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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
243294.pdf
Größe
603 kB
Erstellt
02.01.17, 12:00
Aktualisiert
13.02.17, 10:57

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Feuerwehr Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 37/0026/WP17 öffentlich 02.01.2017 FB 37/100 Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 17.01.2017 25.01.2017 25.01.2017 FA AUK Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, vorbehaltlich der Beschlussfassung durch den Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz, die in der Anlage beigefügte Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen zu beschließen. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die in der Anlage beigefügte Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen zu beschließen. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Der Rat der Stadt Aachen beschließt die in der Anlage beigefügte Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 37/0026/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 09.01.2017 Seite: 1/5 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben Deckung ist gegeben - Verschlechterung Produkte: Notfallrettung 21701; Krankentransport 021702 Fortgeschriebe Fortgeschriebe- konsumtive Ansatz Auswirkungen 2017 Ertrag 1 12.147.700 14.766.600 36.287.100 45.304.900 0 0 12.103.200 12.220.600 36.410.300 36.498.500 0 0 Abschreibungen ³ 619.700 619.700 2.092.500 2.092.500 0 0 Ergebnis -575.200 1.926.300 -2.215.700 6.713.900 0 0 Personal-/ Sachaufwand ² + Verbesserung / - Verschlechterung 1 ner Ansatz 2017 Ansatz ner Ansatz 2018 ff. 2018 ff. 1.351.100 4.498.200 Deckung ist gegeben Deckung ist gegeben Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) Im Haushaltsplan 2017 – 2. VN - sind alle Erträge gem. „Gebührenbedarfsberechnung Rettungsdienst“ i.H. von 13.416.612 € dargestellt zuzüglich der für die StädteRegion Aachen vereinnahmten Leitstellengebühren i.H. von ca. 1.350.000 €. ² Die Personal- und Sachaufwendungen beinhalten auch die an die StädteRegion Aachen abzuführenden Leitstellengebühren. ³ = bilanzielle Abschreibungen Die Erträge und Aufwendungen sind im Rahmen der Veränderungsnachweisung 2017 berücksichtigt. Änderung der Gebührensätze nach Inkrafttreten der neuen Satzung: Rettungstransportwagen (RTW): von 342,12 € auf 370,04 € Notarzteinsatzfahrzeug (NEF): von 342,21 € auf 375,32 € Krankentransportwagen (KTW): von 188,95 € auf 203,72 € Die Gebührenvereinnahmung auf der Basis der für das Jahr 2017 kalkulierten Gebührensätze erfolgt kostendeckend. Vorlage FB 37/0026/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 09.01.2017 Seite: 2/5 Erläuterungen: 1. Rechtliche Grundlagen Gemäß § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 in der derzeit gültigen Fassung sind Benutzungsgebühren Geldleistungen, die als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden. Die Erhebung von Benutzungsgebühren ist nach § 6 Abs. 1 KAG zwingend vorgeschrieben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken. Kosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die Stadt Aachen erhebt derzeit für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Einsätze für die Behandlung und Beförderung von Notfallpatienten [RTW], für die Inanspruchnahme des Notarztes [NEF] und für die Durchführung von Krankentransporten [KTW] Benutzungsgebühren auf Grundlage der Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen vom 07.12.1988 in der Fassung des 13. Nachtrages vom 26.10.2016. 2. Kalkulation neue Gebühr 2.1 Personalkosten Die Kalkulation der Personalkosten für 2017 erfolgt auf Grundlage der tatsächlichen Personalkosten des Jahres 2015 und unter Berücksichtigung - des Tarifabschlussergebnisses 2016 bei den Vergütungen und der gesetzlich vorgesehenen Erhöhungen bei den Bezügen, einer jeweiligen anteiligen Versorgung i.H. von 33,72 %, einer jeweiligen pauschalen Beihilfe i.H. von 2.100 € und einer anteiligen Beihilfeversorgung i.H. von 99,5%, - einer allgemeinen Leistungsprämie (leistungsorientierte Bezahlung) auf Grundlage der im Jahr 2015 jeweils zur Auszahlung gelangten Beträge einer Zulage für den „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ i.H. von jeweils 2.000 € beim Einsatzpersonal eines