Daten
Kommune
Aachen
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173895.pdf
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536 kB
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17.11.16, 12:00
Aktualisiert
09.07.17, 08:46
Stichworte
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Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Feuerwehr
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 37/0021/WP17
öffentlich
17.11.2016
FB 37/100
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen
(Feuerwehrsatzung)
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
01.12.2016
13.12.2016
21.12.2016
AUK
FA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die
Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen
(Feuerwehrsatzung) zu beschließen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz
und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für
Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung).
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt.
Vorlage FB 37/0021/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.12.2016
Seite: 1/5
finanzielle Auswirkungen
investive
Auswirkungen
Ansatz
20xx
fortgeschriebene
r Ansatz 20xx
Ansatz
20xx ff.
fortgeschriebene
r Ansatz 20xx ff.
Gesamtbedarf (alt)
Gesamtbedarf (neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
Deckung ist gegeben / keine
ausreichende Deckung vorhanden
1-021501-900-3 Brandbekämpfung
konsumtive
Auswirkungen
Ansatz
2016
fortgeschriebene
r Ansatz 2016
Ansatz
2017 ff.
fortgeschriebene
r Ansatz 2017 ff.
Folgekosten
(alt)
Folgekosten
(neu)
Ertrag
500.000
500.000
1.500.000
1.500.000
0
0
Personal/Sachaufwand
219.700
219.700
659.100
659.100
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-Verschlechterung
0
0
Keine finanziellen Auswirkungen
Keine finanziellen Auswirkungen
Die Umsetzung der Gesetzesänderung hat nur eine geringfügige Änderung der Tarife für
kostenersatzpflichtige Einsätze zur Folge, so dass über die Höhe möglicher Mehrerträge keine exakte
Aussage gemacht werden kann. Dies ist immer davon abhängig, in welchem Umfang kostenintensive
Großschadenslagen und/oder geringfügige Hilfeleistungseinsätze eintreten.
Die Aufwendungen für die bei Einsätzen der Feuerwehr notwendige Hinzuziehung Dritter können
nunmehr als Einsatzkosten geltend gemacht und als Ertrag verbucht werden.
Vorlage FB 37/0021/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.12.2016
Seite: 2/5
Erläuterungen:
Änderung Rechtslage
Das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes
(BHKG) ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten und hat das bisherige Gesetz über den Feuerschutz und
die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 abgelöst. Dies erfordert eine Neufassung der aktuellen
„Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der
Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) vom 06.05.1998“.
Aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Vorgaben und/oder Rechtsprechungen zur Erhebung von
Kostenersatz, Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten werden ab 2017 zwei eigenständige
Satzungen erlassen:
-
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der
Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung)
-
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in
der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau).
Grundsätzlich haben die Gemeinden und Kreise selbst die Kosten für die Aufgaben nach dem Gesetz
über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zu tragen; die Einsätze
der Feuerwehr erfolgen kostenfrei (§§ 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 BHKG). Diese Regel erlaubt nur
wenige Ausnahmen. Die Gemeinde kann für die in § 52 Absatz 2 BHKG abschließend aufgeführten
Fälle Kostenersatz verlangen sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige
Aufgaben der Feuerwehr privatrechtliche Entgelte erheben (§ 52 Absatz 5 BHKG).
Ermittlung neue Tarife
Personalkosten
Zur Ermittlung der Tarife für kostenpflichtige Einsätze der Feuerwehr ist es erforderlich, die
Personalkosten nach Laufbahngruppen (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahngruppe 2,
erstes und zweites Einstiegsamt) sowie nach Kräften der freiwilligen Feuerwehren zu unterteilen.
Nach neuer Rechtslage können Arbeitsplatzkosten und Verwaltungsgemeinkosten nunmehr in die
Kalkulation einbezogen werden.
Berufsfeuerwehr
Die Basis für die Kalkulation bilden die vom Fachbereich Personal und Organisation mitgeteilten IstZahlungen je Besoldungsgruppe einschließlich aller Zulagen und Sonderzuwendungen zuzüglich
Arbeitsplatzkosten und Verwaltungsgemeinkosten.
