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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
168500.pdf
Größe
150 kB
Erstellt
29.08.16, 12:00
Aktualisiert
01.02.17, 09:06

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Aachener Stadtbetrieb Beteiligte Dienststelle/n: Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: E 18/0073/WP17 öffentlich 29.08.2016 Nachtragssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.2008 Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 06.09.2016 14.09.2016 BAASt Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Der Betriebsausschuss Aachener Stadtbetrieb nimmt die Ausführungen der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis und empfiehlt dem Rat der Stadt Aachen den 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 zu beschließen. Der Rat der Stadt Aachen beschließt auf Empfehlung des Betriebsausschusses Aachener Stadtbetrieb den 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008. Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 1/8 Erläuterungen: Aufgrund der Neuausrichtung der Abfallwirtschaft in der Stadt Aachen ist eine Änderung der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Aachen erforderlich. Die Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse verdeutlicht. Der 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 lautet wie folgt: 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 Aufgrund - der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.Juni 2015 (GV.NRW.S 496), - der §§ 1, 2, und 4 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8.September 2015 (GV.NRW. S. 666), - der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21.Juni 1988 (GVBl S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21.März .2013 (GV.NRW. S. 148), - des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04.04.2016 (BGBl. I, S. 569, Nr. 46), - des § 7 der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 19. Juni 2002 (BGBl. I. S. 2002, S. 1938 ff), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes vom 24.Februar 2012 (BGBl. I S.212) sowie Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 2/8 - des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) - in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Aachen in seiner Sitzung am 14.09.2016 folgenden 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) vom 10.12.2008 beschlossen. § 2 Abs. 2 Nr. 6 entfällt § 2 Abs. 3 ändert sich wie folgt: Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallbehältern (Restmüll-, Bioabfall-, Papierabfallbehälter) und Abfallsäcken, durch grundstücksbezogene Sammlungen im Holsystem /Sperrmüll, Baum- und Strauchschnitt, elektrischen Großgeräten) sowie durch eine getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung (Recyclinghöfe, Depotcontainer, Kompostcontainer, Schadstoffmobil). § 9 Abs. 1 ändert sich wie folgt: Auf Antrag der Grundstückseigentümer können durch den Aachener Stadtbetrieb Entsorgungsgemeinschaften innerhalb eines Grundstückes oder für zwei aneinander angrenzende Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein oder mehrere Abfallbehälter mit entsprechend großer Kapazität zugelassen werden. § 12 Abs. 1 S. 2 ist zu beachten. § 11 Abs. 3 ändert sich wie folgt: Für vorübergehend mehr anfallenden Restabfall, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Die Benutzung der Abfallsäcke ist entgeltpflichtig. Die Abfuhr der Säcke erfolgt zusammen mit der Restmüllentsorgung, wenn sie nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung zur Abholung bereitgestellt werden. Die festgelegten Verkaufsstellen werden vom Aachener Stadtbetrieb bekannt gegeben. § 11 Abs. 4 ändert sich wie folgt: Zur Restabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 90 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1100 l zugelassen. Sofern der Aachener Stadtbetrieb in der Lage ist, Container mit einem Fassungsvolumen von mehr als 1100 l bereitzustellen, ist auch ein höheres Volumen möglich. Für die Bioabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 90 l, 120 l und 240 l zugelassen. Für die Papierabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 120 l, 240 l, 770 l und 1100 l zugelassen. Die Aufstellung der Papierabfallbehälter erfolgt auf Antrag des Eigentümers und richtet sich nach dessen Bedarf. Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 3/8 Für vorübergehend mehr anfallenden Altpapier- und Gartenabfällen ist von der Möglichkeit der Entsorgung über die Kompostcontainer für Gartenabfälle oder der Verbringung von Altpapier und Gartenabfällen zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu machen. § 12 Abs. 1 ändert sich wie folgt: Jedes Grundstück muss über eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern für anschlusspflichtige Rest- und Bioabfälle entsprechend dem tatsächlich anfallenden, mindestens jedoch dem üblicherweise regelmäßig zwischen zwei Leerungen anfallenden Abfall verfügen. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 7,5 l pro meldepflichtige Person pro Woche (Haupt- und Nebenwohnsitz) vorzuhalten. Die Zuteilung des Restabfallbehältervolumens für jedes Grundstück erfolgt unter Beachtung des Mindestrestabfallbehältervolumens gemäß Satz 2 dieser Bestimmung. Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird nach § 7 GewAbfV ein Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt. § 12 Abs. 8 ändert sich wie folgt: Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Restabfalls nicht ausreichen oder das nach § 12 Abs. 1 vorgesehene Mindestrestabfallbehältervolumen nicht eingehalten ist, kann der Aachener Stadtbetrieb auch ohne Antrag des Eigentümers zusätzliche Abfallbehälter aufstellen. Der Grundstückseigentümer ist vor Aufstellung zusätzlicher Abfallbehälter zu hören. § 12 Abs. 9 ändert sich wie folgt: Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers werden Abfallbehälter mit niedrigerem oder höherem Volumen bereitgestellt oder ein anderer Leerungsrhythmus festgelegt, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Abfallentsorgung nicht beeinträchtigt wird. Die Grundstückseigentümer sollen entsprechenden Wünschen der Mieter Rechnung tragen. Bei der 14-täglichen oder 4-wöchentlichen Abfuhr legt die Stadt Aachen fest, in welchen Wochen (gerade oder ungerade) die Leerung erfolgt. § 12 Abs. 10 ändert sich wie folgt: Beantragt der Grundstückseigentümer eine Reduzierung des Restabfallvolumens wegen zurückgegangener Abfallmengen, so darf die Reduzierung das nach § 12 Abs. 1 festgelegte Mindestrestabfallbehältervolumen nicht unterschreiten. Eine Reduzierung des Restabfallvolumens erfolgt nur dann, wenn eine Überfüllung bzw. Verdichtung der Behälter nicht zu befürchten ist. Zur Überprüfung kann der Aachener Stadtbetrieb Füllstandkontrollen vornehmen. Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 4/8 § 14 Abs. 1 ändert sich wie folgt: Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt bei den Behältergrößen 90 l, 120l, 240 l, 770 l und 1.100 l grundsätzlich 14-täglich oder 4-wöchentlich. Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt bei der Behältergröße 60 l ausnahmslos 4-wöchentlich. Die Leerung der Behältergrößen 120 l, 770 l und 1.100 l kann auf schriftlichen Antrag in definierten Ausnahmefällen, z. B. bei Kellerstandplätzen, 4-Rad-Gefäßen (MGB 770 und 1.100 l) sowie besonderen Rahmen-/Platzbedingungen im Wege der Einzelfallprüfung wöchentlich erfolgen. Für Restabfallbehälter mit einem Inhalt von 1.100 l und größer können abweichende Leerungsrhythmen mit dem Aachener Stadtbetrieb vereinbart werden. Die Abfuhr der Bioabfälle erfolgt 14-täglich. Die Abfuhr der Papierabfälle erfolgt 4-wöchentlich. Die Tage und Zeiten der Entleerung bestimmt der Aachener Stadtbetrieb. Notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage werden von Fall zu Fall bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben. § 14 Abs. 2 ändert sich wie folgt: Im Stadtbezirk Aachen-Mitte werden nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von 90 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1.100 l, in den übrigen Stadtbezirken nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von 770 l und 1.100 l vom Personal der Abfuhr vom Standplatz zum Sammelfahrzeug transportiert und nach der Entleerung wieder an ihren Standplatz zurückgebracht (Vollservice). Besteht für den Restabfallbehälter eine Vollserviceleistung, werden hiervon auch die jeweiligen Abfallbehälter für Bio- und Papierabfall erfasst. Alle Abfallbehälter, für die kein Vollservice besteht, sind durch die Benutzer am Abholtag zur Abholung bereitzustellen (Teilservice). Die jeweilige Serviceart (Voll-, Teilservice) wird auf schriftlichen Antrag des Grundstückeigentümers nach Prüfung durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt. § 15 Abs. 1 ändert sich wie folgt: Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können, gesondert abfahren zu lassen. Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will. § 15 Abs. 2 ändert sich wie folgt: Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen gebührenpflichtig nach vorheriger persönlicher oder schriftlicher Anmeldung. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen. Die bereitgestellte Sperrgutmenge darf 3 m3 je Abfuhrtermin nicht überschreiten. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt. Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 5/8 Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar an den Recyclinghöfen der Stadt Aachen angeliefert werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung. , Daneben kann der Abfallbesitzer beim Aachener Stadtbetrieb einen Express-Sperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5 Werktagen. § 15 Abs. 3 ändert sich wie folgt: Elektro- und Elektronik-Altgeräte i.S.v. § 3 ElektroG sind getrennt von sonstigem Abfall, insbesondere Sperrgut, gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer der vom Aachener Stadtbetrieb benannten Sammelstellen zu bringen. Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 4 zu dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt. Abweichend von § 14 Abs. 3 der Satzung dürfen FCKW-haltige Kühl- und Gefriergeräte aufgrund der davon unter Umständen ausgehenden Umweltgefahren durch den Grundstückseigentümer oder einem von ihm Beauftragten nur am Abfuhrtag bis 7:00 Uhr zur Abholung bereitgestellt werden. § 27 Abs. 3 ändert sich wie folgt: Anschlusspflichtige können auf schriftlichen Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur Bereitstellung eines Bioabfallbehälters befreit werden, wenn a) sie auf dem anschlusspflichtigen Grundstück eine qualifizierte Eigenkompostierung betreiben und alle kompostierbaren Abfälle im Sinne des § 10 Abs. 4 der Satzung kompostieren. Von einer qualifizierten Eigenkompostierung ist auszugehen, wenn - alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle dieser Eigenkompostierung zugeführt werden, - eine ausreichend große Gartenfläche (mind. 25 m2 je Wohneinheit) unter Ausschluss von Wegen, Terrassen und Rasen zur Verfügung steht und - der selbst produzierte Kompost zweckentsprechend und vollständig in diesem Garten aufgebraucht wird. Geruchsbelästigungen und den Boden schädigende Sickerwässer müssen vermieden werden. Der Nachweis der sachgerechten Eigenkompostierung kann grundsätzlich nur damit erbracht werden, dass eine Überprüfung auf dem Grundstück durch Beauftragte des Aachener Stadtbetriebes erfolgt. Anschlusspflichtige gewerbliche Grundstücke, auf denen überwiegend Speiseabfälle anfallen, können auf Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur Bereitstellung des Bioabfallbehälters befreit werden, wenn sie nachweislich an eine gewerbliche Verwertung von Speiseabfällen angeschlossen sind; § 30 erhält folgende Fassung: Die Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.2008 in der Fassung des 5. Nachtrages tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung in der Fassung des 4. Nachtrages außer Kraft. Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 6/8 Der vorstehende 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) wurde in der Sitzung des Rates der Stadt am 14. September 2016 beschlossen. Aachen, den 14. September 2016 Philipp Oberbürgermeister Schulz Schriftführerin Vorstehender vom Rat der Stadt beschlossener 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) ist ordnungsgemäß zustande gekommen. Aachen, den 14. September 2016 Philipp Oberbürgermeister Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 7/8 Vorstehender 5. Nachtrag zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden können, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht wurde; c) der Oberbürgermeister den Satzungsbeschluss vorher beanstandet hat oder d) der Form- oder Verfahrensfehler gegenüber der Stadt vorher gerügt ist und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet wurde, die den Mangel ergibt. Aachen, den 14. September 2016 Philipp Oberbürgermeister Der Wortlaut des 5. Nachtrages zur Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen im Gebiet der Stadt Aachen (Abfallwirtschaftssatzung) stimmt mit dem Ratsbeschluss vom 14. September 2016 überein. Es wird bestätigt, dass die Bestimmungen der §§2 (1) und (2) der Bekanntmachungsverordnung vom 07.04.1981 entsprechend angewandt worden sind. Aachen, den 14. September 2016 Philipp Oberbürgermeister Anlage/n: Synopse Vorlage E 18/0073/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 01.09.2016 Seite: 8/8 Fassung vom 11.11.2015 Änderung der Abfallwirtschaftssatzung Synopse Neue Fassung vom 14.09.2016, 5. Nachtrag §2 Umfang der Abfallentsorgung (1) ……. (2) Im Einzelnen erbringt der Aachener Stadtbetrieb gegenüber den Benutzen der kommunalen Entsorgungseinrichtung insbesondere folgende Leistungen: …….. 6. Einsammeln und Befördern von Altkleidern Unter Altkleidern im Sinne dieser Satzung zählen: a) Bekleidungsstücke - tragfähige saubere Kleidungsstücke, wie z.B. Hemden, Hosen, T-Shirts, Pullover, Socken, Röcke, Anzüge, Woll- und Strickwaren, Unterwäsche, Hüte, Mützen, Pelze, Kunstpelze, Gürtel, Handtaschen, Reisetaschen, Schulranzen, Schuhe b) Haustextilien - Bett- und Haushaltswäsche, Handtücher, Tischdecken c) Heimtextilien - Sitzbezüge, Sitzauflagen, Decken, Gardinen, Handtücher, Stoffe, Federbetten. Nicht den verwendbaren/verwertbaren Altkleidern zuzuordnen sind insbesondere verschmutzte Textilien, feuchte Textilien, Teppiche, Bodenbeläge, Stofftapeten, Textiltapeten, Matratzen sowie sonstige nicht unter Altkleider genannte Stoffe wie z.B. Papier oder Restmüll. (3) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallbehältern …… (4) ……… §2 Umfang der Abfallentsorgung (1) unverändert (2) …… 6. entfällt (3) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallbehältern (Restmüll-, Bioabfall-, Papierabfallbehälter) und Abfallsäcken, ……. (4) unverändert §9 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft (1) Auf Antrag der Grundstückseigentümer können durch den Aachener Stadtbetrieb Entsorgungsgemeinschaften innerhalb eines Grundstückes oder für zwei aneinander angrenzende Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein oder mehrere Abfallbehälter mit entsprechend großer Kapazität zugelassen werden. Die Mindestbehältergröße für Entsorgungsgemeinschaften beträgt das Doppelte der nach dieser Satzung möglichen kleinsten Behältereinheit. §9 Zulassung einer Entsorgungsgemeinschaft (1) Auf Antrag der Grundstückseigentümer können durch den Aachener Stadtbetrieb Entsorgungsgemeinschaften innerhalb eines Grundstückes oder für zwei aneinander angrenzende Grundstücke zugelassen werden. Die Entsorgungsgemeinschaft kann für ein oder mehrere Abfallbehälter mit entsprechend großer Kapazität zugelassen werden. § 12 Abs. 1 S. 2 ist zu beachten. (2) Die zu einer Entsorgungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Grundstückseigentümer haften gegenüber der Stadt Aachen im Hinblick auf die zu zahlende Abfallentsorgungsgebühr als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. Bürgerliches Gesetzbuch. Die gesamtschuldnerische Haftung gilt auch für die Fälle des Einbringens von gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung ausgeschlossenen Abfällen. (3) Entsorgungsgemeinschaften haben der Stadt Aachen gegenüber eine Person schriftlich benennen, die bevollmächtigt ist, gegenüber dem Aachener Stadtbetrieb sowie der Stadt Aachen alle nach dieser Satzung erforderlich werdenden Erklärungen namens der Entsorgungsgemeinschaft abzugeben und entgegen zu nehmen. (2) unverändert § 11 Abfallbehälter (1) Der Aachener Stadtbetrieb bestimmt auf Antrag des Grundstückseigentümers und nach Maßgabe dieser Satzung Art, Anzahl, Größe und Zweck der Abfallbehälter, deren Standplatz auf dem Grundstück, die Art und Weise, wie die Abfälle voneinander getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt der Abfuhr. (2) Für das Einsammeln und Befördern der Restabfälle, Bioabfälle und Papierabfälle können nur die von der Stadt Aachen zugelassenen und unterhaltenen Behältnisse verwendet werden. Sie sind und bleiben Eigentum der Stadt Aachen. (3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restabfall, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Die Benutzung der Abfallsäcke ist gebührenpflichtig. Die Abfuhr der Säcke erfolgt zusammen mit der Restmüllentsorgung, wenn sie nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung zur Abholung bereitgestellt werden. Die festgelegten Verkaufsstellen werden vom Aachener Stadtbetrieb bekannt gegeben. § 11 Abfallbehälter (1) unverändert (3) unverändert (2) unverändert (3) Für vorübergehend mehr anfallenden Restabfall, der sich zum Einsammeln in Abfallsäcken eignet, können zugelassene Abfallsäcke benutzt werden. Die Benutzung der Abfallsäcke ist entgeltpflichtig. Die Abfuhr der Säcke erfolgt zusammen mit der Restmüllentsorgung, wenn sie nach § 14 Abs. 3 dieser Satzung zur Abholung bereitgestellt werden. Die festgelegten Verkaufsstellen werden vom Aachener Stadtbetrieb bekannt gegeben. (4) Zur Restabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 120 l, 770 l und 1100 l zugelassen. Sofern der Aachener Stadtbetrieb in der Lage ist, Container mit einem Fassungsvolumen von mehr als 1100 l bereitzustellen, ist auch ein höheres Volumen möglich. Für die Bioabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l ,120 l und 240 l zugelassen und werden nach Maßgabe nachstehenden Schlüssels aufgestellt: 1. 60 l Restabfallgefäß je eine 60 l Biotonne 2. 120 l Restabfallgefäß je eine 120 l Biotonne 3. 770 l Restabfallgroßbehälter je eine 240 l Biotonne 4. 1.100 l Restabfallgroßbehälter je eine 240 l Biotonne Für die Papierabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 120 l, 240 l und 1100 l zugelassen. Die Aufstellung der Papierabfallbehälter erfolgt unabhängig von diesem Schlüssel auf Antrag des Eigentümers und richtet sich nach dessen Bedarf. Für vorübergehend mehr anfallenden Altpapier- und Gartenabfällen ist von der Möglichkeit der Entsorgung über die Kompostcontainer für Gartenabfälle oder der Verbringung von Altpapier und Gartenabfällen zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu machen. (5) Der Grundstückseigentümer hat dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter allen Mietparteien des Grundstücks zugänglich sind und ordnungsgemäß benutzt werden können. (6) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln; sie dürfen nur soweit gefüllt werden, dass sich ihre Deckel gut schließen lassen. Abfälle dürfen in den Abfallbehältern nicht verbrannt, eingeschlämmt oder verpresst werden, so dass eine Entleerung am Abfallsammelfahrzeug nicht mehr möglich ist, weil der Inhalt nicht mehr geschüttet werden kann und hierdurch der Entleerungsvorgang ausgeschlossen wird. Die Behälter dürfen nicht zweckwidrig verwendet werden. Eine Verpflichtung des Aachener Stadtbetriebes zur Abfuhr überfüllter oder zu schwerer Abfallbehälter besteht nicht. Erfolgt die Abfuhr dennoch, wird dies als gebührenpflichtige Sonderleerung behandelt. (7) Zu verwertende Abfälle, schadstoffhaltige Abfälle, ausgeschlossene Abfälle, sperrige Gegenstände, Schnee und Eis sowie Abfälle, welche die Abfallbehälter, das Sammelfahrzeug oder die Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in Abfallbehälter eingefüllt werden. Bei Zuwiderhandlung entfällt der Anspruch auf Abfuhr des Behälters. (4) Zur Restabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 90 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1100 l zugelassen. Sofern der Aachener Stadtbetrieb in der Lage ist, Container mit einem Fassungsvolumen von mehr als 1100 l bereitzustellen, ist auch ein höheres Volumen möglich. Für die Bioabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 60 l, 90 l, 120 l und 240 l zugelassen. Für die Papierabfallentsorgung sind Behälter mit einem Inhalt von 120 l, 240 l, 770 l und 1100 l zugelassen. Die Aufstellung der Papierabfallbehälter erfolgt auf Antrag des Eigentümers und richtet sich nach dessen Bedarf. Für vorübergehend mehr anfallenden Altpapier- und Gartenabfällen ist von der Möglichkeit der Entsorgung über die Kompostcontainer für Gartenabfälle oder der Verbringung von Altpapier und Gartenabfällen zu den Recyclinghöfen Gebrauch zu machen. (5) unverändert (6) unverändert (7) unverändert (8) Die auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in öffentlichen Anlagen und in der freien Landschaft aufgestellten Abfallbehälter sind nur für Abfälle bestimmt, die bei einzelnen Personen beim Verzehr von Lebens- und Genussmitteln im Freien oder bei der Teilnahme am Verkehr (z.B. Fahrscheine, Handzettel) anfallen. Es ist unzulässig, diese Abfallbehälter zum Ablagern anderer Abfälle zu benutzen. (9) Soweit Behältnisse zur Sammlung verwertbarer Abfälle aufgestellt oder zur Verfügung gestellt werden, dürfen in diese Behältnisse ausschließlich nur die jeweils hierfür zugelassenen Abfälle eingefüllt werden. Abfälle dürfen nicht in anderer Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die Abfallbehälter, Depotcontainer oder stationären bzw. mobilen Sammelstellen oder im öffentlichen Straßenraum bzw. in öffentlichen Anlagen abgelegt werden. (10) Soweit Sammelcontainer im öffentlichen Raum aufgestellt sind, ist die Benutzung zur Vermeidung von Lärmbelästigungen auf werktags in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschränkt. (11) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen oder