Daten
Kommune
Aachen
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243297.pdf
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541 kB
Erstellt
02.01.17, 12:00
Aktualisiert
30.07.17, 19:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Recht und Versicherung
Fachbereich Verwaltungsleitung
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 56/0018/WP17
öffentlich
02.01.2017
FB 56/110
Seniorenratswahlen 2017; Durchführung der Wahlen und
Änderungen der Wahl- und Geschäftsordnung
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
19.01.2017
25.01.2017
Senber
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Der Seniorenrat nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt
dem Rat der Stadt, die Wahlordnung und die Geschäftsordnung für den Seniorenrat der Stadt
Aachen wie vorgelegt zu beschließen.
2. Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und beschließt
die Wahlordnung und die Geschäftsordnung für den Seniorenrat der Stadt Aachen wie
vorgelegt.
Marcel Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 56/0018/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.04.2017
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Zur Deckung der im Zusammenhang mit den Wahlen entstehenden Kosten ist bei PSP 1-050101-9006 54310000 in 2017 einmalig ein Betrag in Höhe von 72.900 € eingeplant.
Vorlage FB 56/0018/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.04.2017
Seite: 2/4
Erläuterungen:
I.
Ausgangslage
Mit entsprechender Ergänzung der Hauptsatzung wurde im März 2010 der bisherige Seniorenbeirat
als Seniorenrat in die Gremienlandschaft aufgenommen. Der Seniorenrat ist dabei ein parteipolitisch
unabhängiges Beratungsorgan, das die Interessen der älteren Generation vertritt.
II.
Wahl 2012
Die Mitglieder des Seniorenrates wurden zuletzt im November 2012 in einer Urwahl direkt von den
wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohnern gewählt.
Die Wahl fand nach der Wahlordnung als Briefwahl innerhalb einer Woche (montags bis freitags) statt.
Die durch die Rücksendung der Stimmzettel/Wahlscheine entstehenden Kosten waren von den
Wählerinnen und Wählern zu tragen. Um eine kostenlose Teilnahme an der Wahl zu ermöglichen,
wurden in jedem Wahlbezirk Abgabestellen eingerichtet.
Dies erfolgte durch die Aufstellung verschlossener Wahlurnen in den Bezirksämtern, in
Alteneinrichtungen und Sparkassen-Zweigstellen. Insgesamt wurden ca. 30 Abgabestellen
eingerichtet.
Da im Jahr 2012 keine weiteren Wahlen stattfanden und das Wahlamt insofern nicht besetzt war,
erfolgte die gesamte Organisation und Durchführung der Wahl durch die Leitstelle Älter werden in
Aachen beim Fachbereich Soziales und Integration.
Die Übernahme dieser Aufgabe stellte sich im Nachhinein als enorme Belastung nicht nur für die
betroffenen MitarbeiterInnen in der Leitstelle dar. Die Einrichtung von Abgabestellen für die
Briefwahlunterlagen konnte nur dadurch gewährleistet werden, dass die MitarbeiterInnen der
gesamten Verwaltungsabteilung sowohl Aufstellung als auch Abholung der Wahlurnen mit privaten
PKW in einem aufwändigen Verfahren sichergestellt haben.
Für die Sortierung und Auszählung der Wahlzettel wurden im Fachbereich Soziales und Integration
zusätzliche, zum damaligen Zeitpunkt nicht genutzte Büroräume zur Verfügung gestellt. Der
Fachbereich Personal und Organisation stellte zusätzliche Kräfte zur Auszählung zur Verfügung
(Auszubildende), jedoch oblag die Hauptlast der Auswertung und Auszählung der eingegangenen
Briefwahlunterlagen den MitarbeiterInnen der Leitstellen.
III.
Durchführung der Wahl 2017
Aufgrund der Erfahrungen der Wahl 2012 und um die Wahl insgesamt zu vereinfachen, soll sie in
Abstimmung der Fachbereiche Wohnen, Soziales und Integration, Recht und Versicherung und
Verwaltungsleitung und in Abstimmung mit dem Seniorenrat wie folgt durchgeführt werden:
Die Durchführung der Seniorenratswahlen wird dem Sachbereich Wahlen übertragen.
Die Öffentlichkeitsarbeit, Beratungsgespräche und die Auswahl der Kandidatinnen und
Kandidaten etc. werden wie bisher von der Leitstelle Älter werden in Aachen, FB 56/110,
übernommen.
Vorlage FB 56/0018/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.04.2017
Seite: 3/4
Die Seniorenratswahl findet als reine Briefwahl statt.
Als Termin für die Wahl wird ein entsprechender Zeitraum im Herbst 2017 vorgesehen.
Auf die Einrichtung gesonderter Abgabestellen in der Form wie 2012 wird verzichtet.
Die Rücksendung der Wahlunterlagen ist für den Wähler kostenlos.
Die Wahlordnung ist entsprechend zu ändern.
Zur Deckung der im Zusammenhang mit den Wahlen entstehenden Kosten ist bei PSP 1-050101-9006 54310000 in 2017 einmalig ein Betrag in Höhe von 72.900 € eingeplant.
IV.
Zukünftige Wahlen
Die Amtszeit für den Seniorenrat soll auch zukünftig 5 Jahre betragen. Damit zukünftige Wahlen in
einem zeitlichen Zusammenhang mit einer anderen stattfindenden Wahl durchgeführt werden können,
wird vorgeschlagen, die fünfjährige Amtszeit des Seniorenrates einmalig für die Wahlperiode Januar
2018 bis Juli 2022 um fünf Monate zu verkürzen, um die zukünftigen Wahlen im zeitlichen
Zusammenhang mit den Landtagswahlen NRW stattfinden lassen zu können
V.
Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung
Die Wahlordnung sowie die Geschäftsordnung für den Seniorenrat werden entsprechend angepasst.
Anlage/n:
1. Geschäftsordnung des Seniorenrats
a. Synopse
b. geänderte Fassung der Geschäftsordnung
2. Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats
a. Synopse
b. geänderte Fassung der Wahlordnung
Vorlage FB 56/0018/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 27.04.2017
Seite: 4/4
Geschäftsordnung des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 23.05.2012
(in der Fassung der ersten Änderung vom 25. Januar 2017)
Synopse
Alt
Der Rat der Stadt Aachen hat gemäß § 21 Abs. 4
der Hauptsatzung der Stadt Aachen in seiner
Sitzung vom 23. Mai 2012 folgende
Geschäftsordnung des Seniorenrats der Stadt
Aachen beschlossen:
Neu
Der Rat der Stadt Aachen hat gemäß § 21 Abs. 4
der Hauptsatzung der Stadt Aachen in seiner
Sitzung am 25. Januar 2017 folgende geänderte
Fassung der Geschäftsordnung des Seniorenrats
der Stadt Aachen beschlossen:
§ 1 Status des Seniorenrats
(1) Der Seniorenrat der Stadt Aachen (künftig nur
noch „Seniorenrat“ genannt) ist kein Ausschuss
im Sinne der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen. Er ist eine konfessionell
und parteipolitisch neutrale Interessenvertretung.
Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(1) Der Seniorenrat der Stadt Aachen (künftig nur
noch „Seniorenrat“ genannt) ist kein Ausschuss
im Sinne der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen. Er ist eine konfessionell
und parteipolitisch neutrale Interessenvertretung.
Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(2) Die Tätigkeit im Seniorenrat ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
Ihnen steht lediglich ein Ersatz ihrer aus der
Tätigkeit im Seniorenrat entstehenden
notwendigen Auslagen zu.
(2) Die Tätigkeit im Seniorenrat ist ehrenamtlich.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.
Ihnen steht lediglich ein Ersatz ihrer aus der
Tätigkeit im Seniorenrat entstehenden
notwendigen Auslagen zu.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Seniorenrats
(1) Der Seniorenrat hat folgende Aufgaben:
(1) Der Seniorenrat hat folgende Aufgaben:
1. die Interessen der älteren Generation
gegenüber Rat und Verwaltung, Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege, Senioreneinrichtungen
und der Öffentlichkeit zu vertreten.
1. die Interessen der älteren Generation
gegenüber Rat und Verwaltung, Verbänden der
freien Wohlfahrtspflege, Senioreneinrichtungen
und der Öffentlichkeit zu vertreten.
2. Rat und Verwaltung sowie die Verbände der
freien Wohlfahrtspflege und die Träger von
Senioreneinrichtungen zu beraten und zu
unterstützen.
2. Rat und Verwaltung sowie die Verbände der
freien Wohlfahrtspflege und die Träger von
Senioreneinrichtungen zu beraten und zu
unterstützen.
3. sich durch Aufklärung und Anregungen um
eine sinnvolle Stellung der älteren Menschen in
der Gesellschaft und im persönlichen
Lebensbereich zu bemühen, mit dem Ziel, ihre
Aktivität und Selbstständigkeit zu fördern und
möglichst lange zu erhalten.
3. sich durch Aufklärung und Anregungen um
eine sinnvolle Stellung der älteren Menschen in
der Gesellschaft und im persönlichen
Lebensbereich zu bemühen, mit dem Ziel, ihre
Aktivität und Selbstständigkeit zu fördern und
möglichst lange zu erhalten.
4. die älteren Mitbürger/innen zur aktiven
Mitarbeit in allen Lebensbereichen anzuregen.
4. die älteren Mitbürger/innen zur aktiven
Mitarbeit in allen Lebensbereichen anzuregen.
5. mitzuarbeiten bei der Vorbereitung von
Gemeinschaftsaufgaben und Programmen für
altere Mitbürger/innen.
5. mitzuarbeiten bei der Vorbereitung von
Gemeinschaftsaufgaben und Programmen für
ältere Mitbürger/innen.
6. die Entsendung von Mitgliedern des
Seniorenrat in die in § 21 Abs. 3 der
Hauptsatzung der Stadt Aachen genannten
Fachausschüsse mit beratender Stimme
(sachkundige Einwohner).
6. die Entsendung von Mitgliedern des
Seniorenrats in die in § 21 Abs. 3 der
Hauptsatzung der Stadt Aachen genannten
Fachausschüsse mit beratender Stimme
(sachkundige Einwohner).
(2) Der Seniorenrat kann Mitglied in überörtlichen
(2) Der Seniorenrat kann Mitglied in überörtlichen
-1-
Seniorenvertretungen, insbesondere in der
Landesseniorenvertretung NRW, sein. Er pflegt
Beziehungen zu anderen – auch
grenzüberschreitenden und ausländischen –
gleichgelagerten Einrichtungen und Institutionen.
Seniorenvertretungen, insbesondere in der
Landesseniorenvertretung NRW, sein. Er pflegt
Beziehungen zu anderen – auch
grenzüberschreitenden und ausländischen –
gleichgelagerten Einrichtungen und Institutionen.
§ 3 Zusammensetzung des Seniorenrats
(1) Der Seniorenrat besteht aus den bezirklichen
Seniorenräten der einzelnen Stadtviertel
(Wahlbezirke).
(1) Der Seniorenrat besteht aus den bezirklichen
Seniorenräten der einzelnen Wahlbezirke.
(2) Alle Mitglieder der bezirklichen Seniorenräte
bilden den gesamtstädtischen Seniorenrat.
(2) Alle Mitglieder der bezirklichen Seniorenräte
bilden den gesamtstädtischen Seniorenrat.
(3) Dem gesamtstädtischen Seniorenrat gehören
des Weiteren je ein/e Vertreter/in der Verbände
der freien Wohlfahrtspflege sowie der Leitstelle
„Älter werden in Aachen“ ohne Stimmrecht an.
(3) Dem gesamtstädtischen Seniorenrat gehören
des Weiteren je ein/e Vertreter/in der Verbände
der freien Wohlfahrtspflege sowie der Leitstelle
„Älter werden in Aachen“ mit beratender Stimme
an.
(4) Das Nähere zu den vorstehenden Absätzen
regelt die Wahlordnung für die Wahl des
Seniorenrats der Stadt Aachen in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
(4) Das Nähere zu den vorstehenden Absätzen
regelt die Wahlordnung für die Wahl des
Seniorenrats der Stadt Aachen in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann gegenüber der/dem
Vorsitzenden oder der Leitstelle „Älter werden in
Aachen“ schriftlich seinen Austritt aus dem
bezirklichen Seniorenrat erklären. Diese
Erklärung kann nicht an eine Bedingung geknüpft
werden; sie bedarf keiner Begründung Mit der
Wirksamkeit des Austritts endet zugleich die
Mitgliedschaft im gesamtstädtischen Seniorenrat.
Wird nur der Austritt aus dem gesamtstädtischen
Seniorenrat erklärt, so hat dieser Austritt auch die
Beendigung der Mitgliedschaft im bezirklichen
Seniorenrat zur Folge.
(1) Ein Mitglied kann gegenüber der/dem
Vorsitzenden oder der Leitstelle „Älter werden in
Aachen“ schriftlich seinen Austritt aus dem
bezirklichen Seniorenrat erklären. Diese
Erklärung kann nicht an eine Bedingung geknüpft
werden; sie bedarf keiner Begründung Mit der
Wirksamkeit des Austritts endet zugleich die
Mitgliedschaft im gesamtstädtischen Seniorenrat.
Wird nur der Austritt aus dem gesamtstädtischen
Seniorenrat erklärt, so hat dieser Austritt auch die
Beendigung der Mitgliedschaft im bezirklichen
Seniorenrat zur Folge.
(2) Im Übrigen wird die Mitgliedschaft im
Seniorenrat durch Tod, Verlegung des
Wohnsitzes außerhalb der Stadt Aachen oder
Ausscheiden aus einem sonstigen Grund
beendet.
(2) Im Übrigen wird die Mitgliedschaft im
Seniorenrat durch Tod, Verlegung des
Wohnsitzes außerhalb der Stadt Aachen oder
Ausscheiden aus einem sonstigen Grund
beendet.
(3) Die Nachfolge regelt die in § 3 Abs. 5
genannte Wahlordnung.
(3) Die Nachfolge regelt die in § 3 Abs. 5
genannte Wahlordnung.
(4) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz innerhalb
der Stadt Aachen von einem Stadtviertel in ein
anderes, so bleibt dies ohne Einfluss auf seine
Mitgliedschaft im bezirklichen und
gesamtstädtischen Seniorenrat.
(4) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz innerhalb
der Stadt Aachen von einem Stadtviertel in ein
anderes, so bleibt dies ohne Einfluss auf seine
Mitgliedschaft im bezirklichen und
gesamtstädtischen Seniorenrat.
§ 5 Organe des Seniorenrats
Organe des Seniorenrats sind
Organe des Seniorenrats sind
1. die gewählten bezirklichen Seniorenräte
1. die gewählten bezirklichen Seniorenräte
2. der gesamtstädtische Seniorenrat
2. der gesamtstädtische Seniorenrat
3. der Vorstand des gesamtstädtischen
3. der Vorstand des gesamtstädtischen
-2-
Seniorenrats
Seniorenrats
4. der geschäftsführende Vorstand des
gesamtstädtischen Seniorenrats.
4. der geschäftsführende Vorstand des
gesamtstädtischen Seniorenrats.
§ 6 Bezirkliche Seniorenräte
(1) Die bezirklichen Seniorenräte sind zuständig
für die Basisarbeit im Stadtviertel (Wahlbezirk).
Sie erfüllen diese Aufgaben nach den jeweiligen
örtlichen Gegebenheiten in eigener
Verantwortung. Sie haben kein eigenes
Antragsrecht an die/den Oberbürgermeister/in,
den Rat der Stadt Aachen und seine Ausschüsse.
Insoweit legen sie ihre Anträge dem
gesamtstädtischen Seniorenrat zur Beratung und
Beschlussfassung vor. Sie haben ein eigenes
Antragsrecht an die jeweilige Bezirksvertretung.
(1) Die bezirklichen Seniorenräte sind zuständig
für die Basisarbeit im jeweiligen Wahlbezirk. Sie
erfüllen diese Aufgaben nach den jeweiligen
örtlichen Gegebenheiten in eigener
Verantwortung. Sie haben kein eigenes
Antragsrecht an die/den Oberbürgermeister/in,
den Rat der Stadt Aachen und seine Ausschüsse.
Insoweit legen sie ihre Anträge dem
gesamtstädtischen Seniorenrat zur Beratung und
Beschlussfassung vor. Sie haben ein eigenes
Antragsrecht an die jeweilige Bezirksvertretung.
(2) Die bezirklichen Seniorenräte sind an die
Beschlüsse und Weisungen des
gesamtstädtischen Seniorenrats gebunden.
(2) Die bezirklichen Seniorenräte sind an die
Beschlüsse und Weisungen des
gesamtstädtischen Seniorenrats gebunden.
(3) Bei einem Ausfall aller bezirklichen
Seniorenräte in einem Stadtviertel (Wahlbezirk)
entscheidet der gesamtstädtische Seniorenrat im
Einvernehmen mit der Leitstelle „Älter werden in
Aachen“, ob und in welchem Umfang Aufgaben
von einem Nachbarbezirk übernommen werden.
Dies ist mit dem in Betracht kommenden
Nachbarbezirk abzusprechen.
