Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
172855.pdf
Größe
25 MB
Erstellt
14.11.16, 12:00
Aktualisiert
09.02.17, 18:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0310/WP17
öffentlich
14.11.2016
FB 45/100
Änderung der Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung
einer laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen gem. § 23
Abs. 1 und Abs. 2 des SGB VIII
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
29.11.2016
21.12.2016
KJA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Der Kinder- und Jugendausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur
Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen, die von der Verwaltung vorgelegten
Richtlinien über die Gewährung der laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen gem. §
23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII mit Wirkung zum 01.03.2017 zu beschließen.
2. Der Rat der Stadt Aachen nimmt die Ausführungen der Verwaltung und die Empfehlung des
Kinder- und Jugendausschusses zustimmend zur Kenntnis und beschließt die von der
Verwaltung vorgelegten Richtlinien über die Gewährung der laufenden Geldleistung an
Tagespflegepersonen gem. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII mit Wirkung zum 01.03.2017.
Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2017
Seite: 1/8
finanzielle Auswirkungen
Es ergeben sich nach aktuellem Stand keine finanziellen Auswirkungen. Im Haushaltsentwurf
2017 ff. sind die voraussichtlichen Mehrkosten von ca. 1,3 Mio € jährlich etatisiert
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterung
Fortgeschriebe-
Fortgeschriebe-
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20161
Ertrag
-1.187.800
-1.187.800
-3.692.700
-3.692.700
0
0
3.857.200
3.857.200
15.771.600
15.771.600
0
0
0
0
0
0
0
0
2.669.400
2.669.400
12.078.900
12.078.900
0
0
Personal-/
Sachaufwand
Abschreibungen
Ergebnis
ner Ansatz
Ansatz
2017
20162
ner Ansatz
ff.3
2017 ff.4
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben
Deckung ist gegeben
Verschlechterung
1) Haushaltsplan 2016
2) Haushaltsplan 2016
3) Haushaltsentwurf 2017
4) Haushaltsentwurf 2017
Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2017
Seite: 2/8
Erläuterungen:
1.
Ausgangslage
Mit Urteil vom 05.07.2016 (im „Musterverfahren“ zur Klage einer Tagespflegeperson) hat das
Verwaltungsgericht Aachen der Klage stattgegeben und die Stadt zu einer Neubescheidung der
angefochtenen Bescheide über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung verpflichtet. In der
Konsequenz bedeutet dies, dass die aktuellen Richtlinien entsprechend den Vorgaben bzw. den
Hinweisen des Gerichtes neu zu überarbeiten sind. In der mündlichen Verhandlung und der
schriftlichen Begründung des Urteils, das am 20.07.2016 zugestellt wurde, hat das Gericht
hauptsächlich folgende drei Aspekte beleuchtet:
1.1
Differenzierung hinsichtlich der Bestandteile „ Sachaufwand“ und
„Anerkennungsbetrag“
Das Gericht hat entschieden, dass eine Differenzierung in Sachaufwand und Anerkennungsbetrag für
die Förderleistung zu erfolgen habe und die Sozialversicherungszuschläge separat zu betrachten
seien. Die hiesigen Richtlinien sind daher demensprechend anzupassen.
1.2
Höhe der laufenden Geldleistung
Das Verwaltungsgericht Aachen hat die aktuelle Förderhöhe des Anerkennungsbetrages für zu niedrig
bewertet. Auch wenn das SGB VIII „lediglich“ von einem „Betrag zur Anerkennung der Förderleistung“
spricht, welcher leistungsgerecht ausgestaltet sein muss, geht das Gericht aufgrund der vom
Gesetzgeber gewollten Professionalisierung der Kindertagespflege und der nachträglich durch § 23
Abs. 2a S. 2 normierten Vorgabe der „leistungsgerechten Ausgestaltung“ des Anerkennungsbetrages
und unter Bezugnahme auf das Urteil vom OVG NRW vom 22.08.2014 davon aus, dass eine
Tagespflegeperson, die diese Aufgaben in Vollzeit (45 Stunden) betreibt, mit dem daraus erzielten
Einkommen in der Lage sein muss, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies ist eine sehr
maßgebliche Feststellung. Verbunden mit dem zwischenzeitlich gesetzlich normierten
Zuzahlungsverbot durch die Eltern an die Tagespflegepersonen bei öffentlich geförderten
Tagespflegverhältnissen ergeben sich aus Sicht des Gerichtes erhöhte Anforderungen an die Höhe
des Anerkennungsbetrages. Der von der Stadt Aachen bisher gewährte Betrag von durchschnittlich
4,20 € inklusive SV-Zuschlägen und Sachaufwand wird diesen Anforderungen aus Sicht des
Gerichtes nicht gerecht.
1.3
Fördersystematik
Bisher wurden die laufenden Leistungen anhand von Stundenkorridoren berechnet (bis 34 Stunden;
35 – 64 Stunden; 65 -90 Stunden; …176 -195 Stunden im Monat).
Das Gericht hält diese Variante für nicht leistungsgerecht, da die Korridore zu groß und
unterschiedlich seien. Eine Tagespflegeperson erhält bei einer monatlichen Betreuung von 90
Stunden die gleiche laufende Leistung wie eine Tagespflegeperson mit 65 Stunden im Monat. Der
damit einhergehende unterschiedliche rechnerische durchschnittliche Stundensatz sei nicht mehr als
leistungsgerecht im Sinne des SGB VIII anzusehen. Die Stundenkorridore müssten entweder
wesentlich kleiner sein oder sich an den tatsächlichen Stunden orientieren.
Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2017
Seite: 3/8
2.
Lösungsvorschlag
Ausgehend von den Erkenntnissen aus den v.g. Gerichtsurteil hat die Verwaltung beiliegenden
Entwurf für die neuen Förderrichtlinien erarbeitet. Vor dem Hintergrund der weiterhin komplexen und
in sich nicht schlüssigen Rechtslage hat die Verwaltung hierbei versucht, folgende Aspekte
miteinander in Einklang zu bringen:
•
Rechtssicherheit
•
leistungsgerechte Vergütung
•
Haushaltssituation der Stadt Aachen
•
Verwaltungsökonomie
Nachfolgend wird nur auf die wesentlichen Punkte eingegangen und in der Sitzung mündlich
ergänzt.
2.1
Differenzierung hinsichtlich der Bestandteile „ Sachaufwand“ und
„Anerkennungsbetrag“
Sowohl in den Richtlinien als auch in den Bescheiden wird zukünftig eine Differenzierung zwischen
den „Kosten
für den Sachaufwand“, „Anerkennungsbetrag für die Förderleistungen“ sowie den (Sozial-)
Versicherungsbeiträgen erfolgen.
2.2
Höhe der laufenden Geldleistung
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird wie folgt angepasst:
2.2.1
Kosten für den Sachaufwand
Der Sachaufwand wird zukünftig analog der vom Finanzamt anerkannten Steuerpauschale in Höhe
von 300,00 €
monatlich je Kind (bei maximaler Betreuungszeit) pauschal auf 1,73 € pro Betreuungsstunde und Kind
festgelegt.
2.2.2
Anerkennungsbetrag für die Förderleistung
Für die Herleitung des Anerkennungsbetrages für die Förderleistung wurden nach den Hinweisen des
Gerichtes verschiedene Vergleichswerte als Referenzgröße herangezogen. Ausgehend von den
Ausführungen des Gerichtes wurde als Vollzeit im Bereich der Kindertagespflege eine maximale
Betreuung von 5 Kinder á 45 Stunden pro Woche angenommen. Zur besseren Vergleichbarkeit wurde
daher das Jahreseinkommen/ der Jahreswert der Referenzgruppe ebenfalls auf einen Stundensatz
(45 Std./Woche/pro Kind) heruntergebrochen. Entscheidend ist letztlich nicht der einzelne
Stundenwert, sondern, wie hoch das Jahreseinkommen ist, welches eine Tagespflegeperson, die in
Vollzeit tätig ist, mit dem Stundensatz erwirtschaften kann. Hierbei wird vom Arbeitnehmerbrutto
ausgegangen.
Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2017
Seite: 4/8
Jahreswert
Stundensatz/ Kind
(bei 45 Std/Woche)
Notwendiger Lebensunterhalt nach
14.352,00 €
1,23 €
Mindestlohn (MiLoG)
19.890,00 €
1,70 €
Tariflohn Kinderpflegerin
30.068,28 €
2,57 €
Tariflohn Erzieherin
36.172,80 €
3,09 €
Anerkennungsbetrag für die
35.685,00 €
3,05 €
35.100,00 €
3,00 €
dem SGB II
Förderleistung im Kreis Euskirchen
Follow-Up Studie1
Bei der vergleichenden Betrachtung wurde jedoch festgestellt, dass kein Wert 1:1 übernommen
werden kann. Insbesondere Ausbildungsinhalte und Dauer sind bei weitem nicht vergleichbar.
