Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
169027.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
02.09.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0548/WP17
öffentlich
02.09.2016
AVV-Beirat
Tarifliche Angelegenheiten (AVV-Beirat)
Anpassung NRW-Tarif ab 01.01.2017
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
29.09.2016
MA
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen stimmt den Anpassungen des NRW-Tarifs zum
01.01.2017 in dem dargelegten Umfang zu.
Vorlage FB 61/0548/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.09.2016
Seite: 1/2
Erläuterungen:
Tarifliche Angelegenheiten
Anpassung NRW-Tarif ab 01.01.2017
Seit dem Jahr 2005 erweitert der NRW-Tarif als landesweiter Tarif die nunmehr 8 regionalen
Verbundtarife um Verbindungen zwischen den Verbundtarifräumen, wobei seit dem 01.01.2015 für
Fahrten zwischen dem Verkehrsgebiet des VRS und des AVV der NRW-Tarif grundsätzlich durch den
Verbundtarif des VRS ersetzt wurde. Zum letzten Fahrplanwechsel am 13.12.2015 wurde die den
Relationspreis-Tickets zugrunde liegende Tarifsystematik weiterentwickelt, so dass neben einer Reihe
von Modifizierungen nunmehr auch die ÖSPV-Unternehmen in NRW in die Lage versetzt werden
sollten, Relationspreis-Tickets nach dem NRW-Tarif in den Fahrzeugen zu verkaufen. Nur sehr
wenige der ÖSPV-Unternehmen NRW haben hieran Interesse gezeigt. Im Verkehrsgebiet des AVV
beabsichtigen die Verkehrsunternehmen dies von der Einführung des elektronischen
Fahrgeldmanagements im AVV und der Einführung des Produkt- und Kontroll-Moduls (PKM) abhängig
zu machen.
Nach intensiver Beratung in den Landesgremien hat der Landesarbeitskreis „Nahverkehr NRW“ in
seiner Sitzung am 21.06.2016 beschlossen, den lokalen Gremien eine Tarifanpassung des NRWTarifs in Höhe von durchschnittlich 2,6 % zur Beratung vorzuschlagen. Die Tarifübersicht ist in der
Anlage 1 beigefügt.
Der Vollständigkeit halber sind der Vorlage in der Anlage 2 und 3 im Änderungsmodus mit
Kommentaren auch die
–
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif (gültig ab 01.01.2017) und die
–
Beförderungsbedingungen für den NRW-Tarif (gültig ab 01.08.2016)
beigefügt.
Die Verkehrsunternehmen im AVV haben dem Tarifänderungsvorschlag einvernehmlich zugestimmt.
Zur Weiterentwicklung des NRW-Tarifs im dargestellten Umfang ist eine Zustimmung aller 8
Kooperationsräume sowie der erlösverantwortlichen Partner erforderlich.
Anlage/n:
29.09.2016_Anlage 1 zu Anpassung NRW-Tarif 01.01.2017_Fahrpreistafel 2016_2017.pdf
29.09.2016_Anlage 2 zu Anpassung NRW-Tarif 01.01.2017_Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
ab 01.01.2017 - Änderungsmodus.pdf
29.09.2016_Anlage 3 zu Anpassung NRW-Tarif 01.01.2017_2016-08-01 BB Nahverkehr NRW Änderungsmodus.pdf
Vorlage FB 61/0548/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 13.09.2016
Seite: 2/2
Anlage 1 zu Anpassung NRW-Tarif ab 01.01.2017
AVV-Beirat der Stadt Aachen am 29.09.2016
Preisfortschreibung NRW-Tarif 2017
Fahrpreistafel des NRW-Tarifs
PauschalpreisTickets
2016
€
2017
€
Veränderung
€
%
Für eine Fahrt
SchöneFahrtTicket Erw.
SchöneFahrtTicket Kinder
19,00
9,50
19,80
9,90
0,80
0,40
4,21%
4,21%
SchönerTagTicket NRW Single
SchönerTagTicket NRW 5 Personen
FahrradTicket NRW
29,50
43,00
4,70
30,00
44,00
4,80
0,50
1,00
0,10
1,69%
2,33%
2,13%
SchönesJahrTicket NRW 2. Klasse
SchönesJahrTicket NRW 1. Klasse
SchönesJahrTicket NRW Abo 2. Klasse
SchönesJahrTicket NRW Abo 1. Klasse
Für einen Ferienzeitraum
SchöneFerienTicket NRW O/H/W
SchöneFerienTicket NRW Sommer
2.860,00
4.040,00
3.000,00
4.250,00
2.860,00
4.040,00
3.000,00
4.250,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00%
0,00%
0,00%
0,00%
30,00
60,00
30,00
60,00
0,00
0,00
0,00%
0,00%
Für einen Tag
Für ein Jahr
RelationspreisTickets (plus-Beträge)
2016
€
Für eine Fahrt
SchöneReiseTicket NRW Einzelfahrt Erw.
SchöneReiseTicket NRW Einzelfahrt Kind
Für eine Kalenderwoche
SchöneWocheTicket NRW
Für einen Kalendermonat
SchönerMonatTicket NRW
SchönerMonatTicket NRW Azubi
Im Abonnement
SchönerMonatTicket NRW Abo
SchönerMonatTicket NRW Azubi Abo
2017
€
Veränderung
€
%
1,60
0,80
1,70
0,85
0,10
0,05
6,25%
6,25%
6,30
6,50
0,20
3,17%
22,60
17,00
23,20
17,40
0,60
0,40
2,65%
2,35%
18,80
14,20
19,30
14,50
0,50
0,30
2,66%
2,11%
2016
€
2,80
1,40
61,00
51,00
2017
€
2,90
1,45
62,60
52,20
€
0,10
0,05
1,60
1,20
%
3,57%
3,57%
2,62%
2,35%
SS 17
WS 17/18
€
SS 18
WS 18/19
€
SS 19
WS 19/20
€
49,50
-
50,90
1,40
2,83%
52,80
1,90
3,73%
54,60
1,80
3,41%
59,40
-
61,10
1,70
2,86%
63,40
2,30
3,76%
65,50
2,10
3,31%
NRWplus
NRWplus Einzelfahrt Erwachsene
NRWplus Einzelfahrt Kinder
NRWplus Monat ICE
NRWplus Monat ICE Abo
Veränderung
SemesterTicket NRW
SS 16
WS 16/17
€
Für Binnenabschlüsse
Aufpreis pro Semester
Veränderung in €
Veränderung in %
Für Standorte außerhalb von Deutschland*
Aufpreis pro Semester
Veränderung in €
Veränderung in %
* Angebot für alle Studierenden mit Wohnsitz in Deutschland, ist um 20% des regulären Aufpreises zum SemesterTicket NRW erhöht
Anlage 2 zu Anpassung NRW-Tarif ab 01.01.2017
AVV-Beirat der Stadt Aachen am 29.09.2016
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
1
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
Gültig ab 01.01.2017
Den nachfolgenden Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif liegen folgende begriffliche Abgrenzungen
zu Grunde:
Unter SPNV werden alle Züge des Nahverkehrs verstanden.
Unter ÖSPV werden alle Verbundverkehrsmittel mit Ausnahme des SPNV verstanden.
Der Begriff Gemeinde wird als Synonym für Städte und Gemeinden verwendet.
Unter „Start-Gemeinde“ wird diejenige Gemeinde verstanden, in der der Fahrgast seine Reise beginnt.
Die „Ziel-Gemeinde“ bezeichnet diejenige Gemeinde, in der der Fahrgast seine Reise beendet.
1. Geltungsbereich
1.1 Anwendungsbereich
Die Tarifbestimmungen gelten auf allen Linien der Verkehrsunternehmen (nachfolgend Verbundverkehrsmittel), die in den folgenden Verkehrsverbünden/-gemeinschaften zusammengeschlossen sind:
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR),
Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS),
Aachener Verkehrsverbund (AVV),
Tarifgemeinschaft Ruhr-Lippe (TGRL),
Tarifgemeinschaft Münsterland (TGM),
OWL Verkehr (OWL V),
Verkehrs-ServicegesellschaftVerbundgesellschaft Paderborn/Höxter (VPHvph),
Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd (VGWS),
Verkehrsgemeinschaft Niederrhein (VGN)
sowie der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU),
soweit es sich um kooperationsraumüberschreitende Fahrten mit dem Nahverkehr im Rahmen des
NRW-Tarifs handelt. Für Fahrten im Rahmen der jeweiligen Verbund- und Gemeinschaftstarife wird auf
die Tarifbestimmungen der Verkehrsverbünde und –gemeinschaften verwiesen.
1.2 RelationspreisTickets
RelationspreisTickets gelten im kooperationsraumüberschreitenden Verkehr in allen Bussen und Bahnen (ÖSPV) im Geltungsbereich der Tarife der Verkehrsverbünde und Verkehrsgemeinschaften sowie
in allen Zügen des SPNV, z.B. die Produktklasse C der DB AG: RegionalExpress (RE), Regionalbahn
(RB), S-Bahn (S), innerhalb von NRW sowie der in Anhang 1a genannten Städte und Gemeinden.
Sie gelten nicht
sofern die Fahrt innerhalb des Geltungsbereichs eines Verbund- oder Gemeinschaftstarifes stattfindet.
in Tarifkragen, bei Tarifanerkennungsregelungen und bei Tarifkooperationen zwischen Kooperationsräumen.
Hiervon abweichende Regelungen können sich aus den jeweiligen Vereinbarungen oder Einzelbestimmungen ergeben.
Abweichend davon können RelationspreisTickets im Transitverkehr für Fahrten mit dem SPNV auf den
in Anhang 1b dargestellten Streckenabschnitten genutzt werden.
1.3 PauschalpreisTickets
PauschalpreisTickets gelten im kooperationsraumüberschreitenden Verkehr in allen Bussen und Bahnen (ÖSPV) im Geltungsbereich der Tarife der Verkehrsverbünde und Verkehrsgemeinschaften sowie
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Kommentiert [LH1]: Namensänderung angezeigt durch die
VPH
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
2
in allen Zügen des SPNV, z. B. die Produktklasse C der DB AG: RegionalExpress (RE), RegionalBahn
(RB), S-Bahn (S), innerhalb von NRW sowie der in Anhang 1a genannten Städte und Gemeinden.
Hiervon abweichende Regelungen können sich aus den jeweiligen Einzelbestimmungen ergeben oder
im Fahrplan oder per Aushang bekannt gegeben werden. Die Tickets gelten grundsätzlich nicht in den
Zügen des Fernverkehrs (z.B. D, EC, IC, ICE, Auto- oder Sonderzüge, Nachtreisezüge).
Die Gültigkeit von PauschalpreisTickets im SPNV sowie im ÖSPV außerhalb von NRW regelt Anhang
1c.
Kommentiert [LH2]: Notwendige redaktionelle Änderungen
wegen Aufnahme EinfachWeiterTicket
2. Tarifsystem
2.1 RelationspreisTickets
RelationspreisTickets gelten für Fahrten zwischen zwei Gemeinden in NRW innerhalb eines festgelegten Geltungsbereichs. Der Geltungsbereich (Angabe „Via“ sowie Raumnummer auf dem Ticket) umfasst
alle Gemeinden, die üblicherweise von Fahrtverbindungen zwischen der Start- und der Zielgemeinde
berührt werden. Innerhalb des auf dem Ticket aufgebrachten Geltungsbereichs sind die RelationspreisTickets in allen Verbundverkehrsmitteln gültig.
Anhand der auf dem Ticket aufgedruckten 7-stelligen Raumnummer kann der exakte Zuschnitt des Geltungsbereichs nachvollzogen werden. Ergänzend werden mittels des Aufdrucks der „Via-Gemeinden“
die Gemeinden angegeben, die den „Rand“ des Geltungsbereichs beschreiben.
Die Fahrpreisbildung erfolgt auf Basis der zwischen den zwei Gemeinden zurückgelegten Entfernung.
Informationen zu den Geltungsbereichen bietet Anhang 3 der vorliegenden Tarifbestimmungen in Verbindung mit dem Internet unter www.busse-und-bahnen.nrw.de.
2.2 PauschalpreisTickets
Es werden Tarifangebote zu entfernungsunabhängigen Pauschalpreisen für den gesamten Geltungsbereich nach Ziffer 1 angeboten.
3. Tickets des NRW-Tarifes
3.1 RelationspreisTickets
3.1.1 RelationspreisTickets mit beschränkter Fahrtenzahl
SchöneReiseTicket NRW Einzelfahrt 1. oder 2. Wagenklasse
SchöneReiseTicket NRW Hin&Rück 1. oder 2. Wagenklasse
SchöneReiseTicket NRW Gruppe Einzelfahrt 1. oder 2. Wagenklasse
SchöneReiseTicket NRW Gruppe Hin&Rück 1. oder 2. Wagenklasse
AnschlussTicket NRW Einzelfahrt 1. oder 2. Wagenklasse
AnschlussTicket NRW Hin&Rück 1. oder 2. Wagenklasse
3.1.2 RelationspreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl
SchöneWocheTicket NRW 1. oder 2. Wagenklasse
SchönerMonatTicket NRW 1. oder 2. Wagenklasse
SchönerMonatTicket NRW Abo 1. oder 2. Wagenklasse
SchönerMonatTicket NRW Azubi (für Schüler und Auszubildende) 2. Wagenklasse
SchönerMonatTicket NRW Azubi Abo (für Schüler und Auszubildende) 2. Wagenklasse
3.2 PauschalpreisTickets
Sofern nicht anders angegeben, werden PauschalpreisTickets nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben.
3.2.1 PauschalpreisTickets mit beschränkter Fahrtenzahl
SchöneFahrtTicket NRW
EinfachWeiterTicket
3.2.2 PauschalpreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl
SchönerTagTicket NRW Single
SchönerTagTicket NRW 5 Personen
FahrradTagesTicket NRW
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Kommentiert [LH3]: Aufnahme des neuen pauschalen Anschlusstickets zwischen AVV, VRR und VRS; Beschluss LAK
17/2016
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
SchönesJahrTicket NRW 1. oder 2. Wagenklasse
SchönesJahrTicket NRW Abo 1. oder 2. Wagenklasse
SchöneFerienTicket NRW
Schöne60Ticket NRW Abo 1. oder 2. Wagenklasse
3
4. Einzelbestimmungen
4.1 RelationspreisTickets
4.1.1 RelationspreisTickets mit beschränkter Fahrtenzahl
4.1.1.1 SchöneReiseTicket NRW Einzelfahrt
SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt gelten für eine Fahrt zwischen zwei Gemeinden innerhalb des
festgelegten Geltungsbereichs gemäß Ziffer 2.1.
Sie berechtigen zu einer Zielfahrt ab einer beliebigen Haltestelle / einem beliebigen Bahnhof innerhalb
der Start-Gemeinde (Angabe „Von“ auf dem Ticket“) bis zu einer beliebigen Haltestelle / einem beliebigen Bahnhof der Ziel-Gemeinde (Angabe „Nach“ auf dem Ticket). Umstiege sind dabei zugelassen.
Umwege außerhalb des Geltungsbereichs sowie Rund- und Rückfahrten entgegen der eigentlichen
Fahrtrichtung sind nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Fahrten, die zum besseren Erreichen
einer fahrplanmäßigen Anschlussverbindung entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung erfolgen.
SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt sind nach Entwertung bzw. Fahrtantritt nicht übertragbar. Sie
gelten nur mit Entwerteraufdruck bzw. an dem auf dem Ticket angegebenen Tag bis 3:00 Uhr des Folgetages. Für die Nutzung der 1. Wagenklasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gilt Ziffer 9.
Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren werden SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt Kinder zum
ermäßigten Preis angeboten.
4.1.1.2 SchöneReiseTicket NRW Hin&Rück
SchöneReiseTickets NRW Hin&Rück gelten für die Hin- und Rückfahrt am ersten Geltungstag und am
Folgetag bis 3:00 Uhr des Folgetages. Es sei denn, auf dem Ticket ist ein Datum zur Rückfahrt aufgedruckt. Dieses Datum liegt innerhalb von einem Monat nach dem ersten Geltungstag.
Die Bestimmungen für SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt nach Ziffer 4.1.1.1 gelten sinngemäß.
Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren werden SchöneReiseTickets NRW Hin&Rück zum ermäßigten Preis angeboten.
4.1.1.3 SchöneReiseTicket NRW Gruppe
Es werden ermäßigte SchöneReiseTickets NRW Gruppe Einzelfahrt und Hin&Rück angeboten.
Als Gruppe gelten gemeinsam reisende Personen von mindestens 6 zahlenden Erwachsenen. Kinder
im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren zählen wie ein ½ Erwachsener.
Gruppenreisen sollten bei Gruppen von mehr als 20 Teilnehmern mindestens 7 Tage vor dem Geltungstag angemeldet werden. Bei SchöneReiseTickets NRW Gruppe Hin&Rück muss die Rückfahrt innerhalb
von einem Monat nach dem Tag der Hinfahrt angetreten werden. SchöneReiseTickets NRW Gruppe
gelten an dem auf dem Ticket zur Hin- sowie gegebenenfalls zur Rückfahrt jeweils angegebenen Geltungstag.
Die Bestimmungen für SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt nach Ziffer 4.1.1.1 gelten sinngemäß.
4.1.1.4 AnschlussTicket NRW Einzelfahrt und Hin&Rück
AnschlussTickets NRW werden für eine Einzelfahrt bzw. eine Hin- und Rückfahrt im Anschluss zu
Zeitfahrausweisen oder KombiTickets eines/einer Verkehrsverbundes/-gemeinschaft,
RelationspreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl (Ziffer 4.1.2 ff.) des NRW-Tarifes für kooperationsraumüberschreitende Fahrten,
Fahrkarten nach den Beförderungsbedingungen im Personenverkehr (BB Personenverkehr) der
Deutschen Bahn AG bzw. anderer EVU ausgegeben.
Die Bestimmungen nach Ziffer 4.1.1.1 und 4.1.1.2 gelten sinngemäß.
AnschlussTickets NRW gelten nur in Verbindung mit den o.g. Fahrausweisen. Abweichend hiervon gelten AnschlussTickets NRW nicht im Anschluss zu Zeitfahrausweisen oder KombiTickets des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg oder des Aachener Verkehrsverbundes,
sofern die Anschlussfahrt ausschließlich im Netz dieser drei Verkehrsverbünde stattfindet. Gleiches gilt
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
4
für RelationspreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl (Ziffer 4.1.2 ff.) des NRW -Tarifs, deren Geltungsbereich ausschließlich Gemeinden des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, des Verkehrsverbundes
Rhein-Sieg oder des Aachener Verkehrsverbundes umfasst. Für Anschlussfahrten in Verbindung zu
diesen Fahrausweisen gilt Ziffer 4.2.1.2.
Der Preis des AnschlussTickets NRW richtet sich nach der Fahrtstrecke zwischen der letzten Gemeinde
im Geltungsbereich des vorliegenden Fahrausweises und der Ziel-Gemeinde der Anschlussfahrt. AnschlussTickets NRW sind vor Fahrtantritt zu lösen.
AnschlussTickets NRW zu Zeitfahrausweisen mit netzweiter Gültigkeit oder KombiTickets eines/einer
Verkehrsverbundes/-gemeinschaft sind in der Regel ab den im Anhang 4 aufgeführten Gemeinden zu
lösen, in der der letzte Bahnhof im Geltungsbereich des vorliegenden Tickets liegt.
AnschlussTickets NRW können auch für Fahrtabschnitte innerhalb eines/einer Verkehrsverbundes/-gemeinschaft ausgegeben werden. Diese sind jedoch nicht im Geltungsbereich des Verbund- oder Gemeinschaftstarifes erhältlich, in dem diese Fahrt stattfindet. Innerhalb eines Gebietes eines/einer Verkehrsverbundes /-gemeinschaft sind Fahrausweise nach den jeweiligen Tarifen des/der jeweiligen Verkehrsverbundes/-gemeinschaft zu erwerben.
AnschlussTickets NRW werden auch für Fahrtabschnitte im Binnenverkehr innerhalb einer Gemeinde
ausgegeben. Die gemeindliche Gleichstellung für diese Fahrtabschnitte wird aufgehoben. Der Fahrpreis
richtet sich nach der Fahrtstrecke zwischen dem letzten Bahnhof im Geltungsbereich der o. g. Fahrausweise und dem Zielbahnhof.
4.1.2 RelationspreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl
RelationspreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl berechtigen innerhalb der Geltungsdauer zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des festgelegten Geltungsbereichs gemäß Ziffer 2.1.
Sie berechtigen zu Fahrten zwischen einer beliebigen Haltestelle / einem beliebigen Bahnhof innerhalb
der Start-Gemeinde (Angabe „Zwischen“ auf dem Ticket“) bis zu einer beliebigen Haltestelle / einem
beliebigen Bahnhof der Ziel-Gemeinde (Angabe „Und“ auf dem Ticket). Umstiege sind dabei zugelassen. Umwege außerhalb des Geltungsbereichs sind nicht gestattet.
Der Inhaber eines persönlichen RelationspreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl hat sich auf Verlangen des Personals auszuweisen.
4.1.2.1 SchöneWocheTicket NRW
SchöneWocheTickets NRW gelten für die eingetragene Kalenderwoche von Montag bis einschließlich
zum ersten Werktag der Folgewoche bis 3:00 Uhr des Folgetages und sind nicht übertragbar. Als erste
Kalenderwoche eines Jahres gilt die Woche, in die mindestens 4 der ersten 7 Januartage fallen. Sie
sind auf die jeweilige Person ausgestellt und sind nicht übertragbar.
SchöneWocheTickets NRW werden auch für die 1. Wagenklasse der EVU angeboten; für die einmalige
Nutzung der 1. Wagenklasse gilt Ziffer 9.
4.1.2.2 SchönerMonatTicket NRW
SchönerMonatTickets NRW gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis einschließlich zum ersten
Werktag des folgenden Monats bis 3:00 Uhr des Folgetages. Ist dieser ein Samstag, gelten die Tickets
bis zum nächstfolgenden Werktag bis 3:00 Uhr des Folgetages. SchönerMonatTickets NRW sind frei
übertragbar.
Sie berechtigen montags bis freitags in der Zeit von 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages sowie an
Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztägig zur Mitnahme einer weiteren Person
über 14 Jahren und bis zu 3 Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren. SchönerMonatTickets NRW
werden auch für die 1. Wagenklasse der EVU angeboten; für die einmalige Nutzung der 1. Wagenklasse
gilt Ziffer 9.
SchönerMonatTickets NRW werden übergangsweise von der DB AG auch mit flexiblem Geltungsbeginn
mit einer Geltungsdauer von einem Monat ausgegeben. Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag an
ausgestellt werden und gelten über den auf dem Ticket angegebenen letzten Geltungstag hinaus bis
einschließlich zum nächstfolgenden Werktag bis 3:00 Uhr des Folgetages.
4.1.2.3 SchönerMonatTicket NRW Abo
SchönerMonatTickets NRW werden auch im Abonnement ausgegeben. Der Kunde ermächtigt das ausgebende Verkehrsunternehmen mit einem „Bestellschein für ein SchönerMonatTicket NRW im Abonnement“, das Fahrgeld monatlich im Voraus – mindestens für die Dauer von 12 Monaten – von einem
in einem SEPA-Teilnehmerland geführten Girokonto abzubuchen. Bestellscheinvordrucke sind bei den
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Kommentiert [LH4]: Redaktionelle Änderung wegen Aufnahme des EinfachWeiterTickets.
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
5
Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen erhältlich. Näheres regelt Anhang 2. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen für SchönerMonatTickets NRW nach Ziffer 4.1.2.2. SchönerMonatTickets NRW Abo
werden auch für die 1. Wagenklasse der EVU angeboten; für die einmalige Nutzung der 1. Wagenklasse
gilt Ziffer 9.
4.1.2.4 SchönerMonatTicket NRW Azubi
4.1.2.4.1 Berechtigte
Zur Nutzung von SchönerMonatTickets NRW Azubi sind berechtigt:
1. Kinder ab 6 Jahren zum Besuch von Kindergärten,
2. alle schulpflichtigen Personen bis einschließlich 14 Jahre,
3. Personen ab 15 Jahre, die zu einer der folgenden Gruppen gehören:
a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
-allgemeinbildender Schulen,
-berufsbildender Schulen,
-Einrichtungen des zweiten Bildungsweges,
-Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und
Landvolkshochschulen;
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a)
fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von
der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse
zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in
einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie
Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des §
43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;
f)
Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während
oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule
nach den für die Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die
durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr, an einem freiwilligen ökologischen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbaren sozialen Diensten.
4.1.2.4.2 Gültigkeit
SchönerMonatTickets NRW Azubi sind nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem Ausweis mit Lichtbild, beginnend für Auszubildende ab 15 Jahre. SchönerMonatTickets NRW Azubi gelten
für den eingetragenen Kalendermonat bis einschließlich zum ersten Werktag des folgenden Monats bis
3:00 Uhr des Folgetages. Ist dieser ein Samstag, gelten die Tickets bis zum nächstfolgenden Werktag
bis 3:00 Uhr des Folgetages.
