Daten
Kommune
Aachen
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172588.pdf
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257 kB
Erstellt
04.11.16, 12:00
Aktualisiert
05.02.17, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Bauverwaltung
Beteiligte Dienststelle/n:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Fachbereich Umwelt
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
B 03/0073/WP17
öffentlich
04.11.2016
B 03/10
Neufassung der Entwässerungssatzung der Stadt Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
01.12.2016
21.12.2016
AUK
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat, die beigefügte
Entwässerungssatzung der Stadt Aachen zu beschließen.
Der Rat beschließt die beigefügte Entwässerungssatzung der Stadt Aachen.
Vorlage B 03/0073/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.11.2016
Seite: 1/4
Finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
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Ergebnis
0
0
0
0
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0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
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0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage B 03/0073/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.11.2016
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Die einschlägigen Wassergesetze (WHG und LWG NRW) haben sich seit Inkrafttreten der städtischen
Entwässerungssatzung (Kanalanschlusssatzung) im Jahre 1980 umfassend geändert. Die Satzung
wurde aufgrund der gesetzlichen Änderungen mehrfach angepasst und befindet sich derzeit in der
Fassung des 10. Nachtrages. Aufgrund der überragenden Bedeutung, die dem Grundwasser- und
Gewässerschutz zukommt, wurden Regelungen zur Entwässerung der Grundstücke in den letzten
Jahren und Jahrzehnten zunehmend verschärft. Zuletzt wurde im Jahr 2014 die Vorlagepflicht für
Bescheinigungen der Zustands- und Funktionsfähigkeit privater Abwasseranlagen aufgenommen.
Am 16.07.2016 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten. Die Geschäftsstelle
des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) hat daraufhin eine neue MusterEntwässerungssatzung (Stand: 12.09.2016) erarbeitet, welche den Städten und Gemeinden als
Grundlage zur Überarbeitung ihrer Entwässerungssatzungen dienen soll.
Diese Mustersatzung ist mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW, dem
Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW
sowie der KommunalAgentur NRW (Dienstleistungsunternehmen des StGB NRW) abgestimmt.
Auf Grundlage dieser Mustersatzung wurde eine vollständige Neufassung der städtischen
Entwässerungssatzung erarbeitet, welche die individuellen Gegebenheiten der Stadt Aachen
berücksichtigt.
Die wesentlichen Änderungen gegenüber der aktuellen Entwässerungssatzung sind nachfolgend
aufgeführt:
1. Die Verweise im Satzungstext wurden an die geänderten Paragraphen des LWG NRW
angepasst.
2. In § 2 des Satzungsentwurfs sind die einschlägigen Fachbegriffe, die sich innerhalb der
Satzung
wiederfinden,
definiert.
Dies
soll
mehr
Transparenz
und
Akzeptanz
der
Satzungsregelungen bewirken und zu mehr Rechtssicherheit im Verwaltungshandeln führen.
3. Aufgrund der Überarbeitung des DWA-Merkblatts M 115 (Indirekteinleitungen nicht häuslichen
Abwassers) wurde eine Anpassung der Einleitungs-Grenzwerte in der Satzung (§ 7 Abs. 3)
vorgenommen.
4. Der Satzungsentwurf regelt in § 13 Abs. 4 die Pflicht zur Errichtung und zum Betrieb von
Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten
Grundstücken. Hierzu wurden die abwasserbeseitigungspflichtigen Städte und Gemeinden in
NRW durch § 46 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW (n. F.) ermächtigt.
5. In § 14 wurde eine Regelung zum Antragsverfahren für die Herstellung und Änderung von
Anschlüssen aufgenommen.
Vorlage B 03/0073/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.11.2016
Seite: 3/4
Zeitgleich mit der Veröffentlichung der Muster-Entwässerungssatzung Ende September wurden auch
neue Mustersatzungen für die Erhebung von Abwassergebühren sowie für die Entsorgung des Inhalts
von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) bereitgestellt.
Eine Neuauflage dieser Satzungen war aufgrund der späten Veröffentlichung der Mustersatzungen in
diesem Jahr nicht mehr möglich. Dies ist für 2017 geplant.
Die
Folgeänderungen
der
Kanalgebührensatzung
sind
der
Vorlage
„19.
Nachtrag
der
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen“ zu entnehmen, welche dem Rat in
seiner Sitzung am 21.12.2016 ebenfalls zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
Anlage/n:
Anlage 1 - Entwässerungssatzung
Vorlage B 03/0073/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 14.11.2016
Seite: 4/4
Entwässerungssatzung der Stadt Aachen vom ……………
Aufgrund der
-
§§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom
25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung,
-
der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016,
S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung,
-
des § 46 Abs. 2 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW.
