Daten
Kommune
Aachen
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173168.pdf
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224 kB
Erstellt
04.11.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Finanzsteuerung
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0074/WP17
öffentlich
16.11.2016
B 03/10
16. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von
Kläreinrichtungen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
01.12.2016
13.12.2016
21.12.2016
AUK
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 16.
Nachtrages zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2017 sind Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Finanzausschuss:
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt den Erlass des 16. Nachtrages zur Satzung über
die Entleerung von Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2017 sind Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
In Vertretung
Grehling
Rat der Stadt:
Der Rat der Stadt Aachen beschließt den 16. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von
Kläreinrichtungen.
Die Satzung sowie die Gebührenbedarfsberechnung 2017 sind Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Vorlage B 03/0074/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.12.2016
Seite: 1/7
Finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage B 03/0074/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.12.2016
Seite: 2/7
Erläuterungen:
Die
Entleerung
von
Kleinkläranlagen
erfolgt
durch
ein
von
der
STAWAG
beauftragtes
Privatunternehmen. Kontrollfunktionen sowie administrative Arbeiten werden überwiegend durch die
STAWAG wahrgenommen.
Die
Gebührenveranlagung
erfolgt
durch
den
Fachbereich
“Bauverwaltung,
B
03/10“
in
Zusammenarbeit mit der STAWAG.
Gebührenanpassung
Es
ist
eine
Gebührenanpassung
erforderlich.
Diese
ist
zurückzuführen
auf
allgemeine
Kostenanpassungen und die Berücksichtigung von Überschüssen aus dem BAB 2013 und BAB 2014.
Nach aktuellem Stand gibt es in der Stadt Aachen „nur noch“ 46 Kleineinleiter. Diese Zahl wird nicht
mehr wesentlich abnehmen, da aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen nicht alle betroffenen
Grundstücke an die städtische Kanalisation angeschlossen werden können. Dies wurde bereits im
Rahmen der Beratung des Abwasserbeseitigungskonzeptes 2013 – 2018 dargelegt.
Durch diese „geringe Anzahl“ von Kleineinleitern verringert sich die Gesamtmenge abgefahrenen
Klärschlamms signifikant, wodurch es zu einer Gebührenanpassung kommt.
Hinzu kommt, dass vorhandene Kleinkläranlagen technisch auf den neuesten Stand gebracht wurden
und hierdurch die Wartungs- und Entleerungsintervalle gestreckt werden. In der Regel werden
Klärschlämme durchschnittlich nur noch alle 2 Jahre abgefahren. Folgende Mengen wurden für die
Ermittlung des jährlichen Gebührensatzes zugrunde gelegt:
Jahr
Prognose
tatsächliche Abfuhrmengen
2014
250 m³
194 m³
2015
260 m³
205 m³
2016
216 m³
2017
200 m³
89 m³ (Stand 30.06.2016)
Die Abfuhrmenge für einen 4 Personenhaushalt von rund 6 m³ alle 2 Jahre entspricht einer jährlichen
Gebühr von 62,22 € (4 m³ x 31,11 € : 2 Jahre). Dem gegenüber stehen Schmutzwassergebühren für
einen 4 Personenhaushalt in Höhe von derzeit rund 120 m³ x 2,75 €/ m³ = 330,00 € jährlich. Damit ist
die Nutzung einer Kleinkläranlage in Bezug auf die anfallenden Gebühren nach wie vor deutlich
günstiger als ein Kanalanschluss.
In der Gebührenkalkulation für 2017 sind bereinigte Überschüsse aus dem BAB 2013 in Höhe von
2.195,71 €, sowie aus dem BAB 2014 in Höhe von 801,84 € mitberücksichtigt. Somit verbleibt ein zu
berücksichtigender Überschuss in Höhe von insgesamt 2.997,55 €. Dieser Überschuss wird gemäß §
6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Gebührenberechnung für das Jahr 2017
berücksichtigt.
Vorlage B 03/0074/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.12.2016
Seite: 3/7
Der bisherige Gebührensatz betrug 51,26 € / m³. Aufgrund der neu durchgeführten Kalkulation für das
Jahr 2017 ist ein Gebührensatz in Höhe von
31,11 € / m³
kostendeckend.