Vorlage FB 37/0021/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.12.2016
Seite: 3/5
Die Berechnung der Stundensätze der im Einsatzdienst eingesetzten Feuerwehrbeamtinnen und
Feuerwehrbeamten erfolgt auf Grundlage der eingerichteten und besetzten Stellen und nach
Besoldungsgruppen. Zugrunde gelegt werden:
Einsatzbeamte: Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt:
-
1.904 Stunden Jahresarbeitszeit (48 Stunden- Woche),
-
Nicht- Büroarbeitsplatz: 15 % Sachkosten, 15 % Gemeinkostenpauschale
Die KGSt empfiehlt einen Sachkostenzuschlag von mindestens 10 % der Personalkosten. Aufgrund
der kostenintensiven feuerwehrtechnischen Ausstattung (u.a. Anschaffung und Verschleiß der Dienstund Schutzkleidung) wird ein Sachkostenzuschlag von 15 % zugrunde gelegt. Er beinhaltet Anteile für
Gebäude, Räume und Einrichtung, Dienst- und Schutzkleidung sowie kommunikationstechnische
Einrichtung (Funk- und Fernmeldetechnik).
Die in den Kosten ebenfalls enthaltene Verwaltungsgemeinkostenpauschale berücksichtigt Kosten für
Leitungs-,
Verwaltungs-
und
Serviceaufgaben
des
eigenen
Fachbereichs
und
anteilige
Verwaltungskosten anderer Fachbereiche und Einrichtungen mit zentralen Aufgaben. Die KGSt
empfiehlt in dem Bericht einen Satz in Höhe von 15 %.
Die Einsatzführungsdienstbeamtinnen und Einsatzführungsdienstbeamten sind sowohl im Einsatz- als
auch im Tagesdienst tätig. Der Sachkostenzuschlag beträgt nach KGSt für Büroarbeitsplätze 9.700,00
€. Die in den Kosten ebenfalls enthaltene Verwaltungsgemeinkostenpauschale in Höhe von 20 %
berücksichtigt Kosten für Leitungs-, Verwaltungs- und Serviceaufgaben (u.a. die Leitstelle der
Feuerwehr) des eigenen Amtes und anteilige Verwaltungskosten anderer Ämter und Einrichtungen mit
zentralen Aufgaben.
Einsatzbeamte: Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt:
-
1.904 Stunden Jahresarbeitszeit (48 Stunden- Woche),
-
Büroarbeitsplatz ( Feuerwehr), 9.700 € Sachkostenzuschlag, 20 % Gemeinkostenpauschale
Freiwillige Feuerwehr
Die Kalkulation der Stundensätze erfolgt auf Grundlage der in der Geschäftsstelle vorliegenden
Anträge auf Verdienstausfall und Lohnfortzahlung. Hierbei werden die geltend gemachten
Forderungen der Arbeitgeber bzw. der selbstständigen Einsatzkräfte der Anzahl an freigestellten
Stunden gegenübergestellt. Zum Ausgleich der jährlichen Schwankungen wurden die letzten zwei
Jahre als Kalkulationsgröße herangezogen.
Vorlage FB 37/0021/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.12.2016
Seite: 4/5
Fahrzeugkosten
Nach dem im § 41 Abs. 3 Satz 2 geregelten Kostenbegriff des FSHG konnten in der Vergangenheit
neben
den
Ausgaben
für
den
Feuerwehreinsatz
in
tatsächlicher
Höhe
nur
Zins-
und
Tilgungsleistungen sowie Versicherungsbeträge für die Fahrzeuge bei der Ermittlung des
Kostenersatztarifs berücksichtigt werden. Weitere Kostenpositionen wie z.B. kalkulatorische Kosten
(Abschreibungen etc.) durften der Kostenberechnung nicht zugrunde gelegt werden. Diese werden
von dem im BHKG nun erweiterten Kostenbegriff erfasst.
Zur Kalkulation der Stundensätze erfolgt wie bisher eine Unterteilung in Fixkosten (= Vorhaltekosten)
und variable (= verursachungsabhängige) Kosten.
Die Höhe der Kosten pro Stunde wird durch die Vorhaltestunden, die Häufigkeit des Einsatzes sowie
das Alter des Fahrzeugs und den technischen Ausstattungsgrad beeinflusst. Die Fixkosten als
Vorhaltekosten werden auf die Stundenzahl des Kalenderjahres (365 x 24 Stunden = 8.760 Stunden)
umgelegt.
