Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
172412.pdf
Größe
2,0 MB
Erstellt
25.10.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0559/WP17-1
öffentlich
35006-2016
25.10.2016
FB 61/010 // Dez. III
III. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852 A
-Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten- für den Planbereich im
Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/ Walheim zwischen
Münsterstraße und Vennbahnweg
hier: Satzungsbeschluss gem. §10 Abs. 1 BauGB
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
23.11.2016
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt nimmt den Bericht der Verwaltung sowie den 1. Änderungsvertrag zum
Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 sowie zum Erschließungsvertrag vom
04.10.2004/12.12.2005 zur Kenntnis.
Er beschließt die III. Änderung des Bebauungsplans Nr. 852 A - Münsterstraße - Wohnen und
Arbeiten - für den Planbereich im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/ Walheim im Bereich zwischen
Münsterstraße und Vennbahnweg gem. § 10 Abs. 1 BauBG als Satzung und die Begründung hierzu.
Vorlage FB 61/0559/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.12.2016
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Inhalt der Vorlage FB61/0551/WP17 – Änderungs- und Offenlagebeschluss – einschließlich aller
Abwägungsmaterialien ist Gegenstand dieser Ratsvorlage.
Anlass der III. Änderung ist die Planungsabsicht der Vorhabenträgerin, in dem noch zu errichtenden
Bürogebäude 12 Wohnungen statt 4 Wohnungen unterzubringen, die bisher planungsrechtlich nur im
II. OG des Eckgebäudes zulässig und ansonsten nicht allgemein zulässig sind.
Gleichzeitig soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Balkone der Wohnungen auskragen zu
lassen.
Die geplanten Wohnungen sollen als öffentlich geförderte Wohnungen gebaut werden. Damit soll die
Verpflichtung, 20% öffentlich geförderte Wohnungen umzusetzen, aus dem Bebauungsplan Nr. 852 B
erfüllt werden. Der Bebauungsplan Nr. 852 B wurde am 03.02.2016 als Satzung beschlossen wurde
(FB 61/0274/WP17-1) und ist mit Bekanntmachung am 18.02.2016 in Kraft getreten. Das Plangebiet
grenzt nordöstlich an das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 852 A an und beinhaltet ein
Allgemeines Wohngebiet.
Der Planungsausschuss hat am 01.09.2016 nach Empfehlung durch die Bezirksvertretung AachenKornelimünster/Walheim am 31.08.2016 beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.
852 A zu ändern und die öffentliche Auslegung durchzuführen.
Die öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB der III. Änderung des Vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 852 A - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten - fand in der Zeit vom
27.09.2016 bis einschließlich 26.10.2016 statt. Parallel dazu wurden die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Während dieser Zeit sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen von Bürgern bzw. Behörden
eingegangen.
Aus diesem Grund ist weder in der Bezirksvertretung noch im Planungsausschuss eine Beratung
notwendig, beide Gremien wurden im Wege einer Mitteilung der Verwaltung über das Ergebnis der
öffentlichen Auslegung unterrichtet.
Die Verwaltung empfiehlt, die III. Änderung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852 A Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten – in der vorgelegten Fassung als Satzung zu beschließen.
Anlage/n:
Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag/ Erschließungsvertrag
Begründung
Schriftliche Festsetzungen
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0559/WP17-1 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.12.2016
Seite: 2/2
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
Seite 1 von 8
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003
sowie zum Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 852A – Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten Entwurf: Stand 07.11.2016
zwischen der
Stadt Aachen
vertreten durch
Herrn Oberbürgermeister Marcel Philipp
und Herrn Stadtbaurat Werner Wingenfeld
(nachfolgend)
-
und
Frau Gertrud Schell
Heidchen 59
52076 Aachen
(nachfolgend)
Stadt –
- Vorhaben-/Erschließungsträgerin –
über die Ausarbeitung und Verwirklichung der städtebaulichen Planungen der II. und III. Änderungen des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852A – Münsterstraße – Wohnen und Arbeiten -.
Präambel
Die Parteien haben zur Aufstellung und Realisierung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852A –
Münsterstraße – einen Vorbereitungsvertrag (16./26.05.2003), einen Durchführungsvertrag (07./11.11.2003) und einen
Erschließungsvertrag (04.10.2004/12.12.2005) miteinander geschlossen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.
852A ist am 04.12.2003 rechtskräftig geworden. Er grenzt an das Gebiet des Bebauungsplanes 852B, zu dem ein
Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag (29.01./02.02.2016) existiert. Der Bebauungsplan Nr. 852B hat am
18.02.2016 Bestandskraft erlangt.
Am 29.01.2014 wurde die I. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852A beschlossen, welche eine
Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen zum Inhalt hatte. Da die Grundzüge der Planung hierdurch nicht
berührt wurden, war keine Änderung der vorgenannten Verträge erforderlich. Die I. Bebauungsplanänderung wurde am
20.02.2014 rechtskräftig.
Im gleichen Jahr wurde das Satzungsverfahren für die II. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
eingeleitet. Anlass war der Antrag der Vorhaben-/Erschließungsträgerin, die parallel zum nördlichen Gebäuderiegel
festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche als Privatstraße ausbauen zu dürfen. Da es sich um eine untergeordnete
Straßenfläche mit geringer Erschließungswirkung handelt, war die Stadt hiermit einverstanden. Der Satzungsbeschluss
wurde allerdings zurückgestellt, weil bereits eine III. Änderung in Vorbereitung war. Diese soll die Voraussetzungen
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
Seite 2 von 8
dafür schaffen, dass der im Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag zum Bebauungsplan Nr. 852B vereinbarte
öffentlich geförderte Wohnraum innerhalb des Bereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852A realisiert
werden kann. Vorgesehen ist eine Unterbringung in dem geplanten Büro- und Wohngebäude an der Münsterstraße. Da
die Vorhaben-/Erschließungsträgerin beabsichtigt, die Wohnungen mit Balkonen auszustatten, ist auch diesbezüglich
eine Änderung der Bebauungsplanfestsetzungen erforderlich, welche im Rahmen der III. Bebauungsplanänderung
vorgenommen werden soll.
Durch die vorgenannten Bebauungsplanänderungen ergibt sich die Notwendigkeit, eine Anpassung des
Durchführungsvertrages vom 07./11.11.2003 sowie des Erschließungsvertrages vom 04.10.2004/12.12.2005
vorzunehmen. Dies vorausschickend schließen die Parteien den nachfolgenden 1. Änderungsvertrag:
Teil A
Allgemeines
§1
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile des Vertrages sind:
a) der Lageplan mit den Grenzen des Vertragsgebietes (Anlage 1)
b) der Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 19.07.2016 (Anlage 2)
c) der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 852A mit seinen schriftlichen Festsetzungen und der Begründung in der
Fassung der II. und III. Änderung (Anlage 3)
d) die Entwässerungsplanung des Ingenieurbüros GEHA vom 04.07.2013 (Anlage 4)
e) der Umweltbericht / das Lärmschutzgutachten von vom (Anlage 5)
f) die Fassadenplanung des Büros fischerarchitekten, Plan 4.3.01: Ansichten SW, SO – Freigabe: 17.12.2016 und Plan
4.3.02: Ansichten NO, NW – Freigabe: 17.12.2016 (Anlage 6)
§2
Gegenstand des Vertrages
(1) Dieser Vertrag regelt die Änderungen bzw. Ergänzungen des Durchführungsvertrages vom 07./11.11.2003 und des
Erschließungsvertrages vom 04.10.2004/12.12.2005, die sich im Zusammenhang mit der II. und III. Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852A ergeben, insbesondere
a) die Errichtung eines Teils der Verkehrsfläche als Privatstraße
b) die Realisierung von 12 öffentlich geförderten Wohnungen innerhalb des Vertragsgebietes
c) die Anpassung der Entwässerungsplanung
d) die Änderung der Fassadengestaltung (Balkone)
(2) Da nach der ursprünglichen Planung alle Verkehrsflächen im Vertragsgebiet öffentlich werden sollten, wurde sowohl
im Durchführungs- als auch im Erschließungsvertrag der Begriff „Erschließungsanlagen“ verwendet. Dieser wird
geändert in „Erschließungsstraßen“. Die Regelungen zur Bauausführung, Abnahme, Verkehrssicherungs- und
Unterhaltungspflicht, Übertragung und Widmung finden lediglich Anwendung auf die Verkehrsflächen, die nach der II.
