Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
171970.pdf
Größe
6,8 MB
Erstellt
25.10.16, 12:00
Aktualisiert
27.04.17, 17:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0577/WP17
öffentlich
25.10.2016
Dez. III / FB 61/100
Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 - Brander
Feldim Stadtbezirk Aachen-Brand für den Planbereich zwischen
Autobahn BAB A44/E 40, Schulzentrum Brander Feld und der
Wohnbebauung an der Schagenstraße
hier: Beitrittsbeschluss zur Genehmigung der Bezirksregierung
Köln vom 11.07.2016
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
23.11.2016
Rat
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt zur Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt
Aachen
- Brander Feld- die geänderte Fassung der Plandarstellung sowie Begründung mit Umweltbericht
nach Auflage der Genehmigungsbehörde Köln vom 11.07.2016 sowie die fortgeschriebene
zusammenfassende Erklärung in der vorgelegten Fassung.
Vorlage FB 61/0577/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.12.2016
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 02.03.2016 die Änderung Nr. 132 des
Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen - Brander Feld- im Stadtbezirk Aachen-Brand für den
Planbereich zwischen Autobahn BAB A44/E 40, Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung
an der Schagenstraße sowie die Begründung und die Zusammenfassende Erklärung hierzu
beschlossen.
Die Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes wurde der Bezirksregierung Köln zur
Genehmigung vorgelegt.
Gem. § 6 BauGB hat die Bezirksregierung diese Flächennutzungsplanänderung nun genehmigt, mit
der Auflage, a) in den Hauptplan einen Vermerk nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB zur geplanten
Wasserschutzzone II a für die ordnungsbehördliche Verordnung zur Festsetzung des
Wasserschutzgebietes im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen
(Entwurfsstand aus dem Jahr 2001) einzutragen und entsprechend in der Begründung sowie im
Umweltbericht zu berichtigen und
b) die Begründung auf der Grundlage der Abwägungsergebnisse fortzuschreiben.
Die Auflage hat klarstellenden Charakter und dient der Rechtseindeutigkeit.
Zur Klarstellung der dem Abwägungsbeschluss des Rates zugrundeliegenden Erwägungen zur
Leistungsfähigkeit der äußeren Erschließung und zum ruhenden Verkehr wurde die Begründung zur
Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes ergänzt. Im Umweltbericht wurde das Thema
Sportlärm hinsichtlich der Nutzungsverträglichkeit mit dem benachbarten Wohnen eingefügt. Die
Forderung zu a) wurde eingefügt und im Plan vermerkt.
Zur besseren Lesbarkeit sind die Änderungen im Text der Begründung und Umweltbericht grau
hinterlegt. Im Verfahrensplan wurde der Vermerk in rot eingetragen.
Weiterhin wurde die zusammenfassende Erklärung fortgeschrieben.
Empfehlung:
Die Verwaltung empfiehlt die Änderungen in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Anlage/n:
Genehmigung der Bezirksregierung vom 11.07.2016
Verfahrensplan FNP Nr. 132
Begründung
Zusammenfassende Erklärung
Vorlage FB 61/0577/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 30.12.2016
Seite: 2/2
FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Begründung und Umweltbericht zur
Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
- Brander Feldim Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Planbereich zwischen Autobahn BAB A44 / E 40, Schulzentrum Brander Feld und der
Wohnbebauung an der Schagenstraße
Lage des Plangebietes
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
Begründung
zum Beitrittsbeschluss
Inhalt
Teil A
Ziele, Zwecke und wesentliche Auswirkungen (gem. § 2a Ziff.1 BauGB)
1.
Planung
2.
Derzeitige Situation
3.
Darstellung des Regionalplanes
4.
Masterplan Aachen* 2030
5.
5.1
Flächennutzungsplan
Änderung des Flächennutzungsplanes
6.
6.1
Landschaftsplan
Änderung des Landschaftsplanes
7.
Auswirkungen der Planung
8.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
9.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Teil B
Umweltbericht
1. Allgemein
2. Einleitung
3. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
4. Zusammenfassung
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
1.
Begründung
zum Beitrittsbeschluss
Planung
Das Plangebiet, für das eine Darstellungsänderung angestrebt wird, befindet sich zwischen der Autobahn BAB A44/ E40,
dem Schulzentrum Brander Feld und der Wohnbebauung an der Schagenstraße im Stadtbezirk Aachen-Brand.
Der gesamte Bereich der Änderung ist ca. 11,3 ha groß und umfasst den süd-westlichen Teil der 2004 fertiggestellten
Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“.
In seiner Funktion schützt die Anlage als Lärmschutzwall die Wohnnutzung im Brander Feld vor dem Autobahnlärm.
Gleichzeitig dient der Wall als Naherholungsraum für die Brander Bevölkerung. Durch die Herrichtung der Lärmschutzund Parkanlage hat sich die planerische Zielsetzung für diesen Bereich grundlegend geändert.
Darüber hinaus besteht seit längerer Zeit die Absicht, den Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom
Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/
Brander Wall zu verlagern. In der Vergangenheit wurden verschiedene Alternativstandorte für den neuen Sportplatz
geprüft, mit dem Ergebnis, dass der Bereich Rombachstraße/ Brander Wall die Lösungsvariante mit den meisten Vorteile
ist.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Sportplatznutzung zu schaffen, soll auf der Ostseite des
Lärmschutzwalles, angrenzend an den vorhandenen Spiel- und Bolzplatz, die derzeit sportlich nutzbare Rasen/Wiesenfläche, die bereits als Spielfeld für Fußball und Baseball genutzt wird, die entsprechende Zweckbindung erhalten.
Die Rasenfläche als eingefriedetes Sportgelände umfasst eine Größe von 1,4 ha. Die fußläufige Erschließung erfolgt über
die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine Anbindung für den motorisierten Verkehr
bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert die VII. Änderung des vorhandenen Bebauungsplans 678 –
Brander Feld – diese neue Zielsetzung. Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt parallel.
