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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
171970.pdf
Größe
6,8 MB
Erstellt
25.10.16, 12:00
Aktualisiert
27.04.17, 17:44

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0577/WP17 öffentlich 25.10.2016 Dez. III / FB 61/100 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 - Brander Feldim Stadtbezirk Aachen-Brand für den Planbereich zwischen Autobahn BAB A44/E 40, Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung an der Schagenstraße hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigung der Bezirksregierung Köln vom 11.07.2016 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 23.11.2016 Rat Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt zur Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Brander Feld- die geänderte Fassung der Plandarstellung sowie Begründung mit Umweltbericht nach Auflage der Genehmigungsbehörde Köln vom 11.07.2016 sowie die fortgeschriebene zusammenfassende Erklärung in der vorgelegten Fassung. Vorlage FB 61/0577/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.12.2016 Seite: 1/2 Erläuterungen: Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 02.03.2016 die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Brander Feld- im Stadtbezirk Aachen-Brand für den Planbereich zwischen Autobahn BAB A44/E 40, Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung an der Schagenstraße sowie die Begründung und die Zusammenfassende Erklärung hierzu beschlossen. Die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes wurde der Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vorgelegt. Gem. § 6 BauGB hat die Bezirksregierung diese Flächennutzungsplanänderung nun genehmigt, mit der Auflage, a) in den Hauptplan einen Vermerk nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB zur geplanten Wasserschutzzone II a für die ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen (Entwurfsstand aus dem Jahr 2001) einzutragen und entsprechend in der Begründung sowie im Umweltbericht zu berichtigen und b) die Begründung auf der Grundlage der Abwägungsergebnisse fortzuschreiben. Die Auflage hat klarstellenden Charakter und dient der Rechtseindeutigkeit. Zur Klarstellung der dem Abwägungsbeschluss des Rates zugrundeliegenden Erwägungen zur Leistungsfähigkeit der äußeren Erschließung und zum ruhenden Verkehr wurde die Begründung zur Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes ergänzt. Im Umweltbericht wurde das Thema Sportlärm hinsichtlich der Nutzungsverträglichkeit mit dem benachbarten Wohnen eingefügt. Die Forderung zu a) wurde eingefügt und im Plan vermerkt. Zur besseren Lesbarkeit sind die Änderungen im Text der Begründung und Umweltbericht grau hinterlegt. Im Verfahrensplan wurde der Vermerk in rot eingetragen. Weiterhin wurde die zusammenfassende Erklärung fortgeschrieben. Empfehlung: Die Verwaltung empfiehlt die Änderungen in der vorgelegten Fassung zu beschließen. Anlage/n: Genehmigung der Bezirksregierung vom 11.07.2016 Verfahrensplan FNP Nr. 132 Begründung Zusammenfassende Erklärung Vorlage FB 61/0577/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 30.12.2016 Seite: 2/2 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Begründung und Umweltbericht zur Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen - Brander Feldim Stadtbezirk Aachen-Brand für den Planbereich zwischen Autobahn BAB A44 / E 40, Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung an der Schagenstraße Lage des Plangebietes Seite 1 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Beitrittsbeschluss Inhalt Teil A Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. § 2a Ziff.1 BauGB) 1. Planung 2. Derzeitige Situation 3. Darstellung des Regionalplanes 4. Masterplan Aachen* 2030 5. 5.1 Flächennutzungsplan Änderung des Flächennutzungsplanes 6. 6.1 Landschaftsplan Änderung des Landschaftsplanes 7. Auswirkungen der Planung 8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung 9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln Teil B Umweltbericht 1. Allgemein 2. Einleitung 3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 4. Zusammenfassung Seite 2 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- 1. Begründung zum Beitrittsbeschluss Planung Das Plangebiet, für das eine Darstellungsänderung angestrebt wird, befindet sich zwischen der Autobahn BAB A44/ E40, dem Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung an der Schagenstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand. Der gesamte Bereich der Änderung ist ca. 11,3 ha groß und umfasst den süd-westlichen Teil der 2004 fertiggestellten Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“. In seiner Funktion schützt die Anlage als Lärmschutzwall die Wohnnutzung im Brander Feld vor dem Autobahnlärm. Gleichzeitig dient der Wall als Naherholungsraum für die Brander Bevölkerung. Durch die Herrichtung der Lärmschutzund Parkanlage hat sich die planerische Zielsetzung für diesen Bereich grundlegend geändert. Darüber hinaus besteht seit längerer Zeit die Absicht, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/ Brander Wall zu verlagern. In der Vergangenheit wurden verschiedene Alternativstandorte für den neuen Sportplatz geprüft, mit dem Ergebnis, dass der Bereich Rombachstraße/ Brander Wall die Lösungsvariante mit den meisten Vorteile ist. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Sportplatznutzung zu schaffen, soll auf der Ostseite des Lärmschutzwalles, angrenzend an den vorhandenen Spiel- und Bolzplatz, die derzeit sportlich nutzbare Rasen/Wiesenfläche, die bereits als Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt wird, die entsprechende Zweckbindung erhalten. Die Rasenfläche als eingefriedetes Sportgelände umfasst eine Größe von 1,4 ha. Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert die VII. Änderung des vorhandenen Bebauungsplans 678 – Brander Feld – diese neue Zielsetzung. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt parallel. 2. Derzeitige Situation Entlang der BAB A 44 / E 40 wurde im Streckenabschnitt zwischen der Münsterstraße und dem Fuß-Radwegtunnel zwischen Driescher Hof und Brander Feld und in dem Bereich zwischen der Bebauung und der BAB ein Lärmschutzwall aufgeschüttet. Er dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld zum Schutz vor dem Autobahnlärm und als Naherholungsgebiet; er ist so angelegt, dass er den Autobahndamm um etliche Höhenmeter überragt; er ist mit Bäumen und Büschen bepflanzt und stellt optisch eine deutliche Trennung dar. 3. Darstellung des Regionalplanes Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage, eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan. Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2015, stellt “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar. Seite 3 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld4. Begründung zum Beitrittsbeschluss Aussagen Masterplan Aachen* 2030 In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind daher gem. §1 (6), Nr.11 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung zu berücksichtigen. Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen aufzeigen. Der Masterplan erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige Entwicklung auch für das Handlungsfeld 7 „Grüne Finger – grüne Inseln“ absteckt. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen des Handlungsfeldes 7 ist der Schutz intakter Lebensräume, wobei hier das Augenmerk auf den Wandel der Kulturlandschaft liegt. Der bereits 2004 angelegte „Brander Wall“ wurde hierbei Teil der Bestandaufnahme und bildet durch seine Funktion als Naherholungsbereich eine gelungene Folgenutzung. Im Handlungsfeld 8 „Natur und Umwelt“ ist entlang der BAB A44/ E40 eine “offene Kulturlandschaft zum Schutz der intakten artenreichen Lebensräumen“ sowie die Überlagerung von Flächen für den Trinkwasserschutz dargestellt. Auch diese Zielsetzung korrespondiert mit den Inhalten der geplanten Flächennutzungsplanänderung. 5. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig. Im Flächennutzungsplan ist im Hauptplan der Planbereich als “Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt. 5.1 Änderung des Flächennutzungsplanes Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sollen entsprechend der geplanten Nutzung im Hauptplan die bestehende Darstellung insgesamt von “Flächen für die Landwirtschaft” in “Grünflächen”, im Plan 1 zum Flächennutzungsplan im Bereich der beschriebenen Rasenfläche “Sportanlage” und im Plan 3 “geplante Sportanlage” dargestellt werden. Die Bezirksregierung Köln überarbeitet z.Zt. die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für den Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Bei Rechtskraft der neuen Verordnung soll im Hauptplan unter 4. „nachrichtliche Übernahme“ die aktuelle Abgrenzung der Wasserschutzzonen für den Änderungsbereich dargestellt werden. Bis dahin erfolgt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB unter 5. „Vermerke“ im Hauptplan die Darstellung der geplanten Wasserschutzzone II a (Entwurfsstand aus dem Jahr 2001). 6. Landschaftsplan Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte (M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit Erläuterungsbericht. In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist nördlich eine kleinere Teilfläche Entwicklungsziel 5 “Ausstattung der Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes“ und der übrige Teil Entwicklungsziel 1 “Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“ dargestellt. Seite 4 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Beitrittsbeschluss In der Festsetzungskarte ist für die kleinere nördliche Teilfläche “Aufforstung für bestimmte Baumarten“ mit der Vorgabe Laubmischwald und der übrige Planbereich als “Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern” festgesetzt. 