Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
155154.pdf
Größe
1,4 MB
Erstellt
07.11.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 22:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0317/WP17
öffentlich
35016-2014
07.11.2016
FB 61/010 // Dez. III
II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 852 A - Münsterstraße Wohnen und Arbeiten - für den Planbereich im Stadtbezirk
Aachen-Kornelimünster/ Walheim im Bereich zwischen
Münsterstraße und Vennbahnweg
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
23.11.2016
23.11.2016
Rat
Rat
Entscheidung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung sowie den 1. Änderungsvertrag zum
Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 sowie zum Erschließungsvertrag vom
04.10.2004/12.12.2005 zur Kenntnis.
Er beschließt die II. Änderung des Bebauungsplans Nr. 852 A - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten
- für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/ Walheim im Bereich zwischen
Münsterstraße und Vennbahnweg gem. § 10 Abs. 1 BauBG als Satzung und die Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0317/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.12.2016
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlage FB61/1109/WP16 – Änderungs- und Offenlagebeschluss – einschließlich aller
Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Durch die II. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852 A Münsterstraße Wohnen und Arbeiten - soll eine untergeordnete „öffentliche Verkehrsfläche“ in eine „mit Geh-, Fahrund Leitungsrechten zu belastende Fläche“ geändert werden.
Die Straßenfläche soll im Zusammenhang mit der Erschließungsstraße im geplanten Bebauungsplan
Nr. 852 B als private Erschließung ausgebaut werden. Als öffentliche Verkehrsfläche bleibt die innere
Haupterschließungsstraße als Verbindung von der Münsterstraße zur Vennbahntrasse erhalten.
Der Planungsausschuss hat am 15.05.2014 nach Empfehlung durch die Bezirksvertretung AachenKornelimünster/Walheim am 30.04.2014 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
852 A zu ändern und die öffentliche Auslegung durchzuführen.
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB der II. Änderung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 852 A - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten - fand in der Zeit vom
02.06.2014 bis einschließlich 04.07.2014 statt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Während dieser Zeit sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen von Bürgern bzw. Behörden
eingegangen.
Aus diesem Grund ist weder in der Bezirksvertretung noch im Planungsausschuss eine Beratung
notwendig, beide Gremien wurden im Wege einer Mitteilung der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung unterrichtet.
Die Verwaltung empfiehlt, die II. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852 A Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten – in der vorgelegten Fassung als Satzung zu beschließen.
Anlage/n:
Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag/ Erschließungsvertrag
Begründung
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0317/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.12.2016
Seite: 2/2
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
Seite 1 von 8
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003
sowie zum Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 852A – Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten Entwurf: Stand 07.11.2016
zwischen der
Stadt Aachen
vertreten durch
Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp
und Herrn Stadtbaurat Werner Wingenfeld
(nachfolgend)
-
und
Frau Gertrud Schell
Heidchen 59
52076 Aachen
(nachfolgend)
Stadt –
- Vorhaben-/Erschließungsträgerin –
über die Ausarbeitung und Verwirklichung der städtebaulichen Planungen der II. und III. Änderungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852A – Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten -.
Präambel
Die Parteien haben zur Aufstellung und Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852A –
Münsterstraße – einen Vorbereitungsvertrag (16./26.05.2003), einen Durchführungsvertrag (07./11.11.2003) und einen
Erschließungsvertrag (04.10.2004/12.12.2005) miteinander geschlossen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.
852A ist am 04.12.2003 rechtskräftig geworden. Er grenzt an das Gebiet des Bebauungsplanes 852B, zu dem ein
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag (29.01./02.02.2016) existiert. Der Bebauungsplan Nr. 852B hat am
18.02.2016 Bestandskraft erlangt.
Am 29.01.2014 wurde die I. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852A beschlossen, welche eine
Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen zum Inhalt hatte. Da die Grundzüge der Planung hierdurch nicht
berührt wurden, war keine Änderung der vorgenannten Verträge erforderlich. Die I. Bebauungsplanänderung wurde am
20.02.2014 rechtskräftig.