Die Gebührenbedarfsberechnung 2017 einschl. Erläuterungen ist als Anlage beigefügt.
Vorlage B 03/0074/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.12.2016
Seite: 4/7
Zu den einzelnen Kostenarten:
Unternehmerlohn:
Der Abfuhrpreis ist konstant geblieben. Aufgrund der niedrigeren Abfuhrmenge verringert sich der
Unternehmerlohn um 23,08 % zum Jahr 2015.
Klärschlammbehandlung:
Der vom Wasserverband Eifel-Rur in Rechnung gestellte Preis von 7,30 € pro m3 für die Beseitigung
von Grubeninhalten wird sich laut Mitteilung des WVER für 2017 nicht ändern. Durch die erwartete
niedrigere Abfuhrmenge im Jahr 2017 sinken auch die Kosten für die Klärschlammbehandlung um
23,08 % zum Jahr 2015.
Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen:
In den Aufwendungen aus internen Leistungsbeziehungen sind die anteiligen Personalkosten und der
Verwaltungskostenbeitrag enthalten. Aufgrund der Umstellung auf SAP in 2010 wurden beide v. g.
Kostenarten zu einer Kostenart zusammengefasst.
Bei den Personalkosten handelt es sich um die anteiligen Personalkosten der mit der
Entsorgungsaufgabe beauftragten Mitarbeiter der STAWAG. Hier liegt eine geringe Erhöhung
aufgrund der eingeplanten linearen Anpassung der Vergütung für 2017 vor.
Im Jahre 2016 wurde seitens der Finanzverwaltung mitgeteilt, dass seit dem Jahre 2013 für den
Bereich Kleinkläranlagen kein Verwaltungskostenbeitrag (VKB) mehr errechnet wird. Da jedoch in den
Gebührenbedarfsberechnungen der Jahre 2013 bis 2015 der VKB jeweils mit eingerechnet wurde, da
gemäß Mitteilung vom 03.06.2011, der VKB bis zum Jahre 2015 unverändert fortgeschrieben werden
sollte und dementsprechend zu berücksichtigen war, mussten die BAB´s der Jahre 2013 und 2014 für
die Gebührenberechnung 2017 um die Summen der VKB´s der jeweiligen Jahre korrigiert werden.
Dadurch kommt es bei den Abschlüssen der BAB´s dieser Jahre zu hohen Überschüssen, die in der
Gebührenberechnung für das Jahr 2017 berücksichtigt werden müssen.
Dies begründet die erhebliche Senkung des Gebührensatzes für das Jahr 2017.
Für das Jahr 2017 wurde dementsprechend der VKB bei der Gebührenberechnung nicht mehr
berücksichtigt.
Die Aufwendungen aus internen Leistungsverrechnungen sinken insgesamt um 23,32%.
Vorlage B 03/0074/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.12.2016
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Sachkosten:
In den Sachkosten sind Raumkosten, Reisekosten, Kosten für fachbezogene Fortbildung und sonstige
Sachmittel der beauftragten Mitarbeiter der STAWAG enthalten. Außerdem sind die Kosten für die
Satzungsveröffentlichung in voller Höhe gebührenfähig. Die Sachkosten erhöhen sich um 0,57%.
Überschuss-/Verlustausgleich:
Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz ( KAG ) müssen Kostenüberdeckungen
innerhalb eines Kalkulationszeitraumes von vier Jahren ausgeglichen werden. Kostenunterdeckungen
sollen
ausgeglichen
werden.
Für
das
Gebührenjahr
2013
ergab
sich
folgende
Überschussverrechnung:
Das Gebührenjahr 2013 schloss nach Berichtigung des VKB´s mit einem bereinigten positiven
Betriebsergebnis in Höhe von 2.195,71 € ab. Dieser Überschuss ist in die Gebührenkalkulation für das
Gebührenjahr 2017 miteinzubeziehen.
Das Gebührenjahr 2014 schloss nach Berichtigung des VKB´s mit einem bereinigten positiven
Betriebsergebnis in Höhe von 801,84 € ab. Dieser Überschuss ist in die Gebührenkalkulation für das
Gebührenjahr 2017 miteinzubeziehen.
