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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
169027.pdf
Größe
1,5 MB
Erstellt
02.09.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:11

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 61/0548/WP17 öffentlich 02.09.2016 AVV-Beirat Tarifliche Angelegenheiten (AVV-Beirat) Anpassung NRW-Tarif ab 01.01.2017 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 29.09.2016 MA Entscheidung Beschlussvorschlag: Der regionale AVV-Beirat der Stadt Aachen stimmt den Anpassungen des NRW-Tarifs zum 01.01.2017 in dem dargelegten Umfang zu. Vorlage FB 61/0548/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 13.09.2016 Seite: 1/2 Erläuterungen: Tarifliche Angelegenheiten Anpassung NRW-Tarif ab 01.01.2017 Seit dem Jahr 2005 erweitert der NRW-Tarif als landesweiter Tarif die nunmehr 8 regionalen Verbundtarife um Verbindungen zwischen den Verbundtarifräumen, wobei seit dem 01.01.2015 für Fahrten zwischen dem Verkehrsgebiet des VRS und des AVV der NRW-Tarif grundsätzlich durch den Verbundtarif des VRS ersetzt wurde. Zum letzten Fahrplanwechsel am 13.12.2015 wurde die den Relationspreis-Tickets zugrunde liegende Tarifsystematik weiterentwickelt, so dass neben einer Reihe von Modifizierungen nunmehr auch die ÖSPV-Unternehmen in NRW in die Lage versetzt werden sollten, Relationspreis-Tickets nach dem NRW-Tarif in den Fahrzeugen zu verkaufen. Nur sehr wenige der ÖSPV-Unternehmen NRW haben hieran Interesse gezeigt. Im Verkehrsgebiet des AVV beabsichtigen die Verkehrsunternehmen dies von der Einführung des elektronischen Fahrgeldmanagements im AVV und der Einführung des Produkt- und Kontroll-Moduls (PKM) abhängig zu machen. Nach intensiver Beratung in den Landesgremien hat der Landesarbeitskreis „Nahverkehr NRW“ in seiner Sitzung am 21.06.2016 beschlossen, den lokalen Gremien eine Tarifanpassung des NRWTarifs in Höhe von durchschnittlich 2,6 % zur Beratung vorzuschlagen. Die Tarifübersicht ist in der Anlage 1 beigefügt. Der Vollständigkeit halber sind der Vorlage in der Anlage 2 und 3 im Änderungsmodus mit Kommentaren auch die – Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif (gültig ab 01.01.2017) und die – Beförderungsbedingungen für den NRW-Tarif (gültig ab 01.08.2016) beigefügt. Die Verkehrsunternehmen im AVV haben dem Tarifänderungsvorschlag einvernehmlich zugestimmt. Zur Weiterentwicklung des NRW-Tarifs im dargestellten Umfang ist eine Zustimmung aller 8 Kooperationsräume sowie der erlösverantwortlichen Partner erforderlich. Anlage/n: 29.09.2016_Anlage 1 zu Anpassung NRW-Tarif 01.01.2017_Fahrpreistafel 2016_2017.pdf 29.09.2016_Anlage 2 zu Anpassung NRW-Tarif 01.01.2017_Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif ab 01.01.2017 - Änderungsmodus.pdf 29.09.2016_Anlage 3 zu Anpassung NRW-Tarif 01.01.2017_2016-08-01 BB Nahverkehr NRW Änderungsmodus.pdf Vorlage FB 61/0548/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 13.09.2016 Seite: 2/2 Anlage 1 zu Anpassung NRW-Tarif ab 01.01.2017 AVV-Beirat der Stadt Aachen am 29.09.2016 Preisfortschreibung NRW-Tarif 2017 Fahrpreistafel des NRW-Tarifs PauschalpreisTickets 2016 € 2017 € Veränderung € % Für eine Fahrt SchöneFahrtTicket Erw. SchöneFahrtTicket Kinder 19,00 9,50 19,80 9,90 0,80 0,40 4,21% 4,21% SchönerTagTicket NRW Single SchönerTagTicket NRW 5 Personen FahrradTicket NRW 29,50 43,00 4,70 30,00 44,00 4,80 0,50 1,00 0,10 1,69% 2,33% 2,13% SchönesJahrTicket NRW 2. Klasse SchönesJahrTicket NRW 1. Klasse SchönesJahrTicket NRW Abo 2. Klasse SchönesJahrTicket NRW Abo 1. Klasse Für einen Ferienzeitraum SchöneFerienTicket NRW O/H/W SchöneFerienTicket NRW Sommer 2.860,00 4.040,00 3.000,00 4.250,00 2.860,00 4.040,00 3.000,00 4.250,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00% 0,00% 0,00% 0,00% 30,00 60,00 30,00 60,00 0,00 0,00 0,00% 0,00% Für einen Tag Für ein Jahr RelationspreisTickets (plus-Beträge) 2016 € Für eine Fahrt SchöneReiseTicket NRW Einzelfahrt Erw. SchöneReiseTicket NRW Einzelfahrt Kind Für eine Kalenderwoche SchöneWocheTicket NRW Für einen Kalendermonat SchönerMonatTicket NRW SchönerMonatTicket NRW Azubi Im Abonnement SchönerMonatTicket NRW Abo SchönerMonatTicket NRW Azubi Abo 2017 € Veränderung € % 1,60 0,80 1,70 0,85 0,10 0,05 6,25% 6,25% 6,30 6,50 0,20 3,17% 22,60 17,00 23,20 17,40 0,60 0,40 2,65% 2,35% 18,80 14,20 19,30 14,50 0,50 0,30 2,66% 2,11% 2016 € 2,80 1,40 61,00 51,00 2017 € 2,90 1,45 62,60 52,20 € 0,10 0,05 1,60 1,20 % 3,57% 3,57% 2,62% 2,35% SS 17 WS 17/18 € SS 18 WS 18/19 € SS 19 WS 19/20 € 49,50 - 50,90 1,40 2,83% 52,80 1,90 3,73% 54,60 1,80 3,41% 59,40 - 61,10 1,70 2,86% 63,40 2,30 3,76% 65,50 2,10 3,31% NRWplus NRWplus Einzelfahrt Erwachsene NRWplus Einzelfahrt Kinder NRWplus Monat ICE NRWplus Monat ICE Abo Veränderung SemesterTicket NRW SS 16 WS 16/17 € Für Binnenabschlüsse Aufpreis pro Semester Veränderung in € Veränderung in % Für Standorte außerhalb von Deutschland* Aufpreis pro Semester Veränderung in € Veränderung in % * Angebot für alle Studierenden mit Wohnsitz in Deutschland, ist um 20% des regulären Aufpreises zum SemesterTicket NRW erhöht Anlage 2 zu Anpassung NRW-Tarif ab 01.01.2017 AVV-Beirat der Stadt Aachen am 29.09.2016 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 1 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif Gültig ab 01.01.2017 Den nachfolgenden Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif liegen folgende begriffliche Abgrenzungen zu Grunde:  Unter SPNV werden alle Züge des Nahverkehrs verstanden.  Unter ÖSPV werden alle Verbundverkehrsmittel mit Ausnahme des SPNV verstanden.  Der Begriff Gemeinde wird als Synonym für Städte und Gemeinden verwendet.  Unter „Start-Gemeinde“ wird diejenige Gemeinde verstanden, in der der Fahrgast seine Reise beginnt.  Die „Ziel-Gemeinde“ bezeichnet diejenige Gemeinde, in der der Fahrgast seine Reise beendet. 1. Geltungsbereich 1.1 Anwendungsbereich Die Tarifbestimmungen gelten auf allen Linien der Verkehrsunternehmen (nachfolgend Verbundverkehrsmittel), die in den folgenden Verkehrsverbünden/-gemeinschaften zusammengeschlossen sind:  Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR),  Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS),  Aachener Verkehrsverbund (AVV),  Tarifgemeinschaft Ruhr-Lippe (TGRL),  Tarifgemeinschaft Münsterland (TGM),  OWL Verkehr (OWL V),  Verkehrs-ServicegesellschaftVerbundgesellschaft Paderborn/Höxter (VPHvph),  Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd (VGWS),  Verkehrsgemeinschaft Niederrhein (VGN)  sowie der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), soweit es sich um kooperationsraumüberschreitende Fahrten mit dem Nahverkehr im Rahmen des NRW-Tarifs handelt. Für Fahrten im Rahmen der jeweiligen Verbund- und Gemeinschaftstarife wird auf die Tarifbestimmungen der Verkehrsverbünde und –gemeinschaften verwiesen. 1.2 RelationspreisTickets RelationspreisTickets gelten im kooperationsraumüberschreitenden Verkehr in allen Bussen und Bahnen (ÖSPV) im Geltungsbereich der Tarife der Verkehrsverbünde und Verkehrsgemeinschaften sowie in allen Zügen des SPNV, z.B. die Produktklasse C der DB AG: RegionalExpress (RE), Regionalbahn (RB), S-Bahn (S), innerhalb von NRW sowie der in Anhang 1a genannten Städte und Gemeinden. Sie gelten nicht  sofern die Fahrt innerhalb des Geltungsbereichs eines Verbund- oder Gemeinschaftstarifes stattfindet.  in Tarifkragen, bei Tarifanerkennungsregelungen und bei Tarifkooperationen zwischen Kooperationsräumen. Hiervon abweichende Regelungen können sich aus den jeweiligen Vereinbarungen oder Einzelbestimmungen ergeben. Abweichend davon können RelationspreisTickets im Transitverkehr für Fahrten mit dem SPNV auf den in Anhang 1b dargestellten Streckenabschnitten genutzt werden. 1.3 PauschalpreisTickets PauschalpreisTickets gelten im kooperationsraumüberschreitenden Verkehr in allen Bussen und Bahnen (ÖSPV) im Geltungsbereich der Tarife der Verkehrsverbünde und Verkehrsgemeinschaften sowie Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Kommentiert [LH1]: Namensänderung angezeigt durch die VPH Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 2 in allen Zügen des SPNV, z. B. die Produktklasse C der DB AG: RegionalExpress (RE), RegionalBahn (RB), S-Bahn (S), innerhalb von NRW sowie der in Anhang 1a genannten Städte und Gemeinden. Hiervon abweichende Regelungen können sich aus den jeweiligen Einzelbestimmungen ergeben oder im Fahrplan oder per Aushang bekannt gegeben werden. Die Tickets gelten grundsätzlich nicht in den Zügen des Fernverkehrs (z.B. D, EC, IC, ICE, Auto- oder Sonderzüge, Nachtreisezüge). Die Gültigkeit von PauschalpreisTickets im SPNV sowie im ÖSPV außerhalb von NRW regelt Anhang 1c. Kommentiert [LH2]: Notwendige redaktionelle Änderungen wegen Aufnahme EinfachWeiterTicket 2. Tarifsystem 2.1 RelationspreisTickets RelationspreisTickets gelten für Fahrten zwischen zwei Gemeinden in NRW innerhalb eines festgelegten Geltungsbereichs. Der Geltungsbereich (Angabe „Via“ sowie Raumnummer auf dem Ticket) umfasst alle Gemeinden, die üblicherweise von Fahrtverbindungen zwischen der Start- und der Zielgemeinde berührt werden. Innerhalb des auf dem Ticket aufgebrachten Geltungsbereichs sind die RelationspreisTickets in allen Verbundverkehrsmitteln gültig. Anhand der auf dem Ticket aufgedruckten 7-stelligen Raumnummer kann der exakte Zuschnitt des Geltungsbereichs nachvollzogen werden. Ergänzend werden mittels des Aufdrucks der „Via-Gemeinden“ die Gemeinden angegeben, die den „Rand“ des Geltungsbereichs beschreiben. Die Fahrpreisbildung erfolgt auf Basis der zwischen den zwei Gemeinden zurückgelegten Entfernung. Informationen zu den Geltungsbereichen bietet Anhang 3 der vorliegenden Tarifbestimmungen in Verbindung mit dem Internet unter www.busse-und-bahnen.nrw.de. 2.2 PauschalpreisTickets Es werden Tarifangebote zu entfernungsunabhängigen Pauschalpreisen für den gesamten Geltungsbereich nach Ziffer 1 angeboten. 3. Tickets des NRW-Tarifes 3.1 RelationspreisTickets 3.1.1 RelationspreisTickets mit beschränkter Fahrtenzahl  SchöneReiseTicket NRW Einzelfahrt 1. oder 2. Wagenklasse  SchöneReiseTicket NRW Hin&Rück 1. oder 2. Wagenklasse  SchöneReiseTicket NRW Gruppe Einzelfahrt 1. oder 2. Wagenklasse  SchöneReiseTicket NRW Gruppe Hin&Rück 1. oder 2. Wagenklasse  AnschlussTicket NRW Einzelfahrt 1. oder 2. Wagenklasse  AnschlussTicket NRW Hin&Rück 1. oder 2. Wagenklasse 3.1.2 RelationspreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl  SchöneWocheTicket NRW 1. oder 2. Wagenklasse  SchönerMonatTicket NRW 1. oder 2. Wagenklasse  SchönerMonatTicket NRW Abo 1. oder 2. Wagenklasse  SchönerMonatTicket NRW Azubi (für Schüler und Auszubildende) 2. Wagenklasse  SchönerMonatTicket NRW Azubi Abo (für Schüler und Auszubildende) 2. Wagenklasse 3.2 PauschalpreisTickets Sofern nicht anders angegeben, werden PauschalpreisTickets nur für die 2. Wagenklasse ausgegeben. 3.2.1 PauschalpreisTickets mit beschränkter Fahrtenzahl  SchöneFahrtTicket NRW  EinfachWeiterTicket 3.2.2 PauschalpreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl  SchönerTagTicket NRW Single  SchönerTagTicket NRW 5 Personen  FahrradTagesTicket NRW Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Kommentiert [LH3]: Aufnahme des neuen pauschalen Anschlusstickets zwischen AVV, VRR und VRS; Beschluss LAK 17/2016 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif  SchönesJahrTicket NRW 1. oder 2. Wagenklasse  SchönesJahrTicket NRW Abo 1. oder 2. Wagenklasse  SchöneFerienTicket NRW  Schöne60Ticket NRW Abo 1. oder 2. Wagenklasse 3 4. Einzelbestimmungen 4.1 RelationspreisTickets 4.1.1 RelationspreisTickets mit beschränkter Fahrtenzahl 4.1.1.1 SchöneReiseTicket NRW Einzelfahrt SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt gelten für eine Fahrt zwischen zwei Gemeinden innerhalb des festgelegten Geltungsbereichs gemäß Ziffer 2.1. Sie berechtigen zu einer Zielfahrt ab einer beliebigen Haltestelle / einem beliebigen Bahnhof innerhalb der Start-Gemeinde (Angabe „Von“ auf dem Ticket“) bis zu einer beliebigen Haltestelle / einem beliebigen Bahnhof der Ziel-Gemeinde (Angabe „Nach“ auf dem Ticket). Umstiege sind dabei zugelassen. Umwege außerhalb des Geltungsbereichs sowie Rund- und Rückfahrten entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung sind nicht gestattet. Ausgenommen hiervon sind Fahrten, die zum besseren Erreichen einer fahrplanmäßigen Anschlussverbindung entgegen der eigentlichen Fahrtrichtung erfolgen. SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt sind nach Entwertung bzw. Fahrtantritt nicht übertragbar. Sie gelten nur mit Entwerteraufdruck bzw. an dem auf dem Ticket angegebenen Tag bis 3:00 Uhr des Folgetages. Für die Nutzung der 1. Wagenklasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) gilt Ziffer 9. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren werden SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt Kinder zum ermäßigten Preis angeboten. 4.1.1.2 SchöneReiseTicket NRW Hin&Rück SchöneReiseTickets NRW Hin&Rück gelten für die Hin- und Rückfahrt am ersten Geltungstag und am Folgetag bis 3:00 Uhr des Folgetages. Es sei denn, auf dem Ticket ist ein Datum zur Rückfahrt aufgedruckt. Dieses Datum liegt innerhalb von einem Monat nach dem ersten Geltungstag. Die Bestimmungen für SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt nach Ziffer 4.1.1.1 gelten sinngemäß. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren werden SchöneReiseTickets NRW Hin&Rück zum ermäßigten Preis angeboten. 4.1.1.3 SchöneReiseTicket NRW Gruppe Es werden ermäßigte SchöneReiseTickets NRW Gruppe Einzelfahrt und Hin&Rück angeboten. Als Gruppe gelten gemeinsam reisende Personen von mindestens 6 zahlenden Erwachsenen. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren zählen wie ein ½ Erwachsener. Gruppenreisen sollten bei Gruppen von mehr als 20 Teilnehmern mindestens 7 Tage vor dem Geltungstag angemeldet werden. Bei SchöneReiseTickets NRW Gruppe Hin&Rück muss die Rückfahrt innerhalb von einem Monat nach dem Tag der Hinfahrt angetreten werden. SchöneReiseTickets NRW Gruppe gelten an dem auf dem Ticket zur Hin- sowie gegebenenfalls zur Rückfahrt jeweils angegebenen Geltungstag. Die Bestimmungen für SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt nach Ziffer 4.1.1.1 gelten sinngemäß. 4.1.1.4 AnschlussTicket NRW Einzelfahrt und Hin&Rück AnschlussTickets NRW werden für eine Einzelfahrt bzw. eine Hin- und Rückfahrt im Anschluss zu  Zeitfahrausweisen oder KombiTickets eines/einer Verkehrsverbundes/-gemeinschaft,  RelationspreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl (Ziffer 4.1.2 ff.) des NRW-Tarifes für kooperationsraumüberschreitende Fahrten,  Fahrkarten nach den Beförderungsbedingungen im Personenverkehr (BB Personenverkehr) der Deutschen Bahn AG bzw. anderer EVU ausgegeben. Die Bestimmungen nach Ziffer 4.1.1.1 und 4.1.1.2 gelten sinngemäß. AnschlussTickets NRW gelten nur in Verbindung mit den o.g. Fahrausweisen. Abweichend hiervon gelten AnschlussTickets NRW nicht im Anschluss zu Zeitfahrausweisen oder KombiTickets des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg oder des Aachener Verkehrsverbundes, sofern die Anschlussfahrt ausschließlich im Netz dieser drei Verkehrsverbünde stattfindet. Gleiches gilt Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 4 für RelationspreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl (Ziffer 4.1.2 ff.) des NRW -Tarifs, deren Geltungsbereich ausschließlich Gemeinden des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg oder des Aachener Verkehrsverbundes umfasst. Für Anschlussfahrten in Verbindung zu diesen Fahrausweisen gilt Ziffer 4.2.1.2. Der Preis des AnschlussTickets NRW richtet sich nach der Fahrtstrecke zwischen der letzten Gemeinde im Geltungsbereich des vorliegenden Fahrausweises und der Ziel-Gemeinde der Anschlussfahrt. AnschlussTickets NRW sind vor Fahrtantritt zu lösen. AnschlussTickets NRW zu Zeitfahrausweisen mit netzweiter Gültigkeit oder KombiTickets eines/einer Verkehrsverbundes/-gemeinschaft sind in der Regel ab den im Anhang 4 aufgeführten Gemeinden zu lösen, in der der letzte Bahnhof im Geltungsbereich des vorliegenden Tickets liegt. AnschlussTickets NRW können auch für Fahrtabschnitte innerhalb eines/einer Verkehrsverbundes/-gemeinschaft ausgegeben werden. Diese sind jedoch nicht im Geltungsbereich des Verbund- oder Gemeinschaftstarifes erhältlich, in dem diese Fahrt stattfindet. Innerhalb eines Gebietes eines/einer Verkehrsverbundes /-gemeinschaft sind Fahrausweise nach den jeweiligen Tarifen des/der jeweiligen Verkehrsverbundes/-gemeinschaft zu erwerben. AnschlussTickets NRW werden auch für Fahrtabschnitte im Binnenverkehr innerhalb einer Gemeinde ausgegeben. Die gemeindliche Gleichstellung für diese Fahrtabschnitte wird aufgehoben. Der Fahrpreis richtet sich nach der Fahrtstrecke zwischen dem letzten Bahnhof im Geltungsbereich der o. g. Fahrausweise und dem Zielbahnhof. 4.1.2 RelationspreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl RelationspreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl berechtigen innerhalb der Geltungsdauer zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb des festgelegten Geltungsbereichs gemäß Ziffer 2.1. Sie berechtigen zu Fahrten zwischen einer beliebigen Haltestelle / einem beliebigen Bahnhof innerhalb der Start-Gemeinde (Angabe „Zwischen“ auf dem Ticket“) bis zu einer beliebigen Haltestelle / einem beliebigen Bahnhof der Ziel-Gemeinde (Angabe „Und“ auf dem Ticket). Umstiege sind dabei zugelassen. Umwege außerhalb des Geltungsbereichs sind nicht gestattet. Der Inhaber eines persönlichen RelationspreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl hat sich auf Verlangen des Personals auszuweisen. 4.1.2.1 SchöneWocheTicket NRW SchöneWocheTickets NRW gelten für die eingetragene Kalenderwoche von Montag bis einschließlich zum ersten Werktag der Folgewoche bis 3:00 Uhr des Folgetages und sind nicht übertragbar. Als erste Kalenderwoche eines Jahres gilt die Woche, in die mindestens 4 der ersten 7 Januartage fallen. Sie sind auf die jeweilige Person ausgestellt und sind nicht übertragbar. SchöneWocheTickets NRW werden auch für die 1. Wagenklasse der EVU angeboten; für die einmalige Nutzung der 1. Wagenklasse gilt Ziffer 9. 4.1.2.2 SchönerMonatTicket NRW SchönerMonatTickets NRW gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis einschließlich zum ersten Werktag des folgenden Monats bis 3:00 Uhr des Folgetages. Ist dieser ein Samstag, gelten die Tickets bis zum nächstfolgenden Werktag bis 3:00 Uhr des Folgetages. SchönerMonatTickets NRW sind frei übertragbar. Sie berechtigen montags bis freitags in der Zeit von 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztägig zur Mitnahme einer weiteren Person über 14 Jahren und bis zu 3 Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren. SchönerMonatTickets NRW werden auch für die 1. Wagenklasse der EVU angeboten; für die einmalige Nutzung der 1. Wagenklasse gilt Ziffer 9. SchönerMonatTickets NRW werden übergangsweise von der DB AG auch mit flexiblem Geltungsbeginn mit einer Geltungsdauer von einem Monat ausgegeben. Sie können mit Gültigkeit von jedem Tag an ausgestellt werden und gelten über den auf dem Ticket angegebenen letzten Geltungstag hinaus bis einschließlich zum nächstfolgenden Werktag bis 3:00 Uhr des Folgetages. 4.1.2.3 SchönerMonatTicket NRW Abo SchönerMonatTickets NRW werden auch im Abonnement ausgegeben. Der Kunde ermächtigt das ausgebende Verkehrsunternehmen mit einem „Bestellschein für ein SchönerMonatTicket NRW im Abonnement“, das Fahrgeld monatlich im Voraus – mindestens für die Dauer von 12 Monaten – von einem in einem SEPA-Teilnehmerland geführten Girokonto abzubuchen. Bestellscheinvordrucke sind bei den Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Kommentiert [LH4]: Redaktionelle Änderung wegen Aufnahme des EinfachWeiterTickets. Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 5 Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen erhältlich. Näheres regelt Anhang 2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für SchönerMonatTickets NRW nach Ziffer 4.1.2.2. SchönerMonatTickets NRW Abo werden auch für die 1. Wagenklasse der EVU angeboten; für die einmalige Nutzung der 1. Wagenklasse gilt Ziffer 9. 