Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Aachen
Dateiname
167690.pdf
Größe
507 kB
Erstellt
11.08.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:09

Inhalt der Datei

Der Oberbürgermeister Vorlage Federführende Dienststelle: Fachbereich Kinder, Jugend und Schule Beteiligte Dienststelle/n: Bezirksamt Aachen-Brand Bezirksamt Aachen-Eilendorf Bezirksamt Aachen-Haaren Bezirksamt Aachen-Kornelimünster/Walheim Bezirksamt Aachen-Laurensberg Bezirksamt Aachen-Richterich Bezirksvertretung Aachen-Mitte/Geschäftsstelle Fachbereich Recht- und Versicherung Vorlage-Nr: Status: AZ: Datum: Verfasser: FB 45/0270/WP17 öffentlich 11.08.2016 FB 45/400 Besetzung von Schulleitungsstellen - Änderung der Hauptsatzung der Stadt Aachen Beratungsfolge: TOP:__ Datum Gremium Kompetenz 31.08.2016 31.08.2016 31.08.2016 31.08.2016 07.09.2016 07.09.2016 28.09.2016 29.09.2016 26.10.2016 B-1 B3 B4 B5 B6 B2 B0 SchA Rat Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Kenntnisnahme Entscheidung Beschlussvorschlag: 1. Die Bezirksvertretungen Aachen-Mitte, Aachen-Brand, Aachen-Haaren, AachenKornelimünster/Walheim, Aachen-Laurensberg, Aachen-Richterich, Aachen-Eilendorf sowie der Schulausschuss nehmen die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und empfehlen dem Rat der Stadt Aachen die Änderung des § 25 der Hauptsatzung der Stadt Aachen. 2. Der Rat der Stadt Aachen beschließt die Änderung des § 25 der Hauptsatzung der Stadt Aachen. Vorlage FB 45/0270/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.11.2016 Seite: 1/5 finanzielle Auswirkungen keine finanziellen Auswirkungen Investive Ansatz Auswirkungen 20xx Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx Gesamt- Gesamtbedarf (alt) 20xx ff. bedarf (neu) Einzahlungen 0 0 0 0 0 0 Auszahlungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 + Verbesserung / 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden - Verschlechterung konsumtive Ansatz Auswirkungen 20xx Ertrag Fortgeschriebener Ansatz Fortgeschriebe- Ansatz ner Ansatz 20xx ff. 20xx 20xx ff. Folgekos- Folgekos- ten (alt) ten (neu) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Abschreibungen 0 0 0 0 0 0 Ergebnis 0 0 0 0 0 0 Personal-/ Sachaufwand + Verbesserung / - Verschlechterung 0 0 Deckung ist gegeben/ keine Deckung ist gegeben/ keine ausreichende Deckung ausreichende Deckung vorhanden vorhanden Vorlage FB 45/0270/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.11.2016 Seite: 2/5 Erläuterungen: Ausgangslage: Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz (GV NRW S. 499) wurde zum 01.01.2016 § 61 SchulG neu gefasst (Anlage 1) und das Verfahren zur Bestellung der Schulleiter/innen, insbesondere die Beteiligung des Schulträgers, grundlegend geändert. Diese Neuregelung erfordert nunmehr eine Änderung der Hauptsatzung. Der Schulausschuss hatte in seiner Sitzung am 18.02.2016 (Vorlage FB 45/0191/WP17) das neugestaltete Verfahren zur Kenntnis genommen und sich mit der dargestellten Vorgehensweise einverstanden erklärt. Sachverhalt: Unverändert geblieben ist das Zustimmungserfordernis zur Stellenausschreibung. Nach § 61 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW schreibt die obere Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus. Die Neuregelung stellt sich wie folgt dar: Am weiteren Besetzungsverfahren nehmen der Schulträger und die Schulkonferenz im Wege einer Anhörung teil. Die obere Schulaufsichtsbehörde benennt dem Schulträger und der Schulkonferenz die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können die benannten Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen (§ 61 Abs. 1 S. 2 SchulG NRW). Die Teilnahme an einem solchen Gespräch ist für die Bewerberinnen und Bewerber freiwillig. Innerhalb einer Frist von 8 Wochen seit Benennung können