Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
167690.pdf
Größe
507 kB
Erstellt
11.08.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Kinder, Jugend und Schule
Beteiligte Dienststelle/n:
Bezirksamt Aachen-Brand
Bezirksamt Aachen-Eilendorf
Bezirksamt Aachen-Haaren
Bezirksamt Aachen-Kornelimünster/Walheim
Bezirksamt Aachen-Laurensberg
Bezirksamt Aachen-Richterich
Bezirksvertretung Aachen-Mitte/Geschäftsstelle
Fachbereich Recht- und Versicherung
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 45/0270/WP17
öffentlich
11.08.2016
FB 45/400
Besetzung von Schulleitungsstellen - Änderung der Hauptsatzung
der Stadt Aachen
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
31.08.2016
31.08.2016
31.08.2016
31.08.2016
07.09.2016
07.09.2016
28.09.2016
29.09.2016
26.10.2016
B-1
B3
B4
B5
B6
B2
B0
SchA
Rat
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Kenntnisnahme
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
1. Die Bezirksvertretungen Aachen-Mitte, Aachen-Brand, Aachen-Haaren, AachenKornelimünster/Walheim, Aachen-Laurensberg, Aachen-Richterich, Aachen-Eilendorf sowie der
Schulausschuss nehmen die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfehlen dem Rat
der Stadt Aachen die Änderung des § 25 der Hauptsatzung der Stadt Aachen.
2. Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Änderung des § 25 der Hauptsatzung der Stadt Aachen.
Vorlage FB 45/0270/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2016
Seite: 1/5
finanzielle Auswirkungen
keine finanziellen Auswirkungen
Investive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
Gesamt-
Gesamtbedarf (alt)
20xx ff.
bedarf
(neu)
Einzahlungen
0
0
0
0
0
0
Auszahlungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
+ Verbesserung /
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
- Verschlechterung
konsumtive
Ansatz
Auswirkungen
20xx
Ertrag
Fortgeschriebener Ansatz
Fortgeschriebe-
Ansatz
ner Ansatz
20xx ff.
20xx
20xx ff.
Folgekos-
Folgekos-
ten (alt)
ten (neu)
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
0
Abschreibungen
0
0
0
0
0
0
Ergebnis
0
0
0
0
0
0
Personal-/
Sachaufwand
+ Verbesserung /
- Verschlechterung
0
0
Deckung ist gegeben/ keine
Deckung ist gegeben/ keine
ausreichende Deckung
ausreichende Deckung
vorhanden
vorhanden
Vorlage FB 45/0270/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2016
Seite: 2/5
Erläuterungen:
Ausgangslage:
Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz (GV NRW S. 499) wurde zum 01.01.2016 § 61 SchulG neu
gefasst (Anlage 1) und das Verfahren zur Bestellung der Schulleiter/innen, insbesondere die
Beteiligung des Schulträgers, grundlegend geändert.
Diese Neuregelung erfordert nunmehr eine Änderung der Hauptsatzung. Der Schulausschuss hatte in
seiner Sitzung am 18.02.2016 (Vorlage FB 45/0191/WP17) das neugestaltete Verfahren zur Kenntnis
genommen und sich mit der dargestellten Vorgehensweise einverstanden erklärt.
Sachverhalt:
Unverändert geblieben ist das Zustimmungserfordernis zur Stellenausschreibung. Nach § 61 Abs. 1 S.
1 SchulG NRW schreibt die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) die Stelle der
Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus.
Die Neuregelung stellt sich wie folgt dar:
Am weiteren Besetzungsverfahren nehmen der Schulträger und die Schulkonferenz im Wege einer
Anhörung teil. Die obere Schulaufsichtsbehörde benennt dem Schulträger und der Schulkonferenz die
Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die
Schulkonferenz und der Schulträger können die benannten Bewerberinnen und Bewerber zu einem
Vorstellungsgespräch einladen (§ 61 Abs. 1 S. 2 SchulG NRW). Die Teilnahme an einem solchen
Gespräch ist für die Bewerberinnen und Bewerber freiwillig.