6.1 Änderung des Landschaftsplanes Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes haben Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit Erläuterungsbericht). Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer Kraft treten. 7. Auswirkungen der Planung Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung in diesem Bereich gesichert und eine Nutzung, die dem besonderen Ort und der exponierten naturräumlichen Lage gerecht wird, gefördert werden. Die ursprünglich festgesetzte Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft wurde zwischenzeitlich nicht mehr ausgeübt und ist aufgrund der künstlich hergerichteten topografischen Situation auch zukünftig nicht sinnvoll. Ausgelöst durch die Überprägung der ursprünglichen Situation wird die in Anspruch genommene, landwirtschaftlich genutzter Fläche (§ 1 a Abs. 2, Satz 4 BauGB) dem Allgemeinwohl als Erholungs- und Sportnutzung zugeführt. Darüber hinaus bleibt die Funktion der Fläche als Freiraum erhalten. Die Festsetzung „Grünflächen“ entspricht der planerischen Zielsetzung, hier einen Naherholungsraum für die Brander Bürger planungsrechtlich zu sichern. Integriert in die Darstellung soll Planungsrecht für eine Sportplatznutzung geschaffen werden. Die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den „Brander Wall“ ist Voraussetzung für die Entwicklung eines Wohngebietes auf der dann freiwerdenden Fläche an der Karl-Kuck-Straße. Die geplante Nutzung als Sportplatz fügt sich in die Nutzungsstruktur des „Brander Walls“ ein, der über seine Funktion als Lärmschutzwall hinaus, die Möglichkeit einer wohnungsnahen Naherholungsnutzung schafft. Im „Brander Wall“ sind bereits verschiedene Freizeitnutzungen angesiedelt, wie Kinderspielplatz, Skateboard Bahn und Spazierwege. Angefahren wird die Sportanlage über die L 233 Trierer Straße, die Heussstraße und die Rombachstraße mit geringer Beeinträchtigung von Wohnbebauung; die Abfahrt erfolgt in umgekehrter Richtung im Schutze der Signalanlage Heussstraße/Trierer Straße. Die sportplatzbezogenen Verkehre erfolgen weitgehend abends und am Wochenende und damit außerhalb der schul- und berufsverkehrsstarken Zeiten. Eine ausreichende Leistungsfähigkeit der Erschließungsstraßen ist gewährleistet. Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern des Naturrasensportplatzes genutzt werden. Die geforderte Stellplatzkapazität ist vorhanden. Durch die vereinsmäßige Nutzung wird von einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Für diesen Bereich liegen keine aktuellen Verkehrsdaten vor. Die Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums sondern auch jetzt schon von den Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren. Nach hiesiger Seite 5 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Beitrittsbeschluss Einschätzung werden die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An-und Abfahrten nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind gegebenenfalls geeignete Maßnahmen bei Änderung dieser Einschätzung zu berücksichtigen. Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen Stellplätze für den Trainings- und Spielbetrieb sind auf dem öffentlichen Parkplatz an der Gesamtschule Brand geplant. Die genauere Ausgestaltung des Rasensportplatzes, eventuelle Ausgleichserfordernisse und die Darstellung vorhandener Infrastrukturtrassen (hier Gas- und Stromleitungen) erfolgt über den Bebauungsplan. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes Aachen *2030 wird im Gesamtzusammenhang geprüft, in welcher Form auf die Trassenlagen nachrichtlich hingewiesen wird. 8. Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden. Aussage Masterplan Aachen*2030 „Die Verbesserung der Energieeffizienz der Stadt, die Stärkung klimafreundlicher Mobilitätformen sowie der Ausbau erneuerbarer Energien sind die tragenden Elemente der Aachener Klimaschutzstrategie. Ergänzend dazu sind Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, um bspw. Gesundheitlich bedenkliche Aufheizungen von Stadtquartieren zu vermeiden und klimatische Extremereignisse abzupuffern.“ Für die Schaffung und den Erhalt von Kaltluftbildungsflächen mit Klimaausgleichsfunktion, ist die Anlage „Brander Wall“ sowohl für die nahegelegenen Wohnsiedlungsbereiche in Aachen-Brand als auch für die nördliche Autobahnseite (WA, Forst-Driesch) gut geeignet. Zudem zeigt das Areal Brander Wall eine Klimapufferfunktion für beide Ortsteile auf. Die Ergebnisse der aktuellen Untersuchung zur lokalen Kaltluftsituation im Aachener Talkessel und seinen Randgebieten bestätigen diese raumbezogene Bewertung sehr deutlich. Die planerische Sicherung des Areals als Grünfläche mit teilweiser Sportfunktion dient daher als stadtklimabezogene Maßnahme zur Unterstützung des lokalen Klimaschutzes. 