(3) Bei einem Ausfall aller bezirklichen
Seniorenräte in einem Wahlbezirk entscheidet der
gesamtstädtische Seniorenrat im Einvernehmen
mit der Leitstelle „Älter werden in Aachen“, ob
und in welchem Umfang Aufgaben von einem
Nachbarbezirk übernommen werden. Dies ist mit
dem in Betracht kommenden Nachbarbezirk
abzusprechen.
§ 7 Gesamtstädtischer Seniorenrat
Der gesamtstädtische Seniorenrat ist zuständig
für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen. Er
berät und beschließt über die Anträge seiner
Mitglieder sowie sonstiger Einwohner und legt
unterstützungswürdige Anträge je nach Lage des
Einzelfalls der/dem Oberbürgermeister/in, dem
Rat der Stadt Aachen, Ausschüssen des Rates
der Stadt Aachen oder sonst in Betracht
kommenden Einrichtungen, Institutionen usw. vor.
Über das Beratungsergebnis und evtl.
Weiterungen erteilt der Vorstand der/dem
Antragsteller/in eine schriftliche Nachricht.
Der gesamtstädtische Seniorenrat ist zuständig
für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen. Er
berät und beschließt über die Anträge seiner
Mitglieder sowie sonstiger Einwohner und legt
unterstützungswürdige Anträge je nach Lage des
Einzelfalls der/dem Oberbürgermeister/in, dem
Rat der Stadt Aachen, Ausschüssen des Rates
der Stadt Aachen oder sonst in Betracht
kommenden Einrichtungen, Institutionen usw. vor.
Über das Beratungsergebnis und evtl.
Weiterungen erteilt der Vorstand der/dem
Antragsteller/in eine schriftliche Nachricht.
§ 8 Vorstand (Gesamtvorstand)
(1) Der gesamtstädtische Seniorenrat wählt für
die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte mit
einfacher Mehrheit einen Vorstand
(Gesamtvorstand). Dieser übt sein Amt bis zur
Neuwahl eines neuen Vorstandes aus.
(1) Der gesamtstädtische Seniorenrat wählt für
die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte mit
einfacher Mehrheit einen Vorstand
(Gesamtvorstand). Dieser übt sein Amt bis zur
Neuwahl eines neuen Vorstandes aus.
(2) Dem Vorstand gehören an:
(2) Dem Vorstand gehören an:
1. die/der Vorsitzende
1. die/der Vorsitzende
2. die/der erste stellvertretende Vorsitzende
2. die/der erste stellvertretende Vorsitzende
3. die/der zweite stellvertretende Vorsitzende
3. die/der zweite stellvertretende Vorsitzende
4. die/der Schriftführer/in
4. die/der Schriftführer/in
-3-
5. die/der stellvertretende Schriftführer/in
5. die/der stellvertretende Schriftführer/in
6. die/der Kassenwart/in
6. die/der Kassenwart/in
7. die/der stellvertretende Kassenwart/in
7. die/der stellvertretende Kassenwart/in
8. vier Beisitzer/innen.
8. vier Beisitzer/innen.
(3) Die/der Vorsitzende vertritt den
gesamtstädtischen Seniorenrat nach außen. Im
Verhinderungsfall wird er durch die/den erste/n
stellvertretende/n Vorsitzende/n, im Falle von
deren/ dessen Verhinderung durch die/den
zweite/n stellvertretende/n Vorsitzende/n
vertreten.
(3) Die/der Vorsitzende vertritt den
gesamtstädtischen Seniorenrat nach außen. Im
Verhinderungsfall wird er durch die/den erste/n
stellvertretende/n Vorsitzende/n, im Falle von
deren/ dessen Verhinderung durch die/den
zweite/n stellvertretende/n Vorsitzende/n
vertreten.
(4) Die/der Vorsitzende beruft den
Gesamtvorstand vor jeder geplanten Sitzung des
Seniorenrats oder wenn die Geschäftslage dies
erfordert ein. Sie/er hat zu einer Vorstandssitzung
einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder
des Gesamtvorstands dies verlangen.
(4) Die/der Vorsitzende beruft den
Gesamtvorstand vor jeder geplanten Sitzung des
Seniorenrats oder wenn die Geschäftslage dies
erfordert ein. Sie/er hat zu einer Vorstandssitzung
einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder
des Gesamtvorstands dies verlangen.
(5) Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung
der Vorstandssitzungen fest und leitet die
Sitzung.
(5) Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung
der Vorstandssitzungen fest und leitet die
Sitzung.
(6) Der Vorstand leitet im Übrigen seine
Angelegenheiten soweit wie möglich
unbürokratisch durch Beschlüsse und
Absprachen.
(6) Der Vorstand leitet im Übrigen seine
Angelegenheiten soweit wie möglich
unbürokratisch durch Beschlüsse und
Absprachen.
§ 9 Aufgaben des Gesamtvorstands
Der Gesamtvorstand leitet den
gesamtstädtischen Seniorenrat. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
Der Gesamtvorstand leitet den
gesamtstädtischen Seniorenrat. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Sitzungen des
gesamtstädtischen Seniorenrats
1. Vorbereitung der Sitzungen des
gesamtstädtischen Seniorenrats
2. Koordination der bezirklichen Seniorenräte
2. Koordination der bezirklichen Seniorenräte
3. Erstellung von Grundsatzprogrammen
3. Erstellung von Grundsatzprogrammen
4. Vorbereitung von Beschlüssen des
gesamtstädtischen Seniorenrats.
4. Vorbereitung von Beschlüssen des
gesamtstädtischen Seniorenrats.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
der/dem Vorsitzenden, den beiden
stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem
Schriftführer/in und der/dem Kassenwart/in.
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
der/dem Vorsitzenden, den beiden
stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem
Schriftführer/in und der/dem Kassenwart/in.
(2) Die/der Vorsitzende beruft den
geschäftsführenden Vorstand zu Sitzungen ein,
wenn die Geschäftslage es erfordert. Er hat zu
Sitzungen einzuberufen, wenn mindestens zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands es
verlangen.
(2) Die/der Vorsitzende beruft den
geschäftsführenden Vorstand zu Sitzungen ein,
wenn die Geschäftslage es erfordert. Er hat zu
Sitzungen einzuberufen, wenn mindestens zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands es
verlangen.
§ 11 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand hat - soweit
Der geschäftsführende Vorstand hat - soweit
-4-
nicht Befugnissen auf andere Stellen übertragen
sind - insbesondere folgende Aufgaben:
nicht Befugnissen auf andere Stellen übertragen
sind - insbesondere folgende Aufgaben:
1. Führung der Geschäfte der laufenden
Verwaltung des gesamtstädtischen Seniorenrats
1. Führung der Geschäfte der laufenden
Verwaltung des gesamtstädtischen Seniorenrats
2. Durchführung der Beschlüsse des
gesamtstädtischen Seniorenrats
2. Durchführung der Beschlüsse des
gesamtstädtischen Seniorenrats
3. Bescheidung von Anträgen der bezirklichen
Seniorenräte und von sonstigen Antragstellern
3. Bescheidung von Anträgen der bezirklichen
Seniorenräte und von sonstigen Antragstellern
4. Verwaltung der Haushaltsmittel
4. Verwaltung der Haushaltsmittel
5. Festlegung der notwendigen Auslagen, auch
der Höhe nach, die den Mitgliedern zu erstatten
sind; der Auslagenkatalog ist mit der Leitstelle
„Älter werden in Aachen“ abzustimmen
5. Festlegung der notwendigen Auslagen, auch
der Höhe nach, die den Mitgliedern zu erstatten
sind; der Auslagenkatalog ist mit der Leitstelle
„Älter werden in Aachen“ abzustimmen
6. Erstellung eines jährlichen
Rechenschaftsberichts über die Arbeit des
gesamtstädtischen Seniorenrats und der
bezirklichen Seniorenräte; der
Rechenschaftsbericht ist der/dem
Oberbürgermeister/in (zugleich in ihrer/seiner
Eigenschaft als Vorsitzende/r des Rates der Stadt
Aachen) und der Leitstelle „Älter werden in
Aachen“ zuzuleiten
6. Erstellung eines jährlichen
Rechenschaftsberichts über die Arbeit des
gesamtstädtischen Seniorenrats und der
bezirklichen Seniorenräte; der
Rechenschaftsbericht ist der/dem
Oberbürgermeister/in (zugleich in ihrer/seiner
Eigenschaft als Vorsitzende/r des Rates der Stadt
Aachen) und der Leitstelle „Älter werden in
Aachen“ zuzuleiten
7. Erledigung aller nicht besonders zugewiesenen
Aufgaben.
7. Erledigung aller in die Zuständigkeit des
Vorstandes fallenden Aufgaben, soweit diese
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Der gesamtstädtische Seniorenrat wählt für
die Dauer seiner Amtszeit zwei
Kassenprüfer/innen. Diese haben mindestens
einmal im Kalenderjahr gemeinsam die Kasse
(Buchführung, Konto, Barkasse) zu prüfen.
Unvermutete Kassenprüfungen sind zulässig.
(1) Der gesamtstädtische Seniorenrat wählt für
die Dauer seiner Amtszeit zwei
Kassenprüfer/innen. Diese haben mindestens
einmal im Kalenderjahr gemeinsam die Kasse
(Buchführung, Konto, Barkasse) zu prüfen.
Unvermutete Kassenprüfungen sind zulässig.
(2) Über jede Kassenprüfung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von den
Kassenprüfer/inne/n und der/dem Kassenwart/in
zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem
gesamtstädtischen Seniorenrat sowie der
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ vorzulegen.
(2) Über jede Kassenprüfung ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von den
Kassenprüfer/inne/n und der/dem Kassenwart/in
zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem
gesamtstädtischen Seniorenrat sowie der
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ vorzulegen.
(3) In der Sitzung, in der die Kassenprüfer/innen
die Niederschrift über eine durchgeführte
Kassenprüfung vorlegen, entscheidet der
gesamtstädtische Seniorenrat auf Antrag der
Kassenprüfer/innen über die Entlastung der
Kassenwartin/des Kassenwarts.
(3) In der Sitzung, in der die Kassenprüfer/innen
die Niederschrift über eine durchgeführte
Kassenprüfung vorlegen, entscheidet der
gesamtstädtische Seniorenrat auf Antrag der
Kassenprüfer/innen über die Entlastung der
Kassenwartin/des Kassenwarts.
§ 13 Ausschüsse und Arbeitskreise
Der gesamtstädtische Seniorenrat kann im
Einzelfall zur Durchführung anfallender Aufgaben
Ausschüsse und/oder Arbeitskreise bilden. Die
Anzahl der Mitglieder soll nicht höher sein als
sieben. Einem Ausschuss/Arbeitskreis können
auch Personen angehören, die nicht
Der gesamtstädtische Seniorenrat kann im
Einzelfall zur Durchführung anfallender Aufgaben
Ausschüsse und/oder Arbeitskreise bilden. Die
Anzahl der Mitglieder soll nicht höher sein als
sieben. Einem Ausschuss/Arbeitskreis können
auch Personen angehören, die nicht
-5-
Seniorenratsmitglied sind. Die Anzahl dieser
Personen muss geringer sein als die der
Seniorenratsmitglieder. Die/der Vorsitzende ist
berechtigt, auch dann, wenn er nicht Mitglied
eines Ausschusses oder Arbeitskreises ist, an
dessen Sitzungen teilzunehmen.
Seniorenratsmitglied sind. Die Anzahl dieser
Personen muss geringer sein als die der
Seniorenratsmitglieder. Die/der Vorsitzende ist
berechtigt, auch dann, wenn er nicht Mitglied
eines Ausschusses oder Arbeitskreises ist, an
dessen Sitzungen teilzunehmen.
§ 14 Zusammentreten des gesamtstädtischen Seniorenrats
(1) Der Seniorenrat tritt zu ordentlichen Sitzungen (1) Der Seniorenrat tritt zu ordentlichen Sitzungen
zusammen, wenn die Geschäftslage es erfordert, zusammen, wenn die Geschäftslage es erfordert,
mindestens aber in jedem Vierteljahr einmal.
mindestens aber in jedem Vierteljahr einmal.
(2) Der Seniorenrat ist unverzüglich zu einer
außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn
mindestens sechs Mitglieder oder mindestens
vier Vorstandsmitglieder es unter Angabe der zur
Beratung vorzuschlagenden Angelegenheit
verlangen.
(2) Der Seniorenrat ist unverzüglich zu einer
außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn
mindestens sechs Mitglieder oder mindestens
vier Vorstandsmitglieder es unter Angabe der zur
Beratung vorzuschlagenden Angelegenheit
verlangen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen des
Seniorenrats erfolgen durch die/den Vorsitzenden
in Form von schriftlichen Einzeleinladungen. Aus
den Einladungen müssen Zeit, Ort und
Tagesordnung (öffentlicher, nichtöffentlicher Teil)
hervorgehen. Falls vorhanden oder geboten, sind
Erläuterungen oder Anlagen zur Tagesordnung
beizufügen. Zwischen dem Zugang der Einladung
und dem Sitzungstag sollen mindestens zehn
Werktage liegen. In dringenden Fällen kann die
Ladungsfrist abgekürzt werden; hierauf ist in der
Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Sind sowohl
die/der Vorsitzende wie auch ihre/seine beiden
Vertreter/innen an der Einladung verhindert, so
lädt ein anderes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands zur Sitzung ein.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen des
Seniorenrats erfolgen durch die/den Vorsitzenden
in Form von schriftlichen Einzeleinladungen. Aus
den Einladungen müssen Zeit, Ort und
Tagesordnung (öffentlicher, nichtöffentlicher Teil)
hervorgehen. Falls vorhanden oder geboten, sind
Erläuterungen oder Anlagen zur Tagesordnung
beizufügen. Zwischen dem Zugang der Einladung
und dem Sitzungstag sollen mindestens zehn
Werktage liegen. In dringenden Fällen kann die
Ladungsfrist abgekürzt werden; hierauf ist in der
Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Sind sowohl
die/der Vorsitzende wie auch ihre/seine beiden
Vertreter/innen an der Einladung verhindert, so
lädt ein anderes Mitglied des geschäftsführenden
Vorstands zur Sitzung ein.
(4) Auf Antrag kann an Stelle einer schriftlichen
Einladung diese auch auf elektronischem Wege
erfolgen. In diesem Falle hat das jeweilige
Mitglied eine entsprechende elektronische
Adresse, an die die Einladungen übermittelt
werden sollen, anzugeben.
(4) Auf Antrag kann an Stelle einer schriftlichen
Einladung diese auch auf elektronischem Wege
erfolgen. In diesem Falle hat das jeweilige
Mitglied eine entsprechende elektronische
Adresse, an die die Einladungen übermittelt
werden sollen, anzugeben.
(5) Zu den Sitzungen sind einzuladen:
(5) Zu den Sitzungen sind einzuladen:
1. die Mitglieder des gesamtstädtischen
Seniorenrat
1. die Mitglieder des gesamtstädtischen
Seniorenrat
2. die Beizuladenden
2. die Beizuladenden
3. die Gäste.
3. die Gäste.
(6) Alle vorstehend genannten Personen dürfen in
den Sitzungen das Wort ergreifen. Stimmrecht
haben nur die gewählten Mitglieder des
gesamtstädtischen Seniorenrats.
(6) Alle vorstehend genannten Personen dürfen in
den Sitzungen das Wort ergreifen. Stimmrecht
haben nur die gewählten Mitglieder des
gesamtstädtischen Seniorenrats.
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung für die Sitzungen des
Seniorenrats setzt die/der Vorsitzende im
Benehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern
fest. Sie/er hat dabei Vorschläge zu
Die Tagesordnung für die Sitzungen des
Seniorenrats setzt die/der Vorsitzende im
Benehmen mit den übrigen Vorstandsmitgliedern
fest. Sie/er hat dabei Vorschläge zu
-6-
berücksichtigen, die ihr/ihm in schriftlicher Form
von Mitgliedern vorgelegt werden
§ 16 Öffentlichkeit der Sitzungen
Die Sitzungen des Seniorenrats sind
grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der
Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn besondere
Umstände dies erfordern. Über den Ausschluss
der Öffentlichkeit entscheidet der Seniorenrat in
nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit.
Das Ergebnis ist in öffentlicher Sitzung bekannt
zu geben.
berücksichtigen, die ihr/ihm in schriftlicher Form
von Mitgliedern vorgelegt werden.
Die Sitzungen des Seniorenrats sind
grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der
Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn besondere
Umstände dies erfordern. Über den Ausschluss
der Öffentlichkeit entscheidet der Seniorenrat in
nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit.
Das Ergebnis ist in öffentlicher Sitzung bekannt
zu geben.
§ 17 Vorsitz
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des
Seniorenrats führt die/der Vorsitzende, im
Verhinderungsfall die/der erste stellvertretende
Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung
die/der zweite stellvertretende Vorsitzende. Sind
alle drei Personen verhindert, so wählt der
Seniorenrat aus seiner Mitte ein Mitglied, das den
Vorsitz führt.