Im gleichen Jahr wurde das Satzungsverfahren für die II. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
eingeleitet. Anlass war der Antrag der Vorhaben-/Erschließungsträgerin, die parallel zum nördlichen Gebäuderiegel
festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche als Privatstraße ausbauen zu dürfen. Da es sich um eine untergeordnete
Straßenfläche mit geringer Erschließungswirkung handelt, war die Stadt hiermit einverstanden. Der Satzungsbeschluss
wurde allerdings zurückgestellt, weil bereits eine III. Änderung in Vorbereitung war. Diese soll die Voraussetzungen
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
Seite 2 von 8
dafür schaffen, dass der im Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852B vereinbarte
öffentlich geförderte Wohnraum innerhalb des Bereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852A realisiert
werden kann. Vorgesehen ist eine Unterbringung in dem geplanten Büro- und Wohngebäude an der Münsterstraße. Da
die Vorhaben-/Erschließungsträgerin beabsichtigt, die Wohnungen mit Balkonen auszustatten, ist auch diesbezüglich
eine Änderung der Bebauungsplanfestsetzungen erforderlich, welche im Rahmen der III. Bebauungsplanänderung
vorgenommen werden soll.
Durch die vorgenannten Bebauungsplanänderungen ergibt sich die Notwendigkeit, eine Anpassung des
Durchführungsvertrages vom 07./11.11.2003 sowie des Erschließungsvertrages vom 04.10.2004/12.12.2005
vorzunehmen. Dies vorausschickend schließen die Parteien den nachfolgenden 1. Änderungsvertrag:
Teil A
Allgemeines
§1
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile des Vertrages sind:
a) der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1)
b) der Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 19.07.2016 (Anlage 2)
c) der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 852A mit seinen schriftlichen Festsetzungen und der Begründung in der
Fassung der II. und III. Änderung (Anlage 3)
d) die Entwässerungsplanung des Ingenieurbüros GEHA vom 04.07.2013 (Anlage 4)
e) der Umweltbericht / das Lärmschutzgutachten von vom (Anlage 5)
f) die Fassadenplanung des Büros fischerarchitekten, Plan 4.3.01: Ansichten SW, SO – Freigabe: 17.12.2016 und Plan
4.3.02: Ansichten NO, NW – Freigabe: 17.12.2016 (Anlage 6)
§2
Gegenstand des Vertrages
(1) Dieser Vertrag regelt die Änderungen bzw. Ergänzungen des Durchführungsvertrages vom 07./11.11.2003 und des
Erschließungsvertrages vom 04.10.2004/12.12.2005, die sich im Zusammenhang mit der II. und III. Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852A ergeben, insbesondere
a) die Errichtung eines Teils der Verkehrsfläche als Privatstraße
b) die Realisierung von 12 öffentlich geförderten Wohnungen innerhalb des Vertragsgebietes
c) die Anpassung der Entwässerungsplanung
d) die Änderung der Fassadengestaltung (Balkone)
(2) Da nach der ursprünglichen Planung alle Verkehrsflächen im Vertragsgebiet öffentlich werden sollten, wurde sowohl
im Durchführungs- als auch im Erschließungsvertrag der Begriff „Erschließungsanlagen“ verwendet. Dieser wird
geändert in „Erschließungsstraßen“. Die Regelungen zur Bauausführung, Abnahme, Verkehrssicherungs- und
Unterhaltungspflicht, Übertragung und Widmung finden lediglich Anwendung auf die Verkehrsflächen, die nach der II.
Bebauungsplanänderung noch als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt sind.
(3) Die Begriffe „Regenrückhaltung“ und „Niederschlagswasserrückhaltung“ werden geändert in „Regenrückhalte- und
Versickerungsbecken“.
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
Seite 3 von 8
Teil B
Änderungen/Ergänzungen zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003
§3
Bauvorhaben / Erschließung
(§ 3 des Durchführungsvertrages)
(1) Absätze (1) und (2) bleiben unverändert.