Entsorgungsanlagen oder durch die nicht ordnungsgemäße Trennung der Abfallarten entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. (8) unverändert § 12 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Jedes Grundstück muss über eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern entsprechend dem tatsächlich anfallenden, mindestens jedoch dem üblicherweise regelmäßig zwischen zwei Leerungen anfallenden Abfall verfügen. Für die Abfuhr von Abfällen aus privaten Haushaltungen wird grundsätzlich für jedes Grundstück, dass zu Wohnzwecken genutzt wird mindestens ein Restabfallgefäß gemäß § 11 Abs. 4 dieser Satzung zur Verfügung gestellt. § 12 Anzahl und Größe der Abfallbehälter (1) Jedes Grundstück muss über eine ausreichende Anzahl von Abfallbehältern für anschlusspflichtige Rest- und Bioabfälle entsprechend dem tatsächlich anfallenden, mindestens jedoch dem üblicherweise regelmäßig zwischen zwei Leerungen anfallenden Abfall verfügen. Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, bei Grundstücken mit privaten Haushaltungen ein Mindestrestabfallbehältervolumen von 7,5 l pro meldepflichtige Person pro Woche (Haupt- und Nebenwohnsitz) vorzuhalten. Die Zuteilung des Restabfallbehältervolumens für jedes Grundstück erfolgt unter Beachtung des Mindestrestabfallbehältervolumens gemäß Satz 2 dieser Bestimmung. (9) unverändert (10) unverändert (11) unverändert Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird nach § 7 GewAbfV ein Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt. Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen wird nach § 7 GewAbfV ein Behälterbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 bleibt hiervon unberührt. (2) Die Einwohnergleichwerte werden nach folgenden Maßgaben festgesetzt: (2) unverändert Herkunftsbereich Maßstab je Platz Einwohnergleichwert 1 je 3 Beschäftigte 1 je 10 Schüler/Kind 1 c) Schulen, Kindergärten je Beschäftigten 4 d) Speisewirtschaften, Imbissstuben a) Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen b) öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- u. Versicherungsvertreter je Beschäftigten 2 je 4 Betten 1 je Beschäftigten 2 g) Lebensmitteleinzel- und Großhandel 0,5 h) sonstige Einzel- u. Großhandel je Beschäftigten je Beschäftigten 0,5 e) Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirtschaft konzessioniert sind, Eisdielen f) Beherbergungsbetriebe i) Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe (3) Beschäftigte im Sinne des § 12 Abs. 2 dieser Satzung sind alle in einem Betrieb Tätigen (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die mit weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. (4) Abweichend von § 12 Abs. 1 S. 4 dieser Satzung kann bei Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen auf Antrag, bei durch den Abfallbesitzer oder -erzeuger nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten, ein geringeres Mindest-Gefäßvolumen zugelassen werden. Der Aachener Stadtbetrieb legt aufgrund der vorgelegten Nachweise und ggf. eigenen Ermittlungen / Erkenntnissen das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen fest. (5) Bei anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, für die Abs. 2 keine Regelung enthält, legt der Aachener Stadtbetrieb am tatsächlichen Abfallaufkommen orientierte EWG im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 4 dieser Satzung fest. Die Mindestbehältergröße nach § 11 Abs. 4 dieser Satzung (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert bleibt hiervon unberührt. (6) Beabsichtigt ein Anschluss- und Benutzungspflichtiger eine Nachsortierung der in die Abfallbehälter eingefüllten Abfälle vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, so hat er sicherzustellen, dass durch die Nachsortierung das Wohl der Allgemeinheit gemäß § 15 Abs. 2 KrWG nicht beeinträchtigt wird. Die Nachsortierung kann untersagt werden, wenn hierdurch Gefährdungen hervorgerufen werden. (7) Auf gemeinsamen Antrag der Mietparteien/Haushaltungen und des Grundstückseigentümers gestattet die Stadt Aachen die Bereitstellung von Abfallbehältern getrennt nach Mietparteien / Haushaltungen auf dem anschlusspflichtigen Grundstück. Die Grundstückseigentümer sollen hierbei auf die Wünsche der Mietparteien/Haushaltungen eingehen, ohne dass die Eigentumsrechte an dem Grundstück beeinträchtigt werden. Der Aachener Stadtbetrieb befürwortet, unterstützt und genehmigt entsprechende Anträge. (8) Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Restabfalls nicht ausreichen, kann der Aachener Stadtbetrieb auch ohne Antrag des Eigentümers zusätzliche Abfallbehälter aufstellen. Der Grundstückseigentümer ist vor Aufstellung zusätzlicher Abfallbehälter zu hören. (9) Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers werden Abfallbehälter mit niedrigerem oder höherem Volumen bereitgestellt oder eine 14-tägliche oder 4wöchentliche Abfuhr durchgeführt, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Abfallentsorgung nicht beeinträchtigt wird. Die Grundstückseigentümer sollen entsprechenden Wünschen der Mieter Rechnung tragen. Bei der 14-täglichen oder 4-wöchentlichen Abfuhr legt die Stadt Aachen fest, in welchen Wochen (gerade oder ungerade) die Leerung erfolgt. (10) Beantragt der Grundstückseigentümer eine Reduzierung des Behältervolumens beim Aachener Stadtbetrieb wegen zurückgegangener Abfallmengen, so kann der Aachener Stadtbetrieb insb. Füllstandskontrollen durchführen, um das zum Zwecke einer ordnungsgemäßen und schadlosen Entsorgung erforderliche Restabfallbehältervolumen zu bestimmen. Eine Reduzierung des Restabfallbehältervolumens