Bebauungsplanänderung noch als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt sind.
(3) Die Begriffe „Regenrückhaltung“ und „Niederschlagswasserrückhaltung“ werden geändert in „Regenrückhalte- und
Versickerungsbecken“.
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
Seite 3 von 8
Teil B
Änderungen/Ergänzungen zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003
§3
Bauvorhaben / Erschließung
(§ 3 des Durchführungsvertrages)
(1) Absätze (1) und (2) bleiben unverändert.
(2) Absatz (3) erhält folgenden Wortlaut:
Am 30.04.2003 hat die Vorhabenträgerin den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Funktionsriegel
eingereicht, die Fertigstellung ist zwischenzeitlich erfolgt. Einen genehmigungsfähigen Bau- bzw. Änderungsantrag
für das Eckgebäude an der Münsterstraße wird sie unmittelbar nach dem Inkrafttreten der III. Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852A bei der Stadt – Fachbereich Bauaufsicht – einreichen. Dieser soll
die Schaffung von 12 öffentlich-geförderten Wohnungen beinhalten, um den Bedarf an sozialem Wohnungsbau in
Zusammenhang mit der Umsetzung des Bebauungsplanes Nr. 852B zu decken. Den entsprechenden Förderantrag
wird die Vorhabenträgerin vor Bauantragstellung bei der Städteregion Aachen einreichen. Gemäß Planverwirklichungs- und Erschließungsvertrag vom 29.01./02.02.2016 zum Bebauungsplan Nr. 852B ist der öffentlich
geförderte Wohnraum innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vorgenannten Bebauungsplanänderung zu
errichten. Auf die dortigen Regelungen zu einer möglichen Vertragsstrafe wird verwiesen.
(3) Absatz (4) erhält folgenden Wortlaut:
Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, das Eckhaus an der Münsterstraße mit Balkonen auszustatten. Sie wird eine
entsprechende Sondernutzungserlaubnis beantragen oder, falls erforderlich, einen entsprechenden öffentlichrechtlichen Gestattungsvertrag mit der Stadt abschließen, dessen Bedingungen gesondert verhandelt werden. Die
Vorhabenträgerin verpflichtet sich, die Gebäudefassade gemäß der mit der Stadt abgestimmten Fassadengestaltung
(Anlage 6) herzustellen.
§4
Umweltrechtliche Anforderungen
(§ 4 des Durchführungsvertrages)
(1) Die Ausführungen zu „Boden / Altlasten“ bleiben unberührt.
(2) Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:
Wasser / Abwasser (Schmutzwasser) / Niederschlagswasser
Innerhalb der künftigen öffentlichen Verkehrsfläche liegt bereits ein Mischwasserkanal. Die Kanalisation in der
späteren Privatstraße (Regen- und Schmutzwasserkanal) soll entsprechend den Erfordernissen der Bebauung des
Bebauungsplanes Nr. 852B hergestellt werden, dessen Entwässerung er dient.
a) Die Herstellung und Unterhaltung des Schmutzwasserkanals (ohne Hausanschlüsse) obliegen der Stadt. Sie
wird mit diesen die Stawag beauftragen.
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
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b) Die Herstellung und Unterhaltung des Regenwasserkanals obliegen der Vorhabenträgerin. Das Gleiche gilt für
die Abläufe der Straßenentwässerung. Der Regenwasserkanal verbleibt im Eigentum der Vorhabenträgerin und
wird nicht an das städtische Kanalnetz angeschlossen. Das Regenwasser wird den
Niederschlagswasserbecken auf dem Grundstück Gemarkung Kornelimünster, Flur 1, Flurstück 2 zugeführt
und dort versickert. Ein entsprechendes Leitungsrecht ist grundbuchlich zu sichern.
(3) Absatz (2) bleibt unverändert.
§5
Naturhaushalt
(§ 5 des Durchführungsvertrages)
(1) Absatz (1) erhält folgenden Wortlaut:
Aufgrund der weitgehenden Überbauung der Grundstücke des Vertragsgebiets sind nur geringe
Kompensationsleistungen auf diesen Flächen selber zu erbringen. So sind 40 % der Dachflächen zu begrünen.
Weiterer Ausgleich hat extern zu erfolgen und zwar durch die Anlage von zwei Obstwiesen in Aachen, Gemarkung
Kornelimünster, Flur 1, Flurstück 1457 sowie Flur 32, Flurstück 176. Diese Ausgleichsmaßnahmen wurden bereits
realisiert und durch die Untere Landschaftsbehörde abgenommen. Die Pflege- und Erhaltungspflicht obliegt der
Vorhabenträgerin gesamtschuldnerisch mit dem Vorhaben-/Erschließungsträger des Bebauungsplanes Nr. 852B.
Die Stadt - Bauverwaltung - entlässt die Vorhabenträgerin erst dann aus diesen Verpflichtungen, wenn sie zur
dauerhaften und fachgerechten Erledigung nach vorheriger Zustimmung durch die Stadt – Fachbereich Umwelt entweder an die Grundstückseigentümer der Ausgleichsflächen oder an einen geeigneten Dritten durch Abschluss
einer dem Sinne dieses Vertrages entsprechenden schriftlichen Vereinbarung übertragen worden sind. Die
Übertragung ist der Stadt – Fachbereich Umwelt – nachzuweisen.
Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, den externen Ausgleich grundbuchlich nach Maßgabe der Stadt in der Weise
zu sichern, dass sich die jeweiligen Eigentümer der Ausgleichsgrundstücke zur Duldung sowie der dauernden
Unterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen auf ihrem Grundstück verpflichten. Durch Eintragung der
Grunddienstbarkeiten ist auch sicherzustellen, dass Bedienstete der Stadt, von der Stadt beauftragte Personen
sowie Bedienstete der deutschen Fachaufsichtsbehörden berechtigt sind, die Grundstücke nach vorheriger
Ankündigung und Abstimmung zum Zwecke der Besichtigung und Untersuchung zu betreten. Die Sicherung ist
innerhalb von 6 Monaten nach Satzungsbeschluss zur II. bzw. III. Bebauungsplanänderung durch Vorlage der
notariellen Beantragung nachzuweisen.
(2) Die Absätze (2) bis (5) werden wie folgt geändert:
Der Inhalt wird dahin gehend geändert, dass die Vorhabenträgerin und der Vorhaben-/Erschließungsträger des
Bebauungsplanes Nr. 852B gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Ausgleichsverpflichtung haften.
Teil C
Änderungen/Ergänzungen zum Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005
§6
Gegenstand des Vertrages
(§ 1 des Erschließungsvertrages)
Absatz (4) erhält folgenden Wortlaut:
Die Kosten für die von der Erschließungsträgerin herzustellenden Anlagen gehen zu ihren Lasten. Eine
Kostenbeteiligung der Stadt ist ausgeschlossen.
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
Seite 5 von 8
§7
Art und Umfang, Herstellung der Erschließungsanlage
(§ 2 des Erschließungsvertrages)
(1) Absatz (2) a) entfällt.
(2) Absatz (2) c) wird wie folgt geändert:
Das Wort „Baulast“ wird ersetzt durch „Dienstbarkeit“.
§8
Benutzbarkeit und Fertigstellung der Anlagen
(§ 3 des Erschließungsvertrages)
Absatz (1) wird wie folgt geändert:
Die Erschließungsträgerin verpflichtet sich, die in den Planunterlagen dargestellten Erschließungsstraßen 1 Jahr nach
Abschluss der Maßnahmen des Bebauungsplanes 852B fertigzustellen. Für die Privatstraße wird sie innerhalb von drei
Monaten nach Fertigstellung ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Anlieger und Versorgungsträger im
Grundbuch eintragen lassen.
