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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
172588.pdf
Größe
257 kB
Erstellt
04.11.16, 12:00
Aktualisiert
05.02.17, 18:35

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Bauverwaltung Beteiligte Dienststelle/n: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Fachbereich Umwelt Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: B 03/0073/WP17 öffentlich 04.11.2016 B 03/10 Neufassung der Entwässerungssatzung der Stadt Aachen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 01.12.2016 21.12.2016 AUK Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz empfiehlt dem Rat, die beigefügte Entwässerungssatzung der Stadt Aachen zu beschließen. Der Rat beschließt die beigefügte Entwässerungssatzung der Stadt Aachen. Vorlage B 03/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2016 Seite: 1/4 Finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage B 03/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2016 Seite: 2/4 Erläuterungen: Die einschlägigen Wassergesetze (WHG und LWG NRW) haben sich seit Inkrafttreten der städtischen Entwässerungssatzung (Kanalanschlusssatzung) im Jahre 1980 umfassend geändert. Die Satzung wurde aufgrund der gesetzlichen Änderungen mehrfach angepasst und befindet sich derzeit in der Fassung des 10. Nachtrages. Aufgrund der überragenden Bedeutung, die dem Grundwasser- und Gewässerschutz zukommt, wurden Regelungen zur Entwässerung der Grundstücke in den letzten Jahren und Jahrzehnten zunehmend verschärft. Zuletzt wurde im Jahr 2014 die Vorlagepflicht für Bescheinigungen der Zustands- und Funktionsfähigkeit privater Abwasseranlagen aufgenommen. Am 16.07.2016 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten. Die Geschäftsstelle des Städte- und Gemeindebundes NRW (StGB NRW) hat daraufhin eine neue MusterEntwässerungssatzung (Stand: 12.09.2016) erarbeitet, welche den Städten und Gemeinden als Grundlage zur Überarbeitung ihrer Entwässerungssatzungen dienen soll. Diese Mustersatzung ist mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW, dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW sowie der KommunalAgentur NRW (Dienstleistungsunternehmen des StGB NRW) abgestimmt. Auf Grundlage dieser Mustersatzung wurde eine vollständige Neufassung der städtischen Entwässerungssatzung erarbeitet, welche die individuellen Gegebenheiten der Stadt Aachen berücksichtigt. Die wesentlichen Änderungen gegenüber der aktuellen Entwässerungssatzung sind nachfolgend aufgeführt: 1. Die Verweise im Satzungstext wurden an die geänderten Paragraphen des LWG NRW angepasst. 2. In § 2 des Satzungsentwurfs sind die einschlägigen Fachbegriffe, die sich innerhalb der Satzung wiederfinden, definiert. Dies soll mehr Transparenz und Akzeptanz der Satzungsregelungen bewirken und zu mehr Rechtssicherheit im Verwaltungshandeln führen. 3. Aufgrund der Überarbeitung des DWA-Merkblatts M 115 (Indirekteinleitungen nicht häuslichen Abwassers) wurde eine Anpassung der Einleitungs-Grenzwerte in der Satzung (§ 7 Abs. 3) vorgenommen. 4. Der Satzungsentwurf regelt in § 13 Abs. 4 die Pflicht zur Errichtung und zum Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken. Hierzu wurden die abwasserbeseitigungspflichtigen Städte und Gemeinden in NRW durch § 46 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW (n. F.) ermächtigt. 5. In § 14 wurde eine Regelung zum Antragsverfahren für die Herstellung und Änderung von Anschlüssen aufgenommen. Vorlage B 03/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2016 Seite: 3/4 Zeitgleich mit der Veröffentlichung der Muster-Entwässerungssatzung Ende September wurden auch neue Mustersatzungen für die Erhebung von Abwassergebühren sowie für die Entsorgung des Inhalts von Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen, abflusslose Gruben) bereitgestellt. Eine Neuauflage dieser Satzungen war aufgrund der späten Veröffentlichung der Mustersatzungen in diesem Jahr nicht mehr möglich. Dies ist für 2017 geplant. Die Folgeänderungen der Kanalgebührensatzung sind der Vorlage „19. Nachtrag der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen“ zu entnehmen, welche dem Rat in seiner Sitzung am 21.12.2016 ebenfalls zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Anlage/n: Anlage 1 - Entwässerungssatzung Vorlage B 03/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 14.11.2016 Seite: 4/4 Entwässerungssatzung der Stadt Aachen vom …………… Aufgrund der - §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.08.2016 (BGBl. I 2016, S. 1972), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 46 Abs. 2 des Landeswassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, - der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser (SüwVO Abw - GV. NRW. 2013, S. 602 ff.), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), in der jeweils geltenden Fassung, - des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.02.1997 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 55 des Gesetzes vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, S. 1666), in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Aachen am …………… folgende Satzung beschlossen: §1 Allgemeines (1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst unter anderem das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers sowie das Entwässern und