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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
173895.pdf
Größe
536 kB
Erstellt
17.11.16, 12:00
Aktualisiert
09.07.17, 08:46

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Feuerwehr Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 37/0021/WP17 öffentlich 17.11.2016 FB 37/100 Erlass einer Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 01.12.2016 13.12.2016 21.12.2016 AUK FA Rat Anhörung/Empfehlung Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Der Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt, die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) zu beschließen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Der Rat der Stadt beschließt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung). Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses und der Originalniederschrift als Anlage beigefügt. Vorlage FB 37/0021/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 16.12.2016 Seite: 1/5 finanzielle Auswirkungen investive Auswirkungen Ansatz 20xx fortgeschriebene r Ansatz 20xx Ansatz 20xx ff. fortgeschriebene r Ansatz 20xx ff. Gesamtbedarf (alt) Gesamtbedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / -Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden Deckung ist gegeben / keine ausreichende Deckung vorhanden 1-021501-900-3 Brandbekämpfung konsumtive Auswirkungen Ansatz 2016 fortgeschriebene r Ansatz 2016 Ansatz 2017 ff. fortgeschriebene r Ansatz 2017 ff. Folgekosten (alt) Folgekosten (neu) Ertrag 500.000 500.000 1.500.000 1.500.000 0 0 Personal/Sachaufwand 219.700 219.700 659.100 659.100 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / -Verschlechterung 0 0 Keine finanziellen Auswirkungen Keine finanziellen Auswirkungen Die Umsetzung der Gesetzesänderung hat nur eine geringfügige Änderung der Tarife für kostenersatzpflichtige Einsätze zur Folge, so dass über die Höhe möglicher Mehrerträge keine exakte Aussage gemacht werden kann. Dies ist immer davon abhängig, in welchem Umfang kostenintensive Großschadenslagen und/oder geringfügige Hilfeleistungseinsätze eintreten. Die Aufwendungen für die bei Einsätzen der Feuerwehr notwendige Hinzuziehung Dritter können nunmehr als Einsatzkosten geltend gemacht und als Ertrag verbucht werden. Vorlage FB 37/0021/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 16.12.2016 Seite: 2/5 Erläuterungen: Änderung Rechtslage Das Gesetz zur Neuregelung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (BHKG) ist zum 01.01.2016 in Kraft getreten und hat das bisherige Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 abgelöst. Dies erfordert eine Neufassung der aktuellen „Satzung über die Erhebung von Gebühren, Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) vom 06.05.1998“. Aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Vorgaben und/oder Rechtsprechungen zur Erhebung von Kostenersatz, Gebühren oder privatrechtlichen Entgelten werden ab 2017 zwei eigenständige Satzungen erlassen: - Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) - Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Aachen (Gebührensatzung Brandverhütungsschau). Grundsätzlich haben die Gemeinden und Kreise selbst die Kosten für die Aufgaben nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) zu tragen; die Einsätze der Feuerwehr erfolgen kostenfrei (§§ 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 BHKG). Diese Regel erlaubt nur wenige Ausnahmen. Die Gemeinde kann für die in § 52 Absatz 2 BHKG abschließend aufgeführten Fälle Kostenersatz verlangen sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen und für freiwillige Aufgaben der Feuerwehr