Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
168500.pdf
Größe
150 kB
Erstellt
29.08.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.17, 09:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Aachener Stadtbetrieb
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
E 18/0073/WP17
öffentlich
29.08.2016
Nachtragssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.2008
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
06.09.2016
14.09.2016
BAASt
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend
zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den 5. Nachtrag zur Satzung über die
Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 zu beschließen.
Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener
Stadtbetrieb den 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008.
Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.09.2016
Seite: 1/8
Erläuterungen:
Aufgrund der Neuausrichtung der Abfallwirtschaft in der Stadt Aachen ist eine Änderung der
Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen erforderlich.
Die Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse verdeutlicht.
Der 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung)
vom 10.12.2008 lautet wie folgt:
5. Nachtrag
zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung
von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung)
vom 10.12.2008
Aufgrund
-
der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 25.Juni 2015 (GV.NRW.S 496),
-
der §§ 1, 2, und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG
NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2
Absatz 8 des Gesetzes vom 8.September 2015 (GV.NRW. S. 666),
-
der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.Juni
1988 (GVBl S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.März .2013
(GV.NRW. S. 148),
-
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012, zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 04.04.2016 (BGBl. I, S. 569, Nr. 46),
-
des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I. S. 2002, S.
1938 ff), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes vom 24.Februar 2012
(BGBl. I S.212)
sowie
Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.09.2016
Seite: 2/8
-
des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706)
-
in der jeweils gültigen Fassung
hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 14.09.2016 folgenden 5. Nachtrag zur Satzung
über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Aachen
(Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 beschlossen.
§ 2 Abs. 2 Nr. 6 entfällt
§ 2 Abs. 3 ändert sich wie folgt:
Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung
mit Abfallbehältern (Restmüll-, Bioabfall-, Papierabfallbehälter) und Abfallsäcken, durch
grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem /Sperrmüll, Baum- und Strauchschnitt, elektrischen
Großgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen
grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Recyclinghöfe, Depotcontainer, Kompostcontainer,
Schadstoffmobil).
§ 9 Abs. 1 ändert sich wie folgt:
Auf Antrag der Grundstückseigentümer können durch den Aachener Stadtbetrieb
Entsorgungsgemeinschaften innerhalb eines Grundstückes oder für zwei aneinander angrenzende
Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein oder mehrere
Abfallbehälter mit entsprechend großer Kapazität zugelassen werden. § 12 Abs. 1 S. 2 ist zu
beachten.
§ 11 Abs. 3 ändert sich wie folgt:
Für vorübergehend mehr anfallenden Restabfall, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet,
können zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Die Benutzung der Abfallsäcke ist entgeltpflichtig.
Die Abfuhr der Säcke erfolgt zusammen mit der Restmüllentsorgung, wenn sie nach § 14 Abs. 3
dieser Satzung zur Abholung bereitgestellt werden. Die festgelegten Verkaufsstellen werden vom
Aachener Stadtbetrieb bekannt gegeben.
§ 11 Abs. 4 ändert sich wie folgt:
Zur Restabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 90 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1100 l
zugelassen. Sofern der Aachener Stadtbetrieb in der Lage ist, Container mit einem Fassungsvolumen
von mehr als 1100 l bereitzustellen, ist auch ein höheres Volumen möglich.
Für die Bioabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 90 l, 120 l und 240 l zugelassen.
Für die Papierabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 120 l, 240 l, 770 l und 1100 l
zugelassen.
Die Aufstellung der Papierabfallbehälter erfolgt auf Antrag des Eigentümers und richtet sich nach
dessen Bedarf.
Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.09.2016
Seite: 3/8
Für vorübergehend mehr anfallenden Altpapier- und Gartenabfällen ist von der Möglichkeit der
Entsorgung über die Kompostcontainer für Gartenabfälle oder der Verbringung von Altpapier und
Gartenabfällen zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu machen.
§ 12 Abs. 1 ändert sich wie folgt:
Jedes Grundstück muss über eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern für anschlusspflichtige
Rest- und Bioabfälle entsprechend dem tatsächlich anfallenden, mindestens jedoch dem
üblicherweise regelmäßig zwischen zwei Leerungen anfallenden Abfall verfügen.
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein
Mindestrestabfallbehältervolumen von 7,5 l pro meldepflichtige Person pro Woche (Haupt- und
Nebenwohnsitz) vorzuhalten.
Die Zuteilung des Restabfallbehältervolumens für jedes Grundstück erfolgt unter Beachtung des
Mindestrestabfallbehältervolumens gemäß Satz 2 dieser Bestimmung.
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird nach §
7 GewAbfV ein Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von
Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10
Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
§ 12 Abs. 8 ändert sich wie folgt:
Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden
Restabfalls nicht ausreichen oder das nach § 12 Abs. 1 vorgesehene
Mindestrestabfallbehältervolumen nicht eingehalten ist, kann der Aachener Stadtbetrieb auch ohne
Antrag des Eigentümers zusätzliche Abfallbehälter aufstellen. Der Grundstückseigentümer ist vor
Aufstellung zusätzlicher Abfallbehälter zu hören.
§ 12 Abs. 9 ändert sich wie folgt:
Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers werden Abfallbehälter mit niedrigerem oder
höherem Volumen bereitgestellt oder ein anderer Leerungsrhythmus festgelegt, wenn hierdurch die
ordnungsgemäße Abfallentsorgung nicht beeinträchtigt wird.
Die Grundstückseigentümer sollen entsprechenden Wünschen der Mieter Rechnung tragen. Bei der
14-täglichen oder 4-wöchentlichen Abfuhr legt die Stadt Aachen fest, in welchen Wochen (gerade
oder ungerade) die Leerung erfolgt.