Entsorgen des Klärschlamms, soweit nicht die Zuständigkeit des Wasserverband Eifel-Rur gemäß § 2 Abs. 1 Eifel-Rur-Verbandsgesetz gegeben ist. Zur Abwasserbeseitigungspflicht gehören nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 LWG NRW insbesondere Entwässerungssatzung der Stadt Aachen 1. die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs-, und Ergänzungssatzung begründet worden ist, 2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Stadtgebietes anfallenden Abwassers sowie die Aufstellung und Fortschreibung eines Bestands- und Betriebsplans nach § 57 Abs. 1 Satz 4 und 5 LWG NRW, 3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung, 4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen der §§ 54 bis 61 WHG und des § 56 LWG NRW, 5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung (§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 LWG NRW); hierfür gilt die gesonderte Satzung der Stadt Aachen über die Entleerung von Kläreinrichtungen vom 19.12.1996, 6. die Aufstellung und Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 47 LWG NRW. (2) Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören auch dezentrale öffentliche Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser sowie Auf- bzw. Ableitungsgräben wie z. B. Straßenbzw. Wegeseitengräben, die zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage gewidmet worden sind. Die öffentlichen, dezentralen und zentralen Abwasseranlagen bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Satzung bedeuten: 1. Abwasser: Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs. 1 WHG. 2. Schmutzwasser: Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WHG auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. Seite 2 von 14 Entwässerungssatzung der Stadt Aachen 3. Niederschlagswasser: Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser. 4. Grundwasser: Grundwasser ist nach § 3 Ziffer 3 WHG unterirdisches Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht. 5. Quellwasser: Eine Quelle ist der natürliche, an einer bestimmten Stelle auftretende, nicht nur vorübergehende Austritt von Grundwasser. Quellwasser ist das aus Quellen frei austretende oder nach Austritt in Leitungen gefasste Wasser. 6. Fremdwasser Fremdwasser ist das Wasser, welches entgegen dem Willen des Betreibers der öffentlichen Abwasseranlage in diese mittelbar oder unmittelbar gelangt, z. B. Grundwasser, welches über undichte Leitungen und Schächte in den Kanal gelangt oder Drainagewasser, das unerlaubt in den Schmutzwasserkanal eingeleitet wird. 7. Mischsystem: Im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet. 8. Trennsystem: Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet. 9. Öffentliche Abwasseranlage: a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie der Verwertung oder Beseitigung der bei der gemeindlichen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände dienen. b) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören nicht die Grundstücks- und Hausanschlussleitungen. c) In den Gebieten, in denen die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile eines solchen Netzes auf den Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. d) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage im Sinne dieser Satzung gehören Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben, deren Entsorgung in der Satzung der Stadt Aachen über die Entleerung von Kläreinrichtungen vom 19.12.1996 geregelt ist. 10. Anschlussleitungen: Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und Hausanschlussleitungen verstanden. a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Sammelleitung bis zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks. Seite 3 von 14 Entwässerungssatzung der Stadt Aachen b) Hausanschlussleitungen sind die Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude oder dem Ort auf dem Grundstück, wo das Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt sowie die Einsteigschächte mit Zugang für Personal und die Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation (inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung. 11. Haustechnische Abwasseranlagen: Haustechnische Abwasseranlagen sind die Einrichtungen innerhalb und an zu entwässernden Gebäuden, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen (z. B. Abwasserrohre im Gebäude, Dachrinnen, Hebeanlage). Sie gehören nicht zur öffentlichen Abwasseranlage. 12. Druckentwässerungsnetz: Druckentwässerungsnetze sind zusammenhängende Leitungsnetze, in denen der Transport von Abwasser einer Mehrzahl von Grundstücken durch von Pumpen erzeugten Druck erfolgt. Die Druckpumpen und Pumpenschächte sind regelmäßig technisch notwendige Bestandteile des jeweiligen Gesamtnetzes, sie sind jedoch Bestandteil der Hausanschlussleitung, die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehört. 13. Abscheider: Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern. 14. Anschlussnehmer: Anschlussnehmer ist der Eigentümer eines Grundstücks, das an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. § 20 Absatz 1 gilt entsprechend. 15. Indirekteinleiter: Indirekteinleiter ist derjenige Anschlussnehmer, der Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder sonst hineingelangen lässt (vgl. § 58 WHG). 