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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
171880.pdf
Größe
252 kB
Erstellt
13.10.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:16

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Kulturbetrieb Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: E 49/0029/WP17 öffentlich 13.10.2016 Harald Nickoll Änderung der Schulordnung der Musikschule Beratungsfolge: TOP: 9 Datum Gremium Kompetenz 15.11.2016 BaKu Kenntnisnahme Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss Kultur nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Vorlage E 49/0029/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 31.10.2016 Seite: 1/2 Erläuterungen: Die als Anlage beigefügte Synopse der Schulordnungen alt/neu, wurde mit dem Rechtsamt (Frau Dr. Kühl) überarbeitet, neu gegliedert und sprachlich angepasst. (Dies ist Grund für die Verschiebung der Nummerierung). Einzige tatsächliche Abweichung ist die Verschiebung des Unterrichtshalbjahres vom 01.08. auf den 01.10. bzw. 01.02. auf den 01.04., was aber im Format gleich bleibt, für den Kunden jedoch eine Verbesserung ist. Anlage/n: Gegenüberstellung Schulordnung Vorlage E 49/0029/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 31.10.2016 Seite: 2/2 Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Inhalt 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Aufgabe der Musikschule Unterrichtsangebot der Musikschule Anmeldung; Vertragsschluss Laufzeit und Kündigung Hinweise für die Teilnahme am Unterricht Unterrichtstag, -zeit und -ort, Schulferien Elternbeirat Schlussbestimmungen Seite 1 Seite 1 – 2 Seite 6 - 8 Seite 9 - 10 Seite 10 Seite Seite Seite 10 1. Aufgabe 1. Aufgabe Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung der Stadt Aachen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgabe ist es, das Interesse an der Musik zu wecken, musikalische Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erschließen und musische Kreativität zu fördern. Die Musikschule ist eine öffentliche Bildungseinrichtung der Stadt Aachen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgabe ist es, das Interesse an der Musik zu wecken, musikalische Fähigkeiten zu erschließen und musische Kreativität zu fördern. Der Unterricht der Musikschule dient einer möglichst früh einsetzenden, Der Unterricht der Musikschule dient einer möglichst früh einsetzenden, umfassenden musikalischen Ausbildung sowie - im Rahmen der umfassenden musikalischen Ausbildung sowie - im Rahmen der Studienvorbereitenden Ausbildung – der Vorbereitung auf ein Musikstudium. “Studienvorbereitenden Ausbildung” - der Vorbereitung auf ein Musikstudium. Darüber hinaus unterhält die Musikschule Bildungskooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen (z. B. Schulen, Kindertageseinrichtungen) sowie Vereinen und anderen Institutionen. Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen 2. Gliederung und Grundsätze der Ausbildung Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen 2. Unterrichtsangebot der Musikschule Der Unterricht wird he nach Fach als Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht erteilt. Die Unterrichtsinhalte und –ziele orientieren sich an den Lehrplänen des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM). Ergänzend besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an kostenpflichtigen und kostenfreien Zusatzangeboten. Das Unterrichtsangebot der Musikschule erstreckt sich auf folgende Fächer: 2.1. Gliederung der Ausbildung 2.1. Elementare Musikpädagogik (EMP) Die Ausbildung an der Musikschule ist in vier Stufen gegliedert: Grundstufe - Unterstufe - Mittelstufe – Oberstufe 2.1.1. Das Unterrichtsangebot der Musikschule erstreckt sich auf folgende Fächer: - ELEMENTARE MUSIKPÄDAGOGIK a) Musikalische Früherziehung (MFE) b) Musikalische Grundausbildung (MAG) c) Wahlkurse - Musiktheater - Tanz - Ensemblespiel - Elementare Musiklehre - Musikalische Früherziehung 3. Jahr d) Zusatzangebote - Musik mit Kleinkindern • Kurse für Kinder ab 18 Monaten bis drei Jahre mit Begleitung eines Erwachsenen • Kurse für Dreijährige mit Begleitung eines Erwachsenen • Kurse für Dreijährige ohne Begleitung eines Erwachsenen e) Musik mit behinderten Kindern Grundsätze Diese Kurse sind in sich geschlossene Ausbildungssysteme mit Abschlusszertifikat. Es werden dem Alter entsprechend die musikalischen Fähigkeiten des Kindes auf breiter Basis entwickelt und gefördert. Die Teilnahme an einem dieser Basiskurse ist in der Regel Voraussetzung für den Einstieg in den Instrumentalunterricht. Eine parallele Belegung von Basiskurs und Instrumentalunterricht ist möglich. Im Ausnahmefall ist ein späterer Einstieg in einen Basiskurs nach Abstimmung mit der EMP-Fachbereichsleitung möglich. 