Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
167978.pdf
Größe
81 kB
Erstellt
17.08.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Personal und Organisation
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 11/0148/WP17
öffentlich
FB 11/301
17.08.2016
Herr Mertens
Bildung einer Einigungsstelle bei der Stadt Aachen gemäß § 67
LPVG NRW und Benennung eines Vorsitzenden und
stellvertretenden Vorsitzenden
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
01.09.2016
14.09.2016
PVA
Rat
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Beschlussvorschlag:
Der Personal- und Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt:
1.
Für die bei der Stadt Aachen gemäß § 67 LPVG NRW für die Dauer der Wahlperiode der
Personalvertretung (01.07.2016 bis 30.06.2020) zu bildende Einigungsstelle werden im
Einvernehmen mit dem Personalrat
a) Herr Michael Klee, Jurist und Beigeordneter der Stadt Kempen, zum Vorsitzenden
b) Herr Rudi Bertram, Bürgermeister der Stadt Eschweiler, zum stellvertretenden Vorsitzenden
bestellt.
2.
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Beisitzerinnen und Beisitzer der Dienststelle für
einzelne Einigungsstellenverfahren zu benennen, soweit nicht dem Rat der Stadt in der
jeweiligen Angelegenheit selbst die Entscheidung vorbehalten ist.
Vorlage FB 11/0148/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.09.2016
Seite: 1/4
Der Rat der Stadt beschließt auf Empfehlung des Personal- und Verwaltungsausschusses:
1.
Für die bei der Stadt Aachen gemäß § 67 LPVG NRW für die Dauer der Wahlperiode der
Personalvertretung (01.07.2016 bis 30.06.2020) zu bildende Einigungsstelle werden im
Einvernehmen mit dem Personalrat
a) Herr Michael Klee, Jurist und Beigeordneter der Stadt Kempen, zum Vorsitzenden
b) Herr Rudi Bertram, Bürgermeister der Stadt Eschweiler, zum stellvertretenden Vorsitzenden
bestellt.
2.
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Beisitzerinnen und Beisitzer der Dienststelle für
einzelne Einigungsstellenverfahren zu benennen, soweit nicht dem Rat der Stadt in der
jeweiligen Angelegenheit selbst die Entscheidung vorbehalten ist.
Philipp
Oberbürgermeister
Vorlage FB 11/0148/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.09.2016
Seite: 2/4
Erläuterungen:
Gemäß § 67 Abs.1 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG - NRW) ist bei jeder obersten Dienstbehörde für die Dauer
der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden. Sie besteht aus einer
unparteiischen vorsitzenden Person, ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter und Beisitzerinnen
und Beisitzern. Auf die vorsitzende Person und deren Stellvertretung haben sich die oberste
Dienstbehörde und die bei ihr bestehende Personalvertretung zu einigen.
Da im Jahre 2016 eine neue Personalvertretung gewählt wurde, muss für die laufende Wahlperiode
(01.07.2016 bis 30.06.2020) eine neue Einigungsstelle gebildet werden.
Für die Dauer der letzten Wahlperiode der Personalvertretung waren Frau Angelika Weinkauf,
ehemalige Ratsfrau der Stadt Aachen, zur Vorsitzenden und Herr Rudi Bertram, Bürgermeister der
Stadt Eschweiler, zum stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt. Frau Weinkauf
erklärte, dass sie für die erneute Übernahme der vorsitzenden Funktion für die neue Wahlperiode der
Personalvertretung nicht zur Verfügung steht.
Herr Bertram hat hingegen seine Zustimmung zu weiteren Übernahme des stellvertretenden Vorsitzes
der Einigungsstelle erklärt.
Im Einvernehmen mit der Personalvertretung wird daher empfohlen, für die laufende Wahlperiode der
Personalvertretung den ehemaligen städt. Bediensteten und Juristen Herrn Michael Klee,
Beigeordneter bei der Stadt Kempen, zum Vorsitzenden sowie Herrn Rudi Bertram zum
stellvertretenden Vorsitzenden der Einigungsstelle zu berufen.
