Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
247495.pdf
Größe
3,9 MB
Erstellt
10.02.17, 12:00
Aktualisiert
09.03.17, 11:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0637/WP17
öffentlich
10.02.2017
FB 61/300
Antrag auf Einrichtung eines Zebrastreifens in der Neustraße/
Ecke Krugenofen
Bürgerantrag vom 27.04.2016
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
08.03.2017
23.03.2017
B0
MA
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Mobilitätsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Vorlage FB 61/0637/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.03.2017
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finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
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0
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Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 61/0637/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.03.2017
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Erläuterungen:
Anlass
Die Antragstellerin beantragt die Einrichtung eines Zebrastreifen in der Neustraße im
Einmündungsbereich in den Krugenofen.
Der Antrag wurde im Bürgerforum am 31.01.2017 behandelt und ohne inhaltliche Beratung an die
Bezirksvertretung Aachen-Mitte und den Mobilitätsausschuss verwiesen.
Heutige Situation
Die Neustraße mündet in schrägem Winkel in den Krugenofen ein (siehe Anlage 1). Der
Einmündungsbereich wurde im Zuge des Umbaus des Krugenofens mit ausgebaut.
Am 29.09.2016 wurde im Einmündungsbereich Neustraße/Krugenofen eine Verkehrszählung
durchgeführt (siehe Anlage 2). Am 29.11.2016 wurde mit einer Videokamera die Interaktion von
Fußgängern und Abbiegern gefilmt.
Die Neustraße wird im Zeitraum zwischen 7 und 18 Uhr von ca. 2.463 Kfz befahren. Darin enthalten
sind 1.306 Linksabbieger und 18 Rechtsabbieger vom Krugenofen in die Neustraße. Im gleichen
Zeitraum überqueren 664 Fußgänger die Neustraße im Einmündungsbereich zum Krugenofen.
In der Spitzenstunde (zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr) überqueren ca. 100 Fußgänger die
Neustraße und es biegen 192 Kfz aus dem Krugenofen links in die Neustraße ab. 99 Kfz befahren die
Neustraße in Richtung Krugenofen.
Südlich der Einmündung Neustraße können Fußgänger den Krugenofen an einer
Drucktastensignalanlage überqueren. Linksabbieger nutzen häufig die Lücken im Gegenverkehr, die
sich durch diese Signalanlage ergeben. Sie können aufgrund der Geometrie der Einmündung mit
relativ hoher Geschwindigkeit abbiegen. Bei gleichzeitig eintreffenden Linksabbiegern und
Fußgängern wird der Vorrang der Fußgänger im Längsverkehr des Krugenofens (beim Überqueren
der Neustraße) von den Abbiegern in die Neustraße häufig missachtet. In der Regel lassen die
Fußgänger die Linksabbieger „freiwillig“ vorbei, ehe sie die Straße überqueren.
Gegenüber den Fahrzeugen, die von der Neustraße in den Krugenofen abbiegen, sind die Fußgänger
wartepflichtig (siehe Anlage 4).
Aufgrund der geringen Verkehrsstärken in der Neustraße gibt es für die Fußgänger ausreichend lange
Zeitlücken, um die Fahrbahn sicher zu überqueren. Voraussetzung für ein sicheres Überqueren der
Fahrbahn ist allerdings die Beachtung der linkseinbiegenden Fahrzeuge und der Verzicht auf den
eigentlich geltenden Vorrang gegenüber diesen Abbiegern.
Unfälle
In den letzten fünf Jahren (Zeitraum 01.10.2011 bis 30.09.2016) gab es, bezogen auf den hier
behandelten Konflikt, nur einen Verkehrsunfall mit (nach Angaben des Unfallberichtes) leicht
verletztem Fußgänger. Am Dienstag, den 07.06.2016 um 17:31 Uhr, wurde der Vorrang einer
Fußgängerin, die die Neustraße in Richtung stadtauswärts querte, von einem links in die Neustraße
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Ausdruck vom: 07.03.2017
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abbiegenden Pkw-Fahrer missachtet. Der Pkw streifte die Fußgängerin mit dem linken Außenspiegel
am rechten Ellenbogen und fuhr ihr über den linken Fuß. Weitere Unfälle, bei denen Fußgänger
verletzt wurden, sind nicht bekannt.
Einrichtung eines Zebrastreifens
In der Richtlinie für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen R-FGÜ 2001 werden die
Einsatzbereiche von Zebrastreifen definiert.
Die Neustraße liegt mit 100 Fußgängern und 300 Kfz in der Spitzenstunde an der Grenze der
Kategorien „FGÜ möglich“ und „FGÜ empfohlen“.
Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bestehen jedoch erhebliche Bedenken, ob nicht
durch einen Zebrastreifen nur eine trügerische Sicherheit geschaffen wird.