(2) Absatz (3) erhält folgenden Wortlaut:
Am 30.04.2003 hat die Vorhabenträgerin den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Funktionsriegel
eingereicht, die Fertigstellung ist zwischenzeitlich erfolgt. Einen genehmigungsfähigen Bau- bzw. Änderungsantrag
für das Eckgebäude an der Münsterstraße wird sie unmittelbar nach dem Inkrafttreten der III. Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852A bei der Stadt – Fachbereich Bauaufsicht – einreichen. Dieser soll
die Schaffung von 12 öffentlich-geförderten Wohnungen beinhalten, um den Bedarf an sozialem Wohnungsbau in
Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 852B zu decken. Den entsprechenden Förderantrag
wird die Vorhabenträgerin vor Bauantragstellung bei der Städteregion Aachen einreichen. Gemäß Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag vom 29.01./02.02.2016 zum Bebauungsplan Nr. 852B ist der öffentlich
geförderte Wohnraum innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vorgenannten Bebauungsplanänderung zu
errichten. Auf die dortigen Regelungen zu einer möglichen Vertragsstrafe wird verwiesen.
(3) Absatz (4) erhält folgenden Wortlaut:
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, das Eckhaus an der Münsterstraße mit Balkonen auszustatten. Sie wird eine
entsprechende Sondernutzungserlaubnis beantragen oder, falls erforderlich, einen entsprechenden öffentlichrechtlichen Gestattungsvertrag mit der Stadt abschließen, dessen Bedingungen gesondert verhandelt werden. Die
Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Gebäudefassade gemäß der mit der Stadt abgestimmten Fassadengestaltung
(Anlage 6) herzustellen.
§4
Umweltrechtliche Anforderungen
(§ 4 des Durchführungsvertrages)
(1) Die Ausführungen zu „Boden / Altlasten“ bleiben unberührt.
(2) Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:
Wasser / Abwasser (Schmutzwasser) / Niederschlagswasser
Innerhalb der künftigen öffentlichen Verkehrsfläche liegt bereits ein Mischwasserkanal. Die Kanalisation in der
späteren Privatstraße (Regen- und Schmutzwasserkanal) soll entsprechend den Erfordernissen der Bebauung des
Bebauungsplanes Nr. 852B hergestellt werden, dessen Entwässerung er dient.
a) Die Herstellung und Unterhaltung des Schmutzwasserkanals (ohne Hausanschlüsse) obliegen der Stadt. Sie
wird mit diesen die Stawag beauftragen.
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
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b) Die Herstellung und Unterhaltung des Regenwasserkanals obliegen der Vorhabenträgerin. Das Gleiche gilt für
die Abläufe der Straßenentwässerung. Der Regenwasserkanal verbleibt im Eigentum der Vorhabenträgerin und
wird nicht an das städtische Kanalnetz angeschlossen. Das Regenwasser wird den
Niederschlagswasserbecken auf dem Grundstück Gemarkung Kornelimünster, Flur 1, Flurstück 2 zugeführt
und dort versickert. Ein entsprechendes Leitungsrecht ist grundbuchlich zu sichern.
(3) Absatz (2) bleibt unverändert.
§5
Naturhaushalt
(§ 5 des Durchführungsvertrages)
(1) Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:
Aufgrund der weitgehenden Überbauung der Grundstücke des Vertragsgebiets sind nur geringe
Kompensationsleistungen auf diesen Flächen selber zu erbringen. So sind 40 % der Dachflächen zu begrünen.
Weiterer Ausgleich hat extern zu erfolgen und zwar durch die Anlage von zwei Obstwiesen in Aachen, Gemarkung
Kornelimünster, Flur 1, Flurstück 1457 sowie Flur 32, Flurstück 176. Diese Ausgleichsmaßnahmen wurden bereits
realisiert und durch die Untere Landschaftsbehörde abgenommen. Die Pflege- und Erhaltungspflicht obliegt der
Vorhabenträgerin gesamtschuldnerisch mit dem Vorhaben-/Erschließungsträger des Bebauungsplanes Nr. 852B.
