Daten
Kommune
Aachen
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171880.pdf
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252 kB
Erstellt
13.10.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Kulturbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
E 49/0029/WP17
öffentlich
13.10.2016
Harald Nickoll
Änderung der Schulordnung der Musikschule
Beratungsfolge:
TOP: 9
Datum
Gremium
Kompetenz
15.11.2016
BaKu
Kenntnisnahme
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Kultur nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Vorlage E 49/0029/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 31.10.2016
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Die als Anlage beigefügte Synopse der Schulordnungen alt/neu, wurde mit dem Rechtsamt (Frau Dr.
Kühl) überarbeitet, neu gegliedert und sprachlich angepasst. (Dies ist Grund für die Verschiebung der
Nummerierung).
Einzige tatsächliche Abweichung ist die Verschiebung des Unterrichtshalbjahres vom 01.08. auf den
01.10. bzw. 01.02. auf den 01.04., was aber im Format gleich bleibt, für den Kunden jedoch eine
Verbesserung ist.
Anlage/n:
Gegenüberstellung Schulordnung
Vorlage E 49/0029/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 31.10.2016
Seite: 2/2
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Inhalt
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
Aufgabe der Musikschule
Unterrichtsangebot der Musikschule
Anmeldung; Vertragsschluss
Laufzeit und Kündigung
Hinweise für die Teilnahme am Unterricht
Unterrichtstag, -zeit und -ort, Schulferien
Elternbeirat
Schlussbestimmungen
Seite 1
Seite 1 – 2
Seite 6 - 8
Seite 9 - 10
Seite 10
Seite
Seite
Seite 10
1. Aufgabe
1. Aufgabe
Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung der Stadt Aachen für Kinder,
Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgabe ist es, das Interesse an der Musik zu
wecken, musikalische Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erschließen und musische
Kreativität zu fördern.
Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung der Stadt Aachen für
Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgabe ist es, das Interesse an der
Musik zu wecken, musikalische Fähigkeiten zu erschließen und musische
Kreativität zu fördern.
Der Unterricht der Musikschule dient einer möglichst früh einsetzenden, Der Unterricht der Musikschule dient einer möglichst früh einsetzenden,
umfassenden musikalischen Ausbildung sowie - im Rahmen der umfassenden musikalischen Ausbildung sowie - im Rahmen der
Studienvorbereitenden Ausbildung – der Vorbereitung auf ein Musikstudium.
“Studienvorbereitenden Ausbildung” - der Vorbereitung auf ein Musikstudium.
Darüber hinaus unterhält die Musikschule Bildungskooperationen mit anderen
Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen, Kindertageseinrichtungen) sowie Vereinen
und anderen Institutionen.
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
2. Gliederung und Grundsätze der Ausbildung
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
2. Unterrichtsangebot der Musikschule
Der Unterricht wird he nach Fach als Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht
erteilt. Die Unterrichtsinhalte und –ziele orientieren sich an den Lehrplänen des
Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Ergänzend besteht die Möglichkeit
zur Teilnahme an kostenpflichtigen und kostenfreien Zusatzangeboten.
Das Unterrichtsangebot der Musikschule erstreckt sich auf folgende Fächer:
2.1. Gliederung der Ausbildung
2.1. Elementare Musikpädagogik (EMP)
Die Ausbildung an der Musikschule ist in vier Stufen gegliedert:
Grundstufe - Unterstufe - Mittelstufe – Oberstufe
2.1.1.
Das Unterrichtsangebot der Musikschule erstreckt sich auf folgende Fächer:
- ELEMENTARE MUSIKPÄDAGOGIK
a) Musikalische Früherziehung (MFE)
b) Musikalische Grundausbildung (MAG)
c) Wahlkurse
- Musiktheater
- Tanz
- Ensemblespiel
- Elementare Musiklehre
- Musikalische Früherziehung 3. Jahr
d) Zusatzangebote
- Musik mit Kleinkindern
• Kurse für Kinder ab 18 Monaten bis drei Jahre mit Begleitung
eines Erwachsenen
• Kurse für Dreijährige mit Begleitung eines Erwachsenen
• Kurse für Dreijährige ohne Begleitung eines Erwachsenen
e) Musik mit behinderten Kindern
Grundsätze
Diese Kurse sind in sich geschlossene Ausbildungssysteme mit
Abschlusszertifikat. Es werden dem Alter entsprechend die
musikalischen Fähigkeiten des Kindes auf breiter Basis entwickelt und
gefördert.
Die Teilnahme an einem dieser Basiskurse ist in der Regel
Voraussetzung für den Einstieg in den Instrumentalunterricht. Eine
parallele Belegung von Basiskurs und Instrumentalunterricht ist möglich.
Im Ausnahmefall ist ein späterer Einstieg in einen Basiskurs nach
Abstimmung mit der EMP-Fachbereichsleitung möglich.
2.1.2.
