Daten
Kommune
Aachen
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173837.pdf
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133 kB
Erstellt
25.11.16, 12:00
Aktualisiert
12.01.18, 12:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Personal und Organisation
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 11/0173/WP17
öffentlich
FB 11/510
25.11.2016
Frau Winkler
Implementierung einer Clearingstelle im Fachbereich Wohnen,
Soziales und Integration durch die Einrichtung von zwei
Planstellen im Umfang von insgesamt 1,5 VZÄ für ein
interkulturelles Fallmanagement
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
15.12.2016
PVA
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat
der Stadt im Rahmen der Beschlussfassung des Stellenplans 2017, im Fachbereich Wohnen,
Soziales und Integration die Einrichtung von zwei zusätzlichen Planstellen im Umfang von 1,0 VZÄ
und 0,5 VZÄ für die Implementierung der Clearingstelle für interkulturelles Fallmanagement,
auszuweisen nach A 11 LBesO A bzw. EG 10 TVöD, zu beschließen. Die Stellen sind mit einem kwVermerk zu versehen.
Vorlage FB 11/0173/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2016
Seite: 1/6
Finanzielle Auswirkungen:
konsumtive
Ansatz
Fortgeschriebener
Ansatz
Auswirkungen
2016
Ansatz 2016
2017 ff.
Fortgeschriebe-
Folge-
Folge-
ner Ansatz 2017
kosten
kosten
ff.
(alt)
(neu)
Ertrag
0,00 €
0,00 €
0,00 €
231.000,00 €
0,00 €
0,00 €
Personalaufwand
0,00 €
0,00 €
0,00 €
372.600,00 €
0,00 €
0,00 €
Abschreibungen
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Ergebnis
0,00 €
0,00 €
0,00 €
-141.600,00 €
0,00 €
0,00 €
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0,00 €
-141.600,00 €
Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Der Bund finanziert insgesamt 100.000 Arbeitsgelegenheiten (AGH) für Flüchtlinge bzw.
Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hiervon entfallen nach dem
Königsteiner Schlüssel 186 externe und 50 interne AGH auf die Stadt Aachen. Interne Maßnahmen (in
Übergangsheimen oder Aufnahmeeinrichtungen) werden pauschal mit 85 EUR je Teilnehmer/in und
Monat bezuschusst, externe Arbeitsgelegenheiten (Fachbereiche/Eigenbetriebe innerhalb der
Stadtverwaltung, z.B. bei E 18) mit pauschal 250 EUR je TeilnehmerIn und Monat. Aus dieser
pauschalen Erstattung sind lediglich erforderliche Arbeitsbekleidung bzw. – mittel der
Teilnehmer/innen zu zahlen. Der Differenzbetrag ist zur Finanzierung des Verwaltungsaufwandes, u.a.
für das erforderliche Personal vorgesehen, hier rechnerisch angenommen als Ertrag in Höhe von
77.000 EUR jährlich. Auf die Berechnung zur Deckung der Personalkosten unter „Erläuterungen“
(Seite 5) wird an dieser Stelle verwiesen.
Für die Stellen wurden im Rahmen der Veränderungsnachweisungen zum Haushaltsplanentwurf 2017
Personalkosten in Höhe von 82.800 EUR/je VZÄ jährlich angemeldet (KGSt-Wert 2015/2016: A 11
LBesO A).
Eine Einplanung der Erstattungen wurde seitens FB 56 im Rahmen der Veränderungsnachweisungen
vorgenommen.
Die Stellen werden erst nach Rechtskraft des Haushaltes 2017 im Rahmen eines internen
Ausschreibungsverfahrens besetzt.
