Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
247794.pdf
Größe
469 kB
Erstellt
13.02.17, 12:00
Aktualisiert
22.03.17, 09:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Recht und Versicherung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 30/0018/WP17
öffentlich
13.02.2017
Frau Lammers
Ratsanträge Allianz für Aachen und UWG - Zirkusse mit Wildtieren
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
22.03.2017
Rat
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zu Kenntnis.
Der Ratsantrag der Allianz für Aachen vom 28.02.2016 „Antrag: Wildtierverbot für Zirkusse und
andere Wanderschaustellbetriebe“ und der Ratsantrag der UWG vom 02.04.2016 „Ratsantrag: Keine
Standortgenehmigungen für Wildtierzirkusse“ werden abgelehnt.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 30/0018/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.03.2017
Seite: 1/3
Keine finanziellen Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
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Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
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Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 30/0018/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.03.2017
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Mit Ratsantrag vom 28.02.2016 beantragte die Allianz für Aachen, der Rat der Stadt Aachen möge
beschließen, Zirkusbetrieben und anderen Wanderschaustellbetrieben künftig keine städtischen
Flächen zu vermieten, die Wildtiere wie beispielsweise Elefanten, Nashörner, Reptilien. Großkatzen,
Bären, Kamele, Antilopen, Robben, Delfine, Giraffen, Affen, Pinguine, Flusspferde, Beuteltiere, Lamas
oder Strauße mit sich führen. Zudem möge der Rat der Stadt Aachen beschließen, dass die Stadt
Aachen sich dafür einsetzt, dass dort ebenso ein Wildtierverbot für Zirkusse und andere
Wanderschaustellerbetriebe eingeführt wird.
Mit Ratsantrag vom 02.04.2016 beantragte die UWG, der Rat der Stadt Aachen möge beschließen,
Zirkusbetrieben und anderen Wanderschaustellerbetrieben, die Wildtiere wie z.B. Alligatoren,
Krokodile, Antilopen und antilopenartige Tiere, Amphibien, Bären, Delfine, Flamingos, Flusspferde,
Giraffen, Greifvögel, Halbaffen, Affen, Menschenaffen, Kamele, Nashörner, Elefanten, Pinguine,
Reptilien, Strauße, Kängurus, Robben und robbenartige Tiere, Tümmler, Wölfe und Groß- und
Kleinwildkatzen mitführen, von der Stadt Aachen grundsätzlich keine Genehmigung für einen
Standplatz erhalten. Darüber hinaus möge der Rat der Stadt Aachen beschließen, dass die
Verwaltung beauftragt werde, u.a. mittels Recherche bei anerkannten Tierschutzorganisationen und
der Bundestierärztekammer zu prüfen, inwiefern auch Zirkussen mit sogenannten Haustieren eine
Standortgenehmigung zu verweigern ist.
Das Thema „Verbot für Zirkusse mit Wildtieren“ war 2010 bereits Gegenstand der Vorlage FB
01/0071/WP16, auf die vollinhaltlich Bezug genommen wird (Anlage1).
Die seinerzeit angeführten rechtlichen Bedenken haben weiterhin Gültigkeit. Zwar ist zutreffend, dass
das VG München mit Urteil vom 06.08.2014 (Az. M 7 K 13.2449) den Beschluss einer Stadt bestätigt
hat, kommunale Flächen nicht mehr an Zirkusse mit Wildtieren zu vermieten.
Ebenso ist jedoch zutreffend, dass drei verwaltungsgerichtliche Entscheidungen (VG Darmstadt,
Beschluss vom 19.02.2013, Az. 3 L 89/13.DA - juris; VG Chemnitz, Beschluss vom 30.07.2008, Az. 1
L 206/08 – juris und VG Hannover, Beschluss vom 12.01.2017, Az. 1 B 7215/16 – juris)
entsprechende Beschlüsse von Kommunen für rechtswidrig gehalten haben, da diese in die
grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Berufsausübungsfreiheit der Schausteller eingreifen,
ohne dass hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage gegeben ist. Insbesondere die aktuelle
Entscheidung des VG Hannover betont erneut, dass es einer Kommune nicht gestattet ist, im Rahmen
einer Widmung einer öffentlichen Einrichtung ein Wildtierverbot in Zirkussen zu beschließen. Die
Widmung dürfe sich ausschließlich auf kommunale Angelegenheiten beziehen. Ein Wildtierverbot in
Zirkussen könne nur vom Bundesgesetzgeber geregelt werden.
Obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage ist bislang nicht ergangen.
Vor diesem Hintergrund ist Rechtssicherheit für das mit den Ratsanträgen beantragte Verbot von
Zirkussen mit Wildtieren nicht gegeben.