Innerhalb einer Frist von 8 Wochen seit Benennung können Schulträger und Schulkonferenz jeweils
einen Vorschlag zu den von der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) benannten
Bewerberinnen und Bewerbern abgeben. Die Frist kann in begründeten Fällen von der
Bezirksregierung verlängert werden (§ 61 Abs. 2 SchulG NRW).
Das bisherige Wahlrecht der erweiterten Schulkonferenz unter Teilnahme von Vertretern des
Schulträgers (§ 61 Abs. 2 SchulG NRW a.F.) sowie das Vetorecht des Schulträgers (§ 61 Abs. 4
SchulG NRW) sind nach der neuen landesgesetzlichen Regelung nicht mehr vorgesehen.
Zur verfahrensmäßigen Ausgestaltung des neuen Vorschlagsrechts des Schulträgers wird folgendes
Vorgehen vorgeschlagen:
Zur Vorbereitung des Vorschlagsrechts könnte zukünftig die Vorstellung der von der Bezirksregierung
benannten Bewerberinnen und Bewerber im Schulausschuss bzw. bei Schulen mit bezirklicher
Bedeutung in der zuständigen Bezirksvertretung erfolgen. Hierdurch würde sichergestellt, dass alle an
der Sitzung des Schulausschusses bzw. der zuständigen Bezirksvertretung teilnehmenden
Vorlage FB 45/0270/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2016
Seite: 3/5
Ausschussmitglieder die Bewerberin bzw. den Bewerber persönlich kennen lernen, sich ein eigenes
Bild machen können und auf dieser Basis einen begründeten Vorschlag abgeben. Für die Fraktionen
entstünde kein zusätzlicher Zeitaufwand.
Je nach Sitzungsturnus kann ggfs. die 8-Wochenfrist nicht eingehalten werden. Zur Einhaltung der
Frist bei gleichzeitiger Vermeidung von außerordentlichen Sitzungsterminen werden die Rechte aus §
61 Abs. 1 S. 3 SchulG NRW (Einladung zum Vorstellungsgespräch) und § 61 Abs. 2 S. 1 SchulG
NRW (Vorschlag) für diesen Fall auf jeweils drei vom Schulausschuss bzw. der zuständigen
Bezirksvertretung zu benennenden Vertreter delegiert.
Der durch die Vertreter abgegebene und der Bezirksregierung durch den Fachbereich Kinder, Jugend
und Schule übermittelte Vorschlag wird in der jeweils nächsten regulären Sitzung des
Schulausschusses bzw. der Bezirksvertretung zur Genehmigung vorgelegt.
Die Abteilung Schule des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule könnte das Verfahren
verwaltungsseitig unterstützen beispielsweise bei der Organisation des außerordentlichen
Vorstellungsgespräches und der Weiterleitung der Entscheidungen an die Bezirksregierung Köln.
Die Benennung der jeweiligen Vertreter könnte in den nächsten turnusmäßigen Sitzungen des
Schulausschusses bzw. der Bezirksvertretungen nach erfolgter Änderung der Hauptsatzung erfolgen.
Nach § 61 SchulG NRW gilt dieses Beteiligungsverfahren unmittelbar nur für die Besetzung von
Schulleiterstellen, nicht aber für die Besetzung von stellvertretenden Schulleitungsstellen. Im Hinblick
auf die Handreichung „Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern“ des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW (Anlage 2) und den darin enthaltenen Hinweis, dass
die Regelungen des § 61 SchulG bei Besetzung von stellvertretenden Schulleitungsstellen
entsprechend angewendet würden (a.a.O. S. 7), soll in die Neuregelung der Hauptsatzung ein
Analogiehinweis aufgenommen werden.