Basiskurse
a) Musikalische Früherziehung (MFE)
- Dauer: 2 Jahre / 60 Min. wöchentlich
- Aufnahme 2 Jahre oder 1 Jahr vor Beginn der gesetzlichen
Schulpflicht
b) Musikalische Grundausbildung (MGA)
- Dauer: 2 Jahre / 60 Min. wöchentlich
- Aufnahme mit Beginn des 2. Grundschuljahres
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
- INSTRUMENTALUNTERRICHT
a) Blasinstrumente
(Blockflöte; Querflöte, Oboe, Klarinette,
Fagott, Waldhorn, Trompete, Posaune u.a.)
b) Zupfinstrumente
(Gitarre, E-Baß, Harfe, Baglama u.a.)
c) Tasteninstrumente
(Klavier, Keyboard, Akkordeon u.a.)
d) Schlaginstrumente
e) Streichinstrumente (Violine, Viola, Violoncello, Kontrabaß)
f) Gesang
- ERGÄNZUNGSFÄCHER
a) Kurse und Arbeitsgemeinschaften in Musiklehre, Hörerziehung usw.
b) Vokale und instrumentale Musikgruppen (Chöre, Orchester, Big Band,
Spielkreise, Kammermusikensemble u.a.)
Der Unterricht umfasst mindestens ein Haupt- und ein Ergänzungsfach (ab
Unterstufe) und wird je nach Fach und Stufe als Klassen-, Gruppen- oder
Einzelunterricht erteilt.
Die Unterrichtsziele und Inhalte der einzelnen Stufen und Fächer werden in
Rahmenplänen festgelegt.
c) Elementare Musiklehre (EML)
- Dauer: 1 Jahr / 60 Min. wöchentlich
- Aufnahme ab dem 4. Schuljahr oder später
d) Instrumentalklassen an Grundschulen oder weiterführenden Schulen
mit integrierter MFE / MGA / EML
- Dauer: 2 Jahre / mind. 45 Min. wöchentlich
- Angebot und Durchführung in Zusammenarbeit mit der
jeweiligen Kooperationsschule
2.1.3.
Wahlkurse
Die Wahlkurse dienen der Förderung spezieller musikalischer
Neigungen. Sie werden im Anschluss an die Basiskurse angeboten.
Projektabhängig können diese Kurse auch älteren Kindern, die bisher
kein Ausbildungsangebot genutzt haben, eine Einstiegsmöglichkeit
bieten.
a) Musiktheater
- Dauer: 1 Jahr / 120 Min. wöchentlich
b) Tanz
- Dauer: 1 Jahr / 60 Min. wöchentlich
c) Ensemblespiel
- Dauer: 1 Jahr / 60 Min. wöchentlich
d) Musikalische Früherziehung 3. Jahr
- Dauer: 1 Jahr / 60 Min. wöchentlich
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
2.1.4.
Zusatzangebote
a) Musikzwerge
Kurse für Kinder ab 18 Monaten bis drei Jahre mit und ohne
Begleitung eines Erwachsenen
- Dauer: ein Halbjahr / 45 Min. wöchentlich
- Beginn: August / September und Februar
Kurse für Dreijährige mit und ohne Begleitung eines Erwachsenen
- Dauer: 1 Jahr / 45 Min. wöchentlich
- Beginn: August / September
b) Kurse für Kinder mit besonderem Förderbedarf
Gruppenunterricht / Einzelunterricht
- Dauer: 1 Jahr / 45 Min. wöchentlich
- Beginn: August / September
Integrationskurse nach Absprache
- Dauer: 1 bis 2 Jahre / 60 Min. wöchentlich
- Beginn: August / September
c) Musiktheorie und Gehörbildung
- Teilnehmende: Jugendliche und Erwachsene
- Beginn: nach den Sommerferien
2.2. Grundsätze der Ausbildung
2.2. Orientierungsangebote
2.2.1.
2.2.1.
Die Ausbildung in der Grundstufe verläuft entweder als Musikalische
Früherziehung (Aufnahme: 2 Jahre vor Beginn der gesetzlichen
Schulpflicht/1 Jahr vor Beginn der gesetzlichen Schulpflicht) oder als
Musikalische Grundausbildung (Aufnahme mit Beginn des 2.
Grundschuljahres). Die Teilnahme am Unterricht der Grundstufe ist in der
Regel Voraussetzung für die Zulassung zum Instrumentalunterricht. Der
Instrumentale Orientierungsstufe (IO)
Die instrumentale Orientierungsstufe ermöglicht es festzustellen, für
welche Art der Tonbildung das Kind eine besondere Veranlagung hat.
Die IO beginnt jeweils nach den Sommerferien und wird nach 6 Monaten
(20 Samstagen) durch ein Beratungsgespräch abgeschlossen.
www.musikschule-stadtaachen.de
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Gruppenunterricht ist im ersten und zweiten Unterrichtsjahr aller 2.2.2.
instrumentalen und vokalen Hauptfachangebote, in denen neben den
technischen Fähigkeiten auch ein theoretisches
Grundwissen vermittelt wird, die vorrangige Unterrichtsstruktur.
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Schnupperkurse
Schnupperkurse, die ein erstes Kennenlernen verschiedener Instrumente
ermöglichen sollen, werden im Laufe des Unterrichtsjahres in
unterschiedlicher Form und Dauer angeboten. Aktuelle Informationen
finden sie unter www.musikschule-stadtaachen.de
2.2.1.1.
