Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
243294.pdf
Größe
603 kB
Erstellt
02.01.17, 12:00
Aktualisiert
13.02.17, 10:57
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Feuerwehr
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 37/0026/WP17
öffentlich
02.01.2017
FB 37/100
Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes
der Stadt Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
17.01.2017
25.01.2017
25.01.2017
FA
AUK
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, vorbehaltlich der Beschlussfassung durch
den Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz, die in der Anlage beigefügte Gebührensatzung für die
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen zu beschließen.
Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die in der Anlage
beigefügte Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen zu
beschließen.
Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die in der Anlage beigefügte Gebührensatzung für die
Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen
Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 37/0026/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 09.01.2017
Seite: 1/5
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
- Verschlechterung
Produkte: Notfallrettung 21701;
Krankentransport 021702
Fortgeschriebe
Fortgeschriebe-
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2017
Ertrag 1
12.147.700
14.766.600
36.287.100
45.304.900
0
0
12.103.200
12.220.600
36.410.300
36.498.500
0
0
Abschreibungen ³
619.700
619.700
2.092.500
2.092.500
0
0
Ergebnis
-575.200
1.926.300
-2.215.700
6.713.900
0
0
Personal-/
Sachaufwand ²
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
1
ner Ansatz
2017
Ansatz
ner Ansatz
2018 ff.
2018 ff.
1.351.100
4.498.200
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
Im Haushaltsplan 2017 – 2. VN - sind alle Erträge gem. „Gebührenbedarfsberechnung
Rettungsdienst“ i.H. von 13.416.612 € dargestellt zuzüglich der für die StädteRegion Aachen
vereinnahmten Leitstellengebühren i.H. von ca. 1.350.000 €.
² Die Personal- und Sachaufwendungen beinhalten auch die an die StädteRegion Aachen
abzuführenden Leitstellengebühren.
³ = bilanzielle Abschreibungen
Die Erträge und Aufwendungen sind im Rahmen der Veränderungsnachweisung 2017 berücksichtigt.
Änderung der Gebührensätze nach Inkrafttreten der neuen Satzung:
Rettungstransportwagen (RTW):
von 342,12 € auf 370,04 €
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF):
von 342,21 € auf 375,32 €
Krankentransportwagen (KTW):
von 188,95 € auf 203,72 €
Die Gebührenvereinnahmung auf der Basis der für das Jahr 2017 kalkulierten Gebührensätze erfolgt
kostendeckend.
Vorlage FB 37/0026/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 09.01.2017
Seite: 2/5
Erläuterungen:
1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 4 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom
21.10.1969 in der derzeit gültigen Fassung sind Benutzungsgebühren Geldleistungen, die als
Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen und Anlagen erhoben werden. Die
Erhebung von Benutzungsgebühren ist nach § 6 Abs. 1 KAG zwingend vorgeschrieben, wenn eine
Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient,
sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll
die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken.
Kosten sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten.
Die Stadt Aachen erhebt derzeit für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Einsätze für die
Behandlung und Beförderung von Notfallpatienten [RTW], für die Inanspruchnahme des Notarztes
[NEF] und für die Durchführung von Krankentransporten [KTW] Benutzungsgebühren auf Grundlage der
Gebührenordnung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen vom 07.12.1988 in
der Fassung des 13. Nachtrages vom 26.10.2016.
2. Kalkulation neue Gebühr
2.1 Personalkosten
Die Kalkulation der Personalkosten für 2017 erfolgt auf Grundlage der tatsächlichen Personalkosten
des Jahres 2015 und unter Berücksichtigung
-
des Tarifabschlussergebnisses 2016 bei den Vergütungen und der gesetzlich vorgesehenen
Erhöhungen bei den Bezügen,
einer jeweiligen anteiligen Versorgung i.H. von 33,72 %,
einer jeweiligen pauschalen Beihilfe i.H. von 2.100 € und einer anteiligen Beihilfeversorgung i.H.