Personalausfallfaktors von 4,830 je Funktion beim Einsatzpersonal 2.2 Sachkosten Auf Grundlage des vom Rat der Stadt Aachen am 13.03.2013 beschlossenen Rettungsdienstbedarfsplanes 2014 (gültig bis 31.12.2018) sind nach öffentlicher Ausschreibung für die Übertragung von Aufgaben nach § 13 RettG NRW zur Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransportdienstes für die Laufzeit des Bedarfsplanes Vereinbarungen mit den Hilfsorganisationen und dem Universitätsklinikum der RWTH Aachen getroffen worden. Die Ausschreibungsergebnisse finden in der Gebührenbedarfsberechnung (GBB) 2017 Berücksichtigung: - Kostenerstattung an Hilfsorganisationen: 2.180.000 € für folgende Leistungen: o Durchführung der Notfallrettung mit RTW in der Stadt Aachen – Rettungswache West o Durchführung der Notfallrettung mit RTW im Ausrückebereich Stadt Aachen – Mitte und West Vorlage FB 37/0026/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 09.01.2017 Seite: 3/5 o Durchführung von Krankentransporten und Notfallrettung im Ausrückebereich AachenMitte o Durchführung von Krankentransporten mit Stationierung der Krankenwagen in der Rettungswache West o Durchführung von Krankentransporten mit Stationierung der Krankenwagen auf eigenem Betriebsgelände in der Stadt Aachen - Erstattungen an Land: 1.266.500 € für folgende Leistungen: o Grundbedarfsversorgung Notarztdienst: 1.u 2 Notarztdienst, 24 Std. täglich an 365 Tagen im Jahr o Aufwand ärztliche Leitung Rettungsdienst Der Betreibervertrag für den - im Rettungsdienst der Stadt Aachen seit 2014 implementierten Telenotarztdienst wurde zum 01.01.2017 angepasst, in der GBB 2017 sind hierfür 1.330.000 € zu berücksichtigen. Weitere notwendige Änderungen/Anpassungen bei der Kalkulation der Sachkosten erfolgten auf Basis des Rechnungsergebnisses von 2015. 2.3 Kalkulatorische Kosten Die kalkulatorischen Abschreibungen betragen 758.000 €, die kalkulatorischen Zinsen - bei Berücksichtigung eines kalkulatorischen Zinssatzes i.H. von 5,81 % - 164.000 €. Die kalkulatorischen Kosten sind um insgesamt 206.000 € auf 922.000 € gestiegen und durch nachfolgend aufgeführte Maßnahmen begründet: - Nachrüstung der Rettungsdienstfahrzeuge mit Digitalfunk - Ersatzbeschaffung des verunfallten RTW AC-FW 81 (Totalschaden nach Verkehrsunfall) - Ersatzbeschaffung des RTW AC-FW 73 (Brandschaden – Totalschaden) - Ersatzbeschaffung von 4 RTW in 2016 - Ersatzbeschaffung von 2 NEF in 2016 2.4 Über- und Unterdeckungen Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb eines Vierjahreszeitraumes auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden. Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) für das Jahr 2015 weist im Ergebnis eine Unterdeckung i.H. von 2.223.965,22 € aus, die in den Jahren 2017 - 2019 wieder in die Kalkulation zurückfließen muss (2017: 733.333,33 €, 2018 u. 2019 jeweils 745.315,94). Bei der GBB 2017 (und 2018) ist darüber hinaus die verbleibende anteilige Unterdeckung aus dem Jahr 2014 einzuplanen (jeweils 730.501,72 €). Einplanung GBB 2017 Einplanung GBB 2018 Einplanung GBB 2019 Unterdeckung aus 2015 733.333,33 € 745.315,94 € 745.315,95 € Unterdeckung aus 2014 730.501,72 € 730.501,72 € 0 Gesamt 1.463.835,05 € 1.475.817,66 € 745.315,95 € 2.5 Gesamtkosten In der beiliegenden GBB 2017 sind die Gesamtkosten dargelegt (Anlage 1), diesen stehen Gebühreneinnahmen in gleicher Höhe gegenüber: Vorlage FB 37/0026/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 09.01.2017 Seite: 4/5 Voraussichtliche Kosten 2017: Rettungswagen (RTW) Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) Krankentransportwagen (KTW) Gesamt 8.510.907,16 € 2.664.737,72 € 2.240.945,97 € 13.416.590,85 € Voraussichtliche Gebühreneinnahmen: Kalkulierte Transporte Durchschnittliche Kosten je Einsatz (Kosten / Anzahl kalkulierter Einnahmen (kalkulierte Transporte * durchschnittliche Kosten je Einsatz) Transporte) RTW NEF KTW gesamt 23.000 7.100 11.000 370,04 € 375,32 € 203,72 € 8.510.920,00 € 2.664.772,00 € 2.240.920,00 € 13.416.612,00 € 2.6 Tarife Gebühren Die Höhe der Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (RTW und KTW) ist abhängig von der Dauer des jeweiligen Einsatzes (einsatzzeitbezogene Gebühr). Zur Ermittlung von Grundgebühr (Einsatzzeit bis 30 Minuten) und Anschlussgebühr (weitere jeweils angefangene 15 Minuten Einsatzzeit) wurde ein Zeitklassenbewertungsfaktor (Zbf) von 1,56 (RTW) bzw. 1,91 (KTW) zugrunde gelegt. RTW KTW Durchschnittliche Kosten je Einsatz 370,04 € 203,72 € Zbf Grundgebühr 1,56 1,91 Anschlussgebühr 237,20 € 106,66 € 79,07 € 35,55 € Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (NEF) beträgt für jeden Einsatz 375,32 € (= durchschnittliche Kosten je Einsatz NEF). Hier wird eine durchschnittliche Einsatzzeit berücksichtigt und darum kein Zeitklassenbewertungsfaktor zugrunde gelegt. 