Die entstandenen variablen Kosten (insbesondere Wartung und Reparaturen) werden auf die
tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge (Einsatzstunden) umgelegt. Diese Verfahrensweise stellt sicher,
dass der Kostenpflichtige nur durch den Einsatz bedingte Kosten auferlegt bekommt für den Zeitraum,
in dem das Fahrzeug durch den kostenersatzpflichtigen Einsatz der Allgemeinheit nicht zur Verfügung
steht.
Inkrafttreten
Die neue Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr
der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) tritt zum 01.01.2017 in Kraft.
Anlage/n:
Anlage 1: Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr
der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung)
Anlage 2: Kalkulation Stundensätze Fahrzeuge
Anlage 3: Kalkulation Stundensätze Personal BF
Anlage 4: Kalkulation Stundensätze Personal FF
Vorlage FB 37/0021/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 16.12.2016
Seite: 5/5
Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen
(Feuerwehrsatzung)
Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/ SGV. NRW. S.
2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), sowie § 52 Abs. 2, 4,
5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom
17.12.2015 (GV. NW. S. 886/ SGV. NRW. S. 213) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am ….
folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr
(1)
Die Stadt Aachen unterhält eine Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige Feuerwehr) als öffentliche
Einrichtung nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den
Katastrophenschutz (BHKG).
(2)
Aufgabe der Feuerwehr ist die Gewährleistung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen bei
Brandgefahren (Brandschutz), bei Unglücksfällen und solchen öffentlichen Notständen, die durch
Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) sowie bei
Großeinsatzlagen und Katastrophenschutz (Katastrophenschutz). Sie nimmt diese Aufgaben als
Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 BHKG wahr.
(3)
Die Feuerwehr der Stadt Aachen stellt bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG die
Brandsicherheitswachen, soweit sie nicht dem Veranstalter übertragen werden. Veranstaltungen, bei
denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von
Personen gefährdet ist, sind der Stadt Aachen in der Regel vier Wochen vorher anzuzeigen. Die
Entscheidung über die Erforderlichkeit und Besetzung der Brandsicherheitswache obliegt der
Feuerwehr der Stadt Aachen.
(4)
Über diese Aufgaben hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Leistungen erbringen. Ein
Rechtsanspruch auf Durchführung solcher Leistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet
die Leitung der Feuerwehr.
§ 2 Kostenersatz
(1)
Die Pflichteinsätze der Feuerwehr nach § 1 Absatz 2 dieser Satzung sind unentgeltlich, soweit in
Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten
verlangt:
1.
von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei
einem Brand aufgewandten Sonderlösch- oder Sondereinsatzmittel,
3.
von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1,
30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen
Vorschriften,
4.
von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem
Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu
bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist,
5.
von dem oder der Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
6.
von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem
Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die
Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und
Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im
Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von
Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen
entstanden ist,
7.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit
Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 6 entstanden ist, soweit es
sich nicht um Brände handelt,
8.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 9, wenn der
Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
9.
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung
ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
10.
von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der
Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
(3)
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder
Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Stadt Aachen die Kosten
für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein
Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist.
(4)
Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostenersatztarif, der Bestandteil
dieser Satzung ist.
§ 3 Entgelte
(1)
Für Brandsicherheitswachen nach § 1 Absatz 3 sowie sonstige Leistungen nach § 1 Absatz 4 dieser
Satzung werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Deren Höhe bestimmt sich nach dem anliegenden
Entgelttarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(2)
Entgeltschuldner ist derjenige, der Leistungen bestellt, bestellen lässt oder in dessen objektiven und
mutmaßlichen Interesse die Leistungen erbracht werden.
§ 4 Berechnung
(1)
Kostenersatz und Entgelte werden nach der zeitlichen Inanspruchnahme bemessen, soweit sich aus
dem jeweiligen Tarif nichts anderes ergibt. Für die Berechnung ist die Zeit vom Ausrücken der
Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache oder von einem anderen Stationierungsort
bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Wird vor Ankunft in der Feuerwache bzw. an
dem Stationierungsort ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den
neuen Einsatz (abweichend von Satz 1) die Einsatzzeit mit Erteilung eines neuen Einsatzbefehls.