Vorlage FB 11/0173/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2016
Seite: 2/6
Erläuterungen:
Mit Erlass des Integrationsgesetzes am 31.07.2016 (in Kraft überwiegend ab 06.08.2016) wurde auch
das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) dahingehend ergänzt, Asylbewerberinnen und –
bewerbern als integrative Maßnahme den Zugang zu Arbeitsgelegenheiten als niedrigschwellige
Heranführung an den Arbeitsmarkt zu öffnen. Um das Ziel einer zügigen Integration in den
Arbeitsmarkt zu erreichen, finanziert der Bund für die Dauer von 4 Jahren bis längstens 31.12.2020
bundesweit 100.000 Arbeitsgelegenheiten, die entsprechend des König- steiner Schlüssels auf die
Kommunen und Kreise verteilt werden.
Für die Stadt Aachen als kreisfreie Stadt sind förderungsfähig 50 interne und 186 externe
Arbeitsgelegenheiten.
Unter „interne“ Arbeitsgelegenheiten sind Maßnahmen in Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44
Asylgesetz (AsylG) oder vergleichbaren Einrichtungen insbesondere zur Aufrechterhaltung und
Betreibung der Einrichtung zur Verfügung zu stellen. „Externe“ Maßnahmen sind Arbeitsgelegenheiten
innerhalb der Stadtverwaltung Aachen, die nicht der Aufrechterhaltung und Betreibung einer
Einrichtung zuzuordnen sind. Hierzu zählen z.B. Arbeitsgelegenheiten bei E 18 o.ä. (s. § 5 AsylbLG)1.
Die Schaffung von Arbeitsgelegenheiten sind verpflichtende Aufgaben. Gem. § 5 a AsylbLG ist die (für
die Leistungen nach dem AsylbLG) zuständige kommunale Behörde verpflichtet, arbeitsfähige, nicht
erwerbstätige Leistungsberechtigte zu ihrer Aktivierung in Arbeitsgelegenheiten zuzuweisen, die im
Rahmen des von der Bundesagentur für Arbeit (BA) durchgeführten Arbeitsmarktprogramms
„Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM)“ bereitgestellt werden.
Aus der Ergänzung des AsylbLG ergeben sich folgend zusätzliche verpflichtende Aufgaben:
Akquirierung von Arbeitsgelegenheiten/Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen durch die
zuständige kommunale Behörde (innerhalb des FB 56/500 – Übergangswohnen – oder
innerhalb der Stadtverwaltung)
Beantragung der Genehmigung der AGH/FIM bei der zuständigen Bundesagentur, hier Aachen
Besetzung der AGH/FIM mit einer/einem geeigneten Teilnehmer/in.
Für die Schaffung der AGH/FIM zahlt der Bund Pauschalen in Höhe von:
85 EUR monatlich je Teilnehmer/in bei internen Maßnahmen
250 EUR monatlich je Teilnehmer/in bei externen Maßnahmen
§ 5 Abs. 1 AsylbLG: „In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und in vergleichbaren Einrichtungen sollen
Arbeitsgelegenheiten insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung zur Verfügung gestellt werden; von der
Bereitstellung dieser Arbeitsgelegenheiten unberührt bleibt die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Tätigkeiten der Selbstversorgung
zu erledigen. Im Übrigen sollen soweit wie möglich Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern
zur Verfügung gestellt werden, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet
werden würde.“
1
Vorlage FB 11/0173/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2016
Seite: 3/6
Mit der pauschalen Erstattung soll neben ggf. erforderlichen Arbeitsmitteln oder Arbeitsbekleidungen
insbesondere der Verwaltungsaufwand der Kommune abgedeckt werden. Die Deckung der
entstehenden Personalkosten ist ausdrücklich gestattet.
Die Mehraufwandsentschädigung an die Teilnehmer/innen wird neben der pauschalen Erstattung
gesondert vom Bund übernommen.
Die pauschale Erstattung erfolgt jedoch nur bei einer Besetzung der jeweiligen Maßnahme. Da diese
regelmäßig 6 Monate dauert, sind zeitnah Folge-Teilnehmer/innen auszuwählen.
Es ergeben sich daher weitere Aufgaben, nämlich
die Abrechnung der Maßnahmen mit der Bundesagentur für Arbeit
die kontinuierliche Feststellung des Potentials und der Eignung der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer (Matching/Profiling).
