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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
172855.pdf
Größe
25 MB
Erstellt
14.11.16, 12:00
Aktualisiert
09.02.17, 18:42

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0310/WP17 öffentlich 14.11.2016 FB 45/100 Änderung der Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 29.11.2016 21.12.2016 KJA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die von der Verwaltung vorgelegten Richtlinien über die Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII mit Wirkung zum 01.03.2017 zu beschließen. 2. Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung und die Empfehlung des Kinder- und Jugendausschusses zustimmend zur Kenntnis und beschließt die von der Verwaltung vorgelegten Richtlinien über die Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII mit Wirkung zum 01.03.2017. Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.02.2017 Seite: 1/8 finanzielle Auswirkungen Es ergeben sich nach aktuellem Stand keine finanziellen Auswirkungen. Im Haushaltsentwurf 2017 ff. sind die voraussichtlichen Mehrkosten von ca. 1,3 Mio € jährlich etatisiert Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterung Fortgeschriebe- Fortgeschriebe- konsumtive Ansatz Auswirkungen 20161 Ertrag -1.187.800 -1.187.800 -3.692.700 -3.692.700 0 0 3.857.200 3.857.200 15.771.600 15.771.600 0 0 0 0 0 0 0 0 2.669.400 2.669.400 12.078.900 12.078.900 0 0 Personal-/ Sachaufwand Abschreibungen Ergebnis ner Ansatz Ansatz 2017 20162 ner Ansatz ff.3 2017 ff.4 Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben Deckung ist gegeben Verschlechterung 1) Haushaltsplan 2016 2) Haushaltsplan 2016 3) Haushaltsentwurf 2017 4) Haushaltsentwurf 2017 Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.02.2017 Seite: 2/8 Erläuterungen: 1. Ausgangslage Mit Urteil vom 05.07.2016 (im „Musterverfahren“ zur Klage einer Tagespflegeperson) hat das Verwaltungsgericht Aachen der Klage stattgegeben und die Stadt zu einer Neubescheidung der angefochtenen Bescheide über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung verpflichtet. In der Konsequenz bedeutet dies, dass die aktuellen Richtlinien entsprechend den Vorgaben bzw. den Hinweisen des Gerichtes neu zu überarbeiten sind. In der mündlichen Verhandlung und der schriftlichen Begründung des Urteils, das am 20.07.2016 zugestellt wurde, hat das Gericht hauptsächlich folgende drei Aspekte beleuchtet: 1.1 Differenzierung hinsichtlich der Bestandteile „ Sachaufwand“ und „Anerkennungsbetrag“ Das Gericht hat entschieden, dass eine Differenzierung in Sachaufwand und Anerkennungsbetrag für die Förderleistung zu erfolgen habe und die Sozialversicherungszuschläge separat zu betrachten seien. Die hiesigen Richtlinien sind daher demensprechend anzupassen. 1.2 Höhe der laufenden Geldleistung Das Verwaltungsgericht Aachen hat die aktuelle Förderhöhe des Anerkennungsbetrages für zu niedrig bewertet. Auch wenn das SGB VIII „lediglich“ von einem „Betrag zur Anerkennung der Förderleistung“ spricht, welcher leistungsgerecht ausgestaltet sein muss, geht das Gericht aufgrund der vom Gesetzgeber gewollten Professionalisierung der Kindertagespflege und der nachträglich durch § 23 Abs. 2a S. 2 normierten Vorgabe der „leistungsgerechten Ausgestaltung“ des Anerkennungsbetrages und unter Bezugnahme auf das Urteil vom OVG NRW vom 22.08.2014 davon aus, dass eine Tagespflegeperson, die diese Aufgaben in Vollzeit (45 Stunden) betreibt, mit dem daraus erzielten Einkommen in der Lage sein muss, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies ist eine sehr maßgebliche Feststellung. Verbunden mit dem zwischenzeitlich gesetzlich normierten Zuzahlungsverbot durch die Eltern an die Tagespflegepersonen bei öffentlich geförderten Tagespflegverhältnissen ergeben sich aus Sicht des Gerichtes erhöhte Anforderungen an die Höhe des Anerkennungsbetrages. Der von der Stadt Aachen bisher gewährte Betrag von durchschnittlich 4,20 € inklusive SV-Zuschlägen und Sachaufwand wird diesen Anforderungen aus Sicht des Gerichtes nicht gerecht. 1.3 Fördersystematik Bisher wurden die laufenden Leistungen anhand von Stundenkorridoren berechnet (bis 34 Stunden; 35 – 64 Stunden; 65 -90 Stunden; …176 -195 Stunden im Monat). Das Gericht hält diese Variante für nicht leistungsgerecht, da die Korridore zu groß und unterschiedlich seien. Eine Tagespflegeperson erhält bei einer monatlichen Betreuung von 90 Stunden die gleiche laufende Leistung wie eine Tagespflegeperson mit 65 Stunden im Monat. Der damit einhergehende unterschiedliche rechnerische durchschnittliche Stundensatz sei nicht mehr als leistungsgerecht im Sinne des SGB VIII anzusehen. Die Stundenkorridore müssten entweder wesentlich kleiner sein oder sich an den tatsächlichen Stunden orientieren. Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.02.2017 Seite: 3/8 2. Lösungsvorschlag Ausgehend von den Erkenntnissen aus den v.g. Gerichtsurteil hat die Verwaltung beiliegenden Entwurf für die neuen Förderrichtlinien erarbeitet. Vor dem Hintergrund der weiterhin komplexen und in sich nicht schlüssigen Rechtslage hat die Verwaltung hierbei versucht, folgende Aspekte miteinander in Einklang zu bringen: • Rechtssicherheit • leistungsgerechte Vergütung • Haushaltssituation der Stadt Aachen • Verwaltungsökonomie Nachfolgend wird nur auf die wesentlichen Punkte eingegangen und in der Sitzung mündlich ergänzt. 2.1 Differenzierung hinsichtlich der Bestandteile „ Sachaufwand“ und „Anerkennungsbetrag“ Sowohl in den Richtlinien als auch in den Bescheiden wird zukünftig eine Differenzierung zwischen den „Kosten für den Sachaufwand“, „Anerkennungsbetrag für die Förderleistungen“ sowie den (Sozial-) Versicherungsbeiträgen erfolgen. 2.2 Höhe der laufenden Geldleistung Die Höhe der laufenden Geldleistung wird wie folgt angepasst: 2.2.1 Kosten für den Sachaufwand Der Sachaufwand wird zukünftig analog der vom Finanzamt anerkannten Steuerpauschale in Höhe von 300,00 € monatlich je Kind (bei maximaler Betreuungszeit) pauschal auf 1,73 € pro Betreuungsstunde und Kind festgelegt. 2.2.2 Anerkennungsbetrag für die Förderleistung Für die Herleitung des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung wurden nach den Hinweisen des Gerichtes verschiedene Vergleichswerte als Referenzgröße herangezogen. Ausgehend von den Ausführungen des Gerichtes wurde als Vollzeit im Bereich der Kindertagespflege eine maximale Betreuung von 5 Kinder á 45 Stunden pro Woche angenommen. Zur besseren Vergleichbarkeit wurde daher das Jahreseinkommen/ der Jahreswert der Referenzgruppe ebenfalls auf einen Stundensatz (45 Std./Woche/pro Kind) heruntergebrochen. Entscheidend ist letztlich nicht der einzelne Stundenwert, sondern, wie hoch das Jahreseinkommen ist, welches eine Tagespflegeperson, die in Vollzeit tätig ist, mit dem Stundensatz erwirtschaften kann. Hierbei wird vom Arbeitnehmerbrutto ausgegangen. Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.02.2017 Seite: 4/8 Jahreswert Stundensatz/ Kind (bei 45 Std/Woche) Notwendiger Lebensunterhalt nach 14.352,00 € 1,23 € Mindestlohn (MiLoG) 19.890,00 € 1,70 € Tariflohn Kinderpflegerin 30.068,28 € 2,57 € Tariflohn Erzieherin 36.172,80 € 3,09 € Anerkennungsbetrag für die 35.685,00 € 3,05 € 35.100,00 € 3,00 € dem SGB II Förderleistung im Kreis Euskirchen Follow-Up Studie1 Bei der vergleichenden Betrachtung wurde jedoch festgestellt, dass kein Wert 1:1 übernommen werden kann. Insbesondere Ausbildungsinhalte und Dauer sind bei weitem nicht vergleichbar. Dennoch soll als Referenzgröße hauptsächlich das Einkommen einer Kinderpflegerin dienen, da das Berufsbild einer Kinderpflegerin mit dem Berufsbild einer Tagespflegeperson zwar nicht vergleichbar ist, diesem aber am nächsten kommt. Dies, u.a., weil im Bereich der Tagespflege hauptsächlich Kinder unter 3 Jahren betreut werden. Der rechnerische Stundenlohn einer Kinderpflegerin pro Kind liegt derzeit bei durchschnittlich 2,57 € (bei einer unterstellten 45 Stunden-Woche). Eine Tagespflegeperson hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung und trägt als Selbständige das Risiko des Ausfalls von Betreuungszeiten. Die bisherige städtische Regelung, bei Urlaub und Erkrankung der Tagespflegeperson bis zu 5 Tagen keine Neuberechnung vorzunehmen, hat für Irritationen und großen Verwaltungsaufwand gesorgt. Das Verwaltungsgericht hatte hierzu ausgeführt, dass die Stadt zu einer Fortzahlung bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson nicht verpflichtet sei, im Umkehrschluss aber die Tagespflegeperson die Möglichkeit haben müsse, für Ausfallzeiten vorzusorgen. Dies wiederrum wirkt sich auf die Höhe der Geldleistung aus. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis schlägt die Verwaltung vor, zukünftig Ausfallzeiten der Tagespflegepersonen im Rahmen der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung zu berücksichtigen. Die Verwaltung empfiehlt daher einen Stundensatz in Höhe von 3,00 € je Betreuungsstunde, mit welchem auch die Ausfallzeiten der Tagespflegeperson abgedeckt sind. 1 Kukula, Nicole und Sell, Stefan: Laufende Geldleistungen in der öffentlich geförderten Kindertagespflege. Ergebnisse einer Follow up-Studie 2015. Remagener Beiträge zur Kinder- und Jugendhilfe 08-2015. Remagen 2015 Diese Studie wurde im Auftrag des Bundesverbandes für Kindertagespflege erstellt und vergleicht die Finanzierung der Kindertagespflege bundesweit sowie bundesländerspezifisch. Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.02.2017 Seite: 5/8 Die Abwesenheit (Urlaub/Erkrankung) der betreuten Kinder liegt theoretisch ebenfalls im unternehmerischen Risiko der Tagespflegeperson. Aus pädagogischer Sicht wird es jedoch als sinnvoll erachtet, gewisse Abwesenheitszeiten des Kindes in der Weise aufzufangen, dass für einen gewissen Zeitraum auch bei Nichterbringung der Betreuungsleistung wegen Abwesenheit des Kindes die laufende Geldleistung weiter gewährt wird. Dies soll zum einen den Betreuungsplatz sichern und zum anderen die soziale Anbindung des Kindes zur Tagespflegeperson erhalten. Eine zeitliche Beschränkung wird hier jedoch als sinnvoll erachtet und ist in den Richtlinien hinterlegt. Im Bereich der angemessenen Beiträge für die Kranken-, Alters- und Unfallversicherung bleibt es im Kern bei den bisherigen Regelungen. Diese wurden auf der Grundlage der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht von Tagespflegepersonen im Bereich Renten- und Krankenversicherung konkretisiert. Ebenfalls wurden, sofern keine Versicherungspflicht besteht, Regelungen für eine freiwillige Versicherung festgelegt. Weiterhin wurde normiert, dass anderweitige Versicherungsansprüche (z.B. Familienversicherung im Bereich Krankenkasse) vorrangig in Anspruch zu nehmen sind. Bei Annahme eines maximal möglichen Versicherungssatzes für die Alters-, Kranken und Pflegeversicherung in Höhe von gesamt 17,82 % ergibt sich ein durchschnittlicher Gesamtstundensatz in Höhe von 5,26 € je Betreuungsstunde. Dieser schlüsselt sich wie folgt auf: Sachaufwand 1,73 Euro Anerkennungsbetrag 3,00 Euro Maximaler Sozialversicherungsbeitrag 0,53 Euro Gesamt 5,26 Euro Der jährliche Zuschlag für die gesetzliche Unfallversicherung in Höhe des jeweils aktuellen Jahresbeitrages (derzeit 101,17 Euro) wurde hierbei nicht mit einberechnet. Ausgehend von einer maximalen Auslastung der Betreuungsplätze und Stundenumfänge würde eine Tagespflegeperson im Jahr circa 11.691 Stunden leisten können (45 Std. x 5 Kinder x 4,33 Wochen x12 Monate). Unter Zugrundelegung der vorgenannten neuen Förderwerte würde sich somit ein Gesamterlös in Höhe von rund 61.500 € jährlich ergeben, welcher sich wie folgt zusammensetzt: Sachaufwand 20.225,43 € Anerkennungsbetrag 35.073,00 € Maximaler Sozialversicherungsbeitrag Gesamt Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen 6.196,23 € 61.494,66 € Ausdruck vom: 01.02.2017 Seite: 6/8 Die Verwaltung geht davon aus, dass eine Tagespflegeperson bei Unterstellung einer „Vollzeittätigkeit“ mit diesem Verdienst (Anerkennungsbetrag) in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und sich die vorgenannten Beträge auch im Quervergleich (unter Wertung der deutlich reduzierten Ausbildungszeit) als leistungsgerecht darstellen. Im Hinblick auf die Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf schlägt die Verwaltung erhöhte Fördersätze vor. Hier wird unterschieden zwischen der Betreuung eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf, ohne dass ein weiterer Platz freigehalten werden muss, und einer Betreuung eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf, wo neben der Betreuung dieses Kindes ein weiterer Platz frei gehalten werden muss. Entsprechend erhöht sich der Sachaufwand und Anerkennungsbetrag um 50% bzw. bei Platzfreihaltung um 100%. Zusammenfassend ergibt sich folgende Übersicht: Sachaufwand Kind ohne erhöhtem Anerkennungsbetrag Beitrag zur Gesamt für die Förderleistung Sozialversicherung 1,73 € 3,00 € 0,53 € 5,26 € 2,60 € 4,50 € 0,80 € 7,90 € 3,46 € 6,00 € 1,06 € 10,52 € Förderbedarf Kind mit erhöhtem Förderbedarf Kind mit erhöhtem Förderbedarf und Freihalteplatz Eine weitere Differenzierung der o.a. Beträge aufgrund unterschiedlicher Qualifizierungen der Tagespflegepersonen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht angedacht. Ab Februar 2017 besteht die Möglichkeit an einer umfangreicheren QHB-Qualifizierung (300 statt 160 Unterrichtsstunden) im Rahmen des Bundesförderprogramms Kindertagespflege teilzunehmen. FB 45 schlägt vor, die Ergebnisse und Erfahrungen des auf 2 Jahre befristeten Programms abzuwarten und auszuwerten, um die Fragestellung dann erneut in den Blick zu nehmen. 2.3 Änderung der Fördersystematik Bisher wurden die laufenden Geldleistungen auf der Basis von Stundenkorridoren gewährt. Zukünftig sollen sich die laufenden Geldleistungen anhand der zu Betreuungsbeginn zwischen Tagespflegeperson und Eltern für das Kita-Jahr vereinbarten Stundenzahl berechnen. Jegliche Änderungen/Abweichungen sind seitens der Tagespflegpersonen und/oder den Erziehungsberechtigten mitzuteilen und führen zu einer (ggfls. nachträglichen) Neuberechnung der laufenden Geldleistung. Die Änderung der Fördersystematik hat keine Auswirkungen auf die Erhebung der Elternbeiträge. Diese werden weiterhin auf der Basis der zu Betreuungsbeginn vereinbarten Betreuungsstunden nach Einkommensstufen und Betreuungskorridoren erhoben. Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.02.2017 Seite: 7/8 2.4 Vertretungen Die im KJA am 08.09.2015 beschlossene Vertretungsregelungen wird nunmehr in die Richtlinie mit aufgenommen. Die Problematik der Weiterbezahlung der ausfallenden Tagespflegeperson ist mit der neuen Systematik, dass Ausfallzeiten im Förderbetrag mit abgedeckt sind, aus Sicht der Verwaltung gelöst. 3. Beteiligungen Im Vorfeld der Sitzung werden die AG 78 (Sitzung am 17.11.2016) sowie der Verein für die Familiäre Tagesbetreuung e.V. beteiligt. Die entsprechenden Stellungnahmen/Empfehlungen werden im Nachversand oder als Tischvorlage dem Ausschuss zur Kenntnis gegeben. 4. Finanzielle Auswirkungen Auf der Grundlage der aktuellen Fallzahlen geht die Verwaltung von einer Kostensteigerung im Umfange von ca. 30% aus. Im Haushaltsentwurf 2017ff sind die voraussichtlichen Mehrkosten von ca. 1,3 Mio. € jährlich enthalten. Unter dem Vorbehalt der kommenden Haushaltsbeschlüsse entstehen aktuell keine weiteren finanziellen Auswirkungen. 5. Weitere Schritte Angestrebt wird, vorbehaltlich der Empfehlung des KJA und der Entscheidung des Rates, die Richtlinie zum 01.03.2017 in Kraft treten zu lassen. Bereits jetzt erfolgen –soweit wie möglich - die Vorbereitung zur technischen Umsetzung der neuen Richtlinie. Neben einer gezielten Abfrage der tatsächlichen Betreuungsstunden und „Neuerfassung“ muss zur EDV- Umsetzung auch eine Ergänzungsprogrammierung der Software vorgenommen werden. Die vorgesehene Umsetzung zum 01.03.2017 wird nur möglich sein, wenn in den politischen Beratungen und technischen Umsetzungen keine unerwarteten Verzögerungen eintreten. Anlage/n: • Urteil • Richtlinien • Stellungnahmen (soweit vorliegen; sonst im Nachversand oder als Tischvorlage) • Schreiben der IG Tagespflegpersonen Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.02.2017 Seite: 8/8 Richtlinien der Stadt Aachen über die Förderung in Kindertagespflege und die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.03.2017) 1 Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit Die Stadt Aachen erbringt eine Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII an Tagespflegepersonen, soweit sie hierfür nach den Bestimmungen der §§ 85 und 86 SGB VIII sachlich und örtlich zuständig ist. Für im Ausland lebende Kinder kann eine Förderung in Kindertagespflege und die Bewilligung einer laufenden Geldleistung nur ausnahmsweise erfolgen, wenn ein Kind zuvor in Aachen gewohnt hat und eine in dieser Zeit begonnene Betreuung in Kindertagespflege vorübergehend (bis zum Beginn einer Betreuung am neuen Wohnort) fortgeführt werden soll. Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten nachweisen, dass sie sich am neuen Wohnort erfolglos um eine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in einer anderweitigen Tagesbetreuung bemüht haben und für die Dauer der Förderung laufend weiter bemühen. In diesem Fall kann eine Betreuung längstens für drei Monate weiter gewährt werden. Eine Übernachtbetreuung ist im Rahmen der Kindertagespflege grundsätzlich nicht förderungsfähig. Einzelfallprüfungen bleiben jedoch vorbehalten. 1.2 Leistungsvoraussetzungen 1.2.1 Die laufende Geldleistung wird auf Antrag der Tagespflegeperson und ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Parallel muss ein Antrag der Erziehungsberechtigten auf Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege vorliegen. 1.2.2 Die Tagespflegeperson muss über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII verfügen. 1.2.3 Die Tagespflegeperson darf nicht mit dem Kind bis zum ersten Grad verwandt sein. 1.2.4 Das Tagespflegeverhältnis muss für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Monaten angelegt sein (Prognose). 1.2.5 Das Tagespflegeverhältnis muss mit mehr als 15 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit (=65 Stunden/Monat) stattfinden. 1.2.6 In begründeten Einzelfällen kann auch bei Nichtvorliegen der in Ziffer 1.2.1, 1.2.4, 1.2.5 genannten Anforderungen zeitlich befristet eine laufende Geldleistung bewilligt werden. Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn 1.2.6.1 für ein Kind ab vollendetem dritten Lebensjahr ein Kita-Platz nicht vorhanden ist, 1.2.6.2 für ein Kind in Kita-Betreuung wegen der Berufstätigkeit oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten eine ergänzende Randzeitenbetreuung erforderlich ist, sofern hierdurch die Gesamtbetreuungszeit von 195 Stunden/Monat nicht überschritten wird, 1 1.2.6.3 für ein Schulkind im Grundschulalter wegen der Berufstätigkeit oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten eine ergänzende Randzeitenbetreuung erforderlich ist und über die besuchte Schule oder eine OGS- Betreuung eine solche Betreuung nicht sichergestellt werden kann. 1.2.6.4 diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist Für die o.a. begründeten Einzelfälle unter Ziffer 1.2.6 sind nachvollziehbare Nachweise zu erbringen. 2 Geldleistungen 2.1 Einmalige Geldleistung für die Eingewöhnungszeit Es wird eine Eingewöhnungszeit von 5 Tagen gefördert, für die die Tagespflegeperson auf Antrag eine Pauschale in Höhe von 150,00 € - unabhängig vom Erfolg - erhält. Voraussetzung ist, dass die Eingewöhnung vor Beginn der Kindertagespflege begonnen und abgeschlossen wird. Für diese Zeit wird kein Elternbeitrag gefordert. 2.2 Laufende Geldleistung 2.2.1 Die wöchentliche Betreuungszeit wird zwischen der Tagespflegeperson und der/den Erziehungsberechtigten vereinbart. Förderfähig ist eine Betreuungszeit von maximal 45 Stunden/Woche. Die vereinbarte Betreuungszeit ist grds. für ein Jahr bindend. Hiervon kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Umzug, Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte, Veränderungen des Arbeitsverhältnisses) nach Rücksprache mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule abgewichen werden. Änderungen in der Betreuungszeit sind im Vorhinein zu beantragen. 2.2.2 Die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII setzt sich wie folgt zusammen: 2.2.2.1 Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand: pauschal 1,73 € pro Betreuungsstunde (60 Minuten). Darüber hinaus werden keine weiteren Kosten übernommen. 2.2.2.2 Betrag zur Anerkennung der Förderleistung: 3,00 € pro Betreuungsstunde (60 Minuten) 2.2.2.3 Für Kinder mit (drohender) Behinderung und einem erhöhtem Förderbedarf kann auf Antrag der 1 1/2fache Satz gewährt werden. Sollte der erhöhte Förderbedarf zur Folge haben, dass ein Platz freigehalten werden muss, kann der zweifache Satz beantragt werden. (Antragsformalitäten siehe Punkt 5) Sachaufwand Kind ohne erhöhten Förderbedarf Kind mit erhöhtem Förderbedarf Kind mit erhöhtem Förderbedarf Freihalteplatz und 1,73 € 2,60 € 3,46 € Anerkennungsbetrag für die Förderleistung 3,00 € 4,50 € 6,00 € 2.2.2.4 Nachgewiesene Beiträge zur Unfallversicherung Die Unfallversicherungsbeiträge werden im Rahmen einer jährlichen Einmalzahlung auf der Basis des aktuellen Jahresbeitrags der gesetzlichen Unfallversicherung (Stand 2015: 101,17 €) auf Nachweis gezahlt. 