von 99,5%,
-
einer allgemeinen Leistungsprämie (leistungsorientierte Bezahlung) auf Grundlage der im Jahr
2015 jeweils zur Auszahlung gelangten Beträge
einer Zulage für den „Dienst zu ungünstigen Zeiten“ i.H. von jeweils 2.000 € beim
Einsatzpersonal
eines Personalausfallfaktors von 4,830 je Funktion beim Einsatzpersonal
2.2 Sachkosten
Auf Grundlage des vom Rat der Stadt Aachen am 13.03.2013 beschlossenen
Rettungsdienstbedarfsplanes 2014 (gültig bis 31.12.2018) sind nach öffentlicher Ausschreibung für die
Übertragung von Aufgaben nach § 13 RettG NRW zur Durchführung der Notfallrettung und des
Krankentransportdienstes für die Laufzeit des Bedarfsplanes Vereinbarungen mit den
Hilfsorganisationen und dem Universitätsklinikum der RWTH Aachen getroffen worden. Die
Ausschreibungsergebnisse finden in der Gebührenbedarfsberechnung (GBB) 2017 Berücksichtigung:
-
Kostenerstattung an Hilfsorganisationen: 2.180.000 € für folgende Leistungen:
o Durchführung der Notfallrettung mit RTW in der Stadt Aachen – Rettungswache West
o Durchführung der Notfallrettung mit RTW im Ausrückebereich Stadt Aachen – Mitte und
West
Vorlage FB 37/0026/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 09.01.2017
Seite: 3/5
o Durchführung von Krankentransporten und Notfallrettung im Ausrückebereich AachenMitte
o Durchführung von Krankentransporten mit Stationierung der Krankenwagen in der
Rettungswache West
o Durchführung von Krankentransporten mit Stationierung der Krankenwagen auf
eigenem Betriebsgelände in der Stadt Aachen
-
Erstattungen an Land: 1.266.500 € für folgende Leistungen:
o Grundbedarfsversorgung Notarztdienst: 1.u 2 Notarztdienst, 24 Std. täglich an 365
Tagen im Jahr
o Aufwand ärztliche Leitung Rettungsdienst
Der Betreibervertrag für den - im Rettungsdienst der Stadt Aachen seit 2014 implementierten Telenotarztdienst wurde zum 01.01.2017 angepasst, in der GBB 2017 sind hierfür 1.330.000 € zu
berücksichtigen.
Weitere notwendige Änderungen/Anpassungen bei der Kalkulation der Sachkosten erfolgten auf Basis
des Rechnungsergebnisses von 2015.
2.3 Kalkulatorische Kosten
Die kalkulatorischen Abschreibungen betragen 758.000 €, die kalkulatorischen Zinsen - bei
Berücksichtigung eines kalkulatorischen Zinssatzes i.H. von 5,81 % - 164.000 €.
Die kalkulatorischen Kosten sind um insgesamt 206.000 € auf 922.000 € gestiegen und durch
nachfolgend aufgeführte Maßnahmen begründet:
- Nachrüstung der Rettungsdienstfahrzeuge mit Digitalfunk
- Ersatzbeschaffung des verunfallten RTW AC-FW 81 (Totalschaden nach Verkehrsunfall)
- Ersatzbeschaffung des RTW AC-FW 73 (Brandschaden – Totalschaden)
- Ersatzbeschaffung von 4 RTW in 2016
- Ersatzbeschaffung von 2 NEF in 2016
2.4 Über- und Unterdeckungen
Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb eines Vierjahreszeitraumes
auszugleichen, Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.
Der Betriebsabrechnungsbogen (BAB) für das Jahr 2015 weist im Ergebnis eine Unterdeckung i.H. von
2.223.965,22 € aus, die in den Jahren 2017 - 2019 wieder in die Kalkulation zurückfließen muss (2017:
733.333,33 €, 2018 u. 2019 jeweils 745.315,94).
Bei der GBB 2017 (und 2018) ist darüber hinaus die verbleibende anteilige Unterdeckung aus dem Jahr
2014 einzuplanen (jeweils 730.501,72 €).