2.1.2. Basiskurse a) Musikalische Früherziehung (MFE) - Dauer: 2 Jahre / 60 Min. wöchentlich - Aufnahme 2 Jahre oder 1 Jahr vor Beginn der gesetzlichen Schulpflicht b) Musikalische Grundausbildung (MGA) - Dauer: 2 Jahre / 60 Min. wöchentlich - Aufnahme mit Beginn des 2. Grundschuljahres Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen - INSTRUMENTALUNTERRICHT a) Blasinstrumente (Blockflöte; Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott, Waldhorn, Trompete, Posaune u.a.) b) Zupfinstrumente (Gitarre, E-Baß, Harfe, Baglama u.a.) c) Tasteninstrumente (Klavier, Keyboard, Akkordeon u.a.) d) Schlaginstrumente e) Streichinstrumente (Violine, Viola, Violoncello, Kontrabaß) f) Gesang - ERGÄNZUNGSFÄCHER a) Kurse und Arbeitsgemeinschaften in Musiklehre, Hörerziehung usw. b) Vokale und instrumentale Musikgruppen (Chöre, Orchester, Big Band, Spielkreise, Kammermusikensemble u.a.) Der Unterricht umfasst mindestens ein Haupt- und ein Ergänzungsfach (ab Unterstufe) und wird je nach Fach und Stufe als Klassen-, Gruppen- oder Einzelunterricht erteilt. Die Unterrichtsziele und Inhalte der einzelnen Stufen und Fächer werden in Rahmenplänen festgelegt. c) Elementare Musiklehre (EML) - Dauer: 1 Jahr / 60 Min. wöchentlich - Aufnahme ab dem 4. Schuljahr oder später d) Instrumentalklassen an Grundschulen oder weiterführenden Schulen mit integrierter MFE / MGA / EML - Dauer: 2 Jahre / mind. 45 Min. wöchentlich - Angebot und Durchführung in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Kooperationsschule 2.1.3. Wahlkurse Die Wahlkurse dienen der Förderung spezieller musikalischer Neigungen. Sie werden im Anschluss an die Basiskurse angeboten. Projektabhängig können diese Kurse auch älteren Kindern, die bisher kein Ausbildungsangebot genutzt haben, eine Einstiegsmöglichkeit bieten. a) Musiktheater - Dauer: 1 Jahr / 120 Min. wöchentlich b) Tanz - Dauer: 1 Jahr / 60 Min. wöchentlich c) Ensemblespiel - Dauer: 1 Jahr / 60 Min. wöchentlich d) Musikalische Früherziehung 3. Jahr - Dauer: 1 Jahr / 60 Min. wöchentlich Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen 2.1.4. Zusatzangebote a) Musikzwerge Kurse für Kinder ab 18 Monaten bis drei Jahre mit und ohne Begleitung eines Erwachsenen - Dauer: ein Halbjahr / 45 Min. wöchentlich - Beginn: August / September und Februar Kurse für Dreijährige mit und ohne Begleitung eines Erwachsenen - Dauer: 1 Jahr / 45 Min. wöchentlich - Beginn: August / September b) Kurse für Kinder mit besonderem Förderbedarf Gruppenunterricht / Einzelunterricht - Dauer: 1 Jahr / 45 Min. wöchentlich - Beginn: August / September Integrationskurse nach Absprache - Dauer: 1 bis 2 Jahre / 60 Min. wöchentlich - Beginn: August / September c) Musiktheorie und Gehörbildung - Teilnehmende: Jugendliche und Erwachsene - Beginn: nach den Sommerferien 2.2. Grundsätze der Ausbildung 2.2. Orientierungsangebote 2.2.1. 2.2.1. Die Ausbildung in der Grundstufe verläuft entweder als Musikalische Früherziehung (Aufnahme: 2 Jahre vor Beginn der gesetzlichen Schulpflicht/1 Jahr vor Beginn der gesetzlichen Schulpflicht) oder als Musikalische Grundausbildung (Aufnahme mit Beginn des 2. Grundschuljahres). Die Teilnahme am Unterricht der Grundstufe ist in der Regel Voraussetzung für die Zulassung zum Instrumentalunterricht. Der Instrumentale Orientierungsstufe (IO) Die instrumentale Orientierungsstufe ermöglicht es festzustellen, für welche Art der Tonbildung das Kind eine besondere Veranlagung hat. Die IO beginnt jeweils nach den Sommerferien und wird nach 6 Monaten (20 Samstagen) durch ein Beratungsgespräch abgeschlossen. www.musikschule-stadtaachen.de Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Gruppenunterricht ist im ersten und zweiten Unterrichtsjahr aller 2.2.2. instrumentalen und vokalen Hauptfachangebote, in denen neben den technischen Fähigkeiten auch ein theoretisches Grundwissen vermittelt wird, die vorrangige Unterrichtsstruktur. Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Schnupperkurse Schnupperkurse, die ein erstes Kennenlernen verschiedener Instrumente ermöglichen sollen, werden im Laufe des Unterrichtsjahres in unterschiedlicher Form und Dauer angeboten. Aktuelle Informationen finden sie unter www.musikschule-stadtaachen.de 2.2.1.1. Die MUSIKALISCHE FRÜHERZIEHUNG (MFE) und die MUSIKALISCHE GRUNDAUSBILDUNG (MGA) sind in sich geschlossene Ausbildungssysteme, in denen dem Alter entsprechend auf breiter Basis die musikalischen Fähigkeiten des Kindes entwickelt und gefördert 2.3. Instrumental- und Vokalunterricht werden. Dauer: 2 Jahre mit wöchentlichen Unterrichtseinheiten von 60 Minuten.* 2.3.1. Grundsätze 2.2.1.2. Die Teilnahme am INSTRUMENTALUNTERRICHT ist von der Eignung Die WAHLKURSE (Musiktheater, Tanz, Ensemblespiel, Elementare des Schülers / der Schülerin und der Unterrichtskapazität abhängig. Der Musiklehre, Musikalische Früherziehung 3. Jahr) werden für Absolventen Unterricht kann bereits während der „Musikalischen Früherziehung“ bzw. der MFE und MGA angeboten. Projektabhängig können diese Kurse der “Musikalischen Grundausbildung” beginnen und parallel verlaufen. (s. auch älteren Kindern, die ein Ausbildungsangebot bisher nicht genutzt 2.1.1). In den Instrumentalfächern finden zusätzlich regelmäßige haben, eine Einstiegsmöglichkeit bieten. Diese Kurse erstrecken sich öffentliche Vorspiele statt, um die musikalische Entwicklung der über 1 Jahr und dienen der Förderung spezieller musikalischer SchülerInnen zu fördern. Neigungen. Dauer der wöchentlichen Unterrichtseinheiten: 60 Minuten BewerberInnen für den Instrumentalunterricht, die keinen Kurs der MFE oder MGA besucht haben, sind uns ebenfalls herzlich willkommen. Es 2.2.1.3. bieten sich folgende Möglichkeiten: An ZUSATZANGEBOTEN können gewählt werden: - In der Regel besuchen sie neben dem Instrumentalunterricht das - Musik mit Kleinkindern einjährige Ergänzungsfach “Elementare Musiklehre” (EML) (s. 2.1.2c) - Kurse für Dreijährige mit Begleitung eines Erwachsenen - Sie werden durch den/die InstrumentallehrerIn auf einen EML-Test - Kurse für Dreijährige ohne Begleitung eines Erwachsenen vorbereitet. Gruppenunterricht über ein Halbjahr - SchülerInnen mit bereits guten Kenntnissen in „Elementarer Beginn jeweils im August/September und im Februar Musiklehre“ können nach Absprache mit dem Instrumentallehrer und Dauer der wöchentlichen Unterrichtseinheit: 45 Minuten der EMP-Fachbereichsleitung den EML-Test machen - Musik mit behinderten Kindern Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Gruppenunterricht über ein Jahr Dauer der wöchentlichen Unterrichtseinheit: 45 Minuten Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen 2.3.1. 2.2.2. Die Teilnahme am INSTRUMENTALUNTERRICHT ist von der Eignung des Kindes und der Schülerplatzkapazität abhängig. Sie kann während der Musikalischen Früherziehung bzw. der Musikalischen Grundausbildung einsetzen. Bewerber für den Instrumentalunterricht, die nicht die Elementare Musikpädagogik besucht haben, können in Ausnahmefällen nach einem Gespräch und dem Nachweis der musikalischen Fähigkeiten und Grundkenntnisse aufgenommen werden. Sie besuchen in der Regel neben dem Instrumentalunterricht das einjährige Ergänzungsfach Elementare Musiklehre. 2.2.3. In der Unterstufe (nach Abschluss der “Musikalischen Früherziehung” bzw. der “Musikalischen Grundausbildung”) sowie der Mittel- und Oberstufe erfahren die in der Instrumentalausbildung erworbenen Kenntnisse durch den Unterricht in einem ERGÄNZUNGSFACH (vokales oder instrumentales Gruppenmusizieren, musiktheoretische o. a. Kurse und Arbeitsgemeinschaften) Erweiterung und Anwendung. Die Einteilung zum Ergänzungsfachunterricht nimmt unter 2.3.2. Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und der Ausbildungserfordernisse sowie der Interessen des Schülers nach Beratung mit den Eltern der Instrumentallehrer vor. Die Ergänzungsfächer stehen unter Berücksichtigung der vorhandenen Kapazitäten auch Interessenten offen, die nicht Schüler der Musikschule sind. Unterrichtsfächer a) Blasinstrumente - Blockflöte, Querflöte, Traversflöte, Oboe, Klarinette, Saxofon, Fagott, Waldhorn, Trompete, Posaune, Euphonium, Tuba b) Zupfinstrumente - Gitarre, E-Gitarre, E-Bass, Harfe, Mandoline, Baglama c) Tasteninstrumente - Klavier, Jazzklavier, Keyboard, Cembalo, Akkordeon d) Schlaginstrumente - Schlagzeug, Percussionsinstrumente e) Streichinstrumente - Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass f) Gesang - Klassik, Jazz, Pop Zusatzangebote zum Instrumental- und Vokalunterricht a) Ensemble, Chor, Orchester, Bigband Dauer: variabel Für alle SchülerInnen besteht