§ 12 Abs. 10 ändert sich wie folgt:
Beantragt der Grundstückseigentümer eine Reduzierung des Restabfallvolumens wegen
zurückgegangener Abfallmengen, so darf die Reduzierung das nach § 12 Abs. 1 festgelegte
Mindestrestabfallbehältervolumen nicht unterschreiten.
Eine Reduzierung des Restabfallvolumens erfolgt nur dann, wenn eine Überfüllung bzw. Verdichtung
der Behälter nicht zu befürchten ist.
Zur Überprüfung kann der Aachener Stadtbetrieb Füllstandkontrollen vornehmen.
Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.09.2016
Seite: 4/8
§ 14 Abs. 1 ändert sich wie folgt:
Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt bei den Behältergrößen 90 l, 120l, 240 l, 770 l und 1.100 l
grundsätzlich 14-täglich oder 4-wöchentlich.
Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt bei der Behältergröße 60 l ausnahmslos 4-wöchentlich.
Die Leerung der Behältergrößen 120 l, 770 l und 1.100 l kann auf schriftlichen Antrag in definierten
Ausnahmefällen, z. B. bei Kellerstandplätzen, 4-Rad-Gefäßen (MGB 770 und 1.100 l) sowie
besonderen Rahmen-/Platzbedingungen im Wege der Einzelfallprüfung wöchentlich erfolgen.
Für Restabfallbehälter mit einem Inhalt von 1.100 l und größer können abweichende
Leerungsrhythmen mit dem Aachener Stadtbetrieb vereinbart werden.
Die Abfuhr der Bioabfälle erfolgt 14-täglich.
Die Abfuhr der Papierabfälle erfolgt 4-wöchentlich.
Die Tage und Zeiten der Entleerung bestimmt der Aachener Stadtbetrieb. Notwendig werdende
Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage werden von Fall zu Fall bestimmt und rechtzeitig bekannt
gegeben.
§ 14 Abs. 2 ändert sich wie folgt:
Im Stadtbezirk Aachen-Mitte werden nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von 90 l, 120 l, 240 l,
770 l und 1.100 l, in den übrigen Stadtbezirken nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von 770 l
und 1.100 l vom Personal der Abfuhr vom Standplatz zum Sammelfahrzeug transportiert und nach der
Entleerung wieder an ihren Standplatz zurückgebracht (Vollservice).
Besteht für den Restabfallbehälter eine Vollserviceleistung, werden hiervon auch die jeweiligen
Abfallbehälter für Bio- und Papierabfall erfasst.
Alle Abfallbehälter, für die kein Vollservice besteht, sind durch die Benutzer am Abholtag zur Abholung
bereitzustellen (Teilservice).
Die jeweilige Serviceart (Voll-, Teilservice) wird auf schriftlichen Antrag des Grundstückeigentümers
nach Prüfung durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt.
§ 15 Abs. 1 ändert sich wie folgt:
Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sperrige
Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres
Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können,
gesondert abfahren zu lassen.
Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführten
Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will.
§ 15 Abs. 2 ändert sich wie folgt:
Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen gebührenpflichtig nach vorheriger persönlicher oder
schriftlicher Anmeldung. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der
Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen.
Die bereitgestellte Sperrgutmenge darf 3 m3 je Abfuhrtermin nicht überschreiten. Der Abfuhrtermin
wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt.
Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.09.2016
Seite: 5/8
Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar an den Recyclinghöfen der Stadt Aachen angeliefert
werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung. ,
Daneben kann der Abfallbesitzer beim Aachener Stadtbetrieb einen Express-Sperrguttermin
beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5 Werktagen.
§ 15 Abs. 3 ändert sich wie folgt:
Elektro- und Elektronik-Altgeräte i.S.v. § 3 ElektroG sind getrennt von sonstigem Abfall, insbesondere
Sperrgut, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer der vom
Aachener Stadtbetrieb benannten Sammelstellen zu bringen.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 4 zu dieser Satzung
aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will.
Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener
Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt.
Abweichend von § 14 Abs. 3 der Satzung dürfen FCKW-haltige Kühl- und Gefriergeräte aufgrund der
davon unter Umständen ausgehenden Umweltgefahren durch den Grundstückseigentümer oder
einem von ihm Beauftragten nur am Abfuhrtag bis 7:00 Uhr zur Abholung bereitgestellt werden.
§ 27 Abs. 3 ändert sich wie folgt:
Anschlusspflichtige können auf schriftlichen Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur
Bereitstellung eines Bioabfallbehälters befreit werden, wenn
a) sie auf dem anschlusspflichtigen Grundstück eine qualifizierte Eigenkompostierung betreiben und
alle kompostierbaren Abfälle im Sinne des § 10 Abs. 4 der Satzung kompostieren.
Von einer qualifizierten Eigenkompostierung ist auszugehen, wenn
-
alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle dieser Eigenkompostierung zugeführt
werden,
-
eine ausreichend große Gartenfläche (mind. 25 m2 je Wohneinheit) unter Ausschluss von
Wegen, Terrassen und Rasen zur Verfügung steht und
-
der selbst produzierte Kompost zweckentsprechend und vollständig in diesem Garten
aufgebraucht wird.
Geruchsbelästigungen und den Boden schädigende Sickerwässer müssen vermieden werden. Der
Nachweis der sachgerechten Eigenkompostierung kann grundsätzlich nur damit erbracht werden,
dass eine Überprüfung auf dem Grundstück durch Beauftragte des Aachener Stadtbetriebes erfolgt.