9. Beteiligung der Bezirksregierung Köln Gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) ist bei der zuständigen Behörde anzufragen, ob die beabsichtigte Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Mit Schreiben vom 09.07.2014 wird seitens der Bezirksregierung Köln grundsätzlich die Anpassung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung bestätigt. Seite 6 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Beitrittsbeschluss Teil B - Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) 1. Allgemein Der Umweltbericht dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Damit werden die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 a BauGB im Sinne der im Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle berücksichtigt. Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes hinzuzufügen. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Zusätzlich hat eine Erklärung zum Umweltbericht zu erfolgen. In dieser werden die Art und Weise, die Umweltbelange in dem Bauleitplan berücksichtigt werden, dargestellt, mögliche Alternativen untersucht und hinsichtlich ihrer Umsetzung bewertet. Bisherige Darstellung im FNP Flächen für die Landwirtschaft Zukünftige Darstellung im FNP Grünflächen _______________ Abgrenzung der geplanten Wasserschutzgebietszone II a Sportanlage Lage des Plangebietes UP-Projekt- Nr. 404 Seite 7 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- 2. Begründung zum Beitrittsbeschluss Einleitung Das ca. 11,3 ha große Plangebiet –bekannt als „Brander Wall“ - liegt im Stadtbezirk Aachen - Brand zwischen der BAB A 44 im Westen und der Wohnbebauung an der Schagenstraße sowie dem Schulzentrum Brand im Osten. Im Süden wird es von der Münsterstraße im Norden von der Rombachstraße begrenzt. Der „Brander Wall “dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld als Schutz vor dem Autobahnlärm. Er ist als öffentliche Grünanlage weitgehend als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen modelliert und vielfältig bepflanzt. In ihn sind die unterschiedlichsten Spiel- und Sportflächen integriert, Flächen für den Vereinssport aber auch Flächen für frei gestaltbare sportliche Aktivitäten, wie Mountainbike, Skaterbahn, Schaukeln, Rutschen Rodeln pp. Er verfügt über ein internes Wegenetz, das zu Spaziergängen einlädt aber auch Verbindungen in Richtung Aachen - Innenstadt, Stadtteil Forst und Richtung Zentrum Brand schafft. Er bietet Aussichtspunkte mit einem Rundumblick über die Siedlungsbereiche bis hin zu Stadtwald und zur Eifellandschaft. Darüber hinaus bietet er Ruhezonen, u.a. mit einem Teich. Planungsrechtlich wird die Fläche derzeit im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2013, als “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ und im FNP als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt. In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt. Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des seit dem 27.09.1979 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander Feld -, der für diesen Bereich ebenfalls "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt. Es ist beabsichtigt, den Sportplatz Karl-Kuck-Straße zugunsten von Wohnbebauung aufzugeben und die im “Brander Wall“ befindlichen Sportanlagen zu ertüchtigen, um die Sportnutzung im Bereich der Grünfläche zu konzentrieren. Durch die jetzige Änderung sowohl des Flächennutzungsplanes als auch des Bebauungsplans Nr. 678 soll die bereits etablierte Nutzung als „öffentliche Grünfläche“ planungsrechtlich gesichert werden. 3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen Hinsichtlich der Umweltfolgenabschätzung wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht zur Bebauungsplanänderung enthält die detaillierte Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt. Sie kommt zu folgendem Ergebnis: Erhebliche negative Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter werden nicht erwartet bzw. können vermieden oder ausgeglichen werden. Da gemäß § 5 BauGB im FNP für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt wird, bedarf es der Betrachtung, wie sich die geplante Bodennutzung verändert und ob dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt. Seite 8 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Beitrittsbeschluss Durch die Ausweisung als „Grünfläche“ bleibt der Freiraum weiterhin bestehen, erhält jedoch eine andere Nutzung. Lt. Statistischem Jahrbuch der Stadt Aachen werden 3,2% des Stadtgebiets als Erholungsflächen (= unbebaute Flächen, die vorwiegend dem Sport und Erholung dienen) ausgewiesen. Zum einen soll das Plangebiet als Erholungsfläche gesichert werden, zum anderen wird in der Karl-Kuck-Straße ein Sportplatz zugunsten Wohnbebauung aufgegeben. Dies führt zu einer Intensivierung der Freizeitnutzung im Bereich des „Brander Walls“ und zur Aufgabe einer bisherigen Erholungsfläche an der Karl-Kuck-Straße. Die konkreten Umweltauswirkungen für die Karl-Kuck-Straße werden in einem gesonderten Verfahren im Zuge der Bebauungsplanaufstellung für die Wohnbebauung abgeschätzt und