Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
175225.pdf
Größe
330 kB
Erstellt
23.11.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0591/WP17
öffentlich
23.11.2016
Dez. III / FB 61/400
Tempo 30 für Aachen-Horbach, Bereich Ortsmitte, Horbacher
Straße;
Antrag der CDU-Bezirksfraktion vom 07.09.2016
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
07.12.2016
B6
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Richterich nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis,
wonach eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h auf der Horbacher
Straße (L231) im Abschnitt zwischen Gut Rosenberg und der Einmündung Wiesenweg nicht zulässig
ist.
Der Antrag gilt damit als behandelt.
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Vorlage FB 61/0591/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2016
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Erläuterungen:
Die CDU-Bezirksfraktion beantragt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h in der Horbacher
Straße im Bereich zwischen Gut Rosenberg und Wiesenweg. Ein ähnlich lautender Antrag wurde
bereits im Jahr 2012 durch die IG Horbacher Vereine gestellt.
Der o.g. Bereich der Horbacher Straße liegt innerhalb der geschlossenen Ortslage, so dass
grundsätzlich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Nach den allgemeinen
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) hat die Verwaltung unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
vorzunehmen.
Gem. § 45 StVO kann die Verwaltung innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in
Wohngebieten, so genannte Tempo 30-Zonen einrichten. Diese Zonen-Anordnung darf sich jedoch
nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs erstrecken. Zu den Straßen des überörtlichen Verkehrs
zählen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen.
Bei der Horbacher Straße handelt es sich um die L 231, eine klassifizierte Landesstraße, so dass die
Anforderungen dieser Ermächtigungsgrundlage nicht erfüllt werden.
Eine andere Möglichkeit der Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf klassifizierten
Straßen besteht nur zum Schutz besonders schützenswerter Einrichtungen oder bei Bestehen einer
außergewöhnlich hohen Gefahrenlage.
Als besonders schützenswerte Einrichtungen werden dabei insbesondere Grundschulen genannt.
Weder die in der Oberdorfstraße gelegene Grundschule noch der im Wiesenweg liegende
Kindergarten grenzen jedoch unmittelbar an die Horbacher Straße.
Aus diesem Grund ist die Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf der Horbacher Straße zum
Schutz dieser Einrichtungen nicht zulässig.
Letztlich wäre eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit nur noch aufgrund einer außergewöhnlich
hohen Gefahrenlage möglich. Die Polizei wurde daher gebeten, die Unfallsituation der letzten 3 Jahre
zu untersuchen. Bei der Überprüfung und Auswertung der Verkehrsunfalllage wurde folgendes
Ergebnis festgestellt:
Im Zeitraum vom 01.09.2013 bis 31.08.2016 haben sich insgesamt 4 aufnahmepflichtige
Verkehrsunfälle im Bereich der Ortslage Horbach ereignet. Die drei ältesten Unfälle (2013, 2015 u.
2016) haben sich an der Einmündung Bremenberg ereignet und sind auf eine Verletzung der Vorfahrt
zurückzuführen. Der jüngste Verkehrsunfall ereignete sich am 20.05.2016. Nach dem Anhalten ist der
jugendliche Beifahrer ausgestiegen und wollte vor dem PKW die Fahrbahn queren. Hierbei hat er
nicht auf den von links herannahenden Verkehr geachtet. Obwohl sich das ankommende Fahrzeug
nur mit langsamer Geschwindigkeit näherte und eine Notbremsung einleitete, konnte ein
Zusammenstoß nicht verhindert werden. Der Jugendliche wurde bei dem Zusammenstoß leicht
verletzt.
Vorlage FB 61/0591/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2016
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Die Polizei hat mitgeteilt, dass sich aus diesen Unfallzahlen weder eine Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit noch eine Unfallursache „Geschwindigkeit“ ausmachen lässt. Zudem haben
sich drei der Unfälle nicht im unmittelbaren Bereich der beantragten Geschwindigkeitsreduzierung
ereignet.
Aus der allgemeinen Unfalllage kann daher nicht auf eine außergewöhnlich hohe Gefahrenlage
geschlossen werden, die eine Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen würde. Weitere
Anhaltspunkte auf eine außergewöhnlich hohe Gefahrenlage liegen ebenfalls nicht vor.
Eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h ist daher nicht
zulässig.
Anlage/n:
- Antrag der CDU-BF vom 07.09.2016
Vorlage FB 61/0591/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2016
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