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des
Seniorenrats führt die/der Vorsitzende, im
Verhinderungsfall die/der erste stellvertretende
Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung
die/der zweite stellvertretende Vorsitzende. Sind
alle drei Personen verhindert, so wählt der
Seniorenrat aus seiner Mitte ein Mitglied, das den
Vorsitz führt.
(2) Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und
schließt die Sitzungen; sie/er handhabt die
Ordnung und übt das Hausrecht aus. In
Zweifelsfällen beschließt der Seniorenrat nach
Beratung, wie zu verfahren ist.
(2) Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und
schließt die Sitzungen; sie/er handhabt die
Ordnung und übt das Hausrecht aus. In
Zweifelsfällen beschließt der Seniorenrat nach
Beratung, wie zu verfahren ist.
§ 18 Teilnahme an Sitzungen
(1) Für jede Sitzung des Seniorenrats sind
Anwesenheitslisten auszulegen, in die sich die
Mitglieder, die Beigeladenen und die Gäste
persönlich eintragen.
(1) Für jede Sitzung des Seniorenrats sind
Anwesenheitslisten auszulegen, in die sich die
Mitglieder, die Beigeladenen und die Gäste
persönlich eintragen.
(2) Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht
teilnehmen, so hat es dies rechtzeitig der/dem
Vorsitzenden, ggf. deren/dessen Vertreter/in,
oder der Leitstelle „Älter werden in Aachen“
mitzuteilen.
(2) Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht
teilnehmen, so hat es dies rechtzeitig der/dem
Vorsitzenden, ggf. deren/dessen Vertreter/in,
oder der Leitstelle „Älter werden in Aachen“
mitzuteilen.
(3) Mitglieder haben der/dem Schriftführer/in
anzuzeigen, wenn sie nach Sitzungsbeginn
eintreffen oder die Sitzung vorzeitig verlassen.
(3) Mitglieder haben der/dem Schriftführer/in
anzuzeigen, wenn sie nach Sitzungsbeginn
eintreffen oder die Sitzung vorzeitig verlassen.
§ 19 Beschlussfähigkeit
(1) Der Seniorenrat ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit
stellt die/der Vorsitzende fest.
(1) Der Seniorenrat ist beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit
stellt die/der Vorsitzende fest.
(2) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so
wird die Sitzung fortgesetzt, jedoch werden
Tagesordnungspunkte, die einen Beschluss
erfordern, auf die nächste Sitzung des
Seniorenrats vertagt. In dieser ist
Beschlussfähigkeit über diese
Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen gegeben; hierauf ist bei
der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so
wird die Sitzung fortgesetzt, jedoch werden
Tagesordnungspunkte, die einen Beschluss
erfordern, auf die nächste Sitzung des
Seniorenrats vertagt. In dieser ist
Beschlussfähigkeit über diese
Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die
Zahl der Erschienenen gegeben; hierauf ist bei
der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 20 Reihenfolge der Beratung
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(1) Die Punkte der Tagesordnung werden der
Reihe nach behandelt. Der Seniorenrat ist befugt,
die Reihenfolge zu ändern, sachlich
zusammengehörende Punkte zu verbinden und
Punkte von der Tagesordnung abzusetzen.
(1) Die Punkte der Tagesordnung werden der
Reihe nach behandelt. Der Seniorenrat ist befugt,
die Reihenfolge zu ändern, sachlich
zusammengehörende Punkte zu verbinden und
Punkte von der Tagesordnung abzusetzen.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds des Seniorenrats
kann die Tagesordnung in der Sitzung durch
Beschluss des Seniorenrats erweitert werden,
wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die
keinen Aufschub duldet.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds des Seniorenrats
kann die Tagesordnung in der Sitzung durch
Beschluss des Seniorenrats erweitert werden,
wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die
keinen Aufschub duldet.
§ 21 Wortmeldung und Worterteilung
(1) Anwesende – ausgenommen Zuhörer - dürfen
während der Sitzung das Wort ergreifen, wenn es
ihnen von der/dem Vorsitzenden erteilt wird. Wer
sich zu Wort melden will, zeigt dies durch
Handaufheben an.
(1) Mitglieder des Seniorenrates und geladene
Gäste dürfen während der Sitzung das Wort
ergreifen, wenn es ihnen von der/dem
Vorsitzenden erteilt wird. Wer sich zu Wort
melden will, zeigt dies durch Handaufheben an.
(2) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich
mehrere Personen gleichzeitig zu Wort, so
entscheidet die/der Vorsitzende über die
Reihenfolge.
(2) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort in der
Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich
mehrere Personen gleichzeitig zu Wort, so
entscheidet die/der Vorsitzende über die
Reihenfolge.
(3) Die/der Vorsitzende darf jederzeit das Wort
nehmen. Will sie/er sich an der Beratung
beteiligen, so hat sie/er für die Dauer ihrer/seiner
Rede die Sitzungsleitung ihrer/m/seiner/m
Stellvertreter/in zu übertragen.
(3) Die/der Vorsitzende darf jederzeit das Wort
nehmen. Will sie/er sich an der Beratung
beteiligen, so hat sie/er für die Dauer ihrer/seiner
Rede die Sitzungsleitung ihrer/m/seiner/m
Stellvertreter/in zu übertragen.
(4) Die Redezeit kann durch Beschluss des
Seniorenrats beschränkt werden.
(4) Die Redezeit kann durch Beschluss des
Seniorenrats beschränkt werden.
(5) Sind alle Wortmeldungen erledigt, erklärt
die/der Vorsitzende die Beratung für geschlossen.
Danach kann das Wort nur noch zur
Geschäftsordnung oder zur Abgabe persönlicher
Erklärungen erteilt werden.
(5) Sind alle Wortmeldungen erledigt, erklärt
die/der Vorsitzende die Beratung für geschlossen.
Danach kann das Wort nur noch zur
Geschäftsordnung oder zur Abgabe persönlicher
Erklärungen erteilt werden.
§ 22 Zur Geschäftsordnung – Persönliche Erklärungen – Abstimmungsverfahren –
Ordnungsmaßnahmen
(1) Insoweit finden die aus dem Anhang zu dieser (1) Insoweit finden die aus dem Anhang zu dieser
Geschäftsordnung ersichtlichen Bestimmungen
Geschäftsordnung ersichtlichen Bestimmungen
(§§ 16, 17, 18, 19 ) der Geschäftsordnung für den (§§ 16,17, 18, 19) der Geschäftsordnung für den
Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt
Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt
Aachen und die Ratsausschüsse in der jeweils
Aachen und die Ratsausschüsse in der jeweils
geltenden Fassung auf die Sitzungen des
geltenden Fassung (derzeit vom 15. 12. 1995 in
der Fassung der dritten Änderung vom 03. 03.
Seniorenrats entsprechende Anwendung.
2010) auf die Sitzungen des Seniorenrats
entsprechende Anwendung.
(2) Wahlen sind einzeln vorzunehmen und
geheim durchzuführen. Stehen nicht mehr
Kandidat/inn/en zur Wahl als Personen zu wählen
sind zur Verfügung, so kann auf eine geheime
Wahl verzichtet werden, sofern dieser Verzicht
einstimmig erfolgt.
(2) Wahlen sind einzeln vorzunehmen und
geheim durchzuführen. Stehen nicht mehr
Kandidat/inn/en zur Wahl als Personen zu wählen
sind zur Verfügung, so kann auf eine geheime
Wahl verzichtet werden, sofern dieser Verzicht
einstimmig erfolgt.
§ 23 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung des gesamtstädtischen
(1) Über jede Sitzung des gesamtstädtischen
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Seniorenrats und des Vorstands fertigt die/der
Schriftführer/in eine Niederschrift.
Seniorenrats und des Vorstands fertigt die/der
Schriftführer/in eine Niederschrift.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
1. Tag, Ort, Beginn, Grund und Dauer einer
Unterbrechung sowie das Ende der Sitzung
1. Tag, Ort, Beginn, Grund und Dauer einer
Unterbrechung sowie das Ende der Sitzung
2. der Name der/des Vorsitzenden und der
anwesenden Mitglieder
2. der Name der/des Vorsitzenden und der
anwesenden Mitglieder
3. die Namen der abwesenden Mitglieder und den
Vermerk, ob sie mit oder ohne Entschuldigung
fehlen
3. die Namen der abwesenden Mitglieder und den
Vermerk, ob sie mit oder ohne Entschuldigung
fehlen
4. die Angabe, ob öffentlich oder nichtöffentlich
verhandelt wurde
4. die Angabe, ob öffentlich oder nichtöffentlich
verhandelt wurde
5. die einzelnen Tagesordnungspunkte sowie alle
Anträge
5. die einzelnen Tagesordnungspunkte sowie alle
Anträge
6. die gefassten Beschlüsse
6. die gefassten Beschlüsse
7. die Ergebnisse von Wahlen mit Angabe des
Stimmenverhältnisses
7. die Ergebnisse von Wahlen mit Angabe des
Stimmenverhältnisses
8. die ausdrücklich zur Niederschrift
abgegebenen Erklärungen
8. die ausdrücklich zur Niederschrift
abgegebenen Erklärungen
9. Ordnungsmaßnahmen
9. Ordnungsmaßnahmen
10. Mitteilungen
10. Mitteilungen
(3) Die Sitzungsniederschrift ist von der/dem
Schriftführer/in zu unterzeichnen und allen
Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur
nächsten Sitzung in Abdruck zuzuleiten.
(3) Die Sitzungsniederschrift ist von der/dem
Schriftführer/in zu unterzeichnen und allen
Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur
nächsten Sitzung in Abdruck zuzuleiten.
(4) Soweit sie Ergebnisse einer nichtöffentlichen
Sitzung enthält, haben die Empfänger insoweit
Stillschweigen zu bewahren.
(4) Soweit sie Ergebnisse einer nichtöffentlichen
Sitzung enthält, haben die Empfänger insoweit
Stillschweigen zu bewahren.
§ 24 Rechnungswesen
(1) Die dem Seniorenrat zufließenden
Haushaltsmittel sind ausschließlich für die in § 2
genannten Aufgaben und Zwecke zu verwenden.
(1) Die dem Seniorenrat zufließenden
Haushaltsmittel sind ausschließlich für die in § 2
genannten Aufgaben und Zwecke zu verwenden.
(2) Die/der Kassenwart/in hat über alle
Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und
die entsprechenden Belege aufzubewahren.
Sie/er führt für den Seniorenrat bei der Sparkasse
Aachen auf ihren/seinen Namen ein Konto.
(2) Die/der Kassenwart/in hat über alle
Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und
die entsprechenden Belege aufzubewahren.
Sie/er führt für den Seniorenrat bei der Sparkasse
Aachen auf ihren/seinen Namen ein Konto.
(3) Die/der Kassenwart/in führt eine Barkasse,
dessen Bestand 250,00 Euro nicht übersteigen
soll.
(3) Die/der Kassenwart/in führt eine Barkasse,
dessen Bestand 250,00 Euro nicht übersteigen
soll.
(4) Ausgaben bis zur Höhe von 500,00 Euro
beschließt der geschäftsführende Vorstand, in
Eilfällen die/der Kassenwart/in im Einvernehmen
mit der/dem Vorsitzenden. Darüber
hinausgehende Ausgaben bedürfen eines
Beschlusses des gesamtstädtischen
(4) Ausgaben bis zur Höhe von 500,00 Euro
beschließt der geschäftsführende Vorstand, in
Eilfällen die/der Kassenwart/in im Einvernehmen
mit der/dem Vorsitzenden. Darüber
hinausgehende Ausgaben bedürfen eines
Beschlusses des gesamtstädtischen
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Seniorenrats.
Seniorenrats.
(5) Bei einem Wechsel der/des Kassenwart/in/s
hat eine Kassenübergabe unter Hinzuziehung der
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ zu erfolgen.
(5) Bei einem Wechsel der/des Kassenwart/in/s
hat eine Kassenübergabe unter Hinzuziehung der
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ zu erfolgen.
(6) Die/der Kassenwart/in legt bis zum 31. März
des folgenden Jahres der Leiststelle „Älter
werden in Aachen“ einen Verwendungsnachweis
über die Einnahmen und Ausgaben des
abgelaufenen Geschäftsjahres vor.
(6) Die/der Kassenwart/in legt bis zum 31. März
des folgenden Jahres der Leitstelle „Älter werden
in Aachen“ einen Verwendungsnachweis über die
Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen
Geschäftsjahres vor.
§ 25 Entlastung des Vorstands
In der ersten Sitzung des Seniorenrats nach der
Vorlage des jährlichen Rechenschaftsberichts
entscheidet der Seniorenrat unter Vorsitz einer/s
zuvor zu wählenden Versammlungsleiter/in/s,
die/der dem Vorstand nicht angehören darf, auf
deren/dessen Antrag über die Entlastung des
Vorstands.
In der ersten Sitzung des Seniorenrats nach der
Vorlage des jährlichen Rechenschaftsberichts
entscheidet der Seniorenrat unter Vorsitz einer/s
zuvor zu wählenden Versammlungsleiter/in/s,
die/der dem Vorstand nicht angehören darf, auf
deren/dessen Antrag über die Entlastung des
Vorstands.
§ 26 Ausscheiden aus dem Vorstand
(1) Jedes Vorstandsmitglied kann aus dem
Vorstand ausscheiden, ohne sein Mandat im
Seniorenrat zu verlieren. Der Austritt ist
gegenüber der/dem Vorsitzenden oder der
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ schriftlich zu
erklären; die/der Vorsitzende richtet seine
Erklärung an die/den erste/n stellvertretenden
Vorsitzende/n oder an die Leitstelle „Älter werden
in Aachen“. Diese Erklärung darf nicht an
Bedingungen geknüpft werden. Eine Begründung
ist nicht erforderlich.
(1) Jedes Vorstandsmitglied kann aus dem
Vorstand ausscheiden, ohne sein Mandat im
Seniorenrat zu verlieren. Der Austritt ist
gegenüber der/dem Vorsitzenden oder der
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ schriftlich zu
erklären; die/der Vorsitzende richtet seine
Erklärung an die/den erste/n stellvertretenden
Vorsitzende/n oder an die Leitstelle „Älter werden
in Aachen“. Diese Erklärung darf nicht an
Bedingungen geknüpft werden. Eine Begründung
ist nicht erforderlich.
(2) In der auf das Ausscheiden folgenden
nächsten Sitzung des gesamtstädtischen
Seniorenrats findet eine Nachwahl statt.
(2) In der auf das Ausscheiden folgenden
nächsten Sitzung des gesamtstädtischen
Seniorenrats findet eine Nachwahl statt.
(3) Vorstandsmitglieder können nach vorheriger
Gewährung rechtlichen Gehörs vom
gesamtstädtischen Seniorenrat abgewählt
werden. Bei der Abwahl ist zur der Abzuwählende
nicht stimmberechtigt. Die Abwahl bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
Seniorenrats. Der Antrag auf Abwahl eines
Vorstandsmitglieds ist schriftlich zu stellen und zu
begründen. Er muss von mindestens sechs
Mitgliedern des Seniorenrats oder von
mindestens vier Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet sein. Der Antrag auf Abwahl ist an
die/den Vorsitzende/n oder an die Leitstelle „Älter
werden in Aachen“ zu richten. Soll die/der
Vorsitzende abgewählt werden, so ist er an
die/den erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n
oder an die Leitstelle „Älter werden in Aachen“ zu
richten.
(3) Vorstandsmitglieder können nach vorheriger
Gewährung rechtlichen Gehörs vom
gesamtstädtischen Seniorenrat abgewählt
werden. Bei der Abwahl ist zur der Abzuwählende
nicht stimmberechtigt. Die Abwahl bedarf einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
Seniorenrats. Der Antrag auf Abwahl eines
Vorstandsmitglieds ist schriftlich zu stellen und zu
begründen. Er muss von mindestens sechs
Mitgliedern des Seniorenrats oder von
mindestens vier Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet sein. Der Antrag auf Abwahl ist an
die/den Vorsitzende/n oder an die Leitstelle „Älter
werden in Aachen“ zu richten. Soll die/der
Vorsitzende abgewählt werden, so ist er an
die/den erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n
oder an die Leitstelle „Älter werden in Aachen“ zu
richten.
(4) Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds erfolgt in
nichtöffentlicher Sitzung. In ihr kann das
abzuwählende Vorstandsmitglied sein
Anhörungsrecht mündlich ausüben; es kann auch
bis zum Beginn der Abstimmung eine schriftliche
(4) Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds erfolgt in
nichtöffentlicher Sitzung. In ihr kann das
abzuwählende Vorstandsmitglied sein
Anhörungsrecht mündlich ausüben; es kann auch
bis zum Beginn der Abstimmung eine schriftliche
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Stellungnahme abgeben.
Stellungnahme abgeben.
(5) Im Falle einer Abwahl erfolgt unverzüglich in
öffentlicher Sitzung eine Nachwahl für das
abgewählte Vorstandsmitglied. Eine Neuwahl des
abgewählten Vorstandsmitglieds ist unzulässig.