Fazit:
Die Beteiligung des Schulträgers bei der Besetzung von Schulleiterstellen nach Maßgabe des § 61
SchulG a.F. ist in § 25 Hauptsatzung geregelt. Aufgrund der dargestellten Änderungen der
landesgesetzlichen Grundlage ist eine Anpassung des § 25 Hauptsatzung (14. Nachtrag zur
Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995) (Anlagen 3 und 4) erforderlich.
Eine Änderung der Zuständigkeitsordnung und der Geschäftsordnung für den Rat und die
Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse ist nicht erforderlich, weil darin keine
Regelungen zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Schulträgers bei der Besetzung von
Schulleitungsstellen enthalten sind.
Vorlage FB 45/0270/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2016
Seite: 4/5
Anlage/n:
Anlage 1 - Gesetzeswortlaut des § 61 SchulG NRW in der seit dem 01.01.2016 geltenden Fassung
nebst Synopse (nach Gesetzentwurf LT-Drucksache 16/8441 S. 15/16 bezogen auf die für Schulträger
relevanten Absätze 1 bis 3)
Anlage 2 - Handreichung „Verfahren zur Besetzung von Schulleiterinnen und Schulleitern“ des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW
Anlage 3 - Textform § 25 Hauptsatzung neu
Anlage 4 - Synopse zur Neufassung von § 25 Hauptsatzung
Vorlage FB 45/0270/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 23.11.2016
Seite: 5/5
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW
Handreichung
„Verfahren zur Bestellung
von Schulleiterinnen und Schulleitern“
Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 499)
wurde das Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern neu
gestaltet (§ 61 Schulgesetz). Diese Neuregelung war erforderlich, da die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die schulgesetzliche Regelung in wesentlichen
Teilen für rechtswidrig erklärt hatte.
Durch die Neuregelung wird insbesondere die Beteiligung der Schulkonferenz und
des Schulträgers bei der Auswahlentscheidung klarer konturiert. Beide Beteiligte
nehmen im Wege einer Anhörung am Besetzungsverfahren teil und können zu den
Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen. Das bisherige Wahlrecht (Schulkonferenz) und das Vetorecht (Schulträger) entfallen zukünftig.
Die neuen Regelungen gelten für Verfahren, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden. Nach der Begründung zur Übergangsregelung in Artikel 2 Absatz 2
des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes gilt ein Verfahren als eingeleitet, wenn die
Bezirksregierung den Schulträger und die Schulkonferenz um Zustimmung zu ihrem Ausschreibungstext bittet.
Auch vor dem Hintergrund des Entschließungsantrags der Fraktionen der SPD,
CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 23. Juni 2015 (Lt.-Drs. 16/9066) werden zum Besetzungsverfahren für Schulleiterinnen und Schulleiter folgende Hinweise gegeben:
Seite 1 von 8
1. Stellenausschreibung
Die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde legt Schulkonferenz
und Schulträger einen Ausschreibungsvorschlag zur Zustimmung vor (§ 61
Absatz 1 Schulgesetz).
a) Die Befassung durch die Schulkonferenz kann sich auf solche Ausschreibungsinhalte beziehen, die in innerem sachlichen Zusammenhang mit der Bildungs- und Erziehungsarbeit der jeweiligen Schule
stehen (§ 65 Schulgesetz). Eine Ablehnung des Ausschreibungsentwurfes aus anderen Gründen ist rechtlich unbeachtlich. In einem solchen Fall muss die Schulaufsicht ihre Entscheidung gegenüber der
Schulkonferenz begründen.
b) Das Zustimmungserfordernis des Schulträgers kann sich auf Ausschreibungsinhalte beziehen, die den in §§ 78 ff. Schulgesetz abgesteckten Kreis seiner Rechte und Pflichten betreffen. Konkretisiert wird
dies in der Neufassung des § 61 durch Absatz 6 Nr. 4 und 5: enge und
vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Schulträger; Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern. Eine Zustimmungsverweigerung aus anderen Gründen ist ebenfalls rechtlich unbeachtlich. In einem solchen Fall muss die Schulaufsicht ihre Entscheidung gegenüber dem Schulträger begründen.