Dennoch soll als Referenzgröße hauptsächlich das Einkommen einer Kinderpflegerin dienen, da das
Berufsbild einer Kinderpflegerin mit dem Berufsbild einer Tagespflegeperson zwar nicht vergleichbar
ist, diesem aber am nächsten kommt. Dies, u.a., weil im Bereich der Tagespflege hauptsächlich
Kinder unter 3 Jahren betreut werden.
Der rechnerische Stundenlohn einer Kinderpflegerin pro Kind liegt derzeit bei durchschnittlich 2,57 €
(bei einer unterstellten 45 Stunden-Woche).
Eine Tagespflegeperson hat keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung und trägt als Selbständige das
Risiko des Ausfalls von Betreuungszeiten. Die bisherige städtische Regelung, bei Urlaub und
Erkrankung der Tagespflegeperson bis zu 5 Tagen keine Neuberechnung vorzunehmen, hat für
Irritationen und großen Verwaltungsaufwand gesorgt. Das Verwaltungsgericht hatte hierzu ausgeführt,
dass die Stadt zu einer Fortzahlung bei Ausfallzeiten der Tagespflegeperson nicht verpflichtet sei, im
Umkehrschluss aber die Tagespflegeperson die Möglichkeit haben müsse, für Ausfallzeiten
vorzusorgen. Dies wiederrum wirkt sich auf die Höhe der Geldleistung aus.
Aufgrund der bisherigen Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis schlägt die Verwaltung vor, zukünftig
Ausfallzeiten der Tagespflegepersonen im Rahmen der Ausgestaltung des Anerkennungsbetrages für
die Förderleistung zu berücksichtigen. Die Verwaltung empfiehlt daher einen Stundensatz in Höhe von
3,00 € je Betreuungsstunde, mit welchem auch die Ausfallzeiten der Tagespflegeperson abgedeckt
sind.
1
Kukula, Nicole und Sell, Stefan: Laufende Geldleistungen in der öffentlich geförderten
Kindertagespflege. Ergebnisse einer Follow up-Studie 2015. Remagener Beiträge zur Kinder- und
Jugendhilfe 08-2015. Remagen 2015
Diese Studie wurde im Auftrag des Bundesverbandes für Kindertagespflege erstellt und vergleicht die Finanzierung der Kindertagespflege bundesweit
sowie bundesländerspezifisch.
Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2017
Seite: 5/8
Die Abwesenheit (Urlaub/Erkrankung) der betreuten Kinder liegt theoretisch ebenfalls im
unternehmerischen Risiko der Tagespflegeperson. Aus pädagogischer Sicht wird es jedoch als
sinnvoll erachtet, gewisse Abwesenheitszeiten des Kindes in der Weise aufzufangen, dass für einen
gewissen Zeitraum auch bei Nichterbringung der Betreuungsleistung wegen Abwesenheit des Kindes
die laufende Geldleistung weiter gewährt wird. Dies soll zum einen den Betreuungsplatz sichern und
zum anderen die soziale Anbindung des Kindes zur Tagespflegeperson erhalten. Eine zeitliche
Beschränkung wird hier jedoch als sinnvoll erachtet und ist in den Richtlinien hinterlegt.
Im Bereich der angemessenen Beiträge für die Kranken-, Alters- und Unfallversicherung bleibt es im
Kern bei den bisherigen Regelungen. Diese wurden auf der Grundlage der zwischenzeitlichen
Versicherungspflicht von Tagespflegepersonen im Bereich Renten- und Krankenversicherung
konkretisiert. Ebenfalls wurden, sofern keine Versicherungspflicht besteht, Regelungen für eine
freiwillige Versicherung festgelegt.
Weiterhin wurde normiert, dass anderweitige Versicherungsansprüche (z.B. Familienversicherung im
Bereich Krankenkasse) vorrangig in Anspruch zu nehmen sind.
Bei Annahme eines maximal möglichen Versicherungssatzes für die Alters-, Kranken und
Pflegeversicherung in Höhe von gesamt 17,82 % ergibt sich ein durchschnittlicher
Gesamtstundensatz in Höhe von 5,26 € je Betreuungsstunde.
Dieser schlüsselt sich wie folgt auf:
Sachaufwand
1,73 Euro
Anerkennungsbetrag
3,00 Euro
Maximaler Sozialversicherungsbeitrag
0,53 Euro
Gesamt
5,26 Euro
Der jährliche Zuschlag für die gesetzliche Unfallversicherung in Höhe des jeweils aktuellen
Jahresbeitrages (derzeit 101,17 Euro) wurde hierbei nicht mit einberechnet.
Ausgehend von einer maximalen Auslastung der Betreuungsplätze und Stundenumfänge würde eine
Tagespflegeperson im Jahr circa 11.691 Stunden leisten können (45 Std. x 5 Kinder x 4,33 Wochen
x12 Monate). Unter Zugrundelegung der vorgenannten neuen Förderwerte würde sich somit ein
Gesamterlös in Höhe von rund 61.500 € jährlich ergeben, welcher sich wie folgt zusammensetzt:
Sachaufwand
20.225,43 €
Anerkennungsbetrag
35.073,00 €
Maximaler Sozialversicherungsbeitrag
Gesamt
Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen
6.196,23 €
61.494,66 €
Ausdruck vom: 01.02.2017
Seite: 6/8
Die Verwaltung geht davon aus, dass eine Tagespflegeperson bei Unterstellung einer
„Vollzeittätigkeit“ mit diesem Verdienst (Anerkennungsbetrag) in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu
bestreiten und sich die vorgenannten Beträge auch im Quervergleich (unter Wertung der deutlich
reduzierten Ausbildungszeit) als leistungsgerecht darstellen.
Im Hinblick auf die Förderung von Kindern mit besonderem Förderbedarf schlägt die Verwaltung
erhöhte Fördersätze vor. Hier wird unterschieden zwischen der Betreuung eines Kindes mit erhöhtem
Förderbedarf, ohne dass ein weiterer Platz freigehalten werden muss, und einer Betreuung eines
Kindes mit erhöhtem Förderbedarf, wo neben der Betreuung dieses Kindes ein weiterer Platz frei
gehalten werden muss. Entsprechend erhöht sich der Sachaufwand und Anerkennungsbetrag um
50% bzw. bei Platzfreihaltung um 100%.
Zusammenfassend ergibt sich folgende Übersicht:
Sachaufwand
Kind ohne erhöhtem
Anerkennungsbetrag
Beitrag zur
Gesamt
für die Förderleistung
Sozialversicherung
1,73 €
3,00 €
0,53 €
5,26 €
2,60 €
4,50 €
0,80 €
7,90 €
3,46 €
6,00 €
1,06 €
10,52 €
Förderbedarf
Kind mit erhöhtem
Förderbedarf
Kind mit erhöhtem
Förderbedarf
und Freihalteplatz
Eine weitere Differenzierung der o.a. Beträge aufgrund unterschiedlicher Qualifizierungen der
Tagespflegepersonen ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht angedacht. Ab Februar 2017 besteht die
Möglichkeit an einer umfangreicheren QHB-Qualifizierung (300 statt 160 Unterrichtsstunden) im
Rahmen des Bundesförderprogramms Kindertagespflege teilzunehmen.
FB 45 schlägt vor, die Ergebnisse und Erfahrungen des auf 2 Jahre befristeten Programms
abzuwarten und auszuwerten, um die Fragestellung dann erneut in den Blick zu nehmen.
2.3
Änderung der Fördersystematik
Bisher wurden die laufenden Geldleistungen auf der Basis von Stundenkorridoren gewährt. Zukünftig
sollen sich die laufenden Geldleistungen anhand der zu Betreuungsbeginn zwischen
Tagespflegeperson und Eltern für das Kita-Jahr vereinbarten Stundenzahl berechnen. Jegliche
Änderungen/Abweichungen sind seitens der Tagespflegpersonen und/oder den
Erziehungsberechtigten mitzuteilen und führen zu einer (ggfls. nachträglichen) Neuberechnung der
laufenden Geldleistung.
Die Änderung der Fördersystematik hat keine Auswirkungen auf die Erhebung der Elternbeiträge.