Die Stadt - Bauverwaltung - entlässt die Vorhabenträgerin erst dann aus diesen Verpflichtungen, wenn sie zur
dauerhaften und fachgerechten Erledigung nach vorheriger Zustimmung durch die Stadt – Fachbereich Umwelt entweder an die Grundstückseigentümer der Ausgleichsflächen oder an einen geeigneten Dritten durch Abschluss
einer dem Sinne dieses Vertrages entsprechenden schriftlichen Vereinbarung übertragen worden sind. Die
Übertragung ist der Stadt – Fachbereich Umwelt – nachzuweisen.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, den externen Ausgleich grundbuchlich nach Maßgabe der Stadt in der Weise
zu sichern, dass sich die jeweiligen Eigentümer der Ausgleichsgrundstücke zur Duldung sowie der dauernden
Unterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen auf ihrem Grundstück verpflichten. Durch Eintragung der
Grunddienstbarkeiten ist auch sicherzustellen, dass Bedienstete der Stadt, von der Stadt beauftragte Personen
sowie Bedienstete der deutschen Fachaufsichtsbehörden berechtigt sind, die Grundstücke nach vorheriger
Ankündigung und Abstimmung zum Zwecke der Besichtigung und Untersuchung zu betreten. Die Sicherung ist
innerhalb von 6 Monaten nach Satzungsbeschluss zur II. bzw. III. Bebauungsplanänderung durch Vorlage der
notariellen Beantragung nachzuweisen.
(2) Die Absätze (2) bis (5) werden wie folgt geändert:
Der Inhalt wird dahin gehend geändert, dass die Vorhabenträgerin und der Vorhaben-/Erschließungsträger des
Bebauungsplanes Nr. 852B gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung haften.
Teil C
Änderungen/Ergänzungen zum Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005
§6
Gegenstand des Vertrages
(§ 1 des Erschließungsvertrages)
Absatz (4) erhält folgenden Wortlaut:
Die Kosten für die von der Erschließungsträgerin herzustellenden Anlagen gehen zu ihren Lasten. Eine
Kostenbeteiligung der Stadt ist ausgeschlossen.
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
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§7
Art und Umfang, Herstellung der Erschließungsanlage
(§ 2 des Erschließungsvertrages)
(1) Absatz (2) a) entfällt.
(2) Absatz (2) c) wird wie folgt geändert:
Das Wort „Baulast“ wird ersetzt durch „Dienstbarkeit“.
§8
Benutzbarkeit und Fertigstellung der Anlagen
(§ 3 des Erschließungsvertrages)
Absatz (1) wird wie folgt geändert:
Die Erschließungsträgerin verpflichtet sich, die in den Planunterlagen dargestellten Erschließungsstraßen 1 Jahr nach
Abschluss der Maßnahmen des Bebauungsplanes 852B fertigzustellen. Für die Privatstraße wird sie innerhalb von drei
Monaten nach Fertigstellung ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und Versorgungsträger im
Grundbuch eintragen lassen.
§9
Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung
(§ 4 des Erschließungsvertrages)
(1) Absatz (1) wird wie folgt geändert:
Die Worte „einschließlich der Entwässerungsleitungen“ entfallen.
(2) Absatz (3) entfällt.
§ 10
Gewährleistung und Abnahme
(§ 7 des Erschließungsvertrages)
(1) Absatz (2) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Frist für die Gewährleistung der Straße wird auf 4 Jahre festgesetzt.
(2) Absatz (3) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Anzeigen von Teilabnahmen, z.B. für die Herstellung der Baustraße, sind möglich.
§ 11
Übernahme der Erschließungsanlage
(§ 8 des Erschließungsvertrages)
§ 8 erhält folgenden Wortlaut:
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
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(1) Im Anschluss an die Abnahme und die ggf. erforderlichen Mängelbeseitigungen übernimmt die Stadt die
ausgebaute öffentliche Verkehrsfläche in ihre Baulast. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor die grundbuchliche
Sicherung gemäß § 2 (2) c) nachgewiesen wurde.