Dasselbe gilt für den Antrag, dass die Stadt Aachen sich bei der Städteregion Aachen dafür
verwenden möge, dort den Erlass eines solchen Wildtierverbotes einzuführen.
Aus denselben Gründen ist der Antrag, zu prüfen, inwiefern auch Zirkusse mit Haustieren nicht
zugelassen werden, abzulehnen.
Anlage/n:
3 Anlagen
Vorlage FB 30/0018/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.03.2017
Seite: 3/3
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 01/0071/WP16
öffentlich
24.03.2010
Zirkusse mit Wildtieren;
hier: Eingabe vom 23.10.2009, eingegangen am 26.10.2009 und
Eingabe der SPD-Fraktion vom 20.11.2009
(behandelt in der Sitzung am 09.02.2010)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
20.04.2010
BüFo
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Das Bürgerforum schließt sich den Ausführungen der Verwaltung an.
Sollte der Bundesgesetzgeber ein gesetzliches Verbot der Zirkustierhaltung insgesamt oder für
bestimmte (Wild)Tierarten erlassen, wird die Stadt Aachen dieses sofort umsetzen.
Vorlage FB 01/0071/WP16 der Stadt Aachen
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Die Eingaben mit dem Ziel, zukünftig an Zirkusse und andere Wanderschaustellbetriebe, die Wildtiere
mitführen, in Aachen keinen Standplatz zu vergeben, sind zurückzuweisen.
Die von der Stadt Aachen zu vergebenen Standplätze für Zirkusse sind öffentliche Einrichtungen i.S.d.
§ 8 GO NRW.
Nach § 8 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 GO NRW sind Gewerbetreibende im Rahmen des geltenden Rechts
berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die in der Gemeinde für Grundbesitzer und
Gewerbetreibende bestehen.
Bei der Auswahl der Gewerbetreibende hat die Gemeinde sowohl das geltende Recht als auch den
verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz zu beachten.
Derzeit gilt für das Zur-Schau-Stellen von bestimmten (Wild)Tierarten in Zirkussen kein gesetzliches
Verbot. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3d TierSchG bedarf es hierfür allerdings einer Erlaubnis. Bei der
Entscheidung über die Vergabe eines Standplatzes wird überprüft, ob das Zirkusunternehmen über
eine entsprechende Erlaubnis verfügt.
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4 und 6 TierSchG unterliegen Zirkusbetriebe der Aufsicht durch das
Veterinäramt, dessen Aufgaben seit Oktober 2009 die Städteregionsverwaltung wahrnimmt.
Ein Verbot der Zirkustierhaltung insgesamt oder für bestimmte (Wild)Tierarten hat der
Bundesgesetzgeber -anders als in Österreich, wo seit 2005 nur noch Zirkusse ohne Wildtiere
auftreten dürfen - derzeit nicht vorgesehen.
Für ein (Teil)Verbot des Zur-Schau-Stellens von (Wild)Tierarten ist ausschließlich der
Bundesgesetzgeber zuständig. In einem unter dem 12.02.2010 vorgelegten Rechtsgutachten der
Kanzlei Günther, Heidel, Wollenteit, Hack und Goldmann vom 15.04.2009 wird die
Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ausdrücklich bestätigt.
Demnach bewegen sich die Zirkusunternehmen, die mit einer behördlichen Erlaubnis bestimmte
(Wild)Tierarten Zur-Schau-Stellen im Rahmen des geltenden Rechts, so dass die Stadt Aachen
diese Zirkusunternehmen nicht per se von einer Vergabe städtischer Flächen ausschließen kann.
Vorlage FB 01/0071/WP16 der Stadt Aachen
Seite: 2/3
Zulässig ist es aber, wenn die Gemeinde nach den von der Rechtsprechung anerkannten Kriterien
„bekannt und bewährt“ sowie anhand des Kriteriums „Attraktivität“ eine Auswahl trifft; auf diese Weise
kann auch ortsfremden Gewerbetreibenden eine Zulassung erteilt werden (vgl. zur Zulässigkeit
weiterer Kriterien bei fehlender Kapazität auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 09.03.1988 – 15 L
259/88 –, NWVBl. 1988, S. 274; zum Rechtsweg bei Volksfesten vgl. VG Minden, Urt. v. 02.04.2003 –
3 K 2341/02 –).
Insoweit wird auf die in der Sitzung des Bürgerforums am 09.02.2010 verteilte Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 30.07.2008 - Az.: 1 L 206/08 - verwiesen.
Vorlage FB 01/0071/WP16 der Stadt Aachen
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