.2009 wird die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ausdrücklich bestätigt. Demnach bewegen sich die Zirkusunternehmen, die mit einer behördlichen Erlaubnis bestimmte (Wild)Tierarten Zur-Schau-Stellen im Rahmen des geltenden Rechts, so dass die Stadt Aachen diese Zirkusunternehmen nicht per se von einer Vergabe städtischer Flächen ausschließen kann. Vorlage FB 01/0071/WP16 der Stadt Aachen Seite: 2/3 Zulässig ist es aber, wenn die Gemeinde nach den von der Rechtsprechung anerkannten Kriterien „bekannt und bewährt“ sowie anhand des Kriteriums „Attraktivität“ eine Auswahl trifft; auf diese Weise kann auch ortsfremden Gewerbetreibenden eine Zulassung erteilt werden (vgl. zur Zulässigkeit weiterer Kriterien bei fehlender Kapazität auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 09.03.1988 – 15 L 259/88 –, NWVBl. 1988, S. 274; zum Rechtsweg bei Volksfesten vgl. VG Minden, Urt. v. 02.04.2003 – 3 K 2341/02 –). Insoweit wird auf die in der Sitzung des Bürgerforums am 09.02.2010 verteilte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30.07.2008 - Az.: 1 L 206/08 - verwiesen. Vorlage FB 01/0071/WP16 der Stadt Aachen Seite: 3/3