Die Einrichtung eines Zebrastreifens setzt voraus, dass Fußgänger bereits auf dem Gehweg von
herannahenden Autofahrern gesehen werden. Die Sicht auf die Fußgänger wird hier durch den Baum
auf der Nordseite beeinträchtigt. Bei tiefstehender Sonne werden Autofahrer in Fahrtrichtung
stadtauswärts, bzw. als Linksabbieger in die Neustraße geblendet. Es ist nicht sicher auszuschließen,
dass einzelne Kfz-Fahrer Fußgänger übersehen könnten.
Nach Einschätzung der verkehrslenkenden Dienststellen wäre es möglich, dass ein Zebrastreifen das
Unfallrisiko an dieser Stelle sogar erhöhen würde.
Prüfung von Alternativen
Als Alternative zur Einrichtung eines Zebrastreifens käme eine Aufpflasterung des
Einmündungsbereiches in Frage. Diese würde den Vorrang der Fußgänger verdeutlichen. Sie wäre
jedoch mit einem erneuten Umbau des Einmündungsbereiches und erheblichen Kosten verbunden.
Finanzierung
Es entstehen zunächst keine finanziellen Auswirkungen.
Fazit
Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Dies
bedeutet, dass auch der Verkehrsteilnehmer, der sich im Recht befindet, auf dieses Recht verzichten
muss, wenn es sonst zu einer Verkehrsgefährdung kommt. Natürlich auch für den Fall, dass eine
Gefährdung der eigenen Person entsteht.
An Einmündungen, wie der Neustraße / Krugenofen kann der Fußgänger nicht darauf vertrauen, dass
der einbiegende Verkehrsteilnehmer immer den Vorrang der querenden Fußgänger beachtet. Da
zudem aus der Neustraße ausfahrende Fahrzeuge Vorrang vor dem querenden Fußgänger haben,
ergibt sich vielfach eine Situation, in der sich die Verkehrsteilnehmer gegenseitig verständigen und
aufeinander Rücksicht nehmen müssen. Hierbei handelt es sich um eine Standardsituation, die auf
eine Vielzahl von Einmündungen zutrifft. Auf derartige Verkehrsverhältnisse haben sich die
Verkehrsteilnehmer eingestellt. Der an dieser Stelle vorgeschlagene Fußgängerüberweg würde dem
Fußgänger eine Sicherheit vermitteln, die in der Praxis nicht gegeben ist. Da es nicht zu einer
Häufung von Unfällen an der Einmündung Neustraße gekommen ist und auch bei einer
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Ausdruck vom: 07.03.2017
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Videobetrachtung keine konkreten Konfliktsituationen festgestellt wurden, sieht die Verwaltung
zunächst keinen Handlungsbedarf.
Anlage/n:
Anlage 1: Lageplan Neustraße/Krugenofen
Anlage 2: Fotos
Anlage 3: Zählung vom 29.09.2016
Anlage 4: Fußgänger-Vorrang an Kreuzungen
Anlage 5: Bürgerantrag vom 27.4.2016
Vorlage FB 61/0637/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.03.2017
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Verkehrszählung:
Krugenofen-Neustraße
7 - 18 Uhr
29.09.2016
( in Kfz )
(in Fußgängern)
Nordpfeil
Krugenofen (vom HBF kommend)
365
5940
286 79
4634 1306
1 gemischter Links/Geradeaus
5497
428
0
14
1 gemischter Rechts/Links
0
14
14
294
1128 98
1139
100
11
Video endet um 17:51:18 Uhr
damit keine vollen 12 h
ausgewertet
2
Neustraße
87
1324
370
14
303
6
400
7
288
4646
1 gemischter Rechts/Geradeaus
4362
330
18
8
4380
338
Krugenofen (von Eupener Str.
kommend)
rot=Fahrräder
schwarz=Kfz ohne Fahrräder
P:\08 Verkehrsplanung\Grundlagen G (Schi)\V-belastung_V-erhebungen\Erhebungen\in Aachen\Aachen\B0-217 Krugenofen_Neustraße\B0217 Krugenofen-Neustraße 29.09.2016.xlsx
Wer hat Vorrang?
Aus §9 Absatz 3 StVO geht hervor, dass „abbiegende Fahrer besondere Rücksicht auf
Fußgänger nehmen und, wenn nötig, warten müssen”. Selbst wenn die Formulierung für
manche etwas beliebig klingen mag, der Gesetzgeber hat damit klar geregelt, dass der
Abbiegende dem Fußgänger Vorrang einräumen muss. Leider ist diese Verpflichtung nicht
allen bewusst, sodass es in der Praxis manchmal Probleme gibt, wenn der Autofahrer auf
seinem vermeintlichen Recht gegenüber dem Fußgänger besteht.
Das Schild „Vorfahrt gewähren“ (Zeichen 205)
gilt auf Straßen und Radwegen nur für den fließenden Verkehr. Ohne Fußgängerüberweg
oder grüne Ampel müssen Fußgänger warten, sie dürfen nur queren, wenn der Autofahrer
nicht behindert wird.
Vorlage «VONAME» der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.11.2016
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