Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
174220.pdf
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296 kB
Erstellt
29.11.16, 12:00
Aktualisiert
09.03.17, 08:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Personal und Organisation
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Umwelt
FB 11/0179/WP17
öffentlich
FB 11/510
29.11.2016
Herr Tönnes
Einrichtung von vier Stellen im Fachbereich Umwelt (FB 36)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
15.12.2016
PVA
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat
der Stadt im Rahmen der Beschlussfassung des Stellenplanes 2017
1.
die Einrichtung einer Stelle „abfallrechtliche Sachbearbeitung“ im Fachbereich Umwelt im
Umfang von 1,0 VZÄ für die Abteilung Altlasten und Bodenschutz, Untere
Abfallwirtschaftsbehörde, Untere Bodenschutzbehörde (FB 36/500), auszuweisen nach
Besoldungsgruppe A 11 LBesO A.
2.
die Einrichtung einer Stelle „technische Sachbearbeitung Grünplanung“ im Fachbereich Umwelt
im Umfang von 1,0 VZÄ für die Abteilung Umweltvorsorgeplanung, Grünplanung (FB 36/200),
auszuweisen nach Entgeltgruppe 10 TVöD.
3.
die Einrichtung einer Stelle „technische Sachbearbeitung Forstwirtschaft“ im Fachbereich
Umwelt im Umfang von 1,0 VZÄ für die Abteilung Gemeindefortsamt (FB 36/820), auszuweisen
nach Entgeltgruppe 10 TVöD.
4.
die Einrichtung einer Stelle „landschaftsrechtliche Sachbearbeitung“ im Fachbereich Umwelt im
Umfang von 1,0 VZÄ für die Abteilung Immissionsschutz und Untere Landschaftsbehörde (FB
36/400), auszuweisen nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO A.
5.
zur teilweisen Kompensation die Einsparung der technischen Zeichner-Stelle in der Abteilung
FB 36/200.
Vorlage FB 11/0179/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2016
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Finanzielle Auswirkungen:
konsumtive
Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz 2017
Auswirkungen
2016
ner Ansatz 2016
ff.
Ertrag
Personalaufwand
Abschreibungen
Ergebnis
Fortgeschriebe-
Folge-
Folge-
ner Ansatz 2017
kosten
kosten
ff.
(alt)
(neu)
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
92.500,00 €
92.500,00 €
277.500,00 €
812.600,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
92.500,00 €
92.500,00 €
277.500,00 €
812.600,00 €
0,00 €
0,00 €
+ Verbesserung /
0,00 €
- 535.100,00 €
Deckung vorhanden
teilweise Deckung
(im PKV enthalten)
(siehe unten)
- Verschlechterung
Kosten
Finanzielle Auswirkungen ergeben sich zunächst in Höhe der Personalkosten für die Einrichtung von 4
neuen Planstellen (2 x nach Besoldungsgruppe A 11 LBesO A NRW, 2 x nach Entgeltgruppe 10 TVöD)
im FB 36. Gemäß KGSt-Materialien „Kosten eines Arbeitsplatzes 2015/2016“ sind hierfür jährlich
290.800,- € (2 x 82.800,- € für Besoldungsgruppe A 11 in Bereich 7 und 2 x 62.600,- € für
Entgeltgruppe 10 in Bereich 1) anzusetzen, zuzüglich Sach-, IT- und Gemeinkosten. Da die
Bewirtschaftung der 4 neuen Stellen nicht vor Rechtskraft des Haushalts erfolgen wird, werden die
Personalkosten für diese Stellen in 2017 ab dem 01.04. berechnet (290.800,- € x 9/12 = 218.100,- €),
zzgl. der Kosten für den bereits laufenden Einsatz einer überplanmäßigen Kraft in der Abteilung FB
36/820. Diese Kraft ist, vorbehaltlich der noch zu treffenden Personalentscheidung, zur Besetzung einer
der neuen Stellen vorgesehen. Bis zum 31.03.2017 betragen die Kosten des überplanmäßigen
Einsatzes gerundet 12.900,- € (Entgeltgruppe 8 TVöD in Bereich 1, jährlich 51.700,- €, für 3 Monate: x
3/12 = 12.925,- €). Die Kosten für das Jahr 2017 betragen somit insgesamt 231.000,- €. Der
fortgeschriebene Ansatz 2017 ff. setzt sich danach wie folgt zusammen:
Jahr
Betrag
Bemerkung
2017
231.000,- €
218.100,- €, 4 neue Stellen ab 01.04.2017
12.900,- €, überplanm. Einsatz bis 31.03.2017
2018
290.800,- €
4 neue Stellen, ganzjährig
2019
290.800,- €
4 neue Stellen, ganzjährig
gesamt
812.600,- €
fortgeschriebener Ansatz 2017 ff.