2.
Derzeitige Situation
Entlang der BAB A 44 / E 40 wurde im Streckenabschnitt zwischen der Münsterstraße und dem Fuß-Radwegtunnel
zwischen Driescher Hof und Brander Feld und in dem Bereich zwischen der Bebauung und der BAB ein Lärmschutzwall
aufgeschüttet. Er dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld zum Schutz vor dem Autobahnlärm und als
Naherholungsgebiet; er ist so angelegt, dass er den Autobahndamm um etliche Höhenmeter überragt; er ist mit Bäumen
und Büschen bepflanzt und stellt optisch eine deutliche Trennung dar.
3.
Darstellung des Regionalplanes
Die im Regionalplan dargestellten Bereiche bestimmen die allgemeine Größenordnung und annähernde räumliche Lage,
eine Festlegung der tatsächlichen Flächennutzung und ihrer Darstellung geschieht im Flächennutzungsplan. Es besteht
eine Anpassungspflicht der Bauleitplanung an den Regionalplan.
Der Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003,
Stand 2015, stellt “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den überlagernden Raumfunktionen “Regionale
Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ dar.
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld4.
Begründung
zum Beitrittsbeschluss
Aussagen Masterplan Aachen* 2030
In seiner Sitzung am 19.12.2012 hat der Rat der Stadt Aachen den Masterplan als Ausdruck eines gemeinsamen
Grundverständnisses über die gesamtstädtische Zielkonzeption beschlossen. Die Ergebnisse des Masterplanes sind
daher gem. §1 (6), Nr.11 Baugesetzbuch (BauGB) im Sinne der gemeindlichen Selbstbindung als städtebauliche
Entwicklungskonzeption in der Bauleitplanung zu berücksichtigen.
Der Masterplan Aachen* 2030 soll mögliche Perspektiven und Impulse für die räumliche Entwicklung der Stadt Aachen
aufzeigen. Der Masterplan erfüllt die Funktion eines strategischen Instrumentes, welches einen Rahmen für die künftige
Entwicklung auch für das Handlungsfeld 7 „Grüne Finger – grüne Inseln“ absteckt. Eine wesentliche Aufgabe im Rahmen
des Handlungsfeldes 7 ist der Schutz intakter Lebensräume, wobei hier das Augenmerk auf den Wandel der
Kulturlandschaft liegt. Der bereits 2004 angelegte „Brander Wall“ wurde hierbei Teil der Bestandaufnahme und bildet
durch seine Funktion als Naherholungsbereich eine gelungene Folgenutzung. Im Handlungsfeld 8 „Natur und Umwelt“ ist
entlang der BAB A44/ E40 eine “offene Kulturlandschaft zum Schutz der intakten artenreichen Lebensräumen“ sowie die
Überlagerung von Flächen für den Trinkwasserschutz dargestellt. Auch diese Zielsetzung korrespondiert mit den Inhalten
der geplanten Flächennutzungsplanänderung.
5.
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan schafft als vorbereitender Bauleitplan ein umfassendes, die gemeindliche Planungen
integriertes Bodennutzungskonzept. Er zeigt die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet auf und ist
seit dem 04.09.1985 uneingeschränkt gültig.
Im Flächennutzungsplan ist im Hauptplan der Planbereich als “Flächen für die Landwirtschaft“ dargestellt.
5.1
Änderung des Flächennutzungsplanes
Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sollen entsprechend der geplanten Nutzung im Hauptplan die
bestehende Darstellung insgesamt von “Flächen für die Landwirtschaft” in “Grünflächen”, im Plan 1 zum
Flächennutzungsplan im Bereich der beschriebenen Rasenfläche “Sportanlage” und im Plan 3 “geplante Sportanlage”
dargestellt werden.
Die Bezirksregierung Köln überarbeitet z.Zt. die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für den Einzugsbereich der
Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Bei Rechtskraft der neuen Verordnung soll im Hauptplan unter 4.
„nachrichtliche Übernahme“ die aktuelle Abgrenzung der Wasserschutzzonen für den Änderungsbereich dargestellt
werden. Bis dahin erfolgt gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB unter 5. „Vermerke“ im Hauptplan die Darstellung der
geplanten Wasserschutzzone II a (Entwurfsstand aus dem Jahr 2001).
6.
Landschaftsplan
Der Landschaftsplan 1988 der Stadt Aachen, der seit dem 17.08.1988 rechtskräftig ist, besteht aus der Entwicklungskarte
(M 1:15.000), der Festsetzungskarte (M 1:5.000) und den Textlichen Darstellungen und Textlichen Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht.
In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist nördlich eine kleinere Teilfläche Entwicklungsziel 5 “Ausstattung der
Landschaft für Zwecke des Immissionsschutzes“ und der übrige Teil Entwicklungsziel 1 “Erhaltung einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft“
dargestellt.
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Änderung Nr. 132
des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
Begründung
zum Beitrittsbeschluss
In der Festsetzungskarte ist für die kleinere nördliche Teilfläche “Aufforstung für bestimmte Baumarten“ mit der Vorgabe
Laubmischwald und der übrige Planbereich als “Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern” festgesetzt.
6.1
Änderung des Landschaftsplanes
Die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 und die parallele Aufstellung eines Bebauungsplanes haben
Auswirkungen auf die Inhalte des Landschaftsplanes (Karten und textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit
Erläuterungsbericht).
Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit des
Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die
den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer
Kraft treten.
7.
Auswirkungen der Planung
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes soll eine geordnete städtebauliche
Entwicklung in diesem Bereich gesichert und eine Nutzung, die dem besonderen Ort und der exponierten naturräumlichen
Lage gerecht wird, gefördert werden.