2. Benennung der Bewerberinnen und Bewerber gegenüber Schulkonferenz
und Schulträger
Die Bezirksregierung nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger alle Bewerberinnen und Bewerber, die die zwingenden Anforderungskriterien (konstitutives Anforderungsprofil) der Stellenausschreibung erfüllen (geeignete Personen). Eine „Vorauswahl“ im Rahmen der Bestenauslese – etwa durch Ausschärfung von dienstlichen Beurteilungen - schon zu diesem Zeitpunkt entfällt
zukünftig.
Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter muss gemäß § 61 Absatz 5 Schulgesetz eine „passende“ Lehramtsbefähigung für das angestrebte Amt besitzen.
Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung zulassen. Das bedeu-
Seite 2 von 8
tet zugleich, dass eine Bewerbung von Personen ohne Lehramtsbefähigung
im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Für angehende Schulleiterinnen und Schulleiter sind Ausnahmen vom Verbot
der Sprungbeförderung und von den Wartefristen nach der Probezeit und
nach einer Beförderung vorgesehen (§ 61 Absatz 3 Satz 4 Schulgesetz).
Als geeignete Personen können nur Bewerberinnen und Bewerber benannt
werden, die in ihrer dienstlichen Beurteilung als Gesamtnote „die Leistungen
übertreffen die Anforderungen“ oder „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ erhalten haben.
Mit der Benennung der Bewerberinnen und Bewerber übermittelt die Schulaufsichtsbehörde der oder dem Vorsitzenden der Schulkonferenz und dem
Schulträger mit Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber folgende Informationen:
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Geburtsdatum
Lehramtsbefähigung
Fächerkombination
gegebenenfalls berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtungen
Gesamtnote der letzten dienstlichen Beurteilung
Angaben über die bisherige und ggfs. frühere berufliche Tätigkeiten
Angabe der Konfession bei Bewerbungen an einer Bekenntnisschule.
Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird erwartet, dass sie im Besetzungsverfahren mitwirken. Wird das Einverständnis zur Weitergabe der o.g.
Informationen nicht erteilt, kann die fragliche Bewerbung im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da der Schulkonferenz und dem Schulträger eine Sachgrundlage für die Ausübung ihres Beteiligungsrechts fehlt. Die
übermittelten Daten dürfen nur für das Besetzungsverfahren verwendet werden. Die Verfahrensbeteiligten haben sicher zu stellen, dass die zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens vernichtet
werden. Sie sind darüber ausdrücklich durch die Schulaufsicht zu belehren.
3. Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber
Schulkonferenz und Schulträger können die Bewerberinnen und Bewerber zu
einem Vorstellungsgespräch einladen. Dies wird insbesondere in den Fällen
angezeigt sein, in denen die Bewerberinnen und Bewerber unbekannt sind. Im
Übrigen gibt es von Seiten der Schulaufsicht keine Vorgaben, wie das Gespräch durchgeführt wird.
Seite 3 von 8
Die Teilnahme der Bewerberinnen und Bewerber an den Vorstellungsgesprächen ist freiwillig.
Der Schulträger ist gemäß § 63 Absatz 2 Schulgesetz durch die Schulleitung
in die entsprechende Sitzung der Schulkonferenz einzuladen.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann an den Sitzungen
der Schulkonferenz und an den Ratssitzungen des Schulträgers beratend teilnehmen, um u.a. die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erläutern. Auch
können sich Schulkonferenz und Schulträger im Vorfeld der Sitzungen wie
bisher von der Bezirksregierung beraten lassen. Eine Beratung kann insbesondere bei Unklarheiten angezeigt sein.
4. Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger
Schulkonferenz und Schulträger können zu den Bewerbungen Stellung nehmen und gegenüber der Bezirksregierung gem. § 61 Absatz 2 Schulgesetz innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben. Sie werden gleichzeitig
beteiligt, um das Verfahren zeitlich zu straffen. Die Acht-Wochen-Frist erlaubt
Schule und Schulträger auch die Absprache, dass sich der Schulträger erst
nach der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz äußert, soweit die Frist
insgesamt gewahrt wird.
Durch die Stellungnahmen können Schulkonferenz und Schulträger ihre Einschätzung zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die konkrete
Stelle in die Entscheidung einbringen. Sie können hierbei eine – aus ihrer
Sicht – bestgeeignete Person vorschlagen oder eine Reihenfolge oder auch
eine gleichrangige Einschätzung bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern
abgeben. Allerdings ist eine bloße ziffernmäßige Reihung der Kandidatinnen
und Kandidaten nur von sehr begrenzter Aussagekraft.
Die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger sollen daher begründet
werden (§ 61 Absatz 2 Schulgesetz), um der oberen Schulaufsichtsbehörde
Anhaltspunkte für die Einschätzung der Bewerberinnen und Bewerber (vergl.
Nr. 5) zu geben.
Eine Pflicht, einen Vorschlag abzugeben, besteht nicht.
Seite 4 von 8
5. Auswahlentscheidung der Schulaufsicht
Die Bezirksregierung trifft am Ende des Verfahrens eine Auswahl nach dem
Prinzip der Bestenauslese (Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz, § 9 Beamtenstatusgesetz) und würdigt hierbei die Stellungnahmen von Schulkonferenz und
Schulträger (§ 61 Absatz 3 Schulgesetz).
Die Auswahlentscheidung wird nach den Vorgaben der Rechtsprechung vorrangig auf der Grundlage aktueller und vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen getroffen. In erster Linie ist die Gesamtnote der letzten dienstlichen Beurteilung maßgeblich. Sofern mehrere Bewerberinnen oder Bewerber in ihren
Beurteilungen dieselbe Gesamtnote erreicht haben, sind die Beurteilungen
durch so genannte „inhaltliche Ausschärfungen“ dahingehend auszuwerten,
ob sich daraus ein Leistungsvorsprung ergibt.
Schließlich sind bei der Auswahlentscheidung Unterschiede im statusrechtlichen Amt der Bewerberinnen und Bewerbern zu berücksichtigen (Hinweis:
Das statusrechtliche Amt wird durch die verliehene Amtsbezeichnung, das
Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe definiert).
Abhängig von der jeweiligen Begründung können die Stellungnahmen von
Schulkonferenz und Schulträger zur Eignung für das ausgeschriebene Amt die
endgültige Auswahlentscheidung beeinflussen, ohne dass im Übrigen das von
der Rechtsprechung festgestellte Entscheidungsrecht der Schulaufsicht berührt wird.
Der Stellungnahme von Schulkonferenz und Schulträger kann also insbesondere in den Fällen besondere Bedeutung zukommen, in denen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber im selben statusrechtlichen Amt (s.o.) dieselbe
Gesamtnote in der dienstlichen Beurteilung erreicht haben.
Eine besondere Eignung für das ausgeschriebene Amt kann allenfalls im Ausnahmefall einen Unterschied bei den Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen oder einen Unterschied beim statusrechtlichen Amt ausgleichen (vergl.
BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011, 2 BvR 764/11).
Die Bezirksregierung teilt ihre Auswahlentscheidung unter Angabe der Gründe
der Schulkonferenz und dem Schulträger mit (§ 61 Absatz 3 Satz 2 Schulgesetz).
Seite 5 von 8
6. Inanspruchnahme von Schulleitungsstellen durch die Schulaufsicht
(§ 61 Absatz 4 Schulgesetz)
Grundsätzlich sind die Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter auszuschreiben und nach den Vorgaben des Schulgesetzes unter Beteiligung von
Schulkonferenz und Schulträger zu besetzen.