Schulträger und Schulkonferenz jeweils einen Vorschlag zu den von der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung Köln) benannten Bewerberinnen und Bewerbern abgeben. Die Frist kann in begründeten Fällen von der Bezirksregierung verlängert werden (§ 61 Abs. 2 SchulG NRW). Das bisherige Wahlrecht der erweiterten Schulkonferenz unter Teilnahme von Vertretern des Schulträgers (§ 61 Abs. 2 SchulG NRW a.F.) sowie das Vetorecht des Schulträgers (§ 61 Abs. 4 SchulG NRW) sind nach der neuen landesgesetzlichen Regelung nicht mehr vorgesehen. Zur verfahrensmäßigen Ausgestaltung des neuen Vorschlagsrechts des Schulträgers wird folgendes Vorgehen vorgeschlagen: Zur Vorbereitung des Vorschlagsrechts könnte zukünftig die Vorstellung der von der Bezirksregierung benannten Bewerberinnen und Bewerber im Schulausschuss bzw. bei Schulen mit bezirklicher Bedeutung in der zuständigen Bezirksvertretung erfolgen. Hierdurch würde sichergestellt, dass alle an der Sitzung des Schulausschusses bzw. der zuständigen Bezirksvertretung teilnehmenden Vorlage FB 45/0270/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.11.2016 Seite: 3/5 Ausschussmitglieder die Bewerberin bzw. den Bewerber persönlich kennen lernen, sich ein eigenes Bild machen können und auf dieser Basis einen begründeten Vorschlag abgeben. Für die Fraktionen entstünde kein zusätzlicher Zeitaufwand. Je nach Sitzungsturnus kann ggfs. die 8-Wochenfrist nicht eingehalten werden. Zur Einhaltung der Frist bei gleichzeitiger Vermeidung von außerordentlichen Sitzungsterminen werden die Rechte aus § 61 Abs. 1 S. 3 SchulG NRW (Einladung zum Vorstellungsgespräch) und § 61 Abs. 2 S. 1 SchulG NRW (Vorschlag) für diesen Fall auf jeweils drei vom Schulausschuss bzw. der zuständigen Bezirksvertretung zu benennenden Vertreter delegiert. Der durch die Vertreter abgegebene und der Bezirksregierung durch den Fachbereich Kinder, Jugend und Schule übermittelte Vorschlag wird in der jeweils nächsten regulären Sitzung des Schulausschusses bzw. der Bezirksvertretung zur Genehmigung vorgelegt. Die Abteilung Schule des Fachbereiches Kinder, Jugend und Schule könnte das Verfahren verwaltungsseitig unterstützen beispielsweise bei der Organisation des außerordentlichen Vorstellungsgespräches und der Weiterleitung der Entscheidungen an die Bezirksregierung Köln. Die Benennung der jeweiligen Vertreter könnte in den nächsten turnusmäßigen Sitzungen des Schulausschusses bzw. der Bezirksvertretungen nach erfolgter Änderung der Hauptsatzung erfolgen. Nach § 61 SchulG NRW gilt dieses Beteiligungsverfahren unmittelbar nur für die Besetzung von Schulleiterstellen, nicht aber für die Besetzung von stellvertretenden Schulleitungsstellen. Im Hinblick auf die Handreichung „Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW (Anlage 2) und den darin enthaltenen Hinweis, dass die Regelungen des § 61 SchulG bei Besetzung von stellvertretenden Schulleitungsstellen entsprechend angewendet würden (a.a.O. S. 7), soll in die Neuregelung der Hauptsatzung ein Analogiehinweis aufgenommen werden. Fazit: Die Beteiligung des Schulträgers bei der Besetzung von Schulleiterstellen nach Maßgabe des § 61 SchulG a.F. ist in § 25 Hauptsatzung geregelt. Aufgrund der dargestellten Änderungen der landesgesetzlichen Grundlage ist eine Anpassung des § 25 Hauptsatzung (14. Nachtrag zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995) (Anlagen 3 und 4) erforderlich. Eine Änderung der Zuständigkeitsordnung und der Geschäftsordnung für den Rat und die Bezirksvertretungen der Stadt Aachen und die Ratsausschüsse ist nicht erforderlich, weil darin keine Regelungen zur Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Schulträgers bei der Besetzung von Schulleitungsstellen enthalten sind. Vorlage FB 