4.1.2.4 SchönerMonatTicket NRW Azubi 4.1.2.4.1 Berechtigte Zur Nutzung von SchönerMonatTickets NRW Azubi sind berechtigt: 1. Kinder ab 6 Jahren zum Besuch von Kindergärten, 2. alle schulpflichtigen Personen bis einschließlich 14 Jahre, 3. Personen ab 15 Jahre, die zu einer der folgenden Gruppen gehören: a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater -allgemeinbildender Schulen, -berufsbildender Schulen, -Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, -Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen und Landvolkshochschulen; b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie aufgrund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist; c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen; d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden; e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen; f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für die Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist; g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrkostenersatz von der Verwaltung erhalten; h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr, an einem freiwilligen ökologischen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbaren sozialen Diensten. 4.1.2.4.2 Gültigkeit SchönerMonatTickets NRW Azubi sind nicht übertragbar und nur gültig in Verbindung mit einem Ausweis mit Lichtbild, beginnend für Auszubildende ab 15 Jahre. SchönerMonatTickets NRW Azubi gelten für den eingetragenen Kalendermonat bis einschließlich zum ersten Werktag des folgenden Monats bis 3:00 Uhr des Folgetages. Ist dieser ein Samstag, gelten die Tickets bis zum nächstfolgenden Werktag bis 3:00 Uhr des Folgetages. 4.1.2.4.3 Bestellung eines SchönerMonatTicket NRW Azubi Der Schüler bzw. Auszubildende muss die Berechtigung zum Erwerb von SchönerMonatTickets NRW Azubi gegenüber dem ausgebenden Verkehrsunternehmen nachweisen. SchönerMonatTickets NRW Azubi werden nur für den Bereich des Schul- bzw. Ausbildungsweges ausgestellt. 4.1.2.4.4 Berechtigungskarte Ein SchönerMonatTicket NRW Azubi erhält der unter Nr. 4.1.2.4.1 Punkt 3 genannte Personenkreis bei Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte bzw. des Trägers des sozialen Dienstes in der festgelegten Form (Berechtigungskarte), die durch den Inhaber unterschrieben und mit einem Prüfvermerk des Verkehrsunternehmens versehen ist. Vordrucke sind bei den Verkehrsunternehmen erhältlich. Die Berechtigungskarte gilt längstens ein Jahr. 4.1.2.4.5 Übergang in die 1. Wagenklasse Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 6 Der Übergang in die 1. Wagenklasse der EVU ist mit SchönerMonatTickets NRW Azubi generell ausgeschlossen. 4.1.2.5 SchönerMonatTicket NRW Azubi Abo SchönerMonatTickets NRW Azubi werden auch im Abonnement ausgegeben. Der Kunde oder der Erziehungsberechtigte oder eine andere volljährige Person ermächtigt das ausgebende Verkehrsunternehmen mit einem „Bestellschein für ein SchönerMonatTicket NRW Azubi im Abonnement“, das Fahrgeld monatlich im Voraus – mindestens für die Dauer von 12 Monaten – von einem in einem SEPATeilnehmerland geführten Girokonto abzubuchen. Bestellscheinvordrucke sind bei den Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen erhältlich. Näheres regelt Anhang 2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Ziffer 4.1.2.4 für SchönerMonatTickets NRW Azubi sinngemäß. 4.1.3 RelationspreisTickets im Onlineverfahren SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt und SchöneReiseTickets NRW Hin&Rück werden auch im Internet im Onlineverfahren zum Selbstausdruck (OnlineTicket) angeboten. Über die Bestimmungen nach Ziffer 4.1.1.1 bzw. 4.1.1.2 hinaus gilt: 4.1.3.1 Angaben zur Person/Lichtbildausweis Zum Bezug eines SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt und SchöneReiseTickets NRW Hin&Rück im Onlineverfahren sind Anrede, Name und Vorname, Adresse sowie Geburtsdatum anzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Fahrausweiskontrolle nach Aufforderung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) nachzuweisen. 4.1.3.2 Erstattung/Umtausch Sofern RelationspreisTickets mit beschränkter Fahrtenzahl als OnlineTicket NRW ausgegeben werden, sind Bestimmungen zu Erstattung und Umtausch in den AGB des verkaufenden Unternehmens hinterlegt. Diese können von den Bestimmungen nach Ziffer 5 abweichen. 4.1.4 RelationspreisTickets als HandyTickets SchöneReiseTickets NRW Einzelfahrt und SchöneReiseTicket NRW Hin&Rück werden auch als HandyTicket angeboten. Über die Bestimmungen nach Ziffer 4.1.1.1 bzw. 4.1.1.2 hinaus gilt: 4.1.4.1 Identifikations-/Kontrollmedium und/oder Angabe zur Person/Lichtbildausweis Für den Bezug von HandyTickets ist die Angabe eines vorgegebenen Kontrollmediums (z. B. Kreditkarten- oder Personalausweisnummer) oder, sofern durch den Anbieter zugelassen, die Anrede, Name und Vorname, Adresse sowie Geburtsdatum des Reisenden erforderlich. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Fahrausweiskontrolle nach Aufforderung entweder das Kontrollmedium vorzuzeigen oder seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, Reisepass) nachzuweisen. Weiterführende bzw. von den Tarifbestimmungen abweichende Regelungen zu den RelationspreisTickets als HandyTicket sind den AGB des jeweiligen Anbieters zu entnehmen. 4.1.4.2 Erstattung/Umtausch Sofern RelationspreisTickets mit beschränkter Fahrtenzahl als HandyTicket ausgegeben werden, sind Bestimmungen zu Erstattung und Umtausch in den AGB des verkaufenden Unternehmens hinterlegt. Diese können von den Bestimmungen nach Ziffer 5 abweichen. 4.2 PauschalpreisTickets 4.2.1 PauschalpreisTickets mit beschränkter Fahrtenzahl 4.2.1.1 SchöneFahrtTicket NRW Erwachsene und SchöneFahrtTicket NRW Kinder SchöneFahrtTickets NRW berechtigen eine Person zu einer Zielfahrt im gesamten Geltungsbereich für fahrplanmäßige Verbindungen von maximal 2 Stunden. Die Entwertung kann ohne Anrechnung auf die Geltungsdauer bis zu 15 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrt erfolgen. Für Kinder ab 6 Jahre bis einschließlich 14 Jahre werden ermäßigte Tickets ausgegeben. Die SchöneFahrtTickets NRW sind nicht übertragbar und nur gültig mit aufgedrucktem Geltungsdatum und Uhrzeit oder Entwerteraufdruck. Die SchöneFahrtTickets NRW berechtigen zum Umsteigen. Rundund Rückfahrten sind nicht gestattet. Nachträgliche Fahrpreisermäßigungen werden nicht gewährt. Die SchöneFahrtTickets NRW gelten nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen. SchöneFahrtTickets NRW werden nicht in Zügen des Nahverkehrs verkauft, es sei denn, ein Verkaufsautomat befindet sich im Fahrzeug. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 7 4.2.1.2 EinfachWeiterTicket Erwachsene und EinfachWeiterTicket Kinder EinfachWeiterTicket werden ausgegeben für eine Einzelfahrt im Anschluss bzw. Vorlauf zu  Zeitfahrausweisen (ausgenommen sind Tagestickets) oder netzweitgültigen Kombitickets des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg sowie des Aachener Verkehrsverbundes,  RelationspreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl des NRW-Tarifs (Ziffer 4.1.2 ff.), deren Geltungsbereich mindestens eine Gemeinde des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg oder des Aachener Verkehrsverbundes umfasst. Abweichend von Ziffer 1.3 gelten EinfachWeiterTickets im Anschluss bzw. Vorlauf zu den unter Absatz 1 genannten Fahrausweisen ausschließlich im Netz des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr, des Verkehrsverbundes Rhein-Sieg oder des Aachener Verkehrsverbundes. EinfachWeiterTickets berechtigen eine Person im Anschluss bzw. Vorlauf zu den in Absatz 1 genannten Fahrausweisen zu einer Zielfahrt im definierten Geltungsbereich für fahrplanmäßige Verbindungen von maximal 4 Stunden. Die Entwertung kann ohne Anrechnung auf die Geltungsdauer bis zu 15 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrt erfolgen. EinfachWeiterTickets berechtigen zum Umsteigen, Rundoder Rückfahrten sind nicht gestattet. Für die im Rahmen von Mitnahmeregelungen mitreisenden Personen muss je Fahrt und Person ein gesondertes EinfachWeiterTicket gelöst werden. Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahre werden ermäßigte Tickets ausgegeben, für die Nutzung der 1. Wagenklasse ist ein EinfachWeiterTicket 1. Klasse erforderlich. EinfachWeiterTickets sind vor Fahrtantritt zu lösen. Sie sind nicht übertragbar und nur gültig mit aufgedrucktem Geltungsdatum und Uhrzeit oder Entwerteraufdruck und nur in Verbindung mit einem der in Absatz 1 genannten Fahrausweise. Nachträgliche Fahrpreisermäßigungen werden nicht gewährt. EinfachWeiterTickets gelten nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen. EinfachWeiterTickets werden nicht in Zügen des Nahverkehrs verkauft, es sei denn ein Verkaufsautomat befindet sich im Fahrzeug. EinfachWeiterTickets werden vorerst befristet bis zum 31.12.2019 ausgegeben. 4.2.2 PauschalpreisTickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl 4.2.2.1 SchönerTagTicket NRW Single und SchönerTagTicket NRW 5 Personen SchönerTagTicket NRW Single und SchönerTagTicket NRW 5 Personen berechtigen jeweils montags bis freitags in der Zeit von 9.00 Uhr vormittags bis 3.00 Uhr des Folgetages sowie samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen sowie an Heiligabend (24.12.) und Silvester (31.12.) ganztags zu beliebig häufigen Fahrten im gesamten Geltungsbereich. SchönerTagTicket NRW Single und SchönerTagTicket NRW 5 Personen sind nicht übertragbar. Die Weitergabe von bereits genutzten Tickets ist nicht gestattet. Sie sind nur gültig am aufgedruckten Geltungsdatum oder entsprechend dem Entwerteraufdruck. Nachträgliche Fahrpreisermäßigungen werden nicht gewährt. SchönerTagTickets NRW Single und SchönerTagTickets NRW 5 Personen gelten nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen. Für die in Anhang 1c genannten Strecken außerhalb von NRW gelten die Feiertagsregelungen nur dann, wenn in beiden Räumen Feiertag ist. Für Fahrten, die vor Beginn der Geltungsdauer bzw. über den Ablauf der Geltungsdauer von SchönerTagTicket NRW Single und SchönerTagTicket NRW 5 Personen hinaus angetreten bzw. beendet werden, sind zusätzlich gültige Fahrausweise erforderlich. SchönerTagTickets NRW Single und SchönerTagTickets NRW 5 Personen sowie eventuell erforderliche Vorlauf- und Anschlusstickets (bei Fahrten außerhalb der Geltungsdauer) werden nicht in Zügen des Nahverkehrs verkauft; es sei denn, ein Verkaufsautomat befindet sich im Fahrzeug. 4.2.2.1.1 SchönerTagTicket NRW Single Das SchönerTagTicket NRW Single berechtigt eine Person zu beliebig häufigen Fahrten im gesamten Geltungsbereich. 4.2.2.1.2 SchönerTagTicket NRW 5 Personen Das SchönerTagTicket NRW 5 Personen berechtigt zu beliebig häufigen Fahrten im gesamten Geltungsbereich. Das Angebot können nutzen: Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Kommentiert [LH5]: Aufnahme des EinfachWeiterTicket als zeitlich befristeten Pilotversuch gemäß LAK-Beschluss 17/2016 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif  8 bis zu 5 Personen oder  eine Person mit beliebiger Anzahl eigener Kinder bzw. Enkelkinder bis einschließlich 14 Jahren und eine weitere Person. Bei gemeinsam reisenden Personen sind die Erweiterung der Gruppengröße und die Veränderung der Zusammensetzung der Gruppe nach Fahrtantritt nicht zugelassen. 4.2.2.2 FahrradTagesTicket NRW Das FahrradTagesTicket NRW gilt im Zusammenhang mit einem Fahrausweis des NRW-Tarifes sowie einem Fahrausweis der acht nordrheinwestfälischen Verbund- und Gemeinschaftstarife. Das FahrradTagesTicket NRW gilt jeweils für ein Fahrrad für beliebig viele Fahrten am jeweiligen Geltungstag. Die Regeln der Fahrradmitnahme entsprechen denen der Verbund- und Gemeinschaftstarife (z. B. Sperrzeiten, Vorrang für Kinderwagen, Rollstuhlfahrer). Näheres zur Fahrradmitnahme ist in den Beförderungsbedingungen geregelt. 4.2.2.3 SchönesJahrTicket NRW SchönesJahrTickets NRW gelten ab dem ersten Tag eines Kalendermonats (erster Gültigkeitstag) 12 Monate bis einschließlich zum ersten Werktag des dann folgenden Monats bis 3:00 Uhr des Folgetages. Ist dieser ein Samstag, gelten die Tickets bis zum nächstfolgenden Werktag bis 3:00 Uhr des Folgetages. SchönesJahrTickets NRW sind persönliche Tickets und berechtigen zu beliebig häufigen Fahrten im gesamten Geltungsbereich des NRW-Tarifes. Sie berechtigen weiterhin montags bis freitags in der Zeit von 19:00 Uhr bis 3:00 Uhr des Folgetages sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ganztägig zur Mitnahme einer weiteren Person über 14 Jahren und bis zu 3 Kindern von 6 bis einschließlich 14 Jahren. SchönesJahrTickets NRW werden auch für die 1. Wagenklasse der EVU angeboten. Für die gelegentliche Nutzung der 1. Wagenklasse gilt Ziffer 9.. Das SchönesJahrTicket NRW wird grundsätzlich auf einer Trägerkarte (eTicket), die auf die Person des Ticketinhabers lautet, ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Trägerkarte gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis). Weitere Regelungen zu elektronischen Tickets finden sich in Anhang 8. 4.2.2.4 SchönesJahrTicket NRW Abo SchönesJahrTickets NRW werden auch im Abonnement ausgegeben. Der Kunde ermächtigt das ausgebende Verkehrsunternehmen mit einem „Bestellschein für ein SchönesJahrTicket NRW im Abonnement“, das Fahrgeld monatlich im Voraus – mindestens für die Dauer von 12 Monaten – von einem in einem SEPA-Teilnehmerland geführten Girokonto abzubuchen. Bestellscheinvordrucke sind bei den Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen erhältlich. Näheres regelt Anhang 2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das SchönesJahrTicket NRW nach Ziffer 4.2.2.3. SchönesJahrTickets NRW Abo werden auch für die 1. Wagenklasse der EVU angeboten. Für die gelegentliche Nutzung der 1. Wagenklasse gilt Ziffer 9. Das SchönesJahrTicket NRW Abo wird grundsätzlich auf einer Trägerkarte (eTicket), die auf die Person des Ticketinhabers lautet, ausgestellt und ist nicht übertragbar. Die Trägerkarte gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis). Weitere Regelungen zu elektronischen Tickets finden sich in Anhang 8. 4.2.2.5 SchöneFerienTicket NRW 4.2.2.5.1 Gültigkeit Die SchöneFerienTickets NRW gelten jeweils während der Sommerferien, bzw. der Oster-, Herbst- oder Winterferien in Nordrhein-Westfalen an allen Tagen ohne Einschränkung. Fällt der Ferienbeginn auf einen Montag, so gilt das SchöneFerienTicket NRW bereits vom vorhergehenden Samstag an. Fällt das Ferienende auf einen Freitag oder einen Samstag, so gilt das SchöneFerienTicket NRW bis einschließlich des darauf folgenden Sonntags bis 3:00 Uhr des Folgetages. 4.2.2.5.2 Berechtigte SchöneFerienTickets NRW berechtigen eine Person zu beliebig häufigen Fahrten im gesamten Geltungsbereich des NRW-Tarifes gemäß Ziffer 1. Sie sind nicht auf andere Personen übertragbar und gelten nur für den Inhaber. Sie müssen den Namen und das Geburtsdatum des Inhabers enthalten und eigenhändig mit Kugelschreiber oder mit Tinte unterschrieben sein. Eine unentgeltliche Mitnahme weiterer Personen ist ausgeschlossen. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Kommentiert [LH6]: Beschluss 06/2016 LAK Kommentiert [LH7]: Beschluss 06/2016 LAK Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 9 Zum Erwerb von SchöneFerienTickets NRW sind Personen ab 6 Jahre bis einschließlich 20 Jahren berechtigt. Personen, die während des Geltungszeitraumes 6 Jahre alt werden, erhalten das SchöneFerienTicket NRW bereits vom 1. Geltungstag an. Personen, die während des Geltungszeitraumes 21 Jahre alt werden, erhalten das SchöneFerienTicket NRW für die gesamte Geltungsdauer. 4.2.2.6 Schöne60Ticket NRW Abo Schöne60Tickets NRW Abo berechtigen Personen ab dem Monat, in dem der Abonnementvertragspartner 60 Jahre alt wird, zu beliebig häufigen Fahrten im gesamten Geltungsbereich des NRW -Tarifs. Schöne60Tickets NRW Abo sind persönliche Tickets und nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis). Sie werden auch für die 1. Wagenklasse der EVU angeboten. Für die gelegentliche Nutzung der 1. Wagenklasse gilt Ziffer 9. Das Schöne60Ticket NRW Abo wird ausschließlich im Abonnement ausgegeben. Der Kunde ermächtigt das ausgebende Verkehrsunternehmen mit einem „Bestellschein für ein Schöne60Ticket NRW im Abonnement“, das Fahrgeld monatlich im Voraus – mindestens für die Dauer von 12 Monaten – von einem in einem SEPA-Teilnehmerland geführten Girokonto abzubuchen. Bestellscheinvordrucke sind bei den Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen erhältlich. Näheres regelt Anhang 2. Das Schöne60Ticket NRW Abo wird grundsätzlich auf einer Trägerkarte (eTicket), die auf die Person des Ticketinhabers lautet, oder als personalisiertes Papierticket ausgestellt und ist nicht übertragbar. Weitere Regelungen zu elektronischen Tickets finden sich in Anhang 8. 4.2.3 PauschalpreisTickets als OnlineTicket Das SchönerTagTicket NRW Single und 5 Personen, das SchöneFahrtTicket NRW Erwachsene und Kinder, das EinfachWeiterTicket Erwachsene und Kinder, das SchöneFerienTicket NRW sowie das FahrradTagesTicket NRW werden auch als OnlineTicket angeboten. Über die Bestimmungen nach Ziffer 4.2.1.1, 4.2.1.2, 4.2.2.1 bzw. 4.2.2.2 hinaus gilt: 4.2.3.1 Angaben zur Person/Lichtbildausweis Zum Bezug von PauschalpreisTickets im Onlineverfahren sind Anrede, Name und Vorname, Adresse sowie Geburtsdatum anzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Fahrausweiskontrolle nach Aufforderung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) nachzuweisen. 4.2.3.2 Erstattung/Umtausch Sofern PauschalpreisTickets als OnlineTicket NRW ausgegeben werden, sind Bestimmungen zu Erstattung und Umtausch in den AGB des verkaufenden Unternehmens hinterlegt. Diese können von den Bestimmungen nach Ziffer 5 abweichen. 4.2.4 PauschalpreisTickets als HandyTicket Das SchönerTagTicket NRW Single und 5 Personen, das SchöneFahrtTicket NRW Erwachsene und Kinder sowie das FahrradTagesTicket NRW werden auch als HandyTicket angeboten. Über die Bestimmungen nach Ziffer 4.2.1.1, 4.2.2.1 bzw. 4.2.2.2 hinaus gilt: 4.2.4.1 Identifikations-/Kontrollmedium und/oder Angabe zur Person/Lichtbildausweis Für den Bezug von HandyTickets ist die Angabe eines vorgegebenen Kontrollmediums (z. B. Kreditkarten- oder Personalausweisnummer) oder, sofern durch den Anbieter zugelassen, die Anrede, Name und Vorname, Adresse sowie Geburtsdatum des Reisenden erforderlich. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen der Fahrausweiskontrolle nach Aufforderung entweder das Kontrollmedium vorzuzeigen oder seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, Reisepass) nachzuweisen. Weiterführende bzw. von den Tarifbestimmungen abweichende Regelungen zu den PauschalpreisTickets als HandyTicket sind den AGB des jeweiligen Anbieters zu entnehmen. 4.2.4.2 Erstattung/Umtausch Sofern PauschalpreisTickets als HandyTickets ausgegeben werden, sind Bestimmungen zu Erstattung und Umtausch in den AGB des verkaufenden Unternehmens hinterlegt. Diese können von den Bestimmungen nach Ziffer 5 abweichen. 4.2.5 Weitere Bestimmungen Die Benutzung der 1. Wagenklasse (Ausnahme EinfachWeiterTicket, SchönesJahrTicket NRW, SchönesJahrTicket NRW Abo sowie Schöne60Ticket NRW Abo) ist generell ausgeschlossen. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Kommentiert [LH8]: Beschluss LAK 06/2016 Kommentiert [LH9]: Beschluss LAK 06/2016 Kommentiert [KK10]: Vertriebliche Abbildung des EinfachWeiterTicket Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 10 Sofern PauschalpreisTickets mit einem Namensfeld ausgegeben werden, so ist in dieses Feld vor Fahrtantritt durch den Reisenden sein Name und Vorname in Druckbuchstaben einzutragen, bei mehreren gemeinsam reisenden Personen (z. B. SchönerTagTicket NRW 5 Personen) Name und Vorname des Reisenden mit der längsten Reisestrecke. Der Reisende ist dann verpflichtet, im Rahmen der Fahrkartenkontrolle auf Anforderung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) nachzuweisen. 5. Erstattung/Umtausch 5.1 Erstattung 5.1.1 RelationspreisTickets Vor dem ersten Geltungstag eines RelationspreisTickets des NRW-Tarifes gemäß Ziffer 4.1 wird der gezahlte Fahrpreis gegen Rückgabe des Fahrausweises unentgeltlich erstattet. Ab dem ersten Geltungstag eines RelationspreisTickets (ausgenommen Zeitkarten) wird, wenn dieses nicht oder nur teilweise zur Fahrt benutzt wurde, der Preis bzw. der Unterschiedsbetrag zwischen dem gezahlten Preis und dem Preis für die in der jeweils benutzten Wagenklasse zurückgelegte Strecke unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von bis zu 15,00 Euro sowie ggf. einer Überweisungsgebühr erstattet. 5.1.2 PauschalpreisTickets Eine Erstattung von PauschalpreisTickets des NRW-Tarifs gemäß Ziffer 4.2 wegen Nichtausnutzung ist generell ausgeschlossen. 5.2 Umtausch Ein bereits ausgegebener Fahrausweis des NRW-Tarifes wird unentgeltlich vor dessen erstem Geltungstag gegen einen anderen Fahrausweis gegen Rückzahlung des Minderbetrages bzw. Zahlung des Mehrbetrages umgetauscht. Ab dem ersten Geltungstag eines RelationspreisTickets des NRW-Tarifes ist ein Umtausch nur unter Abzug eines Bearbeitungsentgelts in Höhe von bis zu 15,00 Euro sowie ggf. einer Überweisungsgebühr möglich. Ein Umtausch von PauschalpreisTickets nach Beginn der Geltungsdauer ist generell ausgeschlossen. 