§9
Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung
(§ 4 des Erschließungsvertrages)
(1) Absatz (1) wird wie folgt geändert:
Die Worte „einschließlich der Entwässerungsleitungen“ entfallen.
(2) Absatz (3) entfällt.
§ 10
Gewährleistung und Abnahme
(§ 7 des Erschließungsvertrages)
(1) Absatz (2) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Frist für die Gewährleistung der Straße wird auf 4 Jahre festgesetzt.
(2) Absatz (3) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Anzeigen von Teilabnahmen, z.B. für die Herstellung der Baustraße, sind möglich.
§ 11
Übernahme der Erschließungsanlage
(§ 8 des Erschließungsvertrages)
§ 8 erhält folgenden Wortlaut:
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
Seite 6 von 8
(1) Im Anschluss an die Abnahme und die ggf. erforderlichen Mängelbeseitigungen übernimmt die Stadt die
ausgebaute öffentliche Verkehrsfläche in ihre Baulast. Voraussetzung ist jedoch, dass zuvor die grundbuchliche
Sicherung gemäß § 2 (2) c) nachgewiesen wurde.
(2) Vor der Übernahme der öffentlichen Erschließungsanlage ist die im Bebauungsplan Nr. 852A festgesetzte
öffentliche Verkehrsfläche kosten- und lastenfrei an die Stadt zu übertragen. Der Erschließungsträgerin ist bekannt,
dass es diesbezüglich noch eines notariellen Vertrages mit der Stadt - Fachbereich Immobilienmanagement –
bedarf.
(3) Vor Übernahme der ausgebauten Anlage sind die von der Erschließungsträgerin und durch den/die von ihm
beauftragten Tiefbauingenieur/Tiefbaufirma gefertigten und beschafften Unterlagen über die nach diesem Vertrag
herzustellenden Anlagen der Stadt – Bauverwaltung – kostenfrei auszuhändigen und als pdf-Datei digital zu
übertragen.
(4) Zu den Unterlagen nach Abs. 3 gehören:
a) die vom beauftragten Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten
Schlussrechnungen mit den dazugehörigen Aufmaßen, Abrechnungszeichnungen und Massenberechnungen
einschließlich der Bestandspläne,
b) die Schlussvermessung und die Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die
Einhaltung der Grenzen, aus der sich darüber hinaus ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind,
c) ein Bestandsplan über die Vermessung der Entwässerungsleitungen einschließlich der Kanalschächte. Die
Fließsohlen und die Schachtabdeckungen der Kanalschächte sind nach Lage und Höhe (Höhensystem DHHN
92, Lage nach Gauß-Krüger: Rechtswert / Hochwert) unmittelbar nach Fertigstellung der Erschließungsanlage
einzumessen
d) der Nachweis über die Schadensfreiheit der erstellten Entwässerungsleitungen, Kanalschächte sowie
Straßenabläufe und Hausanschlüsse durch ein/einen von beiden Vertragsparteien anerkanntes/anerkannten
Unternehmen/ Sachverständigen. Bestandteil des Nachweises sind auch die Ergebnisse einer
Kanaluntersuchung mittels TV-Kamera. Das Datenformat ist mit der Stawag abzustimmen.
(5) Die nach Abs. 3 i. V. m. Abs.4 vorgelegten Unterlagen und Pläne gehen in das Eigentum der Stadt bzw. der
Stawag über. Ein Zurückbehaltungsrecht der Erschließungsträgerin ist ausgeschlossen.
(6) Die Stadt – Bauverwaltung – bestätigt die Übernahme der ausgebauten Anlagen in ihre Verkehrssicherungs- und
Unterhaltungspflicht schriftlich.
(7) Die Widmung der Flächen für den öffentlichen Verkehr erfolgt durch die Stadt in einem Verfahren nach § 6
Straßen- und Wegegesetz NW (StrWG NW). Die Erschließungsträgerin stimmt hiermit unwiderruflich der Widmung
zu und verzichtet auf diesbezügliche Rechtsbehelfe.
§ 12
Kostenermittlung
(§ 10 des Erschließungsvertrages)
§ 10 entfällt.
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
Seite 7 von 8
§ 13
Abrechnung der Kosten
(§ 11 des Erschließungsvertrages)
§ 11 entfällt.
§ 14
Erschließungsbeiträge gem. den §§ 127 ff. BauGB
(§ 12 des Erschließungsvertrages)
§ 13 wird wie folgt geändert:
Die Worte „und Abrechnung der Kosten nach § 11“ entfallen.
Teil D
Schlussbestimmungen
§ 15
Verwaltungsgebühr
Die Stadt erhebt für den Abschluss dieses Vertrages von der Vorhaben-/Erschließungsträgerin eine Gebühr in Höhe von
1.000,00 € (in Worten: eintausend EURO). Der Betrag ist mit Abschluss dieser Vereinbarung fällig und zahlbar. Mit der
Vertragsübersendung ergeht eine gesonderte Zahlungsaufforderung.
§ 16
Rechtsnachfolge
Die Vorhaben-/Erschließungsträgerin verpflichtet sich, die in diesem Vertrag vereinbarten Pflichten und Bindungen
einem eventuellen Rechtsnachfolger in rechtsverbindlicher Form mit Weitergabeverpflichtung aufzuerlegen. Die
Vorhaben-/Erschließungsträgerin haftet der Gemeinde neben einem etwaigen Rechtsnachfolger als Gesamtschuldner
für die Erfüllung des Vertrages, soweit die Stadt sie nicht ausdrücklich aus dieser Haftung entlässt.
§ 17
Rücktrittsrecht
(1) Die Parteien sind berechtigt von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn einer der Vertragspartner so schwer gegen
die vertraglichen Verpflichtungen verstößt, dass ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
(2) Die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
§ 18
Salvatorische Klausel
(1) Vertragsänderungen und/oder Ergänzungen sowie das Abweichen von dieser Formvorschrift bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
1. Änderungsvertrag zum Durchführungsvertrag vom 07./11.11.2003 und Erschließungsvertrag vom 04.10.2004/12.12.2005 zum
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 852A
Seite 8 von 8
(2) Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit des
Vertrages im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall ist die ungültige Bestimmung möglichst so umzudeuten
oder zu ergänzen, dass mit ihr der beabsichtigte rechtliche und wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
(3) Die Vertragspartner sichern sich insoweit gegenseitig eine loyale Erfüllung dieses Vertrages zu.
§ 19
Wirksamwerden
Der Vertrag wird wirksam mit Inkrafttreten der Satzung zur II. und III. Änderung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 852A.
Aachen, den …………………………..
Aachen, den ………………………………...
Vorhaben-/Erschließungsträgerin
Stadt Aachen
…………………..
(Gertrud Schell)
…………………….
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
In Vertretung
…………………..
(Werner Wingenfeld)
Stadtbaurat
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung
zur
III. Änderung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852 A
-Münsterstraße - Wohnen und Arbeitenim Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
für den Bereich zwischen Münsterstraße und Vennbahnweg
(zum Satzungsbeschluss)
Lage des Plangebietes
III. Änderung Bebauungsplan Nr. 852 A
-Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten-
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
Inhaltsverzeichnis
1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1.
Beschreibung des Plangebietes
1.2.
Bestehendes Planungsrecht
2.
Anlass der Planung
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1.
Allgemeine Ziele
3.2.
Ziel der Planung
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1.
Art der baulichen Nutzung
4.2.
Maß der baulichen Nutzung Bauweise/ Überbaubare Grundstücksflächen
4.3.
Lärmschutz
5.
Umweltbericht
5.1.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.2.
Grundlagen, Quellen
6.
Auswirkungen der Planung
7.
Kosten
8.
Städtebaulicher Vertrag
9.
Plandaten
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III. Änderung Bebauungsplan Nr. 852 A
-Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten1.
Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation
1.1.