Die MUSIKALISCHE FRÜHERZIEHUNG (MFE) und die MUSIKALISCHE
GRUNDAUSBILDUNG (MGA) sind in sich geschlossene
Ausbildungssysteme, in denen dem Alter entsprechend auf breiter Basis
die musikalischen Fähigkeiten des Kindes entwickelt und gefördert
2.3. Instrumental- und Vokalunterricht
werden.
Dauer: 2 Jahre mit wöchentlichen Unterrichtseinheiten von 60 Minuten.*
2.3.1. Grundsätze
2.2.1.2.
Die Teilnahme am INSTRUMENTALUNTERRICHT ist von der Eignung
Die WAHLKURSE (Musiktheater, Tanz, Ensemblespiel, Elementare
des Schülers / der Schülerin und der Unterrichtskapazität abhängig. Der
Musiklehre, Musikalische Früherziehung 3. Jahr) werden für Absolventen
Unterricht kann bereits während der „Musikalischen Früherziehung“ bzw.
der MFE und MGA angeboten. Projektabhängig können diese Kurse
der “Musikalischen Grundausbildung” beginnen und parallel verlaufen. (s.
auch älteren Kindern, die ein Ausbildungsangebot bisher nicht genutzt
2.1.1). In den Instrumentalfächern finden zusätzlich regelmäßige
haben, eine Einstiegsmöglichkeit bieten. Diese Kurse erstrecken sich
öffentliche Vorspiele statt, um die musikalische Entwicklung der
über 1 Jahr und dienen der Förderung spezieller musikalischer
SchülerInnen zu fördern.
Neigungen.
Dauer der wöchentlichen Unterrichtseinheiten: 60 Minuten
BewerberInnen für den Instrumentalunterricht, die keinen Kurs der MFE
oder MGA besucht haben, sind uns ebenfalls herzlich willkommen. Es
2.2.1.3.
bieten sich folgende Möglichkeiten:
An ZUSATZANGEBOTEN können gewählt werden:
- In der Regel besuchen sie neben dem Instrumentalunterricht das
- Musik mit Kleinkindern
einjährige Ergänzungsfach “Elementare Musiklehre” (EML) (s. 2.1.2c)
- Kurse für Dreijährige mit Begleitung eines Erwachsenen
- Sie werden durch den/die InstrumentallehrerIn auf einen EML-Test
- Kurse für Dreijährige ohne Begleitung eines Erwachsenen
vorbereitet.
Gruppenunterricht über ein Halbjahr
- SchülerInnen mit bereits guten Kenntnissen in „Elementarer
Beginn jeweils im August/September und im Februar
Musiklehre“ können nach Absprache mit dem Instrumentallehrer und
Dauer der wöchentlichen Unterrichtseinheit: 45 Minuten
der EMP-Fachbereichsleitung den EML-Test machen
- Musik mit behinderten Kindern
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Gruppenunterricht über ein Jahr
Dauer der wöchentlichen Unterrichtseinheit: 45 Minuten
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
2.3.1.
2.2.2.
Die Teilnahme am INSTRUMENTALUNTERRICHT ist von der Eignung
des Kindes und der Schülerplatzkapazität abhängig. Sie kann während
der Musikalischen Früherziehung bzw. der Musikalischen
Grundausbildung einsetzen.
Bewerber für den Instrumentalunterricht, die nicht die Elementare
Musikpädagogik besucht haben, können in Ausnahmefällen nach einem
Gespräch und dem Nachweis der musikalischen Fähigkeiten und
Grundkenntnisse aufgenommen werden. Sie besuchen in der Regel
neben dem Instrumentalunterricht das einjährige Ergänzungsfach
Elementare Musiklehre.
2.2.3.
In der Unterstufe (nach Abschluss der “Musikalischen Früherziehung”
bzw. der “Musikalischen Grundausbildung”) sowie der Mittel- und
Oberstufe erfahren die in der Instrumentalausbildung erworbenen
Kenntnisse durch den Unterricht in einem ERGÄNZUNGSFACH (vokales
oder instrumentales Gruppenmusizieren, musiktheoretische o. a. Kurse
und Arbeitsgemeinschaften) Erweiterung und Anwendung.
Die Einteilung zum Ergänzungsfachunterricht nimmt unter 2.3.2.
Berücksichtigung
des
Ausbildungsstandes
und
der
Ausbildungserfordernisse sowie der Interessen des Schülers nach
Beratung mit den Eltern der Instrumentallehrer vor. Die
Ergänzungsfächer stehen unter Berücksichtigung der vorhandenen
Kapazitäten auch Interessenten offen, die nicht Schüler der Musikschule
sind.
Unterrichtsfächer
a) Blasinstrumente
- Blockflöte, Querflöte, Traversflöte, Oboe, Klarinette, Saxofon,
Fagott, Waldhorn, Trompete, Posaune, Euphonium, Tuba
b) Zupfinstrumente
- Gitarre, E-Gitarre, E-Bass, Harfe, Mandoline, Baglama
c) Tasteninstrumente
- Klavier, Jazzklavier, Keyboard, Cembalo, Akkordeon
d) Schlaginstrumente
- Schlagzeug, Percussionsinstrumente
e) Streichinstrumente
- Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass
f) Gesang
- Klassik, Jazz, Pop
Zusatzangebote zum Instrumental- und Vokalunterricht
a) Ensemble, Chor, Orchester, Bigband
Dauer: variabel
Für alle SchülerInnen besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an
einem Ensemble, Orchester oder Chor. Diese Angebote sind
kostenfrei und stehen auch externen Teilnehmer/Innen offen.
b) Musiktheorie und Gehörbildung
Teilnehmende: Jugendliche und Erwachsene
Beginn: nach den Sommerferien
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
2.2.4.