Maßgeblich ist der Einsatzbericht.
(2)
Als Mindestsatz gilt der Satz für eine Viertelstunde der Einsatzzeit, darüber hinaus wird jede
angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde berechnet.
(3)
In den Fahrzeugtarifen sind die Kosten für die Benutzung der auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte
enthalten. Die Kosten für das mit den Fahrzeugen eingesetzte Personal, Verbrauchsmaterial und
dessen Entsorgung sowie weitere einsatzbedingte Kosten werden nach dem jeweiligen Tarif gesondert
berechnet. Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige
Hinzuziehung Dritter in der tatsächlich angefallenen Höhe. Über die Beauftragung entscheidet die
Einsatzleitung.
(4)
Für die Beauftragung privater Unternehmen und/ oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend
gemacht. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
§ 5 Anspruch und Schuldner; Fälligkeit
(1)
Die Kostenersatzpflicht entsteht, sobald die Feuerwehr ausgerückt ist, auch wenn es zu einer
tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht kommt.
Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2)
Der Entgeltanspruch entsteht mit vollständiger Erbringung der Leistung. Die Leistung kann von der
Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
(4)
Kostenersatz ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, Entgelte sind innerhalb
eines Monats nach Erhalt der Rechnung fällig.
(5)
Von dem Kostenersatz oder der Erhebung von Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden,
soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde oder aufgrund
gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Tarife zur Satzung
über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen
(Feuerwehrsatzung)
I.
Kostenersatz
1.
Gestellung von Personal
1.1
Beamte der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt
je Viertelstunde
10,00 Euro
1.2
Beamte der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt
je Viertelstunde
16,00 Euro
1.3
Beamte der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt
je Viertelstunde
21,00 Euro
1.4
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
je Viertelstunde
8,00 Euro
2.
Gestellung von Fahrzeugen
2.1
Löschfahrzeuge
je Viertelstunde
11,75 Euro
2.2
Hubrettungsfahrzeuge
je Viertelstunde
11,00 Euro
2.3
Feuerwehrkran
je Viertelstunde
15,75 Euro
2.4
Einsatzleitwagen 3 (Bus)
je Viertelstunde
17,75 Euro
2.5
Rüst- und Gerätewagen
je Viertelstunde
2,00 Euro
2.6
Wechselladerfahrzeuge
je Viertelstunde
3,50 Euro
2.7
Abrollbehälter
je Viertelstunde
0,75 Euro
2.8
Einsatzleitwagen/ Funkkommandowagen/
Mannschaftstransportwagen/ Personenkraftwagen
je Viertelstunde
2,00 Euro
2.9
Anhänger
je Viertelstunde
0,25 Euro
2.10
Kleineinsatzfahrzeuge
je Viertelstunde
1,75 Euro
Die Tarifstellen I.2.1 bis I.2.10 verstehen sich inklusive der auf den Fahrzeugen mitgeführten und verlasteten
Geräte, jedoch zzgl. der Personalkosten gem. Ziffer I.1 und der Verbrauchsmaterialien gem. Ziffer I.3.
3.
Verbrauchsmaterial
Lösch- und Ölbindemittel und sonstiges Verbrauchsmaterial
Selbstkosten zum Tagespreis
Auslagen für nicht mehr zu verwendende Ausrüstungsgegenstände sind nach dem jeweiligen
4.
Tagessatz zu erstatten.
Entsorgungskosten
Anfallende Entsorgungskosten werden zum Tagespreis berechnet.
5.
Reinigungskosten
Ist durch einen konkreten Einsatz eine besondere Reinigung der Geräte und/ oder Fahrzeuge zur
Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft erforderlich, so werden diese Kosten nach der Tarifziffer I.1
zuzüglich verbrauchter Reinigungsmittel berechnet.
II.
Entgelte
1.
Gestellung von Personal
1.1
Beamte der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt
je Viertelstunde
10,00 Euro
1.2
Beamte der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt
je Viertelstunde
16,00 Euro
1.3
Beamte der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt
je Viertelstunde
21,00 Euro
1.4
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
je Viertelstunde
8,00 Euro
2.