Mit der Novellierung des LPVG NRW im Jahre 2011 wurde die Bestellung der Beisitzerinnen und
Beisitzer grundlegend neu geregelt. Das Gesetz verabschiedete sich von dem Erfordernis der
Aufstellung von Beisitzerlisten zu Beginn der Wahlperiode. Nach den nunmehr geltenden
Bestimmungen des LPVG NRW sind die sechs Beisitzerinnen und Beisitzer erst später im Einzelfall
für das jeweils anstehende Einigungsstellenverfahren von der obersten Dienstbehörde (drei
Beisitzer/innen) und der Personalvertretung (drei Beisitzer/innen) zu benennen.
Maßgeblich für diese Neuregelung war nach der Gesetzesbegründung die Erwägung, dass bei einer
Bestellung aller Beisitzerinnen bzw. Beisitzer schon zu Beginn der Wahlperiode ohne die Möglichkeit
einer Nachbenennung eine sachkundige Besetzung der Einigungsstelle nicht immer gewährleistet
sei.
Bei der Einrichtung der Einigungsstelle in 2012 wurde bei der Stadt Aachen jedoch noch an der
bisherigen Regelung festgehalten und bereits zu Beginn der Wahlperiode der Kreis der Beisitzerinnen
und Beisitzer für anstehende Einigungsstellenverfahren durch Ratsbeschluss festgelegt und
gleichzeitig der Oberbürgermeister ermächtigt, die Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer für
durchzuführende Einigungsstellenverfahren aus dem so vorab festgelegten Personenkreis zu
benennen.
Vorlage FB 11/0148/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.09.2016
Seite: 3/4
Mit der Einrichtung der Einigungsstelle für die neue Wahlperiode der Personalvertretung bietet sich
nunmehr die Gelegenheit an, die Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer den geänderten
gesetzlichen Regelungen anzupassen, mit der Folge, dass wegen der dann nur noch geltenden
anlassbezogenen Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer die oberste Dienstbehörde (Rat der
Stadt) und der Gesamtpersonalrat erst nach Einleitung des Einigungsstellenverfahrens festlegen
müssen, wen sie als Beisitzerin bzw. Beisitzer in die jeweilige Einigungsstelle entsenden wollen.
Der Vorteil einer solchen Handhabung liegt entsprechend dem Motiv der Gesetzesänderung darin,
dass beiden Seiten die Möglichkeit eröffnet wird, sich bei der Auswahl der Beisitzer/innen an dem
Gegenstand des jeweiligen Einigungsstellenverfahrens zu orientieren.
Voraussetzung für die Benennung als Beisitzer/innen ist dabei allein, dass sie Beschäftigte (es gilt der
Beschäftigtenbegriff i. S. d. LPVG) im Geltungsbereich eines Landespersonalvertretungsgesetzes
sind.
Die gesetzeskonforme Umsetzung ist aber im Hinblick auf die Einbindung des Rates (oberste
Dienstbehörde) bei der anlassbezogenen Benennung der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus zeitlichen
Gründen nicht unproblematisch, da es durchaus erforderlich sein kann, ein Einigungsstellenverfahren
zeitnah einzuleiten und durchzuführen, um vorgesehene Fristen einhalten zu können. Der
Sitzungsplan des Rates könnte einem solchen eilbedürftigen Verfahrensablauf entgegenstehen. Ggfls.
wäre ein Dringlichkeitsbeschluss des Rates der Stadt einzuholen.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Benennung der Beisitzerinnen und Beisitzer im Falle
eines anstehenden Einigungsstellenverfahrens in den Beteiligungsverfahren nach dem LPVG NRW, in
denen nicht dem Rat der Stadt aufgrund gesetzlicher oder städtischer Regelung die Entscheidung
vorbehalten ist (z. B. Einstellung von Fachbereichsleitungen), durch Beschluss des Rates auf den
Oberbürgermeisters zu übertragen.
Vorlage FB 11/0148/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 08.09.2016
Seite: 4/4