45/0270/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.11.2016 Seite: 4/5 Anlage/n: Anlage 1 - Gesetzeswortlaut des § 61 SchulG NRW in der seit dem 01.01.2016 geltenden Fassung nebst Synopse (nach Gesetzentwurf LT-Drucksache 16/8441 S. 15/16 bezogen auf die für Schulträger relevanten Absätze 1 bis 3) Anlage 2 - Handreichung „Verfahren zur Besetzung von Schulleiterinnen und Schulleitern“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NRW Anlage 3 - Textform § 25 Hauptsatzung neu Anlage 4 - Synopse zur Neufassung von § 25 Hauptsatzung Vorlage FB 45/0270/WP17 der Stadt Aachen Ausdruck vom: 23.11.2016 Seite: 5/5 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW Handreichung „Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern“ Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz vom 25. Juni 2015 (GV.NRW. S. 499) wurde das Verfahren zur Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern neu gestaltet (§ 61 Schulgesetz). Diese Neuregelung war erforderlich, da die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die schulgesetzliche Regelung in wesentlichen Teilen für rechtswidrig erklärt hatte. Durch die Neuregelung wird insbesondere die Beteiligung der Schulkonferenz und des Schulträgers bei der Auswahlentscheidung klarer konturiert. Beide Beteiligte nehmen im Wege einer Anhörung am Besetzungsverfahren teil und können zu den Bewerberinnen und Bewerbern Stellung nehmen. Das bisherige Wahlrecht (Schulkonferenz) und das Vetorecht (Schulträger) entfallen zukünftig. Die neuen Regelungen gelten für Verfahren, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden. Nach der Begründung zur Übergangsregelung in Artikel 2 Absatz 2 des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes gilt ein Verfahren als eingeleitet, wenn die Bezirksregierung den Schulträger und die Schulkonferenz um Zustimmung zu ihrem Ausschreibungstext bittet. Auch vor dem Hintergrund des Entschließungsantrags der Fraktionen der SPD, CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 23. Juni 2015 (Lt.-Drs. 16/9066) werden zum Besetzungsverfahren für Schulleiterinnen und Schulleiter folgende Hinweise gegeben: Seite 1 von 8 1. Stellenausschreibung Die Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde legt Schulkonferenz und Schulträger einen Ausschreibungsvorschlag zur Zustimmung vor (§ 61 Absatz 1 Schulgesetz). a) Die Befassung durch die Schulkonferenz kann sich auf solche Ausschreibungsinhalte beziehen, die in innerem sachlichen Zusammenhang mit der Bildungs- und Erziehungsarbeit der jeweiligen Schule stehen (§ 65 Schulgesetz). Eine Ablehnung des Ausschreibungsentwurfes aus anderen Gründen ist rechtlich unbeachtlich. In einem solchen Fall muss die Schulaufsicht ihre Entscheidung gegenüber der Schulkonferenz begründen. b) Das Zustimmungserfordernis des Schulträgers kann sich auf Ausschreibungsinhalte beziehen, die den in §§ 78 ff. Schulgesetz abgesteckten Kreis seiner Rechte und Pflichten betreffen. Konkretisiert wird dies in der Neufassung des § 61 durch Absatz 6 Nr. 4 und 5: enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Schulträger; Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern. Eine Zustimmungsverweigerung aus anderen Gründen ist ebenfalls rechtlich unbeachtlich. In einem solchen Fall muss die Schulaufsicht ihre Entscheidung gegenüber dem Schulträger begründen. 2. Benennung der Bewerberinnen und Bewerber gegenüber Schulkonferenz und Schulträger Die Bezirksregierung nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger alle Bewerberinnen und Bewerber, die die zwingenden Anforderungskriterien (konstitutives Anforderungsprofil) der Stellenausschreibung erfüllen (geeignete Personen). Eine „Vorauswahl“ im Rahmen der Bestenauslese – etwa durch Ausschärfung von dienstlichen Beurteilungen - schon zu diesem Zeitpunkt entfällt zukünftig. Eine Schulleiterin oder ein Schulleiter muss gemäß § 61 Absatz 5 Schulgesetz eine „passende“ Lehramtsbefähigung für das angestrebte Amt besitzen. Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung zulassen. Das bedeu- Seite 2 von 8 tet zugleich, dass eine Bewerbung von Personen ohne Lehramtsbefähigung im weiteren Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist. Für angehende Schulleiterinnen und Schulleiter sind Ausnahmen vom Verbot der Sprungbeförderung und von den Wartefristen nach der Probezeit und nach einer Beförderung vorgesehen (§ 61 Absatz 3 Satz 4 Schulgesetz). Als geeignete Personen können nur Bewerberinnen und Bewerber benannt werden, die in ihrer dienstlichen Beurteilung als Gesamtnote „die Leistungen übertreffen die Anforderungen“ oder „die Leistungen übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße“ erhalten haben. Mit der Benennung der Bewerberinnen und Bewerber übermittelt die Schulaufsichtsbehörde der oder dem Vorsitzenden der Schulkonferenz und dem Schulträger mit Einverständnis der Bewerberinnen und Bewerber folgende Informationen: a) b) c) d) e) f) g) Geburtsdatum Lehramtsbefähigung Fächerkombination gegebenenfalls berufliche oder sonderpädagogische Fachrichtungen Gesamtnote der letzten dienstlichen Beurteilung Angaben über die bisherige und ggfs. frühere berufliche Tätigkeiten Angabe der Konfession bei Bewerbungen an einer Bekenntnisschule. Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird erwartet, dass sie im Besetzungsverfahren mitwirken. Wird das Einverständnis zur Weitergabe der o.g. Informationen nicht erteilt, kann die fragliche Bewerbung im weiteren Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden, da der Schulkonferenz und dem Schulträger eine Sachgrundlage für die Ausübung ihres Beteiligungsrechts fehlt. Die übermittelten Daten dürfen nur für das Besetzungsverfahren verwendet werden. Die Verfahrensbeteiligten haben sicher zu stellen, dass die zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens vernichtet werden. Sie sind darüber ausdrücklich durch die Schulaufsicht zu belehren. 3. Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber Schulkonferenz und Schulträger können die Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Dies wird insbesondere in den Fällen angezeigt sein, in denen die Bewerberinnen und Bewerber unbekannt sind. Im Übrigen gibt es von Seiten der Schulaufsicht keine Vorgaben, wie das Gespräch durchgeführt wird. Seite 3 von 8 Die Teilnahme der Bewerberinnen und Bewerber an den Vorstellungsgesprächen ist freiwillig. Der Schulträger ist gemäß § 63 Absatz 2 Schulgesetz durch die Schulleitung in die entsprechende Sitzung der Schulkonferenz einzuladen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Schulaufsicht kann an den Sitzungen der Schulkonferenz und an den Ratssitzungen des Schulträgers beratend teilnehmen, um u.a. die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erläutern. Auch können sich Schulkonferenz und Schulträger im Vorfeld der Sitzungen wie bisher von der Bezirksregierung beraten lassen. Eine Beratung kann insbesondere bei Unklarheiten angezeigt sein. 4. Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger Schulkonferenz und Schulträger können zu den Bewerbungen Stellung nehmen und gegenüber der Bezirksregierung gem. § 61 Absatz 2 Schulgesetz innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben. Sie werden gleichzeitig beteiligt, um das Verfahren zeitlich zu straffen. Die Acht-Wochen-Frist erlaubt Schule und Schulträger auch die Absprache, dass sich der Schulträger erst nach der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz äußert, soweit die Frist insgesamt gewahrt wird. Durch die Stellungnahmen können Schulkonferenz und Schulträger ihre