4.1.2.4.3 Bestellung eines SchönerMonatTicket NRW Azubi
Der Schüler bzw. Auszubildende muss die Berechtigung zum Erwerb von SchönerMonatTickets NRW
Azubi gegenüber dem ausgebenden Verkehrsunternehmen nachweisen. SchönerMonatTickets NRW
Azubi werden nur für den Bereich des Schul- bzw. Ausbildungsweges ausgestellt.
4.1.2.4.4 Berechtigungskarte
Ein SchönerMonatTicket NRW Azubi erhält der unter Nr. 4.1.2.4.1 Punkt 3 genannte Personenkreis bei
Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte bzw. des Trägers des sozialen Dienstes in der festgelegten Form (Berechtigungskarte), die durch den Inhaber unterschrieben und mit einem Prüfvermerk
des Verkehrsunternehmens versehen ist. Vordrucke sind bei den Verkehrsunternehmen erhältlich. Die
Berechtigungskarte gilt längstens ein Jahr.
4.1.2.4.5 Übergang in die 1. Wagenklasse
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
6
Der Übergang in die 1. Wagenklasse der EVU ist mit SchönerMonatTickets NRW Azubi generell ausgeschlossen.
4.1.2.5 SchönerMonatTicket NRW Azubi Abo
SchönerMonatTickets NRW Azubi werden auch im Abonnement ausgegeben. Der Kunde oder der Erziehungsberechtigte oder eine andere volljährige Person ermächtigt das ausgebende Verkehrsunternehmen mit einem „Bestellschein für ein SchönerMonatTicket NRW Azubi im Abonnement“, das Fahrgeld monatlich im Voraus – mindestens für die Dauer von 12 Monaten – von einem in einem SEPATeilnehmerland geführten Girokonto abzubuchen. Bestellscheinvordrucke sind bei den Verkaufsstellen
der Verkehrsunternehmen erhältlich. Näheres regelt Anhang 2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
nach Ziffer 4.1.2.4 für SchönerMonatTickets NRW Azubi sinngemäß.
4.1.3 RelationspreisTickets im Onlineverfahren
SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt und SchöneReiseTickets NRW Hin&Rück werden auch im Internet im Onlineverfahren zum Selbstausdruck (OnlineTicket) angeboten. Über die Bestimmungen nach
Ziffer 4.1.1.1 bzw. 4.1.1.2 hinaus gilt:
4.1.3.1 Angaben zur Person/Lichtbildausweis
Zum Bezug eines SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt und SchöneReiseTickets NRW Hin&Rück im
Onlineverfahren sind Anrede, Name und Vorname, Adresse sowie Geburtsdatum anzugeben. Der
Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Fahrausweiskontrolle nach Aufforderung seine Identität durch
einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) nachzuweisen.
4.1.3.2 Erstattung/Umtausch
Sofern RelationspreisTickets mit beschränkter Fahrtenzahl als OnlineTicket NRW ausgegeben werden,
sind Bestimmungen zu Erstattung und Umtausch in den AGB des verkaufenden Unternehmens hinterlegt. Diese können von den Bestimmungen nach Ziffer 5 abweichen.
4.1.4 RelationspreisTickets als HandyTickets
SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt und SchöneReiseTicket NRW Hin&Rück werden auch als HandyTicket angeboten. Über die Bestimmungen nach Ziffer 4.1.1.1 bzw. 4.1.1.2 hinaus gilt:
4.1.4.1 Identifikations-/Kontrollmedium und/oder Angabe zur Person/Lichtbildausweis
Für den Bezug von HandyTickets ist die Angabe eines vorgegebenen Kontrollmediums (z. B. Kreditkarten- oder Personalausweisnummer) oder, sofern durch den Anbieter zugelassen, die Anrede, Name
und Vorname, Adresse sowie Geburtsdatum des Reisenden erforderlich. Der Kunde ist verpflichtet, im
Rahmen der Fahrausweiskontrolle nach Aufforderung entweder das Kontrollmedium vorzuzeigen oder
seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, Reisepass)
nachzuweisen.
Weiterführende bzw. von den Tarifbestimmungen abweichende Regelungen zu den RelationspreisTickets als HandyTicket sind den AGB des jeweiligen Anbieters zu entnehmen.
4.1.4.2 Erstattung/Umtausch
Sofern RelationspreisTickets mit beschränkter Fahrtenzahl als HandyTicket ausgegeben werden, sind
Bestimmungen zu Erstattung und Umtausch in den AGB des verkaufenden Unternehmens hinterlegt.
Diese können von den Bestimmungen nach Ziffer 5 abweichen.
4.2 PauschalpreisTickets
4.2.1 PauschalpreisTickets mit beschränkter Fahrtenzahl
4.2.1.1 SchöneFahrtTicket NRW Erwachsene und SchöneFahrtTicket NRW Kinder
SchöneFahrtTickets NRW berechtigen eine Person zu einer Zielfahrt im gesamten Geltungsbereich für
fahrplanmäßige Verbindungen von maximal 2 Stunden. Die Entwertung kann ohne Anrechnung auf die
Geltungsdauer bis zu 15 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrt erfolgen.
Für Kinder ab 6 Jahre bis einschließlich 14 Jahre werden ermäßigte Tickets ausgegeben.
Die SchöneFahrtTickets NRW sind nicht übertragbar und nur gültig mit aufgedrucktem Geltungsdatum
und Uhrzeit oder Entwerteraufdruck. Die SchöneFahrtTickets NRW berechtigen zum Umsteigen. Rundund Rückfahrten sind nicht gestattet.
Nachträgliche Fahrpreisermäßigungen werden nicht gewährt. Die SchöneFahrtTickets NRW gelten
nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
SchöneFahrtTickets NRW werden nicht in Zügen des Nahverkehrs verkauft, es sei denn, ein Verkaufsautomat befindet sich im Fahrzeug.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
7
4.2.1.2 EinfachWeiterTicket Erwachsene und EinfachWeiterTicket Kinder
EinfachWeiterTicket werden ausgegeben für eine Einzelfahrt im Anschluss bzw. Vorlauf zu
Zeitfahrausweisen (ausgenommen sind Tagestickets) oder netzweitgültigen Kombitickets des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg sowie des Aachener Verkehrsverbundes,
RelationspreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl des NRW-Tarifs (Ziffer 4.1.2 ff.), deren Geltungsbereich mindestens eine Gemeinde des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg oder des Aachener Verkehrsverbundes umfasst.
Abweichend von Ziffer 1.3 gelten EinfachWeiterTickets im Anschluss bzw. Vorlauf zu den unter Absatz
1 genannten Fahrausweisen ausschließlich im Netz des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg oder des Aachener Verkehrsverbundes.
EinfachWeiterTickets berechtigen eine Person im Anschluss bzw. Vorlauf zu den in Absatz 1 genannten
Fahrausweisen zu einer Zielfahrt im definierten Geltungsbereich für fahrplanmäßige Verbindungen von
maximal 4 Stunden. Die Entwertung kann ohne Anrechnung auf die Geltungsdauer bis zu 15 Minuten
vor der fahrplanmäßigen Abfahrt erfolgen. EinfachWeiterTickets berechtigen zum Umsteigen, Rundoder Rückfahrten sind nicht gestattet.
Für die im Rahmen von Mitnahmeregelungen mitreisenden Personen muss je Fahrt und Person ein
gesondertes EinfachWeiterTicket gelöst werden. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre werden
ermäßigte Tickets ausgegeben, für die Nutzung der 1. Wagenklasse ist ein EinfachWeiterTicket 1.
Klasse erforderlich.
EinfachWeiterTickets sind vor Fahrtantritt zu lösen. Sie sind nicht übertragbar und nur gültig mit aufgedrucktem Geltungsdatum und Uhrzeit oder Entwerteraufdruck und nur in Verbindung mit einem der in
Absatz 1 genannten Fahrausweise.
Nachträgliche Fahrpreisermäßigungen werden nicht gewährt. EinfachWeiterTickets gelten nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
EinfachWeiterTickets werden nicht in Zügen des Nahverkehrs verkauft, es sei denn ein Verkaufsautomat befindet sich im Fahrzeug.
EinfachWeiterTickets werden vorerst befristet bis zum 31.12.2019 ausgegeben.
4.2.2 PauschalpreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl
4.2.2.1 SchönerTagTicket NRW Single und SchönerTagTicket NRW 5 Personen
SchönerTagTicket NRW Single und SchönerTagTicket NRW 5 Personen berechtigen jeweils montags
bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr vormittags bis 3.00 Uhr des Folgetages sowie samstags, sonntags
und an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) ganztags zu beliebig häufigen Fahrten im gesamten Geltungsbereich.
SchönerTagTicket NRW Single und SchönerTagTicket NRW 5 Personen sind nicht übertragbar. Die
Weitergabe von bereits genutzten Tickets ist nicht gestattet. Sie sind nur gültig am aufgedruckten Geltungsdatum oder entsprechend dem Entwerteraufdruck.
Nachträgliche Fahrpreisermäßigungen werden nicht gewährt. SchönerTagTickets NRW Single und
SchönerTagTickets NRW 5 Personen gelten nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
Für die in Anhang 1c genannten Strecken außerhalb von NRW gelten die Feiertagsregelungen nur
dann, wenn in beiden Räumen Feiertag ist. Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer bzw. über
den Ablauf der Geltungsdauer von SchönerTagTicket NRW Single und SchönerTagTicket NRW 5 Personen hinaus angetreten bzw. beendet werden, sind zusätzlich gültige Fahrausweise erforderlich.
SchönerTagTickets NRW Single und SchönerTagTickets NRW 5 Personen sowie eventuell erforderliche Vorlauf- und Anschlusstickets (bei Fahrten außerhalb der Geltungsdauer) werden nicht in Zügen
des Nahverkehrs verkauft; es sei denn, ein Verkaufsautomat befindet sich im Fahrzeug.
4.2.2.1.1 SchönerTagTicket NRW Single
Das SchönerTagTicket NRW Single berechtigt eine Person zu beliebig häufigen Fahrten im gesamten
Geltungsbereich.
4.2.2.1.2 SchönerTagTicket NRW 5 Personen
Das SchönerTagTicket NRW 5 Personen berechtigt zu beliebig häufigen Fahrten im gesamten Geltungsbereich.
Das Angebot können nutzen:
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Kommentiert [LH5]: Aufnahme des EinfachWeiterTicket als
zeitlich befristeten Pilotversuch gemäß LAK-Beschluss
17/2016
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
8
bis zu 5 Personen oder
eine Person mit beliebiger Anzahl eigener Kinder bzw. Enkelkinder bis einschließlich 14 Jahren
und eine weitere Person.
Bei gemeinsam reisenden Personen sind die Erweiterung der Gruppengröße und die Veränderung der
Zusammensetzung der Gruppe nach Fahrtantritt nicht zugelassen.
4.2.2.2 FahrradTagesTicket NRW
Das FahrradTagesTicket NRW gilt im Zusammenhang mit einem Fahrausweis des NRW-Tarifes sowie
einem Fahrausweis der acht nordrheinwestfälischen Verbund- und Gemeinschaftstarife. Das FahrradTagesTicket NRW gilt jeweils für ein Fahrrad für beliebig viele Fahrten am jeweiligen Geltungstag. Die
Regeln der Fahrradmitnahme entsprechen denen der Verbund- und Gemeinschaftstarife (z. B. Sperrzeiten, Vorrang für Kinderwagen, Rollstuhlfahrer). Näheres zur Fahrradmitnahme ist in den Beförderungsbedingungen geregelt.
4.2.2.3 SchönesJahrTicket NRW
SchönesJahrTickets NRW gelten ab dem ersten Tag eines Kalendermonats (erster Gültigkeitstag) 12
Monate bis einschließlich zum ersten Werktag des dann folgenden Monats bis 3:00 Uhr des Folgetages.
Ist dieser ein Samstag, gelten die Tickets bis zum nächstfolgenden Werktag bis 3:00 Uhr des Folgetages.
SchönesJahrTickets NRW sind persönliche Tickets und berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten im
gesamten Geltungsbereich des NRW-Tarifes. Sie berechtigen weiterhin montags bis freitags in der Zeit
von 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztägig zur Mitnahme einer weiteren Person über 14 Jahren und bis zu 3 Kindern von 6 bis
einschließlich 14 Jahren. SchönesJahrTickets NRW werden auch für die 1. Wagenklasse der EVU angeboten. Für die gelegentliche Nutzung der 1. Wagenklasse gilt Ziffer 9..
Das SchönesJahrTicket NRW wird grundsätzlich auf einer Trägerkarte (eTicket), die auf die Person des
Ticketinhabers lautet, ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Trägerkarte gilt nur in Verbindung mit
einem amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis). Weitere Regelungen
zu elektronischen Tickets finden sich in Anhang 8.
4.2.2.4 SchönesJahrTicket NRW Abo
SchönesJahrTickets NRW werden auch im Abonnement ausgegeben. Der Kunde ermächtigt das ausgebende Verkehrsunternehmen mit einem „Bestellschein für ein SchönesJahrTicket NRW im Abonnement“, das Fahrgeld monatlich im Voraus – mindestens für die Dauer von 12 Monaten – von einem in
einem SEPA-Teilnehmerland geführten Girokonto abzubuchen. Bestellscheinvordrucke sind bei den
Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen erhältlich. Näheres regelt Anhang 2. Im Übrigen gelten die
Bestimmungen für das SchönesJahrTicket NRW nach Ziffer 4.2.2.3. SchönesJahrTickets NRW Abo
werden auch für die 1. Wagenklasse der EVU angeboten. Für die gelegentliche Nutzung der 1. Wagenklasse gilt Ziffer 9.
Das SchönesJahrTicket NRW Abo wird grundsätzlich auf einer Trägerkarte (eTicket), die auf die Person
des Ticketinhabers lautet, ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Trägerkarte gilt nur in Verbindung
mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis). Weitere Regelungen zu elektronischen Tickets finden sich in Anhang 8.
4.2.2.5 SchöneFerienTicket NRW
4.2.2.5.1 Gültigkeit
Die SchöneFerienTickets NRW gelten jeweils während der Sommerferien, bzw. der Oster-, Herbst- oder
Winterferien in Nordrhein-Westfalen an allen Tagen ohne Einschränkung. Fällt der Ferienbeginn auf
einen Montag, so gilt das SchöneFerienTicket NRW bereits vom vorhergehenden Samstag an. Fällt das
Ferienende auf einen Freitag oder einen Samstag, so gilt das SchöneFerienTicket NRW bis einschließlich des darauf folgenden Sonntags bis 3:00 Uhr des Folgetages.
4.2.2.5.2 Berechtigte
SchöneFerienTickets NRW berechtigen eine Person zu beliebig häufigen Fahrten im gesamten Geltungsbereich des NRW-Tarifes gemäß Ziffer 1. Sie sind nicht auf andere Personen übertragbar und
gelten nur für den Inhaber. Sie müssen den Namen und das Geburtsdatum des Inhabers enthalten und
eigenhändig mit Kugelschreiber oder mit Tinte unterschrieben sein. Eine unentgeltliche Mitnahme weiterer Personen ist ausgeschlossen.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Kommentiert [LH6]: Beschluss 06/2016 LAK
Kommentiert [LH7]: Beschluss 06/2016 LAK
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
9
Zum Erwerb von SchöneFerienTickets NRW sind Personen ab 6 Jahre bis einschließlich 20 Jahren
berechtigt. Personen, die während des Geltungszeitraumes 6 Jahre alt werden, erhalten das SchöneFerienTicket NRW bereits vom 1. Geltungstag an. Personen, die während des Geltungszeitraumes 21
Jahre alt werden, erhalten das SchöneFerienTicket NRW für die gesamte Geltungsdauer.
4.2.2.6 Schöne60Ticket NRW Abo
Schöne60Tickets NRW Abo berechtigen Personen ab dem Monat, in dem der Abonnementvertragspartner 60 Jahre alt wird, zu beliebig häufigen Fahrten im gesamten Geltungsbereich des NRW -Tarifs.
Schöne60Tickets NRW Abo sind persönliche Tickets und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen
Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis). Sie werden auch für die 1. Wagenklasse
der EVU angeboten. Für die gelegentliche Nutzung der 1. Wagenklasse gilt Ziffer 9.
Das Schöne60Ticket NRW Abo wird ausschließlich im Abonnement ausgegeben. Der Kunde ermächtigt
das ausgebende Verkehrsunternehmen mit einem „Bestellschein für ein Schöne60Ticket NRW im
Abonnement“, das Fahrgeld monatlich im Voraus – mindestens für die Dauer von 12 Monaten – von
einem in einem SEPA-Teilnehmerland geführten Girokonto abzubuchen. Bestellscheinvordrucke sind
bei den Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen erhältlich. Näheres regelt Anhang 2.
Das Schöne60Ticket NRW Abo wird grundsätzlich auf einer Trägerkarte (eTicket), die auf die Person
des Ticketinhabers lautet, oder als personalisiertes Papierticket ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Weitere Regelungen zu elektronischen Tickets finden sich in Anhang 8.
4.2.3 PauschalpreisTickets als OnlineTicket
Das SchönerTagTicket NRW Single und 5 Personen, das SchöneFahrtTicket NRW Erwachsene und
Kinder, das EinfachWeiterTicket Erwachsene und Kinder, das SchöneFerienTicket NRW sowie das
FahrradTagesTicket NRW werden auch als OnlineTicket angeboten. Über die Bestimmungen nach Ziffer 4.2.1.1, 4.2.1.2, 4.2.2.1 bzw. 4.2.2.2 hinaus gilt:
4.2.3.1 Angaben zur Person/Lichtbildausweis
Zum Bezug von PauschalpreisTickets im Onlineverfahren sind Anrede, Name und Vorname, Adresse
sowie Geburtsdatum anzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Fahrausweiskontrolle nach
Aufforderung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) nachzuweisen.
4.2.3.2 Erstattung/Umtausch
Sofern PauschalpreisTickets als OnlineTicket NRW ausgegeben werden, sind Bestimmungen zu Erstattung und Umtausch in den AGB des verkaufenden Unternehmens hinterlegt. Diese können von den
Bestimmungen nach Ziffer 5 abweichen.
4.2.4 PauschalpreisTickets als HandyTicket
Das SchönerTagTicket NRW Single und 5 Personen, das SchöneFahrtTicket NRW Erwachsene und
Kinder sowie das FahrradTagesTicket NRW werden auch als HandyTicket angeboten. Über die Bestimmungen nach Ziffer 4.2.1.1, 4.2.2.1 bzw. 4.2.2.2 hinaus gilt:
4.2.4.1 Identifikations-/Kontrollmedium und/oder Angabe zur Person/Lichtbildausweis
Für den Bezug von HandyTickets ist die Angabe eines vorgegebenen Kontrollmediums (z. B. Kreditkarten- oder Personalausweisnummer) oder, sofern durch den Anbieter zugelassen, die Anrede, Name
und Vorname, Adresse sowie Geburtsdatum des Reisenden erforderlich. Der Kunde ist verpflichtet, im
Rahmen der Fahrausweiskontrolle nach Aufforderung entweder das Kontrollmedium vorzuzeigen oder
seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, Reisepass)
nachzuweisen.
Weiterführende bzw. von den Tarifbestimmungen abweichende Regelungen zu den PauschalpreisTickets als HandyTicket sind den AGB des jeweiligen Anbieters zu entnehmen.
4.2.4.2 Erstattung/Umtausch
Sofern PauschalpreisTickets als HandyTickets ausgegeben werden, sind Bestimmungen zu Erstattung
und Umtausch in den AGB des verkaufenden Unternehmens hinterlegt. Diese können von den Bestimmungen nach Ziffer 5 abweichen.
4.2.5 Weitere Bestimmungen
Die Benutzung der 1. Wagenklasse (Ausnahme EinfachWeiterTicket, SchönesJahrTicket NRW, SchönesJahrTicket NRW Abo sowie Schöne60Ticket NRW Abo) ist generell ausgeschlossen.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Kommentiert [LH8]: Beschluss LAK 06/2016
Kommentiert [LH9]: Beschluss LAK 06/2016
Kommentiert [KK10]: Vertriebliche Abbildung des EinfachWeiterTicket
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
10
Sofern PauschalpreisTickets mit einem Namensfeld ausgegeben werden, so ist in dieses Feld vor Fahrtantritt durch den Reisenden sein Name und Vorname in Druckbuchstaben einzutragen, bei mehreren
gemeinsam reisenden Personen (z. B. SchönerTagTicket NRW 5 Personen) Name und Vorname des
Reisenden mit der längsten Reisestrecke. Der Reisende ist dann verpflichtet, im Rahmen der Fahrkartenkontrolle auf Anforderung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) nachzuweisen.
5. Erstattung/Umtausch
5.1 Erstattung
5.1.1 RelationspreisTickets
Vor dem ersten Geltungstag eines RelationspreisTickets des NRW-Tarifes gemäß Ziffer 4.1 wird der
gezahlte Fahrpreis gegen Rückgabe des Fahrausweises unentgeltlich erstattet. Ab dem ersten Geltungstag eines RelationspreisTickets (ausgenommen Zeitkarten) wird, wenn dieses nicht oder nur teilweise zur Fahrt benutzt wurde, der Preis bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Preis
und dem Preis für die in der jeweils benutzten Wagenklasse zurückgelegte Strecke unter Abzug eines
Bearbeitungsentgelts in Höhe von bis zu 15,00 Euro sowie ggf. einer Überweisungsgebühr erstattet.
5.1.2 PauschalpreisTickets
Eine Erstattung von PauschalpreisTickets des NRW-Tarifs gemäß Ziffer 4.2 wegen Nichtausnutzung ist
generell ausgeschlossen.
5.2 Umtausch
Ein bereits ausgegebener Fahrausweis des NRW-Tarifes wird unentgeltlich vor dessen erstem Geltungstag gegen einen anderen Fahrausweis gegen Rückzahlung des Minderbetrages bzw. Zahlung des
Mehrbetrages umgetauscht.
Ab dem ersten Geltungstag eines RelationspreisTickets des NRW-Tarifes ist ein Umtausch nur unter
Abzug eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von bis zu 15,00 Euro sowie ggf. einer Überweisungsgebühr
möglich. Ein Umtausch von PauschalpreisTickets nach Beginn der Geltungsdauer ist generell ausgeschlossen.
5.3 Weiterführende Regelungen bei Zeitfahrausweisen
Eine Erstattung von Fahrgeld bei Nichtausnutzung von übertragbaren Zeitfahrausweisen ist rückwirkend
nicht möglich.
Wird ein persönlicher Zeitfahrausweis (ausgenommen SchönesJahrTicket NRW) während seiner Geltungsdauer aufgrund von Krankheit nicht oder nur teilweise benutzt, so wird dem Fahrgast das Fahrgel d
unter Abzug eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von bis zu 15,00 Euro sowie ggf. einer Überweisungsgebühr anteilig erstattet. Je Benutzungstag werden von dem Fahrpreis des Fahrausweises abgezogen:
bei einem Zeitfahrausweis mit monatlicher Geltungsdauer 5 %
bei einem Zeitfahrausweis mit wöchentlicher Geltungsdauer 25 %
Die Krankheit ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Wird ein SchönesJahrTicket NRW oder ein SchönesJahrTicket NRW Abo aufgrund von Krankheit während des jährlichen Geltungszeitraums an mehr als 30 Tagen nicht oder nur teilweise benutzt, wird für
jeden Krankheitstag 1/360 des Jahresfahrpreises unter Abzug eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von
bis zu 15,00 Euro sowie ggf. einer Überweisungsgebühr erstattet. Die Krankheitsfälle sind durch ärztliche Bescheinigungen gesammelt nach Ablauf des Geltungszeitraums nachzuweisen. Bei Kündigung
vor Ablauf des ersten Geltungsjahres ist eine krankheitsbedingte Erstattung nicht möglich.
5.4 Weitere Bestimmungen
Das Bearbeitungsentgelt und die Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung
auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.
Das Fahrgeld für verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise wird grundsätzlich nicht erstattet.
Abweichungen hierzu sind in Anhang 2 hinterlegt.
Wird ein Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Erstattung. Eine
Ausnahme besteht dann, wenn der Fahrgast wegen einer ansteckenden Krankheit nicht befördert
wurde.
5.5 Abwicklung
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
11
Umtausch und Erstattung erfolgen gegenüber dem Inhaber des Fahrausweises und nur bei den Verkaufsstellen des ausgebenden Verkehrsunternehmens. Bei Fahrausweisen, deren Bezahlung im Wege
des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erfolgt ist, findet eine Rückzahlung von Beträgen über 5,00 Euro
nur als Gutschrift auf das ursprünglich zur Zahlung angegebene Konto statt; Beträge bis 5,00 Euro
werden bar ausgezahlt.