Anschlusspflichtige gewerbliche Grundstücke, auf denen überwiegend Speiseabfälle anfallen, können
auf Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur Bereitstellung des Bioabfallbehälters befreit werden,
wenn sie nachweislich an eine gewerbliche Verwertung von Speiseabfällen angeschlossen sind;
§ 30 erhält folgende Fassung:
Die Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.2008 in der Fassung des 5. Nachtrages tritt zum 01.01.2017
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung in der Fassung des 4. Nachtrages außer Kraft.
Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.09.2016
Seite: 6/8
Der vorstehende 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde in der Sitzung des Rates der
Stadt am 14. September 2016 beschlossen.
Aachen, den 14. September 2016
Philipp
Oberbürgermeister
Schulz
Schriftführerin
Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung,
Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) ist
ordnungsgemäß zustande gekommen.
Aachen, den 14. September 2016
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.09.2016
Seite: 7/8
Vorstehender 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
können, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde;
c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat
oder
d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt.
Aachen, den 14. September 2016
Philipp
Oberbürgermeister
Der Wortlaut des 5. Nachtrages zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) stimmt mit dem Ratsbeschluss vom
14. September 2016 überein.
Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom
07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind.
Aachen, den 14. September 2016
Philipp
Oberbürgermeister
Anlage/n:
Synopse
Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 01.09.2016
Seite: 8/8
Fassung vom 11.11.2015
Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
Synopse
Neue Fassung vom 14.09.2016, 5. Nachtrag
§2
Umfang der Abfallentsorgung
(1) …….
(2) Im Einzelnen erbringt der Aachener Stadtbetrieb gegenüber den Benutzen
der kommunalen Entsorgungseinrichtung insbesondere folgende Leistungen:
……..
6. Einsammeln und Befördern von Altkleidern
Unter Altkleidern im Sinne dieser Satzung zählen:
a) Bekleidungsstücke
- tragfähige saubere Kleidungsstücke, wie z.B. Hemden, Hosen, T-Shirts,
Pullover, Socken, Röcke, Anzüge, Woll- und Strickwaren, Unterwäsche, Hüte,
Mützen, Pelze, Kunstpelze, Gürtel, Handtaschen, Reisetaschen, Schulranzen,
Schuhe
b) Haustextilien
- Bett- und Haushaltswäsche, Handtücher, Tischdecken
c) Heimtextilien
- Sitzbezüge, Sitzauflagen, Decken, Gardinen, Handtücher, Stoffe, Federbetten.
Nicht den verwendbaren/verwertbaren Altkleidern zuzuordnen sind insbesondere
verschmutzte Textilien, feuchte Textilien, Teppiche, Bodenbeläge, Stofftapeten,
Textiltapeten, Matratzen sowie sonstige nicht unter Altkleider genannte Stoffe wie z.B.
Papier oder Restmüll.
(3) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine
grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallbehältern ……
(4) ………
§2
Umfang der Abfallentsorgung
(1) unverändert
(2) ……
6. entfällt
(3) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine
grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallbehältern (Restmüll-, Bioabfall-,
Papierabfallbehälter) und Abfallsäcken, …….
(4) unverändert
§9
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
(1) Auf Antrag der Grundstückseigentümer können durch den Aachener Stadtbetrieb
Entsorgungsgemeinschaften innerhalb eines Grundstückes oder für zwei aneinander
angrenzende Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für
ein oder mehrere Abfallbehälter mit entsprechend großer Kapazität zugelassen
werden. Die Mindestbehältergröße für Entsorgungsgemeinschaften beträgt das
Doppelte der nach dieser Satzung möglichen kleinsten Behältereinheit.
§9
Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft
(1) Auf Antrag der Grundstückseigentümer können durch den Aachener Stadtbetrieb
Entsorgungsgemeinschaften innerhalb eines Grundstückes oder für zwei aneinander
angrenzende Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für
ein oder mehrere Abfallbehälter mit entsprechend großer Kapazität zugelassen
werden. § 12 Abs. 1 S. 2 ist zu beachten.
(2) Die zu einer Entsorgungsgemeinschaft zusammengeschlossenen
Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt Aachen im Hinblick auf die zu
zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff.
Bürgerliches Gesetzbuch. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt auch für die Fälle des
Einbringens von gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung ausgeschlossenen Abfällen.
(3) Entsorgungsgemeinschaften haben der Stadt Aachen gegenüber eine Person
schriftlich benennen, die bevollmächtigt ist, gegenüber dem Aachener Stadtbetrieb
sowie der Stadt Aachen alle nach dieser Satzung erforderlich werdenden Erklärungen
namens der Entsorgungsgemeinschaft abzugeben und entgegen zu nehmen.
(2) unverändert
§ 11
Abfallbehälter
(1) Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt auf Antrag des Grundstückseigentümers und
nach Maßgabe dieser Satzung Art, Anzahl, Größe und Zweck der Abfallbehälter, deren
Standplatz auf dem Grundstück, die Art und Weise, wie die Abfälle voneinander
getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr.
(2) Für das Einsammeln und Befördern der Restabfälle, Bioabfälle und Papierabfälle
können nur die von der Stadt Aachen zugelassenen und unterhaltenen Behältnisse
verwendet werden. Sie sind und bleiben Eigentum der Stadt Aachen.
(3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restabfall, der sich zum Einsammeln in
Abfallsäcken eignet, können zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Die Benutzung
der Abfallsäcke ist gebührenpflichtig. Die Abfuhr der Säcke erfolgt zusammen mit der
Restmüllentsorgung, wenn sie nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung zur Abholung
bereitgestellt werden. Die festgelegten Verkaufsstellen werden vom Aachener
Stadtbetrieb bekannt gegeben.