2 2.2.2.5 Alterssicherung Erstattet werden die sich aus der laufenden Geldleistung nach dieser Richtlinie ergebenden und nachgewiesenen hälftigen Beiträge zur angemessenen Alterssicherung. Tagespflegepersonen gelten nach § 2 Nr.2 Abs. 6 SGB VI als selbständig Tätige und sind ab einem Einkommen von 450,00 € monatlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Als eine angemessene Alterssicherung wird daher der gesetzliche Beitragssatz zur Rentenversicherung definiert und anerkannt. Weist die Tagespflegeperson nach, dass sie nicht gesetzl. rentenversichert ist, wird maximal der Mindestbeitrag hälftig erstattet. 2.2.2.6 Kranken- und Pflegeversicherung Erstattet werden die sich aus der laufenden Geldleistung nach dieser Richtlinie ergebenden und nachgewiesenen hälftigen Beiträge zur angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Familienversicherung: Tagespflegepersonen mit einem Einkommen unter 415,00 € monatlich können ggf. bei Ehepartner/in bzw. eingetragener/m Lebenspartner/in beitragsfrei familienversichert werden. Diese Form der Absicherung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Freiwillige Versicherung: Tagespflegepersonen mit einem Einkommen über 415,00 € monatlich haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Als angemessen wird der gesetzliche Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung definiert und anerkannt. Weist die Tagespflegeperson nach, dass sie trotz Einkommen unter 415,00 € nicht familienversichert werden kann, besteht die Möglichkeit, die Übernahme des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu beantragen. 2.2.2.7 Versicherungsnachweise Die Tagespflegeperson erhält anteilige monatliche Abschlagszahlungen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, die mit der laufenden Geldleistung überwiesen werden. Im Folgejahr erfolgt eine Spitzabrechnung. Die Nachweise über die in einem Kalenderjahr von ihr gezahlten Beiträge für ihre Unfallversicherung, Alterssicherung sowie ihre Kranken- und Pflegeversicherung sind spätestens bis zum 31. Juli des folgenden Jahres von der Tagespflegeperson vorzulegen. Anderenfalls können die von der Stadt Aachen erbrachten Zahlungen für die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert werden bzw. verfällt der Anspruch auf Zahlung (für die Unfallversicherung). Sollten sich nach erfolgter Abrechnung Änderungen in der Beitragshöhe des Vorjahres/ der Vorjahre ergeben, z.B. nach Vorlage des Steuerbescheides bei der Deutschen Rentenversicherung, hat die Tagespflegeperson die entsprechenden Nachweise unverzüglich vorzulegen. 2.2.3 Zuzahlungsverbot Soweit die Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII erfolgt, sind gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz NRW weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten. 3 Berechnung, Bewilligung und Zahlbarmachung der laufenden Geldleistung 3.1 Berechnung der laufenden Geldleistung Die Höhe der laufenden Leistungen wird auf Grundlage der vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit berechnet. Hierzu findet eine Umrechnung auf den monatlichen Betreuungsumfang statt (vereinbarte wöchentlichen Betreuungszeit * 4,33). Die sich hierdurch ergebenen Stunden werden mit den Stundensätzen für den Sachkostenanteil und den Anerkennungsbetrag multipliziert (vgl. Ziffer 2.2.2.3) Für anteilige Monate erfolgt eine kalendertägliche Berechnung. 3 3.1.1 Beginn der laufenden Geldleistung 3.1.1.1 Die laufende Geldleistung wird ab Betreuungsbeginn bewilligt, sofern zu diesem Zeitpunkt - die Leistungsvoraussetzungen gem. § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VIII erfüllt sind, - ein Antrag der Sorgeberechtigten auf Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege und ein Antrag der Tagespflegeperson auf Gewährung einer laufenden Geldleistung bei der Familiären Tagesbetreuung e.V. bzw. beim Fachbereich Kinder, Jugend und Schule der Stadt Aachen vorliegen. 3.1.1.2 Sofern zum Beginn der Betreuung in Tagespflege die Fördervoraussetzungen gem. § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VIII erfüllt sind, die erforderlichen Anträge der Sorgeberechtigten und/oder der Tagespflegeperson aber noch nicht vorliegen, wird eine laufende Geldleistung erst ab Eingang beider Antragsunterlagen gewährt. Maßgeblich für die Beurteilung des Eingangs ist der Eingangsstempel beim Fachbereich Kinder, Jugend und Schule der Stadt Aachen bzw. beim Verein „Familiäre Tagesbetreuung e.V.“ 3.1.2 Ende der laufenden Geldleistung Der Anspruch endet an dem Tag, an dem die Leistungsvoraussetzungen nach Ziff. 1.2 entfallen oder die Tagespflegebetreuung beendet wird. Die Beendigung der Betreuung ist sowohl durch die Tagespflegeperson als auch durch die Erziehungsberechtigten frühzeitig schriftlich dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule anzuzeigen. 3.2 Unterbrechungen 3.2.1 Urlaub/Erkrankung des betreuten Kindes Bei Urlaub des betreuten Kindes wird die laufende Geldleistung für maximal vier Wochen im Kalenderjahr weiter gewährt. Bei Erkrankung des Kindes wird die laufende Geldleistung für zwei Wochen weiter gewährt. Sollte eine längere Erkrankung vorliegen, kann eine Fortzahlung von bis zu acht Wochen insgesamt pro Erkrankung nach Vorlage eines Attestes geprüft werden. 3.2.2 Ausfallzeiten der Tagespflegeperson Im Rahmen der Kalkulation zur Bemessung der Höhe der laufenden Geldleistung wurden mögliche Ausfallzeiten der Tagespflegeperson bereits berücksichtigt. Tatsächliche Ausfallzeiten in der Betreuung führen daher im Rahmen der kalendertäglichen Berechnung zu Anpassungen der laufenden Geldleistung. Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, solche Ausfallzeiten umgehend mitzuteilen. 3.3 Vertretungen Für den Fall, dass eine Tagespflegeperson ausfällt, besteht grds. die Möglichkeit einer Vertretung. Dabei gibt es zwei Varianten: 3.3.1 Vertretung in Form von Großtagespflegestelle Die Großtagespflegepersonen erhalten für diese Leistung dauerhaft die laufende Geldleistung einer Betreuung entsprechend des Betreuungsumfanges von jeweils 35 Wochenstunden, unabhängig vom tatsächlichen Vertretungsfall und den tatsächlichen wöchentlichen Betreuungsstunden. Somit ist die maximale Betreuungszeit für den Vertretungsfall auf 35 Std./ Woche begrenzt, auch wenn das Vertretungskind im Normalfall mehr als 35 Std./Woche betreut wird. 3.3.2 Freihaltepauschale Nimmt eine Tagespflegeperson am Modell Freihaltepauschale teil, erhält sie für die Freihaltung des 5. Platzes und die Bereitschaft, im Vertretungsfall eine Betreuung von 35 Stunden pro Woche anzubieten, eine monatliche Pauschale i.H.v.292,22 €. Wird der Betreuungsplatz in Anspruch genommen, wird 4 zusätzlich zur v.g. Freihaltepauschale die laufende Geldleistung entsprechend der Betreuungsstunden des Vertretungskindes gezahlt. 3.4 Bewilligung Die Bewilligung der laufenden Geldleistung erfolgt mit Bewilligungsbescheid an die Tagespflegeperson. 3.5 Zahlbarmachung 3.5.1 Die einmalige Geldleistung gem. Ziff. 2.1 wird im Regelfall zusammen mit der ersten Auszahlung der laufenden Geldleistung überwiesen. 3.5.2 Die laufende Geldleistung nach Ziff. 2.2.2.1 – 2.2.2.3 wird monatlich im Voraus laufend angewiesen. 3.5.3 Die Beiträge zur Unfallversicherung gem. Ziff. 2.2.2.4 werden einmal jährlich auf Nachweis überwiesen. 3.5.4 Die Beiträge zur Alterssicherung sowie zur Kranken– und Pflegeversicherung gem. Ziff. 2.2.2.5 sowie 2.2.2.6 werden als Abschlag monatlich mit den laufenden Leistungen angewiesen. Eine nachträgliche Überprüfung gem. Ziff. 2.2.2.7 bleibt hiervon unberührt. 