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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
169751.pdf
Größe
530 kB
Erstellt
13.09.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:13

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Finanzsteuerung Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 20/0081/WP17 öffentlich 13.09.2016 Hr. Schlaak Satzungsänderungen der "Stiftungen" Ludwig Mies van der Rohe, Salvatorkirche sowie Musik, Wissenschaft und Kunst Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 04.10.2016 26.10.2016 FA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die geänderten Satzungen der „Stiftungen“ Ludwig Mies van der Rohe, Salvatorkirche sowie Musik, Wissenschaft und Kunst zu beschließen. Der Rat der Stadt beschließt die geänderten Satzungen der „Stiftungen“ Ludwig Mies van der Rohe, Salvatorkirche sowie Musik, Wissenschaft und Kunst. Vorlage FB 20/0081/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.12.2016 Seite: 1/3 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Aachen. Vorlage FB 20/0081/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.12.2016 Seite: 2/3 Erläuterungen: Die „Stiftungen“ sind rechtlich unselbständige, örtliche Stiftungen. Sie werden von der Stadt Aachen treuhandähnlich verwaltet nach den für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen, der GO NRW, vor allem die §§ 97 und 100, sowie der AO im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Stiftung. Die als Anlage beigefügten bisher gültigen Stiftungsbestimmungen werden durch die neuen Stiftungssatzungen ersetzt. Diese Überarbeitung der Satzungen ist nötig geworden, um künftig die Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff der Abgabenordnung sicher zu stellen. Die Stiftungen bleiben auch nach der Satzungsänderung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer befreit und unterliegen nicht der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Ziff. 4 ErbStG; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG/ § 3 Abs. 1 Nr. 6 GewStG). Die Förderung geschieht durch die Bezuschussung Dritter. Eine positive Vorabstimmung mit dem Finanzamt Aachen-Stadt und der Bezirksregierung zur Übereinstimmung der zur Beschlussfassung vorgelegten Stiftungsverfassung mit den Bestimmungen der AO / AEAO und zur Genehmigungsfähigkeit i.S.d. GO NRW hat stattgefunden. In allen drei vorliegenden Satzungen wurde, analog der anderen, im Besitz der Stadt Aachen befindlichen, gemeinnützigen „Stiftungen“, der Verwaltungskostenbeitrag von 7,5% auf 10% erhöht. Anlage/n: Bisherige Satzungen der „Stiftungen“ Neufassung der Satzungen der „Stiftungen“ Mies van der Rohe, Musik, Wissenschaft und Kunst und Salvatorkirche Vorlage FB 20/0081/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 07.12.2016 Seite: 3/3 Stiftungssatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung „Salvatorkirche” der Stadt Aachen vom 01.01.2016 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 26.10.2016 folgende Stiftungssatzung beschlossen: §1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung (1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Salvatorkirche“ mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der baulichen Unterhaltung des Baudenkmals Salvatorkirche zu Aachen. §2 Selbstlosigkeit der Stiftung Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 1 §3 Mittelverwendung Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. §4 Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden. (3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden bestimmt sind. §5 Erhalt des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt zum 31.12.2014: 27.814,84 Euro §6 Rechtsstellung der Begünstigten Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Die zur Verwirklichung des Satzungszwecks zur Verfügung stehenden Mittel werden, in Form eines Zuschusses, ausschließlich an die Eigentümerin/den Eigentümer der Salvatorkirche vergeben. 2 §7 Auflösung, Aufhebung der Stiftung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (2) Die Verwendung ist mit der kommunalen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. §8 Stellung des Finanzamts Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. §9 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 26.10.2016, rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 01.07.1990 vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Fassung. 3 Stiftungssatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung „Ludwig Mies van der Rohe” der Stadt Aachen vom 01.01.2016 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 26.10.2016 folgende Stiftungssatzung beschlossen: §1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung (1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Ludwig Mies van der Rohe“ mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung a) der Jugendhilfe b) der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. Die vorgenannten Förderungen können ausschließlich in Zuschussform an die Schüler der Miesvan-der-Rohe-Schule (Berufskolleg für Technik) in Aachen bzw. ihre Ergänzungs- und Nachfolgeeinrichtungen geleistet werden. 1 §2 Selbstlosigkeit der Stiftung Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Mittelverwendung Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. §4 Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden. (3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden bestimmt sind. §5 Erhalt des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt zum 31.12.2014: 60.256,85 Euro. 2 §6 Rechtsstellung der Begünstigten Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Die zur Verwirklichung des Satzungszwecks zur Verfügung stehenden Mittel werden, in Form eines Zuschusses, ausschließlich an die Träger der in § 1 Absatz 2 dieser Satzung genannten Museen vergeben. §7 Auflösung, Aufhebung der Stiftung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. §8 Stellung des Finanzamts Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. §9 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 26.10.2016, rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 01.07.1990 vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Fassung. 3 Stiftungssatzung für die rechtlich unselbständige Stiftung „Musik, Wissenschaft und Kunst” der Stadt Aachen vom 01.01.2016 (Sondervermögen der Stadt Aachen) Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 13 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 26.10.2016 folgende Stiftungssatzung beschlossen: §1 Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung (1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Musik, Wissenschaft und Kunst“ mit Sitz in Aachen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2 GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen. Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz (Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren. (2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung a) von Wissenschaft und Forschung b) von Kunst und Kultur durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche Träger gesetzlich verpflichtet sind. Die vorgenannten Förderungen können ausschließlich in Zuschussform an das Aachener CouvenMuseum sowie das Aachener Suermondt-Ludwig-Museum geleistet werden. 1 §2 Selbstlosigkeit der Stiftung Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Mittelverwendung Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. §4 Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen (1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach Abzug aller sonstigen erforderlichen Aufwendungen der Stiftung, u.a. 10% Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden. (3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden bestimmt sind. §5 Erhalt des Stiftungsvermögens Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der Stiftung beträgt zum 31.12.2014: 330.574,31 Euro. 2 §6 Rechtsstellung der Begünstigten Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Die zur Verwirklichung des Satzungszwecks zur Verfügung stehenden Mittel werden, in Form eines Zuschusses, ausschließlich an die Träger der in § 1 Absatz 2 dieser Satzung genannten Museen vergeben. §7 Auflösung, Aufhebung der Stiftung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. (2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden. §8 Stellung des Finanzamts Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden. Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der Steuerbegünstigung einzuholen. §9 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 26.10.2016, rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 01.07.1990 vom Rat der Stadt Aachen beschlossenen Fassung. 3