Die allgemeine Entwicklung und fachlichen Fortschritte eines jeden
Schülers sind vom Fachlehrer fortlaufend festzuhalten.
In den Instrumentalfächern finden alle zwei Jahre für sämtliche Schüler
öffentliche Vorspiele statt, bei denen sich die Lehrer des Fachbereiches
unter Leitung des Fachbereichsleiters ein Urteil über den Schüler bilden.
Die Mitglieder des Elternbeirates und des Vorstandes des “Vereins der
Freunde und Förderer der Musikschule der Stadt Aachen” sind
berechtigt, an den Beratungsgesprächen des Fachbereichs
teilzunehmen.
2.3. Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)
2.4. Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)
2.3.1.
2.4.1.
Die Studienvorbereitende Ausbildung bereitet geeignete Schülerinnen
und Schüler gezielt und systematisch auf ein späteres Studium auf dem
Gebiete der Musik vor
Die SVA bereitet geeignete SchülerInnen auf ein späteres Musikstudium
vor.
2.4.2.
2.3.2.
Der Unterricht umfasst folgende verpflichtende Fächer:
Der Unterricht in der Studienvorbereitenden Ausbildung umfasst folgende
Fächer:
- Hauptfach
(Einzelunterricht)
- Pflichtfach
(Einzel- oder Gruppenunterricht)
- Musiktheorie
und
(Gruppenunterricht)
Hörerziehung
- Ensemblearbeit/
Musizierpraxis (Gruppenunterricht)
-
Hauptfach
Nebenfach
Musiktheorie und Gehörbildung
Ensemblespiel
In die SVA können SchülerInnen aufgenommen werden, die die Absicht
haben, ein Studium im musikalischen Bereich aufzunehmen, sofern sie
im Hinblick auf Begabung und Leistung geeignet sind.
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
2.3.3.
In die Studienvorbereitende Ausbildung können Schülerinnen und
Schüler aufgenommen werden, die bereits mindestens ein Instrument
spielen, die Absicht haben, ein Studium im musikalischen Bereich
aufzunehmen und im Hinblick auf Begabung, Neigung und Leistung die
Gewähr dafür bieten, die Studienvorbereitende Ausbildung erfolgreich zu
durchlaufen.
2.3.4.
Der Eintritt in die Studienvorbereitende Ausbildung erfolgt nach
bestandener Aufnahmeprüfung, die sich auf das Hauptfach -ggf. auch auf
das Pflichtfach - erstreckt, und in der auch der Stand des
musiktheoretischen Wissens und Könnens sowie die Veranlagung des
musikalischen Gehörs überprüft werden.
2.3.5.
Schülerinnen und Schüler der Studienvorbereitenden Ausbildung
unterziehen sich jährlich je einer öffentlichen Prüfung im Haupt- und
Pflichtfach und müssen wenigstens einmal im Schuljahr ihren
Hauptfachleistungsstand in einem öffentlichen Konzert nach-weisen;
außerdem werden rege Mitarbeit in der Ensemblearbeit bzw. Musikpraxis
und ein angemessener Leistungsstand in Musiktheorie und Hörerziehung
erwartet.
Jede Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen und
bewertet, die aus dem Schulleiter, dem Fachbereichsleiter für die SVA
und den Lehrkräften des betreffenden Fachbereichs besteht.
Mitglieder des Elternbeirates und des Vorstandes des “Vereins der
Freunde und Förderer der Musikschule der Stadt Aachen” sind
berechtigt, an den Entscheidungsgesprächen der Prüfungskommission
mit beratender Stimme teilzunehmen.
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Der Eintritt in die STUDIENVORBEREITENDE AUSBILDUNG erfolgt
nach einem Beratungsgespräch mit der Leitung der SVA und durch die
bestandene Aufnahmeprüfung im instrumentalen oder vokalen
Hauptfach.
Die Absolventen müssen jährlich in Haupt- und Nebenfach, Theorie und
Gehörbildung eine Zwischenprüfung ablegen.
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
2.4. Projektunterricht
Darunter sind halb- bis einjährige Kurse mit unterschiedlicher Themenstellung zu
verstehen, die in Zukunft mit Schwerpunkt Erwachsenenbildung angeboten
werden und über die in einem Kursprogramm informiert wird.
3. Schulzugehörigkeit
3. Anmeldung; Unterrichtsvertrag; Probezeit
3.1. Anmeldung, Abmeldung, Ausschluss
3.1. Anmeldung
3.1.1.
3.1.1.
An- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und müssen bei noch
nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern durch die
Erziehungsberechtigten erfolgen.
Anmeldungen können jederzeit schriftlich oder elektronisch auf einem
besonderen Formular erfolgen. Bei noch nicht volljährigen Schülerinnen
und Schülern ist die Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter
erforderlich.
www.musikschule-stadtaachen.de
3.1.2.