4 Mitwirkung 4.1 Mitwirkungspflichten Die Tagespflegeperson hat die Stadt Aachen gemäß § 43 Abs. 3 S. 3 SGB VIII über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung der von ihr betreuten Kinder bedeutsam sind. Insbesondere hat die Tagespflegeperson eine Informationspflicht gegenüber dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII) Außerdem ist die Tagespflegeperson verpflichtet, Änderungen/Unterbrechungen in den Betreuungszeiten oder die Beendigung der Kindertagespflege unverzüglich mitzuteilen. Die Tagespflegeperson hat überdies dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule alle von ihr wahrgenommenen Pflegeverhältnisse, unabhängig davon, ob diese erlaubnispflichtig sind oder nicht, mitzuteilen. Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, jede strukturelle Änderung im Tagespflegeverhältnis dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf • die Beendigung oder Änderung der Betreuungszeit eines Pflegeverhältnisses innerhalb des Bewilligungszeitraumes, • eine Unterbrechung der Betreuungszeiten durch Urlaub bzw. sonstige Verhinderung des Kindes unabhängig von der Dauer, • eine Unterbrechung der Betreuungszeiten durch Krankheit des Kindes ab zwei Wochen, • eine Unterbrechung der wöchentlichen Betreuungszeit durch Krankheit, Urlaub bzw. sonstiger Verhinderung der Tagespflegeperson ab dem 1. Tag, • einen Wohnungswechsel, • Änderungen, welche unmittelbar rechtliche und/oder tatsächliche Auswirkungen auf die Pflegeerlaubnis oder die Anspruchsvoraussetzungen haben. 4.2 Überprüfung Die Stadt Aachen behält sich vor, stichprobenartig die Einhaltung der Mitwirkungspflichten zu überprüfen. Falls die Tagespflegeperson und/oder die Sorgeberechtigten den aufgezeigten Mitteilungspflichten nicht nachkommen, kann dies zur (rückwirkenden) Einstellung der Förderung in Kindertagespflege und, soweit es zu infolge 5 unterlassener Mitteilungen zu Überzahlungen gekommen ist, zur Rückforderung der laufenden Geldleistung führen. Soweit eine Tagespflegeperson wiederholt gegen ihre Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 4.1 verstößt, kann dies eine Überprüfung ihrer Eignung und der nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erteilten Tagespflegeerlaubnis nach sich ziehen. 5 Antrag 5.1 Antragsformular Es sind die von der Stadt Aachen zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden. Diese sind auf der Internetseite der Stadt Aachen hinterlegt bzw. können beim Verein für Familiäre Tagesbetreuung e.V, oder beim Fachbereich Kinder, Jugend und Schule während der Öffnungszeiten abgeholt werden. 5.2 Nachweise zum Antrag Dem vorgenannten Antrag sind im Einzelfall die nachfolgenden Unterlagen beizufügen: 5.2.1 Kinder unter 1 Jahr sowie Kinder, die bereits in der Kindertagesstätte oder in der Offenen Ganztagsschule betreut werden oder zur Schule gehen • Nachweise über die Berufstätigkeit oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten sowie den genauen Arbeitszeiten oder • Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die besagt, dass eine ganztägige Betreuung des Kindes durch die Eltern nicht möglich ist (Erkrankung der Eltern/ des nicht erwerbstätigen Elternteils) oder • Vorlage einer Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle, z.B. Erziehungs- und Familienberatungsstelle, Sucht- und Drogenberatungsstelle, Sozialpädiatrisches Zentrum oder • Bescheinigung des Allgemeinen Sozialen Dienstes 5.2.2 Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, für die ein Kita-Platz nicht vorhanden ist • Nachweis seitens der Fachabteilung, dass ein Kita-Platz nicht vorhanden ist 5.2.3 Kinder mit (drohender) Behinderung nach § 53ff. SGB XII Zur Geltendmachung eines erhöhten Förderbedarfs ist in den Anträgen das entsprechende Merkmal auszuwählen und es sind zusätzlich folgende Nachweise einzureichen: • Stellungnahme der Tagespflegeperson zum erhöhten Betreuungsaufwand des Kindes und der eigenen Kompetenz zur Bewältigung • Feststellungsmitteilung des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 53ff. SGB XII für Kinder mit (drohender) Behinderung • Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation der Tagespflegeperson zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung, die mindestens begonnen sein sollte Vom Verein für Familiäre Tagesbetreuung e.V. ist zudem zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen: • Zur Eignung der Tagespflegeperson in Bezug auf Erziehung, Bildung und Betreuung des jeweiligen Kindes mit (drohender) Behinderung • Zur räumlichen Ausstattung in Bezug auf den individuellen Bedarf des Kindes mit (drohender) Behinderung 6 6 Elternbeitrag Die Ermittlung und Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt aufgrund der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz). Der Elternbeitrag wird unter Zugrundelegung der jeweils bewilligten Betreuungsstunden ermittelt. Soweit aufgrund besonderer Umstände in einem Monat die monatlich bewilligte laufende Geldleistung nach § 23 Abs.2 SGB VIII nicht vollständig an die Tagespflegeperson ausgezahlt wird, wird für den betreffenden Monat der Elternbeitrag anteilig erstattet, sofern dieser die tatsächlich ausgezahlte Geldleistung an die Tagespflegeperson übersteigt. 7 Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.03.2017) 1. Voraussetzungen 1 Voraussetzungen 1.1 Zuständigkeit 1.1 Zuständigkeit Die Stadt Aachen erbringt eine Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII, wenn sie hierfür nach den Bestimmungen der §§ 85 und 86 SGB VIII sachlich und örtlich zuständig ist. Die Stadt Aachen erbringt eine Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII an Tagespflegepersonen, soweit sie hierfür nach den Bestimmungen der §§ 85 und 86 SGB VIII sachlich und örtlich zuständig ist. Für im Ausland lebende Kinder kann eine Förderung in Kindertagespflege und die Bewilligung einer laufenden Geldleistung nur ausnahmsweise erfolgen, wenn ein Kind zuvor in Aachen gewohnt hat und eine in dieser Zeit begonnene Betreuung in Kindertagespflege vorübergehend (bis zum Beginn einer Betreuung am neuen Wohnort) fortgeführt werden soll. Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten nachweisen, dass sie sich am neuen Wohnort erfolglos um eine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in einer anderweitigen Tagesbetreuung bemüht haben und für die Dauer der Förderung laufend weiter bemühen. In diesem Fall kann eine Betreuung längstens für drei Monate weiter gewährt werden. Eine Übernachtbetreuung ist im Rahmen der Kindertagespflege grundsätzlich nicht förderungsfähig. Einzelfallprüfungen bleiben jedoch vorbehalten. 1.2 Leistungsvoraussetzung 1.2 Leistungsvoraussetzungen 1.2.1 Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. 1.2.1 Die laufende Geldleistung wird auf Antrag der Tagespflegeperson und ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Parallel muss ein Antrag der Erziehungsberechtigten auf Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege vorliegen. 1 1.2.2 Die Kindertagespflegeperson muss über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII verfügen. 1.2.2 Die Tagespflegeperson muss über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII verfügen. 