Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
173901.pdf
Größe
485 kB
Erstellt
17.11.16, 12:00
Aktualisiert
08.12.17, 02:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Feuerwehr
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 37/0022/WP17
öffentlich
17.11.2016
FB 37/100
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
01.12.2016
13.12.2016
21.12.2016
AUK
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die
Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen
(Gebührensatzung Brandverhütungsschau) zu beschließen.
Die Satzung mit den Anlagen 1 (Tarife) und 2 (Objekte) ist Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Gebühren für
die
Durchführung
der
Brandverhütungsschau
in
der
Stadt
Aachen
(Gebührensatzung
Brandverhütungsschau) zu beschließen.
Die Satzung mit den Anlagen 1 (Tarife) und 2 (Objekte) ist Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau).
Die Satzung mit den Anlagen 1 (Tarife) und 2 (Objekte) ist Bestandteil des Beschlusses und der
Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Vorlage FB 37/0022/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.12.2016
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
investive
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Gesamt-
Gesamt-
Auswirkungen
20xx
Ansatz 20xx
20xx ff.
Ansatz 20xx ff.
bedarf (alt)
bedarf (neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben / keine
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
ausreichende Deckung vorhanden
-Verschlechterung
1-021501-900-3 Brandbekämpfung
konsumtive
Auswirkungen
Ertrag
Ansatz
fortgeschriebener
Ansatz
fortgeschriebener
Folgekosten
Folgekosten
2016
Ansatz 2016
2017 ff.
Ansatz 2017 ff.
(alt)
(neu)
500.000
500.000
1.500.000
1.500.000
0
0
219.700
219.700
659.100
659.100
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal/Sachaufwand
+ Verbesserung /
-Verschlechterung
0
0
Keine finanziellen Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen
Vorlage FB 37/0022/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.12.2016
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Änderung Rechtslage
Das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes
(BHKG) ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten und hat das bisherige Gesetz über den Feuerschutz und
die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 abgelöst. Dies erfordert eine Neufassung der aktuellen
„Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der
Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) vom 06.05.1998“.
Aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Vorgaben und/oder Rechtsprechungen zur Erhebung von
Kostenersatz, Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten werden ab 2017 zwei eigenständige
Satzungen erlassen:
-
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der
Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung)
-
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in
der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau).
Brandverhütungsschauen werden gem. § 26 BHKG in Gebäuden, Betrieben und Einrichtungen - die in
erhöhtem Maße brand- und explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder
bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden
können- im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes durchgeführt. Sie sind
erforderlich, um die getroffenen Maßnahmen für den Brandschutz zu prüfen und dienen der
Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von
Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch
vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz
von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
Gemäß § 52 Absatz 5 BHKG kann die Gemeinde für die Durchführung der Brandverhütungsschau
Gebühren aufgrund einer Satzung erheben.
Der Begriff „Brandschau“ wurde im BHKG durch den Begriff „Brandverhütungsschau“ ersetzt.
Außerdem wurde die zeitliche Folge für die Objekte, bei denen bislang eine Brandverhütungsschau
nach 5 Jahren erfolgen musste, auf 6 Jahre geändert.
Die Liste der Objekte, die im Land Nordrhein- Westfalen einer Brandverhütungsschaupflicht
unterliegen, wurde angepasst.
Vorlage FB 37/0022/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.12.2016
Seite: 3/4
Ermittlung neue Tarife
Personalkosten
Die Gebührenerhebung erfolgt auf Grundlage der Tarife gemäß der Tarifstellen I (Kostenersatz) Nr.
1.1 - 1.3 der Feuerwehrsatzung:
Beamte der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt
je Viertelstunde 10,00 Euro
Beamte der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt
je Viertelstunde 16,00 Euro
Beamte der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt
je Viertelstunde 21,00 Euro
Fahrzeugkosten
Die Fahrten zu den zu begehenden Objekten erfolgen regelmäßig mit Personenkraftwagen aus dem
Fahrzeugbestand der Feuerwehr. Für die Gestellung des Fahrzeugs wird der Tarif gem. Tarifstelle I
(Kostenersatz) Nr. 2.8 der Feuerwehrsatzung (= 2 €/ 15 Minuten) zugrunde gelegt.