Die ursprünglich festgesetzte Nutzung als Fläche für die Landwirtschaft wurde zwischenzeitlich nicht mehr ausgeübt und
ist aufgrund der künstlich hergerichteten topografischen Situation auch zukünftig nicht sinnvoll.
Ausgelöst durch die Überprägung der ursprünglichen Situation wird die in Anspruch genommene, landwirtschaftlich
genutzter Fläche (§ 1 a Abs. 2, Satz 4 BauGB) dem Allgemeinwohl als Erholungs- und Sportnutzung zugeführt. Darüber
hinaus bleibt die Funktion der Fläche als Freiraum erhalten.
Die Festsetzung „Grünflächen“ entspricht der planerischen Zielsetzung, hier einen Naherholungsraum für die Brander
Bürger planungsrechtlich zu sichern. Integriert in die Darstellung soll Planungsrecht für eine Sportplatznutzung geschaffen
werden. Die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den „Brander Wall“ ist Voraussetzung für die
Entwicklung eines Wohngebietes auf der dann freiwerdenden Fläche an der Karl-Kuck-Straße.
Die geplante Nutzung als Sportplatz fügt sich in die Nutzungsstruktur des „Brander Walls“ ein, der über seine Funktion als
Lärmschutzwall hinaus, die Möglichkeit einer wohnungsnahen Naherholungsnutzung schafft. Im „Brander Wall“ sind
bereits verschiedene Freizeitnutzungen angesiedelt, wie Kinderspielplatz, Skateboard Bahn und Spazierwege.
Angefahren wird die Sportanlage über die L 233 Trierer Straße, die Heussstraße und die Rombachstraße mit geringer
Beeinträchtigung von Wohnbebauung; die Abfahrt erfolgt in umgekehrter Richtung im Schutze der Signalanlage
Heussstraße/Trierer Straße. Die sportplatzbezogenen Verkehre erfolgen weitgehend abends und am Wochenende und
damit außerhalb der schul- und berufsverkehrsstarken Zeiten. Eine ausreichende Leistungsfähigkeit der
Erschließungsstraßen ist gewährleistet. Der außerhalb des Plangebietes bereits vorhandene Parkplatz auf der
städtischen Fläche an der Gesamtschule soll auch von den Spielern und Besuchern des Naturrasensportplatzes genutzt
werden. Die geforderte Stellplatzkapazität ist vorhanden. Durch die vereinsmäßige Nutzung wird von einer geringfügigen
Zunahme des bisherigen Parkverkehrs im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Für diesen Bereich liegen keine
aktuellen Verkehrsdaten vor. Die Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums sondern auch
jetzt schon von den Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren. Nach hiesiger
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des Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen
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Begründung
zum Beitrittsbeschluss
Einschätzung werden die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An-und Abfahrten nicht zu einer
wesentlichen Erhöhung der Lärmbelastung führen, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung sind gegebenenfalls geeignete Maßnahmen bei Änderung dieser
Einschätzung zu berücksichtigen.
Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine
Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen. Die erforderlichen Stellplätze für
den Trainings- und Spielbetrieb sind auf dem öffentlichen Parkplatz an der Gesamtschule Brand geplant.
Die genauere Ausgestaltung des Rasensportplatzes, eventuelle Ausgleichserfordernisse und die Darstellung vorhandener
Infrastrukturtrassen (hier Gas- und Stromleitungen) erfolgt über den Bebauungsplan. Im Zuge der Neuaufstellung des
Flächennutzungsplanes Aachen *2030 wird im Gesamtzusammenhang geprüft, in welcher Form auf die Trassenlagen
nachrichtlich hingewiesen wird.
8.
Belange des Klimaschutzes und der Klimaanpassung
Als Instrument der vorbereitenden Steuerung der Bodennutzung soll der Flächennutzungsplan gem. § 1 (5) BauGB durch
Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel
dienen, den Erfordernissen des allgemeinen Klimaschutzes gerecht werden.
Aussage Masterplan Aachen*2030
„Die Verbesserung der Energieeffizienz der Stadt, die Stärkung klimafreundlicher Mobilitätformen sowie der
Ausbau erneuerbarer Energien sind die tragenden Elemente der Aachener Klimaschutzstrategie.
Ergänzend dazu sind Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, um bspw. Gesundheitlich bedenkliche
Aufheizungen von Stadtquartieren zu vermeiden und klimatische Extremereignisse abzupuffern.“
Für die Schaffung und den Erhalt von Kaltluftbildungsflächen mit Klimaausgleichsfunktion, ist die Anlage
„Brander Wall“ sowohl für die nahegelegenen Wohnsiedlungsbereiche in Aachen-Brand als auch für die
nördliche Autobahnseite (WA, Forst-Driesch) gut geeignet. Zudem zeigt das Areal Brander Wall eine
Klimapufferfunktion für beide Ortsteile auf. Die Ergebnisse der aktuellen Untersuchung zur lokalen
Kaltluftsituation im Aachener Talkessel und seinen Randgebieten bestätigen diese raumbezogene Bewertung
sehr deutlich.
Die planerische Sicherung des Areals als Grünfläche mit teilweiser Sportfunktion dient daher als
stadtklimabezogene Maßnahme zur Unterstützung des lokalen Klimaschutzes.
9.
Beteiligung der Bezirksregierung Köln
Gemäß § 34 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) ist bei der zuständigen Behörde anzufragen, ob die beabsichtigte
Änderung des Flächennutzungsplanes den Zielen der Raumordnung angepasst ist. Mit Schreiben vom 09.07.2014 wird
seitens der Bezirksregierung Köln grundsätzlich die Anpassung der beabsichtigten Änderung des Flächennutzungsplanes
an die Ziele der Landesplanung und Raumordnung bestätigt.
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zum Beitrittsbeschluss
Teil B
- Umweltbericht (gem. § 2a Ziff. 2 BauGB) 1.