Bereits laufend eingeplante Kosten
Der genannte überplanmäßige Einsatz besteht bereits seit 2014, so dass die diesbezüglichen,
jährlichen Kosten in Höhe von 51.700,- € laufend im Personalkostenverbund eingeplant sind. Ebenfalls
laufend eingeplant sind die Kosten für die einzusparende Stelle „technische Zeichnungen“ (Stelle 36 –
Vorlage FB 11/0179/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2016
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232) mit jährlich 40.800,- € (Entgeltgruppe 3 TVöD in Bereich 7 der KGSt-Materialien). Die bestehenden
Ansätze 2016 und 2017 ff. setzen sich danach wie folgt zusammen:
Jahr
Betrag
Bemerkung
2016
51.700,- €
laufender, überplanmäßiger Einsatz
40.800,- €
einzusparende Stelle 36 - 232
gesamt
92.500,- €
Ansatz 2016
2017, 2018, 2019
3 x 92.500,- €
gesamt
277.500,- €
Ansatz 2017 ff.
Gegenüberstellung bisheriger und fortgeschriebener Kosten (Ansätze)
Die bereits bestehenden Ansätze, einschließlich der bereits vakanten und einzusparenden Stelle 36 232, dienen zur teilweisen Deckung der Kosten für die 4 neuen Stellen:
Jahr
Bisheriger Ansatz
Fortgeschr. Ansatz
Veränderung
2017
92.500,- €
231.000,- €
- 138.500,- €
2018
92.500,- €
290.800,- €
- 198.300,- €
2019
92.500,- €
290.800,- €
- 198.300,- €
gesamt
277.500,- €
812.600,- €
- 535.100,- €
Deckung der Mehrkosten
Die Personalaufwendungen für den zusätzlichen Personalbedarf gemäß den Punkten 1., 2. und 3. des
Beschlussvorschlags wurden in anteiliger Höhe von 169.700,- € im Zuge der Haushaltsanmeldung 2017
vor Abschluss der Prüfprozesse entsprechend vorsorglich angemeldet. Für angekündigte/beantragte
aber noch nicht geprüfte Stellenbedarfe (der Kernverwaltung) ist im Haushaltsplanentwurf 2017 ein
Betrag in Höhe von 253.800 € festgelegt. Die nach aktuellem Stand davon noch verfügbaren Beträge
werden – unter ihrem vollständigen Verbrauch – wie folgt zur Deckung eingesetzt:
Jahr
Noch verfügbar
Bedarf (Veränderung)
Verbleiben ungedeckt
2017
95.800,- €
- 138.500,- €
- 42.700,- €
2018
140.800,- €
- 198.300,- €
- 57.500,- €
2019
136.100,- €
- 198.300,- €
- 62.200,- €
2020
122.000,- €
- 198.300,- €
- 76.300,- €
Diesen verbliebenen Mehrkosten stehen jährlich mit ca. 210.000,- € bis 315.000,- € zu kalkulierende,
städtische Minderausgaben hinsichtlich der Kosten für Ausgleichsmaßnahmen gegenüber, die mit der
Einrichtung der Stelle gemäß Punkt 3 des Beschlussvorschlags haushaltsrelevant bewirkt werden
(nähere Ausführungen dazu folgen unter den entsprechenden Erläuterungen).
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Erläuterungen:
Erläuterungen zu Punkt 1. des Beschlussvorschlags:
Die Abteilung FB 36/500 hat u. a. als Untere Abfallwirtschaftsbehörde (UAB) die Funktion einer
Sonderordnungsbehörde und als solche die Aufgabe der Gefahrenabwehr im Bereich der
Abfallwirtschaft.
Ausweitung des Rechtsgebiets
Der Stellenbedarf liegt im Kern in der Entwicklung begründet, die das inzwischen komplexe
Rechtsgebiet der Abfallwirtschaft in den vergangenen Jahren genommen hat. Neue Anforderungen
des Umweltschutzes und der Ressourcensicherung, Vorgaben des EU-Rechts sowie Entwicklungen in
der Rechtsprechung bis hin auf europäischer Ebene, führten hier zu einer außergewöhnlichen
Dynamik. In einem 20–Jahres-Zeitraum ist im Mittel rund jedes Jahr eine neue Verordnung oder ein
neues Gesetz dem Rechtsgebiet hinzugewachsen (siehe hierzu die Anlage 1 „Entwicklung
abfallrechtlicher Rechtsgrundlagen im Verhältnis zur Personalentwicklung“). Mit diesen
Rechtsgrundlagen und den mit ihnen einhergehenden, umfänglichen Ausführungsbestimmungen
wurden zahlreiche neue – im Sinne von zusätzliche – Prüf- und Überwachungstatbestände geschaffen
und nicht etwa nur bereits bestehende Tatbestände lediglich aktualisiert oder fortgeschrieben. Durch
diese erhebliche, sukzessive Erweiterung des gesamten Rechtsgebiets rund um den Themenkomplex
der Abfallwirtschaft, hat sich bereits allein in quantitativer Hinsicht eine signifikante Ausweitung der
Aufgabenstellungen der UAB ergeben.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Von besonderer Bedeutung ist die 2012 in Kraft getretene Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
(KrWG). § 47 Absatz 2 KrWG definiert erstmals einen gesetzlichen Dauerauftrag zur Überprüfung,
