Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
168028.pdf
Größe
2,4 MB
Erstellt
15.08.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Sicherheit und Ordnung
Beteiligte Dienststelle/n:
FB 32/0007/WP17
öffentlich
15.08.2016
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten von
Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten
an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
14.09.2016
14.09.2016
HA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Für den Hauptausschuss:
Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden
Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-,
Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen als
Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen.
Für den Rat der Stadt Aachen:
Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses, beschließt der Rat der Stadt
den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten von
Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der
Stadt Aachen als Ordnungsbehördliche Verordnung.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 32/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.08.2016
Seite: 1/4
finanzielle Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
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Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
-
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Verschlechterun
g
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
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Abschreibungen
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Ergebnis
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0
0
0
0
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Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
Verschlechterun
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
g
Vorlage FB 32/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.08.2016
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz
– LÖG NRW) vom 16. November 2006 sowie der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO) vom 27.03.2012 dürfen in der Stadt Aachen in
der historischen Altstadt innerhalb des Grabenringes sowie in den Stadtteilen Burtscheid und
Kornelimünster Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an jährlich
höchstens 40 Sonn- und Feiertagen für die Dauer von acht Stunden geöffnet haben.
Mit Verabschiedung des Ladenöffnungsgesetzes ging die Zuständigkeit zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten von der Bezirksregierung auf die örtlichen Ordnungsbehörden über. Die bis zu
diesem Zeitpunkt geltende Verordnung der Bezirksregierung hatte keine Gültigkeit mehr.
Der insoweit ergangenen Verfügung der Bezirksregierung vom 13.12.2006 folgend, wurden die bis
dahin geltenden und bewährten inhaltlichen Regelungen zur Freigabe der Sonn- und Feiertage, an
denen Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen – in Absprache mit dem Einzelhandelsverband –
unverändert in die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in
Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen vom 14.
Februar 2007 übernommen. Diese Verordnung hat bis heute noch Gültigkeit.
Vor dem Hintergrund der zum 30. April 2013 erfolgten Änderung des Ladenöffnungsgesetzes NRW
und festzustellender Probleme in der Umsetzung, sind aus Gründen der Rechtmäßigkeit und
Rechtssicherheit Anpassungen dieser städtischerseits erlassenen Ordnungsbehördlichen Verordnung
angezeigt.
Die in § 6 (2) des Ladenöffnungsgesetzes bislang enthaltene Ermächtigung für die in Kur-, Ausflugs-,
Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus gelegenen Verkaufsstellen zur
Öffnung an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen beinhaltet die Erlaubnis zum Verkauf von den
Waren, die in den jeweiligen Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten kennzeichnend sind.
Daneben dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Blumen, frische Früchte und Zeitungen
verkauft werden.
Da die insoweit einschlägige Bestimmung des § 1 (1) der Ordnungsbehördlichen Verordnung der
Stadt Aachen die „für diese Orte kennzeichnenden Waren“ erst im 2. Halbsatz nennt, ist – aus
Gründen der Rechtssicherheit – die vom Gesetzgeber im Ladenöffnungsgesetz und der
Landesverordnung vorgegebene Formulierung zu übernehmen.
Diese benennen, dem Schutzzweck der Sonn- und Feiertagsruhe folgend, die den jeweiligen Ort
kennzeichnenden Waren zuerst, womit klargestellt wird, dass die übrigen dort genannten Waren
lediglich einen Annex darstellen.
Darüber hinaus wurden die von einer Freigabe für die Ladenöffnung ausgenommenen Feiertage mit
der Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 erweitert um
- den Ostersonntag,
- Pfingstsonntag,
- zwei Adventssonntage,
- den 1. und 2. Weihnachtstag sowie
- den 1. Mai, den 3. Oktober und den 24. Dezember, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen.
Die städtische Verordnung ist in ihrem § 1 (2) entsprechend anzupassen.
Das gleiche gilt für die Notwendigkeit der Anpassung des Bußgeldrahmens in § 2 (2) der städtischen
Verordnung, der mit Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 von 500,- € auf 5.000,-€
angehoben wurde.
Mit Neuerlass der Verordnung ist die bisherige Verordnung aufzuheben.
Anlage/n:
Vorlage FB 32/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.08.2016
Seite: 3/4
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Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen
in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt
Aachen
Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-,
Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen vom
14.02.2007
Erlass der Bezirksregierung vom 13.12.2006
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten
(LadenöffnungsVO) vom 27.03.2012
Änderung des § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW vom 30.04.2013
Vorlage FB 32/0007/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 19.08.2016
Seite: 4/4
Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und
Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen
vom
.
.20
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz –
LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), geändert durch Gesetz vom
30.04.2013 (GV.NRW. S. 208) und § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der
Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom
13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites
BefristungsÄndG IM vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765, ber. S. 793) wird von der Stadt Aachen als
örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom
.
.
folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
(1)
In der historischen Altstadt innerhalb des Grabenringes sowie in den Stadtteilen Burtscheid und
Kornelimünster dürfen Verkaufsstellen, beginnend mit dem ersten Sonntag im März, an
höchstens 40 Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Neben
den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische
Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden.
(2)
Von vorstehender Regelung ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NW, Ostersonntag, Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der 1. und 2.
Weihnachtstag, und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn diese Tage auf
einen Sonntag fallen sowie der Fronleichnamstag.
§2
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im
Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten öffnet oder während dieser
Zeit andere als die dort zugelassenen Waren verkauft.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-,
Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen vom 14.02.2007 außer
Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des
Ordnungsbehördengesetzes sowie des Ladenöffnungsgesetzes NRW gegen diese Ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn,
a) die Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aachen, den
.
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Philipp
Oberbürgermeister