Diese werden weiterhin auf der Basis der zu Betreuungsbeginn vereinbarten Betreuungsstunden nach
Einkommensstufen und Betreuungskorridoren erhoben.
Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2017
Seite: 7/8
2.4
Vertretungen
Die im KJA am 08.09.2015 beschlossene Vertretungsregelungen wird nunmehr in die Richtlinie mit
aufgenommen. Die Problematik der Weiterbezahlung der ausfallenden Tagespflegeperson ist mit der
neuen Systematik, dass Ausfallzeiten im Förderbetrag mit abgedeckt sind, aus Sicht der Verwaltung
gelöst.
3.
Beteiligungen
Im Vorfeld der Sitzung werden die AG 78 (Sitzung am 17.11.2016) sowie der Verein für die Familiäre
Tagesbetreuung e.V. beteiligt. Die entsprechenden Stellungnahmen/Empfehlungen werden im
Nachversand oder als Tischvorlage dem Ausschuss zur Kenntnis gegeben.
4.
Finanzielle Auswirkungen
Auf der Grundlage der aktuellen Fallzahlen geht die Verwaltung von einer Kostensteigerung im
Umfange von ca. 30% aus. Im Haushaltsentwurf 2017ff sind die voraussichtlichen Mehrkosten von ca.
1,3 Mio. € jährlich enthalten. Unter dem Vorbehalt der kommenden Haushaltsbeschlüsse entstehen
aktuell keine weiteren finanziellen Auswirkungen.
5.
Weitere Schritte
Angestrebt wird, vorbehaltlich der Empfehlung des KJA und der Entscheidung des Rates, die
Richtlinie zum 01.03.2017 in Kraft treten zu lassen. Bereits jetzt erfolgen –soweit wie möglich - die
Vorbereitung zur technischen Umsetzung der neuen Richtlinie. Neben einer gezielten Abfrage der
tatsächlichen Betreuungsstunden und „Neuerfassung“ muss zur EDV- Umsetzung auch eine
Ergänzungsprogrammierung der Software vorgenommen werden. Die vorgesehene Umsetzung zum
01.03.2017 wird nur möglich sein, wenn in den politischen Beratungen und technischen Umsetzungen
keine unerwarteten Verzögerungen eintreten.
Anlage/n:
•
Urteil
•
Richtlinien
•
Stellungnahmen (soweit vorliegen; sonst im Nachversand oder als Tischvorlage)
•
Schreiben der IG Tagespflegpersonen
Vorlage FB 45/0310/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.02.2017
Seite: 8/8
Richtlinien der Stadt Aachen über die Förderung in Kindertagespflege und die
Gewährung einer laufenden Geldleistung an Tagespflegepersonen nach § 23 Abs.
1 und Abs. 2 des SGB VIII
(gültig ab 01.03.2017)
1
Voraussetzungen
1.1
Zuständigkeit
Die Stadt Aachen erbringt eine Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII an Tagespflegepersonen, soweit sie
hierfür nach den Bestimmungen der §§ 85 und 86 SGB VIII sachlich und örtlich zuständig ist.
Für im Ausland lebende Kinder kann eine Förderung in Kindertagespflege und die Bewilligung einer laufenden
Geldleistung nur ausnahmsweise erfolgen, wenn ein Kind zuvor in Aachen gewohnt hat und eine in dieser Zeit
begonnene Betreuung in Kindertagespflege vorübergehend (bis zum Beginn einer Betreuung am neuen Wohnort)
fortgeführt werden soll. Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten nachweisen, dass sie sich am neuen
Wohnort erfolglos um eine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in einer anderweitigen Tagesbetreuung
bemüht haben und für die Dauer der Förderung laufend weiter bemühen. In diesem Fall kann eine Betreuung
längstens für drei Monate weiter gewährt werden.
Eine Übernachtbetreuung ist im Rahmen der Kindertagespflege grundsätzlich nicht förderungsfähig.
Einzelfallprüfungen bleiben jedoch vorbehalten.
1.2
Leistungsvoraussetzungen
1.2.1
Die laufende Geldleistung wird auf Antrag der Tagespflegeperson und ausschließlich unter den
Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht. Parallel muss ein Antrag der
Erziehungsberechtigten auf Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege vorliegen.
1.2.2
Die Tagespflegeperson muss über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII verfügen.
1.2.3
Die Tagespflegeperson darf nicht mit dem Kind bis zum ersten Grad verwandt sein.
1.2.4
Das Tagespflegeverhältnis muss für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Monaten angelegt
sein (Prognose).
1.2.5
Das Tagespflegeverhältnis muss mit mehr als 15 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit (=65
Stunden/Monat) stattfinden.
1.2.6
In begründeten Einzelfällen kann auch bei Nichtvorliegen der in Ziffer 1.2.1, 1.2.4, 1.2.5 genannten
Anforderungen zeitlich befristet eine laufende Geldleistung bewilligt werden.
Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn
1.2.6.1
für ein Kind ab vollendetem dritten Lebensjahr ein Kita-Platz nicht vorhanden ist,
1.2.6.2
für ein Kind in Kita-Betreuung wegen der Berufstätigkeit oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten eine ergänzende Randzeitenbetreuung erforderlich ist, sofern hierdurch die
Gesamtbetreuungszeit von 195 Stunden/Monat nicht überschritten wird,
1
1.2.6.3
für ein Schulkind im Grundschulalter wegen der Berufstätigkeit oder Ausbildung der
Erziehungsberechtigten eine ergänzende Randzeitenbetreuung erforderlich ist und über die
besuchte Schule oder eine OGS- Betreuung eine solche Betreuung nicht sichergestellt
werden kann.
1.2.6.4
diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist
Für die o.a. begründeten Einzelfälle unter Ziffer 1.2.6 sind nachvollziehbare Nachweise zu erbringen.
2
Geldleistungen
2.1
Einmalige Geldleistung für die Eingewöhnungszeit
Es wird eine Eingewöhnungszeit von 5 Tagen gefördert, für die die Tagespflegeperson auf Antrag eine
Pauschale in Höhe von 150,00 € - unabhängig vom Erfolg - erhält. Voraussetzung ist, dass die Eingewöhnung
vor Beginn der Kindertagespflege begonnen und abgeschlossen wird. Für diese Zeit wird kein Elternbeitrag
gefordert.
2.2
Laufende Geldleistung
2.2.1
Die wöchentliche Betreuungszeit wird zwischen der Tagespflegeperson und der/den
Erziehungsberechtigten vereinbart. Förderfähig ist eine Betreuungszeit von maximal 45 Stunden/Woche.
Die vereinbarte Betreuungszeit ist grds. für ein Jahr bindend. Hiervon kann jedoch in begründeten
Ausnahmefällen (z.B. Umzug, Inanspruchnahme eines Platzes in der Kindertagesstätte, Veränderungen
des Arbeitsverhältnisses) nach Rücksprache mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
abgewichen werden. Änderungen in der Betreuungszeit sind im Vorhinein zu beantragen.
2.2.2
Die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII setzt sich wie folgt zusammen:
2.2.2.1 Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand: pauschal 1,73 € pro Betreuungsstunde (60
Minuten). Darüber hinaus werden keine weiteren Kosten übernommen.
2.2.2.2 Betrag zur Anerkennung der Förderleistung: 3,00 € pro Betreuungsstunde (60 Minuten)
2.2.2.3 Für Kinder mit (drohender) Behinderung und einem erhöhtem Förderbedarf kann auf Antrag der 1
1/2fache Satz gewährt werden. Sollte der erhöhte Förderbedarf zur Folge haben, dass ein Platz
freigehalten werden muss, kann der zweifache Satz beantragt werden. (Antragsformalitäten siehe Punkt
5)
Sachaufwand
Kind ohne erhöhten Förderbedarf
Kind mit erhöhtem Förderbedarf
Kind mit erhöhtem Förderbedarf
Freihalteplatz
und
1,73 €
2,60 €
3,46 €
Anerkennungsbetrag für
die Förderleistung
3,00 €
4,50 €
6,00 €
2.2.2.4 Nachgewiesene Beiträge zur Unfallversicherung
Die Unfallversicherungsbeiträge werden im Rahmen einer jährlichen Einmalzahlung auf der Basis des
aktuellen Jahresbeitrags der gesetzlichen Unfallversicherung (Stand 2015: 101,17 €) auf Nachweis
gezahlt.
2
2.2.2.5 Alterssicherung
Erstattet werden die sich aus der laufenden Geldleistung nach dieser Richtlinie ergebenden und
nachgewiesenen hälftigen Beiträge zur angemessenen Alterssicherung. Tagespflegepersonen gelten
nach § 2 Nr.2 Abs. 6 SGB VI als selbständig Tätige und sind ab einem Einkommen von 450,00 €
monatlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Als eine angemessene
Alterssicherung wird daher der gesetzliche Beitragssatz zur Rentenversicherung definiert und anerkannt.