5.3 Weiterführende Regelungen bei Zeitfahrausweisen Eine Erstattung von Fahrgeld bei Nichtausnutzung von übertragbaren Zeitfahrausweisen ist rückwirkend nicht möglich. Wird ein persönlicher Zeitfahrausweis (ausgenommen SchönesJahrTicket NRW) während seiner Geltungsdauer aufgrund von Krankheit nicht oder nur teilweise benutzt, so wird dem Fahrgast das Fahrgel d unter Abzug eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von bis zu 15,00 Euro sowie ggf. einer Überweisungsgebühr anteilig erstattet. Je Benutzungstag werden von dem Fahrpreis des Fahrausweises abgezogen:  bei einem Zeitfahrausweis mit monatlicher Geltungsdauer 5 %  bei einem Zeitfahrausweis mit wöchentlicher Geltungsdauer 25 % Die Krankheit ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Wird ein SchönesJahrTicket NRW oder ein SchönesJahrTicket NRW Abo aufgrund von Krankheit während des jährlichen Geltungszeitraums an mehr als 30 Tagen nicht oder nur teilweise benutzt, wird für jeden Krankheitstag 1/360 des Jahresfahrpreises unter Abzug eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von bis zu 15,00 Euro sowie ggf. einer Überweisungsgebühr erstattet. Die Krankheitsfälle sind durch ärztliche Bescheinigungen gesammelt nach Ablauf des Geltungszeitraums nachzuweisen. Bei Kündigung vor Ablauf des ersten Geltungsjahres ist eine krankheitsbedingte Erstattung nicht möglich. 5.4 Weitere Bestimmungen Das Bearbeitungsentgelt und die Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat. Das Fahrgeld für verlorene oder abhanden gekommene Fahrausweise wird grundsätzlich nicht erstattet. Abweichungen hierzu sind in Anhang 2 hinterlegt. Wird ein Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossen, hat er keinen Anspruch auf Erstattung. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Fahrgast wegen einer ansteckenden Krankheit nicht befördert wurde. 5.5 Abwicklung Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 11 Umtausch und Erstattung erfolgen gegenüber dem Inhaber des Fahrausweises und nur bei den Verkaufsstellen des ausgebenden Verkehrsunternehmens. Bei Fahrausweisen, deren Bezahlung im Wege des bargeldlosen Zahlungsverkehrs erfolgt ist, findet eine Rückzahlung von Beträgen über 5,00 Euro nur als Gutschrift auf das ursprünglich zur Zahlung angegebene Konto statt; Beträge bis 5,00 Euro werden bar ausgezahlt. Die Erstattung erfolgt nur gegen Rückgabe des Fahrausweises und Vorlage eines an den Verkaufsstellen des ausgebenden Verkehrsunternehmens erhältlichen Antragsformulars. In dem Antragsformular ist die Nichtbenutzung oder nur teilweise Benutzung des Fahrausweises durch geeignete Nachweise glaubhaft zu machen. Anträge nach Ziffer 5.5 Absätze 1 und 2 sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen. 5.6 Überleitungsregelungen nach Tarifmaßnahmen Weitergehende Bestimmungen zu Anerkennung und Umtausch von Fahrausweisen des NRW-Tarifs im Zusammenhang mit Tarifmaßnahmen sind in Ziffer 8.2 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW geregelt. 6. KombiTickets KombiTickets sind Angebote, die zu speziellen Anlässen wie Messe, Einkaufsverkehr, Sonder- oder Großveranstaltungen mit externen Partnern vereinbart werden können und gleichzeitig als Fahrausweis gelten. Sie werden gesondert bekannt gegeben. 7. BahnCard 7.1. BahnCard 25 Die BahnCard 25 lautet auf die inhabende Person und ist nicht übertragbar. Sie berechtigt zur Inanspruchnahme eines BahnCard-Rabattes in Höhe von 25 % auf alle Preise für NRW-Einzel-, Hin- und RückTickets sowie AnschlussTickets. Die BahnCard 25 wird für die 2. oder – als BahnCard 25 1. Klasse – für die 1. Wagenklasse ausgegeben. Die BahnCard 25 1. Klasse gilt auch für Tickets der 2. Wagenklasse. Die Anwendung von Mitfahrer-Rabatten im NRW-Tarif ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Beförderungsbedingungen im Personenverkehr (BB Personenverkehr) der Deutschen Bahn AG. 7.2. BahnCard 50 Die BahnCard 50 lautet auf die inhabende Person und ist nicht übertragbar. Sie berechtigt zur Inanspruchnahme eines BahnCard-Rabattes in Höhe von 50 % auf alle Preise für NRW-Einzel-, Hin- und RückTickets sowie AnschlussTickets. Die BahnCard 50 wird für die 2. oder – als BahnCard 50 1. Klasse – für die 1. Wagenklasse ausgegeben. Die BahnCard 50 1. Klasse gilt auch für Tickets der 2. Wagenklasse. Die Anwendung von Mitfahrer-Rabatten im NRW-Tarif ist ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Beförderungsbedingungen im Personenverkehr (BB Personenverkehr) der Deutschen Bahn AG. 8. Beförderung von Schwerbehinderten Die Beförderung Schwerbehinderter sowie deren Begleitpersonen, Führhunde, Krankenfahrstühle, orthopädischer Hilfsmittel und Handgepäck richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX (Artikel 1 §§ 145 ff.) in der jeweils geltenden Fassung. Die Berechtigung ist auf Verlangen des Personals nachzuweisen. In die 1. Wagenklasse können unentgeltlich übergehen:  Schwerbehinderte, deren Ausweis das Merkzeichen “1. Kl.” enthält,  Begleitpersonen Schwerbehinderter, deren Ausweis das Merkzeichen “1. Kl. und B” enthält. Schwerbehinderte ohne diese Merkzeichen im Ausweis und deren Begleitpersonen können im Rahmen der unentgeltlichen Beförderung im Nahverkehr auch gegen Zahlung des tarifmäßigen Aufpreises nicht in die 1. Wagenklasse übergehen. 9. Übergang in die 1. Wagenklasse der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 12 Wer als Inhaber eines RelationspreisTickets oder eines SchönesJahrTickets NRW, eines SchönesJahrTickets NRW Abo oder eines Schönes60Ticket NRW Abo der 2. Wagenklasse die Beförderung in der 1. Wagenklasse wünscht, kann für die gesamte Strecke oder für Teilstrecken einen Übergang in die 1. Wagenklasse erwerben. Der Preis für den Übergang ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Preis für die 2. Wagenklasse und dem Preis für die 1. Wagenklasse für SchöneReiseTickets NRW für die betreffende Übergangsstrecke. Übergangs-Tickets sind als SchöneReiseTickets NRW oder SchöneReiseTickets NRW Hin&Rück erhältlich. Ein Fahrausweis der 1. Wagenklasse gilt auch für die 2. Wagenklasse. 10. Nutzung von Fernverkehrsprodukten Soweit Übergänge mit dem NRW-Tarif in Fernverkehrsprodukte möglich sind, regeln dies die BB Personenverkehr der Deutschen Bahn AG. 11. Sonderangebote Der NRW-Tarif kann tarifliche Sonderangebote mit zeitlich und/oder räumlich begrenzter Geltung anbieten. Die Verkaufsbedingungen werden jeweils besonders bekannt gegeben. 12. Sonstige Bestimmungen 12.1 Zuschlagpflichtige Verkehre Bei der Nutzung von zuschlagpflichtigen Verbund-Verkehrsmitteln (Flughafen-Linien, AST-Verkehre, Spielbank-Linien u. a. m.) sind die jeweiligen Zuschläge vor Ort zu entrichten. 12.2 Platzreservierungen Platzreservierungen sind grundsätzlich nicht möglich. 12.3 Gültigkeit weiterer Tarifangebote im Bereich des NRW -Tarifes Die Gültigkeit weiterer Tarifangebote im Bereich des NRW-Tarifes regelt Anhang 5. Die Bestimmungen zum SemesterTicket NRW sind in Anhang 6, die Bestimmungen zum TeilnehmerTicket NRW in Anhang 7 und die Bestimmungen des NRWplus-Tarifes in Anhang 9 enthalten. Anhänge Anhang 1a Einbeziehung von Städten und Gemeinden außerhalb von NRW in den Geltungsbereich des NRW-Tarifes Anhang 1b Gültigkeit von RelationspreisTickets im Transit außerhalb von NRW Anhang 1c Gültigkeit von PauschalpreisTickets außerhalb von NRW Anhang 2a Abonnementbedingungen für Tickets mit monatlichem Fahrgeldeinzug Anhang 2b Abonnementbedingungen im Rahmen zeitlich begrenzter Werbeaktionen (SchnupperAbo) Anhang 3a Übersicht der tarifbildenden Haltepunkte der schienenfernen Gemeinden Anhang 3b Zuordnung von Bahnhöfen zu Gemeinden Anhang 3c Besondere Auflagen zum Reiseweg bei RelationspreisTickets Anhang 4 Grenzhaltepunkte der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften Anhang 5 Gültigkeit weiterer Tarifangebote im Bereich des NRW-Tarifes Anhang 6 SemesterTicket NRW Anhang 7 TeilnehmerTicket NRW Anhang 8 Elektronische Tickets des NRW-Tarifs Anhang 9 NRWplus-Tarif Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Kommentiert [LH11]: Beschluss 06/2016 LAK Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 13 Anhang 1a zu den Tarifbestimmungen NRW-Tarif Einbeziehung von Städten und Gemeinden außerhalb von NRW in den Geltungsbereich des NRW-Tarifes Der NRW-Tarif gilt über Nordrhein-Westfalen hinaus auch in folgenden Städten und Gemeinden:  Stadt Osnabrück (Niedersachsen) Anhang 1b zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif Gültigkeit von relationsbezogenen Tickets im Transit außerhalb von NRW RelationspreisTickets des NRW-Tarifes können im Transitverkehr für Fahrten mit Nahverkehrszügen auf den folgenden Streckenabschnitten genutzt werden: In Niedersachsen:  Hameln – Lügde (KBS 360.5)  Hameln – Vlotho (KBS 372)  Ibbenbüren-Laggenbeck – Bünde (Westf) (KBS 375)  Osnabrück Hbf – Lengerich (Westf) (KBS 385)  Osnabrück Hbf – Halen (KBS 392/394)  Osnabrück Hbf – Westbarthausen (KBS 402) In Hessen:  Bad Laasphe-Niederlaasphe – Warburg (Westf) (KBS 623/620/430)  Rudersdorf (Siegen) – Warburg (Westf) (KBS 445/620/430)  Rudersdorf (Siegen) – Niederdresselndorf (KBS 445/462) In Rheinland-Pfalz:  Niederschelden Nord – Au (Sieg) (KBS 460)  Betzdorf (Sieg) – Struthütten (KBS 462) Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 14 Anhang 1c zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif Gültigkeit von PauschalpreisTickets außerhalb von NRW Über NRW hinaus gelten die PauschalpreisTickets in Nahverkehrszügen auf den folgenden Streckenabschnitten: In Niedersachsen:  Ibbenbüren-Laggenbeck – Bünde (Westf) (KBS 375)  Osnabrück Hbf – Lengerich (Westf) (KBS 385)  Osnabrück Hbf – Halen (KBS 392/394)  Osnabrück Hbf – Westbarthausen (KBS 402)  Holzminden – Lüchtringen (KBS 403) In Hessen:  Bad Karlshafen – Wehrden (KBS 356)  Willingen – Brilon Wald (KBS 439) In Rheinland-Pfalz:  Niederschelden Nord – Au (Sieg) (KBS 460)  Ingelbach – Geilhausen (KBS 461)  Betzdorf (Sieg) – Struthütten (KBS 462)  Betzdorf (Sieg) – Daaden (KBS 463)  Linz (Rhein) – Bad Honnef (Rhein) (KBS 465)  Brohl – Bonn-Mehlem (KBS 470)  Gerolstein – Dahlem (Eifel) (KBS 474)  Ahrbrück – Remagen (KBS 477) In den Niederlanden:  Enschede – Gronau (Westf) (KBS 407/412)  Venlo – Kaldenkirchen (KBS 485) Der Geltungsbereich der PauschalpreisTickets des NRW-Tarifs im ÖSPV außerhalb von NRW ist in den jeweiligen regionalen Tarifbestimmungen geregelt: VRR Anhang 13 der Tarifbestimmungen über den VRR-Tarif VRS Anhang 6 und 22 der Tarifbestimmungen über den VRS-Tarif VRL Ziffer 11 der Tarifbestimmungen über den Ruhr-Lippe-Tarif VGM Ziffer 12 der Tarifbestimmungen über den Münsterland-Tarif OWL V Anlage 5 zu Teil A der Tarifbestimmungen über den Sechser vphVPH Anlage 32 der Tarifbestimmungen über den Hochstift-Tarif VGN Anhang 13 der Tarifbestimmungen über den VRR-Tarif Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Kommentiert [LH12]: Änderungsanzeige durch VPH Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 15 Anhang 2a zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif Abonnementbedingungen für Tickets mit monatlichem Fahrgeldeinzug 1. Voraussetzungen für das Abonnement SchönerMonatTickets NRW, SchönesJahrTickets NRW und Schöne60Ticket NRW Abo werden im Abonnement ausgegeben. Voraussetzung ist, dass ein Verkehrsunternehmen oder eine andere von dem Verkehrsunternehmen beauftragte Ausgabestelle (im Folgenden Verkehrsunternehmen genannt) mit einem hierfür vorgesehenen Vordruck (Bestellschein sowie einem SEPA-Lastschriftmandat für das entsprechende Ticket im Abonnement) ermächtigt wird, das jeweilige Fahrgeld monatlich bis auf weiteres im Voraus, mindestens jedoch für die Dauer von 12 Monaten, von einem in einem SEPATeilnehmerland geführten Girokonto abzubuchen. Kommentiert [LH13]: Beschluss 06/2016 LAK 2. Beginn Das Abonnement kann zum 1. eines jeden Monats begonnen werden, wenn bis zum 10. des Vormonats der Bestellschein mit einem SEPA-Lastschriftmandat bei einem Verkehrsunternehmen vorliegt. 3. Zustandekommen des Abonnementvertrages Der Abonnementvertrag kommt mit der Übergabe/Zusendung von SchönerMonatTickets NRW Abo (Papierticket) bzw. eines SchönesJahrTickets NRW Abo (eTicket) bzw. Schöne60Tickets NRW Abo (Papierticket oder eTicket) zustande, im Folgenden Tickets genannt. Es werden jeweils Tickets für einen Zeitraum von 12 aufeinander folgenden Monaten ausgegeben. Wird das SchönesJahrTicket NRW Abo oder das Schöne60Ticket NRW Abo bei einemr VerkehrsunternehmenVerkaufsstelle der DB AG beantragt, kannwird der Kundin/dem Kunden ein Papierticket AboSofort SchönesJahrTicket NRW Abo oder Abo-Sofort Schöne60Ticket NRW mit einer Gültigkeit von einem Monat ausgestellt werden. Die Erstellung und Zusendung der Trägerkarte (siehe Anhang 8) oder der Grundkarte und Wertmarke/n (nachfolgend Papierticket genannt) erfolgt binnen eines Monats gegenüber der Kundin/dem Kunden. Die Kundin/der Kunde hat die ausgegebenen Tickets auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind dem Verkehrsunternehmen unmittelbar anzuzeigen. 4. Dauer Das Abonnement gilt für mindestens 12 Monate. Wenn es nicht gekündigt wird, verlängert es sich unbefristet, wobei der Kundin/dem Kunden nach Ablauf des letzten Tickets unaufgefordert neue Tickets zugestellt werden. Unterbrechungen des Abonnements sind nicht möglich. 5. Änderungen Änderungen des Geltungsbereiches sind zum 1. eines Kalendermonats möglich. Der Fahrgast gibt seine Änderungswünsche schriftlich dem Verkehrsunternehmen bekannt. Änderungswünsche beim SchönerMonatTicket NRW Abo, die den Abonnementpreis beeinflussen, sind dem Verkehrsunternehmen bis spätestens zum 10. des Vormonats mit Zustimmung der kontoführenden Person bekannt zu geben. Einer besonderen Änderung des SEPA-Lastschriftmandats bedarf es nicht. Die restlichen SchönerMonatTickets NRW Abo ab Änderungsmonat müssen dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Werktag nach Inkrafttreten der Änderung vorliegen. Wird diese Frist versäumt, hat die Kundin/der Kunde für jeden folgenden Tag 1/30 des bis dahin gezahlten Monatsbetrages zusätzlich zu zahlen. Bei Zusendung auf dem Postweg sind die SchönerMonatTickets NRW Abo per Einschreiben zuzuschicken. 6. Kündigung des Abonnements durch die Kundin/den Kunden 6.1 SchönerMonatTicket NRW Abo Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum 10. des Vormonats schriftlich an das Verkehrsunternehmen erfolgen. Wirksam wird die Kündigung erst dann, wenn die restlichen SchönerMonatTickets NRW Abo (Grundkarte und Wertmarken) dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Tag nach Ablauf des letztgenutzten Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Kommentiert [LH14]: Beschluss 06/2016 LAK Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 16 Abonnementmonats vorliegen. Bei Zusendung auf dem Postweg sind die SchönerMonatTickets NRW Abo per Einschreiben zuzuschicken. Wird dieser Termin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in welchem dem Verkehrsunternehmen die restlichen SchönerMonatTickets NRW Abo vorliegen, als fortgesetzt. Wird das Abonnement vor Ablauf der 12-Monatstsfrist gekündigt, so wird zu dem Abonnementpreis der Unterschied zwischen Abonnementpreis und dem Preis eines SchönerMonatTickets NRW des entsprechenden Geltungsbereiches für den zurückliegenden Teilzeitraum erhoben. Bei Tarifänderungen ist zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens eine außerordentliche Kündigung bis zum 10. des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung folgt, mög lich. Die Kündigung ist schriftlich an das Verkehrsunternehmen zu richten. In diesem Fall werden für die zurückliegende Zeit keine Nachforderungen erhoben. Die SchönerMonatTickets NRW Abo müssen dem Verkehrsunternehmen nach Ablauf des Abonnements vorliegen. Wird durch die außerordentliche Kündigung die Rückgabe der SchönerMonatTickets NRW Abo erst später als 3 Tage nach Inkrafttreten der Tarifänderung möglich, hat die Kundin/der Kunde für jeden folgenden Tag 1/30 des geänderten Beförderungsentgeltes zu entrichten. 6.2 SchönesJahrTicket NRW Abo Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum 10. des Vormonats schriftlich an das Verkehrsunternehmen erfolgen. Wirksam wird die Kündigung erst dann, wenn das SchönesJahrTicket NRW Abo (Trägerkarte bzw. Grundkarte und Wertmarken) dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Tag nach Ablauf des letztgenutzten Abonnementmonats vorliegt. Bei Zusendung auf dem Postweg ist das SchönesJahrTicket NRW Abo per Einschreiben zuzuschicken. Wird dieser Termin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in welchem dem Verkehrsunternehmen das SchönesJahrTicket NRW Abo vorliegt, als fortgesetzt. Wird das Abonnement vor Ablauf der 12-Monatsfrist gekündigt, so ist für den zurückliegenden Teilzeitraum (alle Abonnementmonate einschließlich des Rückgabemonates) außer dem Abonnementpreis 20% des monatlichen Abonnementpreises zu zahlen. Bei Tarifänderungen ist zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens eine außerordentliche Kündigung bis zum 10. des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung folgt, möglich. Die Kündigung ist schriftlich an das Verkehrsunternehmen zu richten. In diesem Fall werden für die zurückliegende Zeit keine Nachforderungen erhoben. Das SchönesJahrTicket NRW Abo muss dem Verkehrsunternehmen nach Ablauf des Abonnements vorliegen. Wird durch die außerordentliche Kündigung die Rückgabe des SchönesJahrTickets NRW Abo erst später als 3 Tage nach Inkrafttreten der Tarifänderung möglich, hat die Kundin/der Kunde für jeden folgenden Tag 1/30 des geänderten Beförderungsentgeltes zu entrichten. 6.3 Schöne60Ticket NRW Abo Das Abonnement kann zum Ende eines jeden Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum 10. des Vormonats schriftlich an das Verkehrsunternehmen erfolgen. Wirksam wird die Kündigung erst dann, wenn das Schöne60Ticket NRW Abo (Trägerkarte bzw. PapierticketGrundkarte und Wertmarken) dem Verkehrsunternehmen bis zum 3. Tag nach Ablauf des letztgenutzten Abonnementmonats vorliegt. Bei Zusendung auf dem Postweg ist das Schöne60Ticket NRW Abo per Einschreiben zuzuschicken. Wird dieser Termin versäumt, gilt das Abonnement bis zum Ablauf des Monats, in welchem dem Verkehrsunternehmen das Schöne60Ticket NRW Abo vorliegt, als fortgesetzt. Wird das Abonnement vor Ablauf der 12-Monatsfrist gekündigt, so ist für den zurückliegenden Teilzeitraum (alle Abonnementmonate einschließlich des Rückgabemonates) außer dem Abonnementpreis 20% des monatlichen Abonnementpreises zu zahlen. Bei Tarifänderungen ist zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens eine außerordentliche Kündigung bis zum 10. des Nachmonats, der auf den Zeitpunkt der ordentlichen Bekanntmachung f olgt, möglich. Die Kündigung ist schriftlich an das Verkehrsunternehmen zu richten. In diesem Fall werden für die zurückliegende Zeit keine Nachforderungen erhoben. Das Schöne60Ticket NRW Abo muss dem Verkehrsunternehmen nach Ablauf des Abonnements vorliegen. Wird durch die außerordentliche Kündigung die Rückgabe des Schöne60Tickets NRW Abo erst später als 3 Tage nach Inkrafttreten der Tarifänderung möglich, hat die Kundin/der Kunde für jeden folgenden Tag 1/30 des geänderten Beförderungsentgeltes zu entrichten. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Kommentiert [LH15]: Wurde oben definiert Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 17 7. Verlust oder Zerstörung Bei Verlust oder Zerstörung der SchönerMonatTickets NRW Abo ist kein Ersatz möglich. Bei Verlust oder Zerstörung des SchönesJahrTickets NRW Abo bzw. des Schöne60Tickets NRW Abo kann ein neues Ticket gegen ein Entgelt von 30,00 Euro ausgestellt werden. Wurde das SchönesJahrTicket NRW Abo bzw. das Schöne60Ticket NRW Abo als eTicket ausgegeben, müssen auch die Gebühren für die Ersatzausgabe für die Trägerkarte gemäß Anhang 8 bezahlt werden. Sofern sich die Gültigkeit des SchönerMonatTickets NRW Abo, des SchönesJahrTickets NRW Abo oder des Schöne60Tickets NRW Abo nachprüfen lässt, können bei Verschmutzung oder Beschädigung Ersatz-Tickets ausgestellt werden. Der monatliche Abonnementpreis ist bis zum Ablauf der 12-Monatsfrist weiter zu entrichten. Kündigung sowie außerordentliche Kündigung sind nicht möglich. 8. Fristgemäße Abbuchung Die Kundin/der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto zum 1. Werktag eines jeden Kalendermonats bereit zu halten. Kann eine Abbuchung unter diesen Bedingungen nicht erfolgen, besteht für das Verkehrsunternehmen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. 