Gestellung von Fahrzeugen
2.1
Löschfahrzeuge
je Viertelstunde
11,75 Euro
2.2
Hubrettungsfahrzeuge
je Viertelstunde
11,00 Euro
2.3
Feuerwehrkran
je Viertelstunde
15,75 Euro
2.4
Einsatzleitwagen 3 (Bus)
je Viertelstunde
17,75 Euro
2.5
Rüst- und Gerätewagen
je Viertelstunde
2,00 Euro
2.6
Wechselladerfahrzeuge
je Viertelstunde
3,50 Euro
2.7
Abrollbehälter
je Viertelstunde
0,75 Euro
2.8
Einsatzleitwagen/ Funkkommandowagen/
Mannschaftstransportwagen/ Personenkraftwagen
je Viertelstunde
2,00 Euro
2.9
Anhänger
je Viertelstunde
0,25 Euro
2.10
Kleineinsatzfahrzeuge
je Viertelstunde
1,75 Euro
Die Tarifstellen II.2.1 bis II.2.10 verstehen sich inklusive der auf den Fahrzeugen mitgeführten und verlasteten
Geräte, jedoch zzgl. der Personalkosten gem. Ziffer II.1 und der Verbrauchsmaterialien gem. Ziffer II.3.
3.
Verbrauchsmaterial
Lösch- und Ölbindemittel und sonstiges Verbrauchsmaterial
Selbstkosten zum Tagespreis
Auslagen für nicht mehr zu verwendende Ausrüstungsgegenstände sind nach dem jeweiligen
Tagessatz zu erstatten.
4.
Sonstige Leistungen
4.1
Werkstattarbeiten
Es werden Personalkosten nach Ziffer II.1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung erhoben.
Für das verwendete Material werden die Selbstkosten zum Tagespreis berechnet.
4.2
Sonstige Inanspruchnahme
Für sonstige Leistungen der Feuerwehr Aachen werden Entgelte gemäß Ziffer II.1, II.2 sowie II.3
berechnet.
Stundensätze Fahrzeuge
ELW 3
Löschfahrzeuge
Hubrettungsfahrzeuge
Rüst- und
Gerätewagen
WLF
Abrollbehälter
Kran
KEF
Anhänger
Kosten
KdoW, ELW,
FKoW, Pkw,
MTF
2 Anzahl Fahrzeuge
45
1
48
5
23
4
10
1
4
4
Fahrzeugtyp
1
Aufschlüsselung nach Fahrzeugtyp; Zusammenfassung ähnlicher Fahrzeugtypen zu Fahrzeuggruppen
Anzahl je Fahrzeugtyp
Vorhaltekosten pro Jahr
3 Kalkulatorische Abschreibungen
4 Kalkulatorische Zinsen
5 Fahrzeug-Versicherungen
6 Einstellkosten
99.442,72
37.758,69
13.468,36
109.350,00
61.240,19
28.022,72
315,59
3.523,50
378.084,84
286.835,84
13.238,85
145.800,00
202.081,84
98.698,25
1.577,95
15.187,50
46.752,97
34.664,19
6.757,81
55.586,25
25.608,94
14.574,49
1.262,36
12.150,00
16.081,51
9.916,33
0,00
24.300,00
45.336,16
12.644,45
406,36
3.402,00
5.668,42
3.815,43
1.254,58
9.720,00
3.958,73
2.488,53
153,69
9.720,00
7 Summe aller Vorhaltekosten
260.019,76
93.102,00
823.959,53
317.545,54
143.761,23
53.595,79
50.297,83
61.788,98
20.458,43
16.320,95
5.778,22
93.102,00
17.165,82
63.509,11
6.250,49
13.398,95
5.029,78
61.788,98
5.114,61
4.080,24
0,66
10,63
1,96
7,25
0,71
1,53
0,57
7,05
0,58
0,47
11 KFZ-Werkstatt Personalkosten
80.931,00
11.632,73
2.234,36
258,51
139.264,72
12.408,24
44.695,30
1.292,53
27.823,60
5.945,62
23.448,26
1.034,02
2.075,36
2.585,05
15.545,48
258,51
6.529,36
1.034,02
0,00
1.034,02
Reparatur, Wartung, etc. der Fahrzeuge
Personalkosten der eigenen KFZ-Werkstatt (Kfz- Meister, Anteil Produkt Brandschutz)