1.2.3 Die Kindertagespflegeperson darf nicht mit dem Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein. 1.2.3 Die Tagespflegeperson darf nicht mit dem Kind bis zum ersten Grad verwandt (…) sein. 1.2.4 Das Kindertagespflegeverhältnis muss für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Monaten angelegt sein (Prognose). 1.2.4 Das Tagespflegeverhältnis muss für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Monaten angelegt sein (Prognose). 1.2.5 Das Kindertagespflegeverhältnis muss mit mehr als 15 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit (=65 Stunden/Monat) stattfinden. 1.2.5 Das Tagespflegeverhältnis muss mit mehr als 15 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit (=65 Stunden/Monat) stattfinden. 1.2.6 In begründeten Einzelfällen kann auch bei Nichtvorliegen der in Ziffer 1.2.1, 1.2.4, 1.2.5 genannten Anforderungen zeitlich befristet eine laufende Geldleistung bewilligt werden. 1.2.6 In begründeten Einzelfällen kann auch bei Nichtvorliegen der in Ziffer 1.2.1, 1.2.4, 1.2.5 genannten Anforderungen zeitlich befristet eine laufende Geldleistung bewilligt werden. Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn 1.2.6.1 für ein Kind ab vollendetem dritten Lebensjahr ein Kita-Platz nicht vorhanden ist, Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn 1.2.6.1 für ein Kind ab vollendetem dritten Lebensjahr ein Kita-Platz nicht vorhanden ist, 1.2.6.2 für ein Kind in Kita-Betreuung wegen der Berufstätigkeit oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten eine ergänzende Randzeitenbetreuung erforderlich ist, sofern hierdurch die Gesamtbetreuungszeit von 195 Stunden/Monat nicht überschritten wird, 1.2.6.2 für ein Kind in Kita-Betreuung wegen der Berufstätigkeit oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten eine ergänzende Randzeitenbetreuung erforderlich ist, sofern hierdurch die Gesamtbetreuungszeit von 195 Stunden/Monat nicht überschritten wird, 2 1.2.6.3 für ein Schulkind im Grundschulalter wegen der Berufstätigkeit oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten eine ergänzende Randzeitenbetreuung erforderlich ist und über die besuchte Schule oder eine OGS- Betreuung eine solche Betreuung nicht sichergestellt werden kann. 1.2.6.3 für ein Schulkind im Grundschulalter wegen der Berufstätigkeit oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten eine ergänzende Randzeitenbetreuung erforderlich ist und über die besuchte Schule oder eine OGS- Betreuung eine solche Betreuung nicht sichergestellt werden kann. 1.2.6.4 diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist Für die o.a. begründeten Einzelfälle unter Ziffer 1.2.6 sind nachvollziehbare Nachweise zu erbringen. 2 Geldleistungen 2.1 Einmalige Geldleistung für die Eingewöhnungszeit 2. Laufende Geldleistung Es wird eine Eingewöhnungszeit von 5 Tagen gefördert, für die die Tagespflegeperson auf Antrag eine Pauschale in Höhe von 150,00 € - unabhängig vom Erfolg - erhält. Voraussetzung ist, dass die Eingewöhnung vor Beginn der Kindertagespflege begonnen und abgeschlossen wird. Für diese Zeit wird kein Elternbeitrag gefordert. 2.2 Laufende Geldleistung 2.2.1 Die wöchentliche Betreuungszeit wird zwischen der Tagespflegeperson und der/den Erziehungsberechtigten vereinbart. Förderfähig ist eine Betreuungszeit von maximal 45 Stunden/Woche. Die vereinbarte Betreuungszeit ist grds. für ein Jahr bindend. Hiervon kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Umzug, Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte, Veränderungen des Arbeitsverhältnisses) nach Rücksprache mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule abgewichen 3 werden. Änderungen in der Betreuungszeit sind im Vorhinein zu beantragen. 2.1 Die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich aus Anlage 1. 2.2.2 Die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII setzt sich wie folgt zusammen: 2.1.1 Hierin sind die Kosten für den Sachaufwand und ein Anerkennungsbetrag für die Förderleistung enthalten. 2.2.2.1 Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand: pauschal 1,73 € pro Betreuungsstunde (60 Minuten). Darüber hinaus werden keine weiteren Kosten übernommen. 2.2.2.2 Betrag zur Anerkennung der Förderleistung: 3,00 € pro Betreuungsstunde (60 Minuten) 2.2.2.3 Für Kinder mit (drohender) Behinderung und einem erhöhtem Förderbedarf kann auf Antrag der 1 1/2fache Satz gewährt werden. Sollte der erhöhte Förderbedarf zur Folge haben, dass ein Platz freigehalten werden muss, kann der zweifache Satz beantragt werden. (Antragsformalitäten siehe Punkt 5) Sachaufwand Anerkennungsbetrag für die Förderleistung Kind ohne Förderbedarf erhöhten 1,73 € 3,00 € Kind mit Förderbedarf erhöhtem 2,60 € 4,50 € Kind mit Förderbedarf Freihalteplatz erhöhtem und 3,46 € 6,00 € 4 2.2.2.4 Nachgewiesene Beiträge zur Unfallversicherung Die Unfallversicherungsbeiträge werden im Rahmen einer jährlichen Einmalzahlung auf der Basis des aktuellen Jahresbeitrags der gesetzlichen Unfallversicherung (Stand 2015: 101,17 €) auf Nachweis gezahlt. 2.2.2.5 Alterssicherung Erstattet werden die sich aus der laufenden Geldleistung nach dieser Richtlinie ergebenden und nachgewiesenen hälftigen Beiträge zur angemessenen Alterssicherung. Tagespflegepersonen gelten nach § 2 Nr.2 Abs. 6 SGB VI als selbständig Tätige und sind ab einem Einkommen von 450,00 € monatlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Als eine angemessene Alterssicherung wird daher der gesetzliche Beitragssatz zur Rentenversicherung definiert und anerkannt. Weist die Tagespflegeperson nach, dass sie nicht gesetzl. rentenversichert ist, wird maximal der Mindestbeitrag hälftig erstattet. 2.2.2.6 Kranken- und Pflegeversicherung Erstattet werden die sich aus der laufenden Geldleistung nach dieser Richtlinie ergebenden und nachgewiesenen hälftigen Beiträge zur angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Familienversicherung: Tagespflegepersonen mit einem Einkommen unter 415,00 € monatlich können ggf. bei Ehepartner/in bzw. eingetragener/m Lebenspartner/in beitragsfrei familienversichert werden. Diese Form der Absicherung ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Freiwillige Versicherung: Tagespflegepersonen mit einem Einkommen über 415,00 € monatlich haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Als angemessen wird der gesetzliche Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung definiert und anerkannt. Weist die Tagespflegeperson nach, dass sie trotz Einkommen unter 415,00 € nicht familienversichert werden kann, besteht die Möglichkeit, die Übernahme des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu beantragen. 2.2.2.7 Versicherungsnachweise Die Tagespflegeperson erhält anteilige monatliche Abschlagszahlungen für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, die mit der laufenden Geldleistung überwiesen werden. Im Folgejahr erfolgt eine Spitzabrechnung 5 Die Nachweise über die in einem Kalenderjahr von ihr gezahlten Beiträge für ihre Unfallversicherung, Alterssicherung sowie ihre Kranken- und Pflegeversicherung sind spätestens bis zum 31. Juli des folgenden Jahres von der Tagespflegeperson vorzulegen. Anderenfalls können die von der Stadt Aachen erbrachten Zahlungen für die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert werden bzw. verfällt der Anspruch auf Zahlung (für die Unfallversicherung). Sollten sich nach erfolgter Abrechnung Änderungen in der Beitragshöhe des Vorjahres/ der Vorjahre ergeben, z.B. nach Vorlage des Steuerbescheides bei der Deutschen Rentenversicherung, hat die Tagespflegeperson die entsprechenden Nachweise unverzüglich vorzulegen. 