Weist die Tagespflegeperson nach, dass sie nicht gesetzl. rentenversichert ist, wird maximal der
Mindestbeitrag hälftig erstattet.
2.2.2.6 Kranken- und Pflegeversicherung
Erstattet werden die sich aus der laufenden Geldleistung nach dieser Richtlinie ergebenden und
nachgewiesenen hälftigen Beiträge zur angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
Familienversicherung:
Tagespflegepersonen mit einem Einkommen unter 415,00 € monatlich
können ggf. bei Ehepartner/in bzw. eingetragener/m Lebenspartner/in
beitragsfrei familienversichert werden. Diese Form der Absicherung ist
vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Freiwillige Versicherung:
Tagespflegepersonen mit einem Einkommen über 415,00 € monatlich
haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Als angemessen wird
der gesetzliche Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung
definiert und anerkannt.
Weist die Tagespflegeperson nach, dass sie trotz Einkommen unter
415,00 € nicht familienversichert werden kann, besteht die Möglichkeit, die
Übernahme des hälftigen Mindestbeitrags zur gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung zu beantragen.
2.2.2.7 Versicherungsnachweise
Die Tagespflegeperson erhält anteilige monatliche Abschlagszahlungen für die Renten-, Kranken- und
Pflegeversicherung, die mit der laufenden Geldleistung überwiesen werden. Im Folgejahr erfolgt eine
Spitzabrechnung.
Die Nachweise über die in einem Kalenderjahr von ihr gezahlten Beiträge für ihre
Unfallversicherung, Alterssicherung sowie ihre Kranken- und Pflegeversicherung sind spätestens bis
zum 31. Juli des folgenden Jahres von der Tagespflegeperson vorzulegen. Anderenfalls können die von
der Stadt Aachen erbrachten Zahlungen für die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
zurückgefordert werden bzw. verfällt der Anspruch auf Zahlung (für die Unfallversicherung).
Sollten sich nach erfolgter Abrechnung Änderungen in der Beitragshöhe des Vorjahres/ der Vorjahre
ergeben, z.B. nach Vorlage des Steuerbescheides bei der Deutschen Rentenversicherung, hat die
Tagespflegeperson die entsprechenden Nachweise unverzüglich vorzulegen.
2.2.3
Zuzahlungsverbot
Soweit die Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII erfolgt, sind gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz NRW
weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist
die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten.
3
Berechnung, Bewilligung und Zahlbarmachung der laufenden Geldleistung
3.1
Berechnung der laufenden Geldleistung
Die Höhe der laufenden Leistungen wird auf Grundlage der vereinbarten wöchentlichen Betreuungszeit
berechnet. Hierzu findet eine Umrechnung auf den monatlichen Betreuungsumfang statt (vereinbarte
wöchentlichen Betreuungszeit * 4,33). Die sich hierdurch ergebenen Stunden werden mit den
Stundensätzen für den Sachkostenanteil und den Anerkennungsbetrag multipliziert (vgl. Ziffer 2.2.2.3)
Für anteilige Monate erfolgt eine kalendertägliche Berechnung.
3
3.1.1
Beginn der laufenden Geldleistung
3.1.1.1 Die laufende Geldleistung wird ab Betreuungsbeginn bewilligt, sofern zu diesem Zeitpunkt
- die Leistungsvoraussetzungen gem. § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VIII erfüllt sind,
- ein Antrag der Sorgeberechtigten auf Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege und ein Antrag
der Tagespflegeperson auf Gewährung einer laufenden Geldleistung bei der Familiären
Tagesbetreuung e.V. bzw. beim Fachbereich Kinder, Jugend und Schule der Stadt Aachen
vorliegen.
3.1.1.2 Sofern zum Beginn der Betreuung in Tagespflege die Fördervoraussetzungen gem. § 24 Abs. 1 oder
Abs. 2 SGB VIII erfüllt sind, die erforderlichen Anträge der Sorgeberechtigten und/oder der
Tagespflegeperson aber noch nicht vorliegen, wird eine laufende Geldleistung erst ab Eingang beider
Antragsunterlagen gewährt.
Maßgeblich für die Beurteilung des Eingangs ist der Eingangsstempel beim Fachbereich Kinder, Jugend und
Schule der Stadt Aachen bzw. beim Verein „Familiäre Tagesbetreuung e.V.“
3.1.2
Ende der laufenden Geldleistung
Der Anspruch endet an dem Tag, an dem die Leistungsvoraussetzungen nach Ziff. 1.2 entfallen oder die
Tagespflegebetreuung beendet wird.
Die Beendigung der Betreuung ist sowohl durch die Tagespflegeperson als auch durch die
Erziehungsberechtigten frühzeitig schriftlich dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule anzuzeigen.
3.2
Unterbrechungen
3.2.1
Urlaub/Erkrankung des betreuten Kindes
Bei Urlaub des betreuten Kindes wird die laufende Geldleistung für maximal vier Wochen im
Kalenderjahr weiter gewährt.
Bei Erkrankung des Kindes wird die laufende Geldleistung für zwei Wochen weiter gewährt. Sollte eine
längere Erkrankung vorliegen, kann eine Fortzahlung von bis zu acht Wochen insgesamt pro
Erkrankung nach Vorlage eines Attestes geprüft werden.
3.2.2
Ausfallzeiten der Tagespflegeperson
Im Rahmen der Kalkulation zur Bemessung der Höhe der laufenden Geldleistung wurden mögliche
Ausfallzeiten der Tagespflegeperson bereits berücksichtigt.
Tatsächliche Ausfallzeiten in der Betreuung führen daher im Rahmen der kalendertäglichen Berechnung
zu Anpassungen der laufenden Geldleistung.
Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, solche Ausfallzeiten umgehend mitzuteilen.
3.3
Vertretungen
Für den Fall, dass eine Tagespflegeperson ausfällt, besteht grds. die Möglichkeit einer Vertretung. Dabei
gibt es zwei Varianten:
3.3.1
Vertretung in Form von Großtagespflegestelle
Die Großtagespflegepersonen erhalten für diese Leistung dauerhaft die laufende Geldleistung einer
Betreuung entsprechend des Betreuungsumfanges von jeweils 35 Wochenstunden, unabhängig vom
tatsächlichen Vertretungsfall und den tatsächlichen wöchentlichen Betreuungsstunden. Somit ist die
maximale Betreuungszeit für den Vertretungsfall auf 35 Std./ Woche begrenzt, auch wenn das
Vertretungskind im Normalfall mehr als 35 Std./Woche betreut wird.
3.3.2
Freihaltepauschale
Nimmt eine Tagespflegeperson am Modell Freihaltepauschale teil, erhält sie für die Freihaltung des 5.
Platzes und die Bereitschaft, im Vertretungsfall eine Betreuung von 35 Stunden pro Woche anzubieten,
eine monatliche Pauschale i.H.v.292,22 €. Wird der Betreuungsplatz in Anspruch genommen, wird
4
zusätzlich zur v.g. Freihaltepauschale die laufende Geldleistung entsprechend der Betreuungsstunden
des Vertretungskindes gezahlt.
3.4
Bewilligung
Die Bewilligung der laufenden Geldleistung erfolgt mit Bewilligungsbescheid an die Tagespflegeperson.
3.5
Zahlbarmachung
3.5.1
Die einmalige Geldleistung gem. Ziff. 2.1 wird im Regelfall zusammen mit der ersten Auszahlung der
laufenden Geldleistung überwiesen.
3.5.2
Die laufende Geldleistung nach Ziff. 2.2.2.1 – 2.2.2.3 wird monatlich im Voraus laufend angewiesen.
3.5.3
Die Beiträge zur Unfallversicherung gem. Ziff. 2.2.2.4 werden einmal jährlich auf Nachweis überwiesen.
3.5.4
Die Beiträge zur Alterssicherung sowie zur Kranken– und Pflegeversicherung gem. Ziff. 2.2.2.5 sowie
2.2.2.6 werden als Abschlag monatlich mit den laufenden Leistungen angewiesen. Eine nachträgliche
Überprüfung gem. Ziff. 2.2.2.7 bleibt hiervon unberührt.
4
Mitwirkung
4.1
Mitwirkungspflichten
Die Tagespflegeperson hat die Stadt Aachen gemäß § 43 Abs. 3 S. 3 SGB VIII über wichtige Ereignisse zu
unterrichten, die für die Betreuung der von ihr betreuten Kinder bedeutsam sind.