erfolgt dann, wenn durch die Füllstandskontrolle ein Rückgang der Abfallmengen nachgewiesen und eine Überfüllung bzw. Verdichtung der Behälter nicht zu befürchten ist. (6) unverändert (7) unverändert (8) Wird festgestellt, dass die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Restabfalls nicht ausreichen oder das nach § 12 Abs. 1 vorgesehene Mindestrestabfallbehältervolumen nicht eingehalten ist, kann der Aachener Stadtbetrieb auch ohne Antrag des Eigentümers zusätzliche Abfallbehälter aufstellen. Der Grundstückseigentümer ist vor Aufstellung zusätzlicher Abfallbehälter zu hören. (9) Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers werden Abfallbehälter mit niedrigerem oder höherem Volumen bereitgestellt oder ein anderer Leerungsrhythmus festgelegt, wenn hierdurch die ordnungsgemäße Abfallentsorgung nicht beeinträchtigt wird. Die Grundstückseigentümer sollen entsprechenden Wünschen der Mieter Rechnung tragen. Bei der 14-täglichen oder 4-wöchentlichen Abfuhr legt die Stadt Aachen fest, in welchen Wochen (gerade oder ungerade) die Leerung erfolgt. (10) Beantragt der Grundstückseigentümer eine Reduzierung des Restabfallvolumens wegen zurückgegangener Abfallmengen, so darf die Reduzierung das nach § 12 Abs. 1 festgelegte Mindestrestabfallbehältervolumen nicht unterschreiten. Eine Reduzierung des Restabfallvolumens erfolgt nur dann, wenn eine Überfüllung bzw. Verdichtung der Behälter nicht zu befürchten ist. Zur Überprüfung kann der Aachener Stadtbetrieb Füllstandkontrollen vornehmen. (11) Durch den Grundstückseigentümer schriftlich beantragte Umstellungen bei den Abfallbehältern (Anzahl, Volumen, Abfuhr) erfolgen durch den Aachener Stadtbetrieb und sind gebührenpflichtig. Das erstmalige Bereitstellen sowie das letztmalige Abholen der Abfallbehälter sind gebührenfrei. (11) unverändert § 14 Abfuhr der Abfälle (1) Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt grundsätzlich wöchentlich oder 14-täglich. Restabfallbehälter mit einem Volumen von 60 l werden auch 4-wöchentlich geleert. § 14 Abfuhr der Abfälle (1) Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt bei den Behältergrößen 90 l, 120l, 240 l, 770 l und 1.100 l grundsätzlich 14-täglich oder 4-wöchentlich. Die Abfuhr der Restabfälle erfolgt bei der Behältergröße 60 l ausnahmslos 4-wöchentlich. Die Leerung der Behältergrößen 120 l, 770 l und 1.100 l kann auf schriftlichen Antrag in definierten Ausnahmefällen, z. B. bei Kellerstandplätzen, 4-RadGefäßen (MGB 770 und 1.100 l) sowie besonderen Rahmen-/Platzbedingungen im Wege der Einzelfallprüfung wöchentlich erfolgen. Für Restabfallbehälter mit einem Inhalt von 1.100 l können abweichende Leerungsrhythmen mit dem Aachener Stadtbetrieb vereinbart werden. Die Abfuhr der Bioabfälle erfolgt wöchentlich. Die Abfuhr der Papierabfälle erfolgt 4-wöchentlich. Die Tage und Zeiten der Entleerung bestimmt der Aachener Stadtbetrieb. Notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage werden von Fall zu Fall bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben. (2) Im Stadtbezirk Aachen-Mitte werden nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von 120 l, 770 l und 1.100 l, in den übrigen Stadtbezirken nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von 770 l und 1.100 l vom Personal der Abfuhr vom Standplatz zum Sammelfahrzeug transportiert und nach der Entleerung wieder an ihren Standplatz zurückgebracht (Vollservice). Besteht für den Restabfallbehälter eine Vollserviceleistung, werden hiervon auch die jeweiligen Abfallbehälter für Bio- und Papierabfall erfasst. Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers kann eine Befreiung vom Vollservice erteilt werden. Alle Abfallbehälter, für die kein Vollservice besteht, sind durch die Benutzer am Abholtag zur Abholung bereitzustellen (Teilservice). Für Restabfallbehälter mit einem Inhalt von 1.100 l und größer können abweichende Leerungsrhythmen mit dem Aachener Stadtbetrieb vereinbart werden. Die Abfuhr der Bioabfälle erfolgt 14-täglich. Die Abfuhr der Papierabfälle erfolgt 4-wöchentlich. Die Tage und Zeiten der Entleerung bestimmt der Aachener Stadtbetrieb. Notwendig werdende Änderungen der regelmäßigen Abfuhrtage werden von Fall zu Fall bestimmt und rechtzeitig bekannt gegeben. (2) Im Stadtbezirk Aachen-Mitte werden nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von 90 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1.100 l, in den übrigen Stadtbezirken nur Restabfallbehälter mit einem Volumen von 770 l und 1.100 l vom Personal der Abfuhr vom Standplatz zum Sammelfahrzeug transportiert und nach der Entleerung wieder an ihren Standplatz zurückgebracht (Vollservice). Besteht für den Restabfallbehälter eine Vollserviceleistung, werden hiervon auch die jeweiligen Abfallbehälter für Bio- und Papierabfall erfasst. Alle Abfallbehälter, für die kein Vollservice besteht, sind durch die Benutzer am Abholtag zur Abholung bereitzustellen (Teilservice). Die jeweilige Serviceart (Voll-, Teilservice) wird auf schriftlichen Antrag des Grundstückeigentümers nach Prüfung durch den Aachener Stadtbetrieb (3) Abfallbehälter im Teilservice, Abfallsäcke, Sperrgut und Grünschnitt sind durch den Grundstückseigentümer oder einem von ihm Beauftragten am Abfuhrtag bis 7:00 Uhr, frühestens ab 18.00 Uhr des Vortages, zur Abholung bereit zu stellen. Die Abfallbehälter sind an dem zur Fahrbahn liegenden Rand des Gehweges oder soweit keine Gehwege vorhanden sind - am äußersten Rand der Fahrbahn so bereitzustellen, dass der öffentliche Verkehr oder andere Grundstücke nicht mehr als notwendig und vertretbar beeinträchtigt oder gefährdet werden. Nach erfolgter Leerung der Behälter sind diese unverzüglich auf das Grundstück zurückzustellen. Der Bereitstellungsort ist erforderlichenfalls zu reinigen. Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß bereitgestellte Sammelbehälter entstehen, haftet der Grundstückseigentümer. (4) Für Grundstücke, die nicht unbeschränkt mit Sammelfahrzeugen angefahren werden können, wird durch den Aachener Stadtbetrieb ein Bereitstellungsort bestimmt, an dem die Abfälle übernommen werden. (5) Im Falle von Straßensperren, Baustellen, Hochwasser, Glatteis, Schnee usw. oder wenn der Anfahrtsweg für das Sammelfahrzeug gesperrt oder das Befahren dem Aachener Stadtbetrieb aus rechtlichen Gründen wegen der hohen Risikolage verwehrt ist, sind die Abfallbehälter und Abfallsäcke vor die Straßensperre, Baustelle, Schneewälle usw. zu stellen. Die Abfuhr des Abfalls durch den Aachener Stadtbetrieb oder von durch ihn beauftragten Dritten geschieht unter dem generellen Vorbehalt der gefährdungsfreien Erreichbarkeit des zu entsorgenden Grundstücks. (6) Sofern eine Privatstraße mit Entsorgungsfahrzeugen befahren werden soll, ist es zwingend erforderlich, dass zuvor ein schriftliches Einverständnis der Eigentümer zum Befahren dieser Zuwegung vorgelegt wird und die Stadt Aachen für Schäden am Straßenbelag o.ä. nicht haftbar gemacht wird. Für die Entsorgungsfahrzeuge muss die Straßenbreite mindestens 3,50 m betragen. Die Durchfahrtshöhe beträgt mindestens 3,80 m. Der Wendekreis der derzeit eingesetzten Fahrzeuge beträgt bis zu 23 m. Rückwärtsfahren ist grundsätzlich nicht zulässig. (7) Kann der Abfall durch einen Umstand, den der Benutzungspflichtige zu vertreten hat, nicht abgefahren werden, so kommt eine Abfuhr vor dem nächsten regelmäßigen Abfuhrtag nur als Sonderleistung gegen Erstattung der tatsächlichen Kosten in Betracht. festgelegt. (3) unverändert (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert (7) unverändert § 15 Sperrige Abfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1) Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können, gesondert abfahren zu lassen. Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will. Sperrige Gegenstände aus Handels-, Gewerbe- und Industriebetrieben sind von der Sperrgutabfuhr ausgeschlossen. (2) Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen nach vorheriger Anmeldung. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen. Bei dem bereitgestellten Sperrmüll darf es sich nicht um eine komplette Haushaltsauflösung handeln. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt. Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar an dem Recyclinghof Kellershaustraße 10 angeliefert werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung. Daneben kann der Abfallbesitzer schriftlich beim Aachener Stadtbetrieb einen gebührenpflichtigen Express-Sperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5 Werktagen. § 15 Sperrige Abfälle und Elektro- und Elektronik-Altgeräte (1) Jeder Abfallbesitzer im Gebiet der Stadt Aachen hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, sperrige Abfälle aus Haushaltungen oder vergleichbarer Herkunft, die wegen ihres Umfanges oder ihres Gewichtes nicht in den nach dieser Satzung zugelassenen Abfallbehältern eingefüllt werden können, gesondert abfahren zu lassen. Sperrige Abfälle im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 3 zu dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will. (3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte i.S.v. § 3 ElektroG sind getrennt von sonstigem Abfall insbesondere Sperrgut gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer der vom Aachener Stadtbetrieb benannten Sammelstellen zu bringen. Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 4 zu dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will. Der Antrag ist für alle Stadtbezirke der Stadt Aachen an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt. Abweichend von § 14 Abs. 3 der Satzung dürfen FCKW-haltige Kühl- und Gefriergeräte aufgrund der davon unter Umständen ausgehenden Umweltgefahren durch den (3) Elektro- und Elektronik-Altgeräte i.S.v. § 3 ElektroG sind getrennt von sonstigem Abfall insbesondere Sperrgut gesondert zur Abholung vor dem Grundstück bereitzustellen oder zu einer der vom Aachener Stadtbetrieb benannten Sammelstellen zu bringen. Elektro- und Elektronik-Altgeräte im Sinne dieser Satzung sind u.a. die in Anlage 4 zu dieser Satzung aufgeführten Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigen will. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt. Abweichend von § 14 Abs. 3 der Satzung dürfen FCKW-haltige Kühl- und Gefriergeräte aufgrund der davon unter Umständen ausgehenden Umweltgefahren durch den Grundstückseigentümer oder einem von ihm Beauftragten nur am Abfuhrtag bis 7:00 (2) Die Sperrgutabfuhr erfolgt in der Stadt Aachen gebührenpflichtig nach vorheriger persönlicher oder schriftlicher Anmeldung. Der Antrag ist an den Aachener Stadtbetrieb zu richten. Hierbei hat der Abfallbesitzer die spezifische Art und Menge des eigenen Sperrguttaufkommens mitzuteilen. Die bereitgestellte Sperrgutmenge darf 3 m3 je Abfuhrtermin nicht überschreiten. Der Abfuhrtermin wird durch den Aachener Stadtbetrieb festgelegt und dem Anmeldenden mitgeteilt. Sperrgut kann in Kleinmengen auch unmittelbar an den Recyclinghöfen der Stadt Aachen angeliefert werden. Das Nähere regelt die jeweilige Benutzungsordnung. Daneben kann der Abfallbesitzer beim Aachener Stadtbetrieb einen ExpressSperrguttermin beantragen. Hierbei erfolgt die Abfuhr der sperrigen Abfälle