Die Erstattung erfolgt nur gegen Rückgabe des Fahrausweises und Vorlage eines an den Verkaufsstellen des ausgebenden Verkehrsunternehmens erhältlichen Antragsformulars. In dem Antragsformular ist
die Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung des Fahrausweises durch geeignete Nachweise
glaubhaft zu machen.
Anträge nach Ziffer 5.5 Absätze 1 und 2 sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats
nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu
stellen.
5.6 Überleitungsregelungen nach Tarifmaßnahmen
Weitergehende Bestimmungen zu Anerkennung und Umtausch von Fahrausweisen des NRW-Tarifs im
Zusammenhang mit Tarifmaßnahmen sind in Ziffer 8.2 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW
geregelt.
6. KombiTickets
KombiTickets sind Angebote, die zu speziellen Anlässen wie Messe, Einkaufsverkehr, Sonder- oder
Großveranstaltungen mit externen Partnern vereinbart werden können und gleichzeitig als Fahrausweis
gelten. Sie werden gesondert bekannt gegeben.
7. BahnCard
7.1. BahnCard 25
Die BahnCard 25 lautet auf die inhabende Person und ist nicht übertragbar. Sie berechtigt zur Inanspruchnahme eines BahnCard-Rabattes in Höhe von 25 % auf alle Preise für NRW-Einzel-, Hin- und
RückTickets sowie AnschlussTickets. Die BahnCard 25 wird für die 2. oder – als BahnCard 25 1. Klasse
– für die 1. Wagenklasse ausgegeben. Die BahnCard 25 1. Klasse gilt auch für Tickets der 2. Wagenklasse. Die Anwendung von Mitfahrer-Rabatten im NRW-Tarif ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen der Beförderungsbedingungen im Personenverkehr (BB Personenverkehr) der Deutschen Bahn AG.
7.2. BahnCard 50
Die BahnCard 50 lautet auf die inhabende Person und ist nicht übertragbar. Sie berechtigt zur Inanspruchnahme eines BahnCard-Rabattes in Höhe von 50 % auf alle Preise für NRW-Einzel-, Hin- und
RückTickets sowie AnschlussTickets. Die BahnCard 50 wird für die 2. oder – als BahnCard 50 1. Klasse
– für die 1. Wagenklasse ausgegeben. Die BahnCard 50 1. Klasse gilt auch für Tickets der 2. Wagenklasse. Die Anwendung von Mitfahrer-Rabatten im NRW-Tarif ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten
die Bestimmungen der Beförderungsbedingungen im Personenverkehr (BB Personenverkehr) der Deutschen Bahn AG.
8. Beförderung von Schwerbehinderten
Die Beförderung Schwerbehinderter sowie deren Begleitpersonen, Führhunde, Krankenfahrstühle, orthopädischer Hilfsmittel und Handgepäck richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX (Artikel 1
§§ 145 ff.) in der jeweils geltenden Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Personals nachzuweisen.
In die 1. Wagenklasse können unentgeltlich übergehen:
Schwerbehinderte, deren Ausweis das Merkzeichen “1. Kl.” enthält,
Begleitpersonen Schwerbehinderter, deren Ausweis das Merkzeichen “1. Kl. und B” enthält.
Schwerbehinderte ohne diese Merkzeichen im Ausweis und deren Begleitpersonen können im Rahmen
der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr auch gegen Zahlung des tarifmäßigen Aufpreises nicht
in die 1. Wagenklasse übergehen.
9. Übergang in die 1. Wagenklasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
12
Wer als Inhaber eines RelationspreisTickets oder eines SchönesJahrTickets NRW, eines SchönesJahrTickets NRW Abo oder eines Schönes60Ticket NRW Abo der 2. Wagenklasse die Beförderung in
der 1. Wagenklasse wünscht, kann für die gesamte Strecke oder für Teilstrecken einen Übergang in die
1. Wagenklasse erwerben. Der Preis für den Übergang ergibt sich aus der Differenz zwischen dem
Preis für die 2. Wagenklasse und dem Preis für die 1. Wagenklasse für SchöneReiseTickets NRW für
die betreffende Übergangsstrecke. Übergangs-Tickets sind als SchöneReiseTickets NRW oder SchöneReiseTickets NRW Hin&Rück erhältlich. Ein Fahrausweis der 1. Wagenklasse gilt auch für die 2.
Wagenklasse.
10. Nutzung von Fernverkehrsprodukten
Soweit Übergänge mit dem NRW-Tarif in Fernverkehrsprodukte möglich sind, regeln dies die BB Personenverkehr der Deutschen Bahn AG.
11. Sonderangebote
Der NRW-Tarif kann tarifliche Sonderangebote mit zeitlich und/oder räumlich begrenzter Geltung anbieten. Die Verkaufsbedingungen werden jeweils besonders bekannt gegeben.
12. Sonstige Bestimmungen
12.1 Zuschlagpflichtige Verkehre
Bei der Nutzung von zuschlagpflichtigen Verbund-Verkehrsmitteln (Flughafen-Linien, AST-Verkehre,
Spielbank-Linien u. a. m.) sind die jeweiligen Zuschläge vor Ort zu entrichten.
12.2 Platzreservierungen
Platzreservierungen sind grundsätzlich nicht möglich.
12.3 Gültigkeit weiterer Tarifangebote im Bereich des NRW -Tarifes
Die Gültigkeit weiterer Tarifangebote im Bereich des NRW-Tarifes regelt Anhang 5. Die Bestimmungen
zum SemesterTicket NRW sind in Anhang 6, die Bestimmungen zum TeilnehmerTicket NRW in Anhang
7 und die Bestimmungen des NRWplus-Tarifes in Anhang 9 enthalten.
Anhänge
Anhang 1a Einbeziehung von Städten und Gemeinden außerhalb von NRW in den Geltungsbereich des
NRW-Tarifes
Anhang 1b Gültigkeit von RelationspreisTickets im Transit außerhalb von NRW
Anhang 1c Gültigkeit von PauschalpreisTickets außerhalb von NRW
Anhang 2a Abonnementbedingungen für Tickets mit monatlichem Fahrgeldeinzug
Anhang 2b Abonnementbedingungen im Rahmen zeitlich begrenzter Werbeaktionen (SchnupperAbo)
Anhang 3a Übersicht der tarifbildenden Haltepunkte der schienenfernen Gemeinden
Anhang 3b Zuordnung von Bahnhöfen zu Gemeinden
Anhang 3c Besondere Auflagen zum Reiseweg bei RelationspreisTickets
Anhang 4 Grenzhaltepunkte der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften
Anhang 5 Gültigkeit weiterer Tarifangebote im Bereich des NRW-Tarifes
Anhang 6 SemesterTicket NRW
Anhang 7 TeilnehmerTicket NRW
Anhang 8 Elektronische Tickets des NRW-Tarifs
Anhang 9 NRWplus-Tarif
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Kommentiert [LH11]: Beschluss 06/2016 LAK
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
13
Anhang 1a zu den Tarifbestimmungen NRW-Tarif
Einbeziehung von Städten und Gemeinden außerhalb von NRW in den Geltungsbereich des
NRW-Tarifes
Der NRW-Tarif gilt über Nordrhein-Westfalen hinaus auch in folgenden Städten und Gemeinden:
Stadt Osnabrück (Niedersachsen)
Anhang 1b zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif
Gültigkeit von relationsbezogenen Tickets im Transit außerhalb von NRW
RelationspreisTickets des NRW-Tarifes können im Transitverkehr für Fahrten mit Nahverkehrszügen
auf den folgenden Streckenabschnitten genutzt werden:
In Niedersachsen:
Hameln
–
Lügde
(KBS 360.5)
Hameln
–
Vlotho
(KBS 372)
Ibbenbüren-Laggenbeck
–
Bünde (Westf)
(KBS 375)
Osnabrück Hbf
–
Lengerich (Westf)
(KBS 385)
Osnabrück Hbf
–
Halen
(KBS 392/394)
Osnabrück Hbf
–
Westbarthausen
(KBS 402)
In Hessen:
Bad Laasphe-Niederlaasphe
–
Warburg (Westf)
(KBS 623/620/430)
Rudersdorf (Siegen)
–
Warburg (Westf)
(KBS 445/620/430)
Rudersdorf (Siegen)
–
Niederdresselndorf
(KBS 445/462)
In Rheinland-Pfalz:
Niederschelden Nord
–
Au (Sieg)
(KBS 460)
Betzdorf (Sieg)
–
Struthütten
(KBS 462)
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
14
Anhang 1c zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif
Gültigkeit von PauschalpreisTickets außerhalb von NRW
Über NRW hinaus gelten die PauschalpreisTickets in Nahverkehrszügen auf den folgenden Streckenabschnitten:
In Niedersachsen:
Ibbenbüren-Laggenbeck
–
Bünde (Westf)
(KBS 375)
Osnabrück Hbf
–
Lengerich (Westf)
(KBS 385)
Osnabrück Hbf
–
Halen
(KBS 392/394)
Osnabrück Hbf
–
Westbarthausen
(KBS 402)
Holzminden
–
Lüchtringen
(KBS 403)
In Hessen:
Bad Karlshafen
–
Wehrden
(KBS 356)
Willingen
–
Brilon Wald
(KBS 439)
In Rheinland-Pfalz:
Niederschelden Nord
–
Au (Sieg)
(KBS 460)
Ingelbach
–
Geilhausen
(KBS 461)
Betzdorf (Sieg)
–
Struthütten
(KBS 462)
Betzdorf (Sieg)
–
Daaden
(KBS 463)
Linz (Rhein)
–
Bad Honnef (Rhein)
(KBS 465)
Brohl
–
Bonn-Mehlem
(KBS 470)
Gerolstein
–
Dahlem (Eifel)
(KBS 474)
Ahrbrück
–
Remagen
(KBS 477)
In den Niederlanden:
Enschede
–
Gronau (Westf)
(KBS 407/412)
Venlo
–
Kaldenkirchen
(KBS 485)
Der Geltungsbereich der PauschalpreisTickets des NRW-Tarifs im ÖSPV außerhalb von NRW ist in den
jeweiligen regionalen Tarifbestimmungen geregelt:
VRR
Anhang 13 der Tarifbestimmungen über den VRR-Tarif
VRS
Anhang 6 und 22 der Tarifbestimmungen über den VRS-Tarif
VRL
Ziffer 11 der Tarifbestimmungen über den Ruhr-Lippe-Tarif
VGM
Ziffer 12 der Tarifbestimmungen über den Münsterland-Tarif
OWL V
Anlage 5 zu Teil A der Tarifbestimmungen über den Sechser
vphVPH
Anlage 32 der Tarifbestimmungen über den Hochstift-Tarif
VGN
Anhang 13 der Tarifbestimmungen über den VRR-Tarif
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Kommentiert [LH12]: Änderungsanzeige durch VPH
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
15
Anhang 2a zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif
Abonnementbedingungen für Tickets mit monatlichem Fahrgeldeinzug
1. Voraussetzungen für das Abonnement
SchönerMonatTickets NRW, SchönesJahrTickets NRW und Schöne60Ticket NRW Abo werden im
Abonnement ausgegeben. Voraussetzung ist, dass ein Verkehrsunternehmen oder eine andere von
dem Verkehrsunternehmen beauftragte Ausgabestelle (im Folgenden Verkehrsunternehmen genannt)
mit einem hierfür vorgesehenen Vordruck (Bestellschein sowie einem SEPA-Lastschriftmandat für das
entsprechende Ticket im Abonnement) ermächtigt wird, das jeweilige Fahrgeld monatlich bis auf weiteres im Voraus, mindestens jedoch für die Dauer von 12 Monaten, von einem in einem SEPATeilnehmerland geführten Girokonto abzubuchen.
Kommentiert [LH13]: Beschluss 06/2016 LAK
2. Beginn
Das Abonnement kann zum 1. eines jeden Monats begonnen werden, wenn bis zum 10. des Vormonats
der Bestellschein mit einem SEPA-Lastschriftmandat bei einem Verkehrsunternehmen vorliegt.
3. Zustandekommen des Abonnementvertrages
Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe/Zusendung von SchönerMonatTickets NRW Abo (Papierticket) bzw. eines SchönesJahrTickets NRW Abo (eTicket) bzw. Schöne60Tickets NRW Abo (Papierticket oder eTicket) zustande, im Folgenden Tickets genannt. Es werden jeweils Tickets für einen
Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten ausgegeben.
Wird das SchönesJahrTicket NRW Abo oder das Schöne60Ticket NRW Abo bei einemr VerkehrsunternehmenVerkaufsstelle der DB AG beantragt, kannwird der Kundin/dem Kunden ein Papierticket AboSofort SchönesJahrTicket NRW Abo oder Abo-Sofort Schöne60Ticket NRW mit einer Gültigkeit von
einem Monat ausgestellt werden. Die Erstellung und Zusendung der Trägerkarte (siehe Anhang 8) oder
der Grundkarte und Wertmarke/n (nachfolgend Papierticket genannt) erfolgt binnen eines Monats gegenüber der Kundin/dem Kunden.
Die Kundin/der Kunde hat die ausgegebenen Tickets auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen.
Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unmittelbar anzuzeigen.
4. Dauer
Das Abonnement gilt für mindestens 12 Monate. Wenn es nicht gekündigt wird, verlängert es sich unbefristet, wobei der Kundin/dem Kunden nach Ablauf des letzten Tickets unaufgefordert neue Tickets
zugestellt werden. Unterbrechungen des Abonnements sind nicht möglich.
5. Änderungen
Änderungen des Geltungsbereiches sind zum 1. eines Kalendermonats möglich. Der Fahrgast gibt
seine Änderungswünsche schriftlich dem Verkehrsunternehmen bekannt.
Änderungswünsche beim SchönerMonatTicket NRW Abo, die den Abonnementpreis beeinflussen, sind
dem Verkehrsunternehmen bis spätestens zum 10. des Vormonats mit Zustimmung der kontoführenden
Person bekannt zu geben. Einer besonderen Änderung des SEPA-Lastschriftmandats bedarf es nicht.
Die restlichen SchönerMonatTickets NRW Abo ab Änderungsmonat müssen dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Werktag nach Inkrafttreten der Änderung vorliegen. Wird diese Frist versäumt, hat die
Kundin/der Kunde für jeden folgenden Tag 1/30 des bis dahin gezahlten Monatsbetrages zusätzlich zu
zahlen. Bei Zusendung auf dem Postweg sind die SchönerMonatTickets NRW Abo per Einschreiben
zuzuschicken.
6. Kündigung des Abonnements durch die Kundin/den Kunden
6.1 SchönerMonatTicket NRW Abo
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss
bis zum 10. des Vormonats schriftlich an das Verkehrsunternehmen erfolgen.
Wirksam wird die Kündigung erst dann, wenn die restlichen SchönerMonatTickets NRW Abo (Grundkarte und Wertmarken) dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Tag nach Ablauf des letztgenutzten
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Kommentiert [LH14]: Beschluss 06/2016 LAK
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
16
Abonnementmonats vorliegen. Bei Zusendung auf dem Postweg sind die SchönerMonatTickets NRW
Abo per Einschreiben zuzuschicken. Wird dieser Termin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf
des Monats, in welchem dem Verkehrsunternehmen die restlichen SchönerMonatTickets NRW Abo
vorliegen, als fortgesetzt. Wird das Abonnement vor Ablauf der 12-Monatstsfrist gekündigt, so wird zu
dem Abonnementpreis der Unterschied zwischen Abonnementpreis und dem Preis eines SchönerMonatTickets NRW des entsprechenden Geltungsbereiches für den zurückliegenden Teilzeitraum erhoben.
Bei Tarifänderungen ist zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens eine außerordentliche Kündigung bis zum
10. des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung folgt, mög lich. Die Kündigung ist schriftlich an das Verkehrsunternehmen zu richten. In diesem Fall werden für die zurückliegende Zeit keine Nachforderungen erhoben. Die SchönerMonatTickets NRW Abo müssen dem Verkehrsunternehmen nach Ablauf des Abonnements vorliegen. Wird durch die außerordentliche Kündigung die Rückgabe der SchönerMonatTickets NRW Abo erst später als 3 Tage nach Inkrafttreten der
Tarifänderung möglich, hat die Kundin/der Kunde für jeden folgenden Tag 1/30 des geänderten Beförderungsentgeltes zu entrichten.
6.2 SchönesJahrTicket NRW Abo
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss
bis zum 10. des Vormonats schriftlich an das Verkehrsunternehmen erfolgen.
Wirksam wird die Kündigung erst dann, wenn das SchönesJahrTicket NRW Abo (Trägerkarte bzw.
Grundkarte und Wertmarken) dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Tag nach Ablauf des letztgenutzten Abonnementmonats vorliegt. Bei Zusendung auf dem Postweg ist das SchönesJahrTicket NRW
Abo per Einschreiben zuzuschicken. Wird dieser Termin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf
des Monats, in welchem dem Verkehrsunternehmen das SchönesJahrTicket NRW Abo vorliegt, als
fortgesetzt.
Wird das Abonnement vor Ablauf der 12-Monatsfrist gekündigt, so ist für den zurückliegenden Teilzeitraum (alle Abonnementmonate einschließlich des Rückgabemonates) außer dem Abonnementpreis
20% des monatlichen Abonnementpreises zu zahlen.
Bei Tarifänderungen ist zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens eine außerordentliche Kündigung bis zum
10. des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung folgt, möglich. Die Kündigung ist schriftlich an das Verkehrsunternehmen zu richten. In diesem Fall werden für die zurückliegende Zeit keine Nachforderungen erhoben. Das SchönesJahrTicket NRW Abo muss dem Verkehrsunternehmen nach Ablauf des Abonnements vorliegen. Wird durch die außerordentliche Kündigung die
Rückgabe des SchönesJahrTickets NRW Abo erst später als 3 Tage nach Inkrafttreten der Tarifänderung möglich, hat die Kundin/der Kunde für jeden folgenden Tag 1/30 des geänderten Beförderungsentgeltes zu entrichten.
6.3 Schöne60Ticket NRW Abo
Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss
bis zum 10. des Vormonats schriftlich an das Verkehrsunternehmen erfolgen.
Wirksam wird die Kündigung erst dann, wenn das Schöne60Ticket NRW Abo (Trägerkarte bzw. PapierticketGrundkarte und Wertmarken) dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Tag nach Ablauf des letztgenutzten Abonnementmonats vorliegt. Bei Zusendung auf dem Postweg ist das Schöne60Ticket NRW
Abo per Einschreiben zuzuschicken. Wird dieser Termin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf
des Monats, in welchem dem Verkehrsunternehmen das Schöne60Ticket NRW Abo vorliegt, als fortgesetzt.
Wird das Abonnement vor Ablauf der 12-Monatsfrist gekündigt, so ist für den zurückliegenden Teilzeitraum (alle Abonnementmonate einschließlich des Rückgabemonates) außer dem Abonnementpreis
20% des monatlichen Abonnementpreises zu zahlen.
Bei Tarifänderungen ist zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens eine außerordentliche Kündigung bis zum
10. des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung f olgt, möglich. Die Kündigung ist schriftlich an das Verkehrsunternehmen zu richten. In diesem Fall werden für die zurückliegende Zeit keine Nachforderungen erhoben. Das Schöne60Ticket NRW Abo muss dem Verkehrsunternehmen nach Ablauf des Abonnements vorliegen. Wird durch die außerordentliche Kündigung die
Rückgabe des Schöne60Tickets NRW Abo erst später als 3 Tage nach Inkrafttreten der Tarifänderung
möglich, hat die Kundin/der Kunde für jeden folgenden Tag 1/30 des geänderten Beförderungsentgeltes
zu entrichten.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Kommentiert [LH15]: Wurde oben definiert
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
17
7. Verlust oder Zerstörung
Bei Verlust oder Zerstörung der SchönerMonatTickets NRW Abo ist kein Ersatz möglich.
Bei Verlust oder Zerstörung des SchönesJahrTickets NRW Abo bzw. des Schöne60Tickets NRW Abo
kann ein neues Ticket gegen ein Entgelt von 30,00 Euro ausgestellt werden. Wurde das SchönesJahrTicket NRW Abo bzw. das Schöne60Ticket NRW Abo als eTicket ausgegeben, müssen auch die Gebühren für die Ersatzausgabe für die Trägerkarte gemäß Anhang 8 bezahlt werden.
Sofern sich die Gültigkeit des SchönerMonatTickets NRW Abo, des SchönesJahrTickets NRW Abo oder
des Schöne60Tickets NRW Abo nachprüfen lässt, können bei Verschmutzung oder Beschädigung Ersatz-Tickets ausgestellt werden. Der monatliche Abonnementpreis ist bis zum Ablauf der 12-Monatsfrist
weiter zu entrichten. Kündigung sowie außerordentliche Kündigung sind nicht möglich.
8. Fristgemäße Abbuchung
Die Kundin/der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto
zum 1. Werktag eines jeden Kalendermonats bereit zu halten. Kann eine Abbuchung unter diesen Bedingungen nicht erfolgen, besteht für das Verkehrsunternehmen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.
8.1 SchönerMonatTicket NRW Abo
Durch die Kündigung werden die SchönerMonatTickets NRW Abo ungültig. Die SchönerMonatTickets
NRW Abo sind unverzüglich auf dem Postweg per Einschreiben dem Verkehrsunternehmen zurück zu
senden. Zu zahlen ist dann für den zurückliegenden Teilzeitraum (alle Abonnementmonate einschließlich des Rückgabemonates) außer dem Abonnementpreis der Unterschied zwischen dem Abonnementpreis und dem Preis eines SchönerMonatTickets NRW des entsprechenden Geltungsbereiches. Die
Zahlung des Unterschiedsbetrages entfällt, wenn die Kundin/der Kunde mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat oder verstorben ist. Bei nicht erfolgter Rückgabe der SchönerMonatTickets NRW Abo besteht die Zahlungspflicht zum Abonnement bis zum Ende der 12-Monatsfrist.
Aufgrund nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder nicht angenommener SEPA-Lastschriften entstehende Kosten werden der Kundin/dem Kunden in Rechnung gestellt.
8.2 SchönesJahrTicket NRW Abo
Durch die Kündigung wird das SchönesJahrTicket NRW Abo ungültig. Das SchönesJahrTicket NRW
Abo ist unverzüglich auf dem Postweg per Einschreiben dem Verkehrsunternehmen zurück zu senden.
Zu zahlen sind dann für den zurückliegenden Teilzeitraum (alle Abonnementmonate einschließlich des
Rückgabemonates) außer dem Abonnementpreis 20% des monatlichen Abonnementpreises.
Die Zahlung des Unterschiedsbetrages entfällt, wenn die Kundin/der Kunde mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat oder verstorben ist.
Bei nicht erfolgter Rückgabe des SchönesJahrTickets NRW Abo besteht die Zahlungspflicht zum Abonnement bis zum Ende der 12-Monatsfrist.
Aufgrund nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder nicht angenommener SEPA-Lastschriften entstehende Kosten werden der Kundin/dem Kunden in Rechnung gestellt.
8.3 Schöne60Ticket NRW Abo
Durch die Kündigung wird das Schöne60Ticket NRW Abo ungültig. Das Schöne60Ticket NRW Abo ist
unverzüglich auf dem Postweg per Einschreiben dem Verkehrsunternehmen zurück zu senden.
Zu zahlen sind dann für den zurückliegenden Teilzeitraum (alle Abonnementmonate einschließlich des
Rückgabemonates) außer dem Abonnementpreis 20% des monatlichen Abonnementpreises.
Die Zahlung des Unterschiedsbetrages entfällt, wenn die Kundin/der Kunde mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat oder verstorben ist.
Bei nicht erfolgter Rückgabe des Schöne60Tickets NRW Abo besteht die Zahlungspflicht zum Abonnement bis zum Ende der 12-Monatsfrist.
Aufgrund nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder nicht angenommener SEPA-Lastschriften entstehende Kosten werden der Kundin/dem Kunden in Rechnung gestellt.
9. Änderung des Kontos
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Kommentiert [LH16]: Beschluss 06/2016 LAK
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
18
Soll das Fahrgeld von einem anderen Konto abgebucht werden, ist bei dem Verkehrsunternehmen bis
zum 10. des Vormonats ein neues SEPA-Lastschriftmandat einzureichen.
10. Wohnungswechsel
Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Durch die unterbliebene Anzeige eines Wohnungswechsels entstandene Kosten gehen zu Lasten der Kundin/des Kunden.
11. Sonstiges
Eine Erstattung von Fahrgeld bei Nichtausnutzung ist nicht möglich.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
19
Anhang 2b zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif
Abonnementbedingungen im Rahmen zeitlich begrenzter Werbeaktionen (SchnupperAbo)
1. Voraussetzungen für das SchnupperAbo
Im Rahmen zeitlich begrenzter Werbeaktionen (SchnupperAbo) wird Neu-Kunden beim SchönerMonatTicket NRW Abo und SchönerMonatTicket NRW Azubi Abo eine Frist zur vorzeitigen Kündigung zum
Ende des 3. Abonnementmonats eingeräumt. Das Angebot gilt für alle, die in den letzten 12 Monaten
nicht Abonnement eines Tickets des NRW-Tarifs waren.