§ 11
Abfallbehälter
(1) unverändert
(3) unverändert
(2) unverändert
(3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restabfall, der sich zum Einsammeln in
Abfallsäcken eignet, können zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Die Benutzung
der Abfallsäcke ist entgeltpflichtig. Die Abfuhr der Säcke erfolgt zusammen mit der
Restmüllentsorgung, wenn sie nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung zur Abholung
bereitgestellt werden. Die festgelegten Verkaufsstellen werden vom Aachener
Stadtbetrieb bekannt gegeben.
(4) Zur Restabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 120 l, 770 l und
1100 l zugelassen. Sofern der Aachener Stadtbetrieb in der Lage ist, Container mit
einem Fassungsvolumen von mehr als 1100 l bereitzustellen, ist auch ein höheres
Volumen möglich.
Für die Bioabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l ,120 l und 240 l
zugelassen und werden nach Maßgabe nachstehenden Schlüssels aufgestellt:
1. 60 l Restabfallgefäß je eine 60 l Biotonne
2. 120 l Restabfallgefäß je eine 120 l Biotonne
3. 770 l Restabfallgroßbehälter je eine 240 l Biotonne
4. 1.100 l Restabfallgroßbehälter je eine 240 l Biotonne
Für die Papierabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 120 l, 240 l und 1100
l zugelassen.
Die Aufstellung der Papierabfallbehälter erfolgt unabhängig von diesem Schlüssel auf
Antrag des Eigentümers und richtet sich nach dessen Bedarf.
Für vorübergehend mehr anfallenden Altpapier- und Gartenabfällen ist von der
Möglichkeit der Entsorgung über die Kompostcontainer für Gartenabfälle oder der
Verbringung von Altpapier und Gartenabfällen zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu
machen.
(5) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen
Mietparteien des Grundstücks zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden
können.
(6) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur soweit gefüllt
werden, dass sich ihre Deckel gut schließen lassen. Abfälle dürfen in den
Abfallbehältern nicht verbrannt, eingeschlämmt oder verpresst werden, so dass eine
Entleerung am Abfallsammelfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr
geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird.
Die Behälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden.
Eine Verpflichtung des Aachener Stadtbetriebes zur Abfuhr überfüllter oder zu
schwerer Abfallbehälter besteht nicht. Erfolgt die Abfuhr dennoch, wird dies als
gebührenpflichtige Sonderleerung behandelt.
(7) Zu verwertende Abfälle, schadstoffhaltige Abfälle, ausgeschlossene Abfälle,
sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter, das
Sammelfahrzeug oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich
verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden. Bei
Zuwiderhandlung entfällt der Anspruch auf Abfuhr des Behälters.
(4) Zur Restabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 90 l, 120 l, 240 l,
770 l und 1100 l zugelassen. Sofern der Aachener Stadtbetrieb in der Lage ist,
Container mit einem Fassungsvolumen von mehr als 1100 l bereitzustellen, ist auch ein
höheres Volumen möglich.
Für die Bioabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 90 l, 120 l und 240
l zugelassen.
Für die Papierabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 120 l, 240 l, 770 l
und 1100 l zugelassen.
Die Aufstellung der Papierabfallbehälter erfolgt auf Antrag des Eigentümers und richtet
sich nach dessen Bedarf.
Für vorübergehend mehr anfallenden Altpapier- und Gartenabfällen ist von der
Möglichkeit der Entsorgung über die Kompostcontainer für Gartenabfälle oder der
Verbringung von Altpapier und Gartenabfällen zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu
machen.
(5) unverändert
(6) unverändert
(7) unverändert
(8) Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der
freien Landschaft aufgestellten Abfallbehälter sind nur für Abfälle bestimmt, die bei
einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei
der Teilnahme am Verkehr (z.B. Fahrscheine, Handzettel) anfallen. Es ist unzulässig,
diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen.
(9) Soweit Behältnisse zur Sammlung verwertbarer Abfälle aufgestellt oder zur
Verfügung gestellt werden, dürfen in diese Behältnisse ausschließlich nur die jeweils
hierfür zugelassenen Abfälle eingefüllt werden.
Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die
Abfallbehälter, Depotcontainer oder stationären bzw. mobilen Sammelstellen oder im
öffentlichen Straßenraum bzw. in öffentlichen Anlagen abgelegt werden.
(10) Soweit Sammelcontainer im öffentlichen Raum aufgestellt sind, ist die Benutzung
zur Vermeidung von Lärmbelästigungen auf werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis
20.00 Uhr beschränkt.
(11) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der
Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den
Sammelfahrzeugen oder Entsorgungsanlagen oder durch die nicht ordnungsgemäße
Trennung der Abfallarten entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
(8) unverändert
§ 12
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Jedes Grundstück muss über eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern
entsprechend dem tatsächlich anfallenden, mindestens jedoch dem üblicherweise
regelmäßig zwischen zwei Leerungen anfallenden Abfall verfügen.
Für die Abfuhr von Abfällen aus privaten Haushaltungen wird grundsätzlich für jedes
Grundstück, dass zu Wohnzwecken genutzt wird mindestens ein Restabfallgefäß
gemäß § 11 Abs. 4 dieser Satzung zur Verfügung gestellt.
§ 12
Anzahl und Größe der Abfallbehälter
(1) Jedes Grundstück muss über eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern für
anschlusspflichtige Rest- und Bioabfälle entsprechend dem tatsächlich anfallenden,
mindestens jedoch dem üblicherweise regelmäßig zwischen zwei Leerungen
anfallenden Abfall verfügen.
Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten
Haushaltungen ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 7,5 l pro
meldepflichtige Person pro Woche (Haupt- und Nebenwohnsitz) vorzuhalten.
Die Zuteilung des Restabfallbehältervolumens für jedes Grundstück erfolgt unter
Beachtung des Mindestrestabfallbehältervolumens gemäß Satz 2 dieser
Bestimmung.
(9) unverändert
(10) unverändert
(11) unverändert
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen wird nach § 7 GewAbfV ein Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung
unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert
wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten
Haushaltungen wird nach § 7 GewAbfV ein Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung
unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert
wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt.
Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt.
(2) Die Einwohnergleichwerte werden nach folgenden Maßgaben festgesetzt:
(2) unverändert
Herkunftsbereich
Maßstab
je Platz
Einwohnergleichwert
1
je 3
Beschäftigte
1
je 10
Schüler/Kind
1
c) Schulen, Kindergärten
je
Beschäftigten
4
d) Speisewirtschaften, Imbissstuben
a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche
Einrichtungen
b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute,
Verbände, Krankenkassen,
Versicherungen, selbständig Tätige der
freien Berufe, selbständige Handels-,
Industrie- u. Versicherungsvertreter
je
Beschäftigten
2
je 4 Betten
1
je
Beschäftigten
2
g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel
0,5
h) sonstige Einzel- u. Großhandel
je
Beschäftigten
je
Beschäftigten
0,5
e) Gaststättenbetriebe, die nur als
Schankwirtschaft konzessioniert sind,
Eisdielen
f) Beherbergungsbetriebe
i) Industrie, Handwerk und übrige
Gewerbe
(3) Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 dieser Satzung sind alle in einem Betrieb
Tätigen (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige,
Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte.
Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte,
die mit weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden
bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
(4) Abweichend von § 12 Abs. 1 S. 4 dieser Satzung kann bei Abfällen aus anderen
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen auf Antrag, bei durch den
Abfallbesitzer oder -erzeuger nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und
Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden.
Der Aachener Stadtbetrieb legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen
Ermittlungen / Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen
Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest.
(5) Bei anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, für die Abs. 2 keine
Regelung enthält, legt der Aachener Stadtbetrieb am tatsächlichen Abfallaufkommen
orientierte EWG im Sinne von § 12 Abs. 1
S. 4 dieser Satzung fest. Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 dieser Satzung
(3) unverändert
(4) unverändert
(5) unverändert
bleibt hiervon unberührt.
(6) Beabsichtigt ein Anschluss- und Benutzungspflichtiger eine Nachsortierung der in
die Abfallbehälter eingefüllten Abfälle vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, so hat
er sicherzustellen, dass durch die Nachsortierung das Wohl der Allgemeinheit gemäß §
15 Abs. 2 KrWG nicht beeinträchtigt wird. Die Nachsortierung kann untersagt werden,
wenn hierdurch Gefährdungen hervorgerufen werden.
(7) Auf gemeinsamen Antrag der Mietparteien/Haushaltungen und des
Grundstückseigentümers gestattet die Stadt Aachen die Bereitstellung von
Abfallbehältern getrennt nach Mietparteien / Haushaltungen auf dem
anschlusspflichtigen Grundstück. Die Grundstückseigentümer sollen hierbei auf die
Wünsche der Mietparteien/Haushaltungen eingehen, ohne dass die Eigentumsrechte
an dem Grundstück beeinträchtigt werden. Der Aachener Stadtbetrieb befürwortet,
unterstützt und genehmigt entsprechende Anträge.
(8) Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des
regelmäßig anfallenden Restabfalls nicht ausreichen, kann der Aachener Stadtbetrieb
auch ohne Antrag des Eigentümers zusätzliche Abfallbehälter aufstellen. Der
Grundstückseigentümer ist vor Aufstellung zusätzlicher Abfallbehälter zu hören.
(9) Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers werden Abfallbehälter mit
niedrigerem oder höherem Volumen bereitgestellt oder eine 14-tägliche oder 4wöchentliche Abfuhr durchgeführt, wenn hierdurch die ordnungsgemäße
Abfallentsorgung nicht beeinträchtigt wird.
Die Grundstückseigentümer sollen entsprechenden Wünschen der Mieter Rechnung
tragen. Bei der 14-täglichen oder 4-wöchentlichen Abfuhr legt die Stadt Aachen fest, in
welchen Wochen (gerade oder ungerade) die Leerung erfolgt.
(10) Beantragt der Grundstückseigentümer eine Reduzierung des Behältervolumens
beim Aachener Stadtbetrieb wegen zurückgegangener Abfallmengen, so kann der
Aachener Stadtbetrieb insb. Füllstandskontrollen durchführen, um das zum Zwecke
einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung erforderliche
Restabfallbehältervolumen zu bestimmen.
Eine Reduzierung des Restabfallbehältervolumens erfolgt dann, wenn durch die
Füllstandskontrolle ein Rückgang der Abfallmengen nachgewiesen und eine
Überfüllung bzw. Verdichtung der Behälter nicht zu befürchten ist.
(6) unverändert
(7) unverändert
(8) Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des
regelmäßig anfallenden Restabfalls nicht ausreichen oder das nach § 12 Abs. 1
vorgesehene Mindestrestabfallbehältervolumen nicht eingehalten ist, kann der
Aachener Stadtbetrieb auch ohne Antrag des Eigentümers zusätzliche Abfallbehälter
aufstellen. Der Grundstückseigentümer ist vor Aufstellung zusätzlicher Abfallbehälter
zu hören.