innerhalb von 5 Werktagen. Grundstückseigentümer oder einem von ihm Beauftragten nur am Abfuhrtag bis 7:00 Uhr zur Abholung bereitgestellt werden. (4) Für Gegenstände, die durch das Personal der Abfallabfuhr von Hand nicht verladen werden können, besteht keine Pflicht zum Einsammeln und Befördern. Surfbretter, Holzregale und andere sperrige Holzgegenstände dürfen eine maximale Kantenlänge von 2 m nicht überschreiten. Gegebenenfalls sind diese Gegenstände durch den Abfallbesitzer auf 2 m Kantenlänge zurück zu schneiden. Nachtspeicheröfen sind wegen ihres Gewichtes und ihres Astbestgehaltes vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossen. (5) Die Grundstückseigentümer / Abfallbesitzer haben dafür Sorge zu tragen, dass im Rahmen der Sperrgutabfuhr nicht ordnungsgemäß angemeldete und / oder bereitgestellte Abfälle unverzüglich aus dem öffentlichen Verkehrsraum zu entfernen sind. (6) Gewerblich tätige Personen benötigen zur Entnahme von verwertbaren Gegenständen aus angefallenem Sperrgut eine Erlaubnis des Aachener Stadtbetriebes. Diese Erlaubnis kann mit Auflagen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und abfallwirtschaftlichen Auflagen versehen sein. (7) Privatpersonen ist die Entnahme von verwertbaren Gegenständen aus angefallenem Sperrgut gestattet, wenn hierdurch niemand gefährdet, behindert oder belästigt wird. Die bereitgestellten Abfälle dürfen nicht ausgebreitet werden. § 27 Befreiungen (1) Der Verpflichtete kann auf Antrag von der Einhaltung verbindlicher Vorschriften dieser Satzung befreit werden, wenn er dafür ein berechtigtes Interesse nachweist, und wenn die Wirtschaftlichkeit der kommunalen Abfallentsorgung und das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. (2) Die Voraussetzungen für die Befreiung sind im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen (z.B. Pläne, Bescheinigungen, Verträge mit Dritten) nachzuweisen. Die Befreiung wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt; sie kann mit Nebenbestimmungen versehen sein. (3) Anschlusspflichtige können auf Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur Bereitstellung einer Bio-Tonne befreit werden, wenn a) sie auf dem anschlusspflichtigen Grundstück eine qualifizierte Eigenkompostierung betreiben, d.h. alle kompostierbaren Abfälle im Sinne des § 10 Abs. 4 der Satzung kompostieren. Anschlusspflichtige gewerbliche Grundstücke, auf denen überwiegend Uhr zur Abholung bereitgestellt werden. (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert (7) unverändert § 27 Befreiungen (1) unverändert (2) unverändert (3) Anschlusspflichtige können auf schriftlichen Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur Bereitstellung eines Bioabfallbehälters befreit werden, wenn a) sie auf dem anschlusspflichtigen Grundstück eine qualifizierte Eigenkompostierung betreiben und alle kompostierbaren Abfälle im Sinne des § 10 Abs. 4 der Satzung kompostieren. Speiseabfälle anfallen, können auf Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur Bereitstellung der Bio-Tonne befreit werden, wenn sie nachweislich an eine gewerbliche Verwertung von Speiseabfällen angeschlossen sind; Von einer qualifizierten Eigenkompostierung ist auszugehen, wenn - alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle dieser Eigenkompostierung zugeführt werden, - eine ausreichend große Gartenfläche (mind. 25 m2 je Wohneinheit) unter Ausschluss von Wegen, Terrassen und Rasen zur Verfügung steht und - der selbst produzierte Kompost zweckentsprechend und vollständig in diesem Garten aufgebraucht wird. Geruchsbelästigungen und den Boden schädigende Sickerwässer müssen vermieden werden. Der Nachweis der sachgerechten Eigenkompostierung kann grundsätzlich nur damit erbracht werden, dass eine Überprüfung auf dem Grundstück durch Beauftragte des Aachener Stadtbetriebes erfolgt. Anschlusspflichtige gewerbliche Grundstücke, auf denen überwiegend Speiseabfälle anfallen, können auf Antrag widerruflich von der Verpflichtung zur Bereitstellung des Bioabfallbehälters befreit werden, wenn sie nachweislich an eine gewerbliche Verwertung von Speiseabfällen angeschlossen sind; b) es sich um Personen handelt, für die Nutzung der Bio-Abfalltonne mit erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden sein kann, z.B. Personen mit nachgewiesener Schimmelpilzsporenallergie und entsprechender Organsymptomatik (z.B. allergisch bedingtes Asthma bronchiale), ferner Personen mit massiver Beeinträchtigung der Immunabwehr, für die bei Nutzung der Bio-Tonne eine Infektionsgefahr durch infektiöse Pilzsporen nicht ausgeschlossen werden kann. Als gefährdete Risikogruppen gelten: Leukämiekranke, Patienten, bei denen infolge einer Organtransplantation das Abwehrsystem medikamentös unterdrückt ist, chronisch Lungen-, Leber- und Nierenkranke, Aids-Kranke, Personen mit Tuberkulose, schwerem Diabetes mellitus, Tumorerkrankungen unter entsprechender Behandlung, Asthma bronchiale sowie Patienten, die unter Kortikosteroidbehandlung stehen. Die widerrufliche Befreiung kann auf Antrag und unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung vom Aachener Stadtbetrieb erteilt werden. (4) Die Befreiung erlischt bei Eigentümerwechsel und/oder Wegfall der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen. b) unverändert § 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten § 30 Inkrafttreten (4) unverändert …………… Die Abfallwirtschaftssatzung vom 10.12.2008 in der Fassung des 5. Nachtrages tritt zum 01.01.2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallwirtschaftssatzung in der Fassung des 4. Nachtrages außer Kraft.