Einschätzung zur Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die konkrete Stelle in die Entscheidung einbringen. Sie können hierbei eine – aus ihrer Sicht – bestgeeignete Person vorschlagen oder eine Reihenfolge oder auch eine gleichrangige Einschätzung bei mehreren Bewerberinnen und Bewerbern abgeben. Allerdings ist eine bloße ziffernmäßige Reihung der Kandidatinnen und Kandidaten nur von sehr begrenzter Aussagekraft. Die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger sollen daher begründet werden (§ 61 Absatz 2 Schulgesetz), um der oberen Schulaufsichtsbehörde Anhaltspunkte für die Einschätzung der Bewerberinnen und Bewerber (vergl. Nr. 5) zu geben. Eine Pflicht, einen Vorschlag abzugeben, besteht nicht. Seite 4 von 8 5. Auswahlentscheidung der Schulaufsicht Die Bezirksregierung trifft am Ende des Verfahrens eine Auswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese (Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz, § 9 Beamtenstatusgesetz) und würdigt hierbei die Stellungnahmen von Schulkonferenz und Schulträger (§ 61 Absatz 3 Schulgesetz). Die Auswahlentscheidung wird nach den Vorgaben der Rechtsprechung vorrangig auf der Grundlage aktueller und vergleichbarer dienstlicher Beurteilungen getroffen. In erster Linie ist die Gesamtnote der letzten dienstlichen Beurteilung maßgeblich. Sofern mehrere Bewerberinnen oder Bewerber in ihren Beurteilungen dieselbe Gesamtnote erreicht haben, sind die Beurteilungen durch so genannte „inhaltliche Ausschärfungen“ dahingehend auszuwerten, ob sich daraus ein Leistungsvorsprung ergibt. Schließlich sind bei der Auswahlentscheidung Unterschiede im statusrechtlichen Amt der Bewerberinnen und Bewerbern zu berücksichtigen (Hinweis: Das statusrechtliche Amt wird durch die verliehene Amtsbezeichnung, das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe definiert). Abhängig von der jeweiligen Begründung können die Stellungnahmen von Schulkonferenz und Schulträger zur Eignung für das ausgeschriebene Amt die endgültige Auswahlentscheidung beeinflussen, ohne dass im Übrigen das von der Rechtsprechung festgestellte Entscheidungsrecht der Schulaufsicht berührt wird. Der Stellungnahme von Schulkonferenz und Schulträger kann also insbesondere in den Fällen besondere Bedeutung zukommen, in denen mehrere Bewerberinnen oder Bewerber im selben statusrechtlichen Amt (s.o.) dieselbe Gesamtnote in der dienstlichen Beurteilung erreicht haben. Eine besondere Eignung für das ausgeschriebene Amt kann allenfalls im Ausnahmefall einen Unterschied bei den Gesamtnoten der dienstlichen Beurteilungen oder einen Unterschied beim statusrechtlichen Amt ausgleichen (vergl. BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011, 2 BvR 764/11). Die Bezirksregierung teilt ihre Auswahlentscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit (§ 61 Absatz 3 Satz 2 Schulgesetz). Seite 5 von 8 6. Inanspruchnahme von Schulleitungsstellen durch die Schulaufsicht (§ 61 Absatz 4 Schulgesetz) Grundsätzlich sind die Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter auszuschreiben und nach den Vorgaben des Schulgesetzes unter Beteiligung von Schulkonferenz und Schulträger zu besetzen. Daneben besteht aber auch ein Anspruch von bereits im Amt befindlichen Schulleitungen auf amtsangemessene Beschäftigung. Dieser gehört zu den durch Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes gewährleisteten sog. hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und hat damit Verfassungsrang; dies wird durch § 61 Absatz 4 Satz 1 Schulgesetz lediglich klargestellt. Im Ausnahmefall dürfen durch die Schulaufsicht daher Stellen für eine statusgleiche, d.h. nicht mit einer Beförderung verbundene Versetzung von Schulleiterinnen und Schulleitern in Anspruch genommen werden. Eine solche