Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
169751.pdf
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530 kB
Erstellt
13.09.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Finanzsteuerung
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 20/0081/WP17
öffentlich
13.09.2016
Hr. Schlaak
Satzungsänderungen der "Stiftungen" Ludwig Mies van der Rohe,
Salvatorkirche sowie Musik, Wissenschaft und Kunst
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
04.10.2016
26.10.2016
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt die geänderten Satzungen der „Stiftungen“ Ludwig
Mies van der Rohe, Salvatorkirche sowie Musik, Wissenschaft und Kunst zu beschließen.
Der Rat der Stadt beschließt die geänderten Satzungen der „Stiftungen“ Ludwig Mies van der Rohe,
Salvatorkirche sowie Musik, Wissenschaft und Kunst.
Vorlage FB 20/0081/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.12.2016
Seite: 1/3
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Aachen.
Vorlage FB 20/0081/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.12.2016
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Die „Stiftungen“ sind rechtlich unselbständige, örtliche Stiftungen. Sie werden von der Stadt Aachen
treuhandähnlich verwaltet nach den für sie geltenden rechtlichen Bestimmungen, der GO NRW, vor
allem die §§ 97 und 100, sowie der AO im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Stiftung.
Die als Anlage beigefügten bisher gültigen Stiftungsbestimmungen werden durch die neuen
Stiftungssatzungen ersetzt. Diese Überarbeitung der Satzungen ist nötig geworden, um künftig die
Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff der Abgabenordnung sicher zu stellen.
Die Stiftungen bleiben auch nach der Satzungsänderung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der
Körperschaftsteuer/ Gewerbesteuer befreit und unterliegen nicht der Erbersatzsteuer nach § 1 Abs. 1
Ziff. 4 ErbStG; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt nicht vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KSTG/ § 3 Abs. 1
Nr. 6 GewStG).
Die Förderung geschieht durch die Bezuschussung Dritter. Eine positive Vorabstimmung mit dem
Finanzamt Aachen-Stadt und der Bezirksregierung zur Übereinstimmung der zur Beschlussfassung
vorgelegten Stiftungsverfassung mit den Bestimmungen der AO / AEAO und zur
Genehmigungsfähigkeit i.S.d. GO NRW hat stattgefunden.
In allen drei vorliegenden Satzungen wurde, analog der anderen, im Besitz der Stadt Aachen
befindlichen, gemeinnützigen „Stiftungen“, der Verwaltungskostenbeitrag von 7,5% auf 10% erhöht.
Anlage/n:
Bisherige Satzungen der „Stiftungen“
Neufassung der Satzungen der „Stiftungen“ Mies van der Rohe, Musik, Wissenschaft und Kunst und
Salvatorkirche
Vorlage FB 20/0081/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 07.12.2016
Seite: 3/3
Stiftungssatzung
für die
rechtlich unselbständige Stiftung
„Salvatorkirche”
der Stadt Aachen
vom 01.01.2016
(Sondervermögen der Stadt Aachen)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung
(AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 13 des
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
26.10.2016 folgende Stiftungssatzung beschlossen:
§1
Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung
(1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Salvatorkirche“ mit Sitz in Aachen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2
GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen.
Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz
(Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung der baulichen Unterhaltung des
Baudenkmals Salvatorkirche zu Aachen.
§2
Selbstlosigkeit der Stiftung
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
1
§3
Mittelverwendung
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§4
Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach
Abzug
aller
sonstigen
erforderlichen
Aufwendungen
der
Stiftung,
u.a.
10%
Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder
zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden.
Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden
bestimmt sind.
§5
Erhalt des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der
Stiftung beträgt zum 31.12.2014: 27.814,84 Euro
§6
Rechtsstellung der Begünstigten
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Die zur Verwirklichung
des Satzungszwecks zur Verfügung stehenden Mittel werden, in Form eines Zuschusses,
ausschließlich an die Eigentümerin/den Eigentümer der Salvatorkirche vergeben.
2
§7
Auflösung, Aufhebung der Stiftung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen
bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Verwendung ist mit der kommunalen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen
und darf erst nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen
Finanzamts Aachen Stadt ausgeführt werden.
§8
Stellung des Finanzamts
Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden.
Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck
betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der
Steuerbegünstigung einzuholen.
§9
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 26.10.2016, rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und
ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 01.07.1990 vom Rat der Stadt Aachen
beschlossenen Fassung.
3
Stiftungssatzung
für die
rechtlich unselbständige Stiftung
„Ludwig Mies van der Rohe”
der Stadt Aachen
vom 01.01.2016
(Sondervermögen der Stadt Aachen)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung
(AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 13 des
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
26.10.2016 folgende Stiftungssatzung beschlossen:
§1
Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung
(1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Ludwig Mies van der Rohe“ mit Sitz in Aachen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2
GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen.
Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz
(Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
a)
der Jugendhilfe
b)
der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche
Träger gesetzlich verpflichtet sind.
