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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
168028.pdf
Größe
2,4 MB
Erstellt
15.08.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:09

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: Federführende Dienststelle: Fachbereich Sicherheit und Ordnung Beteiligte Dienststelle/n: FB 32/0007/WP17 öffentlich 15.08.2016 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 14.09.2016 14.09.2016 HA Rat Anhörung/Empfehlung Entscheidung Beschlussvorschlag: Für den Hauptausschuss: Auf Vorschlag der Verwaltung empfiehlt der Hauptausschuss dem Rat der Stadt, den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen als Ordnungsbehördliche Verordnung zu beschließen. Für den Rat der Stadt Aachen: Auf Vorschlag der Verwaltung und Empfehlung des Hauptausschusses, beschließt der Rat der Stadt den beiliegenden Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen als Ordnungsbehördliche Verordnung. Philipp Oberbürgermeister Vorlage FB 32/0007/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.08.2016 Seite: 1/4 finanzielle Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / - 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Verschlechterun g konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / Verschlechterun 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden g Vorlage FB 32/0007/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.08.2016 Seite: 2/4 Erläuterungen: Nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 sowie der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO) vom 27.03.2012 dürfen in der Stadt Aachen in der historischen Altstadt innerhalb des Grabenringes sowie in den Stadtteilen Burtscheid und Kornelimünster Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen für die Dauer von acht Stunden geöffnet haben. Mit Verabschiedung des Ladenöffnungsgesetzes ging die Zuständigkeit zur Regelung der Ladenöffnungszeiten von der Bezirksregierung auf die örtlichen Ordnungsbehörden über. Die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Verordnung der Bezirksregierung hatte keine Gültigkeit mehr. Der insoweit ergangenen Verfügung der Bezirksregierung vom 13.12.2006 folgend, wurden die bis dahin geltenden und bewährten inhaltlichen Regelungen zur Freigabe der Sonn- und Feiertage, an denen Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen – in Absprache mit dem Einzelhandelsverband – unverändert in die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen vom 14. Februar 2007 übernommen. Diese Verordnung hat bis heute noch Gültigkeit. Vor dem Hintergrund der zum 30. April 2013 erfolgten Änderung des Ladenöffnungsgesetzes NRW und festzustellender Probleme in der Umsetzung, sind aus Gründen der Rechtmäßigkeit und Rechtssicherheit Anpassungen dieser städtischerseits erlassenen Ordnungsbehördlichen Verordnung angezeigt. Die in § 6 (2) des Ladenöffnungsgesetzes bislang enthaltene Ermächtigung für die in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem Tourismus gelegenen Verkaufsstellen zur Öffnung an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen beinhaltet die Erlaubnis zum Verkauf von den Waren, die in den jeweiligen Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten kennzeichnend sind. Daneben dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Blumen, frische Früchte und Zeitungen verkauft werden. Da die insoweit einschlägige Bestimmung des § 1 (1) der Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Aachen die „für diese Orte kennzeichnenden Waren“ erst im 2. Halbsatz nennt, ist – aus Gründen der Rechtssicherheit – die vom Gesetzgeber im Ladenöffnungsgesetz und der Landesverordnung vorgegebene Formulierung zu übernehmen. Diese benennen, dem Schutzzweck der Sonn- und Feiertagsruhe folgend, die den jeweiligen Ort kennzeichnenden Waren zuerst, womit klargestellt wird, dass die übrigen dort genannten Waren lediglich einen Annex darstellen. Darüber hinaus wurden die von einer Freigabe für die Ladenöffnung ausgenommenen Feiertage mit der Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 erweitert um - den Ostersonntag, - Pfingstsonntag, - zwei Adventssonntage, - den 1. und 2. Weihnachtstag sowie - den 1. Mai, den 3. Oktober und den 24. Dezember, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen. Die städtische Verordnung ist in ihrem § 1 (2) entsprechend anzupassen. Das gleiche gilt für die Notwendigkeit der Anpassung des Bußgeldrahmens in § 2 (2) der städtischen Verordnung, der mit Änderung des Ladenöffnungsgesetzes vom 30.04.2013 von 500,- € auf 5.000,-€ angehoben wurde. Mit Neuerlass der Verordnung ist die bisherige Verordnung aufzuheben. Anlage/n: Vorlage FB 32/0007/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.08.2016 Seite: 3/4 - - Entwurf der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen vom 14.02.2007 Erlass der Bezirksregierung vom 13.12.2006 Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Regelung der Ladenöffnungszeiten (LadenöffnungsVO) vom 27.03.2012 Änderung des § 6 Ladenöffnungsgesetz NRW vom 30.04.2013 Vorlage FB 32/0007/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 19.08.2016 Seite: 4/4 Ordnungsbehördliche Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen vom . .20 Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16.11.2006 (GV.NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), geändert durch Gesetz vom 30.04.2013 (GV.NRW. S. 208) und § 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz – OBG) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV.NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Art. 9 Zweites BefristungsÄndG IM vom 08.12.2009 (GV.NRW. S. 765, ber. S. 793) wird von der Stadt Aachen als örtliche Ordnungsbehörde gemäß dem Beschluss des Rates der Stadt Aachen vom . . folgende Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 (1) In der historischen Altstadt innerhalb des Grabenringes sowie in den Stadtteilen Burtscheid und Kornelimünster dürfen Verkaufsstellen, beginnend mit dem ersten Sonntag im März, an höchstens 40 Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet sein. Neben den Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, dürfen Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkauft werden. (2) Von vorstehender Regelung ausgenommen sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetzes NW, Ostersonntag, Pfingstsonntag, zwei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtstag, und der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn diese Tage auf einen Sonntag fallen sowie der Fronleichnamstag. §2 (1) Ordnungswidrig im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten öffnet oder während dieser Zeit andere als die dort zugelassenen Waren verkauft. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit verkündet. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Kur-, Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Aachen vom 14.02.2007 außer Kraft. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Ordnungsbehördengesetzes sowie des Ladenöffnungsgesetzes NRW gegen diese Ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) die Ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Aachen vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Aachen, den . . Philipp Oberbürgermeister