die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Ensemble, Orchester oder Chor. Diese Angebote sind kostenfrei und stehen auch externen Teilnehmer/Innen offen. b) Musiktheorie und Gehörbildung Teilnehmende: Jugendliche und Erwachsene Beginn: nach den Sommerferien Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen 2.2.4. Die allgemeine Entwicklung und fachlichen Fortschritte eines jeden Schülers sind vom Fachlehrer fortlaufend festzuhalten. In den Instrumentalfächern finden alle zwei Jahre für sämtliche Schüler öffentliche Vorspiele statt, bei denen sich die Lehrer des Fachbereiches unter Leitung des Fachbereichsleiters ein Urteil über den Schüler bilden. Die Mitglieder des Elternbeirates und des Vorstandes des “Vereins der Freunde und Förderer der Musikschule der Stadt Aachen” sind berechtigt, an den Beratungsgesprächen des Fachbereichs teilzunehmen. 2.3. Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) 2.4. Studienvorbereitende Ausbildung (SVA) 2.3.1. 2.4.1. Die Studienvorbereitende Ausbildung bereitet geeignete Schülerinnen und Schüler gezielt und systematisch auf ein späteres Studium auf dem Gebiete der Musik vor Die SVA bereitet geeignete SchülerInnen auf ein späteres Musikstudium vor. 2.4.2. 2.3.2. Der Unterricht umfasst folgende verpflichtende Fächer: Der Unterricht in der Studienvorbereitenden Ausbildung umfasst folgende Fächer: - Hauptfach (Einzelunterricht) - Pflichtfach (Einzel- oder Gruppenunterricht) - Musiktheorie und (Gruppenunterricht) Hörerziehung - Ensemblearbeit/ Musizierpraxis (Gruppenunterricht) - Hauptfach Nebenfach Musiktheorie und Gehörbildung Ensemblespiel In die SVA können SchülerInnen aufgenommen werden, die die Absicht haben, ein Studium im musikalischen Bereich aufzunehmen, sofern sie im Hinblick auf Begabung und Leistung geeignet sind. Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen 2.3.3. In die Studienvorbereitende Ausbildung können Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, die bereits mindestens ein Instrument spielen, die Absicht haben, ein Studium im musikalischen Bereich aufzunehmen und im Hinblick auf Begabung, Neigung und Leistung die Gewähr dafür bieten, die Studienvorbereitende Ausbildung erfolgreich zu durchlaufen. 2.3.4. Der Eintritt in die Studienvorbereitende Ausbildung erfolgt nach bestandener Aufnahmeprüfung, die sich auf das Hauptfach -ggf. auch auf das Pflichtfach - erstreckt, und in der auch der Stand des musiktheoretischen Wissens und Könnens sowie die Veranlagung des musikalischen Gehörs überprüft werden. 2.3.5. Schülerinnen und Schüler der Studienvorbereitenden Ausbildung unterziehen sich jährlich je einer öffentlichen Prüfung im Haupt- und Pflichtfach und müssen wenigstens einmal im Schuljahr ihren Hauptfachleistungsstand in einem öffentlichen Konzert nach-weisen; außerdem werden rege Mitarbeit in der Ensemblearbeit bzw. Musikpraxis und ein angemessener Leistungsstand in Musiktheorie und Hörerziehung erwartet. Jede Prüfung wird von einer Prüfungskommission abgenommen und bewertet, die aus dem Schulleiter, dem Fachbereichsleiter für die SVA und den Lehrkräften des betreffenden Fachbereichs besteht. Mitglieder des Elternbeirates und des Vorstandes des “Vereins der Freunde und Förderer der Musikschule der Stadt Aachen” sind berechtigt, an den Entscheidungsgesprächen der Prüfungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Der Eintritt in die STUDIENVORBEREITENDE AUSBILDUNG erfolgt nach einem Beratungsgespräch mit der Leitung der SVA und durch die bestandene Aufnahmeprüfung im instrumentalen oder vokalen Hauptfach. Die Absolventen müssen jährlich in Haupt- und Nebenfach, Theorie und Gehörbildung eine Zwischenprüfung ablegen. Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen 2.4. Projektunterricht Darunter sind halb- bis einjährige Kurse mit unterschiedlicher Themenstellung zu verstehen, die in Zukunft mit Schwerpunkt Erwachsenenbildung angeboten werden und über die in einem Kursprogramm informiert wird. 3. Schulzugehörigkeit 3. Anmeldung; Unterrichtsvertrag; Probezeit 3.1. Anmeldung, Abmeldung, Ausschluss 3.1. Anmeldung 3.1.1. 3.1.1. An- und Abmeldungen bedürfen der Schriftform und müssen bei noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern durch die Erziehungsberechtigten erfolgen. Anmeldungen können jederzeit schriftlich oder elektronisch auf einem besonderen Formular erfolgen. Bei noch nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ist die Anmeldung durch die gesetzlichen Vertreter erforderlich. www.musikschule-stadtaachen.de 3.1.2. Lehrkräfte sind zu Annahme von An- oder Abmeldungen nicht berechtigt. 