Aus § 5a Abs. 4 AsylbLG ergibt sich die Möglichkeit der Sanktionierung von Teilnehmern/innen, die
eine AGH/FIM ablehnen oder abbrechen.2
Es ist somit erforderlich, dass
im Austausch mit dem Maßnahmeträger (Fachbereich/Eigenbetrieb) durch eine kompetente
Betreuung der Teilnehmer/innen während der Teilnahme an der AGH/FIM das Ziel der
Integration verfolgt wird, so dass nur im Ausnahmefall zu sanktionieren wäre.
Das Aufgabenprofil entspricht dem klassischen Fallmanagement, wie es zu Zeiten des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bis 31.12.2004 und nachfolgenden seit dem 01.01.2005 im
Rahmen des II. Sozialgesetz-buches ausgeübt wird.
Die Trennung des Fallmanagements von der Leistungsgewährung führte bereits in der Vergangenheit
zu einer besseren Betreuung leistungsberechtigter Personen und deren Integration in den
Arbeitsmarkt ohne Beeinträchtigung durch die finanzielle Situation.
Dem Antrag der Fachdienststelle, das interkulturelle Fallmanagement nicht an die Sachbearbeitung
der Hilfen nach dem AsylbLG zu knüpfen, sondern separat als Clearingstelle anzubieten, ist daher zu
folgen, nicht nur aus Gründen des Aufgabenzuwachses, sondern aufgrund der bewiesenen
Konzentration auf die reine Vermittlung in Arbeit oder Arbeitsgelegenheiten. Zudem fördert die
Clearingstelle als Ansprechpartner die Zusammenarbeit zwischen der Fachkraft
„Arbeitsmarktintegration“ (FB 56/202), der Bundesagentur für Arbeit, ggf. dem Jobcenter der
StädteRegion Aachen und den jeweiligen internen wie externen Maßnahmeträgern.
Wegen der zwingend erforderlichen Zusammenarbeit mit der Fachkraft „Arbeitsmarktintegration“ ist
die Clearingstelle dem Bereich FB 56/202 zuzuordnen.
2 § 5a Abs. 4 AsylbLG: „Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur
Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit verpflichtet. Bei unbegründeter Ablehnung einer solchen Tätigkeit
besteht kein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6; § 1a Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. Der
Leistungsberechtigte ist vorher entsprechend zu belehren.“
Vorlage FB 11/0173/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2016
Seite: 4/6
Die Ausweisung der Stellen nach A 11 LBesO A bzw. EG 10 TVöD folgt einer früheren Bewertung des
Fallmanagements.
Deckung der Personalkosten:
Unter Hinweis auf die auf Seite 3 unter „Erläuterungen“ erwähnte Pauschalerstattung des Bundes
kann diese zur Deckung der zusätzlichen Personalkosten eingesetzt werden. Lediglich die
Arbeitsmittel bzw. -bekleidung für Leistungsberechtigte sind aus dieser Erstattung zu zahlen, deren
Höhe nur schätzbar ist. Es werden überschlägig 100 EUR pro Teilnehmer zugrunde gelegt.
Derzeit befinden sich 21 Personen in einer internen Maßnahme und 8 Personen in einer externen
Arbeitsgelegenheit, welche im Jahr 2017 fortgeführt werden. Hierfür erhält die Stadt folgende
Aufwandserstattung der Bundesagentur für Arbeit:
21 Personen intern x
85 EUR/mtl. = 1.785 EUR mtl. x 12 Monate =
21.420 EUR
8 Personen extern x 250 EUR/mtl. = 2.000 EUR mtl. x 12 Monate =
24.000 EUR
45.420 EUR
Ferner wurden ab 01.01.2017 weitere 20 externe Maßnahmen beantragt und bewilligt.
