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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
174043.pdf
Größe
72 kB
Erstellt
28.11.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:23
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Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Fachbereich Verwaltungsleitung Beteiligte Dienststelle/n: FB 01/0210/WP17 öffentlich 28.11.2016 Wahl des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am 14.05.2017 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 21.12.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt wählt zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2017: Beisitzer/innen Stellvertreter/innen 1. 1. 2. 2. 3. 3. 4. 4. 5. 5. 6. 6. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 01/0210/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 06.12.2016 Seite: 1/2 Erläuterungen: Nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes (LWahlG) und der Landeswahlordnung (LWahlO) sind verschiedene mit der Landtagswahl verbundene Aufgaben im Wahlkreis von einem Kreiswahlausschuss wahrzunehmen. Insbesondere hat der Kreiswahlausschuss gem. § 10 Abs. 4 LWahlG über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen und das Wahlergebnis im Wahlkreis festzustellen. Für die Landtagswahl am 14.05.2017 ist das Stadtgebiet gemäß der Anlage zum LWahlG in 2 Wahlkreise unterteilt, und zwar in die Wahlkreise 1 Aachen I und 2 Aachen II. Gem. § 10 Abs. 1 LWahlG kann jedoch für beide Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet werden. Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und 6 Beisitzern; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 10 Abs. 3 LWahlG). Für jeden Beisitzer soll gem. § 3 Abs. 1 LWahlO ein Stellvertreter gewählt werden. Die Beisitzer/innen des Kreiswahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf einen einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande kommen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 10 Abs. 3 LWahlG, § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung GO -). Der Kreiswahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Kreiswahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung. Zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger/innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO). Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses bestellt werden (§ 8 Abs. 2 LWahlG). Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Kreiswahlausschuss nicht erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO). Der Kreiswahlausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/innen übersteigt (§ 58 Abs. 3 Satz. 4 GO). Er gilt auch insoweit als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist (§ 58 Abs. 3 Satz 5 GO). Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung im Rat folgende Besetzung des Kreiswahlausschusses ergeben: davon Beisitzer/innen insgesamt CDU SPD GRÜNE LINKE 6 2 2 1 1 Vorlage FB 01/0210/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 06.12.2016 Seite: 2/2