Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
246683.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
07.02.17, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0630/WP17
öffentlich
07.02.2017
Dez. III / FB 61/201
Bebauungsplan -Kurbrunnenstraße/Bachstraßehier: Beschluss einer Veränderungssperre im Bereich des
Aufstellungsbeschlusses A 268 zum Bebauungsplan
-Kurbrunnenstraße/BachstraßeBeratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
08.03.2017
09.03.2017
22.03.2017
B0
PLA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Mitte nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt
dem Rat, für das Flurstück 1657, Flur 2, Gemarkung Burtscheid eine Veränderungssperre gemäß § 14
Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB zu beschließen.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat, für
das Flurstück 1657, Flur 2, Gemarkung Burtscheid, eine Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 und
§ 16 Abs. 1 BauGB zu beschließen.
Der Rat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt gem. § 14 Abs. 1 und § 16
Abs. 1 BauGB die als Anlage beigefügte Satzung über eine Veränderungssperre für den Planbereich
im Stadtbezirk Aachen-Mitte im Bereich zwischen Kurhausstraße und Bachstraße.
Finanzielle Auswirkungen
Durch den Erlass der Satzung sind keine finanziellen Auswirkungen zu erwarten.
Vorlage FB 61/0630/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
Seite: 1/3
Erläuterungen:
1.
Bisheriger Verlauf des Planverfahrens (/Beschlusslage)
Der Planungsausschuss hat in seiner Sitzung am 06.10.2016 den Beschluss über die Aufstellung des
Bebauungsplans A 268 –Kurbrunnenstraße/Bachstraße- gefasst. Die städtebaulichen Ziele der
Bauleitplanung sind gemäß Aufstellungsbeschluss wie folgt definiert:
-
Gesamtentwicklung der Bauflächenpotentiale
-
Berücksichtigung und Ersatz der Stell- und Parkplatzflächen
-
Einbeziehung der überregionalen Bahnverkehrsentwicklung
Der Anlass des Aufstellungsbeschlusses sind Hochbauplanungen des Grundstückseigentümers der
Parzelle 1657, Kurbrunnenstraße 22. Diese Planungen sehen eine Schließung der U-förmigen
Bestandsbebauung vor. In einem ersten Bauabschnitt ist ein L-förmiger Baukörper geplant, der die
Baulücke an der Bachstraße schließen und parallel zur Bahnlinie in 5- geschossiger Riegelbauweise
entstehen soll. Grundstück und Planungskubatur entsprechen hier grundsätzlich den
Einfügungskriterien des § 34 BauGB. In einem zweiten Bauabschnitt soll ein rund 10-geschossiges
Hochhaus an der Bahnunterführung der Kurbrunnenstraße zur Normaluhr entstehen. Aufgrund der
beabsichtigten Höhengestaltung besteht für dieses Gebäude ein Erfordernis zur Aufstellung eines
Bebauungsplans. Eine Genehmigung nach Maßgabe des § 34 BauGB ist ausgeschlossen. In die
Planüberlegungen wird auch der Bereich des städtischen Parkplatzes einbezogen. Diese Fläche stellt
grundsätzlich ebenfalls ein Bebauungspotential dar und sollte zur Klärung möglicher Einflussfaktoren
in die städtebauliche Gesamtkonzeption einbezogen werden.
Ziel und Zweck der Planung
In jüngster Zeit wurden sowohl die Reha-Klinik auf der Südwestseite sowie einige Bestandsgebäude
auf der Nordostseite der Bahnlinie und das Burtscheider Viadukt selbst aufwendig saniert. Diese
Aufwertungstendenzen werden seitens der Stadt Aachen begrüßt. Eine Ausdehnung der
Aufwertungstendenzen auf die Hofsituation, Kurbrunnenstraße 18 -22 und die Fläche der Parkpalette
wird für sinnvoll erachtet. Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass sowohl der Entfall der privaten
Stell- und öffentlichen Parkplätze ersetzt und zusätzlich der Neubedarf gedeckt werden muss. Die
besondere städtebauliche Situation, die zu berücksichtigenden überregionalen und örtlichen
verkehrlichen Aspekte sowie die Notwendigkeit einer koordinierten städtebaulichen Planung erfordern
jedoch eine vertiefte Prüfung, eine breite Öffentlichkeitsbeteiligung und eine nachvollziehbare
Abwägung. Insofern ist die Aufstellung eines Bebauungsplans notwendig, da durch die Genehmigung
eines Einzelvorhabens –ohne Berücksichtigung des Gesamtkontextes – eine Insellösung zu
befürchten ist, die einer ausgewogenen städtebaulichen Gesamtlösung möglicherweise
entgegenstehen könnte.