Allgemein
Der Umweltbericht dient dazu, die Planung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu untersuchen. Damit
werden die Belange des Umweltschutzes gemäß § 1 a BauGB im Sinne der im Juli 2004 in Kraft getretenen Novelle
berücksichtigt.
Gemäß § 2 a BauGB ist der Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung zur Änderung des
Flächennutzungsplanes hinzuzufügen. In diesem sind die bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen.
Zusätzlich hat eine Erklärung zum Umweltbericht zu erfolgen. In dieser werden die Art und Weise, die Umweltbelange
in dem Bauleitplan berücksichtigt werden, dargestellt, mögliche Alternativen untersucht und hinsichtlich ihrer
Umsetzung bewertet.
Bisherige Darstellung im FNP
Flächen für die
Landwirtschaft
Zukünftige Darstellung im FNP
Grünflächen
_______________
Abgrenzung der geplanten
Wasserschutzgebietszone II a
Sportanlage
Lage des Plangebietes
UP-Projekt- Nr. 404
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2.
Begründung
zum Beitrittsbeschluss
Einleitung
Das ca. 11,3 ha große Plangebiet –bekannt als „Brander Wall“ - liegt im Stadtbezirk Aachen - Brand zwischen der BAB A
44 im Westen und der Wohnbebauung an der Schagenstraße sowie dem Schulzentrum Brand im Osten. Im Süden wird
es von der Münsterstraße im Norden von der Rombachstraße begrenzt.
Der „Brander Wall “dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld als Schutz vor dem Autobahnlärm. Er ist als
öffentliche Grünanlage weitgehend als Rasen-/Wiesenfläche angelegt, teilweise mit Böschungen und Aufschüttungen
modelliert und vielfältig bepflanzt. In ihn sind die unterschiedlichsten Spiel- und Sportflächen integriert, Flächen für den
Vereinssport aber auch Flächen für frei gestaltbare sportliche Aktivitäten, wie Mountainbike, Skaterbahn, Schaukeln,
Rutschen Rodeln pp. Er verfügt über ein internes Wegenetz, das zu Spaziergängen einlädt aber auch Verbindungen in
Richtung Aachen - Innenstadt, Stadtteil Forst und Richtung Zentrum Brand schafft. Er bietet Aussichtspunkte mit einem
Rundumblick über die Siedlungsbereiche bis hin zu Stadtwald und zur Eifellandschaft. Darüber hinaus bietet er
Ruhezonen, u.a. mit einem Teich.
Planungsrechtlich wird die Fläche derzeit im Regionalplan (ehem. Gebietsentwicklungsplan) für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitt Region Aachen 2003, Stand 2013, als “allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit den
überlagernden Raumfunktionen “Regionale Grünzüge“ und “Bereich zum Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“ und im FNP als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt.
In der Entwicklungskarte zum Landschaftsplan ist Entwicklungsziel 1 "Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen
oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" dargestellt.
In der Festsetzungskarte ist "Besonderer Schutz von Bäumen, Hecken, Gewässern" festgesetzt.
Das Plangebiet liegt in einem Teilbereich des seit dem 27.09.1979 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 678 - Brander
Feld -, der für diesen Bereich ebenfalls "Fläche für die Landwirtschaft" festsetzt.
Es ist beabsichtigt, den Sportplatz Karl-Kuck-Straße zugunsten von Wohnbebauung aufzugeben und die im “Brander
Wall“ befindlichen Sportanlagen zu ertüchtigen, um die Sportnutzung im Bereich der Grünfläche zu konzentrieren.
Durch die jetzige Änderung sowohl des Flächennutzungsplanes als auch des Bebauungsplans Nr. 678 soll die bereits
etablierte Nutzung als „öffentliche Grünfläche“ planungsrechtlich gesichert werden.
3.
Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Hinsichtlich der Umweltfolgenabschätzung wurde eine Umweltprüfung durchgeführt. Der Umweltbericht zur
Bebauungsplanänderung enthält die detaillierte Betrachtung der Auswirkungen der Planung auf die Umwelt. Sie kommt
zu folgendem Ergebnis:
Erhebliche negative Auswirkungen auf die Umweltschutzgüter werden nicht erwartet bzw. können vermieden oder
ausgeglichen werden.
Da gemäß § 5 BauGB im FNP für das gesamte Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten Entwicklung ergebende
Art der Bodennutzung in den Grundzügen dargestellt wird, bedarf es der Betrachtung, wie sich die geplante
Bodennutzung verändert und ob dies erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt erwarten lässt.
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Begründung
zum Beitrittsbeschluss
Durch die Ausweisung als „Grünfläche“ bleibt der Freiraum weiterhin bestehen, erhält jedoch eine andere Nutzung.
Lt. Statistischem Jahrbuch der Stadt Aachen werden 3,2% des Stadtgebiets als Erholungsflächen (= unbebaute Flächen,
die vorwiegend dem Sport und Erholung dienen) ausgewiesen. Zum einen soll das Plangebiet als Erholungsfläche
gesichert werden, zum anderen wird in der Karl-Kuck-Straße ein Sportplatz zugunsten Wohnbebauung aufgegeben. Dies
führt zu einer Intensivierung der Freizeitnutzung im Bereich des „Brander Walls“ und zur Aufgabe einer bisherigen
Erholungsfläche an der Karl-Kuck-Straße. Die konkreten Umweltauswirkungen für die Karl-Kuck-Straße werden in einem
gesonderten Verfahren im Zuge der Bebauungsplanaufstellung für die Wohnbebauung abgeschätzt und dargelegt. Der
Sportlärm sowie der Verkehrslärm durch die Sportplatzbesucher werden wegfallen, der Verkehrslärm für die
Folgenutzung ist noch zu erfassen.
