Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
242513.pdf
Größe
189 kB
Erstellt
21.12.16, 12:00
Aktualisiert
08.02.17, 15:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Feuerwehr
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 37/0024/WP17
öffentlich
21.12.2016
FB 37/100
Erlass einer Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls
der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der
Feuerwehr der Stadt Aachen und der beruflich selbstständigen
Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen sowie über
die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
17.01.2017
07.02.2017
22.02.2017
FA
AUK
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, vorbehaltlich der Beschlussfassung durch
den Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz, die Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls
der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Aachen und der
beruflich selbstständigen Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen sowie über die
Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber zu beschließen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die Satzung über
die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der
Feuerwehr der Stadt Aachen und der beruflich selbstständigen Helferinnen und Helfer der privaten
Hilfsorganisationen sowie über die Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber zu beschließen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls der
beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Aachen und der
beruflich selbstständigen Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen sowie über die
Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Vorlage FB 37/0024/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.01.2017
Seite: 1/5
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
Produkt: Brandbekämpfung 1-021501-900-3
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
2017
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
2018 ff.
2017
2018 ff.
Ertrag
Personal-/
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
219.700
225.300*
659.100
675.900*
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Sachaufwand
+ Verbesserung /
-
-5.600
-16..800
Deckung ist anteilig gegeben*1
Deckung ist anteilig gegeben*1
Verschlechterung
* Der gesetzliche Anspruch auf Geltendmachung des Verdienstausfalls der ehrenamtlichen
Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen führt zu jährlichen Mehraufwendungen
i.H. von ca. 2.600 € (ca. 25 % der in den Jahren 2014 und 2015 [Mittelwert] abgerechneten Anträge
auf Verdienstausfall der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren).
Bei Gewährung einer Zulage i.H. von 20 % für die privaten Arbeitgeber entstehen Mehraufwendungen
i.H. von jährlich ca. 3.000 € - 3.500 €.
Die Höhe der Aufwendungen ist grundsätzlich abhängig davon, in welchem Umfang kostenintensive
Großschadenslagen und/oder geringfügige Hilfeleistungseinsätze eintreten. Die Aufwendungen sind
im Rahmen der Bewirtschaftung des Produktes auszugleichen.
Vorlage FB 37/0024/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.01.2017
Seite: 2/5
Die Deckung der Aufwendungen erfolgt teilweise durch die Geltendmachung von Kostenersatz nach §
2 Abs. 2 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der
Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung).
Vorlage FB 37/0024/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.01.2017
Seite: 3/5
Erläuterungen:
Änderung Rechtslage
Das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes
(BHKG) ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten und hat das bisherige Gesetz über den Feuerschutz und
die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 abgelöst. Dies erfordert eine Neufassung der aktuellen
„Satzung der Stadt Aachen über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige
ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Stadt Aachen“.
Die Satzung beinhaltet - neben den redaktionellen Anpassungen an das BHKG – auch die Umsetzung
der neuen rechtlichen Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1 Satz 3 und 21 Abs. 4 BHKG.
Verdienstausfall beruflich selbständiger ehrenamtlicher Angehöriger der Feuerwehr
Im BHKG ist (wie zuvor auch im FSHG) geregelt, dass die beruflich selbstständigen Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Verdienstausfall haben, der ihnen durch
die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen
Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht (§ 21 Abs. 3 BHKG).
Gemäß § 21 Abs. 4 BHKG gelten die Vorschriften für Lohnfortzahlung und Verdienstausfall nun auch
verbindlich für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen.
Verdienstausfall ist die Geldsumme, die sonst innerhalb der individuell zu ermittelnden Arbeitszeit von
der oder dem Selbständigen hätte erzielt werden können.
Unter der Voraussetzung, dass tatsächlich ein Verdienstausfall eingetreten ist, erfolgt der Ersatz dieses
Verdienstausfalls mindestens durch die Zahlung eines Regelsatzes pro Stunde (Regelstundensatz). Der
Regelstundensatz wird ohne Nachweisprüfung erstattet. Für alle in § 21 Abs. 3 BHKG genannten
Anlässe ist ein einheitlicher Regelstundensatz festzulegen. Eine Differenzierung zwischen Anlässen, bei
denen die Kosten von Dritten übernommen werden und Anlässen, für welche die Stadt Aachen selber
Kostenträger ist, ist unzulässig.
Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die
im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten (höheren) Einkommens nach billigem Ermessen
festgesetzt wird.