3. Beteiligung Krankenkassen Nach § 14 Abs. 2 RettG NRW sind die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften bei der Festsetzung der Benutzungsgebühren zu beteiligen und es ist Einvernehmen anzustreben. Der Erörterungstermin mit den Vertretern der Krankenkassen fand am 05.12.2016 statt. Daraufhin erfolgte nochmals eine Anpassung der GBB 2017. Einvernehmen gem. § 14 Abs. 2 RettG NRW wurde erzielt, die Bestätigung seitens der Vertreter der Krankenkassen erfolgte am 30.12.2016. Anlage/n: 1. Gebührenbedarfsberechnung 2017 Rettungsdienst der Stadt Aachen 2. Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen Vorlage FB 37/0026/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 09.01.2017 Seite: 5/5 Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen vom ______________ Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.01.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) und der §§ 2, 2a, 3, 6, 9, 14 und 15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NRW. S. 458) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am __________ folgende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen beschlossen: §1 1. Die kreisfreie Stadt Aachen als Trägerin von Rettungswachen gemäß § 6 Abs. Abs. 1 und Abs. 2 RettG NRW ist Trägerin rettungsdienstlicher Aufgaben in ihrem Bereich und nimmt diese auf der Basis des Rettungsdienstbedarfsplanes der Stadt Aachen in der jeweils gültigen Fassung wahr. 2. Die Stadt Aachen nimmt gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen Kreis und Stadt Aachen über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem RettG NRW für das Gebiet der Stadt Aachen vom 02.04.2009 (zum Gesetz zur Bildung der StädteRegion Aachen [Aachen-Gesetz]) folgende Aufgaben des Rettungswesens für das Gebiet der Stadt Aachen wahr und hat hierzu Generalvollmacht, für die StädteRegion zu handeln: - Bedarfsgerechte, flächendeckende Versorgung der Bevölkerung der Stadt Aachen mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich Notarztdienst und Krankentransport gem. § 6 Abs. 1 RettG NRW - Ärztliche Leitung Rettungsdienst zur Qualitätssicherung gem. § 7 Abs. 3 RettG NRW - Leitende Notärztinnen oder Notärzte gem. § 7 Abs. 4 RettG NRW - Planung von medizinischen Großschadensfällen gem. § 7 Abs. 4 RettG NRW - Genehmigung der Notfallrettung und des Krankentransportes durch Unternehmen gem. § 17 ff RettG NRW - Prüfung und Bemessung des bei Veranstaltungen erforderlichen Rettungsmittel- und Sanitätsdienstbedarfs - Vertretung in der Gesundheitskonferenz und im Krankenhausbeirat der Stadt Aachen - Mitwirkung bei der Krankenhausalarmplanung - Mitarbeit in Arbeitskreisen der EUREGIO sowie bei Dienstbesprechungen der Bezirksregierung 3. Die Stadt Aachen sorgt für eine ausreichende Zahl von Rettungswachen. Sie hält Rettungswagen (RTW), Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) und Krankentransportwagen (KTW) zur Beförderung von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten und kranken Personen sowie zur Durchführung notärztlicher Hilfeleistungen bereit. 4. Die Durchführung der Leitstellenaufgabe nach § 7 Abs. 1 RettG, § 3 Abs. 7 i.V. mit § 4 Abs. 4 und § 28 des Brandschutz-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV.NRW.2015 Seite 886) erfolgt - für die Leitstelle der StädteRegion Aachen - durch die Stadt Aachen (Berufsfeuerwehr) gemäß § 3 Nr. 3 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und Kreis Aachen zum Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen nach Bildung der StädteRegion. §2 1. Die Notwendigkeit der Beförderung kranker Personen durch einen Krankentransportwagen (KTW) muss durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden; aus dieser Bescheinigung muss zu erkennen sein, ob die zu befördernde Person an einer ansteckenden Krankheit leidet oder nicht. 