12 Gesamtsumme einsatzbedingte Kosten
92.563,73
2.492,87
151.672,96
45.987,83
33.769,22
24.482,28
4.660,41
15.803,99
7.563,38
1.034,02
Summe Zeilen 10 und 11
12.067
41
3.366
1.262
3.930
1.911
1.911
282
1.148
2.807
14 Kosten pro Einsatzstunde
7,67
60,31
45,06
36,45
8,59
12,81
2,44
56,14
6,59
0,37
Zeile 12 dividiert durch Zeile 13
15 Kosten pro Vorhaltestunde
16 Kosten pro Einsatzstunde
0,66
7,67
10,63
60,31
1,96
45,06
7,25
36,45
0,71
8,59
1,53
12,81
0,57
2,44
7,05
56,14
0,58
6,59
0,47
0,37
Zeile 9
Zeile 14
17 Gesamtkosten pro Stunde
8,33
70,94
47,01
43,70
9,31
14,34
3,01
63,20
7,17
0,83
Summe Zeilen 15 und 16
18 Stundensatz neu (gerundet)
8,00
71,00
47,00
44,00
9,00
14,00
3,00
63,00
7,00
1,00
Zeile 17 auf volle Euro gerundet
19 Stundensatz bisher
4,80
80,00
36,00
41,20
16,00
16,40
5,60
66,40
12,80
0,40
Stundensatz aus der letzten Satzung
20 Differenz
3,20
-9,00
11,00
2,80
-7,00
-2,40
-2,60
-3,40
-5,80
0,60
Zeile 18 abzüglich Zeile 19
21 Satz je 15 Minuten
2,00
17,75
11,75
11,00
2,25
3,50
0,75
15,75
1,75
0,25
Zeile 18 dividiert durch 4
8 Summe aller Vorhaltekosten pro Fahrzeug
9 Kosten pro Vorhaltestunde
Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen der Bestandsfahrzeuge
Versicherungskosten für Bestandsfahrzeuge
Einstellkosten für Bestandsfahrzeuge gemäß DIN 14092 Feuerwehrhäuser Teil 1
Summe Zeilen 3 bis 6
Zeile 7 dividiert durch Zeile 2
Zeile 8 dividiert durch 8.760 Stunden (365 Tage x 24 Stunden)
Einsatzbedingte Kosten pro Jahr
10 Betriebs- und Unterhaltungskosten
13 durchschnittliche Einsatzstunden
Einsatzstunden, Ermittlung über gefahrene km
Stundensätze Personal BF
Besoldungsgruppe
1
Gesamtkosten
2
Stundensatz
Durchschnittskosten
bei 1.904
pro Mitarbeiter
Stunden
3
4
gerundet
5
Stundensatz
Differenz
bisher
6
7
Satz je 15
Minuten
(gerundet)
8
Beamte Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt (Einsatzdienst)
9,75 €
A7-A9
21.070.963,36 €
73.417,99 €
38,56 €
39,00 €
40,40 €
-1,40 €
10,00 €
Beamte Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt (Einsatzführungsdienst)
15,75 €
A 10 - A 13
3.375.312,53 €
120.546,88 €
63,31 €
63,00 €
54,00 €
9,00 €
16,00 €
Beamte Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt (Einsatzführungsdienst)
20,75 €
A 13 - A 16
629.238,78 €
157.309,70 €
82,62 €
83,00 €
74,00 €
9,00 €
21,00 €
Stundensatz Personal FF
- auf Grundlage der eingereichten Anträge auf Verdienstausfall/ Lohnfortzahlung -
2015
freigestellte
Stunden
1
nicht selbstständig
selbstständig
2
671,55
151,00
2014
durchschnittlich
gezahlter
Stundensatz
3
4
14.239,51 €
21,20 €
tatsächlich
gezahlt
6.632,40 €
43,92 €
729,07
durchschnittlich
gezahlter
Stundensatz
6
7
16.948,05 €
23,25 €
355,75
13.851,45 €
freigestellte
Stunden
5
tatsächlich
gezahlt
38,94 €
Mittelwert
aus
Durchschnitt
2014/2015
9
8
22,23 €
31,83 €
41,43 €
je 15
Minuten
gerundet
bisher
Differenz
10
11
12
13
7,96 €
8,00 €
7,70 €
0,30 €