Der Bereich des Walles hat sich zu einem Erholungsgebiet mit unterschiedlichen Sportmöglichkeiten entwickelt, der
jedoch stark vom Autobahnlärm beeinflusst wird. Die Integration lärmintensiver Nutzung in einem lärmvorbelasteten
Bereich wird aus städtebaulicher Sicht als sinnvoll erachtet, sofern sich die Gesamtsituation nicht verschlechtert. Daher
wurde bereits bei der Errichtung des „Brander Walls“ eine Lärmprognose erstellt und mit Lärmschutzmaßnahmen an der
nächstgelegenen Wohnbebauung an der Schagenstraße reagiert – u.a. mit einer Wallanschüttung, die auch zum Schutz
vor der Lärmbelastung des Rasensportplatzes dient.
Mit der Konzentrierung von Vereinssport im Bereich des „Brander Walls“ wird mit einer Zunahme des Sportlärms sowie
der verkehrsbedingten Immissionen auf den Zufahrtsstraßen wie z.B. der Rombachstraße gerechnet, die im
anschließenden verbindlichen Bauleitplanverfahren auf der Grundlage der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung (18.
BImSchV) zu untersuchen ist; hier sind dann ggf. die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen festzulegen.
Das Plangebiet liegt in keinem FFH- oder Natura 2000 Gebiet. Die Anlage des „Brander Walls“ entspricht weiterhin den
Zielsetzungen des Landschaftsplans der Stadt Aachen. Hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und Pflanzen gilt die im
Westen befindliche Autobahn als erhebliche Störquelle, so dass sich keine sensiblen Arten in diesem Bereich angesiedelt
haben. Durch die Neugestaltung des Gebietes mit Feuchtzone, Baum- und Heckenstrukturen und Wiesenbereichen
wurde eine artenreichere Pflanzenstruktur erreicht, die Vögeln, Fröschen, Schmetterlingen pp Lebensraum bietet und
damit auch zum Naturerleben des Erholungssuchenden beiträgt.
Für das Plangebiet liegen keine Eintragungen im Altlastenverdachtsflächenkataster der Stadt. Schutzwürdige Böden
liegen nicht vor. Es bleibt weiterhin weitgehend unversiegelt, so dass das Schutzgut Boden von der Planung nicht negativ
betroffen ist.
Durch die Überformung des Geländes mit unbelastetem Material wird das Grundwasser nicht beeinträchtigt. Das
Gewässer Brander Graben bleibt weiterhin geschützt, da der Bereich von Bebauung freigehalten wird.
Grundsätzlich ist momentan kein Wasserschutzgebiet betroffen, da die derzeitige bis zum 22.12.2018 gültige
Wasserschutzgebietsverordnung das Plangebiet nicht miterfasst. Für die Zeit danach sieht die bereits im Entwurf
vorliegende neue Wasserschutzgebietsverordnung „Eicher Stollen“ im südöstlichen Bereich des Plangebietes die
Festsetzung der Schutzzone II a vor. Mit Erzielung der Rechtskraft sind die Bestimmungen der dann rechtskräftigen
Wasserschutzgebietsverordnung umzusetzen. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass keine wassergefährdenden
Stoffe wie Düngemittel verwendet werden dürfen.
Mit der Etablierung einer Grünanlage bleibt das Gelände überwiegend unversiegelt. So werden ggf. nur wenige
Maßnahmen anfallen, die zu einer anderen als der natürlichen Entwässerung des Gebiets führen (z.B. Drainage des
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Begründung
zum Beitrittsbeschluss
Sportplatzes). Im Rahmen der wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren wird sichergestellt, dass sich hierdurch keine
erheblichen negativen Umweltauswirkungen ergeben, selbst wenn die neue Wasserschutzgebietsverordnung Ende 2018
mit den im Entwurf dargestellten Grenzen in Kraft tritt.
Der Planbereich bleibt weiterhin dem Freilandklima zugeordnet, da kaum klimawirksame Bodenversiegelungen bei der
Anlage der gestalteten Grünfläche vorgenommen werden. Der üppige Baum- und Strauchbestand führt aufgrund seiner
Filterfunktion zu einer Verbesserung des Klimas vor Ort, so dass die Erholungsfunktion nicht durch die
luftverschmutzenden Immissionen der Autobahn stark beeinträchtigt wird.
Durch die Neuausweisung als öffentliche Grünfläche erfährt das Landschaftsbild eine erhebliche Veränderung. Anders als
eine landwirtschaftliche Nutzung schirmt der Wall visuell den Stadtteil Brand ab. Durch die Höhenlage wird eine
Aussichtsplattform geschaffen, die einen Überblick über den Naturraum, den Stadtteil Brand und die weiteren Stadtteile
von Aachen schafft. Hierin wird eine Bereicherung des Landschaftsbildes gesehen.
Die Schaffung der „Grünanlage Brander Wall“ führt selbst zu einem Kultur- und Sachgut, das es zu schützen gilt.
4.
Zusammenfassung
Zur planungsrechtlichen Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche sind die Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 678 und parallel dazu die Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Aachen erforderlich. Die
Änderung beinhaltet die Darstellung bzw. Festsetzung von „Landwirtschaftlicher Fläche“ in „Grünflächen“ bzw.
„Öffentliche Grünfläche“ für den nördlichen Bereich mit der Zweckbestimmung „Sport“ und im südlichen Bereich mit der
Zweckbestimmung „Parkanlage“. Die hier durchgeführte Umweltprüfung, die durch den Umweltbericht dokumentiert wird,
orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Baugesetzbuch (BauGB) und der Anlage zu § 2 Abs. 4 u. § 2a
BauGB sowie der klassischen Vorgehensweise innerhalb einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Durch die Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche mit all seinen Funktionen bleibt der Freiraum erhalten.
Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen für die Umweltschutzgüter erwartet. Positive Auswirkungen
ergeben sich für den Menschen durch Stärkung der ortsnahen Erholungsfunktion des Naturraums und des
Landschaftsbildes.
