Daten
Kommune
Aachen
Dateiname
166974.pdf
Größe
3,9 MB
Erstellt
01.08.16, 12:00
Aktualisiert
06.09.18, 23:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Der Oberbürgermeister
Vorlage
Federführende Dienststelle:
Fachbereich Stadtentwicklung und Verkehrsanlagen
Beteiligte Dienststelle/n:
Vorlage-Nr:
Status:
AZ:
Datum:
Verfasser:
FB 61/0512/WP17
öffentlich
35013-2013
01.08.2016
Dez. III / FB 61/200
Gestaltungssatzung - Eilendorfer Straße / Am Tiergarten hier: Satzungsbeschluss
Beratungsfolge:
TOP:__
Datum
Gremium
Kompetenz
31.08.2016
01.09.2016
14.09.2016
B-1
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Rat
Anhörung/Empfehlung
Anhörung/Empfehlung
Entscheidung
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung Aachen-Brand nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Sie empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33
bis 36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Eilendorfer Straße / Am Tiergarten – zu
beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Planungsausschuss nimmt den Bericht der Verwaltung zur Kenntnis.
Er empfiehlt dem Rat, aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis
36 der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Eilendorfer Straße / Am Tiergarten – zu
beschließen. Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Der Rat beschließt aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2, Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1, Nr. 33 bis 36
der Bauordnung NRW in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
die als Anlage beigefügte Gestaltungssatzung – Eilendorfer Straße / Am Tiergarten – zu beschließen.
Die Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Vorlage FB 61/0512/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.03.2017
Seite: 1/3
Erläuterungen:
Die Stadt Aachen ist bestrebt, die Gestaltungsqualität der Neubaugebiete zu erhöhen. Durch
entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplänen, Gestaltungssatzungen und bei der Vergabe
städtischer Grundstücke soll ein Rahmen vorgegeben werden, der die Grundzüge der Gestaltung
individuell in den betreffenden Baugebieten regelt.
Ergänzend zum Bebauungsplan Nr. 964 –Eilendorfer Straße / Am Tiergarten - soll eine
Gestaltungssatzung erlassen werden, die über die Festsetzungen des Bebauungsplans hinaus
Mindestgestaltungsanforderungen für das Neubaugebiet definiert. Der Geltungsbereich der Satzung
bezieht sich ausschließlich auf die Flächen, die neu bebaut werden sollen. Die Bestandsbebauung
wird von den Regelungen ausgenommen, da hier kein Regelungsbedarf besteht bzw. eine
Anwendung auf Bestandsgebäude nicht umsetzbar ist.
Für den Bereich des geplanten Wohngebietes wurden in der Gestaltungssatzung weitere Regelungen
formuliert, die dafür Sorge tragen sollen, dass ein angemessener Grad an Einheitlichkeit und
Gestaltungsqualität bei der Formung der Gebäude sowie deren Außenanlagen entsteht. Durch die
Gestaltungssatzung werden die Festsetzungen des Bebauungsplans konkretisiert und bieten den
Grundstücksinteressenten von Anfang an einen Rahmen möglicher Entwicklungsmöglichkeiten und
sichern eine Grundqualität auch auf den benachbarten Grundstücken. Die Satzung beschränkt sich
auf Vorgaben zur Gebäudekubatur, Farbe der Dacheindeckung, der Gestaltung der Außenanlagen,
insbesondere hinsichtlich der Einfriedungen zum öffentlichen Raum und den Umgang mit der
Müllunterbringung.
Reihungen von Einzelhäusern als Doppelhäuser oder Hausgruppen sind in einem besonderen Maße
gestalterisch voneinander abhängig, weswegen in diesen Fällen eine Angleichung der Gebäudeform,
der Materialität und der Farbwahl gefordert werden. Insoweit ist davon auszugehen, dass zwischen
den Eigentümern benachbarter Grundstücke eine Gestaltungsabstimmung erfolgen muss.
Auf weitergehende Regelungen soll zugunsten ausreichend großer Spielräume für eine individuelle
Gestaltung verzichtet werden.
zu § 4 Doppelhäuser und Hausgruppen
Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind grundsätzlich ausreichend, um die Kubatur der
Gebäude hinsichtlich einer städtebaulichen Einheit zu bestimmen. Bilden mehrere Einzelbauten
jedoch eine Einheit, ist eine weiterreichende Bestimmung der Gestaltung angebracht. Durch die
weitergehenden Regelungen der Gestaltungssatzung sollen die individuellen Bauvorhaben zu einem
gemeinsamen Erscheinungsbild verschmelzen und zu einer Gesamtqualität des gesamten
Baugebietes beitragen.