nachdem diese bis dahin anlassbezogen zu erfolgen hatten: „Die zuständige Behörde überprüft in
regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeuger von gefährlichen Abfällen,
Anlagen und Unternehmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer, Händler und Makler
von Abfällen. Die Überprüfung der Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen erstreckt sich
auch auf den Ursprung, die Art, die Menge und den Bestimmungsort der gesammelten und
beförderten Abfälle.“ Diese gesetzliche Vorschrift verdeutlicht bereits dem Grunde nach – ohne auf die
unterschiedlichsten, anfallenden Abfallarten einzugehen - die große Bandbreite der
Überwachungspflichten gegenüber allen entlang der „Abfallschöpfungskette“ Beteiligten. Alleine die
Abfallerzeugerdatei umfasst in Aachen ca. 3.300 Betriebsstätten. Die Aufgaben der UAB sind dabei
stets auch im Kontext ihrer Garantenstellung zu sehen; kommt sie ihren gesetzlichen
Überwachungspflichten „in regelmäßigen Abständen und in angemessenem Umfang“ nicht nach und
wird deshalb durch zu überwachende Dritte ein Strafrechtstatbestand verwirklicht - insbesondere hier
§ 326 Strafgesetzbuch (StGB) „Unerlaubter Umgang mit Abfällen“, besteht die Gefahr, sich selbst
nach § 13 StGB „Begehen durch Unterlassen“, strafbar zu machen.
Eine weitere Aufwandssteigerung stellen die Prüfpflichten nach den §§ 17,18 KrWG dar, die im Falle
gewerblicher Sammlungen aufgrund des immanenten Spannungsverhältnisses zwischen
gewerblichen Gewinninteressen und dem öffentlichen Interesse am Erhalt der Funktionsfähigkeit des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, besonders konfliktbehaftet und zeitaufwendig sind.
Vorlage FB 11/0179/WP17 der Stadt Aachen
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Abschließendes Beispiel sollen die aus dem Elektro- und Elektronikgesetz (ElektroG) neu
resultierenden Prüf- und Überwachungspflichten gegenüber den Vertreibern von Elektrogeräten zur
Bekämpfung der illegalen Entsorgung von Elektroschrott sein.
Diesem hier nur in seinen Grundzügen und exemplarisch dargestellten Aufgabenzuwachs wurde
bisher nicht durch eine Bereitstellung zusätzlicher Personalressourcen Rechnung getragen. Über den
eingangs genannten Betrachtungszeitraum von 20 Jahren hinweg liegt eine kontinuierliche
Personalausstattung im Umfang von 2,3 VZÄ vor. Es besteht somit eine erhebliche Divergenz
zwischen Aufgabenzuwachs und Stellenausstattung, die nicht nur zu einer Gefährdung der qualitativ
und quantitativ ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung (ausnahmslos Pflichtaufgaben) führt, sondern
darüber hinaus auch eine permanente, personelle Belastungssituation darstellt. Die Einrichtung der
hier vorgeschlagenen Stelle ist dringend geboten.
Eine zum Vergleich der Personalausstattung – hier der UAB - durchgeführte Städteumfrage
(Interkommunaler Erfahrungsaustausch – IKEA) hatte zum Ergebnis, dass die Stadt Aachen sich auf
einer Vergleichsskala im unteren Bereich der Personalausstattung der Personalausstattung befindet
und sich mit einer weiteren Stelle in den mittleren Bereich verändern würde.
Erläuterungen zu Punkt 2. des Beschlussvorschlags:
Im Jahr 2004 erfolgte die organisatorische Verlagerung der Abteilung „Grünflächenplanung“ vom
Aachener Stadtbetrieb (E 18) zum Fachbereich Umwelt (FB 36). Es handelte sich um 7
Ingenieurstellen („Planer“), die für die Planung und Betreuung sämtlicher Grün-, Spiel- und
Sportflächen sowie das Straßengrün zuständig waren. Im Rahmen der mit der Verlagerung
vollzogenen Trennung zwischen „Planung“ und „Unterhaltung“ verblieben die Aufgaben der Pflege
und Verkehrssicherung der Flächen beim E 18. Im Gegenzug erhielt FB 36 zusätzlich die Aufgabe
der strategischen Grünplanung. Von den ursprünglich verlagerten 7 Ingenieurstellen konnte 1 Stelle in
2005 „aufgabenneutral“ entfallen, da fortan das Gebäudemanagement (E 26) die Grünplanung für die
Außenanlagen städtischer Gebäude selbst übernahm. 3 weitere dieser Ingenieurstellen fielen jedoch
bis zum Jahr 2009 weg, ohne dass damit ein Aufgabenwegfall verbunden war. Bereinigt um den
aufgabenneutralen Stellenwegfall, verfügt die Abteilung FB 36/200 somit seit 2009 nur noch über 3
von zuvor 6 Ingenieurstellen, mithin noch 50 % der ursprünglichen Stellenausstattung bei Verlagerung
der Grünflächenplanung.