2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
-
der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV. NRW. 2013, S. 602 ff.), zuletzt
geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften
vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung,
-
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt
geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils
geltenden Fassung
hat der Rat der Stadt Aachen am …………… folgende Satzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1)
Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten,
Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden
Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms, soweit nicht die Zuständigkeit
des Wasserverband Eifel-Rur gemäß § 2 Abs. 1 Eifel-Rur-Verbandsgesetz gegeben ist.
Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW
insbesondere
Entwässerungssatzung der Stadt Aachen
1.
die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach
Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und
Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet
worden ist,
2.
das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Stadtgebietes anfallenden
Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands- und Betriebsplans nach
§ 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW,
3.
das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die
Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine
ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung,
4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die
Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen
der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW,
5.
das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen
Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG
i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Stadt
Aachen über die Entleerung von Kläreinrichtungen vom 19.12.1996,
6.
die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG
NRW.
(2)
Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung
oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die
erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche
Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche
Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßenbzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind.
Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche
Einheit.
(3)
Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung,
Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im Rahmen der
ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1.
Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG.
2.
Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen,
landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei
Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2
WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und
gesammelten Flüssigkeiten.
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Entwässerungssatzung der Stadt Aachen
3.
Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von
bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser.
4.
Grundwasser:
Grundwasser ist nach § 3 Ziffer 3 WHG unterirdisches Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer
Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
5.
Quellwasser:
Eine Quelle ist der natürliche, an einer bestimmten Stelle auftretende, nicht nur vorübergehende Austritt von
Grundwasser. Quellwasser ist das aus Quellen frei austretende oder nach Austritt in Leitungen gefasste
Wasser.
6.
Fremdwasser
Fremdwasser ist das Wasser, welches entgegen dem Willen des Betreibers der öffentlichen
Abwasseranlage in diese mittelbar oder unmittelbar gelangt, z. B. Grundwasser, welches über undichte
Leitungen und Schächte in den Kanal gelangt oder Drainagewasser, das unerlaubt in den
Schmutzwasserkanal eingeleitet wird.
7.
Mischsystem:
Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
8.
Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
9.
Öffentliche Abwasseranlage:
a)
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen
Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung
oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen.
b)
Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören nicht die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen.
c)
In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und
sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die
Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
d)
Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und
abflusslose Gruben, deren Entsorgung in der Satzung der Stadt Aachen über die Entleerung von
Kläreinrichtungen vom 19.12.1996 geregelt ist.
10. Anschlussleitungen:
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und
Hausanschlussleitungen verstanden.
a)
Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze
des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
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Entwässerungssatzung der Stadt Aachen
b)
Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude
oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören
auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt
sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei
Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück
Bestandteil der Hausanschlussleitung.
11. Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden,
die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem
Grundstück dienen (z. B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur
öffentlichen Abwasseranlage.
12. Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser
einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und
Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie
sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört.
13. Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche
Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden
aus dem Abwasser verhindern.
14. Anschlussnehmer:
Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage
angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend.
15. Indirekteinleiter:
Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet
oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG).
16. Grundstück:
Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der
eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche
Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen
Vorschriften dieser Satzung verlangen.
§3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in
dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche
Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht).
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Entwässerungssatzung der Stadt Aachen
§4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1)
Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und
aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die
öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück
verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks,
wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in
welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen
zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird.
(2)
Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen
des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Stadt auf den
privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen.
(3)
Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist
und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen
worden ist.
§5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1)
Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2)
Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des
Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder
anderweitig (z. B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist.
§6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der
Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den
Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in
die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1)
In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die
aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder
2.
das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich
beeinträchtigen oder
3.
die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung
gefährden, erschweren oder behindern oder
4.
den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
5.
die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder
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Entwässerungssatzung der Stadt Aachen
6.
(2)
die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass
dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden
können.
In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1.
feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der
Kanalisation führen können;
2.
Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen;
3.
Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus
Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen
Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche
Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4.
flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im
Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen
können;
5.
nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer
Nennwärmeleistung von mehr als 200 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen
Brennwertanlagen:
6.
radioaktives Abwasser;
7.
Inhalte von Chemietoiletten;
8.
nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen
Instituten;
9.
flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
10. Silagewasser;
11. Grund-, Drainage-, Quell- und Kühlwasser;
12. Blut aus Schlachtungen;
13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann;
14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige GasLuft-Gemisch entstehen können;
15. Emulsionen von Mineralölprodukten;
16. Medikamente und pharmazeutische Produkte
(3)
Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur
öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind:
1.