16. Grundstück: Grundstück ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen. §3 Anschlussrecht Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstücks ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt den Anschluss seines Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen (Anschlussrecht). Seite 4 von 14 Entwässerungssatzung der Stadt Aachen §4 Begrenzung des Anschlussrechts (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in unmittelbarer Nähe des Grundstücks, wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein unmittelbarer Zugang zu einer Straße besteht, in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 5 Satz 1 LWG NRW die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Stadt auf den privaten Grundstückseigentümer übertragen hat. Dieses gilt nicht, wenn sich der Grundstückseigentümer bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen Mehraufwendungen zu tragen. (3) Der Anschluss ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist und die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 49 Abs. 6 LWG NRW auf einen Dritten übertragen worden ist. §5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser (1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. (2) Dieses gilt nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, soweit die Pflicht zur Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 49 Abs. 4 LWG NRW dem Eigentümer des Grundstücks obliegt oder anderweitig (z. B. § 49 Abs. 3 LWG NRW) einem Dritten zugewiesen ist. §6 Benutzungsrecht Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussnehmer vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht). §7 Begrenzung des Benutzungsrechts (1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden, die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe 1. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder 2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftige Personal gefährden oder gesundheitlich beeinträchtigen oder 3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern oder 4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder 5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern oder Seite 5 von 14 Entwässerungssatzung der Stadt Aachen 6. (2) die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden können. In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden: 1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können; 2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen privaten Behandlungsanlagen; 3. Abwässer und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine für diesen Zweck vorgesehene gemeindliche Einleitungsstelle eingeleitet werden; 4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, sowie Stoffe, die nach Übersättigung im Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können; 5. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssiggasbetriebenen Brennwertanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 200 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus sonstigen Brennwertanlagen: 6. radioaktives Abwasser; 7. Inhalte von Chemietoiletten; 8. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen Instituten; 9. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche; 10. Silagewasser; 11. Grund-, Drainage-, Quell- und Kühlwasser; 12. Blut aus Schlachtungen; 13. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann; 14. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige GasLuft-Gemisch entstehen können; 15. Emulsionen von Mineralölprodukten; 16. Medikamente und pharmazeutische Produkte (3) Abwasser darf nur eingeleitet werden, wenn folgende Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht überschritten sind: 1. Temperatur 2. pH-Wert 3. Absetzbare Stoffe nicht begrenzt; nur soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist 4. Kohlenwasserstoffindex soweit im Einzelfall eine weitergehende Entfernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist: 5. Schwerflüchtige lipophile Stoffe (verseifbare Öle und Fette) max. 35 ° C 6,5 – 10,0 1 ml/l 100 mg/l 20 mg/l 300 mg/l Seite 6 von 14 Entwässerungssatzung der Stadt Aachen 6. Phenolindex wasserdampfflüchtig 7. Fluorid, gelöst 8. Sulfid, leicht freisetzbar 9. Stickstoff aus Nitrit 100 mg/l 50 mg/l 2 mg/l 10 mg/l 10. Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak 200 mg/l 11. Sulfat 600 mg/l 12. Cyanid, leicht freisetzbar 2 mg/l 13. Phosphor, gesamt 50 mg/l 14. Antimon (Sb) 0,5 mg/l 15. Arsen (As) 0,5 mg/l 16. Blei (Pb) 17. Cadmium (Cd) 18. Chrom, gesamt (Cr) 19. Chrom-IV (Cr) 1 mg/l 0,5 mg/l 1 mg/l 0,2 mg/l 20. Cobalt (Co) 2 mg/l 21. Kupfer (Cu) 1 mg/l 22. Nickel (Ni) 1 mg/l 23. Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l 24. Silber (Ag) 1 mg/l 25. Zinn (Sb) 5 mg/l 26. Zink (Zn) 5 mg/l 27. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) 28. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene 0,5 mg/l 1 mg/l Die Überwachung der Einhaltung dieser Grenzwerte erfolgt in einer qualifizierten, homogenisierten Stichprobe. Als Analyseverfahren sind die jeweils gültigen Analyse- und Messverfahren des Abwasserverordnung (AbwV) oder vergleichbare Verfahren nach AQS-Merkblatt A-11 „Verzeichnis gleichwertiger Analyseverfahren zur AbwV“ anzuwenden. Sofern die Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage nicht zugänglich ist, ist eine Stichprobe an einer vergleichbar geeigneten Probenahmestelle zu entnehmen. Liegt für eine Einleitung eine wasserrechtliche Genehmigung/ Erlaubnis vor, so gelten grundsätzlich die darin festgelegten Überwachungswerte anstelle der diesbezüglichen Grenzwerte der Satzung. In die reine Niederschlagswasserkanalisation (Trennsystem) dürfen Niederschlagswässer von Dacheindeckungen sowie Fassadenverkleidungen aus Schwermetallen nur eingeleitet werden, wenn diese dauerhaft mit einer witterungsbeständigen Beschichtung versehen sind. (4) Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen. (5) Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten, Volumenstrom und/oder Konzentration festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung und dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt. Seite 7 von 14 Entwässerungssatzung der Stadt Aachen (6) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen. (7) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit ist. (8) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Stadt auf Antrag zulassen, dass Grund-, Drainage-, Quell- und Kühlwasser der Abwasseranlage zugeführt wird. Der Indirekteinleiter hat seinem Antrag die von der Stadt verlangten Nachweise beizufügen. Für die Einleitung von Grund- oder Drainagewasser werden gemäß § 3 a Abs. 2 lit. b) der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Aachen, in der jeweils geltenden Fassung, Benutzungsgebühren erhoben. (9) Ein Anspruch auf Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage von Stoffen, die kein Abwasser sind, besteht nicht. Dieses gilt auch für den Fall, dass die zuständige Behörde im Fall des § 55 Abs. 3 WHG die Einleitung gemäß § 58 Abs. 1 LWG NRW genehmigt, (10) Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um 1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung der Absätze 1 und 2 erfolgt, 2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, dass die Grenzwerte nach Absatz 3 nicht einhält. §8 Abscheide- und sonstige Vorbehandlungsanlagen (1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dieses jedoch nur, wenn die Stadt im Einzelfall verlangt, dass auch dieses Abwasser in entsprechende Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln ist. (2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Behandlung (Reinigung) auf dem Grundstück des Anschlussnehmers in einer von ihm zu errichtenden und zu betreibenden Abscheideoder sonstigen Behandlungsanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers für die Stadt eine Pflicht zur Behandlung nach dem sog. Trenn-Erlass vom 26.05.2004 (MinBl. NRW 2004, S. 583 ff.) auslöst. Die vorstehende Behandlungspflicht gilt auch für Straßenbaulastträger, die das Straßenoberflächenwasser in die öffentliche Abwasseranlage einleiten. (3) Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und von Schlachtabwässern aus Schlachthöfen nach den Artikeln 8, 9 und 10 (Material der Kategorien 1, 2 und 3) der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen durch den Anschlussnehmer durch ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm geführt werden. (4) Die Abscheider- und sonstigen Behandlungsanlagen und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, sofern dies im Einzelfall zum Schutz der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist. Seite 8 von 14 Entwässerungssatzung der Stadt Aachen (5) Das Abscheidegut oder die Stoffe, die bei der Vorbehandlung anfallen, sind in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen und dürfen der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden. §9 Anschluss- und Benutzungszwang (1) Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang). (2) Der Anschlussnehmer ist vorbehaltlich der Einschränkungen in dieser Satzung verpflichtet, das gesamte auf seinem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW zu erfüllen. (3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 49 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Stadt nachzuweisen. (4) Unabhängig vom Vorliegen der in Absatz 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und dieser zuzuführen. (5) Der Anschluss- und Benutzungszwang besteht in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW auch für das Niederschlagswasser. Dieses gilt nicht in den Fällen des § 5 Absatz 2 dieser Satzung. (6) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen. (7) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz 1 ist durchzuführen. (8) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung oder Mitteilung an den Anschlussberechtigten angezeigt wurde, dass das Grundstück angeschlossen werden kann. § 10 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser (1) Der Grundstückseigentümer kann auf Antrag vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser ganz oder teilweise befreit werden, wenn ihm die Abwasserbeseitigungspflicht durch die zuständige Behörde ganz oder teilweise übertragen worden ist. (2) Die anderweitige Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers, um Schmutzwassergebühren zu sparen, begründet keinen Anspruch auf Befreiung. Seite 9 von 14 Entwässerungssatzung der Stadt Aachen § 11 Nutzung des Niederschlagswassers Beabsichtigt der Grundstückseigentümer die Nutzung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers, so hat er dies der Stadt anzuzeigen. Die Stadt stellt ihn in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 3 LWG NRW von der Überlassung