Übernahme produktfremder Aufgaben
Dieser Abschmelzung des Stellenumfangs stand im Zusammenhang mit der gleichzeitigen, damaligen
Produktbildung die Annahme gegenüber, die Zuordnung der Produktverantwortungen für
Spieleinrichtungen dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule und für Straßengrün dem
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen, werde den Aufgabenbestand bei FB 36
entsprechend kompensierend reduzieren. Bei FB 36 verblieben die Um- und Neuplanung öffentlicher
Grünflächen sowie die strategische Grünplanung. Die Zuordnung der Produktverantwortungen führte
jedoch nicht dazu, dass außerhalb des FB 36 in den jeweils produktverantwortlichen Bereichen
gesonderte „Grünplanungskompetenzen“ aufgebaut wurden. In der Praxis wurde daher ausschließlich
auf die entsprechenden Kompetenzen und damit auch die Personalressourcen des FB 36
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zurückgegriffen. Insbesondere aus gesamtstädtischen Gründen erfolgte Prioritätensetzungen (Groß/Förderprojekte, wichtige Vorhaben, wie bspw. „Soziale Stadt“, Euregionale 2008, Umwandlung von
Sport- in Kunstrasenplätze) hatten zur Folge, dass die unmittelbar produkteigenen Aufgaben nicht
mehr in ausreichendem Maße wahrgenommen werden konnten. Vor rund 2 Jahren musste daher der
FB 36 zur möglichsten Aufrechterhaltung der produkteigenen Aufgabenerledigung die Entscheidung
treffen, künftig (mit Ausnahme von Einzelfällen von besonderer Bedeutung, z. B. „Soziale Stadt“)
keine produktfremden Aufgaben mehr zu übernehmen (zu den Folgewirkungen siehe PVA-Vorlage
zur Stelleneinrichtung für Spielplatzplanung).
Höhere Anforderungen an Grünanlagen
Die originäre Aufgabe „Planung und Bau von Grün-/Parkanlagen“ hat sich sowohl rein quantitativ als
auch in den qualitativen Erfordernissen erheblich weiterentwickelt. Aufgrund der zugenommenen
Bedeutung der Grünausstattung in den Stadtgebieten sind heutzutage zu nahezu jedem
Bebauungsplan grünordnerische Freiraumpläne entweder selbst zu erstellen oder von Investoren zu
fordern und zu prüfen sowie nach Beschluss umzusetzen. Diese Aufgabe beschränkt sich dabei nicht
lediglich auf klassische Grünflächen, sondern erstreckt sich ebenfalls auf die Durchgrünung von
Straßen und Plätzen. Parallel dazu sind auch die qualitativen Anforderungen an Grün- und
Spielflächen selbst, einschließlich deren Planungsprozess, gestiegen. Unter den Aspekten der
Erholungsqualität und der Bürgerbeteiligung erfordern zeitgemäße Ausstattungsmerkmale wie
Bewegungsgeräte, Möblierung, bis hin zu Boulebahnen (unter notwendiger Beachtung von
Langlebigkeit und Pflegeaufwand) sowie durchzuführende Bürgerinformationsabende einen für jede
Fläche individuell hohen Zeit- und Planungsaufwand. Hinzu kommt, dass neben den Neuplanungen in
zunehmendem Maße auch Sanierungs- und (im ungünstigsten Fall) Erneuerungsplanungen bezüglich
bestehender Parks notwendig wurden und werden (Beispiele: Lousberg, Frankenberger Park,
Stadtgarten, Müschpark).
Strategische Grünplanung
Aufgabe der strategischen Grünplanung ist es – unter Beachtung sozialer, demografischer,
stadtgestalterischer und stadthistorischer Faktoren - für die gesamte Stadt ein Konzept zur
Grünversorgung und –gestaltung zu erstellen. Eine öffentlich wahrnehmbare und als angemessen
empfundene Grünversorgung ist zunächst ein wichtiger Standortfaktor für die Attraktivität der Stadt
Aachen. Von mindestens ebenso großer Bedeutung ist jedoch der stadtklimatische Aspekt. Alleine der
Blick auf einzelne Grünflächen greift in diesem Zusammenhang zu kurz. Zur wirksamen Begegnung
der Klimafolgen auf kommunaler Ebene ist vielmehr die strategische und gesamtstädtische
Grünplanung als unverzichtbarer Bestandteil des bestehenden Klimafolgenanpassungskonzeptes zu
sehen. Aus den oben dargestellten Gründen wurde diese Aufgabe in der Vergangenheit mangels
Kapazitäten immer wieder zurückgestellt, wenngleich auch einzelne Elemente Eingang in den vom
Rat beschlossenen Masterplan gefunden haben. Die strategischen Planungen sind jedoch weiter zu
intensivieren (Bedeutung für die Neuerstellung des Flächennutzungsplans).