Inkrafttreten
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der
Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau) tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Anlage/n:
1. Gebührensatzung Brandverhütungsschau
2. Gebührensatzung Brandverhütungsschau Anlage 1 Tarife
3. Gebührensatzung Brandverhütungsschau Anlage 2 Objekte
Vorlage FB 37/0022/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 15.12.2016
Seite: 4/4
Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
in der Stadt Aachen
(Gebührensatzung Brandverhütungsschau)
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/ SGV. NRW. S.
2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496) sowie §§ 26, 52 Abs. 5
Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom
17.12.2015 (GV. NW. S. 886/ SGV. NRW. S. 213) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ….
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Zweck der Brandverhütungsschau
(1)
Die Feuerwehr der Stadt Aachen führt im Rahmen der Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes die
Brandverhütungsschau nach § 26 BHKG durch.
(2)
Die Brandverhütungsschau wird im Hinblick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes in
Gebäuden, Betrieben und Einrichtungen durchgeführt, die in erhöhtem Maße brand- und
explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine
große Anzahl von Personen oder bedeutende Sachwerte gefährdet werden können. Sie dient der
Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Veranlassung von
Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen
und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von
Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen.
§ 2 Gebühren für die Brandverhütungsschau
(1)
Für die Durchführung der Brandverhütungsschau werden Gebühren erhoben. Gebührenpflichtig sind
die Leistungen zur Durchführung der Brandverhütungsschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vorund Nachbereitung sowie An- und Abfahrt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen neben der
Brandverhütungsschau eine wiederkehrende Prüfung nach PrüfVO durch die Bauaufsichtsbehörde
durchgeführt wird.
(2)
Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung
von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der
Durchführung der Brandverhütungsschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der
Brandverhütungsschau tätig geworden sind
§ 3 Gebührenmaßstab und Tarif
(1)
Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Gebührentarif (Anlage 1) und unter Berücksichtigung
der in Anlage 2 aufgeführten Objekte.
(2)
Als Mindestsatz gilt der Satz für eine Viertelstunde, darüber hinaus wird jede angefangene
Viertelstunde als volle Viertelstunde berechnet.
(3)
Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieser Satzung.
§ 4 Anspruch und Schuldner; Fälligkeit
(1)
Die Gebührenpflicht für die Brandverhütungsschau entsteht mit der Beendigung der Amtshandlung.
Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der
Brandverhütungsschau unterworfenen Objekts. Mehrere Gebührenpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
(2)
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Anlage 1
Tarif
zur Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
in der Stadt Aachen
(Gebührensatzung Brandverhütungsschau)
1.
Gestellung von Personal
Durchführung einer Brandverhütungsschau einschließlich der Zeiten für Vor- und Nachbereitung
je angefangener Viertelstunde und eingesetzter Kraft
1.1
Beamte der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt
10,00 Euro
1.2
Beamte der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt
16,00 Euro
1.3
Beamte der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt
21,00 Euro
2.
Gestellung von Fahrzeugen
2.1
Personenkraftwagen
3.
je Viertelstunde
Verbrauchsmaterial
Materialkosten werden nach Aufwand berechnet.
2,00 Euro
Anlage 2
Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach § 3 Abs. 1
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau)
Ziffer
1
1.1
1.2
1.2.1
1.2.2
1.2.3
Objektart
Pflege- und Betreuungsobjekte
Krankenhäuser
Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen
Altenwohnheime und Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen, nach
RL über deren bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb
Einrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen)
Einrichtungen für körperlich oder geistig behinderte Personen (ab 9 Personen)
Tageseinrichtungen für hilfsbedürftige minderjährige oder behinderte Personen
(ab 20 Personen)
1.3
Kindergärten, -tagesstätten, -horte
1.4
Kindertagespflegeverbünde mit mehr als 9 Kindern
2
Übernachtungsbetriebe
2.1
Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten nach SBauVO
2.2
Obdachlosenunterkünfte
2.3
Notunterkünfte (für Asylbewerber u.a.)
2.4
Campingplätze nach CWVO
2.5
Wohnheime mit mehr als 12 Betten außerhalb der SBauVO
3
Versammlungsobjekte - Versammlungsstätten nach SBauVO
3.1.1- 3.1.2 (unbesetzt)
1.2.4
3.1.3
3.1.4
3.1.5
3.2
3.3
4
4.1
4.2
5
5.1
6
6.1
Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200
Besucherinnen und Besucher fassen, sowie Versammlungsstätten mit mehreren
Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher
fassen, wenn diese gemeinsame Rettungswege haben.
Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen
Fristen
(Jahre)
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
3
6
3
3
3
Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr
als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst.
(unbesetzt)
3
Gasträume und Räume mit Bühnen / Szenenflächen / Filmvorführungen, nicht
ebenerdig, ab 50 Besucherinnen und Besucher
Unterrichtsobjekte
Schulen nach SchulBauRL
3
Ausbildungsstätten mit Unterrichtstrakten oder Unterrichtsräumen ab 100
Personen (nicht ebenerdig: ab 50 Personen)
Hochhausobjekte
Hochhäuser nach SBauVO
Verkaufsobjekte
Verkaufsstätten nach SBauVO
3
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3
6
3
Anlage 2
Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach § 3 Abs. 1
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau)
Ziffer
Objektart
Fristen
(Jahre)
6.2
6.3
7
7.1
8
8.1
8.2
9
9.1
(unbesetzt)
Verkaufsstätten > 700 qm Verkaufsfläche
Verwaltungsobjekte
Büro- und Verwaltungsgebäude mittlerer Höhe > 3000 qm Geschossfläche
Ausstellungsobjekte
Museen
Messe- und Ausstellungsbauten
Garagen
Großgaragen nach SBauVO
9.2
Unterirdische geschlossene Mittelgaragen > 500 qm in Verbindung zu anders
genutzten Gebäuden
Gewerbeobjekte
Gewerbeobjekte zur Herstellung und Produktion
6
10.1.1
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/ mit überwiegend
brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm
6
10.1.2
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/ mit überwiegend
brennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig, mit
einer Brandabschnittsgröße > 400 qm
6
10.1.3
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend
nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße > 1.600 qm
6
10.1.4
Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und zum Umgang von/mit überwiegend
nichtbrennbaren Stoffen, in Verbindung zu Wohngebäuden oder nicht ebenerdig,
mit einer Brandabschnittsgröße > 800 qm
6
10
10.1
10.1.510.1.6
10.2
10.2.1
3
6
6
6
6
6
6
(unbesetzt)
Gewerbeobjekte zur Lagerung
(unbesetzt)
6
6
10.2.2
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe > 3.200 qm
Lagerfläche
6
10.2.3
Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, >
1.600 qm Lagerfläche
Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe > 1.600 qm Lagerfläche
6
Gebäude zur Lagerung überwiegend brennbarer Stoffe, nicht ebenerdig, > 800
qm Lagerfläche
Freilager für überwiegend brennbare Stoffe > 5.000 qm Lagerfläche
Hochregallager
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppen nach FwDV 500
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II A und III A nach FwDV 500
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II B * und III B nach FwDV 500
6
10.2.4
10.2.5
10.2.6
10.2.7
10.3
10.3.1
10.3.2
Seite 2 von 3
6
6
6
6
6
6
Anlage 2
Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach § 3 Abs. 1
der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau
in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau)
Ziffer
10.3.3
10.4
11
11.1
11.2
11.3
11.4
11.5
11.6
11.7
11.8
11.9
11.10
11.11
11.12
11.13
Objektart
Gebäude und Anlagen der Gefahrengruppe II C * und III C nach FwDV 500
Kraftwerke und Umspannwerke
Sonderobjekte
Besonders brandgefährdete Baudenkmäler
Landwirtschaftliche Betriebsgebäude > 2000 cbm in Verbindung zu
Wohngebäuden
Kirchen und Gebetsstätten
Unterirdische Verkehrsanlagen
(unbesetzt)
Hotel- und Gaststättenschiffe
Bahnhöfe mit hohen Personenströmen*
(unbesetzt)
Flächen für die Feuerwehr außerhalb der klassifizierten Objekte*
Justizvollzugsanstalten und Gebäude des Maßregelvollzugs
Flughäfen
Sonstige Kritische Infrastrukturen*
Sonstige Objekte nach Gefährdungsanalyse*
* Einstufung der Brandschaupflicht durch die örtlich zuständige Brandschutzdienststelle
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Fristen
(Jahre)
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
6
3
3
*
*