Lehrkräfte sind zu Annahme von An- oder Abmeldungen nicht berechtigt.
3.1.2.
3.1.3.
Lehrkräfte sind zu Annahme von Anmeldungen nicht berechtigt.
ANMELDUNGEN werden ganzjährig entgegengenommen. Für Klassenund Gruppenunterricht gilt der 30. April als Stichtag für die Einteilung zum
nächsten Schuljahr (Ausnahme: EMP-Bereich). Dem Anmeldenden
werden die Schul- und Entgeltordnung ausgehändigt. Mit der Anmeldung
verpflichtet sich die Schülerin/der Schüler bzw. Erziehungsberechtigte zur 3.2. Vertragsschluss
Einhaltung der Bestimmungen der Schulordnung und erkennt diese als
3.2.1.
rechtsverbindlich an.
Der Unterrichtsvertrag kommt zustande, sobald die Musikschule die
Einteilung im gewünschten Fach schriftlich gegenüber dem Anmeldenden
Ist die Schülerin oder der Schüler zum Unterricht eingeteilt worden und
bestätigt hat.
haben die Erziehungsberechtigten Unterrichtszeit und -ort durch
Unterschrift rechtsverbindlich anerkannt, dann ist die Zahlung einer
Wird der Unterricht nach regulärer Einteilung nicht aufgenommen,
Monatsgebühr fällig, wenn der angebotene Unterricht dennoch nicht
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
aufgenommen werden sollte. (Von dieser Regelung ausgenommen sind
Schülerinnen und Schüler der EMP.)
beschränkt sich die Zahlungspflicht auf ein Monatsentgelt. Von dieser
Regelung ausgenommen sind SchülerInnen der EMP. Hier kommt der
Vertrag erst durch die Aufnahme des Unterrichtes zustande.
3.1.3.1.
Aufnahmen in die Musikschule erfolgen in der Reihenfolge der 3.2.2.
Anmeldungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Schülerplätze,
wobei für den Instrumentalunterricht Teilnehmer oder Absolventen des
Grundstufenunterrichts bevorzugt berücksichtigt werden.
3.1.3.2.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; ebenso besteht kein Anspruch
auf Unterricht bei einer bestimmten Lehrkraft oder Unterricht zu einer
bestimmten Unterrichtszeit oder an einem bestimmten Unterrichtsort.
3.1.4.1.
Die Aufnahme erfolgt im Rahmen vorhandener Kapazitäten. Ein
Anspruch auf Aufnahme, Unterrichtsort/zeit oder einer bestimmten
Lehrkraft
besteht
nicht.
Absolventen
der
EMP,
des
Kooperationsunterrichtes,
der
Orientierungsangebote
sowie
Interessenten
für
das
Drehtürmodell
werden
für
den
Instrumental/Vokalunterricht bevorzugt eingeteilt.
4. Laufzeit und Kündigung; Probezeit
ABMELDUNGEN können zum Ende des Schuljahres (31.07.) und zum
Ende des Kalenderjahres erfolgen und müssen schriftlich spätestens bis
30.04. (zum 31.07.) bzw. 30.09. (zum 31.12.) in der Verwaltung der 4.1.
Laufzeit
Musikschule vorliegen.
Der Unterrichtsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei
denn, es handelt sich um ein zeitlich befristetes Unterrichtsangebot.
Eine außerordentliche Abmeldung ist nur bei nachgewiesenem Grund
(Aufgabe des Wohnsitzes in Aachen, länger dauernde Erkrankung u. ä.) 4.2.
Kündigung
zulässig. Die Entgeltzahlung ist in diesem Fall bis zum Ende des Monats
zu leisten, in dem die Abmeldung erfolgte.
4.2.1.
Eine Kündigung des Instrumental- oder Vokalunterrichtes ist nur
schriftlich oder per E-Mail zum 31.03. bzw. 30.9. möglich. Sie muss der
Musikschule spätestens zwei Monate vorher, also bis zum 31.01. bzw.
31.07. des Jahres vorliegen.
Schülerinnen und Schüler im Einzelunterricht können auf Antrag,
ungeachtet vor- stehender Bestimmungen, aus dem Unterrichtsvertrag
entlassen werden, sobald ein Nachfolgeschüler aus der Warteliste in das
bestehende Vertragsverhältnis übernommen werden kann.
3.1.4.2.
Für sämtliche Fächer besteht für die Erziehungsberechtigten, die
volljährigen Schüler-innen und Schüler oder die Musikschule bei Beginn
4.2.2.
Für die Kurse mit befristeter Laufzeit im Bereich der EMP ist eine
Kündigung bis zum 31.3. mit Wirkung zum 31.7. möglich.
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
des Unterrichtes eine Probezeit von drei Monaten; bei Wahlkursen,
Zusatzangeboten und beim Übergang von der MFE I in die MFE II und 4.2.3.
von der MGA I in die MGA II eine Probezeit von einem Monat. Innerhalb
dieser Fristen haben sie die Möglichkeit, den entsprechenden Vertrag
ohne Berücksichtigung der in Ziffer 3.1.4.1 verankerten Termine zu
kündigen.