zu § 5 Dacheindeckung
Die Auswertung aktueller Luftbildaufnahmen ergab eine überwiegende Mehrheit der Dachflächen in
anthrazitfarbenen oder verschiedenen Grautönungen. Lediglich einige wenige Gebäude weisen eine
rote Dacheindeckungen auf. Das hauptsächlich vorhandene Farbspektrum bildet den Maßstab für die
Vorlage FB 61/0512/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.03.2017
Seite: 2/3
Dächer der neu zu errichtenden Gebäude. Insbesondere hochglänzende Materialien oder Oberflächen
sind wegen der Spiegel- und Blendwirkung ausgeschlossen. Der Bebauungsplan differenziert in den
Baugebieten zwischen Bereichen mit der Verpflichtung von Flachdächern und Gebieten mit der
Festsetzung von Satteldächern. Flachdächer sind besonders für eine Dachbegrünung geeignet.
Aufgrund der klimatischen und ökologischen Vorteile werden Dachbegrünungen begrüßt und sind
grundsätzlich als Ausnahme von den Farbfestlegungen zulässig. Flachdächer und sehr flach geneigte
Dächer sind von der farblichen Vorgabe ausgeschlossen, da die Dachfarbe -bei derart geringen
Dachneigungen- für den Betrachter aufgrund des kaum geneigten Geländes nicht mehr wahrnehmbar
ist.
zu § 6 Dachgauben, Dacheinschnitte und Zwerchgiebel
Die Begrenzung der Dachaufbauten dient einer grundsätzlichen Qualitätssicherung der Gebäude. Die
Dachaufbauten und -einschnitte sollen ein maximales Maß nicht überschreiten, um eine Unterordnung
der Bauteile in der Dachfläche sicherzustellen und eine stimmige Proportionierung zu erreichen.
zu § 7 Geländemodellierungen
Das Plangebiet ist topographisch kaum bewegt, so dass Grundstücksanschüttungen in einem
größeren Maßstab nicht zu erwarten sind. Durch die Definition der Stützmauerhöhen wird gesichert,
dass sich für die hangseitigen Unterlieger eine optisch verträgliche Lösung darstellt. Gleiches gilt für
Aufschüttungen oder Abgrabungen der Vorgärten zu den öffentlichen Verkehrsflächen. Hier wird ein
möglichst einheitliches, gleichmäßiges Höhenniveau, nach Möglichkeit dem Verlauf der natürlichen
Topographie folgend, angestrebt.
zu § 8 Nebenanlagen, Garagen, Gemeinschaftsgaragen und überdachte Stellplätze
Nebenanlagen aller Art haben einen erheblichen Anteil an der Raumwirkung einer Wohnsiedlung.
Durch eine Anpassung der Gestaltung an das Wohngebäude wird eine Einheitlichkeit erreicht, die zu
Beruhigung der Gesamtgestaltung führt.
zu § 9 Haus- und Vorgärten
Aus gestalterischen Gründen sollen die Vorgärten als solche angelegt und dauerhaft erhalten werden.
Die Sicherung der Vorgärten als gärtnerisch gestaltete Flächen ist mit einem weitgehenden
Versiegelungsverbot verbunden. Damit soll verhindert werden, dass sich in der Siedlung sukzessive
eine Versiegelung und eine Nutzung für Stellplätze einstellt.
Die Einfriedungen der Grundstücke entfalten eine räumlich gestalterische Wirkung und sollen
einheitlich geregelt werden. Die Palette der im Handel angebotenen Zaunelemente ist immens
gewachsen. Die Vielfalt an Materialien und Farben behindert ein einheitliches und harmonisches
Gesamtbild und soll aus diesen Gründen begrenzt werden.
Anlage/n:
1.
Übersichtsplan
2.
Luftbild
3.
Gestaltungssatzung und Anlagen (1-3)
Vorlage FB 61/0512/WP17 der Stadt Aachen
Ausdruck vom: 10.03.2017
Seite: 3/3
Bebauungsplan Nr. 964 - Eilendorfer Straße/ Am Tiergarten
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Der Oberbürgermeister
Gestaltungssatzung
- Eilendorfer Straße/Am Tiergarten –
im Stadtbezirk Aachen-Brand
für den Bereich zwischen Eilendorfer Straße, Erberichshofstraße und ‚Am Tiergarten’
Lage des Geltungsbereiches
Gestaltungssatzung „Eilendorfer Straße / Am Tiergarten“
Aufgrund § 86 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Nr. 33 bis 36 der Bauordnung für das Land
NRW (BauO NRW) in der Neufassung vom 01.03.2000 in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NW) vom 14.07.1994, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt
Aachen in seiner Sitzung am ……… diese Satzung beschlossen:
§1
Ziel der Satzung
Ziel dieser Satzung ist die Sicherung der städtebaulichen Gestaltung innerhalb des Plangebietes. Für ortsbildprägende Elemente der Gebäude sowie deren Außenanlagen werden Regelungen getroffen, die ein einheitliches Erscheinungsbild gewährleisten sollen. Zugleich werden ausreichend Spielräume für die individuelle
Gestaltung durch die einzelnen Bauherren zugelassen.