Temperatur
2.
pH-Wert
3.
Absetzbare Stoffe nicht begrenzt; nur soweit eine
Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen
Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage
erforderlich ist
4.
Kohlenwasserstoffindex
soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der
Kohlenwasserstoffe erforderlich ist:
5.
Schwerflüchtige lipophile Stoffe (verseifbare Öle und Fette)
max. 35 ° C
6,5 – 10,0
1 ml/l
100 mg/l
20 mg/l
300 mg/l
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Entwässerungssatzung der Stadt Aachen
6.
Phenolindex
wasserdampfflüchtig
7.
Fluorid, gelöst
8.
Sulfid, leicht freisetzbar
9.
Stickstoff aus Nitrit
100 mg/l
50 mg/l
2 mg/l
10 mg/l
10. Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak
200 mg/l
11. Sulfat
600 mg/l
12. Cyanid, leicht freisetzbar
2 mg/l
13. Phosphor, gesamt
50 mg/l
14. Antimon (Sb)
0,5 mg/l
15. Arsen (As)
0,5 mg/l
16. Blei (Pb)
17. Cadmium (Cd)
18. Chrom, gesamt (Cr)
19. Chrom-IV (Cr)
1 mg/l
0,5 mg/l
1 mg/l
0,2 mg/l
20. Cobalt (Co)
2 mg/l
21. Kupfer (Cu)
1 mg/l
22. Nickel (Ni)
1 mg/l
23. Quecksilber (Hg)
0,1 mg/l
24. Silber (Ag)
1 mg/l
25. Zinn (Sb)
5 mg/l
26. Zink (Zn)
5 mg/l
27. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW)
28. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene
0,5 mg/l
1 mg/l
Die Überwachung der Einhaltung dieser Grenzwerte erfolgt in einer qualifizierten, homogenisierten
Stichprobe. Als Analyseverfahren sind die jeweils gültigen Analyse- und Messverfahren des
Abwasserverordnung (AbwV) oder vergleichbare Verfahren nach AQS-Merkblatt A-11 „Verzeichnis
gleichwertiger Analyseverfahren zur AbwV“ anzuwenden. Sofern die Übergabestelle zur öffentlichen
Abwasseranlage nicht zugänglich ist, ist eine Stichprobe an einer vergleichbar geeigneten
Probenahmestelle zu entnehmen.
Liegt für eine Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung/ Erlaubnis vor, so gelten grundsätzlich
die darin festgelegten Überwachungswerte anstelle der diesbezüglichen Grenzwerte der Satzung.
In die reine Niederschlagswasserkanalisation (Trennsystem) dürfen Niederschlagswässer von
Dacheindeckungen sowie Fassadenverkleidungen aus Schwermetallen nur eingeleitet werden, wenn
diese dauerhaft mit einer witterungsbeständigen Beschichtung versehen sind.
(4)
Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf
nicht erfolgen.
(5)
Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie
kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung
oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
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Entwässerungssatzung der Stadt Aachen
(6)
Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die
Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen.
(7)
Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der
Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist.
(8)
Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der
Absätze 2 bis 7 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten
ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann
die Stadt auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage-, Quell- und Kühlwasser der Abwasseranlage
zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise
beizufügen. Für die Einleitung von Grund- oder Drainagewasser werden gemäß § 3 a Abs. 2 lit. b) der
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen, in der jeweils geltenden Fassung,
Benutzungsgebühren erhoben.
(9)
Ein Anspruch auf Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage von Stoffen, die kein Abwasser sind,
besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG
die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt,
(10)
Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1.
das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der
Absätze 1 und 2 erfolgt,
2.
das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält.
§8
Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen
(1)
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges
Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider
einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn
die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten
und dort zu behandeln ist.
(2)
Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Behandlung (Reinigung) auf dem
Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideoder sonstigen Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des
Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom
26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für
Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten.
(3)
Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus
Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer
maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden.
(4)
Die Abscheider- und sonstigen Behandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen
technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende
Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im
Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
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Entwässerungssatzung der Stadt Aachen
(5)
Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit
den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht
zugeführt werden.
§9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1)
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein
Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche
Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
(2)
Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das
gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in
die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen.
(3)
Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG
NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser
vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen.
(4)
Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser
aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser
zuzuführen.
(5)
Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach
§ 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2
dieser Satzung.
(6)
In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den
jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(7)
Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die
öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist
durchzuführen.
(8)
Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück
innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder
Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen
werden kann.
§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1)
Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für
Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch
die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist.