Einplanung GBB 2017
Einplanung GBB 2018
Einplanung GBB 2019
Unterdeckung aus 2015
733.333,33 €
745.315,94 €
745.315,95 €
Unterdeckung aus 2014
730.501,72 €
730.501,72 €
0
Gesamt
1.463.835,05 €
1.475.817,66 €
745.315,95 €
2.5 Gesamtkosten
In der beiliegenden GBB 2017 sind die Gesamtkosten dargelegt (Anlage 1), diesen stehen
Gebühreneinnahmen in gleicher Höhe gegenüber:
Vorlage FB 37/0026/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 09.01.2017
Seite: 4/5
Voraussichtliche Kosten 2017:
Rettungswagen (RTW)
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)
Krankentransportwagen (KTW)
Gesamt
8.510.907,16 €
2.664.737,72 €
2.240.945,97 €
13.416.590,85 €
Voraussichtliche Gebühreneinnahmen:
Kalkulierte
Transporte
Durchschnittliche Kosten je
Einsatz (Kosten / Anzahl kalkulierter
Einnahmen (kalkulierte Transporte *
durchschnittliche Kosten je Einsatz)
Transporte)
RTW
NEF
KTW
gesamt
23.000
7.100
11.000
370,04 €
375,32 €
203,72 €
8.510.920,00 €
2.664.772,00 €
2.240.920,00 €
13.416.612,00 €
2.6 Tarife Gebühren
Die Höhe der Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (RTW und KTW) ist abhängig von
der Dauer des jeweiligen Einsatzes (einsatzzeitbezogene Gebühr). Zur Ermittlung von Grundgebühr
(Einsatzzeit bis 30 Minuten) und Anschlussgebühr (weitere jeweils angefangene 15 Minuten Einsatzzeit)
wurde ein Zeitklassenbewertungsfaktor (Zbf) von 1,56 (RTW) bzw. 1,91 (KTW) zugrunde gelegt.
RTW
KTW
Durchschnittliche
Kosten je Einsatz
370,04 €
203,72 €
Zbf
Grundgebühr
1,56
1,91
Anschlussgebühr
237,20 €
106,66 €
79,07 €
35,55 €
Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (NEF) beträgt für jeden Einsatz 375,32 € (=
durchschnittliche Kosten je Einsatz NEF). Hier wird eine durchschnittliche Einsatzzeit berücksichtigt und
darum kein Zeitklassenbewertungsfaktor zugrunde gelegt.
3. Beteiligung Krankenkassen
Nach § 14 Abs. 2 RettG NRW sind die Verbände der Krankenkassen und der Landesverband der
gewerblichen Berufsgenossenschaften bei der Festsetzung der Benutzungsgebühren zu beteiligen und
es ist Einvernehmen anzustreben.
Der Erörterungstermin mit den Vertretern der Krankenkassen fand am 05.12.2016 statt. Daraufhin
erfolgte nochmals eine Anpassung der GBB 2017. Einvernehmen gem. § 14 Abs. 2 RettG NRW wurde
erzielt, die Bestätigung seitens der Vertreter der Krankenkassen erfolgte am 30.12.2016.
Anlage/n:
1. Gebührenbedarfsberechnung 2017 Rettungsdienst der Stadt Aachen
2. Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt Aachen
Vorlage FB 37/0026/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 09.01.2017
Seite: 5/5
Gebührensatzung
für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes
der Stadt Aachen
vom ______________
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.01.1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) und der §§ 2, 2a, 3, 6, 9, 14 und
15 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch
Unternehmer (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV. NRW. S. 458) zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner
Sitzung am __________ folgende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes der Stadt
Aachen beschlossen:
§1
1. Die kreisfreie Stadt Aachen als Trägerin von Rettungswachen gemäß § 6 Abs. Abs. 1 und Abs. 2 RettG
NRW ist Trägerin rettungsdienstlicher Aufgaben in ihrem Bereich und nimmt diese auf der Basis des
Rettungsdienstbedarfsplanes der Stadt Aachen in der jeweils gültigen Fassung wahr.