dargelegt. Der Sportlärm sowie der Verkehrslärm durch die Sportplatzbesucher werden wegfallen, der Verkehrslärm für die Folgenutzung ist noch zu erfassen. Der Bereich des Walles hat sich zu einem Erholungsgebiet mit unterschiedlichen Sportmöglichkeiten entwickelt, der jedoch stark vom Autobahnlärm beeinflusst wird. Die Integration lärmintensiver Nutzung in einem lärmvorbelasteten Bereich wird aus städtebaulicher Sicht als sinnvoll erachtet, sofern sich die Gesamtsituation nicht verschlechtert. Daher wurde bereits bei der Errichtung des „Brander Walls“ eine Lärmprognose erstellt und mit Lärmschutzmaßnahmen an der nächstgelegenen Wohnbebauung an der Schagenstraße reagiert – u.a. mit einer Wallanschüttung, die auch zum Schutz vor der Lärmbelastung des Rasensportplatzes dient. Mit der Konzentrierung von Vereinssport im Bereich des „Brander Walls“ wird mit einer Zunahme des Sportlärms sowie der verkehrsbedingten Immissionen auf den Zufahrtsstraßen wie z.B. der Rombachstraße gerechnet, die im anschließenden verbindlichen Bauleitplanverfahren auf der Grundlage der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18. BImSchV) zu untersuchen ist; hier sind dann ggf. die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen festzulegen. Das Plangebiet liegt in keinem FFH- oder Natura 2000 Gebiet. Die Anlage des „Brander Walls“ entspricht weiterhin den Zielsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Aachen. Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen gilt die im Westen befindliche Autobahn als erhebliche Störquelle, so dass sich keine sensiblen Arten in diesem Bereich angesiedelt haben. Durch die Neugestaltung des Gebietes mit Feuchtzone, Baum- und Heckenstrukturen und Wiesenbereichen wurde eine artenreichere Pflanzenstruktur erreicht, die Vögeln, Fröschen, Schmetterlingen pp Lebensraum bietet und damit auch zum Naturerleben des Erholungssuchenden beiträgt. Für das Plangebiet liegen keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt. Schutzwürdige Böden liegen nicht vor. Es bleibt weiterhin weitgehend unversiegelt, so dass das Schutzgut Boden von der Planung nicht negativ betroffen ist. Durch die Überformung des Geländes mit unbelastetem Material wird das Grundwasser nicht beeinträchtigt. Das Gewässer Brander Graben bleibt weiterhin geschützt, da der Bereich von Bebauung freigehalten wird. Grundsätzlich ist momentan kein Wasserschutzgebiet betroffen, da die derzeitige bis zum 22.12.2018 gültige Wasserschutzgebietsverordnung das Plangebiet nicht miterfasst. Für die Zeit danach sieht die bereits im Entwurf vorliegende neue Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen“ im südöstlichen Bereich des Plangebietes die Festsetzung der Schutzzone II a vor. Mit Erzielung der Rechtskraft sind die Bestimmungen der dann rechtskräftigen Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass keine wassergefährdenden Stoffe wie Düngemittel verwendet werden dürfen. Mit der Etablierung einer Grünanlage bleibt das Gelände überwiegend unversiegelt. So werden ggf. nur wenige Maßnahmen anfallen, die zu einer anderen als der natürlichen Entwässerung des Gebiets führen (z.B. Drainage des Seite 9 / 10 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Begründung zum Beitrittsbeschluss Sportplatzes). Im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass sich hierdurch keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen ergeben, selbst wenn die neue Wasserschutzgebietsverordnung Ende 2018 mit den im Entwurf dargestellten Grenzen in Kraft tritt. Der Planbereich bleibt weiterhin dem Freilandklima zugeordnet, da kaum klimawirksame Bodenversiegelungen bei der Anlage der gestalteten Grünfläche vorgenommen werden. Der üppige Baum- und Strauchbestand führt aufgrund seiner Filterfunktion zu einer Verbesserung des Klimas vor Ort, so dass die Erholungsfunktion nicht durch die luftverschmutzenden Immissionen der Autobahn stark beeinträchtigt wird. Durch die Neuausweisung als öffentliche Grünfläche erfährt das Landschaftsbild eine erhebliche Veränderung. Anders als eine landwirtschaftliche Nutzung schirmt der Wall visuell den Stadtteil Brand ab. Durch die Höhenlage wird eine Aussichtsplattform geschaffen, die einen Überblick über den Naturraum, den Stadtteil Brand und die weiteren Stadtteile von Aachen schafft. Hierin wird eine Bereicherung des Landschaftsbildes gesehen. Die Schaffung der „Grünanlage Brander Wall“ führt selbst zu einem Kultur- und Sachgut, das es zu schützen gilt. 4. Zusammenfassung Zur planungsrechtlichen Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche sind die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678 und parallel dazu die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen erforderlich. Die Änderung beinhaltet die Darstellung bzw. Festsetzung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ in „Grünflächen“ bzw. „Öffentliche Grünfläche“ für den nördlichen Bereich mit der Zweckbestimmung „Sport“ und im südlichen Bereich mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“. Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird, orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Durch die Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche mit all seinen Funktionen bleibt der Freiraum erhalten. Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen für die Umweltschutzgüter erwartet. Positive Auswirkungen ergeben sich für den Menschen durch Stärkung der ortsnahen Erholungsfunktion des Naturraums und des Landschaftsbildes. Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am XXXXXX der Auflage durch die Bezirksregierung Köln vom 11.07.2016 –AZ 35.2.11-01-45/16 beitritt und die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen - Brander Feld – beschließen wird. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 10 / 10 FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Der Oberbürgermeister Zusammenfassende Erklärung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feldim Stadtbezirk Aachen-Brand für den Planbereich zwischen Autobahn BAB A44 / E 40, Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung an der Schagenstraße Lage des Plangebietes Seite 1 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung Zusammenfassende Erklärung 1. Ziel der Flächennutzungsplanänderung Entlang der BAB A 44 / E 40 wurde im Streckenabschnitt zwischen der Münsterstraße und dem Fuß-Radwegtunnel zwischen Driescher Hof und Brander Feld und in dem Bereich zwischen der Bebauung und der BAB ein Lärmschutzwall aufgeschüttet. Er dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld zum Schutz vor dem Autobahnlärm und als Naherholungsgebiet; er ist so angelegt, dass er den Autobahndamm um etliche Höhenmeter überragt; er ist mit Bäumen und Büschen bepflanzt und stellt optisch eine deutliche Trennung dar. Der gesamte Bereich der Flächennutzungsplanänderung ist ca. 11,3 ha groß und umfasst den süd-westlichen Teil der 2004 fertiggestellten Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“. Durch die Herrichtung der Lärmschutz- und Parkanlage hat sich die planerische Zielsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung für diesen Bereich grundlegend geändert und ist an dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht nicht mehr wünschenswert. Mit der Darstellung „Grünfläche“ wird diese geänderte Situation planungsrechtlich umgesetzt. Im nördlichen Plangebiet ist eine ca. 1,4 ha große, ebene Fläche angelegt worden. Diese Fläche wird als Spielfeld für Baseball von den Aachener Greyhounds genutzt. Der Sportausschuss, die Bezirksvertretung Aachen-Brand und der Verein Borussia Brand haben beschlossen, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/ Brander Wall zu verlagern. Der hauptsächliche Trainingsund Spielbetrieb wird auf dem Sportplatz Rombachstraße an der Gesamtschule stattfinden. Der Naturrasenplatz soll aber auch von Borussia Brand als weiterer Trainingsplatz genutzt werden, in dem transportable Tore bei Bedarf aufgestellt werden können. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Sportplatznutzung zu schaffen, erhält auf der Ostseite des Lärmschutzwalles, angrenzend an den vorhandenen Spiel- und Bolzplatz, die derzeit sportlich nutzbare Rasen- / Wiesenfläche die Darstellung und Zweckbindung als „Sportanlage“. Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert die VII. Änderung des vorhandenen Bebauungsplans 678 – Brander Feld – diese neue Zielsetzung mit der Festsetzung „Öffentliche Grünfläche, Sportplatz“. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgte parallel. 2. Verfahrensablauf Programmberatung Stadtentwicklungsausschuss ( zur VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678) 06.05.1999 Programmberatung Bezirksvertretung Brand 12.05.1999 Bürgeranhörung 31.05.2000 Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch 29.05.2000 bis 31.05.2000 Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch 29.05.2000 bis 31.05.2000 Bestätigung der Bezirksregierung Köln gem. § 34 Landesplanungsgesetz 30.06.2014 Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Brand 10.09.2014 Offenlagebeschluss Planungsausschuss 25.09.2014 Zusätzliche Informationsveranstaltung, Bezirksamt Aachen-Brand 19.11.2014 Seite 2 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander FeldBeteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch Bezirksvertretung Brand, Empfehlung zum Änderungsbeschluss Planungsausschuss Empfehlung zum Änderungsbeschluss Änderungsbeschluss Rat Genehmigung der Bezirksregierung Beitrittsbeschluss durch den Rat zu den Auflagen im Rahmen der Genehmigung Bekanntmachung (Termin wird nachgetragen) Zusammenfassende Erklärung 24.11.2014 bis 15.01.2015 24.11.2014 bis 15.01.2015 17.02. 2016 25.02.2016 02.03.2016 11.07.2016 3. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sollen entsprechend der geplanten Nutzung im Hauptplan die bestehende Darstellung insgesamt von “Flächen für die Landwirtschaft” in “Grünflächen”, im Plan 1 zum Flächennutzungsplan im Bereich der beschriebenen Rasenfläche “Sportanlage” und im Plan 3 “geplante Sportanlage” dargestellt werden. Die Bezirksregierung Köln überarbeitet z.Zt. die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für den Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Bei Rechtskraft der neuen Verordnung soll im Hauptplan unter Punkt 4. „ nachrichtliche Übernahme“ die aktuelle Abgrenzung der Wasserschutzzonen für den Änderungsbereich dargestellt werden. Nach Auflage der Bezirksregierung zur Genehmigung ist die Darstellung der Wasserschutzzone II a im Entwurf unter Punkt 5. „Vermerke“ gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB im Hauptplan des Flächennutzungsplanes 1980 aufgenommen. 3.1. Darstellung und Festsetzung des Landschaftsplanes 1988 Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des derzeit gültigen Landschaftsplanes. Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit eines Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer Kraft treten. 4. Berücksichtigung der Umweltbelange Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung. 4.1. Beurteilung der Umweltbelange Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft und im Umweltbericht des gleichnamigen Bebauungsplanes Nr. 678 detailliert dargestellt: Immissionsschutzbelange / Lärm Schutzgut Tiere, Pflanzen / Landschaft Schutzgut Boden/Bodenbelastungen Schutzgut Wasser Schutzgut Lufthygiene und Klima Schutzgut Kultur- und Sachgüter Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis: Durch die Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche mit all seinen Funktionen bleibt der Freiraum erhalten. Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen für die Umweltschutzgüter erwartet. Positive Auswirkungen Seite 3 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung ergeben sich für den Menschen durch Stärkung der ortsnahen Erholungsfunktion des Naturraums und des Landschaftsbildes. 5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom bis 12.05.1999 stattgefunden. Vom 24.11.2014 bis 15.01.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Offenlage gingen ca. 21 Stellungnahmen ein, wobei 3 Stellungnahmen von ca. 40 Bürgern und Bürgerinnen unterzeichnet wurden. Außerdem wurden mehrere Unterschriftslisten mit ca. 1000 Unterschriften an die Verwaltung geschickt, die sich im Wesentlichen für den Erhalt des Sportplatzes an der Karl-KuckStraße und gegen die Veränderungen am Brander Wall aussprachen. In den Stellungnahmen und den Unterschriftslisten wird der Wegfall der Naherholungsfläche durch die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den Brander Wall kritisiert. Außerdem wird die Zunahme von Lärm durch die Sportanlage und den damit einhergehenden zusätzlichen Verkehren befürchtet. Es wurden Bedenken geäußert, dass die Parkplätze in der Rombachstraße nicht ausreichen. Verlagerung Sportplatz Karl-Kuck-Straße Die Entscheidung, dass der Sportplatz von der Karl-Kuck-Straße verlagert werden soll, wurde von der Bezirksvertretung, dem Sportausschuss und dem Verein zusammen beschlossen und ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Der Spielbetrieb, der zurzeit auf dem Sportplatz Karl-Kuck-Straße stattfindet, soll im Wesentlichen auf dem Sportplatz Rombachstraße an der Gesamtschule stattfinden. Dieser Sportplatz wurde 1986 genehmigt und unterliegt der Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Aachen. Die geplanten Aufwertungsmaßnahmen, wie Umwandlung des Tennisplatzes in Kunstrasen, Bau eines Umkleidehauses mit Jugend- und Schulungsraum sowie einer Hausmeisterwohnung, erfolgen außerhalb des hier vorliegenden Plangebietes und sind daher nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung. Sportlärm Um die mögliche Störwirkung von Sportlärm auf die umgebende Wohnnutzung abzuschätzen, wurden die Auswirkungen, die von der Nutzung des Naturrasenplatzes ausgehen, im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes zur verbindlichen Bauleitplanung (VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678) überprüft. Dabei wurden die Nutzungsdaten (Zuschauerzahlen etc.) aktualisiert und die zukünftigen Nutzungen (Baseball und Fußball) berücksichtigt. Anhand einer Simulation wurde ermittelt, inwieweit der Beurteilungspegel an der nächstgelegenen (maßgebenden) Wohnnutzung an der (Schagenstraße) eingehalten werden kann. Es stellte sich heraus, dass gegen die Errichtung der Sportanlage an dieser Stelle keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen bestehen, weil der Sportlärm deutlich vom Verkehrslärm durch die Autobahn überlagert wird und die betroffenen Hausfassaden (Schagenstraße) bereits mit Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet sind. Außerdem wurde auch deutlich, dass an Wohngebäuden, die weiter entfernt sind als die Wohngebäude