(9) Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers werden Abfallbehälter mit
niedrigerem oder höherem Volumen bereitgestellt oder ein anderer
Leerungsrhythmus festgelegt, wenn hierdurch die ordnungsgemäße
Abfallentsorgung nicht beeinträchtigt wird.
Die Grundstückseigentümer sollen entsprechenden Wünschen der Mieter Rechnung
tragen. Bei der 14-täglichen oder 4-wöchentlichen Abfuhr legt die Stadt Aachen fest, in
welchen Wochen (gerade oder ungerade) die Leerung erfolgt.
(10) Beantragt der Grundstückseigentümer eine Reduzierung des Restabfallvolumens
wegen zurückgegangener Abfallmengen, so darf die Reduzierung das nach § 12
Abs. 1 festgelegte Mindestrestabfallbehältervolumen nicht unterschreiten.
Eine Reduzierung des Restabfallvolumens erfolgt nur dann, wenn eine
Überfüllung bzw. Verdichtung der Behälter nicht zu befürchten ist.
Zur Überprüfung kann der Aachener Stadtbetrieb Füllstandkontrollen
vornehmen.
(11) Durch den Grundstückseigentümer schriftlich beantragte Umstellungen bei den
Abfallbehältern (Anzahl, Volumen, Abfuhr) erfolgen durch den Aachener Stadtbetrieb
und sind gebührenpflichtig.
Das erstmalige Bereitstellen sowie das letztmalige Abholen der Abfallbehälter sind
gebührenfrei.
(11) unverändert
§ 14
Abfuhr der Abfälle
(1) Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt grundsätzlich wöchentlich oder 14-täglich.
Restabfallbehälter mit einem Volumen von 60 l werden auch 4-wöchentlich geleert.
§ 14
Abfuhr der Abfälle
(1) Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt bei den Behältergrößen 90 l, 120l, 240 l, 770
l und 1.100 l grundsätzlich 14-täglich oder 4-wöchentlich.
Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt bei der Behältergröße 60 l ausnahmslos
4-wöchentlich.
Die Leerung der Behältergrößen 120 l, 770 l und 1.100 l kann auf schriftlichen
Antrag in definierten Ausnahmefällen, z. B. bei Kellerstandplätzen, 4-RadGefäßen (MGB 770 und 1.100 l) sowie besonderen Rahmen-/Platzbedingungen im
Wege der Einzelfallprüfung wöchentlich erfolgen.
Für Restabfallbehälter mit einem Inhalt von 1.100 l können abweichende
Leerungsrhythmen mit dem Aachener Stadtbetrieb vereinbart werden.
Die Abfuhr der Bioabfälle erfolgt wöchentlich.
Die Abfuhr der Papierabfälle erfolgt 4-wöchentlich.
Die Tage und Zeiten der Entleerung bestimmt der Aachener Stadtbetrieb. Notwendig
werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage werden von Fall zu Fall bestimmt
und rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Im Stadtbezirk Aachen-Mitte werden nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von
120 l, 770 l und 1.100 l, in den übrigen Stadtbezirken nur Restabfallbehälter mit einem
Volumen von 770 l und 1.100 l vom Personal der Abfuhr vom Standplatz zum
Sammelfahrzeug transportiert und nach der Entleerung wieder an ihren Standplatz
zurückgebracht (Vollservice).
Besteht für den Restabfallbehälter eine Vollserviceleistung, werden hiervon auch die
jeweiligen Abfallbehälter für Bio- und Papierabfall erfasst.
Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Befreiung vom
Vollservice erteilt werden.
Alle Abfallbehälter, für die kein Vollservice besteht, sind durch die Benutzer am
Abholtag zur Abholung bereitzustellen (Teilservice).
Für Restabfallbehälter mit einem Inhalt von 1.100 l und größer können abweichende
Leerungsrhythmen mit dem Aachener Stadtbetrieb vereinbart werden.
Die Abfuhr der Bioabfälle erfolgt 14-täglich.
Die Abfuhr der Papierabfälle erfolgt 4-wöchentlich.
Die Tage und Zeiten der Entleerung bestimmt der Aachener Stadtbetrieb. Notwendig
werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage werden von Fall zu Fall bestimmt
und rechtzeitig bekannt gegeben.
(2) Im Stadtbezirk Aachen-Mitte werden nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von
90 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1.100 l, in den übrigen Stadtbezirken nur Restabfallbehälter
mit einem Volumen von 770 l und 1.100 l vom Personal der Abfuhr vom Standplatz
zum Sammelfahrzeug transportiert und nach der Entleerung wieder an ihren Standplatz
zurückgebracht (Vollservice).
Besteht für den Restabfallbehälter eine Vollserviceleistung, werden hiervon auch die
jeweiligen Abfallbehälter für Bio- und Papierabfall erfasst.
Alle Abfallbehälter, für die kein Vollservice besteht, sind durch die Benutzer am
Abholtag zur Abholung bereitzustellen (Teilservice).
Die jeweilige Serviceart (Voll-, Teilservice) wird auf schriftlichen Antrag des
Grundstückeigentümers nach Prüfung durch den Aachener Stadtbetrieb
(3) Abfallbehälter im Teilservice, Abfallsäcke, Sperrgut und Grünschnitt sind durch den
Grundstückseigentümer oder einem von ihm Beauftragten am Abfuhrtag bis 7:00 Uhr,
frühestens ab 18.00 Uhr des Vortages, zur Abholung bereit zu stellen.