Der Preis pro Monat für das im SchnupperAbo ausgegebene Aktionsangebot entspricht dem Preis des
korrespondierenden SchönerMonatTickets NRW Abo bzw. der SchönerMonatTickets NRW Azubi Abo
bei monatlichem Einzug gemäß der aktuellen Preisliste.
2. Beginn und Dauer
Die Kundin / der Kunde verpflichtet sich, das Abonnement mindestens für die Dauer von 3 aufeinanderfolgenden Monaten abzuschließen. Der Beginn erfolgt jeweils zum 1. eines Monats im Aktionszeitraum,
wenn bis zum 10. des Vormonats der Bestellschein mit einem SEPA-Lastschriftmandat bei einem Verkehrsunternehmen vorliegt.
3. Kündigung des Abonnement durch die Kundin / den Kunden
Die Kundin / der Kunde kann die Kündigung innerhalb der 3 Abonnementmonate jederzeit zum Ende
des 3. Laufzeitmonats aussprechen. Die Kündigung ist dem Verkehrsunternehmen jedoch spätestens
bis zum 10. Kalendertag des 3. Abonnementmonats schriftlich mitzuteilen.
Wir das Abonnement vor Ablauf der 3-Monatsfrist gekündigt, so erfolgt eine Nachberechnung auf Basis
des Unterschiedsbetrages zwischen dem Abonnementpreis und dem unrabattierten Preis des entsprechenden ZeitTickets.
Wird das Abonnement zum Ende des 3. Abonnementmonats nicht fristgerecht gekündigt, verlängert es
sich um 9 weitere Kalendermonate, wobei der Kundin / dem Kunden unaufgefordert weitere Tickets
zugesandt werden. In diesem Fall gelten die Abonnementbedingungen gemäß Anhang 2a uneingeschränkt.
4. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Abonnementbedingungen gemäß Anhang 2a sinngemäß.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
20
Anhang 3a zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif
Übersicht der tarifbildenden Haltepunkte der schienenfernen Gemeinden
Der nachfolgenden Übersicht können die tarifbildenden Haltepunkte der schienenfernen Gemeinden
des NRW-Tarifs (Gemeinden ohne eigenen Bahnhof) entnommen werden. Bei einigen Sonderfällen
(zum Beispiel Einbahnstraßen) werden zwei tarifbildende Haltepunkte angegeben.
Start-Gemeinde
bzw. Ziel-Gemeinde
Aldenhoven
Anröchte
Augustdorf
Bad Lippspringe
Bad Wünnenberg
Baesweiler
Barntrup
Bergkamen
Bergneustadt
Blomberg
Borchen
Borgentreich
Breckerfeld
Brüggen
Büren
Burscheid
Datteln
Delbrück
Dörentrup
Drolshagen
Elsdorf
Enger
Ennigerloh
Ense
Erwitte
Eslohe (Sauerland)
Everswinkel
Extertal
Freudenberg
Gangelt
Gescher
Grefrath
Hallenberg
Halver
Harsewinkel
Heek
Heiden
Heiligenhaus
Hellenthal
Hemer
Herscheid
Herten
Hille
Hopsten
Horstmar
Hückeswagen
Hüllhorst
Hünxe
Hürtgenwald
Inden
Isselburg
Issum
Kalkar
Kalletal
Kamp-Lintfort
Kierspe
Kranenburg
Kürten
Ladbergen
Laer
Langenberg
Lichtenau
Lindlar
Lippetal
Marienmünster
Medebach
Mettingen
Möhnesee
Monheim am Rhein
Monschau
Morsbach
Tarifbildender Haltepunkt
Aldenhoven Markt
Anröchte Rathaus
Augustdorf Rathaus
Bad Lippspringe Stadtmitte
Bad Wünnenberg Kreisel
Baesweiler In der Schaf
Barntrup Bahnhof
Bergkamen Busbahnhof
Bergneustadt Graf-Eberhard-Platz/Zentrum
Blomberg Bahnhof
Borchen-Kirchborchen Schule/Rathaus
Borchen-Kirchborchen Kirchborchen Stadtweg
Borgentreich Busbahnhof
Breckerfeld Busbahnhof
Brüggen Markt
Büren Alte Post
Burscheid Busbahnhof
Datteln Busbahnhof
Delbrück Busbahnhof
Dörentrup Zentrum
Drolshagen Markt
Elsdorf Busbahnhof
Enger Kleinbahnhof
Ennigerloh Markt
Ense-Niederense Wendeplatz
Erwitte Bahnhof
Eslohe Busbahnhof
Everswinkel Mitte
Everswinkel Nordstraße
Extertal-Bösingfeld Rathaus
Freudenberg Mórer Platz
Gangelt Amt
Gescher Ehem. Bahnhof
Grefrath Berger Platz
Hallenberg Heinrich-Hugo-Platz
Halver Sparkasse ZOB
Harsewinkel Zentrum
Heek Donnerberg
Heiden Alter Kirchplatz
Heiligenhaus Rathaus
Heiligenhaus In der Blume/Stadtmitte
Hellenthal Busbahnhof
Hemer ZOB
Herscheid Markt
Herten Mitte
Hille-Eickhorst Bahnhof
Hopsten Rathaus
Horstmar Kirche
Hückeswagen Bahnhofstraße
Hüllhorst-Schnathorst Schule
Hünxe Busbahnhof
Hürtgenwald-Hürtgen Post
Inden-Lamersdorf Markt
Isselburg Markt
Issum Vogt-von-Belle Platz
Kalkar Markt
Kalletal-Hohenhausen Ortsmitte
Kamp-Lintfort Neues Rathaus
Kierspe Feuerwehrgerätehaus
Kranenburg Mitte
Kürten Rathaus
Ladbergen Christiäner
Laer Ehem. Postamt
Langenberg Hans-Böckler-Straße
Lichtenau Stadtmitte
Lindlar Busbahnhof
Lippetal-Herzfeld Markt
Marienmünster-Vörden Busbahnhof
Medebach Marktplatz
Mettingen Schultenhof
Möhnesee-Körbecke Rathaus
Monheim Busbahnhof
Monschau Parkhaus/Schmiede
Morsbach Busbahnhof
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Start-Gemeinde
bzw. Ziel-Gemeinde
Much
Nachrodt-Wiblingw
Netphen
Neuenkirchen
Neukirchen-Vluyn
Neunkirchen-Seelsch
Niederkassel
Niederkrüchten
Nieheim
Nörvenich
Nümbrecht
Odenthal
Oer-Erkenschwick
Olfen
Radevormwald
Raesfeld
Recke
Reichshof
Rhede
Rheurdt
Rietberg
Roetgen
Ruppichteroth
Rüthen
Saerbeck
Sassenberg
Schermbeck
Schlangen
Schleiden
Schmallenberg
Schöppingen
Schwalmtal
Selfkant
Sendenhorst
Simmerath
Sonsbeck
Spenge
Sprockhövel
Stadtlohn
Stemwede
Straelen
Südlohn
Sundern (Sauerland)
Tecklenburg
Titz
Tönisvorst
Uedem
Velen
Verl
Versmold
Vettweiß
Vreden
Wachtberg
Wachtendonk
Wadersloh
Waldbröl
Waldfeucht
Waltrop
Warstein
Wassenberg
Wenden
Wermelskirchen
Werther (Westf.)
Wesseling
Westerkappeln
Wettringen
Wiehl
Wipperfürth
Würselen
Zülpich
Tarifbildender Haltepunkt
Much Post
Much Rathaus
Nachrodt-Amtshaus
Netphen Brücke
Neuenkirchen Realschule
Neukirchen-Vluyn Vluyner Südring
Neunkirchen Post
Niederkassel Bergstraße
Niederkrüchten Lindbruch
Nieheim ZOB
Nörvenich Bahnhof
Nümbrecht Otto-Kaufmann-Straße
Odenthal Funkenhof
Oer-Erkenschwick Berliner Platz
Olfen Oststraße
Radevormwald Busbahnhof
Raesfeld Kirche
Recke Poststraße
Reichshof Eckenhagen
Rhede Gudulakirche
Rheurdt Kirche
Rietberg ZOB
Roetgen Post
Ruppichteroth Denkmal
Rüthen Markt
Saerbeck Friedhof
Sassenberg Rathaus
Schermbeck Rathaus
Schlangen Ortsmitte
Schleiden Busbahnhof
Schmallenberg Habbel
Schmallenberg Schützenplatz
Schöppingen Altes Rathaus
Schwalmtal-Waldniel Kirche
Selfkant-Tüddern Apotheke
Sendenhorst Lambertiplatz
Simmerath Bushof
Sonsbeck Post
Spenge ZOB
Sprockhövel-Niedersprockhövel Kirche
Stadtlohn Busbahnhof
Stemwede-Levern Levener Straße
Straelen Venloer Tor
Straelen Südwall
Südlohn Mühlenkamp
Sundern Hauptstraße
Tecklenburg Stadt
Titz Mitte
Tönisvorst Wilhelmplatz
Uedem Markt
Velen Ellinghaus
Verl Bahnhof
Versmold Bahnhof/ZOB
Vettweiß Markt
Vreden Busbahnhof
Wachtberg-Berkum Busbahnhof (ZOB)
Wachtendonk Friedensplatz
Wadersloh Kirche
Waldbröl Busbahnhof
Waldfeucht Markt
Waltrop Am Moselbach
Warstein Markt
Wassenberg ZOB
Wenden Rathaus
Wermelskirchen Busbahnhof
Werther ZOB
Wesseling
Westerkappeln Friedhof
Wettringen ZOB
Wiehl Rathaus
Wipperfürth Busbahnhof
Würselen Parkhotel
Zülpich-Frankengraben
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
21
Anhang 3b zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif
Zuordnung von Bahnhöfen zu Gemeinden
Im NRW-Tarif kommen die kommunalen Gemeinden in NRW als Tarifgebiete zur Anwendung. Die nachfolgende Übersicht enthält die Zuordnung von Bahnhöfen zu den Gemeinden. Fett gedruckte Bahnhöfe
dienen der Preisbildung für Tickets von/nach der jeweiligen Gemeinde.
Bei folgenden Gemeinden mit Bahnhof wird aufgrund der peripheren Lage des SPNV-Haltes im Gemeindegebiet als tarifbildender Haltepunkt ein ÖSPV-Halt herangezogen: Alfter, Beckum, Beverungen,
Bornheim, Frechen, Hürth, Lengerich, Leopoldshöhe, Lienen, Lohmar, Lotte, Nordkirchen, Nottuln, Oerlinghausen, Ostbevern, Rees, Reken, St. Augustin, Senden, Velbert, Willich, Wilnsdorf, Wülfrath.
Gemeinde des
Start- bzw. ZielBahnhofs
Aachen
Ahaus
Ahlen
Alfter
Alpen
Alsdorf
Altena
Altenbeken
Altenberge
Arnsberg
Ascheberg
Attendorn
Bad Berleburg
Bad Driburg
Bad Honnef
Bad Laasphe
Bad Münstereifel
Bad Oeynhausen
Bad Salzuflen
Bad Sassendorf
Balve
Beckum
Bedburg
Bedburg-Hau
Beelen
Bergheim
Bergisch Gladbach
Bestwig
Beverungen
Bielefeld
Gleichgestellte Bahnhöfe
Aachen Hbf
Aachen Schanz
Aachen West
Aachen-Rothe Erde
Eilendorf
Ahaus
Ahlen(Westf)
Alfter / Alanus-Hochschule
Alfter-Impekoven
Alfter-Witterschlick
Alpen
Alsdorf-Annapark
Alsdorf-Busch
Alsdorf-Kellersberg
Alsdorf-Mariadorf
Alsdorf-Poststraße
Altena(Westf)
Altenbeken
Altenberge
Arnsberg(Westf)
Neheim-Hüsten
Oeventrop
Ascheberg(Westf)
Davensberg
Attendorn
Attendorn-Hohen Hag.
Kraghammer
Listerscheid
Aue-Wingeshausen
Bad Berleburg
Berghausen(b Wittg)
Raumland-Markhausen
Bad Driburg(Westf)
Bad Honnef(Rhein)
Rhöndorf
Bad Laasphe
Bad Laasphe-Niederl.
Feudingen
Oberndorf(Kr Wittg)
Bad Münstereifel-Arloff
Bad Münstereifel
Bad Münstereifel-Iversheim
Bad Oeynhausen
Bad Oeynhausen Süd
Bad Salzuflen
Schötmar
Sylbach
Bad Sassendorf
Balve
Binolen
Garbeck
Sanssouci
Volkringhausen
Beckum Busbahnhof
Neubeckum
Bedburg(Erft)
Bedburg-Hau
Beelen
Bergheim(Erft)
Glesch
Paffendorf
Quadrath-Ichendorf
Zieverich
Bergisch Gladbach
Duckterath
Bestwig
Beverungen ZOB An der Burg
Wehrden
Bielefeld Hbf
Bielefeld Ost
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Gemeinde des
Start- bzw. ZielBahnhofs
Billerbeck
Blankenheim
Bocholt
Bochum
Bönen
Bonn
Borgholzhausen
Borken
Bornheim
Bottrop
Brakel
Brilon
Brühl
Bünde
Burbach
Castrop-Rauxel
Coesfeld
Dahlem
Detmold
Dinslaken
Dormagen
Gleichgestellte Bahnhöfe
Bielefeld-Senne
Brackwede
Brake(b Bielefeld)
Oldentrup
Quelle
Quelle-Kupferheide
Sennestadt
Ubbedissen
Windelsbleiche
Billerbeck
Lutum
Blankenheim(Wald)
Bocholt
Bochum Hbf
Bochum West
Bochum-Dahlhausen
Bochum-Ehrenfeld
Bochum-Hamme
Bochum-Langendreer
Bochum-Langendreer W
Bochum-Riemke
Wattenscheid
Wattenscheid-Höntr.
Bönen
Nordbögge
Bonn-Bad Godesberg
Bonn-Beuel
Bonn-Duisdorf
Bonn-Endenich Nord
Bonn Hbf
Bonn Helmholtzstraße
Bonn-Mehlem
Bonn-Oberkassel
Borgholzhausen
Westbarthausen
Borken(Westf)
Marbeck-Heiden
Bornheim
Roisdorf
Sechtem
Bottrop Hbf
Bottrop-Boy
Bottrop-Vonderort
Feldhausen
Brakel(Höxter)
Brilon Stadt
Brilon Wald
Hoppecke
Messinghausen
Brühl
Brühl-Kierberg
Bünde(Westf)
Burbach(Kr Siegen)
Holzhausen(Kr Sieg)
Niederdresselndorf
Wahlbach(Kr Siegen)
Würgendorf
Würgendorf (Ort)
Castrop-Rauxel Hbf
Castrop-Rauxel Süd
Castrop-Rauxel-Merkl
Coesfeld(Westf)
Coesfeld Schulzentr.
Lette(Kr Coesfeld)
Dahlem(Eifel)
Schmidtheim
Detmold
Dinslaken
Dormagen
Dormagen Chempark
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
Gemeinde des
Start- bzw. ZielBahnhofs
Dorsten
Dortmund
Drensteinfurt
Duisburg
Dülmen
Düren
Düsseldorf
Gleichgestellte Bahnhöfe
Nievenheim
Deuten
Dorsten
Hervest-Dorsten
Lembeck
Rhade
Wulfen(Westf)
Dortmund Hbf
Dortmund Knappschaft
Dortmund Möllerbr.
Dortmund Signal Idu.
Dortmund Stadthaus
Dortmund Tierpark
Dortmund West
Dortmund-Aplerbeck
Dortmund-Aplerbeck S
Dortmund-Asseln Mitt
Dortmund-Barop
Dortmund-Bövingh.
Dortmund-Brackel
Dortmund-Derne
Dortmund-Dorstfeld
Dortmund-Dorstfeld S
Dortmund-Germania
Dortmund-Hörde
Dortmund-Huckarde
Dortmund-Huckarde N
Dortmund-Kirchderne
Dortmund-Kirchhörde
Dortmund-Kley
Dortmund-Körne
Dortmund-Körne West
Dortmund-Kruckel
Dortmund-Kurl
Dortmund-Löttringh.
Dortmund-Lütgend.N
Dortmund-Lütgendort
Dortmund-Marten
Dortmund-Marten Süd
Dortmund-Mengede
Dortmund-Nette/Oest
Dortmund-Oespel
Dortmund-Rahm
Dortmund-Scharnhorst
Dortmund-Sölde
Dortmund-Somborn
Dortmund-Uni.
Dortmund-Westerfilde
Dortmund-Wickede
Dortmund-Wickede W
Dortmund-Wischlingen
Drensteinfurt
Mersch(Westf)
Rinkerode
Duisburg Entenfang
Duisburg Hbf
Duisburg-Bissingheim
Duisburg-Buchholz
Duisburg-Großenbaum
Duisburg-Hochfeld S
Duisburg-Meiderich O
Duisburg-Meiderich S
Duisburg-Obermeider.
Duisburg-Rahm
Duisburg-Ruhrort
Duisburg-Schlenk
Duisburg-Wedau
Rheinhausen
Rheinhausen Ost
Rumeln
Trompet
Buldern
Dülmen
Düren
Düren Im GroßenTal
Düren Renkerstraße
Düren-Annakirmespl.
Düren-Kuhbrücke
Düren-Lendersdorf
Niederau-Tuchmühle
Angermund
Düsseldorf Flugh.
Düsseldorf Flugh.T.
Düsseldorf Friedrst
Düsseldorf Hbf
Düsseldorf Völk St
Düsseldorf Volksg.
Düsseldorf Wehrhahn
Düsseldorf-Benrath
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
22
Gemeinde des
Start- bzw. ZielBahnhofs
Eitorf
Emmerich am Rhein
Emsdetten
Engelskirchen
Ennepetal
Erftstadt
Erkelenz
Erkrath
Erndtebrück
Eschweiler
Espelkamp
Essen
Euskirchen
Finnentrop
Frechen
Fröndenberg
Geilenkirchen
Geldern
Gelsenkirchen
Gleichgestellte Bahnhöfe
Düsseldorf-Bilk
Düsseldorf-Derend.
Düsseldorf-Eller
Düsseldorf-Eller M
Düsseldorf-Eller S
Düsseldorf-Flingern
Düsseldorf-Garath
Düsseldorf-Gerresh.
Düsseldorf-Hamm
Düsseldorf-Hellerh.
Düsseldorf-Oberbilk
Düsseldorf-Rath
Düsseldorf-Rath Mit
Düsseldorf-Reisholz
Düsseldorf-Unterr.
Düsseldorf-Zoo
Eitorf
Merten(Sieg)
Emmerich
Praest
Emsdetten
Engelskirchen
Ründeroth
Ennepetal
Erftstadt
Erkelenz
Erkrath
Erkrath-Nord
Hochdahl
Hochdahl-Millrath
Birkelbach
Erndtebrück
Leimstruth
Schameder
Eschweiler Hbf
Eschweiler-Nothberg
Eschweiler-St. Jöris
Eschweiler-Talbahnh.
Eschweiler-Weisweil.
Eschweiler-West
Espelkamp
Essen Hbf
Essen Stadtwald
Essen Süd
Essen West
Essen-Altenessen
Essen-Bergeborbeck
Essen-Borbeck
Essen-Borbeck Süd
Essen-Dellwig
Essen-Dellwig Ost
Essen-Eiberg
Essen-Frohnhausen
Essen-Gerschede
Essen-Holthausen
Essen-Horst
Essen-Hügel
Essen-Kray Nord
Essen-Kray Süd
Essen-Kupferdreh
Essen-Steele
Essen-Steele Ost
Essen-Überruhr
Essen-Werden
Essen-Zollver. Nord
Kettwig
Kettwig Stausee
Euskirchen
Euskirchen-Großbüllesheim
Euskirchen-Kreuzweingarten
Euskirchen-Kuchenheim
Euskirchen-Stotzheim
Euskirchen Zuckerfabrik
Finnentrop
Heggen
Frechen Rathaus
Frechen-Königsdorf
Ardey
Frömern
Fröndenberg
Geilenkirchen
Lindern
Geldern
Gelsenkirchen Hbf
Gelsenkirchen Zoo
Gelsenkirchen-Buer N
Gelsenkirchen-Buer S
Gelsenkirchen-Hassel
Gelsenkirchen-Rotth.
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
Gemeinde des
Start- bzw. ZielBahnhofs
Geseke
Gevelsberg
Gladbeck
Goch
Greven
Grevenbroich
Gronau (Westf.)
Gummersbach
Gütersloh
Haan
Hagen
Halle (Westf.)
Haltern am See
Hamm
Hamminkeln
Hattingen
Havixbeck
Heimbach
Heinsberg
Hennef (Sieg)
Herdecke
Herford
Herne
Herzebrock-Clarholz
Herzogenrath
Hiddenhausen
Hilchenbach
Hilden
Holzwickede
Horn-Bad Meinberg
Hörstel
Hövelhof
Gleichgestellte Bahnhöfe
Ehringhausen(Lippst)
Geseke
Gevelsberg Hbf
Gevelsberg West
Gevelsberg-Kipp
Gevelsberg-Knapp
Gladbeck Ost
Gladbeck West
Gladbeck-Zweckel
Goch
Greven
Reckenfeld
Frimmersdorf
Grevenbroich
Gustorf
Kapellen-Wevelingh.
Epe(Westf)
Gronau(Westf)
Dieringhausen
Gummersbach
Gütersloh Hbf
Isselhorst-Avenwedde
Gruiten
Haan
Dahl
Hagen Hbf
Hagen-Heubing
Hagen-Oberhagen
Hagen-Vorhalle
Hagen-Wehringhausen
Hagen-Westerbauer
Hohenlimburg
Rummenohl
Halle(W) G.W.Stadion
Halle(Westf)
Hesseln
Künsebeck
Haltern am See
Sythen
Bockum-Hövel
Hamm(Westf)
Heessen
Dingden
Hamminkeln
Mehrhoog
Hattingen(R) Mitte
Hattingen(Ruhr)
Havixbeck
Blens
Hausen(b Düren)
Heimbach(Eifel)
Heinsberg
Heinsberg-Dremmen
Heinsberg-Horst
Heinsberg-Kreishaus
Heinsberg-Oberbruch
Heinsberg-Porselen
Heinsberg-Randerath
Blankenberg(Sieg)
Hennef(Sieg)
Hennef Im Siegbogen
Herdecke
Wittbräucke
Herford
Herne
Herne-Börnig
Wanne-Eickel Hbf
Clarholz
Herzebrock
Herzogenrath
Herzogenrath-A-Merk.
Herzogenrath-Aug-S-P
Kohlscheid
Hiddenh.-Schweicheln
Dahlbruch
Hilchenbach
Hillnhütten
Lützel
Stift Keppel-Allenb.
Vormwald
Vormwald Dorf
Hilden
Hilden Süd
Holzwickede
Horn-Bad Meinberg
Leopoldstal
Hörstel
Hövelhof
Hövelriege
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
23
Gemeinde des
Start- bzw. ZielBahnhofs
Höxter
Hückelhoven
Hürth
Ibbenbüren
Iserlohn
Jüchen
Jülich
Kaarst
Kall
Kamen
Kempen
Kerken
Kerpen
Kevelaer
Kirchhundem
Kirchlengern
Kleve
Köln
Königswinter
Korschenbroich
Krefeld
Kreuzau
Gleichgestellte Bahnhöfe
Godelheim
Höxter Rathaus
Lüchtringen
Ottbergen
Brachelen
Hückelhoven-Baal
Hürth Hermülheim
Hürth-Kalscheuren
Ibbenbüren
Ibbenbüren-Esch
Ibbenbüren-Laggenb.
Hennen
Iserlohn
Iserlohnerheide
Kalthof(Kr Iserlohn)
Letmathe
Letmathe Dechenh.
Hochneukirch
Jüchen
Jülich
Jülich-Broich
Jülich-Forschungsz.
Jülich-Nord
Jülich-Selgersdorf
Büttgen
Kaarst IKEA
Kaarst Mitte/Holzb.
Kaarster Bahnhof
Kaarster See
Kall
Scheven
Urft
Kamen
Kamen-Methler
Kempen(Niederrhein)
Aldekerk
Nieukerk
Buir
Horrem
Sindorf
Kevelaer
Kirchhundem
Welschen Ennest
Kirchlengern
Kleve
Köln Airport-Busin.
Köln Frankfurter St
Köln Geldernstr/P.