8.1 SchönerMonatTicket NRW Abo Durch die Kündigung werden die SchönerMonatTickets NRW Abo ungültig. Die SchönerMonatTickets NRW Abo sind unverzüglich auf dem Postweg per Einschreiben dem Verkehrsunternehmen zurück zu senden. Zu zahlen ist dann für den zurückliegenden Teilzeitraum (alle Abonnementmonate einschließlich des Rückgabemonates) außer dem Abonnementpreis der Unterschied zwischen dem Abonnementpreis und dem Preis eines SchönerMonatTickets NRW des entsprechenden Geltungsbereiches. Die Zahlung des Unterschiedsbetrages entfällt, wenn die Kundin/der Kunde mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat oder verstorben ist. Bei nicht erfolgter Rückgabe der SchönerMonatTickets NRW Abo besteht die Zahlungspflicht zum Abonnement bis zum Ende der 12-Monatsfrist. Aufgrund nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder nicht angenommener SEPA-Lastschriften entstehende Kosten werden der Kundin/dem Kunden in Rechnung gestellt. 8.2 SchönesJahrTicket NRW Abo Durch die Kündigung wird das SchönesJahrTicket NRW Abo ungültig. Das SchönesJahrTicket NRW Abo ist unverzüglich auf dem Postweg per Einschreiben dem Verkehrsunternehmen zurück zu senden. Zu zahlen sind dann für den zurückliegenden Teilzeitraum (alle Abonnementmonate einschließlich des Rückgabemonates) außer dem Abonnementpreis 20% des monatlichen Abonnementpreises. Die Zahlung des Unterschiedsbetrages entfällt, wenn die Kundin/der Kunde mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat oder verstorben ist. Bei nicht erfolgter Rückgabe des SchönesJahrTickets NRW Abo besteht die Zahlungspflicht zum Abonnement bis zum Ende der 12-Monatsfrist. Aufgrund nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder nicht angenommener SEPA-Lastschriften entstehende Kosten werden der Kundin/dem Kunden in Rechnung gestellt. 8.3 Schöne60Ticket NRW Abo Durch die Kündigung wird das Schöne60Ticket NRW Abo ungültig. Das Schöne60Ticket NRW Abo ist unverzüglich auf dem Postweg per Einschreiben dem Verkehrsunternehmen zurück zu senden. Zu zahlen sind dann für den zurückliegenden Teilzeitraum (alle Abonnementmonate einschließlich des Rückgabemonates) außer dem Abonnementpreis 20% des monatlichen Abonnementpreises. Die Zahlung des Unterschiedsbetrages entfällt, wenn die Kundin/der Kunde mindestens ein Jahr ununterbrochen am Abonnement teilgenommen hat oder verstorben ist. Bei nicht erfolgter Rückgabe des Schöne60Tickets NRW Abo besteht die Zahlungspflicht zum Abonnement bis zum Ende der 12-Monatsfrist. Aufgrund nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder nicht angenommener SEPA-Lastschriften entstehende Kosten werden der Kundin/dem Kunden in Rechnung gestellt. 9. Änderung des Kontos Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Kommentiert [LH16]: Beschluss 06/2016 LAK Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 18 Soll das Fahrgeld von einem anderen Konto abgebucht werden, ist bei dem Verkehrsunternehmen bis zum 10. des Vormonats ein neues SEPA-Lastschriftmandat einzureichen. 10. Wohnungswechsel Die Kundin/der Kunde ist verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen einen Wohnungswechsel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Durch die unterbliebene Anzeige eines Wohnungswechsels entstandene Kosten gehen zu Lasten der Kundin/des Kunden. 11. Sonstiges Eine Erstattung von Fahrgeld bei Nichtausnutzung ist nicht möglich. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 19 Anhang 2b zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif Abonnementbedingungen im Rahmen zeitlich begrenzter Werbeaktionen (SchnupperAbo) 1. Voraussetzungen für das SchnupperAbo Im Rahmen zeitlich begrenzter Werbeaktionen (SchnupperAbo) wird Neu-Kunden beim SchönerMonatTicket NRW Abo und SchönerMonatTicket NRW Azubi Abo eine Frist zur vorzeitigen Kündigung zum Ende des 3. Abonnementmonats eingeräumt. Das Angebot gilt für alle, die in den letzten 12 Monaten nicht Abonnement eines Tickets des NRW-Tarifs waren. Der Preis pro Monat für das im SchnupperAbo ausgegebene Aktionsangebot entspricht dem Preis des korrespondierenden SchönerMonatTickets NRW Abo bzw. der SchönerMonatTickets NRW Azubi Abo bei monatlichem Einzug gemäß der aktuellen Preisliste. 2. Beginn und Dauer Die Kundin / der Kunde verpflichtet sich, das Abonnement mindestens für die Dauer von 3 aufeinanderfolgenden Monaten abzuschließen. Der Beginn erfolgt jeweils zum 1. eines Monats im Aktionszeitraum, wenn bis zum 10. des Vormonats der Bestellschein mit einem SEPA-Lastschriftmandat bei einem Verkehrsunternehmen vorliegt. 3. Kündigung des Abonnement durch die Kundin / den Kunden Die Kundin / der Kunde kann die Kündigung innerhalb der 3 Abonnementmonate jederzeit zum Ende des 3. Laufzeitmonats aussprechen. Die Kündigung ist dem Verkehrsunternehmen jedoch spätestens bis zum 10. Kalendertag des 3. Abonnementmonats schriftlich mitzuteilen. Wir das Abonnement vor Ablauf der 3-Monatsfrist gekündigt, so erfolgt eine Nachberechnung auf Basis des Unterschiedsbetrages zwischen dem Abonnementpreis und dem unrabattierten Preis des entsprechenden ZeitTickets. Wird das Abonnement zum Ende des 3. Abonnementmonats nicht fristgerecht gekündigt, verlängert es sich um 9 weitere Kalendermonate, wobei der Kundin / dem Kunden unaufgefordert weitere Tickets zugesandt werden. In diesem Fall gelten die Abonnementbedingungen gemäß Anhang 2a uneingeschränkt. 4. Sonstiges Im Übrigen gelten die Abonnementbedingungen gemäß Anhang 2a sinngemäß. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 20 Anhang 3a zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif Übersicht der tarifbildenden Haltepunkte der schienenfernen Gemeinden Der nachfolgenden Übersicht können die tarifbildenden Haltepunkte der schienenfernen Gemeinden des NRW-Tarifs (Gemeinden ohne eigenen Bahnhof) entnommen werden. Bei einigen Sonderfällen (zum Beispiel Einbahnstraßen) werden zwei tarifbildende Haltepunkte angegeben. Start-Gemeinde bzw. Ziel-Gemeinde Aldenhoven Anröchte Augustdorf Bad Lippspringe Bad Wünnenberg Baesweiler Barntrup Bergkamen Bergneustadt Blomberg Borchen Borgentreich Breckerfeld Brüggen Büren Burscheid Datteln Delbrück Dörentrup Drolshagen Elsdorf Enger Ennigerloh Ense Erwitte Eslohe (Sauerland) Everswinkel Extertal Freudenberg Gangelt Gescher Grefrath Hallenberg Halver Harsewinkel Heek Heiden Heiligenhaus Hellenthal Hemer Herscheid Herten Hille Hopsten Horstmar Hückeswagen Hüllhorst Hünxe Hürtgenwald Inden Isselburg Issum Kalkar Kalletal Kamp-Lintfort Kierspe Kranenburg Kürten Ladbergen Laer Langenberg Lichtenau Lindlar Lippetal Marienmünster Medebach Mettingen Möhnesee Monheim am Rhein Monschau Morsbach Tarifbildender Haltepunkt Aldenhoven Markt Anröchte Rathaus Augustdorf Rathaus Bad Lippspringe Stadtmitte Bad Wünnenberg Kreisel Baesweiler In der Schaf Barntrup Bahnhof Bergkamen Busbahnhof Bergneustadt Graf-Eberhard-Platz/Zentrum Blomberg Bahnhof Borchen-Kirchborchen Schule/Rathaus Borchen-Kirchborchen Kirchborchen Stadtweg Borgentreich Busbahnhof Breckerfeld Busbahnhof Brüggen Markt Büren Alte Post Burscheid Busbahnhof Datteln Busbahnhof Delbrück Busbahnhof Dörentrup Zentrum Drolshagen Markt Elsdorf Busbahnhof Enger Kleinbahnhof Ennigerloh Markt Ense-Niederense Wendeplatz Erwitte Bahnhof Eslohe Busbahnhof Everswinkel Mitte Everswinkel Nordstraße Extertal-Bösingfeld Rathaus Freudenberg Mórer Platz Gangelt Amt Gescher Ehem. Bahnhof Grefrath Berger Platz Hallenberg Heinrich-Hugo-Platz Halver Sparkasse ZOB Harsewinkel Zentrum Heek Donnerberg Heiden Alter Kirchplatz Heiligenhaus Rathaus Heiligenhaus In der Blume/Stadtmitte Hellenthal Busbahnhof Hemer ZOB Herscheid Markt Herten Mitte Hille-Eickhorst Bahnhof Hopsten Rathaus Horstmar Kirche Hückeswagen Bahnhofstraße Hüllhorst-Schnathorst Schule Hünxe Busbahnhof Hürtgenwald-Hürtgen Post Inden-Lamersdorf Markt Isselburg Markt Issum Vogt-von-Belle Platz Kalkar Markt Kalletal-Hohenhausen Ortsmitte Kamp-Lintfort Neues Rathaus Kierspe Feuerwehrgerätehaus Kranenburg Mitte Kürten Rathaus Ladbergen Christiäner Laer Ehem. Postamt Langenberg Hans-Böckler-Straße Lichtenau Stadtmitte Lindlar Busbahnhof Lippetal-Herzfeld Markt Marienmünster-Vörden Busbahnhof Medebach Marktplatz Mettingen Schultenhof Möhnesee-Körbecke Rathaus Monheim Busbahnhof Monschau Parkhaus/Schmiede Morsbach Busbahnhof Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Start-Gemeinde bzw. Ziel-Gemeinde Much Nachrodt-Wiblingw Netphen Neuenkirchen Neukirchen-Vluyn Neunkirchen-Seelsch Niederkassel Niederkrüchten Nieheim Nörvenich Nümbrecht Odenthal Oer-Erkenschwick Olfen Radevormwald Raesfeld Recke Reichshof Rhede Rheurdt Rietberg Roetgen Ruppichteroth Rüthen Saerbeck Sassenberg Schermbeck Schlangen Schleiden Schmallenberg Schöppingen Schwalmtal Selfkant Sendenhorst Simmerath Sonsbeck Spenge Sprockhövel Stadtlohn Stemwede Straelen Südlohn Sundern (Sauerland) Tecklenburg Titz Tönisvorst Uedem Velen Verl Versmold Vettweiß Vreden Wachtberg Wachtendonk Wadersloh Waldbröl Waldfeucht Waltrop Warstein Wassenberg Wenden Wermelskirchen Werther (Westf.) Wesseling Westerkappeln Wettringen Wiehl Wipperfürth Würselen Zülpich Tarifbildender Haltepunkt Much Post Much Rathaus Nachrodt-Amtshaus Netphen Brücke Neuenkirchen Realschule Neukirchen-Vluyn Vluyner Südring Neunkirchen Post Niederkassel Bergstraße Niederkrüchten Lindbruch Nieheim ZOB Nörvenich Bahnhof Nümbrecht Otto-Kaufmann-Straße Odenthal Funkenhof Oer-Erkenschwick Berliner Platz Olfen Oststraße Radevormwald Busbahnhof Raesfeld Kirche Recke Poststraße Reichshof Eckenhagen Rhede Gudulakirche Rheurdt Kirche Rietberg ZOB Roetgen Post Ruppichteroth Denkmal Rüthen Markt Saerbeck Friedhof Sassenberg Rathaus Schermbeck Rathaus Schlangen Ortsmitte Schleiden Busbahnhof Schmallenberg Habbel Schmallenberg Schützenplatz Schöppingen Altes Rathaus Schwalmtal-Waldniel Kirche Selfkant-Tüddern Apotheke Sendenhorst Lambertiplatz Simmerath Bushof Sonsbeck Post Spenge ZOB Sprockhövel-Niedersprockhövel Kirche Stadtlohn Busbahnhof Stemwede-Levern Levener Straße Straelen Venloer Tor Straelen Südwall Südlohn Mühlenkamp Sundern Hauptstraße Tecklenburg Stadt Titz Mitte Tönisvorst Wilhelmplatz Uedem Markt Velen Ellinghaus Verl Bahnhof Versmold Bahnhof/ZOB Vettweiß Markt Vreden Busbahnhof Wachtberg-Berkum Busbahnhof (ZOB) Wachtendonk Friedensplatz Wadersloh Kirche Waldbröl Busbahnhof Waldfeucht Markt Waltrop Am Moselbach Warstein Markt Wassenberg ZOB Wenden Rathaus Wermelskirchen Busbahnhof Werther ZOB Wesseling Westerkappeln Friedhof Wettringen ZOB Wiehl Rathaus Wipperfürth Busbahnhof Würselen Parkhotel Zülpich-Frankengraben Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 21 Anhang 3b zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif Zuordnung von Bahnhöfen zu Gemeinden Im NRW-Tarif kommen die kommunalen Gemeinden in NRW als Tarifgebiete zur Anwendung. Die nachfolgende Übersicht enthält die Zuordnung von Bahnhöfen zu den Gemeinden. Fett gedruckte Bahnhöfe dienen der Preisbildung für Tickets von/nach der jeweiligen Gemeinde. Bei folgenden Gemeinden mit Bahnhof wird aufgrund der peripheren Lage des SPNV-Haltes im Gemeindegebiet als tarifbildender Haltepunkt ein ÖSPV-Halt herangezogen: Alfter, Beckum, Beverungen, Bornheim, Frechen, Hürth, Lengerich, Leopoldshöhe, Lienen, Lohmar, Lotte, Nordkirchen, Nottuln, Oerlinghausen, Ostbevern, Rees, Reken, St. Augustin, Senden, Velbert, Willich, Wilnsdorf, Wülfrath. Gemeinde des Start- bzw. ZielBahnhofs Aachen Ahaus Ahlen Alfter Alpen Alsdorf Altena Altenbeken Altenberge Arnsberg Ascheberg Attendorn Bad Berleburg Bad Driburg Bad Honnef Bad Laasphe Bad Münstereifel Bad Oeynhausen Bad Salzuflen Bad Sassendorf Balve Beckum Bedburg Bedburg-Hau Beelen Bergheim Bergisch Gladbach Bestwig Beverungen Bielefeld Gleichgestellte Bahnhöfe Aachen Hbf Aachen Schanz Aachen West Aachen-Rothe Erde Eilendorf Ahaus Ahlen(Westf) Alfter / Alanus-Hochschule Alfter-Impekoven Alfter-Witterschlick Alpen Alsdorf-Annapark Alsdorf-Busch Alsdorf-Kellersberg Alsdorf-Mariadorf Alsdorf-Poststraße Altena(Westf) Altenbeken Altenberge Arnsberg(Westf) Neheim-Hüsten Oeventrop Ascheberg(Westf) Davensberg Attendorn Attendorn-Hohen Hag. Kraghammer Listerscheid Aue-Wingeshausen Bad Berleburg Berghausen(b Wittg) Raumland-Markhausen Bad Driburg(Westf) Bad Honnef(Rhein) Rhöndorf Bad Laasphe Bad Laasphe-Niederl. Feudingen Oberndorf(Kr Wittg) Bad Münstereifel-Arloff Bad Münstereifel Bad Münstereifel-Iversheim Bad Oeynhausen Bad Oeynhausen Süd Bad Salzuflen Schötmar Sylbach Bad Sassendorf Balve Binolen Garbeck Sanssouci Volkringhausen Beckum Busbahnhof Neubeckum Bedburg(Erft) Bedburg-Hau Beelen Bergheim(Erft) Glesch Paffendorf Quadrath-Ichendorf Zieverich Bergisch Gladbach Duckterath Bestwig Beverungen ZOB An der Burg Wehrden Bielefeld Hbf Bielefeld Ost Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Gemeinde des Start- bzw. ZielBahnhofs Billerbeck Blankenheim Bocholt Bochum Bönen Bonn Borgholzhausen Borken Bornheim Bottrop Brakel Brilon Brühl Bünde Burbach Castrop-Rauxel Coesfeld Dahlem Detmold Dinslaken Dormagen Gleichgestellte Bahnhöfe Bielefeld-Senne Brackwede Brake(b Bielefeld) Oldentrup Quelle Quelle-Kupferheide Sennestadt Ubbedissen Windelsbleiche Billerbeck Lutum Blankenheim(Wald) Bocholt Bochum Hbf Bochum West Bochum-Dahlhausen Bochum-Ehrenfeld Bochum-Hamme Bochum-Langendreer Bochum-Langendreer W Bochum-Riemke Wattenscheid Wattenscheid-Höntr. Bönen Nordbögge Bonn-Bad Godesberg Bonn-Beuel Bonn-Duisdorf Bonn-Endenich Nord Bonn Hbf Bonn Helmholtzstraße Bonn-Mehlem Bonn-Oberkassel Borgholzhausen Westbarthausen Borken(Westf) Marbeck-Heiden Bornheim Roisdorf Sechtem Bottrop Hbf Bottrop-Boy Bottrop-Vonderort Feldhausen Brakel(Höxter) Brilon Stadt Brilon Wald Hoppecke Messinghausen Brühl Brühl-Kierberg Bünde(Westf) Burbach(Kr Siegen) Holzhausen(Kr Sieg) Niederdresselndorf Wahlbach(Kr Siegen) Würgendorf Würgendorf (Ort) Castrop-Rauxel Hbf Castrop-Rauxel Süd Castrop-Rauxel-Merkl Coesfeld(Westf) Coesfeld Schulzentr. Lette(Kr Coesfeld) Dahlem(Eifel) Schmidtheim Detmold Dinslaken Dormagen Dormagen Chempark Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif Gemeinde des Start- bzw. ZielBahnhofs Dorsten Dortmund Drensteinfurt Duisburg Dülmen Düren Düsseldorf Gleichgestellte Bahnhöfe Nievenheim Deuten Dorsten Hervest-Dorsten Lembeck Rhade Wulfen(Westf) Dortmund Hbf Dortmund Knappschaft Dortmund Möllerbr. Dortmund Signal Idu. Dortmund Stadthaus Dortmund Tierpark Dortmund West Dortmund-Aplerbeck Dortmund-Aplerbeck S Dortmund-Asseln Mitt Dortmund-Barop Dortmund-Bövingh. Dortmund-Brackel Dortmund-Derne Dortmund-Dorstfeld Dortmund-Dorstfeld S Dortmund-Germania Dortmund-Hörde Dortmund-Huckarde Dortmund-Huckarde N Dortmund-Kirchderne Dortmund-Kirchhörde Dortmund-Kley Dortmund-Körne Dortmund-Körne West Dortmund-Kruckel Dortmund-Kurl Dortmund-Löttringh. Dortmund-Lütgend.N Dortmund-Lütgendort Dortmund-Marten Dortmund-Marten Süd Dortmund-Mengede Dortmund-Nette/Oest Dortmund-Oespel Dortmund-Rahm Dortmund-Scharnhorst Dortmund-Sölde Dortmund-Somborn Dortmund-Uni. Dortmund-Westerfilde Dortmund-Wickede Dortmund-Wickede W Dortmund-Wischlingen Drensteinfurt Mersch(Westf) Rinkerode Duisburg Entenfang Duisburg Hbf Duisburg-Bissingheim Duisburg-Buchholz Duisburg-Großenbaum Duisburg-Hochfeld S Duisburg-Meiderich O Duisburg-Meiderich S Duisburg-Obermeider. Duisburg-Rahm Duisburg-Ruhrort Duisburg-Schlenk Duisburg-Wedau Rheinhausen Rheinhausen Ost Rumeln Trompet Buldern Dülmen Düren Düren Im GroßenTal Düren Renkerstraße Düren-Annakirmespl. Düren-Kuhbrücke Düren-Lendersdorf Niederau-Tuchmühle Angermund Düsseldorf Flugh. Düsseldorf Flugh.T. Düsseldorf Friedrst Düsseldorf Hbf Düsseldorf Völk St Düsseldorf Volksg. Düsseldorf Wehrhahn Düsseldorf-Benrath Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 22 Gemeinde des Start- bzw. ZielBahnhofs Eitorf Emmerich am Rhein Emsdetten Engelskirchen Ennepetal Erftstadt Erkelenz Erkrath Erndtebrück Eschweiler Espelkamp Essen Euskirchen Finnentrop Frechen Fröndenberg Geilenkirchen Geldern Gelsenkirchen Gleichgestellte Bahnhöfe Düsseldorf-Bilk Düsseldorf-Derend. Düsseldorf-Eller Düsseldorf-Eller M Düsseldorf-Eller S Düsseldorf-Flingern Düsseldorf-Garath Düsseldorf-Gerresh. Düsseldorf-Hamm Düsseldorf-Hellerh. Düsseldorf-Oberbilk Düsseldorf-Rath Düsseldorf-Rath Mit Düsseldorf-Reisholz Düsseldorf-Unterr. Düsseldorf-Zoo Eitorf Merten(Sieg) Emmerich Praest Emsdetten Engelskirchen Ründeroth Ennepetal Erftstadt Erkelenz Erkrath Erkrath-Nord Hochdahl Hochdahl-Millrath Birkelbach Erndtebrück Leimstruth Schameder Eschweiler Hbf Eschweiler-Nothberg Eschweiler-St. Jöris Eschweiler-Talbahnh. Eschweiler-Weisweil. Eschweiler-West Espelkamp Essen Hbf Essen Stadtwald Essen Süd Essen West Essen-Altenessen Essen-Bergeborbeck Essen-Borbeck Essen-Borbeck Süd Essen-Dellwig Essen-Dellwig Ost Essen-Eiberg Essen-Frohnhausen Essen-Gerschede Essen-Holthausen Essen-Horst Essen-Hügel Essen-Kray Nord Essen-Kray Süd Essen-Kupferdreh Essen-Steele Essen-Steele Ost Essen-Überruhr Essen-Werden Essen-Zollver. Nord Kettwig Kettwig Stausee Euskirchen Euskirchen-Großbüllesheim Euskirchen-Kreuzweingarten Euskirchen-Kuchenheim Euskirchen-Stotzheim Euskirchen Zuckerfabrik Finnentrop Heggen Frechen Rathaus Frechen-Königsdorf Ardey Frömern Fröndenberg Geilenkirchen Lindern Geldern Gelsenkirchen Hbf Gelsenkirchen Zoo Gelsenkirchen-Buer N Gelsenkirchen-Buer S Gelsenkirchen-Hassel Gelsenkirchen-Rotth. Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif Gemeinde des Start- bzw. ZielBahnhofs Geseke Gevelsberg Gladbeck Goch Greven Grevenbroich Gronau (Westf.) Gummersbach Gütersloh Haan Hagen Halle (Westf.) Haltern am See Hamm Hamminkeln Hattingen Havixbeck Heimbach Heinsberg Hennef (Sieg) Herdecke Herford Herne Herzebrock-Clarholz Herzogenrath Hiddenhausen Hilchenbach Hilden Holzwickede Horn-Bad Meinberg Hörstel Hövelhof Gleichgestellte Bahnhöfe Ehringhausen(Lippst) Geseke Gevelsberg Hbf Gevelsberg West Gevelsberg-Kipp Gevelsberg-Knapp Gladbeck Ost Gladbeck West Gladbeck-Zweckel Goch Greven Reckenfeld Frimmersdorf Grevenbroich Gustorf Kapellen-Wevelingh. Epe(Westf) Gronau(Westf) Dieringhausen Gummersbach Gütersloh Hbf Isselhorst-Avenwedde Gruiten Haan Dahl Hagen Hbf Hagen-Heubing Hagen-Oberhagen Hagen-Vorhalle Hagen-Wehringhausen Hagen-Westerbauer Hohenlimburg Rummenohl Halle(W) G.W.Stadion Halle(Westf) Hesseln Künsebeck Haltern am See Sythen Bockum-Hövel Hamm(Westf) Heessen Dingden Hamminkeln Mehrhoog Hattingen(R) Mitte Hattingen(Ruhr) Havixbeck Blens Hausen(b Düren) Heimbach(Eifel) Heinsberg Heinsberg-Dremmen Heinsberg-Horst Heinsberg-Kreishaus Heinsberg-Oberbruch Heinsberg-Porselen Heinsberg-Randerath Blankenberg(Sieg) Hennef(Sieg) Hennef Im Siegbogen Herdecke Wittbräucke Herford Herne Herne-Börnig Wanne-Eickel Hbf Clarholz Herzebrock Herzogenrath Herzogenrath-A-Merk. Herzogenrath-Aug-S-P Kohlscheid Hiddenh.