(2) Vor der Übernahme der öffentlichen Erschließungsanlage ist die im Bebauungsplan Nr. 852A festgesetzte
öffentliche Verkehrsfläche kosten- und lastenfrei an die Stadt zu übertragen. Der Erschließungsträgerin ist bekannt,
dass es diesbezüglich noch eines notariellen Vertrages mit der Stadt - Fachbereich Immobilienmanagement –
bedarf.
(3) Vor Übernahme der ausgebauten Anlage sind die von der Erschließungsträgerin und durch den/die von ihm
beauftragten Tiefbauingenieur/Tiefbaufirma gefertigten und beschafften Unterlagen über die nach diesem Vertrag
herzustellenden Anlagen der Stadt – Bauverwaltung – kostenfrei auszuhändigen und als pdf-Datei digital zu
übertragen.
(4) Zu den Unterlagen nach Abs. 3 gehören:
a) die vom beauftragten Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten
Schlussrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen
einschließlich der Bestandspläne,
b) die Schlussvermessung und die Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die
Einhaltung der Grenzen, aus der sich darüber hinaus ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind,
c) ein Bestandsplan über die Vermessung der Entwässerungsleitungen einschließlich der Kanalschächte. Die
Fließsohlen und die Schachtabdeckungen der Kanalschächte sind nach Lage und Höhe (Höhensystem DHHN
92, Lage nach Gauß-Krüger: Rechtswert / Hochwert) unmittelbar nach Fertigstellung der Erschließungsanlage
einzumessen
d) der Nachweis über die Schadensfreiheit der erstellten Entwässerungsleitungen, Kanalschächte sowie
Straßenabläufe und Hausanschlüsse durch ein/einen von beiden Vertragsparteien anerkanntes/anerkannten
Unternehmen/ Sachverständigen. Bestandteil des Nachweises sind auch die Ergebnisse einer
Kanaluntersuchung mittels TV-Kamera. Das Datenformat ist mit der Stawag abzustimmen.
(5) Die nach Abs. 3 i. V. m. Abs.4 vorgelegten Unterlagen und Pläne gehen in das Eigentum der Stadt bzw. der
Stawag über. Ein Zurückbehaltungsrecht der Erschließungsträgerin ist ausgeschlossen.
(6) Die Stadt – Bauverwaltung – bestätigt die Übernahme der ausgebauten Anlagen in ihre Verkehrssicherungs- und
Unterhaltungspflicht schriftlich.
(7) Die Widmung der Flächen für den öffentlichen Verkehr erfolgt durch die Stadt in einem Verfahren nach § 6
Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NW). Die Erschließungsträgerin stimmt hiermit unwiderruflich der Widmung
zu und verzichtet auf diesbezügliche Rechtsbehelfe.
§ 12
Kostenermittlung
(§ 10 des Erschließungsvertrages)
§ 10 entfällt.
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
Seite 7 von 8
§ 13
Abrechnung der Kosten
(§ 11 des Erschließungsvertrages)
§ 11 entfällt.
§ 14
Erschließungsbeiträge gem. den §§ 127 ff. BauGB
(§ 12 des Erschließungsvertrages)
§ 13 wird wie folgt geändert:
Die Worte „und Abrechnung der Kosten nach § 11“ entfallen.
Teil D
Schlussbestimmungen
§ 15
Verwaltungsgebühr
Die Stadt erhebt für den Abschluss dieses Vertrages von der Vorhaben-/Erschließungsträgerin eine Gebühr in Höhe von
1.000,00 € (in Worten: eintausend EURO). Der Betrag ist mit Abschluss dieser Vereinbarung fällig und zahlbar. Mit der
Vertragsübersendung ergeht eine gesonderte Zahlungsaufforderung.
§ 16
Rechtsnachfolge
Die Vorhaben-/Erschließungsträgerin verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen
einem eventuellen Rechtsnachfolger in rechtsverbindlicher Form mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Die
Vorhaben-/Erschließungsträgerin haftet der Gemeinde neben einem etwaigen Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner
für die Erfüllung des Vertrages, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.