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt Aachen am XXXXXX der Auflage durch die
Bezirksregierung Köln vom 11.07.2016 –AZ 35.2.11-01-45/16 beitritt und die Änderung Nr. 132 des
Flächennutzungsplans 1980 der Stadt Aachen - Brander Feld – beschließen wird.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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FB Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Zusammenfassende Erklärung
gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feldim Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Planbereich zwischen Autobahn BAB A44 / E 40, Schulzentrum Brander Feld und der
Wohnbebauung an der Schagenstraße
Lage des Plangebietes
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Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Brander Feld-
Zusammenfassende Erklärung
Zusammenfassende Erklärung
1. Ziel der Flächennutzungsplanänderung
Entlang der BAB A 44 / E 40 wurde im Streckenabschnitt zwischen der Münsterstraße und dem Fuß-Radwegtunnel
zwischen Driescher Hof und Brander Feld und in dem Bereich zwischen der Bebauung und der BAB ein Lärmschutzwall
aufgeschüttet. Er dient den vorhandenen Nutzungen im Brander Feld zum Schutz vor dem Autobahnlärm und als
Naherholungsgebiet; er ist so angelegt, dass er den Autobahndamm um etliche Höhenmeter überragt; er ist mit Bäumen
und Büschen bepflanzt und stellt optisch eine deutliche Trennung dar.
Der gesamte Bereich der Flächennutzungsplanänderung ist ca. 11,3 ha groß und umfasst den süd-westlichen Teil der
2004 fertiggestellten Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“. Durch die Herrichtung der Lärmschutz- und Parkanlage
hat sich die planerische Zielsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung für diesen Bereich grundlegend geändert und ist an
dieser Stelle aus städtebaulicher Sicht nicht mehr wünschenswert. Mit der Darstellung „Grünfläche“ wird diese geänderte
Situation planungsrechtlich umgesetzt.
Im nördlichen Plangebiet ist eine ca. 1,4 ha große, ebene Fläche angelegt worden. Diese Fläche wird als Spielfeld für
Baseball von den Aachener Greyhounds genutzt.
Der Sportausschuss, die Bezirksvertretung Aachen-Brand und der Verein Borussia Brand haben beschlossen, den
Sportplatz an der Karl-Kuck-Straße, der größtenteils vom Verein für Spiel und Sport Borussia Brand im Rahmen des
Vereinssports genutzt wird, in den Bereich Rombachstraße/ Brander Wall zu verlagern. Der hauptsächliche Trainingsund Spielbetrieb wird auf dem Sportplatz Rombachstraße an der Gesamtschule stattfinden. Der Naturrasenplatz soll aber
auch von Borussia Brand als weiterer Trainingsplatz genutzt werden, in dem transportable Tore bei Bedarf aufgestellt
werden können.
Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Sportplatznutzung zu schaffen, erhält auf der Ostseite des
Lärmschutzwalles, angrenzend an den vorhandenen Spiel- und Bolzplatz, die derzeit sportlich nutzbare Rasen- /
Wiesenfläche die Darstellung und Zweckbindung als „Sportanlage“.
Die fußläufige Erschließung erfolgt über die umgebenden Wege von der Heussstraße und der Schagenstraße aus. Eine
Anbindung für den motorisierten Verkehr bis an das Spielfeld heran ist nicht vorgesehen.
Auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung konkretisiert die VII. Änderung des vorhandenen Bebauungsplans 678 –
Brander Feld – diese neue Zielsetzung mit der Festsetzung „Öffentliche Grünfläche, Sportplatz“. Die Änderung des
Bebauungsplanes erfolgte parallel.
2. Verfahrensablauf
Programmberatung Stadtentwicklungsausschuss ( zur VII. Änderung Bebauungsplan Nr. 678) 06.05.1999
Programmberatung Bezirksvertretung Brand
12.05.1999
Bürgeranhörung
31.05.2000
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch
29.05.2000 bis 31.05.2000
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch
29.05.2000 bis 31.05.2000
Bestätigung der Bezirksregierung Köln gem. § 34 Landesplanungsgesetz
30.06.2014
Offenlagebeschluss Bezirksvertretung Brand
10.09.2014
Offenlagebeschluss Planungsausschuss
25.09.2014
Zusätzliche Informationsveranstaltung, Bezirksamt Aachen-Brand
19.11.2014
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Änderung Nr. 132 des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen
-Brander FeldBeteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch
Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 Baugesetzbuch
Bezirksvertretung Brand, Empfehlung zum Änderungsbeschluss
Planungsausschuss Empfehlung zum Änderungsbeschluss
Änderungsbeschluss Rat
Genehmigung der Bezirksregierung
Beitrittsbeschluss durch den Rat zu den Auflagen im Rahmen der Genehmigung
Bekanntmachung (Termin wird nachgetragen)
Zusammenfassende Erklärung
24.11.2014 bis 15.01.2015
24.11.2014 bis 15.01.2015
17.02. 2016
25.02.2016
02.03.2016
11.07.2016
3. Änderung des Flächennutzungsplanes 1980
Im Änderungsverfahren zum Flächennutzungsplan sollen entsprechend der geplanten Nutzung im Hauptplan die
bestehende Darstellung insgesamt von “Flächen für die Landwirtschaft” in “Grünflächen”, im Plan 1 zum
Flächennutzungsplan im Bereich der beschriebenen Rasenfläche “Sportanlage” und im Plan 3 “geplante Sportanlage”
dargestellt werden.