des verwendeten Niederschlagswassers frei, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück sichergestellt ist und ein Überlauf an den öffentlichen Kanal besteht, so dass eine Überschwemmung von Nachbar-Grundstücken durch Niederschlagswasser ausgeschlossen werden kann. § 12 Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze (1) Führt die Stadt aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der Grundstückseigentümer auf seine Kosten auf seinem Grundstück einen Pumpenschacht mit einer für die Entwässerung ausreichend bemessenen Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zur Grundstücksgrenze herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten, instand zu halten und gegebenenfalls zu ändern und zu erneuern. Die Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage des Pumpenschachtes, der Druckpumpe und der dazugehörigen Druckleitung trifft der Grundstückseigentümer. (2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, mit einem geeigneten Fachunternehmer einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Der Wartungsvertrag ist der Stadt bis zur Abnahme der Druckleitung, des Pumpenschachtes und der Druckpumpe vorzulegen. Für bereits bestehende Druckpumpen ist der Wartungsvertrag innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzulegen. (3) Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen. (4) Der Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Pumpenschachtes ist unzulässig. § 13 Ausführung von Anschlussleitungen (1) Jedes anzuschließende Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystem (Mischwasserkanal) ist für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (Schmutz- und Regenwasserkanal) je eine Anschlussleitung für Schmutz- und für Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Im Trennsystem sind für Schmutzwasser und für Niederschlagswasser jeweils getrennte Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen vorzusehen. Auf Antrag können mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. (2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke. (3) Der Grundstückseigentümer hat sich gegen Rückstau von Abwasser aus dem öffentlichen Kanal zu schützen. Hierzu hat er in Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene funktionstüchtige sowie geeignete Rückstausicherungen gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Als Rückstauebene wird die Straßenoberkante an der Einmündungsstelle des Hausanschlusses in die Seite 10 von 14 Entwässerungssatzung der Stadt Aachen öffentliche Abwasseranlage festgelegt. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich sein und so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionstüchtigkeit der Anschlussleitung möglich ist. (4) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bestimmt die Stadt. (5) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie die laufende Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen sowie der Hausanschlussleitung auf dem anzuschließenden Grundstück führt der Grundstückseigentümer auf seine Kosten durch. Die Hausanschlussleitung ist in Abstimmung mit der Stadt zu erstellen. Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlussleitung obliegt der Stadt bzw. einem von ihr beauftragten Unternehmer. Die Stadt macht die dabei entstehenden Kosten über den Kostenersatzanspruch nach § 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) gegenüber dem Grundstückeigentümer geltend. Die laufende Unterhaltung obliegt dem Grundstückseigentümer. (6) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage, so kann die Stadt von dem Grundstückseigentümer zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage verlangen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. Die Hebeanlage muss so errichtet und betrieben werden, dass eine Selbstüberwachung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit der Anschlussleitung möglich ist. (7) Auf Antrag kann die Stadt zulassen, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Der Antrag wird insbesondere unter der Berücksichtigung der Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 3 LWG NRW dann abgelehnt, wenn die Leitungs-, Benutzungs- und Unterhaltungsrechte nicht durch eine im Grundbuch eingetragene entsprechende Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) abgesichert worden sind. Der Nachweis der Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit ist durch einen Auszug aus dem Grundbuch zu führen. (8) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss in Abstimmung mit der Stadt auf seine Kosten vorzubereiten. § 14 Antragsverfahren (1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses ist bei der Stadt bzw. dem von ihr mit der Wahrnehmung der Abwasserbeseitigungspflicht beauftragten Unternehmen zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der Stadt den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. (2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen. Diese sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers. Seite 11 von 14 Entwässerungssatzung der Stadt Aachen § 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen gilt die Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw). Private Abwasserleitungen sind gemäß den §§ 60, 61 WHG, § 56 LWG NRW, § 8 Abs. 1 SüwVO Abw so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Hierzu gehört auch