§ 17
Rücktrittsrecht
(1) Die Parteien sind berechtigt von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn einer der Vertragspartner so schwer gegen
die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
(2) Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 18
Salvatorische Klausel
(1) Vertragsänderungen und/oder Ergänzungen sowie das Abweichen von dieser Formvorschrift bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
Seite 8 von 8
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des
Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung möglichst so umzudeuten
oder zu ergänzen, dass mit ihr der beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
(3) Die Vertragspartner sichern sich insoweit gegenseitig eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu.
§ 19
Wirksamwerden
Der Vertrag wird wirksam mit Inkrafttreten der Satzung zur II. und III. Änderung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 852A.
Aachen, den …………………………..
Aachen, den ………………………………...
Vorhaben-/Erschließungsträgerin
Stadt Aachen
…………………..
(Gertrud Schell)
…………………….
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
In Vertretung
…………………..
(Werner Wingenfeld)
Stadtbaurat
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur
II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 852 A
- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten –
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
zum Satzungsbechluss
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 852 A – II. Änderung Münsterstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
Inhaltsverzeichnis
1. Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1. Beschreibung des Plangebietes
1.2. Planungsrechtliche Situation
2. Anlass der Planung
3. Ziel und Zweck der Planung
3.1. Allgemeine Ziele
3.2. Ziel der Planung
4. Begründung der Festsetzungen
4.1. Art der baulichen Nutzung
4.2. Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche
5. Umweltbericht
6. Auswirkungen der Planung
7. Kosten
8. Durchführungsvertrag
9. Plandaten
Seite 2 / 5
Bebauungsplan Nr. 852 A – II. Änderung Münsterstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1.
Beschreibung des Plangebietes
Der Verfahrensbereich der zweiten Änderung des Bebauungsplanes 852 A - Münsterstraße - Wohnen und
Arbeiten - umfasst eine Teilfläche des seit 2003 rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans 852A, der
Teil eines insgesamt ca. 2,25 ha großen Plangebietes im Nordwesten von Kornelimünster zwischen
Münsterstraße und Vennbahnweg ist.
Das Plangebiet der II. Änderung des Bebauungsplans 852 A umfasst den Erschließungsstichweg parallel zu dem
Gebäuderiegel und ist ca. 345 m² groß.
1.2.
Planungsrechtliche Situation
Für die an der Münsterstraße gelegene Mischfläche für Wohnen und Arbeiten ist der vorhabenbezogene
Bebauungsplan 852 A seit Ende 2003 rechtskräftig. Im Rahmen der I. Änderung des Bebauungsplanes wurde
Anfang 2014 die überbaubare Grundstücksfläche für eine Überdachung erweitert.
2.
Anlass der Planung
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 852 A wurde der Gewerbebereich erweitert und um eine
Wohnbebauung ergänzt. Zur schalltechnischen Abschirmung der Nachbarbebauung sind im
vorhabenbezogenen B-Plan 852 A entsprechende Höhenvorgaben für die zu errichtenden Umgebungsbauten
getroffen worden. Der rückseitige Abschluss des Gewerbehofes wurde als erste Maßnahme des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in 2010 fertig gestellt. Die Erschließungsstraßen wurden als Baustraßen
hergestellt, aber noch nicht fertig ausgebaut. Daher wurden die Straßen auch noch nicht an die Stadt übertragen.
Der Vorhaben- und Erschließungsträger beabsichtigt nun, die im Vorhaben- und Erschließungsplan 852 A als
öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte (von Profilpunkt A3-B2) parallel zu dem bereits errichteten
Funktionsriegel verlaufende Straße als private Erschließungsstraße auszubauen.
Er ist in der Lage, die für die Erschließung erforderliche Fläche zu unterhalten und zu pflegen. Der Umfang der
an ihn und seine Rechtnachfolger übergehenden Pflichten im Zusammenhang mit dem Unterhalt und Betrieb der
Fläche ist ihm bewusst und er verpflichtet sich dazu diese zu erfüllen. Daher soll eine mit Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zu belastende Fläche festgesetzt werden.