Danach besteht Entgeltpflicht bis zum Ende des Kurses. Im
Instrumentalunterricht muss die Kündigungsabsicht spätestens einen
Monat vor Ablauf der Probezeit bekannt gegeben werden. Bei
Kündigungen innerhalb der Probezeit muss das Teilnahmeentgelt nur für
drei bzw. einen Monat gezahlt werden.
4.3.
3.1.5.
Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund
(Aufgabe des Wohnsitzes in Aachen, länger dauernde Erkrankung u.ä.)
zulässig. Das Vorliegen des Grundes ist auf Verlangen glaubhaft zu
machen. Das jeweilige Schulgeld ist in diesem Fall bis zum Ende des
Folgemonats des Zugangs der Kündigung zu leisten. Ebenso kann eine
Vertragsauflösung erfolgen, sobald ein/e NachfolgeschülerIn den
Unterricht aufgenommen hat.
Kündigung durch die Musikschule
AUSSCHLUSS ist möglich bei
Eine Kündigung durch die Musikschule muss ebenfalls in Schriftform
erfolgen. Sie ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere wenn
- trotz schriftlicher Mahnung das Schulgeld nicht fristgerecht gezahlt wird
- sonstige in der Person der Schülerin/des Schülers liegende Gründe
(z. B. mangelnde Mitarbeit/Eignung, Gefährdungspotenzial) vorliegen.
a) wiederholt unentschuldigten Versäumnissen (siehe 3.2.2.2)
b) anhaltend ungenügenden Leistungen oder mangelndem Fleiß
Den Antrag auf Ausschluss kann nur der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem
Fachbereichsleiterstellen. Innerhalb einer angemessenen Frist (etwa 4 Wochen)
hat eine schriftliche Androhung des Ausschlusses durch den Schulleiter zu Im Falle der Kündigung durch die Musikschule ist das Schulgeld bis zum Ende
erfolgen. Bei Minderjährigen sind die Erziehungsberechtigten auf Wunsch des Folgemonats zu zahlen.
anzuhören.
c) mehr als einjährigem Rückstand bei den Entgeltzahlungen
d) Verweigerung der Unterrichtsteilnahme in einem Ergänzungsfach (als
Ergänzungsfach kann auch die Teilnahme in einem Schulorchester u.
dgl. anerkannt werden).
e) schwerwiegenden Verfehlungen innerhalb der Schule
Über den Ausschluss entscheidet in den Fällen a) und c) der Schulleiter, in Fällen
b), d) und e) der Schulleiter nach Anhörung der Fachbereichsleiterkonferenz.
4.4.
Probezeit und Orientierungszeit
4.4.1.
Beim Instrumental- und Vokalunterricht gelten die ersten drei Monate
nach Vertragsbeginn als Probezeit. Mit einer Frist von vier Wochen vor
Ablauf der Probezeit können beide Vertragsparteien den
Unterrichtsvertrag kündigen. Im Falle der Kündigung ist das Schulgeld bis
zum Ablauf der Probezeit zu entrichten.
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Jeder Ausschluss wird den Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler 4.4.2.
oder der volljährigen Schülerin durch den Schulleiter schriftlich mit Angabe der
Entscheidungsgründe mitgeteilt.
Für den einjährigen Kurs im Bereich der EMP gilt eine Orientierungszeit
bis zum 30.9. Für zweijährige Kurse im Bereich der EMP gilt für das erste
Jahr eine Orientierungszeit bis zum 30.11., für das zweite Jahr bis zum
30.9. Eine Kündigung ist dort ohne gesonderte Frist zum Ablauf der
Orientierungszeit möglich.
3.2. Hinweise für die Teilnahme am Unterricht
5. Teilnahme am Unterricht
3.2.1.
5.1.
Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen Besuch des
Unterrichts verpflichtet und haben ihre Aufgaben gemäß den
Anweisungen der Lehrkräfte zu erledigen.
Die SchülerInnen sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts
verpflichtet.
5.2.
3.2.2.
Die Lehrkräfte der Musikschule führen Anwesenheitslisten, aus denen die
Unterrichtsteilnahme der einzelnen Schüler ersichtlich ist.
Die Lehrkräfte der Musikschule führen Anwesenheitslisten, aus denen die
Unterrichtsteilnahme der einzelnen SchülerInnen ersichtlich ist. Bei
Unterrichtsversäumnis ist die Fachlehrkraft oder die Verwaltung zeitnah
zu informieren.
3.2.2.1.
Bei Unterrichtsversäumnis von noch nicht volljährigen Schülern ist dem 5.3.
Fachlehrer eine schriftliche Entschuldigung eines Erziehungsberechtigten
vorzulegen.
Fehlt ein/e minderjährige SchülerIn innerhalb eines Schuljahres zweimal
in Folge unentschuldigt, werden die gesetzlichen Vertreter darüber
seitens der Musikschule in Kenntnis gesetzt.
3.2.2.2.
Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb eines Schuljahres 5.4.
zweimal in Folge unentschuldigt, so ist die Lehrkraft zur Benachrichtigung
des Schulleiters verpflichtet; dieser verschickt eine erste Mahnung. Bei
weiterem zweimaligem unentschuldigtem Fehlen erfolgt über den o.g.