privatrechtliche Entgelte erheben (§ 52 Absatz 5 BHKG). Ermittlung neue Tarife Personalkosten Zur Ermittlung der Tarife für kostenpflichtige Einsätze der Feuerwehr ist es erforderlich, die Personalkosten nach Laufbahngruppen (Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt) sowie nach Kräften der freiwilligen Feuerwehren zu unterteilen. Nach neuer Rechtslage können Arbeitsplatzkosten und Verwaltungsgemeinkosten nunmehr in die Kalkulation einbezogen werden. Berufsfeuerwehr Die Basis für die Kalkulation bilden die vom Fachbereich Personal und Organisation mitgeteilten IstZahlungen je Besoldungsgruppe einschließlich aller Zulagen und Sonderzuwendungen zuzüglich Arbeitsplatzkosten und Verwaltungsgemeinkosten. Vorlage FB 37/0021/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 16.12.2016 Seite: 3/5 Die Berechnung der Stundensätze der im Einsatzdienst eingesetzten Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamten erfolgt auf Grundlage der eingerichteten und besetzten Stellen und nach Besoldungsgruppen. Zugrunde gelegt werden: Einsatzbeamte: Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: - 1.904 Stunden Jahresarbeitszeit (48 Stunden- Woche), - Nicht- Büroarbeitsplatz: 15 % Sachkosten, 15 % Gemeinkostenpauschale Die KGSt empfiehlt einen Sachkostenzuschlag von mindestens 10 % der Personalkosten. Aufgrund der kostenintensiven feuerwehrtechnischen Ausstattung (u.a. Anschaffung und Verschleiß der Dienstund Schutzkleidung) wird ein Sachkostenzuschlag von 15 % zugrunde gelegt. Er beinhaltet Anteile für Gebäude, Räume und Einrichtung, Dienst- und Schutzkleidung sowie kommunikationstechnische Einrichtung (Funk- und Fernmeldetechnik). Die in den Kosten ebenfalls enthaltene Verwaltungsgemeinkostenpauschale berücksichtigt Kosten für Leitungs-, Verwaltungs- und Serviceaufgaben des eigenen Fachbereichs und anteilige Verwaltungskosten anderer Fachbereiche und Einrichtungen mit zentralen Aufgaben. Die KGSt empfiehlt in dem Bericht einen Satz in Höhe von 15 %. Die Einsatzführungsdienstbeamtinnen und Einsatzführungsdienstbeamten sind sowohl im Einsatz- als auch im Tagesdienst tätig. Der Sachkostenzuschlag beträgt nach KGSt für Büroarbeitsplätze 9.700,00 €. Die in den Kosten ebenfalls enthaltene Verwaltungsgemeinkostenpauschale in Höhe von 20 % berücksichtigt Kosten für Leitungs-, Verwaltungs- und Serviceaufgaben (u.a. die Leitstelle der Feuerwehr) des eigenen Amtes und anteilige Verwaltungskosten anderer Ämter und Einrichtungen mit zentralen Aufgaben. Einsatzbeamte: Laufbahngruppe 2, erstes und zweites Einstiegsamt: - 1.904 Stunden Jahresarbeitszeit (48 Stunden- Woche), - Büroarbeitsplatz ( Feuerwehr), 9.700 € Sachkostenzuschlag, 20 % Gemeinkostenpauschale Freiwillige Feuerwehr Die Kalkulation der Stundensätze erfolgt auf Grundlage der in der Geschäftsstelle vorliegenden Anträge auf Verdienstausfall und Lohnfortzahlung. Hierbei werden die geltend gemachten Forderungen der Arbeitgeber bzw. der selbstständigen Einsatzkräfte der Anzahl an freigestellten Stunden gegenübergestellt. Zum Ausgleich der jährlichen Schwankungen wurden die letzten zwei Jahre als Kalkulationsgröße herangezogen. Vorlage FB 37/0021/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 16.12.2016 Seite: 4/5 Fahrzeugkosten Nach dem im § 41 Abs. 3 Satz 2 geregelten Kostenbegriff des FSHG konnten in der Vergangenheit neben den Ausgaben für den Feuerwehreinsatz in tatsächlicher Höhe nur Zins- und Tilgungsleistungen sowie Versicherungsbeträge für die Fahrzeuge bei der Ermittlung des Kostenersatztarifs berücksichtigt werden. Weitere Kostenpositionen wie z.B. kalkulatorische Kosten (Abschreibungen etc.) durften der Kostenberechnung nicht