Inanspruchnahme kommt insbesondere in Betracht bei a) Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst, b) Leitungsstellen an Schulen, die bereits mehrfach erfolglos ausgeschrieben worden sind, c) Schulleiterinnen und Schulleitern, die infolge von schulorganisatorischen Veränderungen ihr Amt verlieren oder d) Konfliktfällen zur Wiederherstellung des Schulfriedens. Selbstverständlich ist der Schulträger in diesen Fällen einzubinden. Gemäß § 61 Absatz 4 Schulgesetz erhält er Gelegenheit, zu der beabsichtigten Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde eine Stellungnahme abzugeben. Insbesondere im Fall des Buchstabens d) wird die Schulaufsichtsbehörde ihre beabsichtigte Entscheidung schon bei der Einholung der Stellungnahme nachvollziehbar darlegen. Eine Stellungnahme der Schulkonferenz zur Inanspruchnahme einer Schulleitungsstelle ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Denn die von der Schulaufsicht zu klärende Frage ist in Versetzungsfällen allein durch beamtenrechtliche Vorgaben geprägt und berührt die Rechtsstellung der Schulkonferenz eher mittelbar. Um dem gleichwohl nachvollziehbaren Informationsbedürfnis der Schulkonferenz nachzukommen, soll die Schulaufsicht diese gleichwohl möglichst frühzeitig informieren, wenn sie die Stelle für die statusgleiche Versetzung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters vorsehen muss. Seite 6 von 8 7. Besetzung von Leitungsstellen für Stellvertreterinnen und Stellvertreter Das Verfahren nach § 61 Schulgesetz bezieht sich ausdrücklich nur auf die Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern. Gleichwohl besteht – auch vor dem Hintergrund der zunehmenden Eigenverantwortlichkeit der Schulen – ein hohes Beteiligungsinteresse der Schulträger und auch der Schulkonferenzen bei der Besetzung von Stellen für Ständige Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Um diesem Gesichtspunkt Rechnung zu tragen, erhalten Schulkonferenzen und Schulträger auch bei der Besetzung dieser Stellen Gelegenheit, die Person, die von der Bezirksregierung für die Besetzung einer stellvertretenden Schulleitungsstelle in Aussicht genommen ist, anzuhören und zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung eine Stellungnahme abzugeben. Seite 7 von 8 § 61 - Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters Anlage: § 61 Schulgesetz (1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen. (2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende Stelle beworben hat. (3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, keine Anwendung. (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen. (5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden kann nur 1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann; 2. an Förderschulen, wer die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen besitzt; 3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt. Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung zulassen. (6) Über die Anforderungen des Absatzes 5 Satz 1 hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule (§ 59) erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur 1. 2. 3. 4. 5. Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung, Organisation und Weiterentwicklung einer Schule, pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung, engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger und Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern. Seite 8 von 8 Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 15.12.1995 (in der Fassung des 15. Nachtrages zur Hauptsatzung der Stadt Aachen vom 26. Oktober 2016). Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am 26. Oktober 2016 aufgrund des § 7 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW 1994, S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) folgende Änderung der Hauptsatzung beschlossen: § 25 Schulen (1) Der Rat überträgt das Recht, die seitens der oberen Schulaufsichtsbehörde benannten Bewerberinnen und Bewerber für die Stelle einer Schulleiterin oder eines Schulleiters zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 61 Abs. 1 S. 3 SchulG NRW) sowie das Vorschlagsrecht (§ 61 Abs. 2 SchulG NRW) 1. bezogen auf Schulleitungsstellen an Schulen von im Wesentlichen bezirklicher Bedeutung der zuständigen Bezirksvertretung 2. bezogen auf Schulleitungsstellen an Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss. (2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten für das Verfahren bei der Besetzung von Stellen einer stellvertretenden Schulleiterin oder eines stellvertretenden Schulleiters entsprechend, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde den Schulträger analog § 61 Abs. 2 SchulG NRW beteiligt. (3) Sollte auf Grund des Sitzungsturnus die in § 61 Abs. 2 S. 1 SchulG genannte Frist nicht eingehalten werden können, so werden die Rechte nach Abs. 1 von jeweils drei vom Schulausschuss bzw. der zuständigen Bezirksvertretung zu benennenden Vertretern wahrgenommen. Der an die Schulaufsichtsbehörde weitergeleitete Vorschlag wird der zuständigen Bezirksvertretung bzw. dem Schulausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Änderung des § 25 der Hauptsatzung der Stadt Aachen Mit dem 12. Schulrechtsänderungsgesetz (GV NRW S. 499) wurde zum 01.01.2016 § 61 des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen (SchulG) neu gefasst und das Verfahren zur Bestellung der Schulleiter/innen und die Beteiligung des Schulträgers grundlegend geändert. Die Beteiligung des Schulträgers bei der Besetzung von Schulleiterstellen nach Maßgabe des § 61 SchulG a.F. ist in § 25 der Hauptsatzung geregelt. Auf Grund dessen ist die Hauptsatzung der Stadt Aachen anzupassen und wie folgt zu ändern: Alte Fassung (1) Der Rat überträgt das Recht, eine Person als Neue Fassung (1) Der Rat überträgt das Recht, die seitens der stimmberechtigtes Mitglied und bis zu drei oberen Schulaufsichtsbehörde benannten beratende Vertreterinnen und Vertreter bei der Bewerberinnen und Bewerber für die Stelle einer Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters in Schulleiterin oder eines Schulleiters zu einem die Schulkonferenz zu entsenden Vorstellungsgespräch einzuladen (§ 61 Abs. 1 S. 3 SchulG NRW) sowie das Vorschlagsrecht (§ 61 Abs. 2 SchulG NRW) 1. bei Schulen von im Wesentlichen 1. bezogen auf Schulleitungsstellen an bezirklicher Bedeutung der zuständigen Schulen von im Wesentlichen bezirklicher Bezirksvertretung Bedeutung der zuständigen 2. bei Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss. Bezirksvertretung 2. bezogen auf Schulleitungsstellen an Schulen von überbezirklicher Bedeutung dem Schulausschuss. (2) Dasselbe gilt für das Recht zur Verweigerung der (2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten für das Zustimmung im Sinne des § 61 Abs. 4 SchulG Verfahren bei der Besetzung von Stellen NW zu der gewählten Bewerberin oder dem einer stellvertretenden Schulleiterin oder gewählten Bewerber. eines stellvertretenden Schulleiters entsprechend, wenn die obere Schulaufsichtsbehörde den Schulträger analog § 61 Abs. 2 SchulG NRW beteiligt. (3) Sollte auf Grund des Sitzungsturnus die in § 61 Abs. 2 S. 1 SchulG NRW genannte Frist nicht eingehalten werden können, so werden die in Abs. 1 genannten Rechte von jeweils drei von der zuständigen Bezirksvertretung bzw. dem Schulausschuss zu benennenden Vertretern wahrgenommen. Der an die Schulaufsichtsbehörde weitergeleitete Vorschlag wird der zuständigen Bezirksvertretung bzw. dem Schulausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.