Die Nachwahl kann auf die nächste öffentliche
Sitzung des Seniorenrats vertagt werden
(5) Im Falle einer Abwahl erfolgt unverzüglich in
öffentlicher Sitzung eine Nachwahl für das
abgewählte Vorstandsmitglied. Eine Neuwahl des
abgewählten Vorstandsmitglieds ist unzulässig.
Die Nachwahl kann auf die nächste öffentliche
Sitzung des Seniorenrats vertagt werden
(6) Eine Abwahl ist dem abgewählten
Vorstandsmitglied und der Leitstelle „Älter werden
in Aachen“ vom Vorstand unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass der
Abgewählte an der Sitzung, in der die Abwahl
erfolgte, teilgenommen hat. Das Ergebnis der
Nachwahl ist der Leiststelle „Älter werden in
Aachen“ schriftlich mitzuteilen.
(6) Eine Abwahl ist dem abgewählten
Vorstandsmitglied und der Leitstelle „Älter werden
in Aachen“ vom Vorstand unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass der
Abgewählte an der Sitzung, in der die Abwahl
erfolgte, teilgenommen hat. Das Ergebnis der
Nachwahl ist der Leitstelle „Älter werden in
Aachen“ schriftlich mitzuteilen.
§ 27 Auflösung des Seniorenrats
Wird der Seniorenrat aufgelöst, so fällt das
Vermögen an die Stadt Aachen.
Wird der Seniorenrat aufgelöst, so fällt das
Vermögen an die Stadt Aachen.
§ 28 Änderung der Geschäftsordnung
Der Rat der Stadt Aachen kann diese
Geschäftsordnung jederzeit ändern. Er gibt dem
Seniorenrat zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme.
Der Rat der Stadt Aachen kann diese
Geschäftsordnung jederzeit ändern. Er gibt dem
Seniorenrat zuvor Gelegenheit zur
Stellungnahme.
§ 29 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 01. Januar 2013
in Kraft. Gleichzeitig treten die „Richtlinien für den
Seniorenbeirat in der Stadt Aachen“ und die
„Geschäftsordnung für den Seniorenbeirat in der
Stadt Aachen“ – beide in Kraft seit dem 08. Juni
1999 – außer Kraft.
Anhang gemäß § 22 der Geschäftsordnung
Die §§ 16 – 19 der Geschäftsordnung für den Rat
und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen
und die Ratsausschüsse vom 15. 12. 1995 (in der
Fassung der dritten Änderung vom 03. 03. 2010)
lauten wie folgt:
§ 16 Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung wird durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden das Wort
außerhalb der Reihe erteilt, jedoch höchstens
zweimal an dieselbe Rednerin bzw. denselben
Redner zu demselben Gegenstand.
Die Wortmeldung geschieht durch Zuruf "Zur
Geschäftsordnung".
(2) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen
sich nur auf die verfahrensmäßige Behandlung
der Beratungsgegenstände, nicht aber auf die
Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei
Minuten dauern.
(3) Zur Geschäftsordnung können insbesondere
folgende Anträge gestellt werden:
Diese erste Änderung der Geschäftsordnung tritt
am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung
des Seniorenrates der Stadt Aachen in der
Fassung vom 23. Mai 2012 außer Kraft.
Anhang zu § 22 der Geschäftsordnung des
Seniorenrates der Stadt Aachen
Die für entsprechend anwendbar erklärten §§ 16
– 19 der Geschäftsordnung für den Rat und die
Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die
Ratsausschüsse vom 15. 12. 1995 (in der
Fassung der dritten Änderung vom 03. 03. 2010)
lauten wie folgt:
§ 16 Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung wird durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden das Wort
außerhalb der Reihe erteilt, jedoch höchstens
zweimal an dieselbe Rednerin bzw. denselben
Redner zu demselben Gegenstand. Die
Wortmeldung geschieht durch Zuruf "Zur
Geschäftsordnung".
(2) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen
sich nur auf die verfahrensmäßige Behandlung
der Beratungsgegenstände, nicht aber auf die
Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei
Minutendauern.
(3) Zur Geschäftsordnung können insbesondere
folgende Anträge gestellt werden:
- 11 -
1. Antrag auf Unterbrechung, Vertagung oder
Aufhebung der Sitzung,
2. Antrag auf Änderung der Tagesordnung,
3. Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung
der Öffentlichkeit,
4. Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der
Tagesordnung,
5. Antrag auf Schluss der Aussprache,
6. Antrag auf Schluss der Rednerliste,
7. Antrag auf Vertagung eines
Tagesordnungspunktes,
8. Antrag auf Verweisung oder Rückweisung an
einen Ausschuss, eine Bezirksvertretung, den
Integrationsrat, den Seniorenbeirat oder die
Oberbürgermeisterin bzw. den
Oberbürgermeister.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung müssen sofort,
d.h., vor der weiteren Behandlung der Sache
selbst, zur Aussprache und Beschlussfassung
kommen. Liegen mehrere Anträge vor, so ist über
den jeweils weitestgehenden Antrag zuerst
abzustimmen. § 4 Sätze 3 und 4 gelten
entsprechend.
(5) Anträge auf Schluss der Aussprache oder der
Rednerliste und Anträge auf Übergang zum
nächsten Punkt der Tagesordnung kann nur
stellen, wer nicht zur Sache selbst gesprochen
hat. Auf Verlangen kann eine Rednerin oder ein
Redner gegen einen solchen Antrag sprechen,
nachdem die Namen der vorgemerkten Redner
verlesen und die Oberbürgermeisterin bzw. der
Oberbürgermeister auf Verlangen gemäß § 69
Abs.1 Satz 2 GO NRW ihre bzw. seine
Stellungnahme abgegeben hat.
(6) Wird ein Antrag auf Übergang zum nächsten
Punkt der Tagesordnung angenommen, so gilt
der Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als
erledigt; wird er abgelehnt, so darf er im Laufe der
Verhandlungen zu diesem Punkt nicht wiederholt
werden.
(7) Bei Annahme eines Antrages auf Schluss der
Aussprache kommen weitere Personen nicht
mehr zu Wort, auch nicht die bereits auf der Liste
Stehenden.
(8) Über einen Antrag auf Schluss der
Wortmeldungen wird nach Verlesen der
Rednerliste abgestimmt. Bei Annahme des
Antrages werden keine weiteren Wortmeldungen
mehr vorgemerkt; doch dürfen die bereits auf der
Liste Stehenden noch sprechen.
§ 17 Persönliche Erklärungen
(1) Zu persönlichen Erklärungen wird erst nach
Schluss oder Vertagung der Beratung des
betreffenden Gegenstandes, jedoch vor einer
Abstimmung, das Wort erteilt. Kommt die
Verhandlung in derselben Sitzung nicht zum
Abschluss, muss der Vorsitzende schon am Ende
dieser Sitzung das Wort dazu erteilen.
(2) Die Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur
Sache, sondern nur zu Ausführungen, die die
eigene Person betreffen, sprechen oder
1. Antrag auf Unterbrechung, Vertagung oder
Aufhebung der Sitzung,
2. Antrag auf Änderung der Tagesordnung,
3. Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung
der Öffentlichkeit,
4. Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der
Tagesordnung,
5. Antrag auf Schluss der Aussprache,
6. Antrag auf Schluss der Rednerliste,
7. Antrag auf Vertagung eines
Tagesordnungspunktes,
8. Antrag auf Verweisung oder Rückweisung an
einen Ausschuss, eine Bezirksvertretung, den
Integrationsrat, den Seniorenbeirat oder die
Oberbürgermeisterin bzw. den
Oberbürgermeister.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung müssen sofort,
d.h., vor der weiteren Behandlung der Sache
selbst, zur Aussprache und Beschlussfassung
kommen. Liegen mehrere Anträge vor, so ist über
den jeweils weitest gehenden Antrag zuerst
abzustimmen. § 4 Sätze 3 und 4 gelten
entsprechend.
(5) Anträge auf Schluss der Aussprache oder der
Rednerliste und Anträge auf Übergang zum
nächsten Punkt der Tagesordnung kann nur
stellen, wer nicht zur Sache selbst gesprochen
hat. Auf Verlangen kann eine Rednerin oder ein
Redner gegen einen solchen Antrag sprechen,
nachdem die Namen der vorgemerkten Redner
verlesen und die Oberbürgermeisterin bzw. der
Oberbürgermeister auf Verlangen gemäß § 69
Abs.1 Satz 2 GO NRW ihre bzw. seine
Stellungnahme abgegeben hat.
(6) Wird ein Antrag auf Übergang zum nächsten
Punkt der Tagesordnung angenommen, so gilt
der Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als
erledigt; wird er abgelehnt, so darf er im Laufe der
Verhandlungen zu diesem Punkt nicht wiederholt
werden.
(7) Bei Annahme eines Antrages auf Schluss der
Aussprache kommen weitere Personen nicht
mehr zu Wort, auch nicht die bereits auf der Liste
Stehenden.
(8) Über einen Antrag auf Schluss der
Wortmeldungen wird nach Verlesen der
Rednerliste abgestimmt. Bei Annahme des
Antrages werden keine weiteren Wortmeldungen
mehr vorgemerkt; doch dürfen die bereits auf der
Liste Stehenden noch sprechen.
§ 17 Persönliche Erklärungen
(1) Zu persönlichen Erklärungen wird erst nach
Schluss oder Vertagung der Beratung des
betreffenden Gegenstandes, jedoch vor einer
Abstimmung, das Wort erteilt. Kommt die
Verhandlung in derselben Sitzung nicht zum
Abschluss, muss der Vorsitzende schon am Ende
dieser Sitzung das Wort dazu erteilen.
(2) Die Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur
Sache, sondern nur zu Ausführungen, die die
eigene Person betreffen, sprechen oder
- 12 -
missverstandene eigene Ausführungen richtig
stellen.
(3) Die Redezeit darf drei Minuten nicht
überschreiten.
missverstandene eigene Ausführungen richtig
stellen.
(3) Die Redezeit darf drei Minuten nicht
überschreiten.
§ 18 Abstimmungsverfahren
(1) Bei mehreren Anträgen, die den gleichen
Gegenstand betreffen, ist zunächst über den
weitestgehenden Antrag abzustimmen. Die
Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister
entscheidet, welcher Antrag der weitestgehende
ist.
(2) Bei der Abstimmung sind die Fragen so zu
stellen, dass sie mit "JA" oder "NEIN" beantwortet
werden können. Unmittelbar vor der Abstimmung
ist die Frage auf Verlangen zu wiederholen.
Abgestimmt wird, soweit nichts anderes
gesetzlich vorgeschrieben oder vom Rat
beschlossen, durch allgemeine Zustimmung oder
durch Handzeichen. Die Oberbürgermeisterin
bzw. der Oberbürgermeister hat das Ergebnis der
Abstimmung festzustellen und dem Rat bekannt
zu geben. Wird das Ergebnis von einem
Ratsmitglied angezweifelt, so ist die Abstimmung
zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der
Gegenstimmen und der Stimmenthaltungen
festzuhalten.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der
anwesenden Ratsmitglieder muss namentliche
Abstimmung durchgeführt werden. Auf Antrag
von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder
ist geheim abzustimmen. Ein Antrag auf geheime
Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf
namentliche Abstimmung.
(4) Bei namentlicher Abstimmung werden die
Stimmberechtigten namentlich aufgerufen. Sie
haben mit ja oder nein zu antworten oder zu
erklären, dass sie sich der Stimme enthalten.
Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von
Stimmzetteln.
(5) Bei Beschlüssen, die mit der Mehrheit der
gesetzlichen Mitgliederzahl zu fassen sind oder
einer Qualifizierten Mehrheit bedürfen, wird durch
die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mit
ausdrücklicher Erklärung festgestellt, dass die
erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt
hat.
§ 19 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt,
1. ein Ratsmitglied, das vom Gegenstand der
Beratung abschweift, unter Nennung des Namens
"Zur Sache" zu rufen;
2. einem nach Ziffer 1 ermahnten Ratsmitglied
das Wort zu entziehen, wenn dieses die
Ermahnung nicht befolgt,
3. ein Ratsmitglied, das sich ungebührlich oder
beleidigend äußert oder sonst die Ordnung stört,
unter Nennung des Namens "Zur Ordnung" zu
rufen,
4. einem Ratsmitglied, das in einer Rede
mindestens zum zweiten Male "Zur Sache" oder
§ 18 Abstimmungsverfahren
(1) Bei mehreren Anträgen, die den gleichen
Gegenstand betreffen, ist zunächst über den
weitest gehenden Antrag abzustimmen. Die
Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister
entscheidet, welcher Antrag der weitest gehende
ist.
(2) Bei der Abstimmung sind die Fragen so zu
stellen, dass sie mit "JA" oder "NEIN" beantwortet
werden können. Unmittelbar vor der Abstimmung
ist die Frage auf Verlangen zu wiederholen.
Abgestimmt wird, soweit nichts anderes
gesetzlich vorgeschrieben oder vom Rat
beschlossen, durch allgemeine Zustimmung oder
durch Handzeichen. Die Oberbürgermeisterin
bzw. der Oberbürgermeister hat das Ergebnis der
Abstimmung festzustellen und dem Rat bekannt
zu geben. Wird das Ergebnis von einem
Ratsmitglied angezweifelt, so ist die Abstimmung
zu wiederholen und das Ergebnis mit der Zahl der
Gegenstimmen und der Stimmenthaltungen
festzuhalten.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der
anwesenden Ratsmitglieder muss namentliche
Abstimmung durchgeführt werden. Auf Antrag
von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder
ist geheim abzustimmen. Ein Antrag auf geheime
Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf
namentliche Abstimmung.
(4) Bei namentlicher Abstimmung werden die
Stimmberechtigten namentlich aufgerufen. Sie
haben mit ja oder nein zu antworten oder zu
erklären, dass sie sich der Stimme enthalten.
Geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von
Stimmzetteln.
(5) Bei Beschlüssen, die mit der Mehrheit der
gesetzlichen Mitgliederzahl zu fassen sind oder
einer Qualifizierten Mehrheit bedürfen, wird durch
die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mit
ausdrücklicher Erklärung festgestellt, dass die
erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt
hat.
§ 19 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt,
1. ein Ratsmitglied, das vom Gegenstand der
Beratung abschweift, unter Nennung des Namens
"Zur Sache" zu rufen;
2. einem nach Ziffer 1 ermahnten Ratsmitglied
das Wort zu entziehen, wenn dieses die
Ermahnung nicht befolgt,
3. ein Ratsmitglied, das sich ungebührlich oder
beleidigend äußert oder sonst die Ordnung stört,
unter Nennung des Namens "Zur Ordnung" zu
rufen,
4. einem Ratsmitglied, das in einer Rede
mindestens zum zweiten Male "Zur Sache" oder
- 13 -
"Zur Ordnung" gerufen worden ist, das Wort zu
entziehen, wenn er oder sie das Ratsmitglied bei
einem vorhergehenden Sach- oder Ordnungsruf
auf diese Folgen hingewiesen hat. Das
betreffende Ratsmitglied darf zu demselben
Beratungsgegenstand in derselben Sitzung das
Wort nicht wieder erhalten,
5. wenn störende Unruhe in der Ratssitzung
entsteht, die Sitzung zu unterbrechen oder
aufzuheben. Kann sich der oder die Vorsitzende
kein Gehör verschaffen, wird die Sitzung dadurch
unterbrochen, dass er seinen oder sie ihren Platz
verlässt,
6. jede Zuhörerin und jeder Zuhörer, der oder die
trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußert
oder der oder die versucht, die Verhandlungen zu
unterbrechen oder sich an ihnen zu beteiligen
oder der oder die sonst die Ordnung oder den
Anstand verletzt, aus dem Sitzungsraum zu
verweisen und erforderlichenfalls entfernen zu
lassen,
7. wenn störende Unruhe im Zuhörerraum
entsteht, diesen räumen zu lassen.
Pressevertretungen können in diesem Falle nur
ausgeschlossen werden, wenn sie an der Störung
beteiligt waren.
(2) Gegen ein Ratsmitglied, das in der gleichen
Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen oder in
besonders schwerer oder wiederholt in schwerer
Weise gegen die Ordnung verstößt, kann durch
Beschluss des Rates die Maßnahmen nach § 51
Abs. 3 GO NRW ergriffen werden. Ein
Ausschluss kann für eine oder mehrere,
höchstens jedoch für drei Sitzungen beschlossen
werden.
(3) Die oder der Vorsitzende kann, falls er oder
sie es für erforderlich hält, den sofortigen
Ausschluss des Ratsmitgliedes aus der Sitzung
verhängen. Der Rat befindet über die
Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten
Sitzung. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Der
Ausschluss kann durch Beschluss des Rates bis
auf die zwei folgenden Sitzungstage ausgedehnt
werden.
(4) Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den
Beratungsraum, bei nichtöffentlicher Sitzung auch
den Sitzungsraum sofort zu verlassen. Leistet es
einer entsprechenden Aufforderung der oder des
Vorsitzenden keine Folge, so kann diese oder
dieser das Ratsmitglied aus dem Sitzungsraum
entfernen lassen.