Der Regelstundensatz und ein Höchstbetrag, der beim Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht
überschritten werden darf, sind durch Satzung festzulegen.
Vorlage FB 37/0024/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.01.2017
Seite: 4/5
Der interkommunale Vergleich belegt, dass bei der Stadt Aachen mit die höchsten Regelstunden- und
Höchstsätze beim Verdienstausfall zur Auszahlung kommen. Es gibt auch keine weiteren Hinweise
darauf, dass die Beträge nicht adäquat wären. Eine Änderung der nach der alten Satzung gültigen
Stundensätze ist daher derzeit nicht vorgesehen:
der Regelstundensatz wird unverändert auf 20,50 €,
der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale auf 41,00 € festgesetzt.
Lohnfortzahlung und Zulage für private Arbeitgeber
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren haben gem. § 21 Abs. 1 BHKG bei Einsätzen, Übungen und
Ausbildung- und Fortbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt
Aachen einen Lohnfortzahlungsanspruch. Dem privaten Arbeitgeber steht auf Antrag gegenüber der
Stadt Aachen ein Erstattungsanspruch zu.
Die neue gesetzliche Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 3 BHKG gibt den Gemeinden die Möglichkeit,
privaten Arbeitgebern – neben der Erstattung des fortgezahlten Arbeitsverdienstes - eine Zulage zu
gewähren. Hintergrund ist die Förderung des Ehrenamtes in der kommunalen, nichtpolizeilichen
Gefahrenabwehr und die Sicherstellung der Freistellungsbereitschaft der Arbeitgeber, denen durch die
Freistellung der Arbeitskraft oft hohe zusätzliche Organisationskosten durch die Kompensierung eines
Ausfalls entstehen. Diese Kosten konnten bisher nicht geltend gemacht werden, was zu einer
sinkenden Bereitschaft privater Arbeitgeber führte, Arbeitskräfte für die Tätigkeit in der Freiwilligen
Feuerwehr und/oder als Helferin oder Helfer bei der Abwehr von Großschadensereignissen
freizustellen.
Die Zulage soll prozentual auf die (ohne Zulage) errechneten anerkannten Kosten der Lohnfortzahlung
gewährt werden und wird auf Grundlage der Kommentierung zum BHKG auf 20 % festgelegt.
Anlage/n:
1. Satzung über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen
ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Aachen und der beruflich
selbstständigen Helferinnen und Helfer der privaten Hilfsorganisationen sowie über die
Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber
Vorlage FB 37/0024/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 24.01.2017
Seite: 5/5
Satzung
über die Festsetzung des Verdienstausfalls der beruflich selbstständigen ehrenamtlichen
Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Aachen und der beruflich selbstständigen Helferinnen
und Helfer der privaten Hilfsorganisationen sowie über die Gewährung einer Zulage für private
Arbeitgeber
Der Rat der Stadt Aachen hat in seiner Sitzung vom ____ aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV NRW S. 966) und § 21 Abs. 3 und Abs. 4
des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Personenkreis und berücksichtigungsfähige Zeiten
(1)
Die beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr der Stadt Aachen und die
beruflich selbstständigen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen
haben gemäß § 21 Abs. 3, 4 BHKG gegenüber der Stadt Aachen Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie
der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Stadt Aachen entsteht, soweit diese
während der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt.
(2)
Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten sowie
Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht.
§ 2 Höhe der Ersatzzahlung
(1)
Für die Bemessung des Verdienstausfalls wird ein Regelstundensatz in Höhe von 20,50 € zugrunde gelegt,
es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
(2)
Anstelle des Regelstundensatzes ist auf Antrag eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im
Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt
wird. Grundlage der Berechnung bildet der Bruttoverdienst.
(3)
Der Höchstbetrag der Verdienstausfallpauschale wird auf 41,00 € pro Stunde festgesetzt.
§ 3 Gewährung einer Zulage für private Arbeitgeber
Privaten Arbeitgebern wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 BHKG zu den beantragten Lohnfortzahlungen eine Zulage
gewährt. Die Höhe der Zulage beträgt 20 % der anerkannten Kosten der Lohnfortzahlung.
§ 4 Inkrafttreten
a)
b)
Diese Satzung tritt am 01.03.2017 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Aachen über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich
selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr der Stadt Aachen vom 26.05.1999 in der Fassung
des 1. Nachtrages vom 22.10.2001 außer Kraft.