Die vorgenannten Förderungen können ausschließlich in Zuschussform an die Schüler der Miesvan-der-Rohe-Schule (Berufskolleg für Technik) in Aachen bzw. ihre Ergänzungs- und
Nachfolgeeinrichtungen geleistet werden.
1
§2
Selbstlosigkeit der Stiftung
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittelverwendung
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§4
Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach
Abzug
aller
sonstigen
erforderlichen
Aufwendungen
der
Stiftung,
u.a.
10%
Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder
zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden.
Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden
bestimmt sind.
§5
Erhalt des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der
Stiftung beträgt zum 31.12.2014: 60.256,85 Euro.
2
§6
Rechtsstellung der Begünstigten
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Die zur Verwirklichung
des Satzungszwecks zur Verfügung stehenden Mittel werden, in Form eines Zuschusses,
ausschließlich an die Träger der in § 1 Absatz 2 dieser Satzung genannten Museen vergeben.
§7
Auflösung, Aufhebung der Stiftung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen
bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst
nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen
Stadt ausgeführt werden.
§8
Stellung des Finanzamts
Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden.
Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck
betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der
Steuerbegünstigung einzuholen.
§9
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 26.10.2016, rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und
ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 01.07.1990 vom Rat der Stadt Aachen
beschlossenen Fassung.
3
Stiftungssatzung
für die
rechtlich unselbständige Stiftung
„Musik, Wissenschaft und Kunst”
der Stadt Aachen
vom 01.01.2016
(Sondervermögen der Stadt Aachen)
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Buchstabe n) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und der §§ 59 - 63 der Abgabenordnung
(AO) vom 01.10.2002 (BGBl I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 13 des
Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am
26.10.2016 folgende Stiftungssatzung beschlossen:
§1
Name, Rechtsform, Sitz und Zweck der Stiftung
(1) Die rechtlich unselbständige Stiftung „Musik, Wissenschaft und Kunst“ mit Sitz in Aachen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Die Stadt Aachen ist Trägerin der Stiftung. Das Vermögen der Stiftung ist nach § 97 Abs. 1Nr. 2
GO NRW Sondervermögen der Stadt Aachen.
Für das Sondervermögen gelten alle Vorschriften der GO NRW über die Haushaltswirtschaft der
Gemeinden. Das Sondervermögen ist im Haushaltsplan, im Jahresabschluss und in der Bilanz
(Sonderposten) der Stadt Aachen gesondert auszuweisen bzw. zu bilanzieren.
(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung
a)
von Wissenschaft und Forschung
b)
von Kunst und Kultur
durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts, soweit mit diesen Mitteln keine Leistungen gefördert werden, zu deren Leistung öffentliche
Träger gesetzlich verpflichtet sind.
Die vorgenannten Förderungen können ausschließlich in Zuschussform an das Aachener CouvenMuseum sowie das Aachener Suermondt-Ludwig-Museum geleistet werden.
1
§2
Selbstlosigkeit der Stiftung
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3
Mittelverwendung
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und Ihre
Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§4
Verwendung der Vermögenserträgen und Zuwendungen
(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind, nach
Abzug
aller
sonstigen
erforderlichen
Aufwendungen
der
Stiftung,
u.a.
10%
Verwaltungskostenbeitrag, zeitnah zur Erfüllung der Stiftungszwecke zu verwenden. Freie oder
zweckgebundene Rücklagen können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen gebildet werden.
Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeordnet werden.
(3) Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden
bestimmt sind.
§5
Erhalt des Stiftungsvermögens
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Werte ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen der
Stiftung beträgt zum 31.12.2014: 330.574,31 Euro.
2
§6
Rechtsstellung der Begünstigten
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dieser Stiftung steht niemandem zu. Die zur Verwirklichung
des Satzungszwecks zur Verfügung stehenden Mittel werden, in Form eines Zuschusses,
ausschließlich an die Träger der in § 1 Absatz 2 dieser Satzung genannten Museen vergeben.
§7
Auflösung, Aufhebung der Stiftung
(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung gemäß § 100 Abs. 2 GO NRW verbleibt das Vermögen
bei der Stadt Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige
Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die Verwendung ist mit der Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) abzustimmen und darf erst
nach Genehmigung der Bezirksregierung und Einwilligung des zuständigen Finanzamts Aachen
Stadt ausgeführt werden.
§8
Stellung des Finanzamts
Die Steuerfreiheit der Stiftung darf durch Änderungen des Stiftungszwecks nicht gefährdet werden.
Beschlüsse über Änderungen der Stiftungssatzung und über die Auflösung der Stiftung sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Änderungen der Stiftungssatzung, die den Stiftungszweck
betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des zuständigen Finanzamts zum Fortbestand der
Steuerbegünstigung einzuholen.
§9
Inkrafttreten
Die Stiftungssatzung tritt mit Ratsbeschluss am 26.10.2016, rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft und
ersetzt die bisherigen Stiftungsbestimmungen in der am 01.07.1990 vom Rat der Stadt Aachen
beschlossenen Fassung.
3