"Zur Ordnung" gerufen worden ist, das Wort zu
entziehen, wenn er oder sie das Ratsmitglied bei
einem vorhergehenden Sach- oder Ordnungsruf
auf diese Folgen hingewiesen hat. Das
betreffende Ratsmitglied darf zu demselben
Beratungsgegenstand in derselben Sitzung das
Wort nicht wieder erhalten,
5. wenn störende Unruhe in der Ratssitzung
entsteht, die Sitzung zu unterbrechen oder
aufzuheben. Kann sich der oder die Vorsitzende
kein Gehör verschaffen, wird die Sitzung dadurch
unterbrochen, dass er seinen oder sie ihren Platz
verlässt,
6. jede Zuhörerin und jeder Zuhörer, der oder die
trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußert
oder der oder die versucht, die Verhandlungen zu
unterbrechen oder sich an ihnen zu beteiligen
oder der oder die sonst die Ordnung oder den
Anstand verletzt, aus dem Sitzungsraum zu
verweisen und erforderlichenfalls entfernen zu
lassen,
7. wenn störende Unruhe im Zuhörerraum
entsteht, diesen räumen zu lassen.
Pressevertretungen können in diesem Falle nur
ausgeschlossen werden, wenn sie an der Störung
beteiligt waren.
(2) Gegen ein Ratsmitglied, das in der gleichen
Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen oder in
besonders schwerer oder wiederholt in schwerer
Weise gegen die Ordnung verstößt, kann durch
Beschluss des Rates die Maßnahmen nach § 51
Abs. 3 GO NRW ergriffen werden. Ein
Ausschluss kann für eine oder mehrere,
höchstens jedoch für drei Sitzungen beschlossen
werden.
(3) Die oder der Vorsitzende kann, falls er oder
sie es für erforderlich hält, den sofortigen
Ausschluss des Ratsmitgliedes aus der Sitzung
verhängen. Der Rat befindet über die
Berechtigung dieser Maßnahme in der nächsten
Sitzung. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Der
Ausschluss kann durch Beschluss des Rates bis
auf die zwei folgenden Sitzungstage ausgedehnt
werden.
(4) Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den
Beratungsraum, bei nichtöffentlicher Sitzung auch
den Sitzungsraum sofort zu verlassen. Leistet es
einer entsprechenden Aufforderung der oder des
Vorsitzenden keine Folge, so kann diese oder
dieser das Ratsmitglied aus dem Sitzungsraum
entfernen lassen.
- 14 -
Geschäftsordnung des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 23.05.2012
(in der Fassung der ersten Änderung vom 25. Januar 2017)
Der Rat der Stadt Aachen hat gemäß § 21 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Aachen in seiner
Sitzung am 25. Januar 2017 folgende geänderte Fassung der Geschäftsordnung des Seniorenrats der
Stadt Aachen beschlossen:
§ 1 Status des Seniorenrats
(1) Der Seniorenrat der Stadt Aachen (künftig nur noch „Seniorenrat“ genannt) ist kein Ausschuss im
Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Er ist eine konfessionell und
parteipolitisch neutrale Interessenvertretung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
(2) Die Tätigkeit im Seniorenrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Ihnen
steht lediglich ein Ersatz ihrer aus der Tätigkeit im Seniorenrat entstehenden notwendigen Auslagen
zu.
§ 2 Aufgaben und Zweck des Seniorenrats
(1) Der Seniorenrat hat folgende Aufgaben:
1. die Interessen der älteren Generation gegenüber Rat und Verwaltung, Verbänden der freien
Wohlfahrtspflege, Senioreneinrichtungen und der Öffentlichkeit zu vertreten.
2. Rat und Verwaltung sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Träger von
Senioreneinrichtungen zu beraten und zu unterstützen.
3. sich durch Aufklärung und Anregungen um eine sinnvolle Stellung der älteren Menschen in der
Gesellschaft und im persönlichen Lebensbereich zu bemühen, mit dem Ziel, ihre Aktivität und
Selbstständigkeit zu fördern und möglichst lange zu erhalten.
4. die älteren Mitbürger/innen zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen anzuregen.
5. mitzuarbeiten bei der Vorbereitung von Gemeinschaftsaufgaben und Programmen für ältere
Mitbürger/innen.
6. die Entsendung von Mitgliedern des Seniorenrats in die in § 21 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt
Aachen genannten Fachausschüsse mit beratender Stimme (sachkundige Einwohner).
(2) Der Seniorenrat kann Mitglied in überörtlichen Seniorenvertretungen, insbesondere in der
Landesseniorenvertretung NRW, sein. Er pflegt Beziehungen zu anderen – auch
grenzüberschreitenden und ausländischen – gleichgelagerten Einrichtungen und Institutionen.
§ 3 Zusammensetzung des Seniorenrats
(1) Der Seniorenrat besteht aus den bezirklichen Seniorenräten der einzelnen Wahlbezirke.
(2) Alle Mitglieder der bezirklichen Seniorenräte bilden den gesamtstädtischen Seniorenrat.
-1-
(3) Dem gesamtstädtischen Seniorenrat gehören des Weiteren je ein/e Vertreter/in der Verbände der
freien Wohlfahrtspflege sowie der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ mit beratender Stimme an.
(4) Das Nähere zu den vorstehenden Absätzen regelt die Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats
der Stadt Aachen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Ein Mitglied kann gegenüber der/dem Vorsitzenden oder der Leitstelle „Älter werden in Aachen“
schriftlich seinen Austritt aus dem bezirklichen Seniorenrat erklären. Diese Erklärung kann nicht an
eine Bedingung geknüpft werden; sie bedarf keiner Begründung Mit der Wirksamkeit des Austritts
endet zugleich die Mitgliedschaft im gesamtstädtischen Seniorenrat. Wird nur der Austritt aus dem
gesamtstädtischen Seniorenrat erklärt, so hat dieser Austritt auch die Beendigung der Mitgliedschaft
im bezirklichen Seniorenrat zur Folge.
(2) Im Übrigen wird die Mitgliedschaft im Seniorenrat durch Tod, Verlegung des Wohnsitzes außerhalb
der Stadt Aachen oder Ausscheiden aus einem sonstigen Grund beendet.
(3) Die Nachfolge regelt die in § 3 Abs. 5 genannte Wahlordnung.
(4) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz innerhalb der Stadt Aachen von einem Stadtviertel in ein
anderes, so bleibt dies ohne Einfluss auf seine Mitgliedschaft im bezirklichen und gesamtstädtischen
Seniorenrat.
§ 5 Organe des Seniorenrats
Organe des Seniorenrats sind
1. die gewählten bezirklichen Seniorenräte
2. der gesamtstädtische Seniorenrat
3. der Vorstand des gesamtstädtischen Seniorenrats
4. der geschäftsführende Vorstand des gesamtstädtischen Seniorenrats.
§ 6 Bezirkliche Seniorenräte
(1) Die bezirklichen Seniorenräte sind zuständig für die Basisarbeit im jeweiligen Wahlbezirk. Sie
erfüllen diese Aufgaben nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten in eigener Verantwortung. Sie
haben kein eigenes Antragsrecht an die/den Oberbürgermeister/in, den Rat der Stadt Aachen und
seine Ausschüsse. Insoweit legen sie ihre Anträge dem gesamtstädtischen Seniorenrat zur Beratung
und Beschlussfassung vor. Sie haben ein eigenes Antragsrecht an die jeweilige Bezirksvertretung.
(2) Die bezirklichen Seniorenräte sind an die Beschlüsse und Weisungen des gesamtstädtischen
Seniorenrats gebunden.
(3) Bei einem Ausfall aller bezirklichen Seniorenräte in einem Wahlbezirk entscheidet der
gesamtstädtische Seniorenrat im Einvernehmen mit der Leitstelle „Älter werden in Aachen“, ob und in
welchem Umfang Aufgaben von einem Nachbarbezirk übernommen werden. Dies ist mit dem in
Betracht kommenden Nachbarbezirk abzusprechen.
-2-
§ 7 Gesamtstädtischer Seniorenrat
Der gesamtstädtische Seniorenrat ist zuständig für das gesamte Gebiet der Stadt Aachen. Er berät
und beschließt über die Anträge seiner Mitglieder sowie sonstiger Einwohner und legt
unterstützungswürdige Anträge je nach Lage des Einzelfalls der/dem Oberbürgermeister/in, dem Rat
der Stadt Aachen, Ausschüssen des Rates der Stadt Aachen oder sonst in Betracht kommenden
Einrichtungen, Institutionen usw. vor. Über das Beratungsergebnis und evtl. Weiterungen erteilt der
Vorstand der/dem Antragsteller/in eine schriftliche Nachricht.
§ 8 Vorstand (Gesamtvorstand)
(1) Der gesamtstädtische Seniorenrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte mit
einfacher Mehrheit einen Vorstand (Gesamtvorstand). Dieser übt sein Amt bis zur Neuwahl eines
neuen Vorstandes aus.
(2) Dem Vorstand gehören an:
1. die/der Vorsitzende
2. die/der erste stellvertretende Vorsitzende
3. die/der zweite stellvertretende Vorsitzende
4. die/der Schriftführer/in
5. die/der stellvertretende Schriftführer/in
6. die/der Kassenwart/in
7. die/der stellvertretende Kassenwart/in
8. vier Beisitzer/innen.
(3) Die/der Vorsitzende vertritt den gesamtstädtischen Seniorenrat nach außen. Im Verhinderungsfall
wird er durch die/den erste/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, im Falle von deren/ dessen
Verhinderung durch die/den zweite/n stellvertretende/n Vorsitzende/n vertreten.
(4) Die/der Vorsitzende beruft den Gesamtvorstand vor jeder geplanten Sitzung des Seniorenrats oder
wenn die Geschäftslage dies erfordert ein. Sie/er hat zu einer Vorstandssitzung einzuberufen, wenn
mindestens vier Mitglieder des Gesamtvorstands dies verlangen.
(5) Die/der Vorsitzende setzt die Tagesordnung der Vorstandssitzungen fest und leitet die Sitzung.
(6) Der Vorstand leitet im Übrigen seine Angelegenheiten soweit wie möglich unbürokratisch durch
Beschlüsse und Absprachen.
§ 9 Aufgaben des Gesamtvorstands
Der Gesamtvorstand leitet den gesamtstädtischen Seniorenrat. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Vorbereitung der Sitzungen des gesamtstädtischen Seniorenrats
-3-
2. Koordination der bezirklichen Seniorenräte
3. Erstellung von Grundsatzprogrammen
4. Vorbereitung von Beschlüssen des gesamtstädtischen Seniorenrats.
§ 10 Geschäftsführender Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden
Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in und der/dem Kassenwart/in.
(2) Die/der Vorsitzende beruft den geschäftsführenden Vorstand zu Sitzungen ein, wenn die
Geschäftslage es erfordert. Er hat zu Sitzungen einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands es verlangen.
§ 11 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand hat - soweit nicht Befugnissen auf andere Stellen übertragen sind insbesondere folgende Aufgaben:
1. Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung des gesamtstädtischen Seniorenrats
2. Durchführung der Beschlüsse des gesamtstädtischen Seniorenrats
3. Bescheidung von Anträgen der bezirklichen Seniorenräte und von sonstigen Antragstellern
4. Verwaltung der Haushaltsmittel
5. Festlegung der notwendigen Auslagen, auch der Höhe nach, die den Mitgliedern zu erstatten sind;
der Auslagenkatalog ist mit der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ abzustimmen
6. Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts über die Arbeit des gesamtstädtischen
Seniorenrats und der bezirklichen Seniorenräte; der Rechenschaftsbericht ist der/dem
Oberbürgermeister/in (zugleich in ihrer/seiner Eigenschaft als Vorsitzende/r des Rates der Stadt
Aachen) und der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ zuzuleiten
7. Erledigung aller in die Zuständigkeit des Vorstandes fallenden Aufgaben, soweit diese
Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
§ 12 Kassenprüfer
(1) Der gesamtstädtische Seniorenrat wählt für die Dauer seiner Amtszeit zwei Kassenprüfer/innen.
Diese haben mindestens einmal im Kalenderjahr gemeinsam die Kasse (Buchführung, Konto,
Barkasse) zu prüfen. Unvermutete Kassenprüfungen sind zulässig.
(2) Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Kassenprüfer/inne/n und
der/dem Kassenwart/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist dem gesamtstädtischen Seniorenrat
sowie der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ vorzulegen.
(3) In der Sitzung, in der die Kassenprüfer/innen die Niederschrift über eine durchgeführte
Kassenprüfung vorlegen, entscheidet der gesamtstädtische Seniorenrat auf Antrag der
Kassenprüfer/innen über die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwarts.
-4-
§ 13 Ausschüsse und Arbeitskreise
Der gesamtstädtische Seniorenrat kann im Einzelfall zur Durchführung anfallender Aufgaben
Ausschüsse und/oder Arbeitskreise bilden. Die Anzahl der Mitglieder soll nicht höher sein als sieben.
Einem Ausschuss/Arbeitskreis können auch Personen angehören, die nicht Seniorenratsmitglied sind.
Die Anzahl dieser Personen muss geringer sein als die der Seniorenratsmitglieder. Die/der
Vorsitzende ist berechtigt, auch dann, wenn er nicht Mitglied eines Ausschusses oder Arbeitskreises
ist, an dessen Sitzungen teilzunehmen.
§ 14 Zusammentreten des gesamtstädtischen Seniorenrats
(1) Der Seniorenrat tritt zu ordentlichen Sitzungen zusammen, wenn die Geschäftslage es erfordert,
mindestens aber in jedem Vierteljahr einmal.
(2) Der Seniorenrat ist unverzüglich zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn
mindestens sechs Mitglieder oder mindestens vier Vorstandsmitglieder es unter Angabe der zur
Beratung vorzuschlagenden Angelegenheit verlangen.
(3) Die Einladungen zu den Sitzungen des Seniorenrats erfolgen durch die/den Vorsitzenden in Form
von schriftlichen Einzeleinladungen. Aus den Einladungen müssen Zeit, Ort und Tagesordnung
(öffentlicher, nichtöffentlicher Teil) hervorgehen. Falls vorhanden oder geboten, sind Erläuterungen
oder Anlagen zur Tagesordnung beizufügen. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem
Sitzungstag sollen mindestens zehn Werktage liegen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist
abgekürzt werden; hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Sind sowohl die/der
Vorsitzende wie auch ihre/seine beiden Vertreter/innen an der Einladung verhindert, so lädt ein
anderes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zur Sitzung ein.
(4) Auf Antrag kann an Stelle einer schriftlichen Einladung diese auch auf elektronischem Wege
erfolgen. In diesem Falle hat das jeweilige Mitglied eine entsprechende elektronische Adresse, an die
die Einladungen übermittelt werden sollen, anzugeben.
(5) Zu den Sitzungen sind einzuladen:
1. die Mitglieder des gesamtstädtischen Seniorenrat
2. die Beizuladenden
3. die Gäste.
(6) Alle vorstehend genannten Personen dürfen in den Sitzungen das Wort ergreifen. Stimmrecht
haben nur die gewählten Mitglieder des gesamtstädtischen Seniorenrats.
§ 15 Tagesordnung
Die Tagesordnung für die Sitzungen des Seniorenrats setzt die/der Vorsitzende im Benehmen mit den
übrigen Vorstandsmitgliedern fest. Sie/er hat dabei Vorschläge zu berücksichtigen, die ihr/ihm in
schriftlicher Form von Mitgliedern vorgelegt werden.
§ 16 Öffentlichkeit der Sitzungen
-5-
Die Sitzungen des Seniorenrats sind grundsätzlich öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur
zulässig, wenn besondere Umstände dies erfordern. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit
entscheidet der Seniorenrat in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Mehrheit. Das Ergebnis ist in
öffentlicher Sitzung bekannt zu geben.
§ 17 Vorsitz
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Seniorenrats führt die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall
die/der erste stellvertretende Vorsitzende, im Falle von dessen Verhinderung die/der zweite
stellvertretende Vorsitzende. Sind alle drei Personen verhindert, so wählt der Seniorenrat aus seiner
Mitte ein Mitglied, das den Vorsitz führt.
(2) Die/der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; sie/er handhabt die Ordnung und
übt das Hausrecht aus. In Zweifelsfällen beschließt der Seniorenrat nach Beratung, wie zu verfahren
ist.
§ 18 Teilnahme an Sitzungen
(1) Für jede Sitzung des Seniorenrats sind Anwesenheitslisten auszulegen, in die sich die Mitglieder,
die Beigeladenen und die Gäste persönlich eintragen.
(2) Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, so hat es dies rechtzeitig der/dem
Vorsitzenden, ggf. deren/dessen Vertreter/in, oder der Leitstelle „Älter werden in Aachen“ mitzuteilen.
(3) Mitglieder haben der/dem Schriftführer/in anzuzeigen, wenn sie nach Sitzungsbeginn eintreffen
oder die Sitzung vorzeitig verlassen.