die ordnungsgemäße Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gegenüber der Stadt. (2) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SüwVO Abw ist das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung in einer Bescheinigung gemäß Anlage 2 der SüwVO Abw zu dokumentieren. Dabei sind der Bescheinigung die in § 9 Abs. 2 Satz 2 SüwVO Abw genannten Anlagen beizufügen. Der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte hat die Bescheinigung nebst Anlagen der Stadt unverzüglich nach Erhalt vom Sachkundigen vorzulegen. § 16 Indirekteinleiter-Kataster (1) Die Stadt führt ein Kataster über Indirekteinleitungen, deren Beschaffenheit erheblich vom häuslichen Abwasser abweicht. (2) Auf Verlangen hat der Indirekteinleiter der Stadt Auskunft über die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers zu erteilen. § 17 Abwasseruntersuchungen (1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Sie bestimmt die Entnahmestellen sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. (2) Die Kosten für die Untersuchungen trägt der Anschlussnehmer, falls sich herausstellt, dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt. § 18 Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht (1) Der Grundstückseigentümer ist gemäß § 98 Abs. 1 LWG NRW i. V. m. § 101 Abs. 1 WHG verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitung zu erteilen. (2) Die Anschlussnehmer und die Indirekteinleiter haben die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlagen durch Umstände beeinträchtigt wird, die auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z. B. Verstopfungen von Abwasserleitungen), 2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen, 3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert oder 4. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen. Seite 12 von 14 Entwässerungssatzung der Stadt Aachen (3) Bedienstete der Stadt und Beauftragte der Stadt mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, soweit dieses zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden und ungehindert Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 98 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 (Freiheit der Person), Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 14 (Eigentum) des Grundgesetzes sind insbesondere bezogen auf die Abwasserüberlassungspflicht nach § 48 LWG NRW gemäß § 124 LWG NRW eingeschränkt. § 19 Haftung (1) Der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter haben für eine ordnungsgemäße Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen. Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen. (2) In gleichem Umfang hat der Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. (3) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren. § 20 Berechtigte und Verpflichtete (1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung für Grundstückseigentümer ergeben, gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte sowie für die Träger der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. (2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ergeben, für jeden, der (3) 1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser abzuleiten (also insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter etc.) oder 2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 7 Absatz 1 und 2 Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung oder Einbringung ausgeschlossen ist. Seite 13 von 14 Entwässerungssatzung der Stadt Aachen 2. § 7 Absatz 3, 4 und 5 Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt. 3. § 7 Absatz 6 Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. 4. § 8 Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fetthaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder betreibt oder Abscheidergut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt oder Abscheidergut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt. 5. § 9 Absatz 2 das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet. 6. § 9 Absatz 6 in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und das Niederschlagswasser nicht den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt. 7. § 11 auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dieses der Stadt angezeigt zu haben. 8. §§ 12 Absatz 4 die Pumpenschächte nicht frei zugänglich hält. 9. § 14 Absatz 1 den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung der Stadt herstellt oder ändert, 10. § 14 Absatz 2 den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der Stadt mitteilt. 11. § 15 Abs. 2 die Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung der Stadt nicht vorlegt. 12. § 18 Absatz 3 die Bediensteten der Stadt oder die durch die Stadt Beauftragten mit Berechtigungsausweis daran hindert, zum Zweck der Erfüllung der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis nicht ungehinderten Zutritt zu allen Anlageteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt. (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können gemäß § 7 Absatz 2 GO i. V. m. § 17 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. § 22 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Aachen über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage (Kanalanschlusssatzung) der Stadt Aachen vom 22.12.1980 in der Fassung des 10. Nachtrages vom 05.09.2014 außer Kraft. Seite 14 von 14