Beschreibung des Plangebietes
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
Der Verfahrensbereich der dritten Änderung des Bebauungsplanes 852 A - Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten umfasst eine Teilfläche des seit 2003 rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplans 852A, der Teil eines
insgesamt ca. 2,25 ha großen Plangebietes im Nordwesten von Kornelimünster ist. Der Verfahrensbereich deckt sich mit
dem Bereich der I. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Das Plangebiet des Bebauungsplans 852A ist ca.0,9 ha groß. Die Größe des Verfahrensbereiches für die dritte
Änderung beträgt ca. 5000qm.
Im Süden wird das Gebiet durch die Münsterstraße begrenzt, im Südwesten und Norden durch eine Wiesenfläche
unterhalb des Lufter Wegs und im Nordosten durch einen Gebäuderiegel, der zum Gewerbehof orientiert im Erdgeschoss
gewerbliche Nutzung und in den oberen Geschossen Richtung Vennbahnweg orientiert Wohnnutzung beinhaltet.
Das Gebiet wird im vorderen Bereich der Münsterstraße gewerblich genutzt. Die mit dem vorhabenbezogenen B-Plan
852A neu geschaffenen Bauflächen dienen der Entwicklung der am Ort ansässigen Firmen insbesondere der Firma
Schell Grüntechnik.
1.2.
Planungsrechtliche Situation
Für den an der Münsterstraße gelegenen Geltungsbereich der III. Änderung gilt der seit 21.04.2014 rechtskräftige
Bebauungsplan 852 A I.Änderung.
2.
Anlass der Planung
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 852 A wurde der Gewerbebereich erweitert und um eine Wohnbebauung
ergänzt. Ziel war die Neuordnung der vorhandenen Gewerbestrukturen zur Existenzsicherung der am Ort ansässigen
Betriebe und die bessere Organisation der Gewerbenutzung in unmittelbarer Nachbarschaft zur Wohnnutzung.
Zur verträglichen Erweiterung der Gewerbebetriebe wurden diese um einen Gewerbehof gruppiert, der ca. 3,0m unter
dem Niveau der Münsterstraße liegt. Zur schalltechnischen Abschirmung der Nachbarbebauung wurden im
vorhabenbezogenen B-Plan 852A entsprechende Höhenvorgaben für die zu errichtenden Umgebungsbauten festgesetzt.
Der oben beschriebene rückseitige Abschluss des Gewerbehofes wurde als erste Maßnahme des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes in 2010 fertig gestellt.
Seit Schaffung des Baurechts 2003 haben sich die Nutzungsansprüche der ansässigen Betriebe, insbesondere der Fima
Schell, für die ein großer Teil der Flächen innerhalb des Gewerbehofes im Rahmen des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes 852A entwickelt wurde, geändert.
Ursprünglich für die Verwaltung der Firma Schell vorgesehene Büro- und Gewerbefläche, die im Erd- und Obergeschoss
in der über Eck angeordneten Baufläche an der Münsterstraße entstehen sollten, werden heute in diesem Umfang nicht
mehr benötigt. Auch die bereits ansässigen Betriebe haben keinen weiteren Bedarf.
Aus diesem Anlass wurde geprüft, ob eine Nutzungsänderung im ersten Obergeschoß dieser Baufläche von Gewerbe in
Wohnen möglich ist.
Hierzu wurde zunächst die ursprüngliche Planung mit Wohnungen nur im II.OG strukturell untersucht und ein Konzept für
die Umnutzung des I. Obergeschosses zu Wohnzwecken entwickelt. Zur Beurteilung der Planung wurde dann das in
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III. Änderung Bebauungsplan Nr. 852 A
-Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten-
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
2001 erstellte schalltechnische Gutachten fortgeschrieben und auf die geänderten örtlichen Rahmenbedingungen, die
sich zwischenzeitlich deutlich verändert haben, angepasst.
Des Weiteren wurde die geplante Auskragung von Balkonen als Freibereiche für die geplanten Wohnungen in die
zukünftige öffentliche Verkehrsfläche zwischen dem Neubau und der benachbarten Wohnbebauung untersucht. Die
Straße dient der Erschließung des rückwärtig anschließenden Wohngebietes, für das der B-Plan 852B seit dem
18.02.2016 rechtskräftig ist.
3.
Ziel und Zweck der Planung
3.1.
Allgemeine Ziele
Durch das Projekt -Wohnen und Arbeiten- wurde eine nutzungsverträgliche Expansions¬möglich¬keit für die Betriebe an
der Münsterstraße geschaffen, bei der das Verwachsen des vorhandenen Betriebsstandortes mit einem Wohnstandort
gefördert und die Existenz der am Ort ansässigen Betriebe gesichert wird.
Die Firma Schell Grüntechnik ist Hauptnutzer der bestehenden und geplanten Gewerbegebäude, die im
Bebauungsplangebiet 852A insgesamt sind ca. 100 Arbeitnehmer am Ort beschäftigt, von denen rund ein Drittel in
unmittelbarer Nähe wohnt.
3.2.
Ziel der Planung
Durch die 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 852A soll die Voraussetzung geschaffen werden in
dem geplanten Eckgebäude an der Münsterstraße in den Obergeschossen kurzfristig Wohnflächen für den sozialen
Wohnungsbau zu errichten.
Innerhalb der für die gewerbliche Nutzung nicht mehr benötigten Flächen im 1. Obergeschoss der geplanten Bebauung
sollen insgesamt 8 Wohneinheiten entstehen. Im 2. Obergeschoss (hier ist die Wohnnutzung auch nach dem
Bebauungsplan 852 A bereits zulässig) sollen 4 statt ursprünglich 3 Wohneinheiten entstehen. Insgesamt sollen 12
Wohneinheiten, die nach den Vorgaben der Wohnraumförderungs-bestimmungen für den öffentlich geförderten
Wohnungsbau entwickelt wurden, geschaffen werden.
Die Wohneinheiten orientieren sich mit den Aufenthaltsräumen und den geplanten Freibereichen/ Balkonen nach Süden
bzw. Süd-Osten zu den dem Gewerbehof abgewandten Seiten. Zum Gewerbehof werden keine schutzbedürftigen Räume
angeordnet.
Das Eckgebäude ist das letzte zu schaffende Gebäude innerhalb des Verfahrensbereiches des 852A. Bedingt durch die
städtebauliche Anordnung der Bebauung um den gegenüber der Münsterstraße ca. 3,0m tiefer liegenden Hof ist eine
Verschiebung des geplanten Eckgebäudes nur begrenzt möglich.
Die ursprünglich an der Süd-Ost Seite festgesetzte Baulinie soll durch eine Baugrenze ersetzt weden, da eine strenge
Gebäudekante über zwei Vollgeschosse nicht mehr erforderlich erscheint und somit Spielräume in der
Fassadengestaltung wie z.B. auskragende Balkone entstehen können. Der geplante Baukörper bleibt zur barrierearmen
Erreichbarkeit des Hauseinganges im vorderen Bereich (3 b) hinter der Baugrenze, in den Obergeschossen wird die
Baugrenze im Teilbereich (3c) durch die geplanten Balkone überschritten. Durch diese Änderung wird das ursprüngliche
städtebauliche Ziel den Baukörper an der Ecke der Verkehrsflächen zu platzieren nicht wesentlich verändert, die
Gebäudekante im Erdgeschoss soll erhalten bleiben.
Das Maß und Art der Überschreitung von 1,5 m in den öffentlichen Straßenraum wurde mit dem Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen abgestimmt, so dass ein ausreichendes lichtes Straßenraumprofil von 4,0 m
gewährleistet ist; dies wird in den schriftlichen Festsetzungen bestimmt.
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III. Änderung Bebauungsplan Nr. 852 A
-Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten-
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
Da durch die Erhöhung des Wohnanteils innerhalb der Mischfläche für Wohnen und Arbeiten die Grundzüge der Planung
berührt werden, muss ein förmliches Änderungsverfahren durchgeführt werden. Auf die frühzeitige Beteiligung gem. § 3
Abs. 1 soll verzichtet werden, da sich die Änderung auf das Plangebiet und auf die Nachbargebiete nicht oder nur
unwesentlich auswirkt (§ 3 Abs.1 Satz 3 BauGB). Es soll unmittelbar die Offenlage des geänderten Bebauungsplan 852A
durchgeführt werden.