§ 19 Beschlussfähigkeit
(1) Der Seniorenrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit stellt die/der Vorsitzende fest.
(2) Wird die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so wird die Sitzung fortgesetzt, jedoch werden
Tagesordnungspunkte, die einen Beschluss erfordern, auf die nächste Sitzung des Seniorenrats
vertagt. In dieser ist Beschlussfähigkeit über diese Tagesordnungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl
der Erschienenen gegeben; hierauf ist bei der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 20 Reihenfolge der Beratung
(1) Die Punkte der Tagesordnung werden der Reihe nach behandelt. Der Seniorenrat ist befugt, die
Reihenfolge zu ändern, sachlich zusammengehörende Punkte zu verbinden und Punkte von der
Tagesordnung abzusetzen.
(2) Auf Antrag eines Mitglieds des Seniorenrats kann die Tagesordnung in der Sitzung durch
Beschluss des Seniorenrats erweitert werden, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die
keinen Aufschub duldet.
-6-
§ 21 Wortmeldung und Worterteilung
(1) Mitglieder des Seniorenrates und geladene Gäste dürfen während der Sitzung das Wort ergreifen,
wenn es ihnen von der/dem Vorsitzenden erteilt wird. Wer sich zu Wort melden will, zeigt dies durch
Handaufheben an.
(2) Die/der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehrere
Personen gleichzeitig zu Wort, so entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge.
(3) Die/der Vorsitzende darf jederzeit das Wort nehmen. Will sie/er sich an der Beratung beteiligen, so
hat sie/er für die Dauer ihrer/seiner Rede die Sitzungsleitung ihrer/m/seiner/m Stellvertreter/in zu
übertragen.
(4) Die Redezeit kann durch Beschluss des Seniorenrats beschränkt werden.
(5) Sind alle Wortmeldungen erledigt, erklärt die/der Vorsitzende die Beratung für geschlossen.
Danach kann das Wort nur noch zur Geschäftsordnung oder zur Abgabe persönlicher Erklärungen
erteilt werden.
§ 22 Zur Geschäftsordnung – Persönliche Erklärungen – Abstimmungsverfahren –
Ordnungsmaßnahmen
(1) Insoweit finden die aus dem Anhang zu dieser Geschäftsordnung ersichtlichen Bestimmungen (§§
16,17, 18, 19) der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und
die Ratsausschüsse in der jeweils geltenden Fassung auf die Sitzungen des Seniorenrats
entsprechende Anwendung.
(2) Wahlen sind einzeln vorzunehmen und geheim durchzuführen. Stehen nicht mehr Kandidat/inn/en
zur Wahl als Personen zu wählen sind zur Verfügung, so kann auf eine geheime Wahl verzichtet
werden, sofern dieser Verzicht einstimmig erfolgt.
§ 23 Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Sitzung des gesamtstädtischen Seniorenrats und des Vorstands fertigt die/der
Schriftführer/in eine Niederschrift.
(2) Die Niederschrift muss enthalten:
1. Tag, Ort, Beginn, Grund und Dauer einer Unterbrechung sowie das Ende der Sitzung
2. der Name der/des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder
3. die Namen der abwesenden Mitglieder und den Vermerk, ob sie mit oder ohne Entschuldigung
fehlen
4. die Angabe, ob öffentlich oder nichtöffentlich verhandelt wurde
5. die einzelnen Tagesordnungspunkte sowie alle Anträge
6. die gefassten Beschlüsse
7. die Ergebnisse von Wahlen mit Angabe des Stimmenverhältnisses
-7-
8. die ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen
9. Ordnungsmaßnahmen
10. Mitteilungen
(3) Die Sitzungsniederschrift ist von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern
spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung in Abdruck zuzuleiten.
(4) Soweit sie Ergebnisse einer nichtöffentlichen Sitzung enthält, haben die Empfänger insoweit
Stillschweigen zu bewahren.
§ 24 Rechnungswesen
(1) Die dem Seniorenrat zufließenden Haushaltsmittel sind ausschließlich für die in § 2 genannten
Aufgaben und Zwecke zu verwenden.
(2) Die/der Kassenwart/in hat über alle Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und die
entsprechenden Belege aufzubewahren. Sie/er führt für den Seniorenrat bei der Sparkasse Aachen
auf ihren/seinen Namen ein Konto.
(3) Die/der Kassenwart/in führt eine Barkasse, dessen Bestand 250,00 Euro nicht übersteigen soll.
(4) Ausgaben bis zur Höhe von 500,00 Euro beschließt der geschäftsführende Vorstand, in Eilfällen
die/der Kassenwart/in im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden. Darüber hinausgehende
Ausgaben bedürfen eines Beschlusses des gesamtstädtischen Seniorenrats.
(5) Bei einem Wechsel der/des Kassenwart/in/s hat eine Kassenübergabe unter Hinzuziehung der
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ zu erfolgen.
(6) Die/der Kassenwart/in legt bis zum 31. März des folgenden Jahres der Leitstelle „Älter werden in
Aachen“ einen Verwendungsnachweis über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen
Geschäftsjahres vor.
§ 25 Entlastung des Vorstands
In der ersten Sitzung des Seniorenrats nach der Vorlage des jährlichen Rechenschaftsberichts
entscheidet der Seniorenrat unter Vorsitz einer/s zuvor zu wählenden Versammlungsleiter/in/s, die/der
dem Vorstand nicht angehören darf, auf deren/dessen Antrag über die Entlastung des Vorstands.
§ 26 Ausscheiden aus dem Vorstand
(1) Jedes Vorstandsmitglied kann aus dem Vorstand ausscheiden, ohne sein Mandat im Seniorenrat
zu verlieren. Der Austritt ist gegenüber der/dem Vorsitzenden oder der Leitstelle „Älter werden in
Aachen“ schriftlich zu erklären; die/der Vorsitzende richtet seine Erklärung an die/den erste/n
stellvertretenden Vorsitzende/n oder an die Leitstelle „Älter werden in Aachen“. Diese Erklärung darf
nicht an Bedingungen geknüpft werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
(2) In der auf das Ausscheiden folgenden nächsten Sitzung des gesamtstädtischen Seniorenrats
findet eine Nachwahl statt.
-8-
(3) Vorstandsmitglieder können nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs vom
gesamtstädtischen Seniorenrat abgewählt werden. Bei der Abwahl ist zur der Abzuwählende nicht
stimmberechtigt. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Seniorenrats.
Der Antrag auf Abwahl eines Vorstandsmitglieds ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss
von mindestens sechs Mitgliedern des Seniorenrats oder von mindestens vier Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet sein. Der Antrag auf Abwahl ist an die/den Vorsitzende/n oder an die Leitstelle „Älter
werden in Aachen“ zu richten. Soll die/der Vorsitzende abgewählt werden, so ist er an die/den erste/n
stellvertretende/n Vorsitzende/n oder an die Leitstelle „Älter werden in Aachen“ zu richten.
(4) Die Abwahl eines Vorstandsmitglieds erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. In ihr kann das
abzuwählende Vorstandsmitglied sein Anhörungsrecht mündlich ausüben; es kann auch bis zum
Beginn der Abstimmung eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
(5) Im Falle einer Abwahl erfolgt unverzüglich in öffentlicher Sitzung eine Nachwahl für das
abgewählte Vorstandsmitglied. Eine Neuwahl des abgewählten Vorstandsmitglieds ist unzulässig. Die
Nachwahl kann auf die nächste öffentliche Sitzung des Seniorenrats vertagt werden
(6) Eine Abwahl ist dem abgewählten Vorstandsmitglied und der Leitstelle „Älter werden in Aachen“
vom Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Abgewählte an
der Sitzung, in der die Abwahl erfolgte, teilgenommen hat. Das Ergebnis der Nachwahl ist der
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ schriftlich mitzuteilen.
§ 27 Auflösung des Seniorenrats
Wird der Seniorenrat aufgelöst, so fällt das Vermögen an die Stadt Aachen.
§ 28 Änderung der Geschäftsordnung
Der Rat der Stadt Aachen kann diese Geschäftsordnung jederzeit ändern. Er gibt dem Seniorenrat
zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 29 Inkrafttreten
Diese erste Änderung der Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Seniorenrates der Stadt Aachen in der Fassung vom
23. Mai 2012 außer Kraft.
-9-
Anhang zu § 22 der Geschäftsordnung des Seniorenrates der Stadt Aachen
Die für entsprechend anwendbar erklärten §§ 16 – 19 der Geschäftsordnung für den Rat und die
Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse vom 15. 12. 1995 (in der Fassung der
dritten Änderung vom 03. 03. 2010) lauten wie folgt:
§ 16 Zur Geschäftsordnung
(1) Zur Geschäftsordnung wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden das Wort außerhalb der
Reihe erteilt, jedoch höchstens zweimal an dieselbe Rednerin bzw. denselben Redner zu demselben
Gegenstand. Die Wortmeldung geschieht durch Zuruf "Zur Geschäftsordnung".
(2) Ausführungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die verfahrensmäßige Behandlung der
Beratungsgegenstände, nicht aber auf die Sache beziehen. Sie dürfen nicht länger als drei
Minutendauern.
(3) Zur Geschäftsordnung können insbesondere folgende Anträge gestellt werden:
1. Antrag auf Unterbrechung, Vertagung oder Aufhebung der Sitzung,
2. Antrag auf Änderung der Tagesordnung,
3. Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
4. Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung,
5. Antrag auf Schluss der Aussprache,
6. Antrag auf Schluss der Rednerliste,
7. Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
8. Antrag auf Verweisung oder Rückweisung an einen Ausschuss, eine Bezirksvertretung, den
Integrationsrat, den Seniorenbeirat oder die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister.
(4) Anträge zur Geschäftsordnung müssen sofort, d.h., vor der weiteren Behandlung der Sache selbst,
zur Aussprache und Beschlussfassung kommen. Liegen mehrere Anträge vor, so ist über den jeweils
weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen. § 4 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
(5) Anträge auf Schluss der Aussprache oder der Rednerliste und Anträge auf Übergang zum
nächsten Punkt der Tagesordnung kann nur stellen, wer nicht zur Sache selbst gesprochen hat. Auf
Verlangen kann eine Rednerin oder ein Redner gegen einen solchen Antrag sprechen, nachdem die
Namen der vorgemerkten Redner verlesen und die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister
auf Verlangen gemäß § 69 Abs.1 Satz 2 GO NRW ihre bzw. seine Stellungnahme abgegeben hat.
(6) Wird ein Antrag auf Übergang zum nächsten Punkt der Tagesordnung angenommen, so gilt der
Tagesordnungspunkt ohne Abstimmung als erledigt; wird er abgelehnt, so darf er im Laufe der
Verhandlungen zu diesem Punkt nicht wiederholt werden.
(7) Bei Annahme eines Antrages auf Schluss der Aussprache kommen weitere Personen nicht mehr
zu Wort, auch nicht die bereits auf der Liste Stehenden.
(8) Über einen Antrag auf Schluss der Wortmeldungen wird nach Verlesen der Rednerliste
abgestimmt. Bei Annahme des Antrages werden keine weiteren Wortmeldungen mehr vorgemerkt;
doch dürfen die bereits auf der Liste Stehenden noch sprechen.
- 10 -
§ 17 Persönliche Erklärungen
(1) Zu persönlichen Erklärungen wird erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung des
betreffenden Gegenstandes, jedoch vor einer Abstimmung, das Wort erteilt. Kommt die Verhandlung
in derselben Sitzung nicht zum Abschluss, muss der Vorsitzende schon am Ende dieser Sitzung das
Wort dazu erteilen.
(2) Die Rednerin bzw. der Redner darf nicht zur Sache, sondern nur zu Ausführungen, die die eigene
Person betreffen, sprechen oder missverstandene eigene Ausführungen richtig stellen.
(3) Die Redezeit darf drei Minuten nicht überschreiten.
§ 18 Abstimmungsverfahren
(1) Bei mehreren Anträgen, die den gleichen Gegenstand betreffen, ist zunächst über den weitest
gehenden Antrag abzustimmen. Die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister entscheidet,
welcher Antrag der weitest gehende ist.
(2) Bei der Abstimmung sind die Fragen so zu stellen, dass sie mit "JA" oder "NEIN" beantwortet
werden können. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage auf Verlangen zu wiederholen.
Abgestimmt wird, soweit nichts anderes gesetzlich vorgeschrieben oder vom Rat beschlossen, durch
allgemeine Zustimmung oder durch Handzeichen. Die Oberbürgermeisterin bzw. der
Oberbürgermeister hat das Ergebnis der Abstimmung festzustellen und dem Rat bekannt zu geben.
Wird das Ergebnis von einem Ratsmitglied angezweifelt, so ist die Abstimmung zu wiederholen und
das Ergebnis mit der Zahl der Gegenstimmen und der Stimmenthaltungen festzuhalten.
(3) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Ratsmitglieder muss namentliche
Abstimmung durchgeführt werden. Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Ratsmitglieder ist
geheim abzustimmen. Ein Antrag auf geheime Abstimmung hat Vorrang vor einem Antrag auf
namentliche Abstimmung.
(4) Bei namentlicher Abstimmung werden die Stimmberechtigten namentlich aufgerufen. Sie haben
mit ja oder nein zu antworten oder zu erklären, dass sie sich der Stimme enthalten. Geheime
Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.
(5) Bei Beschlüssen, die mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl zu fassen sind oder einer
Qualifizierten Mehrheit bedürfen, wird durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mit ausdrücklicher
Erklärung festgestellt, dass die erforderliche Mehrheit dem Antrag zugestimmt hat.
§ 19 Ordnungsmaßnahmen
(1) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt,
1. ein Ratsmitglied, das vom Gegenstand der Beratung abschweift, unter Nennung des Namens "Zur
Sache" zu rufen;
2. einem nach Ziffer 1 ermahnten Ratsmitglied das Wort zu entziehen, wenn dieses die Ermahnung
nicht befolgt,
3. ein Ratsmitglied, das sich ungebührlich oder beleidigend äußert oder sonst die Ordnung stört, unter
Nennung des Namens "Zur Ordnung" zu rufen,
- 11 -
4. einem Ratsmitglied, das in einer Rede mindestens zum zweiten Male "Zur Sache" oder "Zur
Ordnung" gerufen worden ist, das Wort zu entziehen, wenn er oder sie das Ratsmitglied bei einem
vorhergehenden Sach- oder Ordnungsruf auf diese Folgen hingewiesen hat. Das betreffende
Ratsmitglied darf zu demselben Beratungsgegenstand in derselben Sitzung das Wort nicht wieder
erhalten,
5. wenn störende Unruhe in der Ratssitzung entsteht, die Sitzung zu unterbrechen oder aufzuheben.
Kann sich der oder die Vorsitzende kein Gehör verschaffen, wird die Sitzung dadurch unterbrochen,
dass er seinen oder sie ihren Platz verlässt,
6. jede Zuhörerin und jeder Zuhörer, der oder die trotz Verwarnung Beifall oder Missbilligung äußert
oder der oder die versucht, die Verhandlungen zu unterbrechen oder sich an ihnen zu beteiligen oder
der oder die sonst die Ordnung oder den Anstand verletzt, aus dem Sitzungsraum zu verweisen und
erforderlichenfalls entfernen zu lassen,
7. wenn störende Unruhe im Zuhörerraum entsteht, diesen räumen zu lassen. Pressevertretungen
können in diesem Falle nur ausgeschlossen werden, wenn sie an der Störung beteiligt waren.
(2) Gegen ein Ratsmitglied, das in der gleichen Sitzung dreimal zur Ordnung gerufen oder in
besonders schwerer oder wiederholt in schwerer Weise gegen die Ordnung verstößt, kann durch
Beschluss des Rates die Maßnahmen nach § 51 Abs. 3 GO NRW ergriffen werden. Ein Ausschluss
kann für eine oder mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen beschlossen werden.
(3) Die oder der Vorsitzende kann, falls er oder sie es für erforderlich hält, den sofortigen Ausschluss
des Ratsmitgliedes aus der Sitzung verhängen. Der Rat befindet über die Berechtigung dieser
Maßnahme in der nächsten Sitzung. § 8 Abs. 3 bleibt unberührt. Der Ausschluss kann durch
Beschluss des Rates bis auf die zwei folgenden Sitzungstage ausgedehnt werden.
(4) Das ausgeschlossene Ratsmitglied hat den Beratungsraum, bei nichtöffentlicher Sitzung auch den
Sitzungsraum sofort zu verlassen. Leistet es einer entsprechenden Aufforderung der oder des
Vorsitzenden keine Folge, so kann diese oder dieser das Ratsmitglied aus dem Sitzungsraum
entfernen lassen.
- 12 -
Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 23. Mai 2012
(in der Fassung der ersten Änderung vom 25.Januar 2017)
Synopse
Alt
Neu
Präambel
Die Stadt Aachen bekennt sich zu den besonderen Verpflichtungen, die sie gegenüber ihren älteren
Mitbürgerinnen und Mitbürgern hat. Sie bejaht die Beteiligung aller älteren Menschen an der
politischen Willensbildung und setzt sich auf allen politischen Ebenen für die Erhaltung von deren
Selbstständigkeit und Unabhängigkeit ein.