Köln Hansaring
Köln Hbf
Köln Messe/Deutz
Köln Steinstraße
Köln Süd
Köln Trimbornstr
Köln Volkhov.Weg
Köln West
Köln/Bonn Flughafen
Köln-Blumenberg
Köln-Buchforst
Köln-Chorweiler
Köln-Chorweiler N
Köln-Dellbrück
Köln-Ehrenfeld
Köln-Holweide
Köln-Longerich
Köln-Mülheim
Köln-Müngersdorf T
Köln-Nippes
Köln-Stammheim
Köln-Weiden West
Köln-Worringen
Lövenich
Porz(Rhein)
Porz-Wahn
Königswinter
Niederdollendorf
Kleinenbroich
Korschenbroich
Forsthaus
Krefeld-Hohenbudberg Chempark
Krefeld Hbf
Krefeld-Linn
Krefeld-Oppum
Krefeld-Uerdingen
Kreuzau Bahnhof
Kreuzau-Eifelstraße
Obermaubach
Üdingen
Untermaubach-Schlag
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
Gemeinde des
Start- bzw. ZielBahnhofs
Kreuztal
Lage
Langenfeld (Rhld.)
Langerwehe
Legden
Leichlingen (Rhld.)
Lemgo
Lengerich
Lennestadt
Leopoldshöhe
Leverkusen
Lienen
Linnich
Lippstadt
Lohmar
Löhne
Lotte
Lübbecke
Lüdenscheid
Lüdinghausen
Lügde
Lünen
Marienheide
Marl
Marsberg
Mechernich
Meckenheim
Meerbusch
Meinerzhagen
Menden (Sauerland)
Merzenich
Meschede
Metelen
Mettmann
Minden
Moers
Mönchengladbach
Mülheim a. d. Ruhr
Münster
Gleichgestellte Bahnhöfe
Eichen(Siegen)
Ferndorf(Siegen)
Kredenbach
Kreuztal
Kreuztal-Littfeld
Ehlenbruch
Lage(Lippe)
Langenfeld(Rhld)
Langenfeld(Rhld)-B.
Langerwehe
Legden
Leichlingen
Hörstmar(Lippe)
Lemgo
Lemgo-Lüttfeld
Lengerich(Westf)
Lengerich Feuerwehrhaus
Lennestadt-Altenhund
Lennestadt-Grevenbr.
Lennestadt-Meggen
Leopoldshöhe Markt
Oerlinghausen
Leverkusen Chempark
Leverkusen Mitte
Leverkusen-Küpper.
Leverkusen-Rheindorf
Leverkusen-Schleb.
Opladen
Kattenvenne
Lienen Rathaus
Linnich Bhf
Linnich-Tetz
Dedinghausen
Lippstadt
Honrath
Lohmar Stadthaus
Löhne(Westf)
Halen
Lotte L501
Lübbecke(Westf)
Brügge(Westf)
Lüdenscheid
Lüdinghausen
Lügde
Lünen Hbf
Preußen
Marienheide
Marl Mitte
Marl-Hamm
Marl-Sinsen
Beringhausen
Bredelar
Marsberg
Westheim(Westf)
Mechernich
Satzvey
Meckenheim Kottenforst
Meckenheim Industriepark
Meckenheim
Meerbusch-Osterath
Meinerzhagen
Bösperde
Lendringsen
Menden(Sauerland)
Menden(Sauerland)S
Merzenich
Freienohl
Meschede
Metelen Land
Mettmann Stadtwald
Mettmann Zentrum
Neanderthal
Minden(Westf)
Moers
Herrath
Mönchengladbach Hbf
Mönchengladbach-Gen
Mönchengladbach-Lü
Mönchengladbach-Rhd
Rheydt Hbf
Rheydt-Odenkirchen
Wickrath
Mülheim(Ruhr)Hbf
Mülheim(Ruhr)Styr.
Mülheim(Ruhr)West
Münster(W)Zentrum N
Münster(Westf)Hbf
Münster-Albachten
Münster-Amelsbüren
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
24
Gemeinde des
Start- bzw. ZielBahnhofs
Nettersheim
Nettetal
Neuenrade
Neunkirchen
Neuss
Nideggen
Niederzier
Nordkirchen
Nordwalde
Nottuln
Oberhausen
Ochtrup
Oelde
Oerlinghausen
Olpe
Olsberg
Osnabrück
Ostbevern
Overath
Paderborn
Petershagen
Plettenberg
Porta Westfalica
Preußisch Oldendorf
Pulheim
Rahden
Ratingen
Recklinghausen
Rees
Reken
Remscheid
Rheda-Wiedenbrück
Rheinbach
Rheinberg
Rheine
Rödinghausen
Rommerskirchen
Rosendahl
Rösrath
Gleichgestellte Bahnhöfe
Münster-Häger
Münster-Hiltrup
Münster-Roxel
Münster-Sprakel
Nettersheim
Breyell
Kaldenkirchen
Küntrop
Neuenrade
Altenseelbach
Neunkirchen(Kr Sieg)
Struthütten
Holzheim(b Neuss)
Neuss Allerheiligen
Neuss Am Kaiser
Neuss Hbf
Neuss Rheinpark Cent
Neuss Süd
Norf
Abenden
Nideggen-Brück
Zerkall
Huchem-Stammeln
Krauthausen
Selhausen
Capelle(Westf)
Nordkirchen Plettenberger Hof
Nordwalde
Nottuln Rhodeplatz
Nottuln-Appelhülsen
Oberhausen Hbf
Oberhausen-Holten
Oberhausen-Osterf.S
Oberhausen-Sterkrade
Ochtrup
Oelde
Helpup
Oerlinghausen Marktplatz
Eichhagen
Olpe
Sondern
Bigge
Olsberg
Osnabrück Altstadt
Osnabrück Hbf
Osnabrück-Sutthsn.
Ostbevern
Ostbevern Kirche
Overath
Paderborn Hbf
Paderborn Kassel.Tor
Paderborn Nord
Paderb. Schl. Neuhaus
Sennelager
Petershagen-Lahde
Plettenberg
Porta Westfalica
Holzhausen-Heddingh.
Pulheim
Stommeln
Rahden(Kr Lübbecke)
Hösel
Ratingen Ost
Recklinghausen Hbf
Recklinghausen Süd
Empel-Rees
Haldern(Rheinl)
Millingen(b Rees)
Rees Busbahnhof
Maria Veen
Reken
Reken-Groß Reken Alte Kirche
Remscheid Hbf
Remscheid-Güldenw.
Remscheid-Lennep
Remscheid-Lüttringh
Rheda-Wiedenbrück
Rheinbach
Rheinbach Römerkanal
Millingen(b Rheinb)
Rheinberg(Rheinl)
Rheine
Rheine-Mesum
Bieren-Rödinghausen
Mesch Neue Mühle
Rommerskirchen
Rosendahl-Holtwick
Hoffnungsthal
Rösrath
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
Gemeinde des
Start- bzw. ZielBahnhofs
Salzkotten
Sankt Augustin
Schalksmühle
Schieder-Schwalenb
Schloß Holte-Stuken
Schwelm
Schwerte
Selm
Senden
Siegburg
Siegen
Soest
Solingen
Steinfurt
Steinhagen
Steinheim
Stolberg (Rhld.)
Swisttal
Telgte
Troisdorf
Übach-Palenberg
Unna
Velbert
Viersen
Vlotho
Voerde (Niederrhein)
Warburg
Warendorf
Weeze
Wegberg
Weilerswist
Welver
Werdohl
Werl
Werne
Wesel
Wetter (Ruhr)
Wickede (Ruhr)
Willebadessen
Gleichgestellte Bahnhöfe
Rösrath-Stümpen
Salzkotten
Scharmede
Menden(Rheinl)
Sankt Augustin Markt
Dahlerbrück
Schalksmühle
Schieder
Schloß Holte
Schwelm
Schwelm West
Ergste
Schwerte(Ruhr)
Bork(Westf)
Selm
Selm-Beifang
Bösensell
Senden Busbahnhof
Siegburg/Bonn
Eiserfeld(Sieg)
Niederschelden Nord
Siegen
Siegen-Geisweid
Siegen-Weidenau
Soest
Solingen Grünewald
Solingen Hbf
Solingen Mitte
Solingen Vogelpark
Solingen-Schaberg
Steinfurt-Borghorst
Steinfurt-Burgstein.
Steinfurt-Grottenk
Steinhagen(W) Bi.Str
Steinhagen(Westf)
Sandebeck
Steinheim(Westf)
Stolberg(Rheinl)Hbf
Stolberg-Altstadt
Stolberg-MühlenerBf
Stolberg-Rathaus
Stolberg-Schneidmü
Swisttal-Odendorf
Raestrup-Everswinkel
Telgte
Westbevern
Friedrich Wilhelmsh.
Spich
Troisdorf
Übach-Palenberg
Hemmerde
Lünern
Massen
Unna
Unna West
Unna-Königsborn
Velbert Christuskirche
Velbert Poststraße
Velbert Rosenhügel
Velbert-Langenberg
Velbert-Neviges
Velbert-Nierenhof
Boisheim
Dülken
Viersen
Vlotho
Friedrichsfeld(Nrh)
Voerde(Niederrhein)
Scherfede
Warburg(Westf)
Warendorf
Weeze
Arsbeck
Dalheim
Wegberg
Weilerswist-Derkum
Weilerswist
Borgeln
Welver
Werdohl
Werl
Westönnen
Werne a d Lippe
Blumenkamp
Wesel
Wesel Feldmark
Wetter(Ruhr)
Wickede(Ruhr)
Willebadessen
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
25
Gemeinde des
Start- bzw. ZielBahnhofs
Willich
Wilnsdorf
Windeck
Winterberg
Witten
Wülfrath
Wuppertal
Xanten
Gleichgestellte Bahnhöfe
Anrath
Willich Kirche
Willich St. Töniser Straße
Rudersdorf(Siegen)
Wilnsdorf Zentrum (Wende)
Au(Sieg)
Dattenfeld(Sieg)
Geilhausen
Herchen
Rosbach(Sieg)
Schladern(Sieg)
Siedlinghausen
Silbach
Winterberg(Westf)
Witten Hbf
Witten-Annen Nord
Wülfrath-Aprath
Wülfrath Stadtmitte
Wuppertal Hbf
Wuppertal-Barmen
Wuppertal-Langerfeld
Wuppertal-Oberbarmen
Wuppertal-Ronsdorf
Wuppertal-Sonnborn
Wuppertal-Steinbeck
Wuppertal-Unterbarm.
Wuppertal-Vohwinkel
Wuppertal-Zool.Gart.
Xanten
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
26
Anhang 3c zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif
Besondere Auflagen zum Reiseweg bei RelationspreisTickets
RelationspreisTickets des NRW-Tarifs für die Relationen Bielefeld – Osnabrück sowie Osnabrück –
Bielefeld berechtigen bis einschließlich zum 31.07.2017 nicht zur Nutzung der RB 75 („Haller Willem“).
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
27
Anhang 4 zu den Tarifbestimmungen NRW-Tarif
Grenzhaltepunkte der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften
Die hier aufgeführten Grenzhaltepunkte verstehen sich als Tarifierungshilfe und sind insbesondere zu
Zeitfahrausweisen der nordrhein-westfälischen Verkehrsverbünde und -gemeinschaften mit netzweiter
Gültigkeit relevant. Bei bestimmten Zeitfahrausweisen (z.B. Semester- bzw. StudentenTickets) können
abweichende Anknüpfungspunkte für AnschlussTickets relevant sein.
Verbund-/Gemeinschaftstarif
AVV
Benachbarter
Tarifraum
VRR
VRS
„Der Sechser“
HST
Ruhr-Lippe-Tarif
Münsterland-Tarif
„Der Sechser“
HST
VGN
Ruhr-Lippe-Tarif
Münsterland-Tarif
VRR
„Der Sechser“
„Der Sechser“
HST
Netzübergang VGM/VRL
VRR
VGN
VGWS
Münsterland-Tarif
Ruhr-Lippe-Tarif
VRS
Münsterland-Tarif
VGWS
Ruhr-Lippe-Tarif
VRR
HST
Kursbuchstrecke
485
487
480/450.13
403
405
363.45
435
430
406
400
403
405
363.45
421
400/455
411
412
423
424
425
406
400
406
400
430
411/412
415
425
431
433/435/438/455
450.4
421
440
460
462
400
411
412
455
440
411/412/415/434
416/450.2
426
450.1
450.4
427/450.5
455/485/450.8
435
430
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Letzter Bahnhof im Verbund-/ Gemeinschaftstarifraum
Herrath
Mönchengladbach-Gen
Merzenich
Hövelriege
Sandebeck
Steinheim(Westf)
Scherfede
Salzkotten
Clarholz
Rheda-Wiedenbrück
Schloß Holte
Leopoldstal
Schieder
Bocholt
Hamm(Westf)
Capelle(Westf)
Lüdinghausen
Marbeck-Heiden
Reken
Haltern am See
Rheda-Wiedenbrück
Rheda-Wiedenbrück
Beelen
Oelde
Geseke
Preußen
Kamen-Methler
Dülmen
Holzwickede
Schwerte(Ruhr)
Massen
Bocholt
Finnentrop
Niederschelden Nord
Struthütten
Heessen
Werne a d Lippe
Selm
Bockum-Hövel
Lennestadt-Altenhund
Dortmund Hbf
Dortmund-Mengede
Dortmund-Bövingh.
Dortmund-Kley
Dortmund-Lütgendort
Witten Hbf
Schwelm West
Westheim(Westf)
Geseke
Gemeinde des letzten Bahnhofs im
Verbund-/ Gemeinschaftstarifsr.
Mönchengladbach
Mönchengladbach
Merzenich
Hövelhof
Steinheim
Steinheim
Warburg
Salzkotten
Herzebrock-Clarholz
Rheda-Wiedenbrück
Schloß Holte-Stuken
Horn-Bad Meinberg
Schieder-Schwalenb
Bocholt
Hamm
Nordkirchen
Lüdinghausen
Borken
Reken
Haltern am See
Rheda-Wiedenbrück
Rheda-Wiedenbrück
Beelen
Oelde
Geseke
Lünen
Kamen
Dülmen
Holzwickede
Schwerte
Unna
Bocholt
Finnentrop
Siegen
Neunkirchen
Hamm
Werne
Selm
Hamm
Lennestadt
Dortmund
Dortmund
Dortmund
Dortmund
Dortmund
Witten
Schwelm
Marsberg
Geseke
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
Verbund-/Gemeinschaftstarif
Benachbarter
Tarifraum
AVV
Münsterland-Tarif
VRR
Ruhr-Lippe-Tarif
VRS
AVV
VGWS
VRL
VRS
VRR
Kursbuchstrecke
485
487
423
424
425
411/412
415
427/440
431
433
434
435
455
455
465
481
415/450.6
460/450.11
480/450.13
460
459
455
465
481
415/450.6
460/450.11
450.7
458
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
28
Letzter Bahnhof im Verbund-/Gemeinschaftstarifraum
Herrath
Mönchengladbach-Gen
Rhade
Lembeck
Sythen
Lünen Hbf
Kamen
Hohenlimburg
Hemmerde
Ergste
Rummenohl
Schwerte(Ruhr)
Unna
Solingen Hbf
Rommerskirchen
Frimmersdorf
Langenfeld(Rhld)
Dormagen Chempark
Düren/Im großen Tal/Tuchmühle
Niederschelden Nord
Meinerzhagen
Solingen Hbf
Grevenbroich
Kapellen-Wevelingh.
Langenfeld(Rhld)-B.
Nievenheim
Solingen Vogelpark
Remscheid-Lüttringh
Gemeinde des letzten Bahnhofs im
Verbund-/ Gemeinschaftstarifsr.
Mönchengladbach
Mönchengladbach
Dorsten
Dorsten
Haltern am See
Lünen
Kamen
Hagen
Unna
Schwerte
Hagen
Schwerte
Unna
Solingen
Rommerskirchen
Grevenbroich
Langenfeld (Rhld.)
Dormagen
Düren
Siegen
Meinerzhagen
Solingen
Grevenbroich
Grevenbroich
Langenfeld (Rhld.)
Dormagen
Solingen
Remscheid
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
29
Anhang 5 zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif
Gültigkeit weiterer Tarifangebote im Bereich des NRW -Tarifs
Der NRW-Tarif ersetzt den C-Preis nach den Beförderungsbedingungen der DB in Binnenrelationen
des Landes Nordrhein-Westfalen. Daraus folgt:
1.
In den Nahverkehrszügen der DB und der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen, die eine Tarif - und
Vertriebskooperation mit DB Regio eingegangen sind, gelten weiterhin auf den Schienenstrecken
ohne örtlichen Vor- und Nachlauf die nicht als NRW-Tarif gekennzeichneten Tarifangebote der DB.
Dies sind insbesondere:
BahnCard 100
alle Fahrkarten für Fernverkehrszüge (z.B. IC/EC und ICE) sind abwärtskompatibel, soweit sie
nicht ausdrücklich für den Nahverkehr ausgenommen sind,
alle länderübergreifenden Nahverkehrsangebote (z.B. Fahrkarten für die den Geltungsbereiches des NRW-Tarifs überschreitenden Nahverkehrszüge, Quer-durchs-Land-Ticket),
Familienheimfahrten von Bundeswehrangehörigen und Zivildienstleistenden nach 3.2 der Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen der DB AG.
2.
Der Großkundenrabatt (GKR) der DB gilt im Nahverkehr innerhalb NRW auch mit örtlichem Vorund Nachlauf.
3.
Das Angebot „NRWplus“ wird in Verbindung mit
Einzelfahrkarten für Fernverkehrszüge (z.B. IC/EC und ICE)
Einzelfahrkarten des die Gebietsgrenzen des NRW-Tarifs überschreitenden Nahverkehrs
Zeitfahrkarten des ICE
weiterhin fakultativ angeboten und berechtigt zu einer Anschlussfahrt im örtlichen Vor- und Nachlauf.
Die Tarifbestimmungen für das Angebot NRWplus-Tarif sind in Anhang 9 abgebildet.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
30
Anhang 6 zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif
Tarifbestimmungen zum SemesterTicket NRW
1. Vorbemerkungen
Die Verbundverkehrsunternehmen in NRW bieten ein – gemessen am Normalpreis einer entsprechenden Zeitkarte – vergünstigtes landesweit gültiges SemesterTicket NRW an.
Bezieher eines derartigen SemesterTickets NRW sind Studierende einer in Nordrhein-Westfalen gelegenen, staatlich anerkannten Hochschule, wenn zwischen dieser (üblicherweise vertreten durch die dort
gebildete Studierendenschaft) und dem für das regionale Semesterticket federführend zuständigen Verkehrsunternehmen, dem entsprechenden Verkehrsverbund sowie dem Kompetenzcenter Marketing
NRW ein entsprechender Vertrag (Vertrag zum SemesterTicket NRW), abgeschlossen wurde. Die Mitzeichnung des Vertrages erfolgt durch den/die Verkehrsverbund/-gemeinschaft, in welchem die Hochschule liegt. Ein Vertrag zum SemesterTicket NRW kann nur als Ergänzung zu einem bestehenden
regionalen Semesterticket-Vertrag geschlossen werden.
2. Geltungsbereich
2.1
Der Geltungsbereich des SemesterTickets NRW entspricht dem räumlichen Geltungsbereich
der RelationspreisTickets des NRW-Tarifs in der jeweils aktuellen Fassung. Das SemesterTicket NRW
berechtigt zu NRW-weiten Fahrten über den Geltungsbereich des regionalen Semestertickets hinaus.
2.2
Außerhalb von NRW gilt das SemesterTicket NRW entsprechend dem Geltungsbereich der RelationspreisTickets des NRW-Tarifs in der jeweils aktuellen Fassung (Anhang 1b der Tarifbestimmungen
zum NRW-Tarif). Die nachfolgenden Streckenabschnitte sind von dieser Regelung ausgenommen:
Bad Laasphe-Niederlaasphe -
Rudersdorf (Siegen)
-
Warburg (Westf)
(KBS 623/620/430)
Warburg (Westf)
(KBS 445/620/430)
Rudersdorf (Siegen)
Niederdresselndorf
(KBS 445/462)
2.3
Ein ordnungsgemäß erworbenes SemesterTicket NRW berechtigt den Studierenden in Verbindung mit seinem regionalen Semesterticket zur Nutzung aller Busse und Bahnen im Geltungsbereich
der Tarife der Verkehrsverbünde und Verkehrsgemeinschaften sowie aller Züge des Nahverkehrs in
NRW. Es sind dies grundsätzlich alle zuschlagsfreien Busse, Straßen-, Stadt- und U-Bahnen sowie
Züge des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV).
2.4
Die Benutzung der 1.Wagenklasse im SPNV ist auch gegen Zahlung eines Zuschlages ausgeschlossen.
3. Berechtigte
3.1
Das SemesterTicket NRW erhalten alle an der Hochschule, für die der Vertrag geschlossen
wird, ordentlich Studierenden (Ersthörer), denn Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages zum
SemesterTicket NRW ist eine 100%-ige Abnahme des SemesterTickets NRW für alle Ersthörer.
Ansonsten gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen regionalen Semestertickets.
3.2
Eine Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines SemesterTickets NRW begründet unabhängig vom
Anlass keinen Anspruch auf eine Fahrgeld-Erstattung. Ausgeschlossen ist ebenfalls ein Umtausch gegen andere Fahrausweisarten.
4. Geltungsumfang
4.1
Ein SemesterTicket NRW ist ein persönlicher, nicht übertragbarer Zeitfahrausweis. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des SemesterTickets an eine andere Person ist unzulässig.
4.2
Das SemesterTicket NRW kann grundsätzlich nur für ein Semester ausgestellt werden (in Ausnahmefällen, z. B. bei Trimestern auch für ein Jahr). Die generellen Gültigkeitszeiträume für ein Semester sind wie folgt geregelt:
Sommersemester (SS) vom 01.04. – 30.09. bzw. vom 01.03. – 31.08.
Wintersemester (WS) vom 01.10. – 31.03. bzw. vom 01.09. – 28./29.02.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
31
4.3
Die konkrete Geltungsdauer richtet sich nach dem auf dem SemesterTicket NRW bzw. dem
regionalen Semesterticket aufgedruckten Zeitraum. Die Geltungsdauer muss auf beiden Tickets identisch sein.
4.4
Das SemesterTicket NRW ist innerhalb des vorstehend beschriebenen Zeitraumes an allen Tagen (Werktagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen) gültig und zwar jeweils von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
5. Ausgestaltung und Ausstellung
5.1
Das SemesterTicket NRW gilt grundsätzlich in vier Varianten (welche Variante im Einzelfall zur
Anwendung kommt, ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Hochschule und abschließendem Verkehrsunternehmen):
1) separates SemesterTicket NRW (ggf. auch in Kombination mit dem regionalen SemesterTicket)
2) Studierendenausweis mit einem Fahrtberechtigungsaufdruck für NRW -weite Fahrten und einem
NRW-Hologramm
3) SemesterTicket NRW über ein OnlineTicket-Verfahren (wird entweder als separates oder als kombiniertes Ticket ausgegeben); es kann als Papierticket und/oder in Form eines pdf auf einem Smartphone genutzt werden
4) elektronisches SemesterTicket NRW als eTicket auf einer Chipkarte (Die Chipkarte kann sich entweder im Eigentum der Hochschule oder des Verkehrsunternehmens befinden.)
Alle Varianten gelten jeweils nur in Verbindung mit einem regionalen Semesterticket und mit einem
gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, Reisepass). Bei ausländischen
Studierenden werden amtliche Beglaubigungen des Reisepasses als Nachweis anerkannt.
5.2
Die Fahrausweise müssen bei Fahrausweisprüfungen im Original, nicht durch Folie überklebt
oder eingeschweißt, vorgezeigt werden. Zum Schutz können sie in Klarsichthüllen (entnehmbar) aufbewahrt werden.
5.3
Bei Verlust des SemesterTickets NRW wird von der zuständigen Ausgabestelle ein neues SemesterTicket NRW ausgestellt. Die Neuausstellung erfolgt nur gegen Vorlage amtlicher Bestätigungen
des Verlustes oder auf Grund eines schriftlichen Antrages.
6. Fahrgelderstattungen
6.1
Bei Rückerstattung des Semesterbeitrages auf Grund einer Exmatrikulation bzw. bei Tod eines/r Studierenden, ist die Studierendenschaft gegen entsprechenden Nachweis berechtigt, den abzuführenden Betrag anteilig abzusetzen.
6.2
Studierende, die vor der Inanspruchnahme des SemesterTickets NRW eine Zeitkarte im Abonnement bzw. eine Jahreskarte eines in den nordrhein-westfälischen Verkehrsverbünden und/oder -gemeinschaften organisierten Verkehrsunternehmens besitzen, können diese vorzeitig kündigen. Die Abrechnung der bereits genutzten Monate erfolgt auf Basis des gezwölfteten Abonnement- bzw. Jahreskartentarifs ohne Erhebung von Gebühren.