2.2.3 Zuzahlungsverbot Soweit die Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII erfolgt, sind gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz NRW weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten. (siehe 2.2.1) 2.1.2 Förderfähig ist eine maximale Betreuungszeit von 45 Stunden/Woche. (siehe 2.2.2.4 – 2.2.2.6) 2.1.3 Weiterhin enthalten ist ein Zuschuss für die hälftige Erstattung nachgewiesener und angemessener Aufwendungen der Alterssicherung, Krankenund Pflegeversicherung und der Kosten einer Unfallversicherung. (siehe 2.2.2.4 sowie 2.2.2.7) 2.1.3.1 Die Unfallversicherungsbeiträge werden neben den Leistungen nach Ziff. 2.1.3.2 im Rahmen einer jährlichen Einmalzahlung auf der Basis des aktuellen Jahresbeitrags der gesetzlichen Unfallversicherung (derzeit 87,78 €) gezahlt. (Entfällt) 2.1.3.2 Der angemessene Zuschuss für die Aufwendungen der Alters und Krankenund Pflegeversicherung erfolgt durch prozentuale Aufschläge auf die Summe des Betrages nach 2.1.1. (Entfällt) 6 2.1.3.3 Der jeweilige prozentuale Aufschlag errechnet sich auf der Grundlage der jeweils aktuellen (durchschnittlichen) Rentenversicherungs-, Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungsbeiträge. Für die Bemessung der Werte gelten die Durchschnittswerte zum Stichtag 01.01 eines jeden Jahres. Beitrag Durchschnitt Berücksichtigungsgröße Krankenversicherung 14,90% 7,45% Pflegeversicherung 1,95% 0,98% Alterssicherung 19,90% 9,95% Gesamtaufschlag 18,38% 3 Berechnung, Bewilligung und Zahlbarmachung der laufenden Geldleistung 3. Berechnung/Zahlung der Leistung 3.1 Berechnung der laufenden Geldleistung 3.1 Monatsleistung Die Höhe der laufenden Leistungen wird auf Grundlage der vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit berechnet. Hierzu findet eine Umrechnung auf den monatlichen Betreuungsumfang statt (vereinbarte wöchentlichen Betreuungszeit * 4,33). Die sich hierdurch ergebenen Stunden werden mit den Stundensätzen für den Sachkostenanteil und den Anerkennungsbetrag multipliziert (vgl. Ziffer 2.2.2.3) Für anteilige Monate erfolgt eine kalendertägliche Berechnung. Bei der laufenden Geldleistung nach Ziffer 2 handelt es sich um eine Monatsleistung. Kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Betreuungszeiten sind im Rahmen der Pauschalen abgegolten. 7 3.1.1 Beginn der laufenden Geldleistung 3.1.1.1 Die laufende Geldleistung wird ab Betreuungsbeginn bewilligt, sofern zu diesem Zeitpunkt - die Leistungsvoraussetzungen gem. § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VIII erfüllt sind, - ein Antrag der Sorgeberechtigten auf Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege und ein Antrag der Tagespflegeperson auf Gewährung einer laufenden Geldleistung beim Verein „Familiäre Tagesbetreuung e.V.“ bzw. beim Fachbereich Kinder, Jugend und Schule der Stadt Aachen vorliegen. 3.1.1.2 Sofern zum Beginn der Betreuung in Tagespflege die Fördervoraussetzungen gem. § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VIII erfüllt sind, die erforderlichen Anträge der Sorgeberechtigten und/oder der Tagespflegeperson aber noch nicht vorliegen, wird eine laufende Geldleistung erst ab Eingang beider Antragsunterlagen gewährt. Maßgeblich für die Beurteilung des Eingangs ist der Eingangsstempel beim Fachbereich Kinder, Jugend und Schule der Stadt Aachen bzw. beim Verein „Familiäre Tagesbetreuung e.V.“ 3.1.2 Ende der laufenden Geldleistung Der Anspruch endet an dem Tag, an dem die Leistungsvoraussetzungen nach Ziff. 1.2 entfallen oder die Tagespflegebetreuung beendet wird. Die Beendigung der Betreuung ist sowohl durch die Tagespflegeperson als auch durch die Erziehungsberechtigten frühzeitig schriftlich dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule anzuzeigen. 3.2 Unterbrechungen 3.2 3.2.1 Urlaub/Erkrankung des Kindertagespflegekindes 3.2.1 Urlaub/Erkrankung des betreuten Kindes Bei Urlaub des betreuten Kindes wird die laufende Geldleistung für maximal vier Wochen im Kalenderjahr weiter gewährt. Bei Erkrankung des Kindes wird die laufende Geldleistung für zwei Wochen weiter gewährt. Sollte eine längere Erkrankung vorliegen, kann eine Fortzahlung von bis zu acht Wochen insgesamt pro Erkrankung nach Vorlage eines Attestes geprüft werden. Bei Urlaub oder Erkrankung des Kindertagespflegekindes wird die Geldleistung weiter gewährt. Unterbrechungen 8 3.2.2 Urlaub/Erkrankung der Kindertagespflegeperson 3.2.2.1 Bei Urlaub oder Erkrankung der Kindertagespflegeperson bis zu 5 Werktagen erfolgt keine Neuberechnung. Im Falle einer längeren Erkrankung oder Urlaub entfällt der Anspruch ab dem 6. Werktag. Anteilige Berechnungen werden mit 1/30 vorgenommen. 3.2.2 Ausfallzeiten der Tagespflegeperson Im Rahmen der Kalkulation zur Bemessung der Höhe der laufenden Geldleistung wurden mögliche Ausfallzeiten der Tagespflegeperson bereits berücksichtigt. Tatsächliche Ausfallzeiten in der Betreuung führen daher im Rahmen der kalendertäglichen Berechnung zu Anpassungen der laufenden Geldleistung. Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, solche Ausfallzeiten umgehend mitzuteilen. 3.3 Vertretungen Für den Fall, dass eine Tagespflegeperson ausfällt, besteht grds. die Möglichkeit einer Vertretung. Dabei gibt es zwei Varianten: 3.3.1 Vertretung in Form von Großtagespflegestelle Die Großtagespflegepersonen erhalten für diese Leistung dauerhaft die laufende Geldleistung einer Betreuung entsprechend des Betreuungsumfanges von jeweils 35 Wochenstunden, unabhängig vom tatsächlichen Vertretungsfall und den tatsächlichen wöchentlichen Betreuungsstunden. Somit ist die maximale Betreuungszeit für den Vertretungsfall auf 35 Std./ Woche begrenzt, auch wenn das Vertretungskind im Normalfall mehr als 35 Std./Woche betreut wird. 3.3.2 Freihaltepauschale Nimmt eine Tagespflegeperson am Modell Freihaltepauschale teil, erhält sie für die Freihaltung des 5. Platzes und die Bereitschaft, im Vertretungsfall eine Betreuung von 35 Stunden pro Woche anzubieten, eine monatliche Pauschale i.H.v.292,22 €. Wird der Betreuungsplatz in Anspruch genommen, wird zusätzlich zur v.g. Freihaltepauschale die laufende Geldleistung entsprechend der Betreuungsstunden des Vertretungskindes gezahlt. 3.4 Bewilligung Die Bewilligung der laufenden Geldleistung erfolgt mit Bewilligungsbescheid an die Tagespflegeperson. 9 3.3 Zahlbarmachung Die Geldleistung wird monatlich im Voraus laufend angewiesen. 3.5 Zahlbarmachung 3.5.1 Die einmalige Geldleistung gem. Ziff. 2.1 wird im Regelfall zusammen mit der ersten Auszahlung der laufenden Geldleistung überwiesen. 3.5.2 Die laufende Geldleistung nach Ziff. 2.2.2.1 – 2.2.2.3 wird monatlich im Voraus laufend angewiesen. 3.5.3 Die Beiträge zur Unfallversicherung gem. Ziff. 2.2.2.4 werden einmal jährlich auf Nachweis überwiesen. 3.5.4 Die Beiträge zur Alterssicherung sowie zur Kranken– und Pflegeversicherung gem. Ziff. 2.2.2.5 sowie 2.2.2.6 werden als Abschlag monatlich mit den laufenden Leistungen angewiesen. Eine nachträgliche Überprüfung gem. Ziff. 2.2.2.7 bleibt hiervon unberührt. 