Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
247806.pdf
Größe
183 kB
Erstellt
13.02.17, 12:00
Aktualisiert
14.05.17, 16:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Umwelt
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 36/0155/WP17
öffentlich
13.02.2017
FB 36/40
Reiten im Brander Wald
Antrag der Fraktionen von CDU und SPD in der Bezirksvertretung
Aachen-Brand sowie des Vertreters der FDP vom 16.06.2016
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
29.03.2017
B-1
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Der Ratsantrag gilt hiermit als behandelt.
In Vertretung
Dr. Markus Kremer
Beigeordneter
Vorlage FB 36/0155/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.02.2017
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Im Zuge der Fauna-Flora-Habitat (FFH)-Richtlinie sind die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Als einziges
besonderes Schutzgebiet in der Stadt Aachen wurde der Brander Wald als FFH-Gebiet ausgewiesen
und im Zuge der 18. Änderung des Landschaftsplanes der Stadt Aachen im Jahr 2004 als
Naturschutzgebiet (NSG) rechtlich gesichert.
Gemäß den seinerzeit von der Höheren Landschaftsbehörde (Bezirksregierung Köln) vorgegebenen
spezifischen Festsetzungen ist Reiten im NSG Brander Wald in der Zone 2 (Brander Wald)
grundsätzlich verboten Das Verbot geht damit über die allgemeinen Festsetzungen für alle anderen
Aachener Naturschutzgebiete hinaus, in denen Reiten lediglich außerhalb der dafür bestimmten Wege
und Flächen nicht erlaubt ist. In der Zone 1 (Wiese / Weide) ist Reiten aufgrund der in diesem Bereich
bestehenden militärischen Nutzung als Standortübungsplatz ebenfalls grundsätzlich ausgeschlossen.
Grund für das strenger gefasste Reitverbot im NSG Brander Wald ist das in der FFH-Richtlinie sowie
in § 33 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz verankerte sogenannte „Verschlechterungsverbot“. Danach
sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Verschlechterung der im jeweiligen
FFH-Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen oder Arten führen können. Zu derartigen Handlungen
zählen auch Sport- und Freizeitnutzungen, die den Zustand eines FFH-Gebietes verschlechtern
können.
Aufgrund der für das FFH-Gebiet bestehenden Erhaltungsziele von europäischer Bedeutung kann die
Stadt Aachen nicht selbständig handeln und das bestehende Reitverbot in eigenem Ermessen
aufheben.
Eine Nutzung des Brander Waldes im jetzigen Rahmen des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG)
ist im Übrigen unbenommen.
Anlage/n:
Antrag der Fraktionen von CDU und SPD in der Bezirksvertretung Brand sowie des Vertreters der
FDP vom 16.06.2016
Vorlage FB 36/0155/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 21.02.2017
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