Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
174842.pdf
Größe
164 kB
Erstellt
12.12.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Recht und Versicherung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 30/0017/WP17
öffentlich
12.12.2016
Frau Lammers
Ratsantrag Nr. 219/17 vom 11.11.2016 zur Ratssitzung 23.11.2016;
Allianz für Aachen - demokratische Mitwirkungsmöglichkeiten u.a.
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
21.12.2016
Rat
Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Rat belässt es bei der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 1 S. 11 GO NRW und lehnt den
Antrag der Ratsgruppe Allianz für Aachen, fraktionslosen Ratsmitgliedern einen zweiten
Ausschusssitz mit beratender Stimme einzuräumen, ab.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 30/0017/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.12.2016
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Mit Ratsantrag vom 11.11.2016 beantragte die Ratsgruppe Allianz für Aachen einen Prüfauftrag an
die Verwaltung zu erteilen, ob die Rechtslage es zulasse, fraktionslosen Ratsmitgliedern die
Teilnahme in zwei Ausschüssen in beratender Funktion zu ermöglichen. In einem zweiten Schritt wird
beantragt, im Falle der Zulässigkeit fraktionslosen Ratsmitgliedern einen weiteren (zweiten)
Ausschusssitz mit beratender Stimme einzuräumen.
Da die Ratsgruppe ausdrücklich beantragt, nur fraktionslosen Ratsmitgliedern die Teilnahme in zwei
Ausschüssen in beratender Funktion zu ermöglichen, steht dieser Antrag nicht im Einklang mit der
Kommunalverfassung.
Seit der Gesetzesänderung vom 28. 3. 2000 (GV. NRW. S. 245) hat gemäß § 58 Abs. 1 S. 11 GO
NRW jedes Ratsmitglied das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender
Stimme anzugehören. Aus der Formulierung, dass jedes Ratsmitglied das Recht hat, mindestens
einem der Ausschüsse mit beratender Stimme anzugehören, folgt, dass der Rat auch entscheiden
kann, dass sich dieses Recht auf zwei oder mehr Ausschüsse bezieht. Es liegt in der
Organisationshoheit des Rates darüber zu entscheiden wie vielen Ausschüssen ein Ratsmitglied mit
beratender Stimme angehören kann.
Aus Gleichheitsgründen müsste dieses Recht dann aber allen Ratsmitgliedern zugestanden werden.
Denn während der ursprüngliche Gesetzesänderungsentwurf (LT-Drs. 12/4597 S. 26) sich nur auf
fraktionslose Ratsmitglieder bezog, einigte man sich im Laufe des Beratungsverfahrens zur
Vermeidung einer Ungleichbehandlung von fraktionslosen und fraktionsgebundenen Ratsmitgliedern
auf die derzeitige Fassung, die so gefasst wurde, dass über die Fallgruppe der fraktionslosen
Ratsmitglieder hinaus jedem Ratsmitglied der Anspruch auf eine beratende Mitgliedschaft in
mindestens einem Ausschuss zusteht. Daraus folgt, dass auch fraktionsangehörige Ratsmitglieder,
die von ihrer Fraktion bei der Verteilung der Ausschusssitze nicht berücksichtigt wurden oder nicht
berücksichtigt werden konnten, einen derartigen Anspruch haben (Komm. Friedrich Wilhelm
Held/Ernst Becker/u.a. zu § 58 GO Anm. 6.5; Rehn/Cronauge/ u.a. zu § 58 Anm I.7).
Da das Recht der Mitberatung in einem Ausschuss dem jeweiligen Ratsmitglied zu gewiesen ist und
dieses, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, grundsätzlich gegenüber dem Rat
erklären kann, welchem Ausschuss er mit beratender Stimme angehören will, kann eine
Organisationsentscheidung des Rates mit der ein Ratsmitglied in mehreren Ausschüssen mit
beratender Stimme beteiligt werden kann, dazu führen, dass insbesondere die Funktionsfähigkeit
„stark nachgefragter“ Ausschüsse beeinträchtigt werden könnte. Unter haushaltsrechtlichen
Gesichtspunkten ist darauf hinzuweisen, dass Ratsmitglieder, die einem Ausschuss nicht angehören,
gemäß § 58 Abs. 1 S. 4 GO NRW an diesen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen können, dieses aber
keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 45 GO NRW auslöst.
Vorlage FB 30/0017/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.12.2016
Seite: 2/3
Anlage/n:
Ratsantrag Nr. 219/17
Vorlage FB 30/0017/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.12.2016
Seite: 3/3