Somit verbleibt ein positives Betriebsergebnis für das Gebührenjahr 2017 in Höhe von insgesamt
2.997,55 €.
Das positive Betriebsergebnis basiert größtenteils auf die v. g. Korrektur der VKB´s der jeweiligen
Jahre.
Entleerungsmenge:
Aufgrund der Schließung von Kleinkläranlagen infolge von Kanalbaumaßnahmen und der
entwässerungstechnischen Erschließung / Anbindung von Kleinsiedlungsgebieten haben sich die
Abfuhrmengen verringert. Dies führt dazu, dass immer weniger Kleineinleiter die vorhandenen Kosten
zu tragen haben. Außerdem ist festzustellen, dass die Kleineinleiter aufgrund des technischen
Standards der Anlagen in der Regel nur noch alle 2 Jahre Klärschlamm abfahren lassen. Für 2017
kann von einer weiteren Verringerung der Abfuhrmenge ausgegangen werden, so dass für 2017 mit
einer 23,08 % geringeren Abfuhrmenge gerechnet werden kann.
Aufgrund der tatsächlichen Abfuhrmengen im ersten Halbjahr 2016 (89,00 m³) wird für das
Gebührenjahr 2017 eine Abfuhrmenge von 200 m³ prognostiziert. Die prognostizierte Abfuhrmenge
singt somit im Vergleich zum Jahr 2015 um 23,08 %.
Vorlage B 03/0074/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.12.2016
Seite: 6/7
Referenzjahr 2015
Bei der Gebührenberechnung für das Jahr 2017 wurde als Referenzjahr das Jahr 2015 genommen
und nicht wie üblich das Vorjahr. Dies beruht darauf, dass die Gebührenberechnung für das Jahr
2016, aufgrund von Personalengpässen, nicht durchgeführt werden konnte und somit der
Gebührensatz 2016 auf dem Stand vom Gebührenjahr 2015 belassen wurde.
Anlage/n:
-
Anlage 1 - 16. Nachtrag zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen
-
Anlage 2 - Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen
Vorlage B 03/0074/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.12.2016
Seite: 7/7
16. Nachtrag
zur Satzung über die Entleerung von Kläreinrichtungen
vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), des § 54 des Wassergesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni
1995 (GV. NRW. S. 926) sowie des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat
der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ___________ folgenden Nachtrag beschlossen:
1.
§ 10 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr für die Entsorgung von Kläreinrichtungen beträgt € 31,11/m3.
2.
Dieser 16. Nachtrag tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Gebührenkalkulation Kleinkläranlagen
2015
2017
Veränderung in %
zu Gebührenkalkulation 2015
Unternehmerlohn
4.069,00 €
3.130,00 €
-23,08%
Klärschlammbehandlung
1.898,00 €
1.460,00 €
-23,08%
Aufw. aus intern. Leistungsbeziehungen
5.256,79 €
4.030,99 €
-23,32%
594,64 €
598,00 €
0,57%
11.818,43 €
9.218,99€
-21,99%
Berücksichtigung Überschuss BAB 2013
- 2.195,71 €
-298,55%
Berücksichtigung Überschuss BAB 2014
- 801,84 €
Kostenart
Sachkosten
Gesamtkosten
Ausgleich Verlust BAB 2012
1.509,73 €
Durch Gebühren zu deckende Kosten
13.328,16 €
6.221,44 €
-53,32%
Entleerungsmenge
260 m³
200 m³
-23,08%
Einzelentleerung
51,26 €
31,11 €
-39,31%
Gebührenvorschlag:
51,26 €
31,11 €
-39,31%
Kostenstruktur pro m³
Unternehmerlohn
Klärschlammbehandlung
Aufw. Aus intern. Leistungsbeziehungen
Sachkosten
Ausgleich Verlust BAB 2012
15,65 €
7,30 €
20,15 €
2,99 €
-14,99 €
Anteil in%
50,31%
23,47%
64,79%
9,61%
-48,18%
Gesamt:
31,11 €
100,00%