6.3
Die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung begründet allein ein Vertragsverhältnis zwischen den einzelnen Studierenden und dem in dem/den nordrhein-westfälischen Verkehrsverbünd(en)/gemeinschaft(en) organisierten Verkehrsunternehmen, dessen Busse und Bahnen jeweils benutzt werden. Demzufolge sind eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen usw. ausschließlich mit dem jeweils zuständigen Verkehrsunternehmen abzuwickeln.
7. Fahrpreis
Der für das jeweilige Semester zu entrichtende Betrag für jeden SemesterTicket NRW berechtigten
Studierenden ergibt sich aus dem jeweils abzuschließenden Vertrag zum SemesterTicket NRW.
8. Vertragsgemäße Nutzung, Prüfungsrecht
8.1 Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des SemesterTickets NRW an eine andere Person
ist unzulässig.
8.2 Ändert sich der Status eines Studierenden im Laufe eines Semesters, wird er also beispielsweise
vom Ersthörer zum Gasthörer, hat der Studierende das SemesterTicket NRW auf seine Kosten unverzüglich an die Studierendenschaft zurückzugeben.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
32
8.3 Verstöße gegen die Tarifbestimmungen zum SemesterTicket NRW können mit einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum SemesterTicket NRW geahndet werden. Erfolgt eine außerordentliche Kündigung durch das KCM, das Verbundverkehrsunternehmen des Vertrages oder den Verkehrsverbund des Vertrages, erlischt die Fahrtberechtigung des SemesterTickets NRW für die jeweilige
Hochschule. Zudem sind die Kontrollorgane der nordrhein-westfälischen Verkehrsverbünde und -gemeinschaften und/oder der Verkehrsunternehmen in NRW bzw. die von ihnen beauftragten Personen
berechtigt, das SemesterTicket NRW bei Missbrauch oder Fälschung einzuziehen.
8.4 Das betreuende Verkehrsunternehmen des jeweils relevanten Vertrags zum SemesterTicket NRW
und/oder der zuständige Verkehrsverbund bzw. die zuständige Verkehrsgemeinschaft sind bei begründeten Zweifeln berechtigt, die Einhaltung der Tarifbestimmungen bei der jeweiligen Hochschule, bei der
Studierendenschaft oder dem jeweiligen Inhaber zu überprüfen oder durch eine beauftragte Organisation überprüfen zu lassen. Die genannten Vertragspartner dürfen ferner für statistische Zwecke, die sich
insbesondere aus dem Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr ergeben, Daten speichern und bearbeiten.
9. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen des
NRW-Tarifs in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
33
Anhang 7 der Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif
Tarifbestimmungen zum TeilnehmerTicket NRW
1. Geltungsbereich
Das TeilnehmerTicket NRW gilt im kooperationsraumüberschreitenden Verkehr in allen Bussen und
Bahnen im Geltungsbereich der Tarife der Verkehrsverbünde und Verkehrsgemeinschaften in NRW
sowie in allen Zügen des Nahverkehrs (z. B. die Produktklasse C der DB AG: RegionalExpress (RE),
RegionalBahn (RB), S-Bahn (S)), innerhalb von NRW sowie der in Anhang 1a genannten Städte und
Gemeinden.
Hiervon abweichende Regelungen können im Fahrplan oder per Aushang bekannt gegeben werden.
Das Ticket gilt grundsätzlich nicht in den Zügen des Fernverkehrs (z.B. D, EC, IC, ICE, Auto- oder
Sonderzüge, Nachtreisezüge).
Die Gültigkeit des TeilnehmerTickets NRW in Nahverkehrszügen außerhalb von NRW regelt Anhang
1c.
2. Berechtigte
Das TeilnehmerTicket NRW erhalten alle Teilnehmer einer Veranstaltung, für die seitens des Veranstalters ein entsprechender Vertrag mit dem ausgebenden Verkehrsunternehmen sowie dem Kompetenzcenter Marketing NRW abgeschlossen wird.
3. Einzelbestimmungen
Das TeilnehmerTicket NRW berechtigt eine Person am aufgedruckten Geltungstag ganztags bis 3.00
Uhr des Folgetages zu beliebig häufigen Fahrten im gesamten Geltungsbereich.
Das TeilnehmerTicket NRW ist nicht übertragbar und nur gültig mit aufgedrucktem Geltungsdatum. Der
Inhaber muss vor Fahrtantritt mit Tinte oder Kugelschreiber seinen Namen und Vornamen in Druckbuchstaben in das Namensfeld eintragen. Der Inhaber ist dann verpflichtet, im Rahmen der Fahrkartenkontrolle auf Anforderung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) nachzuweisen. Die Weitergabe von bereits genutzten Tickets ist nicht gestattet.
Nachträgliche Fahrpreisermäßigungen werden nicht gewährt. TeilnehmerTickets NRW gelten nicht in
Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen.
Der Erwerb des TeilnehmerTickets NRW ist ausschließlich möglich über den jeweiligen Veranstalter.
Ein Erwerb über die örtlichen Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen.
Ein Umtausch gegen andere Tickets, eine Erstattung wegen Nichtausnutzung des Sondertarifs sowie
die Benutzung der 1. Wagenklasse ist generell ausgeschlossen.
4. Fahrpreis
Der für das TeilnehmerTicket NRW zu entrichtende Preis ergibt sich aus dem jeweils abzuschließenden
Vertrag zum TeilnehmerTicket NRW.
5. Beförderung von Sachen und Tieren
Die Beförderung von Fahrrädern ist in Ziffer 9.5 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW geregelt. Für die Mitnahme von Fahrrädern ist ein zusätzliches FahrradTagesTicket NRW je Fahrrad zu
lösen. Mitgeführte Sachen und Tiere werden im Sinne der Ziffern 9.3. und 9.4. der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW unentgeltlich befördert.
6. Sonstiges
Im Übrigen gelten die Tarifbestimmungen des NRW-Tarifs sowie die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
34
Anhang 8 zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif
Elektronische Tickets des NRW-Tarifs
1. Allgemeines
Für Fahrausweise nach Ziffer 4.1.2.3 (SchönerMonatTicket NRW Abo), 4.1.2.5 (SchönerMonatTicket
NRW Azubi Abo), 4.2.2.3 (SchönesJahrTicket NRW), 4.2.2.4 (SchönesJahrTicket NRW Abo) und
4.2.2.6 (Schöne60Ticket NRW Abo) sowie nach Anhang 6 (SemesterTicket NRW) kann ein elektronisches Ticket auf dem Chip einer Trägerkarte (im Folgenden kurz Trägerkarte) ausgegeben werden.
2. Verwendung der Trägerkarte
Soweit es sich bei dem Fahrausweis um einen persönlichen Fahrausweis handelt, wird die Trägerkarte
personalisiert, indem insbesondere der Name des Inhabers, sein Geburtsdatum und Geschlecht sowie
die Geltungsdauer des Tickets als elektronisches Ticket auf dem Chip der Trägerkarte eingetragen werden. Auf die Trägerkarte selbst werden zudem der Name des Inhabers, die Kartennummer, die Abobzw. Kundennummer, der Ticketname sowie die Geltungsdauer der Trägerkarte aufgedruckt. Die Trägerkarte gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis,
Reisepass).
Abweichend hiervon erfolgt bei übertragbaren Fahrausweisen keine Eintragung bzw. kein Aufdruck des
Namens des Inhabers, seines Geburtsdatums und Geschlechts. Ein Abgleich mit einem amtlichen Lichtbildausweis ist nicht erforderlich.
3. Nicht lesbare Trägerkarten
Ist eine Trägerkarte des NRW-Tarifs elektronisch nicht lesbar und trifft keiner der in den Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW unter Ziffer 7.3 Absätze 1 und 2 beschriebenen Punkte zu, so greifen
folgende Regelungen:
3.1 Kontrolle durch Prüfpersonal
3.1.1 Verkehrsunternehmenseigene Trägerkarten ohne zusätzliche Applikationen
(1) Ist eine Trägerkarte mit dem Kontrollgerät nicht auslesbar, so sind die persönlichen Daten des Fahrgastes, die Trägerkartennummer sowie entsprechend der Angaben des Fahrgastes die Ticketart und
der Geltungszeitraum zu erheben. Die Trägerkarte ist einzuziehen.
(2) Der Fahrgast erhält vom Prüfpersonal vor Ort auf Basis seiner Angaben einen Ersatzfahrausweis
mindestens für den Geltungsbereich seines nicht lesbaren elektronischen Fahrausweises ausgestellt.
Auf diesen werden der Geltungszeitraum (14 Tage ab Zeitpunkt der Kontrolle) und die Bezeichnung
„ErsatzTicket NRW“ aufgebracht. In das Namensfeld des ErsatzTicket NRW ist unverzüglich nach Erhalt
durch das Prüfpersonal, ansonsten durch den Fahrgast der Name und Vorname des Fahrgastes in
Druckbuchstaben unauslöslich einzutragen.
(3) Zusätzlich wird dem Fahrgast eine vorläufige Fahrpreisnacherhebung mit weiterführenden Erläuterungen ausgehändigt. Die Zahlungsaufforderung bleibt bis zur Prüfung der Angaben des Fahrgastes
unwirksam und wird ausschließlich dann wirksam, wenn der Fahrgast zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht
im Besitz eines für seine vorgenommene Fahrt gültigen Fahrausweises war.
(4) Das kontrollierende Verkehrsunternehmen informiert das für die Ausgabe der jeweiligen Trägerkarte
zuständige Verkehrsunternehmen und leitet die erhobenen Daten gemäß Punkt (1) sowie die eingezogene Trägerkarte an dieses weiter.
(5) Das ausgebende Verkehrsunternehmen prüft die Daten. Bei Richtigkeit der Angaben erhält der Fahrgast binnen 14 Tagen ab Zeitpunkt der Kontrolle kostenfrei eine neue, funktionsfähige Trägerkarte und
die vorläufige Fahrpreisnacherhebung wird ausgesetzt.
(6) War der Fahrgast zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Besitz eines für die von ihm vorgenommene
Fahrt gültigen Fahrausweises wird ihm seitens des kontrollierenden Verkehrsunternehmens eine Zahlungsaufforderung über ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß Ziffer 7.5.2 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW zugestellt. Zudem wird dem Fahrgast der dem gültigen Regeltarif entsprechende Betrag für das dem Fahrgast ausgestellte Ersatzticket in Rechnung gestellt (14/365 * aktueller
Preis des SchönesJahrTicket NRW Vorkasse). Weiterführende rechtliche Ansprüche des Verkehrsunternehmens (z. B. in Betrugsfällen) bleiben hiervon unberührt.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
35
3.1.2 Multi-applikative Trägerkarten und Trägerkarten, die nicht im Besitz eines Verkehrsunternehmens
stehen
(1) Ist eine Trägerkarte mit dem Kontrollgerät nicht auslesbar, so wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung über ein Erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß Ziffer 7.5.2 der Beförderungsbedingungen
Nahverkehr NRW ausgestellt. Die Trägerkarte darf nur dann eingezogen werden, wenn ein Betrugsverdacht vorliegt.
(2) Der Fahrgast ist verpflichtet, sich binnen 14 Tagen ab Zeitpunkt der Kontrolle mit der Ausgabestelle
seiner Trägerkarte in Verbindung zu setzen und einen Austausch der Trägerkarte vorzunehmen. Das
Prüfpersonal unterrichtet den Fahrgast entsprechend.
(3) Dem kontrollierenden Verkehrsunternehmen ist durch den Fahrgast, ggf. über die Ausgabestelle der
Trägerkarte, binnen 14 Tagen ab Zeitpunkt der Kontrolle nachzuweisen, dass die Trägerkar te ausgetauscht wurde und der Fahrgast zum Zeitpunkt der Kontrolle über einen für die von ihm vorgenommene
Fahrt gültigen Fahrausweis verfügt hat. In diesem Fall wird die Zahlungsaufforderung ohne weitere Kosten für den Fahrgast niedergeschlagen.
3.2 Einstiegskontrollsysteme (EKS)
(1) Ist eine Trägerkarte mit einem EKS nicht prüfbar, ist der Fahrgast verpflichtet, für die von ihm gewünschte Fahrt einen Fahrausweis zum Regeltarif zu erwerben. Dem Fahrgast wird seitens des kontrollierenden Verkehrsunternehmens eine Bescheinigung ausgestellt, dass seine Trägerkarte bei der
Kontrolle elektronisch nicht geprüft werden konnte.
(2) Der Fahrgast ist verpflichtet, sich binnen 14 Tagen ab Zeitpunkt der Kontrolle mit der Ausgabestelle
seiner Trägerkarte in Verbindung zu setzen und einen Austausch der Trägerkarte vorzunehmen. Das
Prüfpersonal unterrichtet den Fahrgast entsprechend.
(3) Weist der Fahrgast binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kontrolle dem kontrollierenden Verkehrsunternehmen nach, dass er im Besitz eines zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen Fahrausweises war,
werden ihm durch das für die Ausgabe der Trägerkarte verantwortliche Verkehrsunternehmen (beim
SemesterTicket NRW durch das vertragsbetreuende Verkehrsunternehmen) die Kosten für den Fahrausweis gemäß (1) erstattet. Auf Wunsch des Fahrgastes ist das vertragsbetreuende Verkehrsunternehmen verpflichtet, das kontrollierende Verkehrsunternehmen über den erfolgten Austausch der Trägerkarte zu informieren.
(4) Ein Einzug der Trägerkarte erfolgt nur dann, wenn ein Betrugsverdacht vorliegt. In diesem Fall werden auch die personenbezogenen Daten des Fahrgastes erhoben. Dem Fahrgast wird ggf. in Verbindung mit einer Zahlungsaufforderung über ein erhöhtes Beförderungsentgelt eine Bescheinigung über
den Einzug der Trägerkarte ausgestellt.
4. Änderung der Daten
Bei Änderungen, die die Daten auf dem Chip betreffen, muss die Trägerkarte zur Durchführung der
Änderung beim Vertragsverkehrsunternehmen vorgelegt werden. Änderungen der Bankverbindung und
der Adresse können ohne Chipkartenvorlage durchgeführt werden.
Bei schriftlich eingereichten Änderungswünschen mit Auswirkungen auf die im Chip abgespeicherten
Daten oder wenn eine Änderung in den unternehmenseigenen Verkaufsstellen nicht möglich ist, wird
dem Trägerkarteninhaber vom Vertragsverkehrsunternehmen eine neue Trägerkarte mit den geänderten Daten auf dem Postweg zugesandt.
Die alte Trägerkarte ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Trägerkarte dem Vertragsverkehrsunternehmen (bei der DB Vertrieb GmbH: AboCenter, Worringer Str. 16, 40211 Düsseldorf) vor Ort oder auf
dem Postweg per Einschreiben vorzulegen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Trägerkarteninhaber zu verantworten und die entsprechenden Kosten pro Trägerkarte in Höhe von 10,00 Euro
zu tragen.
Wird die alte Trägerkarte nicht unverzüglich nach Erhalt der neuen Trägerkarte beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, fällt ein Betrag von 10,00 Euro an. Dieser Betrag in Höhe von 10,00 Euro wird
ebenfalls erhoben, wenn sich die Trägerkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder
verwertbaren Zustand befindet. Nicht wieder verwertbar sind z.B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete oder stark verschmutzte Trägerkarten. Das auf der alten
Trägerkarte vermerkte elektronische Ticket wird vom Vertragsverkehrsunternehmen in den KundendaGültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
36
teien gesperrt und darf nicht mehr zur Fahrt benutzt werden. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung des Vertragsverkehrsunternehmens ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Auf elektronische Trägermedien (z.B. Chipkarten) aufgebrachte elektronische Tickets werden bei Fahrausweiskontrollen etc. elektronisch gesperrt, sofern sie sich auf der Sperrliste befinden.
Für SemesterTickets NRW, bei denen sich die Trägerkarte im Eigentum der Hochschule befindet und
über zusätzliche Funktionalitäten verfügt, können bilateral zwischen Verkehrsunternehmen und Hochschulverwaltung in Abstimmung mit den Vertragsparteien hiervon abweichende Regelungen vereinbart
werden.
5. Verlust oder Zerstörung der Trägerkarte
Der Verlust oder die Zerstörung der Trägerkarte ist dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich
mitzuteilen. Die Trägerkarte ist zerstört, wenn sie sich in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen
wieder verwertbaren Zustand befindet. Die Trägerkarte wird in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale Sperrlistenverwaltung des Vertragsverkehrsunternehmens weitergeleitet. Für die Ersatzausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Trägerkarten wird ein Betrag von 10,00 Euro berechnet. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines 12-monatigen Zeitraumes wird ein Betrag von 20,00 Euro (inklusive Bearbeitungsentgelt von 10,00 Euro) erhoben. Die Ersatz-Trägerkarte ist unter Vorlage eines amtlichen
Lichtbildausweises (ggf. Verlustanzeige der Polizei) nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen
bekannt gegebenen unternehmenseigenen Verkaufsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt.
Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der ErsatzTrägerkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung.
6. Datenschutzrechtliche Bestimmungen
Die Daten der elektronischen Tickets des NRW-Tarifs werden auch mit dem Ziel verwendet, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticket-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen.
Hierfür gibt es eine landesweit gültige Sperrliste, in der alle nach Anhang 7, Ziffer 1 auf Veranlassung
der Fahrgäste und der Verkehrsunternehmen gesperrten elektronischen Tickets eingetragen werden.
Folgende Daten werden hierfür übermittelt: Kartennummer, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Fahrausweistyp und Datum der Ausgabe. Die Verkehrsunternehmen melden hierzu
täglich die von Ihnen gesperrten Tickets über ein Verbundsystem an das Landessystem. Dieses fasst
die Meldungen zusammen und stellt die Daten als Gesamtsperrliste allen Verkehrsunternehmen zur
Verfügung.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
37
Anhang 9 zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif
Tarifbestimmungen zum NRWplus-Tarif
1. Geltungsbereich
Das Ticket NRWplus wird ausgegeben für Fahrtrelationen mit Zügen des SPNV, die außerhalb des
Landes NRW beginnen und innerhalb des Landes NRW enden oder umgekehrt (sog. ein- und ausbrechender Verkehr) sowie für Fahrtrelationen mit Fernverkehrszügen der Deutschen Bahn AG (Produktklassen ICE, IC/EC), sofern Start- und/oder Zielbahnhof innerhalb des Landes NRW liegen.
Darüber hinaus gilt das Ticket NRWplus in den Verkehrsmitteln aller Verkehrsverbünde und
-gemeinschaften in NRW (außer in Zügen des SPNV) in der/den/dem Tarifzone/n, Tarifgebiet/en,
Stammgebiet/en der Stadt/Gemeinde innerhalb von NRW, in der der Start- und/oder Zielbahnhof liegt.
Als Start- bzw. Zielbahnhof gilt der auf dem Ticket angegebene Bahnhof. Darüber hinaus abweichende
Geltungsbereiche ergeben sich aus der Tabelle in Ziffer 4.
2. NRWplus Einzelfahrt bzw. Hin&Rück
2.1. Berechtigte
Zur Nutzung sind sowohl Erwachsene als auch Kinder berechtigt. Als Kinder gelten Personen im Alter
ab 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahre.
2.2. Fahrausweise
Das NRWplus Einzelfahrt bzw. Hin&Rück wird als Ticket (1. oder 2. Wagenklasse) nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) bzw. des DB/NE-Anstoßverkehrs
(BB Anstoßverkehr) in Kombination mit dem Aufpreis für die Nutzung der Verkehrsmittel der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften (außer Zügen des SPNV) für Einzelfahrten oder Hin- und Rückfahrten
ausgegeben.
Als NRWplus Einzelfahrt bzw. Hin&Rück im Sinne dieser Bestimmungen gelten:
NRWplus Einzelfahrt Erwachsene
NRWplus Einzelfahrt Kinder
NRWplus Einzelfahrt Erwachsene mit BahnCard
NRWplus Einzelfahrt Kinder mit BahnCard
NRWplus Hin&Rück Erwachsene
NRWplus Hin&Rück Kinder
NRWplus Hin&Rück Erwachsene mit BahnCard
NRWplus Hin&Rück Kinder mit BahnCard
2.3. Verkauf
Das Ticket kann im personenbedienten Verkauf der DB / DB-Agenturen sowie an bestimmten Ticketautomaten der DB AG sowie der NWB erworben werden. Es erfolgt kein Bordverkauf.
2.4. Geltungsdauer
Die Geltungsdauer richtet sich für die Fahrtstrecke im Schienenverkehr nach den BB Personenverkehr.
Für die Fahrt mit den Verkehrsmitteln der Verkehrsverbünde und strecken im Schienenverkehr bis 100 km an dem auf dem Ticket angegebenen Geltungstag bis zum
Betriebsschluss. Bei Fahrtstrecken im Schienenverkehr über 100 km gilt das Ticket für die Hin- und
Rückfahrt am 1. Geltungstag und am Folgetag bis Betriebsschluss. Maßgeblich ist das Datum des letzten Zangenabdrucks auf dem Ticket. Als Betriebsschluss gilt bei den Verkehrsunternehmen der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften der Beginn der nächtlichen Betriebsruhe oder der Abschluss der
Nachtfahrten am Folgetag.
2.5. Fahrtunterbrechungen
Innerhalb der Geltungsdauer des Tickets kann die Fahrt innerhalb der Fahrtstrecke im Schienenverkehr
beliebig oft unterbrochen werden. An den Orten der Fahrtunterbrechung gilt das Ticket nicht in den
jeweiligen Verkehrsmitteln der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
38
2.6. Erstattung
Für die Erstattung gelten die BB Personenverkehr Nr. 4. Eine Erstattung ausschließlich des Aufpreises
wegen Nichtausnutzung ist ausgeschlossen.
2.7. Sonstige Bestimmungen
Der Beförderungsvertrag kommt mit dem Betreiber des jeweils genutzten Verkehrsmittels zustande. Im
Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Unternehmens, in dessen
Verkehrsmitteln sich die Kundin/der Kunde befindet.
3. NRWplus Monat
3.1. Berechtigte
Zur Nutzung des NRWplus Monat sind Inhaber einer persönlichen Streckenzeitkarte der Produktklasse
ICE berechtigt.
3.2. Fahrausweise
Das NRWplus Monat wird als Monatsaufpreis ICE im Einzelkauf oder im Abonnement ausschließlich zu
persönlichen ICE Monats- und Jahreskarten sowie ICE Jahreskarten im Abo für die Benutzung der Verkehrsmittel der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften (außer Zügen des SPNV) im jeweiligen Geltungsbereich ausgegeben.
NRWplus Monat als Monatsaufpreise ICE werden ausgegeben zu persönlichen
ICE-Monatskarten im Einzelkauf
ICE-Monatskarten im Abonnement
ICE-Jahreskarten
3.3. Verkauf
NRWplus Monat können nur in den von der DB AG bezeichneten Verkaufsstellen erworben werden. Es
erfolgt kein Bordverkauf.
3.4. Geltungsdauer
Die NRWplus Monat gelten im angegebenen Zeitraum zur Nutzung des ÖPNV im jeweiligen Geltungsbereich analog der zugehörigen ICE Streckenzeitkarte.
3.5. Nachweis der Gültigkeit
NRWplus Monat gelten nur in Verbindung mit der entsprechenden ICE Streckenzeitkarte.
3.6. Fahrtunterbrechungen
Innerhalb der Geltungsdauer der Tickets NRWplus kann die Fahrt innerhalb der Fahrtstrecke im Schienenverkehr beliebig oft unterbrochen werden. An den Orten der Fahrtunterbrechung gilt das Ticket nicht
in den jeweiligen Verkehrsmitteln der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften.
3.7. Erstattungen
Eine Erstattung ausschließlich des Aufpreises wegen Nichtausnutzung ist ausgeschlossen.
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
39
4. Erweiterte Geltungsbereiche des NRWplus-Tarifes
1 Rhein-Ruhr
Herzogenrath-A-Merk.
Alsdorf
Fahrberechtigung für die Preisstufe A im Tarifgebiet in dem der jeweilige
Start- oder Zielbahnhof liegt. In den tariflich geteilten Städten Dortmund,
Essen, Düsseldorf, Duisburg und Wuppertal gilt das Ticket im gesamten
Stadtgebiet.
Herzogenrath-A-Merk.
Kerkrade (NL)
Herzogenrath-A-Merk.
Würselen
Kohlscheid
Alsdorf
Erweiterte Gültigkeit
Kohlscheid
Kerkrade (NL)
Kohlscheid
Würselen
Zielbahnhof/Haltepunkt
Mit NRWplus erreichbare
Tarifgebiet
Stadt/Gemeinde
34
34
Tarifgebiet
4 Ruhr-Lippe
Aldekerk
01
Straelen
10
Alpen
16
Sonsbeck
84
Boisheim
31
Nettetal
20
Fahrberechtigung für die jeweilige Stadt/Gemeinde in der der jeweilige
Start- oder Zielbahnhof liegt und für fest definierte angrenzende Städte/Gemeinden.