Die aufgezeigten Aufgabenentwicklungen waren bei den erfolgten Stellenreduzierungen in Form und
Ausmaß nicht absehbar und haben zu einem kompensationsbedürftigen Missverhältnis zwischen
gestiegenem Aufgabenvolumen und verbliebener Stellenressource geführt. Es ist darauf hinzuweisen,
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dass zwar aus der Aufgabenwahrnehmung keine unmittelbaren Einnahmen generiert werden,
gleichwohl erhebliche, finanzielle Bezüge hinsichtlich der – zumeist geförderten - Projektaufgaben
bestehen. Für die Jahre 2017 und 2018 liegen bereits diverse Projektmaßnahmen vor, zu deren
Abwicklung die vorgeschlagene Stelle ebenfalls dringend benötigt wird (mehrere Einzelprojekte im
Gesamtkontext „Soziale Stadt Aachen-Nord“, Förderprojekt Haaren, „Alter Tivoli“ einschließlich
Grünfläche „Trianel“, Elisengarten, u.v.m.). Können die Projekte nicht mehr durch städtisches
Personal umgesetzt werden, müsste mit höherem Kostenaufwand auf externe Vergaben ausgewichen
werden, wobei die notwendige Vorbereitung eines Vergabeverfahrens sowie die anschließende
Begleitung des vergebenen Planungsauftrags, jeweils ebenfalls wieder den Einsatz personeller
Ressourcen verlangen würde.
Der durchgeführte IKEA – hier zur Grünplanung - ergab, dass dieses Aufgabensegment in den
Städten derart unterschiedlich organisiert und verteilt ist, dass für einen Vergleich der
Personalausstattung geeignete Werte im Ergebnis nicht erlangt werden konnten.
Erläuterungen zu Punkt 3. des Beschlussvorschlags:
Im Jahr 2000 wurde das damalige Forstamt (A 82) als eigenständiges Amt aufgelöst und als Abteilung
„Gemeindeforstamt“ (FB 36/820) im Fachbereich Umwelt fortgeführt. Zu diesem Zeitpunkt bestand
das Forstamt im Bereich des damaligen gehobenen und höheren Dienstes aus 5 Vollzeitstellen (1
Leitung, 3 Revierförster, 1 Forstingenieur mit revierübergreifenden Aufgaben). Die revierübergreifende
Ingenieurstelle wurde 2001, die 3. Revierförsterstelle in 2006 eingespart, Letzteres bei gleichzeitiger
Neuaufteilung der Waldflächen auf nur noch 2 Reviere. Seither bestehen somit noch eine 1
Leitungsstelle und 2 Revierförsterstellen, mithin im Vergleich noch 60 % des bei Auflösung des Amtes
bestandenen Stellenumfangs im gehobenen und höheren Dienst. Die 2006 erfolgte Reduzierung von
3 auf 2 Reviere hatte zur Folge, dass die Kompensation der bereits 2001 eingesparten Stelle mit
revierübergreifenden Aufgaben nicht mehr durch die beiden verbliebenen Revierförster leistbar war.
Dies führte dazu, dass diese revierübergreifenden Aufgaben nur noch durch die Abteilungsleitung,
zusätzlich zu deren originären Aufgaben, wahrgenommen werden konnten. Parallel zu der sukzessive
reduzierten Stellenanzahl, haben sich die bei der Bewirtschaftung des Waldes anfallenden Aufgaben
hingegen erweitert:
Anforderungen durch FSC-Zertifizierung
Zum einen resultiert ein fortlaufender Mehraufwand aus der seit 2003 erfolgten FSC-Zertifizierung
des Aachener Waldes. Ziel des FSC-Systems ist die Sicherung einer nachhaltigen Waldwirtschaft
unter Beachtung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Funktionen der Forstbetriebe.
Wesentlich ist in diesem Zusammenhang, dass die Zertifizierung keinen einmaligen Vorgang mit
Dauerwirkung darstellt, sondern der jährlich wiederkehrenden Überprüfung durch einen unabhängigen
Gutachter unterliegt. Zu diesem Zweck sind zu allen von der Zertifizierung betroffenen ökologischen,
waldbaulichen und sozialen Aspekten, fortlaufend Daten zu erheben sowie Aufzeichnungen und
Dokumentationen zu fertigen. Die FSC-Anforderungen wirken sich ferner auf die forstfachlichen
Planungen aus, um die Voraussetzungen auch in künftigen Jahren zu erfüllen. Hierfür sind diverse
Grundlagendaten zu erheben. Zusammenfassend ergeben sich somit aus der FSC-Zertifizierung
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sowohl quantitativ ein Mehr an Aufgaben, als auch qualitativ erhöhte Anforderungen an die
Durchführung der Aufgaben selbst.