Informationsweg eine zweite Mahnung, die auch die Androhung des
Ausschlusses beinhaltet. Versäumt die Schülerin oder der Schüler trotz 5.5.
dieser Mahnung weiterhin den Unterricht, ist sie/er aus der Musikschule
mit den in der Entgeltordnung genannten Konsequenzen auszuschließen.
Versäumt ein/e SchülerIn den Unterricht aus Gründen, die nicht von der
Musikschule zu vertreten sind, besteht kein Anspruch auf Nacherteilung
des ausgefallenen Unterrichts oder Erstattung des Schulgeldes.
Bei Ausfall von Unterricht im Instrumental-/Vokalbereich, der von der
Musikschule zu verantworten ist, wird dieser nach Möglichkeit nachgeholt
Ursprungsfassung
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Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
oder vertreten. Hierzu können ausnahmsweise kurzzeitig
Unterrichtseinheiten zusammengefasst werden. Für nicht nachgeholten
oder vertretenen Unterricht besteht ein Erstattungsanspruch in Höhe von
jeweils einem Monatsbeitrag, wenn im laufenden Schuljahr vier Mal der
Unterricht ausgefallen ist. Die Erstattung wird spätestens zum
Schuljahrsende vorgenommen.
3.2.2.3.
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Erkrankung oder aus
Gründen, die nicht von der Musikschule zu vertreten sind, den Unterricht,
so besteht kein Anspruch auf Nacherteilung des ausgefallenen
Unterrichts
.
3.2.3.
5.6.
Bei Unterrichtsausfall, der von der Musikschule zu vertreten ist
(längerfristige Erkrankung und Fortbildungen von Lehrkräften usw.), wird
nach Möglichkeit der Unterricht vertretungsweise erteilt oder vor- bzw.
nachgegeben; hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten festgesetzt
und Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise zu Gruppen bzw. Klassen
zusammengefasst werden.
Eine Aufnahme in den Instrumentalunterricht kann grundsätzlich nur
erfolgen, wenn der/die SchülerIn im Besitz des entsprechenden
Instrumentes ist. Instrumente können im Rahmen der
Musikschulbestände auf
Grundlage der “Mietordnung für
Musikinstrumente der Musikschule der Stadt Aachen” gemietet werden.
5.7.
3.2.4.
Die für die Musikschulausbildung erforderlichen Noten, Bücher usw. hat
der/die SchülerIn selbst zu beschaffen. Geltende Urheberrechte sind zu
beachten.
Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sowie Vorspiele
und Prüfungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen
Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichtes.
5.8.
3.2.5.
Eine Aufnahme in den Instrumentalunterricht kann grundsätzlich nur
erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Besitz des
entsprechenden Instrumentes ist.
Streich-, Blasinstrumente oder Gitarren können im Rahmen der
Musikschulbestände auf der Grundlage der “Mietordnung für
Musikinstrumente der Musikschule der Stadt Aachen” gegen Gebühr
gemietet werden. (Näheres dazu regelt der Mietvertrag). Die für die
Musikschulausbildung erforderlichen Noten, Bücher usw. hat der
Schüler in der Regel selbst zu beschaffen.
Hospitationen bedürfen der Zustimmung der Fachbereichsleitung in
Absprache mit der Fachlehrkraft.
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
4. Unterrichtstag, -zeit und –ort, Schulferien
6. Unterrichtstag, -zeit und –ort, Schulferien
4.1.
6.1.
Der Unterricht wird montags bis freitags am Nachmittag in der
Hauptstelle oder in einer Zweigstelle erteilt. Die Musikalische
Früherziehung (MFE) kann in der Hauptstelle auch vormittags stattfinden.
Die Stundenpläne werden von den Lehrkräften bzw. Fachbereichsleitern
unter weitgehender Berücksichtigung der Stundenpläne der
allgemeinbildenden Schulen erarbeitet. Vier Wochen nach Beginn eines
jeden Schuljahres wird von der Schulleitung unter Einbeziehung der
Außenstellen ein Gesamtstundenplan erstellt, der ständig auf dem
neuesten Stand gehalten wird.
Das Schuljahr der Musikschule entspricht dem der öffentlichen
allgemeinbildenden Schulen. Die Ferienordnung und Regelung über
unterrichtsfreie Tage der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in
Aachen gilt auch für die Musikschule.
4.2.
Die Unterrichtsdauer pro Woche beträgt:
Elementare Musikpädagogik
Musikalische Früherziehung
Musikalische Grundausbildung
Wahlkurse
a) Musiktheater
b) Tanz
c) Ensemblespiel
d) Elementare Musiklehre
e) Musikalische Früherziehung 3. Jahr
Zusatzangebote
a) Musik mit Kleinkindern
b) Musik mit behinderten Kindern
60 Minuten*
60 Minuten*
60 Minuten*
60 Minuten*
60 Minuten*
60 Minuten*
60 Minuten*
45 Minuten
45 Minuten
* Im Bereich der Elementaren Musikpädagogik verstehen sich die 60 Minuten als
Der Unterricht wird montags bis samstags in der Hauptstelle oder in einer
Zweigstelle erteilt. Bei der genauen Festlegung des Unterrichtstages und
der Uhrzeit bemüht sich die Musikschule, die Wünsche der Teilnehmer
zu berücksichtigen. Ein Wechsel der festgelegten Zeit, des Ortes
und/oder des Unterrichtsfachs ist nur einvernehmlich möglich. Ein
Anspruch auf einen solchen Wechsel besteht nicht.