Castrop-Rauxel Hbf
28
Datteln
18
Gültigkeit
Castrop-Rauxel Hbf
28
Waltrop
29
Zielbahnhof/Haltepunkt
Dinslaken
13
Schermbeck/Hünxe
14
Dortmund-Mengede
37
Waltrop
29
Dülken
31
Schwalmtal
30
Geldern
04
Neukirchen-Vluyn/
Rheurdt
11
Geldern
04
Sonsbeck
84
Geldern
04
Straelen
10
Goch
86
Uedem
77
Kleve
80
Kranenburg
81
Mit NRWplus erreichbare
Preiszone
Stadt/Gemeinde
Preiszone
Altena(Westf)
8111
Altena
8110
Ardey
2594
Fröndenberg
2590
Arnsberg(Westf)
4261
Arnsberg
4260
Bad Sassendorf
9351
Bad Sassendorf
9530
Balve
8160
Marsberg
4800
4672/467
1
Bestwig
4670
4681
Olsberg
4680
Balve
Beringhausen
Bestwig
8166/816
5
4813
Moers
22
Geldern/Issum
04
Bigge
Moers
22
Kamp-Lintfort
02
Binolen
8162
Balve
8160
Moers
22
Neukirchen-Vluyn/
Rheurdt
11
Bockum-Hövel
2105
Hamm
2100
Bönen
2411
Bönen
2410
Recklinghausen Hbf
17
Oer-Erkenschwick
18
Borgeln
9445
Welver
9440
Rheinberg(Rheinl)
12
Kamp-Lintfort
02
Bork(Westf)
2185
Selm
2180
Viersen
31
Niederkrüchten
über Schwalmtal
(Linie SB88)
60
Menden
8170
Wesel
03
Schermbeck/Hünxe
14
Bösperde
8182/817
2
Bredelar
4812
Marsberg
4800
Brilon Wald
4786
Brilon
4780
Xanten
83
Kalkar
78
Brügge(Westf)
8017
Lüdenscheid
8010
Xanten
83
Sonsbeck
84
Brügge(Westf)
8017
Halver
8030
Dahlerbrück
8025
Schalksmühle
8020
Dedinghausen
9165
Lippstadt
9160
Ehringhausen(Lippst)
9363
Geseke
9360
Ergste
2154
Schwerte
2150
Meschede
4660
2 Rhein-Sieg
Fahrberechtigung für das jeweilige Tarifgebiet der Stadt/Gemeinde in dem
der jeweilige Start- und Zielbahnhof liegt. Für die Nutzung der SB 60 ist zusätzlich ein Schnellbuszuschlag nach dem VRS-Gemeinschaftstarif zu zahlen.
Freienohl
4669/465
1
3 Aachen
Frömern
2592
Fröndenberg
2590
Fahrberechtigung für die Preisstufe 1 im Stammgebiet in dem der jeweilige
Start- oder Zielbahnhof liegt.
Fröndenberg
2591
Fröndenberg
2590
Garbeck
8165
Balve
8160
Geseke
9361
Geseke
9360
Hamm(Westf)
2101
Hamm
2100
Heessen
2106
Hamm
2100
Hemmerde
2493
Unna
2490
Hennen
8133
Iserlohn
8130
Holzwickede
2481
Holzwickede
2480
Hoppecke
4785
Brilon
4780
Erweiterte Gültigkeit
Zielbahnhof/Haltepunkt
Mit NRWplus erreichbare
Stadt/Gemeinde
Linie
Aachen Hbf
Kelmis (B)
24
Aachen Hbf
Vaals (NL)
25, 33
Aachen Schanz
Kelmis (B)
24
Aachen Schanz
Vaals (NL)
25, 33
Aachen West
Kelmis (B)
24
Aachen West
Vaals (NL)
25, 33
Iserlohn
8131
Iserlohn
8130
Aachen-Rothe Erde
Kelmis (B)
24
Iserlohn
8131
Hemer
8150
Aachen-Rothe Erde
Vaals (NL)
25, 33
Iserlohnerheide
8132
Iserlohn
8130
Eilendorf
Kelmis (B)
24
Kalthof(Kr Iserlohn)
8133
Iserlohn
8130
Eilendorf
Vaals (NL)
25,33
Kamen
2391
Kamen
2390
Herzogenrath
Alsdorf
Kamen
2391
Bergkamen
2400
Herzogenrath
Kerkrade (NL)
Kamen-Methler
2393
Kamen
2390
Herzogenrath
Würselen
8091/809
2
Werdohl
8100
Herzogenrath-Aug-S-P
Alsdorf
Lendringsen
8176
Menden
8170
Herzogenrath-Aug-S-P
Kerkrade (NL)
Lendringsen
8176
Hemer
8150
Herzogenrath-Aug-S-P
Würselen
Letmathe
8141
Iserlohn
8130
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
34
Küntrop
34
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
40
Lippstadt
9161
Lippstadt
9160
Lippstadt
9161
Erwitte
9170
Fahrberechtigung für die jeweilige Stadt/Gemeinde in der der jeweilige
Start- oder Zielbahnhof liegt und für fest definierte angrenzende Städte/Gemeinden.
Lippstadt
9161
Wadersloh
3340
Gültigkeit
Lüdenscheid
8011
Lüdenscheid
8010
Lünen Hbf
2191
Lünen
2190
Zielbahnhof/Haltepunkt
Lünen Hbf
2191
Bergkamen
2400
Lünern
2494
Unna
2490
Marsberg
4801
Marsberg
4800
Massen
2496
Unna
2490
8177/817
1
Menden
8170
8171/817
7
Menden
8170
Menden(Sauerland)
Menden(Sauerland)S
Meschede
4659
Meschede
4660
Messinghausen
4793
Brilon
4780
Neheim-Hüsten
4252/425
1
Arnsberg
4260
Neheim-Hüsten
4251/425
2
Ense
9240
Neheim-Hüsten
4252/425
1
Sundern
4270
Neuenrade
8092/809
1
Neuenrade
8090
Neuenrade
8092/809
1
Werdohl
8100
2410
Mit NRWplus erreichbare
Preiszone
Stadt/Gemeinde
Preiszone
Ahaus
7841
Ahaus
7840
Ahaus
7841
Heek
7830
Ahlen(Westf)
3311
Ahlen
3310
Altenberge
1701
Altenberge
1700
Altenberge
1701
Laer
1800
Ascheberg(Westf)
5561
Ascheberg
5560
Beelen
3120
Beelen
3120
Billerbeck
5611
Billerbeck
5610
Bocholt
7671
Bocholt
7670
Bocholt
7671
Rhede
7660
Borken(Westf)
7651
Borken
7650
Borken(Westf)
7651
Heiden
7590
Bösensell
5502
Senden
5500
Buldern
5528
Dülmen
5520
Capelle(Westf)
5553
Nordkirchen
5550
Capelle(Westf)
5553
Ascheberg
5560
Coesfeld(Westf)
5621
Coesfeld
5620
Davensberg
5562
Ascheberg
5560
Nordbögge
2411
Bönen
Oeventrop
4265
Arnsberg
Drensteinfurt
3401
Drensteinfurt
3400
Olsberg
4681
Olsberg
4680
Dülmen
5521
Dülmen
5520
Emsdetten
1221
Emsdetten
1220
Emsdetten
1221
Saerbeck
1020
Epe(Westf)
7754
Gronau
7750
Greven
1011
Greven
1010
Greven
1011
FMO
1920
Gronau(Westf)
7751
Gronau
7750
Halen
1063
Lotte
1060
Havixbeck
5601
Havixbeck
5600
Hörstel
1791
Hörstel
1790
Ibbenbüren
1031
Ibbenbüren
1030
Ibbenbüren-Esch
1037
Ibbenbüren
1030
Ibbenbüren-Laggenb.
1034
Ibbenbüren
1030
Kattenvenne
1954
Lienen
1950
Legden
7881
Legden
7880
Lengerich(Westf)
1941
Lengerich
1940
Lengerich(Westf)
1941
Lienen
1950
Lengerich(Westf)
1941
Tecklenburg
1930
Lette(Kr Coesfeld)
5624
Coesfeld
5620
Lüdinghausen
5511
Lüdinghausen
5510
Lutum
5616
Billerbeck
5610
4250/4260
Plettenberg
8071/807
3
Plettenberg
8070
Preußen
2193/219
4
Lünen
2190
Sanssouci
8163/816
2
Balve
8160
Schalksmühle
8025/802
1
Schalksmühle
8020
Schwerte(Ruhr)
2151
Schwerte
2150
Selm
2181
Selm
2180
Selm
2181
Olfen
5080
Selm-Beifang
2181
Selm
2180
Siedlinghausen
4693
Winterberg
4700
Silbach
4694
Winterberg
4700
Soest
9231
Soest
9230
Soest
9231
Lippetal
9430
Soest
9231
Möhnesee
9280
Unna
2491
Unna
2490
Unna
2491
Bergkamen
2400
Unna West
2491
Unna
2490
2492/249
1
Unna
2490
Volkringhausen
8162
Balve
8160
Marbeck-Heiden
7652
Borken
7650
Welver
9441
Welver
9440
Maria Veen
7583
Reken
7580
Werdohl
8101
Werdohl
8100
Mersch(Westf)
3402
Drensteinfurt
3400
Werdohl
8101
Neuenrade
8090
Metelen Land
1892
Metelen
1890
Werl
9221
Werl
9220
5027
Münster
5000
Werl
9221
Ense
9240
Münster(W)Zentrum
N
Münster(Westf)Hbf
5011
Münster
5000
Münster-Albachten
5034
Münster
5000
Münster-Amelsbüren
5033
Münster
5000
Münster-Häger
5036
Münster
5000
Münster-Hiltrup
5033
Münster
5000
Münster-Sprakel
5037
Münster
5000
Neubeckum
3333
Beckum
3330
Neubeckum
3333
Ennigerloh
3320
Nordwalde
1711
Nordwalde
1710
Nottuln-Appelhülsen
5535
Nottuln
5530
Ochtrup
1741
Ochtrup
1740
Unna-Königsborn
Werl
9221
Wickede
9520
Werne a d Lippe
2201
Werne
2200
Werne a d Lippe
2201
Bergkamen
2400
Westheim(Westf)
4805
Marsberg
4800
Westönnen
9223
Werl
9220
Wickede(Ruhr)
9521
Wickede
9520
Wickede(Ruhr)
9521
Ense
9240
Winterberg(Westf)
4701
Winterberg
4700
5 Münsterland
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif
41
Oelde
3351
Oelde
3350
Eichhagen
80506
Olpe
80500
Ostbevern
3905
Ostbevern
3900
Eiserfeld(Sieg)
81532
Siegen
81500
Ostbevern
3901
Ostbevern
3900
Erndtebrück
81206
Erndtebrück
81200
Raestrup-Everswinkel
3103
Telgte
3100
Ferndorf(Siegen)
81007
Kreuztal
81000
Feudingen
81706
Bad Laasphe
81700
Reckenfeld
1018
Greven
1010
Finnentrop
80112
Finnentrop
80100
Reken
7586
Reken
7580
Heggen
80122
Finnentrop
80100
Reken
7586
Heiden
7590
Hilchenbach
81106
Hilchenbach
81100
Rheine
1781
Rheine
1780
Hillnhütten
81101
Hilchenbach
81100
Rheine
1781
Neuenkirchen
1770
Holzhausen(Kr Sieg.)
82004
Burbach
82000
Rheine-Mesum
1785
Rheine
1780
Kirchhundem
80601
Kirchhundem
80600
Rinkerode
3403
Drensteinfurt
3400
Kraghammer
80214
Attendorn
80200
Rosendahl-Holtwick
5426
Rosendahl
5420
Kredenbach
81008
Kreuztal
81000
Steinfurt-Borghorst
1733
Steinfurt
1730
Kreuztal
81004
Kreuztal
81000
Steinfurt-Burgstein.
1731
Steinfurt
1730
Kreuztal-Littfeld
81001
Kreuztal
81000
Steinfurt-Burgstein.
1731
Wettringen
1760
Leimstruth
81204
Erndtebrück
81200
Steinfurt-Burgstein.
1731
Horstmar
1810
Lennestadt
80300
1731
Metelen
1890
Lennestadt-Altenhund
80323
Steinfurt-Burgstein.
Steinfurt-Grottenk
1733
Steinfurt
1730
80308
Lennestadt
80300
Telgte
3101
Telgte
3100
Lennestadt-Grevenbr.
Warendorf
3111
Warendorf
3110
Lennestadt-Meggen
80313
Lennestadt
80300
Warendorf
3111
Sassenberg
3180
Listerscheid
80214
Attendorn
80200
Westbevern
3105
Telgte
3100
Lützel
81111
Hilchenbach
81100
Neunkirchen(Kr Sieg)
81903
Neunkirchen
81900
Niederdresselndorf
82005
Burbach
82000
Niederschelden Nord
81531
Siegen
81500
Oberndorf(Kr Wittg)
81705
Bad Laasphe
81700
Olpe
80513
Olpe
80500
Olpe
80513
Wenden
80700
Olpe
80513
Drolshagen
80400
Raumland-Markhausen
81319
Bad Berleburg
81300
Rudersdorf(Siegen)
81810
Wilnsdorf
81800
Rudersdorf(Siegen)
81810
Netphen
81600
Schameder
81203
Erndtebrück
81200
Siegen
81520
Siegen
81500
Siegen
81520
Freudenberg
81400
Siegen-Geisweid
81505
Siegen
81500
Siegen-Weidenau
81514
Siegen
81500
Siegen-Weidenau
81514
Netphen
81600
Sondern
80502
Olpe
80500
Stift Keppel-Allenb.
81105
Hilchenbach
81100
Struthütten
81902
Neunkirchen
81900
Vormwald
81110
Hilchenbach
81100
Vormwald Dorf
81108
Hilchenbach
81100
Wahlbach (Kr Siegen)
82001
Burbach
82000
Welschen Ennest
80611
Kirchhundem
80600
Würgendorf
82003
Burbach
82000
Würgendorf (Ort)
82003
Burbach
82000
6 Ostwestfalen-Lippe
Fahrberechtigung der Preisstufe 1 des Tarifgebietes, in dem der jeweilige
Start- bzw. Ziel-Bahnhof liegt.
7 Paderborn/Höxter
Fahrberechtigung der Preisstufe 1 des Tarifgebietes, in dem der jeweilige
Start- bzw. Ziel-Bahnhof liegt.
8 Westfalen-Süd
Fahrberechtigung in der jeweiligen Stadt/Gemeinde des Start- Zielbahnhofes und fest definierten angrenzenden Städten/Gemeinden
Gültigkeit
Zielbahnhof/Haltepunkt
Mit NRWplus erreichbare
Wabe
Stadt/Gemeinde
Altenseelbach
81903
Neunkirchen
81900
Attendorn
80206
Attendorn
80200
Aue-Wingeshausen
81308
Bad Berleburg
81300
Bad Berleburg
81309
Bad Berleburg
81300
Bad Laasphe
81709
Bad Laasphe
81700
Bad Laasphe-Niederl.
81719
Bad Laasphe
81700
Berghausen(b Wittg)
81319
Bad Berleburg
81300
Birkelbach
81202
Erndtebrück
81200
Burbach(Kr Siegen)
82002
Burbach
82000
Dahlbruch
81101
Hilchenbach
81100
Eichen(Siegen)
81002
Kreuztal
81000
Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017
Tarifzone
Anlage 3 zu Anpassung NRW-Tarif ab 01.01.2017
AVV-Beirat der Stadt Aachen am 29.09.2016
Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW
1
Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in NRW sowie den NRW-Tarif
Gültig ab 01.08.2016
(1)
(2)
(3)
(3.1)
(3.2)
(4)
(5)
(5.1)
(5.2)
(5.3)
(6)
(7)
(7.1)
(7.2)
(7.3)
(7.4)
(7.5)
(8)
(9)
(9.1)
(9.2)
(9.3)
(9.4)
(9.5)
(10)
(11)
(12)
(13)
(14)
(15)
(16)
(17)
(18)
Grundlagen
Geltungsbereich
Verhalten der Fahrgäste
Rechte der Fahrgäste
Pflichten der Fahrgäste
Ausschluss von der Beförderung
Ansprüche des Verkehrsunternehmens
Verunreinigungen und Beschädigungen von Fahrzeugen und Betriebsanlagen
Missbrauch von Nothilfemitteln
Rauchen in Fahrzeugen und auf Bahnsteiganlagen
Pflichten des Verkehrsunternehmens
Fahrausweise, deren Vertrieb und Gültigkeit
Fahrpreise, Fahrausweise
Zahlungsmittel
Ungültige Fahrausweise
Nicht lesbare Chipkarten
Erhöhtes Beförderungsentgelt
Erstattung, Umtausch
Besondere Beförderungsregelungen
Kinder
Polizeivollzugsbeamte
Tiere
Gegenstände
Fahrräder
Fundsachen
Mobilitätsgarantie
Fahrgastrechte
Haftung
Datenerhebung bei Bedarfsverkehren
Videoaufzeichnung im Fahrgastraum
Verjährung
Ausschluss von Ersatzansprüchen
Gerichtsstand
Gültig ab dem 01.08.2016
Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW
2
(1) Grundlagen
(1) Die Beförderungsbedingungen regeln das Zusammenspiel zwischen Verkehrsunternehmen und
Fahrgästen, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Benutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Verkehrsmittel. Die Beförderungsbedingungen werden durch separate Tarifbestimmungen
der nordrheinwestfälischen Verbund- und Gemeinschaftstarife sowie des NRW-Tarifes ergänzt, in
denen weitere Regelungen zu Fahrausweisen und Tarifen festgeschrieben sind. Beförderungsbedingungen und die jeweiligen Tarifbestimmungen gelten zusammen.
(2) Mit dem Betreten eines Fahrzeuges bzw. dem Betreten der Betriebsanlagen der Verkehrsunternehmen akzeptiert der Fahrgast die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als Bestandteil des Beförderungsvertrages.
(2) Geltungsbereich
Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Gegenständen und Tieren auf allen Linien der Verkehrsunternehmen, die in den folgenden Verkehrsverbünden/-gemeinschaften zusammengeschlossen sind:
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR),
Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS),
Aachener Verkehrsverbund (AVV),
Verkehrsgemeinschaft Ruhr-Lippe (VRL),
Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM),
OWL Verkehr (OWL V),
Verkehrs-ServicegesellschaftVerbundgesellschaft Paderborn/Höxter (VPH),
Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd (VGWS),
Verkehrsgemeinschaft Niederrhein (VGN),
einschließlich der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU),
sowie bei kooperationsraumüberschreitenden Fahrten mit dem Nahverkehr im Rahmen des NRWTarifs. Die vorliegenden Beförderungsbedingungen gelten auch für Fahrten im Rahmen der jeweiligen Verbund- und Gemeinschaftstarife.
(3) Verhalten der Fahrgäste
(3.1) Rechte der Fahrgäste
(1) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Beförderung, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen
eine Beförderungspflicht besteht bzw. er einen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann. Die Angaben
auf dem Fahrausweis bzw. beim elektronischen Ticket die auf dem Chip befindlichen Angaben sind
maßgeblich für die Beförderung. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht grundsätzlich nicht.
(2) Rechtsbeziehungen, die sich aus einer Beförderung ergeben, kommen nur mit den Verkehrsunternehmen zustande, deren Verkehrsmittel der Fahrgast benutzt. Beschwerden richten Fahrgäste daher an die Verwaltung des jeweiligen Verkehrsunternehmens.
(3) Bei Beanstandungen des Fahrausweises oder des Wechselgeldes sollte sich der Fahrgast direkt
an das Betriebspersonal (im Folgenden Personal genannt) im Fahrzeug oder vor Ort wenden, um
die Sachlage zu klären.
(3.2) Pflichten der Fahrgäste
(1) Jeder Fahrgast muss sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge so verhalten,
wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf
andere Personen erfordern.
(2) Dabei müssen die Fahrgäste den Anweisungen des Personals Folge leisten. So kann das Personal
Fahrgäste beispielsweise auf bestimmte Wagen bzw. Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(3) Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern benötigen Sitzplätze: Bei Bedarf müssen andere
Gültig ab dem 01.08.2016
Kommentiert [LH1]: Umbenennung
Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW
3
Fahrgäste aufstehen. Mitgeführte Kinderwagen, Fahrräder und andere Sachen sind zu beaufsichtigen bzw. so zu sichern, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zudem ist
jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(4) Die vorliegenden Beförderungsbedingungen können durch einzelne oder mehrere Verkehrsunternehmen um ein Alkoholkonsumverbot ergänzt werden. Weiterführende Bestimmungen auf Grundlage des jeweiligen Hausrechts (z. B. Ess- und Trinkverbote) bleiben von diesen Beförderungsbedingungen unberührt.
(4) Ausschluss von der Beförderung
(1) Die Verkehrsunternehmen können Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des
Betriebes oder auch für andere Fahrgäste darstellen, von der Beförderung ausschließen.
(2) Kinder unter 6 Jahren müssen, wenn sie nicht bereits eine Schule besuchen, von einem Erwachsenen oder einem anderen Kind begleitet werden, das mindestens 6 Jahre alt ist.
(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Personal. Personal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Verkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.
(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem
Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(5) Ansprüche des Verkehrsunternehmens
(5.1) Verunreinigungen und Beschädigungen von Fahrzeugen und Betriebsanlagen
Wenn der Fahrgast ein Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen verschmutzt/verunreinigt oder beschädigt, kann das Verkehrsunternehmen ein Reinigungs- bzw. Instandhaltungsentgelt in Höhe von
20,00 Euro verlangen. Ist der Schaden höher, kann das Verkehrsunternehmen weitergehende Ansprüche geltend machen. Dem Fahrgast bleibt dabei der Nachweis möglich, dass kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist.
(5.2) Missbrauch von Nothilfemitteln
Der Fahrgast darf die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen nur dann betätigen, wenn
Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit anderer oder des Fahrzeuges bzw. der Betriebsanlagen
besteht. Bei Missbrauch muss er einen Betrag in Höhe von 30,00 Euro, im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs von 200,00 Euro zahlen; weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt. Gleiches gilt für die missbräuchliche Auslösung eines Rauchmelders im Zug (insbesondere
durch unerlaubtes Rauchen auf der Toilette), wenn es hierdurch zu einer Notbremsung oder einem
außerplanmäßigem Halt des Zuges kommt. Dem Fahrgast bleibt dabei der Nachweis möglich, dass
kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(5.3) Rauchen in Fahrzeugen und auf Bahnsteiganlagen
(1) Das Rauchen ist nur in besonders gekennzeichneten Raucherbereichen von Bahnsteiganlagen
erlaubt. In den Fahrzeugen des ÖPNV ist das Rauchen generell verboten. Raucht ein Fahrgast
dort, wo es ausdrücklich nicht erlaubt ist, wird ihn das Personal zunächst darauf aufmerksam machen.
(2) Falls der Fahrgast trotz eines solchen Hinweises weiterhin raucht, kann das Personal einen Betrag
in Höhe von 15,00 Euro verlangen.
(6) Pflichten des Verkehrsunternehmens
Das Verkehrsunternehmen ist im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes bzw. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsvorschriften sowie des
durch den Fahrplan definierten Leistungsangebotes zur Beförderung von Fahrgästen verpflichtet –
es sei denn, die Beförderung wird durch Umstände verhindert, die das Verkehrsunternehmen nicht
abwenden und denen es nicht abhelfen kann.
Gültig ab dem 01.08.2016
Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW
4
(7) Fahrausweise, deren Vertrieb und Gültigkeit
(7.1) Fahrpreise, Fahrausweise
(1) Fahrausweise werden im Namen und auf Rechnung der Verkehrsunternehmen, die sich in den
unter Ziffer 2 genannten Verkehrsverbünden/-gemeinschaften zusammengeschlossen haben, verkauft.
(2) Beim Einsteigen muss der Fahrgast einen für die gesamte Fahrt gültigen Fahrausweis haben. Falls
nicht, muss er diesen unverzüglich und unaufgefordert lösen. Ein Fahrausweiskauf in den Zügen
der EVU bzw. Stadt- und Straßenbahnen ist dabei nur ausnahmsweise dort möglich, wo mobile
Fahrausweisautomaten eingesetzt werden oder ein Fahrausweisverkauf beim Fahrer von Stadtund Straßenbahnen stattfindet; ansonsten ist er ausgeschlossen.
(3) Fahrausweise mit dem Hinweis „nur gültig mit Entwerteraufdruck“ sind entweder bereits vor Fahrtantritt oder, sofern Entwerter an den Betriebsanlagen bzw. im Fahrzeug vorhanden sind, unverzüglich nach Betreten der Betriebsanlagen bzw. des Fahrzeuges zu entwerten. Der Fahrgast hat
sich von der Entwertung zu überzeugen. Bereits beim Kauf entwertete Fahrausweise sind hiervon
ausgenommen.
Sollte eine Entwertung technisch nicht möglich sein, so hat sich der Fahrgast unverzüglich und
unaufgefordert an das Personal zu wenden, damit dieses seinen Fahrausweis entwerten kann.