(2)
Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers, um Schmutzwassergebühren zu
sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung.
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§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden
Niederschlagswassers, so hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt stellt ihn in diesem Fall unter den
Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten
Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem
Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung
von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann.
§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1)
Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines
Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem
Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen
Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu
betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die
Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe
und der dazugehörigen Druckleitung trifft der Grundstückseigentümer.
(2)
Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen
Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des
Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Stadt bis zur Abnahme der Druckleitung, des
Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der
Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen.
(3)
Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4)
Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder
Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig.
§ 13
Ausführung von Anschlussleitungen
(1)
Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne
technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine
Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutz- und Regenwasserkanal) je eine
Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere
Anschlussleitungen verlegt werden. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für
Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Auf
Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden.
(2)
Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt
Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3)
Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu
schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene funktionstüchtige sowie
geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen.
Als Rückstauebene wird die Straßenoberkante an der Einmündungsstelle des Hausanschlusses in die
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Entwässerungssatzung der Stadt Aachen
öffentliche Abwasseranlage festgelegt. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so
errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der
Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(4)
Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bestimmt die
Stadt.
(5)
Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der
haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden
Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in
Abstimmung mit der Stadt zu erstellen. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung
der Grundstücksanschlussleitung obliegt der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Unternehmer. Die
Stadt macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) gegenüber dem
Grundstückeigentümer geltend. Die laufende Unterhaltung obliegt dem Grundstückseigentümer.
(6)
Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so
kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des
Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der
Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine
Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung möglich ist.
(7)
Auf Antrag kann die Stadt zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame
Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter der Berücksichtigung der
Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und
Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit
(§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit
ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen.
(8)
Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten
errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der
Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung
mit der Stadt auf seine Kosten vorzubereiten.
§ 14
Antragsverfahren
(1)
Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses ist bei der Stadt bzw. dem von ihr mit der
Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht beauftragten Unternehmen zu beantragen. Besteht
Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der
Aufforderung der Stadt den Anschluss vorzunehmen, als gestellt.
(2)
Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer vor der
Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf
Kosten des Anschlussnehmers.
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§ 15
Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1)
Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur
Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO
Abw). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1
SüwVO Abw so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung
eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt.
(2)
Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer
Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die
in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw genannten Anlagen beizufügen. Der Grundstückseigentümer oder
Erbbauberechtigte hat die Bescheinigung nebst Anlagen der Stadt unverzüglich nach Erhalt vom
Sachkundigen vorzulegen.
§ 16
Indirekteinleiter-Kataster
(1)
Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen
Abwasser abweicht.
(2)
Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Stadt Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers,
den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1)
Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen.
(2)
Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein
Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.
§ 18
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1)
Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i. V. m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet,
der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und
Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen.
(2)
Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn
1.
der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf
Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von
Abwasserleitungen),
2.
Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den
Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen,
3.
sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert oder
4.
für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
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Entwässerungssatzung der Stadt Aachen
(3)
Bedienstete der Stadt und Beauftragte der Stadt mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die
angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und
Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert
Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das
Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser,
das der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2
(Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 (Eigentum) des
Grundgesetzes sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG
NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt.
§ 19
Haftung
(1)
Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der
haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für
alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer
satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer
satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2)
In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(3)
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch
nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht
vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren.
§ 20
Berechtigte und Verpflichtete
(1)
Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten
entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte
sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile.
(2)
Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen
Abwasseranlage ergeben, für jeden, der
(3)
1.
berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser
abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder
2.
der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 7 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder
einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist.
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Entwässerungssatzung der Stadt Aachen
2.
§ 7 Absatz 3, 4 und 5 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder
hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält
oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt.
3.
§ 7 Absatz 6 Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die
Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
4.
§ 8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie
fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende
Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder
Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder
Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.
5.
§ 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
6.
§ 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das
Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
7.
§ 11 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne
dieses der Stadt angezeigt zu haben.
8.
§§ 12 Absatz 4 die Pumpenschächte nicht frei zugänglich hält.
9.
§ 14 Absatz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der
Stadt herstellt oder ändert,
10. § 14 Absatz 2 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht
rechtzeitig der Stadt mitteilt.
11. § 15 Abs. 2 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt
nicht vorlegt.
12. § 18 Absatz 3 die Bediensteten der Stadt oder die durch die Stadt Beauftragten mit
Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen
Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke
zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den
angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2)
Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt,
Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der
öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3)
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Absatz 2 GO i. V. m. § 17 OWiG mit
einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.
§ 22
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Aachen über die Entwässerung
der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt
Aachen vom 22.12.1980 in der Fassung des 10. Nachtrages vom 05.09.2014 außer Kraft.
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