Die Stadt Aachen informiert den Seniorenrat der Stadt Aachen über alle Fragen, die die älteren
Menschen betreffen und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und versucht, auftretende Probleme
mit dem Seniorenrat zu erörtern und gemeinsam zu lösen. Die Stadt Aachen erkennt den Seniorenrat
der Stadt Aachen als Vertretung der in ihr lebenden älteren Menschen an.
§ 1 Aufgaben und Selbstverständnis
1. Der Seniorenrat hat die Aufgabe:
a) die Interessen der älteren Generation
gegenüber Rat und Verwaltung, den Verbänden
der Freien Wohlfahrtspflege, den
Alteneinrichtungen und der Öffentlichkeit zu
vertreten
b) Rat und Verwaltung sowie die Verbände der
freien Wohlfahrtspflege und die Träger von
Alteneinrichtungen zu beraten und zu
unterstützen
c) sich durch Aufklärung und Anregungen um
eine sinnvolle Stellung der älteren Menschen in
der Gesellschaft und im persönlichen
Lebensbereich zu bemühen mit dem Ziel, ihre
Aktivität und Selbständigkeit zu fördern und
möglichst lange zu erhalten
d) die älteren Mitbürger/innen zur aktiven
Mitarbeit in allen Lebensbereichen anzuregen
e) mitzuarbeiten bei der Vorbereitung von
Gemeinschaftsaufgaben und Programmen für
ältere Mitbürger/innen
f) an Ausschusssitzungen teilzunehmen
g) mit anderen örtlichen sowie überörtlichen und
grenzüberschreitenden Seniorenorganisationen
zusammenzuarbeiten.
2. Der Seniorenrat ist konfessionell und
parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Tätigkeit im
Seniorenrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen. Ihnen steht
lediglich ein Ersatz ihrer aus der Tätigkeit im
Seniorenrat entstehenden unabwendbaren
Auslagen zu.
1. Der Seniorenrat hat die Aufgabe:
a) die Interessen der älteren Generation
gegenüber Rat und Verwaltung, den Verbänden
der Freien Wohlfahrtspflege, den
Alteneinrichtungen und der Öffentlichkeit zu
vertreten
b) Rat und Verwaltung sowie die Verbände der
freien Wohlfahrtspflege und die Träger von
Alteneinrichtungen zu beraten und zu
unterstützen
c) sich durch Aufklärung und Anregungen um
eine sinnvolle Stellung der älteren Menschen in
der Gesellschaft und im persönlichen
Lebensbereich zu bemühen mit dem Ziel, ihre
Aktivität und Selbständigkeit zu fördern und
möglichst lange zu erhalten
d) die älteren Mitbürger/innen zur aktiven
Mitarbeit in allen Lebensbereichen anzuregen
e) mitzuarbeiten bei der Vorbereitung von
Gemeinschaftsaufgaben und Programmen für
ältere Mitbürger/innen
f) an Ausschusssitzungen teilzunehmen
g) mit anderen örtlichen sowie überörtlichen und
grenzüberschreitenden Seniorenorganisationen
zusammenzuarbeiten.
2. Der Seniorenrat ist konfessionell und
parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Ziele. Die Tätigkeit im
Seniorenrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen. Ihnen steht
lediglich ein Ersatz ihrer aus der Tätigkeit im
Seniorenrat entstehenden unabwendbaren
Auslagen zu.
§ 2 Wahlsystem und Zusammensetzung des Seniorenrats
1. Die Mitglieder des Seniorenrats der Stadt
1. Die Mitglieder des Seniorenrats der Stadt
Aachen werden auf Stadtviertelebene
Aachen werden auf Stadtviertelebene
(Wahlbezirke) in allgemeiner, unmittelbarer,
(Wahlbezirke) in allgemeiner, unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die
In jedem Wahlbezirk werden mindestens zwei
Wahl findet als Briefwahl statt.
Mitglieder gewählt. In Wahlbezirken mit mehr als
2. In jedem Wahlbezirk werden mindestens zwei
Mitglieder gewählt. In Wahlbezirken mit über
4.000 Wahlberechtigten (§ 4) werden drei
4.000, aber nicht über 7.000 Wahlberechtigten (§
Mitglieder, in Wahlbezirken mit mehr 6.000
4) werden drei Mitglieder, in Wahlbezirken mit
Wahlberechtigten werden vier Mitglieder und in
-1-
Wahlbezirken mit mehr als 8.000
Wahlberechtigten werden fünf Mitglieder gewählt.
Diese bezirklichen Mitglieder sind
Ansprechpartner zu Altersfragen im jeweiligen
Stadtviertel.
über 7000, aber nicht über 10.0000
Wahlberechtigten werden vier Mitglieder und in
Wahlbezirken mit über 10.0000 Wahlberechtigten
werden fünf Mitglieder gewählt. Diese
bezirklichen Mitglieder sind Ansprechpartner zu
Altersfragen im jeweiligen Stadtviertel.
2. In jedem Bezirk gibt es eine/n Sprecher/in.
Das ist das Mitglied mit den meisten Stimmen im
Wahlbezirk. Lehnt sie/er die Sprecherfunktion ab,
übernimmt das Mitglied mit der nächsthöheren
Stimmenzahl diese Funktion.
3. In jedem Bezirk gibt es eine/n Sprecher/in.
Das ist das Mitglied mit den meisten Stimmen im
Wahlbezirk. Lehnt sie/er die Sprecherfunktion ab,
übernimmt das Mitglied mit der nächsthöheren
Stimmenzahl diese Funktion.
3. Alle auf Stadtviertelebene gewählten
bezirklichen Mitglieder bilden in ihrer Gesamtheit
den gesamtstädtischen Seniorenrat.
4. Alle auf Stadtviertelebene gewählten
bezirklichen Mitglieder bilden in ihrer Gesamtheit
den gesamtstädtischen Seniorenrat.
4. Dem gesamtstädtischen Seniorenrat gehören
außerdem ohne Stimmrecht je eine/ein
Vertreter/in der Verbände der Freien
Wohlfahrtspflege sowie der Leitstelle "Älter
werden in Aachen" an.
5. Die Amtszeit des Seniorenrats der Stadt
Aachen beträgt fünf Jahre.
5. Dem gesamtstädtischen Seniorenrat gehören
außerdem mit beratender Funktion je eine/ein
Vertreter/in der Verbände der Freien
Wohlfahrtspflege sowie der Leitstelle "Älter
werden in Aachen" an.
6. Die Amtszeit des Seniorenrats der Stadt
Aachen beträgt fünf Jahre. Die fünfjährige
Amtszeit des Seniorenrates wird einmalig für die
Wahlperiode 2018 bis 2022 um fünf Monate
verkürzt.
§ 3 Wahlgebiet, Wahlbezirke
Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Aachen. Für
die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen
gelten die folgenden Wahlbezirke (vgl. die
beiliegende Karte). Es ist sicherzustellen, dass
auch Menschen mit Behinderungen in den
Bezirken ihre Wahlunterlagen abgeben können.
Wahlbezirke:
1. Zentrum (inklusive Zentrum Ost/Soers)
2. Hochschulviertel
3. Ostviertel
4. Kullen/Kronenberg/Lütticher Straße
5. Burtscheid
6. Forst
7. Eilendorf
8. Haaren/Verlautenheide
9. Richterich
10. Laurensberg
11. Brand
12. Kornelimünster/Oberforstbach
13. Walheim
Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Aachen. Für
die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen
gelten die folgenden Wahlbezirke, die den
Sozialräumen der Stadt Aachen entsprechen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Zentrum und Soers
Hochschulviertel und Hörn
Ostviertel und Rothe Erde
Lütticher Straße, Maria-Theresia-Allee und
Preuswald
Burtscheid und Beverau
Forst und Driescher Hof
Eilendorf
Haaren und Verlautenheide
Richterich
Laurensberg
Kronenberg und Aachen-West
Brand
Kornelimünster und Oberforstbach
Walheim
§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt sind alle Einwohner/innen, die in
der Stadt Aachen mit Hauptwohnsitz gemeldet
und einen Monat vor dem letzten Wahltag (§ 7
Abs. 4) mindestens 60 Jahre alt sind. Wählbar ist
jede/r Wahlberechtigte. Mitglieder des Rats der
Stadt Aachen und der Bezirksvertretungen
können jedoch nicht gleichzeitig Mitglied des
Seniorenrats der Stadt Aachen sein.
1. Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis
eingetragen ist.
2. Wahlberechtigt sind alle Einwohner/innen der
Stadt Aachen, die am Wahltag das sechzigste
Lebensjahr vollendet haben und seit dem 35.
Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ihre Wohnung,
bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung,
haben.
3. Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte. Nicht
wählbar sind Wahlberechtigte, die zeitgleich
Mitglied des Rats der Stadt Aachen oder einer
-2-
Bezirksvertretung sind.
§5
Wahlorgane
Wahlorgane für das Wahlgebiet sind
1. die/der Oberbürgermeister/in als
Wahlleiterin/Wahlleiter oder sein/seine
Vertreter/in im Amt
2. der Wahlausschuss, bestehend aus der/die
Wahlleiter/in als Vorsitzende/n und 4 Beisitzer
gem. § 2 KWahlG;
3. der Briefwahlvorstand, bestehend aus dem/der
Briefwahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden
Wahlvorsteher/in und 3 bis 6 Beisitzer/innen
gem. §§ 7, 8 KWahlO.
Für die Auszählung der Briefwahl können
mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden.
§ 6 Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen
1. Die/der Wahlleiter/in (§ 7 Abs. 1) fordert über
1. Die/der Wahlleiter/in fordert über die örtlichen
die örtlichen Medien zur Einreichung von
Medien zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Wahlvorschlägen auf. Wahlvorschläge können
auf. Wahlvorschläge können von
von Wahlberechtigten (§ 4) bis zu 13 Wochen vor Wahlberechtigten (§ 4) bis zu 13 Wochen vor
Wahlbeginn bei der Leitstelle "Älter werden in
Wahlbeginn bei der Leitstelle "Älter werden in
Aachen" eingereicht werden.
Aachen" eingereicht werden.
2. Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu
verwenden, die von der Leitstelle "Älter werden in
Aachen" zur Verfügung gestellt werden.
3. Voraussetzungen für eine Kandidatur als
Vertreter/in für einen Wahlbezirk sind:
- Wählbarkeit (§ 4)
- Wohnsitz in dem Wahlbezirk, in dem kandidiert
wird
- fristgerechte Abgabe der Kandidatenmeldung
- Zustimmungserklärung der Bewerber/innen
bzw. der vorgeschlagenen Personen.
4. Die/der Wahlleiter/in prüft die Wahlvorschläge
und entscheidet über ihre Zulassung.
2. Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu
verwenden, die vom Bekanntmachungstage an
von der Leitstelle "Älter werden in Aachen" zur
Verfügung gestellt werden
3. Voraussetzungen für eine Kandidatur als
Vertreter/in für einen Wahlbezirk sind:
- Wählbarkeit (§ 4)
- Wohnsitz in dem Wahlbezirk, in dem kandidiert
wird
- fristgerechte Abgabe der Kandidatenmeldung
- Zustimmungserklärung der Bewerber/innen
bzw. der vorgeschlagenen Personen.
4. Die/der Wahlleiter/in prüft die Wahlvorschläge
und entscheidet über ihre Zulassung.
§ 7 Zustellung der Briefwahlunterlagen
Spätestens vier Wochen vor Wahlbeginn
erhalten die Wahlberechtigten die
Wahlunterlagen.
Die Wahlunterlagen enthalten:
- Wahlschein mit Informationen zur
Seniorenratswahl
- Stimmzettel für den Wahlbezirk
- einen amtlichen Umschlag für den Stimmzettel
(Wahlumschlag)
- einen amtlich adressierten Umschlag für die
Rücksendung von Wahlschein,
Stimmzettel und Wahlumschlag
Spätestens vier Wochen vor dem Wahltag
erhalten die Wahlberechtigten die
Briefwahlunterlagen.
Die Briefwahlunterlagen enthalten:
- Wahlschein mit Informationen zur
Seniorenratswahl
- Stimmzettel für den Wahlbezirk
- einen amtlichen Umschlag für den Stimmzettel
(Wahlbriefumschlag)
- einen amtlich adressierten Umschlag für die
portofreie Rücksendung von Wahlschein,
Stimmzettel und Wahlbriefumschlag
§ 8 Durchführung der Wahl
1. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
obliegt der/dem Oberbürgermeister/in der Stadt
Aachen als der/dem Wahlleiter/in. Sie/er kann
ihre/seine Befugnisse übertragen.
1. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl
obliegt der/dem Oberbürgermeister/in der Stadt
Aachen als der/dem Wahlleiter/in. Sie/er kann
ihre/seine Befugnisse übertragen.
2. Die Wahl erfolgt ausschließlich als Briefwahl.
2. Die Wahl erfolgt ausschließlich als Briefwahl.
-3-
Die durch die Rücksendung der
Stimmzettel/Wahlscheine entstehenden Kosten
sind von der/dem Wähler/in zu tragen.
3. Eine kostenlose Teilnahme an der Wahl ist
auch durch die Einrichtung von Abgabestellen
gewährleistet, die in Absprache mit dem
Seniorenrat in jedem Wahlbezirk eingerichtet
werden. Auf diese Möglichkeit sind die
Wahlberechtigten mit der Übersendung der
Wahlunterlagen hinzuweisen.
4. Die Briefwahl findet innerhalb einer Woche
(montags bis freitags) statt. Den Termin bestimmt
die/der Wahlleiter/in im Einvernehmen mit dem
Seniorenrat der Stadt Aachen.
Die Abgabestellen sind während der Wahlwoche
in der Regel montags bis donnerstags von 08:30
Uhr bis 12:00 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
sowie freitags von 08:30 bis 12:00 Uhr geöffnet.
Die/der Briefwähler/in kennzeichnet den
Stimmzettel, legt ausschließlich den Stimmzettel
in den Wahlumschlag und verschließt den
Wahlumschlag. Anschließend legt sie/er den
verschlossenen Wahlumschlag sowie den
unterschriebenen Wahlschein in den
Rücksendeumschlag.
3. Die amtlich adressierten
Rücksendeumschläge müssen am Wahltag bis
spätestens 18.00 Uhr beim Wahlamt
eingegangen sein.
4. Den Wahltag bestimmt die/der Wahlleiter/in im
Einvernehmen mit dem Seniorenrat der Stadt
Aachen.
5. Die/der Briefwähler/in kennzeichnet den
Stimmzettel, legt ausschließlich den Stimmzettel
in den Wahlumschlag und verschließt den
Wahlumschlag. Anschließend legt sie/er
den verschlossenen Wahlumschlag sowie den
unterschriebenen Wahlschein in den
Rücksendeumschlag, frankiert ihn ausreichend
und sendet diesen der Leitstelle "Älter
werden in Aachen" zu bzw. gibt ihn während der
Wahlwoche in einer der Abgabestellen
im Stadtgebiet (Abs. 3) ab.
Der Wahlbrief muss spätestens zum Ablauf der
Wahlwoche (freitags 12:00 Uhr) bei der
Leitstelle "Älter werden in Aachen" vorliegen bzw.
in einer Abgabestelle abgegeben worden
sein.
5. Durch die Rücksendung der amtlich
adressierten Rücksendeumschläge auf dem
Postweg entstehenden der Wählerin/dem Wähler
keine Portokosten. Für eine rechtzeitige
Stimmabgabe haben die Wählerinnen und
Wähler den Postlauf im Falle einer Beförderung
des Rücksendeumschlags durch die Post zu
berücksichtigen.
2. In jedem Wahlbezirk sind diejenigen
Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen
gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
3. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu
fertigen. Dieses ist der/dem Wahlleiter/in
2. In jedem Wahlbezirk sind diejenigen
Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen
gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
3. Über das Ergebnis ist eine Wahlniederschrift
zu fertigen. Dieses ist dem Wahlausschuss
6. Alternativ kann eine Abgabe der amtlich
adressierten Rücksendeumschläge bis zum
Vortag der Wahlen zu den üblichen
Öffnungszeiten in den Bezirksämtern erfolgen.
Die Bezirksämter stellen die für den Einwurf der
Rücksendeumschläge verschlossenen Behälter
bereit. Auf diese Möglichkeit sind die
Wahlberechtigten mit der Übersendung der
Wahlbriefunterlagen hinzuweisen. Die in den
Bezirksämtern bereit gestellten Behälter werden
am Wahltag bis spätestens 18.00 Uhr im
verschlossenen Zustand dem Wahlamt
überbracht.
§ 9 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
1. Die Stimmenauszählung erfolgt nach
1. Die Stimmenauszählung ist öffentlich. Sie
Abschluss der Briefwahl getrennt nach
erfolgt am 1. Werktag nach dem Wahltag um
Wahlbezirken.