4. Beginn/Ende der Leistung; Mitwirkung 4.1 Bewilligung/Mitwirkung 4.1.1 Die Bewilligung der laufenden Geldleistung erfolgt mit Bewilligungsbescheid an die Kindertagespflegeperson. Die/der Personensorgeberechtigte erhalten/erhält eine Durchschrift. Die Bewilligung der Leistung nach Ziff. 2.1.3 erfolgt unter dem Vorbehalt des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung (vgl. Ziff. 5.1.3) 4.1.2 Der Bewilligungsbescheid beinhaltet die Angabe, wie hoch der Anteil für die Sozialabsicherung (Alters und, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) in der bewilligten Leistung ist. 4 Mitwirkung (siehe 3.4) (Entfällt) 10 4.1.3 Die Kindertagespflegeperson sowie die/der Personensorgeberechtigte sind/ist verpflichtet, Änderungen/Unterbrechungen in den Betreuungszeiten oder die Beendigung der Kindertagespflege unverzüglich mitzuteilen. 4.1 Mitwirkungspflichten Die Tagespflegeperson hat die Stadt Aachen gemäß § 43 Abs. 3 S. 3 SGB VIII über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung der von ihr betreuten Kinder bedeutsam sind. Insbesondere hat die Tagespflegeperson eine Informationspflicht gegenüber dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII) Außerdem ist die Tagespflegeperson verpflichtet, Änderungen/Unterbrechungen in den Betreuungszeiten oder die Beendigung der Kindertagespflege unverzüglich mitzuteilen. Die Tagespflegeperson hat überdies dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule alle von ihr wahrgenommenen Pflegeverhältnisse, unabhängig davon, ob diese erlaubnispflichtig sind oder nicht, mitzuteilen. Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, jede strukturelle Änderung im Tagespflegeverhältnis dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf • die Beendigung oder Änderung der Betreuungszeit eines Pflegeverhältnisses innerhalb des Bewilligungszeitraumes, • eine Unterbrechung der Betreuungszeiten durch Urlaub bzw. sonstige Verhinderung des Kindes unabhängig von der Dauer, • eine Unterbrechung der Betreuungszeiten durch Krankheit des Kindes ab zwei Wochen, • eine Unterbrechung der wöchentlichen Betreuungszeit durch Krankheit, Urlaub bzw. sonstiger Verhinderung der Tagespflegeperson ab dem 1. Tag, • einen Wohnungswechsel, • Änderungen, welche unmittelbar rechtliche und/oder tatsächliche Auswirkungen auf die Pflegeerlaubnis oder die Anspruchsvoraussetzungen haben. 11 4.2 Beginn/Ende der Leistung 4.2.1 Die Leistung wird ab dem Monat, der auf den Antrag auf Bewilligung der Geldleistung folgt, gewährt. 4.2.2 Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in welchem die Kindertagespflegebetreuung beendet wird oder die Leistungsvoraussetzung nach Ziffer 1 entfällt. (siehe 3.1.1) (siehe 3.1.2) 4.2 Überprüfung Die Stadt Aachen behält sich vor, stichprobenartig die Einhaltung der Mitwirkungspflichten zu überprüfen. Falls die Tagespflegeperson und/oder die Sorgeberechtigten den aufgezeigten Mitteilungspflichten nicht nachkommen, kann dies zur (rückwirkenden) Einstellung der Förderung in Kindertagespflege und, soweit es zu infolge unterlassener Mitteilungen zu Überzahlungen gekommen ist, zur Rückforderung der laufenden Geldleistung führen. Soweit eine Tagespflegeperson wiederholt gegen ihre Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 4.1 verstößt, kann dies eine Überprüfung ihrer Eignung und der nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erteilten Tagespflegeerlaubnis nach sich ziehen. 5. Nachweise 5 Antrag 5.1 Antragsformular Es sind die von der Stadt Aachen zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu 12 verwenden. Diese sind auf der Internetseite der Stadt Aachen hinterlegt bzw. können beim Verein „Familiäre Tagesbetreuung e.V.“, oder beim Fachbereich Kinder, Jugend und Schule während der Öffnungszeiten abgeholt werden. 5.2 5.1.1 Neben dem Antrag und der Betreuungsanzeige (Anlage 2 und 3) sind die notwendigen Belege (Erlaubnis zur Kindertagespflege und Nachweise über Kranken-, Pflege-, Unfall- und Alterssicherung) beizufügen. Nachweise zum Antrag Dem vorgenannten Antrag sind im Einzelfall die nachfolgenden Unterlagen beizufügen: 5.2.1 Kinder unter 1 Jahr sowie Kinder, die bereits in der Kindertagesstätte oder in der Offenen Ganztagsschule betreut werden oder zur Schule gehen • Nachweise über die Berufstätigkeit oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten sowie den genauen Arbeitszeiten oder • Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die besagt, dass eine ganztägige Betreuung des Kindes durch die Eltern nicht möglich ist (Erkrankung der Eltern/ des nicht erwerbstätigen Elternteils) oder • Vorlage einer Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle, z.B. Erziehungs- und Familienberatungsstelle, Sucht- und Drogenberatungsstelle, Sozialpädiatrisches Zentrum oder • Bescheinigung des Allgemeinen Sozialen Dienstes 5.2.2 Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, für die ein Kita-Platz nicht vorhanden ist • Nachweis seitens der Fachabteilung, dass ein Kita-Platz nicht vorhanden ist 5.2.3 Kinder mit (drohender) Behinderung nach § 53ff. SGB XII Zur Geltendmachung eines erhöhten Förderbedarfs ist in den Anträgen das entsprechende Merkmal auszuwählen und es sind zusätzlich folgende Nachweise einzureichen: • Stellungnahme der Tagespflegeperson zum erhöhten Betreuungsaufwand des Kindes und der eigenen Kompetenz zur Bewältigung • Feststellungsmitteilung des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 53ff. SGB XII für Kinder mit (drohender) Behinderung • Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation der Tagespflegeperson zur Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung, die mindestens begonnen sein 13 sollte Vom Verein „Familiäre Tagesbetreuung e.V.“ ist zudem zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu nehmen: • Zur Eignung der Tagespflegeperson in Bezug auf Erziehung, Bildung und Betreuung des jeweiligen Kindes mit (drohender) Behinderung • Zur räumlichen Ausstattung in Bezug auf den individuellen Bedarf des Kindes mit (drohender) Behinderung 5.1.2 Die Kindertagespflegeperson muss bis spätestens 31.03. des Folgejahres nachweisen, dass sie in Höhe der Gesamterstattungen für die Leistungen nach Ziff. 2.1.3 entsprechende Beiträge geleistet hat. (siehe 2.2.2.7) 5.1.3 Erfolgt der Nachweis nach Ziff. 5.1.2 nicht, so kann der im Vorjahr gewährte Betrag nach Ziff. 2.1.3 ganz oder teilweise zurück gefordert werden. (siehe 2.2.2.7) 6 Elternbeitrag Die Ermittlung und Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt aufgrund der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz). Der Elternbeitrag wird unter Zugrundelegung der jeweils bewilligten Betreuungsstunden ermittelt. Soweit aufgrund besonderer Umstände in einem Monat die monatlich bewilligte laufende Geldleistung nach § 23 Abs.2 SGB VIII nicht vollständig an die Tagespflegeperson ausgezahlt wird, wird für den betreffenden Monat der Elternbeitrag anteilig erstattet, sofern dieser die tatsächlich ausgezahlte Geldleistung an die Tagespflegeperson übersteigt 14 (Anlage entfällt) Anlage 1 Anlage 1 zu Ziffer 2.1 der Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII (gültig ab 01.08.2013) 15