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1.
Allgemeine Ziele
Durch das Projekt -Wohnen und Arbeiten- wurde eine nutzungsverträgliche Expansionsmöglichkeit für die
Betriebe an der Münsterstraße geschaffen, bei der das Verwachsen des vorhandenen Betriebsstandortes mit
einem Wohnstandort gefördert wird und die Existenz der am Ort ansässigen Betriebe gesichert wird.
Die Firma Schell Grüntechnik ist Hauptnutzer der bestehenden und geplanten Gewerbegebäude, die im
Bebauungsplangebiet 852A insgesamt ca. 100 Arbeitnehmer am Ort beschäftigt, von denen rund ein Drittel in
unmittelbarer Nähe wohnt.
3.2.
Ziel der Planung
Durch die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 852A wird die Erschließung des Gebietes
neu geordnet. Die Fläche für die Erschließung verbleibt im Eigentum des Vorhabenträgers, dieser ist aufgrund
der in seiner Firma produzierten Pflegemaschinen in der Lage, den Unterhalt und Betrieb der Fläche
sicherzustellen. Die geplante Änderung betrifft nur einen sehr kleinen Teilbereich des Bebauungsplanes und
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Bebauungsplan Nr. 852 A – II. Änderung Münsterstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
beinhaltet lediglich die Änderung einer öffentlichen Verkehrsfläche in eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten
zu belastende Fläche innerhalb einer Mischfläche (M). Dieser Teil der öffentlichen Verkehrsfläche hat nur die
Funktion einer Erschließung des bereits vorhandenen Mehrfamilienhauses und von drei
Einfamilienhausgrundstücken und keine weitere Erschließungsfunktion. Die Ver- und Entsorgungsleitungen
bleiben in der Verantwortung der Versorgungsträger, die ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zur Unterhaltung
ihrer Leitungen erhält.
Da sich diese Änderung nur unwesentlich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete auswirkt, wird von einer
frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Satz 2
BauGB abgesehen und analog von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden findet im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs.
2 BauGB statt.
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1.
Art der baulichen Nutzung
Die private Verkehrsfläche wird nun als Mischfläche für Wohnen und Arbeiten (M) festgesetzt. Dies entspricht
der Festsetzung des übrigen Baugebietes innerhalb des Bebauungsplanes 852 A. Die Art der baulichen Nutzung
–Mischfläche für Wohnen und Arbeiten (M)- wird durch die 2. Änderung nicht verändert.
4.2.
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche
Die o.g. Mischfläche (M) wird mit der Festsetzung „Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Fläche“
überlagert. Somit wird die Erschließung der Baugrundstücke und die Unterhaltung der Ver- und
Entsorgungsleitungen gesichert.
Durch die 2. Änderung werden die bestehenden Festsetzungen zur Erschließung für einen kleinen
Straßenabschnitt geändert. Die Haupterschließung von der Münsterstraße bleibt als öffentliche Verkehrsfläche
erhalten.
5.
Umweltbericht
Die Auswirkungen der Planung auf die umweltrelevanten Schutzgüter wurden im Rahmen einer Umweltprüfung
zum Bebauungsplan 852 A untersucht. Für die zu erwartenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die
einzelnen Schutzgüter wurden geeignete Maßnahmen gefunden um diese entsprechend zu vermindern oder
auszugleichen. Durch die II. Änderung ändert sich an den Umweltauswirkungen nichts.
6.
Auswirkungen der Planung
Die Auswirkungen der Änderungen der Festsetzung zu der Erschließungsfläche sind gering, da über diese
Erschließungsstraße nur wenige Anlieger erschlossen werden und keine übergeordnete weitere
Erschließungsfunktion besteht. Die Stadt kann daher auf die Festsetzung als öffentliche Verkehrsfläche
verzichten. Die entsprechenden Rechte für die Anlieger und die Versorgungsträger sind einzutragen. Für die
Unterhaltung der Flächen ist mit dem Vorhaben- und Erschließungsträger ein entsprechender Vertrag
abzuschließen.