(4) Der Fahrausweis muss so lange aufbewahrt werden, bis die Fahrt endet. Das Personal kann den
Fahrgast jederzeit dazu auffordern, den Fahrausweis zur Kontrolle auszuhändigen – der Fahrgast
ist verpflichtet, dieser Aufforderung zu folgen.
Darüber hinaus sind im Falle von Fahrgastbefragungen oder Verkehrserhebungen die Fahrausweise dem Zählpersonal, welches sich durch Zählerausweise zu legitimieren hat, vorzuzeigen oder
auf Verlangen auszuhändigen.
(5) Der Fahrgast kann von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn er der Aufforderung des
Personals nicht nachkommt, den Fahrausweis zur Kontrolle auszuhändigen, ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen oder die hierfür notwendigen Angaben zu machen. Das gleiche gilt, wenn
ihm angeboten wird, einen Fahrausweis nachzulösen und er dieses ablehnt. Dabei muss das Personal die Umstände des jeweiligen Einzelfalls prüfen und dafür Sorge tragen, dass insbesondere
junge oder ältere Fahrgäste sowie hilflose Personen danach keinen Gefahren ausgesetzt sind.
(6) Der Fahrgast muss dem vor Ort erreichbaren Personal Beanstandungen des Fahrausweises unverzüglich mitteilen. Das Verkehrsunternehmen ist ansonsten nicht verpflichtet, spätere Beanstandungen zu berücksichtigen.
(7.2) Zahlungsmittel
(1) Das Personal ist nicht verpflichtet, Geldscheine über 10,00 Euro zu wechseln oder erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) Wenn das Personal Geldscheine über 10,00 Euro nicht wechseln kann, wird es dem Fahrgast eine
Quittung über den ausstehenden Betrag ausstellen. Der Fahrgast kann das Wechselgeld dann –
unter Vorlage der Quittung – bei der Verwaltung des jeweiligen Verkehrsunternehmens abholen.
Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er die Fahrt nicht antreten bzw.
muss sie abbrechen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Personal ausgestellten Quittung müssen sofort
vorgebracht werden.
(4) Abweichend davon können Fahrausweise an Fahrausweisautomaten nur mit den dort vorgesehenen Zahlungsmitteln gekauft werden. In Fahrzeugen mit mobilen Fahrausweisautomaten ist das
Personal darüber hinaus nicht verpflichtet, Geld zu wechseln.
(7.3) Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder
der Tarifbestimmungen entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden.
(2) Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die
a) nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung des Personals nicht unverzüglich
ausgefüllt werden,
b) nicht mit einer gültigen Wertmarke – falls erforderlich – versehen sind,
c) zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark verschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt bzw. laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
Gültig ab dem 01.08.2016
Kommentiert [LH2]: Empfehlung der LAG T/V vom
02.02.2016 aufgrund Antrag KVB
Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW
5
d) eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind,
e) von Nichtberechtigten benutzt werden,
f) zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
g) wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen bzw. gesperrt oder als ungültig gekennzeichnet sind,
h) ohne den ggf. erforderlichen Lichtbildausweis bzw. das erforderliche Lichtbild benutzt werden.
(3) Das Personal kann ungültige Fahrausweise nach Absatz 2 a bis h einziehen, das Fahrgeld wird in
den Fällen a bis g nicht erstattet.
(4) Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem bestimmten Ausweis gelten, können vom Personal
eingezogen werden, wenn der Fahrgast diesen Ausweis nicht zur Prüfung aushändigen kann.
Fahrausweise, die auf eine bestimmte Person ausgestellt sind, gelten nur in Verbindung mit einem
amtlichen Ausweis mit Lichtbild. Dies gilt nicht für übertragbare Fahrausweise. Für den Schülerverkehr können in den jeweiligen Tarifbestimmungen gesonderte Regelungen hinterlegt sein.
(5) Wenn das Personal den Fahrausweis einzieht, erhält der Fahrgast darüber eine schriftliche Bestätigung.
(6) Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, erstattet das Verkehrsunternehmen dem Fahrgast
den Preis für den neu gelösten Fahrausweis sowie eventuelle Mehrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich einfacher Portoauslagen. Der Fahrgast muss dem Verkehrsunternehmen die entsprechenden Fahrausweise vorlegen bzw. zuschicken. Ein zu Unrecht
eingezogener Fahrausweis wird zurückgegeben, wenn der Fahrgast ihn noch für weitere Fahrten
verwenden kann. Weitere Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall,
sind ausgeschlossen.
(7.4) Nicht lesbare eTickets auf Chipkarten
(1) Regelungen zum Umgang mit elektronischen Tickets auf Chipkarten, die mit dem Kontrollgerät
nicht auslesbar sind und für die keiner der unter 7.3 Absätze 1 und 2 beschriebenen Punkte zutrifft,
sind in den regionalen Tarifbestimmungen der acht Verbund- und Gemeinschaftstarife in NRW
sowie in den Tarifbestimmungen des NRW-Tarifs hinterlegt.
(7.5) Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast muss dann ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er
a) keinen gültigen Fahrausweis hat – und zwar auch dann, wenn er den entsprechenden Fahrausweis zwar besitzt oder gekauft hat, ihn bei einer Kontrolle jedoch nicht zur Prüfung aushändigen
kann,
b) den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich entwertet hat oder entwerten ließ,
c) den Fahrausweis bei Kontrollen nicht vorzeigt, bei elektronischen Tickets trotz Aufforderung des
Personals nicht vor das Einstiegskontrollsystem hält oder dem Personal auf Verlangen aushändigt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt
bis zu 60,00 Euro erheben. Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für die einfache
Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer
Betrag als nach Satz 1 ergibt. Das Verkehrsunternehmen kann weitergehende Ansprüche geltend
machen, wenn der Fahrgast einen ungültigen Zeitfahrausweis benutzt hat. Eine Verfolgung im
Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt von der Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes unberührt.
(3) Der Fahrgast muss kein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er sich aus Gründen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen, keinen Fahrausweis beschaffen bzw. diesen nicht entwerten
konnte. In Zweifelsfällen liegt die Nachweispflicht beim Fahrgast.
(4) Kann der Fahrgast nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle einen gültigen persönlichen
Zeitfahrausweis besessen hat, wird statt des erhöhten Beförderungsentgeltes nach Absatz 2 nur
ein Betrag in Höhe von 7,00 Euro fällig. Den Nachweis über den gültigen Fahrausweis muss der
Fahrgast innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Kontrolle bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens erbringen. Dem Verkehrsunternehmen ist es freigestellt, auch weniger als 7,00 Euro
zu verlangen. Dies gilt auch für Fahrgäste, die im Zuge einer Mitnahmeregelung gemeinsam mit
dem Ticketinhaber befördert werden. Der Ticketinhaber kann in diesem Fall das ermäßigte EBE
mitbezahlen.
Gültig ab dem 01.08.2016
Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW
6
(5) Hat der Fahrgast ein erhöhtes Beförderungsentgelt gezahlt bzw. eine entsprechende Zahlungsaufforderung erhalten, kann er noch bis zum Ausstiegshaltepunkt weiter fahren. Der Ausstiegshaltepunkt ist dabei der Haltepunkt, an dem der Kunde das Verkehrsmittel, in dem er das erhöhte Beförderungsentgelt gezahlt bzw. die Zahlungsaufforderung erhalten hat, verlässt.
(8) Erstattung, Umtausch
(1) Generelle Bestimmungen zu Erstattung und Umtausch von Fahrausweisen sind in den jeweiligen
Tarifbestimmungen hinterlegt.
(2) Ergänzend zu Absatz 1 werden im Vorverkauf erworbene, unentwertete Fahrausweise nach altem
Tarifstand ab Inkrafttreten der jeweiligen Tarifmaßnahme noch drei Monate anerkannt. Ein Umtausch dieser Fahrausweise ist bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifmaßnahme
beim verkaufenden Verkehrsunternehmen möglich. Beim Umtausch dieser Fahrausweise wird kein
Bearbeitungsentgelt erhoben.
(9) Besondere Beförderungsregelungen
(9.1) Kinder
Kinder unter 6 Jahren werden unentgeltlich befördert. Für Schul- und Kindergartenverkehre können
in den jeweiligen Tarifbestimmungen gesonderte Regelungen hinterlegt sein.
(9.2) Polizeivollzugsbeamte
Vollzugsbeamte des Polizeidienstes des Bundes und der Länder in Uniform werden im Geltungsbereich nach Ziffer 2 in der 2. Wagenklasse unentgeltlich befördert. Als Fahrtberechtigung gilt der
Dienstausweis.
(9.3) Tiere
(1) Fahrgäste können, ohne hierauf einen Rechtsanspruch zu haben, Tiere unentgeltlich mitnehmen,
wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste
nicht belästigt werden.
(2) Hunde bedürfen grundsätzlich der Aufsicht durch eine geeignete Person. Sie müssen kurz angeleint werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen zudem einen Maulkorb tragen.
(3) Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden, sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten
Behältern mitgenommen werden, die ebenfalls keine Sitzplätze blockieren dürfen.
(4) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind immer zur Beförderung zugelassen.
(9.4) Gegenstände
(1) Der Fahrgast darf Gegenstände mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet werden. Andere Fahrgäste dürfen durch die Mitnahme ebenfalls weder gefährdet noch belästigt werden. Der Fahrgast muss seine Gegenstände dementsprechend unterbringen und beaufsichtigen. Dabei dürfen die Gegenstände keinen eigenen Sitzplatz blockieren.
Der Fahrgast haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Gegenstände verursacht wird.
(2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände, insbesondere
a) explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
b) unverpackte oder ungeschützte Gegenstände, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
c) Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(3) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Gegenstände zur Beförderung zugelassen werden und
an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Vermutet das Personal, dass sich in einem Gepäckstück
oder Frachtgut gefährliche Stoffe befinden, so kann es vom Fahrgast Angaben zum Inhalt verlangen. Verweigert der Fahrgast die Auskunft, so wird das Gepäckstück von der Beförderung ausgeschlossen.
(4) Das Personal muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer mitgenommen werden können. Dabei bleibt dem Personal die letztliche Entscheidung über Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung vorbehalten.
(5) Ein Anspruch auf die Beförderung von Gegenständen besteht nicht.
Gültig ab dem 01.08.2016
Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW
7
(9.5) Fahrräder
(1) Ein Fahrrad ist ein mit Muskelkraft betriebenes Radfahrzeug. Gleichgestellt sind sowohl versicherungsfreie als auch versicherungspflichtige „schnelle“ Radfahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs und E-Bikes).
Bei allen anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, insbesondere solchen mit Verbrennungsmotor,
handelt es sich nicht um Fahrräder nach diesen Beförderungsbedingungen; die Mitnahme im
ÖPNV ist generell ausgeschlossen.
(2) Im SPNV (Schienenpersonennahverkehr) ist die Mitnahme von Fahrrädern im Sinne des Absatzes
1, Satz 1 sowie gleichgestellter Radfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, Satz 2 grundsätzlich nur
in den gekennzeichneten Abstellbereichen (z. B. Mehrzweckabteile) erlaubt. Für Fahrzeuge ohne
gekennzeichnete Abstellbereiche gelten die Bestimmungen gemäß Absatz 3.
(3) Im ÖSPV (öffentlicher straßengebundener Personenverkehr) dürfen nur durch Muskelkraft betriebene einspurige Fahrräder im Sinne des Absatzes 1, Satz 1 und Satz 2 mitgeführt werden sofern
die räumlichen Verhältnisse dies zulassen. Konstruktionen, deren Abmessungen das übliche Fahrradmaß überschreiten (z. B. Tandems, Liegeräder, Dreiräder), sowie Fahrräder mit Verbrennungsmotor sind von der Beförderung im ÖSPV grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichend hiervon ermöglichen die ÖSPV-Unternehmen schwerbehinderten Menschen mit Ausweisen nach § 69 des
Sozialgesetzbuchs IX auf Kulanzbasis auch die Mitnahme aller anderen Fahrradtypen des Absatz
1, Sätze 1 und 2, soweit die räumlichen Verhältnisse dies zulassen.
Soweit Schienenersatzverkehr mit Verkehrsmitteln des ÖSPV durchgeführt wird, gelten die Bestimmungen sinngemäß.
(4) Fahrräder werden generell nur dann befördert, wenn die vorhandenen Kapazitäten und die Platzsituation dies zulassen. Sind die vorgesehenen Fahrrad-Stellplätze eines Fahrzeuges besetzt, können weitere Fahrgäste mit Fahrrädern nicht mehr zusteigen.
In der Mobilität eingeschränkte Personen (z. B. Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen)
haben Vorrang vor Radfahrern.
Dem Personal ist die Entscheidung vorbehalten, ob noch Platz zur Verfügung steht. Ein Anspruch
auf Beförderung von Fahrrädern besteht nicht.
(5) Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen und muss dieses selbst ein- und ausladen. Kinder
unter6 Jahren, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen von einem Erwachsen begleitet werden.
Falt- oder Klappräder, die handelsüblich vollständig im kleinstmöglichen Packmaß gefaltet bzw.
zusammengeklappt sind, zählen als Handgepäck. Separat genutzte Kinderanhänger werden einem Kinderwagen gleichgestellt.
(6) Der Fahrgast ist verpflichtet, sein Fahrrad so zu sichern, dass es keine Gefahr für die Sicherheit
oder Ordnung im Fahrzeug darstellt. Insbesondere muss der Fahrgast Sorge dafür tragen, dass
andere Fahrgäste nicht gefährdet oder beschmutzt werden und es durch sein Fahrrad zu keinen
Beschädigungen des Fahrzeuges kommt. Für entstehende Schäden haftet der Fahrgast.
(7) Je nach Region kann es Einschränkungen bei den Nutzungszeiten geben; die genauen Zeiten
können Fahrgäste den Informationen bzw. Aushängen der Verkehrsunternehmen vor Ort entnehmen.
(10) Fundsachen
(1) Der Fahrgast muss Fundsachen aus Fahrzeugen oder von Betriebsanlagen unverzüglich dem Personal übergeben.
(2) Fundsachen, von denen unter Umständen eine Gefährdung für die Sicherheit ausgeht, können
entsprechend kontrolliert bzw. zuständigen Stellen übergeben werden. Über Fundsachen, deren
Aufbewahrung nicht zumutbar ist (z.B. leicht verderbliche Sachen), kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen.
(3) Sonstige Fundsachen liegen im Fundbüro zur Abholung bereit. Beansprucht ein Kunde die Fundsache, muss er glaubhaft machen, dass diese sich in seinem Eigentum oder Besitzrecht befinden.
Der Kunde erhält die Fundsache dann zurück. Das Verkehrsunternehmen kann für das Aufbewahren einen Betrag von bis zu 15,00 Euro erheben. Wird die Fundsache vom Verkehrsunternehmen
Gültig ab dem 01.08.2016
Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW
8
an das örtliche Fundbüro weitergegeben, gilt für die Herausgabe die Gebührenordnung des jeweiligen Fundbüros. Bei Rücksendung kann der Verpackungs- und Versandkostenaufwand berechnet
werden.
(4) Fundsachen werden sechs Wochen aufbewahrt, nach Ablauf der Zeit können sie nach vorheriger
Bekanntmachung versteigert werden, sofern der Eigentümer beim jeweiligen Verkehrsunternehmen keinen Anspruch auf die Fundsache angemeldet hat.
(5) Erhebt der Eigentümer Anspruch auf die Fundsache, so hat er diese innerhalb einer Fr ist von drei
Monaten abzuholen. Nach Ablauf der Frist kann die Fundsache nach vorheriger Bekanntmachung
versteigert werden.“
(6) Das Personal kann dem Verlierer eine Fundsache auch an Ort und Stelle zurückgeben, wenn dieser glaubhaft machen kann, dass sie ihm gehört.
(11) Mobilitätsgarantie
(1) Die Mobilitätsgarantie NRW tritt bei einer Abweichung von der fahrplanmäßigen Abfahrt des zur
Fahrt geplanten Nahverkehrsmittels von mehr als 20 Minuten an der Einstiegshaltestelle in Kraft,
sofern keine Möglichkeit besteht, ein anderes das Ziel erreichendes Verkehrsmittel, das mit einem
der unter Ziffer 2 definierten Tarife genutzt werden kann, vom selben Bahnhof bzw. derselben Haltestelle zu nutzen. Im Linienbedarfsverkehr entsteht der Garantieanspruch im Falle einer Überschreitung der durch die Dispositionszentrale des Verkehrsunternehmens bestätigten Abfahrt um
mehr als 20 Minuten.
Die Mobilitätsgarantie NRW kann im Geltungsbereich aller acht nordrhein-westfälischen Verbundund Gemeinschaftstarife sowie des NRW-Tarifes genutzt werden. Davon ausgenommen sind Linien, die von demn Verkehrsunternehmen
PaderSprinter im Stadtgebiet Paderborn,
Firma Brüggemeier Reisebüros und Omnibusse GmbH & Co. KG,
Firma Weserbergland-Express, Dipl.-Ing. W. Ladleif,
Firma Pollmann Reisen GmbH und
Firma Auto Risse Reiseunternehmen GmbH & Co. KG
bedient werden, sowie der ÖSPV (öffentliche straßengebundene Personennahverkehr) im Stadtgebiet Osnabrück.
Für in Niedersachsen gelegene Streckenabschnitte bzw. Haltepunkte kommt die Mobilitätsgarantie
NRW zur Anwendung, wenn und soweit es sich um SPNV (Schienenpersonennahverkehr) handelt.
Darüber hinausgehende ein- und ausbrechende Verkehre nach/aus Nordrhein-Westfalen bzw.
über Satz 3 und 4 hinausgehende ÖSPV-Verkehre in Niedersachsen sowie Tarife des Fernverkehrs unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Mobilitätsgarantie NRW.
(2) Der Fahrgast kann alternativ zu seinem gewählten Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Bedingungen nach Ziffer 11 Absatz 1 entweder ein Taxi oder einen Fernverkehrszug (IC/EC/ICE) zur
Erreichung seines Ziels benutzen. Dies gilt einschließlich für laut den jeweiligen Tarifbestimmungen
unentgeltlich mitgenommene Personen. Für die Nutzung des Fernverkehrsangebotes ist ein gültiger Fahrausweis zu erwerben. Dieser sollte vor Fahrtantritt gelöst werden. Sowohl bei der Taxinutzung als auch beim Übergang in den Fernverkehr tritt der Kunde in finanzielle Vorleistung.
(3) Die einem Anspruchsberechtigten gemäß Ziffer 11 Absatz 1 und 2 entstandenen Kosten werden
im folgenden Umfang erstattet:
a) Bei Nutzung eines Taxis beläuft sich die Obergrenze bei einer fahrplanmäßigen Abfahrtszeit
zwischen 05:00 und 20:00 Uhr auf 25,00 Euro je Fahrgast, bei einer fahrplanmäßigen Abfahrtszeit
zwischen 20:00 und 05:00 Uhr auf 50,00 Euro je Fahrgast. Dabei können mehrere Fahrgäste ein
Taxi gemeinsam nutzen. Die jeweiligen separaten Taxiquittungen werden pro Person in Höhe von
bis zu 25,00 bzw. 50,00 Euro erstattet.
b) Bei Nutzung von Zügen des Fernverkehrs werden die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten erstattet. Gegen Vorlage eines Nahverkehr-Fahrausweises für die betreffende Relation wird
der Gesamtbetrag des Fernverkehr-Fahrausweises erstattet. Kann der Fahrgast keinen Nahverkehr-Fahrausweis für die betreffende Relation vorlegen, so wird ihm nur der Differenzbetrag zwischen Fernverkehrs- und Nahverkehrstarif erstattet.
Gültig ab dem 01.08.2016
Kommentiert [LH3]: Mit Anerkennung der Mobilitätsgarantie
NRW durch die VU Brüggemann, Ladleif, Pollmann und Risse
ist nunmehr der PaderSprinter NRW-weit das einzige VU, welches die Garantie nicht anerkennt.
Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW
9
(4) Der Fahrgast hat die vom Taxiunternehmen vollständig mit Name, Datum, Uhrzeit und Wegeangabe ausgestellte Quittung bzw. den Original-IC/EC/ICE-Fahrausweis sowie ggf. den korrespondierenden Nahverkehr-Fahrausweis und den ausgefüllten Erstattungsantrag innerhalb von 14 Kalendertagen bei der Verwaltung oder einem KundenCenter/ReiseCenter des die Verspätung verursachenden Verkehrsunternehmens einzureichen. Die Erstattungen werden durch das die Verspätung zu vertretende Verkehrsunternehmen grundsätzlich durch Banküberweisung vorgenommen.
(5) Abweichend von Ziffer 11 Absatz 1 kommt die Mobilitätsgarantie NRW in folgenden Fällen nicht
zur Anwendung:
a) Streik
b) Unwetter
c) Naturgewalten
d) Bombendrohungen
Die Verkehrsunternehmen kommunizieren soweit möglich auch in diesen Fällen vorab, dass die
Zuverlässigkeit des Fahrtenangebotes nicht gewährleistet werden kann, um dem Fahrgast Planungssicherheit zu geben.
(6) Die Mobilitätsgarantie NRW gilt nur, soweit keine Ansprüche nach § 17 EVO oder nach Artikel 15
bis 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 geltend gemacht werden.
(7) Weiterführende Regelungen über die Mobilitätsgarantie NRW hinaus werden lokal bekannt gegeben.
(12) Fahrgastrechte
(1) Soweit das nationale Fahrgastrechteverordnungs-Anwendungsgesetz, das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) bzw. die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007
zu den Rechten und Pflichten des Fahrgastes im Eisenbahnverkehr den Eisenbahnverkehrsunternehmen Ermessensspielräume einräumen, werden diese wie in Absatz 2 und 3 festgelegt ausgeübt.
(2) Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern der Entschädigungsbetrag mindestens 4,00
Euro beträgt.
(3) Bei Fahrscheinen mit einer Gültigkeit von einem Tag oder länger hat der Fahrgast Anspruch auf
Entschädigung, wenn er im Gültigkeitsbereich seiner Zeitkarte wiederholt Verspätungen (mindestens 3) von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt
a) 1,50 Euro je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 2. Wagenklasse
b) 2,25 Euro je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 1. Wagenklasse
(13) Haftung
(1) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden
Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten
Person nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht,
wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Abweichend
von Satz 2 haften Betreiber von Busverkehren für von ihnen verursachte Verluste oder Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten der verlorengegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte.
(2) Die Verkehrsunternehmen haften nicht für Schäden, die durch einen Fahrgast oder von diesem
mitgeführte Gegenstände oder Tiere verursacht werden.
(14) Datenerhebung bei Bedarfsverkehren
(1) Bei telefonisch oder elektronisch gebuchten Verkehrsmitteln werden von der Dispositionszentrale
des zuständigen Verkehrsunternehmens – soweit erforderlich – nachstehende Daten abgefragt,
damit ein Fahrtauftrag erstellt werden kann: Name, Abfahrtzeit, Einstiegshaltestelle, Fahrtziel, ggf.
Personenzahl, Preisstufe und Ermäßigungen bzw. ggf. vorhandener Fahrausweis.
Gültig ab dem 01.08.2016
Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW
10
Bei regelmäßig fahrenden Fahrgästen wird auf Wunsch die Telefonnummer gespeichert, damit die
Fahrgäste über evtl. Fahrplanänderungen und Abweichungen informiert werden können.
(2) Die erhobenen Daten werden zur Abwicklung des Fahrtauftrages verarbeitet und zu Abrechnungszwecken gespeichert. Die Fahrtbelege werden nach den gesetzlichen Vorschriften 10 Jahre aufbewahrt.
(15) Videoaufzeichnung im Fahrgastraum
Zum Schutz vor Angriffen auf Leben und Gesundheit der Fahrgäste und des Personals sowie zur
Abwendung von Sachbeschädigung jeglicher Art in und an Verkehrsmitteln behalten sich die Verkehrsunternehmen vor, Fahrgasträume mit Videogeräten zu überwachen. Durch die Betriebe wird
eine missbräuchliche Nutzung der Daten ausgeschlossen. Die Fahrzeuge, in denen Videoaufzeichnung erfolgt, sind besonders gekennzeichnet.
(16) Verjährung
Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag beträgt drei Jahre. Sie
beginnt mit dem kalendarischen Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
(17) Ausschluss von Ersatzansprüchen
(1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel in den Fahrzeugen begründen keine Ersatzansprüche. Insoweit wird
auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Dies betrifft nicht die Anschlüsse, für die von einzelnen Verkehrsunternehmen Ersatzansprüche zugesichert worden sind.
Weitergehende Ansprüche aus § 17 EVO bei einer Beförderung mit der Eisenbahn bleiben unberührt.
(2) Ein Anspruch auf die Beförderung in der 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen, wenn keine 1. Wagenklasse vorgehalten wird.
(18) Gerichtsstand
Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertr ag
ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens.
Gültig ab dem 01.08.2016