Ausgleichsmaßnahmen im Wald
Zum anderen hat als neuer Themenschwerpunkt die Planung und Realisierung von
Ausgleichsmaßnahmen im Wald hohe Bedeutung erlangt. Die Stadt Aachen ist gesetzlich verpflichtet,
durch Bebauungspläne verursachte, unvermeidbare Eingriffe in die Natur, den Boden und die
Landschaft, auszugleichen (Baugesetzbuch, Bundesnaturschutzgesetz, Landschaftsgesetz NRW). Ist
dies im Plangebiet selbst nicht oder nicht vollständig möglich, muss der (fehlende) Ausgleich auf
anderen Flächen herbeigeführt werden. Mit Ausgleichsmaßnahmen im Wald kann ein bedeutender
Teil des Ausgleichsbedarfs für die städtischen Bebauungspläne gedeckt werden und zwar zu
erheblich geringeren Kosten, als sie bei anderen Ausgleichsformen entstehen. Eingriffe in Natur und
Landschaft werden durch die Untere Landschaftsbehörde (ULB) bilanziert und in Ökopunkten
dargestellt. Diese Ökopunkte sind ausgleichspflichtig. Außerhalb des Waldes werden die
diesbezüglichen Kosten mit 50,- € je Punkt kalkuliert. Innerhalb des Waldes hingegen betragen sie ca.
15,- € je Punkt. Auf einem Hektar Wald können im Mittel rund 1.500 Ökopunkte ausgeglichen werden,
was eine Ersparnis von rund 52.500,- € pro Hektar ermöglicht. Pro Jahr können etwa 4 bis 6 Hektar
Ausgleichsfläche im Wald realisiert werden, womit sich eine mögliche Ersparnis von 210.000,- € bis
315.000,- € p. a. errechnet. Angesichts des enormen städtischen Ausgleichsbedarfs (z. B. durch die
Bebauungspläne Richtericher Dell und Kornelimünster-West; alleine für den Letztgenannten ist ein
Ausgleichsbedarf von rund 44 Hektar bilanziert) besteht ein ebenso großes wie anhaltendes,
wirtschaftliches Interesse der Stadt, Ausgleichsflächen (auch) im Wald realisieren zu können. Die
Realisierung indes bedarf einer fachlich ebenso anspruchsvollen wie aufwendigen Planung; geeignete
Flächen müssen identifiziert und auf diesen Maßnahmen des Waldumbaus geplant und vollzogen
werden, die im Vergleich zum Ist-Zustand eine ökologische Verbesserung darstellen.
Die eingangs geschilderte Reduzierung des Stellenumfangs korrespondiert nicht mehr mit dem
angewachsenen, gegenwärtigen und künftigen Aufgabenvolumen der Abteilung Gemeindeforstamt.
Zur Kompensation ist die Einrichtung einer Stelle zur Übernahme der revierübergreifenden Aufgaben
mit forstwissenschaftlicher Prägung dringend zu empfehlen.
Im Rahmen des durchgeführten IKEA wurde ermittelt, wieviel Hektar zu bewirtschaftende Waldfläche
auf eine eingerichtete Stelle entfallen. Die Stadt Aachen hat hier den zweithöchsten Wert, was
umgekehrt dem vorletzten Rang vorhandener Personalausstattung entspricht. Mit der weiteren Stelle
würde sich ein mittlerer Rang ergeben.
Erläuterungen zu Punkt 4. des Beschlussvorschlags:
Neuerstellung Landschaftsplan
Der gegenwärtig rechtskräftige Landschaftsplan der Stadt Aachen stammt aus dem Jahr 1988 und ist
angesichts seines „Alters“ in vielerlei Hinsicht überholt. Die Rahmenbedingungen des
Landschaftsplans haben sich fast 3 Jahrzehnte weiter entwickelt (z. B. Aufgabe des Klimaschutzes),
ebenso, wie sich gesetzliche Grundlagen in diesem Zeitraum verändert haben. Die Neuaufstellung
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eines Landschaftsplans erfolgt in einem Zyklus von 20 bis 30 Jahren, so dass vor einigen Jahren der
Zeitraum erreicht war, mit der Neuaufstellung zu beginnen. In diesem Zusammenhang ist auch der
durch den Rat der Stadt Aachen Ende 2012 verabschiedete Masterplan Aachen*2030 relevant, da
dessen Zielsetzungen Einfluss auf den Landschaftsplan haben. Zwar erfolgt die Projektsteuerung der
Neuerstellung durch den Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen (FB 61), da der
Landschaftsplan aber ein zentrales Instrument des Naturschutzes und der Landespflege ist, obliegt
die fachliche Bearbeitung dem FB 36, konkret der Unteren Landschaftsbehörde (ULB). Bereits für die
Wahrnehmung der zu Beginn des mehrjährigen Projektes erforderlichen Grundlagenarbeiten, verfügte
die ULB mit nur einer einzigen Landespflegerin nicht über die dazu erforderlichen
Personalressourcen. In Folge dessen musste zum 01.04.2014 einer der beiden bis dahin für die ULB
eingerichteten Verwaltungsstellen in eine fachtechnische Stelle (Landespflege) umgewandelt werden
– entsprechend zu Lasten verwaltungs-/ordnungsrechtlicher Aufgabenerledigungen. Seither sind drei
fachtechnische Stellen der ULB bereits mit den Arbeiten zur Neuerstellung des Landschaftsplans zu
rund 80% ausgelastet. Allein bis zur Verabschiedung ist noch mit einem weiteren Zeitraum von etwa 2
Jahren zu rechnen. Durch eine Verabschiedung werden wiederum Folgearbeiten ausgelöst, da es ab
dann gilt, die mit der Verabschiedung erfolgten Ausweisungen (Planungen) auch konkret umzusetzen.