2. Die Stadt Aachen nimmt gemäß öffentlich-rechtlicher Vereinbarung zwischen Kreis und Stadt Aachen über
die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem RettG NRW für das Gebiet der Stadt Aachen vom 02.04.2009
(zum Gesetz zur Bildung der StädteRegion Aachen [Aachen-Gesetz]) folgende Aufgaben des
Rettungswesens für das Gebiet der Stadt Aachen wahr und hat hierzu Generalvollmacht, für die
StädteRegion zu handeln:
- Bedarfsgerechte, flächendeckende Versorgung der Bevölkerung der Stadt Aachen mit Leistungen der
Notfallrettung einschließlich Notarztdienst und Krankentransport gem. § 6 Abs. 1 RettG NRW
- Ärztliche Leitung Rettungsdienst zur Qualitätssicherung gem. § 7 Abs. 3 RettG NRW
- Leitende Notärztinnen oder Notärzte gem. § 7 Abs. 4 RettG NRW
- Planung von medizinischen Großschadensfällen gem. § 7 Abs. 4 RettG NRW
- Genehmigung der Notfallrettung und des Krankentransportes durch Unternehmen gem. § 17 ff RettG
NRW
- Prüfung und Bemessung des bei Veranstaltungen erforderlichen Rettungsmittel- und
Sanitätsdienstbedarfs
- Vertretung in der Gesundheitskonferenz und im Krankenhausbeirat der Stadt Aachen
- Mitwirkung bei der Krankenhausalarmplanung
- Mitarbeit in Arbeitskreisen der EUREGIO sowie bei Dienstbesprechungen der Bezirksregierung
3. Die Stadt Aachen sorgt für eine ausreichende Zahl von Rettungswachen. Sie hält Rettungswagen (RTW),
Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) und Krankentransportwagen (KTW) zur Beförderung von
Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten und kranken Personen sowie zur Durchführung notärztlicher
Hilfeleistungen bereit.
4. Die Durchführung der Leitstellenaufgabe nach § 7 Abs. 1 RettG, § 3 Abs. 7 i.V. mit § 4 Abs. 4 und § 28 des
Brandschutz-, Hilfeleistungs-, Katastrophenschutzgesetz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV.NRW.2015 Seite
886) erfolgt - für die Leitstelle der StädteRegion Aachen - durch die Stadt Aachen (Berufsfeuerwehr) gemäß
§ 3 Nr. 3 der Öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt Aachen und Kreis Aachen zum
Vermögensübergang und zur Regelung der Finanzbeziehungen nach Bildung der StädteRegion.
§2
1. Die Notwendigkeit der Beförderung kranker Personen durch einen Krankentransportwagen (KTW) muss
durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden; aus dieser Bescheinigung muss zu
erkennen sein, ob die zu befördernde Person an einer ansteckenden Krankheit leidet oder nicht.
2. Für Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten sowie für die Inanspruchnahme des Notarztdienstes ist die
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich.
§3
1. Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden folgende Gebühren erhoben:
1.1. Für die Beförderung von Notfallpatientinnen oder Notfallpatienten:
a) Grundgebühr
237,20 €
Hierin sind bis zu 30 Minuten Transportzeit (Zeitpunkt vom Eintreffen
des Fahrzeuges am Einsatzort bis zum Zeitpunkt der Ankunft und der
Übergabe der/des Patientin/Patienten am Bestimmungsort) sowie
eine Pauschale von 15 Minuten für An- und Abfahrt enthalten.
b) Anschlussgebühr 1
79,07 €
Für zusätzliche Transportzeit von jeweils angefangenen 15 Minuten.
c) Anschlussgebühr 2
79,07 €
Zusätzlich bei Auswärtstransporten von mehr als 20 km Entfernung von
der Stadtgrenze als Rückfahrtpauschale für je angefangene 20 km.
