Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
173834.pdf
Größe
93 kB
Erstellt
25.11.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:23
Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument Vorlage-Sammeldokument

öffnen download melden Dateigröße: 93 kB

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Fachbereich Personal und Organisation Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration FB 11/0172/WP17 öffentlich FB 11/510 25.11.2016 Frau Winkler Einrichtung einer zusätzlichen Stelle im Umfang von 0,5 VZÄ für die zentrale Bearbeitung der Bestattungsfälle gem. § 74 SGB XII ohne vorherigen Leistungsbezug im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 15.12.2016 PVA Anhörung/Empfehlung Beschlussvorschlag: Auf Vorschlag des Oberbürgermeisters empfiehlt der Personal- und Verwaltungsausschuss dem Rat der Stadt im Rahmen der Beschlussfassung des Stellenplans 2017, im Fachbereich Wohnen, Soziales und Integration die Einrichtung einer zusätzlichen Stelle im Umfang von 0,5 VZÄ für die zentrale Bearbeitung der Bestattungsfälle ohne vorherigen Leistungsbezug gemäß § 74 SGB XII, auszuweisen nach EG 9 TVöD, zu beschließen. Vorlage FB 11/0172/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 20.12.2016 Seite: 1/3 Finanzielle Auswirkungen: konsumtive Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz 2017 Auswirkungen 2016 ner Ansatz 2016 ff. Ertrag Personalaufwand Abschreibungen Ergebnis + Verbesserung / - Verschlechterung Fortgeschriebe- Folge- Folge- ner Ansatz 2017 kosten kosten ff. (alt) (neu) 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 36.500,00 € 36.500,00 € 109.500,00 € 109.500,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 36.500,00 € 36.500,00 € 109.500,00 € 109.500,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € bereits im bereits im Personalkostenverbund enthalten Personalkostenverbund enthalten Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen: Trotz Stellenerweiterung entstehen keine zusätzlichen Personalkosten, da diese durchgehend für die bereits seit Januar 2016 mit der Aufgabe betraute Mitarbeiterin im Personalkostenverbund eingeplant sind. Die Mitarbeiterin war bis Ende 2015 im Wege der Abordnung im Jobcenter der StädteRegion Aachen beschäftigt. Vorlage FB 11/0172/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 20.12.2016 Seite: 2/3 Erläuterungen: Antragsbegründung: Der Fachbereich Soziales und Integration (FB 50), jetzt FB 56 – Wohnen, Soziales und Integration macht den Bedarf einer zusätzlichen Halbtagsstelle für die Bearbeitung von Anträgen auf Übernahme der Bestattungskosten gem. § 74 SGB XII geltend. Der Fachbereich erläutert, dass die Bearbeitung von Bestattungsfällen, die nicht im vorherigen Leistungsbezug nach dem SGB XII standen, bereits im Jahre 2010 zentralisiert wurde, um der Komplexität des Themas rechtssicher und schneller begegnen zu können. Die Entwicklung der Thematik, insbesondere die rasante Entwicklung der Rechtsprechung führe jedoch mittlerweile zu vielfachen komplizierten Sachverhalten, so dass die im Jahr 2005 vorgenommene organisatorische Betrachtung nicht mehr den tatsächlichen Aufwand widerspiegle. Die Leistung nach § 74 SGB XII: Bei der Erbringung der Leistungen nach § 74 SGB XII handelt es sich um eine Pflichtaufgabe. Die Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten nach § 74 SGB XII ist eine Sonderleistung im Rahmen der Hilfe in anderen Lebenslagen. Diese Leistung bildet einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch nach der bereits durchgeführten Bestattung und Begleichung der Bestattungskosten geltend gemacht werden kann. Anders als in den sonstigen Hilfen nach dem SGB XII greift das Bedarfsdeckungsprinzip nicht. Auch Fristenregelungen kennt § 74 SGB XII nicht, so dass von der allgemeinen vierjährigen Verjährungsfrist nach § 45 Abs. 1 SGB I auszugehen ist. Das bedeutet, dass mithin über Anträge zu entscheiden ist, deren Ursachen bereits Jahre zurückliegen. Personalbemessung und -einsatz: Die Personalbedarfsbemessung erfolgte seinerzeit auf Basis der Fallzahlen. Als „Fall“ wurde der/die Verstorbene betrachtet, unabhängig davon, wieviele Personen letztendlich zur Kostentragung verpflichtet waren und die Übernahme der Bestattungskosten beantragten. Die aktuelle Verfahrensweise, die sich erst durch die Rechtsprechung entwickelt hat, fand in der damaligen organisatorischen Betrachtung keine Berücksichtigung. Aus jetziger organisatorischer Sicht ist nicht der Fall des/der Verstorbenen als Basis für die Personalbedarfs-bemessung zugrunde zu legen, sondern maßgeblich ist die Zahl der Antragsprüfungen. Dabei sind weiterhin die in 2005 ermittelten durchschnittlichen Bearbeitungszeiten pro Antrag zugrunde zu legen, deren Dauer weiterhin Bestand haben. Die organisatorische Überprüfung ergab einen Bedarf von 0,92 VZÄ, aufgerundet 1,0 VZÄ für die Bearbeitung der Bestattungsfälle ohne vorherigen Leistungsbezug nach § 74 SGB XII. Da bereits eine Stelle im Umfang von 0,5 VZÄ vorhanden ist, ist eine weitere Stelle in gleichem Umfang erforderlich. Mit der Einrichtung der 0,5-Stelle wird der Stellenplan ausgeweitet. Es wird eine haushaltsneutrale Lösung durch Einsatz einer Rückkehrerin des Jobcenters der StädteRegion, deren Abordnung zum 30.12.2015 endete, herbeigeführt. Die Mitarbeiterin ist bereits seit Januar 2016 überplanmäßig mit der Aufgabe betraut. Beteiligung des Personalrates Die Beteiligung des Personalrates (Anhörung) gemäß § 75 Nr. 1 LPVG - Vorbereitung des Entwurfs von Stellenplänen (hier Stellenplan 2017) - ist erfolgt. Vorlage FB 11/0172/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 20.12.2016 Seite: 3/3