Die Bezirksregierung Köln überarbeitet z.Zt. die Festsetzung des Wasserschutzgebietes für den Einzugsbereich der
Wassergewinnungsanlage Eicher Stollen. Bei Rechtskraft der neuen Verordnung soll im Hauptplan unter Punkt 4. „
nachrichtliche Übernahme“ die aktuelle Abgrenzung der Wasserschutzzonen für den Änderungsbereich dargestellt
werden. Nach Auflage der Bezirksregierung zur Genehmigung ist die Darstellung der Wasserschutzzone II a im Entwurf
unter Punkt 5. „Vermerke“ gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 BauGB im Hauptplan des Flächennutzungsplanes 1980
aufgenommen.
3.1. Darstellung und Festsetzung des Landschaftsplanes 1988
Der Änderungsbereich liegt im Geltungsbereich des derzeit gültigen Landschaftsplanes.
Ein eigenständiges Änderungsverfahren zum Landschaftsplan ist nicht erforderlich, da mit der Rechtsverbindlichkeit eines
Bebauungsplanes für den o.g. Bereich die bestehenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes, die
den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes widersprechen, gemäß § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz (LG NRW) außer
Kraft treten.
4. Berücksichtigung der Umweltbelange
Die einzelnen Schutzgüter, die im Plangebiet vorkommen, wurden im Rahmen der Umweltprüfung geprüft und bewertet
und die zu erwartenden Auswirkungen der Planung auf die Schutzgüter im Umweltbericht zusammenfassend
dokumentiert. Der Umweltbericht ist Bestandteil der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung.
4.1. Beurteilung der Umweltbelange
Die Betrachtung der einzelnen Schutzgüter ist im Umweltbericht dargestellt. Folgende Umweltbelange wurden geprüft und
im Umweltbericht des gleichnamigen Bebauungsplanes Nr. 678 detailliert dargestellt:
Immissionsschutzbelange / Lärm
Schutzgut Tiere, Pflanzen / Landschaft
Schutzgut Boden/Bodenbelastungen
Schutzgut Wasser
Schutzgut Lufthygiene und Klima
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Zusammenfassend kommt die Umweltprüfung zu folgendem Ergebnis:
Durch die Sicherung des „Brander Walls“ als öffentliche Grünfläche mit all seinen Funktionen bleibt der Freiraum erhalten.
Es werden keine erheblichen negativen Beeinträchtigungen für die Umweltschutzgüter erwartet. Positive Auswirkungen
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-Brander Feld-
Zusammenfassende Erklärung
ergeben sich für den Menschen durch Stärkung der ortsnahen Erholungsfunktion des Naturraums und des
Landschaftsbildes.
5. Berücksichtigung der Öffentlichkeitsbeteiligung
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hat in der Zeit vom bis 12.05.1999 stattgefunden. Vom 24.11.2014 bis
15.01.2015 erfolgte die öffentliche Auslegung.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Offenlage gingen ca. 21 Stellungnahmen ein, wobei 3 Stellungnahmen von
ca. 40 Bürgern und Bürgerinnen unterzeichnet wurden. Außerdem wurden mehrere Unterschriftslisten mit ca. 1000
Unterschriften an die Verwaltung geschickt, die sich im Wesentlichen für den Erhalt des Sportplatzes an der Karl-KuckStraße und gegen die Veränderungen am Brander Wall aussprachen. In den Stellungnahmen und den Unterschriftslisten
wird der Wegfall der Naherholungsfläche durch die Verlagerung des Sportplatzes von der Karl-Kuck-Straße in den
Brander Wall kritisiert. Außerdem wird die Zunahme von Lärm durch die Sportanlage und den damit einhergehenden
zusätzlichen Verkehren befürchtet. Es wurden Bedenken geäußert, dass die Parkplätze in der Rombachstraße nicht
ausreichen.
Verlagerung Sportplatz Karl-Kuck-Straße
Die Entscheidung, dass der Sportplatz von der Karl-Kuck-Straße verlagert werden soll, wurde von der Bezirksvertretung,
dem Sportausschuss und dem Verein zusammen beschlossen und ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens. Der
Spielbetrieb, der zurzeit auf dem Sportplatz Karl-Kuck-Straße stattfindet, soll im Wesentlichen auf dem Sportplatz
Rombachstraße an der Gesamtschule stattfinden. Dieser Sportplatz wurde 1986 genehmigt und unterliegt der
Überlassungs- und Benutzungsordnung für die Sportstätten der Stadt Aachen. Die geplanten Aufwertungsmaßnahmen,
wie Umwandlung des Tennisplatzes in Kunstrasen, Bau eines Umkleidehauses mit Jugend- und Schulungsraum sowie
einer Hausmeisterwohnung, erfolgen außerhalb des hier vorliegenden Plangebietes und sind daher nicht Bestandteil der
Flächennutzungsplanänderung.
Sportlärm
Um die mögliche Störwirkung von Sportlärm auf die umgebende Wohnnutzung abzuschätzen, wurden die Auswirkungen,
die von der Nutzung des Naturrasenplatzes ausgehen, im Rahmen der Erstellung des Umweltberichtes zur verbindlichen
Bauleitplanung (VII. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 678) überprüft. Dabei wurden die Nutzungsdaten
(Zuschauerzahlen etc.) aktualisiert und die zukünftigen Nutzungen (Baseball und Fußball) berücksichtigt. Anhand einer
Simulation wurde ermittelt, inwieweit der Beurteilungspegel an der nächstgelegenen (maßgebenden) Wohnnutzung an
der (Schagenstraße) eingehalten werden kann. Es stellte sich heraus, dass gegen die Errichtung der Sportanlage an
dieser Stelle keine wesentlichen Bedenken aus Lärmschutzgründen bestehen, weil der Sportlärm deutlich vom
Verkehrslärm durch die Autobahn überlagert wird und die betroffenen Hausfassaden (Schagenstraße) bereits mit
Lärmschutzmaßnahmen ausgestattet sind.
Außerdem wurde auch deutlich, dass an Wohngebäuden, die weiter entfernt sind als die Wohngebäude an der
Schagenstraße, die Beurteilungspegel eingehalten werden.