Diese Folgearbeiten werden sich abermals auf einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken und erfordern
schwerpunktmäßig eine landschaftsrechtliche Sachbearbeitung. Zur Bewältigung der Aufgaben der
Neuerstellung und - zu gegebener Zeit – der Umsetzung des Landschaftsplans wurde bisher per
Saldo in der ULB keine zusätzliche Stelle eingerichtet, sondern lediglich die genannte
Stellenumwandlung aus dem vorhandenen Bestand vorgenommen.
Ausgleichsmaßnahmen
Zu einem erheblichen Teil werden Bauvorhaben nicht mehr in städtischer Trägerschaft geplant und
durchgeführt, sondern auf Grundlage städtebaulicher Verträge durch private Investoren. Auch bei
solch vorhabenbezogenen Bebauungsplänen kann in aller Regel der gesetzlich vorgeschriebene
Ausgleich (vgl. Erläuterungen zu Punkt 3) nicht innerhalb des Plangebiets erzielt und muss daher auf
separaten Flächen bewirkt werden. Die Zuständigkeit für die Planung, Entwicklung und Vorhaltung
solcher Ausgleichsflächen sowie für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen liegt bei der ULB
und nicht (mehr) beim Planungsträger selbst (bei Ausgleichsflächen im Wald unter weitergehender
Beteiligung der Abteilung Gemeindeforstamt, vgl. zu 3.). Der gesamte Prozess des Ausgleichs obliegt
damit der Stadt. Die Kosten des Ausgleichs hingegen gehen zu Lasten des jeweiligen Investors. Der
gesamte Aufgabenbereich des Ausgleichs/der Ausgleichsflächen ist für die Stadt Aachen von
fundamentaler Bedeutung, da die Realisierung jedweder Bauvorhaben mit Eingriff in die Natur, den
Boden oder die Landschaft, sowohl in städtischer als auch in privater Trägerschaft, vom verbindlich zu
bewirkenden Ausgleich abhängig ist. Zu beachten ist, dass Ausgleichsmaßnahmen gemäß ihrem Sinn
und Zweck auf Dauer angelegt sind. Daraus folgt in der weiteren Konsequenz, dass neue
Ausgleichsflächen/-maßnahmen nicht lediglich einmalige Arbeitsvorfälle darstellen, sondern vielmehr
dem Bestand von zu erhaltenden Flächen und Maßnahmen dauerhaft zuwachsen, wie die Grafik
„Entwicklung der Ausgleichsflächen“ (Anlage 2) verdeutlicht. Im dort abgebildeten 10-Jahres-Zeitraum
hat sich die Anzahl der Ausgleichsflächen um rund 38 % erhöht, die gesamte Flächengröße um rund
288 %. Diese stetige Flächenzunahme führt zwangsläufig zu einer zunehmenden Beanspruchung der
verfügbaren Personalressourcen.
Vorlage FB 11/0179/WP17 der Stadt Aachen
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Die beiden vorstehenden Schwerpunkte und steigende Anforderungen in weiteren Aufgaben der ULB;
den Bereichen „Biotopschutz und -pflege“ und „Artenschutz“ (hier mit dem gänzlich neuen
Aufgabenbestandteil der Bekämpfung von Neobiota*), haben insgesamt zu einer Auslastung der
bestehenden, fachtechnischen Stellen geführt, dass eine künftige Rückumwandlung eine dieser
Stellen wieder in eine Verwaltungsstelle nicht in Betracht kommt. Ein außenwirksamer Ausfluss der
bestehenden Arbeitsbelastung ist bereits, dass die Vertretung der Abteilung im städtischen
Bauservice teilweise nicht mehr möglich ist und behelfsweise abteilungsübergreifend – allerdings
damit auch „fachfremd“ und nicht mehr zweckgerecht – übernommen werden muss. Dies wirkt sich
belastend auf die Dauer von Baugenehmigungsverfahren aus, was gerade durch die erfolgreiche
Einrichtung des Bauservice nachhaltig vermieden werden soll.
* Tier- oder Pflanzenarten, die von Natur aus nicht heimisch sind, sondern erst durch den Einfluss des Menschen eingebracht werden.