zugrunde gelegt werden. Diese werden von dem im BHKG nun erweiterten Kostenbegriff erfasst. Zur Kalkulation der Stundensätze erfolgt wie bisher eine Unterteilung in Fixkosten (= Vorhaltekosten) und variable (= verursachungsabhängige) Kosten. Die Höhe der Kosten pro Stunde wird durch die Vorhaltestunden, die Häufigkeit des Einsatzes sowie das Alter des Fahrzeugs und den technischen Ausstattungsgrad beeinflusst. Die Fixkosten als Vorhaltekosten werden auf die Stundenzahl des Kalenderjahres (365 x 24 Stunden = 8.760 Stunden) umgelegt. Die entstandenen variablen Kosten (insbesondere Wartung und Reparaturen) werden auf die tatsächliche Nutzung der Fahrzeuge (Einsatzstunden) umgelegt. Diese Verfahrensweise stellt sicher, dass der Kostenpflichtige nur durch den Einsatz bedingte Kosten auferlegt bekommt für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug durch den kostenersatzpflichtigen Einsatz der Allgemeinheit nicht zur Verfügung steht. Inkrafttreten Die neue Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Anlage/n: Anlage 1: Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) Anlage 2: Kalkulation Stundensätze Fahrzeuge Anlage 3: Kalkulation Stundensätze Personal BF Anlage 4: Kalkulation Stundensätze Personal FF Vorlage FB 37/0021/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 16.12.2016 Seite: 5/5 Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) Aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 666/ SGV. NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), sowie § 52 Abs. 2, 4, 5 Satz 2 und 6 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV. NW. S. 886/ SGV. NRW. S. 213) hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am …. folgende Satzung beschlossen: § 1 Aufgaben und Leistungen der Feuerwehr (1) Die Stadt Aachen unterhält eine Feuerwehr (Berufs- und Freiwillige Feuerwehr) als öffentliche Einrichtung nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). (2) Aufgabe der Feuerwehr ist die Gewährleistung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen bei Brandgefahren (Brandschutz), bei Unglücksfällen und solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden (Hilfeleistung) sowie bei Großeinsatzlagen und Katastrophenschutz (Katastrophenschutz). Sie nimmt diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 BHKG wahr. (3) Die Feuerwehr der Stadt Aachen stellt bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG die Brandsicherheitswachen, soweit sie nicht dem Veranstalter übertragen werden. Veranstaltungen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei Ausbruch eines Brandes eine große Anzahl von Personen gefährdet ist, sind der Stadt Aachen in der Regel vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Entscheidung über die Erforderlichkeit und Besetzung der Brandsicherheitswache obliegt der Feuerwehr der Stadt Aachen. (4) Über diese Aufgaben hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Leistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung solcher Leistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Feuerwehr. § 2 Kostenersatz (1) Die Pflichteinsätze der Feuerwehr nach § 1 Absatz 2 dieser Satzung sind unentgeltlich, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Feuerwehr wird Ersatz der entstandenen Kosten verlangt: 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- oder Sondereinsatzmittel, 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, 5. von dem oder der Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 6. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 6 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 8. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 9, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 9. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 10. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. (3) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Stadt Aachen die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist. (4) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostenersatztarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Entgelte (1) Für Brandsicherheitswachen nach § 1 Absatz 3 sowie sonstige Leistungen nach § 1 Absatz 4 dieser Satzung werden privatrechtliche Entgelte erhoben. Deren Höhe bestimmt sich nach dem anliegenden Entgelttarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Entgeltschuldner ist derjenige, der Leistungen bestellt, bestellen lässt oder in dessen objektiven und mutmaßlichen Interesse die Leistungen erbracht werden. § 4 Berechnung (1) Kostenersatz und Entgelte werden nach der zeitlichen Inanspruchnahme bemessen, soweit sich aus dem jeweiligen Tarif nichts anderes ergibt. Für die Berechnung ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte von der Feuerwache oder von einem anderen Stationierungsort bis zu ihrem Wiedereintreffen maßgebend (Einsatzzeit). Wird vor Ankunft in der Feuerwache bzw. an dem Stationierungsort ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den neuen Einsatz (abweichend von Satz 1) die Einsatzzeit mit Erteilung eines neuen Einsatzbefehls. Maßgeblich ist der Einsatzbericht. (2) Als Mindestsatz gilt der Satz für eine Viertelstunde der Einsatzzeit, darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde berechnet. (3) In den Fahrzeugtarifen sind die Kosten für die Benutzung der auf den Fahrzeugen mitgeführten Geräte enthalten. Die Kosten für das mit den Fahrzeugen eingesetzte Personal, Verbrauchsmaterial und dessen Entsorgung sowie weitere einsatzbedingte Kosten werden nach dem jeweiligen Tarif gesondert berechnet. Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter in der tatsächlich angefallenen Höhe. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung. (4) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/ oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. § 5 Anspruch und Schuldner; Fälligkeit (1) Die Kostenersatzpflicht entsteht, sobald die Feuerwehr ausgerückt ist, auch wenn es zu einer tatsächlichen Hilfeleistung aus Gründen, die die Feuerwehr nicht zu vertreten hat, nicht kommt. Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Der Entgeltanspruch entsteht mit vollständiger Erbringung der Leistung. Die Leistung kann von der Vorausentrichtung des Entgeltes oder von der Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden. Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Kostenersatz ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, Entgelte sind innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung fällig. (5) Von dem Kostenersatz oder der Erhebung von Entgelten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellen würde oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Tarife zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Aachen (Feuerwehrsatzung) I. Kostenersatz 1. Gestellung von Personal 1.1 Beamte der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt je Viertelstunde 10,00 Euro 1.2 Beamte der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt je Viertelstunde 16,00 Euro 1.3 Beamte der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt je Viertelstunde 21,00 Euro 1.4 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr je Viertelstunde 8,00 Euro 2. Gestellung von Fahrzeugen 2.1 Löschfahrzeuge je Viertelstunde 11,75 Euro 2.2 Hubrettungsfahrzeuge je Viertelstunde 11,00 Euro 2.3 Feuerwehrkran