Insbesondere hat die Tagespflegeperson eine Informationspflicht gegenüber dem Fachbereich Kinder, Jugend
und Schule, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen (Schutzauftrag nach § 8a
SGB VIII)
Außerdem ist die Tagespflegeperson verpflichtet, Änderungen/Unterbrechungen in den Betreuungszeiten oder
die Beendigung der Kindertagespflege unverzüglich mitzuteilen.
Die Tagespflegeperson hat überdies dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule alle von ihr wahrgenommenen
Pflegeverhältnisse, unabhängig davon, ob diese erlaubnispflichtig sind oder nicht, mitzuteilen.
Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, jede strukturelle Änderung im Tagespflegeverhältnis dem Fachbereich
Kinder, Jugend und Schule unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Dies gilt insbesondere in Bezug auf
• die Beendigung oder Änderung der Betreuungszeit eines Pflegeverhältnisses innerhalb des
Bewilligungszeitraumes,
• eine Unterbrechung der Betreuungszeiten durch Urlaub bzw. sonstige Verhinderung des Kindes
unabhängig von der Dauer,
• eine Unterbrechung der Betreuungszeiten durch Krankheit des Kindes ab zwei Wochen,
• eine Unterbrechung der wöchentlichen Betreuungszeit durch Krankheit, Urlaub bzw. sonstiger
Verhinderung der Tagespflegeperson ab dem 1. Tag,
• einen Wohnungswechsel,
• Änderungen, welche unmittelbar rechtliche und/oder tatsächliche Auswirkungen auf die Pflegeerlaubnis
oder die Anspruchsvoraussetzungen haben.
4.2
Überprüfung
Die Stadt Aachen behält sich vor, stichprobenartig die Einhaltung der Mitwirkungspflichten zu überprüfen. Falls
die Tagespflegeperson und/oder die Sorgeberechtigten den aufgezeigten Mitteilungspflichten nicht nachkommen,
kann dies zur (rückwirkenden) Einstellung der Förderung in Kindertagespflege und, soweit es zu infolge
5
unterlassener Mitteilungen zu Überzahlungen gekommen ist, zur Rückforderung der laufenden Geldleistung
führen.
Soweit eine Tagespflegeperson wiederholt gegen ihre Mitteilungspflichten gemäß Ziffer 4.1 verstößt,
kann dies eine Überprüfung ihrer Eignung und der nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erteilten Tagespflegeerlaubnis nach
sich ziehen.
5
Antrag
5.1
Antragsformular
Es sind die von der Stadt Aachen zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden. Diese sind auf der
Internetseite der Stadt Aachen hinterlegt bzw. können beim Verein für Familiäre Tagesbetreuung e.V, oder beim
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule während der Öffnungszeiten abgeholt werden.
5.2
Nachweise zum Antrag
Dem vorgenannten Antrag sind im Einzelfall die nachfolgenden Unterlagen beizufügen:
5.2.1
Kinder unter 1 Jahr sowie Kinder, die bereits in der Kindertagesstätte oder in der Offenen
Ganztagsschule betreut werden oder zur Schule gehen
• Nachweise über die Berufstätigkeit oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten sowie den
genauen Arbeitszeiten oder
• Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die besagt, dass eine ganztägige Betreuung des
Kindes durch die Eltern nicht möglich ist (Erkrankung der Eltern/ des nicht erwerbstätigen
Elternteils) oder
• Vorlage einer Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle, z.B. Erziehungs- und
Familienberatungsstelle, Sucht- und Drogenberatungsstelle, Sozialpädiatrisches Zentrum oder
• Bescheinigung des Allgemeinen Sozialen Dienstes
5.2.2
Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, für die ein Kita-Platz nicht vorhanden ist
• Nachweis seitens der Fachabteilung, dass ein Kita-Platz nicht vorhanden ist
5.2.3
Kinder mit (drohender) Behinderung nach § 53ff. SGB XII
Zur Geltendmachung eines erhöhten Förderbedarfs ist in den Anträgen das entsprechende Merkmal
auszuwählen und es sind zusätzlich folgende Nachweise einzureichen:
• Stellungnahme der Tagespflegeperson zum erhöhten Betreuungsaufwand des Kindes und der
eigenen Kompetenz zur Bewältigung
• Feststellungsmitteilung des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 53ff. SGB XII für Kinder mit
(drohender) Behinderung
• Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation der Tagespflegeperson zur Betreuung von Kindern
mit (drohender) Behinderung, die mindestens begonnen sein sollte
Vom Verein für Familiäre Tagesbetreuung e.V. ist zudem zu folgenden Punkten schriftlich Stellung zu
nehmen:
• Zur Eignung der Tagespflegeperson in Bezug auf Erziehung, Bildung und Betreuung des
jeweiligen Kindes mit (drohender) Behinderung
• Zur räumlichen Ausstattung in Bezug auf den individuellen Bedarf des Kindes mit (drohender)
Behinderung
6
6
Elternbeitrag
Die Ermittlung und Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt aufgrund der Satzung der Stadt Aachen über
die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne
des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz).
Der Elternbeitrag wird unter Zugrundelegung der jeweils bewilligten Betreuungsstunden ermittelt.
Soweit aufgrund besonderer Umstände in einem Monat die monatlich bewilligte laufende Geldleistung
nach § 23 Abs.2 SGB VIII nicht vollständig an die Tagespflegeperson ausgezahlt wird, wird für den
betreffenden Monat der Elternbeitrag anteilig erstattet, sofern dieser die tatsächlich ausgezahlte
Geldleistung an die Tagespflegeperson übersteigt.
7
Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden
Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2
des SGB VIII
(gültig ab 01.08.2013)
Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer laufenden
Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2
des SGB VIII
(gültig ab 01.03.2017)
1. Voraussetzungen
1
Voraussetzungen
1.1 Zuständigkeit
1.1
Zuständigkeit
Die Stadt Aachen erbringt eine Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII, wenn sie
hierfür nach den Bestimmungen der §§ 85 und 86 SGB VIII sachlich und örtlich
zuständig ist.
Die Stadt Aachen erbringt eine Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII an
Tagespflegepersonen, soweit sie hierfür nach den Bestimmungen der §§ 85 und 86
SGB VIII sachlich und örtlich zuständig ist.
Für im Ausland lebende Kinder kann eine Förderung in Kindertagespflege und die
Bewilligung einer laufenden Geldleistung nur ausnahmsweise erfolgen, wenn ein Kind
zuvor in Aachen gewohnt hat und eine in dieser Zeit begonnene Betreuung in
Kindertagespflege vorübergehend (bis zum Beginn einer Betreuung am neuen
Wohnort) fortgeführt werden soll. Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten
nachweisen, dass sie sich am neuen Wohnort erfolglos um eine Betreuung in einer
Tageseinrichtung oder in einer anderweitigen Tagesbetreuung bemüht haben und für
die Dauer der Förderung laufend weiter bemühen. In diesem Fall kann eine Betreuung
längstens für drei Monate weiter gewährt werden.
Eine Übernachtbetreuung ist im Rahmen der Kindertagespflege grundsätzlich nicht
förderungsfähig. Einzelfallprüfungen bleiben jedoch vorbehalten.
1.2 Leistungsvoraussetzung
1.2
Leistungsvoraussetzungen
1.2.1
Die laufende Geldleistung wird ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 24
Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII erbracht.
1.2.1
Die laufende Geldleistung wird auf Antrag der Tagespflegeperson und
ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 SGB
VIII erbracht. Parallel muss ein Antrag der Erziehungsberechtigten auf
Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege vorliegen.
1
1.2.2
Die Kindertagespflegeperson muss über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß §
43 SGB VIII verfügen.
1.2.2
Die Tagespflegeperson muss über eine Erlaubnis zur Kindertagespflege
gemäß § 43 SGB VIII verfügen.
1.2.3
Die Kindertagespflegeperson darf nicht mit dem Kind bis zum dritten Grad verwandt
oder verschwägert sein.
1.2.3
Die Tagespflegeperson darf nicht mit dem Kind bis zum ersten Grad verwandt
(…) sein.
1.2.4
Das Kindertagespflegeverhältnis muss für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als
drei Monaten angelegt sein (Prognose).
1.2.4
Das Tagespflegeverhältnis muss für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr
als drei Monaten angelegt sein (Prognose).
1.2.5
Das Kindertagespflegeverhältnis muss mit mehr als 15 Stunden wöchentlicher
Betreuungszeit (=65 Stunden/Monat) stattfinden.