Vertragsnaturschutz
Der Vertragsnaturschutz ist ein Baustein des Naturschutzes, mit dem der - in Folge des Wandels von
extensiver (geringer Eingriff in den Naturhaushalt) hin zur intensiven (technisiert starker Eingriff in den
Naturhaushalt) Landwirtschaft - zunehmenden Verarmung der Tier- und Pflanzenwelt entgegengewirkt
wird. Landwirtschaftliche Betriebe können auf freiwilliger Basis naturschutzangepasste
Bewirtschaftungsweisen praktizieren und erhalten dafür einen finanziellen Ausgleich (EU-Förderung,
Umsetzung durch das Kulturlandschaftsprogramm KULAP). Die ULB ist hier die zuständige
Bewilligungsbehörde. Aufgrund ihrer inhaltlichen Prägung handelt es sich um eine
verwaltungsrechtliche Aufgabe. Zur Umsetzung veränderter EU - Richtlinien (Verordnung Nr.
907/2014) muss jedoch nunmehr eine organisatorische Trennung der Förderungsabwicklung und der
anschließenden Überwachung/des Monitorings erfolgen. Diese ist innerhalb von nur einer
vorhandenen verwaltungsrechtlichen Stelle faktisch nicht zu organisieren und bedingt somit strukturell
eine zweite mit Verwaltungsaufgaben befasste Stelle.
Besonders hervorzuheben ist die weitere Aufgabe der Erstellung von Stellungnahmen zu Plan- und
Baugenehmigungsverfahren. Würde die zusätzliche Stelle nicht eingerichtet, hätte dies auch hier
spürbar negative Auswirkungen auf die Bearbeitungsdauer von Bauanträgen. Zusammenfassend
bestehen somit quantitative, qualitative und strukturelle Erfordernisse, über eine zweite
Verwaltungsstelle zur Übernahme der verwaltungs-/ordnungsrechtlichen Aufgaben zu verfügen, so
dass die Einrichtung der Stelle erforderlich ist.
Gemäß des IKEA liegt die Stadt Aachen bei der ULB im unteren Bereich der Personalausstattung. Mit
einer weiteren Stelle würde sich eine Verschiebung in den mittleren Bereich ergeben.
Gemeinsame Erläuterung zu allen vier Punkten des Beschlussvorschlags:
Die vorliegenden Vorschläge auf Stelleneinrichtung sind Ergebnis eines seit Ende des Jahres 2015
mit dem Fachbereich Umwelt begonnenen Prüfprozesses. Die hier dargestellten
Aufgabenerweiterungen sind im Detail nicht abschließend und jeweils auf diejenigen mit den
umfangreichsten Auswirkungen konzentriert.
Vorlage FB 11/0179/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2016
Seite: 10/11
Die Beteiligung des Personalrates (Anhörung) ist gemäß § 75 Nr. 1 LPVG – Vorbereitung des
Entwurfs von Stellenplänen (hier Stellenplan 2017) erfolgt.
Anlage/n:
Grafik „Entwicklung abfallrechtlicher Rechtsgrundlagen im Verhältnis zur Personalentwicklung“
(Anlage 1)
Grafik „Entwicklung der Ausgleichsflächen“ (Anlage 2)
Vorlage FB 11/0179/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2016
Seite: 11/11
12
11
9
8
7
5
19
18
17
16
15
14
13
12
11
10
9
8
7
6
5
4
3
2
1
0
4,3
3
2
4,3
2,3
2,3
GewerbeabfallVO
2,05
2,05
BattarieG
4
3,3
2,3
Personal
UAB
1
2,3
0
1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Quantitative Entwicklung der
zentralen abfallrechtlichen
Bestimmungen
Personalstärke UAB
1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
(Anlage zu Punkt 1 des Beschlussvorschlags)
3,3
Personal
UAB
VOen
UAB
4.BimSchV
Anlage 1: Entwicklung abfallrechtlicher Rechtsgrundlagen im Verhältnis zur Personalentwicklung
erweitert:/novelliert::
Elektrogesetz
EMAS PtiviligierungsVO
Grundlegende Neuerungen:
Kreislaufwirtschaftsgesetz (u.a. §§17, 18 m
neuen Aufgaben)
neu: DeponieVO
erweitert: NachweisVO
neu:Elektro- und ElektronigeräteGesetz
neu: AltfahrzeugG
neu: AbfallverzeichnisVO
AltholzVO
neu: Bundesbodenschutzgesetz
neu: PCB/PCT-AbfallVO
neu: VerpackungsVO
6
neu: AltfahrzeugVO
neu: EntsorgFachbetriebsVO
Grundlegende Neuerungen:
Kreislaufwirtschafts- u Abfallgesetz
13
neu: BioabfallVO
10
neu: KlärschlammVO
14
Anlage 2: Entwicklung der Ausgleichsflächen
(Anlage zu Punkt 4 des Beschlussvorschlags)
700
647
612
563
600
500
469
400
343
273,6
300
168,7
200
119,2
100
0
2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015
Anzahl/Stück
Fläche/ha