4.
Begründung der Festsetzungen
4.1.
Art der baulichen Nutzung
Die Art der baulichen Nutzung Mischfläche mit der Nutzung Wohnen und Arbeiten (M) wird durch die III. Änderung nicht
verändert.
Um ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Arbeiten sicherzustellen, und wegen der bereits vorhandenen zum
Teil emittierenden gewerblichen Nutzung, sollen Betriebsarten der Abstandliste zum Abstandserlass ausgeschlossen und
zusätzlich Emissionskontingente festgesetzt werden. Ferner werden für die schützenswerte Wohnnutzung innerhalb der
Mischfläche Vorgaben für die Anordnung von Fenstern schutzbedürftiger Aufenthaltsräume nach DIN 4109 gemacht. Dies
begründet sich in der Zielsetzung des geplanten Projektes „Wohnen und Arbeiten“ die bereits vorhandene gemischte
städtebauliche Struktur zu fassen und eine Wohnnutzung mit der gewerblichen Nutzung verträglich zu verbinden.
Die Gliederung der Mischfläche (M) und die Festsetzung der Emissionskontingente erfolgt so, dass keine wesentlichen
Störungen für die allgemeine Wohnnutzung innerhalb und außerhalb des Plangebietes hervorgerufen werden.
Im Eckgebäude entlang der Münsterstraße und der geplanten Erschließungsstraße soll ab einer Höhe von 252,00m ü.
NHN eine allgemeine Wohnnutzung zulässig sein. Innerhalb der überbaubaren Fläche 3a an der nordwestlichen
Kopfseite des geplanten Neubaus sind Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109, an der
Nordwest-Fassade zulässig, wenn diese Fenster nur zu Reinigungszwecken zu öffnen sind. Die Fenster müssen im
geschlossenen Zustand ein Schalldämmmaß von 40dB aufweisen. Ein ausreichender Luftaustausch ist sicherzustellen.
Innerhalb der mit 3b gekennzeichneten überbaubaren Fläche soll ab einer Höhe von 252,00 m ü. NHN eine
Wohnnutzung allgemein zulässig sein, wenn die Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109
ausschließlich in der Südost-Fassade und in der Südwest-Fassade des Gebäudes angeordnet werden. Innerhalb der mit
3c gekennzeichneten überbaubaren Fläche soll ab einer Höhe von 252,00 m ü. NHN eine Wohnnutzung allgemein
zulässig sein. Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 sollen an der Nord-Westfassade nicht
zulässig sein.
Diese Festsetzungen erfolgen zusätzlich zur Anwendung des Abstandserlasses und der Emissionskontingente, um die
allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse zu sichern.
4.2.
Maß der baulichen Nutzung Bauweise/ Überbaubare Grundstücksflächen
Das Maß der baulichen Nutzung mit einer bis zu III geschossigen Bebauung mit flachen bis flach geneigten Dächern,
einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl von 1,2 wird durch die III. Änderung nicht berührt.
Zur Überbaubarkeit der Grundstücksflächen soll entlang der süd- östlichen Baugrenze zur geplanten Erschließungsstraße
in den schriftlichen Festsetzungen ab einer Höhe von 252,0m ü. NHN eine Überschreitung von bis zu 1,5 m für die
Errichtung von Balkonen über die gesamte Länge der Grenze des Baufeldes 3c zugelassen werden. Das lichte Maß unter
der Auskragung beträgt mehr als 4,0m über der geplanten Oberkante der Straße.
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III. Änderung Bebauungsplan Nr. 852 A
-Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten-
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
Diese Festsetzung soll der Schaffung von angemessenen Freibereichen für die nach den Vorgaben der
Wohnraumförderungsbestimmungen für den öffentlich geförderten Wohnungsbau entwickelten Wohnungen dienen, die
sich mit den Aufenthaltsräumen ausschließlich in Süd-Ost-Richtung, zu der dem Gewerbehof abgewandten Seite
orientieren. Die Grundrisse der zumeist kleinen Wohneinheiten sollen durch die geplanten wohnungsbreiten Freibereiche
mehr Großzügigkeit erhalten.
Die Ausführung der Balkone soll in der Art erfolgen, dass die Gebäudekante im Erdgeschoss erhalten bleibt und die
Auskragungen im Obergeschoss auf den Straßenraum nur geringfügige Auswirkungen haben werden. Die
Überschreitung der Baugrenze geht über das übliche Maß hinaus, ist aber an der dieser Stelle städtebaulich vertretbar.
Somit soll ein Balkon in einer transparenten Bauart entstehen, der in seiner Gestaltung über den Durchführungsvertrag
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan festgelegt wird.
An der südwestlichen Fassade des Bereichs 3a und 3b soll die überbaubare Grundstücksfläche geringfügig erweitert
werden, um auch dort Balkone für die Wohnungen im I. und II. OG an die geplanten Baukörper anzubringen. Diese
Balkone liegen im Bereich des Baugrundstücks und haben noch einen großzügigen Abstand von ca. 9,0 m zur
Münsterstraße.
4.3.
Lärmschutz
In dem Schalltechnischen Gutachten der SWA Schall und Wärmemessstelle Aachen GmbH vom Mai 2016 wurden die
möglichen Immissionskonflikte durch die geänderte Planung in Form einer Schallimmissions-prognose untersucht und die
Auswirkungen auf die geplante Wohnnutzung bewertet.
Unter Berücksichtigung der in dem Gutachten formulierten Emmissionskontingente und der lärmtechnischen Maßnahmen
bei der Bauausführung ist innerhalb der betrachteten Baufläche in den Obergeschossen eine Wohnnutzung allgemein
zulässig.
Das Ziel ein verträgliches Nebeneinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung sicherzustellen, wird durch die
Festsetzung von Emissionskontingenten für die Tagzeit und Nachtzeit erreicht. Die Emissionskontingente sind so
bemessen, dass beim Zusammenwirken aller Emittenten innerhalb der Mischfläche (M) keine für die Wohnnutzung in der
Mischfläche, und für die benachbarten schutzbedürftigen Nutzungen unzumutbaren Belastungen entstehen.
Für das Eckgebäude an der Münsterstraße und der geplanten Erschließungsstraße ist bereits eine
Mindestbaukörperhöhe von 255,0 m über NHN und eine maximale Gebäudehöhe von 257,0 m über NHN festgesetzt, um
die zur geplanten Erschließungsstraße hin orientierte vorhandene Wohnnutzung an der Münsterstraße vor
Schallausbreitung aus der Mischfläche (M) zu schützen.
Zum Schutz der zur geplanten Erschließungsstraße hin orientierten Wohnnutzung an der Münsterstraße erfolgen von der
Erschließungsstraße keine Betriebserschließungen. Es wird lediglich für PKW eine Ein- und Ausfahrtsbereich festgesetzt.
Um die Wohnnutzung im geplanten Eckgebäude an der Münsterstraße vor Emissionen durch die Tiefgarage zu schützen,
muss die Erschließung über die Nordost-Fassade erfolgen. Bei der Prognose wurde von einer Frequentierung der
Tiefgarage nur durch Mieter/ Eigentümer der geplanten Wohnungen ausgegangen. Die lärmtechnischen Maßnahmen aus
dem schalltechnischen Gutachten vom 03.05.2016 sind bei der Errichtung des Eckgebäudes umzusetzen.
5.
Umweltbericht
Die Auswirkungen der Planung auf die umweltrelevanten Schutzgüter wurden im Rahmen einer
Umweltverträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan 852A bereits untersucht. Durch die III. Änderung werden die
Umweltauswirkungen nicht verschlechtert.
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III. Änderung Bebauungsplan Nr. 852 A
-Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten-
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
Die Bestandsbeschreibung und rechtlichen Vorgaben zu Verkehr und Lärm wird jedoch aufgrund geänderter
Rahmenbedingungen fortgeschrieben.