an der Schagenstraße, die Beurteilungspegel eingehalten werden. Verkehrslärm Durch die geplante Nutzung des Naturrasenplatzes wird von einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Die Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums, sondern auch jetzt schon von den Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren. Die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An- und Abfahrten führen nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Erst bei einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens ergibt sich nach den allgemeinen Rechenregeln zur Lärmbeurteilung eine Lärmpegelerhöhung um Seite 4 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung 3 dB(A), die dann als erhebliche Zunahme der Lärmbelastung einzustufen ist. Die Auswirkungen der Sportplatznutzung an der Rombachstraße (Gesamtschule) sind nicht betrachtet worden, da der Sportplatz bereits genehmigt ist und außerhalb des jetzt vorliegenden Änderungsbereiches liegt. Änderungen auf dieser Fläche sind in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren zu prüfen. Entzug der Naherholungsfläche für die Allgemeinheit Das Plangebiet umfasst nicht nur den Rasenspielplatz sondern den gesamten Brander Wall, der als „Grünfläche“ für die Naherholung gesichert werden soll. Damit steht dieser Bereich der Allgemeinheit zur Verfügung. Der Naturrasenplatz, für den im vorliegenden Änderungsverfahren Planungsrecht geschaffen werden soll, wird von dem Baseballverein genutzt und soll bei Bedarf dem Fußballverein als zusätzlicher Trainingsplatz durch das Aufstellen transportabler Fußballtore zur Verfügung stehen. Die Einzäunung der Fläche ist derzeit erforderlich, um das Naturrasenspielfeld vor Vandalismus und Verunreinigung zu schützen, aber auch um ein wettkampfgerechtes Spielfeld für die Baseballmannschaft zu schaffen. Damit steht der Naturrasenplatz vorerst nicht mehr uneingeschränkt der Allgemeinheit zur Verfügung. Die Einschränkung der allgemeinen Zugänglichkeit nimmt ca. 12% des Brander Walls in Anspruch. Damit bleibt der überwiegende Teil des Brander Walls weiterhin der Allgemeinheit als Naherholungsbereich erhalten. Parkplätze An der Rombachstraße, zwischen der Heussstraße und dem Wendehammer an der Tennishalle befinden sich ca. 70 baulich angelegte Parkplätze im öffentlichen Straßenraum. Auf dem Grundstück der Gesamtschule stehen ca. 109 Parkplätze für die Sportplatznutzung zur Verfügung. Der genaue Stellplatznachweis ist in einem nachgeordneten bauordnungsrechtlichen Verfahren durchzuführen. 6. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Sachverhalte zu der Planung vorgetragen, Parallel wurden ca. 30 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Vier davon haben eine Anregung zur Planung abgegeben, die aber nicht zur Änderung der Planung führen. In einer Stellungnahme der Firma PLEdoc wurde auf zwei Gasleitungstrassen hingewiesen, die am nördlichen Rand parallel der Autobahn und am südlichen Rand des Plangebietes verlaufen. In der Stellungnahme wurde darum gebeten, diese Trassen nachrichtlich in den Bebauungsplan einzutragen. Eine weitere Stellungnahme verwies auf eine Trassenplanung einer Höchstspannungsleitung im Bereich des Brander Walls. Da der Planungsstand nur auf Varianten beruht und noch kein Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde, ist diese Trassenplanung nicht Gegenstand der Abwägung und kann auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht in den Bebauungsplan übernommen werden. Von dem Einwender, Firma Amprion, wurde zudem darauf hingewiesen, dass keine Bedenken gegen die geplanten Festsetzungen bestehen, da das geplante Kabel in größerer Tiefe verlegt werden soll. Anders als beim gleichnamigen Bebauungsplanverfahren erfolgt bei der vorliegenden FNP Änderung keine nachrichtliche Übernahme der Trassenlage für die Gasversorgungsanlagen von OPEN Grid Europe GmbH, Essen und GasLINE GmbH & CO. KG, Straelen. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, wird im Gesamtzusammenhang geprüft, in welcher Form auf die Trassenlagen nachrichtlich hingewiesen wird. 7. anderweitige Planungsmöglichkeiten Mit 2004 fertiggestellten Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“ wurden andere Planungsmöglichkeiten, als die Nutzung als Park- Naherholungs- und Sportnutzung, alternativlos. Seite 5 / 6 Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen -Brander Feld- Zusammenfassende Erklärung 8. Ergebnis der Abwägung Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am 02.03.2016 den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der öffentlichen Auslegung gefolgt und hat die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen beschlossen. Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am XXXXXX der Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 der Stadt Aachen 1980 Brander Feld - beitritt. Aachen, den (Marcel Philipp) Oberbürgermeister Seite 6 / 6