Verkehrslärm
Durch die geplante Nutzung des Naturrasenplatzes wird von einer geringfügigen Zunahme des bisherigen Parkverkehrs
im Bereich der Gesamtschule ausgegangen. Die Parkplatzanlage wird nicht nur von den Besuchern des Schulzentrums,
sondern auch jetzt schon von den Sportplatznutzern (vorhandener Ascheplatz außerhalb des Plangebietes) angefahren.
Die zusätzlich von den Naturrasenplatznutzern getätigten An- und Abfahrten führen nicht zu einer wesentlichen Erhöhung
der Lärmbelastung, da keine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist. Erst bei einer Verdopplung des
Verkehrsaufkommens ergibt sich nach den allgemeinen Rechenregeln zur Lärmbeurteilung eine Lärmpegelerhöhung um
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Zusammenfassende Erklärung
3 dB(A), die dann als erhebliche Zunahme der Lärmbelastung einzustufen ist. Die Auswirkungen der Sportplatznutzung
an der Rombachstraße (Gesamtschule) sind nicht betrachtet worden, da der Sportplatz bereits genehmigt ist und
außerhalb des jetzt vorliegenden Änderungsbereiches liegt. Änderungen auf dieser Fläche sind in einem
bauordnungsrechtlichen Verfahren zu prüfen.
Entzug der Naherholungsfläche für die Allgemeinheit
Das Plangebiet umfasst nicht nur den Rasenspielplatz sondern den gesamten Brander Wall, der als „Grünfläche“ für die
Naherholung gesichert werden soll. Damit steht dieser Bereich der Allgemeinheit zur Verfügung.
Der Naturrasenplatz, für den im vorliegenden Änderungsverfahren Planungsrecht geschaffen werden soll, wird von dem
Baseballverein genutzt und soll bei Bedarf dem Fußballverein als zusätzlicher Trainingsplatz durch das Aufstellen
transportabler Fußballtore zur Verfügung stehen. Die Einzäunung der Fläche ist derzeit erforderlich, um das
Naturrasenspielfeld vor Vandalismus und Verunreinigung zu schützen, aber auch um ein wettkampfgerechtes Spielfeld für
die Baseballmannschaft zu schaffen. Damit steht der Naturrasenplatz vorerst nicht mehr uneingeschränkt der
Allgemeinheit zur Verfügung. Die Einschränkung der allgemeinen Zugänglichkeit nimmt ca. 12% des Brander Walls in
Anspruch. Damit bleibt der überwiegende Teil des Brander Walls weiterhin der Allgemeinheit als Naherholungsbereich
erhalten.
Parkplätze
An der Rombachstraße, zwischen der Heussstraße und dem Wendehammer an der Tennishalle befinden sich ca. 70
baulich angelegte Parkplätze im öffentlichen Straßenraum. Auf dem Grundstück der Gesamtschule stehen ca. 109
Parkplätze für die Sportplatznutzung zur Verfügung. Der genaue Stellplatznachweis ist in einem nachgeordneten
bauordnungsrechtlichen Verfahren durchzuführen.
6. Berücksichtigung der Behördenbeteiligung
Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden folgende Sachverhalte zu der Planung
vorgetragen,
Parallel wurden ca. 30 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Vier davon haben eine
Anregung zur Planung abgegeben, die aber nicht zur Änderung der Planung führen. In einer Stellungnahme der Firma
PLEdoc wurde auf zwei Gasleitungstrassen hingewiesen, die am nördlichen Rand parallel der Autobahn und am
südlichen Rand des Plangebietes verlaufen. In der Stellungnahme wurde darum gebeten, diese Trassen nachrichtlich in
den Bebauungsplan einzutragen. Eine weitere Stellungnahme verwies auf eine Trassenplanung einer
Höchstspannungsleitung im Bereich des Brander Walls. Da der Planungsstand nur auf Varianten beruht und noch kein
Planfeststellungsverfahren eingeleitet wurde, ist diese Trassenplanung nicht Gegenstand der Abwägung und kann auch
zum jetzigen Zeitpunkt nicht in den Bebauungsplan übernommen werden. Von dem Einwender, Firma Amprion, wurde
zudem darauf hingewiesen, dass keine Bedenken gegen die geplanten Festsetzungen bestehen, da das geplante Kabel
in größerer Tiefe verlegt werden soll.
Anders als beim gleichnamigen Bebauungsplanverfahren erfolgt bei der vorliegenden FNP Änderung keine nachrichtliche
Übernahme der Trassenlage für die Gasversorgungsanlagen von OPEN Grid Europe GmbH, Essen und GasLINE GmbH
& CO. KG, Straelen. Im Zuge der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes, wird im Gesamtzusammenhang geprüft, in
welcher Form auf die Trassenlagen nachrichtlich hingewiesen wird.
7. anderweitige Planungsmöglichkeiten
Mit 2004 fertiggestellten Lärmschutz- und Parkanlage „Brander Wall“ wurden andere Planungsmöglichkeiten, als die
Nutzung als Park- Naherholungs- und Sportnutzung, alternativlos.
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Zusammenfassende Erklärung
8. Ergebnis der Abwägung
Der Rat der Stadt ist in seiner Sitzung am 02.03.2016 den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung über die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden während der
öffentlichen Auslegung gefolgt und hat die Änderung des Flächennutzungsplanes 1980 der Stadt Aachen beschlossen.
Diese zusammenfassende Erklärung ist Bestandteil des Beschlusses, mit dem der Rat der Stadt am XXXXXX der
Genehmigung durch die Bezirksregierung Köln zur Flächennutzungsplanänderung Nr. 132 der Stadt Aachen 1980 Brander Feld - beitritt.
Aachen, den
(Marcel Philipp)
Oberbürgermeister
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