§2
Räumlicher Geltungsbereich
(1)
(2)
Diese Satzung gilt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 964 - Eilendorfer Straße / Am
Tiergarten -.
Der Plan mit Eintragung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage 1).
§3
Inhalt der Satzung
(1)
Die Satzung regelt die Gestaltung der Gebäude sowie der Außenanlagen innerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplanes Nr. 964 - Eilendorfer Straße / Am Tiergarten -.
§4
Doppelhäuser und Hausgruppen
(1)
Für alle Gebäude einer Hausgruppe und für beide Gebäude eines Doppelhauses gilt:
- Alle Gebäude sind mit der gleichen Dachform, Dachneigung, Kubatur und gleichen Tiefe des Dachüberstandes auszuführen.
- Alle Gebäude sind zur Straßenseite in einer Flucht zu errichten, Vor- und Rücksprünge von Gebäudeteilen
und untergeordneten Bauteilen sind zulässig.
- Die Materialität und Farbgebung der einzelnen Gebäude einer Hausgruppe ist aufeinander abzustimmen.
- Die Oberkanten von Fenstern, Türen, Sockel und anderen horizontalen Gestaltungselementen sind innerhalb einer Hausgruppe geschossweise in der gleichen Höhe auszuführen.
Seite 2 / 6
§5
Dacheindeckung
(1)
Bei Gebäuden mit einer Dachneigung ≥ 15 ° sind Dacheindeckungen ausschließlich in Schwarz- oder in
Grautönen zulässig. Es dürfen keine spiegelnden, glänzenden Materialen verwendet werden. Eine Ausnahme
bilden begrünte Dächer, diese Dächer sind –aufgrund der vielfältigen ökologischen Vorteile- von den Regelungen zur Farbigkeit befreit.
§6
Dachaufbauten und Dacheinschnitte
(1)
Für Dachaufbauten und Dacheinschnitte gilt:
- Die Gesamtbreite darf bei traufständigen Gebäuden maximal die Hälfte der Firstlänge eines Gebäudes
betragen. Bei einer Gebäudebreite über 6,00 m darf die Breite maximal ein Drittel der traufständigen
Gebäudebreite betragen.
- Es ist ein Mindestabstand von 1,50 m zu den giebelständigen Gebäudeabschlusswänden einzuhalten.
- Es ist ein Mindestabstand von 0,50 m sowohl zur Traufe, als auch zum First einzuhalten.
(2)
Für Zwerchgiebel gilt:
- Die Gesamtbreite darf bei traufständigen Gebäuden maximal die Hälfte der Firstlänge eines Gebäudes
betragen. Bei einer Gebäudebreite über 6,00 m darf die Breite maximal ein Drittel der traufständigen
Ge bäudebreite betragen.
- Es ist ein Mindestabstand vom 1,50 m zu den giebelseitigen Gebäudeabschlüssen einzuhalten.
- Es ist ein Mindestabstand von 0,50 m zum First eizuhalten.
(3)
Dachaufbauten und Zwerchgiebel sind ausschließlich mit Flachdach und einem in gleicher Richtung zum
Hauptdach geneigten Pultdach zulässig.
§7
Geländemodellierung
(1)
Stützmauern zum Ausgleich von Höhenunterschieden dürfen eine Höhe von 0,60 m nicht überschreiten.
(2)
Die Höhenunterschiede dürfen im Bereich der Vorgärten zwischen den Grundstücken und gegen die öffentlichen Verkehrsflächen 0,30 m nicht überschreiten.
§8
Nebengebäude und Nebenanlagen
(1)
Gartenhäuser, Fahrradüberdachungen, Garagen, überdachte Stellplätze und andere Nebenanlagen, die an
die öffentliche Fläche angrenzen, sind als gestalterische Einheit mit dem Hauptgebäude auszuführen, indem
beim Bau die gleichen Materialien, Farben sowie Gestaltungselemente verwendet werden.
Seite 3 / 6
(2)
Standorte für Müllbehälter sind mit Hecken oder begrünten Mauern einzufrieden. Müllcontainerboxen sind nur
zulässig, wenn sich diese bezüglich Materialwahl sowie der Farbgestaltung dem Hauptgebäude anpassen. .