1.2.5
Das Tagespflegeverhältnis muss mit mehr als 15 Stunden wöchentlicher
Betreuungszeit (=65 Stunden/Monat) stattfinden.
1.2.6
In begründeten Einzelfällen kann auch bei Nichtvorliegen der in Ziffer 1.2.1, 1.2.4, 1.2.5
genannten Anforderungen zeitlich befristet eine laufende Geldleistung bewilligt werden.
1.2.6
In begründeten Einzelfällen kann auch bei Nichtvorliegen der in Ziffer 1.2.1,
1.2.4, 1.2.5 genannten Anforderungen zeitlich befristet eine laufende
Geldleistung bewilligt werden.
Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn
1.2.6.1
für ein Kind ab vollendetem dritten Lebensjahr ein Kita-Platz nicht
vorhanden ist,
Ein solcher Fall kann insbesondere gegeben sein, wenn
1.2.6.1 für ein Kind ab vollendetem dritten Lebensjahr ein Kita-Platz nicht vorhanden
ist,
1.2.6.2 für ein Kind in Kita-Betreuung wegen der Berufstätigkeit oder Ausbildung der
Erziehungsberechtigten eine ergänzende Randzeitenbetreuung erforderlich ist, sofern
hierdurch die Gesamtbetreuungszeit von 195 Stunden/Monat nicht überschritten wird,
1.2.6.2
für ein Kind in Kita-Betreuung wegen der Berufstätigkeit oder
Ausbildung der Erziehungsberechtigten eine ergänzende
Randzeitenbetreuung erforderlich ist, sofern hierdurch die
Gesamtbetreuungszeit von 195 Stunden/Monat nicht
überschritten wird,
2
1.2.6.3 für ein Schulkind im Grundschulalter wegen der Berufstätigkeit oder
Ausbildung der Erziehungsberechtigten eine ergänzende Randzeitenbetreuung
erforderlich ist und über die besuchte Schule oder eine OGS- Betreuung eine solche
Betreuung nicht sichergestellt werden kann.
1.2.6.3
für ein Schulkind im Grundschulalter wegen der Berufstätigkeit
oder Ausbildung der Erziehungsberechtigten eine ergänzende
Randzeitenbetreuung erforderlich ist und über die besuchte
Schule oder eine OGS- Betreuung eine solche Betreuung nicht
sichergestellt werden kann.
1.2.6.4
diese Leistung für die Entwicklung des Kindes zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit
geboten ist
Für die o.a. begründeten Einzelfälle unter Ziffer 1.2.6 sind nachvollziehbare Nachweise
zu erbringen.
2
Geldleistungen
2.1
Einmalige Geldleistung für die Eingewöhnungszeit
2. Laufende Geldleistung
Es wird eine Eingewöhnungszeit von 5 Tagen gefördert, für die die Tagespflegeperson
auf Antrag eine Pauschale in Höhe von 150,00 € - unabhängig vom Erfolg - erhält.
Voraussetzung ist, dass die Eingewöhnung vor Beginn der Kindertagespflege
begonnen und abgeschlossen wird. Für diese Zeit wird kein Elternbeitrag gefordert.
2.2
Laufende Geldleistung
2.2.1
Die wöchentliche Betreuungszeit wird zwischen der Tagespflegeperson und
der/den Erziehungsberechtigten vereinbart. Förderfähig ist eine
Betreuungszeit von maximal 45 Stunden/Woche. Die vereinbarte
Betreuungszeit ist grds. für ein Jahr bindend. Hiervon kann jedoch in
begründeten Ausnahmefällen (z.B. Umzug, Inanspruchnahme eines Platzes in
der Kindertagesstätte, Veränderungen des Arbeitsverhältnisses) nach
Rücksprache mit dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule abgewichen
3
werden. Änderungen in der Betreuungszeit sind im Vorhinein zu beantragen.
2.1
Die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich
aus Anlage 1.
2.2.2
Die Höhe der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII setzt sich wie
folgt zusammen:
2.1.1 Hierin sind die Kosten für den Sachaufwand und ein Anerkennungsbetrag für
die Förderleistung enthalten.
2.2.2.1 Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand: pauschal 1,73 € pro
Betreuungsstunde (60 Minuten). Darüber hinaus werden keine weiteren
Kosten übernommen.
2.2.2.2 Betrag zur Anerkennung der Förderleistung: 3,00 € pro Betreuungsstunde (60
Minuten)
2.2.2.3 Für Kinder mit (drohender) Behinderung und einem erhöhtem Förderbedarf
kann auf Antrag der 1 1/2fache Satz gewährt werden. Sollte der erhöhte
Förderbedarf zur Folge haben, dass ein Platz freigehalten werden muss, kann
der zweifache Satz beantragt werden. (Antragsformalitäten siehe Punkt 5)
Sachaufwand
Anerkennungsbetrag
für die Förderleistung
Kind
ohne
Förderbedarf
erhöhten
1,73 €
3,00 €
Kind
mit
Förderbedarf
erhöhtem
2,60 €
4,50 €
Kind
mit
Förderbedarf
Freihalteplatz
erhöhtem
und
3,46 €
6,00 €
4
2.2.2.4 Nachgewiesene Beiträge zur Unfallversicherung
Die Unfallversicherungsbeiträge werden im Rahmen einer jährlichen Einmalzahlung auf
der Basis des aktuellen Jahresbeitrags der gesetzlichen Unfallversicherung (Stand
2015: 101,17 €) auf Nachweis gezahlt.
2.2.2.5 Alterssicherung
Erstattet werden die sich aus der laufenden Geldleistung nach dieser Richtlinie
ergebenden und nachgewiesenen hälftigen Beiträge zur angemessenen
Alterssicherung. Tagespflegepersonen gelten nach § 2 Nr.2 Abs. 6 SGB VI als
selbständig Tätige und sind ab einem Einkommen von 450,00 € monatlich in der
gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Als eine angemessene
Alterssicherung wird daher der gesetzliche Beitragssatz zur Rentenversicherung
definiert und anerkannt. Weist die Tagespflegeperson nach, dass sie nicht gesetzl.
rentenversichert ist, wird maximal der Mindestbeitrag hälftig erstattet.
2.2.2.6 Kranken- und Pflegeversicherung
Erstattet werden die sich aus der laufenden Geldleistung nach dieser Richtlinie
ergebenden und nachgewiesenen hälftigen Beiträge zur angemessenen Kranken- und
Pflegeversicherung.
Familienversicherung:
Tagespflegepersonen mit einem Einkommen unter 415,00 €
monatlich können ggf. bei Ehepartner/in bzw. eingetragener/m Lebenspartner/in
beitragsfrei familienversichert werden. Diese Form der Absicherung ist vorrangig in
Anspruch zu nehmen.
Freiwillige Versicherung: Tagespflegepersonen mit einem Einkommen über 415,00 €
monatlich haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Als angemessen wird der
gesetzliche Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung definiert und anerkannt.
Weist die Tagespflegeperson nach, dass sie trotz Einkommen unter 415,00 € nicht
familienversichert werden kann, besteht die Möglichkeit, die Übernahme des hälftigen
Mindestbeitrags zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu beantragen.
2.2.2.7 Versicherungsnachweise
Die Tagespflegeperson erhält anteilige monatliche Abschlagszahlungen für die
Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, die mit der laufenden Geldleistung
überwiesen werden. Im Folgejahr erfolgt eine Spitzabrechnung
5
Die Nachweise über die in einem Kalenderjahr von ihr gezahlten Beiträge für ihre
Unfallversicherung, Alterssicherung sowie ihre Kranken- und Pflegeversicherung sind
spätestens bis zum 31. Juli des folgenden Jahres von der Tagespflegeperson
vorzulegen. Anderenfalls können die von der Stadt Aachen erbrachten Zahlungen für
die Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung zurückgefordert werden
bzw. verfällt der Anspruch auf Zahlung (für die Unfallversicherung).
Sollten sich nach erfolgter Abrechnung Änderungen in der Beitragshöhe des Vorjahres/
der Vorjahre ergeben, z.B. nach Vorlage des Steuerbescheides bei der Deutschen
Rentenversicherung, hat die Tagespflegeperson die entsprechenden Nachweise
unverzüglich vorzulegen.
2.2.3 Zuzahlungsverbot
Soweit die Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII erfolgt, sind gemäß § 23 Abs. 1 S. 3
KiBiz NRW weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson
ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon ist die Zahlung eines angemessenen Entgelts
für Mahlzeiten.