Daneben besteht aber auch ein Anspruch von bereits im Amt befindlichen
Schulleitungen auf amtsangemessene Beschäftigung. Dieser gehört zu den
durch Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes gewährleisteten sog. hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und hat damit Verfassungsrang; dies wird durch § 61 Absatz 4 Satz 1 Schulgesetz lediglich klargestellt.
Im Ausnahmefall dürfen durch die Schulaufsicht daher Stellen für eine statusgleiche, d.h. nicht mit einer Beförderung verbundene Versetzung von Schulleiterinnen und Schulleitern in Anspruch genommen werden.
Eine solche Inanspruchnahme kommt insbesondere in Betracht bei
a) Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst,
b) Leitungsstellen an Schulen, die bereits mehrfach erfolglos ausgeschrieben
worden sind,
c) Schulleiterinnen und Schulleitern, die infolge von schulorganisatorischen
Veränderungen ihr Amt verlieren oder
d) Konfliktfällen zur Wiederherstellung des Schulfriedens.
Selbstverständlich ist der Schulträger in diesen Fällen einzubinden. Gemäß
§ 61 Absatz 4 Schulgesetz erhält er Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde eine Stellungnahme abzugeben. Insbesondere im Fall des Buchstabens d) wird die Schulaufsichtsbehörde ihre beabsichtigte Entscheidung schon bei der Einholung der Stellungnahme nachvollziehbar darlegen.
Eine Stellungnahme der Schulkonferenz zur Inanspruchnahme einer Schulleitungsstelle ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Denn die von der Schulaufsicht
zu klärende Frage ist in Versetzungsfällen allein durch beamtenrechtliche
Vorgaben geprägt und berührt die Rechtsstellung der Schulkonferenz eher
mittelbar. Um dem gleichwohl nachvollziehbaren Informationsbedürfnis der
Schulkonferenz nachzukommen, soll die Schulaufsicht diese gleichwohl möglichst frühzeitig informieren, wenn sie die Stelle für die statusgleiche Versetzung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters vorsehen muss.
Seite 6 von 8
7. Besetzung von Leitungsstellen für Stellvertreterinnen und
Stellvertreter
Das Verfahren nach § 61 Schulgesetz bezieht sich ausdrücklich nur auf die
Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern. Gleichwohl besteht – auch
vor dem Hintergrund der zunehmenden Eigenverantwortlichkeit der Schulen –
ein hohes Beteiligungsinteresse der Schulträger und auch der Schulkonferenzen bei der Besetzung von Stellen für Ständige Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
Um diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, erhalten Schulkonferenzen
und Schulträger auch bei der Besetzung dieser Stellen Gelegenheit, die Person, die von der Bezirksregierung für die Besetzung einer stellvertretenden
Schulleitungsstelle in Aussicht genommen ist, anzuhören und zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung eine Stellungnahme abzugeben.
Seite 7 von 8
§ 61 - Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters
Anlage: § 61 Schulgesetz
(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.
(2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen
Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in begründeten Fällen
verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende
Stelle beworben hat.
(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die
Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe
der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 20
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 21.
April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, keine Anwendung.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält Gelegenheit zur
Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.
(5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden kann nur
1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer
a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem
vorhandenen Schulstufen besitzt oder
b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und
aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden
Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann;
2. an Förderschulen, wer die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen
besitzt;
3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt.
Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung vom
28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung zulassen.
(6) Über die Anforderungen des Absatzes 5 Satz 1 hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule (§ 59) erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur
1.
2.
3.
4.
5.
Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung,
Organisation und Weiterentwicklung einer Schule,
pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung,
engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger und
Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern.
Seite 8 von 8
Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 (in der Fassung des 15. Nachtrages zur Hauptsatzung
der Stadt Aachen vom 26. Oktober 2016).
Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2016 aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
1994, S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741)
folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
§ 25 Schulen
(1) Der Rat überträgt das Recht, die seitens der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Bewerberinnen und
Bewerber für die Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters zu einem Vorstellungsgespräch
einzuladen (§ 61 Abs. 1 S. 3 SchulG NRW) sowie das Vorschlagsrecht (§ 61 Abs. 2 SchulG NRW)
1. bezogen auf Schulleitungsstellen an Schulen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung der
zuständigen Bezirksvertretung
2. bezogen auf Schulleitungsstellen an Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss.