1.2. Für die Inanspruchnahme der Notärztin oder des Notarztes
375,32 €
1.3. Für die Beförderung von kranken Personen:
a) Grundgebühr
106,66 €
Hierin sind bis zu 30 Minuten Transportzeit (Zeitpunkt vom Eintreffen
des Fahrzeuges am Einsatzort bis zum Zeitpunkt der Ankunft und der
Übergabe der/des Patientin/Patienten am Bestimmungsort) sowie eine Pauschale
von 15 Minuten für An- und Abfahrt enthalten.
b) Anschlussgebühr 1
Für zusätzliche Transportzeit von jeweils angefangenen 15 Minuten.
35,55 €
c) Anschlussgebühr 2
35,55 €
Zusätzlich bei Auswärtstransporten von mehr als 20 km Entfernung
von der Stadtgrenze als Rückfahrtpauschale für je angefangene 20 km.
2. Zusätzlich zu den Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (RTW, NEF und/oder KTW)
erhebt die Stadt Aachen Leitstellengebühren für die Vermittlung des Einsatzes durch die Leitstelle.
Die Erhebung der Leitstellengebühren erfolgt auf Grundlage der zum Einsatztag gültigen Gebührensatzung
der StädteRegion Aachen für den Rettungsdienst und die Leitstelle in Höhe der hierin festgelegten
Gebührentarife.
Bei Änderung der Leitstellengebühren werden, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Änderung der
Gebührensatzung der StädteRegion, die neuen Gebührentarife zugrunde gelegt.
§4
Die Durchführung von Transporten kranker Personen mit Krankentransportwagen außerhalb des Stadtgebietes
kann bei Selbstzahlerinnen oder Selbstzahlern von der Entrichtung einer Vorauszahlung in Höhe von 50% der
voraussichtlich zu erhebenden Gesamtgebühr, bei anderen Kostenträgern (Krankenkassen usw.) von der
Vorlage eines kurzen Anerkenntnisses abhängig gemacht werden, wenn das Fahrtziel mehr als 100 km von der
Stadtgrenze entfernt oder im benachbarten Ausland liegt.
§5
1. Bei gleichzeitiger Beförderung mehrerer Notfallpatientinnen/Notfallpatienten mit dem RTW oder mehrerer
kranker Personen mit dem KTW ist für die zweite und jede weitere Person ein Zuschlag von 50 % der in § 3
Abs. 1 Ziffer 1.1 bzw. Ziffer 1.3 festgesetzten Gebühren zu zahlen. Die Gesamtkosten einer gemeinsamen
Fahrt werden auf die Beförderten gleichmäßig verteilt. Die Leitstellengebühren gem. § 3 Abs. 2 werden für
den Einsatz einmal erhoben und gleichmäßig auf die Anzahl der gleichzeitig beförderten Personen verteilt.
2. Das Mitfahren einer Begleitperson ist gebührenfrei. Für jede weitere Begleitperson wird ein Zuschlag von
50 % der in § 3 Abs. 1 Ziffer 1.1 bzw. Ziffer 1.3 festgesetzten Gebühren erhoben.
3. Ist ein Rettungsdiensteinsatz notwendig geworden, ohne dass ein Transport durchgeführt wurde, kann von
der Verursacherin oder dem Verursacher eine Gebühr in Höhe von 50 % der in § 3 Abs. 1 Ziffer 1.1 bzw.
Ziffer 1.3 festgesetzten Gebühren erhoben werden, wenn der Einsatz auf missbräuchlichem Verhalten der
Verursacherin oder des Verursachers beruht.
§6
1. Wer einen Rettungswagen, den Notarztdienst oder einen Krankentransportwagen missbräuchlich in
Anspruch nimmt, handelt ordnungswidrig.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§7
1. Gebührenpflichtig ist diejenige/derjenige, die/der die Leistung in Anspruch nimmt oder in deren/dessen
Interesse der Rettungsdienst der Stadt Aachen tätig wird. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
2. Die Gebühr wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§8
Diese Gebührensatzung tritt am ………….. in Kraft.