(siehe 2.2.1)
2.1.2
Förderfähig ist eine maximale Betreuungszeit von 45 Stunden/Woche.
(siehe 2.2.2.4 – 2.2.2.6)
2.1.3 Weiterhin enthalten ist ein Zuschuss für die hälftige Erstattung
nachgewiesener und angemessener Aufwendungen der Alterssicherung, Krankenund Pflegeversicherung und der Kosten einer Unfallversicherung.
(siehe 2.2.2.4 sowie 2.2.2.7)
2.1.3.1 Die Unfallversicherungsbeiträge werden neben den Leistungen nach Ziff.
2.1.3.2 im Rahmen einer jährlichen Einmalzahlung auf der Basis des aktuellen
Jahresbeitrags der gesetzlichen Unfallversicherung (derzeit 87,78 €) gezahlt.
(Entfällt)
2.1.3.2 Der angemessene Zuschuss für die Aufwendungen der Alters und Krankenund Pflegeversicherung erfolgt durch prozentuale Aufschläge auf die Summe des
Betrages nach 2.1.1.
(Entfällt)
6
2.1.3.3 Der jeweilige prozentuale Aufschlag errechnet sich auf der Grundlage der
jeweils aktuellen (durchschnittlichen) Rentenversicherungs-, Krankenversicherungs-,
Pflegeversicherungsbeiträge. Für die Bemessung der Werte gelten die
Durchschnittswerte zum Stichtag 01.01 eines jeden Jahres.
Beitrag
Durchschnitt
Berücksichtigungsgröße
Krankenversicherung
14,90%
7,45%
Pflegeversicherung
1,95%
0,98%
Alterssicherung
19,90%
9,95%
Gesamtaufschlag
18,38%
3
Berechnung, Bewilligung und Zahlbarmachung der laufenden Geldleistung
3. Berechnung/Zahlung der Leistung
3.1
Berechnung der laufenden Geldleistung
3.1 Monatsleistung
Die Höhe der laufenden Leistungen wird auf Grundlage der vereinbarten wöchentlichen
Betreuungszeit berechnet. Hierzu findet eine Umrechnung auf den monatlichen
Betreuungsumfang statt (vereinbarte wöchentlichen Betreuungszeit * 4,33). Die sich
hierdurch ergebenen Stunden werden mit den Stundensätzen für den Sachkostenanteil
und den Anerkennungsbetrag multipliziert (vgl. Ziffer 2.2.2.3) Für anteilige Monate
erfolgt eine kalendertägliche Berechnung.
Bei der laufenden Geldleistung nach Ziffer 2 handelt es sich um eine Monatsleistung.
Kurzfristige Über- oder Unterschreitungen der Betreuungszeiten sind im Rahmen der
Pauschalen abgegolten.
7
3.1.1
Beginn der laufenden Geldleistung
3.1.1.1 Die laufende Geldleistung wird ab Betreuungsbeginn bewilligt, sofern zu
diesem Zeitpunkt
- die Leistungsvoraussetzungen gem. § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VIII erfüllt sind,
- ein Antrag der Sorgeberechtigten auf Förderung ihres Kindes in Kindertagespflege
und ein Antrag der Tagespflegeperson auf Gewährung einer laufenden Geldleistung
beim Verein „Familiäre Tagesbetreuung e.V.“ bzw. beim Fachbereich Kinder, Jugend
und Schule der Stadt Aachen vorliegen.
3.1.1.2 Sofern zum Beginn der Betreuung in Tagespflege die Fördervoraussetzungen
gem. § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VIII erfüllt sind, die erforderlichen Anträge der
Sorgeberechtigten und/oder der Tagespflegeperson aber noch nicht vorliegen, wird
eine laufende Geldleistung erst ab Eingang beider Antragsunterlagen gewährt.
Maßgeblich für die Beurteilung des Eingangs ist der Eingangsstempel beim
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule der Stadt Aachen bzw. beim Verein „Familiäre
Tagesbetreuung e.V.“
3.1.2 Ende der laufenden Geldleistung
Der Anspruch endet an dem Tag, an dem die Leistungsvoraussetzungen nach Ziff. 1.2
entfallen oder die Tagespflegebetreuung beendet wird.
Die Beendigung der Betreuung ist sowohl durch die Tagespflegeperson als auch durch
die Erziehungsberechtigten frühzeitig schriftlich dem Fachbereich Kinder, Jugend und
Schule anzuzeigen.
3.2 Unterbrechungen
3.2
3.2.1 Urlaub/Erkrankung des Kindertagespflegekindes
3.2.1 Urlaub/Erkrankung des betreuten Kindes
Bei Urlaub des betreuten Kindes wird die laufende Geldleistung für maximal vier
Wochen im Kalenderjahr weiter gewährt.
Bei Erkrankung des Kindes wird die laufende Geldleistung für zwei Wochen weiter
gewährt. Sollte eine längere Erkrankung vorliegen, kann eine Fortzahlung von bis zu
acht Wochen insgesamt pro Erkrankung nach Vorlage eines Attestes geprüft werden.
Bei Urlaub oder Erkrankung des Kindertagespflegekindes wird die Geldleistung weiter
gewährt.
Unterbrechungen
8
3.2.2 Urlaub/Erkrankung der Kindertagespflegeperson
3.2.2.1 Bei Urlaub oder Erkrankung der Kindertagespflegeperson bis zu 5 Werktagen
erfolgt keine Neuberechnung. Im Falle einer längeren Erkrankung oder Urlaub entfällt
der Anspruch ab dem 6. Werktag. Anteilige Berechnungen werden mit 1/30
vorgenommen.
3.2.2 Ausfallzeiten der Tagespflegeperson
Im Rahmen der Kalkulation zur Bemessung der Höhe der laufenden Geldleistung
wurden mögliche Ausfallzeiten der Tagespflegeperson bereits berücksichtigt.
Tatsächliche Ausfallzeiten in der Betreuung führen daher im Rahmen der
kalendertäglichen Berechnung zu Anpassungen der laufenden Geldleistung.
Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, solche Ausfallzeiten umgehend mitzuteilen.
3.3
Vertretungen
Für den Fall, dass eine Tagespflegeperson ausfällt, besteht grds. die Möglichkeit einer
Vertretung. Dabei gibt es zwei Varianten:
3.3.1 Vertretung in Form von Großtagespflegestelle
Die Großtagespflegepersonen erhalten für diese Leistung dauerhaft die laufende
Geldleistung einer Betreuung entsprechend des Betreuungsumfanges von jeweils 35
Wochenstunden, unabhängig vom tatsächlichen Vertretungsfall und den tatsächlichen
wöchentlichen Betreuungsstunden. Somit ist die maximale Betreuungszeit für den
Vertretungsfall auf 35 Std./ Woche begrenzt, auch wenn das Vertretungskind im
Normalfall mehr als 35 Std./Woche betreut wird.
3.3.2 Freihaltepauschale
Nimmt eine Tagespflegeperson am Modell Freihaltepauschale teil, erhält sie für die
Freihaltung des 5. Platzes und die Bereitschaft, im Vertretungsfall eine Betreuung von
35 Stunden pro Woche anzubieten, eine monatliche Pauschale i.H.v.292,22 €. Wird der
Betreuungsplatz in Anspruch genommen, wird zusätzlich zur v.g. Freihaltepauschale
die laufende Geldleistung entsprechend der Betreuungsstunden des Vertretungskindes
gezahlt.
3.4
Bewilligung
Die Bewilligung der laufenden Geldleistung erfolgt mit Bewilligungsbescheid an die
Tagespflegeperson.
9
3.3 Zahlbarmachung
Die Geldleistung wird monatlich im Voraus laufend angewiesen.
3.5
Zahlbarmachung
3.5.1 Die einmalige Geldleistung gem. Ziff. 2.1 wird im Regelfall zusammen mit der
ersten Auszahlung der laufenden Geldleistung überwiesen.
3.5.2 Die laufende Geldleistung nach Ziff. 2.2.2.1 – 2.2.2.3 wird monatlich im Voraus
laufend angewiesen.
3.5.3 Die Beiträge zur Unfallversicherung gem. Ziff. 2.2.2.4 werden einmal jährlich
auf Nachweis überwiesen.
3.5.4 Die Beiträge zur Alterssicherung sowie zur Kranken– und Pflegeversicherung
gem. Ziff. 2.2.2.5 sowie 2.2.2.6 werden als Abschlag monatlich mit den laufenden
Leistungen angewiesen. Eine nachträgliche Überprüfung gem. Ziff. 2.2.2.7 bleibt
hiervon unberührt.