3.1.2. 3.1.3. Lehrkräfte sind zu Annahme von Anmeldungen nicht berechtigt. ANMELDUNGEN werden ganzjährig entgegengenommen. Für Klassenund Gruppenunterricht gilt der 30. April als Stichtag für die Einteilung zum nächsten Schuljahr (Ausnahme: EMP-Bereich). Dem Anmeldenden werden die Schul- und Entgeltordnung ausgehändigt. Mit der Anmeldung verpflichtet sich die Schülerin/der Schüler bzw. Erziehungsberechtigte zur 3.2. Vertragsschluss Einhaltung der Bestimmungen der Schulordnung und erkennt diese als 3.2.1. rechtsverbindlich an. Der Unterrichtsvertrag kommt zustande, sobald die Musikschule die Einteilung im gewünschten Fach schriftlich gegenüber dem Anmeldenden Ist die Schülerin oder der Schüler zum Unterricht eingeteilt worden und bestätigt hat. haben die Erziehungsberechtigten Unterrichtszeit und -ort durch Unterschrift rechtsverbindlich anerkannt, dann ist die Zahlung einer Wird der Unterricht nach regulärer Einteilung nicht aufgenommen, Monatsgebühr fällig, wenn der angebotene Unterricht dennoch nicht Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen aufgenommen werden sollte. (Von dieser Regelung ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler der EMP.) beschränkt sich die Zahlungspflicht auf ein Monatsentgelt. Von dieser Regelung ausgenommen sind SchülerInnen der EMP. Hier kommt der Vertrag erst durch die Aufnahme des Unterrichtes zustande. 3.1.3.1. Aufnahmen in die Musikschule erfolgen in der Reihenfolge der 3.2.2. Anmeldungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Schülerplätze, wobei für den Instrumentalunterricht Teilnehmer oder Absolventen des Grundstufenunterrichts bevorzugt berücksichtigt werden. 3.1.3.2. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht; ebenso besteht kein Anspruch auf Unterricht bei einer bestimmten Lehrkraft oder Unterricht zu einer bestimmten Unterrichtszeit oder an einem bestimmten Unterrichtsort. 3.1.4.1. Die Aufnahme erfolgt im Rahmen vorhandener Kapazitäten. Ein Anspruch auf Aufnahme, Unterrichtsort/zeit oder einer bestimmten Lehrkraft besteht nicht. Absolventen der EMP, des Kooperationsunterrichtes, der Orientierungsangebote sowie Interessenten für das Drehtürmodell werden für den Instrumental/Vokalunterricht bevorzugt eingeteilt. 4. Laufzeit und Kündigung; Probezeit ABMELDUNGEN können zum Ende des Schuljahres (31.07.) und zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und müssen schriftlich spätestens bis 30.04. (zum 31.07.) bzw. 30.09. (zum 31.12.) in der Verwaltung der 4.1. Laufzeit Musikschule vorliegen. Der Unterrichtsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, es handelt sich um ein zeitlich befristetes Unterrichtsangebot. Eine außerordentliche Abmeldung ist nur bei nachgewiesenem Grund (Aufgabe des Wohnsitzes in Aachen, länger dauernde Erkrankung u. ä.) 4.2. Kündigung zulässig. Die Entgeltzahlung ist in diesem Fall bis zum Ende des Monats zu leisten, in dem die Abmeldung erfolgte. 4.2.1. Eine Kündigung des Instrumental- oder Vokalunterrichtes ist nur schriftlich oder per E-Mail zum 31.03. bzw. 30.9. möglich. Sie muss der Musikschule spätestens zwei Monate vorher, also bis zum 31.01. bzw. 31.07. des Jahres vorliegen. Schülerinnen und Schüler im Einzelunterricht können auf Antrag, ungeachtet vor- stehender Bestimmungen, aus dem Unterrichtsvertrag entlassen werden, sobald ein Nachfolgeschüler aus der Warteliste in das bestehende Vertragsverhältnis übernommen werden kann. 3.1.4.2. Für sämtliche Fächer besteht für die Erziehungsberechtigten, die volljährigen Schüler-innen und Schüler oder die Musikschule bei Beginn 4.2.2. Für die Kurse mit befristeter Laufzeit im Bereich der EMP ist eine Kündigung bis zum 31.3. mit Wirkung zum 31.7. möglich. Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen des Unterrichtes eine Probezeit von drei Monaten; bei Wahlkursen, Zusatzangeboten und beim Übergang von der MFE I in die MFE II und 4.2.3. von der MGA I in die MGA II eine Probezeit von einem Monat. Innerhalb dieser Fristen haben sie die Möglichkeit, den entsprechenden Vertrag ohne Berücksichtigung der in Ziffer 3.1.4.1 verankerten Termine zu kündigen. Danach besteht Entgeltpflicht bis zum Ende des Kurses. Im Instrumentalunterricht muss die Kündigungsabsicht spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit bekannt gegeben werden. Bei Kündigungen innerhalb der Probezeit muss das Teilnahmeentgelt nur für drei bzw. einen Monat gezahlt werden. 