Für die zu erwartenden Auswirkungen und Beeinträchtigungen auf die einzelnen Schutzgüter wurden geeignete
Maßnahmen gefunden um diese entsprechend zu vermindern oder auszugleichen.
5.1.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
5.1.1.
Schutzgut Mensch
5.2.1.1.
Bestandsbeschreibung und rechtliche Vorgabe
Verkehr / Lärm
Immissionen aus dem Verkehrslärm sowie aus dem Gewerbelärm werden auf der Basis der Orientierungswerte der DIN
18005-1 "Schallschutz im Städtebau" beurteilt, dabei entsprechen die Orientierungswerte für den Gewerbelärm den
immissionsschutzrechtlichen Vorgaben der TA Lärm 98.
Die Situation an der Münsterstraße ist charakterisiert durch Wohnbebauung, der im betrachteten Umfeld
Gewerbeansiedlung beigefügt ist. In dem bereits vorhandenen Gewerbehof sind heute Betriebe mit z.T.
hochspezialisierten Fertigungen ansässig.
Im Gebiet für den Bebauungsplan 852 A wurden Erweiterungsflächen für die gewerbliche Nutzung so um einen
gegenüber der Münsterstraße um ca. 3,0 m tiefer liegenden Hof angeordnet, dass ein Schallschutz für die umliegende
vorhandene sowie geplante neue Wohnbebauung besteht.
Zum Verfahrensbereich für den Bebauungsplan 852 B hin wurde ein Gebäuderiegel als Lärmschutzbebauung errichtet.
Für die Mischfläche (M) des Bebauungsplans 852 A sind bereits Mindestbaukörperhöhen und flächenbezogene
Schallleistungspegel festgesetzt.
Die Münsterstraße als Gemeindestraße verbindet die Ortsteile Kornelimünster und Brand. Die Straße ist in dem Bereich
des Plangebietes 852A als Tempo 30 Zone ausgewiesen.
5.2.1.2.
Zu erwartende Ein- und Auswirkungen durch das Vorhaben
Verkehr / Lärm
Die sich aus der unmittelbaren Nachbarschaft von Wohnen und Arbeiten innerhalb und außerhalb des Plangebietes
ergebenden Immissionskonflikte wurden in einer Schallimmissionsprognose zur Änderung des B-Plan 852A (SWA
schalltechnisches Gutachten SI-16/093/04) bewertet und entsprechende Schutzmaßnahmen wurden, soweit erforderlich,
aufgezeigt.
5.2.1.3.
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Unter Berücksichtigung der folgenden Maßnahmen: Festsetzen von Emissionskontingenten und Berücksichtigung der
Auflagen für die NW und NO-Fassade bei der Platzierung von Fenstern schutzbedürftiger Aufenthaltsräume ergibt sich für
die Wohnnutzung innerhalb der Mischfläche (M) eine für das Wohnen zulässige Schallsituation. Die bisher festgesetzten
Schallleistungspegel werden durch Emissionskontingente gemäß DIN 45691 ersetzt werden.
Dem Umweltbericht liegen die unter Quellen im Anhang genannten Umweltinformationen zugrunde.
SWA SCHALL- UND WÄRMEMESSSTELLE AACHEN GMBH (26.07.2001): Schalltechnisches Gutachten SI-A01/233/07
Schall- Immissionsprognose
SWA SCHALL- UND WÄRMEMESSSTELLE AACHEN GMBH (25.07.2002): Schalltechnisches Gutachten SI-A02/267/06
Lärmeinwirkungen der B 258 / Napoleonsberg
SWA SCHALL- UND WÄRMEMESSSTELLE AACHEN GMBH (03.05.2016): Schalltechnisches Gutachten SI-16/093/04
Schalltechnisches Gutachten und Immissionsprognose B-Plan 852A
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III. Änderung Bebauungsplan Nr. 852 A
-Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten-
6.
Begründung zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
Auswirkungen der Planung
Durch die Planung werden die Grundzüge, der mit dem vorhabenbezogenen B-Plan 852A angestrebten geordneten
städtebaulichen Entwicklung nicht wesentlich verändert. Des Weiteren sind durch die vorgesehene Nutzungsänderung
keine neuen Beeinträchtigungen erkennbar.
Umweltrelevante negative Auswirkungen sind durch die Maßnahme nicht zu erwarten.
Maßnahmen zur Bodenordnung sind nicht erforderlich.
7.
Kosten
Kosten für die Stadt Aachen entstehen durch die Änderung nicht.
Die verkehrstechnische Erschließung wird von dem Vorhaben- bzw. Erschließungsträger, die entwässerungstechnische
Erschließung wird durch die Stadtwerke Aachen AG (STAWAG) finanziert.
8.
Städtebaulicher Vertrag
Zum Bebauungsplan 852 A gehört ein städtebaulicher Vertrag, der zwischen der Stadt und dem Grundstückseigentümer
abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag stellt alle zuvor genannten Voraussetzungen und Bedingungen für die Realisierung
der Maßnahme sicher. Durch die III. Änderung ändert sich das Vorhaben aus vertraglicher Sicht nur geringfügig, gleiches
gilt für die geringfügige Anpassung des Straßenquerschnitts mit dem geänderten Längsprofil. Der Vertrag wird den
Änderungen entsprechend angepasst. Eine Passage zur Gestaltung des auskragenden Balkons und die Verpflichtung zur
Umsetzung von gefördertem Wohnungsbau werden aufgenommen.
9.
Plandaten
Plangebiet vorhabenbezogener B-Plan 852A:
Verfahrensbereich III. Änderung:
ca.
9000qm
5344qm
Davon:
Mischfläche (M)
4896qm
Verkehrsfläche
448qm
Es sind 12 Wohneinheiten nach den Anforderungen des öffentlich geförderten Wohnungsbaus geplant.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in der Sitzung am __.__.2016 die III. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 852 A III – Münsterstraße – als Satzung beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannte Begründung den Ratsbeschlüssen entspricht und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den __.__.2016
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Schriftliche Festsetzungen
zur
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 852 A
- Münsterstraße / Wohnen und Arbeiten –
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
für den Bereich zwischen Münsterstraße und Vennbahnweg
(zum Satzungsbeschluss)
Lage des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 852 A – III.Änderung
- Münsterstraße /Wohnen und Arbeiten -
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
Gemäß § 9 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der
Bauordnung NRW (BauO NRW) jeweils in der derzeit geltenden Fassung wird festgesetzt:
1. Art der baulichen Nutzung
1.1. Für das Plangebiet wird eine Mischfläche (M) mit der Nutzung Wohnen und Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, festgesetzt.
1.2. In der Mischfläche (M) sind folgende in der Abstandsliste zum Abstandserlass des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 02.04.1998 aufgeführten Betriebsarten nicht zulässig:
Betriebsarten der Abstandsklasse I bis VII und Betriebe mit gleichem oder höherem Emissionsverhalten, mit
Ausnahme der in Abstandsklasse VII unter Nr. 196 und 211 aufgeführten spanabhebenden Werkstätten und
KFZ- Reparaturwerkstätten, wenn der Nachweis der Unbedenklichkeit erbracht wird.
In der Mischfläche (M) können die ausgeschlossenen Betriebsarten der Abstandsklasse VII oder vergleichbare
Betriebe ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Nachweis vorliegt, dass diese durch besondere
Maßnahmen (z.B. geschlossene und/oder schalldämmende Bauweise) und/oder Betriebsbeschränkungen (z.B.
Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen so begrenzt bzw. die Ableitungsbedingungen so gestaltet werden,
dass schädliche Umwelteinwirkungen, erhebliche Belästigungen oder sonstige Gefahren für die Wohnnutzung
innerhalb der Mischfläche und in den benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Diese Regelung gilt nicht für die folgenden Betriebsarten der Abstandsklasse VII:
192
Anlagen zum mechanischen Be- und Verarbeiten von Asbesterzeugnissen auf Maschinen
193 Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Gegenständen aus Stahl, Blech oder Guß mit festen Strahlmitteln, die außerhalb geschlossener Räume betrieben werden, ausgenommen nicht begehbare
Handstrahlkabinen
194 Anlagen zur Lagerung oder Behandlung von Autowracks durch sortenreine Demontage der Einzelteile,
auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
195 Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste, Catering-Betriebe)
197 Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von Phenolharzen
198 Autolackierereien, insbesondere zur Beseitigung von Unfallschäden
202 Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 107 erfasst werden
203 Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder Taschen sowie Handschuhmachereien oder
Schuhfabriken
204 Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder Putzwolle
206 Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien
207 Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
209 Bauhöfe
210 Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
212 Anlagen zur Runderneuerung von Reifen, soweit weniger als 50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt
werden.
1.3. In der Mischfläche (M) sind Tankstellen sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 852 A – III.Änderung
- Münsterstraße /Wohnen und Arbeiten -
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
1.4. In der Mischfläche (M) sind die folgenden Arten von Gewerbebetrieben nicht zulässig:
1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes
2.
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an
letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise den Waren der
nachstehenden Liste zuzuordnen ist:
Textilien, Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe, Leder- und Galanteriewaren
ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnware
Rundfunk, Fernsehen und phonotechnische Geräte
Elektrotechnische Geräte für den Haushalt
einschließlich Wohnraumleuchten
Feinmechanische und optische Erzeugnisse, Uhren, Schmuck, Spielwaren, Musikinstrumente
Antiquitäten
Kinderwagen
Papier,
Papierwaren,
Schreibund
Zeichenmaterial,
Druckereierzeugnisse,
Büroorganisationsmittel, Computer/Datenverarbeitung
Camping- und Sportartikel, Handelswaffen, Bastelsätze
Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren
Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel
Tafel-, Küchen- u .ä. Haushaltsgeräte
abgepasste Teppiche und Läufer
Schnittblumen und –grün, Topf- und Beetpflanzen
Heim- und Kleintierfutter, zoologische Artikel, lebende Tiere
Gebrauchtwaren dieser Liste.
1.5. Generell zulässig sind sonstige Gewerbebetriebe und Betriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte
Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt. Die Größe der Geschossfläche
darf max. 1.200 qm betragen.
1.6. Die festgesetzte Mischfläche (M) wird nach Maßgabe der unter den Punkten 1.7 und 4 getroffenen
Festsetzungen gegliedert.
1.7. Außerhalb der mit 3a , 3b und 3c gekennzeichneten Flächen ist eine Wohnnutzung unzulässig. Innerhalb
der mit 3a, 3b und 3c gekennzeichneten Flächen ist eine Wohnnutzung nur oberhalb einer Höhe von
252,00 m ü. NHN zulässig. Dabei sind die Schutzvorkehrungen der Ziffer 4 dieser schriftlichen Festsetzungen
einzuhalten.
2. Maß der baulichen Nutzung
2.1. Die maximalen Gebäudehöhen werden gemessen in Meter über Normal Höhen Null (NHN).
2.2. Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine Abweichung der festgesetzten Gebäudehöhen von 0,5 m zugelassen
werden, wenn dadurch eine bessere Anpassung an das Gelände erreicht wird und dies durch einen Geländeschnitt nachgewiesen wird.
2.3. Das Tiefgaragengeschoss ist nicht auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse anzurechnen.
2.4. Die süd-östliche Baugrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche darf im Bereich des Baufeldes 3 c ab einer Höhe
von 252,0 m ü. NHN/ im 1.OG für das Errichten von Balkonen um 1,5m überschritten werden. Vertikale
Sonnenschutzlamellen oberhalb der o.g. Balkone sind ebenfalls zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 852 A – III.Änderung
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Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
3. Stellplätze, Garagen, Nebenanlagen
3.1. Garagen und Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Flächen unzulässig.
4. Besondere Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes
4.1. In der Mischfläche (M) sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen soweit begrenzt
sind, dass die von der Fläche ausgehenden Emissionskontingente
a) Beurteilungszeitraum :
Emissionskontingent :
b) Beurteilungszeitraum :
Emissionskontingent :
Tagzeit
L EK“ = 55 dB(A)
Nachtzeit
L EK“ = 45 dB(A)
nicht überschritten werden.
Innerhalb der mit 3a gekennzeichneten überbaubaren Fläche ist ab einer Höhe von 252,00 m ü. NHN eine
Wohnnutzung allgemein zulässig. Fenster für schutzbedürftige Aufenthaltsräume nach DIN 4109 sind an der
Nordwest-Fassade nur zulässig, wenn diese Fenster nur zu Reinigungszwecken zu öffnen sind. Die Fenster
müssen im geschlossenen Zustand ein Schalldämmmaß von 40dB aufweisen. Ein ausreichender Luftaustausch
ist sicherzustellen.
Innerhalb der mit 3b gekennzeichneten überbaubaren Fläche ist ab einer Höhe von 252,00 m ü. NHN eine
Wohnnutzung allgemein zulässig, wenn die Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109
ausschließlich in der Südost-Fassade und in der Südwest-Fassade des Gebäudes angeordnet werden.
Innerhalb der mit 3c gekennzeichneten überbaubaren Fläche ist ab einer Höhe von 252,00 m ü. NHN eine
Wohnnutzung allgemein zulässig.
Fenster von schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen nach DIN 4109 sind an der Nord-Westfassade nicht zulässig.
4.2. Die Tiefgarage unterhalb des Eckgebäudes Münsterstraße/neue Erschließungsstraße (Bereich 3c ) darf nur
über die Nordost-Fassade des Gebäudes erschlossen werden. In der Tiefgarage sind mindestens 60% der
Deckenfläche schallabsorbierend auszubilden. Absorptionsgrad α ≥ 0,60.
Das Garagentor ist nur mit elektrischem Antrieb zu betreiben. Befahrbare Gitterroste sind auf Hartgummiprofilen
starr zu montieren.
5. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
5.1. Sämtliche Dachflächen sind zu einem Anteil von min. 40% extensiv zu begrünen.
Alternativ können andere Dacheindeckungen ausgeführt werden, wenn für jeden m² Dachfläche ein
unterirdischer Regenwasserspeicher von 30 l als Regenrückhaltung mit entsprechender Drosselung (pro m²
Dachfläche 1 l/h) ausgeführt wird.
5.2. Innerhalb der Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von
Gewässern ist eine Fläche für Ein- und Ausfahrten in einer Breite von max. 5,0 m zulässig.
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Bebauungsplan Nr. 852 A – III.Änderung
- Münsterstraße /Wohnen und Arbeiten -
Schriftliche Festsetzungen zum Satzungsbeschluss
Fassung vom 07.11.2016
6. Örtliche Bauvorschriften
6.1. Innerhalb des Plangebietes sind Dachneigungen bis max. 15 zulässig.
6.2. Werbeanlagen an Gebäuden sind nur bis zur Höhe der Traufe der Gebäude zulässig. Freistehende Werbeanlagen sind nur bis zu einer Höhe von maximal 5,0 m über Gelände zulässig.
Bei einer zusammenhängenden Werbefläche bis maximal 4,0 m² ist von der Verkehrsfläche ein Abstand von
mindestens 1,0 m einzuhalten.
Bei einer zusammenhängenden Werbefläche bis maximal 15,0 m² ist von der Verkehrsfläche ein Abstand von
mindestens 2,0 m einzuhalten.
Bewegliche (laufende) und solche Lichtwerbungen, bei denen die Beleuchtung ganz oder teilweise im Wechsel
an- oder abgeschaltet wird, sind unzulässig.
Diese schriftlichen Festsetzungen sind Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am __.__.2016 die
III. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 852 A -Münsterstraße - Wohnen und Arbeiten- als Satzung
beschlossen hat.
Es wird bestätigt, dass die oben genannten Schriftlichen Festsetzungen den Ratsbeschlüssen entsprechen und dass alle
Verfahrensvorschriften bei deren Zustandekommen beachtet worden sind.