je Viertelstunde 15,75 Euro 2.4 Einsatzleitwagen 3 (Bus) je Viertelstunde 17,75 Euro 2.5 Rüst- und Gerätewagen je Viertelstunde 2,00 Euro 2.6 Wechselladerfahrzeuge je Viertelstunde 3,50 Euro 2.7 Abrollbehälter je Viertelstunde 0,75 Euro 2.8 Einsatzleitwagen/ Funkkommandowagen/ Mannschaftstransportwagen/ Personenkraftwagen je Viertelstunde 2,00 Euro 2.9 Anhänger je Viertelstunde 0,25 Euro 2.10 Kleineinsatzfahrzeuge je Viertelstunde 1,75 Euro Die Tarifstellen I.2.1 bis I.2.10 verstehen sich inklusive der auf den Fahrzeugen mitgeführten und verlasteten Geräte, jedoch zzgl. der Personalkosten gem. Ziffer I.1 und der Verbrauchsmaterialien gem. Ziffer I.3. 3. Verbrauchsmaterial Lösch- und Ölbindemittel und sonstiges Verbrauchsmaterial Selbstkosten zum Tagespreis Auslagen für nicht mehr zu verwendende Ausrüstungsgegenstände sind nach dem jeweiligen 4. Tagessatz zu erstatten. Entsorgungskosten Anfallende Entsorgungskosten werden zum Tagespreis berechnet. 5. Reinigungskosten Ist durch einen konkreten Einsatz eine besondere Reinigung der Geräte und/ oder Fahrzeuge zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft erforderlich, so werden diese Kosten nach der Tarifziffer I.1 zuzüglich verbrauchter Reinigungsmittel berechnet. II. Entgelte 1. Gestellung von Personal 1.1 Beamte der Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt je Viertelstunde 10,00 Euro 1.2 Beamte der Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt je Viertelstunde 16,00 Euro 1.3 Beamte der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt je Viertelstunde 21,00 Euro 1.4 Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr je Viertelstunde 8,00 Euro 2. Gestellung von Fahrzeugen 2.1 Löschfahrzeuge je Viertelstunde 11,75 Euro 2.2 Hubrettungsfahrzeuge je Viertelstunde 11,00 Euro 2.3 Feuerwehrkran je Viertelstunde 15,75 Euro 2.4 Einsatzleitwagen 3 (Bus) je Viertelstunde 17,75 Euro 2.5 Rüst- und Gerätewagen je Viertelstunde 2,00 Euro 2.6 Wechselladerfahrzeuge je Viertelstunde 3,50 Euro 2.7 Abrollbehälter je Viertelstunde 0,75 Euro 2.8 Einsatzleitwagen/ Funkkommandowagen/ Mannschaftstransportwagen/ Personenkraftwagen je Viertelstunde 2,00 Euro 2.9 Anhänger je Viertelstunde 0,25 Euro 2.10 Kleineinsatzfahrzeuge je Viertelstunde 1,75 Euro Die Tarifstellen II.2.1 bis II.2.10 verstehen sich inklusive der auf den Fahrzeugen mitgeführten und verlasteten Geräte, jedoch zzgl. der Personalkosten gem. Ziffer II.1 und der Verbrauchsmaterialien gem. Ziffer II.3. 3. Verbrauchsmaterial Lösch- und Ölbindemittel und sonstiges Verbrauchsmaterial Selbstkosten zum Tagespreis Auslagen für nicht mehr zu verwendende Ausrüstungsgegenstände sind nach dem jeweiligen Tagessatz zu erstatten. 4. Sonstige Leistungen 4.1 Werkstattarbeiten Es werden Personalkosten nach Ziffer II.1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 2 der Satzung erhoben. Für das verwendete Material werden die Selbstkosten zum Tagespreis berechnet. 4.2 Sonstige Inanspruchnahme Für sonstige Leistungen der Feuerwehr Aachen werden Entgelte gemäß Ziffer II.1, II.2 sowie II.3 berechnet. Stundensätze Fahrzeuge ELW 3 Löschfahrzeuge Hubrettungsfahrzeuge Rüst- und Gerätewagen WLF Abrollbehälter Kran KEF Anhänger Kosten KdoW, ELW, FKoW, Pkw, MTF 2 Anzahl Fahrzeuge 45 1 48 5 23 4 10 1 4 4 Fahrzeugtyp 1 Aufschlüsselung nach Fahrzeugtyp; Zusammenfassung ähnlicher Fahrzeugtypen zu Fahrzeuggruppen Anzahl je Fahrzeugtyp Vorhaltekosten pro Jahr 3 Kalkulatorische Abschreibungen 4 Kalkulatorische Zinsen 5 Fahrzeug-Versicherungen 6 Einstellkosten 99.442,72 37.758,69 13.468,36 109.350,00 61.240,19 28.022,72 315,59 3.523,50 378.084,84 286.835,84 13.238,85 145.800,00 202.081,84 98.698,25 