Seit Jahren wird der Bau eines dritten Bahngleises zwischen Aachen und Düren von der Politik in der
Region Aachen gefordert. Die zwei bestehenden Bahngleise der DB-Trasse Köln – Aachen sind
ausgelastet und behindern u.a. eine mögliche Entwicklung des angedachten bedeutenden
Logistikstandortes in der Region Aachen, Düren, Heinsberg. Planungsziel ist es, einen Umschlagplatz
in der Region für Waren aller Art vorzusehen, an dem die Güter per Bahn von den großen Seehäfen in
Vorlage FB 61/0630/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
Seite: 2/3
Belgien und Holland in die Region transportiert und auf andere Verkehrsmittel umgeschlagen werden
sollen. Nicht nur der Schienengüterverkehr sondern auch der Schienenpersonenverkehr ist von der
Überlastung betroffen. Unabhängig von einer kompletten dreigleisigen Realisierung fordern Experten
über den
Zeitraum 2025 hinaus ein Maßnahmenbündel zur Ertüchtigung der Trasse Aachen-
Köln. Als eine von vier Maßnahmen wird ein dreigleisiger Ausbau des Burtscheider Viaduktes
benannt. Insoweit ist die Schienenverkehrsentwicklung in der Region konkret von einer Verbreiterung
des Burtscheider Viaduktes abhängig.
Das geplante Bauvorhaben, Bebauung Kurbrunnenstraße 22 rückt bis auf eine schmale
Abstandsfläche an das heutige Viadukt heran und würde mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einen
Gleisausbau zu dieser Seite behindern oder gar unmöglich machen. Da die Bestandsbebauung im
Norden des Viaduktes bereits bis unmittelbar an das Viadukt heranreicht ist eine Südverbreiterung
alternativlos. Städtebauliches Ziel ist es, sowohl die Erweiterung des Burtscheider Viaduktes zu
ermöglichen, als auch in angepasster Art und Weise die planungsrechtlichen Voraussetzungen für
eine Bebauung der Potentialflächen entlang der Kurbrunnenstraße zu sichern.
Auf Grundlage des Aufstellungsbeschlusses wurde die Entscheidung über die Zulässigkeit des
beantragten Vorhabens gem. § 15 BauGB zurückgestellt. Die Zurückstellung ist auf ein Jahr befristet
und läuft zum 11.08.2017 aus. Der Bebauungsplan wird bis zu diesem Zeitpunkt noch keine
Rechtskraft erlangt haben. Es ist allerdings zu befürchten, dass eine Genehmigung des beantragten
Vorhabens die Realisierung der Zielsetzung des Bebauungsplanverfahrens wesentlich erschweren
bzw. unmöglich machen würde. Die Realisierung des Gebäudekomplexes unmittelbar neben dem
bestehenden Viadukt würde den beabsichtigten Schienenausbau (Ausbauteilstück 3. Gleis
Burtscheider Viadukt) als überregionales Schieneninfrastrukturprojekt unmöglich machen. Durch die
Verbreiterung des Viaduktes werden voraussichtlich zusätzlich 14,80 m benötigt, die bei einer
Bebauung des Grundstücks nicht zur Verfügung stehen würden.
2.
Empfehlung zum Satzungsbeschluss
Die Verwaltung empfiehlt zur Sicherung eines Zeitfensters zur Umsetzung des
Bebauungsplanverfahrens und zur rechtssicheren Ablehnung der Bauvoranfrage den Erlass einer
Veränderungssperre.
Anlage/n:
1.
Satzungstext
2.
Geltungsbereich
Vorlage FB 61/0630/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.11.2017
Seite: 3/3
Satzung über eine Veränderungssperre
für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen- Mitte
im Bereich des Grundstücks, Kurbrunnenstraße 22, 52066 Aachen.
Aufgrund § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom
14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), jeweils in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt in
seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Für das nachstehend näher bezeichnete Gebiet, für das der Planungsausschuss der Stadt am
06.10.2016 die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen hat, wird eine Veränderungssperre
beschlossen. Dieses Gebiet umfasst folgendes Flurstück: Gemarkung Burtscheid, Flur 2, Flurstück
1657. Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in dem als Anlage beigefügten Plan dargestellt. Der
Plan ist Bestandteil dieser Satzung.
§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
1. Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht vorgenommen werden.
§3
Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre
eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§4
Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
§5
Die Veränderungssperre tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.