Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
173834.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
25.11.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Personal und Organisation
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration
FB 11/0172/WP17
öffentlich
FB 11/510
25.11.2016
Frau Winkler
Einrichtung einer zusätzlichen Stelle im Umfang von 0,5 VZÄ für
die zentrale Bearbeitung der Bestattungsfälle gem. § 74 SGB XII
ohne vorherigen Leistungsbezug im Fachbereich Wohnen,
Soziales und Integration
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
15.12.2016
PVA
Anhörung/Empfehlung
Beschlussvorschlag:
Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat
der Stadt im Rahmen der Beschlussfassung des Stellenplans 2017, im Fachbereich Wohnen,
Soziales und Integration die Einrichtung einer zusätzlichen Stelle im Umfang von 0,5 VZÄ für die
zentrale Bearbeitung der Bestattungsfälle ohne vorherigen Leistungsbezug gemäß § 74 SGB XII,
auszuweisen nach EG 9 TVöD, zu beschließen.
Vorlage FB 11/0172/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2016
Seite: 1/3
Finanzielle Auswirkungen:
konsumtive
Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz 2017
Auswirkungen
2016
ner Ansatz 2016
ff.
Ertrag
Personalaufwand
Abschreibungen
Ergebnis
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
Fortgeschriebe-
Folge-
Folge-
ner Ansatz 2017
kosten
kosten
ff.
(alt)
(neu)
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
36.500,00 €
36.500,00 €
109.500,00 €
109.500,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
36.500,00 €
36.500,00 €
109.500,00 €
109.500,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
bereits im
bereits im
Personalkostenverbund enthalten Personalkostenverbund enthalten
Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen:
Trotz Stellenerweiterung entstehen keine zusätzlichen Personalkosten, da diese durchgehend für die
bereits seit Januar 2016 mit der Aufgabe betraute Mitarbeiterin im Personalkostenverbund eingeplant
sind. Die Mitarbeiterin war bis Ende 2015 im Wege der Abordnung im Jobcenter der StädteRegion
Aachen beschäftigt.
Vorlage FB 11/0172/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2016
Seite: 2/3
Erläuterungen:
Antragsbegründung:
Der Fachbereich Soziales und Integration (FB 50), jetzt FB 56 – Wohnen, Soziales und Integration
macht den Bedarf einer zusätzlichen Halbtagsstelle für die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme
der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII geltend. Der Fachbereich erläutert, dass die Bearbeitung
von Bestattungsfällen, die nicht im vorherigen Leistungsbezug nach dem SGB XII standen, bereits im
Jahre 2010 zentralisiert wurde, um der Komplexität des Themas rechtssicher und schneller begegnen
zu können. Die Entwicklung der Thematik, insbesondere die rasante Entwicklung der Rechtsprechung
führe jedoch mittlerweile zu vielfachen komplizierten Sachverhalten, so dass die im Jahr 2005
vorgenommene organisatorische Betrachtung nicht mehr den tatsächlichen Aufwand widerspiegle.
Die Leistung nach § 74 SGB XII:
Bei der Erbringung der Leistungen nach § 74 SGB XII handelt es sich um eine Pflichtaufgabe. Die
Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist eine Sonderleistung im
Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen. Diese Leistung bildet einen sozialhilferechtlichen
Anspruch eigener Art, der auch nach der bereits durchgeführten Bestattung und Begleichung der
Bestattungskosten geltend gemacht werden kann. Anders als in den sonstigen Hilfen nach dem SGB
XII greift das Bedarfsdeckungsprinzip nicht. Auch Fristenregelungen kennt § 74 SGB XII nicht, so
dass von der allgemeinen vierjährigen Verjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 SGB I auszugehen ist. Das
bedeutet, dass mithin über Anträge zu entscheiden ist, deren Ursachen bereits Jahre zurückliegen.
Personalbemessung und -einsatz:
Die Personalbedarfsbemessung erfolgte seinerzeit auf Basis der Fallzahlen. Als „Fall“ wurde der/die
Verstorbene betrachtet, unabhängig davon, wieviele Personen letztendlich zur Kostentragung
verpflichtet waren und die Übernahme der Bestattungskosten beantragten. Die aktuelle
Verfahrensweise, die sich erst durch die Rechtsprechung entwickelt hat, fand in der damaligen
organisatorischen Betrachtung keine Berücksichtigung.
Aus jetziger organisatorischer Sicht ist nicht der Fall des/der Verstorbenen als Basis für die
Personalbedarfs-bemessung zugrunde zu legen, sondern maßgeblich ist die Zahl der
Antragsprüfungen. Dabei sind weiterhin die in 2005 ermittelten durchschnittlichen Bearbeitungszeiten
pro Antrag zugrunde zu legen, deren Dauer weiterhin Bestand haben. Die organisatorische
Überprüfung ergab einen Bedarf von 0,92 VZÄ, aufgerundet 1,0 VZÄ für die Bearbeitung der
Bestattungsfälle ohne vorherigen Leistungsbezug nach § 74 SGB XII. Da bereits eine Stelle im
Umfang von 0,5 VZÄ vorhanden ist, ist eine weitere Stelle in gleichem Umfang erforderlich.
Mit der Einrichtung der 0,5-Stelle wird der Stellenplan ausgeweitet. Es wird eine haushaltsneutrale
Lösung durch Einsatz einer Rückkehrerin des Jobcenters der StädteRegion, deren Abordnung zum
30.12.2015 endete, herbeigeführt. Die Mitarbeiterin ist bereits seit Januar 2016 überplanmäßig mit der
Aufgabe betraut.
Beteiligung des Personalrates
Die Beteiligung des Personalrates (Anhörung) gemäß § 75 Nr. 1 LPVG - Vorbereitung des Entwurfs
von Stellenplänen (hier Stellenplan 2017) - ist erfolgt.
Vorlage FB 11/0172/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 20.12.2016
Seite: 3/3