1.577,95 15.187,50 46.752,97 34.664,19 6.757,81 55.586,25 25.608,94 14.574,49 1.262,36 12.150,00 16.081,51 9.916,33 0,00 24.300,00 45.336,16 12.644,45 406,36 3.402,00 5.668,42 3.815,43 1.254,58 9.720,00 3.958,73 2.488,53 153,69 9.720,00 7 Summe aller Vorhaltekosten 260.019,76 93.102,00 823.959,53 317.545,54 143.761,23 53.595,79 50.297,83 61.788,98 20.458,43 16.320,95 5.778,22 93.102,00 17.165,82 63.509,11 6.250,49 13.398,95 5.029,78 61.788,98 5.114,61 4.080,24 0,66 10,63 1,96 7,25 0,71 1,53 0,57 7,05 0,58 0,47 11 KFZ-Werkstatt Personalkosten 80.931,00 11.632,73 2.234,36 258,51 139.264,72 12.408,24 44.695,30 1.292,53 27.823,60 5.945,62 23.448,26 1.034,02 2.075,36 2.585,05 15.545,48 258,51 6.529,36 1.034,02 0,00 1.034,02 Reparatur, Wartung, etc. der Fahrzeuge Personalkosten der eigenen KFZ-Werkstatt (Kfz- Meister, Anteil Produkt Brandschutz) 12 Gesamtsumme einsatzbedingte Kosten 92.563,73 2.492,87 151.672,96 45.987,83 33.769,22 24.482,28 4.660,41 15.803,99 7.563,38 1.034,02 Summe Zeilen 10 und 11 12.067 41 3.366 1.262 3.930 1.911 1.911 282 1.148 2.807 14 Kosten pro Einsatzstunde 7,67 60,31 45,06 36,45 8,59 12,81 2,44 56,14 6,59 0,37 Zeile 12 dividiert durch Zeile 13 15 Kosten pro Vorhaltestunde 16 Kosten pro Einsatzstunde 0,66 7,67 10,63 60,31 1,96 45,06 7,25 36,45 0,71 8,59 1,53 12,81 0,57 2,44 7,05 56,14 0,58 6,59 0,47 0,37 Zeile 9 Zeile 14 17 Gesamtkosten pro Stunde 8,33 70,94 47,01 43,70 9,31 14,34 3,01 63,20 7,17 0,83 Summe Zeilen 15 und 16 18 Stundensatz neu (gerundet) 8,00 71,00 47,00 44,00 9,00 14,00 3,00 63,00 7,00 1,00 Zeile 17 auf volle Euro gerundet 19 Stundensatz bisher 4,80 80,00 36,00 41,20 16,00 16,40 5,60 66,40 12,80 0,40 Stundensatz aus der letzten Satzung 20 Differenz 3,20 -9,00 11,00 2,80 -7,00 -2,40 -2,60 -3,40 -5,80 0,60 Zeile 18 abzüglich Zeile 19 21 Satz je 15 Minuten 2,00 17,75 11,75 11,00 2,25 3,50 0,75 15,75 1,75 0,25 Zeile 18 dividiert durch 4 8 Summe aller Vorhaltekosten pro Fahrzeug 9 Kosten pro Vorhaltestunde Kalkulatorische Abschreibungen und Zinsen der Bestandsfahrzeuge Versicherungskosten für Bestandsfahrzeuge Einstellkosten für Bestandsfahrzeuge gemäß DIN 14092 Feuerwehrhäuser Teil 1 Summe Zeilen 3 bis 6 Zeile 7 dividiert durch Zeile 2 Zeile 8 dividiert durch 8.760 Stunden (365 Tage x 24 Stunden) Einsatzbedingte Kosten pro Jahr 10 Betriebs- und Unterhaltungskosten 13 durchschnittliche Einsatzstunden Einsatzstunden, Ermittlung über gefahrene km Stundensätze Personal BF Besoldungsgruppe 1 Gesamtkosten 2 Stundensatz Durchschnittskosten bei 1.904 pro Mitarbeiter Stunden 3 4 gerundet 5 Stundensatz Differenz bisher 6 7 Satz je 15 Minuten (gerundet) 8 Beamte Laufbahngruppe 1 zweites Einstiegsamt (Einsatzdienst) 9,75 € A7-A9 21.070.963,36 € 73.417,99 € 38,56 € 39,00 € 40,40 € -1,40 € 10,00 € Beamte Laufbahngruppe 2 erstes Einstiegsamt (Einsatzführungsdienst) 15,75 € A 10 - A 13 3.375.312,53 € 120.546,88 € 63,31 € 63,00 € 54,00 € 9,00 € 16,00 € Beamte Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt (Einsatzführungsdienst) 20,75 € A 13 - A 16 629.238,78 € 157.309,70 € 82,62 € 83,00 € 74,00 € 9,00 € 21,00 € Stundensatz Personal FF - auf Grundlage der eingereichten Anträge auf Verdienstausfall/ Lohnfortzahlung - 2015 freigestellte Stunden 1 nicht selbstständig selbstständig 2 671,55 151,00 2014 durchschnittlich gezahlter Stundensatz 3 4 14.239,51 € 21,20 € tatsächlich gezahlt 6.632,40 € 43,92 € 729,07 durchschnittlich gezahlter Stundensatz 6 7 16.948,05 € 23,25 € 355,75 13.851,45 € freigestellte Stunden 5 tatsächlich gezahlt 38,94 € Mittelwert aus Durchschnitt 2014/2015 9 8 22,23 € 31,83 € 41,43 € je 15 Minuten gerundet bisher Differenz 10 11 12 13 7,96 € 8,00 € 7,70 € 0,30 €