4. Beginn/Ende der Leistung; Mitwirkung
4.1 Bewilligung/Mitwirkung
4.1.1 Die Bewilligung der laufenden Geldleistung erfolgt mit Bewilligungsbescheid
an die Kindertagespflegeperson. Die/der Personensorgeberechtigte erhalten/erhält eine
Durchschrift. Die Bewilligung der Leistung nach Ziff. 2.1.3 erfolgt unter dem Vorbehalt
des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung (vgl. Ziff. 5.1.3)
4.1.2 Der Bewilligungsbescheid beinhaltet die Angabe, wie hoch der Anteil für die
Sozialabsicherung (Alters und, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) in der
bewilligten Leistung ist.
4
Mitwirkung
(siehe 3.4)
(Entfällt)
10
4.1.3 Die Kindertagespflegeperson sowie die/der Personensorgeberechtigte sind/ist
verpflichtet, Änderungen/Unterbrechungen in den Betreuungszeiten oder die
Beendigung der Kindertagespflege unverzüglich mitzuteilen.
4.1
Mitwirkungspflichten
Die Tagespflegeperson hat die Stadt Aachen gemäß § 43 Abs. 3 S. 3 SGB VIII über
wichtige Ereignisse zu unterrichten, die für die Betreuung der von ihr betreuten Kinder
bedeutsam sind.
Insbesondere hat die Tagespflegeperson eine Informationspflicht gegenüber dem
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine
Kindeswohlgefährdung vorliegen (Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII)
Außerdem ist die Tagespflegeperson verpflichtet, Änderungen/Unterbrechungen in den
Betreuungszeiten oder die Beendigung der Kindertagespflege unverzüglich mitzuteilen.
Die Tagespflegeperson hat überdies dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule alle
von ihr wahrgenommenen Pflegeverhältnisse, unabhängig davon, ob diese
erlaubnispflichtig sind oder nicht, mitzuteilen.
Die Tagespflegeperson ist verpflichtet, jede strukturelle Änderung im
Tagespflegeverhältnis dem Fachbereich Kinder, Jugend und Schule unverzüglich
schriftlich mitzuteilen.
Dies gilt insbesondere in Bezug auf
•
die Beendigung oder Änderung der Betreuungszeit eines Pflegeverhältnisses
innerhalb des Bewilligungszeitraumes,
•
eine Unterbrechung der Betreuungszeiten durch Urlaub bzw. sonstige
Verhinderung des Kindes unabhängig von der Dauer,
•
eine Unterbrechung der Betreuungszeiten durch Krankheit des Kindes ab zwei
Wochen,
•
eine Unterbrechung der wöchentlichen Betreuungszeit durch Krankheit, Urlaub
bzw. sonstiger Verhinderung der Tagespflegeperson ab dem 1. Tag,
•
einen Wohnungswechsel,
•
Änderungen, welche unmittelbar rechtliche und/oder tatsächliche
Auswirkungen auf die Pflegeerlaubnis oder die Anspruchsvoraussetzungen haben.
11
4.2 Beginn/Ende der Leistung
4.2.1 Die Leistung wird ab dem Monat, der auf den Antrag auf Bewilligung der
Geldleistung folgt, gewährt.
4.2.2 Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in welchem die
Kindertagespflegebetreuung beendet wird oder die Leistungsvoraussetzung nach Ziffer
1 entfällt.
(siehe 3.1.1)
(siehe 3.1.2)
4.2
Überprüfung
Die Stadt Aachen behält sich vor, stichprobenartig die Einhaltung der
Mitwirkungspflichten zu überprüfen. Falls die Tagespflegeperson und/oder die
Sorgeberechtigten den aufgezeigten Mitteilungspflichten nicht nachkommen, kann dies
zur (rückwirkenden) Einstellung der Förderung in Kindertagespflege und, soweit es zu
infolge unterlassener Mitteilungen zu Überzahlungen gekommen ist, zur Rückforderung
der laufenden Geldleistung führen.
Soweit eine Tagespflegeperson wiederholt gegen ihre Mitteilungspflichten gemäß Ziffer
4.1 verstößt,
kann dies eine Überprüfung ihrer Eignung und der nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erteilten
Tagespflegeerlaubnis nach sich ziehen.
5. Nachweise
5
Antrag
5.1
Antragsformular
Es sind die von der Stadt Aachen zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu
12
verwenden. Diese sind auf der Internetseite der Stadt Aachen hinterlegt bzw. können
beim Verein „Familiäre Tagesbetreuung e.V.“, oder beim Fachbereich Kinder, Jugend
und Schule während der Öffnungszeiten abgeholt werden.
5.2
5.1.1 Neben dem Antrag und der Betreuungsanzeige (Anlage 2 und 3) sind die
notwendigen Belege (Erlaubnis zur Kindertagespflege und Nachweise über Kranken-,
Pflege-, Unfall- und Alterssicherung) beizufügen.
Nachweise zum Antrag
Dem vorgenannten Antrag sind im Einzelfall die nachfolgenden Unterlagen beizufügen:
5.2.1 Kinder unter 1 Jahr sowie Kinder, die bereits in der Kindertagesstätte oder in
der Offenen Ganztagsschule betreut werden oder zur Schule gehen
•
Nachweise über die Berufstätigkeit oder Ausbildung der
Erziehungsberechtigten sowie den genauen Arbeitszeiten oder
•
Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die besagt, dass eine ganztägige
Betreuung des Kindes durch die Eltern nicht möglich ist (Erkrankung der Eltern/ des
nicht erwerbstätigen Elternteils) oder
•
Vorlage einer Bescheinigung einer anerkannten Beratungsstelle, z.B.
Erziehungs- und Familienberatungsstelle, Sucht- und Drogenberatungsstelle,
Sozialpädiatrisches Zentrum oder
•
Bescheinigung des Allgemeinen Sozialen Dienstes
5.2.2 Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr, für die ein Kita-Platz nicht
vorhanden ist
•
Nachweis seitens der Fachabteilung, dass ein Kita-Platz nicht vorhanden ist
5.2.3 Kinder mit (drohender) Behinderung nach § 53ff. SGB XII
Zur Geltendmachung eines erhöhten Förderbedarfs ist in den Anträgen das
entsprechende Merkmal auszuwählen und es sind zusätzlich folgende Nachweise
einzureichen:
•
Stellungnahme der Tagespflegeperson zum erhöhten Betreuungsaufwand des
Kindes und der eigenen Kompetenz zur Bewältigung
•
Feststellungsmitteilung des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 53ff. SGB
XII für Kinder mit (drohender) Behinderung
•
Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation der Tagespflegeperson zur
Betreuung von Kindern mit (drohender) Behinderung, die mindestens begonnen sein
13
sollte
Vom Verein „Familiäre Tagesbetreuung e.V.“ ist zudem zu folgenden Punkten
schriftlich Stellung zu nehmen:
•
Zur Eignung der Tagespflegeperson in Bezug auf Erziehung, Bildung und
Betreuung des jeweiligen Kindes mit (drohender) Behinderung
•
Zur räumlichen Ausstattung in Bezug auf den individuellen Bedarf des Kindes
mit (drohender) Behinderung
5.1.2 Die Kindertagespflegeperson muss bis spätestens 31.03. des Folgejahres
nachweisen, dass sie in Höhe der Gesamterstattungen für die Leistungen nach Ziff.
2.1.3 entsprechende Beiträge geleistet hat.
(siehe 2.2.2.7)
5.1.3 Erfolgt der Nachweis nach Ziff. 5.1.2 nicht, so kann der im Vorjahr gewährte
Betrag nach Ziff. 2.1.3 ganz oder teilweise zurück gefordert werden.
(siehe 2.2.2.7)
6
Elternbeitrag
Die Ermittlung und Festsetzung des Elternbeitrages erfolgt aufgrund der Satzung der
Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von
Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung
von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz).
Der Elternbeitrag wird unter Zugrundelegung der jeweils bewilligten Betreuungsstunden
ermittelt.
Soweit aufgrund besonderer Umstände in einem Monat die monatlich bewilligte
laufende Geldleistung nach § 23 Abs.2 SGB VIII nicht vollständig an die
Tagespflegeperson ausgezahlt wird, wird für den betreffenden Monat der Elternbeitrag
anteilig erstattet, sofern dieser die tatsächlich ausgezahlte Geldleistung an die
Tagespflegeperson übersteigt
14
(Anlage entfällt)
Anlage 1
Anlage 1 zu Ziffer 2.1 der Richtlinien der Stadt Aachen über die Gewährung einer
laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2
des SGB VIII
(gültig ab 01.08.2013)
15