4.3. 3.1.5. Eine außerordentliche Kündigung ist nur aus wichtigem Grund (Aufgabe des Wohnsitzes in Aachen, länger dauernde Erkrankung u.ä.) zulässig. Das Vorliegen des Grundes ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Das jeweilige Schulgeld ist in diesem Fall bis zum Ende des Folgemonats des Zugangs der Kündigung zu leisten. Ebenso kann eine Vertragsauflösung erfolgen, sobald ein/e NachfolgeschülerIn den Unterricht aufgenommen hat. Kündigung durch die Musikschule AUSSCHLUSS ist möglich bei Eine Kündigung durch die Musikschule muss ebenfalls in Schriftform erfolgen. Sie ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere wenn - trotz schriftlicher Mahnung das Schulgeld nicht fristgerecht gezahlt wird - sonstige in der Person der Schülerin/des Schülers liegende Gründe (z. B. mangelnde Mitarbeit/Eignung, Gefährdungspotenzial) vorliegen. a) wiederholt unentschuldigten Versäumnissen (siehe 3.2.2.2) b) anhaltend ungenügenden Leistungen oder mangelndem Fleiß Den Antrag auf Ausschluss kann nur der Fachlehrer im Einvernehmen mit dem Fachbereichsleiterstellen. Innerhalb einer angemessenen Frist (etwa 4 Wochen) hat eine schriftliche Androhung des Ausschlusses durch den Schulleiter zu Im Falle der Kündigung durch die Musikschule ist das Schulgeld bis zum Ende erfolgen. Bei Minderjährigen sind die Erziehungsberechtigten auf Wunsch des Folgemonats zu zahlen. anzuhören. c) mehr als einjährigem Rückstand bei den Entgeltzahlungen d) Verweigerung der Unterrichtsteilnahme in einem Ergänzungsfach (als Ergänzungsfach kann auch die Teilnahme in einem Schulorchester u. dgl. anerkannt werden). e) schwerwiegenden Verfehlungen innerhalb der Schule Über den Ausschluss entscheidet in den Fällen a) und c) der Schulleiter, in Fällen b), d) und e) der Schulleiter nach Anhörung der Fachbereichsleiterkonferenz. 4.4. Probezeit und Orientierungszeit 4.4.1. Beim Instrumental- und Vokalunterricht gelten die ersten drei Monate nach Vertragsbeginn als Probezeit. Mit einer Frist von vier Wochen vor Ablauf der Probezeit können beide Vertragsparteien den Unterrichtsvertrag kündigen. Im Falle der Kündigung ist das Schulgeld bis zum Ablauf der Probezeit zu entrichten. Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Jeder Ausschluss wird den Erziehungsberechtigten bzw. dem volljährigen Schüler 4.4.2. oder der volljährigen Schülerin durch den Schulleiter schriftlich mit Angabe der Entscheidungsgründe mitgeteilt. Für den einjährigen Kurs im Bereich der EMP gilt eine Orientierungszeit bis zum 30.9. Für zweijährige Kurse im Bereich der EMP gilt für das erste Jahr eine Orientierungszeit bis zum 30.11., für das zweite Jahr bis zum 30.9. Eine Kündigung ist dort ohne gesonderte Frist zum Ablauf der Orientierungszeit möglich. 3.2. Hinweise für die Teilnahme am Unterricht 5. Teilnahme am Unterricht 3.2.1. 5.1. Die Schülerinnen und Schüler sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts verpflichtet und haben ihre Aufgaben gemäß den Anweisungen der Lehrkräfte zu erledigen. Die SchülerInnen sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts verpflichtet. 5.2. 3.2.2. Die Lehrkräfte der Musikschule führen Anwesenheitslisten, aus denen die Unterrichtsteilnahme der einzelnen Schüler ersichtlich ist. Die Lehrkräfte der Musikschule führen Anwesenheitslisten, aus denen die Unterrichtsteilnahme der einzelnen SchülerInnen ersichtlich ist. Bei Unterrichtsversäumnis ist die Fachlehrkraft oder die Verwaltung zeitnah zu informieren. 3.2.2.1. Bei Unterrichtsversäumnis von noch nicht volljährigen Schülern ist dem 5.3. Fachlehrer eine schriftliche Entschuldigung eines Erziehungsberechtigten vorzulegen. Fehlt ein/e minderjährige SchülerIn innerhalb eines Schuljahres zweimal in Folge unentschuldigt, werden die gesetzlichen Vertreter darüber seitens der Musikschule in Kenntnis gesetzt. 