2. Für Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sowie für die Inanspruchnahme des Notarztdienstes ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich. §3 1. Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden folgende Gebühren erhoben: 1.1. Für die Beförderung von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten: a) Grundgebühr 237,20 € Hierin sind bis zu 30 Minuten Transportzeit (Zeitpunkt vom Eintreffen des Fahrzeuges am Einsatzort bis zum Zeitpunkt der Ankunft und der Übergabe der/des Patientin/Patienten am Bestimmungsort) sowie eine Pauschale von 15 Minuten für An- und Abfahrt enthalten. b) Anschlussgebühr 1 79,07 € Für zusätzliche Transportzeit von jeweils angefangenen 15 Minuten. c) Anschlussgebühr 2 79,07 € Zusätzlich bei Auswärtstransporten von mehr als 20 km Entfernung von der Stadtgrenze als Rückfahrtpauschale für je angefangene 20 km. 1.2. Für die Inanspruchnahme der Notärztin oder des Notarztes 375,32 € 1.3. Für die Beförderung von kranken Personen: a) Grundgebühr 106,66 € Hierin sind bis zu 30 Minuten Transportzeit (Zeitpunkt vom Eintreffen des Fahrzeuges am Einsatzort bis zum Zeitpunkt der Ankunft und der Übergabe der/des Patientin/Patienten am Bestimmungsort) sowie eine Pauschale von 15 Minuten für An- und Abfahrt enthalten. b) Anschlussgebühr 1 Für zusätzliche Transportzeit von jeweils angefangenen 15 Minuten. 35,55 € c) Anschlussgebühr 2 35,55 € Zusätzlich bei Auswärtstransporten von mehr als 20 km Entfernung von der Stadtgrenze als Rückfahrtpauschale für je angefangene 20 km. 2. Zusätzlich zu den Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (RTW, NEF und/oder KTW) erhebt die Stadt Aachen Leitstellengebühren für die Vermittlung des Einsatzes durch die Leitstelle. Die Erhebung der Leitstellengebühren erfolgt auf Grundlage der zum Einsatztag gültigen Gebührensatzung der StädteRegion Aachen für den Rettungsdienst und die Leitstelle in Höhe der hierin festgelegten Gebührentarife. Bei Änderung der Leitstellengebühren werden, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung der Gebührensatzung der StädteRegion, die neuen Gebührentarife zugrunde gelegt. §4 Die Durchführung von Transporten kranker Personen mit Krankentransportwagen außerhalb des Stadtgebietes kann bei Selbstzahlerinnen oder Selbstzahlern von der Entrichtung einer Vorauszahlung in Höhe von 50% der voraussichtlich zu erhebenden Gesamtgebühr, bei anderen Kostenträgern (Krankenkassen usw.) von der Vorlage eines kurzen Anerkenntnisses abhängig gemacht werden, wenn das Fahrtziel mehr als 100 km von der Stadtgrenze entfernt oder im benachbarten Ausland liegt. §5 1. Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit dem RTW oder mehrerer kranker Personen mit dem KTW ist für die zweite und jede weitere Person ein Zuschlag von 50 % der in § 3 Abs. 1 Ziffer 1.1 bzw. Ziffer 1.3 festgesetzten Gebühren zu zahlen. Die Gesamtkosten einer gemeinsamen Fahrt werden auf die Beförderten gleichmäßig verteilt. Die Leitstellengebühren gem. § 3 Abs. 2 werden für den Einsatz einmal erhoben und gleichmäßig auf die Anzahl der gleichzeitig beförderten Personen verteilt. 2. Das Mitfahren einer Begleitperson ist gebührenfrei. Für jede weitere Begleitperson wird ein Zuschlag von 50 % der in § 3 Abs. 1 Ziffer 1.1 bzw. Ziffer 1.3 festgesetzten Gebühren erhoben. 3. Ist ein Rettungsdiensteinsatz notwendig geworden, ohne dass ein Transport durchgeführt wurde, kann von der Verursacherin oder dem Verursacher eine Gebühr in Höhe von 50 % der in § 3 Abs. 1 Ziffer 1.1 bzw. Ziffer 1.3 festgesetzten Gebühren erhoben werden, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der Verursacherin oder des Verursachers beruht. §6 1. Wer einen Rettungswagen, den Notarztdienst oder einen Krankentransportwagen missbräuchlich in Anspruch nimmt, handelt ordnungswidrig. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. §7 1. Gebührenpflichtig ist diejenige/derjenige, die/der die Leistung in Anspruch nimmt oder in deren/dessen Interesse der Rettungsdienst der Stadt Aachen tätig wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. 2. Die Gebühr wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. §8 Diese Gebührensatzung tritt am ………….. in Kraft.