9.00 Uhr im Wahlamt durch den
Das Ergebnis wird durch die Leitstelle "Älter
Briefwahlvorstand getrennt nach Wahlbezirken.
werden in Aachen" festgestellt. Dabei werden
Dabei werden zunächst die Wahlscheine geprüft.
zunächst die Wahlscheine geprüft. Anschließend Anschließend werden getrennt davon die
werden getrennt davon die Stimmzettel aus den
Stimmzettel aus den Wahlumschlägen
Wahlumschlägen entnommen und die
entnommen und die abgegebenen Stimmen
abgegebenen Stimmen gezählt.
gezählt.
-4-
umgehend zuzustellen.
4. Die/der Wahlleiter/in prüft die
Wahlniederschriften aller Wahlbezirke auf
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Die
gewählten Kandidaten/innen sind über das
gesamte Ergebnis der Wahl umgehend
persönlich und schriftlich zu informieren.
umgehend zuzustellen.
4. Der Wahlausschuss prüft die
Wahlniederschriften aller Wahlbezirke auf
Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und stellt
danach das Wahlergebnis fest. Die gewählten
Kandidaten/innen sind über das gesamte
Ergebnis der Wahl umgehend persönlich und
schriftlich zu informieren.
5. Die Gewählten werden schriftlich aufgefordert,
innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu
erklären, ob sie die Wahl annehmen. Geht
innerhalb dieser Frist keine Erklärung ein, so gilt
dies als Ablehnung.
5. Die Gewählten werden schriftlich aufgefordert,
innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu
erklären, ob sie die Wahl annehmen. Geht
innerhalb dieser Frist keine Erklärung ein, so
gilt dies als Ablehnung.
§ 10 Berufung der Mitglieder des Seniorenrats der Stadt Aachen
Spätestens vier Wochen nach der Wahl zum
Nach der Wahl zum Seniorenrat der Stadt
Seniorenrat der Stadt Aachen beruft die/der
Aachen beruft die/der Wahlleiter/in den
Wahlleiter/in den gesamtstädtischen Seniorenrat
gesamtstädtischen Seniorenrat der Stadt Aachen
zu seiner konstituierenden Sitzung ein. Diese soll
der Stadt Aachen zu seiner konstituierenden
Sitzung ein. Diese soll spätestens in der ersten
innerhalb von drei Monaten nach der Wahl
Hälfte des auf die Wahl folgenden übernächsten
stattfinden. Zwischen der Absendung der
Monats stattfinden. In dieser konstituierenden
Einladung und dem Sitzungstag soll mindestens
Sitzung übernimmt ein/e Vertreter/in der
ein Monat liegen. In dieser konstituierenden
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ bis zur
Sitzung übernimmt ein/e Vertreter/in der
erfolgten Wahl einer/s Vorsitzenden den Vorsitz.
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ bis zur
Danach leitet die/der gewählte Vorsitzende die
erfolgten Wahl einer/s Vorsitzenden den Vorsitz.
weiteren Wahlhandlungen.
Danach leitet die/der gewählte Vorsitzende die
weiteren Wahlhandlungen.
§ 11 Ersatzbestimmung von Mitgliedern des Seniorenrats der Stadt Aachen
1. Wenn ein gewähltes Mitglied des Seniorenrats 1. Wenn ein gewähltes Mitglied des Seniorenrats
der Stadt Aachen die Annahme der Wahl
der Stadt Aachen die Annahme der Wahl
ablehnt, stirbt oder aus sonstigen Gründen aus
ablehnt, stirbt oder aus sonstigen Gründen aus
dem Seniorenrat ausscheidet, wird der Sitz mit
dem Seniorenrat ausscheidet, wird der Sitz mit
einer/m Kandidaten/in aus demselben
einer/m Kandidaten/in aus demselben
Stadtviertel besetzt. Nachfolger/in ist die/der
Stadtviertel besetzt. Nachfolger/in ist die/der
Bewerber/in mit der nächsthöheren Stimmenzahl. Bewerber/in mit der nächsthöheren Stimmenzahl.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von
Bei Stimmengleichheit entscheidet das von
der/dem Wahlleiter/in gezogene Los.
der/dem Wahlleiter/in gezogene Los.
2. Sollten in einem Bezirk alle gewählten
2. Sollten in einem Bezirk alle gewählten
Vertreter/innen ausscheiden und keine
Vertreter/innen ausscheiden und keine
Nachrücker/innen mehr zur Verfügung stehen, so Nachrücker/ innen mehr zur Verfügung stehen,
kann der Bezirk nach Absprache von den
so kann der Bezirk nach Absprache von den
Vertreter/innen/n eines Nachbarbezirks betreut
Vertreter/innen/n eines Nachbarbezirks betreut
werden.
werden.
§ 12 Wahlprüfung
Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch
erhoben, so entscheidet hierüber der für die
Kommunalwahl gebildete
Wahlprüfungsausschuss.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am 23. Mai 2012 in Kraft.
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
-5-
Wahlordnung für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen vom 23. Mai 2012
(in der Fassung der ersten Änderung vom 25.Januar 2017)
Präambel
Die Stadt Aachen bekennt sich zu den besonderen Verpflichtungen, die sie gegenüber ihren älteren
Mitbürgerinnen und Mitbürgern hat. Sie bejaht die Beteiligung aller älteren Menschen an der
politischen Willensbildung und setzt sich auf allen politischen Ebenen für die Erhaltung von deren
Selbstständigkeit und Unabhängigkeit ein.
Die Stadt Aachen informiert den Seniorenrat der Stadt Aachen über alle Fragen, die die älteren
Menschen betreffen und in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, und versucht, auftretende Probleme mit
dem Seniorenrat zu erörtern und gemeinsam zu lösen. Die Stadt Aachen erkennt den Seniorenrat der
Stadt Aachen als Vertretung der in ihr lebenden älteren Menschen an.
§ 1 Aufgaben und Selbstverständnis
1. Der Seniorenrat hat die Aufgabe:
a) die Interessen der älteren Generation gegenüber Rat und Verwaltung, den Verbänden der Freien
Wohlfahrtspflege, den Alteneinrichtungen und der Öffentlichkeit zu vertreten
b) Rat und Verwaltung sowie die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die Träger von
Alteneinrichtungen zu beraten und zu unterstützen
c) sich durch Aufklärung und Anregungen um eine sinnvolle Stellung der älteren Menschen in der
Gesellschaft und im persönlichen Lebensbereich zu bemühen mit dem Ziel, ihre Aktivität und
Selbständigkeit zu fördern und möglichst lange zu erhalten
d) die älteren Mitbürger/innen zur aktiven Mitarbeit in allen Lebensbereichen anzuregen
e) mitzuarbeiten bei der Vorbereitung von Gemeinschaftsaufgaben und Programmen für ältere
Mitbürger/innen
f) an Ausschusssitzungen teilzunehmen
g) mit anderen örtlichen sowie überörtlichen und grenzüberschreitenden Seniorenorganisationen
zusammenzuarbeiten.
2. Der Seniorenrat ist konfessionell und parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Ziele. Die Tätigkeit im Seniorenrat ist ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Ihnen
steht lediglich ein Ersatz ihrer aus der Tätigkeit im Seniorenrat entstehenden unabwendbaren
Auslagen zu.
§ 2 Wahlsystem und Zusammensetzung des Seniorenrats
1. Die Mitglieder des Seniorenrats der Stadt Aachen werden auf Stadtviertelebene (Wahlbezirke) in
allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl findet als Briefwahl
statt.
2. In jedem Wahlbezirk werden mindestens zwei Mitglieder gewählt. In Wahlbezirken mit über 4.000,
aber nicht über 7.000 Wahlberechtigten (§ 4) werden drei Mitglieder, in Wahlbezirken mit über 7000,
aber nicht über 10.0000 Wahlberechtigten werden vier Mitglieder und in Wahlbezirken mit über
10.0000 Wahlberechtigten werden fünf Mitglieder gewählt. Diese bezirklichen Mitglieder sind
Ansprechpartner zu Altersfragen im jeweiligen Stadtviertel.
-1-
3. In jedem Bezirk gibt es eine/n Sprecher/in. Das ist das Mitglied mit den meisten Stimmen im
Wahlbezirk. Lehnt sie/er die Sprecherfunktion ab, übernimmt das Mitglied mit der nächsthöheren
Stimmenzahl diese Funktion.
4. Alle auf Stadtviertelebene gewählten bezirklichen Mitglieder bilden in ihrer Gesamtheit den
gesamtstädtischen Seniorenrat.
5. Dem gesamtstädtischen Seniorenrat gehören außerdem mit beratender Funktion je eine/ein
Vertreter/in der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege sowie der Leitstelle "Älter werden in Aachen"
an.
6. Die Amtszeit des Seniorenrats der Stadt Aachen beträgt fünf Jahre. Die fünfjährige Amtszeit des
Seniorenrates wird einmalig für die Wahlperiode 2018 bis 2022 um fünf Monate verkürzt.
§ 3 Wahlgebiet, Wahlbezirke
Wahlgebiet ist das Gebiet der Stadt Aachen. Für die Wahl des Seniorenrats der Stadt Aachen gelten
die folgenden Wahlbezirke, die den Sozialräumen der Stadt Aachen entsprechen:
1.
Zentrum und Soers
2.
Hochschulviertel und Hörn
3.
Ostviertel und Rothe Erde
4.
Lütticher Straße, Maria-Theresia-Allee und Preuswald
5.
Burtscheid und Beverau
6.
Forst und Driescher Hof
7.
Eilendorf
8.
Haaren und Verlautenheide
9.
Richterich
10.
Laurensberg
11.
Kronenberg und Aachen-West
12.
Brand
13.
Kornelimünster und Oberforstbach
14.
Walheim
§ 4 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
1. Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist.
2. Wahlberechtigt sind alle Einwohner/innen der Stadt Aachen, die am Wahltag das sechzigste
Lebensjahr vollendet haben und seit dem 35. Tag vor der Wahl im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei
mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, haben.
3. Wählbar ist jede/r Wahlberechtigte. Nicht wählbar sind Wahlberechtigte, die zeitgleich Mitglied des
Rats der Stadt Aachen oder einer Bezirksvertretung sind.
-2-
§ 5 Wahlorgane
Wahlorgane für das Wahlgebiet sind
1. die/der Oberbürgermeister/in als Wahlleiterin/Wahlleiter oder sein/seine Vertreter/in im Amt
2. der Wahlausschuss, bestehend aus der/die Wahlleiter/in als Vorsitzende/n und 4 Beisitzer gem. § 2
KWahlG;
3. der Briefwahlvorstand, bestehend aus dem/der Briefwahlvorsteher/in, dem/der stellvertretenden
Wahlvorsteher/in und 3 bis 6 Beisitzer/innen gem. §§ 7, 8 KWahlO.
Für die Auszählung der Briefwahl können mehrere Briefwahlvorstände eingesetzt werden.
§ 6 Einreichung und Prüfung von Wahlvorschlägen
1. Die/der Wahlleiter/in fordert über die örtlichen Medien zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Wahlvorschläge können von Wahlberechtigten (§ 4) bis zu 13 Wochen vor Wahlbeginn bei der
Leitstelle "Älter werden in Aachen" eingereicht werden.
2. Für die Wahlvorschläge sind Formblätter zu verwenden, die vom Bekanntmachungstage an von der
Leitstelle "Älter werden in Aachen" zur Verfügung gestellt werden
3. Voraussetzungen für eine Kandidatur als Vertreter/in für einen Wahlbezirk sind:
- Wählbarkeit (§ 4)
- Wohnsitz in dem Wahlbezirk, in dem kandidiert wird
- fristgerechte Abgabe der Kandidatenmeldung
- Zustimmungserklärung der Bewerber/innen bzw. der vorgeschlagenen Personen.
4. Die/der Wahlleiter/in prüft die Wahlvorschläge und entscheidet über ihre Zulassung.
§ 7 Zustellung der Briefwahlunterlagen
Spätestens vier Wochen vor dem Wahltag erhalten die Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen.
Die Briefwahlunterlagen enthalten:
- Wahlschein mit Informationen zur Seniorenratswahl
- Stimmzettel für den Wahlbezirk
- einen amtlichen Umschlag für den Stimmzettel (Wahlbriefumschlag)
- einen amtlich adressierten Umschlag für die portofreie Rücksendung von Wahlschein, Stimmzettel
und Wahlbriefumschlag
§ 8 Durchführung der Wahl
1. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl obliegt der/dem Oberbürgermeister/in der Stadt
Aachen als der/dem Wahlleiter/in. Sie/er kann ihre/seine Befugnisse übertragen.
-3-
2. Die Wahl erfolgt ausschließlich als Briefwahl. Die/der Briefwähler/in kennzeichnet den Stimmzettel,
legt ausschließlich den Stimmzettel in den Wahlumschlag und verschließt den Wahlumschlag.
Anschließend legt sie/er den verschlossenen Wahlumschlag sowie den unterschriebenen Wahlschein
in den Rücksendeumschlag.
3. Die amtlich adressierten Rücksendeumschläge müssen am Wahltag bis spätestens 18.00 Uhr beim
Wahlamt eingegangen sein.
4. Den Wahltag bestimmt die/der Wahlleiter/in im Einvernehmen mit dem Seniorenrat der Stadt
Aachen.
5. Durch die Rücksendung der amtlich adressierten Rücksendeumschläge auf dem Postweg
entstehenden der Wählerin/dem Wähler keine Portokosten. Für eine rechtzeitige Stimmabgabe haben
die Wählerinnen und Wähler den Postlauf im Falle einer Beförderung des Rücksendeumschlags durch
die Post zu berücksichtigen.
6. Alternativ kann eine Abgabe der amtlich adressierten Rücksendeumschläge bis zum Vortag der
Wahlen zu den üblichen Öffnungszeiten in den Bezirksämtern erfolgen. Die Bezirksämter stellen die
für den Einwurf der Rücksendeumschläge verschlossenen Behälter bereit. Auf diese Möglichkeit sind
die Wahlberechtigten mit der Übersendung der Wahlbriefunterlagen hinzuweisen. Die in den
Bezirksämtern bereit gestellten Behälter werden am Wahltag bis spätestens 18.00 Uhr im
verschlossenen Zustand dem Wahlamt überbracht.
§ 9 Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
1. Die Stimmenauszählung ist öffentlich. Sie erfolgt am 1. Werktag nach dem Wahltag um 9.00 Uhr im
Wahlamt durch den Briefwahlvorstand getrennt nach Wahlbezirken. Dabei werden zunächst die
Wahlscheine geprüft. Anschließend werden getrennt davon die Stimmzettel aus den Wahlumschlägen
entnommen und die abgegebenen Stimmen gezählt.
2. In jedem Wahlbezirk sind diejenigen Kandidaten/innen mit den meisten Stimmen gewählt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3. Über das Ergebnis ist eine Wahlniederschrift zu fertigen. Dieses ist dem Wahlausschuss umgehend
zuzustellen.
4. Der Wahlausschuss prüft die Wahlniederschriften aller Wahlbezirke auf Vollständigkeit und
Ordnungsmäßigkeit und stellt danach das Wahlergebnis fest. Die gewählten Kandidaten/innen sind
über das gesamte Ergebnis der Wahl umgehend persönlich und schriftlich zu informieren.
5. Die Gewählten werden schriftlich aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu erklären,
ob sie die Wahl annehmen. Geht innerhalb dieser Frist keine Erklärung ein, so gilt dies als Ablehnung.
§ 10 Berufung der Mitglieder des Seniorenrats der Stadt Aachen
Nach der Wahl zum Seniorenrat der Stadt Aachen beruft die/der Wahlleiter/in den gesamtstädtischen
Seniorenrat der Stadt Aachen zu seiner konstituierenden Sitzung ein. Diese soll innerhalb von drei
Monaten nach der Wahl stattfinden. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Sitzungstag soll
mindestens ein Monat liegen. In dieser konstituierenden Sitzung übernimmt ein/e Vertreter/in der
Leitstelle „Älter werden in Aachen“ bis zur erfolgten Wahl einer/s Vorsitzenden den Vorsitz. Danach
leitet die/der gewählte Vorsitzende die weiteren Wahlhandlungen.
§ 11 Ersatzbestimmung von Mitgliedern des Seniorenrats der Stadt Aachen
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1. Wenn ein gewähltes Mitglied des Seniorenrats der Stadt Aachen die Annahme der Wahl ablehnt,
stirbt oder aus sonstigen Gründen aus dem Seniorenrat ausscheidet, wird der Sitz mit einer/m
Kandidaten/in aus demselben Stadtviertel besetzt. Nachfolger/in ist die/der Bewerber/in mit der
nächsthöheren Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der/dem Wahlleiter/in
gezogene Los.
2. Sollten in einem Bezirk alle gewählten Vertreter/innen ausscheiden und keine Nachrücker/ innen
mehr zur Verfügung stehen, so kann der Bezirk nach Absprache von den Vertreter/innen/n eines
Nachbarbezirks betreut werden.
§ 12 Wahlprüfung
Wird gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erhoben, so entscheidet hierüber der für die
Kommunalwahl gebildete Wahlprüfungsausschuss.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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