Die Abfallbehälter sind an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Rand der Fahrbahn so
bereitzustellen, dass der öffentliche Verkehr oder andere Grundstücke nicht mehr als
notwendig und vertretbar beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Nach erfolgter Leerung der Behälter sind diese unverzüglich auf das Grundstück
zurückzustellen.
Der Bereitstellungsort ist erforderlichenfalls zu reinigen. Für Schäden, die durch nicht
satzungsgemäß bereitgestellte Sammelbehälter entstehen, haftet der
Grundstückseigentümer.
(4) Für Grundstücke, die nicht unbeschränkt mit Sammelfahrzeugen angefahren
werden können, wird durch den Aachener Stadtbetrieb ein Bereitstellungsort bestimmt,
an dem die Abfälle übernommen werden.
(5) Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. oder
wenn der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren dem
Aachener Stadtbetrieb aus rechtlichen Gründen wegen der hohen Risikolage verwehrt
ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die Straßensperre, Baustelle,
Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfuhr des Abfalls durch den Aachener Stadtbetrieb
oder von durch ihn beauftragten Dritten geschieht unter dem generellen Vorbehalt der
gefährdungsfreien Erreichbarkeit des zu entsorgenden Grundstücks.
(6) Sofern eine Privatstraße mit Entsorgungsfahrzeugen befahren werden soll, ist es
zwingend erforderlich, dass zuvor ein schriftliches Einverständnis der Eigentümer zum
Befahren dieser Zuwegung vorgelegt wird und die Stadt Aachen für Schäden am
Straßenbelag o.ä. nicht haftbar gemacht wird.
Für die Entsorgungsfahrzeuge muss die Straßenbreite mindestens 3,50 m betragen.
Die Durchfahrtshöhe beträgt mindestens 3,80 m. Der Wendekreis der derzeit
eingesetzten Fahrzeuge beträgt bis zu 23 m. Rückwärtsfahren ist grundsätzlich nicht
zulässig.
(7) Kann der Abfall durch einen Umstand, den der Benutzungspflichtige zu vertreten
hat, nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen
Abfuhrtag nur als Sonderleistung gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten in
Betracht.
festgelegt.
(3) unverändert
(4) unverändert
(5) unverändert
(6) unverändert
(7) unverändert
§ 15
Sperrige Abfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(1) Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen dieser Satzung das
Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen
ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen
Abfallbehältern eingefüllt werden können, gesondert abfahren zu lassen.
Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung
aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will.
Sperrige Gegenstände aus Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben sind von der
Sperrgutabfuhr ausgeschlossen.
(2) Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen nach vorheriger Anmeldung. Der
Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der Abfallbesitzer die
spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen. Bei dem
bereitgestellten Sperrmüll darf es sich nicht um eine komplette Haushaltsauflösung
handeln.
Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem
Anmeldenden mitgeteilt.
Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar an dem Recyclinghof Kellershaustraße
10 angeliefert werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung.
Daneben kann der Abfallbesitzer schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb einen
gebührenpflichtigen Express-Sperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der
sperrigen Abfälle innerhalb von 5 Werktagen.
§ 15
Sperrige Abfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte
(1) Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen dieser Satzung das
Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen
ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen
Abfallbehältern eingefüllt werden können, gesondert abfahren zu lassen.
Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung
aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will.
(3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte i.S.v. § 3 ElektroG sind getrennt von sonstigem
Abfall insbesondere Sperrgut gesondert zur Abholung vor dem Grundstück
bereitzustellen oder zu einer der vom Aachener Stadtbetrieb benannten Sammelstellen
zu bringen.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 4 zu
dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will.
Der Antrag ist für alle Stadtbezirke der Stadt Aachen an den Aachener Stadtbetrieb zu
richten. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem
Anmeldenden mitgeteilt.
Abweichend von § 14 Abs. 3 der Satzung dürfen FCKW-haltige Kühl- und Gefriergeräte
aufgrund der davon unter Umständen ausgehenden Umweltgefahren durch den
(3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte i.S.v. § 3 ElektroG sind getrennt von sonstigem
Abfall insbesondere Sperrgut gesondert zur Abholung vor dem Grundstück
bereitzustellen oder zu einer der vom Aachener Stadtbetrieb benannten Sammelstellen
zu bringen.
Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 4 zu
dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will.
Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Der Abfuhrtermin wird durch
den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt.
Abweichend von § 14 Abs. 3 der Satzung dürfen FCKW-haltige Kühl- und Gefriergeräte
aufgrund der davon unter Umständen ausgehenden Umweltgefahren durch den
Grundstückseigentümer oder einem von ihm Beauftragten nur am Abfuhrtag bis 7:00
(2) Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen gebührenpflichtig nach vorheriger
persönlicher oder schriftlicher Anmeldung. Der Antrag ist an den Aachener
Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge
des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen.
Die bereitgestellte Sperrgutmenge darf 3 m3 je Abfuhrtermin nicht überschreiten.
Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem
Anmeldenden mitgeteilt.
Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar an den Recyclinghöfen der Stadt
Aachen angeliefert werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung.
Daneben kann der Abfallbesitzer beim Aachener Stadtbetrieb einen ExpressSperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb
von 5 Werktagen.
Grundstückseigentümer oder einem von ihm Beauftragten nur am Abfuhrtag bis 7:00
Uhr zur Abholung bereitgestellt werden.
(4) Für Gegenstände, die durch das Personal der Abfallabfuhr von Hand nicht verladen
werden können, besteht keine Pflicht zum Einsammeln und Befördern. Surfbretter,
Holzregale und andere sperrige Holzgegenstände dürfen eine maximale Kantenlänge
von 2 m nicht überschreiten. Gegebenenfalls sind diese Gegenstände durch den
Abfallbesitzer auf 2 m Kantenlänge zurück zu schneiden.
