Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
174043.pdf
Größe
72 kB
Erstellt
28.11.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Verwaltungsleitung
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 01/0210/WP17
öffentlich
28.11.2016
Wahl des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl am
14.05.2017
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
21.12.2016
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt wählt zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl 2017:
Beisitzer/innen
Stellvertreter/innen
1.
1.
2.
2.
3.
3.
4.
4.
5.
5.
6.
6.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 01/0210/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.12.2016
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Nach den Vorschriften des Landeswahlgesetzes (LWahlG) und der Landeswahlordnung (LWahlO)
sind verschiedene mit der Landtagswahl verbundene Aufgaben im Wahlkreis von einem
Kreiswahlausschuss wahrzunehmen. Insbesondere hat der Kreiswahlausschuss gem. § 10 Abs. 4
LWahlG über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge zu beschließen und das Wahlergebnis im
Wahlkreis festzustellen.
Für die Landtagswahl am 14.05.2017 ist das Stadtgebiet gemäß der Anlage zum LWahlG in 2
Wahlkreise unterteilt, und zwar in die Wahlkreise 1 Aachen I und 2 Aachen II. Gem. § 10 Abs. 1
LWahlG kann jedoch für beide Wahlkreise ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss gebildet werden.
Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Kreiswahlleiter als Vorsitzendem und 6 Beisitzern; eine
Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig (§ 10 Abs. 3 LWahlG). Für jeden
Beisitzer soll gem. § 3 Abs. 1 LWahlO ein Stellvertreter gewählt werden.
Die Beisitzer/innen des Kreiswahlausschusses sind vom Rat der Stadt, sofern eine Einigung auf einen
einheitlichen Wahlvorschlag und ein einstimmiger Beschluss des Rates nicht zustande kommen, nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 10 Abs. 3 LWahlG, § 50 Abs. 3 Gemeindeordnung GO -). Der Kreiswahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Kreiswahlausschuss die allgemeinen Vorschriften des
kommunalen Verfassungsrechts entsprechende Anwendung.
Zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige
Bürger/innen, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 Satz 1 GO).
Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen
dürfen nicht zu Mitgliedern des Kreiswahlausschusses bestellt werden (§ 8 Abs. 2 LWahlG).
Die Zahl der sachkundigen Bürger/innen darf die Zahl der Ratsmitglieder im Kreiswahlausschuss nicht
erreichen (§ 58 Abs. 3 Satz 3 GO). Der Kreiswahlausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Zahl der
anwesenden Ratsmitglieder die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger/innen übersteigt (§ 58
Abs. 3 Satz. 4 GO). Er gilt auch insoweit als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht
festgestellt ist (§ 58 Abs. 3 Satz 5 GO).
Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl würde sich aufgrund der derzeitigen Sitzverteilung im Rat
folgende Besetzung des Kreiswahlausschusses ergeben:
davon
Beisitzer/innen
insgesamt
CDU
SPD
GRÜNE
LINKE
6
2
2
1
1
Vorlage FB 01/0210/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 06.12.2016
Seite: 2/2