Der Unterricht im Instrumental- oder Vokalbereich beginnt in der Regel
am 1.April und am 1. Oktober. Die Angebote der EMP beginnen am 1.
August. Ferienordnung und Regelung über unterrichtsfreie Feier- und
Brauchtumstage des Landes Nordrhein-Westfalen gelten auch für die
Musikschule. An Außenstellen gilt die jeweilige Regelung der
beweglichen Feiertage vor Ort.
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
55 Minuten Unterrichts- und 5 Minuten Regiezeit.
Instrumentalunterricht
Einzelunterricht
Gruppenunterricht
2er Gruppe
3er bis 6er Gruppe
Team-Teaching
Musiktheorie/Hörerziehung
30, 45 oder 60 Minuten
30 oder 45 Minuten
30 / 45 / 60 Minuten
60 Minuten
60 - 90 Minuten
Orchester, Chor, Kammermusikensemble usw. 60 - 120 Minuten
Spielkreise
60 Minuten
Projektunterricht im Kurssystem
60 – 120 Minuten
5. Teilnahmeentgelt
7. Schulgeld
Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Musikschule wird ein Schulgeld
Teilnahmeentgelte erhoben. Der Unterricht in den verschiedenen Ensembles ist erhoben.
entgeltfrei.
Die Einzelheiten werden in der „Schulgeldordnung der Musikschule der Stadt
Aachen”, die Bestandteil dieser Schulordnung ist, festgelegt.
Die Einzelheiten werden in der “Entgeltordnung der Musikschule der Stadt
Aachen”, die Bestandteil der Schulordnung ist, festgelegt.
Die Musikschule ist im Falle von Kostensteigerungen zu angemessenen Erhöhungen
des Schulgeldes berechtigt. Im Falle der Erhöhung besteht ein
Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Erhöhung. Schülerinnen und Schüler bzw.
ihr gesetzlicher Vertreter werden darüber rechtzeitig informiert. Wird der
Unterrichtsvertrag nicht gekündigt, gilt dies als Zustimmung zur Schulgelderhöhung.
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
8. Elternbeirat
Der Elternbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den Schülerinnen und
Schülern bzw. den gesetzlichen Vertretern und der Schulleitung. Dazu gehören
Information und Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Musikschule
sowie Beratung und Weiterleitung von Vorschlägen. Näheres zu Aufgaben, Wahl
und Mitgliedern wird in dem Statut des Elternbeirats geregelt. www.musikschulestadtaachen.de
6. Schlussbestimmungen
9. Schlussbestimmungen
6.1.
9.1.
Für Unfälle, Verluste und Schäden jeglicher Art kommt die Stadt Aachen
als Träger der Musikschule nur im Rahmen der gesetzlichen und
versicherungsvertraglichen Bestimmungen auf.
Aufsichtspflichten seitens der Lehrkräfte der Musikschule bestehen nur
während des Unterrichts im Unterrichtsraum.
9.2.
6.2.
Bescheinigungen, Beurteilungen usw., die sich auf die Ausbildung an der
Musikschule beziehen, sind bei der Verwaltung zu beantragen und
werden nur von der Schulleitung in Absprache mit der Fachlehrkraft und
der Fachbereichsleitung ausgefertigt.
Aufsichtspflichten seitens der Lehrkräfte der Musikschule bestehen nur
während des Unterrichts und bei Schülerveranstaltungen.
6.3.
Bescheinigungen, Beurteilungen usw., die sich auf die Ausbildung an der
Musikschule beziehen, sind bei der Verwaltung zu beantragen und
werden nur vom Schulleiter im Benehmen mit der Fachlehrkraft und dem
Fachbereichsleiter ausgefertigt.
6.4.
9.3.
Die Schülerin oder der Schüler oder die Personensorgeberechtigten
teilen der Schulleitung unverzüglich mit, wenn bei ihnen eine nach § 34
IfSG meldepflichtige Erkrankung vorliegt.
9.4.
Hospitationsgenehmigungen können nur vom Schulleiter in Absprache
mit der Fachlehrkraft erteilt werden.
Gerichtsstand ist Aachen.
9.5.
6.5.
Die Schulordnung vom 01.02.1994 tritt in der Fassung der 5. Änderung
Ursprungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen
Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden.
6.6.
Über die Inanspruchnahme der in den Bestimmungen der Schulordnung
enthaltenen Ermessensmöglichkeiten entscheidet der Schulleiter.
6.7.
Gerichtsstand ist Aachen
6.8.
Die Schulordnung vom 01.02.1994 tritt in der Fassung der 4. Änderung
am 01.08.2010 in Kraft.
Inhalt
1.
Aufgabe der Musikschule
2.
Gliederung der Ausbildung
Grundsätze der Ausbildung
3.
Schulzugehörigkeit
4.
Unterrichtstag, -zeit und -ort, Schulferien
5.
Teilnahmeentgelte
6.
Schlussbestimmungen
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Neu- bzw. Änderungsfassung
Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen
am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung in der
Fassung der 4. Änderung außer Kraft.