20 Personen extern x 250 EUR/mtl. = 5.000 EUR mtl. x 12 Monate =
Gesamt:
60.000 EUR
105.420 EUR
Ausgehend davon, dass eine Auslastung zu 100% im ersten Jahr der Implementierung der
Clearingstelle nicht erreicht werden kann, wird eine Auslastung zu 80% angenommen3 =
84.336 EUR
abzüglich Arbeitsmittel (100 EUR je „neuer“ Maßnahme ab 01.01.2017 => 69 Maßnahmen)4- 6.900
EUR
zur Deckung der Personalkosten stehen mindestens zur Verfügung:
77.436 EUR
abgerundet:
77.000 EUR
Unter Hinweis auf die finanziellen Auswirkungen und unter Beachtung haushalterischer Aspekte sind
entgegen des Antrages der Fachdienststelle nicht zwei Vollzeitstellen, sondern zwei Stellen im
Umfang von insgesamt 1,5 VZÄ (1,0 VZÄ und 0,5 VZÄ) einzurichten. Hierdurch wird einerseits die
Betreuung bereits bestehender AGH/FIM nicht gefährdet, darüber hinaus stehen noch ausreichende
Kapazitäten zur Verfügung, weitere interne und externe Arbeitsgelegenheiten zu akquirieren.
Bei einer Besetzung der Clearingstelle mit zwei Teilzeitstellen (0,5 VZÄ) hingegen wäre der
kontinuierliche Aufbau weiterer Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen nicht gewährleistet.
abgeleitet aus Erfahrungswerten „Hilfe zur Arbeit“ bis 31.12.2004 bzw. aus der Aktivierungsquote von
Leistungsempfänger/innen nach dem SGB II.
4 Eine Maßnahme dauert 6 Monate. 29 bereits bestehende Maßnahmen werden in 2017 erneut besetzt. 20 weitere
Maßnahmen werden im Jahr 2017 zweimal besetzt = 40 Teilnehmer/innen. Für die Schätzung der Kosten der Arbeitsmittel
sind 69 Teilnahmen à 100 EUR zugrunde zu legen.
3
Vorlage FB 11/0173/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2016
Seite: 5/6
Die Entwicklung der Clearingstelle ist unter Mitwirkung des FB 11/510 zu begleiten. Im Laufe des
Jahres 2017 ist der tatsächliche Personalbedarf zu eruieren. Ergibt sich aufgrund der Ausweitung der
AGH/FIM eine Kostendeckung zu 100%, ist der Fachbereich rechtzeitig bei der Einrichtung weiterer
Stellen für das interkulturelle Fallmanagement zu unterstützen.
Die tatsächlichen Personalkosten betragen jährlich für 1,5 Vollzeitstellen:
124.200 EUR
Abzüglich
77.000 EUR
= ungedeckten Personalkosten in Höhe von
47.200 EUR
Die ungedeckten Personalkosten werden durch den sukzessiven Aufbau weiterer AGH/FIM
gemindert.
Um eine Kostendeckung zu 100% ab 2018 zu erreichen, ist die Akquise von mindestens weiteren 29
externen Maßnahmen in 2017 erforderlich, die dauerhaft besetzt sind. Im Zuge der geplanten
Schaffung weiterer Unterbringungsmöglichkeiten von Flüchtlingen, insbesondere nach Schließung der
Landesaufnahmeeinrichtung am Westbahnhof zum 31.01.2017 dürfte die Installation interner
Maßnahmen in Übergangswohnheimen nicht problembehaftet sein. Dennoch ist davon auszugehen,
dass eine Auslastung sowohl der internen als auch externen Maßnahmen zu 100% nicht zu erreichen
ist.
Die ungedeckten Personalkosten sind für die Veränderungsnachweisung zum Haushaltsplanentwurf
2017 angemeldet.
Die Aufwandserstattung des Bundes ist zunächst befristet bis zum 31.12.2020. Aus diesem Grund
sind die Stellen zunächst mit einem kw-Vermerk zu versehen.
Beteiligung des Personalrates:
Die Beteiligung des Personalrates (Anhörung) gem. § 75 Nr. 1 LPVG – Vorbereitung des Entwurfs von
Stellenplänen (hier Stellenplan 2017) – ist erfolgt.
Vorlage FB 11/0173/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2016
Seite: 6/6