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten für das Verfahren bei der Besetzung von Stellen einer
stellvertretenden Schulleiterin oder eines stellvertretenden Schulleiters entsprechend, wenn die obere
Schulaufsichtsbehörde den Schulträger analog § 61 Abs. 2 SchulG NRW beteiligt.
(3) Sollte auf Grund des Sitzungsturnus die in § 61 Abs. 2 S. 1 SchulG genannte Frist nicht eingehalten werden
können, so werden die Rechte nach Abs. 1 von jeweils drei vom Schulausschuss bzw. der zuständigen
Bezirksvertretung zu benennenden Vertretern wahrgenommen. Der an die Schulaufsichtsbehörde
weitergeleitete Vorschlag wird der zuständigen Bezirksvertretung bzw. dem Schulausschuss in der nächsten
Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
Änderung des § 25 der Hauptsatzung der Stadt Aachen
Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz (GV NRW S. 499) wurde zum 01.01.2016 § 61 des Schulgesetzes
Nordrhein-Westfalen (SchulG) neu gefasst und das Verfahren zur Bestellung der Schulleiter/innen und die
Beteiligung des Schulträgers grundlegend geändert. Die Beteiligung des Schulträgers bei der Besetzung von
Schulleiterstellen nach Maßgabe des § 61 SchulG a.F. ist in § 25 der Hauptsatzung geregelt. Auf Grund dessen
ist die Hauptsatzung der Stadt Aachen anzupassen und wie folgt zu ändern:
Alte Fassung
(1) Der Rat überträgt das Recht, eine Person als
Neue Fassung
(1) Der Rat überträgt das Recht, die seitens der
stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei
oberen Schulaufsichtsbehörde benannten
beratende Vertreterinnen und Vertreter bei der
Bewerberinnen und Bewerber für die Stelle einer
Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in
Schulleiterin oder eines Schulleiters zu einem
die Schulkonferenz zu entsenden
Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 61 Abs. 1 S.
3 SchulG NRW) sowie das Vorschlagsrecht (§ 61
Abs. 2 SchulG NRW)
1. bei Schulen von im Wesentlichen
1. bezogen auf Schulleitungsstellen an
bezirklicher Bedeutung der zuständigen
Schulen von im Wesentlichen bezirklicher
Bezirksvertretung
Bedeutung der zuständigen
2. bei Schulen von überbezirklicher Bedeutung
dem Schulausschuss.
Bezirksvertretung
2. bezogen auf Schulleitungsstellen an
Schulen von überbezirklicher Bedeutung
dem Schulausschuss.
(2) Dasselbe gilt für das Recht zur Verweigerung der
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten für das
Zustimmung im Sinne des § 61 Abs. 4 SchulG
Verfahren bei der Besetzung von Stellen
NW zu der gewählten Bewerberin oder dem
einer stellvertretenden Schulleiterin oder
gewählten Bewerber.
eines stellvertretenden Schulleiters
entsprechend, wenn die obere
Schulaufsichtsbehörde den Schulträger
analog § 61 Abs. 2 SchulG NRW beteiligt.
(3) Sollte auf Grund des Sitzungsturnus die in § 61
Abs. 2 S. 1 SchulG NRW genannte Frist nicht
eingehalten werden können, so werden die in
Abs. 1 genannten Rechte von jeweils drei von der
zuständigen Bezirksvertretung bzw. dem
Schulausschuss zu benennenden Vertretern
wahrgenommen. Der an die
Schulaufsichtsbehörde weitergeleitete Vorschlag
wird der zuständigen Bezirksvertretung bzw. dem
Schulausschuss in der nächsten Sitzung zur
Genehmigung vorgelegt.