-Schweicheln Dahlbruch Hilchenbach Hillnhütten Lützel Stift Keppel-Allenb. Vormwald Vormwald Dorf Hilden Hilden Süd Holzwickede Horn-Bad Meinberg Leopoldstal Hörstel Hövelhof Hövelriege Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 23 Gemeinde des Start- bzw. ZielBahnhofs Höxter Hückelhoven Hürth Ibbenbüren Iserlohn Jüchen Jülich Kaarst Kall Kamen Kempen Kerken Kerpen Kevelaer Kirchhundem Kirchlengern Kleve Köln Königswinter Korschenbroich Krefeld Kreuzau Gleichgestellte Bahnhöfe Godelheim Höxter Rathaus Lüchtringen Ottbergen Brachelen Hückelhoven-Baal Hürth Hermülheim Hürth-Kalscheuren Ibbenbüren Ibbenbüren-Esch Ibbenbüren-Laggenb. Hennen Iserlohn Iserlohnerheide Kalthof(Kr Iserlohn) Letmathe Letmathe Dechenh. Hochneukirch Jüchen Jülich Jülich-Broich Jülich-Forschungsz. Jülich-Nord Jülich-Selgersdorf Büttgen Kaarst IKEA Kaarst Mitte/Holzb. Kaarster Bahnhof Kaarster See Kall Scheven Urft Kamen Kamen-Methler Kempen(Niederrhein) Aldekerk Nieukerk Buir Horrem Sindorf Kevelaer Kirchhundem Welschen Ennest Kirchlengern Kleve Köln Airport-Busin. Köln Frankfurter St Köln Geldernstr/P. Köln Hansaring Köln Hbf Köln Messe/Deutz Köln Steinstraße Köln Süd Köln Trimbornstr Köln Volkhov.Weg Köln West Köln/Bonn Flughafen Köln-Blumenberg Köln-Buchforst Köln-Chorweiler Köln-Chorweiler N Köln-Dellbrück Köln-Ehrenfeld Köln-Holweide Köln-Longerich Köln-Mülheim Köln-Müngersdorf T Köln-Nippes Köln-Stammheim Köln-Weiden West Köln-Worringen Lövenich Porz(Rhein) Porz-Wahn Königswinter Niederdollendorf Kleinenbroich Korschenbroich Forsthaus Krefeld-Hohenbudberg Chempark Krefeld Hbf Krefeld-Linn Krefeld-Oppum Krefeld-Uerdingen Kreuzau Bahnhof Kreuzau-Eifelstraße Obermaubach Üdingen Untermaubach-Schlag Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif Gemeinde des Start- bzw. ZielBahnhofs Kreuztal Lage Langenfeld (Rhld.) Langerwehe Legden Leichlingen (Rhld.) Lemgo Lengerich Lennestadt Leopoldshöhe Leverkusen Lienen Linnich Lippstadt Lohmar Löhne Lotte Lübbecke Lüdenscheid Lüdinghausen Lügde Lünen Marienheide Marl Marsberg Mechernich Meckenheim Meerbusch Meinerzhagen Menden (Sauerland) Merzenich Meschede Metelen Mettmann Minden Moers Mönchengladbach Mülheim a. d. Ruhr Münster Gleichgestellte Bahnhöfe Eichen(Siegen) Ferndorf(Siegen) Kredenbach Kreuztal Kreuztal-Littfeld Ehlenbruch Lage(Lippe) Langenfeld(Rhld) Langenfeld(Rhld)-B. Langerwehe Legden Leichlingen Hörstmar(Lippe) Lemgo Lemgo-Lüttfeld Lengerich(Westf) Lengerich Feuerwehrhaus Lennestadt-Altenhund Lennestadt-Grevenbr. Lennestadt-Meggen Leopoldshöhe Markt Oerlinghausen Leverkusen Chempark Leverkusen Mitte Leverkusen-Küpper. Leverkusen-Rheindorf Leverkusen-Schleb. Opladen Kattenvenne Lienen Rathaus Linnich Bhf Linnich-Tetz Dedinghausen Lippstadt Honrath Lohmar Stadthaus Löhne(Westf) Halen Lotte L501 Lübbecke(Westf) Brügge(Westf) Lüdenscheid Lüdinghausen Lügde Lünen Hbf Preußen Marienheide Marl Mitte Marl-Hamm Marl-Sinsen Beringhausen Bredelar Marsberg Westheim(Westf) Mechernich Satzvey Meckenheim Kottenforst Meckenheim Industriepark Meckenheim Meerbusch-Osterath Meinerzhagen Bösperde Lendringsen Menden(Sauerland) Menden(Sauerland)S Merzenich Freienohl Meschede Metelen Land Mettmann Stadtwald Mettmann Zentrum Neanderthal Minden(Westf) Moers Herrath Mönchengladbach Hbf Mönchengladbach-Gen Mönchengladbach-Lü Mönchengladbach-Rhd Rheydt Hbf Rheydt-Odenkirchen Wickrath Mülheim(Ruhr)Hbf Mülheim(Ruhr)Styr. Mülheim(Ruhr)West Münster(W)Zentrum N Münster(Westf)Hbf Münster-Albachten Münster-Amelsbüren Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 24 Gemeinde des Start- bzw. ZielBahnhofs Nettersheim Nettetal Neuenrade Neunkirchen Neuss Nideggen Niederzier Nordkirchen Nordwalde Nottuln Oberhausen Ochtrup Oelde Oerlinghausen Olpe Olsberg Osnabrück Ostbevern Overath Paderborn Petershagen Plettenberg Porta Westfalica Preußisch Oldendorf Pulheim Rahden Ratingen Recklinghausen Rees Reken Remscheid Rheda-Wiedenbrück Rheinbach Rheinberg Rheine Rödinghausen Rommerskirchen Rosendahl Rösrath Gleichgestellte Bahnhöfe Münster-Häger Münster-Hiltrup Münster-Roxel Münster-Sprakel Nettersheim Breyell Kaldenkirchen Küntrop Neuenrade Altenseelbach Neunkirchen(Kr Sieg) Struthütten Holzheim(b Neuss) Neuss Allerheiligen Neuss Am Kaiser Neuss Hbf Neuss Rheinpark Cent Neuss Süd Norf Abenden Nideggen-Brück Zerkall Huchem-Stammeln Krauthausen Selhausen Capelle(Westf) Nordkirchen Plettenberger Hof Nordwalde Nottuln Rhodeplatz Nottuln-Appelhülsen Oberhausen Hbf Oberhausen-Holten Oberhausen-Osterf.S Oberhausen-Sterkrade Ochtrup Oelde Helpup Oerlinghausen Marktplatz Eichhagen Olpe Sondern Bigge Olsberg Osnabrück Altstadt Osnabrück Hbf Osnabrück-Sutthsn. Ostbevern Ostbevern Kirche Overath Paderborn Hbf Paderborn Kassel.Tor Paderborn Nord Paderb. Schl. Neuhaus Sennelager Petershagen-Lahde Plettenberg Porta Westfalica Holzhausen-Heddingh. Pulheim Stommeln Rahden(Kr Lübbecke) Hösel Ratingen Ost Recklinghausen Hbf Recklinghausen Süd Empel-Rees Haldern(Rheinl) Millingen(b Rees) Rees Busbahnhof Maria Veen Reken Reken-Groß Reken Alte Kirche Remscheid Hbf Remscheid-Güldenw. Remscheid-Lennep Remscheid-Lüttringh Rheda-Wiedenbrück Rheinbach Rheinbach Römerkanal Millingen(b Rheinb) Rheinberg(Rheinl) Rheine Rheine-Mesum Bieren-Rödinghausen Mesch Neue Mühle Rommerskirchen Rosendahl-Holtwick Hoffnungsthal Rösrath Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif Gemeinde des Start- bzw. ZielBahnhofs Salzkotten Sankt Augustin Schalksmühle Schieder-Schwalenb Schloß Holte-Stuken Schwelm Schwerte Selm Senden Siegburg Siegen Soest Solingen Steinfurt Steinhagen Steinheim Stolberg (Rhld.) Swisttal Telgte Troisdorf Übach-Palenberg Unna Velbert Viersen Vlotho Voerde (Niederrhein) Warburg Warendorf Weeze Wegberg Weilerswist Welver Werdohl Werl Werne Wesel Wetter (Ruhr) Wickede (Ruhr) Willebadessen Gleichgestellte Bahnhöfe Rösrath-Stümpen Salzkotten Scharmede Menden(Rheinl) Sankt Augustin Markt Dahlerbrück Schalksmühle Schieder Schloß Holte Schwelm Schwelm West Ergste Schwerte(Ruhr) Bork(Westf) Selm Selm-Beifang Bösensell Senden Busbahnhof Siegburg/Bonn Eiserfeld(Sieg) Niederschelden Nord Siegen Siegen-Geisweid Siegen-Weidenau Soest Solingen Grünewald Solingen Hbf Solingen Mitte Solingen Vogelpark Solingen-Schaberg Steinfurt-Borghorst Steinfurt-Burgstein. Steinfurt-Grottenk Steinhagen(W) Bi.Str Steinhagen(Westf) Sandebeck Steinheim(Westf) Stolberg(Rheinl)Hbf Stolberg-Altstadt Stolberg-MühlenerBf Stolberg-Rathaus Stolberg-Schneidmü Swisttal-Odendorf Raestrup-Everswinkel Telgte Westbevern Friedrich Wilhelmsh. Spich Troisdorf Übach-Palenberg Hemmerde Lünern Massen Unna Unna West Unna-Königsborn Velbert Christuskirche Velbert Poststraße Velbert Rosenhügel Velbert-Langenberg Velbert-Neviges Velbert-Nierenhof Boisheim Dülken Viersen Vlotho Friedrichsfeld(Nrh) Voerde(Niederrhein) Scherfede Warburg(Westf) Warendorf Weeze Arsbeck Dalheim Wegberg Weilerswist-Derkum Weilerswist Borgeln Welver Werdohl Werl Westönnen Werne a d Lippe Blumenkamp Wesel Wesel Feldmark Wetter(Ruhr) Wickede(Ruhr) Willebadessen Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 25 Gemeinde des Start- bzw. ZielBahnhofs Willich Wilnsdorf Windeck Winterberg Witten Wülfrath Wuppertal Xanten Gleichgestellte Bahnhöfe Anrath Willich Kirche Willich St. Töniser Straße Rudersdorf(Siegen) Wilnsdorf Zentrum (Wende) Au(Sieg) Dattenfeld(Sieg) Geilhausen Herchen Rosbach(Sieg) Schladern(Sieg) Siedlinghausen Silbach Winterberg(Westf) Witten Hbf Witten-Annen Nord Wülfrath-Aprath Wülfrath Stadtmitte Wuppertal Hbf Wuppertal-Barmen Wuppertal-Langerfeld Wuppertal-Oberbarmen Wuppertal-Ronsdorf Wuppertal-Sonnborn Wuppertal-Steinbeck Wuppertal-Unterbarm. Wuppertal-Vohwinkel Wuppertal-Zool.Gart. Xanten Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 26 Anhang 3c zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif Besondere Auflagen zum Reiseweg bei RelationspreisTickets RelationspreisTickets des NRW-Tarifs für die Relationen Bielefeld – Osnabrück sowie Osnabrück – Bielefeld berechtigen bis einschließlich zum 31.07.2017 nicht zur Nutzung der RB 75 („Haller Willem“). Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 27 Anhang 4 zu den Tarifbestimmungen NRW-Tarif Grenzhaltepunkte der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften Die hier aufgeführten Grenzhaltepunkte verstehen sich als Tarifierungshilfe und sind insbesondere zu Zeitfahrausweisen der nordrhein-westfälischen Verkehrsverbünde und -gemeinschaften mit netzweiter Gültigkeit relevant. Bei bestimmten Zeitfahrausweisen (z.B. Semester- bzw. StudentenTickets) können abweichende Anknüpfungspunkte für AnschlussTickets relevant sein. Verbund-/Gemeinschaftstarif AVV Benachbarter Tarifraum VRR VRS „Der Sechser“ HST Ruhr-Lippe-Tarif Münsterland-Tarif „Der Sechser“ HST VGN Ruhr-Lippe-Tarif Münsterland-Tarif VRR „Der Sechser“ „Der Sechser“ HST Netzübergang VGM/VRL VRR VGN VGWS Münsterland-Tarif Ruhr-Lippe-Tarif VRS Münsterland-Tarif VGWS Ruhr-Lippe-Tarif VRR HST Kursbuchstrecke 485 487 480/450.13 403 405 363.45 435 430 406 400 403 405 363.45 421 400/455 411 412 423 424 425 406 400 406 400 430 411/412 415 425 431 433/435/438/455 450.4 421 440 460 462 400 411 412 455 440 411/412/415/434 416/450.2 426 450.1 450.4 427/450.5 455/485/450.8 435 430 Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Letzter Bahnhof im Verbund-/ Gemeinschaftstarifraum Herrath Mönchengladbach-Gen Merzenich Hövelriege Sandebeck Steinheim(Westf) Scherfede Salzkotten Clarholz Rheda-Wiedenbrück Schloß Holte Leopoldstal Schieder Bocholt Hamm(Westf) Capelle(Westf) Lüdinghausen Marbeck-Heiden Reken Haltern am See Rheda-Wiedenbrück Rheda-Wiedenbrück Beelen Oelde Geseke Preußen Kamen-Methler Dülmen Holzwickede Schwerte(Ruhr) Massen Bocholt Finnentrop Niederschelden Nord Struthütten Heessen Werne a d Lippe Selm Bockum-Hövel Lennestadt-Altenhund Dortmund Hbf Dortmund-Mengede Dortmund-Bövingh. Dortmund-Kley Dortmund-Lütgendort Witten Hbf Schwelm West Westheim(Westf) Geseke Gemeinde des letzten Bahnhofs im Verbund-/ Gemeinschaftstarifsr. Mönchengladbach Mönchengladbach Merzenich Hövelhof Steinheim Steinheim Warburg Salzkotten Herzebrock-Clarholz Rheda-Wiedenbrück Schloß Holte-Stuken Horn-Bad Meinberg Schieder-Schwalenb Bocholt Hamm Nordkirchen Lüdinghausen Borken Reken Haltern am See Rheda-Wiedenbrück Rheda-Wiedenbrück Beelen Oelde Geseke Lünen Kamen Dülmen Holzwickede Schwerte Unna Bocholt Finnentrop Siegen Neunkirchen Hamm Werne Selm Hamm Lennestadt Dortmund Dortmund Dortmund Dortmund Dortmund Witten Schwelm Marsberg Geseke Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif Verbund-/Gemeinschaftstarif Benachbarter Tarifraum AVV Münsterland-Tarif VRR Ruhr-Lippe-Tarif VRS AVV VGWS VRL VRS VRR Kursbuchstrecke 485 487 423 424 425 411/412 415 427/440 431 433 434 435 455 455 465 481 415/450.6 460/450.11 480/450.13 460 459 455 465 481 415/450.6 460/450.11 450.7 458 Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 28 Letzter Bahnhof im Verbund-/Gemeinschaftstarifraum Herrath Mönchengladbach-Gen Rhade Lembeck Sythen Lünen Hbf Kamen Hohenlimburg Hemmerde Ergste Rummenohl Schwerte(Ruhr) Unna Solingen Hbf Rommerskirchen Frimmersdorf Langenfeld(Rhld) Dormagen Chempark Düren/Im großen Tal/Tuchmühle Niederschelden Nord Meinerzhagen Solingen Hbf Grevenbroich Kapellen-Wevelingh. Langenfeld(Rhld)-B. Nievenheim Solingen Vogelpark Remscheid-Lüttringh Gemeinde des letzten Bahnhofs im Verbund-/ Gemeinschaftstarifsr. Mönchengladbach Mönchengladbach Dorsten Dorsten Haltern am See Lünen Kamen Hagen Unna Schwerte Hagen Schwerte Unna Solingen Rommerskirchen Grevenbroich Langenfeld (Rhld.) Dormagen Düren Siegen Meinerzhagen Solingen Grevenbroich Grevenbroich Langenfeld (Rhld.) Dormagen Solingen Remscheid Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 29 Anhang 5 zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif Gültigkeit weiterer Tarifangebote im Bereich des NRW -Tarifs Der NRW-Tarif ersetzt den C-Preis nach den Beförderungsbedingungen der DB in Binnenrelationen des Landes Nordrhein-Westfalen. Daraus folgt: 1. In den Nahverkehrszügen der DB und der Nichtbundeseigenen Eisenbahnen, die eine Tarif - und Vertriebskooperation mit DB Regio eingegangen sind, gelten weiterhin auf den Schienenstrecken ohne örtlichen Vor- und Nachlauf die nicht als NRW-Tarif gekennzeichneten Tarifangebote der DB. Dies sind insbesondere:  BahnCard 100  alle Fahrkarten für Fernverkehrszüge (z.B. IC/EC und ICE) sind abwärtskompatibel, soweit sie nicht ausdrücklich für den Nahverkehr ausgenommen sind,  alle länderübergreifenden Nahverkehrsangebote (z.B. Fahrkarten für die den Geltungsbereiches des NRW-Tarifs überschreitenden Nahverkehrszüge, Quer-durchs-Land-Ticket),  Familienheimfahrten von Bundeswehrangehörigen und Zivildienstleistenden nach 3.2 der Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen der DB AG. 2. Der Großkundenrabatt (GKR) der DB gilt im Nahverkehr innerhalb NRW auch mit örtlichem Vorund Nachlauf. 3. Das Angebot „NRWplus“ wird in Verbindung mit  Einzelfahrkarten für Fernverkehrszüge (z.B. IC/EC und ICE)  Einzelfahrkarten des die Gebietsgrenzen des NRW-Tarifs überschreitenden Nahverkehrs  Zeitfahrkarten des ICE weiterhin fakultativ angeboten und berechtigt zu einer Anschlussfahrt im örtlichen Vor- und Nachlauf. Die Tarifbestimmungen für das Angebot NRWplus-Tarif sind in Anhang 9 abgebildet. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 30 Anhang 6 zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif Tarifbestimmungen zum SemesterTicket NRW 1. Vorbemerkungen Die Verbundverkehrsunternehmen in NRW bieten ein – gemessen am Normalpreis einer entsprechenden Zeitkarte – vergünstigtes landesweit gültiges SemesterTicket NRW an. Bezieher eines derartigen SemesterTickets NRW sind Studierende einer in Nordrhein-Westfalen gelegenen, staatlich anerkannten Hochschule, wenn zwischen dieser (üblicherweise vertreten durch die dort gebildete Studierendenschaft) und dem für das regionale Semesterticket federführend zuständigen Verkehrsunternehmen, dem entsprechenden Verkehrsverbund sowie dem Kompetenzcenter Marketing NRW ein entsprechender Vertrag (Vertrag zum SemesterTicket NRW), abgeschlossen wurde. Die Mitzeichnung des Vertrages erfolgt durch den/die Verkehrsverbund/-gemeinschaft, in welchem die Hochschule liegt. Ein Vertrag zum SemesterTicket NRW kann nur als Ergänzung zu einem bestehenden regionalen Semesterticket-Vertrag geschlossen werden. 2. Geltungsbereich 2.1 Der Geltungsbereich des SemesterTickets NRW entspricht dem räumlichen Geltungsbereich der RelationspreisTickets des NRW-Tarifs in der jeweils aktuellen Fassung. Das SemesterTicket NRW berechtigt zu NRW-weiten Fahrten über den Geltungsbereich des regionalen Semestertickets hinaus. 2.2 Außerhalb von NRW gilt das SemesterTicket NRW entsprechend dem Geltungsbereich der RelationspreisTickets des NRW-Tarifs in der jeweils aktuellen Fassung (Anhang 1b der Tarifbestimmungen zum NRW-Tarif). Die nachfolgenden Streckenabschnitte sind von dieser Regelung ausgenommen:  Bad Laasphe-Niederlaasphe -  Rudersdorf (Siegen) - Warburg (Westf) (KBS 623/620/430) Warburg (Westf) (KBS 445/620/430)  Rudersdorf (Siegen) Niederdresselndorf (KBS 445/462) 2.3 Ein ordnungsgemäß erworbenes SemesterTicket NRW berechtigt den Studierenden in Verbindung mit seinem regionalen Semesterticket zur Nutzung aller Busse und Bahnen im Geltungsbereich der Tarife der Verkehrsverbünde und Verkehrsgemeinschaften sowie aller Züge des Nahverkehrs in NRW. Es sind dies grundsätzlich alle zuschlagsfreien Busse, Straßen-, Stadt- und U-Bahnen sowie Züge des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV). 2.4 Die Benutzung der 1.Wagenklasse im SPNV ist auch gegen Zahlung eines Zuschlages ausgeschlossen. 3. Berechtigte 3.1 Das SemesterTicket NRW erhalten alle an der Hochschule, für die der Vertrag geschlossen wird, ordentlich Studierenden (Ersthörer), denn Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages zum SemesterTicket NRW ist eine 100%-ige Abnahme des SemesterTickets NRW für alle Ersthörer. Ansonsten gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen regionalen Semestertickets. 3.2 Eine Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines SemesterTickets NRW begründet unabhängig vom Anlass keinen Anspruch auf eine Fahrgeld-Erstattung. Ausgeschlossen ist ebenfalls ein Umtausch gegen andere Fahrausweisarten. 4. Geltungsumfang 4.1 Ein SemesterTicket NRW ist ein persönlicher, nicht übertragbarer Zeitfahrausweis. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des SemesterTickets an eine andere Person ist unzulässig. 4.2 Das SemesterTicket NRW kann grundsätzlich nur für ein Semester ausgestellt werden (in Ausnahmefällen, z. B. bei Trimestern auch für ein Jahr). Die generellen Gültigkeitszeiträume für ein Semester sind wie folgt geregelt:  Sommersemester (SS) vom 01.04. – 30.09. bzw. vom 01.03. – 31.08.  Wintersemester (WS) vom 01.10. – 31.03. bzw. vom 01.09. – 28./29.02. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 31 4.3 Die konkrete Geltungsdauer richtet sich nach dem auf dem SemesterTicket NRW bzw. dem regionalen Semesterticket aufgedruckten Zeitraum. Die Geltungsdauer muss auf beiden Tickets identisch sein. 4.4 Das SemesterTicket NRW ist innerhalb des vorstehend beschriebenen Zeitraumes an allen Tagen (Werktagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen) gültig und zwar jeweils von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. 5. Ausgestaltung und Ausstellung 5.1 Das SemesterTicket NRW gilt grundsätzlich in vier Varianten (welche Variante im Einzelfall zur Anwendung kommt, ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Hochschule und abschließendem Verkehrsunternehmen): 1) separates SemesterTicket NRW (ggf. auch in Kombination mit dem regionalen SemesterTicket) 2) Studierendenausweis mit einem Fahrtberechtigungsaufdruck für NRW -weite Fahrten und einem NRW-Hologramm 3) SemesterTicket NRW über ein OnlineTicket-Verfahren (wird entweder als separates oder als kombiniertes Ticket ausgegeben); es kann als Papierticket und/oder in Form eines pdf auf einem Smartphone genutzt werden 4) elektronisches SemesterTicket NRW als eTicket auf einer Chipkarte (Die Chipkarte kann sich entweder im Eigentum der Hochschule oder des Verkehrsunternehmens befinden.) Alle Varianten gelten jeweils nur in Verbindung mit einem regionalen Semesterticket und mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, Reisepass). Bei ausländischen Studierenden werden amtliche Beglaubigungen des Reisepasses als Nachweis anerkannt. 5.2 Die Fahrausweise müssen bei Fahrausweisprüfungen im Original, nicht durch Folie überklebt oder eingeschweißt, vorgezeigt werden. Zum Schutz können sie in Klarsichthüllen (entnehmbar) aufbewahrt werden. 5.3 Bei Verlust des SemesterTickets NRW wird von der zuständigen Ausgabestelle ein neues SemesterTicket NRW ausgestellt. Die Neuausstellung erfolgt nur gegen Vorlage amtlicher Bestätigungen des Verlustes oder auf Grund eines schriftlichen Antrages. 6. Fahrgelderstattungen 6.1 Bei Rückerstattung des Semesterbeitrages auf Grund einer Exmatrikulation bzw. bei Tod eines/r Studierenden, ist die Studierendenschaft gegen entsprechenden Nachweis berechtigt, den abzuführenden Betrag anteilig abzusetzen. 6.2 Studierende, die vor der Inanspruchnahme des SemesterTickets NRW eine Zeitkarte im Abonnement bzw. eine Jahreskarte eines in den nordrhein-westfälischen Verkehrsverbünden und/oder -gemeinschaften organisierten Verkehrsunternehmens besitzen, können diese vorzeitig kündigen. Die Abrechnung der bereits genutzten Monate erfolgt auf Basis des gezwölfteten Abonnement- bzw. Jahreskartentarifs ohne Erhebung von Gebühren. 6.3 Die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung begründet allein ein Vertragsverhältnis zwischen den einzelnen Studierenden und dem in dem/den nordrhein-westfälischen Verkehrsverbünd(en)/gemeinschaft(en) organisierten Verkehrsunternehmen, dessen Busse und Bahnen jeweils benutzt werden. Demzufolge sind eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen usw. ausschließlich mit dem jeweils zuständigen Verkehrsunternehmen abzuwickeln. 7. Fahrpreis Der für das jeweilige Semester zu entrichtende Betrag für jeden SemesterTicket NRW berechtigten Studierenden ergibt sich aus dem jeweils abzuschließenden Vertrag zum SemesterTicket NRW. 8. Vertragsgemäße Nutzung, Prüfungsrecht 8.1 Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des SemesterTickets NRW an eine andere Person ist unzulässig. 8.2 Ändert sich der Status eines Studierenden im Laufe eines Semesters, wird er also beispielsweise vom Ersthörer zum Gasthörer, hat der Studierende das SemesterTicket NRW auf seine Kosten unverzüglich an die Studierendenschaft zurückzugeben. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 32 8.3 Verstöße gegen die Tarifbestimmungen zum SemesterTicket NRW können mit einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum SemesterTicket NRW geahndet werden. Erfolgt eine außerordentliche Kündigung durch das KCM, das Verbundverkehrsunternehmen des Vertrages oder den Verkehrsverbund des Vertrages, erlischt die Fahrtberechtigung des SemesterTickets NRW für die jeweilige Hochschule. Zudem sind die Kontrollorgane der nordrhein-westfälischen Verkehrsverbünde und -gemeinschaften und/oder der Verkehrsunternehmen in NRW bzw. die von ihnen beauftragten Personen berechtigt, das SemesterTicket NRW bei Missbrauch oder Fälschung einzuziehen. 8.4 Das betreuende Verkehrsunternehmen des jeweils relevanten Vertrags zum SemesterTicket NRW und/oder der zuständige Verkehrsverbund bzw. die zuständige Verkehrsgemeinschaft sind bei begründeten Zweifeln berechtigt, die Einhaltung der Tarifbestimmungen bei der jeweiligen Hochschule, bei der Studierendenschaft oder dem jeweiligen Inhaber zu überprüfen oder durch eine beauftragte Organisation überprüfen zu lassen. Die genannten Vertragspartner dürfen ferner für statistische Zwecke, die sich insbesondere aus dem Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr ergeben, Daten speichern und bearbeiten. 9. Sonstiges Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW und die Tarifbestimmungen des NRW-Tarifs in ihrer jeweils gültigen Fassung. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 33 Anhang 7 der Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif Tarifbestimmungen zum TeilnehmerTicket NRW 1. Geltungsbereich Das TeilnehmerTicket NRW gilt im kooperationsraumüberschreitenden Verkehr in allen Bussen und Bahnen im Geltungsbereich der Tarife der Verkehrsverbünde und Verkehrsgemeinschaften in NRW sowie in allen Zügen des Nahverkehrs (z. B. die Produktklasse C der DB AG: RegionalExpress (RE), RegionalBahn (RB), S-Bahn (S)), innerhalb von NRW sowie der in Anhang 1a genannten Städte und Gemeinden. Hiervon abweichende Regelungen können im Fahrplan oder per Aushang bekannt gegeben werden. Das Ticket gilt grundsätzlich nicht in den Zügen des Fernverkehrs (z.B. D, EC, IC, ICE, Auto- oder Sonderzüge, Nachtreisezüge). Die Gültigkeit des TeilnehmerTickets NRW in Nahverkehrszügen außerhalb von NRW regelt Anhang 1c. 2. Berechtigte Das TeilnehmerTicket NRW erhalten alle Teilnehmer einer Veranstaltung, für die seitens des Veranstalters ein entsprechender Vertrag mit dem ausgebenden Verkehrsunternehmen sowie dem Kompetenzcenter Marketing NRW abgeschlossen wird. 3. Einzelbestimmungen Das TeilnehmerTicket NRW berechtigt eine Person am aufgedruckten Geltungstag ganztags bis 3.00 Uhr des Folgetages zu beliebig häufigen Fahrten im gesamten Geltungsbereich. Das TeilnehmerTicket NRW ist nicht übertragbar und nur gültig mit aufgedrucktem Geltungsdatum. Der Inhaber muss vor Fahrtantritt mit Tinte oder Kugelschreiber seinen Namen und Vornamen in Druckbuchstaben in das Namensfeld eintragen. Der Inhaber ist dann verpflichtet, im Rahmen der Fahrkartenkontrolle auf Anforderung seine Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Reisepass, Personalausweis) nachzuweisen. Die Weitergabe von bereits genutzten Tickets ist nicht gestattet. Nachträgliche Fahrpreisermäßigungen werden nicht gewährt. TeilnehmerTickets NRW gelten nicht in Verbindung mit anderen Fahrpreisermäßigungen. Der Erwerb des TeilnehmerTickets NRW ist ausschließlich möglich über den jeweiligen Veranstalter. Ein Erwerb über die örtlichen Verkehrsunternehmen ist ausgeschlossen. Ein Umtausch gegen andere Tickets, eine Erstattung wegen Nichtausnutzung des Sondertarifs sowie die Benutzung der 1. Wagenklasse ist generell ausgeschlossen. 4. Fahrpreis Der für das TeilnehmerTicket NRW zu entrichtende Preis ergibt sich aus dem jeweils abzuschließenden Vertrag zum TeilnehmerTicket NRW. 5. Beförderung von Sachen und Tieren Die Beförderung von Fahrrädern ist in Ziffer 9.5 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW geregelt. Für die Mitnahme von Fahrrädern ist ein zusätzliches FahrradTagesTicket NRW je Fahrrad zu lösen. Mitgeführte Sachen und Tiere werden im Sinne der Ziffern 9.3. und 9.4. der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW unentgeltlich befördert. 6. Sonstiges Im Übrigen gelten die Tarifbestimmungen des NRW-Tarifs sowie die Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 34 Anhang 8 zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif Elektronische Tickets des NRW-Tarifs 1. Allgemeines Für Fahrausweise nach Ziffer 4.1.2.3 (SchönerMonatTicket NRW Abo), 4.1.2.5 (SchönerMonatTicket NRW Azubi Abo), 4.2.2.3 (SchönesJahrTicket NRW), 4.2.2.4 (SchönesJahrTicket NRW Abo) und 4.2.2.6 (Schöne60Ticket NRW Abo) sowie nach Anhang 6 (SemesterTicket NRW) kann ein elektronisches Ticket auf dem Chip einer Trägerkarte (im Folgenden kurz Trägerkarte) ausgegeben werden. 2. Verwendung der Trägerkarte Soweit es sich bei dem Fahrausweis um einen persönlichen Fahrausweis handelt, wird die Trägerkarte personalisiert, indem insbesondere der Name des Inhabers, sein Geburtsdatum und Geschlecht sowie die Geltungsdauer des Tickets als elektronisches Ticket auf dem Chip der Trägerkarte eingetragen werden. Auf die Trägerkarte selbst werden zudem der Name des Inhabers, die Kartennummer, die Abobzw. Kundennummer, der Ticketname sowie die Geltungsdauer der Trägerkarte aufgedruckt. Die Trägerkarte gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, Reisepass). Abweichend hiervon erfolgt bei übertragbaren Fahrausweisen keine Eintragung bzw. kein Aufdruck des Namens des Inhabers, seines Geburtsdatums und Geschlechts. Ein Abgleich mit einem amtlichen Lichtbildausweis ist nicht erforderlich. 3. Nicht lesbare Trägerkarten Ist eine Trägerkarte des NRW-Tarifs elektronisch nicht lesbar und trifft keiner der in den Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW unter Ziffer 7.3 Absätze 1 und 2 beschriebenen Punkte zu, so greifen folgende Regelungen: 3.1 Kontrolle durch Prüfpersonal 3.1.1 Verkehrsunternehmenseigene Trägerkarten ohne zusätzliche Applikationen (1) Ist eine Trägerkarte mit dem Kontrollgerät nicht auslesbar, so sind die persönlichen Daten des Fahrgastes, die Trägerkartennummer sowie entsprechend der Angaben des Fahrgastes die Ticketart und der Geltungszeitraum zu erheben. Die Trägerkarte ist einzuziehen. (2) Der Fahrgast erhält vom Prüfpersonal vor Ort auf Basis seiner Angaben einen Ersatzfahrausweis mindestens für den Geltungsbereich seines nicht lesbaren elektronischen Fahrausweises ausgestellt. Auf diesen werden der Geltungszeitraum (14 Tage ab Zeitpunkt der Kontrolle) und die Bezeichnung „ErsatzTicket NRW“ aufgebracht. In das Namensfeld des ErsatzTicket NRW ist unverzüglich nach Erhalt durch das Prüfpersonal, ansonsten durch den Fahrgast der Name und Vorname des Fahrgastes in Druckbuchstaben unauslöslich einzutragen. (3) Zusätzlich wird dem Fahrgast eine vorläufige Fahrpreisnacherhebung mit weiterführenden Erläuterungen ausgehändigt. Die Zahlungsaufforderung bleibt bis zur Prüfung der Angaben des Fahrgastes unwirksam und wird ausschließlich dann wirksam, wenn der Fahrgast zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Besitz eines für seine vorgenommene Fahrt gültigen Fahrausweises war. (4) Das kontrollierende Verkehrsunternehmen informiert das für die Ausgabe der jeweiligen Trägerkarte zuständige Verkehrsunternehmen und leitet die erhobenen Daten gemäß Punkt (1) sowie die eingezogene Trägerkarte an dieses weiter. (5) Das ausgebende Verkehrsunternehmen prüft die Daten. Bei Richtigkeit der Angaben erhält der Fahrgast binnen 14 Tagen ab Zeitpunkt der Kontrolle kostenfrei eine neue, funktionsfähige Trägerkarte und die vorläufige Fahrpreisnacherhebung wird ausgesetzt. (6) War der Fahrgast zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht im Besitz eines für die von ihm vorgenommene Fahrt gültigen Fahrausweises wird ihm seitens des kontrollierenden Verkehrsunternehmens eine Zahlungsaufforderung über ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß Ziffer 7.5.2 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW zugestellt. Zudem wird dem Fahrgast der dem gültigen Regeltarif entsprechende Betrag für das dem Fahrgast ausgestellte Ersatzticket in Rechnung gestellt (14/365 * aktueller Preis des SchönesJahrTicket NRW Vorkasse). Weiterführende rechtliche Ansprüche des Verkehrsunternehmens (z. B. in Betrugsfällen) bleiben hiervon unberührt. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 35 3.1.2 Multi-applikative Trägerkarten und Trägerkarten, die nicht im Besitz eines Verkehrsunternehmens stehen (1) Ist eine Trägerkarte mit dem Kontrollgerät nicht auslesbar, so wird dem Fahrgast eine Zahlungsaufforderung über ein Erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß Ziffer 7.5.2 der Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW ausgestellt. Die Trägerkarte darf nur dann eingezogen werden, wenn ein Betrugsverdacht vorliegt. (2) Der Fahrgast ist verpflichtet, sich binnen 14 Tagen ab Zeitpunkt der Kontrolle mit der Ausgabestelle seiner Trägerkarte in Verbindung zu setzen und einen Austausch der Trägerkarte vorzunehmen. Das Prüfpersonal unterrichtet den Fahrgast entsprechend. (3) Dem kontrollierenden Verkehrsunternehmen ist durch den Fahrgast, ggf. über die Ausgabestelle der Trägerkarte, binnen 14 Tagen ab Zeitpunkt der Kontrolle nachzuweisen, dass die Trägerkar te ausgetauscht wurde und der Fahrgast zum Zeitpunkt der Kontrolle über einen für die von ihm vorgenommene Fahrt gültigen Fahrausweis verfügt hat. In diesem Fall wird die Zahlungsaufforderung ohne weitere Kosten für den Fahrgast niedergeschlagen. 3.2 Einstiegskontrollsysteme (EKS) (1) Ist eine Trägerkarte mit einem EKS nicht prüfbar, ist der Fahrgast verpflichtet, für die von ihm gewünschte Fahrt einen Fahrausweis zum Regeltarif zu erwerben. Dem Fahrgast wird seitens des kontrollierenden Verkehrsunternehmens eine Bescheinigung ausgestellt, dass seine Trägerkarte bei der Kontrolle elektronisch nicht geprüft werden konnte. (2) Der Fahrgast ist verpflichtet, sich binnen 14 Tagen ab Zeitpunkt der Kontrolle mit der Ausgabestelle seiner Trägerkarte in Verbindung zu setzen und einen Austausch der Trägerkarte vorzunehmen. Das Prüfpersonal unterrichtet den Fahrgast entsprechend. (3) Weist der Fahrgast binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kontrolle dem kontrollierenden Verkehrsunternehmen nach, dass er im Besitz eines zum Zeitpunkt der Kontrolle gültigen Fahrausweises war, werden ihm durch das für die Ausgabe der Trägerkarte verantwortliche Verkehrsunternehmen (beim SemesterTicket NRW durch das vertragsbetreuende Verkehrsunternehmen) die Kosten für den Fahrausweis gemäß (1) erstattet. Auf Wunsch des Fahrgastes ist das vertragsbetreuende Verkehrsunternehmen verpflichtet, das kontrollierende Verkehrsunternehmen über den erfolgten Austausch der Trägerkarte zu informieren. (4) Ein Einzug der Trägerkarte erfolgt nur dann, wenn ein Betrugsverdacht vorliegt. In diesem Fall werden auch die personenbezogenen Daten des Fahrgastes erhoben. Dem Fahrgast wird ggf. in Verbindung mit einer Zahlungsaufforderung über ein erhöhtes Beförderungsentgelt eine Bescheinigung über den Einzug der Trägerkarte ausgestellt. 4. Änderung der Daten Bei Änderungen, die die Daten auf dem Chip betreffen, muss die Trägerkarte zur Durchführung der Änderung beim Vertragsverkehrsunternehmen vorgelegt werden. Änderungen der Bankverbindung und der Adresse können ohne Chipkartenvorlage durchgeführt werden. Bei schriftlich eingereichten Änderungswünschen mit Auswirkungen auf die im Chip abgespeicherten Daten oder wenn eine Änderung in den unternehmenseigenen Verkaufsstellen nicht möglich ist, wird dem Trägerkarteninhaber vom Vertragsverkehrsunternehmen eine neue Trägerkarte mit den geänderten Daten auf dem Postweg zugesandt. Die alte Trägerkarte ist unverzüglich nach Erhalt der neuen Trägerkarte dem Vertragsverkehrsunternehmen (bei der DB Vertrieb GmbH: AboCenter, Worringer Str. 16, 40211 Düsseldorf) vor Ort oder auf dem Postweg per Einschreiben vorzulegen. Eventuelle Verluste auf postalischem Weg hat der Trägerkarteninhaber zu verantworten und die entsprechenden Kosten pro Trägerkarte in Höhe von 10,00 Euro zu tragen. Wird die alte Trägerkarte nicht unverzüglich nach Erhalt der neuen Trägerkarte beim Vertragsverkehrsunternehmen eingereicht, fällt ein Betrag von 10,00 Euro an. Dieser Betrag in Höhe von 10,00 Euro wird ebenfalls erhoben, wenn sich die Trägerkarte in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet. Nicht wieder verwertbar sind z.B. geknickte, gelochte, getackerte, gestanzte, zerschnittene, von Dritten beschriftete oder stark verschmutzte Trägerkarten. Das auf der alten Trägerkarte vermerkte elektronische Ticket wird vom Vertragsverkehrsunternehmen in den KundendaGültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 36 teien gesperrt und darf nicht mehr zur Fahrt benutzt werden. Weiterhin wird an die zentrale Sperrlistenverwaltung des Vertragsverkehrsunternehmens ein entsprechender Vermerk weitergeleitet. Auf elektronische Trägermedien (z.B. Chipkarten) aufgebrachte elektronische Tickets werden bei Fahrausweiskontrollen etc. elektronisch gesperrt, sofern sie sich auf der Sperrliste befinden. Für SemesterTickets NRW, bei denen sich die Trägerkarte im Eigentum der Hochschule befindet und über zusätzliche Funktionalitäten verfügt, können bilateral zwischen Verkehrsunternehmen und Hochschulverwaltung in Abstimmung mit den Vertragsparteien hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden. 5. Verlust oder Zerstörung der Trägerkarte Der Verlust oder die Zerstörung der Trägerkarte ist dem Vertragsverkehrsunternehmen unverzüglich mitzuteilen. Die Trägerkarte ist zerstört, wenn sie sich in keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet. Die Trägerkarte wird in der Kundendatei des Vertragsverkehrsunternehmens gesperrt. Weiterhin wird ein entsprechender Vermerk an die zentrale Sperrlistenverwaltung des Vertragsverkehrsunternehmens weitergeleitet. Für die Ersatzausgabe der abhanden gekommenen oder zerstörten Trägerkarten wird ein Betrag von 10,00 Euro berechnet. Für jede weitere Ersatzausgabe innerhalb eines 12-monatigen Zeitraumes wird ein Betrag von 20,00 Euro (inklusive Bearbeitungsentgelt von 10,00 Euro) erhoben. Die Ersatz-Trägerkarte ist unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises (ggf. Verlustanzeige der Polizei) nur in den von den Vertragsverkehrsunternehmen bekannt gegebenen unternehmenseigenen Verkaufsstellen erhältlich oder wird auf Wunsch zugesandt. Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der ErsatzTrägerkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. 6. Datenschutzrechtliche Bestimmungen Die Daten der elektronischen Tickets des NRW-Tarifs werden auch mit dem Ziel verwendet, Ticketkontrollen der Verkehrsunternehmen, die am elektronischen Ticket-Verfahren teilnehmen, zu ermöglichen. Hierfür gibt es eine landesweit gültige Sperrliste, in der alle nach Anhang 7, Ziffer 1 auf Veranlassung der Fahrgäste und der Verkehrsunternehmen gesperrten elektronischen Tickets eingetragen werden. Folgende Daten werden hierfür übermittelt: Kartennummer, Vertragsverkehrsunternehmen, Verkaufsterminalnummer, Fahrausweistyp und Datum der Ausgabe. Die Verkehrsunternehmen melden hierzu täglich die von Ihnen gesperrten Tickets über ein Verbundsystem an das Landessystem. Dieses fasst die Meldungen zusammen und stellt die Daten als Gesamtsperrliste allen Verkehrsunternehmen zur Verfügung. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 37 Anhang 9 zu den Tarifbestimmungen für den NRW-Tarif Tarifbestimmungen zum NRWplus-Tarif 1. Geltungsbereich Das Ticket NRWplus wird ausgegeben für Fahrtrelationen mit Zügen des SPNV, die außerhalb des Landes NRW beginnen und innerhalb des Landes NRW enden oder umgekehrt (sog. ein- und ausbrechender Verkehr) sowie für Fahrtrelationen mit Fernverkehrszügen der Deutschen Bahn AG (Produktklassen ICE, IC/EC), sofern Start- und/oder Zielbahnhof innerhalb des Landes NRW liegen. Darüber hinaus gilt das Ticket NRWplus in den Verkehrsmitteln aller Verkehrsverbünde und -gemeinschaften in NRW (außer in Zügen des SPNV) in der/den/dem Tarifzone/n, Tarifgebiet/en, Stammgebiet/en der Stadt/Gemeinde innerhalb von NRW, in der der Start- und/oder Zielbahnhof liegt. Als Start- bzw. Zielbahnhof gilt der auf dem Ticket angegebene Bahnhof. Darüber hinaus abweichende Geltungsbereiche ergeben sich aus der Tabelle in Ziffer 4. 2. NRWplus Einzelfahrt bzw. Hin&Rück 2.1. Berechtigte Zur Nutzung sind sowohl Erwachsene als auch Kinder berechtigt. Als Kinder gelten Personen im Alter ab 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahre. 2.2. Fahrausweise Das NRWplus Einzelfahrt bzw. Hin&Rück wird als Ticket (1. oder 2. Wagenklasse) nach den Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr) bzw. des DB/NE-Anstoßverkehrs (BB Anstoßverkehr) in Kombination mit dem Aufpreis für die Nutzung der Verkehrsmittel der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften (außer Zügen des SPNV) für Einzelfahrten oder Hin- und Rückfahrten ausgegeben. Als NRWplus Einzelfahrt bzw. Hin&Rück im Sinne dieser Bestimmungen gelten: NRWplus Einzelfahrt Erwachsene NRWplus Einzelfahrt Kinder NRWplus Einzelfahrt Erwachsene mit BahnCard NRWplus Einzelfahrt Kinder mit BahnCard NRWplus Hin&Rück Erwachsene NRWplus Hin&Rück Kinder NRWplus Hin&Rück Erwachsene mit BahnCard NRWplus Hin&Rück Kinder mit BahnCard 2.3. Verkauf Das Ticket kann im personenbedienten Verkauf der DB / DB-Agenturen sowie an bestimmten Ticketautomaten der DB AG sowie der NWB erworben werden. Es erfolgt kein Bordverkauf. 2.4. Geltungsdauer Die Geltungsdauer richtet sich für die Fahrtstrecke im Schienenverkehr nach den BB Personenverkehr. Für die Fahrt mit den Verkehrsmitteln der Verkehrsverbünde und strecken im Schienenverkehr bis 100 km an dem auf dem Ticket angegebenen Geltungstag bis zum Betriebsschluss. Bei Fahrtstrecken im Schienenverkehr über 100 km gilt das Ticket für die Hin- und Rückfahrt am 1. Geltungstag und am Folgetag bis Betriebsschluss. Maßgeblich ist das Datum des letzten Zangenabdrucks auf dem Ticket. Als Betriebsschluss gilt bei den Verkehrsunternehmen der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften der Beginn der nächtlichen Betriebsruhe oder der Abschluss der Nachtfahrten am Folgetag. 2.5. Fahrtunterbrechungen Innerhalb der Geltungsdauer des Tickets kann die Fahrt innerhalb der Fahrtstrecke im Schienenverkehr beliebig oft unterbrochen werden. An den Orten der Fahrtunterbrechung gilt das Ticket nicht in den jeweiligen Verkehrsmitteln der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 38 2.6. Erstattung Für die Erstattung gelten die BB Personenverkehr Nr. 4. Eine Erstattung ausschließlich des Aufpreises wegen Nichtausnutzung ist ausgeschlossen. 2.7. Sonstige Bestimmungen Der Beförderungsvertrag kommt mit dem Betreiber des jeweils genutzten Verkehrsmittels zustande. Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des Unternehmens, in dessen Verkehrsmitteln sich die Kundin/der Kunde befindet. 3. NRWplus Monat 3.1. Berechtigte Zur Nutzung des NRWplus Monat sind Inhaber einer persönlichen Streckenzeitkarte der Produktklasse ICE berechtigt. 3.2. Fahrausweise Das NRWplus Monat wird als Monatsaufpreis ICE im Einzelkauf oder im Abonnement ausschließlich zu persönlichen ICE Monats- und Jahreskarten sowie ICE Jahreskarten im Abo für die Benutzung der Verkehrsmittel der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften (außer Zügen des SPNV) im jeweiligen Geltungsbereich ausgegeben. NRWplus Monat als Monatsaufpreise ICE werden ausgegeben zu persönlichen ICE-Monatskarten im Einzelkauf ICE-Monatskarten im Abonnement ICE-Jahreskarten 3.3. Verkauf NRWplus Monat können nur in den von der DB AG bezeichneten Verkaufsstellen erworben werden. Es erfolgt kein Bordverkauf. 3.4. Geltungsdauer Die NRWplus Monat gelten im angegebenen Zeitraum zur Nutzung des ÖPNV im jeweiligen Geltungsbereich analog der zugehörigen ICE Streckenzeitkarte. 3.5. Nachweis der Gültigkeit NRWplus Monat gelten nur in Verbindung mit der entsprechenden ICE Streckenzeitkarte. 3.6. Fahrtunterbrechungen Innerhalb der Geltungsdauer der Tickets NRWplus kann die Fahrt innerhalb der Fahrtstrecke im Schienenverkehr beliebig oft unterbrochen werden. An den Orten der Fahrtunterbrechung gilt das Ticket nicht in den jeweiligen Verkehrsmitteln der Verkehrsverbünde und -gemeinschaften. 3.7. Erstattungen Eine Erstattung ausschließlich des Aufpreises wegen Nichtausnutzung ist ausgeschlossen. Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 39 4. Erweiterte Geltungsbereiche des NRWplus-Tarifes 1 Rhein-Ruhr Herzogenrath-A-Merk. Alsdorf Fahrberechtigung für die Preisstufe A im Tarifgebiet in dem der jeweilige Start- oder Zielbahnhof liegt. In den tariflich geteilten Städten Dortmund, Essen, Düsseldorf, Duisburg und Wuppertal gilt das Ticket im gesamten Stadtgebiet. Herzogenrath-A-Merk. Kerkrade (NL) Herzogenrath-A-Merk. Würselen Kohlscheid Alsdorf Erweiterte Gültigkeit Kohlscheid Kerkrade (NL) Kohlscheid Würselen Zielbahnhof/Haltepunkt Mit NRWplus erreichbare Tarifgebiet Stadt/Gemeinde 34 34 Tarifgebiet 4 Ruhr-Lippe Aldekerk 01 Straelen 10 Alpen 16 Sonsbeck 84 Boisheim 31 Nettetal 20 Fahrberechtigung für die jeweilige Stadt/Gemeinde in der der jeweilige Start- oder Zielbahnhof liegt und für fest definierte angrenzende Städte/Gemeinden. Castrop-Rauxel Hbf 28 Datteln 18 Gültigkeit Castrop-Rauxel Hbf 28 Waltrop 29 Zielbahnhof/Haltepunkt Dinslaken 13 Schermbeck/Hünxe 14 Dortmund-Mengede 37 Waltrop 29 Dülken 31 Schwalmtal 30 Geldern 04 Neukirchen-Vluyn/ Rheurdt 11 Geldern 04 Sonsbeck 84 Geldern 04 Straelen 10 Goch 86 Uedem 77 Kleve 80 Kranenburg 81 Mit NRWplus erreichbare Preiszone Stadt/Gemeinde Preiszone Altena(Westf) 8111 Altena 8110 Ardey 2594 Fröndenberg 2590 Arnsberg(Westf) 4261 Arnsberg 4260 Bad Sassendorf 9351 Bad Sassendorf 9530 Balve 8160 Marsberg 4800 4672/467 1 Bestwig 4670 4681 Olsberg 4680 Balve Beringhausen Bestwig 8166/816 5 4813 Moers 22 Geldern/Issum 04 Bigge Moers 22 Kamp-Lintfort 02 Binolen 8162 Balve 8160 Moers 22 Neukirchen-Vluyn/ Rheurdt 11 Bockum-Hövel 2105 Hamm 2100 Bönen 2411 Bönen 2410 Recklinghausen Hbf 17 Oer-Erkenschwick 18 Borgeln 9445 Welver 9440 Rheinberg(Rheinl) 12 Kamp-Lintfort 02 Bork(Westf) 2185 Selm 2180 Viersen 31 Niederkrüchten über Schwalmtal (Linie SB88) 60 Menden 8170 Wesel 03 Schermbeck/Hünxe 14 Bösperde 8182/817 2 Bredelar 4812 Marsberg 4800 Brilon Wald 4786 Brilon 4780 Xanten 83 Kalkar 78 Brügge(Westf) 8017 Lüdenscheid 8010 Xanten 83 Sonsbeck 84 Brügge(Westf) 8017 Halver 8030 Dahlerbrück 8025 Schalksmühle 8020 Dedinghausen 9165 Lippstadt 9160 Ehringhausen(Lippst) 9363 Geseke 9360 Ergste 2154 Schwerte 2150 Meschede 4660 2 Rhein-Sieg Fahrberechtigung für das jeweilige Tarifgebiet der Stadt/Gemeinde in dem der jeweilige Start- und Zielbahnhof liegt. Für die Nutzung der SB 60 ist zusätzlich ein Schnellbuszuschlag nach dem VRS-Gemeinschaftstarif zu zahlen. Freienohl 4669/465 1 3 Aachen Frömern 2592 Fröndenberg 2590 Fahrberechtigung für die Preisstufe 1 im Stammgebiet in dem der jeweilige Start- oder Zielbahnhof liegt. Fröndenberg 2591 Fröndenberg 2590 Garbeck 8165 Balve 8160 Geseke 9361 Geseke 9360 Hamm(Westf) 2101 Hamm 2100 Heessen 2106 Hamm 2100 Hemmerde 2493 Unna 2490 Hennen 8133 Iserlohn 8130 Holzwickede 2481 Holzwickede 2480 Hoppecke 4785 Brilon 4780 Erweiterte Gültigkeit Zielbahnhof/Haltepunkt Mit NRWplus erreichbare Stadt/Gemeinde Linie Aachen Hbf Kelmis (B) 24 Aachen Hbf Vaals (NL) 25, 33 Aachen Schanz Kelmis (B) 24 Aachen Schanz Vaals (NL) 25, 33 Aachen West Kelmis (B) 24 Aachen West Vaals (NL) 25, 33 Iserlohn 8131 Iserlohn 8130 Aachen-Rothe Erde Kelmis (B) 24 Iserlohn 8131 Hemer 8150 Aachen-Rothe Erde Vaals (NL) 25, 33 Iserlohnerheide 8132 Iserlohn 8130 Eilendorf Kelmis (B) 24 Kalthof(Kr Iserlohn) 8133 Iserlohn 8130 Eilendorf Vaals (NL) 25,33 Kamen 2391 Kamen 2390 Herzogenrath Alsdorf Kamen 2391 Bergkamen 2400 Herzogenrath Kerkrade (NL) Kamen-Methler 2393 Kamen 2390 Herzogenrath Würselen 8091/809 2 Werdohl 8100 Herzogenrath-Aug-S-P Alsdorf Lendringsen 8176 Menden 8170 Herzogenrath-Aug-S-P Kerkrade (NL) Lendringsen 8176 Hemer 8150 Herzogenrath-Aug-S-P Würselen Letmathe 8141 Iserlohn 8130 Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 34 Küntrop 34 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 40 Lippstadt 9161 Lippstadt 9160 Lippstadt 9161 Erwitte 9170 Fahrberechtigung für die jeweilige Stadt/Gemeinde in der der jeweilige Start- oder Zielbahnhof liegt und für fest definierte angrenzende Städte/Gemeinden. Lippstadt 9161 Wadersloh 3340 Gültigkeit Lüdenscheid 8011 Lüdenscheid 8010 Lünen Hbf 2191 Lünen 2190 Zielbahnhof/Haltepunkt Lünen Hbf 2191 Bergkamen 2400 Lünern 2494 Unna 2490 Marsberg 4801 Marsberg 4800 Massen 2496 Unna 2490 8177/817 1 Menden 8170 8171/817 7 Menden 8170 Menden(Sauerland) Menden(Sauerland)S Meschede 4659 Meschede 4660 Messinghausen 4793 Brilon 4780 Neheim-Hüsten 4252/425 1 Arnsberg 4260 Neheim-Hüsten 4251/425 2 Ense 9240 Neheim-Hüsten 4252/425 1 Sundern 4270 Neuenrade 8092/809 1 Neuenrade 8090 Neuenrade 8092/809 1 Werdohl 8100 2410 Mit NRWplus erreichbare Preiszone Stadt/Gemeinde Preiszone Ahaus 7841 Ahaus 7840 Ahaus 7841 Heek 7830 Ahlen(Westf) 3311 Ahlen 3310 Altenberge 1701 Altenberge 1700 Altenberge 1701 Laer 1800 Ascheberg(Westf) 5561 Ascheberg 5560 Beelen 3120 Beelen 3120 Billerbeck 5611 Billerbeck 5610 Bocholt 7671 Bocholt 7670 Bocholt 7671 Rhede 7660 Borken(Westf) 7651 Borken 7650 Borken(Westf) 7651 Heiden 7590 Bösensell 5502 Senden 5500 Buldern 5528 Dülmen 5520 Capelle(Westf) 5553 Nordkirchen 5550 Capelle(Westf) 5553 Ascheberg 5560 Coesfeld(Westf) 5621 Coesfeld 5620 Davensberg 5562 Ascheberg 5560 Nordbögge 2411 Bönen Oeventrop 4265 Arnsberg Drensteinfurt 3401 Drensteinfurt 3400 Olsberg 4681 Olsberg 4680 Dülmen 5521 Dülmen 5520 Emsdetten 1221 Emsdetten 1220 Emsdetten 1221 Saerbeck 1020 Epe(Westf) 7754 Gronau 7750 Greven 1011 Greven 1010 Greven 1011 FMO 1920 Gronau(Westf) 7751 Gronau 7750 Halen 1063 Lotte 1060 Havixbeck 5601 Havixbeck 5600 Hörstel 1791 Hörstel 1790 Ibbenbüren 1031 Ibbenbüren 1030 Ibbenbüren-Esch 1037 Ibbenbüren 1030 Ibbenbüren-Laggenb. 1034 Ibbenbüren 1030 Kattenvenne 1954 Lienen 1950 Legden 7881 Legden 7880 Lengerich(Westf) 1941 Lengerich 1940 Lengerich(Westf) 1941 Lienen 1950 Lengerich(Westf) 1941 Tecklenburg 1930 Lette(Kr Coesfeld) 5624 Coesfeld 5620 Lüdinghausen 5511 Lüdinghausen 5510 Lutum 5616 Billerbeck 5610 4250/4260 Plettenberg 8071/807 3 Plettenberg 8070 Preußen 2193/219 4 Lünen 2190 Sanssouci 8163/816 2 Balve 8160 Schalksmühle 8025/802 1 Schalksmühle 8020 Schwerte(Ruhr) 2151 Schwerte 2150 Selm 2181 Selm 2180 Selm 2181 Olfen 5080 Selm-Beifang 2181 Selm 2180 Siedlinghausen 4693 Winterberg 4700 Silbach 4694 Winterberg 4700 Soest 9231 Soest 9230 Soest 9231 Lippetal 9430 Soest 9231 Möhnesee 9280 Unna 2491 Unna 2490 Unna 2491 Bergkamen 2400 Unna West 2491 Unna 2490 2492/249 1 Unna 2490 Volkringhausen 8162 Balve 8160 Marbeck-Heiden 7652 Borken 7650 Welver 9441 Welver 9440 Maria Veen 7583 Reken 7580 Werdohl 8101 Werdohl 8100 Mersch(Westf) 3402 Drensteinfurt 3400 Werdohl 8101 Neuenrade 8090 Metelen Land 1892 Metelen 1890 Werl 9221 Werl 9220 5027 Münster 5000 Werl 9221 Ense 9240 Münster(W)Zentrum N Münster(Westf)Hbf 5011 Münster 5000 Münster-Albachten 5034 Münster 5000 Münster-Amelsbüren 5033 Münster 5000 Münster-Häger 5036 Münster 5000 Münster-Hiltrup 5033 Münster 5000 Münster-Sprakel 5037 Münster 5000 Neubeckum 3333 Beckum 3330 Neubeckum 3333 Ennigerloh 3320 Nordwalde 1711 Nordwalde 1710 Nottuln-Appelhülsen 5535 Nottuln 5530 Ochtrup 1741 Ochtrup 1740 Unna-Königsborn Werl 9221 Wickede 9520 Werne a d Lippe 2201 Werne 2200 Werne a d Lippe 2201 Bergkamen 2400 Westheim(Westf) 4805 Marsberg 4800 Westönnen 9223 Werl 9220 Wickede(Ruhr) 9521 Wickede 9520 Wickede(Ruhr) 9521 Ense 9240 Winterberg(Westf) 4701 Winterberg 4700 5 Münsterland Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifbestimmungen über den NRW-Tarif 41 Oelde 3351 Oelde 3350 Eichhagen 80506 Olpe 80500 Ostbevern 3905 Ostbevern 3900 Eiserfeld(Sieg) 81532 Siegen 81500 Ostbevern 3901 Ostbevern 3900 Erndtebrück 81206 Erndtebrück 81200 Raestrup-Everswinkel 3103 Telgte 3100 Ferndorf(Siegen) 81007 Kreuztal 81000 Feudingen 81706 Bad Laasphe 81700 Reckenfeld 1018 Greven 1010 Finnentrop 80112 Finnentrop 80100 Reken 7586 Reken 7580 Heggen 80122 Finnentrop 80100 Reken 7586 Heiden 7590 Hilchenbach 81106 Hilchenbach 81100 Rheine 1781 Rheine 1780 Hillnhütten 81101 Hilchenbach 81100 Rheine 1781 Neuenkirchen 1770 Holzhausen(Kr Sieg.) 82004 Burbach 82000 Rheine-Mesum 1785 Rheine 1780 Kirchhundem 80601 Kirchhundem 80600 Rinkerode 3403 Drensteinfurt 3400 Kraghammer 80214 Attendorn 80200 Rosendahl-Holtwick 5426 Rosendahl 5420 Kredenbach 81008 Kreuztal 81000 Steinfurt-Borghorst 1733 Steinfurt 1730 Kreuztal 81004 Kreuztal 81000 Steinfurt-Burgstein. 1731 Steinfurt 1730 Kreuztal-Littfeld 81001 Kreuztal 81000 Steinfurt-Burgstein. 1731 Wettringen 1760 Leimstruth 81204 Erndtebrück 81200 Steinfurt-Burgstein. 1731 Horstmar 1810 Lennestadt 80300 1731 Metelen 1890 Lennestadt-Altenhund 80323 Steinfurt-Burgstein. Steinfurt-Grottenk 1733 Steinfurt 1730 80308 Lennestadt 80300 Telgte 3101 Telgte 3100 Lennestadt-Grevenbr. Warendorf 3111 Warendorf 3110 Lennestadt-Meggen 80313 Lennestadt 80300 Warendorf 3111 Sassenberg 3180 Listerscheid 80214 Attendorn 80200 Westbevern 3105 Telgte 3100 Lützel 81111 Hilchenbach 81100 Neunkirchen(Kr Sieg) 81903 Neunkirchen 81900 Niederdresselndorf 82005 Burbach 82000 Niederschelden Nord 81531 Siegen 81500 Oberndorf(Kr Wittg) 81705 Bad Laasphe 81700 Olpe 80513 Olpe 80500 Olpe 80513 Wenden 80700 Olpe 80513 Drolshagen 80400 Raumland-Markhausen 81319 Bad Berleburg 81300 Rudersdorf(Siegen) 81810 Wilnsdorf 81800 Rudersdorf(Siegen) 81810 Netphen 81600 Schameder 81203 Erndtebrück 81200 Siegen 81520 Siegen 81500 Siegen 81520 Freudenberg 81400 Siegen-Geisweid 81505 Siegen 81500 Siegen-Weidenau 81514 Siegen 81500 Siegen-Weidenau 81514 Netphen 81600 Sondern 80502 Olpe 80500 Stift Keppel-Allenb. 81105 Hilchenbach 81100 Struthütten 81902 Neunkirchen 81900 Vormwald 81110 Hilchenbach 81100 Vormwald Dorf 81108 Hilchenbach 81100 Wahlbach (Kr Siegen) 82001 Burbach 82000 Welschen Ennest 80611 Kirchhundem 80600 Würgendorf 82003 Burbach 82000 Würgendorf (Ort) 82003 Burbach 82000 6 Ostwestfalen-Lippe Fahrberechtigung der Preisstufe 1 des Tarifgebietes, in dem der jeweilige Start- bzw. Ziel-Bahnhof liegt. 7 Paderborn/Höxter Fahrberechtigung der Preisstufe 1 des Tarifgebietes, in dem der jeweilige Start- bzw. Ziel-Bahnhof liegt. 8 Westfalen-Süd Fahrberechtigung in der jeweiligen Stadt/Gemeinde des Start- Zielbahnhofes und fest definierten angrenzenden Städten/Gemeinden Gültigkeit Zielbahnhof/Haltepunkt Mit NRWplus erreichbare Wabe Stadt/Gemeinde Altenseelbach 81903 Neunkirchen 81900 Attendorn 80206 Attendorn 80200 Aue-Wingeshausen 81308 Bad Berleburg 81300 Bad Berleburg 81309 Bad Berleburg 81300 Bad Laasphe 81709 Bad Laasphe 81700 Bad Laasphe-Niederl. 81719 Bad Laasphe 81700 Berghausen(b Wittg) 81319 Bad Berleburg 81300 Birkelbach 81202 Erndtebrück 81200 Burbach(Kr Siegen) 82002 Burbach 82000 Dahlbruch 81101 Hilchenbach 81100 Eichen(Siegen) 81002 Kreuztal 81000 Gültig ab 01.01.2017 - NRW-Tarif 2017 Tarifzone Anlage 3 zu Anpassung NRW-Tarif ab 01.01.2017 AVV-Beirat der Stadt Aachen am 29.09.2016 Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW 1 Beförderungsbedingungen für die Verbund- und Gemeinschaftstarife in NRW sowie den NRW-Tarif Gültig ab 01.08.2016 (1) (2) (3) (3.1) (3.2) (4) (5) (5.1) (5.2) (5.3) (6) (7) (7.1) (7.2) (7.3) (7.4) (7.5) (8) (9) (9.1) (9.2) (9.3) (9.4) (9.5) (10) (11) (12) (13) (14) (15) (16) (17) (18) Grundlagen Geltungsbereich Verhalten der Fahrgäste Rechte der Fahrgäste Pflichten der Fahrgäste Ausschluss von der Beförderung Ansprüche des Verkehrsunternehmens Verunreinigungen und Beschädigungen von Fahrzeugen und Betriebsanlagen Missbrauch von Nothilfemitteln Rauchen in Fahrzeugen und auf Bahnsteiganlagen Pflichten des Verkehrsunternehmens Fahrausweise, deren Vertrieb und Gültigkeit Fahrpreise, Fahrausweise Zahlungsmittel Ungültige Fahrausweise Nicht lesbare Chipkarten Erhöhtes Beförderungsentgelt Erstattung, Umtausch Besondere Beförderungsregelungen Kinder Polizeivollzugsbeamte Tiere Gegenstände Fahrräder Fundsachen Mobilitätsgarantie Fahrgastrechte Haftung Datenerhebung bei Bedarfsverkehren Videoaufzeichnung im Fahrgastraum Verjährung Ausschluss von Ersatzansprüchen Gerichtsstand Gültig ab dem 01.08.2016 Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW 2 (1) Grundlagen (1) Die Beförderungsbedingungen regeln das Zusammenspiel zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrgästen, ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Benutzungsmöglichkeiten der öffentlichen Verkehrsmittel. Die Beförderungsbedingungen werden durch separate Tarifbestimmungen der nordrheinwestfälischen Verbund- und Gemeinschaftstarife sowie des NRW-Tarifes ergänzt, in denen weitere Regelungen zu Fahrausweisen und Tarifen festgeschrieben sind. Beförderungsbedingungen und die jeweiligen Tarifbestimmungen gelten zusammen. (2) Mit dem Betreten eines Fahrzeuges bzw. dem Betreten der Betriebsanlagen der Verkehrsunternehmen akzeptiert der Fahrgast die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen als Bestandteil des Beförderungsvertrages. (2) Geltungsbereich Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Gegenständen und Tieren auf allen Linien der Verkehrsunternehmen, die in den folgenden Verkehrsverbünden/-gemeinschaften zusammengeschlossen sind:  Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR),  Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS),  Aachener Verkehrsverbund (AVV),  Verkehrsgemeinschaft Ruhr-Lippe (VRL),  Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM),  OWL Verkehr (OWL V),  Verkehrs-ServicegesellschaftVerbundgesellschaft Paderborn/Höxter (VPH),  Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd (VGWS),  Verkehrsgemeinschaft Niederrhein (VGN),  einschließlich der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), sowie bei kooperationsraumüberschreitenden Fahrten mit dem Nahverkehr im Rahmen des NRWTarifs. Die vorliegenden Beförderungsbedingungen gelten auch für Fahrten im Rahmen der jeweiligen Verbund- und Gemeinschaftstarife. (3) Verhalten der Fahrgäste (3.1) Rechte der Fahrgäste (1) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Beförderung, wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Beförderungspflicht besteht bzw. er einen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann. Die Angaben auf dem Fahrausweis bzw. beim elektronischen Ticket die auf dem Chip befindlichen Angaben sind maßgeblich für die Beförderung. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht grundsätzlich nicht. (2) Rechtsbeziehungen, die sich aus einer Beförderung ergeben, kommen nur mit den Verkehrsunternehmen zustande, deren Verkehrsmittel der Fahrgast benutzt. Beschwerden richten Fahrgäste daher an die Verwaltung des jeweiligen Verkehrsunternehmens. (3) Bei Beanstandungen des Fahrausweises oder des Wechselgeldes sollte sich der Fahrgast direkt an das Betriebspersonal (im Folgenden Personal genannt) im Fahrzeug oder vor Ort wenden, um die Sachlage zu klären. (3.2) Pflichten der Fahrgäste (1) Jeder Fahrgast muss sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge so verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, seine eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordern. (2) Dabei müssen die Fahrgäste den Anweisungen des Personals Folge leisten. So kann das Personal Fahrgäste beispielsweise auf bestimmte Wagen bzw. Plätze verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. (3) Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern benötigen Sitzplätze: Bei Bedarf müssen andere Gültig ab dem 01.08.2016 Kommentiert [LH1]: Umbenennung Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW 3 Fahrgäste aufstehen. Mitgeführte Kinderwagen, Fahrräder und andere Sachen sind zu beaufsichtigen bzw. so zu sichern, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zudem ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. (4) Die vorliegenden Beförderungsbedingungen können durch einzelne oder mehrere Verkehrsunternehmen um ein Alkoholkonsumverbot ergänzt werden. Weiterführende Bestimmungen auf Grundlage des jeweiligen Hausrechts (z. B. Ess- und Trinkverbote) bleiben von diesen Beförderungsbedingungen unberührt. (4) Ausschluss von der Beförderung (1) Die Verkehrsunternehmen können Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder auch für andere Fahrgäste darstellen, von der Beförderung ausschließen. (2) Kinder unter 6 Jahren müssen, wenn sie nicht bereits eine Schule besuchen, von einem Erwachsenen oder einem anderen Kind begleitet werden, das mindestens 6 Jahre alt ist. (3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Personal. Personal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Verkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus. (4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz. (5) Ansprüche des Verkehrsunternehmens (5.1) Verunreinigungen und Beschädigungen von Fahrzeugen und Betriebsanlagen Wenn der Fahrgast ein Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen verschmutzt/verunreinigt oder beschädigt, kann das Verkehrsunternehmen ein Reinigungs- bzw. Instandhaltungsentgelt in Höhe von 20,00 Euro verlangen. Ist der Schaden höher, kann das Verkehrsunternehmen weitergehende Ansprüche geltend machen. Dem Fahrgast bleibt dabei der Nachweis möglich, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. (5.2) Missbrauch von Nothilfemitteln Der Fahrgast darf die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen nur dann betätigen, wenn Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit anderer oder des Fahrzeuges bzw. der Betriebsanlagen besteht. Bei Missbrauch muss er einen Betrag in Höhe von 30,00 Euro, im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs von 200,00 Euro zahlen; weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt. Gleiches gilt für die missbräuchliche Auslösung eines Rauchmelders im Zug (insbesondere durch unerlaubtes Rauchen auf der Toilette), wenn es hierdurch zu einer Notbremsung oder einem außerplanmäßigem Halt des Zuges kommt. Dem Fahrgast bleibt dabei der Nachweis möglich, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. (5.3) Rauchen in Fahrzeugen und auf Bahnsteiganlagen (1) Das Rauchen ist nur in besonders gekennzeichneten Raucherbereichen von Bahnsteiganlagen erlaubt. In den Fahrzeugen des ÖPNV ist das Rauchen generell verboten. Raucht ein Fahrgast dort, wo es ausdrücklich nicht erlaubt ist, wird ihn das Personal zunächst darauf aufmerksam machen. (2) Falls der Fahrgast trotz eines solchen Hinweises weiterhin raucht, kann das Personal einen Betrag in Höhe von 15,00 Euro verlangen. (6) Pflichten des Verkehrsunternehmens Das Verkehrsunternehmen ist im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes bzw. des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und der auf diesen Grundlagen erlassenen Rechtsvorschriften sowie des durch den Fahrplan definierten Leistungsangebotes zur Beförderung von Fahrgästen verpflichtet – es sei denn, die Beförderung wird durch Umstände verhindert, die das Verkehrsunternehmen nicht abwenden und denen es nicht abhelfen kann. Gültig ab dem 01.08.2016 Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW 4 (7) Fahrausweise, deren Vertrieb und Gültigkeit (7.1) Fahrpreise, Fahrausweise (1) Fahrausweise werden im Namen und auf Rechnung der Verkehrsunternehmen, die sich in den unter Ziffer 2 genannten Verkehrsverbünden/-gemeinschaften zusammengeschlossen haben, verkauft. (2) Beim Einsteigen muss der Fahrgast einen für die gesamte Fahrt gültigen Fahrausweis haben. Falls nicht, muss er diesen unverzüglich und unaufgefordert lösen. Ein Fahrausweiskauf in den Zügen der EVU bzw. Stadt- und Straßenbahnen ist dabei nur ausnahmsweise dort möglich, wo mobile Fahrausweisautomaten eingesetzt werden oder ein Fahrausweisverkauf beim Fahrer von Stadtund Straßenbahnen stattfindet; ansonsten ist er ausgeschlossen. (3) Fahrausweise mit dem Hinweis „nur gültig mit Entwerteraufdruck“ sind entweder bereits vor Fahrtantritt oder, sofern Entwerter an den Betriebsanlagen bzw. im Fahrzeug vorhanden sind, unverzüglich nach Betreten der Betriebsanlagen bzw. des Fahrzeuges zu entwerten. Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen. Bereits beim Kauf entwertete Fahrausweise sind hiervon ausgenommen. Sollte eine Entwertung technisch nicht möglich sein, so hat sich der Fahrgast unverzüglich und unaufgefordert an das Personal zu wenden, damit dieses seinen Fahrausweis entwerten kann. (4) Der Fahrausweis muss so lange aufbewahrt werden, bis die Fahrt endet. Das Personal kann den Fahrgast jederzeit dazu auffordern, den Fahrausweis zur Kontrolle auszuhändigen – der Fahrgast ist verpflichtet, dieser Aufforderung zu folgen. Darüber hinaus sind im Falle von Fahrgastbefragungen oder Verkehrserhebungen die Fahrausweise dem Zählpersonal, welches sich durch Zählerausweise zu legitimieren hat, vorzuzeigen oder auf Verlangen auszuhändigen. (5) Der Fahrgast kann von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn er der Aufforderung des Personals nicht nachkommt, den Fahrausweis zur Kontrolle auszuhändigen, ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen oder die hierfür notwendigen Angaben zu machen. Das gleiche gilt, wenn ihm angeboten wird, einen Fahrausweis nachzulösen und er dieses ablehnt. Dabei muss das Personal die Umstände des jeweiligen Einzelfalls prüfen und dafür Sorge tragen, dass insbesondere junge oder ältere Fahrgäste sowie hilflose Personen danach keinen Gefahren ausgesetzt sind. (6) Der Fahrgast muss dem vor Ort erreichbaren Personal Beanstandungen des Fahrausweises unverzüglich mitteilen. Das Verkehrsunternehmen ist ansonsten nicht verpflichtet, spätere Beanstandungen zu berücksichtigen. (7.2) Zahlungsmittel (1) Das Personal ist nicht verpflichtet, Geldscheine über 10,00 Euro zu wechseln oder erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. (2) Wenn das Personal Geldscheine über 10,00 Euro nicht wechseln kann, wird es dem Fahrgast eine Quittung über den ausstehenden Betrag ausstellen. Der Fahrgast kann das Wechselgeld dann – unter Vorlage der Quittung – bei der Verwaltung des jeweiligen Verkehrsunternehmens abholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, kann er die Fahrt nicht antreten bzw. muss sie abbrechen. (3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Personal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden. (4) Abweichend davon können Fahrausweise an Fahrausweisautomaten nur mit den dort vorgesehenen Zahlungsmitteln gekauft werden. In Fahrzeugen mit mobilen Fahrausweisautomaten ist das Personal darüber hinaus nicht verpflichtet, Geld zu wechseln. (7.3) Ungültige Fahrausweise (1) Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der Tarifbestimmungen entsprechen bzw. entgegen den Vorschriften eingesetzt werden. (2) Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die a) nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung des Personals nicht unverzüglich ausgefüllt werden, b) nicht mit einer gültigen Wertmarke – falls erforderlich – versehen sind, c) zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark verschmutzt, unleserlich oder unerlaubt eingeschweißt bzw. laminiert sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können, Gültig ab dem 01.08.2016 Kommentiert [LH2]: Empfehlung der LAG T/V vom 02.02.2016 aufgrund Antrag KVB Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW 5 d) eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind, e) von Nichtberechtigten benutzt werden, f) zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, g) wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen bzw. gesperrt oder als ungültig gekennzeichnet sind, h) ohne den ggf. erforderlichen Lichtbildausweis bzw. das erforderliche Lichtbild benutzt werden. (3) Das Personal kann ungültige Fahrausweise nach Absatz 2 a bis h einziehen, das Fahrgeld wird in den Fällen a bis g nicht erstattet. (4) Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem bestimmten Ausweis gelten, können vom Personal eingezogen werden, wenn der Fahrgast diesen Ausweis nicht zur Prüfung aushändigen kann. Fahrausweise, die auf eine bestimmte Person ausgestellt sind, gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild. Dies gilt nicht für übertragbare Fahrausweise. Für den Schülerverkehr können in den jeweiligen Tarifbestimmungen gesonderte Regelungen hinterlegt sein. (5) Wenn das Personal den Fahrausweis einzieht, erhält der Fahrgast darüber eine schriftliche Bestätigung. (6) Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, erstattet das Verkehrsunternehmen dem Fahrgast den Preis für den neu gelösten Fahrausweis sowie eventuelle Mehrkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich einfacher Portoauslagen. Der Fahrgast muss dem Verkehrsunternehmen die entsprechenden Fahrausweise vorlegen bzw. zuschicken. Ein zu Unrecht eingezogener Fahrausweis wird zurückgegeben, wenn der Fahrgast ihn noch für weitere Fahrten verwenden kann. Weitere Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen. (7.4) Nicht lesbare eTickets auf Chipkarten (1) Regelungen zum Umgang mit elektronischen Tickets auf Chipkarten, die mit dem Kontrollgerät nicht auslesbar sind und für die keiner der unter 7.3 Absätze 1 und 2 beschriebenen Punkte zutrifft, sind in den regionalen Tarifbestimmungen der acht Verbund- und Gemeinschaftstarife in NRW sowie in den Tarifbestimmungen des NRW-Tarifs hinterlegt. (7.5) Erhöhtes Beförderungsentgelt (1) Ein Fahrgast muss dann ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er a) keinen gültigen Fahrausweis hat – und zwar auch dann, wenn er den entsprechenden Fahrausweis zwar besitzt oder gekauft hat, ihn bei einer Kontrolle jedoch nicht zur Prüfung aushändigen kann, b) den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich entwertet hat oder entwerten ließ, c) den Fahrausweis bei Kontrollen nicht vorzeigt, bei elektronischen Tickets trotz Aufforderung des Personals nicht vor das Einstiegskontrollsystem hält oder dem Personal auf Verlangen aushändigt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60,00 Euro erheben. Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für die einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt. Das Verkehrsunternehmen kann weitergehende Ansprüche geltend machen, wenn der Fahrgast einen ungültigen Zeitfahrausweis benutzt hat. Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt von der Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes unberührt. (3) Der Fahrgast muss kein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen, wenn er sich aus Gründen, die außerhalb seiner Verantwortung liegen, keinen Fahrausweis beschaffen bzw. diesen nicht entwerten konnte. In Zweifelsfällen liegt die Nachweispflicht beim Fahrgast. (4) Kann der Fahrgast nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Kontrolle einen gültigen persönlichen Zeitfahrausweis besessen hat, wird statt des erhöhten Beförderungsentgeltes nach Absatz 2 nur ein Betrag in Höhe von 7,00 Euro fällig. Den Nachweis über den gültigen Fahrausweis muss der Fahrgast innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Kontrolle bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens erbringen. Dem Verkehrsunternehmen ist es freigestellt, auch weniger als 7,00 Euro zu verlangen. Dies gilt auch für Fahrgäste, die im Zuge einer Mitnahmeregelung gemeinsam mit dem Ticketinhaber befördert werden. Der Ticketinhaber kann in diesem Fall das ermäßigte EBE mitbezahlen. Gültig ab dem 01.08.2016 Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW 6 (5) Hat der Fahrgast ein erhöhtes Beförderungsentgelt gezahlt bzw. eine entsprechende Zahlungsaufforderung erhalten, kann er noch bis zum Ausstiegshaltepunkt weiter fahren. Der Ausstiegshaltepunkt ist dabei der Haltepunkt, an dem der Kunde das Verkehrsmittel, in dem er das erhöhte Beförderungsentgelt gezahlt bzw. die Zahlungsaufforderung erhalten hat, verlässt. (8) Erstattung, Umtausch (1) Generelle Bestimmungen zu Erstattung und Umtausch von Fahrausweisen sind in den jeweiligen Tarifbestimmungen hinterlegt. (2) Ergänzend zu Absatz 1 werden im Vorverkauf erworbene, unentwertete Fahrausweise nach altem Tarifstand ab Inkrafttreten der jeweiligen Tarifmaßnahme noch drei Monate anerkannt. Ein Umtausch dieser Fahrausweise ist bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten der jeweiligen Tarifmaßnahme beim verkaufenden Verkehrsunternehmen möglich. Beim Umtausch dieser Fahrausweise wird kein Bearbeitungsentgelt erhoben. (9) Besondere Beförderungsregelungen (9.1) Kinder Kinder unter 6 Jahren werden unentgeltlich befördert. Für Schul- und Kindergartenverkehre können in den jeweiligen Tarifbestimmungen gesonderte Regelungen hinterlegt sein. (9.2) Polizeivollzugsbeamte Vollzugsbeamte des Polizeidienstes des Bundes und der Länder in Uniform werden im Geltungsbereich nach Ziffer 2 in der 2. Wagenklasse unentgeltlich befördert. Als Fahrtberechtigung gilt der Dienstausweis. (9.3) Tiere (1) Fahrgäste können, ohne hierauf einen Rechtsanspruch zu haben, Tiere unentgeltlich mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden. (2) Hunde bedürfen grundsätzlich der Aufsicht durch eine geeignete Person. Sie müssen kurz angeleint werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen zudem einen Maulkorb tragen. (3) Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden, sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden, die ebenfalls keine Sitzplätze blockieren dürfen. (4) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind immer zur Beförderung zugelassen. (9.4) Gegenstände (1) Der Fahrgast darf Gegenstände mitnehmen, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet werden. Andere Fahrgäste dürfen durch die Mitnahme ebenfalls weder gefährdet noch belästigt werden. Der Fahrgast muss seine Gegenstände dementsprechend unterbringen und beaufsichtigen. Dabei dürfen die Gegenstände keinen eigenen Sitzplatz blockieren. Der Fahrgast haftet für jeden Schaden, der durch die Mitnahme der Gegenstände verursacht wird. (2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände, insbesondere a) explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, b) unverpackte oder ungeschützte Gegenstände, durch die Fahrgäste verletzt werden können, c) Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen. (3) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Gegenstände zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. Vermutet das Personal, dass sich in einem Gepäckstück oder Frachtgut gefährliche Stoffe befinden, so kann es vom Fahrgast Angaben zum Inhalt verlangen. Verweigert der Fahrgast die Auskunft, so wird das Gepäckstück von der Beförderung ausgeschlossen. (4) Das Personal muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer mitgenommen werden können. Dabei bleibt dem Personal die letztliche Entscheidung über Mitnahmemöglichkeiten und Unterbringung vorbehalten. (5) Ein Anspruch auf die Beförderung von Gegenständen besteht nicht. Gültig ab dem 01.08.2016 Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW 7 (9.5) Fahrräder (1) Ein Fahrrad ist ein mit Muskelkraft betriebenes Radfahrzeug. Gleichgestellt sind sowohl versicherungsfreie als auch versicherungspflichtige „schnelle“ Radfahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pedelecs und E-Bikes). Bei allen anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, insbesondere solchen mit Verbrennungsmotor, handelt es sich nicht um Fahrräder nach diesen Beförderungsbedingungen; die Mitnahme im ÖPNV ist generell ausgeschlossen. (2) Im SPNV (Schienenpersonennahverkehr) ist die Mitnahme von Fahrrädern im Sinne des Absatzes 1, Satz 1 sowie gleichgestellter Radfahrzeuge im Sinne des Absatzes 1, Satz 2 grundsätzlich nur in den gekennzeichneten Abstellbereichen (z. B. Mehrzweckabteile) erlaubt. Für Fahrzeuge ohne gekennzeichnete Abstellbereiche gelten die Bestimmungen gemäß Absatz 3. (3) Im ÖSPV (öffentlicher straßengebundener Personenverkehr) dürfen nur durch Muskelkraft betriebene einspurige Fahrräder im Sinne des Absatzes 1, Satz 1 und Satz 2 mitgeführt werden sofern die räumlichen Verhältnisse dies zulassen. Konstruktionen, deren Abmessungen das übliche Fahrradmaß überschreiten (z. B. Tandems, Liegeräder, Dreiräder), sowie Fahrräder mit Verbrennungsmotor sind von der Beförderung im ÖSPV grundsätzlich ausgeschlossen. Abweichend hiervon ermöglichen die ÖSPV-Unternehmen schwerbehinderten Menschen mit Ausweisen nach § 69 des Sozialgesetzbuchs IX auf Kulanzbasis auch die Mitnahme aller anderen Fahrradtypen des Absatz 1, Sätze 1 und 2, soweit die räumlichen Verhältnisse dies zulassen. Soweit Schienenersatzverkehr mit Verkehrsmitteln des ÖSPV durchgeführt wird, gelten die Bestimmungen sinngemäß. (4) Fahrräder werden generell nur dann befördert, wenn die vorhandenen Kapazitäten und die Platzsituation dies zulassen. Sind die vorgesehenen Fahrrad-Stellplätze eines Fahrzeuges besetzt, können weitere Fahrgäste mit Fahrrädern nicht mehr zusteigen. In der Mobilität eingeschränkte Personen (z. B. Rollstuhlfahrer oder Personen mit Kinderwagen) haben Vorrang vor Radfahrern. Dem Personal ist die Entscheidung vorbehalten, ob noch Platz zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung von Fahrrädern besteht nicht. (5) Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen und muss dieses selbst ein- und ausladen. Kinder unter6 Jahren, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen von einem Erwachsen begleitet werden. Falt- oder Klappräder, die handelsüblich vollständig im kleinstmöglichen Packmaß gefaltet bzw. zusammengeklappt sind, zählen als Handgepäck. Separat genutzte Kinderanhänger werden einem Kinderwagen gleichgestellt. (6) Der Fahrgast ist verpflichtet, sein Fahrrad so zu sichern, dass es keine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung im Fahrzeug darstellt. Insbesondere muss der Fahrgast Sorge dafür tragen, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder beschmutzt werden und es durch sein Fahrrad zu keinen Beschädigungen des Fahrzeuges kommt. Für entstehende Schäden haftet der Fahrgast. (7) Je nach Region kann es Einschränkungen bei den Nutzungszeiten geben; die genauen Zeiten können Fahrgäste den Informationen bzw. Aushängen der Verkehrsunternehmen vor Ort entnehmen. (10) Fundsachen (1) Der Fahrgast muss Fundsachen aus Fahrzeugen oder von Betriebsanlagen unverzüglich dem Personal übergeben. (2) Fundsachen, von denen unter Umständen eine Gefährdung für die Sicherheit ausgeht, können entsprechend kontrolliert bzw. zuständigen Stellen übergeben werden. Über Fundsachen, deren Aufbewahrung nicht zumutbar ist (z.B. leicht verderbliche Sachen), kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen. (3) Sonstige Fundsachen liegen im Fundbüro zur Abholung bereit. Beansprucht ein Kunde die Fundsache, muss er glaubhaft machen, dass diese sich in seinem Eigentum oder Besitzrecht befinden. Der Kunde erhält die Fundsache dann zurück. Das Verkehrsunternehmen kann für das Aufbewahren einen Betrag von bis zu 15,00 Euro erheben. Wird die Fundsache vom Verkehrsunternehmen Gültig ab dem 01.08.2016 Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW 8 an das örtliche Fundbüro weitergegeben, gilt für die Herausgabe die Gebührenordnung des jeweiligen Fundbüros. Bei Rücksendung kann der Verpackungs- und Versandkostenaufwand berechnet werden. (4) Fundsachen werden sechs Wochen aufbewahrt, nach Ablauf der Zeit können sie nach vorheriger Bekanntmachung versteigert werden, sofern der Eigentümer beim jeweiligen Verkehrsunternehmen keinen Anspruch auf die Fundsache angemeldet hat. (5) Erhebt der Eigentümer Anspruch auf die Fundsache, so hat er diese innerhalb einer Fr ist von drei Monaten abzuholen. Nach Ablauf der Frist kann die Fundsache nach vorheriger Bekanntmachung versteigert werden.“ (6) Das Personal kann dem Verlierer eine Fundsache auch an Ort und Stelle zurückgeben, wenn dieser glaubhaft machen kann, dass sie ihm gehört. (11) Mobilitätsgarantie (1) Die Mobilitätsgarantie NRW tritt bei einer Abweichung von der fahrplanmäßigen Abfahrt des zur Fahrt geplanten Nahverkehrsmittels von mehr als 20 Minuten an der Einstiegshaltestelle in Kraft, sofern keine Möglichkeit besteht, ein anderes das Ziel erreichendes Verkehrsmittel, das mit einem der unter Ziffer 2 definierten Tarife genutzt werden kann, vom selben Bahnhof bzw. derselben Haltestelle zu nutzen. Im Linienbedarfsverkehr entsteht der Garantieanspruch im Falle einer Überschreitung der durch die Dispositionszentrale des Verkehrsunternehmens bestätigten Abfahrt um mehr als 20 Minuten. Die Mobilitätsgarantie NRW kann im Geltungsbereich aller acht nordrhein-westfälischen Verbundund Gemeinschaftstarife sowie des NRW-Tarifes genutzt werden. Davon ausgenommen sind Linien, die von demn Verkehrsunternehmen PaderSprinter im Stadtgebiet Paderborn,  Firma Brüggemeier Reisebüros und Omnibusse GmbH & Co. KG,  Firma Weserbergland-Express, Dipl.-Ing. W. Ladleif,  Firma Pollmann Reisen GmbH und  Firma Auto Risse Reiseunternehmen GmbH & Co. KG bedient werden, sowie der ÖSPV (öffentliche straßengebundene Personennahverkehr) im Stadtgebiet Osnabrück. Für in Niedersachsen gelegene Streckenabschnitte bzw. Haltepunkte kommt die Mobilitätsgarantie NRW zur Anwendung, wenn und soweit es sich um SPNV (Schienenpersonennahverkehr) handelt. Darüber hinausgehende ein- und ausbrechende Verkehre nach/aus Nordrhein-Westfalen bzw. über Satz 3 und 4 hinausgehende ÖSPV-Verkehre in Niedersachsen sowie Tarife des Fernverkehrs unterliegen nicht dem Anwendungsbereich der Mobilitätsgarantie NRW. (2) Der Fahrgast kann alternativ zu seinem gewählten Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Bedingungen nach Ziffer 11 Absatz 1 entweder ein Taxi oder einen Fernverkehrszug (IC/EC/ICE) zur Erreichung seines Ziels benutzen. Dies gilt einschließlich für laut den jeweiligen Tarifbestimmungen unentgeltlich mitgenommene Personen. Für die Nutzung des Fernverkehrsangebotes ist ein gültiger Fahrausweis zu erwerben. Dieser sollte vor Fahrtantritt gelöst werden. Sowohl bei der Taxinutzung als auch beim Übergang in den Fernverkehr tritt der Kunde in finanzielle Vorleistung. (3) Die einem Anspruchsberechtigten gemäß Ziffer 11 Absatz 1 und 2 entstandenen Kosten werden im folgenden Umfang erstattet: a) Bei Nutzung eines Taxis beläuft sich die Obergrenze bei einer fahrplanmäßigen Abfahrtszeit zwischen 05:00 und 20:00 Uhr auf 25,00 Euro je Fahrgast, bei einer fahrplanmäßigen Abfahrtszeit zwischen 20:00 und 05:00 Uhr auf 50,00 Euro je Fahrgast. Dabei können mehrere Fahrgäste ein Taxi gemeinsam nutzen. Die jeweiligen separaten Taxiquittungen werden pro Person in Höhe von bis zu 25,00 bzw. 50,00 Euro erstattet. b) Bei Nutzung von Zügen des Fernverkehrs werden die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten erstattet. Gegen Vorlage eines Nahverkehr-Fahrausweises für die betreffende Relation wird der Gesamtbetrag des Fernverkehr-Fahrausweises erstattet. Kann der Fahrgast keinen Nahverkehr-Fahrausweis für die betreffende Relation vorlegen, so wird ihm nur der Differenzbetrag zwischen Fernverkehrs- und Nahverkehrstarif erstattet. Gültig ab dem 01.08.2016 Kommentiert [LH3]: Mit Anerkennung der Mobilitätsgarantie NRW durch die VU Brüggemann, Ladleif, Pollmann und Risse ist nunmehr der PaderSprinter NRW-weit das einzige VU, welches die Garantie nicht anerkennt. Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW 9 (4) Der Fahrgast hat die vom Taxiunternehmen vollständig mit Name, Datum, Uhrzeit und Wegeangabe ausgestellte Quittung bzw. den Original-IC/EC/ICE-Fahrausweis sowie ggf. den korrespondierenden Nahverkehr-Fahrausweis und den ausgefüllten Erstattungsantrag innerhalb von 14 Kalendertagen bei der Verwaltung oder einem KundenCenter/ReiseCenter des die Verspätung verursachenden Verkehrsunternehmens einzureichen. Die Erstattungen werden durch das die Verspätung zu vertretende Verkehrsunternehmen grundsätzlich durch Banküberweisung vorgenommen. (5) Abweichend von Ziffer 11 Absatz 1 kommt die Mobilitätsgarantie NRW in folgenden Fällen nicht zur Anwendung: a) Streik b) Unwetter c) Naturgewalten d) Bombendrohungen Die Verkehrsunternehmen kommunizieren soweit möglich auch in diesen Fällen vorab, dass die Zuverlässigkeit des Fahrtenangebotes nicht gewährleistet werden kann, um dem Fahrgast Planungssicherheit zu geben. (6) Die Mobilitätsgarantie NRW gilt nur, soweit keine Ansprüche nach § 17 EVO oder nach Artikel 15 bis 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 geltend gemacht werden. (7) Weiterführende Regelungen über die Mobilitätsgarantie NRW hinaus werden lokal bekannt gegeben. (12) Fahrgastrechte (1) Soweit das nationale Fahrgastrechteverordnungs-Anwendungsgesetz, das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) bzw. die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zu den Rechten und Pflichten des Fahrgastes im Eisenbahnverkehr den Eisenbahnverkehrsunternehmen Ermessensspielräume einräumen, werden diese wie in Absatz 2 und 3 festgelegt ausgeübt. (2) Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern der Entschädigungsbetrag mindestens 4,00 Euro beträgt. (3) Bei Fahrscheinen mit einer Gültigkeit von einem Tag oder länger hat der Fahrgast Anspruch auf Entschädigung, wenn er im Gültigkeitsbereich seiner Zeitkarte wiederholt Verspätungen (mindestens 3) von mindestens 60 Minuten erlitten hat. Die Entschädigung beträgt a) 1,50 Euro je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 2. Wagenklasse b) 2,25 Euro je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die 1. Wagenklasse (13) Haftung (1) Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro. Die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Abweichend von Satz 2 haften Betreiber von Busverkehren für von ihnen verursachte Verluste oder Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten in Höhe des Wiederbeschaffungswertes oder der Reparaturkosten der verlorengegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte. (2) Die Verkehrsunternehmen haften nicht für Schäden, die durch einen Fahrgast oder von diesem mitgeführte Gegenstände oder Tiere verursacht werden. (14) Datenerhebung bei Bedarfsverkehren (1) Bei telefonisch oder elektronisch gebuchten Verkehrsmitteln werden von der Dispositionszentrale des zuständigen Verkehrsunternehmens – soweit erforderlich – nachstehende Daten abgefragt, damit ein Fahrtauftrag erstellt werden kann: Name, Abfahrtzeit, Einstiegshaltestelle, Fahrtziel, ggf. Personenzahl, Preisstufe und Ermäßigungen bzw. ggf. vorhandener Fahrausweis. Gültig ab dem 01.08.2016 Beförderungsbedingungen Nahverkehr NRW 10 Bei regelmäßig fahrenden Fahrgästen wird auf Wunsch die Telefonnummer gespeichert, damit die Fahrgäste über evtl. Fahrplanänderungen und Abweichungen informiert werden können. (2) Die erhobenen Daten werden zur Abwicklung des Fahrtauftrages verarbeitet und zu Abrechnungszwecken gespeichert. Die Fahrtbelege werden nach den gesetzlichen Vorschriften 10 Jahre aufbewahrt. (15) Videoaufzeichnung im Fahrgastraum Zum Schutz vor Angriffen auf Leben und Gesundheit der Fahrgäste und des Personals sowie zur Abwendung von Sachbeschädigung jeglicher Art in und an Verkehrsmitteln behalten sich die Verkehrsunternehmen vor, Fahrgasträume mit Videogeräten zu überwachen. Durch die Betriebe wird eine missbräuchliche Nutzung der Daten ausgeschlossen. Die Fahrzeuge, in denen Videoaufzeichnung erfolgt, sind besonders gekennzeichnet. (16) Verjährung Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem kalendarischen Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften. (17) Ausschluss von Ersatzansprüchen (1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel in den Fahrzeugen begründen keine Ersatzansprüche. Insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Dies betrifft nicht die Anschlüsse, für die von einzelnen Verkehrsunternehmen Ersatzansprüche zugesichert worden sind. Weitergehende Ansprüche aus § 17 EVO bei einer Beförderung mit der Eisenbahn bleiben unberührt. (2) Ein Anspruch auf die Beförderung in der 1. Wagenklasse ist ausgeschlossen, wenn keine 1. Wagenklasse vorgehalten wird. (18) Gerichtsstand Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertr ag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunternehmens. Gültig ab dem 01.08.2016