Nachtspeicheröfen sind wegen ihres Gewichtes und ihres Astbestgehaltes vom
Einsammeln und Befördern ausgeschlossen.
(5) Die Grundstückseigentümer / Abfallbesitzer haben dafür Sorge zu tragen, dass im
Rahmen der
Sperrgutabfuhr nicht ordnungsgemäß angemeldete und / oder bereitgestellte Abfälle
unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen sind.
(6) Gewerblich tätige Personen benötigen zur Entnahme von verwertbaren
Gegenständen aus angefallenem Sperrgut eine Erlaubnis des Aachener
Stadtbetriebes. Diese Erlaubnis kann mit Auflagen zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung und abfallwirtschaftlichen Auflagen versehen sein.
(7) Privatpersonen ist die Entnahme von verwertbaren Gegenständen aus
angefallenem Sperrgut gestattet, wenn hierdurch niemand gefährdet, behindert oder
belästigt wird. Die bereitgestellten Abfälle dürfen nicht ausgebreitet werden.
§ 27
Befreiungen
(1) Der Verpflichtete kann auf Antrag von der Einhaltung verbindlicher Vorschriften
dieser Satzung befreit werden, wenn er dafür ein berechtigtes Interesse nachweist, und
wenn die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Abfallentsorgung und das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im Antrag zu erläutern und durch
geeignete Unterlagen (z.B. Pläne, Bescheinigungen, Verträge mit Dritten)
nachzuweisen. Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt; sie kann mit
Nebenbestimmungen versehen sein.
(3) Anschlusspflichtige können auf Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur
Bereitstellung einer Bio-Tonne befreit werden, wenn
a) sie auf dem anschlusspflichtigen Grundstück eine qualifizierte Eigenkompostierung
betreiben, d.h. alle kompostierbaren Abfälle im Sinne des § 10 Abs. 4 der Satzung
kompostieren. Anschlusspflichtige gewerbliche Grundstücke, auf denen überwiegend
Uhr zur Abholung bereitgestellt werden.
(4) unverändert
(5) unverändert
(6) unverändert
(7) unverändert
§ 27
Befreiungen
(1) unverändert
(2) unverändert
(3) Anschlusspflichtige können auf schriftlichen Antrag widerruflich von der
Verpflichtung zur Bereitstellung eines Bioabfallbehälters befreit werden, wenn
a) sie auf dem anschlusspflichtigen Grundstück eine qualifizierte Eigenkompostierung
betreiben und alle kompostierbaren Abfälle im Sinne des § 10 Abs. 4 der Satzung
kompostieren.
Speiseabfälle anfallen, können auf Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur
Bereitstellung der Bio-Tonne befreit werden, wenn sie nachweislich an eine
gewerbliche Verwertung von Speiseabfällen angeschlossen sind;
Von einer qualifizierten Eigenkompostierung ist auszugehen, wenn
- alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle dieser
Eigenkompostierung zugeführt werden,
- eine ausreichend große Gartenfläche (mind. 25 m2 je Wohneinheit) unter
Ausschluss von Wegen, Terrassen und Rasen zur Verfügung steht und
- der selbst produzierte Kompost zweckentsprechend und vollständig in
diesem Garten aufgebraucht wird.
Geruchsbelästigungen und den Boden schädigende Sickerwässer müssen
vermieden werden. Der Nachweis der sachgerechten Eigenkompostierung kann
grundsätzlich nur damit erbracht werden, dass eine Überprüfung auf dem
Grundstück durch Beauftragte des Aachener Stadtbetriebes erfolgt.
Anschlusspflichtige gewerbliche Grundstücke, auf denen überwiegend Speiseabfälle
anfallen, können auf Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur Bereitstellung des
Bioabfallbehälters befreit werden, wenn sie nachweislich an eine gewerbliche
Verwertung von Speiseabfällen angeschlossen sind;
b) es sich um Personen handelt, für die Nutzung der Bio-Abfalltonne mit erheblichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden sein kann, z.B. Personen mit
nachgewiesener Schimmelpilzsporenallergie und entsprechender Organsymptomatik
(z.B. allergisch bedingtes Asthma bronchiale), ferner Personen mit massiver
Beeinträchtigung der Immunabwehr, für die bei Nutzung der Bio-Tonne eine
Infektionsgefahr durch infektiöse Pilzsporen nicht ausgeschlossen werden kann. Als
gefährdete Risikogruppen gelten: Leukämiekranke, Patienten, bei denen infolge einer
Organtransplantation das Abwehrsystem medikamentös unterdrückt ist, chronisch
Lungen-, Leber- und Nierenkranke, Aids-Kranke, Personen mit Tuberkulose, schwerem
Diabetes mellitus, Tumorerkrankungen unter entsprechender Behandlung, Asthma
bronchiale sowie Patienten, die unter Kortikosteroidbehandlung stehen. Die
widerrufliche Befreiung kann auf Antrag und unter Vorlage einer entsprechenden
ärztlichen Bescheinigung vom Aachener Stadtbetrieb erteilt werden.
(4) Die Befreiung erlischt bei Eigentümerwechsel und/oder Wegfall der für die
Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen.
b) unverändert
§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 30
Inkrafttreten
(4) unverändert
……………
Die Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.2008 in der Fassung des 5. Nachtrages tritt
zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung in der Fassung
des 4. Nachtrages außer Kraft.