3.2.2.2. Fehlt eine Schülerin oder ein Schüler innerhalb eines Schuljahres 5.4. zweimal in Folge unentschuldigt, so ist die Lehrkraft zur Benachrichtigung des Schulleiters verpflichtet; dieser verschickt eine erste Mahnung. Bei weiterem zweimaligem unentschuldigtem Fehlen erfolgt über den o.g. Informationsweg eine zweite Mahnung, die auch die Androhung des Ausschlusses beinhaltet. Versäumt die Schülerin oder der Schüler trotz 5.5. dieser Mahnung weiterhin den Unterricht, ist sie/er aus der Musikschule mit den in der Entgeltordnung genannten Konsequenzen auszuschließen. Versäumt ein/e SchülerIn den Unterricht aus Gründen, die nicht von der Musikschule zu vertreten sind, besteht kein Anspruch auf Nacherteilung des ausgefallenen Unterrichts oder Erstattung des Schulgeldes. Bei Ausfall von Unterricht im Instrumental-/Vokalbereich, der von der Musikschule zu verantworten ist, wird dieser nach Möglichkeit nachgeholt Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen oder vertreten. Hierzu können ausnahmsweise kurzzeitig Unterrichtseinheiten zusammengefasst werden. Für nicht nachgeholten oder vertretenen Unterricht besteht ein Erstattungsanspruch in Höhe von jeweils einem Monatsbeitrag, wenn im laufenden Schuljahr vier Mal der Unterricht ausgefallen ist. Die Erstattung wird spätestens zum Schuljahrsende vorgenommen. 3.2.2.3. Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler wegen Erkrankung oder aus Gründen, die nicht von der Musikschule zu vertreten sind, den Unterricht, so besteht kein Anspruch auf Nacherteilung des ausgefallenen Unterrichts . 3.2.3. 5.6. Bei Unterrichtsausfall, der von der Musikschule zu vertreten ist (längerfristige Erkrankung und Fortbildungen von Lehrkräften usw.), wird nach Möglichkeit der Unterricht vertretungsweise erteilt oder vor- bzw. nachgegeben; hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten festgesetzt und Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise zu Gruppen bzw. Klassen zusammengefasst werden. Eine Aufnahme in den Instrumentalunterricht kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn der/die SchülerIn im Besitz des entsprechenden Instrumentes ist. Instrumente können im Rahmen der Musikschulbestände auf Grundlage der “Mietordnung für Musikinstrumente der Musikschule der Stadt Aachen” gemietet werden. 5.7. 3.2.4. Die für die Musikschulausbildung erforderlichen Noten, Bücher usw. hat der/die SchülerIn selbst zu beschaffen. Geltende Urheberrechte sind zu beachten. Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen sowie Vorspiele und Prüfungen sind einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichtes. 5.8. 3.2.5. Eine Aufnahme in den Instrumentalunterricht kann grundsätzlich nur erfolgen, wenn die Schülerin oder der Schüler im Besitz des entsprechenden Instrumentes ist. Streich-, Blasinstrumente oder Gitarren können im Rahmen der Musikschulbestände auf der Grundlage der “Mietordnung für Musikinstrumente der Musikschule der Stadt Aachen” gegen Gebühr gemietet werden. (Näheres dazu regelt der Mietvertrag). Die für die Musikschulausbildung erforderlichen Noten, Bücher usw. hat der Schüler in der Regel selbst zu beschaffen. Hospitationen bedürfen der Zustimmung der Fachbereichsleitung in Absprache mit der Fachlehrkraft. Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen 4. Unterrichtstag, -zeit und –ort, Schulferien 6. Unterrichtstag, -zeit und –ort, Schulferien 4.1. 6.1. Der Unterricht wird montags bis freitags am Nachmittag in der Hauptstelle oder in einer Zweigstelle erteilt. Die Musikalische Früherziehung (MFE) kann in der Hauptstelle auch vormittags stattfinden. Die Stundenpläne werden von den Lehrkräften bzw. Fachbereichsleitern unter weitgehender Berücksichtigung der Stundenpläne der allgemeinbildenden Schulen erarbeitet. Vier Wochen nach Beginn eines jeden Schuljahres wird von der Schulleitung unter Einbeziehung der Außenstellen ein Gesamtstundenplan erstellt, der ständig auf dem neuesten Stand gehalten wird. Das Schuljahr der Musikschule entspricht dem der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen. Die Ferienordnung und Regelung über unterrichtsfreie Tage der öffentlichen allgemeinbildenden Schulen in Aachen gilt auch für die Musikschule. 4.2. Die Unterrichtsdauer pro Woche beträgt: Elementare Musikpädagogik Musikalische Früherziehung Musikalische Grundausbildung Wahlkurse a) Musiktheater b) Tanz c) Ensemblespiel d) Elementare Musiklehre e) Musikalische Früherziehung 3. Jahr Zusatzangebote a) Musik mit Kleinkindern b) Musik mit behinderten Kindern 60 Minuten* 60 Minuten* 60 Minuten* 60 Minuten* 60 Minuten* 60 Minuten* 60 Minuten* 45 Minuten 45 Minuten * Im Bereich der Elementaren Musikpädagogik verstehen sich die 60 Minuten als Der Unterricht wird montags bis samstags in der Hauptstelle oder in einer Zweigstelle erteilt. Bei der genauen Festlegung des Unterrichtstages und der Uhrzeit bemüht sich die Musikschule, die Wünsche der Teilnehmer zu berücksichtigen. Ein Wechsel der festgelegten Zeit, des Ortes und/oder des Unterrichtsfachs ist nur einvernehmlich möglich. Ein Anspruch auf einen solchen Wechsel besteht nicht. Der Unterricht im Instrumental- oder Vokalbereich beginnt in der Regel am 1.April und am 1. Oktober. Die Angebote der EMP beginnen am 1. August. Ferienordnung und Regelung über unterrichtsfreie Feier- und Brauchtumstage des Landes Nordrhein-Westfalen gelten auch für die Musikschule. An Außenstellen gilt die jeweilige Regelung der beweglichen Feiertage vor Ort. Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen 55 Minuten Unterrichts- und 5 Minuten Regiezeit. Instrumentalunterricht Einzelunterricht Gruppenunterricht 2er Gruppe 3er bis 6er Gruppe Team-Teaching Musiktheorie/Hörerziehung 30, 45 oder 60 Minuten 30 oder 45 Minuten 30 / 45 / 60 Minuten 60 Minuten 60 - 90 Minuten Orchester, Chor, Kammermusikensemble usw. 60 - 120 Minuten Spielkreise 60 Minuten Projektunterricht im Kurssystem 60 – 120 Minuten 5. Teilnahmeentgelt 7. Schulgeld Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Musikschule werden Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Musikschule wird ein Schulgeld Teilnahmeentgelte erhoben. Der Unterricht in den verschiedenen Ensembles ist erhoben. entgeltfrei. Die Einzelheiten werden in der „Schulgeldordnung der Musikschule der Stadt Aachen”, die Bestandteil dieser Schulordnung ist, festgelegt. Die Einzelheiten werden in der “Entgeltordnung der Musikschule der Stadt Aachen”, die Bestandteil der Schulordnung ist, festgelegt. Die Musikschule ist im Falle von Kostensteigerungen zu angemessenen Erhöhungen des Schulgeldes berechtigt. Im Falle der Erhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Erhöhung. Schülerinnen und Schüler bzw. ihr gesetzlicher Vertreter werden darüber rechtzeitig informiert. Wird der Unterrichtsvertrag nicht gekündigt, gilt dies als Zustimmung zur Schulgelderhöhung. Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen 8. Elternbeirat Der Elternbeirat dient der Zusammenarbeit zwischen den Schülerinnen und Schülern bzw. den gesetzlichen Vertretern und der Schulleitung. Dazu gehören Information und Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Musikschule sowie Beratung und Weiterleitung von Vorschlägen. Näheres zu Aufgaben, Wahl und Mitgliedern wird in dem Statut des Elternbeirats geregelt. www.musikschulestadtaachen.de 6. Schlussbestimmungen 9. Schlussbestimmungen 6.1. 9.1. Für Unfälle, Verluste und Schäden jeglicher Art kommt die Stadt Aachen als Träger der Musikschule nur im Rahmen der gesetzlichen und versicherungsvertraglichen Bestimmungen auf. Aufsichtspflichten seitens der Lehrkräfte der Musikschule bestehen nur während des Unterrichts im Unterrichtsraum. 9.2. 6.2. Bescheinigungen, Beurteilungen usw., die sich auf die Ausbildung an der Musikschule beziehen, sind bei der Verwaltung zu beantragen und werden nur von der Schulleitung in Absprache mit der Fachlehrkraft und der Fachbereichsleitung ausgefertigt. Aufsichtspflichten seitens der Lehrkräfte der Musikschule bestehen nur während des Unterrichts und bei Schülerveranstaltungen. 6.3. Bescheinigungen, Beurteilungen usw., die sich auf die Ausbildung an der Musikschule beziehen, sind bei der Verwaltung zu beantragen und werden nur vom Schulleiter im Benehmen mit der Fachlehrkraft und dem Fachbereichsleiter ausgefertigt. 6.4. 9.3. Die Schülerin oder der Schüler oder die Personensorgeberechtigten teilen der Schulleitung unverzüglich mit, wenn bei ihnen eine nach § 34 IfSG meldepflichtige Erkrankung vorliegt. 9.4. Hospitationsgenehmigungen können nur vom Schulleiter in Absprache mit der Fachlehrkraft erteilt werden. Gerichtsstand ist Aachen. 9.5. 6.5. Die Schulordnung vom 01.02.1994 tritt in der Fassung der 5. Änderung Ursprungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen anzuwenden. 6.6. Über die Inanspruchnahme der in den Bestimmungen der Schulordnung enthaltenen Ermessensmöglichkeiten entscheidet der Schulleiter. 6.7. Gerichtsstand ist Aachen 6.8. Die Schulordnung vom 01.02.1994 tritt in der Fassung der 4. Änderung am 01.08.2010 in Kraft. Inhalt 1. Aufgabe der Musikschule 2. Gliederung der Ausbildung Grundsätze der Ausbildung 3. Schulzugehörigkeit 4. Unterrichtstag, -zeit und -ort, Schulferien 5. Teilnahmeentgelte 6. Schlussbestimmungen Seite 1 Seite 1 - 2 Seite 2 - 4 Seite 6 - 8 Seite 9 - 10 Seite 10 Seite 10 Neu- bzw. Änderungsfassung Schulordnung der Musikschule der Stadt Aachen am 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Schulordnung in der Fassung der 4. Änderung außer Kraft.