Aachen, den __.__.2016
Marcel Philipp
(Oberbürgermeister)
Seite 5 / 5
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
zur
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 852 A
- Münsterstraße / Wohnen und Arbeiten –
für den Bereich zwischen Münsterstraße und Vennbahnweg
im Stadtbezirk Aachen-Kornelimünster/Walheim
Lage des Plangebietes
Seite 1 / 3
Bebauungsplan Nr. 852 A – III. Änderung Münsterstraße
zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 07.11.2016
1. Verfahrensablauf
Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan 852 A wurde in 2003 eine nutzungsverträgliche Expansionsmöglichkeit
für die Betriebe an der Münsterstraße geschaffen, bei der das Verwachsen des vorhandenen Betriebsstandortes mit
einem Wohnstandort gefördert und die Existenz der am Ort ansässigen Betriebe gesichert wird.
Zur verträglichen Erweiterung der Gewerbebetriebe wurden diese um einen Gewerbehof gruppiert, der ca. 3,0m unter
dem Niveau der Münsterstraße liegt. Zur schalltechnischen Abschirmung der Nachbarbebauung wurden im
vorhabenbezogenen B-Plan 852A entsprechende Höhenvorgaben für die zu errichtenden Umgebungsbauten festgesetzt.
Der rückseitige Abschluss des Gewerbehofes, ein Riegel, der sowohl Wohn als auch Gewerbenutzung beinhaltet wurde
als erste Maßnahme des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in 2010 fertig gestellt. Seit Schaffung des Baurechts
2003 haben sich die Nutzungsansprüche der ansässigen Betriebe, insbesondere der Fima Schell, für die ein großer Teil
der Flächen innerhalb des Gewerbehofes im Rahmen des B-Plan 852A, als Vorhaben- und Erschließungsplan, entwickelt
wurde, geändert. Aus diesem Anlass wurde geprüft, ob in Teilbereichen eine Nutzungsänderung für die an der
Münsterstraße ausgewiesene Baufläche von Gewerbe in Wohnen möglich ist.
In Abstimmung mit der Verwaltung wurde zur Beurteilung der Planung zunächst das in 2001 erstellte schalltechnische
Gutachten fortgeschrieben und auf die örtlichen Rahmenbedingungen, die sich zwischenzeitlich deutlich verändert haben,
angepasst. Des Weiteren wurde die geplante Auskragung von Balkonen als Freibereiche für die neu entwickelten
Wohnungen in die zukünftige öffentliche Verkehrsfläche zwischen dem Neubau und der benachbarten Wohnbebauung
untersucht. Die Straße dient der Erschließung des rückwärtig anschließenden Wohngebietes, für das der B-Plan 852B
seit dem 03.02.2016 rechtskräftig ist.
Da durch die Erhöhung des Wohnanteils innerhalb der Mischfläche für Wohnen und Arbeiten die Grundzüge der Planung
berührt werden, musste ein förmliches Änderungsverfahren durchgeführt werden. Auf die frühzeitige Beteiligung gem. § 3
Abs. 1 wurde verzichtet, da sich die Änderung auf das Plangebiet und auf die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich
auswirkt (§ 3 Abs.1 Satz 3 BauGB). Die Offenlage der III. Änderung des Bebauungsplan 852A hat vom 27.09.2016 bis
26.10.2016 stattgefunden.
2. Ziel der III. Änderung des Bebauungsplanes
Durch die 3. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 852A soll die Voraussetzung geschaffen werden in
dem geplanten Eckgebäude an der Münsterstraße in den Obergeschossen kurzfristig Flächen für den Wohnungsbau zu
errichten.
Innerhalb der für die gewerbliche Nutzung nicht mehr benötigten Flächen sollen im 1. Obergeschoss der geplanten
Bebauung insgesamt 8 Wohneinheiten und im 2. Obergeschoss 4 statt ursprünglich 3 Wohneinheiten entstehen.
Insgesamt werden 12 Wohneinheiten, die nach den Vorgaben der Wohnraumförderungsbestimmungen für den öffentlich
geförderten Wohnungsbau entwickelt wurden, geschaffen. Die Wohneinheiten orientieren sich mit den Aufenthaltsräumen
und den geplanten Freibereichen/ Balkonen nach Süden bzw. Süd-Osten zu den dem Gewerbehof abgewandten Seiten.
Zum Gewerbehof werden keine schutzbedürftigen Räume angeordnet.
Das Eckgebäude ist das letzte zu schaffende Gebäude innerhalb des Verfahrensbereiches des 852A. Bedingt durch die
städtebauliche Anordnung der Bebauung um den gegenüber der Münsterstraße ca. 3,0m tiefer liegenden Hof ist eine
Verschiebung des geplanten Eckgebäudes nur begrenzt möglich.
Die ursprünglich an der Süd-Ost Seite festgesetzte Baulinie wird durch eine Baugrenze ersetzt, da eine strenge
Gebäudekante über zwei Vollgeschosse nicht mehr erforderlich ist und somit Spielräume in der Fassadengestaltung wie
z.B. auskragende Balkone entstehen können. Durch diese Änderung wird das ursprüngliche städtebauliche Ziel den
Baukörper an der Ecke der Verkehrsflächen zu platzieren nicht wesentlich verändert, die Gebäudekante im Erdgeschoss
bleibt erhalten.
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Bebauungsplan Nr. 852 A – III. Änderung Münsterstraße
zusammenfassende Erklärung
Fassung vom 07.11.2016
Das Maß und Art der Überschreitung von 1,5 m in den öffentlichen Straßenraum wurde mit dem Fachbereich
Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen abgestimmt, so dass ein ausreichendes lichtes Straßenraumprofil von 4,0 m
gewährleistet ist; dies wird in den schriftlichen Festsetzungen bestimmt.
3. Berücksichtigung der Umweltbelange
Die Auswirkungen der Planung auf die umweltrelevanten Schutzgüter wurden im Rahmen einer
Umweltverträglichkeitsprüfung zum Bebauungsplan 852A untersucht. Durch die III. Änderung werden die
Umweltauswirkungen nicht verschlechtert. Die Bestandsbeschreibung und rechtlichen Vorgaben zu Verkehr und Lärm
wurden aufgrund geänderter Rahmenbedingungen im Schalltechnischen Gutachten der SWA SI-16/093/04
fortgeschrieben und entsprechende Schutzmaßnahmen wurden, soweit erforderlich, aufgezeigt. Die Maßnahmen wurden
in die schriftlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan aufgenommen. Für die zu erwartenden Auswirkungen und
Beeinträchtigungen auf die einzelnen Schutzgüter wurden geeignete Maßnahmen gefunden um diese entsprechend zu
vermindern oder auszugleichen.
4. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die öffentliche Auslegung der III. Änderung des Bebauungsplanes 852 A hat in der Zeit vom 27.09.2016 bis einschließlich
26.10.2016 stattgefunden. In dieser Zeit sind keine Eingaben von Bürgern erfolgt.
5. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ist parallel zur Offenlage durchgeführt worden. Es liegen insgesamt 4
Stellungnahmen vor. Westnetz hat keine Bedenken gegen die Planung, da im Planbereich keine
Hochspannungsleitungen der Westnetz GmbH verlaufen und auch zukünftig keine geplant sind. Aus Sicht der Polizei
bestehen verkehrsrechtlich keine Bedenken, sofern der Anschluss der geplanten Erschließung nach den Vorschriften der
StVO und RAST erfolgt. Auch die Industrie- und Handelskammer hat gegen die Planung keine Bedenken. Der
Kampfmittelbeseitigungsdienst NRW- Rheinland (KBD) verweist aufgrund von Luftbildauswertung und weiterer
historischer Unterlagen auf eine mögliche Belastung des Grundstückes mit Kampfmitteln und auf das der Stellungnahme
beigefügte „Merkblatt für Baugrundeingriffe“ für die Durchführung von Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen.
6. Ergebnis der Abwägung
Da keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen zum Verfahren eingegangen sind, entfällt eine Abwägung.
Diese Zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat in seiner Sitzung am ……2016 die
III. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 852 A – Münsterstraße- Wohnen und Arbeiten - als Satzung beschlossen hat.
Aachen, den……2016
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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