Die an die Planstraße nordwestlich anschließenden Erschließungsflächen aus dem B-Plan Bereich 852 B sollen
ebenfalls als private Straßen ausgebaut und als Fläche mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt werden.
Die Festsetzung der von der Münsterstraße zur Vennbahntrasse verlaufenden Haupterschließung der B-PlanBereiche 852 A und B bleibt als öffentliche Verkehrsfläche erhalten.
Umweltrelevante negative Auswirkungen sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.
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Bebauungsplan Nr. 852 A – II. Änderung Münsterstraße
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
Maßnahmen zur Bodenordnung sind nicht erforderlich.
7.
Kosten
Kosten für die Stadt Aachen entstehen durch die Änderung nicht.
8.
Durchführungsvertrag
Zum Bebauungsplan 852 A gehört ein Durchführungsvertrag, der zwischen der Stadt und dem
Grundstückseigentümer 2003 abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag wird durch die 2. Änderung berührt und wird
angepasst.
9.
Plandaten
Plangebiet vorhabenbezogener B-Plan 852 A: ca. 9000 m²
Verfahrensbereich 2. vereinfachte Änderung:
345 m²
Davon:
Mischfläche für Wohnen und Arbeiten (M)
345 m²
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am__.__.2016 die II. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 852 A – Münsterstraße – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den __.__.2016
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
zur
II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 852 A
- Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten –
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 852 A – II. Änderung Münsterstraße
1.
Zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 07.11.2016
Verfahrensablauf
Für die an der Münsterstraße gelegene Mischfläche für Wohnen und Arbeiten ist der vorhabenbezogene
Bebauungsplan 852 A seit Ende 2003 rechtskräftig. Der Verfahrensbereich der zweiten Änderung des
Bebauungsplanes 852 A - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten - umfasst eine Teilfläche der Teil eines
insgesamt ca. 2,25 ha großen Plangebietes ist (Nr. 852 A und B). Das Plangebiet der II. Änderung des
Bebauungsplans 852 A umfasst den Erschließungsstichweg parallel zu dem Gebäuderiegel und ist ca. 345 m²
groß. Da sich diese Änderung nur unwesentlich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete auswirkt, wurde von
einer frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1
Satz 2 BauGB abgesehen und analog von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden abgesehen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden fand im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2
BauGB vom 02.06.2014 bis einschließlich 04.07.2014 statt.
2.
Ziel der Bebauungsplan-Änderung
Durch die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 852 A wird die Erschließung des Gebietes
neu geordnet. Die geplante Änderung beinhaltet lediglich die Änderung einer öffentlichen Verkehrsfläche in eine
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche innerhalb einer Mischfläche (M). Der Vorhaben- und
Erschließungsträger wird über den Durchführungsvertrag verpflichtet, die im Vorhaben- und Erschließungsplan
852 A bisher als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzte (von Profilpunkt A3-B2) parallel zu dem bereits
errichteten Funktionsriegel verlaufende Straße als private Erschließungsstraße auszubauen und zu unterhalten.
Die Ver- und Entsorgungsleitungen bleiben in der Verantwortung der Versorgungsträger, die ein Geh-, Fahr- und
Leitungsrecht zur Unterhaltung ihrer Leitungen erhält.
3.
Berücksichtigung der Umweltbelange
Durch die Änderung sind Umweltbelange nicht betroffen.
4.
Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Es sind keine Anregungen von Seiten der Öffentlichkeit eingegangen.
5.
Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Es sind keine Anregungen von Behörden oder Trägern öffentlicher Belange eingegangen.
6.
Ergebnis der Abwägung
Da keine Stellungnahmen zum Verfahren eingegangen sind, entfällt eine Abwägung.
Diese Zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat am __.__.2016 die II. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 852 A – Münsterstraße – als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den __.__.2016
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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