Im Bereich der Mehrfamilienhäuser sind Müllbehälter nach Möglichkeit im Gebäude unterzubringen.
§9
Haus- und Vorgärten
(1)
Hausgärten sowie Vorgärten, die unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, sind gärtnerisch
anzulegen und zu unterhalten. Befestigungen und Versiegelungen sind auf das unbedingt erforderliche
Mindestmaß zu beschränken. Bituminöse Decken sind unzulässig. Die Fläche der Vorgärten darf maximal
bis zur Hälfte versiegelt werden. Als Vorgärten gelten die in der Anlage 2 dargestellten Flächen.
(2)
Für Grundstückseinfriedungen entlang der öffentlichen Verkehrsflächen gilt:
- Eine Höhe von 1,20 darf nicht überschritten werden.
- Kunststoff und Beton sind nicht zulässig.
- Maschendraht- und Stabgitterzäune sind nur in Verbindung mit Hecken zulässig.
- Für Hecken ist ausschließlich Laubgehölz zu verwenden.
- Holzzäune und Holzelementzäune sind nur in naturbelassener Farbgebung sowie in Grautönen zulässig.
- Einfriedungen aus Mauerwerk sind hinsichtlich der Oberflächengestaltung und der Farbe dem Hauptgebäude anzupassen.
(3)
In den mit Punktlinie gekennzeichneten Bereichen der Anlage 3 sind Einfriedungen jeglicher Art an der
Grenze des Baugrundstücks mit der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zulässig. Einfriedungen jeglicher Art
sind in den gekennzeichneten Bereichen mit einem lichten Abstandsmaß von mind. 0,50 m zur Straßenbegrenzungslinie anzulegen.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 (1) die geforderten Anpassung an die benachbarten Gebäude nicht vornimmt;
2.
entgegen § 4 (1) andere Farbtöne, als die zulässigen verwendet;
3.
entgegen § 6 (1) und (2) die vorgeschriebenen Gesamtbreiten und Mindestabstände nicht einhält;
4.
5.
6.
(2)
entgegen § 6 (3) eine andere Dachform der Dachaufbauten ausführt.
entgegen § 7 (1) die angegebene Höhe und Höhenunterschiede überschreitet;
entgegen § 8 (1) die geforderte gestalterische Einheit mit dem Hauptgebäude nicht wahrt;
entgegen § 9 (1) die Haus- und Vorgärten unzulässig versiegelt;
entgegen § 9 (2) und (3)eine andere als die zulässigen Einfriedungshöhen und –arten ausführt.
Jede dieser Ordnungswidrigkeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 84 (1) Nr. 20 und (3) BauO
NW dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
Seite 4 / 6
§ 11
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Seite 5 / 6
Anlagen zur Satzung:
Anlage 1 – Auszug aus der deutschen Grundkarte mit Eintragung des Geltungsbereiches der Gestaltungssatzung
Anlage 2 – Lageplan ‚Vorgartenbereiche‘
Anlage 3 – Lageplan ‚Bereiche unzulässiger Einfriedungen‘
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Kartenausdruck
www.tim-online.nrw.de
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Kartenausdruck
www.tim-online.nrw.de
Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Keine amtliche Standardausgabe
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Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
20.7.2015 16:58
20.7.2015 17:07
Anlage 1
zur Gestaltungssatzung
zum Bebauungsplan Nr. 964
-Eilendorfer Straße / Am Tiergarten'Abgrenzung Geltungsbereich'
ohne Maßstab
03. August 2015
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ZEICHENERKLÄRUNG
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(für Hauptbaukörper)
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Vorgartenbereich
Räumlicher Geltungsbereich
der Gestaltungssatzung
Anlage 2
zur Gestaltungssatzung
zum Bebauungsplan Nr. 964
-Eilendorfer Straße / Am Tiergarten'Vorgartenbereiche'
ohne Maßstab
07. März 2016
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ZEICHENERKLÄRUNG
überbaubare Flächen
(für Hauptbaukörper)
Hecken und sonstige Abgrenzungen nur in einem
Abstand von 50 cm zur
Verkehrsfläche zulässig
Räumlicher Geltungsbereich
der Gestaltungssatzung
Fachbereich Stadtentwicklung
und Verkehrsanlagen
Anlage 3
zur Gestaltungssatzung
zum Bebauungsplan Nr. 964
-Eilendorfer Straße / Am Tiergarten'Bereiche unzulässiger Einfriedungen'
ohne Maßstab
07. März 2016
RAUMPLAN AACHEN