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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
247806.pdf
Größe
183 kB
Erstellt
13.02.17, 12:00
Aktualisiert
14.05.17, 16:15
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Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Umwelt Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 36/0155/WP17 öffentlich 13.02.2017 FB 36/40 Reiten im Brander Wald Antrag der Fraktionen von CDU und SPD in der Bezirksvertretung Aachen-Brand sowie des Vertreters der FDP vom 16.06.2016 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 29.03.2017 B-1 Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Der Ratsantrag gilt hiermit als behandelt. In Vertretung Dr. Markus Kremer Beigeordneter Vorlage FB 36/0155/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 21.02.2017 Seite: 1/2 Erläuterungen: Im Zuge der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie sind die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Als einziges besonderes Schutzgebiet in der Stadt Aachen wurde der Brander Wald als FFH-Gebiet ausgewiesen und im Zuge der 18. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Aachen im Jahr 2004 als Naturschutzgebiet (NSG) rechtlich gesichert. Gemäß den seinerzeit von der Höheren Landschaftsbehörde (Bezirksregierung Köln) vorgegebenen spezifischen Festsetzungen ist Reiten im NSG Brander Wald in der Zone 2 (Brander Wald) grundsätzlich verboten Das Verbot geht damit über die allgemeinen Festsetzungen für alle anderen Aachener Naturschutzgebiete hinaus, in denen Reiten lediglich außerhalb der dafür bestimmten Wege und Flächen nicht erlaubt ist. In der Zone 1 (Wiese / Weide) ist Reiten aufgrund der in diesem Bereich bestehenden militärischen Nutzung als Standortübungsplatz ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen. Grund für das strenger gefasste Reitverbot im NSG Brander Wald ist das in der FFH-Richtlinie sowie in § 33 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz verankerte sogenannte „Verschlechterungsverbot“. Danach sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Verschlechterung der im jeweiligen FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen oder Arten führen können. Zu derartigen Handlungen zählen auch Sport- und Freizeitnutzungen, die den Zustand eines FFH-Gebietes verschlechtern können. Aufgrund der für das FFH-Gebiet bestehenden Erhaltungsziele von europäischer Bedeutung kann die Stadt Aachen nicht selbständig handeln und das bestehende Reitverbot in eigenem Ermessen aufheben. Eine Nutzung des Brander Waldes im jetzigen Rahmen des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) ist im Übrigen unbenommen. Anlage/n: Antrag der Fraktionen von CDU und SPD in der Bezirksvertretung Brand sowie des Vertreters der FDP vom 16.06.2016 Vorlage FB 36/0155/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 21.02.2017 Seite: 2/2